B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 25.05.2023 (2C_967/2022)

Abteilung II B-4906/2021

Urteil vom 17. Oktober 2022 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Prüfungskommission Pharmazie, Vorinstanz.

Gegenstand

Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2021.

B-4906/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Septem- ber 2021 zum zweiten Mal die eidgenössische Prüfung in Pharmazie. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 teilte ihm die Prüfungskommission Phar- mazie (nachfolgend: Prüfungskommission oder Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer bestand zwar die Einzelprüfung 1 (Pharmakotherapie, Recht und Ökonomie), jedoch weder die Einzelprüfung 2 (Galenik "Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen") noch die Einzelprüfung 3 (Pharmaceutical Care und Gesundheitsförde- rung). A.b Am 5. November 2021 erhielt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Unterlagen der Einzelprüfung 2 (Galenik "Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen") samt einer mündlichen Information über seine Prüfungs- leistung. A.c Mit Schreiben vom 6. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine schriftliche Begründung der Bewertung seiner Prü- fungsleistung. A.d Mit Schreiben vom 12. November 2021 erklärte die Vorinstanz, dass aufgrund der Vorgaben (zit. in E. 3.2), der fehlenden rechtlichen Grundlage sowie der ratio legis eine schriftliche Stellungnahme erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolge und dem Antrag nicht entsprochen werden könne. B. Mit Eingabe vom 8. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Prüfungsverfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer vollstän- digen Begründung bis zum 25. November 2021 und ersuchte um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 setzte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerde und seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an.

B-4906/2021 Seite 3 D. Mit Beschwerdeergänzung vom 24. November 2020 (recte: 2021) begrün- dete der Beschwerdeführer seine Beschwerde und präzisierte seine Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben unter Ge- währung einer Wiederholung der Einzelprüfung 2 ohne Anrechnung an die Anzahl erfolgloser Prüfungsversuche. Der Fall sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, mit der Auflage, künftig solche, ähnliche oder weitere Fehler organisatorischer Natur generell, aber vor allem beim Wiederholungsver- such des Beschwerdeführers, zu vermeiden. Betreffend die Einzelprü- fung 3 seien die beanstandeten Posten zu eliminieren und der Fall zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine Wiederholung ohne Anrechnung an die Anzahl erfolgloser Prüfungsversu- che zu gewähren. Zudem reichte er die Unterlagen zum Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie reichte die Prüfungsunterlagen der Ein- zelprüfungen 2 und 3 ein. G. Mit Replik vom 27. März 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. H. Mit Duplik vom 30. Mai 2022 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. I. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 6. Juni 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut.

B-4906/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 und 20 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universi- tären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinte- resse an der Überprüfung seines Gesamtergebnisses der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie 2021, da der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Be- schwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent- scheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen be- ziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). 2.2 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleis- tungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den ent- sprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/ 10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben lei- ten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht

B-4906/2021 Seite 5 kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bun- desverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). 2.3 Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend be- einflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). 2.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als ge- rechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangen- heit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend er- scheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei be- antwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2). 3. 3.1 Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit der eid- genössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Medizinalberu- fegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 Prü- fungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG). Wer die eidgenössische Prüfung nicht be- standen hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.

B-4906/2021 Seite 6 Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als "nicht bestan- den" bewertet wurden. Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Art. 18 Abs. 1-3 Prüfungsverordnung MedBG). 3.2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Me- dizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission a. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und b. Richtlinien über die Details der Durch- führung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG). Gestützt darauf hat die MEBEKO auf Vorschlag der Prüfungs- kommission Pharmazie am 21. Februar 2020 die für die Prüfungs- jahre 2020 und 2021 geltenden Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeit- punkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharma- zie erlassen (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO) sowie die Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie für die Prüfungsjahre 2020 und 2021 (nachfolgend: Richtlinien MEBEKO). 3.3 3.3.1 Ziff. 8 der Vorgaben MEBEKO regelt die Einsichtnahme in die Unter- lagen der eidgenössischen Prüfung bei einem Misserfolg. Nach Ziff. 8.3 der Vorgaben kann das mit den Anmerkungen und Korrekturen der Examina- toren versehene Protokoll über die Herstellung des Präparats eingesehen werden. Der Kandidat erhält eine kurze mündliche Information über seine Leistung. Die Einsichtnahme ist auf 20 Minuten beschränkt. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei ein "allfälliges Über- denkungsverfahren" vorenthalten worden, indem er nach der Aktenein- sichtnahme in die Prüfungsunterlagen um eine schriftliche Begründung sei- ner Prüfungsleistung ersucht habe, diesem Ersuchen jedoch nicht entspro- chen worden sei. 3.3.3 Die Vorinstanz führt aus, es sei entsprechend den Vorgaben gehan- delt worden. Der Beschwerdeführer habe Akteneinsicht sowie eine kurze mündliche Information über seine Prüfungsleistung erhalten. Seinem Ge- such habe nicht entsprochen werden können, da an der Akteneinsicht- nahme keine schriftlichen Aussagen über die Prüfungsleistung abgegeben würden. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens komme es zu einem Schriftenwechsel, in dem sich die Vorinstanz in schriftlicher Form zur er- brachten Prüfungsleistung äussere. Eine vorgängige "Überdenkung" der

