Abt ei l un g II B-50 8 9 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9 Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Bernard Maitre, Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
B- 50 89 /2 0 0 9 aus der Bergzone IV aus und teilte sie dem Sömmerungsgebiet zu. Es hielt fest, die Weide stehe im Eigentum einer Alpkorporation und werde von mehreren Bewirtschaftern genutzt. Der Weidebetrieb werde durch ein Weidereglement der Korporation geregelt. Als Gemeinschaftsweide könne das Grundstück nicht einzelnen Bewirtschaftern bzw. nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) im engeren Sinn zugeordnet werden. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellerin 1 wie auch die Gesuchsteller 2 - 5, welche für die Bewirtschaftung dieser Parzelle Direktzahlungen bezogen, am 23. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2242/2007). Sie beantragten, das Grundstück sei in der Bergzone zu belassen. Es handle sich nicht um eine Gemeinschaftsweide, sondern um eine Vorweide, welche von den einzelnen Eigentümern oder Pächtern der Kuhrechte auf eigene Rechnung und Gefahr genutzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 17. Juli 2008 ab. Es erwog unter anderem, die Auslegung der massgebenden Bestimmungen ergebe, dass gemeinschaftlich genutzte Weiden, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaft stünden, als Gemeinschaftsweiden dem Sömmerungsgebiet zuzuordnen seien. Bei der Parzelle X. überwiege das gemeinschaftliche Element der Nutzung und sie sei daher zu Recht aus der Bergzone ausgeschlossen worden. B. Am 10. August 2009 gelangten die Gesuchsteller, alle vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider, mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, dessen Urteil vom 17. Juli 2008 sei aufzuheben und die Parzelle X. sei in der Bergzone IV zu belassen. Sie bezogen sich auf ein Schreiben vom 10. Mai 2009 des ehemaligen Direktors des BLW, worin dieser ausführt, ein parlamentarischer Vorstoss werde dann als hinfällig erklärt bzw. abgeschrieben, wenn ihm mit einer Gesetzes- oder Verordnungsanpassung ganz oder grösstenteils Rechnung getragen werde. Dieser Umstand erweise sich mit Blick auf das Postulat Hari und das streitbezogene Urteil B-2242/2007 als rechtserheblich, hätte aber im damaligen Verfahren nicht vorgebracht werden können. Damit erfülle das erwähnte Schreiben die Voraussetzungen zum Einreichen eines Revisionsgesuchs. Im Weitern hätten die Herren R., S., T. und U. Se ite 2
B- 50 89 /2 0 0 9 (prominente Persönlichkeiten der Landwirtschaftspolitik) mit Schreiben vom 9. Juni und 28. Juni 2009 bestätigt, dass aus ihrer Sicht die Weiden, welche nicht durch eine Korporation oder Körperschaft auf deren Rechnung bewirtschaftet würden, im Sinne einer Gleichbehandlung der LN zugeteilt werden müssten. Auch diese Bestätigungen hätten im ersten Verfahren nicht beigebracht werden können und berechtigten die Gesuchsteller daher, eine Revision zu verlangen. C. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2009 hielt das BLW fest, dass die Gesetzesbestimmung, in der erklärt werde, wann ein Postulat erfüllt sei, wie auch die Botschaft des Bundesrates, in welcher dem Parlament die Abschreibung des Postulats beantragt worden sei, den Gesuchstellern zugänglich gewesen seien. Das Schreiben des ehemaligen Direktors des BLW stelle somit keinen Revisionsgrund dar. Bei den gegenüber den Gesuchstellern gemachten Bestätigungen handle es sich um Meinungsäusserungen, welche aus rechtlicher Sicht nicht als neue Beweismittel eingestuft werden könnten. D. In ihrer Replik vom 26. Oktober 2009, welche dem BLW am 29. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, hielten die Gesuchsteller an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führten ergänzend aus, erst anhand des Schreibens des Direktors des BLW vom 10. Mai 2009 könne bewiesen werden, dass die Aussage des Bundesrates, der Vorstoss von Herrn Hari werde "hinfällig", bedeute, der Antrag im Postulat sei erfüllt. Die Aussagen der genannten Persönlichkeiten (vgl. Bst. B) vom 9. und 28. Juni 2009 seien nicht blosse Meinungsäusserungen, sondern zeigten den politischen Willen, wie er noch heute bestehe und bereits bei der Erstabgrenzung vorhanden gewesen sei. Die Gesuchsteller beantragten im Weiteren eine Parteiverhandlung, da nur so gewährleistet werden könne, dass sie auch zu allfälligen Ausführungen des BLW in einer Duplik Stellung nehmen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BLW betreffend die Abgrenzung Se ite 3
