B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5061/2019
Urteil vom 10. Mai 2022 Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
Zweifel Chips + Snacks Holding AG, Zweifelstrasse 5, 8957 Spreitenbach, vertreten durch Benedikt Schmidt, Rechtsanwalt, Meisser & Partners AG, Bahnhofstrasse 8, 7250 Klosters, Beschwerdeführerin,
gegen
KP Snacks Ltd, 5th Floor, The Urban Building, 3-9 Albert Street, GB-SL1 2BE Slough, vertreten durch E. Blum & Co. AG, Patent- und Markenanwälte VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 100439, Nr. 464'887 "POPPIT'S" / Nr. 721'228 "POPCHIPS".
B-5061/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Zweifel Chips + Snacks Holding AG ist Inhaberin der am 1. Juni 1999 hinterlegten schweizerischen Wortmarke Nr. P-464887 "POPPIT'S". Deren Warenverzeichnis lautet wie folgt: Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konservier- tes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöl und Speisefette; extrudierte Nahrungsmittel-Produkte (Snacks) gesalzen, gewürzt und gesüsst, im wesentlichen bestehend aus Gemüse und Früchten; Kartoffel-Chips. Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee- Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; extrudierte Nah- rungsmittel-Produkte (Snacks) gesalzen, gesüsst und gewürzt, im wesent- lichen bestehend aus Mehl, einschliesslich Kartoffel- und Maismehl. A.b Gestützt darauf erhob die Zweifel Chips + Snacks Holding AG (nach- folgend: Widersprechende) beim Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) am 14. Dezember 2018 vollständig Widerspruch gegen die Eintragung der Wortmarke Nr. 721228 "POPCHIPS" der KP Snacks Ltd (nachfolgend: Widerspruchsgegnerin), welche am 17. Sep- tember 2018 im schweizerischen Markenregister eingetragen wurde. Das Warenverzeichnis der angefochtenen Marke lautet: Klasse 29: Kartoffelsnacks; Gemüse-Snacks. Klasse 30: Puffmais-Snacks, ausgenommen Frühstücksflocken und Ge- treideriegel; Reissnacks, ausgenommen Frühstücksflocken und Getreide- riegel; Maissnacks, ausgenommen Frühstücksflocken und Getreideriegel; Getreide-Chips, ausgenommen Frühstücksflocken und Getreideriegel. A.c In ihrer Widerspruchsantwort vom 12. Februar 2019 beantragte die Widerspruchsgegnerin die Abweisung des Widerspruchs. Sie machte die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke geltend und bestritt das Bestehen einer Verwechslungsgefahr. A.d Die Widersprechende replizierte mit Eingabe vom 15. März 2019 und hielt an ihrer Argumentation fest.
B-5061/2019 Seite 3 A.e Die Widerspruchsgegnerin wiederholte mit Duplik vom 15. Mai 2019 ihren Antrag um Abweisung des Widerspruchs. A.f Mit Verfügung vom 27. August 2019 wies das Institut den Widerspruch vollständig ab. Zur Begründung führt es aus, der Schutz der Widerspruchs- marke könne sich nicht auf die Zeichenelemente der angefochtenen Marke "Pop" und "Chips" erstrecken, da diese dem Gemeingut zuzuordnen seien. Auch würden beide Vergleichszeichen im jeweils kennzeichnungs- schwachen Element "POP" übereinstimmen. Weiter würden die zwar ähnlich klingenden Vergleichszeichen unterschiedliche Endungen auf- weisen, nämlich "PIT'S" bzw. "CHIPS". Da sich der Schutz des Elements "PIT'S" aber nicht auf die Sachbezeichnung "CHIPS" der angefochtenen Marke erstrecke, würden sich die Marken trotz Warenidentität und reduzierter Aufmerksamkeit hinreichend im Schriftbild und Sinngehalt un- terscheiden. Damit sei eine Verwechslungsgefahr auch bei normaler Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszuschliessen. B. Gegen diese Verfügung erhob die Widersprechende (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. September 2019 Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Instituts vom 27. August 2019 im Widerspruchsverfahren Nr. 100439 sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin – aufzuheben und der Widerspruch vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Institut (nachfolgend: Vorinstanz) sei in seinem Widerspruchsentscheid zum Schluss gekom- men, zwischen den Vergleichszeichen bestehe eine klare klangliche und schriftbildliche Zeichenähnlichkeit. Weiter habe die Vorinstanz die Waren- identität bejaht und der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kenn- zeichnungskraft zugesprochen. Dass sie hingegen eine Verwechslungs- gefahr verneinte, weil die Zeichenbestandteile "POP" und "CHIPS" der an- gefochtenen Marke dem Gemeingut zuzurechnen seien, und sich der Schutz der Widerspruchsmarke gar nicht auf diese einzelnen Elemente er- strecke, sei unhaltbar. Wenn die Vorinstanz der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft einzig aufgrund der Kombination dieser an sich be- schreibenden Begriffe zugestanden habe, müsse auch der Zeichenver- gleich im Gesamteindruck und nicht für jedes einzelne Element gesondert durchgeführt werden. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 beschränkte sich die
B-5061/2019 Seite 4 Beschwerdegegnerin darauf, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu beantragen. D. Am 29. November 2019 erstattete die Vorinstanz, unter Einreichung der gesamten Vorakten, ihre Vernehmlassung. Darin beantragt sie, unter Hin- weis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zulasten der Beschwerdeführerin. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. F. Auf die eingereichten Akten sowie weitere Vorbringen der Verfahrensbetei- ligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist des Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) erhoben und der verlangte Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Widersprechende ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch hat sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V. mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