B-4906/2021 Seite 7 Prüfungsleistung durch den Examinator sei nicht vorgesehen. Der Be- schwerdeführer verkenne, dass er keinen Anspruch auf schriftliche Be- gründung seiner Prüfungsleistung habe und dass seine Prüfungsleistung nicht im Nachhinein "überdacht" werden könne. 3.3.4 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleiste- ten und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be- gründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde die- ser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen beziehungsweise Problemana- lysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anfor- derungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung oder das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in ei- nem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 und 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1). Dies ist vorliegend erfolgt, weshalb sich die Rüge des Beschwer- deführers als unbegründet erweist. 3.4 3.4.1 Nach Art. 5 Prüfungsverordnung MedBG kann die eidgenössische Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfun- gen können Teilprüfungen enthalten (Abs. 1). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Abs. 2). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Abs. 3). 3.4.2 Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei die Prüfungsnote der Einzelprü- fung 2 nicht bekannt gegeben worden. Er wisse lediglich, dass er die Prü- fung nicht bestanden habe. Diese mangelnde Transparenz sei willkürlich.

B-4906/2021 Seite 8 3.4.3 Die Vorinstanz erklärt, wie aus dem eingereichten Bewertungs- schema ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer in der Einzelprüfung 2 bei Aufgabe A 70 von 200 Punkten und bei Aufgabe B 10 von 40 Punkten erreicht. Die Bestehensgrenze sei auf 150 Punkte festgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe 80 Punkte erreicht und daher die Einzelprüfung 2 nicht bestanden. Das Prüfungsergebnis werde nicht mittels Noten ausge- wiesen, sondern nur mit der Bewertung "pass" oder "fail". Daher habe dem Beschwerdeführer auch keine Note genannt werden können. 3.4.4 Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch die Vorinstanz ist gesetzeskonform erfolgt. Ferner hat die Vorinstanz im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens das Prüfungsergebnis der Einzelprüfung 2 im Ein- klang mit der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.4) hinreichend be- gründet. Ein willkürliches Vorgehen ist nicht ersichtlich. 3.5 Bei der Einzelprüfung 2 (Galenik, "Arzneimittelherstellung in kleinen Men- gen") handelt es sich um eine praktische Prüfung im Sinne von Art. 15-17 der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 (SR 811.113.32). Gemäss Ziff. 3.2 der Vorgaben MEBEKO beinhaltet die Prüfung Arzneimittelherstel- lung in kleinen Mengen zwei Aufgabenstellungen und dauert drei Stunden. Im Rahmen der praktischen Aufgabe muss ein Arzneipräparat lege artis im Sinne einer Magistralrezeptur hergestellt werden. Eine eigentliche Herstell- vorschrift liegt nicht vor, sondern muss von der Kandidatin oder dem Kan- didaten selbständig erarbeitet werden. Die Herstellung muss adäquat pro- tokolliert werden und das Protokoll ist am Schluss der Prüfung zusammen mit dem hergestellten Präparat abzugeben. Das hergestellte Präparat ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu prüfen und sie oder er ent- scheidet über dessen Freigabe. Falls die Kandidatin oder der Kandidat ent- scheidet, das Präparat nicht freizugeben, muss sie oder er dies schriftlich begründen. Im Rahmen der theoretischen Zusatzaufgabe (welche immer aus einer anderen galenischen Form stammt) müssen die in der Aufgaben- stellung verlangten Berechnungen durchgeführt und/oder die zur Freigabe notwendigen Prüfungen beschrieben werden. 3.6 Gestützt auf Art. 12a Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG können Men- schen mit Behinderungen bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Ge- such um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Art. 5a Bst. b Prüfungsverordnung MedBG die Details des Gesuchs- verfahrens fest. Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vor- schlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die

