B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5110/2024
Urteil vom 26. November 2025 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Okan Yildiz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich, Vorinstanz
Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, Erstinstanz,
Gegenstand
Direktzahlungen 2023.
B-5110/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bewirtschaftete im Beitrags- jahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung in der Ge- meinde (...) im Kanton Zürich. Am 22. März und 8. Juni 2023 führte das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) eine Kon- trolle auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durch, wobei es verschie- dene Mängel im Bereich "Hygiene tierischer Primärproduktion", "Tier- gesundheit" und "Tierschutz" feststellte. B. B.a Mit Schreiben vom 13. November 2023 teilte das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich ALN (nachfolgend: Erstinstanz) dem Be- schwerdeführer mit, dass gemäss Mängelmeldungen des Veterinäramtes vom 29. Juni 2023 auf dessen Betrieb Folgendes festgestellt worden sei: 22. März 2023 – mind. 1 Rind Stallböden nicht gleitsicher (Mindestkürzung) Fr. 200.– – Liegeboxe (1 Rind) nass und morastig (Mindestkürzung) Fr. 200.– – ein Fressgitter (1 Rind) mangelhaft/verletzungsgefährlich Fr. 200.– Fr. 600.– 8. Juni 2023 – eine Liegeboxe (1 Rind) zu schmal (Mindestkürzung/Wiederholung) Fr. 400.– – Boxenlaufstall mit 3 Rindern (1.2 GVE x 10 Punkte) überbelegt Fr. 1'200.– – 100 Rinder/6 Kälber (40.78 GVE) Trittsicherheit Stallböden (Wiederholung) Fr. 8'156.– Fr. 9'756.– Insgesamt würden dem Beschwerdeführer daher die Direktzahlungen für das Jahr 2023 um Fr. 10'356.– gekürzt werden. B.b Auf Antrag des Beschwerdeführers kürzte die Erstinstanz mit anfecht- barer Verfügung vom 18. Januar 2024 die Direktzahlungen für das Bei- tragsjahr 2023 um Fr. 9'156.–. Die angekündigte Kürzung aufgrund des überbelegten Boxenlaufstalls in der Höhe von Fr. 1'200.– wurde erlassen. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob gegen die vorgenannte Verfügung mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Rekurs bei der Baudirektion des Kantons
B-5110/2024 Seite 3 Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der Kür- zung von Fr. 8'156.– wegen der fehlenden Trittsicherheit der Stallböden. C.b Die Vorinstanz wies den Rekurs des Beschwerdeführers mit Rekurs- entscheid vom 17. Juli 2024 ab und hielt an der Kürzung der Direktzahlun- gen für das Beitragsjahr 2023 in der Höhe von Fr. 9'156.– fest. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Kürzungen der Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 8'156.–, die ihm wegen der nicht trittsicheren Stallböden auferlegt worden sind. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer- deführers. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz eben- falls die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 10. November 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und bekräftigt seine Begründung. H. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025 hat das Bundesamt für Landwirt- schaft BLW (nachfolgend: BLW) einen Fachbericht eingereicht. I. Der Beschwerdeführer hat auf eine abschliessende Stellungnahme ver- zichtet. J. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird im Rahmen nachstehen- der Erwägungen eingegangen.