B-5061/2019 Seite 5 [MSchG, SR 232.11]). Als eine Wechselwirkung zwischen der Gleichartig- keit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit sind an die Verschiedenheit der Zeichen umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller Natural [fig.]", 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteil des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.1 "[Apfel] [fig.], APPLE/ APPLE BOUTIQUE"). Dabei sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1 "Quantex/Quantum CapitalPart- ners"). 2.2 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht, aufgrund der Registereinträge (Urteil des BVGer B-1342/2018 E. 5.3 m.H. "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"). Der tatsächliche oder beabsichtigte Ge- brauch der Marke auf dem Markt ist irrelevant (Urteil des BVGer B-6921/2018 vom 27. Mai 2020 E. 3.2 und 7.5.3 "Facebook [fig.]/Facegirl [fig.]"). Entsprechend sind marketingmässige Segmentierungen bezüglich Preis und Qualität der Waren unbeachtlich (EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], SIWR, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009 [hiernach: Marbach, SIWR III/1], N. 822; RALPH SCHLOSSER/CLAUDIA MARADAN, in: de Werra/Gilliéron [Hrsg.], Propriété intellectuelle, Commentaire romand, art. 3 LPM n. 142; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N. 128). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Ab- nehmerkreise annehmen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer übli- chen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.2 "Nivea [fig.]/Neauvia", B-6761/2017 vom 5. Juni 2019 E. 2.2 "Qnective/Q qnnect [fig.]"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 117). 2.3 Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit wird auf den Gesamtein- druck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrs- kreise hinterlassen, abgestellt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller", 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteile des BVGer B-3325/2010 vom
B-5061/2019
Seite 6
15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally", B-6012/2008 vom 25. November
2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]").
Bei reinen Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenen-
falls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas";
Urteil des BVGer B-2354/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4 "ALLIANZ/
ALLIANZ TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"). Die Übereinstim-
mung auf einer Ebene genügt in der Regel zur Annahme einer Zeichen-
ähnlichkeit (Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.3
"Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silben-
zahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale be-
stimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der
Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan",
119 II 473 E. 2.c "Radion/Radiomat").
2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn Fehlzurechnungen aufgrund
der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren bzw. Dienstleis-
tungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen verse-
henen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge-
rechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn
eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine
mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar aus-
einanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Mar-
keninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (BGE 128 III 96
"Stoxx/StockX [fig.]"; Urteil des BVGer B-6173/2018 vom 30. April 2019
E. 3.4 m.H. "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC
FORUM [fig.]", B-684/2017 E. 2.4 m.H. "Quantex/Quantum Capital-
Partners").
2.5 Weiter sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Einzelfall
der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder
Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft der Zeichen,
da diese massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt, zu berück-
sichtigen (GALLUS JOLLER, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2017, Art. 3 N. 45).
Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als
für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere
Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen
(BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-6173/2018 E. 3.6
B-5061/2019 Seite 7 m.H. "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"). Als schwach gelten insbesondere Marken, deren prägende Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol"; Urteile des BVGer B-1342/2018 E. 5.7 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE", B-6173/2018 E. 3.6 m.H. "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]", B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 2.6 "MEISTER/ZeitMeister"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hin- weise auf Eigenschaften wie die Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteile des BVGer B-6173/2018 E. 3.5 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECO- NOMIC FORUM [fig.]", B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noble- wood"). Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen überein, begründet dies keine Verwechslungsgefahr, es sei denn, die Widerspruchsmarke habe aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der Intensität der Werbung oder ihres Erfolgs eine erhöhte Verkehrsbekannt- heit erlangt, an welcher auch die gemeinfreien Bestandteile teilnehmen (Urteil des BVGer B-6173/2018 E. 6.1 m.H. "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"). Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a m.H. "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 "Yello"; Urteil des BVGer B-6173/2018 E. 3.5 m.H. "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"; MARBACH, SIWR III/1, N. 979). Die Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist daher nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (Urteile des BVGer B-6046/2008 E. 3.2 "R Rothmans [fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]", B-4511/2012 vom 8. August 2014 E. 3.3 "DROSSARA/DROSIOLA"). 3. 3.1 In einem ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise zu be- stimmen (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 1/2007, S. 1, 6 f. und 11), aus deren Perspektive die Warengleichartigkeit, Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr geprüft werden (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 51; RAPHAEL NUSSER, Die massgeblichen Verkehrskreise
