B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5114/2016

Urteil vom 3. Mai 2018 Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis.

Parteien

X._______ AG, vertreten durch Prof. Dr. iur. Patrick L. Krauskopf, Rechtsanwalt, AGON PARTNERS, Beschwerdeführerin,

gegen

Wettbewerbskommission WEKO, Vorinstanz.

Gegenstand

Verfügung der Wettbewerbskommission vom 20. Juni 2016 betreffend Publikation.

B-5114/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. Mai 2013 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission eine Untersuchung gemäss Art. 27 Kartellgesetz (KG, SR 251) betreffend Abreden über Rabatte und Pauschalabzüge beim Vertrieb von Neufahrzeugen der Marken des [...]-Konzerns [...] im Einzel- handelsverkauf, dies nachdem die Y._______ AG am 3. April 2013 eine Selbstanzeige eingereicht hatte. Die Untersuchung richtete sich gegen die Y._______ AG, die A._______ AG, die B._______ AG, die X._______ AG und die C._______ AG. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (nachfolgend: Sanktionsverfügung) stellte die Wettbewerbskommission (Vorinstanz, WEKO) fest, dass eine un- zulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG vorliege und ver- hängte eine Sanktion gegen die X._______ AG (Beschwerdeführerin) und drei andere Unternehmen. Gegen diese Sanktionsverfügung erhob die Be- schwerdeführerin am 4. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Dieses Verfahren ist noch hängig. C. Gegenüber der Y._______ AG wurde das Verfahren in einer separaten Ver- fügung mit einer einvernehmlichen Regelung abgeschlossen und durch ei- nen Vizepräsidenten der WEKO mit Verfügung vom 8. August 2014 geneh- migt. Darin wurde zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass einer Sanktion aufgrund der Selbstanzeige erfüllt sind. Gegen diese Verfügung erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil B-5290/2014 vom 13. April 2016 stellte dieses die Nichtigkeit der Verfügung vom 8. August 2014 fest, da sie nicht durch die Vorinstanz als Gesamtgremium erlassen worden war. Am 6. Juni 2016 erliess die WEKO eine Verfügung, mit der sie die von der Y._______ AG mit dem Sekretariat vereinbarte einvernehmli- che Regelung genehmigte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. August 2016 Beschwerde. Mit Urteil vom 3. Mai 2018 ist das Bundes- verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Im Begleitschreiben zur Sanktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ihre Absicht mit, die Verfügung in der Reihe "Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW)" zu publizieren und

B-5114/2016 Seite 3 forderte sie auf, ihr bis am 30. November 2015 mitzuteilen, ob die Verfü- gung Geschäftsgeheimnisse enthalte, welche anlässlich der Veröffentli- chung abgedeckt werden müssten. Mit Schreiben vom 26. November 2015 und 4. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für ihre Antwort bis 18. Januar 2016. Die Vorinstanz gewährte ihr eine Nachfrist bis 11. Januar 2016. Am 11. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Eingabe mit bezeichneten Textstellen ein, welche ihrer Ansicht nach Ge- schäftsgeheimnisse enthielten. Mit Schreiben vom 2. März 2016 übermittelte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin eine Publikationsversion der Verfügung vom 19. Oktober 2015, in welcher diejenigen Textstellen entfernt worden waren, für die nach An- sicht des Sekretariats ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin Frist bis 18. März 2016, um ihr mitzuteilen, ob sie an den von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Be- zeichnungen als Geschäftsgeheimnisse festhalten wolle und dies entspre- chend für jede Passage zu begründen. Sie stellte in Aussicht, dass sie nach unbenutztem Fristablauf davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung der Verfügung in der vorgeschlagenen Version einver- standen sei. Am 16. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Frist- verlängerung um 30 Tage; die Vorinstanz räumte ihr eine solche bis 18. Ap- ril 2016 ein. Mit Eingabe vom 18. April 2016 machte die Beschwerdeführe- rin geltend, dass die am 2. März 2016 durch die Vorinstanz versendete Publikationsversion der Verfügung vom 19. Oktober 2015 insgesamt 410 Randziffern hatte, während die Version vom 11. Januar 2016 411 Randziffern aufgewiesen habe. Aus diesem Grund ersuchte sie die Vor- instanz um Klärung der Frage, welche der beiden Versionen "tatsächlich und rechtlich" gelte. Bis zur Klärung dieser Frage hätten alle Passagen als Geschäftsgeheimnisse zu gelten, welche die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 11. Januar 2016 als solche deklariert habe. Mit Schreiben vom 21. April 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die Be- schwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist nicht mitgeteilt habe, ob sie mit der ihr zugestellten Publikationsversion der Verfügung vom 19. Ok- tober 2015 einverstanden sei. Demzufolge gehe sie davon aus, dass die

