B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4848/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 4 Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
Emmentaler Switzerland, Kapellenstrasse 28, Postfach 6011, 3001 Bern, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Jürg Simon und/oder Dr. iur. Adrian Wyss, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 58735/2012 COURONNÉ.
B-4848/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 20. Juli 2012 meldete die Branchenorganisation Emmentaler Switzer- land (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit der Gesuchsnummer 58735/2012 die Wortmarke "COURONNÉ" zur Eintragung in das schwei- zerische Markenregister für folgende Waren an: Klasse 29: Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler". B. Nach einer ersten Prüfung beanstandete das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) das Markeneintragungsge- such mit Schreiben vom 13. November 2012 materiell und wies es als dem Gemeingut zugehörend zurück. Die massgebenden Verkehrsteil- nehmer würden den Begriff "couronné" im Zusammenhang mit der bean- spruchten Ware dahingehend verstehen, dass es sich um einen preisge- krönten Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler" handle bzw. um einen solchen, der eine Auszeichnung erhalten habe. Das Zeichen sei somit direkt beschreibend und anpreisend. C. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 entgegnete die Beschwerdeführerin, das Zeichen werde von den Abnehmern als Hinweis auf die Kränzung des besten Schwingers oder aber mit einer Krone oder einem Kranz as- soziiert, nicht aber als einen Hinweis auf Käse. Das Zeichen sei mehrdeu- tig und als solches eintragungsfähig. Schliesslich berief sich die Be- schwerdeführerin auf diverse Voreintragungen. D. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 15. April 2013 an ihrer Zurückwei- sung fest. Sie führte ausserdem aus, dass der Begriff "couronné" im Zu- sammenhang mit Käse üblich sei. E. Mit Stellungnahme vom 24. April 2013 hielt auch die Beschwerdeführerin an ihrer Argumentation fest. Zusätzlich machte sie geltend, das Zeichen müsse gedanklich ergänzt werden, um darin eine werbemässige Aussage zu erkennen.
B-4848/2013 Seite 3 F. Am 23. Juli 2013 verfügte die Vorinstanz die vollständige Zurückweisung des Markeneintragungsgesuches Nr. 58735/2012 COURONNÉ gemäss Art. 2 Bst. a MSchG. Auf Französisch bedeute der Begriff "couronné" nebst "gekrönt" und "geschmückt" auch "preisgekrönt", was im Zusam- menhang mit den beanspruchten Waren beschreibend und qualitativ an- preisend sei. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbe- gehren: "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2013 betreffend das Marken- eintragungsgesuch 58735/2012 'Couronné' sei aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, das Zeichen 'Couronné' in Klasse 29 für «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung 'Emmentaler'» als Marke einzutragen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2013 betref- fend das Markeneintragungsgesuch 58735/2012 'Couronné' aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Zeichen 'Couronné' in Klasse 29 für «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung 'Emmentaler', nicht kronenförmig» als Marke einzutragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie das Zeichen "couronné" im Zusammenhang mit Emmenta- ler Käse als direkte Beschreibung einer Eigenschaft des besagten Käses bezeichnet. Eine Verbindung bestehe allenfalls auf einer rein symboli- schen bzw. assoziativen Ebene. Um vom Zeichen auf das beanspruchte Produkt zu schliessen, sei daher ein besonderer Gedankenaufwand er- forderlich, was die Marke dem Markenschutz zugänglich mache. Weiter sei der Begriff "couronné" nicht mit "preisgekrönt" gleichzusetzen. Viel- mehr sei das Adjektiv mit "gekrönt" zu übersetzen. Mit Hinweis auf eine Internetrecherche stellte sie fest, dass "couronné" im Sinne von "preisge- krönt" nur im Zusammenhang mit "succès" oder weiteren Begriffen ge- braucht werde. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Zei- chen im Sinne von "preisgekrönt" übersetzt werden könne, doch würden die meisten Online-Übersetzungstools das deutsche Wort "preisgekrönt" auf Französisch mit "primé" oder "lauréat" übersetzen. Erst das Wort "ge- krönt" werde auf Französisch mit "couronné" übersetzt. Damit werde