B-5061/2019 Seite 8 im schweizerischen Markenrecht, Diss. 2015, Rz. 13.06). Die Wider- spruchsmarke beansprucht Markenschutz im Zusammenhang mit diversen Lebensmitteln der Klassen 29 und 30. Diese Lebensmittel richten sich an ein breites Publikum und werden gleichermassen vom Endabnehmer wie von Fachkreisen (z.B. der Gastronomie, Lebensmittelgeschäfte und Zwischenhändler dieser Branche) in Anspruch genommen (BVGE 2020 IV/1 E. 5.3 m.w.H. "SUNDAY [fig.]/Kolid Sunday [fig.]"; Urteile des BVGer B-2165/2018 E. 5 "Hero [fig.]/Heera [fig.]", B-3199/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3 "SWISSPRIMBEEF/Appenzeller Prim[e] Beef [fig.]", B-8240/2010 vom 27. Februar 2012 E. 5 "Aus der Region. Für die Region"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 55 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise ist im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Verwechslungsgefahr zweier Marken, vor allem in Bezug auf die Frage zu deren Aufmerksamkeit, von Bedeutung. Je höher die Aufmerksamkeit bei der Inanspruchnahme der fraglichen Waren und Dienstleistungen ist, desto höher ist das Unterscheidungsvermögen der angesprochenen Abnehmerkreise (Urteil des BVGer B-6173/2018 E. 4.2 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 50). Bei den strittigen Lebensmittelwaren handelt es sich um Massenartikel des täglichen Bedarfs, welche mit geringer Auf- merksamkeit erworben werden (Urteile des BVGer B-6222/2019 vom 17. Juni 2020 E. 6 "CRUNCH/TIFFANY CRUNCH N CREAM", B-2165/2018 E. 5 "Hero [fig.]/Heera [fig.]", B-3199/2013 E. 3 "SWISS- PRIMBEEF/Appenzeller Prim[e] Beef [fig.]", B-8240/2010 E. 5 "Aus der Region. Für die Region"). 4. Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt voraus, dass die Marken für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienst- leistungen bestimmt sind (1. Satz, 2. Teil). Die von der angefochtenen Marke beanspruchten "Kartoffelsnacks; Gemüse-Snacks" und "Puffmais- Snacks, Reissnacks, Maissnacks, Getreide-Chips; jeweils ausgenommen Frühstücksflocken und Getreideriegel" fallen unter die von der Wider- spruchsmarke beanspruchten "extrudierten Nahrungsmittel-Produkte (Snacks) gesalzen, gewürzt und gesüsst, im wesentlichen bestehend aus Gemüse und Früchten; Kartoffel-Chips" und "extrudierten Nahrungsmittel- Produkte (Snacks) gesalzen, gesüsst und gewürzt, im wesentlichen beste- hend aus Mehl, einschliesslich Kartoffel- und Maismehl". Damit ist im Einklang mit der Vorinstanz von einer Warenidentität bzw. nicht entfernten Warengleichartigkeit auszugehen (angefochtene Verfügung, Teil III/B,
B-5061/2019 Seite 9 Ziff. 4 f.; Urteil des BVGer B-2165/2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen "Hero [fig.]/Heera [fig.]"). 5. Angesichts der Identität bzw. der hochgradig ausgeprägten Gleichartigkeit der beanspruchten Waren gilt es nun zu prüfen, ob zwischen den beiden Wortmarken "POPPIT'S" und "POPCHIPS" eine Zeichenähnlichkeit unter den Aspekten Schriftbild, Klang und Sinngehalt besteht. 5.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Vergleichszeichen würden nicht nur im besonders prägenden Zeichenanfang "POP", sondern auch in der Vokalfolge übereinstimmen. Weiter würden beide Zeichen die nahezu gleiche Anzahl Buchstaben sowie sehr ähnliche Schlusslaute aufweisen (angefochtene Verfügung, Teil III/C, Ziff. 3 f.). Die Vorinstanz und die Be- schwerdeführerin bejahen eine klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit (angefochtene Verfügung, Teil III/C, Ziff. 3 f.; Beschwerde, Rz. 12 ff.). Weiter kommen sie zum Schluss, dass aufgrund des gemeinsamen Bestandteils "POP" auch auf sinngehaltlicher Ebene zwischen beiden Marken Gemeinsamkeiten bestünden (angefochtene Marke, Teil III/C, Ziff. 6). Demgegenüber verneint die Beschwerdegegnerin, welche sich zur Verwechslungsgefahr einzig im vorinstanzlichen Widerspruchsverfahren geäussert hat, eine Zeichenähnlichkeit (Vorakte 5, S. 3). 5.2 Im Zeichenvergleich fällt zunächst auf, dass beide Marken mit der Silbe "POP" beginnen und in der Vokalfolge (O-I) sowie dem Schlussbuchstaben "S" übereinstimmen. Kommt hinzu, dass die Endungen beider Zeichen, nämlich "its" bzw. "ips", sich sowohl klanglich wie auch schriftbildlich ähneln. Schliesslich sind beide Marken zweisilbig ("popp-its" bzw. "pop- pits"/ "Pop-chips") und differieren in der Buchstabenanzahl um einen Buch- staben. Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Ver- gleichszeichen im Zeichenanfang übereinstimmen und in der Endung ähnlich sind. Damit liegen zwischen den Vergleichszeichen phonetische und schriftbildliche Gemeinsamkeiten vor. Die Zeichen unterscheiden sich zwar in der Konsonantenfolge ("P-P-P-T-S"/"P-P-CH-P-S"), und damit in der Buchstabenfolge "P-T"/"CH-P", doch klingen die Konsonanten "T" und "P" derart ähnlich, dass der Unterschied in erster Linie im Laut "ch", welcher in der Mitte der angefochtenen Marke vorkommt, besteht. Dieser Unterschied vermag die phonetische und schriftbildliche Zeichenähnlich- keit indes nicht aufzuheben.
