B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.02.2017 (2C_351/2016)
Abteilung II B-5033/2019
Urteil vom 28. September 2020 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Vorinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen 2013 - 2016 (Verfügung vom 29. August 2019).
B-5033/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Brüder A._______ und C._______ waren bis am 16. September 2016 je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______ " in F._______ und führten dieses miteinander. Das damalige Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern hatte mit Verfügung vom 22. Oktober 1992 zwei selbständige Betriebe mit Gemeinschaftsstall aner- kannt. Gestützt darauf wurden die Betriebe als BNr. (...) (A.) und BNr. (...) (C.) verwaltet und die Direktzahlungen separat ausge- richtet. A.b Am 11. Juni 2009 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (nachfolgend: Dienststelle lawa) nach einer "Oberkontrolle Anerkennung von Betrieben und Zusammenarbeitsformen nach landwirtschaftlicher Begriffsverordnung (LBV)" mit, die bisherige Handhabung (zwei Betriebe mit Gemeinschafts- stall) sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei abzuklären, wie es dazu gekommen sei, und festzustellen, dass – rechtlich betrachtet – nur ein Betrieb vorliege. Daraufhin vereinbarten die Dienststelle lawa und das BLW, zur Vermeidung eines Härtefalls von einer sofortigen Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen abzusehen und A._______ und C._______ Gelegenheit für die Anpassung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der baldigen Betriebsübergabe an die nächste Generation zu geben. A.c Am 2. Februar 2012 schloss A._______ mit seinem Sohn B._______ ohne Zustimmung des Miteigentümers C._______ einen Pachtvertrag ab betreffend die von ihm bewirtschafteten Parzellen und Gebäude des land- wirtschaftlichen Gewerbes "E._______ ". Gleichentags teilte er der Dienst- stelle lawa den Bewirtschafterwechsel mit. C._______ und sein Sohn D._______ vereinbarten am 1. Mai 2012 mündlich und ebenfalls ohne Ein- holung der Zustimmung des anderen Miteigentümers, sich mit sofortiger Wirkung zu einer einfachen Gesellschaft in Form einer Generationenge- meinschaft zusammenzuschliessen. A.d Am 9. Dezember 2013 verfügte die Dienststelle lawa Folgendes: "1. Die Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) auf der Liegenschaft E._______, (...), werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr als selbständige Betriebe anerkannt.
B-5033/2019 Seite 3 2. Das landwirtschaftliche Unternehmen auf der Liegenschaft E., (...), wird rückwirkend ab 1. Januar 2012 als einziger selbständiger Betrieb (...) anerkannt. 3. Als Bewirtschafter des als einziger selbständiger Betrieb anerkannten landwirtschaftlichen Unternehmens gelten A. und C.. 4. [Rechtsmittelbelehrung]." A.e Gegen diese Verfügung erhoben die Brüder A. und C._______ und ihre beiden Söhne Beschwerde vor dem Bundesverwal- tungsgericht. Dieses wies die Beschwerden mit Urteil BVGer B-56/2014 vom 9. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat. A.f A._______ und sein Sohn B._______ erhoben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2016 Beschwerde beim Bundes- gericht. Mit Urteil BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. B. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern hob mit Urteil vom 16. Septem- ber 2016 das bis dahin bestehende Miteigentum der Brüder A._______ und C._______ an den Grundstücken des landwirtschaftlichen Gewerbes "E." auf und wies die jeweiligen Grundstücke bzw. Grundstücks- teile A. bzw. C._______ zu Alleineigentum zu. C. C.a Am 27. September 2017 reichten die Brüder A._______ und C._______ und ihre Söhne bei der Dienststelle lawa ein Wiedererwä- gungsgesuch ein. Sie beriefen sich auf eine neue Situation und ersuchten die Dienststelle lawa, den Entscheid vom 9. Dezember 2013 in Wiederer- wägung zu ziehen und zu widerrufen. Die Betriebe BNr. (...)und BNr. (...) seien (auch) für die Periode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 als selbständige Betriebe anzuerkennen. Als Bewirtschafter des Be- triebs BNr. (...) sei ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, B._______ anzuerkennen. Als Bewirtschafter des Betriebs BNr. (...) seien ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, C._______ und D._______, zusammengeschlossen in einer Generationengemeinschaft, anzuerkennen.