B-5114/2016 Seite 4 Beschwerdeführerin an der in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2016 als Ge- schäftsgeheimnis bezeichneten Textstellen festhalte. Entsprechend werde sie demnächst eine kostenpflichtige Verfügung zur Qualifikation der Ge- schäftsgeheimnisse und zur Publikation erlassen. Gleichzeitig teilte die Vorinstanz mit, dass sich die beiden Versionen der Sanktionsverfügung nicht unterscheiden würden. Die erste Version enthalte lediglich einen un- beabsichtigten Paragrafenumbruch. Dieser offensichtliche Tippfehler habe keine Bedeutung hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 19. Oktober 2015 und/oder Bezeichnung von Geschäftsgeheimnissen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie erneut Stellung zur Qualifikation der Geschäftsgeheimnisse nehmen werde. Des Weiteren erkundigte sich die Beschwerdeführerin über das weitere Vorgehen der Vorinstanz, insbesondere im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5290/2014 vom 13. April 2016, in welchem die Genehmigungsverfügung vom 8. August 2014 zur einvernehmlichen Regelung zwischen dem Sekretariat und der Y._______ AG, welche durch einen Vizepräsidenten der Vorinstanz geneh- migt worden war, für nichtig erklärt wurde. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin über das weitere Vorgehen. E. Am 20. Juni 2016 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (nachfolgend: Publikationsverfügung): "1. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 19. Oktober 2015 be- treffend die Untersuchung [...] wird in der Version veröffentlicht, die sich im Anhang zu vorliegender Verfügung befindet. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'580.- werden der X._______ AG auferlegt." Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung insbesondere darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Qualifikation einer Tatsache als Ge- schäftsgeheimnis zwar auch von der publizierenden Behörde zu prüfen seien. Es sei aber in erster Linie an einem potentiellen Geschäftsgeheim- nisherrn, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Die Be- schwerdeführerin hätte in ihrer Antwort vom 11. Januar 2016 Schwärzun- gen beantragt, ohne jedoch zu begründen, weshalb diese als Geschäfts- geheimnisse zu qualifizieren wären. Das Sekretariat habe die Verfügung

B-5114/2016 Seite 5 vom 19. Oktober 2015 aufwändig selbst bereinigt und die Informationen entfernt, welche aus seiner Sicht Geschäftsgeheimnisse darstellen könn- ten, und diese Version der Beschwerdeführerin zugestellt, damit diese al- lenfalls weitere Geschäftsgeheimnisse bezeichnen könne. Weder in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2016 noch in jener vom 18. April 2016 habe die Beschwerdeführerin begründet, weshalb die von ihr abgedeckten Verfü- gungsteile als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren wären. Sie hätte die von ihr geltend gemachten Rechte begründen müssen, zumindest soweit diese für die Behörde nicht ohne Weiteres erkennbar seien. F. Mit Beschwerde vom 23. August 2016 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2016 aufzuheben. 2. Es sei der Vorinstanz die Publikation der dem Entscheid vom 20. Juni 2016 beigelegten Verfügung vom 19. Oktober 2015 infolge rechtskräftiger Nichtigkeit der ihr zugrundeliegenden Verfügung vom 8. August 2014 zu untersagen. 3. Eventualiter sei der Vorinstanz die Publikation der Verfügung vom 19. Oktober 2015 in der gemäss der von der Beschwerdeführerin beigeleg- ten Fassung zu gestatten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die zur Publikation beabsichtigte Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 leide an einem nicht heilbaren Mangel. Überdies sei im Zuge des Erlasses der angefoch- tenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt worden, es bestehe kein öf- fentliches Interesse an der Publikation der Sanktionsverfügung und eine Publikation würde die Geschäftsgeheimnisse sowie die wirtschaftlichen In- teressen der Beschwerdeführerin verletzen. G. Mit Stellungnahme vom 14. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt dabei insbesondere vor, die Argu- mente der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche Nichtigkeit der Sanktionsverfügung würden über den Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung hinausgehen. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, die Beschwer- deführerin sei mehrmals darum ersucht worden, sich zur Qualifikation der

B-5114/2016 Seite 6 Geschäftsgeheimnisse zu äussern. Somit habe keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden. Zudem bestehe ein öffentliches Inte- resse daran, die Begründung des Entscheids der WEKO zu veröffentli- chen, da die Eröffnung und der Abschluss der Untersuchung bereits der Öffentlichkeit mitgeteilt worden seien und Medien und Onlineportale über den Fall berichtet hätten. Betreffend den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Pub- likation in der der Beschwerde beigelegten Fassung zu erfolgen habe, bringt die Vorinstanz vor, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2016, Teile der Sanktionsverfügung abgedeckt und als Geschäftsgeheimnis qualifiziert habe, ohne dies zu begründen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich auf keine einzige konkrete Textpassage beziehen und nur in genereller Weise vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügun- gen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechts- wirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.2 Die amtliche Publikation einer Verfügung zählt zum tatsächlichen Ver- waltungshandeln und ist nicht als solche anfechtbar (sog. Realakt; Art. 25a Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer vom 26. Mai 2016 2C_1065/2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268; Urteile des BVGer B-3588/2012 vom 15. Ok- tober 2014 E. 1.1 "Nikon AG" und B-4221/2008 vom 28. September 2009 E. 6.2 "Arkosol AG"). Eine anfechtbare Verfügung aber ergeht, wie im vor- liegenden Fall, wenn sich die Behörde und eine Partei, die davon in ihren schutzwürdigen Interessen berührt ist, über die Form oder Art der Publika- tion nicht einigen können (Art. 25a Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Pub- likationsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG,

