B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5105/2021
Urteil vom 21. September 2022 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Nicolas Pfister, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung Abschluss/Ausbildung (Agrartechnikerin / Bosnien und Herzegowina).
B-5105/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte eine vier- jährige Ausbildung als Agrartechnikerin an der Sekundarschule für Land- wirtschaft, Ernährung, Veterinärwesen und Dienstleistungen in Sarajevo, Bosnien und Herzegowina ("Srednja škola poljoprivrede, prehrane, vete- rine i uslužnih djelatnosti Sarajevo"), und schloss diese Ausbildung mit Dip- lom vom (Datum) ab. A.b Am 13. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Staatsek- retariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vor- instanz) ein Gesuch um Einstufung des ausländischen Abschlusses in das schweizerische Bildungssystem ein. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 bestätigte die Vorinstanz, dass der Abschluss der Beschwerdeführerin als Agrartechnikerin dem schweizerischen Bildungssystem als "berufliche Grundbildung auf Sekundarstufe II, Niveau eidgenössisches Fähigkeits- zeugnis" zugeordnet werden könne. B. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Novem- ber 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die von ihr in Bos- nien und Herzegowina absolvierte Ausbildung als Berufsmaturität auf Se- kundarstufe II einzustufen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Be- gründung führt sie aus, dass in Bosnien und Herzegowina die Schüler nach der Grundschule einen drei- oder vierjährigen Bildungsgang an einer wei- terführenden Schule beziehungsweise "Mittelschule" belegten. Die Abgän- ger der vierjährigen Schule schlössen dabei ihre Ausbildung mit einem staatlich anerkannten Berufsabschluss ab und hätten direkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Gleichzeitig würden sie die Hochschulzugangsberechtigung erwerben. Die Berufsmaturität in der Schweiz verbinde eine berufliche Grundausbildung mit erweiterter Allgemeinbildung. Absolventen würden über eine doppelte Qualifikation verfügen, nämlich über einen Beruf sowie über die Befähigung, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen. Demzu- folge sei der Abschluss der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzego- wina mit einer Berufsmaturität in der Schweiz zu vergleichen. Sowohl ihre Ausbildung als auch eine Berufsmaturität hätten die gleiche Bildungsdauer und die gleiche Bildungsstufe, das heisst sie würden beide vier Jahre dau- ern und ermöglichten einen direkten Zugang zu einer Fachhochschule.
B-5105/2021 Seite 3 C. Die Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 24. Januar 2022 vernehmen las- sen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, einer erweiterten Allgemeinbildung in Ergänzung zur berufli- chen Grundbildung im Herkunftsstaat könne nur Rechnung getragen wer- den, wenn der Zugang zu einem Bachelor-Studium nach Bologna-Prozess garantiert sei, das heisst ohne Zulassungsauflagen wie Bewerbung, Auf- nahmeprüfung oder Mindestnotendurchschnitt. Der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin prüfungsfrei an einer staatlich anerkannten Hoch- schule zugelassen werden würde, sei auf keinem der von der Beschwer- deführerin eingereichten Dokumente ersichtlich. Sodann unterscheide der "International Standard of Classification of Education" (nachfolgend: IS- CED) klar zwischen der beruflichen Grundbildung von drei oder vier Jahren auf Sekundarstufe II (Code 354) und derselben beruflichen Grundbildung mit (Berufs-)Maturität (Code 354 und 344). Die von der Beschwerdeführe- rin absolvierte Ausbildung trage aber nur den Code 354, ohne den Code 344. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Die freigestellte Duplik der Vorinstanz ging sodann am 23. März 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Verfügungsadressatin ist sie durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-5105/2021 Seite 4 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vor- instanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 ff. VwVG verletzt, indem sie ihren Entscheid nicht begründet und keine Beweiswür- digung vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise dazu geäussert, weshalb sie die vierjährige Ausbildung der Beschwerdeführerin dem Niveau eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses auf Sekundar- stufe II zugeordnet habe. Sie habe weder ausgeführt, auf welche konkreten Überlegungen sie sich gestützt habe, noch habe sie die entsprechenden Quellen offengelegt. 2.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird durch Art. 29 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie durch Art. 29 VwVG gewährleistet. Der Anspruch auf Be- gründung einer Verfügung stellt einen Teilaspekt von Art. 29 VwVG dar und wird zudem in Art. 35 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 VwVG explizit geregelt. Mit- hilfe der Begründung sollen die Parteien über die Gründe der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_311/2016 vom 14. März 2017 E. 3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung der Mangel dann als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, etwa in ihrer Vernehmlassung, eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Grundsatz der Pro- zessökonomie und damit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteile
B-5105/2021 Seite 5 des BVGer C-884/2010 vom 18. Oktober 2012 E. 4 ff. und C-7060/2013 vom 23. Mai 2016 E. 4.2). 2.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung lediglich pauschal aus, der ausländische Abschluss werde insbesondere aufgrund der Bil- dungsstufe und der Ausbildungsdauer dem schweizerischen Bildungssys- tem zugeordnet. Eine konkrete Begründung für die Einordung des Ab- schlusses der Beschwerdeführerin fehlt in der Verfügung. Die Beschwer- deführerin rügt demnach zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 24. Ja- nuar 2021 eine Begründung dafür nachgeliefert, weshalb sie den Ab- schluss der Beschwerdeführerin auf dem Niveau eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses eingeordnet habe. Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 22. Februar 2022 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu den Argumenten der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Aus diesem Grund kann die Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Fall als ge- heilt betrachtet werden. 3. Die Vorinstanz hat den Abschluss der Beschwerdeführerin als Agrartechni- kerin (vierjährige Ausbildung in Bosnien und Herzegowina) der beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II, Niveau eidgenössisches Fähigkeits- zeugnis (EFZ), zugeordnet. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, ihr Abschluss sei dem Niveau Berufsmaturität zuzu- ordnen. Strittig ist demnach die Einordnung der ausländischen Ausbildung der Beschwerdeführerin in das schweizerische Bildungssystem. 4. 4.1 Vorliegend ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu beurteilen. Bosnien und Herzegowina ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise war kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men [FZA, SR 0.142.112.681]) kommt dementsprechend nicht zur Anwen- dung. Demnach kommt auch die Richtlinie 2005/36 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht zur Anwendung. Ebenso wenig existiert ein anderer einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina.
B-5105/2021 Seite 6 4.2 Kommt kein völkerrechtlicher Vertrag zur Anwendung, so ist der vorlie- gende Fall allein aufgrund des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz [BBG, SR 142.10]) zu be- urteilen. Art. 68 Abs. 1 BBG delegiert die Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen der Berufsbildung dem Bundes- rat. Mit dem Erlass der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. No- vember 2003 (Berufsbildungsverordnung [BBV, SR 412.101]) hat der Bun- desrat diese Kompetenz wahrgenommen. Bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse unterscheidet die Berufs- bildungsverordnung zwischen Anerkennungen im Hinblick auf die Aus- übung eines reglementierten Berufes und im Hinblick auf die Ausübung ei- nes nicht reglementierten Berufes. Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz be- stimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Urteile des BVGer B-413/2020 vom 28. März 2022 E. 4.6 f. und B-6195/2008 vom 21. April 2009 E. 2.3 f. m.w.H). In Bezug auf die Ausübung eines reglementierten Berufes anerkennt die Vorinstanz einen ausländischen Abschluss, wenn im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss die gleiche Bildungsstufe gegeben ist, die Bildungsdauer gleich ist, die Bildungsinhalte vergleichbar sind und der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst oder eine einschlägige Berufser- fahrung vorhanden ist (Art. 69a Abs. 1 BBV). In Bezug auf einen nicht reg- lementierten Beruf ordnet die zuständige Stelle den Abschluss durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu, sofern im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss die gleiche Bildungsstufe gegeben ist und die Bildungsdauer gleich ist (Art. 69b Abs. 1 BBV i.V.m. Art. 69a Abs. 1 Bst. a und b BBV). Im Unterschied zu einer Dip- lomanerkennung wird bei einer Niveaubestätigung nicht die Gleichwertig- keit, sondern lediglich das gleiche Niveau bescheinigt. Entsprechend wird auch nur das Niveau der ausländischen Ausbildung geprüft (vgl. Urteile des BVGer B-1019/2009 vom 12. November 2009 E. 3.1 und B-2705/2010 vom 28. September 2010 E. 2.4). 4.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihres Abschlusses als "Agrartechnikerin" aus Bosnien und Herzegowina nicht im Hinblick auf die Ausübung eines reglementierten Be- rufes verlangt. Ein derartiger Beruf ist denn auch nicht auf der Liste regle- mentierten Beruf der Vorinstanz aufgeführt (vgl. Liste des SBFI, Reglemen- tierte Berufe und Tätigkeiten in der Schweiz, Stand Januar 2022