B-5061/2019 Seite 10 5.3 Unter Umständen kann ein veränderter Sinngehalt eine bestehende Zeichenähnlichkeit allerdings aufheben (BGE 112 II 362 E. 2 "Escolino/ Seccolina", BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-970/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3 "clever fit [fig.]/CLEVERFIT [fig.]"). Voraussetzung hierfür ist, dass die Konfliktzeichen je einen für die massgebenden Verkehrskreise auch tatsächlich erkennbaren Sinngehalt aufweisen und dieser Sinngehalt zudem spontan erkannt und verstanden wird (Urteil des BVGer B-970/2019 E. 6.3 m.H. "clever fit [fig.]/ CLEVERFIT [fig.]"). Vorliegend halten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz über- einstimmend fest, dass angesichts der Übernahme des Begriffs "POP" zwischen beiden Marken eine Nähe auf der Ebene des Sinngehalts ent- stehe, auch wenn der Widerspruchsmarke an sich keine Bedeutung zu- komme (vgl. E. 5.1 hiervor; angefochtene Marke, Teil III/C, Ziff. 6; Be- schwerde, Rz. 12 ff.). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass die Marken einzig im dem Gemeingut zugehörenden Element "POP" überein- stimmen würden, was eine Zeichenähnlichkeit ausschliesse (Vorakte 5, S. 3). Folglich sind als nächstes die Sinngehalte beider Zeichen miteinander zu vergleichen. 5.3.1 Die Widerspruchsmarke "POPPIT'S" setzt sich aus dem Begriff "POPPIT", einem Apostroph und einem "S" zusammen. Der Begriff "Pop- pit" ist weder in einer Landessprache noch in Englisch lexikalisch erfasst. Insofern handelt es sich um eine Wortneuschöpfung bzw. einen Fantasie- begriff. Der im Zeichen enthaltene Apostroph in Kombination mit einem "S" deutet allerdings auf eine englische Leseweise der Widerspruchsmarke hin, da die Kombination "Substantiv-Apostroph-S" in keiner Landessprache grammatikalisch korrekt ist (vgl. Apostroph, in: Duden Online, abrufbar unter: < https://www.duden.de/ > Sprachwissen > Rechtschreibregeln > Apostroph >; apostrophe, in: Larousse, dictionnaire de la langue française, abrufbar unter: < https://www.larousse.fr/ > langue française > dictionnaire
apostrophe; Apostrofo: l'uso corretto e gli errori più comuni, abrufbar unter: < https://www.dizione.it/apostrofo-uso-corretto/ >), wohingegen im Englischen zum einen der Possesivapostroph derart gebildet wird und zum anderen ein Apostroph als Verkürzung gesetzt wird, wenn ein Nomen oder ein Pronomen mit einem Verb verbunden wird (vgl. Der Apostroph im Englischen, abrufbar unter < https://www.efswiss.ch/de/englisch-hilfen/ englische-grammatik/apostroph/ >; Apostrophe, in: Cambridge Dictionary, English Grammar Today: An A–Z of Spoken and Written Grammar, abrufbar unter: < https://dictionary.cambridge.org/de/grammatik/britisch-grammatik/ apostrophe >). Liest der Abnehmer das Zeichen also auf Englisch, führt der Possesivapostroph dazu, dass der Abnehmer diesen als Hinweis auf die
B-5061/2019 Seite 11 Zugehörigkeit Poppits erkennt und die Widerspruchsmarke damit im Sinne von "Poppit gehörend / von Poppit stammend" versteht. Was unter "Poppit" zu verstehen ist, bleibt mangels lexikalischer Bedeutung aber offen. Der Abnehmer wird daher versucht sein, diese Wortneuschöpfung gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteile des BVGer B-103/2020 vom 21. April 2021 E. 4.3.1 "ECOSHELL [fig.]", B-1064/2019 vom 28. Januar 2021 E. 5.3.1 "ECOWATER CHC/ ECOAQUA", B-1892/2020 E. 5 "NeoGear", B-2147/2016 vom 7. August 2017 E. 5.4.1 m.H. "DURINOX"). Liest der Abnehmer das Apostroph in Verbindung mit dem vorangehenden "it", wird er das Zeichen tendenziell in "popp-it's" aufteilen. Diesfalls wird er in "it's" die Kontraktion von "it is" erkennen und im Element "popp" den Begriff "pop" erkennen. Dabei handelt es sich entweder um das mutilierte Partizip Perfekt "popp(ed)" des Verbs "(to) pop" oder um die modifizierte Version von "pop". Jedenfalls führt die vorliegende Veränderung durch die Verdoppelung des "P" nicht dazu, dass "pop" nicht mehr erkannt würde (vgl. Urteil des BGer 4A_266/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2 "Ce'Real"; Urteile des BVGer B-5286/2018 vom 21. April 2020 E. 4.3 "HYBRITEC", B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.5 "SWISTEC"). In beiden Fällen ist die Kombination mit "it's" bzw. die Satzstellung grammatikalisch falsch: Grammatikalisch korrekt müsste es "it's popped" bzw. "it has popped" oder "pop it" lauten. Setzt man diese Bedeutungen in Verbindung mit den strittigen Waren der Klassen 29 und 30, nämlich "extrudierte Nahrungsmittel-Produkte (Snacks) gesalzen, ge- würzt und gesüsst, im wesentlichen bestehend aus Gemüse und Früchten; Kartoffel-Chips" (Kl. 29) und "extrudierte Nahrungsmittel-Produkte (Snacks) gesalzen, gesüsst und gewürzt, im wesentlichen bestehend aus Mehl, einschliesslich Kartoffel- und Maismehl" (Kl. 30), kommt dem Verb "pop" im Zusammenhang mit den in Klasse 30 beanspruchten Snackartikel die Bedeutung "aufplatzen" bzw. "etwas platzen lassen" zu (Eintrag zu "pop", in: PONS Englisch-Deutsch Wörterbuch, abrufbar unter < https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/pop >). In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass das Zeichenelement "POP" auch im Zusammenhang mit extrudierten Lebensmitteln, und damit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Snackartikeln, als "aufgeplatzt" bzw. "gepufft" und damit als be- schreibendes Element verstanden werden kann. Dem entgegnen die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin, dass "pop" im Sinne von "aufplatzen" bzw. "aufpuffen" bei extrudierten Lebensmitteln keinen beschreibenden Sinngehalt zukomme (angefochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 2). Angesichts dessen, dass gerade im heutigen Zeitalter das
B-5061/2019 Seite 12 Extrudieren eines der Herstellungsverfahren von gepufften Snackartikel ist (vgl. Angaben des BDSI Bundesverband der Deutschen Süsswarenindustrie e.V. zur Warenkunde von extrudierten Erzeugnissen, abrufbar unter: < https://www.bdsi.de/ > Warenkunde > Knabberartikel > "Extrudierte oder expandierte Erzeugnisse"; Artikel zu "gepuffte Lebensmittel" in WIKIPEDIA, abrufbar unter: <https://de.wikipedia.org/wiki/ Gepuffte_Lebensmittel>; Artikel zu "Extrusion [Verfahrenstechnik]" in Wikipedia, abrufbar unter: <https://de.wikipedia.org/wiki/ Extrusion_(Verfahrenstechnik)>), kann der Vorinstanz und der Beschwer- deführerin indes nur dahingehend zugestimmt werden, dass ein Sinngehalt "pop it" und damit die Aufforderung etwas aufpuffen bzw. aufplatzen zu lassen, welches durch die Extrudierung schon aufgeplatzt bzw. gepufft ist, nicht besonders sinnvoll ist und daher nicht direkt beschreibend ist. Geht der Abnehmer aber vom Sinngehalt "it is popped" aus, kann er in "poppit's" die Beschreibung der extrudierten Snacks erkennen, nämlich dass sie gepufft sind. Damit kann das Zeichen je nach Leseart im Sinne von "lass es aufplatzen/platzen" (pop it) bzw. "es ist aufgeplatzt/gepufft" (it's popped) verstanden werden. Auch wenn aus der vorangehenden Herleitung eines möglichen Sinngehalts der Widerspruchsmarke hervor geht, dass der Ab- nehmer – bedingt durch die grammatikalischen Finessen der Wort- neuschöpfung "POPPIT'S" – nicht ohne gedankliche Zwischenschritte auf die Sinngehalte "pop it" oder "it's popped" schliesst, kommt der Widerspruchsmarke je nach Sinngehalt entweder ein stark allusiver oder aber ein in Bezug auf extrudierte Snackartikel beschreibender Sinngehalt zu. Damit kann der Vorinstanz in der Schlussfolgerung, die Wider- spruchsmarke werde in erster Linie als Fantasiebegriff wahrgenommen (angefochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 4), zumindest in Bezug auf die strittigen Snackartikel nicht gefolgt werden. 5.3.2 Die angefochtene Marke "POPCHIPS" ist ebenfalls weder in einer Landessprache noch im Englischen lexikalisch erfasst. Allerdings lässt sich diese Wortneuschöpfung ohne Gedankenaufwand in die Begriffe "pop" und "chips" aufteilen. Wie in E. 5.3.1 hiervor festgestellt, kommt dem Verb "pop" im Snackbereich die Bedeutung "aufplatzen" bzw. "etwas platzen lassen" zu (Eintrag zu "pop", in: PONS Englisch-Deutsch Wörterbuch, abrufbar unter < https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/pop >). Mit "Chips" werden sowohl in allen Landessprachen als auch auf Englisch (vor allem im amerikanischen Englisch) die roh in Fett gebackene, dünne Kartoffel- bzw. Gemüsescheiben bezeichnet (vgl. Eintrag zu "Chips" in den Wörterbüchern DUDEN, LAROUSSE, MEINPLEDARI, DE AGOSTINI sowie MERRIAM-WEBSTER, abrufbar unter < https://www.duden.de/node/230714/
