B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II
Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 60 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch
Geschäfts-Nr. B-486/2025 stm/suy/fma
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 26. M ä r z 2 0 2 5
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Raimondi, LL.M., Notar, Barandun AG, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 6302 Zug Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21, 3003 Bern Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag betreffend das Projekt "(24054) 605 IKT Unterstützung Digitalisierung ESTV 2024-2029, Los 3" (SIMAP-Meldungsnummer 1442115; Projekt-ID 281150),
B-486/2025 Seite 2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (im Folgenden: Verga- bestelle) den am 23. Dezember 2024 der X.AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 1), der Y._ AG (im Folgenden: Beschwerde- gegnerin 2) und der Z._______ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 3) erteilten Zuschlag für das Projekt "(24054) 605 IKT Unterstützung Digi- talisierung ESTV 2024-2029" mit der Projekt-ID 281150 betreffend das Los 3 am 31. Dezember 2024 auf der Internetplattform simap.ch (Mel- dungsnummer 1442115) publizierte, dass die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formge- recht gegen die am 31. Dezember 2024 publizierte Verfügung der Verga- bestelle betreffend den Zuschlag im Beschaffungsverfahren "(24054) 605 IKT Unterstützung Digitalisierung ESTV 2024-2029" für das Los 3 Beschwerde erhob, dass im gleichen Projekt eine weitere Beschwerde betreffend den Zuschlag für das Los 1 beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer B-296/2025 hängig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Hauptantrag ver- langt, es sei die Zuschlagsverfügung aufzuheben und der Beschwerde- führerin der Zuschlag zu erteilen, dass sie insbesondere den prozessualen Antrag stellt, es sei ihrer Be- schwerde, zunächst superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und der Vergabestelle zu verbieten, den streitgegenständlichen Submissionsvertrag abzuschliessen oder entstehen zu lassen, bis über das Gesuch zur aufschiebenden Wirkung entschieden sei, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem ausführt, dass ihrem Debriefing zu entnehmen gewesen sei, dass nur zwei von ihren drei eingereichten Referenzen als von der Vergabestelle gültig anerkannt worden seien, da weder die angegebene Referenzperson noch deren Stellvertretung trotz mehrmaligen Kontaktversuchen erreichbar gewesen seien, dass sie rügt, dass vor allem eine behördeninterne, demselben Departe- ment wie die Vergabestelle zugeordnete Referenz mangels Erreichbarkeit der Referenzpersonen als nicht gültig eingestuft worden sei,
B-486/2025 Seite 3 dass sie geltend macht, dass ihr nicht bekannt sei, welche Bemühungen die Vergabestelle tatsächlich unternommen habe, um die Referenzperson zu erreichen, und die Ungültigerklärung nicht nachvollziehen könne, da bisher diese Referenzpersonen in anderen Vergabeverfahren problemlos hätten kontaktiert werden können, dass sie in ihrer Beschwerde (unter Rn. 26 f.) ausführt, wären die Refe- renzpersonen bezüglich der streitgegenständlichen Referenz kontaktiert worden, hätten sie beim Zuschlagskriterium ZK02A bei drei gültigen Kun- denreferenzen mit 100 % der maximal möglichen Punkte, also 1'500 Punkten, bewertet werden müssen und wären damit – punktgleich mit 9'053 Punkten – mit der Beschwerdegegnerin 3 auf dem 3. Platz gelandet und hätte sie damit einen der drei Zuschläge erhalten, während die Be- schwerdegegnerin 1 dadurch mit 178 Punkten weniger als die Beschwer- deführerin nur den 4. Platz belegen würde und damit keinen Zuschlag er- halten hätte, dass sie zusammenfassend in der Annahme, dass die