Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung II B485/2010 Urteil vom 7. Dezember 2010 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Philippe Weissenberger und Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Michael Barnikol. Parteien
B485/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 ist eine Aktiengesellschaft, die einen Bio Obstbaubetrieb betreibt. Mit Verfügung vom 25. August 2005 stellte die Erstinstanz die Direktzahlungsberechtigung der Beschwerdeführerin 1 fest und erachtete die Beschwerdeführer 2 und 3 als gemeinsame Bewirtschafter des Betriebs. Dieser Verfügung lagen folgende Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin 1 zugrunde: Beschwerdeführer 266.89 % A. und H. C._______ 15.89 % Y._______ Holding AG15.89 % D._______ 0.66 % E._______ 0.66 % Bereits im Dezember 2004 kündigten A. und H. C._______ das Pachtverhältnis für die von ihnen zur Verfügung gestellten landwirtschaftlichen Nutzflächen mit der Beschwerdeführerin 1. Das Kreisgericht WerdenbergSargans stellte mit rechtskräftigem Entscheid vom 3. November 2005 die Gültigkeit der Kündigung per 31. März 2007 fest. Gemäss den von W. F._______ mit Schreiben vom 5. März 2008 eingereichten Aktionärsverzeichnissen sahen die Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin 1 und weiteren Gesellschaften per 29. Februar 2008 wie folgt aus: Beschwerdeführerin 1: Beschwerdeführer 2 (gemäss Kaufvertrag ab 27. Februar 2009 Beschwerdeführer 3)66.89 % A. und H. C._______ 15.89 % Y._______ Holding AG15.89 % D._______ 0.66 % E._______ 0.66 % Z._______ AG: W. F._______ 74.26 % G._______ 24.75 % D._______ 0.99 % Y._______ Holding AG:
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D._______ 2.00 %.
A.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 entschied die Erstinstanz, dass
die Beschwerdeführerin 1 für die Jahre 2007 und 2008 nicht als
selbständiger Betrieb anerkannt werde. Die Beschwerdeführer 2 und 3
seien für das Jahr 2007 bzw. 2008 nicht als beitragsberechtigte
Bewirtschafter der Beschwerdeführerin 1 anerkannt. Zur Begründung
brachte die Erstinstanz vor, mit H. C._______ sei im Jahr 2007 eine
unabhängige Person aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin 1
ausgeschieden. Aktienverkäufe an den Beschwerdeführer 2 und den
Beschwerdeführer 3 vom 3. Juli 2005 und 27. Februar 2008 seien nur im
Hinblick auf die für die Direktzahlungsberechtigung notwendigen zwei
Drittel am Aktienkapital der Beschwerdeführerin 1 erfolgt. Sie seien
massiv unter Preis erfolgt und vorgeschoben worden, weshalb nicht
davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführer 2 und 3
den Betreib jeweils tatsächlich übernommen hätten. Zudem sei die
Beschwerdeführerin 1 aufgrund der verschiedenen Eigen und
Fremdkapitalbeteiligungen zwischen ihr und W. F., der Z. AG und der Y._______ Holding AG nicht finanziell
unabhängig.
A.c Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin 1 am
11. Februar 2009 Einsprache. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass
der Betrieb der Beschwerdeführerin 1, insbesondere für die Jahre 2007
und 2008, als selbständiger Betrieb anerkannt werde und für den Bezug
von Direktzahlungen berechtigt sei. Der Beschwerdeführer 2 sei für das
Jahr 2007 und der Beschwerdeführer 3 für das Jahr 2008 als
beitragsberechtigter Bewirtschafter der Beschwerdeführerin 1
anzuerkennen. Zudem beantragte sie, die Erstinstanz sei anzuweisen,
der Beschwerdeführerin 1 Akteneinsicht im Hinblick auf die Anerkennung
des Betriebs von H. C._______ sowie sämtlicher weiterer Betriebe mit
Beteiligung juristischer Personen zu erteilen.
A.d Mit Entscheid vom 9. März 2009 wies die Erstinstanz die Einsprache
der Beschwerdeführerin 1 mit der Begründung ab, aus dieser ergäben
sich gegenüber der Verfügung vom 26. Januar 2009 keine neuen
Erkenntnisse.