B-4906/2021 Seite 9 Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanfor- derungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand re- alisieren lassen (Art. 12a Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG). Ziff. 7 der Vorgaben MEBEKO regelt das Verfahren und führt aus, dass Menschen mit Behinderungen (Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen oder der psychisch/seelischen Fähigkeiten) die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe möglichst mit derselben Aussicht auf Erfolg sollen absolvieren können wie nicht behinderte Kandidatinnen und Kandi- daten. Anpassungsmassnahmen zum Ausgleich des behindertenbeding- ten Nachteils zielen darauf ab, diese Nachteile durch organisatorische und/oder verfahrensmässige Massnahmen (bspw. mehr Zeit zur Verfügung stellen, Beizug von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen usw.) auszugleichen. Die Massnahmen dürfen jedoch keine über den Nachteilsausgleich hinaus- gehende Besserstellung der behinderten Person gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten zur Folge haben und müssen sich mit ei- nem verhältnismässigen Aufwand realisieren lassen. Menschen mit Behin- derungen müssen alle fachlichen Anforderungen der Prüfung in gleicher Weise erfüllen wie nicht behinderte Kandidatinnen und Kandidaten (Ziff. 7 der Vorgaben MEBEKO). 3.6.1 Dem Beschwerdeführer wurde auf entsprechendes Begehren hin mit Entscheid vom 8. April 2021 ein Nachteilsausgleich für die Einzelprüfung 2 gewährt. Dieser lautete: Verlängerung der Prüfungszeit um 33 % von 3 auf 4 Stunden; Zuweisung eines separaten Labors; die Instruktion über orga- nisatorische Fragen (inkl. Art und Dauer der Informationen der Kandidatin- nen und Kandidaten über den Prüfungsablauf) darf nicht länger als für alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten dauern; für die Bearbeitung der Aufgaben gelten für den Gesuchsteller dieselben Bedingungen wie für alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten; der Gesuchsteller hat die Prü- fungsunterlagen spätestens nach Ablauf der Prüfungszeit von 4 Stunden abzugeben. Die genauen Modalitäten der Prüfungsorganisation und - durchführung (insb. zur Verfügung stehendes Los an Prüfungsaufgaben) wird von der Standortverantwortlichen des Prüfungsstandorts der eidge- nössischen Prüfung Pharmazie anhand Entwicklung der Situation des Corona-Virus festgelegt beziehungsweise angepasst und dem Gesuch- steIler direkt in geeigneter Art und Weise mitgeteilt. 3.6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Ungleichbehandlung bei der Durch- führung der Einzelprüfung 2 im Vergleich zu anderen Prüfungskandidaten, indem das ihm zugewiesene Labor nicht vollständig ausgerüstet gewesen sei und er viel Zeit damit verloren habe, im grossen Labor Substanzen und

B-4906/2021 Seite 10 Utensilien behändigen zu müssen, wodurch er gestresst gewesen sei. Fer- ner sei ihm untersagt worden, mehrere Hilfsmittel auf einmal aus dem gros- sen Labor zu holen. Ab 11:45 Uhr habe er keinen Zugang zum grossen Labor mehr gehabt. Dadurch habe er seine Prüfungszeit nicht selber orga- nisieren beziehungsweise einteilen können. Der Hinweis im Entscheid zum Nachteilsausgleich, wonach kein vollständig ausgerüstetes Labor zur Ver- fügung gestellt werden könne, sei in der Fachsprache so zu lesen, dass das Labor zu mindestens 80 % hätte ausgerüstet sein müssen. Weiter sei er im Vergleich zu anderen Prüfungskandidaten benachteiligt worden, in- dem seine Auswahl der Lose eingeschränkt gewesen sei. Er habe nur aus drei Aufgabenumschlägen auswählen können. Unter einer eingeschränk- ten Auswahl, wie sie im Entscheid zum Nachteilsausgleich angekündigt ge- wesen sei, könne nicht das Herabsetzen der Lose auf einen Sechstel ver- standen werden. Zudem bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass der Examinator ihn nicht genügend unterstützt habe, indem dieser zu lange nach einer nicht mehr in genügenden Masse vorhandenen Substanz im grossen Labor gesucht habe. 3.6.3 Die Vorinstanz erklärt, die Ausgleichsmassnahmen seien ähnlich wie im Vorjahr ausgestaltet gewesen. Der Beschwerdeführer sei vorgängig über sämtliche Massnahmen informiert gewesen und sei nicht diskriminiert worden. Alle Examinierenden hätten sich an die Bedingungen gehalten. Es treffe zu, dass das kleine Labor anders als bei der Prüfung 2020 nicht voll- ständig ausgerüstet gewesen und nicht von anderen Kandidaten mitbe- nutzt worden sei. Aufgrund der Covid-Schutzmassnahmen hätten alle La- bore umgeräumt werden müssen, die Anzahl Kandidaten sei verringert worden und diese seien auf drei Labore verteilt worden. Der Beschwerde- führer habe aber über eine eigene Analyse- und Rezepturwaage verfügt. Alle Kandidaten hätten im Labor zirkulieren müssen, um Substanzen und Gerätschaften benutzen zu können und hätten diese auch teilen müssen. Es sei den Kandidaten aber nicht untersagt gewesen, mehrere Hilfsmittel gleichzeitig mitzunehmen, sondern es sei lediglich darauf hingewiesen worden, Hilfsmittel nicht auf Vorrat am Platz zu horten. Aus dieser Situation hätten sich individuelle Laufwege ergeben, die teilweise weiter gewesen seien als diejenigen des Beschwerdeführers. Ein Examinator sei einzig für den Beschwerdeführer zuständig gewesen und habe nicht die Aufgabe ei- nes Assistenten gehabt, sondern sei für dessen Beobachtung zuständig gewesen. Der Examinator habe dem Beschwerdeführer freundlicherweise geholfen, als dieser eine Substanz nicht gefunden habe. Der Beschwerde- führer habe jederzeit ins grosse Labor gehen können. Der Zutritt sei ihm