B- 50 89 /2 0 0 9 der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters (Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] i.V.m. Art. 31- 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren einer erheblichen Tatsache bzw. nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel). Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.1Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben, die jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Ausgeschlossen sind somit Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann nicht möglich, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47 mit weiteren Hinweisen). Se ite 4
B- 50 89 /2 0 0 9 Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheidung zu führen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 5.51). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b; BGE 110 V 138 E. 2). Es obliegt den Parteien, zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Mit der nachträglichen Berücksichtigung von Tatsachen und Beweisen wird allenfalls der Sachverhalt korrigiert. Hingegen dient die Revision nie dazu, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu prüfen. So spielt es bei einer Revision beispielsweise keine Rolle, ob im vorangegangenen Verfahren ein Gutachten falsch verstanden worden ist oder ein neuer Experte nunmehr zu einem andern Ergebnis gelangt (ESCHER, a. a. O., N. 7 zu Art. 123 BGG). Für die Revision bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Handkommentar zum BGG, Bern 2007, N. 12 zu Art. 123 BGG). 2.2Die Gesuchsteller legen als Revisionsgrund ein Schreiben des ehemaligen Direktors des BLW, datiert vom 10. Mai 2009, vor, in welchem dieser eine im Oktober 2007 gegenüber den Gesuchstellern gemachte telefonische Aussage bestätigt. Diese Aussage bestand gemäss dem Wortlaut des Schreibens darin, dass ein parlamentarischer Vorstoss vom Parlament als hinfällig erklärt respektive abgeschrieben werde, wenn den im Vorstoss vorgebrachten Anliegen mit einer entsprechenden Gesetzes- und/oder Verordnungsanpassung ganz oder grösstenteils Rechnung getragen werde. Die Aussage sei, wie in dem Schreiben ausdrücklich angefügt Se ite 5
B- 50 89 /2 0 0 9 wird, "spontan" und "ohne rechtlich verbindliche Abklärung" gemacht worden. 2.2.1Nach Art. 123 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG, SR 171.10) beauftragt ein Postulat den Bundesrat zu prüfen und Bericht darüber zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen Gegenstand verlangt werden. Nach Art. 124 ParlG ist das Postulat angenommen, wenn ihm ein Rat zustimmt (Art. 124 Abs. 2 ParlG). Ein Postulat wird vom Bundesrat erfüllt, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder in einer Botschaft zu einem Erlassentwurf der Bundesversammlung Bericht erstattet (Art. 124 Abs. 3 ParlG). Ein Postulat wird auf begründeten Antrag des Bundesrates oder einer Kommission abgeschrieben, wenn es erfüllt ist oder wenn es nicht aufrechterhalten werden soll. Die Abschreibung eines Postulates bedarf der Zustimmung des Rates, der es angenommen hat (Art. 124 Abs. 5 ParlG; vgl. Art. 22 bis des bis 1. Dezember 2003 gültigen Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962, Änderung vom 22. Juni 1990, AS 1990 1642 f.). 2.2.2Soweit die Gesuchsteller geltend machen, erst anhand des Schreibens des Direktors des BLW hätten sie beweisen können, was das Wort "hinfällig" in Bezug auf ein Postulat bedeute, ist ihnen entgegen zu halten, dass ein Synonym von "hinfällig" nach Duden "gegenstandslos" ist. Aus der Aussage des Bundesrates in der Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik (BBl 1996 IV 46), der Vorstoss sei hinfällig, ist also nichts anderes zu schliessen, als dass das Postulat Hari gegenstandslos geworden und damit abzuschreiben sei. Die Frage, wann ein Postulat abgeschrieben wird, ist – wie oben dargelegt - gesetzlich definiert. Diese gesetzliche Umschreibung darf auf Grund ihrer Publikation in der amtlichen und der systematischen Sammlung des Bundesrechts als bekannt vorausgesetzt werden. Das Argument, erst das besagte Schreiben vom 10. Mai 2009 habe die Gesuchsteller auf einen früher unbekannten Umstand aufmerksam gemacht oder habe eine bereits bekannte Tatsache zu beweisen vermocht, geht daher im Ansatz fehl. Se ite 6