B-5114/2016 Seite 7 welche die Beschwerdeführerin zur Duldung der Publikation im verfügten Umfang verpflichtet. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 33 Bst. f VGG (i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. 1.4 Die Beschwerdelegitimation in Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Publikationsverfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Ur- teile des BVGer B-3588/2012 vom 15. Oktober 2014 E. 1.1 "Nikon AG", B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 1.5 [...] und B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 1 [...]). 1.5 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Hauptantrag, eine Publikation der Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 sei zu untersagen. In der Be- gründung macht sie geltend, mit dem Urteil B-5290/2014 des Bundesver- waltungsgerichts vom 13. April 2016, welches die Nichtigkeit der Verfügung der WEKO vom 8. August 2014 festgestellt habe, entfalle die Grundlage der Sanktionsverfügung. Eine nichtige Verfügung entfalte keinerlei Rechts- wirkungen und ihr gehe jede Verbindlichkeit ab, womit sie auch nicht recht- mässige Grundlage für einen späteren, darauf basierenden Entscheid sein könne. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Argumente in Bezug auf die angebliche Nichtigkeit und fehlende rechtmässige Grundlage der Verfügung vom 19. Oktober 2015 gingen über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (nämlich die Publikation

B-5114/2016 Seite 8 der Verfügung vom 19. Oktober 2015) hinaus. Im Übrigen stütze sich die Verfügung vom 19. Oktober 2015 in keiner Weise auf die Verfügung vom 8. August 2014, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes für nichtig erklärt worden sei. 3.2 Nach Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden, d.h. u.a. die WEKO und ihr Sekretariat, ihre Entscheide veröffentlichen; sofern ein ge- nügendes Interesse besteht, sind diese zu veröffentlichen. Entscheide sind auch Sanktionsverfügungen nach Art. 49a Abs. 1 KG (vgl. BGE 142 II 271 E.4.2.2. mit Hinweisen), wie im vorliegenden Fall. Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen aber keine Geschäftsgeheimnisse preis- geben (Art. 25 Abs. 4 KG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Publikation der Sanktions- verfügung vom 19. Oktober 2015. Mit Beschwerde kann einerseits die Pub- likation als solche in Frage gestellt und andererseits auch, ob die vom Be- schwerdeführer bezeichneten Textstellen Geschäftsgeheimnisse betreffen und nicht publiziert werden dürfen (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.3). Die Aus- führungen der Beschwerdeführerin, wonach mit dem Urteil B-5290/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 die Grundlage der Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 entfalle, nehmen nicht Bezug auf die Publikationsverfügung der WEKO, sondern sie stellen die Recht- mässigkeit der Sanktionsverfügung in Frage. Das Bundesgericht hat im Ur- teil "Nikon AG" (Urteil 2C_1065/2014 E.5.3.3, 6.5.2, nicht publ. in BGE 142 II 268) deutlich gemacht, dass die Hauptsache – verstanden als die Frage, ob ein kartellrechtswidriger Sachverhalt vorliegt und ob deshalb zu Recht eine Sanktion ausgesprochen wurde – im Rahmen der Anfechtung einer Publikationsverfügung nicht materiell zu prüfen sei, auch nicht unter dem Titel des Reputationsschutzes. Dies gilt auch für dieses Verfahren: Ange- fochten ist die Publikationsverfügung und es ist nicht der Ort, über die ma- terielle Begründetheit der Sanktionsverfügung zu urteilen (vgl. Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 5.1 [...]). Nicht anders ver- hält es sich, wenn die Rechtsbeständigkeit der Sanktionsverfügung in Frage gestellt wird (vgl. BGE 142 II 267 E. 4.2.5.4). Auf diesbezügliche Rü- gen der Beschwerdeführerin ist hier nicht einzugehen. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 30 KG und macht geltend, die separat verhandelte Vereinbarung der Vorinstanz mit der Y._______ AG, letztere aus dem Verfahren zu entlassen, sei unzu- lässig. Da die Untersuchung gegenüber fünf Parteien eröffnet worden sei, müsse sie gemäss Art. 30 KG auch gegenüber allen Verfahrensparteien

B-5114/2016 Seite 9 mit einer einzigen Verfügung abgeschlossen werden. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Teilverfügungen bzw. Teilentscheiden über diese Vorgaben hinweggesetzt. 3.4 Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariates mit Verfügung über die zu treffenden Massnah- men oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Die Be- schwerdeführerin bezieht sich mit diesem Argument wiederum auf die ein- vernehmliche Regelung zwischen der Vorinstanz und der Y._______ AG, welche mit einer separaten Verfügung abgeschlossen wurde. Wie bereits erwähnt, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Publikation der Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015. Die Frage der Zulässigkeit von Teilentscheiden ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens – bei welchem zu beurteilen ist, ob die einzelnen Ausführungen in der Sanktionsverfügung Geschäftsgeheimnisse betreffen und daher nicht publiziert werden dürfen – zu prüfen. Deshalb ist auch auf dieses Argument der Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht einzugehen (vgl. Urteil des BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.3, nicht publ. in: BGE 142 II 268). 4. 4.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs und macht geltend, ihr sei vor Erlass der angefochtenen Ver- fügung keine Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Nach dem Entscheid B-5290/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 habe sie sich mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erkundigt, wie die Vorinstanz weiter vorgehen werde und erklärt, sie werde – wie von der Vorinstanz gewünscht – erneut Stellung zur Qualifikation der Geschäftsge- heimnisse nehmen. Die Vorinstanz habe dieses Gesuch jedoch ignoriert und ihr keine Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zur Qualifika- tion der Geschäftsgeheimnisse eingeräumt. Schliesslich habe die Vor- instanz auch nicht anderweitig auf den Erlass einer Verfügung hingewie- sen. Auch aufgrund des Bundesgerichtsurteils 2C_1065/2014 i.S. Nikon vom 26. Mai 2016 hätte ihr die Vorinstanz nach Treu und Glauben Gele- genheit geben sollen, auf diese neue Rechtsprechung einzugehen. 4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Art. 30 VwVG muss die Behörde die Parteien anhören, bevor sie verfügt. Es genügt jedoch, dass sich eine Partei zu allen relevanten Fragen in einem einzigen Verfahrensschritt äussern kann. Es besteht kein