B485/2010 Seite 4 A.e Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin 1 am 12. März 2009 Rekurs bei der Vorinstanz. Sie stellte im Wesentlichen die gleichen Anträge wie im Einspracheverfahren. A.f Mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 wies die Vorinstanz den Rekurs ab. Sie erwog, die Beschwerdeführerin 1 sei in den Jahren 2007 und 2008 trotz eigener Rechtspersönlichkeit und Rechnungslegung nicht in der Lage gewesen, wichtige Entscheide unabhängig von W. F._______ zu treffen. Dabei stützte sie sich auf mehrere Indizien. Sowohl die Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin 1, der Y._______ Holding AG und der Z._______ AG als auch die Verhältnisse in den Verwaltungsräten dieser Unternehmen sprächen gegen die Unabhängigkeit des Betriebs der Beschwerdeführerin 1. Zudem liessen erhebliche finanzielle Verflechtungen und bestimmte geschäftliche Aktivitäten der beteiligten Personen und Gesellschaften darauf schliessen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich nicht eigenständig sei. B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden, alle vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, am 26. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 für die Jahre 2007 und 2008 als selbständiger Betrieb anerkannt und für den Bezug von Direktzahlungen berechtigt sei. Der Beschwerdeführer 2 sei für das Jahr 2007 und der Beschwerdeführer 3 für das Jahr 2008 als Bewirtschafter der Betriebs anzuerkennen. Die Erstinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Unterlagen betreffend die Anerkennung des Betriebs von H. C._______ und sämtlicher weiterer Betriebe mit Beteiligung juristischer Personen zu erteilen. Aufgrund der Annahme, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 ein Verwalterbetrieb des Betriebs von W. F._______ sei, hätten die Vorinstanzen diesen "zumindest als Nebenpartei" am Verfahren beteiligen und ihm das rechtliche Gehör gewähren müssen. Des Weiteren habe die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführerin 1 auf Akteneinsicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. In materieller Hinsicht sei festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt durch das Ausscheiden von H. C._______ gegenüber der Verfügung der Erstinstanz vom 25. August 2005 nicht geändert habe. Zudem sei die
B485/2010 Seite 5 Beweiswürdigung der Vorinstanz zu beanstanden. Die Tatsachen, auf welche sie die angefochtene Verfügung anhand der zur Verfügung stehenden Beweise und Indizien stütze, genügten insgesamt nicht, um von der Unselbständigkeit bzw. Abhängigkeit des Betriebs der Beschwerdeführerin 1 ausgehen zu können. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Beschwerdeführenden könnten nur die Verletzung eigener prozessualer Rechte rügen und demnach nicht vorbringen, W. F._______s Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Verfassung des Kantons St. Gallen begründe ferner keinen unmittelbaren, individuellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Gewährung von Akteneinsicht hätten sowohl private Interessen Dritter entgegengestanden als auch der Umstand, dass in einigen Aktenstücken lediglich eine sachverständige Würdigung feststehender Tatsachen und keine Sachverhaltsfeststellung enthalten sei. Auch in materieller Hinsicht sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 liess sich das als Fachbehörde in das Verfahren einbezogene Bundesamt für Landwirtschaft BLW vernehmen. Es bringt vor, aufgrund der gegenseitigen persönlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Verflechtungen seien die an einen eigenständigen Betrieb zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Stimm und Zeichnungsverhältnisse im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1. Diesbezüglich unterstütze es die Erwägungen im Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid vom 17. Dezember 2009 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt u.a. Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies entsprechend vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art.
B485/2010 Seite 6 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die wie im vorliegenden Fall in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Eine derartige Ausnahme liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Beschwerdeentscheids durch diesen berührt und haben daher ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.. 2. Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, W. F._______ sei als Beigeladener am Verfahren zu beteiligen. Die Entscheidung, wer neben den Parteien als sonstiger Beteiligter in das Verfahren einbezogen wird, obliegt indessen allein dem Gericht. Es besteht somit weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch auf Beiladung (vgl. VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 6 N 61, mit Hinweisen). Zudem hat W. F._______ seinerseits die Beteiligung am vorliegenden Verfahren nicht beantragt. Selbst wenn W. F., der nicht Adressat der angefochtenen Verfügung ist, gleichwohl berechtigt wäre, am Verfahren als Partei oder als sonstiger Beteiligter teilzunehmen, hätten er oder ein von ihm bevollmächtigter Rechtsvertreter dies geltend machen müssen. Das Begehren der Beschwerdeführenden, W. F. als Beigeladenen am Verfahren zu beteiligen, ist somit abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführenden rügen im mehrfacher Hinsicht die Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör enthält mehrere Verfahrensgarantien, insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 129 V 478 E. 4.4.2, BGE 127 I 54 E. 2b). Gemäss bundesgerichtlicher Formulierung gewährt der Gehörsanspruch allen Personen, die vom Ausgang des Verfahrens mehr
B485/2010 Seite 7 als die Allgemeinheit betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung und Einflussnahme (vgl. BGE 132 V 387 E. 5). Eine gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit auch des Rechts auf Akteneinsicht wird vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft. 3.1. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe bestimmte Aktenstücke als intern klassifiziert und ihnen zu Unrecht die Einsicht in sie verweigert. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf ausnahmsweise die Einsicht in Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind. Hierzu gehören typischerweise Entwürfe, Anträge, Notizen, Protokolle, Mitberichte und Hilfsbelege, dagegen nicht von Sachverständigen und Experten erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B6177/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1, mit Hinweisen). 3.2. Die Beschwerdeführenden begehren ferner "Einsicht in die Betriebsanerkennung C._______ sowie sämtlicher weiterer Betriebe mit Beteiligung juristischer Personen". Sie machen geltend, dass sie Anspruch auf Überprüfung hätten, ob andere Betriebe mit Beteiligung juristischer Personen gleich oder anders behandelt würden als die Beschwerdeführerin 1. 3.2.1. Inhaber des Anspruchs auf Akteneinsicht ist ausschliesslich, wer als Partei am jeweiligen Verfahren beteiligt ist oder zumindest einen durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilnahme als Partei hat. Darüber hinaus ist der Vertreter einer Partei zur Ausübung des Anspruchs berechtigt (Art. 26 Abs. 1 VwVG; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 N 45 ff. und 51). Die Beschwerdeführer haben somit kein Recht auf Einsicht in Akten, die Verfahren betreffen, an denen sie nicht als Partei beteiligt sind. 3.2.2. Sofern die Beschwerdeführenden Einsicht in Vorakten des vorliegenden Verfahrens begehren, welche die Anerkennung des Betriebs von H. C._______ betreffen, ist zu berücksichtigen, dass die Einsichtnahme in die Akten verweigert werden kann, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern
B485/2010 Seite 8 (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Ob und in welchem Umfang den Betroffenen Akteneinsicht zu gewähren ist, ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Einsichtsinteressen der Betroffenen und den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N 3). Besonders hoch ist insbesondere die Schutzbedürftigkeit privater Interessen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 31 ff. zu Art. 27). Das Gesuch des H. C._______ beinhaltet in erheblichem Umfang solche Informationen, insbesondere zu seinem Einkommen und seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung. Demgegenüber kommt dem Gesuch bei der Beurteilung der vorliegend streitrelevanten Fragen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die privaten Geheimhaltungsinteressen überwiegen daher die Einsichtsinteressen der Beschwerdeführenden. 3.3. Die Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführenden sind somit abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführenden rügen, die Erstinstanz habe bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung Aktenstücke, in welche sie den Beschwerdeführenden keine Einsicht gewährt habe, zu Unrecht berücksichtigt. Zudem hätten die Beschwerdeführenden insofern keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Es handle sich um handschriftliche Aufzeichnungen betreffend einen Augenschein und eine Besprechung der Erstinstanz mit dem kantonalen Steueramt. Aus diesen Beweismitteln habe die Erstinstanz zu Unrecht abgeleitet, W. F._______ habe nicht unwesentlich das Geschehen in der Beschwerdeführerin 1 bestimmt. Diese Aktenstücke hätte die Vorinstanz aus dem Recht weisen müssen. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Aufzeichnungen würden nicht als wesentliche Entscheidgrundlage dienen. Die in den Aufzeichnungen protokollierten Handlungen hätten keinen Beweischarakter. Zudem sei den Beschwerdeführenden im Rahmen des Rekursverfahrens Akteneinsicht gewährt worden, so dass ein allfälliger Verfahrensfehler als geheilt zu betrachten sei.