B-5110/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch BVGE 2016/15 E. 1 mit Hinweis). 1.2 Es beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Nach Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungs- bestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben werden. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2024 handelt es sich um einen solchen letztinstanzlichen kan- tonalen Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und da- mit auf öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (vgl. auch § 19 Abs. 3 i.V.m. § 42 Bst. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH, LS 175.2]). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist als Adressat des Rekursentscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-5110/2024 Seite 5 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hinge- gen unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss eine ge- wisse Zurückhaltung, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich recht- fertigt bzw. gebietet. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, son- dern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung der Vorinstanzen ab- weichen, die über besondere Fachkompetenz verfügen. Dies gilt jedenfalls soweit, als die mit besonderer Fachkompetenz ausgestattete Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erfor- derlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteile des BGer 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 11.5; 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6; Urteil des BVGer B- 1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.2). 2.3 Eine solche Instanz mit besonderer Fachkompetenz ist auch das BLW, welches im vorliegenden Verfahren einen Fachbericht eingereicht hat. Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes überprüft das Bundesverwaltungsgericht nur dann inhaltlich und weicht nur dann da- von ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (Urteile des BVGer B-1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.3 und B-7270/2024 vom 19. Juni 2025 E. 2.3). Hingegen obliegt die Beantwortung von Rechtsfragen zwingend dem Gericht (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B-1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.3). 3. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Rechtmässigkeit eines Verwal- tungsakts – vorbehaltlich einer anderslautenden übergangsrechtlichen Re- gelung – nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens bzw. der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachverhaltsverwirklichung zu beurteilen (vgl. BGE 150 II 444 E. 3.3.2; 150 II 390 E. 4.3; 150 II 334 E. 4; 139 II 263 E. 6 je mit Hinweisen). Der vorliegend zu beurteilende Direktzahlungsan- spruch betrifft die Periode vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember
B-5110/2024 Seite 6 2023. Anwendbar sind somit die Bestimmungen des Landwirtschaftsgeset- zes und der Verordnung des Bundesrates vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) mit Stand am 1. Januar 2023, des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) mit Stand am 1. Januar 2022 sowie der Tierschutzverordnung des Bundesrates vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) und der Verordnung des Bundesrates vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV; SR 817.032) mit Stand am 1. Juni 2022. Soweit die seither in Kraft getretenen Revisionen zu keinen materiellen Än- derungen der vorliegend einschlägigen Bestimmungen geführt haben, kön- nen sie im Folgenden in den heute gültigen Fassungen zitiert werden (vgl. Urteil des BVGer B-2197/2021 vom 25. April 2022 E. 3, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 5.1). 4. 4.1 Im angefochtenen Rekursentscheid hält die Vorinstanz fest, dass so- wohl anlässlich der Kontrolle am 22. März 2023 als auch bei der – nach Vollzugsmeldung der Mängelbehebung seitens des Beschwerdeführers vorgenommenen – Nachkontrolle vom 8. Juni 2023 im Stall nicht gleitsi- chere Böden festgestellt worden seien. Während den Kontrollen seien mehrere Tiere beim Ausgleiten beobachtet worden. Der anlässlich der ers- ten Kontrolle festgestellte Mangel sei durch die Reinigung offensichtlich nicht behoben worden. Dem Beschwerdeführer sei zwar darin zuzustim- men, dass die anberaumte Frist von drei Tagen zur permanenten Sicher- stellung der Gleitsicherheit zu kurz bemessen gewesen sei. Dies bedeute indes nicht, dass er mit der Sanierung des Stallbodens beliebig lange hätte zuwarten können. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen umgehend reinigt und innert der anberaumten Frist Massnahmen zur Si- cherstellung der permanenten Gleitsicherheit einleitet. Mit anderen Worten hätte er den Auftrag für das Fräsen der Böden in den Tagen nach der Kon- trolle vom 22. März 2023 erteilen müssen und nicht erst im Mai. Da die Reinigung die Gleitsicherheit höchstens kurzfristig herstellen könne und die Böden anlässlich der Nachkontrolle am 8. Juni 2023 wiederum rutschig gewesen seien, habe die Erstinstanz den Mangel der nicht gleitsicheren Böden zu Recht zum zweiten Mal festgestellt. Es liege zweifelsohne ein Wiederholungsfall vor. Vom Mangel seien 100 Rinder à 0.4 GVE sowie 6 Kälber à 0.13 GVE, ins- gesamt also 40.78 GVE betroffen gewesen. Pro betroffene GVE werde mit
B-5110/2024 Seite 7 1 Punkt gerechnet. Da es sich um einen Wiederholungsfall gehandelt habe, würden die Punkte verdoppelt. Für die Kürzung der Direktzahlungen sei daher von 81.56 Punkten auszugehen. Multipliziert mit Fr. 100.– ergebe dies eine Kürzung um Fr. 8'156.– wegen der nicht trittsicheren Stallböden. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der ersten Kon- trolle am 22. März 2023 Mängel festgestellt worden seien, die er auch nicht bestreite. Zu schmale und zu tiefe Liegeboxen habe er umgehend in Ord- nung gebracht. Noch am gleichen Tag habe er Säure bestellt, um den Stall- gang etwas rutschsicherer zu machen. Da die Erstellung der Trittsicherheit im ganzen Stall je nach Variante zwischen Fr. 8'000.– und 30'000.– kosten könne, habe er vor der Auftragserteilung versucht, die idealste Variante zu suchen, und habe auch bei Berufskollegen nachgefragt. Im Mai 2023 habe er Gummimatten für die exponierte Stelle bestellt und den Auftrag für das Fräsen der Rillen im Betonboden erteilt. Für die Gummimatten sei eine Lie- ferfrist von fünf Wochen vorgesehen gewesen und für das Fräsen habe eine Wartefrist von drei Monaten bestanden, da es im Frühjahr regelmässig einen Stau bei den Aufträgen gebe. Im Übrigen sei er lediglich einmal, bei der ersten Kontrolle, auf die anstehende Nachkontrolle hingewiesen wor- den und nicht wie behauptet wiederholt. Er führt zudem aus, dass es sich ihm nicht erschliesse, warum auf der Trittsicherheit herumgeritten werde, da in seinem Stall die Unfallquote extrem niedrig sei und massiv unter dem Durchschnitt liege. Die Tiere seien zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewe- sen. Es sei völlig normal, dass Rinder im Übermut manchmal ausrutschen würden. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die Auflagen zu umgehen oder zu betrügen. Die Behauptung, die Kürzungen seien keine Strafe, sei absolut lächerlich. In der Replik führt der Beschwerdeführer zu- dem aus, dass ihm beim Setzen des Hakens ein "Fehler" unterlaufen sei. Mit dem Haken habe er bestätigt, dass er den Kälberstall gereinigt habe. 4.3 Die Erstinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 aus, dass anlässlich der beiden Kontrollen durch das Veterinäramt vor Ort Tiere hätten beobachtet werden können, die ausgerutscht seien. Dies sei in den Kontrollberichten entsprechend erwähnt und werde vom Beschwer- deführer nicht bestritten. Es spiele keine Rolle, ob tatsächlich verletzte Tiere im Stall seien. Nicht gleitsichere Stallböden würden eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere bedeuten. Bereits anlässlich der Kontrolle vom 22. März 2023 sei der gesamte Tierbestand von der mangelnden Gleitsicherheit betroffen gewesen. Im Hinblick auf eine zeitnahe Behebung des Mangels sei auf eine exakte Erhebung des Bestandes verzichtet und zugunsten des Beschwerdeführers lediglich die gesetzlich vorgesehene