Vergabestelle kei- ne oder zumindest keine hinreichenden Bemühungen unternommen ha- be, die beiden Referenzpersonen zu kontaktieren, davon ausgehe, dass ihre streitgegenständliche dritte Referenz in Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes zu Unrecht von der Vergabestelle als «ungültig» mangels Erreichbarkeit der Referenzperson und deren Stellvertretung eingestuft worden sei, dass der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Januar 2025 superproviso- risch die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, dass die Vernehmlassung der Vergabestelle zu den prozessualen Anträ- gen der Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist am 20. Februar 2025 mit folgenden Anträgen erstattet worden ist: Anträge
B-486/2025 Seite 4 4. Eventualiter sei als vorsorgliche Massnahme der vorläufige Leistungsbe- zug für laufende oder dringliche Projekte bis zum Entscheid in der Hauptsa- che zu gestatten. 5. Die Akten der Vergabestelle seien der Beschwerdeführerin und den Be- schwerdegegnerinnen antragsgemäss geschwärzt weiterzuleiten. dass die Vergabestelle beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wir- kung abzuweisen, insbesondere da von einer negativen Hauptsachen- prognose auszugehen sei, dass die Vergabestelle eventualiter die Abweisung des Antrags auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung wegen Dringlichkeit verlangt, dass die Vergabestelle subeventualiter den Antrag stellt, es sei in Bezug auf laufende oder dringliche Projekte der vorläufige Leistungsbezug zu gestatten, dass die Vergabestelle allerdings keine Höhe der vorläufig zu beziehen- den Leistungen angab und daher zu ersuchen war, umgehend einen Höchstbetrag anzugeben, den sie mit Stellungnahme vom 27. Februar 2025 auf Fr. 500'000.– beziffert, dass die Vergabestelle zur materiellen Begründung im Wesentlichen aus- führt, dass das Evaluationsteam im Rahmen der Prüfung der dritten Refe- renz der Beschwerdeführerin versucht habe, die Referenzperson bzw. Stellvertretung am 9., 11. und 12. September 2024 durch Telefonanruf zu kontaktieren, um die Referenz zu verifizieren, dass die Vergabestelle ausführt, dass da in der Initialevaluation mehrfach kein Kontakt habe hergestellt werden können, die streitgegenständliche Referenz als nicht verifizierbar und damit als ungültig bewertet worden sei, dass sie ausserdem begründend anführt, dass aus einer Nachevaluation vom 31. Januar 2025 – also nach Beschwerdeeingang – bei der Refe- renzperson 2 und vom 5. Februar 2025 bei der Referenzperson 1 hervor- gehe, dass diese Kontaktpersonen ungeeignet gewesen wären, die dem Anforderungskatalog im Detail zu entnehmenden Auskünfte zu erteilen, da die Referenzperson 2 die Minimalanforderungen nicht bzw. mindes- tens nicht komplett dem ihr vorliegenden Referenzformular entnehmen könne und sowieso nur Ferienvertretung der Referenzperson 1 gewesen
B-486/2025 Seite 5 sei, die selbst wiederum die im Anforderungskatalog vorgesehene Bewer- tung der Arbeitsqualität nicht vornehmen könne, da sie nur für die Vertei- lung externer Mitarbeiter auf Projekte zuständig gewesen sei, dass sie zusammenfassend zum Schluss kommt, dass im Ergebnis die Beurteilung des Evaluationsteams nicht zu beanstanden sei, da das streitgegenständliche Referenzprojekt im dokumentierten und verlangten Detaillierungsgrad nicht habe verifiziert werden können, und dies unab- hängig davon gelte, ob dem Evaluationsteam ursprünglich eine Verlet- zung der Untersuchungsmaxime durch nicht hinreichende Kontaktversu- che vorzuwerfen sei, dass die Vergabestelle (neben der Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung insgesamt wegen Dringlichkeit) im Sinne ei- nes Eventualbegehrens einen sogenannten Vorabbezug beantragt, indem sie die in Frage stehenden IT-Leistungen teilweise bereits