B-5061/2019 Seite 13 revision/231031 >, < https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/chips/ 15418 >, < https://mein.pledari.ch/index.php >, < https://www.sapere.it/ sapere/dizionari/dizionari/Italiano/C/CH/chips.html >, < https://www.merriam-webster.com/dictionary/chips >). Damit kann die angefochtene Marke im Sinne von "Chips aufplatzen lassen" und damit – in einem zweiten Gedankenschritt – im Sinne von "aufgeplatzte Chips" verstanden werden. Dieser Bedeutungsinhalt drängt umso eher auf, als dass die angefochtene Marke in den Klassen 29 und 30 für Kartoffel-, Gemüse-, Puffmais-, Reis-, und Maissnacks sowie Getreide-Chips hinterlegt ist (vgl. mutatis mutandis das Urteil des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.3.2 "ECOSHELL [fig.]"). Wie die Vorinstanz zu recht festhält, werden mittlerweile nicht nur Mais, sondern auch Reis und weitere Getreidearten gepufft (angefochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 6 und 7). Auch können sämtliche von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren als "Chips" angeboten werden (angefochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 8). Insofern ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Zeichenelemente der angefochtenen Marke zum einen einfacher zu identifizieren und mit einem Bedeutungsinhalt zu belegen sind und zum anderen deren Sinngehalte im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wenn nicht sogar direkt beschreibend (angefochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 8), so doch stark allusiv sind. Jedenfalls kann die angefochtene Marke in Anlehnung an den Begriff "Popcorn" im Sinne von "Puffchips" bzw. "gepuffte/aufgeplatzte Chips" verstanden werden. Inwiefern sich dies auf die Gemeingutzugehörigkeit des Zeichens auswirkt, ist in Anbetracht des Umstandes, dass Fragen der Schutzfähigkeit eines Zeichens nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu prüfen sind (vgl. hierzu auch die angefochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 8), vorliegend nicht weiter zu vertiefen. Festzustellen ist einzig, dass die angefochtene Marke nicht als Fantasiebegriff, sondern in Verbindung mit den von ihr be- anspruchten Waren im Sinne von "Chips aufplatzen lassen" bzw. "ge- puffte/aufgeplatzte Chips" verstanden werden kann und ihr damit ein klar bestimmbarer Sinngehalt zukommt. 5.3.3 Im Zeichenvergleich liegen damit zwischen beiden Zeichen nicht gänzlich übereinstimmende Sinngehalte vor: Während der Widerspruchs- marke je nach Leseart die Bedeutung "lass es aufplatzen/platzen" (pop it) bzw. "es ist aufgeplatzt/gepufft" (it's popped) zukommt, wird die angefochtene Marke als "Chips aufplatzen lassen" bzw. "gepuffte/aufge- platzte Chips" verstanden. Dank des in beiden Zeichen klar erkennbaren Elements "POP" und der jeweils beanspruchten Waren, enthalten beide
B-5061/2019 Seite 14 Marken damit eine Anspielung auf "gepuffte Waren", so dass der Vor- instanz dahingehend zu folgen ist, dass dadurch eine gewisse Ähnlichkeit auf der Bedeutungsebene erzeugt wird. Jedenfalls sind die Unterschiede nicht derart, dass sie eine Zeichenähnlichkeit aufzuheben vermögen. 5.4 Zusammenfassend bestehen aufgrund des gemeinsamen Elements "POP" sowie den Zeichenendungen "ITS" und "IPS" klangliche und schrift- bildliche Ähnlichkeiten sowie eine gewisse sinngehaltliche Nähe zwischen den Marken. In Anbetracht, dass Marken, welche im Wortanfang sowie in der Endung Gemeinsamkeiten haben, in der Regel ähnlich sind (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 166), und selbst Ähnlichkeiten in gemeinfreien Elementen eine optische oder akustische Ähnlichkeit verstärken können (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 172 in fine), ist eine Zeichenähnlichkeit damit bei beschrei- bendem Sinngehalt des Zeichenelementes "POP" zu bejahen. Jedenfalls vermögen die vorliegenden Unterschiede zwischen den Zeichen, deren Ähnlichkeit nicht aufzuheben (Urteil des BVGer B-5294/2016 vom E. 5.3.3 "MEISTER/Zeitmeister"; vgl. JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 172 f.). 6. Abschliessend ist die Verwechslungsgefahr in einer wertenden Gesamt- betrachtung unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrades der massgeblichen Verkehrskreise und der Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke zu beurteilen. 6.1 Die Vorinstanz verneint eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken mit der Begründung, die angefochtene Marke "POPCHIPS" setze sich aus Begriffen zusammen, welche im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten Waren dem Gemeingut zuzurechnen seien, weshalb sich der Schutz der Widerspruchsmarke nicht auf diese Begriffe "Pop" und "Chips" beziehen könne. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke könne sich nicht auf die zum Gemeingut gehörenden Elemente der ange- fochtenen Marke erstrecken. Sie ist der Ansicht, dass der Schutzumfang von Marken, denen ein im Gemeingut stehendes Wort ähnlich ist, durch diese Nähe so weit beschränkt werde, dass die zum Gemeingut gehören- den Elemente die kennzeichnungskräftigen Zeichen nicht verletzen (ange- fochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 4). Dem entgegnet die Beschwerdefüh- rerin, dass es schwer verständlich erscheine, dass die angefochtene Marke, welche im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten Waren offenbar aus zwei Begriffen des Gemeinguts bestehe und daher in logi- scher Konsequenz einzig eingetragen werden konnte, weil die Vorinstanz