B-4906/2021 Seite 11 nie untersagt gewesen. Im Entscheid über den Nachteilsausgleich sei le- diglich darauf hingewiesen worden, ab 11:45 Uhr möglichst wenig Arbeiten im grossen Labor zu verrichten. Die Tür sei ab dann geschlossen worden, damit der Beschwerdeführer in Ruhe habe weiterarbeiten können, weil im Labor nebenan Abwascharbeiten stattgefunden hätten. Der Beschwerde- führer habe auch gewusst, dass die Auswahl der Lose eingeschränkt sei. Auf diese Weise habe sichergestellt werden können, dass er seine Aufgabe grösstenteils in seinem Labor habe lösen können. Die Auswahl seiner Lose sei im Übrigen nur um eine galenische Form verringert gewesen. 3.6.4 Im Entscheid über den Nachteilsausgleich vom 8. April 2021 ist Fol- gendes festgehalten: "Die Verlängerung der Prüfungszeit um die beantrag- ten 33 % von 3 Stunden auf 4.0 Stunden und die Zuweisung eines separa- ten, kleinen Labors (dieses Labor wird nicht von anderen Kandidaten aber von Examinierenden genutzt) für das ruhige Arbeiten sind möglich. Die ge- nauen Modalitäten der Prüfungsorganisation müssen allenfalls anhand Entwicklung der Situation des Corona-Virus kurzfristig angepasst werden. Es ist damit zu rechnen, dass aus logistischen Gründen (insbesondere der für die Bearbeitung der Aufgabenstellungen notwendigen Gerätschaften) für ihn die Auswahl der Lose eingeschränkt werden muss. Der Gesuchstel- ler wird im Extralabor keine vollständige, eigene Infrastruktur zur Verfügung erhalten. Er muss somit wie die anderen Kandidatinnen und Kandidaten bestimmte Geräte wie z.B. Waagen im grossen Labor (wo die grösste Ko- horte Kandidatinnen/Kandidaten geprüft wird, benutzen beziehungsweise dort Substanzen, Hilfsmittel etc. selber (das heisst ohne Beizug von Hilfs- personen) holen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass in diesem Labor ab 11:45 Uhr abgewaschen wird (für die Bereitstellung des Labors für die Nachmittagskohorte) und er daher seine praktischen Arbeiten so einzutei- len hat, dass möglichst wenig Arbeit im grossen Labor ab 11:45 Uhr zu ver- richten ist. Bei der Auswahl der Prüfungsaufgabe wird die Examinatorin/der Examinator darauf Einfluss nehmen, dass die Interaktion im anderen Labor so gering wie möglich ist" (Ziff. 6). Und weiter: "Das Ressort Ausbildung der MEBEKO macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die wegen der Co- vid-19 Krise notwendigen Schutzmassnahmen die Prüfungsorganisation generell erschweren. Dies könnte dazu führen, dass die im Rahmen des Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungen festgelegten Anpas- sungsmassnahmen nicht in der idealen Art und Weise umgesetzt werden können, wie dies unter normalen Umständen möglich wäre" (Ziff. 8).

B-4906/2021 Seite 12 3.6.5 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Entscheid über den Nachteilsausgleich – mithin fünf Monate vor der Prü- fung – vollständige und detaillierte Kenntnis über die konkrete Ausgestal- tung seiner Prüfung hatte. Diesen Entscheid hat er offensichtlich akzeptiert und nicht mit Beschwerde angefochten. Es grenzt an Treuwidrigkeit, die im Entscheid sehr konkret dargestellten Prüfungsmodalitäten, die er an der Prüfung denn auch tatsächlich so angetroffen hatte, nun beschwerdeweise zu rügen. Soweit dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, unklar gewe- sen sein sollte, was "keine vollständige, eigene Infrastruktur" im Labor be- deutet, wäre es ihm unbenommen gewesen, sich diesbezüglich bei der Prüfungskommission vor Stattfinden der Prüfung zu erkundigen. Ange- sichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerde- führer von relevantem Material für die Absolvierung der Prüfung ausge- schlossen wurde, wie er sinngemäss behauptet. Gleiches gilt für die ein- geschränkte Auswahl der Lose. Auch diesbezüglich hätte er sich bei der Prüfungskommission erkundigen können. Die eingeschränkte "Auswahl" – die im zufälligen Ziehen einer Aufgabenstellung bestand (vgl. die Informa- tionen zur Prüfung "Arzneimittelherstellung" 2021 vom 27. August 2021, S. 2) – war der Tatsache geschuldet, dass der Beschwerdeführer eben ge- rade einen Nachteilsausgleich und damit ein eigenes Labor für seine Prü- fungsarbeit erhalten hatte. Es bleibt schliesslich unklar, gestützt worauf der Beschwerdeführer vom Examinator Hilfe und Unterstützung beim Lösen der Prüfungsaufgabe erwartet haben könnte. Im Entscheid über den Nach- teilsausgleich ist ausdrücklich festgehalten, dass im Übrigen – somit über die speziellen Prüfungsmodalitäten hinausgehend – dieselben Prüfungs- bedingungen wie für alle übrigen Kandidaten gelten würden. In den Richt- linien MEBEKO ist festgehalten, dass die Examinierenden und die Auf- sichtspersonen lediglich Fragen zum Ablauf der Prüfung beantworten dür- fen (Ziff. 3.2). Eine Ungleichbehandlung oder Beeinträchtigung der Chan- cengleichheit ist damit nicht ersichtlich. 3.6.6 Dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einzelprü- fung 2 gestellten Editionsantrag auf Herausgabe einer Liste aller Aufsichts- personen 2020 und 2021 ist die Vorinstanz nachgekommen. Der Beweis- antrag auf Zeugenbefragung einer Examinatorin im Zusammenhang mit der geschlossenen Labortüre ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3) abzuweisen, da daraus keine ent- scheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