B-4848/2013 Seite 4 deutlich, dass "être couronné" auf Deutsch "gekrönt" bedeute und nicht mit "preisgekrönt" gleichzustellen sei. Im Zusammenhang mit der bean- spruchten Ware Emmentaler Käse sei der Begriff ungewöhnlich. Der Emmentaler Käse sei ein traditionelles Schweizer Produkt, welches seit vielen Jahrhunderten nach der gleichen Rezeptur hergestellt werde. In Anlehnung an den ebenfalls traditionsreichen Schwingsport habe die Be- schwerdeführerin einen speziellen Emmentaler entwickelt, welcher auf besonders traditionelle Art und Weise hergestellt werde. Dabei sei der Name "couronné" in Anspielung auf das alle drei Jahre stattfindende Eid- genössische Schwing- und Älplerfest gewählt worden. Damit spiele der Name des traditionellen Käses auf den mit einem Kranz gekrönten Schwingerkönig, der in der Romandie "couronné" genannt werde, an. Im Zusammenhang mit der beanspruchten Ware macht das Zeichen damit keine Aussage über die Qualität der Ware. Der Rückschluss von der wört- lichen Bedeutung des Zeichens "couronné" (im Sinne von gekrönt, ge- kränzt) auf die Ware (Emmentaler Käse) gelinge nur mittels einer Assozi- ationskette, also mit zusätzlichem Denkaufwand. Das Zeichen werde als Anspielung auf eine (unbestimmte) Krönung – und damit fantasiehaft – verstanden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Voreintragung CH-Nr. 425474 COURONNE geltend, welche im Zusammenhang mit Milchprodukte der Klasse 29 ein- getragen ist. Die Tatsache, dass diese Eintragung seit mehr als acht Jah- re im Markenregister eingetragen sei, bedeute nicht, dass ihr überhaupt kein Gewicht beizumessen sei. Ihr Eventualbegehren begründete die Beschwerdeführerin damit, dass in der Schweiz der Begriff "couronne" für Käse bereits geschützt worden sei und zwar für die internationale Registrierung IR 618'325 "COURONNE". Diese wurde in der Schweiz mit einer negativen Einschränkung, aus wel- cher ersichtlich wurde, dass der Käse keine Kronenform aufweise, zum Markenschutz zugelassen. Aus der Tatsache, dass die internationale Re- gistrierung in Grossbuchstaben hinterlegt wurde und im Französischen die entsprechenden Accents in Majuskeln nicht geschrieben werden, schliesst die Beschwerdeführerin, dass sowohl ihr Zeichen als jenes der internationalen Registrierung identisch seien und ihre Marke daher mit ei- ner negativen Einschränkung schutzfähig sei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 beantragte die Vorin- stanz, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 28. August 2013 unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begrün-
B-4848/2013 Seite 5 dung verwies sie grundsätzlich auf die bisherige Korrespondenz und ins- besondere auf die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2013. Ergänzend stellte sie fest, dass die Bedeutung "preisgekrönt" lexikalisch nachweisbar sei. Es handle sich daher nicht um eine – wie von der Beschwerdeführe- rin vorgebracht – "vage Annahme" der Vorinstanz. Der Begriff werde be- reits heute im Zusammenhang mit Käse gebraucht, und zwar um darauf hinzuweisen, dass der jeweilige Käse preisgekrönt sei. Als allgemein an- preisende und qualitative Angabe gehöre er zum Gemeingut. Bezüglich den weiterhin geltend gemachten Voreintragungen hielt die Vorinstanz fest, dass diese im Sinne von "Krone" oder "Krönung" verstanden wür- den, was nicht mit "preisgekrönt" gleichgesetzt werden könne. Abgese- hen davon, dass die vorgebrachten Sachverhalte nicht vergleichbar sei- en, betreffe keine der Voreintragungen das Adjektiv "couronné". Zum Eventualantrag liess die Vorinstanz sich schliesslich dahingehend ver- nehmen, dass das Zeichen "couronné" vom Abnehmer nicht im Sinne ei- nes Hinweises auf die Form der Waren verstanden werde, so dass eine allfällige negative Einschränkung im Sinne von "nicht kronenförmig" das Zeichen nicht schutzfähig machen würde. I. In ihrer Replik vom 29. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren aufrecht. Im Weiteren hielt sie an ihrer Argumentation, insbesondere jene bezüglich des Zeichenverständnisses, fest. J. Mit Schreiben vom 27. November 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. K. Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin oder der Vorinstanz im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen einge- gangen.