B-5110/2024 Seite 8 Mindestkürzung von Fr. 200.– festgelegt worden. Bei Meldung des gesam- ten Bestandes hätte dies schon nach der ersten Kontrolle eine Kürzung in der Grössenordnung von Fr. 4'000.– zur Folge gehabt. Obschon der Be- schwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass eine Nachkontrolle stattfinden werde, habe er am 4. April 2023 dem Veterinäramt per E-Mail mitgeteilt, die Mängel seien allesamt behoben. Er habe dabei überhaupt nicht auf allfällige Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Behebung der Mängel hingewiesen. Auch beim Mangel Nr. 4 habe er einen Haken gesetzt, obschon dort explizit aufgeführt sei, dass die Gleitsicherheit per- manent sicherzustellen sei. Die ersten dokumentierten Verbesserungen für eine permanente Gleitsicherheit des Stallbodens habe er frühestens Mitte Mai mit der Bestellung von Gummimatten eingeleitet. Selbst nach der zwei- ten Kontrolle vom 8. Juni 2023 habe das Veterinäramt mehrmals nachfra- gen müssen, bis die Gleitsicherheit am 4. Oktober 2023 tatsächlich herge- stellt worden sei. Es sei unbestritten, dass anlässlich der Kontrollen vom 22. März 2023 und vom 8. Juni 2023 die Stallböden nicht gleitsicher gewe- sen seien, weshalb die Direktzahlungen richtigerweise gekürzt worden seien. Bei der Kontrolle vom 8. Juni 2023 handle es sich damit auch klar um einen Wiederholungsfall. 4.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 4.5 Das BLW hält in seinem Fachbericht fest, dass die Absicht des Be- schwerdeführers, die festgestellten Mängel zu verbessern, in Bezug auf die Kürzung von Direktzahlungen keine Rolle spiele. Es anerkenne zwar die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Trittsicher- heit in seinem Rinderstall, Direktzahlungskürzungen würden aber kein Ver- schulden voraussetzen. Aus rechtlicher Sicht sei zentral und bedeutsam, ob die Trittsicherheit im zu beurteilenden Direktzahlungsjahr vorgelegen habe oder nicht. Weiter hält das BLW die vom Veterinäramt im März 2023 gesetzte Frist für die Behebung des Mangels für sehr kurz. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 5 TSchV Mängel an Einrichtungen unverzüglich zu beheben seien; ausserdem sehe die Direktzahlungsver- ordnung bei Tierschutzverletzungen keine Frist für Nachbesserungen vor. Bei Vorliegen eines Mangels seien die Direktzahlungen zu kürzen und das Vorgehen der Behörden sei folglich aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen sei, dass Tierschutzbe- stimmungen eingehalten werden. Dazu gehöre, dass Stallböden gleitsicher seien. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Qualität eines Bodens keine stabile Eigenschaft sei. Um den richtigen Sanierungszeitpunkt nicht
B-5110/2024 Seite 9 zu verpassen, gelte es, das Verhalten und den Klauenzustand der Tiere im Auge zu behalten. Das BLW erachte es als sehr wahrscheinlich, dass sich die Sanierungsbedürftigkeit der Oberflächenstruktur des Stalles des Be- schwerdeführers schon länger abgezeichnet habe und es ihm deshalb zu- zumuten gewesen sei, nach der Kontrolle vom 22. März 2023 unverzüglich (innert weniger Tage) zumindest umfassende Massnahmen für deren Sa- nierung in die Wege zu leiten. Um einen Verstoss gegen die Tierschutzge- setzgebung zu bejahen, sei auch keine tatsächliche Verletzung eines Tie- res notwendig. Der nicht trittsichere Boden erhöhe die Gefahr für Verlet- zungen von Rindern im Stall des Beschwerdeführers. Das vom Veteri- näramt beobachtete Ausrutschen von mehreren Tieren zeige klar, dass die Böden nicht trittsicher gewesen seien. Die Darstellungen des Veterinäram- tes respektive der Erstinstanz und der Vorinstanz seien für das BLW schlüssig und überzeugend. Ob dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars versehentlich ein Fehler unterlaufen sei, könne offengelas- sen werden; die Frage sei für die Kürzung unerheblich. Dass der Be- schwerdeführer schliesslich die Direktzahlungskürzung als Strafe emp- finde, könne es nachvollziehen. Im rechtlichen Sinne seien Kürzungen von öffentlich-rechtlichen Geldern, auf die nur bei Einhaltung von öffentlich- rechtlichen Voraussetzungen Anspruch bestehe, jedoch keine Strafen. 4.6 Vorliegend umstritten ist somit nur noch die Kürzung der Direktzahlun- gen für das Jahr 2023 wegen fehlender Trittsicherheit der Stallböden (Fr. 8'156.–). Die Mindestkürzungen der ersten Kontrolle für nicht gleitsi- chere Stallböden, eine nasse und morastige Liegeboxe sowie ein mangel- haftes bzw. verletzungsgefährliches Fressgitter im Betrag von insgesamt Fr. 600.– sowie die Kürzung für die wiederholt festgestellte zu schmale Lie- geboxe um Fr. 400.– hatte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzli- chen Verfahren anerkannt. 5. 5.1 Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines an- gemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Vo- raussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN). Hierzu wer- den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Be- trieben zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direkt- zahlungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Voraussetzung für die Aus- richtung von Direktzahlungen ist neben der Erbringung des ÖLN unter
