B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5102/2025

Urteil vom 29. September 2025 Besetzung

Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien

A._______, Klybeckstrasse 190, 4057 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz.

Gegenstand

Disziplinarmassnahme wegen Zivildienstversäumnisses.

B-5102/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung des Regionalzentrums (...) (nachfolgend: Regionalzentrum) vom 3. Mai 2019 zum Zivilschutz zugelassen und mit Verfügung vom 6. Mai 2019 zur Leis- tung von 200 Tagen Zivilschutz verpflichtet, wovon er bis heute 158 Tage geleistet hat. A.b Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer als Disziplinarmassnahme eine Busse von Fr. 300.– wegen mehrfachen Zivildienstversäumnissen auferlegt. A.c Das Regionalzentrum informierte den Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 9. September 2024 darüber, dass er im Jahr 2025 mindestens 26 Diensttage leisten müsse und forderte ihn auf, bis zum 31. Oktober 2024 eine vollständig ausgefüllte Einsatzvereinbarung einzureichen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellt werde, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. A.d Da der Beschwerdeführer keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, wurde er mit Mahnschreiben vom 7. November 2024 zur Einreichung der Einsatzvereinbarung bis zum 15. Februar 2025 aufgefordert und noch- mals auf die Säumnisfolgen hingewiesen. A.e Am 8. November 2024 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regi- onalzentrum und teilte mit, dass er auf sein E-Zivi keinen Zugriff habe und die Dokumente nicht erhalte. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er sich an die IT wenden soll. A.f Gemäss Telefonnotiz vom 26. Februar 2025 hat das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Einsatzvereinbarung um zwei Wochen verlängert. Nachdem dem Beschwerdeführer weitere Fristverlängerungen für die Einreichung der Einsatzvereinbarung gewährt worden waren, wurde er nach unbenutztem Ablauf der letzten Frist mit Ver- fügung vom 10. April 2024 auf den 2. Mai 2025, um 8.00 Uhr zur Vorspra- che im Regionalzentrum aufgeboten. A.g Der Beschwerdeführer erschien nicht zur verfügten Vorsprache, wes- halb die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete und ihn aufforderte, bis am 16. Mai

B-5102/2025 Seite 3 2025 eine Stellungnahme mit Angabe von Gründen einzureichen, weshalb er nicht zur Vorsprache erschienen sei. Im Weiteren wurde der Beschwer- deführer dazu aufgefordert, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. A.h Am 5. Mai 2025 wurde eine Einsatzvereinbarung beim Regionalzent- rum eingereicht und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2025 zum Zivildiensteinsatz vom 2. bis 27. Juni 2025 aufgeboten, den der Be- schwerdeführer ohne Zwischenfälle absolviert hat. A.i Mit E-Mail vom 8. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer zu seinem Fernbleiben Stellung und begründet dies insbesondere mit technischen Problemen. Die Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen reichte er auf Nachfrage ein. A.j Mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2025 wurde dem Beschwer- deführer wegen Zivildienstversäumnisses als Disziplinarmassnahme eine Busse von Fr. 150.– auferlegt. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. C. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2025 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, wobei kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde. Da diese Sen- dung nicht abgeholt wurde und ans Bundesverwaltungsgericht zurückging, erfolgte am 11. September 2025 ein erneuter Versand per A-Post. D. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

B-5102/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2025 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteils- voraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärpflichtige, die den Militär- dienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivil- dienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebots nicht, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot (von Amtes wegen) selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie be- rücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die In- teressen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. a ZDG insbesondere die Pflicht zur Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1 ZDG). 2.2 Verletzt der Zivildienstpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihm das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen (Art. 67

B-5102/2025 Seite 5 Abs. 1 ZDG). Sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.– verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch – im Sinne des Opportunitätsprinzips – auf eine Disziplinarmassnahme verzichten (Art. 67 Abs. 2 ZDG; Urteil des BVGer B-3767/2023 vom 23. August 2023 E. 4.5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG wird mit einer Busse bestraft, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Ein- satzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwe- senheit nicht zu ihm zurückkehrt. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 74 Abs. 3 ZDG). 2.3 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer be- sonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wah- rung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Institu- tion. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, wel- che der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. In einem Son- derstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die Zivildienstpflichtigen (Art. 67 ff. ZDG; Urteile des BVGer B-5731/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.6; B-4085/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.4). 2.4 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundes- gericht – und auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht eingreift (Urteil des BVGer B-3357/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.4). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungs- faktoren (Urteil des BVGer B-3396/2023 vom 8. November 2023 E. 5.1 m.w.H.), wonach die Vorinstanz die Disziplinarmassnahme nach dem Ver- schulden bestimmt und Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt. Aufgrund des Ver- hältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde zudem gehalten, das unter- schiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Aus- druck kommende Rangordnung zu beachten (BGE 106 Ia 100 E. 13). 2.5 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein Disziplinarverfah- ren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverlet- zung anzeigt. Sie teilt dies dem betroffenen Zivildienstpflichtigen schriftlich mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 60 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt. Gemäss