B-4848/2013 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der an- gefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die Rechtsvertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Marken, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich für die Waren und Dienstleistungen, für welche sie bean- sprucht werden, nicht im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). 2.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsver- kehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für eine Indi- vidualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erfor- derliche Unterscheidungskraft fehlt, wobei beide Fallgruppen eine gewis- se Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "YOU"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "PERNATON/PERNADOL 400"; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N. 247 und N. 249; CHRIS- TOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Mar- kenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen angenommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind (MARBACH, a.a.O., N. 257, WILLI, a.a.O. Art. 2 N. 42). Ist ein Zeichen sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteile des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande" und 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.1 "Post"; BVGE 2013/41 E. 7.2 "Die Post").
B-4848/2013 Seite 7 Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die be- anspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des Bundesge- richts 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Ro- mande"). Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck, den die Marke hin- terlässt (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 "Freischwinger Panton [3D]"). Die Frage der Freihaltebedürftigkeit ist aus der Sicht der Konkurrenten zu beurteilen (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 42, 44). 2.2 Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Marke insbesonde- re, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihren Gegenstand oder geografische Herkunft unmittelbar benennt oder sich in einer anpreisenden Bedeutung erschöpft (BGE 129 III 227 f. E. 5.1 "Masterpiece", 128 III 447 E. 1.6 "Premiere"). Der gedankliche Zusam- menhang mit der Ware oder Dienstleistung muss derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besonderen Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 127 III 160 E. 2b aa mit Hinweisen "Securitas"). Bloss entfernte gedankliche Assoziationen zwischen dem Zeichen und den be- anspruchten Waren und Dienstleistungen genügen nicht, um den Ge- meingutcharakter einer Marke zu begründen (BGE 116 II 609 E. 1c "Fio- retto", 114 II 371 E. 1 "alta tensione"). Ob einem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, beurteilt sich aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3812/2008 vom 6. Juli 2009 E. 4.2 mit Hinweisen "Radio Suisse Romande"). Gemäss der Rechtsprechung werden Marken, die im Hinblick auf das Schutzhindernis des Gemeinguts einen Grenzfall darstellen, eingetragen (BVGE 2013/41 E. 3.5 "Die Post"). 2.3 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landes- sprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 2.6 mit Hinweisen "terroir [fig.]"; MARBACH, a.a.O., N. 214). 3. Die massgeblichen Verkehrskreise für Käse mit der geschützten Ur- sprungsbezeichnung "Emmentaler" in Klasse 29 bestehen mit Blick auf die Frage nach der Unterscheidungskraft aus Konsumenten, welche Käse im Detailhandel kaufen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B- 2225/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4 "EIN STÜCK SCHWEIZ", B-892/2009 vom 19. Juli 2010 E. 6.10 "Heidiland/Heidi-Alpen"). Was die Beurteilung
