B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4933/2013
Urteil vom 18. April 2016 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______, wohnhaft in Portugal, vertreten durch lic. iur. Claudia Starkl, Rechtsanwältin, Rudolf & Bieri AG, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision; Verfügung vom 18. Juli 2013).
B-4933/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die [...] geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist portugiesische Staatsangehörige und wohnt in ih- rer Heimat. Die Versicherte war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 rund zwei Jahre als Hotelangestellte (Haus-/Zimmermädchen) er- werbstätig. Dementsprechend entrichtete sie Beiträge an die schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Mit Formular vom 4. September 1996 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle LU) zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend, seit 1995 an den Folgen einer erlittenen Becken- venenthrombose zu leiden. Nach entsprechenden Abklärungen, insbeson- dere nach Einholung eines Medas-Gutachtens vom 11. Dezember 1998, sprach die IV-Stelle LU mit Verfügung vom 26. März 1999 der Versicherten eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente für den Sohn mit Wirkung ab 1. Juli 1997 zu. Mit Verfügung vom 26. Mai 1999 wurde der Rentenbeginn für die Kinderrente auf den
B-4933/2013 Seite 3 tigkeiten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und für die Arbeiten im ei- genen Haushalt eine solche von 80 % festgehalten. Die Prognose wurde aufgrund der längst eingetretenen Chronifizierung als ungünstig einge- schätzt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 1999 nicht wesentlich verän- dert. F. Mit Verfügung vom 12. April 2011, welche die Verfügung vom 13. Januar 2009 ersetzte, sprach die Vorinstanz der Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. G. Mit Datum vom 7. Februar 2012 erfolgte betreffend "Réexamen 6a" eine Anfrage an den regionalärztlichen Dienst der Vorinstanz (nachfolgend: RAD). Gestützt auf dessen Beurteilung beauftragte die Vorinstanz die Dres. med. A., Facharzt für Rheumatologie, und med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Be- gutachtung. Die entsprechenden Expertisen datieren vom 15. August, 4. und 11. September 2012. Nach einer Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 2. November 2012 erliess die Vorinstanz am 15. Januar 2013 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht stellte. Dagegen erhob die Beschwer- deführerin am 26. Februar 2013 Einwendungen. Nachdem Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-ärztli- chen Dienst am 14. April 2013 Stellung bezogen hatte, erliess die Vo- rinstanz am 18. Juli 2013 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entspre- chende Verfügung. Die bisherige Invalidenrente wurde per 31. August 2013 aufgehoben. H. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Starkl, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 18. Juli 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin mittels eines psychiatrischen Gutachtens abzuklären. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, im Medas-Gutachten vom 16. September 2010 sei der Gesundheitszustand
B-4933/2013 Seite 4 und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit dem Gutachten aus dem Jahr 1998 unverändert gewesen, weshalb die Vorinstanz am 12. April 2011 die Wei- terausrichtung der ganzen Invalidenrente verfügt habe. Auf die Begutachtungen im Rahmen der Revision gestützt auf Ziff. 1 der Schlussbestimmung der 6. IV-Revision könne nicht abgestellt werden. An diesen Begutachtungen sei zwar ein Übersetzer anwesend gewesen, doch sei dieser der portugiesischen Sprache kaum mächtig gewesen. Er habe spanisch mit mexikanischem Akzent gesprochen. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Übersetzer kaum verstanden habe. Dr. med. B._______ habe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und infolge Prüfung der Försterkrite- rien als lediglich zu 30 % eingeschränkt betrachtet. Hinweise für eine Über- windbarkeit fänden sich in den Akten nicht. Bei der Beurteilung von Dr. med. B._______ handle es sich, sofern infolge fehlender Übersetzung überhaupt darauf abgestellt werden könne, um eine revisionsrechtlich un- beachtliche anderslautende Beurteilung eines gleichbleibenden Gesund- heitszustandes. I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 verzichtet die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik und hält an den beschwerdeweise gestellten An- trägen fest. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 erhielten die Parteien Gelegenheit, aufgrund der geänderten Rechtsprechung hin- sichtlich anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Störungen (BGE 141 V 281) eine Stellungnahme ein- zureichen. L. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2015 aus, gestützt auf das neue Grundsatzurteil könne zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr auf das
B-4933/2013 Seite 5 Gutachten von Dr. med. B._______ abgestellt werden. Es sei ein Gerichts- gutachten in Auftrag zu geben, welches die Vorgaben der neuen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung erfülle. M. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2015 auf den RAD-Bericht von Dr. med. C._______ vom 23. November 2015 und hielt fest, das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B._______ und med. A._______ erlaube es auch im Lichte der neuen Standardindikatoren, das Vorliegen einer invalidisierenden Erkrankung auszuschliessen. Es ergebe sich somit weder eine geänderte Beurteilung noch eine Notwendigkeit wei- terer medizinischer Abklärungen. N. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2016 das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B._______ und med. A._______ aus dem Recht zu weisen. Es stelle eine unzulässige "second opinion" dar. Die Verwaltung hätte eine Rentenüberprüfung im Rahmen der 6. IV-Revision auch anhand des damals noch aktuellen polydisziplinären Gutachtens der Medas Zentralschweiz vornehmen können, zumal der me- dizinische Sachverhalt damit schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt ge- wesen sei. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin ergänzende Aus- führungen. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der an- gefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