B-5105/2021 Seite 7 < https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungs- verfahren-bei-niederlassung/reglementierte-berufe.html >, abgerufen am 08.09.2022). Die verlangte Anerkennung stellt insofern lediglich eine Niveaubestätigung dar, welche zu erteilen ist, sofern im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss die gleiche Bildungsstufe gegeben und die Bil- dungsdauer gleich ist (vgl. E. 4.2 hievor). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt an sich gegenüber Vorinstan- zen des Bundes über volle Kognition, das heisst mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können nicht nur die Verletzung von Bun- desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). In Rechtsprechung und Doktrin ist indessen anerkannt, dass eine Rechts- mittelinstanz, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu ent- scheiden hat, ihre Kognition mit Zurückhaltung ausüben darf, wenn die Na- tur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt beziehungsweise gebietet. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewich- tung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeig- net ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungs- behörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sach- gerechter zu beurteilen vermag als die Rechtsmittelinstanz. Im Rahmen des sogenannten "technischen Ermessens" darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderli- chen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die Rechts- mittelinstanz weicht in derartigen Fällen nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab und stellt im Zweifel nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle der für die kohärente Konkretisierung und Anwendung des Ge- setzes primär verantwortlichen Vorinstanz (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.H.; BGE 135 II 384 E. 2.2.2 m.H.; Urteil des BVGer B-2091/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2 m.H.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.155a; YVO HANGARTNER, Richterliche Zurückhaltung in der Überprüfung von Entscheiden von Vorinstanzen, in: Schindler/Sutter
B-5105/2021 Seite 8 [Hrsg.], Akteure der Gerichtsbarkeit, 2007, S. 171 ff.; kritisch dazu BENJA- MIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2019, Art. 49 N. 9). Da, wie dargelegt, im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen ist, ob im Ver- gleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss die gleiche Bil- dungsstufe und die gleiche Bildungsdauer gegeben sind (vgl. E. 4.2 hie- vor), aber kein inhaltlicher Vergleich zwischen der ausländischen Ausbil- dung und dem in Frage stehenden schweizerischen Abschluss vorzuneh- men ist, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, warum das Bundesver- waltungsgericht seine Kognition nur mit Zurückhaltung ausüben dürfte. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vor- instanz habe sich in keiner Weise mit dem Bildungssystem in Bosnien und Herzegowina auseinandergesetzt. Überdies habe sie den von der Be- schwerdeführerin erworbenen Abschluss trotz vierjähriger Bildungsdauer als Berufslehre eingestuft. Werde jedoch an einer Sekundarschule bezie- hungsweise Mittelschule in Bosnien und Herzegowina eine vierjährige Aus- bildung mit Abschlussprüfung (Abschluss mit Matura) abgeschlossen, so sei dieses Niveau als demjenigen entsprechend der Berufsmaturität in der Schweiz einzustufen. Sowohl die erworbene Ausbildung der Beschwerde- führerin als auch eine Berufsmaturität hätten die gleiche Bildungsdauer und die gleiche Bildungsstufe, das heisst sie dauerten vier Jahre und er- möglichten den direkten Zugang zu einer Fachhochschule. Die Vorausset- zungen nach Art. 69a Abs. 1 Best. a und b BBV seien erfüllt, weshalb der von der Beschwerdeführerin erworbene Abschluss in Bosnien und Herze- gowina in der Schweiz als Berufsmaturität einzuordnen sei. 4.6 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe gemäss den eingereichten Unterlagen die vierjährige Ausbildung in Bosnien und Herzegowina während drei Jahren (Jahreszahlen) absolviert. Somit entspreche die ausländische Ausbildung gemäss Art. 69b Abs. 1 BBV dem Niveau eines eidgenössischen Fähig- keitszeugnisses. Einer erweiterten Allgemeinbildung zur beruflichen Grundbildung im Herkunftsstaat (Niveau eidg. Fähigkeitszeugnis mit Be- rufsmatura) könne zudem nur Rechnung getragen werden, wenn der Zu- gang zu einem Bachelor-Studium nach Bologna-Prozess garantiert sei, das heisst ohne Zulassungsauflagen. Der Nachweis, dass die Beschwer- deführerin prüfungsfrei an einer staatlich anerkannten Hochschule zuge- lassen würde, sei auf keinem der von der Beschwerdeführerin eingereich-