für die Dauer des Verfahrens von den Zuschlagsempfängerinnen beziehen will, dass sie dazu begründend ausführt, mit den ausgeschriebenen IT- Leistungen müsse die IT laufend, aber insbesondere zur Umsetzung ver- schiedener Gesetzesänderungen (Wechsel Wohneigentumsbesteuerung, Berufskostenpauschale, Erstreckung Verlustverrechnung, Transparenz wirtschaftlich Berechtigter, Individualbesteuerung, Automatischer Informa- tionsaustausch) auf Jahresbeginn 2026 angepasst werden, weshalb ein partieller Vorabbezug angemessen erscheine, dass sie weiter dazu festhält, dass eine verzögerte Umsetzung der ge- nannten Projekte nicht nur Nachteile für die nationale Steuererhebung hätte, sondern auch gravierende Auswirkungen auf die internationale Zu- sammenarbeit in Steuersachen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr mit der Verfügung vom 24. Februar 2025 eingeräumten Möglichkeit, Stellung zur Akteneinsicht zu nehmen, erklärte, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 1 richte, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2025 Frist gesetzt wurde, um Stellung zu den prozessualen Anträgen der Vergabe- stelle vom 20. Februar 2025 zu nehmen,
B-486/2025 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2025 ihre Stel- lungnahme einreichte und darin insbesondere erklärte, dass das Gesuch um Vorabbezug unzureichend substanziiert sei und sie mangels Substan- tiierung bzw. hinreichender Begründung seitens der Vergabestelle zur Notwendigkeit des beantragten Vorabbezugs, dieses daher mit Nichtwis- sen zu bestreiten sei (Replik, Rz. 16 und Rz. 18), dass sie namentlich geltend macht, dass die Vergabestelle nicht konkreti- siere, welche Gesetzänderungen ausdrücklich per Anfang des Jahres 2026, welche IT-Dienstleistungen für die Sicherstellung der Funktionsfä- higkeit der Steuerverwaltung erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, dass der von der Vergabestelle gewählte streitgegenständliche Projekttitel «(24054) 605 IKT Unterstützung Digitalisierung ESTV 2024-2029» eher eine unterstüt- zende Stellung der Zuschlagsempfängerinnen impliziere statt der geltend gemachten systemrelevanten Stellung, die auf eine Dringlichkeit für per Anfang des Jahres 2026 in Kraft tretende Gesetzesprojekte hindeuten würde, dass schliesslich im Ergebnis durch die Beschwerdeführerin namentlich geltend gemacht wird, es liege ein Fall selbstverschuldeter Dringlichkeit vor, auf welche sich die Vergabestelle nicht berufen könne, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch die effiziente Be- handlung der Beschwerdesache durch das Gericht gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung spreche (Replik, Rz. 13), dass die Beschwerdeführerin demnach beantragt, das Gesuch um Vor- abbezug abzuweisen (und der Beschwerde sei insgesamt die aufschie- bende Wirkung zu erteilen), dass sie ausserdem verlangt, eventualiter sei der vorläufige Leistungsbe- zug auf die Beschwerdegegnerin 2 und Beschwerdegegnerin 3 einzu- grenzen, da der Zuschlag an diese - wie bereits mit instruktionsrichterli- cher Verfügung vom 24. Februar 2025 festgestellt - nicht bestritten werde und die Beschwerde sich allein gegen den Zuschlag an die Beschwerde- gegnerin 1 richte, dass Gegenstand dieser Zwischenverfügung das Gesuch der Vergabe- stelle um Bewilligung eines teilweisen Vorabbezugs ist,
