Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung II B5129/2011 Urteil vom 14. Februar 2012 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz, Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich (IAF), Hohlstrasse 550, 8048 Zürich, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Finanzplanerin 2009.
B5129/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im (...) 2009 die Berufsprüfung zur Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis ablegte, dass ihr die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich (nachfolgend: Erstinstanz) mit Verfügung vom 10. Juni 2009 eröffnete, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde erhob, dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2010 abwies, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschwerdeentscheid am 14. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2011 (Verfahren B6604/2010) teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung sowie den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Erstinstanz angewiesen hat, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im Fach "Finanzplanung für private Haushalte" zu wiederholen, dass das Bundesverwaltungsgericht weiter die Sache zur neuen Regelung der Kosten und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2011 eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 9'863.15 gemäss der von der Beschwerdeführerin am 18. März 2010 eingereichten Kostennote sowie die vollständige Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 860. beantragt hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juli 2011 der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz den Betrag von Fr. 1'780. (beinhaltend die Hälfte des Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sowie die der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 auferlegte Parteientschädigung im Betrag von Fr.1'350.) sowie eine reduzierte
B5129/2011 Seite 3 Parteientschädigung von Fr. 1'000. zu Lasten der Erstinstanz zugesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2011 gegen die Verfügung vom 14. Juli 2011 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien ihr der im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 860. zurück zu erstatten und für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'863.15 zulasten der Erstinstanz zuzusprechen, dass sie weiter beantragt, eventualiter sei die Sache zur erneuen Beurteilung und Entscheidung betreffend Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass eine ermessensweise Festsetzung der Parteientschädigung von Amtes wegen nur bei nicht rechtzeitiger Einreichung der Kostennote erfolgen dürfe, dass sie ihre Kostennote am 18. März 2010 und damit rechtzeitig vor Erlass des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz zugestellt habe, weshalb diese die Parteientschädigung nicht hätte kürzen dürfen, dass die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich mit der eingereichten, detaillierten Kostennote nicht auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, der geltend gemachte Aufwand sei durch das Verhalten der Erst und Vorinstanz verursacht worden, weshalb die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von lediglich Fr. 1'000. offensichtlich unangemessen und geradezu willkürlich sei, dass die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 8. November 2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt mit der Begründung, die Eingaben der Beschwerdeführerin seien überaus umfangreich, die Argumentationsführung kompliziert und aus fachlicher Sicht über weite Strecken unnötig, weshalb es nicht angehe, solchermassen mutwillig produzierten Aufwand auf die Gegenpartei zu überwälzen,
B5129/2011 Seite 4 dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt, mit der Begründung, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000. sei angesichts des nur teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin und des der Vorinstanz zustehenden Beurteilungs und Ermessensspielraums angemessen, dass die Vorinstanz ausführt, die Parteientschädigung ausgehend von dem für die Beschwerdeführung notwendigen Zeitaufwand abzüglich unnötiger Kosten, für die keine Entschädigungspflicht bestehe, festgelegt zu haben, dass vorliegend der Umfang der der Beschwerdeführerin zu Lasten der Erstinstanz zuzusprechenden Parteientschädigung sowie die Höhe des durch die Vorinstanz zurück zu erstattenden Kostenvorschusses streitig sind, dass der Anteil der einer Partei aufzuerlegenden Verfahrenskosten vom Ausgang des Verfahrens abhängt (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz als nur teilweise obsiegend anzusehen ist, dass der Beschwerdeinstanz bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Verfahrenskosten gegenüber einer nur teilweise unterliegenden Partei zu ermässigen sind, ein erheblicher Beurteilungs bzw. Ermessensspielraum zusteht, dass der Streitgegenstand des Verfahrens B6604/2010, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 abgeschlossen wurde, mit demjenigen des vorinstanzlichen Verfahrens, dessen Kosten und Entschädigungsfolgen Gegenstand dieses Verfahrens sind, identisch ist, dass daher auch von einem identischen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil der Beschwerdeführerin um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten auferlegte,