B-4906/2021 Seite 13 3.7 Die Einzelprüfung 3 (Pharmaceutical Care und Gesundheitsförderung) ist eine strukturierte praktische Prüfung gemäss Art. 12-14 Prüfungsfor- menverordnung. Sie besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form ei- nes Parcours angelegt sind (Art. 12 Prüfungsformenverordnung). Eine Sta- tion kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, bspw. mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Prüfungsformenverordnung). An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung an- hand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An je- der Station beurteilt eine andere examinierende Person (Art. 14 Abs. 2 Prü- fungsformenverordnung). Die Prüfungskommission legt für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat (Art. 14 Abs. 3 Prü- fungsformenverordnung). Nach Ziff. 3.3 der Vorgaben MEBEKO besteht die strukturierte praktische Prüfung (OSCE-Prüfung) aus insgesamt zehn überwiegend interaktiven Prüfstationen (max. fünf pro Halbtag), basierend auf verschiedenen Indikations- und Patientengruppen, mit dem Fokus auf Anamnese, Triage, Diagnosen, Therapie und pharmazeutischer Betreu- ung. Jeder Kandidat und jede Kandidatin wird an mindestens zwei Halbta- gen geprüft, wobei sämtliche Prüfstationen zu absolvieren sind. Die Prü- fung an einer Station dauert zehn Minuten. Je nach Kandidatenkohorten kann es vor und/oder nach der effektiven Prüfung zu Wartezeiten in einer Wartezone (Quarantäne) kommen. An einer interaktiven OSCE-Station be- gegnet der Kandidat oder die Kandidatin einem simulierten Patienten oder einer simulierten Patientin (SP) beziehungsweise einem simulierten Kun- den oder einer Kundin oder einem beziehungsweise einer simulierten An- gehörigen eines Gesundheitsberufes. Der oder die SP kann entweder durch eine Examinatorin oder einen Examinator oder virtuell (z.B. Video) dargestellt werden. Aufgrund eines Drehbuchs mit entsprechenden Regie- anweisungen werden auf die Fragen des Kandidaten oder der Kandidatin standardisierte, reproduzierbare Antworten erteilt. Gewisse Aspekte kön- nen auch direkt durch den Examinator oder die Examinatorin abgefragt werden. Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt immer durch zwei Examinierende. Die Examinierenden sind nach Angaben der Vorinstanz Apothekerinnen und Apotheker mit langjähriger Berufserfahrung. Sie seien bestens vorbereitet: In einer mehrstündigen Schulung vor der Prüfung wür- den die einzelnen Fälle von den jeweiligen Examinierenden durchgespielt und einstudiert (vgl. auch Ziff. 3.3, 2. Abschnitt der Richtlinien MEBEKO).