B-486/2025 Seite 7 dass im öffentlichen Beschaffungswesen die aufschiebende Wirkung le- diglich auf Gesuch hin erteilt wird (Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1 BöB]), wobei bei nicht offensichtlich unbegründeten Beschwerden eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (BVGE 2017 IV/3 E. 3.2 "Mobile Warnanlagen"), dass wenn eine hinreichende Dringlichkeit ganz oder teilweise zu bejahen ist, auch offengelassen werden kann, ob die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, dass auch vorsorgliche Massnahmen getroffen werden können, welche im Ergebnis zu einer teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen (Zwischenverfügung des BVGer B-3526/2013 vom 16. August 2013 E. 3.3 "HP-Monitore"), dass nach Art. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) der Abteilungspräsident oder der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid leitet, dass über Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rah- men der Anfechtung eines Zuschlags aufgrund der den Endentscheid präjudizierenden Wirkung praxisgemäss in Dreierbesetzung geurteilt wird (vgl. zum Ganzen PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage 2013, Rz. 1340 mit Hinweisen), dass demgegenüber der Instruktionsrichter jedenfalls allein und vorab über den Eventualantrag, der Vergabestelle sei zu erlauben, während der Verfahrensdauer die in Los 3 ausgeschriebenen IT-Leistungen zu bezie- hen, entscheidet, sofern Dringlichkeit geltend gemacht wird, die in Frage stehenden Lieferungen unterteilbar sind und die beantragte Erlaubnis zum Leistungsbezug nur einen kleinen, die Anordnungen in Bezug auf die gesamte Leistung nicht übermässig präjudizierenden Anteil des Beschaf- fungsgegenstands zum Gegenstand hat (vgl. dazu die Zwischenverfü- gung des BVGer B-5488/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2 "Mobilfunk in Bahntunneln I"), dass dabei keine Hauptsachenprognose gemacht wird, da diese praxis- gemäss dem für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung zustän-
B-486/2025 Seite 8 digen Spruchkörper vorbehalten ist, sondern lediglich eine Interessenab- wägung vorgenommen wird, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Auftrags- vergabe von IT-Dienstleistungen im Rahmen von vier Losen für Fachge- biete der ICT-Architektur, der Projektleitung inkl. PMO, der Business Ana- lyse und des Prozessmanagements für die ESTV ist bzw. genauer das Los 3 derselben betreffend Business Analyse in der CPC-Kategorie "[7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten" mit der CPV- Nummer "72000000 – IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Inter- net und Hilfestellung" (gemäss Ziff. 2 und 3 der Zuschlagspublikation [SIMAP-Meldungsnummer 1442115] i.V.m. der Ausschreibung vom 17. Mai 2024 [SIMAP-Meldungsnummer 1419629]), dass insoweit ein "dynamisches Beschaffungssystem" für den Bezug von Leistungen vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2029 vorgesehen ist, indem mit den Zuschlagsempfängerinnen jeweils ein Rahmenvertrag abgeschlossen wird, der infolge als Basis zum Abruf von konkreten, pro- jektbezogenen und verbindlichen Leistungen mittels Einzelverträge dient (Ziff. 2.1 der Zuschlagspublikation), dass prima facie davon auszugehen ist, dass die vorliegende Vergabe sowohl in den Anwendungsbereich des Beschaffungsgesetzes als auch in den Staatsvertragsbereich fällt, dass namentlich Dienstleistungen, für welche dauernder oder regelmässiger Bedarf besteht, für die Vergabestelle oft unverzichtbar sind, weshalb es sich mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot recht- fertigen kann, eine Teilmenge zur Beschaffung freizugeben (Zwischenver- fügungen des BVGer B-5488/2021 vom 6. April 2022 E. 4.1 "Mobilfunk in Bahntunneln I" und B-3238/2021 vom 20. September 2021 S. 6 f. "Google / Public Cloud"), dass die dargelegte Dringlichkeit grundsätzlich hinreichend erscheint, um einen teilweisen Leistungsbezug zu rechtfertigen, namentlich um die Si- cherung der Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung im internationalen Kontext zu gewährleisten, dass die geltend gemachte Dringlichkeit selbstverschuldet sein kann, was wiederum zulasten der Vergabestelle ins Gewicht fällt (Urteil des BGer 2C_339/2010 vom 11. Juni 2020 E. 3.2 "IT für Umstrukturierung des Kan-