B-4848/2013 Seite 8 einer allfälligen Freihaltebedürftigkeit angeht, so ist die Perspektive der Branche, insbesondere diejenige der Konkurrenten massgeblich (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 42). Die hier massgebliche "Branche" besteht nicht etwa bloss aus den Produzenten und Vertreibern von Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler", sondern muss auch die Hersteller und Vertreiber anderer vergleichbarer Käsesorten, wie etwa Gruyère, Ap- penzeller, etc. mit einschliessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 2225/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4 "EIN STÜCK SCHWEIZ"). 4. 4.1 Die strittige Wortmarke besteht aus dem französischen Begriff "cou- ronné". Die Beschwerdeführerin bringt hierzu diverse Übersetzungen vor (vgl. Beilage 3 der Beschwerde), welche aber allesamt das Substantiv "couronne" betreffen und damit nichts über den Sinngehalt des hinterleg- ten Zeichens aussagen. Das strittige Zeichen entspricht dem französi- schen Adjektiv "couronné". Dieses bedeutet zum Einen "qui porte une couronne" und zum Anderen "qui a reçu un prix", wobei sich "qui" in der letztgenannten Konstellation sowohl auf eine Person als auch auf ein Ob- jekt (z.B. ein "ouvrage couronné") bezieht (Eintrag zu "couronné" in: LE PETIT ROBERT, Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, édition 2012, S. 569). Das Verb "couronner", wovon das Zei- chen abgeleitet ist, bedeutet in vergleichbarer Weise nicht nur "mettre une couronne sur la tête de quelqu'un" bzw. "poser solennellement une couronne sur la tête de quelqu'un pour le faire roi, reine", sondern auch "récompenser quelqu'un, son oeuvre par un prix, une distinction" (vgl. Eintrag zu 'couronner' in: LAROUSSE DICTIONNAIRE DE FRANÇAIS, abrufbar unter: http://www.larousse.fr). Damit steht entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin fest, dass der Begriff nicht nur auf die physische Krö- nung einer Person, d.h. die wortwörtliche Krönung, hindeutet (vgl. Be- schwerde, Rn. 18), sondern vom französischsprachigen Abnehmer ohne Gedankenaufwand im Sinne von "gekrönt" bzw. "ausgezeichnet, preisge- krönt" verstanden wird. Etwas anderes bedeutet "qui a reçu un prix" nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rn. 24 ff.) bedarf es keiner Ergänzung um den Begriff in Alleinstellung im Sinne von "mit einem Preis ausgezeichnet" zu verstehen. Auf Deutsch übersetzt kommt dem Adjektiv zumindest auch die Bedeutung "preisge- krönt" zu (vgl. Eintrag zu 'couronné' in: PONS WÖRTERBUCH FRANZÖ- SISCH-DEUTSCH [Beilage 1 der angefochtenen Verfügung]). 4.2 Obschon die Beschwerdeführerin den dargestellten Sinngehalt im Wesentlichen nicht bestreitet (vgl. Beschwerde, Rn. 21), hält sie fest,
B-4848/2013 Seite 9 dass der Begriff im Sinne von "preisgekrönt, ausgezeichnet" gemäss ei- ner Google-Recherche nicht ohne Zusatz und insbesondere nicht im Zu- sammenhang mit Käse gebraucht werde (vgl. Beschwerde, Rn. 24 ff.). Sie verweist ausserdem auf eine Google-Bildrecherche zum Begriff "cou- ronné", welche einzig Bilder von Kronen anzeigte (vgl. Beilage 4 der Be- schwerde). Diese Rechercheergebnisse würden aufzeigen, dass der Beg- riff "couronné" ohne Zusatz und insbesondere im Zusammenhang mit Kä- se nicht als anpreisende oder gar beschreibende Bezeichnung verstan- den werde. Auch mit der vergleichsweisen Aufführung der schweizeri- schen Marken Nr. 538958 "COURONNE D'OR" (beansprucht Waren der Klassen 32 und 33), Nr. 402845 "KRÖNUNG" (beansprucht Waren der Klasse 30) sowie Nr. 429526 "MEDAILLE D'OR" (für "Kaffee" eingetra- gen) will die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass Begriffe wie "couronne d'or" und "Krönung" – und damit ihrer Ansicht nach auch das strittige Zei- chen – im Zusammenhang mit Waren ungewöhnlich sind. So zeige ins- besondere die Tatsache, dass die Inhaberin der Marke "Krönung" diese in der Romandie als "Medaille d'Or" verwende, dass 'couronné' im Franzö- sischen für die Anpreisung einer Ware ungewöhnlich sei, denn dieser Ausdruck "wäre die deutlich naheliegendere Übersetzung für 'Krönung' gewesen als der Begriff 'Medaille d'Or'" (vgl. Beschwerde, Rn. 47). Dieser Einwand verfängt allerdings nicht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Begriff als solcher bis anhin im Zusammenhang mit Käse selten ge- braucht wird, doch ändert dies an dessen Verständlichkeit nichts. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, bedarf es keines Zusatzes (wie etwa "d'un prix"), um im Wort "couronné" den Sinngehalt "ausge- zeichnet, preisgekrönt" zu erkennen (vgl. E. 4.1 hiervor). Ein Ausdruck, der generell im Zusammenhang mit einer Sache auf deren Auszeichnung hinweist, wird unabhängig von dessen Üblichkeit im anpreisenden Sinne – in casu "ausgezeichnet, preisgekrönt" – verstanden. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin wird der frankophone Abnehmer jedenfalls sprachlich nicht derart überrascht werden (vgl. Beschwerde, Rn. 29 und 31), dass er das Zeichen in Alleinstellung im Zusammenhang mit der be- anspruchten Ware "Emmentaler" ohne Fantasieaufwand nicht im Sinne von "ausgezeichnet, preisgekrönt" versteht. Selbst wenn demnach davon auszugehen wäre, dass der Begriff für Käse nicht gängig ist, kann die Be- schwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2.3.1 "terroir [fig.]" mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass es sich bei Käse und sogar bei traditions- reichen Sorten wie dem Emmentaler um Lebensmittel handelt, deren Produzenten sich in Wettbewerben wie dem Swiss Cheese Award oder der Käseweltmeisterschaft (vgl. http://www.cheese-awards.ch und
B-4848/2013 Seite 10 http://www.worldchampioncheese.org/) messen. Zum Käseweltmeister wurde 2014 sogar ein Emmentaler aus der Schweiz gekürt (vgl. SDA- Meldung vom 20. März 2014 online u.a. abrufbar unter http://www.20- min.ch/panorama/news/story/Dieser-Emmentaler-ist-der-beste-Kaese- der-Welt-14162790 und http://www.nzz.ch/aktuell/panorama/schweizer- emmentaler-zum-weltbesten-kaese-gekuert-1.18267099). Dass die Kä- sesorte in casu – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Be- schwerde, Rn. 15) – nur gemäss einem bestimmten Pflichtenheft herge- stellt wird, schliesst die Auszeichnung von Emmentaler Käse nicht aus. Entsprechend kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn diese im hinterlegten Zeichen den anpreisenden Sinngehalt aufgrund sei- ner Unüblichkeit als nicht im Vordergrund stehend erachtet. 4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert denn auch hauptsächlich mit einer der deutschen Übersetzungen des Begriffs "couronné", nämlich "gekrönt", sowie den französischen Rückübersetzungen des deutschen Adjektivs "preisgekrönt" mit "primé" bzw. "lauréat" (vgl. Beschwerde, Rn. 21 ff.). Gemäss ihren Angaben wird einzig der Begriff "gekrönt" als "couronné" ins Französische rückübersetzt (vgl. Beschwerde, Rn. 22). Dazu ist festzuhalten, dass eine Rückübersetzung nichts über den lexika- lisch festgestellten Sinngehalt eines hinterlegten Zeichens aussagt. Es ist daher unbedeutend, ob das deutsche Adjektiv "preisgekrönt" ins Franzö- sische allenfalls mit "primé", "lauréat" oder "couronné" rückübersetzt wird (vgl. Beschwerde, Rn. 21 f.). Die deutsche oder italienische Übersetzung der Marke ist insofern irrelevant, als dass die vorliegend zu beurteilende Marke ein französisches Adjektiv ist und dieses von den französischspra- chigen Abnehmern ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieauf- wand unmittelbar im lexikalischen, beschreibenden Sinne verstanden wird (vgl. E. 2.3 hiervor sowie BGE 131 III 495 E. 5 "FELSENKELLER"; Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2.3.1 "ter- roir [fig.]"). Mindestens die französischsprachigen Abnehmer werden das Zeichen im Zusammenhang mit Emmentaler Käse als eine Anpreisung verstehen, nämlich dass der damit gekennzeichnete Laib im Sinne von "qui a reçu un prix" "couronné" ist, sprich dass es sich um einen mit ei- nem Preis ausgezeichneten Käse handelt. Damit ist das Zeichen bezo- gen auf die beanspruchte Ware "Käse mit der geschützten Ursprungsbe- zeichnung 'Emmentaler'" zum Gemeingut zu zählen, und zwar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rn. 16) auch dann, wenn sich der Sinngehalt des Zeichens nicht in einer Beschreibung einer Eigenschaft des damit gekennzeichneten Käses erschöpft, sondern sich auf dessen Qualität bezieht (Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2010