B-5033/2019 Seite 4 C.b Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 trat die Dienststelle lawa auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 nicht ein. C.c Am 17. Januar 2018 erhoben A._______ und B._______ gegen den Entscheid der Dienststelle lawa vom 4. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. C.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil BVGer B-418/2018 vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. D. Mit Entscheid vom 29. August 2019 wies die Dienststelle lawa (nachfol- gend: Vorinstanz) das Gesuch der Generationengemeinschaft C._______ & D._______ und das Gesuch von B._______ betreffend Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sowohl die Ge- nerationengemeinschaft C._______ & D._______ wie auch B._______ seien während der Jahre 2013 bis 2016 nicht die rechtmässigen Bewirt- schafter des landwirtschaftlichen Betriebs "E._______ " gewesen. Die tat- sächlichen Bewirtschafter, A._______ und C., hätten am 1. Januar 2013 das 65. Altersjahr überschritten, weshalb auch sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Direktzahlungen nicht erfüllen würden. E. Gegen diesen Entscheid erhebt B. (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 28. September 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsge- richt und beantragt sinngemäss, sein Gesuch um Direktzahlungen sei un- ter Berücksichtigung eines Härtefalls gutzuheissen. Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, er habe aufgrund der Streitigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel ohne eigenes Verschulden für die Bei- tragsjahre 2013 bis 2016 keine Direktzahlungen erhalten, obwohl er den Betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits bewirtschaftet habe. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Über den Zusammenschluss der Betriebe sowie über die Bewirtschaftung der Betriebe sei rechtskräftig entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Tatschen vorgebracht. Auch hätten die Verwaltungsbehörden mehrere Versuche unternommen, rechtzeitig eine Lösung zu finden, weshalb auch nicht von einem Härtefall gesprochen werden könne.
B-5033/2019 Seite 5 G. Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 10. Februar 2020 teilte A._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, es sei nicht nachvollzieh- bar, warum die Verpachtung seines Betriebes an seinen Sohn von der Vo- rinstanz nicht anerkannt worden sei. Die Zusammenlegung der Betriebe sei verfügt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine Teilungsklage vor dem Zivilgericht hängig gewesen sei. H. Am 17. Februar 2020 reichte das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (nachfolgend: BLW) seinen Fachbericht ein. Darin führte es aus, zwischen- zeitlich sei rechtskräftig entschieden, dass die Brüder A._______ und C._______ in den Beitragsjahren 2013 bis 2016 die berechtigten Bewirt- schafter des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______ " gewesen seien. Diese hätten aber am 1. Januar 2013 das 65. Lebensjahr überschritten, weshalb sie keine Direktzahlungen mehr erhalten würden. Eine Härtefall- regelung, wie sie der Beschwerdeführer verlange, sei im Gesetz nicht vor- gesehen, weshalb das Gesuch zu Recht abgewiesen worden sei. I. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. März 2020 und der wei- teren Stellungnahme vom 3. Mai 2020 wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass seine Einsprache vom 7. Dezember 2012 hin- sichtlich der Direktzahlungen 2012 noch immer nicht behandelt worden sei und er zwischenzeitlich die von ihm gepachtete Liegenschaft mit Kaufver- trag vom 28. April 2020 zu Eigentum erworben habe. J. Mit unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 28. April und 6. Mai 2020 teilten C._______ und D._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, eine allfällige Gutheissung der Beschwerde ebenfalls zu begrüssen. K. Mit Schreiben vom 11. März und 25. Mai 2020 verwies die Vorinstanz da- rauf, dass an A._______ und C._______ für das Beitragsjahr 2012 bereits Direktzahlungen geleistet worden seien, verzichtete aber im Übrigen auf eine weitere Stellungnahme zu der Eingabe des BLW und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers und seiner Verwandten. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
B-5033/2019 Seite 6 Schriftstücke ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Nach Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht vorsieht. 1.2 Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) bestimmt, dass ge- gen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Ge- setzes und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor. Beim angefochtenen Entscheid der Dienststelle lawa handelt es sich um eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. 1.3 Der Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst das durch den vorinstanzlichen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.). Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens war das Gesuch um Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch zu seinem Anspruch auf Direktzahlungen für das Jahr 2012 oder erneut ma- terielle Kritik am Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2013 bzw. an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts BVGer B-56/2014 vom 9. März 2016 sowie B-418/2018 vom 10. April 2019 und am Urteil des Bun- desgerichts BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 äussert, gehen