B-4933/2013 Seite 6 geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. September 2013 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 18. Juli 2013, mit welcher die Vorinstanz die bisher ausge- richtete Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim- mungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) aufgeho- ben hat. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die portugiesische Staatsbürgerschaft und wohnt in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (vgl. den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Erset- zung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit [AS 2012 2345]) wenden die Vertragsparteien untereinander namentlich – unter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter An- passungen – die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; geändert durch die Verord- nung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L 284 S. 43]) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) an. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA in der früher geltenden und in der am 1. April 2012 in
B-4933/2013 Seite 7 Kraft getretenen Fassung). Fallen Personen in den persönlichen Anwen- dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Ver- ordnung), haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der Rechtsvor- schriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestal- tung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ei- ner schweizerischen Invalidenrente damit grundsätzlich nach der inner- staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizeri- schem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision, AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be- reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls frü- her entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
B-4933/2013 Seite 8 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent- sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. 3.3 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfas- sungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
B-4933/2013 Seite 9 zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil Bundesgericht [BGer] 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2016, das Gutachten der Dres. med. B._______ und med. A._______ vom 15. August, 4. und 11. September 2012 sei aus den Akten zu weisen. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim genannten Gutachten handle es sich um eine unzulässige "second opinion". Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt bereits mit dem schlüssigen Medas-Gutachten vom 16. September 2010 gründlich abgeklärt. Nur weil ihr die federfüh- rende psychiatrische Beurteilung des Medas-Gutachters Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht genehm gewesen sei, habe die Vorinstanz kurze Zeit später und ohne Anzeichen für eine Veränderung des Gesundheitszustands ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. 4.2 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes we- gen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu be- finden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfah- rensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not- wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Ge- stützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu er- mitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für
B-4933/2013 Seite 10 die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführen- den notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten in- dessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträ- gers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. 4.2). 4.3 Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2012, dass sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei Dres. med. B._______ und med. A._______ beabsichtige. Der Versicherten blieb es unbenommen, sich dieser angeordneten Begutachtung zu verweigern. Dieses Verhalten hätte die IV-Stelle als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifizieren können (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegen eine entsprechende Verfügung hätte die versicherte Person Rechtsmittel ergreifen und darin geltend machen können, die Rechtsfolgen von Art. 43 Abs. 3 ATSG dürften nicht eintreten, weil die angeordnete Beweismassnahme ungerechtfertigt gewesen sei (vgl. Urteil BGer 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3; Urteil BGer 9C_548/2010 vom 10. August 2010 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin verweigerte in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2012 die bidisziplinäre Begut- achtung nicht, stellte jedoch ihre Reisefähigkeit in Frage. Nachdem der ärztliche Dienst der Vorinstanz die Auffassung vertrat, der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin lasse es zu, in die Schweiz zu reisen, unter- zog sich die Beschwerdeführerin schliesslich der bidisziplinären Begutach- tung bei Dres. med. B._______ und med. A._______. Damit ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob sie zu Recht erfolgte. 5. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesund- heitlichen Beeinträchtigung erfolgte. 5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Juli 1997 eine ganze Invaliden- rente. Mit Verfügung vom 12. April 2011 wurde diese ganze Invalidenrente bestätigt. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkraft- treten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zu- dem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach
B-4933/2013 Seite 11 Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Ge- sundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Ur- teil BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG laufende Ren- ten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil BGer 9C_106/2015 vom
5.4 Die ab 1. Juli 1997 ausgerichtete ganze Rente wurde im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nach materieller Prüfung