B-5114/2016 Seite 10 Anspruch darauf, mehrmals Gelegenheit zur Äusserung und Stellung- nahme zu erhalten, wenn sich eine Sachverhaltsfrage immer wieder gleich stellt; der Gehörsanspruch erschöpft sich in der einmaligen Äusserung zu einem bestimmten Problem (vgl. Urteile des BGer 8C_589/2014 vom 16. Juni 2015 E. 5.1.1.1 und 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E. 3; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 30 VwVG, Rz. 36). 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Zustellung der Sanktionsverfügung am 28. Oktober 2015 sowie mit Schreiben vom 2. März 2016 dazu aufgefordert, die Textstellen zu bezeichnen, welche ih- rer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse darstellen. Die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin überdies darauf aufmerksam, dass sie eine kos- tenpflichtige Verfügung erlassen würde, sollte sie auf der Abdeckung ge- wisser strittiger Textstellen bzw. Passagen bestehen. Die Beschwerdefüh- rerin hatte somit mehrmals Gelegenheit, sich zu allfälligen Geschäftsge- heimnissen zu äussern. 4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz nicht gehalten, ihr eine weitere Frist einzuräumen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5. 5.1 Art. 49 Abs. 1 KG verpflichtet die Vorinstanz und deren Sekretariat, die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu informieren. Dem breiten Publikum soll ein hinreichender Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbsbehörden ermöglicht werden. Art. 49 Abs. 1 KG verankert das Transparenzgebot im Kartellrecht (vgl. Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2 [...]; NYDEGGER/NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Art. 49 KG, Rz. 4; TERCIER/MARTENET, in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Com- mentaire Romand, Droit de la Concurrence, 2. Aufl., Art. 49 KG, Rz. 5). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Geschäftsreglement selber die Aufgabe erteilt, Grundsätze der Informationspolitik der Wettbewerbsbehörden fest- zulegen (Art. 33 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom 15. Juni 2015 [Geschäftsreglement WEKO, SR 251.1]; vgl. JÜRG BORER, Wettbewerbsrecht I, Kommentar, Schweizerisches Kartellgesetz, 3. Aufl., 2011, Art. 49, Rz. 1 ff.; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kom- mentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 49, Rz. 4 ff.), solche aber, wie im "Merk- blatt: Geschäftsgeheimnisse" vom 30. April 2008 (abrufbar unter:

B-5114/2016 Seite 11 <https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2008/12/Merkblatt _Geschäftsgeheimnisse_2008.pdf.download.pdf/Merkblatt_Geschäftsge- heimnisse_2008.pdf>, abgerufen am 14. Mai 2018), erst punktuell verab- schiedet. Die Vorinstanz veröffentlicht Verfügungen und andere Erlasse seit 1997 in der RPW, die sie als "Sammlung von Entscheidungen und Verlautbarungen zur Praxis des Wettbewerbsrechts und zur Wettbewerbspolitik" und als "Publikationsorgan der Schweizerischen Wettbewerbsbehörden" bezeich- net. Auch wenn die Verfügungen angefochten werden, werden sie im Re- gelfall dennoch bereits publiziert, bevor sie rechtskräftig beurteilt sind, und dies selbst dann, wenn sie im Rechtsmittelweg später aufgehoben werden. Die Vorinstanz macht ihre Sanktionsverfügungen vor der Publikation in der RPW regelmässig auch als Medienmitteilung auf ihrer Internetseite zu- gänglich. Bei dieser Veröffentlichung wird neuerdings darauf hingewiesen, dass der Entscheid der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht wei- tergezogen werden kann (z.B. Medienmitteilung vom 21. Dezember 2017 betreffend Verfügung i.S. Submissionsabreden im Engadin, abrufbar unter: <https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/medieninformationen/ nsb-news.msg-id-69339.html>, abgerufen am 14. Mai 2018). 5.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden ihre Ent- scheide veröffentlichen; sie sind dazu ermächtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. November 1994 zu einem Bundes- gesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellge- setz, KG, Nr. 94.100; BBl 1995, 468 ff., 618; JÜRG BORER, Wettbewerbs- recht I, Kommentar, Schweizerisches Kartellgesetz, 3. Aufl., 2011, Art. 48, Rz. 1 ff.; STEFAN KOLLER, in: Handkommentar, Kartellgesetz, 2007, Art. 48, Rz. 1; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartell- gesetz, 2010, Art. 48, Rz. 7). Die Vorinstanz sieht in ihrem Geschäftsregle- ment vor, dass Endverfügungen publiziert werden (Art. 35 Abs. 1 Ge- schäftsreglement WEKO). Der Gegenstand der Veröffentlichung nach Art. 48 Abs. 1 KG betrifft ganze Entscheide (Verfügungen) und nicht ein- zelne Passagen. Der Entscheid über die Publikation liegt im Ermessen der Wettbewerbsbehörden. Unter Art. 48 KG ist somit zu prüfen, ob der Ermes- sensspielraum in Bezug auf die Publikation einer Verfügung insgesamt an- gemessen ausgeübt wurde. Ist dies der Fall, stehen dem Einzelnen noch die gesetzlich vorgesehenen Garantien zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die Verfügung rechtskonform publiziert wird. Dazu gehört namentlich