B-5033/2019 Seite 7 seine Anträge und Rügen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb da- rauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung, weshalb er nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist. Diese wurde fristgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforde- rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind er- füllt. 1.5 Auf die Beschwerde ist deshalb – unter Vorbehalt der soeben gemach- ten Ausführungen (vgl. E. 1.3) – einzutreten. 2. Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Bundesver- waltungsgericht auch die Angemessenheit des vorinstanzlichen Ent- scheids zu überprüfen hat. 3. 3.1 Im Streit liegen – wie vorne bereits erwähnt (vgl. E. 1.3) – Direktzah- lungen an den Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2013 bis 2016. Da die landwirtschaftlichen Bestimmungen in der Zwischenzeit mehrfach revi- diert worden sind, müssen vorab die in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechtssätze bestimmt werden. 3.2 Soweit der Gesetzgeber keine abweichenden Übergangsregelungen getroffen hat, sind diejenigen Normen anwendbar, welche bei Erfüllung ei- nes rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile
B-5033/2019 Seite 8 des BVGer B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 3 und B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 2.1). 3.3 Die Änderungen des LwG und der ergänzenden Erlasse, namentlich der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) sind am
4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Ver- letzung von Bundesrecht und beantragt, sein Gesuch um Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 sei unter Berücksichtigung eines Här- tefalls gutzuheissen. Zur Begründung führt er aus, in der fraglichen Zeit den Streitigkeiten zwischen seinem Vater A._______ und seinem Onkel C._______ ausgeliefert gewesen zu sein, weshalb er, ohne Möglichkeit der Einflussnahme und ohne eigenes Verschulden, keine Direktzahlungen er- halten habe, obwohl er den Betrieb bereits geführt habe. Er und seine Fa- milie seien auf die Direktzahlungen dringend angewiesen, auch weil not- wendige Investitionen getätigt werden müssten. Die ausstehenden Direkt- zahlungen würden ihn und seine Familie in ihrer Existenz bedrohen. 4.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, weder die Generationenge- meinschaft C._______ & D._______ noch der Beschwerdeführer seien in der fraglichen Zeit die rechtmässigen Bewirtschafter des landwirtschaftli- chen Gewerbes "E." gewesen. Die eigentlichen Bewirtschafter, A. und C._______, hätten am 1. Januar 2013 beide das 65. Al- tersjahr überschritten, weshalb auch ihnen keine Direktzahlungen mehr zu- gestanden hätten.
B-5033/2019 Seite 9 4.3 Mit Direktzahlungen sollen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ein angemessenes Entgelt für die er- brachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhalten (Art. 70 Abs. 1 LwG). Bei Direktzahlungen handelt es sich um Finanzhilfen im Sinne des Bun- desgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1 SuG), das darauf subsidiär anwendbar ist (ALE- XANDER SCHAER, in: Handkommentar Landwirtschaftsgesetz, 2019, Art. 70 Rz. 2). Wie alle Subventionen ausrichtende staatliche Behörden ist die Vor- instanz in die Verfassungsordnung eingebunden. Sie hat die Grundrechte und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, Öffentlichen Interesses, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben) zu beachten (AUGUST MÄCHLER, in: Fachhandbuch Verwaltungs- recht, 2015, Kapitel 21 Rz. 21.21 und 21.39). Für die Begründung eines Subventionsverhältnisses bedeutet das deshalb insbesondere auch, dass jede Subvention einer gesetzlichen Grundlage bedarf (BGE 134 I 313 E. 5.4; 130 I 1 E. 3.1; 103 Ia 369 E. 5 f.; Urteil des BVGer B-3259/2018 vom 20. Juli 2020 E. 5.2; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2 e
éd. 2018, Rz. 482 ff.). 4.4 Direktzahlungen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe sind gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG sowie Art. 3 Abs. 1 DZV zu beurteilen. Dabei gilt als Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterin grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und dadurch auch das Geschäftsrisiko trägt (ALEXANDER SCHAER, a.a.O., Art. 70a Rz. 1). Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzah- lung vor, besteht auf deren Erhalt im Sinne einer Anspruchssubvention auch ein Rechtsanspruch (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.2.; Urteil des BVGer 7365/2018 vom 6. April 2020 E. 3). 4.5 In seinem Urteil BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 6.4 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für die frag- liche Zeitperiode 2013 bis 2016 keine selbständige Pächtereigenschaft zu- gekommen ist. Auch ein anderer Rechtstitel, welcher ihm die rechtlich selb- ständige Nutzung erlaubt hätte, lag nicht vor. In rechtlicher Hinsicht war der Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 somit nicht der rechtmässige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______", was von ihm im Übrigen auch nicht bestritten wird.