B-4848/2013 Seite 11 vom 27. Mai 2010 E. 2.3.1 "terroir [fig.]"). Das Zeichen ist ausserdem un- abhängig davon zum Gemeingut zu zählen, ob der Abnehmer – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Beschwerde, Rn. 35 f.) – den Begriff auch im Sinne von "Krönung" bzw. "gekränzt" versteht und folglich in der Marke auch noch den bildsprachlichen Sinn von "zum König/zur Königin gekrönt" erkennt. Inwiefern dieser Sinngehalt im Zusammenhang mit der strittigen Ware beschreibend ist, kann offen bleiben. Selbst die all- fällige Doppel- oder Mehrfachbedeutung eines Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine dieser Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung dar- stellt (Urteil des Bundesgericht 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "GIPFELTREFFEN", BGE 116 II 609 E. 2a "Fioretto"). Liegt der be- schreibende Sinn eines Zeichens – wie vorliegend – offen auf der Hand (vgl. E. 4.1 hiervor), kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegen- der Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteil des Bun- desgerichts 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "GIPFELTREF- FEN"; MARBACH, a.a.O., N. 306). Was die Beschwerdeführerin aus einer Mehrdeutigkeit oder einem vagen, symbolhaften Sinngehalt des strittigen Zeichens ableiten will, vermag daher nicht durchzudringen. 4.4 Auch aus der Tatsache, dass die Hinterlegerin als Sponsorin des Eid- genössischen Schwingfestes auftritt und die Marke in Anlehnung an die Krönung des Schwingerkönigs gewählt hat, ändert am anpreisenden Sinngehalt der Marke nichts. Die marketingmässige Positionierung der kennzeichneten Ware, deren Bewerbung sowie die Idee hinter der Marke spielen bei der Prüfung des Gemeingutcharakters keine Rolle. Wie von der Vorinstanz festgestellt, könnte diesen Faktoren allenfalls im Rahmen der Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung Gewicht zukommen, doch macht die Beschwerdeführerin diese auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend. Schliesslich ändert auch die Tatsache, dass der entsprechende Emmentaler in der Deutschschweiz mit "Eidgenoss" gekennzeichnet wird, und dieser Begriff als Marke eingetragen wurde, nichts am Sinngehalt der vorliegend strittigen Marke, zumal die beide Begriffe "couronné" und "Eidgenoss" keine sinngehaltliche Verbindung haben. 4.5 Nach dem Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich der Sinngehalt des Zeichens "couronné" zumindest für den frankophonen Abnehmer unmittelbar und ohne Gedankenaufwand in der Anpreisung der damit gekennzeichneten Ware erschöpft. Mangels eines individuali- sierenden Elementes können die Abnehmer damit im Zeichen keinen be-
B-4848/2013 Seite 12 trieblichen Herkunftshinweis erkennen. Die Marke ist folglich dem Ge- meingut zuzurechnen und vom Markenschutz auszuschliessen. 4.6 Ob auch ein Freihaltebedürfnis am Zeichen in Bezug auf die bean- spruchten Dienstleistung besteht, kann in casu offen gelassen werden, da es der Marke bereits an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3528/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 5.6 "VENUS [fig.]"). 5. Die Beschwerdeführerin weist im Weiteren darauf hin, dass die Vorin- stanz vergleichbare Zeichen im Zusammenhang mit Milchprodukten der Klasse 29 bzw. Lebensmitteln der Klasse 30 sowie Getränken der Klas- sen 32 und 33 den Markenschutz gewährt hat. Angesichts dieser Regist- rierungen erachtete sie die Zurückweisung des vorliegenden Markenge- suchs als Ungleichbehandlung und verlangt dessen Gleichbehandlung. 5.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte un- terschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 28). Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]" mit Hin- weisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2419/2008 vom 12. April 2010, auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/47, E. 10.1 "Madonna" mit Hinweisen). Nach Rechtsprechung von Bundesgericht und Bundesver- waltungsgericht wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis ei- ner rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen ge- denke (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "UNOX [fig.]"; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1 "Mischgeräte [3D]", B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9.1 "Chocolat Pavot I [fig.]"). Verletzungen des Gleich- behandlungsgebots müssen sodann im Rechtsmittelverfahren grundsätz- lich ausdrücklich gerügt werden, was auch die Obliegenheit einschliesst,