B-5114/2016 Seite 12 der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 25 Abs. 4 KG (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.6). 6. Die Publikation von Entscheiden der WEKO hat mehrere Zwecke: Erstens haben die Entscheide der Vorinstanz einen Einfluss auf das Wirt- schaften der Unternehmer. Durch die Veröffentlichung können diese ihr Verhalten an der Praxis der Wettbewerbsbehörden ausrichten. Insbeson- dere vor dem Hintergrund der geringen Anzahl höchstrichterlicher Ent- scheide und der langen Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass nicht jede strittige Frage richterlich beurteilt wird, ist dies besonders wichtig. Die Publikation dient somit der Prävention und der Rechtssicherheit (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1). Zweitens fördert die Veröffentlichung von Verfügungen der Vorinstanz die Transparenz der Verwaltungsaktivitäten, namentlich über die Rechtsan- wendung und Rechtsfortentwicklung (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.2). Drittens sollen durch die Publikation die verschiedenen, mit Wirtschaftsfra- gen befassten Behörden über die Praxis der Vorinstanz informiert werden. Dies betrifft insbesondere kantonale Behörden für zivilrechtliche Kartellver- fahren (Art. 12 ff. KG) und Verwaltungsverfahren in mit dem Kartellrecht verwandten Rechtsgebieten (z.B. im Rahmen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 [BGBM, SR 943.02]; vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.3). Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Entscheiden der Vorinstanz de- cken sich somit im Wesentlichen mit dem Sinn und Zweck der Publikation gerichtlicher Entscheide. Der Gesetzgeber erachtet eine Parallelität der Veröffentlichung von Entscheiden der Vorinstanz und der Gerichte als not- wendig, um schädliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und dadurch wirksamen Wettbewerb verwirklichen zu kön- nen. Er nimmt dabei in Kauf, dass veröffentlichte Verfügungen der Wettbe- werbsbehörden zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben oder korrigiert werden können (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.4; PAUL TSCHÜMPERLIN, Die Publikation gerichtlicher Entscheide, in: Kettiger/Sägesser [Hrsg.], Kom- mentar zum Publikationsgesetz des Bundes, 2011, S. 69 ff., 70). 7.

B-5114/2016 Seite 13 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Publikation einer (nichtigen) Verfügung. Art. 48 Abs. 1 KG sei eine "Kann-Vorschrift" und die Vorinstanz daher nicht verpflichtet, ihre Entscheide zwingend in jedem Fall zu veröffentlichen. Zum einen sei durch die Publikation keine Präventionswirkung zu erkennen, da der vorliegende Sachverhalt nicht in den Geltungsbereich des KG falle, die angefochtene Verfügung auf einer nichtigen Verfügung beruhe und zahlreiche Verfah- rensfehler begangen worden seien. Zum anderen bestehe kein Bedürfnis nach Transparenz der Verwaltungstätigkeit, da sowohl die gesetzeswidrige Sachverhaltsermittlung als auch die falsche materielle Rechtsanwendung offensichtlich seien. Vielmehr würde eine Publikation nur zu massiver Un- sicherheit bei Wirtschaftsteilnehmern und Behörden führen. Was zunächst die Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich der Sanktions- verfügung vom 19. Oktober 2015 betrifft, ist auf die vorangehenden Erwä- gungen 3.2 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin rügt somit sinngemäss eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes. Der auf Art. 5 Abs. 2 BV abgestützte Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert in einer allgemeinen Umschrei- bung, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffent- lichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sein soll. Das Kriterium der Eignung verpflichtet das Verwaltungshandeln auf die Erreichung des anvisierten öffentlichen Interesses (definiert die "Präzi- sion staatlichen Handelns"). Die Erforderlichkeit gebietet, eine Massnahme so zu bemessen, dass der angestrebte Zweck nicht auch mit einer milderen Massnahme erreicht werden könnte ("Intensität staatlichen Handelns"). Die Zumutbarkeit schliesslich ist – in einer wertenden Abwägung – zu be- jahen, wenn der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den dem Privaten auferlegten Belastungen oder bewirkten Eingriff steht – die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öf- fentliches Interesse gerechtfertigt sein (Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 3.5 [...]). 7.2 7.2.1 Zwar ist es zutreffend, dass Art. 48 Abs. 1 KG eine "Kann-Vorschrift" darstellt. Unter dieser Bestimmung ist jedoch lediglich zu prüfen, ob der Ermessensspielraum in Bezug auf die Publikation einer Verfügung insge-