B-4906/2021 Seite 14 3.8 Hinsichtlich der Einzelprüfung 3 rügt der Beschwerdeführer vorab, eine "indirekte" Diskriminierung aufgrund seiner mangelnden Deutschkennt- nisse bei Posten 3, die Befangenheit einer Examinatorin bei Posten 5 so- wie eine Störung durch Baulärm bei den Posten 6 und 7. 3.8.1 Bei Posten 3 beanstandet der Beschwerdeführer eine Diskriminie- rung in der Bewertung wegen mangelnder Deutschkenntnisse. Die Proto- kollführerin habe nicht alles verstanden, was er gesagt habe, und entspre- chend diskriminierend bewertet. Die Beurteilung seiner Sprache sei nicht ihre Sache. Darüber habe die Studienzulassungsbehörde vor Studienbe- ginn entschieden. Ausserdem hätte sie nachfragen können, wenn sie et- was nicht verstanden hätte. Aus den Akten geht hervor, dass die Protokoll- führerin auf dem Bewertungsbogen die Vermerke "sprachliches Problem" und "spricht sehr undeutlich (Gemurmel)" angebracht hat. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Bewertung beziehungsweise Beurteilung des Prüfungspostens: Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bei den As- pekten (Aufzählung der Aspekte) an diesem Posten die maximale Punkt- zahl erhalten, weshalb nicht gesagt werden kann, er sei aufgrund der fest- gehaltenen Vermerke bezüglich seiner Deutschkenntnisse diskriminiert worden. Die Vorinstanz erklärt denn auch weiter, die festgehaltenen Be- obachtungen seien neutrale Feststellungen und keine Wertungen. Die Pro- tokollführerin halte auf der Checkliste die Aussagen des Kandidaten fest. Dies geschehe vorwiegend durch Ankreuzen von Aspekten und gestellten Fragen. Falls sich die Aspekte nicht auf der Checkliste befinden würden, könnten handschriftliche Ergänzungen angebracht werden, die in die Be- wertung aufgenommen werden könnten. Falsche Aspekte oder Antworten würden nicht gewertet und führten nicht zu einem Punkteabzug. Die Ver- merke zur Sprache bedeuteten konkret, dass inhaltlich korrekte Fachbe- griffe nicht korrekt ausgesprochen worden seien, und einige Aussagen des Beschwerdeführers teilweise sehr vage geblieben seien. Eine Diskriminie- rung ist damit nicht dargetan. 3.8.2 Art. 10 VwVG regelt in Konkretisierung der allgemeinen Verfahrens- voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV den Ausstand in Verwaltungsver- fahren des Bundes. Insbesondere muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). 3.8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Examinatorin bei Posten 5 sei befangen gewesen, da sie bereits an der Prüfung 2020 im Einsatz gewe- sen sei und er gegen das damalige Prüfungsergebnis Beschwerde geführt

B-4906/2021 Seite 15 habe. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens habe er die Protokollie- rung der Examinatorin angefochten, ihre Aussagen als unwahr entlarvt und eine schriftliche Stellungnahme von ihr erzwungen. Die Examinatorin habe an der neuerlichen Prüfung kein einziges Wort gesagt und den Beschwer- deführer nicht vom falschen Weg abgebracht, was sie aber hätte tun sollen. Ausserdem habe er für (Aufzählung der Aspekte) nur wenige Punkte erhal- ten. 3.8.4 Die Vorinstanz führt aus, eine Befangenheit der Examinatorin sei nicht ersichtlich. Das Beschwerdeverfahren habe mit einem Urteil geendet und stehe in keinem Zusammenhang zur vorliegenden Sache. Bei allen Examinierenden handle es sich um Apothekerinnen und Apotheker mit langjähriger Berufserfahrung, die auf der entsprechenden Liste der ME- BEKO aufgeführt seien. Regieanweisungen dienten zur Lenkung eines Falls, könnten neutrale Informationen beinhalten oder den Kandidaten auf dem falschen Weg stoppen. Die Regieanweisungen seien im Drehbuch zur Prüfung ausdrücklich vorgesehen und würden festhalten, wann und in wel- cher Form sich Examinatoren einmischen könnten beziehungsweise müss- ten. Darin seien konkrete Antworten oder Hinweise, die von den Examina- toren gegeben werden müssten, wenn Aussagen der Kandidaten den Fall in eine ungewollte oder falsche Richtung führen könnten. Examinatoren seien darüber hinaus nicht befugt, Hilfestellungen zu leisten. Das Dreh- buch zu Posten 5 sehe keine Interventionen der Protokollführerin vor. Das Gespräch finde nur zwischen dem Kandidaten und dem Patienten statt. 3.8.5 Ein Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Gesuchsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Es verstösst gegen Treu und Glau- ben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden kön- nen. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbe- stimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, anlässlich der Prüfung darauf hingewiesen oder am Ende der Prü- fung den Sachverhalt der Prüfungsorganisation oder dem Standortverant- wortlichen zur Kenntnis gebracht zu haben. Darüber hinaus lässt sich aus dem Umstand, dass dieselbe Examinatorin wie bei der ersten Prüfung ei- nen Posten anlässlich der Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers betreut und bewertet hat, und unter anderem ihre damalige Protokollierung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, das mit Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-5606/2020 vom 8. November 2021 abgeschlossen