B485/2010 Seite 9 4.1. Im Verwaltungsverfahren darf bei der Entscheidung nicht auf Beweismittel abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a). Falls sich die Erstinstanz auf Aktenstücke abgestützt hat, ohne den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, Einsicht in diese zu nehmen bzw. hierzu Stellung zu nehmen, ist dieses Verhalten somit geeignet, eine unzulässige Beweisabnahme und in der Folge auch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu begründen. 4.2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend allein die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2009, jedoch nicht die Verfügungen der Erstinstanz vom 26. Januar 2009 und 9. März 2009. Die Vorinstanz hat die betreffenden Aktenstücke soweit ersichtlich nicht in ihre Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung einbezogen und ist auch ohne Berücksichtigung dieser Beweismittel zum Ergebnis gekommen, der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 sei nicht selbständig. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise auf Beweismittel abgestellt hätte, ohne den Beschwerdeführenden Akteneinsicht und die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Entsprechendes wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht. Die Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung der Vorinstanz sind daher insofern nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Grundsätzlich finden diejenigen Rechtsätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten. Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende Regelung treffen, was er indessen im Hinblick auf die vorliegend streitentscheidenden Normen nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B3405/2007 vom 3. Juli 2008 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Direktzahlungen der Jahre 2007 und 2008, weshalb grundsätzlich die in diesen Jahren geltenden Rechtsätze Anwendung finden. Diese haben im Übrigen – soweit hier interessierend – in den vergangenen Jahren keine Änderungen erfahren. 5.2. Gemäss Art. 104 Abs. 2 BV fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom
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Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Er ergänzt unter der Voraussetzung
eines ökologischen Leistungsnachweises das bäuerliche Einkommen
durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für
die erbrachten Leistungen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV). Art. 70 Abs. 5 LwG
ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften für den Bezug der
Direktzahlungen zu erlassen und bestimmte Grenzwerte festzulegen. Der
Bund leistet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung
des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen,
Ökobeiträge und Ethobeiträge (Art. 70 Abs. 1 LwG). Gemäss Art. 2 Abs.
1 Bst. a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR
910.13) werden Direktzahlungen an Bewirtschafter oder
Bewirtschafterinnen ausgerichtet, die einen Betrieb führen, ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und eine bestimmte
landwirtschaftliche Ausbildung nachweisen können.
5.3. Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998
(LBV, SR 910.91) umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des
Landwirtschaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von
Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für
die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die LBV
bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts
wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit
soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der
Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen
des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird. Die Kantone
vollziehen die LBV, das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den
Vollzug (Art. 33 Abs. 1 und 2 LBV).
5.4. Art. 6 LBV definiert den landwirtschaftsrechtlichen Rechtsbegriff des
Betriebs wie folgt:
"
1
Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d) ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e) während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2
Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und
Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von
B485/2010 Seite 11 anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind.[...] 4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: a) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; b) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter,zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder c) die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden." 5.5. Die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin (Art. 2 Abs. 1 LBV). Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV). Das Gleiche gilt in analoger Anwendung zudem auch für eine Mehrzahl von Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 6, mit Hinweisen). 5.6. Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden (Art. 30 Abs. 1 LBV), wobei die neu entstandenen Einheiten nach dem Betriebsbegriff gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV insbesondere die Anforderungen an die rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Selbständigkeit erfüllen müssen. Des Weiteren prüfen die Kantone periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen für die Anerkennung noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie eine Betriebsanerkennung (Art. 30a Abs. 1 LBV). Die Kontrolltätigkeit der zuständigen Organe beim Vollzug der die Landwirtschaft betreffenden Gesetze wird in der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 2007 (VKIL, SR 910.15) geregelt. Demnach werden Betriebe in der Regel ein bis zwei Mal jährlich inspiziert, wobei auf Betrieben, bei denen ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorschriften besteht, häufigere Inspektionen vorgenommen werden können (Art. 1 und 2 VKIL). Die Vollzugsorgane melden Mängel, die unabhängig vom Inspektionsgegenstand festgestellt werden, anderen betroffenen Stellen sowie der Inspektionsstelle weiter. Die Vollzugsorgane und die Inspektionsstellen ziehen die Konsequenzen aus der Feststellung (Art. 3