B-5114/2016 Seite 14 samt angemessen ausgeübt wurde (vgl. E. 5.2). Sinn und Zweck der Pub- likation von Entscheiden der Vorinstanz decken sich dabei mit dem gericht- licher Entscheide (vgl. E. 5.2). 7.2.2 Die Eignung der Publikation zur Zweckerreichung steht ausser Frage (vgl. E. 6). Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darle- gen, inwiefern die entgegenstehenden Interessen in keinem vernünftigen Verhältnis zur Zweckerreichung stehen sollten. Die Publikation ist geeignet und erforderlich, um die Prävention und Rechtssicherheit sicherzustellen, die Transparenz der Verwaltungsaktivitäten zu fördern und die mit Wirt- schaftsfragen befassten Behörden zu informieren (vgl. E. 6). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Publikation nicht zumutbar wäre, bzw. inwie- fern die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin überwie- gen würden. 7.2.3 Gleich verhält es sich bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz hätte ihren Ermessensspielraum betreffend die Publikation nicht angemessen ausgeübt. In ihrer Begründung richtet sich die Beschwerdeführerin weniger gegen einzelne Aussagen in der Sanktionsverfügung, welche ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse betreffen, als vielmehr gegen den Inhalt der Sanktionsverfügung, welche ihrer Ansicht nach fehlerhaft ist. Sie verkennt dabei, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 48 Abs. 1 KG in Kauf genommen hat, dass bei nicht letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheiden stets das Risiko besteht, dass eine höhere Instanz einen Entscheid aufhebt oder korrigiert (vgl. E. 6). Die blosse Wahrscheinlichkeit, dass ein Ent- scheid der Vorinstanz fehlerhaft sein könnte, rechtfertigt deshalb nicht die Untersagung der Publikation. 8. Als Eventualantrag stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, die Verfü- gung vom 19. Oktober 2015 sei gemäss der beigelegten Version zu publi- zieren. Diese enthält diverse geschwärzte Passagen, wobei die Beschwer- deführerin nicht weiter konkretisiert, inwiefern diese jeweils Geschäftsge- heimnisse darstellten. 8.1 Grundsätzlich gilt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht die Untersuchungsmaxime nach Art. 12 VwVG, welche jedoch durch die Rüge- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG sowie durch den Grundsatz von Treu und Glau-

B-5114/2016 Seite 15 ben eingeschränkt wird. Faktisch gilt deshalb ein abgeschwächtes Rüge- prinzip und nicht der reine Untersuchungsgrundsatz. Es lässt sich nicht in allgemeiner Weise festlegen, wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt. Vielmehr richtet sich die Mitwirkungspflicht nach deren Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit (vgl. OLIVER ZIBUNG/ ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl., 2016, Art. 49 VwVG, Rz. 37). 8.2 Eine Beschwerde ist zu begründen, d.h. es ist darzulegen, weshalb eine angefochtene Verfügung beanstandet wird (Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar zum Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 52 VwVG, Rz. 62 und 64). Es muss klar hervorgehen, weshalb der Beschwerdeführer mit der angefoch- tenen Verfügung nicht einverstanden ist (vgl. BGE 140 V 22 E. 7.1; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, a.a.O., Art. 52 VwVG, Rz. 71 und 73). 8.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die geschwärzten Passagen Geschäftsgeheimnisse darstellen. Sie begnügt sich damit, eine Kopie der Verfügung vom 19. Oktober 2015 beizulegen, welche zahlreiche geschwärzte Passagen enthält. Konkrete Erläuterungen, weshalb diese Stellen jeweils als Geschäftsgeheimnisse einzustufen und inwieweit die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 4 KG erfüllt seien, enthält die Be- schwerde nicht. 9. 9.1 Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Ge- schäftsgeheimnisse preisgeben (Art. 25 Abs. 4 KG). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung bilden Gegenstand eines Geschäftsgeheimnis- ses (1) alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (re- lative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung der Geheim- nisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (objektives Geheimhal- tungsinteresse) hat. Letztere Voraussetzung stellt ein objektives Kriterium dar, d.h. die Informationen müssen objektiv gesehen als geheimhaltungs- würdig gelten (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1; Urteil des BGer 2C_499/2017 vom 29. Januar 2018 E. 4.2; Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Okto- ber 2017 E. 3.5 [...]).

B-5114/2016 Seite 16 9.2 Eine Unterschutzstellung eines Geheimnisses, das einen kartellrechts- widrigen Inhalt hat, ist nicht möglich. Tatsachen, welche das kartellrechts- widrige Verhalten belegen, sind nicht geheimhaltungswürdig. Dabei ist ein- zelfallweise dem Ziel der Publikation Rechnung zu tragen, insoweit als es der Öffentlichkeit erlaubt, die Motive der Vorinstanz zu verstehen (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.2.3; Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Ok- tober 2017 E. 3.5 [...]). 9.3 Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses müssen geschäftlich rele- vante Informationen sein; entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder ob die ge- heimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Un- ternehmung haben (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.3; BGE 103 IV 283 E. 2b; Urteil des BGer 2C_499/2017 vom 29. Januar 2018 E. 4.2). Ein objektives Geheimhaltungsinteresse weisen in der Regel folgende Tatsachen auf: Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatzquellen, interne Organisation ei- nes Unternehmens, Geschäftsstrategien und Businesspläne sowie Kun- denlisten und -beziehungen (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.4; Urteile des BGer 2C_499/2017 vom 29. Januar 2018 E. 4.2 und 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 3.3). 9.4 Bei den durch die Beschwerdeführerin beantragten Schwärzungen ist keine inhaltliche Systematik ersichtlich. Statt einer nach Themen geordne- ten Prüfung drängt sich deshalb eine chronologische auf. Im Einzelnen soll überprüft werden, ob die zur Publikation vorgesehene Verfügung der WEKO (weitere) nicht zu publizierende Geschäftsgeheimnisse enthält. 9.4.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet zunächst die Worte "und [...]" in Rz. 3 der Sanktionsverfügung als Geschäftsgeheimnis. Diese Worte wei- sen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Neufahrzeuge der Marke [...] vertreibt. Dabei handelt es sich um keine geheime Information und damit um kein Geschäftsgeheimnis (vgl. E. 9.1), geht doch beispielsweise bereits aus der Internetseite der Beschwerdeführerin [...] hervor, dass sie Neufahr- zeuge der Marke [...] zum Verkauf anbietet. 9.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, in Rz. 4 der Sanktionsverfügung seien die von der Vorinstanz bereits als Bandbreite "[70-85%]" umschrie- benen Prozentzahlen bestimmter Verkaufsmeldungen vollständig unkennt- lich zu machen.