B-486/2025 Seite 9 tons Glarus"; Zwischenentscheid des BVGer B-4991/2020 vom 16. Janu- ar 2021 E. 9.1 "Weissensteintunnel I"), dass indessen auch die selbstverschuldete Dringlichkeit nicht dazu führen kann, dass sich das Gericht daran gehindert sieht, einer Beschwerde zur Vermeidung substantiiert dargelegter gravierender Folgen einer Verzöge- rung im Einzelfall nicht gleichwohl die aufschiebende Wirkung zu versa- gen (Zwischenentscheid des BVGer B-5266/2020 vom 17. März 2021 E. 9.1 "2TG Bauabwasserbehandlungsanlage Nord"; GAL- LI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1328 in fine), dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu Recht geltend macht, dass die Vergabestelle die gravierenden Folgen nicht hinreichend belegt und auch keine Detailberechnung zum - erst auf richterliche In- struktion hin nachgereichten - Höchstbetrag vornimmt (vgl. zur Substanti- ierungspflicht in Bezug auf die Dringlichkeit etwa den Zwischenentscheid B-5937/2020 vom 26. Februar 2021 E. 9 "MELS Kerenzerbergtunnel I"), dass indessen die Beurteilung der Vergabestelle, wonach der beantragte teilweise Vorabbezug in Bezug auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung betreffend einzelne Gesetzesänderungen wie auch die zu sichernden "internationalen Beziehungen der Schweiz" dringlich und gewichtig ist, grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, dass es allerdings unverhältnismässig erscheint, ohne weitere Substanti- ierung den von der Vergabestelle anbegehrten Betrag von Fr. 500'000.– freizugeben, sondern vielmehr einstweilen besonders dringende Leistun- gen im Umfang von höchstens Fr. 250'000.– freizugeben sind, wobei es der Vergabestelle freisteht, nach Auslösen dieser Summe substanziiert eine weitere Vorabbezugsbewilligung zu beantragen, dass eine teilweise Gutheissung des Antrags der Vergabestelle, derartige Leistungen in Höhe von Fr. 250'000.– zu beziehen, das Endurteil mit Blick auf das Beschaffungsvolumen von insgesamt Fr. 7'567'000.– inkl. MWST für Los 3 nicht in einer kritischen Weise präjudiziert, dass dabei auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, die präjudizierende Wirkung durch die Beschränkung des Leistungsabrufs auf die Beschwer- degegnerinnen 2 und 3 zu beschränken, zu entsprechen ist, da ein sol- cher Leistungsbezug weniger zulasten der Beschwerdeführerin präjudi- zierend wirkt als ein Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin 1, wel-
B-486/2025 Seite 10 cher nach den materiellen Anträgen der Beschwerdeführerin der Zu- schlag zu entziehen wäre, dass nach dem Gesagten dem Antrag der Vergabestelle auf teilweisen Vorabbezug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfah- rens, spätestens aber bis zum 30. Juni 2025, mit Eingrenzung auf den Bezug von den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, stattzugeben ist, dass über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung mit dem En- dentscheid zu befinden sein wird.
B-486/2025 Seite 11 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Vergabestelle wird erlaubt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens, längstens aber bis zum 30. Juni 2025, entspre- chend dem Betrag von höchstens Fr. 250'000.– (exkl. MWST) dringende Leistungen (auch in bereits laufenden Projekten) von der Beschwerde- gegnerin 2 und der Beschwerdegegnerin 3 auszulösen, wie sie in der am 31. Dezember 2024 publizierten Zuschlagsverfügung vom 23. Dezember 2024 (SIMAP-Meldungsnummer 1442115; Los 3) definiert werden. 2. Über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung wird mit dem End- entscheid befunden werden. 3. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Instruktionsrichter:
Marc Steiner
B-486/2025 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. März 2025