B485/2010 Seite 12 Abs. 3 VKIL). Die genannten Bestimmungen haben den Zweck, Versuche zu Umgehungen der Vorschriften zu verhindern. 6. Strittig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht einzig die Frage, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist. 6.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 sei mit Verfügung vom 25. August 2005 von der zuständigen kantonalen Behörde anerkannt worden. Die Verfügung beruhe auf dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer 2 66,89 % des Aktienkapitals der Beschwerdeführerin 1 besessen habe, als bäuerlicher Bewirtschafter auf deren Betrieb gearbeitet habe und als Mitglied des Verwaltungsrats in leitender Funktion tätig gewesen sei. An diesem Sachverhalt habe sich abgesehen von der Substitution des Beschwerdeführers 2 durch den Beschwerdeführer 3 nichts geändert, weshalb weder sachlich noch rechtlich Anlass bestehe, die Beitragsberechtigung rückwirkend in Frage zu stellen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2007 und 2008 als selbständiger Betrieb anzuerkennen ist und Direktzahlungsansprüche für diesen Zeitraum bestehen. Unmittelbar entscheidrelevant sind vorliegend somit die tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren 2007 und 2008. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Verfügung wurde demgegenüber im Jahr 2005 erlassen. In dieser Verfügung wurde darüber entschieden, ob die Anerkennungsvoraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt vorlagen. Sie betrifft somit sowohl einen anderen Streitgegenstand als auch einen anderen streitrelevanten Sachverhalt als die angefochtene Verfügung. Ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen für eine Anerkennung noch erfüllen, wird periodisch überprüft, mit der Folge, dass die Anerkennung gegebenenfalls widerrufen werden kann (vgl. oben, E. 5.6). Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht sind somit keineswegs an die Sachverhaltsfeststellungen, die der Verfügung vom 25. August 2005 zugrunde liegen, gebunden und können Änderungen des für die Anerkennung der Direktzahlungsberechtigung der Beschwerdeführerin 1 relevanten Sachverhalts ohne Weiteres berücksichtigen. Vor allem können sie eine erneute und umfassende Sachverhaltsaufklärung vornehmen. Die Vorinstanz ist daher in der
B485/2010 Seite 13 angefochtenen Verfügung zu Recht von dem die Jahre 2007 und 2008 betreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, es seien auch in diesen Jahren nach wie vor die Voraussetzungen der Betriebsanerkennung und der Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen – insbesondere im Hinblick auf die hier streitige Frage der Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Betriebs der Beschwerdeführerin 1 – gegeben, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6.2. Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere darauf, dass W. F._______ zusammen mit seiner Ehefrau über die Y._______ Holding AG 15,89 % der Aktien der Beschwerdeführerin 1 gehalten habe. Zudem hätten zwischen der Beschwerdeführerin 1, der Y._______ Holding AG, der Z._______ AG und W. F._______ verschiedene Forderungen bestanden, die in ihrer Ausprägung typischerweise innerhalb eines Konzernunternehmens, nicht aber bei unabhängig voneinander geführten Unternehmen zu erwarten seien. Die fraglichen Fremdkapitalpositionen seien im Zusammenhang mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin 1 per 31. Dezember 2007 auf einen Schlag ausgeglichen worden, was nur möglich sei, wenn die betroffenen Unternehmen zentral gesteuert würden. Ferner hätten die Eheleute F._______ Fr. 202'000.– eines gegenüber der Beschwerdeführerin 1 bestehenden Darlehensguthabens in Aktien umgewandelt und zu einem auffällig niedrigen Preis an den Beschwerdeführer 2 veräussert. Gleiches gelte für den Preis, zu dem der Beschwerdeführer 2 die Aktien auf den Beschwerdeführer 3 übertragen habe. Diese Geschäfte ergäben nur dann einen Sinn, wenn W. F._______ in der Lage gewesen sei, einen bestimmenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin 1 auszuüben. Des Weiteren habe D._______ sowohl bei der Beschwerdeführerin 1 als auch bei der Y._______ Holding AG und der Z._______ AG die Funktion des Verwaltungsratspräsidenten inne. Auch sei der Sohn von W. F., S. F., in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 gewählt worden. In Anbetracht dieser Umstände könne der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht mehr als selbständig und unabhängig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV angesehen werden. 6.3. Die Beschwerdeführer beanstanden die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Diese könne ihre Feststellungen auf keine direkten Beweise stützen. Aufgrund blosser Unterstellungen und Mutmassungen habe sie angenommen, der Betrieb der