B-5105/2021 Seite 9 ten Dokumente ersichtlich. Nach Angaben der staatlich zuständigen In- stanz in Bosnien und Herzegowina qualifiziere dieser Abschluss generell für ein Studium an einer Hochschule. Der Zugang könne jedoch von den entsprechenden Institutionen je nach Bezirk oder Studienrichtung an Be- dingungen geknüpft werden. Zudem führt die Vorinstanz aus, gemäss dem ISCED entspreche eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung (EFZ) dem Code 354, der Abschluss der allgemeinbildenden Sekundar- stufe (gymnasiale oder berufliche Maturität) dagegen dem Code 344. Die berufliche Grundbildung mit Berufsmatura trage demzufolge sowohl den Code 354 als auch den Code 344. Die absolvierte Ausbildung der Gesuch- stellerin trage nach demselben ISCED lediglich den Code 354, nicht aber den Code 344. Die vorgenommene Einstufung sei deshalb korrekt. 4.7 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik, sie habe eine vier- jährige Ausbildung absolviert. Dabei spiele es keine Rolle, ob die vierjäh- rige Ausbildung innert drei oder vier Jahren absolviert werde, da in Bosnien und Herzegowina eine vorangehende Lehre stets zur Ausbildungsdauer hinzugezählt werde. Sowohl gemäss der zuständigen Instanz in Bosnien und Herzegowina als auch gemäss dem Leiter Studiengang Agronomie der Berner Fachhoch- schule, Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL), qualifiziere der vorliegende Abschluss für ein Studium an der Hochschule. Die zuständige Instanz im Herkunftsstaat führe zudem aus, dass der Zugang zur Hochschulbildung allen Personen offenstehe, die ei- nen vierjährigen Sekundarabschluss erworben hätten. Gemäss der institu- tionellen Autonomie der Hochschulen könne jede einzelne Hochschule die Einschreibung für jeden einzelnen Studiengang unterschiedlich regeln. Obschon der Zugang von den entsprechenden Institutionen an Bedingun- gen geknüpft werden könne, qualifiziere der Abschluss der Beschwerde- führerin generell für einen prüfungsfreien Zugang an eine staatlich aner- kannte Hochschule. Gemäss Beschluss über die Einführung des Qualifikationsrahmens in Bos- nien und Herzegowina sei ihre Ausbildung auf der Grundlage des ISCED 1997 klassifiziert und dem Level 3A zugeordnet. Bosnien und Herzegowina klassifiziere diese Abschlüsse nicht nach ISCED 2011. Obschon Bosnien und Herzegowina diese Abschlüsse nicht nach ISCED 2011 einstufe und dieser mithin nicht zur Anwendung gelange, ordne die Vorinstanz die ab- solvierte Ausbildung in diese Liste ein. Auf welche Grundlage sie sich dabei stütze und welcher Schule sie die Sekundarschule in Sarajevo auf der Liste
B-5105/2021 Seite 10 zuordne, lasse sie unbegründet. Auf der von der Vorinstanz vorgebrachten Seite 2 sei die Sekundarschule Sarajevo nicht aufgeführt, ebenso nicht auf den übrigen Seiten. Folglich sei es nicht korrekt, wenn die Vorinstanz IS- CED 2011 anwende und den Abschluss gestützt darauf selber einordne. 4.8 Die Vorinstanz erklärt in ihrer Duplik, die Berufsmaturität umfasse ge- mäss Art. 2 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 (Berufsmaturitätsverordnung [BMV, SR 412.103.1]) eine be- rufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeits- zeugnis (Best. a) und eine die berufliche Grundbildung ergänzende erwei- terte Allgemeinbildung (Best. b). Die Beschwerdeführerin verkenne, dass für die Einstufung eines ausländischen Abschlusses in das schweizerische Bildungssystem die berufliche Grundbildung und nicht die ergänzende er- weiterte Allgemeinbildung ausschlaggebend sei. Demzufolge entspreche sowohl die berufliche Grundausbildung als auch die Berufsmaturität dem Niveau der Sekundarstufe II. Für die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium werde grundsätzlich eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundausbildung in einem der Fachbereiche verwandten Berufe verlangt (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. Septem- ber 2011 (Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz [HFKG, SR 414.20]). Es liege jedoch letztendlich in der Zuständigkeit der einzelnen Fachhochschulen zu entscheiden, wer zu einem Bachelorstudium zugelas- sen werde. Im vorliegenden Fall sei die Aussage der Fachhochschule über die Einstufung des ausländischen Abschlusses der Beschwerdeführerin al- lein deshalb irrelevant, zumal diese für die Zuordnung gemäss Art. 69b BBV nicht zuständig sei. Die Liste ISCED 2011 sei lediglich eine Überarbeitung der Liste IS- CED 1997 und klassifiziere die Niveaus der Schulsysteme im internationa- len Vergleich. ISCED 1997 werde in sechs Stufen unterteilt, ISCED 2011 hingegen in acht Stufen. Somit sei die Liste ISCED 2011 detaillierter. So- wohl in SCED 1997, als auch in ISCED 2011, entspreche die Ausbildung der Beschwerdeführerin der Sekundarstufe II (ISCED 2 resp. ISCED 4). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass ihre berufliche Grundbildung zur Agrartechnikerin, welche an der Sekundarschule in Sarajevo abgeschlossen worden sei, einen zulas- sungsfreien Zugang zu einer Hochschule in Bosnien und Herzegowina er- mögliche.