B-4848/2013 Seite 13 entsprechende Vergleichsfälle anzugeben (vgl. etwa BVGE 2007/16 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). 5.2 5.2.1 Zum Vorwurf, die Schutzverweigerung des strittigen Markeneintra- gungsgesuches verletze angesichts der Registrierung der schweizeri- schen Marke Nr. 425 474 "COURONNE" u.a. für Milch und Milchprodukte in Klasse 29 das Gleichbehandlungsgebot, hält die Vorinstanz fest, die Voreintragung sei 1996 und damit vor mehr als acht Jahren eingetragen worden, weshalb sie nicht mehr als Grundlage zur Gleichbehandlung he- rangezogen werden könne. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass diese Argumentation zu kurz greife: Einer älteren Marke könne im vergleichbaren Fall nicht deshalb überhaupt kein Gewicht zukommen nur weil sie vor mehr als acht Jahren eingetragen worden sei. Eine zeitliche Beschränkung sei vor allem dann sinnvoll, wenn im betroffenen Markt markenrechtlich relevante Veränderungen stattgefunden hätten. Dies könne in Bezug auf die fraglichen Milchprodukte verneint werden, sodass eine zeitliche Beschränkung der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Entsprechend nimmt die Beschwerdeführerin den Zeichenvergleich vor und schliesst, da sowohl "COURONNE" als auch "COURONNÉ" in Majuskeln hinterlegt wurde und der Akut in Majuskeln "in der Regel ohne- hin nicht geschrieben" werde, auf deren Identität. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine flexiblere Handhabung der Al- tersfrist bezüglich Voreintragungen. So lautet die Praxis des Bundesver- waltungsgerichts, dass eine Voreintragung, welche vor mehr als acht Jah- ren zum Markenschutz zugelassen wurde, in der Regel nicht zur Gleich- behandlung herangezogen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.8 "toppharm Apotheken [fig.]" mit Hinweis auf B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 8.1 "JumboLi- ne"). Wohl hat sich das Bundesverwaltungsgericht – wie die Beschwerde- führerin ausführt – in seinem Urteil B-6097/2010 vom 16. März 2011 ("Belladerm") dafür ausgesprochen, dass eine starre Frist angesichts der Unberechenbarkeit im Hinblick auf die Entwicklung von Sprache nicht sachgerecht erscheine (siehe E. 6.2.1). Sich darauf stützend hielt es im Urteil B-8005/2010 vom 22. März 2011 ("Cleantech Switzerland") in Er- wägung 5.2 fest, dass selbst unter Berücksichtigung dieser Unberechen- barkeit eine zehn Jahre alte Voreintragung zur Gleichbehandlung nicht herangezogen werden könne. Nun ist die Voreintragung im vorliegenden Fall bereits zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin im Eintragungsver- fahren eine Gleichbehandlung darauf stützte, seit 16 Jahren zum Mar-
B-4848/2013 Seite 14 kenschutz zugelassen worden. Damit kann die Beschwerdeführerin im Lichte der bisherigen Rechtsprechung aus der entsprechenden Vorein- tragung jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend erüb- rigt es sich, auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach "COURONNE" und "COURONNÉ" im Grunde identische Wörter seien, weil man im Französischen den Akut als Majuskel nicht zwingend schreibe. 