B-4933/2013 Seite 12 des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be- weiswürdigung mit Verfügung vom 12. April 2011 bestätigt. Aufgrund der umfassenden Abklärung trat diese Revisionsverfügung an die Stelle der ursprünglichen Verfügung vom 26. März 1999 (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2), weshalb vorliegend hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bst. a SchlBest. IVG die Natur des Gesundheitsschadens relevant ist, welcher der Verfü- gung vom 12. April 2011 zugrunde lag (vgl. Urteil BGer 9C_393/2015 vom 28. September 2015). Nicht entscheidend für die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ist dagegen der Gesundheitsschaden, auf welchem die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. März 1999 basierte (vgl. Urteil BGer 9C_127/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 5.4). 5.5 Die Leistungsverfügung vom 12. April 2011 gründet in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Medas-Gutachten vom 16. September 2010, welches gestützt auf Untersuchungen der begutachtenden Fach- ärzte für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Angiologie sowie Psy- chiatrie und Psychotherapie vom 29. Juni bis 1. Juli 2010 erstellt wurde. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit: – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit – rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte de- pressive Episode ohne somatisches Syndrom – unübersehbarer Verdeutlichungstendenz – Absenz eines entsprechenden Korrelates am Bewegungsappa- rat – Absenz eines (subjektiv angeschuldigten) objektivierbaren postthrombotischen Syndroms, bei – kongenitalem Protein-S-Mangel – positiver Familienanamnese für Phlebothrombosen (Grossvater und Tante väterlicherseits) – Status nach iliako-femoro-kruraler Phlebothrombose links 1995 – fraglichem Rezidiv gleichenorts während der Schwan- gerschaft 1997 – sonographische nachgewiesenem Rezidiv gleichenorts nach Absetzen der Antikoagulation 1998 – vermutetem, nie dokumentierten Rezidiven nach der Rückkehr nach Portugal 2004
B-4933/2013 Seite 13 Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Benzodiazepinabhängigkeit. In angiologischer und rheumatologischer Hinsicht wurde die Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin nicht als eingeschränkt beurteilt. Lediglich in psychiatrischer Hinsicht beurteilten die Gutachter die angestammte Tätig- keit als Zimmermädchen sowie ähnliche Verweisungstätigkeiten als zu 50 % zumutbar. Sie hielten jedoch fest, dass sich der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin seit ursprünglichen Rentenzusprechung nicht wesent- lich verändert habe. 5.6 Die Festsetzung der mit der angefochtenen Verfügung nun aufgehobe- nen ganzen Rente beruhte auf der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B._______ und med. A._______ wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Reaktion mit Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit di- agnostiziert. Im RAD-Bericht vom 2. November 2012 stützte sich Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, auf die Beurteilung der Dres. med. B. und med. A._______ und bestätigte die von ihnen gestellten Diagnosen. Als Nebendiagnose führte er zudem einen Status nach mehreren Venenthrombosen auf. Die Angelegenheit fällt somit in den Geltungsbereich der Schlussbestimmung. 5.7 Zu prüfen bleibt, wie es sich unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung verhält, wonach die Schlussbestimmung nicht anwendbar ist, wenn die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern bei der Rentenzusprechung bereits beachtet wurde (BGE 140 V 8). Bei Erlass der Revisionsverfügung vom 12. April 2011 hatte die Vorinstanz Kenntnis (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.3) von der Rechtsprechung betreffend die somatoforme Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 12. März 2004] und seither ergangene Urteile; vgl. jetzt geänderte Rechtsprechung BGE 141 V 281). Diese Praxis wäre für die von der Vorinstanz angenommene anhaltende somatoforme Schmerzstörung an sich einschlägig gewesen. Im damaligen psychiatrischen Teilgutachten hat Dr. med. D._______ die Förster-Kriterien geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass aufgrund dessen – bei im Wesentlich unverändertem Gesundheitszustand – eine verbesserte Arbeitsfähigkeit bestehe und ein Pensum von 50 % zumutbar sei. Die Vorinstanz hat sich jedoch nicht darauf gestützt und ist von einer
B-4933/2013 Seite 14 vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass die Vorinstanz im Rahmen dieser Rentenrevision die betref- fende Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern angewendet hat, zumal sie Dr. med. D., der sich zu den Förster-Kriterien ge- äussert hat, nicht gefolgt ist. Somit steht das in BGE 140 V 8 formulierte Erfordernis einer Anwendung der Schlussbestimmung nicht entgegen (vgl. Urteil BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3). 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest- zuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben werden, sollten die entsprechenden Voraussetzungen er- füllt sein. Das ist im Folgenden zu prüfen. 6. 6.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stützte sich die Vorinstanz auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B. und med. A._______, welches auf psychiatrischen und rheu- matologischen Untersuchungen beruht. Im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatisch-rheumatologischer Sicht im Anschluss an ein thrombotisches Geschehen 1995/1998 ein so- matisch nicht abstützbares Ganzkörperschmerzsyndrom entwickelt habe. Während sich die angiologische Situation aus fachärztlicher Sicht erfreu- lich entwickelt habe und auch aus Sicht des Rheumatologen zur Zeit keine Anzeichen für ein postthrombotisches Syndrom bestünden, sei die Panal- gie therapeutisch nicht beeinflussbar und dauere, wie schon in früheren Beurteilungen aufgezeichnet, unverändert an. Unverkennbar persistiere auch eine unübersehbare Verdeutlichungstendenz. Aus Sicht des Rheu- matologen lasse sich bei der Versicherten unverändert eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder objektivieren noch begründen. Aus psychiatrischer Sicht stehe die psychosomatische Überlagerung (= an- haltende somatoforme Schmerzstörung) der Schmerzen im Vordergrund. Es würden depressive Reaktionen, welche aber nie andauerten, entste- hen. Eine genügende medikamentöse Behandlung werde sich positiv auf