B485/2010 Seite 14 Beschwerdeführerin 1 sei nicht als selbständiger Betrieb anzusehen. Eine Beteiligung der Y._______ Holdig AG von 15,89 % sei nicht genügend, um die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 in Frage zu stellen. Für den Aufbau des Obstbaubetriebs der Beschwerdeführerin 1 seien ferner erhebliche finanzielle Mittel erforderlich gewesen. Weil die Beschwerdeführerin 1 praktisch mittellos gewesen sei und Bankdarlehen für einen Pachtbetrieb nicht zu erhalten gewesen seien, habe sie den Betriebsaufbau mit Darlehen der Eheleute F._______ finanzieren müssen. Der niedrige Kaufpreis der Aktien sei jeweils durch den niedrigen Marktwert des Betriebs bedingt gewesen. Die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 1 infolge der Pachtkündigung durch H. C._______ per 31. März 2007 mehr als 70 % der von ihr bewirtschafteten Flächen verloren und dementsprechend einen massiven Umsatzeinbruch erlitten hätten. Die Konsequenzen dieses Verlusts sei von den Aktionären zu tragen gewesen. Dass die Beschwerdeführerin 1 denselben Verwaltungsratspräsidenten habe wie die Y._______ Holding AG und die Z._______ AG, lasse sich dadurch erklären, dass die Familie F., die in den ersten Jahren nach der Gründung der Beschwerdeführerin 1 ein Hauptaktionär derselben gewesen sei, die Dienste von D. als professionellem Berater in Anspruch genommen habe. Der Umstand, dass auch die späteren Mehrheitsaktionäre an ihm als Verwaltungsratspräsident festgehalten hätten, liesse sich mit seinen Leistungen und dem Bestreben der Aktionäre nach Kontinuität erklären. Dass S. F._______ Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin 1 sei, sei naheliegend und alles andere als ungewöhnlich, weil er einen von ihm gepachteten Obstbaubetrieb in die Beschwerdeführerin 1 eingebracht und die Aktien der Eheleute C._______ übernommen habe. 6.4. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 17 zu Art. 12; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen
B485/2010 Seite 15 ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat. Berücksichtigt wird dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Was das Beweismass betrifft, kennt das VwVG keine starren Beweisregeln und setzt keine unumstössliche Gewissheit voraus. Massgeblich ist allein die Überzeugung vom Vorhandensein bzw. Fehlen von Tatsachen. Genügend ist insofern ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 214, mit Hinweisen). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Dann gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 II 715 E. 3.1). 6.5. Das Begehren der Beschwerdeführenden, W. F._______ am Verfahren zu beteiligen, lässt sich als Beweisantrag auslegen, mit dem Ziel, W. F._______ vom Gericht als Zeugen befragen zu lassen. Angebotene Beweise sind abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts als tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG). Von einem beantragten Beweismittel kann indessen abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn im Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, BGE 122 V 157 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a; Urteil des Bundesgerichts 2A.267/2000 vom 10. November 2000 E. 2c/aa). Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweisabnahmen ist auch zulässig, wenn die Behörde aufgrund bereits abgenommener Beweise oder gestützt auf die Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.267/2000 vom 10. November 2000 E. 2c/aa; BGE
B485/2010 Seite 16 134 I 140 E. 5.3, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 117 Ia 262 E. 4b). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann im Wesentlichen bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts entschieden werden, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin als selbständig und unabhängig anzusehen ist. Auf eine Befragung von W. F._______ als Zeugen kann somit verzichtet werden. 6.6. Unbestritten ist, dass die Eheleute F._______ zusammen mit 98 % an der Y._______ Holding AG beteiligt sind, welche ihrerseits über 15,89 % des Aktienkapitals der Beschwerdeführerin 1 verfügt (vgl. die Aktionärsverzeichnisse, act. IV/4). Ein Betrieb ist jedenfalls dann als unselbständig anzusehen, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebs oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 % oder mehr am Kapital des Betriebs beteiligt sind (Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV). Die Beteiligung der Y._______ Holding AG von 15,89 % genügt allein somit nicht, um gestützt auf Art. 6 Abs. 4 Bst. b davon ausgehen zu können, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 nicht als selbständig zu betrachten ist. 6.6.1. Fraglich ist aber, ob dieser Umstand gleichwohl im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV erfüllt sind, zu berücksichtigen ist. Art. 6 Abs. 4 LBV enthält einen exemplarischen und nicht abschliessenden Katalog von Fallkonstellationen, bei deren Vorliegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV als nicht erfüllt gelten. Sofern die Voraussetzungen dieser, die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV lediglich konkretisierenden Tatbestände nicht erfüllt sind, folgt daraus keineswegs, dass der jeweilige Betrieb als selbständig und unabhängig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LBV anzusehen ist. Dies muss die verfügende Instanz vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und aller Beweismittel beantworten. Hierzu gehören auch die zwischen den involvierten Gesellschaften bestehenden Beteiligungsverhältnisse. 6.6.2. Des Weiteren lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV ableiten, dass sich die Unselbständigkeit eines Betriebs aus der Beteiligung Dritter an dessen Aktienkapital ergeben kann. Auch wenn die Beteiligung der Y._______ Holding AG an der Beschwerdeführerin 1 quantitativ nicht ausreicht, um gestützt auf die Spezialbestimmung des Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV die Unselbständigkeit der