B-4906/2021 Seite 16 wurde, keine unzulässige Vorbefassung ableiten. Es reicht für die An- nahme der Befangenheit gerade nicht aus, dass die fragliche Examinatorin in jenem Verfahren gegebenenfalls eine andere Ansicht als der Beschwer- deführer vertreten hat; es bräuchte darüber hinaus ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Betroffenen, das sich auf vernünftige Gründe stützen liesse (vgl. Urteil des BVGer B-1267/2021 vom 23. Februar 2022 E. 6.3, nicht rechtskräftig). Die fragliche Protokollierung wurde im Rechtsmittelver- fahren überprüft. Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Die Rüge der Befangenheit erweist sich als unbegründet, soweit deren Gel- tendmachung nicht bereits verwirkt ist. Bezüglich der vom Beschwerdefüh- rer beanstandeten fehlenden Intervention der Examinatorin ist festzuhal- ten, dass auf dem Protokoll beziehungsweise der Checkliste durchaus Re- gieanweisungen vorgesehen sind (R1 und R2 bei [...], R3 bei [...], R4 bei [...]), wobei diese offenbar z.T. auch durchgeführt wurden. Inwiefern die Examinatorin den Beschwerdeführer "vom falschen Weg" hätte abbringen sollen, substantiiert er jedoch nicht (bspw. durch Bezeichnung der konkre- ten vorgesehenen Regieanweisung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte durchgeführt werden müssen), weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist. 3.8.6 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Störung durch Baulärm bei den Posten 6 und 7. Dieser Lärm sei bei Posten 6 plötzlich so stark gewe- sen, dass er auf dem Weg zum vier Minuten später stattfindenden Posten 7 kaum etwas habe hören können. Der Lärm habe alle Anwesenden gestört. Das Echo der Bohrmaschine habe er während Posten 7 im Kopf gehabt und zudem hätte ihn Ohrensausen geplagt. Er habe sich schriftlich bei der Präsidentin der Prüfungskommission darüber beschwert. 3.8.7 Die Vorinstanz erklärt, sofern tatsächlich Bauarbeiten stattgefunden hätten, seien diese ausserhalb des Prüfungsgebäudes durchgeführt wor- den und hätten nicht im Einflussbereich der Prüfungsorganisation gelegen. Sämtlich Prüfungskandidaten hätten die Prüfung unter gleichen Vorausset- zungen absolviert. 3.8.8 Lärm während einer Prüfung kann zweifellos störend sein, jedoch hätte die Lärmrüge vom Beschwerdeführer unverzüglich gegenüber den Examinatoren oder dem Standortverantwortlichen erhoben werden müs- sen und nicht erst nach der Prüfung (Schreiben an Präsidentin der Prü- fungskommission) beziehungsweise dem Ergehen des ungünstigen Prü- fungsbescheids. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht unzumutbar erscheint, grundsätzlich sofort vorgebracht werden.

B-4906/2021 Seite 17 Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer sofortiger Geltendma- chung erst nach Ergehen des negativen Prüfungsbescheids im Rechtsmit- telverfahren zu erheben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glau- ben (Urteile des BVGer B-7258/2017 vom 19. März 2018 E. 6.1.2 und A-3274/2012 vom 25. März 2012 E. 1.5 m.H.). Inwiefern dem Beschwer- deführer eine sofortige Geltendmachung nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Wenn die Lärmbelästigung insbesondere aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers unzumutbar gewesen wäre beziehungs- weise für ihn zu einer unmöglichen Prüfungssituation geführt hätte, wäre es ihm unbenommen gewesen, die Prüfung diesfalls abzubrechen (vgl. Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG und Ziff. 2.2 der Vorgaben MEBEKO). Nach Ziff. 6.4.3 der Richtlinien MEBEKO ist es den Standortverantwortli- chen überdies möglich, die Prüfung aufgrund höherer Gewalt oder anderer Umstände, die eine zumutbare Durchführung verunmöglichen, abzubre- chen, zu verschieben oder abzusagen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Abend des Prüfungstags mit E-Mail an die Präsidentin der Prüfungskommission im Rahmen eines Feedbacks zur Prüfung den Baulärm bei Prüfungsposten 6 zwar erwähnt, jedoch nicht erklärt hat, dieser hätte ihm verunmöglicht, den Posten korrekt zu absolvieren, oder er sei massiv in seiner Konzentration gestört worden, sondern ausgeführt hat, zum Glück habe der Lärm später aufgehört und er müsse der Schauspielerin ein Lob aussprechen, weil sie extra lauter gesprochen habe. Die Rüge erweist sich daher als unbegrün- det. 3.9 Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich Bewertungsrügen bezüglich dreier Prüfungsposten. 3.9.1 Bezüglich Posten 3 macht er geltend, er sei zu Unrecht in folgenden Aspekten mit null Punkten bewertet worden: (Aufzählung Aspekte). Replik- weise erklärt er, er habe für die (Aufzählung Aspekte) zwar Punkte erhal- ten, es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb er bei (Bezeichnung As- pekt) nur 21 von möglichen 55 Punkten erhalten habe. Die Dosierung sei gemäss compendium.ch vorgegeben und man habe keinen Spielraum. 3.9.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe bei (Bezeich- nung Aspekt) (21 von 55 Punkten), (Bezeichnung Aspekt) (9 von 9 Punk- ten), (Bezeichnung Aspekt) (9 von 9 Punkten) und bei den (Bezeichnung Aspekt) (6 von 9 Punkten) Punkte erhalten. Die Aspekte (Bezeichnung As- pekte) seien während der Prüfung nicht genannt worden, entsprechend auf dem Protokoll beziehungsweise der Checkliste nicht angekreuzt und daher