B-5110/2024 Seite 10 anderem, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tier- schutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. b und c LWG). Der ÖLN wiederum umfasst nach Art. 70a Abs. 2 Bst. a und b LwG insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere sowie eine ausgegli- chene Düngerbilanz. Diesbezüglich hält Art. 12 DZV fest, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutz- gesetzgebung eingehalten werden müssen. 5.2 Sinn und Zweck der Direktzahlungen liegen darin, die gemeinwirt- schaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe ab- zugelten, um damit namentlich das Tierwohl zu gewährleisten (Art. 1 Bst. e sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. b LwG). Voraussetzung der Beitragszahlung ist da- her, dass diese gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Verwei- gerung der Beiträge hat keinen pönalen Charakter; sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Leistungen, welche mit den Zahlungen abgegolten werden sollen, nicht erbracht werden. Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweige- rung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2; Urteil des BVGer B-7579/2015 vom 6. Januar 2017 E. 7.3.1). 5.3 Die Direktzahlungsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Landwirtschaftsge- setz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Tier- schutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direkt- zahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2 bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG zudem ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzah- lungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Aus- übung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitrags- jahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wur- den (Art. 108 Abs. 3 DZV). Eine Kürzung der Direktzahlungen ist nament- lich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten Betrieb Tierschutzbestimmungen verletzt werden (Anhang 8 Ziff. 2.3 DZV).
B-5110/2024 Seite 11 5.4 Im Bereich des Tierschutzes erfolgen die Kürzungen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die – hier rele- vant – folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal Fr. 100.– pro Punkt, mindestens jedoch Fr. 200.– und im Wie- derholungsfall mindestens Fr. 400.–. Bei einem erstmaligen Verstoss be- trägt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchsta- ben a–f des Anhangs 8 Ziff. 2.3.1 DZV. Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht (Anhang 8 Ziff. 2.3.1 DZV). Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von ange- bundenen Ziegen, werden nach Anhang 8 Ziff. 2.3.1 Bst. a DZV mit min- destens einem Punkt pro betroffene Grossvieheinheit (GVE) gekürzt. 5.5 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitrags- jahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin fest- gestellt wurde (Anhang 8 Ziff. 1.2 DZV). 5.6 Vorliegend sind im Rahmen des ÖLN die tierschutzrechtlichen Vorga- ben in Bezug auf die Beschaffenheit von Böden in einem Stall von Bedeu- tung. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungs- freiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Ge- mäss Art. 5 Abs. 1 TschV muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Be- finden der Tiere und den Zustand der Einrichtung so oft wie nötig überprü- fen. Sie oder er muss Mängel an der Einrichtung, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b TSchV müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist und die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Ausserdem müssen die Böden so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Nach Art. 34 Abs. 1 TSchV müssen die befestigten Böden gleitsi- cher und ausreichend sauber sein. 6. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass das Veterinäramt am 22. März 2023 eine nicht angemeldete Kontrolle beim Betrieb des Beschwerdeführers