B485/2010 Seite 17 Beschwerdeführerin 1 anzunehmen, ist sie durchaus für die allgemeine Frage von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin einen eigenständigen Betrieb gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV bewirtschaftet. Der Umstand, dass die Eheleute F._______ zusammen mit 98 % an der Y._______ Holding AG beteiligt sind und diese immerhin über 15,89 % des Aktienkapitals der Beschwerdeführerin 1 verfügt, ist deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ein Indiz für die fehlende Selbständigkeit des Betriebs der Beschwerdeführerin 1. 6.7. Von den Beschwerdeführern wird ferner nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin 1, die Y._______ Holding AG und die Z._______ AG im streitrelevanten Zeitraum den gleichen Verwaltungsratspräsidenten, Herrn D., hatten. 6.7.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung mehrfach personelle Überschneidungen in den Verwaltungsräten von Aktiengesellschaften als Umstände bewertet, die der Selbständigkeit der betreffenden Betriebe entgegenstehen. Wenn sämtliche Verwaltungsräte und damit rechtlich und organisatorisch die Entscheidungsträger der jeweiligen Aktiengesellschaften identisch seien, sei die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Betriebe nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B4218/2008 vom 5. November 2008, E. 3.4). Auch in einem Fall, in dem eine Person sowohl Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift als auch Hauptaktionär zweier Aktiengesellschaften mit einer Beteiligung von 25 % war, ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die organisatorische Selbständigkeit der jeweiligen Betriebe nicht vorhanden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2698/2007 vom 17. Juli 2008, E. 6.1). 6.7.2. Im vorliegenden Fall war D. im entscheidrelevanten Zeitraum Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1 mit Kollektivunterschrift zu zweien. Gleichzeitig war er Verwaltungsratspräsident der Z._______ AG und der Y._______ Holding AG, welche mit 15,89 % an der Beschwerdeführerin 1 beteiligt war. Ebenfalls im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten waren zunächst der Beschwerdeführer 2 und später S. F._______ (vgl. jeweils die in den Akten enthaltenen Handelsregisterauszüge, insbesondere jene vom 30. Oktober 2007, 31. Oktober 2007 und 29. August 2008 [act. IV/2
B485/2010 Seite 18 sowie IV/13]). Die organisatorischen Verknüpfungen zwischen den involvierten Gesellschaften waren somit zwar nicht ganz so intensiv wie in den in E. 6.7.1 genannten Fällen. Aber auch wenn man berücksichtigt, dass D._______ nur zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt war und keine vollständige Identität in der Zusammensetzung der jeweiligen Verwaltungsräte vorliegt, ist davon auszugehen, dass er in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident einen erheblichen Einfluss auf die geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 hatte. Zudem hatte der Beschwerdeführer 2 aufgrund der kollektiven Zeichnungsberechtigung nicht die Möglichkeit, unabhängig von D._______ Geschäfte zu tätigen. Hinzu kommt, dass S. F., der als Sohn der Eheleute F. zu diesen in einem starken familiären Näheverhältnis steht, ebenfalls Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien war. Die Erstinstanz weist in der Verfügung vom 26. Januar 2009 zutreffend darauf hin, dass D._______ und S. F., die eine Kollektivunterschrift zu zweien ausüben können, in der Lage seien, wirksam Verträge gegen den Willen weiterer Verwaltungsratsmitglieder abzuschliessen. 6.7.3. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, D. sei in der Vergangenheit als Berater für die Familie F._______ tätig gewesen. Diese Tatsache kann indessen am Vorliegen der beschriebenen personellen Verknüpfung der betroffenen Gesellschaften nichts ändern. Im Gegenteil verstärkt das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Eindruck, dass das Ehepaar F._______ bzw. die Y._______ Holding AG und die Z._______ AG auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 Einfluss nahmen. Es spricht somit eher gegen als für die Unabhängigkeit des Betriebs der Beschwerdeführerin 1. 6.7.4. Insgesamt ist somit die Funktion des D._______ als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1, der Y._______ Holding AG und der Z._______ AG ein weiterer Aspekt, der entscheidend gegen die Selbständigkeit des Betriebs der Beschwerdeführerin 1 spricht. 6.8. Des Weiteren bestehen mehrere Hinweise auf enge wirtschaftliche Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin 1, der Y._______ Holding AG und der Z._______ AG sowie den Eheleuten F._______.