B-4906/2021 Seite 18 mit null Punkten bewertet worden. Die Frage nach (Bezeichnung Aspekte) gebe Punkte. Diese Aspekte seien im Protokoll nicht angekreuzt. Die Pro- tokollführerin und die SP erinnerten sich aber, dass der Beschwerdeführer eine Frage betreffend (Bezeichnung Aspekt) gestellt habe. Diese habe sich jedoch weder auf (Bezeichnung Aspekte) bezogen. Daraufhin sei ihm die Regieanweisung zum (Bezeichnung Aspekt) gegeben worden. Die kor- rekte Frage sei nicht gestellt worden, daher könnten dem Beschwerdefüh- rer beim Aspekt (Bezeichnung Aspekt) keine weiteren Punkte erteilt wer- den. Bezüglich (Bezeichnung Aspekt) verkenne der Beschwerdeführer, dass beim fraglichen Aspekt nicht nur die Dosierung eines Medikaments bewertet werde, sondern auch die Bereiche (Bezeichnung Aspekte). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bewertung falsch sein solle. Der Beschwer- deführer habe bei diesem Posten 60 Punkte erreicht und damit die Beste- hensgrenze von 73 Punkten verpasst. 3.9.3 Die Vorinstanz hat sich mit den Rügen des Beschwerdeführers kon- kret auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb die Be- wertung auf diese Weise ausgefallen ist. Es bestehen, unter Berücksichti- gung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2.1 f.) vorliegend keine Anhalts- punkte dafür, dass die vorgenommenen Bewertungen offensichtlich unhalt- bar sind. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Examinieren- den von sachfremden Kriterien hätten leiten lassen. Es besteht daher kein Anlass, von den vorgenommenen Beurteilungen der Examinierenden ab- zuweichen. 3.9.4 Bezüglich Prüfungsposten 5 beanstandet der Beschwerdeführer die Punktevergabe für den Aspekt (Bezeichnung Aspekt). Bei den meisten an- deren Prüfungsposten habe er dafür bessere Bewertungen erhalten. Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer verkenne, dass jeder Posten ein- zeln beurteilt werde und es daher irrelevant sei, wie die Bewertung dessel- ben Aspekts bei anderen Posten ausgefallen sei. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Aus dem Umstand, dass diese Prüfungskriterien an anderen Posten allenfalls besser bewertet wurden, kann der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.9.5 Hinsichtlich Prüfungsposten 7 macht der Beschwerdeführer geltend, er verstehe nicht, weshalb er für (Bezeichnung Aspekte) null Punkte erhal- ten habe. Das fragliche Medikament sei anhand von Gewicht und Alter zu dosieren. Die Patientin sei 20 kg (und nicht 23 kg) schwer gewesen; an- dere Prüfungskandidaten hätten ihm gegenüber bestätigt, dass die Patien- tin "eher 20 kg" gewesen sei. Die korrekte Dosierung (nähere Angaben zur

B-4906/2021 Seite 19 Dosierung). Zudem habe er die Anzahl Therapietage (...) korrekt berech- net. Er habe der Mutter zwei Packungen des Medikaments (à je 12 Stk.) mitgegeben und sicherheitshalber eine dritte Packung für den Fall der Be- schädigung oder eines Verlusts. Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerde- führer habe nicht erkannt, dass das ausgestellte Rezept falsch gewesen sei. (Nähere Ausführungen zur Aufgabenstellung und zum falschen Re- zept). Dieser Fehler hätte durch den Beschwerdeführer bei der Rezeptvali- dierung bemerkt und korrigiert werden sollen. Die gemachte Fehldosierung entspreche einer Überdosierung. Der Beschwerdeführer habe die Beste- hensgrenze von 82 Punkten bei diesem Posten mit lediglich 64 erreichten Punkten verpasst. Das Protokoll beziehungsweise die Checkliste belegt die vorinstanzlichen Ausführungen. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten E-Mails von Ende Oktober 2021 von drei Prüfungskandidaten be- legen lediglich, dass sich die Kandidaten nicht mehr genau an das Gewicht der Patientin erinnern können. Selbst wenn das genaue Gewicht der Pati- entin 20 kg betragen haben sollte, ändert das nichts daran, dass der Be- schwerdeführer anlässlich der Rezeptvalidierung nicht erkannt hat, dass der Arzt irrtümlicherweise das Medikament (nähere Angaben zum Medika- ment) verordnet hatte. Für seine Ausführungen zur Anwendung und Ein- nahmeweise des Medikaments hat er ausserdem die maximale Punktzahl erhalten. Inwiefern die Bewertung an diesem Posten darüber hinaus falsch oder unangemessen gewesen sein soll, substantiiert der Beschwerdefüh- rer nicht. 4. Der Prüfungsentscheid vom 4. Oktober 2021 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihm wurde je- doch mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

B-4906/2021 Seite 20 SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

B-4906/2021 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

B-4906/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 26. Oktober 2022

B-4906/2021 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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17.10.2022
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25.03.2026