B- 50 89 /2 0 0 9 2.2.3Anzumerken bleibt, dass es gemäss der oben zitierten Gesetzesbestimmung (E. 2.2.1) keineswegs notwendig ist, dem im Postulat vorgebrachten Anliegen mit einer Gesetzes- oder Verordnungsanpassung Rechnung zu tragen, um das Postulat abschreiben zu können. Ein Postulat wird bereits dann erfüllt bzw. es kann bereits dann abgeschrieben werden, wenn der Bundesrat in einem Bericht oder einer Botschaft zu einem Erlassentwurf Bericht dazu erstattet. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 in E. 4.4.2 und 4.4.3 dargelegt, wurde zum Postulat Hari mehrfach Stellung genommen (vgl. auch Botschaft zur Reform der Agrarpolitik, BBl 1996 IV 1 ff., S. 3 und S. 46). Die Würdigung und Auslegung der Materialien führte das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlichen Erörterungen schliesslich zum Ergebnis, das im Postulat Hari beschriebene Problem der beitragslosen Gemeinschaftsweiden sei insofern gelöst worden, "als der Beitrag für Gemeinschaftsweiden, welche unabhängig von Sömmerungsbetrieben nur im Frühjahr und im Herbst bestossen werden, neu über den Normalstoss (...) abgerechnet werden sollte" (E. 4.4.3 des Urteils B-2242/2007). Das Postulat Hari wurde in den Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts somit eingehend im historischen und agrarpolitischen Gesamtzusammenhang behandelt und gewürdigt. Dabei waren alle massgebenden Faktoren bereits bekannt. Die Entscheidgrundlagen, auf welche sich das Urteil stützte, waren demnach weder mangelhaft noch unvollständig. Auch insofern kann nicht gesagt werden, das Schreiben des ehemaligen Direktors des BLW diene dem Beweis von Tatsachen, die zum Nachteil der Gesuchsteller im vorangegangenen Verfahren unbewiesen geblieben seien. Wie vorstehend dargelegt (E. 2.1), dient die Revision nicht dazu, die Würdigung bereits damals bekannter und vorgebrachter Umstände erneut zu überprüfen. 2.2.4Die Aussage des ehemaligen Direktors des BLW stellt daher weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. 2.3Im Sinne eines weiteren Revisionsgrunds berufen sich die Gesuchsteller auf die Aussagen verschiedener prominenter Se ite 7
B- 50 89 /2 0 0 9 Persönlichkeiten der Landwirtschaftspolitik (vgl. Sachverhalt Bst. B), welche am 9. Juni sowie am 28. Juni 2009 bestätigt haben, dass aus ihrer Sicht Weiden, welche nicht durch eine Korporation oder Körperschaft auf deren Rechnung bewirtschaftet würden, im Sinne einer Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeteilt werden müssten. Hierzu ist festzuhalten, dass die zitierten Aussagen als reine Meinungsäusserungen keine (neuen) Beweismittel darstellen. Im Übrigen ist der "politische Wille" zur Zeit der Erstabgrenzung, welcher gemäss den Gesuchstellern durch diese Meinungsäusserungen belegt werde, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 (E. 4.4.2 und 4.4.3) bereits im Rahmen der historischen Auslegung der massgebenden Bestimmungen umfassend gewürdigt worden. 3. Der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit bei keinem der neu ins Recht gelegten Beweismittel erfüllt. Andere Revisionsgründe wurden nicht vorgebracht und sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Das Gesuch vom 10. August 2009 um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb als unbegründet abzuweisen. 4. Die Gesuchsteller beantragen die Durchführung einer Parteiverhandlung nach Art. 40 VGG. Dieser Antrag muss indessen abgelehnt werden, da Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf Verfahren, in denen über die Wiederaufnahme oder Revision entschieden wird, keine Anwendung findet. Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt erst dann zur Anwendung, wenn das Gesuch um Revision gutgeheissen und ein neues Verfahren durchgeführt wird (vgl. RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 73; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 und 155, je mit Verweisen auf die Rechtsprechung; BGE 113 Ia 62 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2009 vom 11. August 2009 E. 2.3.4 a.E.). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. Se ite 8
B- 50 89 /2 0 0 9 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gerichtlich auf gesamthaft Fr. 500.- bestimmt, jedem Gesuchsteller zu einem Fünftel auferlegt und mit den Kostenvorschüssen von je Fr. 200.- verrechnet (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer weiter gezogen werden. Er ist endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Gesuchstellern je zu einem Fünftel und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von ingesamt Fr. 1000.- verrechnet. Der Restbetrag von gesamthaft Fr. 500.- wird den Gesuchstellern aus der Gerichtskasse zurückerstattet (je Fr. 100.- pro Gesuchsteller). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Se ite 9
B- 50 89 /2 0 0 9 4. Dieses Urteil geht an: -die Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Akten zurück und Rück- erstattungsformular) -das Bundesamt für Landwirtschaft (Ref-Nr. B-2242/2007; Ein- schreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Frank SeethalerMarion Spori Fedail Versand: 23. November 2009 Se it e 10