B485/2010 Seite 19 6.8.1. Die Beschwerdeführerin 1 wies in der für das Beitragsjahr 2007 relevanten Bilanz vom 31. Dezember 2006 ein Darlehen zugunsten von W. F._______ in der Höhe von Fr. 19'989.05 und eine Kontokorrentposition zugunsten der Y._______ Holding AG über Fr. 84'728.05 aus. Gleichzeitig besass die Beschwerdeführerin 1 ein Kontokorrentguthaben bei der Z._______ AG über Fr. 60'000.–, wobei die Z._______ AG wiederum ein Kontokorrentguthaben gegenüber der Y._______ Holding AG über Fr. 463'441.73 und eine Kontokorrentschuld gegenüber W. F._______ über Fr. 27'827.50 auswies (vgl. jeweils die Bilanzen der Gesellschaften, act. IV/1a und 3a). Somit ist jedenfalls im Hinblick auf das Beitragsjahr 2007 von einer erheblichen finanziellen Verflechtung der betroffenen Gesellschaften auszugehen. Dass die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten per 31. Dezember 2007 mit einem Mal ausgeglichen waren, lässt zudem auf ein koordiniertes Zusammenwirken der Gesellschaften schliessen. Die Zweifel, welche die Vorinstanz an der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 anbringt, sind unter diesen Umständen nicht von der Hand zu weisen. 6.8.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 1 sei auf entsprechende Darlehen angewiesen gewesen (vgl. oben E. 6.3), erklärt zwar die Motive der Beschwerdeführerin 1, welche sie dazu bewogen haben mögen, die erwähnten Verbindlichkeiten einzugehen. Diese sind jedoch vorliegend nicht entscheidrelevant. Es kommt allein darauf an, ob die Beschwerdeführerin objektiv als unabhängig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV angesehen werden kann. 6.9. Unstreitig ist schliesslich auch, dass die Eheleute F._______ am 19. April 2005 Fr. 202'000.– von einem Darlehensguthaben in der Höhe von Fr. 250'000., das ihnen gegenüber der Beschwerdeführerin 1 zustand, in 202 Aktien zu jeweils Fr. 1'000.– umwandelten und diese mit Vertrag vom 3. Juli 2005 (act. II/20) zum Preis von 47'268. an den Beschwerdeführer 2 veräusserten. Dieser Vorgang fand zwar im Jahr 2005 und somit nicht in unmittelbarer Zeitnähe zu den streitrelevanten Beitragsjahren 2007 und 2008 (vgl. diesbezüglich bereits E. 6.1) statt. Die dargelegten Transaktionen lassen aber auf einen generellen Einfluss der Eheleute F._______ schliessen, der bereits im Jahr 2005 vorlag und auch noch während der Beitragsjahre 2007 und 2008 fortbestand. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 die Aktien mit Vertrag vom
B485/2010 Seite 20 27. Februar 2008 (act. IV/25) zu einem ähnlich niedrigen Preis (Fr. 40'400.–) auf den Beschwerdeführer 3 übertragen hat. Die Aktiengeschäfte gewinnen zudem in Verbindung mit den bereits festgestellten personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen an Bedeutung und sind durchaus beachtenswert. Der für die Aktien jeweils gezahlte Preis kann im Verhältnis zu dem Betrag, auf welchen die Eheleute F._______ anlässlich der Umwandlung des Darlehens verzichteten, zumindest als auffällig gering angesehen werden. Der Vorwurf, die Aktien seien auf den Beschwerdeführer 2 bzw. den Beschwerdeführer 3 übertragen worden, um die tatsächliche Beteiligung der Eheleute F._______ zu verdecken und auf diese Weise Direktzahlungen zu erwirken, erscheint deshalb durchaus nachvollziehbar. Auch erstaunt, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 habe per 31. März 2007 eine erhebliche Wertminderung erlitten. Die Geldsumme, welche der Beschwerdeführer 3 im Jahr 2008 für die Aktien gezahlt hat, ist nicht wesentlich niedriger, als der Preis, für den der Beschwerdeführer 2 die Aktien im Jahr 2005 erworben hatte. Da vorliegend zahlreiche weitere Umstände gegen die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 1 sprechen, kann aber letztlich offen bleiben, ob der Preis, der für die Aktien gezahlt wurde, tatsächlich dem Marktwert entsprach. 6.10. Insgesamt ergeben sich aus dem unbestrittenen rechtserheblichen Sachverhalt mehrere Anhaltspunkte, welche die Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin 1 nahelegen. Für sich allein betrachtet sind sie zwar möglicherweise noch nicht genügend beweiskräftig, um diese Annahme zu rechtfertigen. Eine Gesamtbetrachtung dieser Sachverhaltselemente führt aber zur letztlich unzweifelhaften Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin 1 in den Beitragsjahren 2007 und 2008 wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell nicht selbständig und unabhängig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV war. 7. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
B485/2010 Seite 21 VwVG). Diese sind mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Den unterliegenden Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) und ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 64 Rz. 14; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz 10 zu Art. 64 VwVG, je mit Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (RefNr. [...]; Gerichtsurkunde); – Die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); – Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber:
B485/2010 Seite 22 Stephan BreitenmoserMichael Barnikol Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Dezember 2010