B-5102/2025 Seite 6 Art. 70 Abs. 1 ZDG verjähren die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme nach zwölf Monaten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die Busse zu erlassen. Als Begründung bringt er vor, er habe immer wieder technische Probleme mit dem ZiviConnect-Portal gehabt. Es sei nicht vollständig nutzbar gewesen, da Seiten nicht geladen worden wären, wichtige Navigationsleisten nicht angezeigt wurden und er sich mehrfach habe ein- und ausloggen müssen. Er habe dies dem Regionalzentrum gemeldet. Allerdings hätten die Prob- leme weiterhin bestanden. Gemäss System habe er das Aufgebot am 16. April 2025 heruntergeladen. Aufgrund der technischen Probleme habe er den Inhalt jedoch nicht einsehen können. Das Herunterladen bedeute nicht, dass er das Aufgebot gelesen oder zur Kenntnis genommen habe. Zudem habe er nach dem Zugang der Disziplinarverfügung sofort reagiert, seine Situation inklusive der technischen Probleme erklärt und die gefor- derten Informationen fristgerecht eingereicht. Er habe ausserdem bereits 158 seiner 200 Diensttage geleistet, den Einsatz vom 2. bis 27. Juni 2025 pflichtgemäss erfüllt und sei stets kooperativ gewesen. Eine Busse in die- ser Höhe sei daher nicht verhältnismässig, insbesondere angesichts seiner beschränkten finanziellen Mittel. 3.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich für das Kundensystem E-ZIVI angemeldet und sein Einverständnis ge- geben, dass ihm die Verfügung auf elektronischem Weg über E-ZIVI eröff- net werden dürften. Der Beschwerdeführer sei mittels E-Mail und SMS über den Erhalt einer neuen Verfügung informiert worden. E-ZIVI sei durch ZiviConnect ersetzt worden. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum Probleme gemeldet habe, allerdings sei dieser weder der Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit der IT noch zur Übermittlung der Fehlermeldung nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer das herun- tergeladene Dokument nicht hätte öffnen können, hätte er sich unverzüg- lich an das Regionalzentrum wenden müssen, insbesondere da er auf- grund des unbenutztem Fristablaufs mit einem Aufgebot hätte rechnen müssen. Dies habe er nicht getan. Die Verfügung sei somit rechtmässig ergangen. Da er wiederholt keine Einsatzvereinbarung eingereicht habe, habe ihn die Vorinstanz wie angedroht zu einer Vorsprache vorgeladen. Indem er diese

B-5102/2025 Seite 7 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, habe er seine Pflichten fahrläs- sig verletzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten technischen Prob- leme seien weder substantiiert noch bewiesen und selbst wenn diese be- standen hätten, hätte er beim Regionalzentrum nachfragen müssen. Die Vorinstanz stufe das Verschulden gerade noch als gering ein. Unter Be- rücksichtigung der bereits erfolgten Zivildienstversäumnisse, der absolvier- ten Diensttage, dem vollständig geleisteten Einsatz vom 2. bis 27. Juni 2025, der fristgerechten Einreichung der Stellungnahme im Disziplinarver- fahren und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers werde eine Bussenhöhe von Fr. 150.– als angemessen erachtet. 3.3 3.3.1 Nach Art. 34 Abs. 1 bis VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Ver- waltungsverfahrens (VeÜ-VwV, SR 172.021.2) ist die elektronische Eröff- nung von Verfügungen mit Einverständnis der Parteien zulässig. Wenn eine Verfügung in ein elektronisches Postfach gestellt wird, gilt der Zeit- punkt des Herunterladens durch die Adressatin oder den Adressalt als Zeit- punkt der Zustellung (Art. 10 Abs. 1 VeÜ-VwV). Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so gilt diese Zustel- lung als Erstzustellungsversuch im Sinne von Art. 20 Abs. 2 bis VwVG und gelten am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfik- tion; Art. 10 Abs. 2 VeÜ-VwV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B- 4297/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2). Die Beweislast für die Zustellung trägt die Vorinstanz (BGE 144 IV 57 E. 2.3; BGE 129 I 8 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_664/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 4.2). 3.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer sich für das Kundensystem E-ZIVI, das von ZiviConnect abgelöst wurde, angemeldet hat und den Nutzungsbedingungen zugestimmt hat. Ebenfalls ist unbestrit- ten, dass er sein Einverständnis gegeben hat, dass das Bundesamt für Zi- vildienst ihm alle Verfügungen auf elektronischem Weg eröffnet, indem diese die Verfügungen in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI stellt. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Zustimmung nicht und macht auch keinen Widerruf dieser Einwilligung geltend. Nachdem er am 8. November 2024 technischen Probleme gemeldet hat, hat der Beschwer- deführer gemäss der Telefonnotiz vom 26. Februar 2025 zugesichert, er bemühe sich um einen ZiviConnect Zugang (Beilage 7 der