B-5033/2019 Seite 10 Mangels dieser Bewirtschaftereigenschaft hat der Beschwerdeführer aber keinen Anspruch auf Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016. Weder das LwG noch die DZV enthalten eine Ausnahmeregelung, die vor- sehen würde, dass trotz fehlender Bewirtschaftereigenschaft Direktzahlun- gen ausgerichtet werden könnten. Auch gibt es keine generelle Härtefall- regelung, welche – wie vom Beschwerdeführer beantragt – trotz Nichter- füllens der Voraussetzungen einen Anspruch auf Direktzahlungen begrün- den würde. Das subsidiär anwendbare SuG sieht ebenfalls keine entspre- chende Reglung vor. Die an den Grundsatz der Gesetzmässigkeit gebundene Vorinstanz hat so- mit das Gesuch des Beschwerdeführers um Direktzahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 – mangels gesetzlicher Grundlage – zu Recht abgewiesen. 4.6 Die Vorinstanz hat im Übrigen auch die anderen Grundprinzipien be- folgt, die von ihr bei der Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichti- gen sind. Insbesondere verstösst ihr Entscheid vom 29. August 2019 nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, den der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. März 2020 mindestens implizit verletzt sieht (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 5.4.3). In Übereinstimmung mit den Ausführungen des BLW und der Vorinstanz ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit geboten wurde, die Eigentumsver- hältnisse im Rahmen des Generationenwechsels an die Anforderungen für Direktzahlungen anzupassen. Nachdem das BLW bereits im Juni 2009 festgestellt hatte, die bisherige Handhabung mit zwei Betrieben sei aus rechtlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbar, wurde – zur Verhinderung ei- nes Härtefalls – auf die sofortige Umsetzung der einschlägigen Bestim- mungen verzichtet. In den Jahren 2012 und 2013 forderte die Vorinstanz die Beteiligten sodann in mehreren Schreiben auf, ihre Eigentumsverhält- nisse nun zu klären. Die Vorinstanz wies dabei auch mehrfach auf den dro- henden Verlust der Anspruchsberechtigung für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 hin. Selbst nach der mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 9. De- zember 2013 festgestellten Zusammenlegung zu einem Betrieb hätten die Beteiligten erneut Gelegenheit gehabt, die Voraussetzungen für Direktzah- lungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 an zwei Betriebe zu erfüllen: Anlässlich der Instruktionsverhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2015 stellte die Vorinstanz diesbezüglich zumindest in Aussicht, entsprechende Gesuche zu prüfen, sofern sich die Beteiligten hinsichtlich der Eigentumsaufteilung des Betriebes bis Ende 2015 hätten einigen kön- nen, was anschliessend bekanntlich nicht gelang. Ein Verstoss gegen den
B-5033/2019 Seite 11 Grundsatz von Treu und Glauben durch die Vorinstanz ist unter diesen Um- ständen jedenfalls nicht zu erkennen. 4.7 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerde des- halb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. 5.1 Gemäss Art. 6 VGKE können Verfahrenskosten ganz oder teilweise er- lassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismäs- sig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.58 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer führte glaubhaft aus, dass ihn der im vorliegen- den Beschwerdeverfahren bestätigte Entscheid der Vorinstanz in ernste fi- nanzielle Schwierigkeiten bringen wird. Unter diesen Umständen verzichtet das Bundesverwaltungsgericht darauf, dem Beschwerdeführer Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.3 Dem unterlegenen Beschwerdeführer steht von vornherein keine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugespro- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-5033/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. MET; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) – das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Reto Finger
B-5033/2019 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 01. Oktober 2020