B-5105/2021 Seite 11 4.9 Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien dahingehend übereinstim- men, dass die ausländische Ausbildung der Beschwerdeführerin dem Ni- veau einer Sekundarstufe II zuzuordnen ist. Strittig ist lediglich, ob die Aus- bildung darüber hinaus dem Niveau eines eidgenössischen Fähigkeits- zeugnisses oder einer Berufsmaturität entspricht. 4.9.1 Das Bildungswesen in der Schweiz umfasst gemäss ISCED 1997 sechs Stufen, wobei die Sekundarstufe II die gymnasiale Maturität (Stufe 3A), die Fachmittelschule (Stufe 3A und 3B), die berufliche Grund- bildung (Lehre, Stufe 3C) und die Berufsmaturitätsausbildung (Stufe 3A) umfasst (vgl. Website des Bundesamtes für Statistik, International Stan- dard of Classification of Education [ISCED 1997], Stand Februar 2008 < https://www.portal-stat.admin.ch/isced97/docs/do-d-15.02-isced-01. pdf >, abgerufen am 08.09.2022). Die 2011 überarbeitete Version des IS- CED wird in acht Bildungsstufen unterteilt, wobei die Sekundarstufe II dem Niveau ISCED 3 entspricht. Es wird auf dieser Stufe zwischen allgemein- bildenden (ISCED 34) und berufsbildenden Programmen (ISCED 35) un- terschieden. Zur ISCED Stufe 34 werden in erster Linie die Maturitätsschu- len (gymnasiale Maturität, Fachmaturität und Berufsmaturität) sowie die Fachmittelschulen gezählt. Die ISCED Stufe 35 umfasst die berufliche Grundbildung (inklusive Anlehre). Dabei entspricht eine drei- oder vierjäh- rige berufliche Grundbildung der Stufe 354 und die Berufsmaturität der Stufe 344 (vgl. ISCED Mapping 2011 für die Schweiz, < http://uis. unesco.org/en/isced-mappings >, abgerufen am 08.09.2022). Die Berufs- maturität kann entweder begleitend zur beruflichen Grundausbildung ab- solviert werden (Dauer drei oder vier Jahre) oder in einem zusätzlichen Jahr nach abgeschlossener Lehre. Sodann werden gemäss ISCED 2011 die nachfolgenden Stufen unterschieden: ISCED 4: Post-sekundäre, nicht- tertiäre Ausbildungen (z.B. Passerellenlehrgang "Berufsmatura – Universi- täre Hochschulen"), ISCED 5: Kurze tertiäre Bildungsprogramme (nicht vom BGG reglementierte höhere Berufsbildungen), ISCED 6: Bachelor oder äquivalent (alle Bachelorstudiengänge an Hochschulen, Berufsprü- fungen sowie Abschlüsse an höheren Fachschulen), ISCED 7: Master oder äquivalent (Masterstudien an Hochschulen und höhere Fachprüfungen) und ISCED 8: Doktorat oder äquivalent (Doktorate und Habilitationen der deutschsprachigen universitären Hochschulen). 4.9.2 Für Bosnien und Herzegowina ist auf der Website der UNESCO, Institut für Statistik, ISCED Mappings nur die Liste ISCED 2011 verfügbar (vgl. ISCED Mapping 2011 für Bosnien und Herzegowina, < http://uis.