5.3 Die Beschwerdeführerin führt ausserdem die schweizerischen Marken CH-Nr. 538958 "COURONNE D'OR" (2005 für alkoholische und nicht- alkoholische Getränke der Klassen 32 und 33 eingetragen), CH- Nr. 402845 "KRÖNUNG" (1993 für "Kaffee, Kaffee-Extrakte, Kaffee- Ersatz" der Klasse 30 eingetragen) sowie CH-Nr. 429526 "MEDAILLE D'OR" (1996 für "Kaffee" der Klasse 30 eingetragen) zum Vergleich an. Es ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als dass zwischen dem strittige Zeichen "couronné" und den Begriffen "couronne d'or", "Krö- nung" und "medaille d'or" ein sprachlicher Zusammenhang besteht. Es muss aber sogleich festgehalten werden, dass die Marke CH-Nr. 429526 "Medaille d'or" als durchgesetzte Marke ins Register eingetragen wurde und bereits aus diesem Grunde nicht zum Vergleich herangezogen wer- den kann. Doch auch aus den weiteren Voreintragungen kann die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. So sind diese Marken nicht im Zusammenhang mit Milchwaren, sondern für Getränke und Kaf- fee hinterlegt, so dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Wei- ter ist die Marke CH-Nr. 402845 "KRÖNUNG" im Jahre 1993 und die Marke CH-Nr. 538958 "COURONNE D'OR" im Jahre 2005 eingetragen worden. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.2 hiervor) rechtfertigt es sich, diese 20 und 10 Jahre alten Voreintragungen nicht zum Vergleich zuzulassen. Zwar war die Marke CH-Nr. 538958 "COU- RONNE D'OR" zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin im Beschwer- deverfahren eine Gleichbehandlung verlangte, 9 Jahre alt und damit nah an der erwähnten 8-Jahre-Alterslimite (vgl. E. 5.2.1 f. hiervor). Doch selbst wenn man diese Voreintragung trotz deren Alter und ihrem unter- schiedlichen Warenverzeichnis zum Vergleich heranzieht, vermag die Be- schwerdeführerin aus diesem Einzelfall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine einzelne Voreintragung vermag, selbst wenn sie vergleichbar ist, keine Praxis zu begründen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 6.2 mit Hinweisen "LUMINOUS").
B-4848/2013 Seite 15 5.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Gleich- behandlungsgebot verletzt, stösst somit ins Leere. 6. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Anweisung der Vorinstanz, das Zei- chen "couronné" in Klasse 29 für "Käse mit der geschützten Ursprungs- bezeichnung 'Emmentaler', nicht kronenförmig" als Marke einzutragen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung dieses Antrages mit der Begrün- dung, dass diese Präzisierung bezüglich der Warenform den Gemeingut- scharakter des anpreisenden Zeichens nicht aufheben würde, da das Zeichen nicht im Sinne von "kronenförmig" verstanden werde. Dieser Ein- schätzung ist zu folgen: "couronné" ist nicht mit "kronenförmig" gleichzu- setzen und wird vom frankophonen Abnehmer auch nicht in diesem Sinne verstanden (vgl. E. 2.3 und 4.1 hiervor). Entsprechend ändert eine nega- tive Einschränkung im beantragten Sinne nichts am Gemeingutscharakter des hinterlegten Zeichens. Dem Eventualantrag kann folglich nicht statt- gegeben werden. 7. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Vorinstanz das Markenein- tragungsgesuch Nr. 58735/2012 "COURONNÉ" zu Recht für die bean- spruchte Ware "Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung 'Em- mentaler'" in der Klasse 29 zurückgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher im Haupt- und im Eventualstandpunkt abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folg- lich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätz- lich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– anzunehmen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungs-
B-4848/2013 Seite 16 wert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Von diesem Erfah- rungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die daher auf Fr. 2'500.– festzusetzenden Gerichtskosten sind angesichts des Ver- fahrensausgangs der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr ein- bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
B-4848/2013 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 2'500.– wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in derselben Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 58735/2012; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichts- urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. August 2014