B5129/2011 Seite 5 dass die Auferlegung von im gleichen Ausmass reduzierten Verfahrenskosten durch die Vorinstanz offensichtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung sich nach Art. 64 VwVG, Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Kostenverordnung, SR 172.041.0) sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) richtet, dass die Bemessung der zuzusprechenden Parteientschädigung demnach einerseits davon abhängt, in welchem Ausmass eine Partei obsiegt hat, und andererseits, in welchem Umfang die ihr erwachsenen Kosten notwendig waren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung), dass unnötige Kosten indessen keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen (Art. 8 Abs. 5 Kostenverordnung und Art. 8 Abs. 2 VGKE), dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote die ausgewiesenen Kosten daher nicht unbesehen zu ersetzen sind, sondern vielmehr zu prüfen ist, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2572/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 4; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 17 zu Art. 64 VwVG), dass Kosten nach Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu betrachten sind, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 6), dass der rechtsanwendenden Behörde bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "notwendig" und "unnötig" sowohl ein Beurteilungs als auch ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 98 Ib
B5129/2011 Seite 6 506 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.1), dass sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb bei der Überprüfung der Festsetzung der Parteientschädigung durch eine Vorinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2), dass die Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 18. März 2010 für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'863.15, basierend auf einem Aufwand von 36,5 Stunden zu Fr. 250., geltend gemacht hat, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid einerseits das nur teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, was nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz weiter bezüglich der Frage, welcher Aufwand im konkreten Fall notwendig war, auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochene und im Rechtsmittelverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Parteientschädigung abgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11. Februar 2009), dass dieser Vergleich nicht zu beanstanden ist, da sich im vorliegenden Fall objektiv weder besonders schwierige noch besonders zahlreiche Fragen stellten, dass die Thematik sich vielmehr darauf beschränkte, dass die Beschwerdeführerin Akteneinsicht verlangte, insbesondere auch in Akten, in die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Einsicht gewährt werden muss, dass der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betriebene Aufwand den objektiv gebotenen und notwendigen offensichtlich weit überschritt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Beschwerdeschrift von 8 Seiten (mit 7 Beilagen), eine Beschwerdeergänzung von 13 Seiten (mit 13 Beilagen), eine Replik von 6 Seiten (mit 1 Beilage) und eine Triplik von 7 Seiten eingereicht und überdies mehrere EMails an die Erst und die Vorinstanz verfasst hat,
B5129/2011 Seite 7 dass in diesen Eingaben der Beschwerdeführerin nur 4 von insgesamt 34 Seiten diejenige Rüge betreffen, mit welcher die Beschwerdeführerin letztlich teilweise obsiegt hat, dass daher nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die der Beschwerdeführerin zugesprochene, reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'000. festgesetzt hat, dass in Bezug auf die Festsetzung von Anwaltshonoraren aufgrund von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Begründung besteht, namentlich, wenn die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.284/2002 vom 9. August 2002 E. 2.4.1 m.H.; BGE 134 I 159 E. 2.1.1 m.w. H.), dass die Vorinstanz ihre Entscheidung zwar nur knapp begründet hat, die Begründung indessen die wesentlichen Gesichtspunkte enthält, von welchen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, insbesondere auch den Hinweis auf das massgebliche Präjudiz des Bundesverwaltungsgerichts, auf das die Vorinstanz bezüglich der Frage, welcher Aufwand und damit welche Parteientschädigung für derartige Verfahren als üblich angesehen werden kann, abgestellt hat, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihr am 10. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dass der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) und ebenso wenig den Vorinstanzen (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
B5129/2011 Seite 8
B5129/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Beschwerdeführerin werden Fr. 550. zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs formular; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (RefNr. 122; Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin Eva SchneebergerBeatrice Grubenmann