B-5102/2025 Seite 8 Vernehmlassung), und er hat sich am 26. Februar 2025 erfolgreich einge- loggt (Beilage 8 der Vernehmlassung). Die Vorinstanz hat dem Gesuchstel- ler somit ohne Bundesrecht zu verletzen das Aufgebot zur Vorsprache (Ver- fügung vom 10. April 2025) und die Einleitung des Disziplinarverfahrens (Verfügung vom 5. Mai 2025) über das Kundeninformationssystem ZiviConnect in sein elektronisches Postfach übermittelt. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer aufgrund der am 4. April 2025 ungenutzt abgelau- fenen, letztmaligen Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung mit ei- ner Verfügung rechnen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen hat der Be- schwerdeführer die Verfügungen am 16. April bzw. am 6. Mai 2025 abge- holt (Beilage 12 und 15 der Vernehmlassung). Die Verfügungen wurden somit rechtmässig zugestellt und der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dem Aufgebot zu folgen. 3.3.3 Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten technischen Probleme nichts. Obwohl ihm die Vorinstanz jeweils geraten hat, sich an die IT zu wenden (Beilage 6 der Vernehmlassung) oder einen Screenshot der Störungsmeldung zu senden (Beilage 8 der Vernehmlas- sung), hat der Beschwerdeführer dies nicht getan. Selbst wenn die techni- schen Probleme bestanden hätten, ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer die Verfügungen gemäss den vorliegenden Akten am 16. April und am 6. Mai 2025 abgeholt hat (Beilage 12 und 15 der Vernehmlassung). Bei allfälligen Problemen hätte er sich beim Regionalzentrum melden müssen. Die Verfügung mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Be- schwerdeführer, trotz angeblicher technischer Probleme, am Tag des Ver- sandes abgeholt (Beilage 15 der Vernehmlassung) und er hat sich diesbe- züglich bereits um 9.00 Uhr telefonisch beim Regionalzentrum gemeldet (Beilage 17 der Vernehmlassung), womit er sie offenbar ohne Probleme herunterladen und einsehen konnte. 3.4 3.4.1 Die Verfügung vom 10. April 2025 mit dem Aufgebot zur Vorsprache wurde am 16. April 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Termin nicht wahrgenommen. Dadurch hat der Beschwerdeführer seine Zivil- dienstpflicht verletzt (Art. 9 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZDG). 3.4.2 Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - seine Kooperation bei der Klärung des Sachverhaltes sowie die Tatsache, dass er bereits 158 seiner 200 Diensttage geleistet, zwischenzeitlich eine Einsatzvereinbarung für den Einsatz vom 2. bis zum

B-5102/2025 Seite 9 27. Juni 2025 eingereicht und diesen pflichtgemäss und vollständig er- bracht hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, gilt es jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen mehr- fachen Zivildienstversäumnissen gebüsst wurde (Beilage 3 der Vernehm- lassung). Aus den geltend gemachten technischen Problemen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (E. 3.3.3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdeführers als leichten Fall eines fahrlässi- gen Zivildienstversäumnisses wertete (Art. 74 Abs. 3 ZDG), deshalb auf die Einreichung einer Strafanzeige bei der kantonalen Strafuntersuchungs- behörde (Art. 78 Abs. 2 ZDG) verzichtete und ihm einzig eine finanzielle Sanktion auferlegte. 3.5 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen Ver- hältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Die Busse von Fr. 150.– liegt im untersten Bereich des Strafrahmens (Art. 68 Bst. b ZDG) und erscheint angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers als verhältnismässig. 4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung han- delt (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig zu qualifizieren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2) ZDG). 6. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid endgül- tig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht [BGG; SR 173.110]).

B-5102/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Gabriel Schaub

Versand: 6. Oktober 2025

B-5102/2025 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

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29.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026