B-5110/2024 Seite 12 durchgeführt hat, bei der unter anderem nicht gleitsichere Stallböden als Mangel festgehalten wurden. Anlässlich einer zweiten, ebenfalls nicht an- gemeldeten Kontrolle vom 8. Juni 2023 (Nachkontrolle) wurde erneut fest- gestellt, dass die Gleitsicherheit der Böden nicht gegeben ist. Der Be- schwerdeführer bestreitet dies nicht. 6.2 Vorab ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die vom Veteri- näramt gesetzte Frist von drei Tagen äusserst kurz ausgefallen ist. Aller- dings gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV Mängel an der Einrichtung unverzüglich zu beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen sind. Zu sol- chen Massnahmen sieht die Direktzahlungsverordnung keine Frist für all- fällige Nachbesserungen vor. Es ist sodann auch irrelevant, ob das Veteri- näramt den Beschwerdeführer wiederholt oder bloss einmalig auf die an- stehende Nachkontrolle hingewiesen hat, da gemäss der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände keine Pflicht besteht, den Beschwerdeführer über- haupt auf anstehende Nachkontrollen hinzuweisen. Entscheidend ist viel- mehr, dass der Beschwerdeführer darum wusste, unverzüglich die Gleitsi- cherheit in seinem Stall (wieder) herstellen zu müssen. 6.3 Der Beschwerdeführer muss sich auch entgegenhalten lassen, dass es – wie auch das BWL in seinem Fachbericht ausführt – sehr wahrschein- lich ist, dass sich die Sanierungsbedürftigkeit der Oberflächenstruktur des Stalles schon länger abzeichnete und nicht "aus heiterem Himmel" unmit- telbar vor der Kontrolle entstand. Es war ihm deshalb erst recht zuzumuten, gleich nach der Kontrolle vom 22. März 2023 unverzüglich (innert weniger Tage) zumindest entsprechende Massnahmen für die Sanierung der Bö- den in die Wege zu leiten. Hierfür genügt es insbesondere nicht, erst im Mai 2023 – wie dies der Beschwerdeführer selbst geltend macht – die ent- sprechenden Massnahmen in Auftrag zu geben. 6.4 Bei der fehlenden Gleitsicherheit der Stallböden handelt sich um einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 1 TSchV i.V.m. Anhang 8 Ziff. 2.3.1 Bst. a DZV, bei dem die Direktzahlungen mit mindestens einem Punkt pro be- troffene GVE zu kürzen sind. Bei der Kontrolle am 22. März 2023 wurde dieser Mangel erstmalig festgestellt; bei der Nachkontrolle am 8. Juni 2023 bestand der Mangel nach wie vor. Es handelt sich somit um einen Wieder- holungsfall, weil beim selben Kontrollpunkt der gleiche Mangel für das glei- che Beitragsjahr festgestellt wurde. Aus der Behandlung mit der Säure kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die
B-5110/2024 Seite 13 Böden – wie vorliegend – nach der entsprechenden Behandlung weiterhin nicht gleitsicher waren. 6.5 Gemäss dem Schreiben "Direktzahlungen 2023; Kürzung wegen Män- geln im Tierschutz" waren 100 Rinder à 0.4 GVE sowie 6 Kälber à 0.13 GVE, insgesamt also 40.78 GVE vom Mangel betroffen. Da es sich um einen ersten Wiederholungsfall handelt, sind die Punkte für die Kürzung der Direktzahlungen zu verdoppeln und ist von 81.56 Punkten auszuge- hen, aus denen eine Kürzung um Fr. 8'156.– wegen der nicht trittsicheren Stallböden resultiert. Folglich ist die Berechnung der Erstinstanz betreffend die Kürzung nicht zu beanstanden. 6.6 Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie beim vorliegenden Sachverhalt zum Schluss kommt, dass der Beschwer- deführer gegen Tierschutzvorschriften verstossen hat, da die Stallböden nicht gleit- bzw. trittsicher waren. Die Kürzungen der Direktzahlungen für das Jahr 2022 wegen Verstössen gegen die baulichen Vorgaben beim Tier- schutz erweisen sich damit als rechtmässig. Wie bereits das BLW ausge- führt hat, ist bei diesem Entscheid ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht entscheidend; es wird ihm denn auch von keiner Stelle eine Absicht unterstellt. Ebensowenig geht es darum, den Beschwerdeführer zu bestra- fen. Vielmehr gebietet es die gesetzliche Ordnung, dass – im Interesse des Wohlergehens der Nutztiere – ein minimaler Standard zu deren Sicherheit und zum Schutz ihrer Gesundheit zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als un- terliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) sind die Kosten auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
B-5110/2024 Seite 14 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-5110/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz, das Bundesamt für Landwirtschaft und das Eidgenössische Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Okan Yildiz
B-5110/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. November 2025
B-5110/2024 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)