B-5114/2016 Seite 17 Eine Umschreibung geheimer Daten mittels Bandbreiten ist keine Ge- schäftsgeheimnisverletzung, solange die verfremdende Umschreibung keine substanziellen Rückschlüsse auf die fraglichen Ausgangszahlen er- laubt. Die Bandbreiten sind so zu wählen, dass der Umschreibung ein ge- nügend sachdienlicher Informationsgehalt entnommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer B-3588/2012 vom 15. Oktober 2014 E. 6.4; Urteil der REKO/WEF vom 26. September 2002, in: RPW 2002/4 E. 3.1.2 und E. 3.3.3. "Vertrieb von Arzneimitteln"; RPW 2012/3 Rz. 23 "Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen – Verfügung betreffend Geschäftsge- heimnisse" und RPW 2010/4 Rz. 11 ff. "Hors-Liste Medikamente: Verfü- gung betreffend Geschäftsgeheimnisse/Publikation"). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Umschreibung des Geschäftsgeheimnisses mittels der Bandbreite nicht zu beanstanden ist. 9.4.3 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung des Satzes "Die Marke [...] gehört zwar ebenfalls zum [...]-Konzern." und der Worte "([...] Retail)" inklusive Teile der dazugehörigen Fussnote 13 in Rz. 6 der Sankti- onsverfügung. Bei diesen Informationen handelt es sich in diesem Zusam- menhang um keine Geschäftsgeheimnisse, sondern um allgemein be- kannte Tatsachen. 9.4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die teilweise Schwärzung der Rz. 8 der Sanktionsverfügung, welche den Begriff "Repo" erläutert, die voll- ständige Schwärzung der Rz. 9 der Sanktionsverfügung, welche den Be- griff "Konditionenliste" erläutert und die teilweise Schwärzung der Rz. 11 der Sanktionsverfügung, welche den Begriff "Ablieferungspauschale" er- läutert. Die Beschreibung dieser Begriffe sowie die Schilderung des Ver- haltens der Händler sind unerlässlich für das Verständnis der Begründung der Sanktionsverfügung und damit des aus Sicht der Vorinstanz bestehen- den kartellrechtswidrigen Verhaltens, weshalb sie nicht geheimhaltungs- würdig sind (siehe oben E. 9.2). Zudem handelt es sich bei diesen Passa- gen nicht um Geschäftsgeheimnisse (siehe oben E. 9.1 und E. 9.3). 9.4.5 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung der Passage "und der [...] Schweiz AG (nachfolgend [...] Schweiz)" in Rz. 13 der Sank- tionsverfügung. Die namentliche Nennung der Importeure ist für die Nach- vollziehbarkeit des Entscheides der WEKO erforderlich. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Passage ein Geschäftsgeheimnis darstellen soll (siehe oben E. 9.1 und E. 9.3).

B-5114/2016 Seite 18 9.4.6 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung der Passage "Preis-Repositionierung der Marken des [...]-Konzerns" in Rz. 14 der Sank- tionsverfügung. In dieser Randziffer wird der Gegenstand gewisser Anfang 2013 stattgefundener Anlässe des [...] erläutert. Diese Passage ist zur kor- rekten Beschreibung der Treffen notwendig, welche wiederum das aus Sicht der Vorinstanz kartellrechtswidrige Verhalten belegen und deshalb nicht geheimhaltungswürdig sind (siehe oben E. 9.2). 9.4.7 In Rz. 15 der Sanktionsverfügung werden die Funktionen und Zu- ständigkeiten der Vorstandsmitglieder des [...] erläutert. Die Beschwerde- führerin beantragt die Schwärzung der Funktion und Zuständigkeit ihres Mitarbeiters innerhalb des [...]. Die WEKO hat in der Publikationsversion bereits Name und Funktion des Vorstandmitglieds des [...] anonymisiert. Dem weitergehenden Antrag der Beschwerdeführerin auch die Region, für welche die Beschwerdeführerin zuständig war, zu schwärzen, ist nicht stattzugeben. Diese Information dient vielmehr der Nachvollziehbarkeit des aus Sicht der Vorinstanz relevanten Verhaltens und ist somit nicht geheim- haltungswürdig. 9.4.8 Die Beschwerdeführerin beantragt, in Abbildung 1 in Rz. 18 der Sank- tionsverfügung seien die Namen aller Mitglieder des [...], mit Ausnahme der Y._______ AG, zu schwärzen. Die namentliche Nennung der Unterneh- men (Händler), welche Mitglieder der [...] sind, ist für die Nachvollziehbar- keit des Entscheides der WEKO erforderlich und daher zu belassen. 9.4.9 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung des mutmass- lich vereinbarten Sockelrabatts von "2%" und des Satzes "Lasst mich also nicht am nächsten Tag verhaften lassen...smail." in Rz. 20 der Sanktions- verfügung. Diese Elemente dienen der Begründung des aus Sicht der Vor- instanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens, weshalb sie nicht geheimhaltungswürdig sind (siehe oben E. 9.2). 9.4.10 Die Beschwerdeführerin beantragt, in Rz. 26 der Sanktionsverfü- gung sei der Satz "Alle Teilnehmer dieses 'Meetings' brachten die in ihren Unternehmen verwendete, interne Konditionenliste mit." zu schwärzen. Dieser Satz dient wiederum der Nachvollziehbarkeit des aus Sicht der Vor- instanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens und ist somit nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2). 9.4.11 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Abbildung in Rz. 41 der Sanktionsverfügung als Geschäftsgeheimnis. Darin werden die von den