B-5061/2019 Seite 15 zum Schluss gekommen sei, die Kombination dieser Begriffe führe im Zu- sammenhang mit den beanspruchten Waren zu einem unterscheidungs- kräftigen Ganzen (Beschwerde, Rz. 23), die Markenrechte einer kenn- zeichnungskräftigen Marke nicht verletze. Dass die Vorinstanz bei ihrer Be- urteilung die einzelnen Elemente der Marken analysiere, sei an sich nicht zu beanstanden. Allerdings stelle sich nicht die Frage, ob die Zeichenele- mente der angefochtenen Marke jeweils einzeln eine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke begründen, sondern, ob eine Verwechslungs- gefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke als Ganzes bestehe (Beschwerde, Rz. 28 ff.). 6.2 Dabei führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich im vorliegenden Fall die Prüfung der Verwechslungsgefahr einzig aufgrund der Gesamtein- drücke beider Marken aufdrängt (Beschwerde, Rz. 27). Würden vorliegend nämlich "die (angeblich) gemeinfreien Elemente POP und CHIPS weg- gestrichen", bliebe "von der angefochtenen Marke POPCHIPS nichts mehr übrig und eine Beurteilung könnte gar nicht mehr durchgeführt werden" (Beschwerde, Rz. 28). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich der Schutzumfang einer Widerspruchsmarke nicht auf Elemente des Gemein- gutes erstrecken kann (Urteile des BVGer B-2554/2021 vom 16. November 2021 E. 6.6 "Cannabe/Cannamigo", B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 7.2 "Canna [fig.]/cannatonic"). Dies schliesst, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (Beschwerde, Rz. 28), nicht generell aus, dass der Summe mehrerer gemeinfreien Elemente eine gewisse Unterscheidungs- kraft zugebilligt werden kann. Weiter bestimmt sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nach ihrer Kennzeichnungskraft. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Abnehmer würden die Widerspruchsmarke in erster Linie als Fantasiebegriff wahrnehmen (angefochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 4), sprach sie der Widerspruchs- marke in logischer Konsequenz eine normale Kennzeichnungskraft zu (angefochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 4). Dieser Einschätzung ist angesichts des in E. 5.3.1 Gesagten jedoch nicht zu folgen. In Anbetracht dessen, dass die Widerspruchsmarke im Sinne von "lass es aufplat- zen/platzen" (pop it) bzw. "es ist aufgeplatzt/gepufft" (it's popped) verstanden werden kann, und beide Bedeutungsinhalte im Zusammen- hang mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Snackartikel beschreibend sein können, muss im Zusammenhang mit den hier in Frage stehenden Waren "extrudierte Nahrungsmittel-Produkte (Snacks) gesal- zen, gewürzt und gesüsst, im wesentlichen bestehend aus Gemüse und Früchten; Kartoffel-Chips" (Kl. 29) und "extrudierte Nahrungsmittel-Pro-
B-5061/2019 Seite 16 dukte (Snacks) gesalzen, gesüsst und gewürzt, im wesentlichen beste- hend aus Mehl, einschliesslich Kartoffel- und Maismehl" (Kl. 30) von einer verminderten Kennnzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausge- gangen werden (Urteil des BVGer B-5739/2017 vom 8. Oktober 2019 E. 6 "AREA INTERNATIONAL/AREAMoney [fig.]"). Soweit die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde vorbringt, im Rahmen des Widerspruchs- verfahrens seien die Behörden an die Eintragung der Marke gebunden und könnten insbesondere der Widerspruchsmarke die Unterscheidungskraft nicht vollends absprechen (Beschwerde, Rz. 20), so ist ihr zu entgegnen, dass die Eintragung einer Marke nicht bedeutet, diese sei deswegen per se normal kennzeichnungskräftig. Auch kann sich die Kennzeichnungskraft einer Marke im Laufe der Zeit verändern (Urteil des BVGer B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 6.1 "MEISTER/ZeitMeister"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 45). Entsprechend gilt es, wie die Beschwerdeführerin selber vorbringt (Beschwerde, Rz. 20 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer B-2380/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 8.2 "lawfinder/LexFind.ch [fig.]"), die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke zum Zeitpunkt des Entscheids zu bestimmen. Vorliegend führt die Tatsache, dass der Widerspruchsmarke bezüglich den Waren "extrudierte Nahrungsmittel-Produkte (Snacks) gesalzen, gewürzt und gesüsst, im we- sentlichen bestehend aus Gemüse und Früchten; Kartoffel-Chips" (Kl. 29) und "extrudierte Nahrungsmittel-Produkte (Snacks) gesalzen, gesüsst und gewürzt, im wesentlichen bestehend aus Mehl, einschliesslich Kartoffel- und Maismehl" (Kl. 30)" im Beschwerdeverfahren eine leicht verminderte Kennzeichnungskraft zugesprochen wird, jedenfalls nicht dazu, dass der Widerspruchsmarke die Kennzeichnungskraft abgesprochen wird. Insofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausführung hätte vorbringen wollen, ihrer Marke stehe angesichts ihres längjährigen Gebrauchs eine erhöhrte Kennzeichnungskraft zu, so hätte sie dies mit entsprechenden Belegen auszuweisen müssen, was sie jedoch unterlassen hat. 6.3 Im Sinne einer gesamthaften Würdigung ist festzustellen, dass sich infolge Identität bzw. hochgradig ausgeprägter Gleichartigkeit der bean- spruchten Waren in den Klasse 29 und 30 (vgl. E. 4 hiervor) und Zeichen- ähnlichkeit (vgl. E. 5.4 hiervor) die Anforderungen an den Zeichenabstand im Zeichenvergleich erhöhen: Es ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"). Auch werden die mass- geblichen Abnehmer bei der Betrachtung der Marken im Zusammenhang mit den beanspruchten Lebensmitteln eine geringe Aufmerksamkeit walten lassen (vgl. E. 3.2 hiervor). Indes genügen bei schwachen Marken schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit
B-5061/2019 Seite 17 zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-6173/2018 E. 3.6 m.H. "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die beiden Marken in erster Linie im Zeichenelement "Pop", welches in beiden Marken im Zusammenhang mit den strittigen Waren beschreibend ist (vgl. E. 5.3.1 und E. 5.3.2 hiervor), übereinstimmen, und der Widerspruchs- marke im Zusammenhang mit den strittigen Waren eine leicht verminderte Kennzeichnungskraft zuzusprechen ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Insoweit kann die Widerspruchsmarke nur einen verminderten Schutzumfang beanspru- chen, aus dem sie ähnliche Marken als verwechselbar abwehren kann (Urteil des BVGer B-2380/2010 E. 8.5.2 "lawfinder/LexFind.ch [fig.]"). Gemeinsam mit den festgestellten klanglichen und schriftbildlichen Unter- schieden von "PITS" und "CHIPS" vermag die fehlende Übereinstimmung im Sinngehalt die Verwechslungsgefahr vorliegend zu bannen. Dabei führt gerade die Tatsache, dass die Vergleichszeichen trotz Nähe zwei verschie- dene Bedeutungen aufweisen, dazu, dass selbst eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken gebannt wird. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde aus den dargelegten Gründen unbegrün- det und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprecherin an der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchs- gegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Bei eher unbedeutenden Zeichen darf von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.–
B-5061/2019 Seite 18 und Fr. 100'000.– ausgegangen werden (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinen- fuss" m.H.). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfah- ren auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerde- verfahrens auf Fr. 4'500.– festzulegen und der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Die Kosten des Verfahrens werden dem von ihr in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der unterliegenden Partei zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver- bindung mit Art. 7 Abs. 1 VKGE). Mangels Kostennote ist die Parteient- schädigung zulasten der Beschwerdeführerin vorliegend aufgrund der Ak- ten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ange- sichts dessen, dass sich der Aufwand der Beschwerdegegnerin im Be- schwerdeverfahren darauf beschränkt hat, in einem Satz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu beantragen, erscheint eine Parteientschä- digung von Fr. 600.– zu Lasten der Beschwerdeführerin angemessen. 9. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es erwächst demnach bei Zustellung in Rechtskraft.
B-5061/2019 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von ihr in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 18. Mai 2022