B-4933/2013 Seite 15 die depressive Reaktion auswirken. Die gebesserte psychische Komorbi- dität führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 25 %. 6.2 In seinen Stellungnahmen vom 2. November 2012 und 14. April 2013 stützte sich der RAD-Arzt Dr. med. E._______ vollumfänglich auf die Beur- teilung der Dres. med. B._______ und med. A._______. 6.3 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd- romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva- lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä- gung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remis- sion, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver- lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe- wältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbe- mühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge- scheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Ei- genanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entspre- chenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 6.4 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er- wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho- somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu
B-4933/2013 Seite 16 berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun- gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si- cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be- zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re- gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er- setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess- liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren- tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten- der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati- schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon- sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs- raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so- wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu- lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar- dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Fol- gen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi- cherte Person zu tragen. 6.5 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al- tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis- wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent- scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis- grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge- mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
B-4933/2013 Seite 17 administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge- gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän- den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 6.6 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnah- men zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun- gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher- ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen- den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti- onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 4.2). 6.7 Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das von der Vorinstanz als beweistauglich erachtete bidisziplinäre Gutach- ten der Dres. med. B._______ und med. A._______ erlaubt keine schlüs- sige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Das bidisziplinäre Gutachten wurde noch vor dem Hintergrund des BGE 130 V 352 beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung erstellt. Es mangelt ihm insbesondere an einem strukturierten Beweisverfahren, in dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Be- schwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung – anhand des Katalogs der vorstehend erwähnten Indikatoren – einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt worden ist. 7. Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge- würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa- che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen an- gezeigt, da sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen einerseits aus dem Kontext der gesamten Aktenlage und andererseits in Nachachtung
B-4933/2013 Seite 18 der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrati- ven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Gan- zen BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der neuen Begutachtung haben die Gutachterinnen und/oder Gutachter anhand der Indikatoren zu berück- sichtigen, welche Auswirkungen die Leiden auf die Arbeits- und Alltags- funktionen der Beschwerdeführerin haben. Weiter ist bereits bei der Diag- nosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einen gewissen Schwere- grad voraussetzt. Einzubeziehen sind zudem auch die Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begünstigen können. Ent- scheidend und abzuklären ist weiter, ob die geltend gemachten Einschrän- kungen in den verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit, Haushalt und Frei- zeit) gleichermassen auftreten und ob sich der Leidensdruck in der Inan- spruchnahme allfälliger therapeutischer Möglichkeiten zeigt. Nach Vorlie- gen der entsprechenden medizinischen Ergebnisse hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen. 8. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch- tene Verfügung vom 18. Juli 2013 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärun- gen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind; soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Verfahrens- kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
B-4933/2013 Seite 19 Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerecht- fertigt.
B-4933/2013 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 18. Juli 2013 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden; soweit weiter- gehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Gloor
B-4933/2013 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. April 2016