B-5114/2016 Seite 19 Unternehmen diskutierten Massnahmen, um den Zerfall der Rentabilität zu stoppen, aufgezeigt. Sie dient somit ebenfalls der Begründung der aus Sicht der Vorinstanz vorliegenden Kartellrechtsverstösse, weshalb sie nicht geheimhaltungswürdig ist (siehe oben E. 9.2). 9.4.12 Die Beschwerdeführerin beantragt die Schwärzung der mutmass- lich vereinbarten Senkung der Konditionen von "2%" und der Passage "Fr. 750'000.- pro 100 Einheiten" in Rz. 43 der Sanktionsverfügung. Diese Tatsachen dienen dem Nachweis des aus Sicht der Vorinstanz bestehen- den kartellrechtswidrigen Verhaltens und sind deshalb nicht geheimhal- tungswürdig (siehe oben E. 9.2). 9.4.13 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung folgender Pas- sage in Rz. 46 der Sanktionsverfügung :"SH, TG, ZH-Ost, SG, FL, AI, AR, GR-Ost und -Nord). Für diesen Stammtisch plante [Name, X._______ AG], die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer des Stammtisches zu versenden oder abzugeben." Diese Sachverhaltsdarstellung dient der Be- gründung der aus Sicht der Vorinstanz bestehenden Kartellrechtsver- stösse, weshalb sie nicht geheimhaltungswürdig ist (siehe oben E. 9.2). 9.4.14 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien in Rz. 50 der Sankti- onsverfügung die Sätze "Als post scriptum fügte [X._______ AG] noch ein: 'Schade, dass es Betriebe gibt, die es nicht [wissen] um was es wirklich geht. Es geht um unsere eigene Zukunft und nicht die des Importeurs!'" zu streichen. Diese Sätze dienen wiederum der Nachvollziehbarkeit des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens und sind somit nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2). 9.4.15 Die Beschwerdeführerin bezeichnet den Satz "Während diesem Treffen wurde eine Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und mi- nimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerten für Neufahr- zeuge der Marken des [...]-Konzerns vereinbart (Rz. 20 ff., 26 ff., 60)." in Rz. 74 als Geschäftsgeheimnis. Dieser Satz ist nicht geheimhaltungswür- dig, handelt es sich dabei doch um eine Tatsache, die dem Nachweis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens dient (siehe oben E. 9.2). 9.4.16 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung der Passage "und der Inhalt der Präsentation war für alle gleich" in Rz. 80 und der ge- samten Rz. 84 der Sanktionsverfügung. In diesem Teil der Sanktionsverfü- gung geht es um die Würdigung der Beweismittel und der Vorbringen der

B-5114/2016 Seite 20 Verfahrensparteien betreffend die Präsentation sowie allfällige frühere Ver- einbarungen zwischen den mutmasslich an der Wettbewerbsabrede Betei- ligten. Diese Informationen sind nicht geheimhaltungswürdig, da sie der Begründung und dem Verständnis des aus Sicht der Vorinstanz bestehen- den kartellrechtswidrigen Verhaltens dienen (siehe oben E. 9.2). 9.4.17 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die gesamte Rz. 146 sowie der Satz "Er habe weder die Präsentation noch eine Konditionenliste im Zuge des Stammtisches abgegeben." in Rz. 149 der Sanktionsverfüg- gung zu schwärzen. Dieser Teil der Sanktionsverfügung behandelt Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt und dient der Begründung und dem Verständnis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartell- rechtswidrigen Verhaltens. Die Informationen sind deshalb nicht geheim- haltungswürdig (siehe oben E. 9.2). 9.4.18 Die Beschwerdeführerin bezeichnet den Satz "Aus den Reaktionen und den Antworten der Vorstandsmitglieder, insbesondere [X._______ AG], geht eine sofortige Einstellung des 'Projekts Repo 2013' nicht aus- drücklich hervor (vgl. Rz. 50)." in Rz. 167 der Sanktionsverfügung als Ge- schäftsgeheimnis. Dieser Satz dient der Beurteilung und dem Verständnis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhal- tens, weshalb er nicht geheimhaltungswürdig ist (siehe oben E. 9.2). 9.4.19 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung des Satzes "Sofern man zudem berücksichtigen würde, dass anlässlich der durchge- führten 6 Stammtische mutmasslich alle übrigen [...]-Mitglieder (und mög- licherweise weitere zugelassene Händler der Marken des [...]-Konzerns) anwesend waren und von den vereinbarten Massnahmen, insbesondere der einheitlichen Konditionenliste, Kenntnis erhalten haben (vgl. Rz. 227), wären die entsprechenden Marktanteile noch höher anzusetzen." in Rz. 270 der Sanktionsverfügung. Dieser Satz dient der Beurteilung und dem Verständnis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidri- gen Verhaltens. Aus diesem Grund ist er nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

B-5114/2016 Seite 21 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be- schwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie voll- ständig unterliegt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-5114/2016 Seite 22 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); – das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Stefan Tsakanakis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 29. Mai 2018

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-5114/2016
Entscheidungsdatum
03.05.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026