B-5105/2021 Seite 12 unesco.org/en/isced-mappings >, abgerufen am 08.09.2022). Gemäss die- ser Liste existieren auf der Stufe 354 (berufliche Grundbildung) drei Pro- gramme, nämlich die berufliche Grundausbildung mit vierjähriger Dauer (VET programmes, duration 4 years, ID 12) sowie eine künstlerische Se- kundarschulausbildung (secondary education in art schools, duration 4 years, ID 13) und eine religiöse Sekundarschulausbildung (secondary education in religious schools, 4 or 5 years, ID 14). Auf der Stufe 344 wird eine vierjährige generelle Sekundarschulausbildung ohne Profil (general secondary education – not profiled, 4 years, ID 10) aufgeführt. Sowohl die vierjährige berufliche Grundausbildung als auch die vierjährige generelle Sekundarschulausbildung berechtigen zum Zugang zu den Stufen 5, 6 und 7. Sodann existiert auf Sekundarstufe noch eine dreijährige berufli- che Grundausbildung (VET programmes, duration 3 years, ID 11), welche nur Zugang zur Stufe 4 gewährt und als Stufe 353 qualifiziert wird. 4.9.3 Das Diplom der Beschwerdeführerin vom (Datum) trägt den Titel "Diplom über die abgeschlossene Berufsschule" und bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr (Jahreszahl) erfolgreich die vierte Klasse als Abschlussklasse der Sekundarschule absolvierte. Sodann reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Zeugnisse ein: Zeugnis über die abge- schlossene Schulklasse, erste Klasse, Schuljahr (Jahreszahl) vom (Da- tum), Zeugnis über die abgeschlossene Schulklasse, zweite Klasse, Schul- jahr (Jahreszahl) vom (Datum), Zeugnis über die abgeschlossene Schul- klasse, dritte Klasse, Schuljahr (Jahreszahl) vom (Datum) sowie das Zeug- nis über die abgeschlossene Schulklasse, vierte Klasse, Schuljahr (Jah- reszahl) vom (Datum). Wenn die Vorinstanz argumentiert, die Beschwer- deführerin habe die Ausbildung nur während drei Jahren absolviert, wes- halb die ausländische Ausbildung gemäss Art. 69b Abs. 1 BBV dem Niveau eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses entspreche, kann ihr ange- sichts dieser Dokumente nicht gefolgt werden. Gemäss der ISCED 2011- Liste für Bosnien und Herzegowina – auf welche sich die Vorinstanz explizit abstützt – gibt es nur eine dreijährige berufliche Grundausbildung (VET programmes, duration 3 years, ID 11), welche der Stufe 353 zugeordnet ist. Dies entspräche im schweizerischen Bildungssystem einer Anlehre o- der einer zweijährigen beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA). Dieser Stufe ordnet die Vorinstanz die Ausbildung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht zu. Weshalb die Beschwerdeführerin die erste und die zweite Klasse innert einem Jahr (Jahreszahl) abgeschlos- sen hat, erklärt sie nicht, kann aber offenbleiben. Massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin eine vierjährige Ausbildung abgeschlossen hat, und
B-5105/2021 Seite 13 nicht, in welcher Zeitspanne sie diese absolviert hat. Zudem kann die Be- rufsmaturität in der Schweiz, wenn sie kombiniert mit der beruflichen Grundausbildung absolviert wird, innert drei oder vier Jahren abgeschlos- sen werden, weshalb das Argument, eine dreijährige Ausbildung entspre- che dem Niveau eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, nicht ge- folgt werden kann. 4.9.4 Aufgrund des Ausgeführten ist die ausländische Ausbildung der Be- schwerdeführerin als vierjährige berufliche Grundbildung zu klassifizieren (VET programmes, duration 4 years, ID 12, Code 354). Hierfür spricht aus- serdem, dass das Diplom den Titel "Diplom über die abgeschlossene Be- rufsschule" trägt und sowohl im Diplom als auch in den Zeugnissen die Rede vom "Beruf Agrartechniker" und von "Fachausbildung" die Rede ist. Die Zeugnisse tragen weiter den Stempel des "EU VET Programme Bosnia and Herzegowina". 4.10 Rein aufgrund der Dauer der ausländischen Ausbildung lässt sich je- doch nicht beurteilen, ob sie auf dem Niveau einer beruflichen Grundaus- bildung mit oder ohne Berufsmaturität einzuordnen ist, da die Berufsmatu- rität in der Schweiz in Kombination mit der beruflichen Grundausbildung in drei oder vier Jahren erworben werden kann. Für Zuordnung in das schwei- zerische Bildungssystem muss zudem nebst der gleichen Bildungsdauer auch die gleiche Bildungsstufe gegeben sein. 4.10.1 Im schweizerischen Bildungssystem schliesst die drei- bis vierjäh- rige Grundbildung in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (Art. 17 Abs. 3 BBG). Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss ei- ner erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität (Art. 17 Abs. 4 BBG). Die Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 Abs. 1 BGG). 4.10.2 Es ist unbestritten, dass nach der von der Vorinstanz eingeholten Auskunft der zuständigen staatlichen Instanz in Bosnien und Herzegowina der Abschluss der Beschwerdeführerin sie im Herkunftsstaat grundsätzlich für ein Studium an einer Hochschule qualifiziert. Diese Auskunft stimmt auch mit den Angaben im ISCED 2011 überein, wonach eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige berufliche Grundausbildung grundsätzlich Zu- gang zu den ISCED-Stufen 4 bis 7 gewährt. Weshalb der prüfungsfreie Zugang an eine staatlich anerkannte Hochschule allein durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Diplome oder Zeugnisse belegt sein
B-5105/2021 Seite 14 müsste, damit die Einstufung ins schweizerische Bildungssystem erfolgen kann, führt die Vorinstanz nicht aus und ist für das Bundesverwaltungsge- richt auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und rechts- genüglich belegt, dass eine Zulassung an eine Hochschule garantiert ist. Dass die entsprechenden Institutionen in Bosnien und Herzegowina je nach Bezirk oder Studienrichtung den Zugang an weitere Bedingungen knüpfen können, entspricht auch der Rechtslage in der Schweiz. So kann auch in der Schweiz der Hochschulrat die Zulassungsvoraussetzungen konkretisieren oder ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen (Art. 25 Abs. 2 HFKG). Ebenso führt auch die Vorinstanz selbst in ihrer Ver- nehmlassung aus, es liege letztendlich in der Zuständigkeit der einzelnen Fachhochschulen zu entscheiden, wer zu einem Bachelorstudiengang zu- gelassen werde. Massgeblich kann also alleine die aufgrund der Ausbil- dungsstufe theoretisch vorgesehene Zulassungsmöglichkeit zu einem Fachhochschulstudium sein. Diese Voraussetzung erfüllt die ausländische Ausbildung der Beschwerdeführerin, da die zuständige Instanz im Her- kunftsstaat die grundsätzliche Zulassung bestätigt sowie auch der IS- CED 2011 eine entsprechend Zulassung vorsieht. Zudem ordnet die zu- ständige Stelle im Herkunftsstaat die Ausbildung der Beschwerdeführerin gemäss ISCED 1997 der Stufe 3A – entsprechend der Berufsmaturität in der Schweiz – zu. 4.11 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuhe- ben und die in Bosnien und Herzegowina abgeschlossene Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Agrartechnikerin ist dem schweizerischen Bil- dungssystem als berufliche Grundbildung auf Sekundarstufe II, Niveau eid- genössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit Berufsmaturität, zuzuordnen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsie- gende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6. Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Par- teientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung
B-5105/2021 Seite 15 umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Aus- lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Parteikosten sind dann als notwen- dig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsver- folgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Die obsiegende Beschwerdeführerin ist im vorlie- genden Verfahren anwaltlich vertreten, hat aber keine Kostennote einge- reicht. Die ihr zuzusprechende Parteientschädigung ist daher nach Ermes- sen und aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Der für Parteientschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anre- chenbare Stundenansatz für Anwälte beträgt höchstens Fr. 400.– ohne Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen.
B-5105/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Ausbildung der Beschwerde- führerin zur Agrartechnikerin in Bosnien und Herzegowina wird dem schweizerischen Bildungssystem als berufliche Grundbildung auf Sekun- darstufe II, Niveau eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit Berufs- maturität, zugeordnet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marina Reichmuth
B-5105/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. September 2022
B-5105/2021 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Gerichtskurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)