B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4841/2019
Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Jonas Wüthrich.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF, Abteilung Interdisziplinäre und Internationale Zusammenarbeit, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gewährung von Spark-Beiträgen.
B-4841/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitet seit August 2018 am Institut X._______ der Hochschule Y._______ in Z.. Am 19. Juli 2019 ersuchte er den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (nachfolgend: Vorinstanz) um Ausrichtung von Spark-Beiträgen für das Projekt B.. B. Mit Verfügung vom 10. September 2019 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, aus formellen Gründen nicht auf sein Gesuch eintreten zu können. Sie brachte vor, dass der eingereichte Forschungsplan nicht komplett anonymisiert gewesen sei. Denn der Beschwerdeführer habe da- rin unter «Roles of Participants & Research Partners» angegeben «[...] a senior computer science researcher (the main applicant) will be funded through this proposal». Dadurch habe der Beschwerdeführer seine Posi- tion offenbart, was gemäss Art. 6 Abs. 4 des Reglements über die Gewäh- rung von Spark-Beiträgen (Regulations on the Spark funding scheme, Spark Regulations; zu finden unter: http://www.snf.ch > Startseite > För- derung > Spark > Dokumente > Spark Reglement (Englisch), abgerufen am 31. Januar 2020; nachfolgend: Spark Reglement) nicht zulässig sei. C. Der Beschwerdeführer beantragt am 20. bzw. 27. September 2019 sinnge- mäss die Aufhebung der genannten Verfügung, die erneute Prüfung seines Gesuchs sowie die Ausrichtung der ersuchten Beiträge. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er im Forschungsplan nicht seine Position bei der Hochschule Y._______ angegeben habe, sondern lediglich sein Seni- oritätslevel. An der Hochschule Y._______ würde überdies die Position ei- nes «Senior Computer Science Researcher» gar nicht verwendet. Aus die- sem Grund sei aufgrund dieser Bezeichnung ein Rückschluss auf seine Person nicht möglich. Weiter sei diese Bezeichnung in der Schweiz typi- scherweise in der Industrie und nicht bei Forschungsinstitutionen ge- bräuchlich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Computer Science Experten und Fachpersonen aus ähnlichen Gebieten befragt. Auch diese bezeichneten einen Rückschluss von der von ihm verwendeten Positions- beschreibung auf seine Person als praktisch unmöglich. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung gibt
B-4841/2019 Seite 3 sie unter Verweis auf Art. 1 des Spark Reglements an, dass es sich bei Spark um ein Förderinstrument handle, bei dem der Fokus auf dem Projekt und nicht auf der Person liege. Weiter verweist die Vorinstanz erneut auf Art. 6 Abs. 4 desselben Reglements und betont, dass dieser Artikel deutlich zum Ausdruck bringe, dass der Projektbeschrieb vollständig anonymisiert und so geschrieben sein müsse, dass keine Rückschlüsse auf die Identität, die Position oder das Institut der gesuchstellenden Person möglich sind. Angaben zur Position würden dabei nicht nur Anstellungsbezeichnungen einer Institution, sondern auch sonstige Angaben zur akademischen Stel- lung umfassen, die Auskunft über die Forschungserfahrung und das aka- demische Alter einer gesuchstellenden Person geben (z. B. «Postdoc», «Ph.D.-Student», «Doktorand/in», «Group Leader», etc.). Durch die For- mulierung «Senior Computer Science Researcher» im Projektbeschrieb er- wähne der Beschwerdeführer jedoch gerade die Position im vorgenannten, nicht zugelassenen Sinn. Folglich seien die formellen Anforderungen an das Gesuch nicht gegeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. E. Der Beschwerdeführer liess sich zur Vernehmlassung nicht mehr verneh- men. F. Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-4841/2019 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 10. September 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Ver- fügungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG; SR 420.1] i. V. m. Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] sowie Art. 31 des Beitragsreglements der Vorinstanz vom 1. Januar 2016). 1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wur- den gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichtein- tretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur gel- tend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, und eine Gutheissung hätte allein eine Rückweisung zur Folge (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil A-4739/2012 E. 1.2 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.164). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich bezüglich der angefochte- nen Verfügung nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Be- schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerde- führer sinngemäss die Ausrichtung von Forschungsbeiträgen verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
B-4841/2019 Seite 5 2. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zunächst mit den Besonderheiten des Spark-Förderprogramms. Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäss entgegen, dass dies nicht entscheidwesentlich sei. Damit ist zunächst das Spark-Programm näher zu untersuchen. 2.1 Gemäss den Angaben auf der Internetseite der Vorinstanz (zu finden unter: http://www.snf.ch > Startseite > Förderung > Spark, abgerufen am 26. Februar 2020) handelt es sich beim Spark-Programm um ein Pilotpro- jekt für die Jahre 2019 und 2020, welches Anträge, die sich nicht für andere Förderinstrumente der Vorinstanz eignen, prioritär unterstützen soll. Es richtet sich an Forschende mit einem Doktorat oder einer vergleichbaren Qualifikation, worunter drei Jahre Forschung als hauptberufliche Tätigkeit nach dem Abschluss des Hochschulstudiums verstanden wird. Die Vorinstanz beurteilt die Gesuche in einem Doppelblind-Verfahren. Bei den zwei Evaluierenden handelt es sich um Experten, die Mitglieder eines internationalen Expertenpools sind. Sie kennen die Identität der Gesuch- stellenden nicht, wodurch sichergestellt werden kann, dass sich die Evalu- ation ganz auf die Idee des Projekts konzentriert. Auch zwei weiteren Pub- likationen der Vorinstanz (zu finden unter: http://www.snf.ch > Startseite
Förderung > Spark > News > «Mehr als 700 Ideen eingereicht» sowie «Budget von Spark fast verdreifacht», beide abgerufen am 26. Februar
B-4841/2019 Seite 6 befindlichen Forschenden bzw. einem älteren Gruppenleiter oder Antrag- stellenden mit Professur ausgingen. Diese Angabe sollte die Experten of- fenbar bei der Beurteilung der Qualität des Gesuchs beeinflussen. Nun geht es aber beim Spark-Programm gerade darum, dass die evaluie- renden Experten frei von solchen zusätzlichen Informationen und mög- lichst ohne Verzerrungen und Befangenheit die vorgebrachte Idee bzw. das dargelegte Forschungsprojekt beurteilen können. Auch wenn ein erfahre- ner Gutachter oder eine fähige Gutachterin aufgrund des Projektbe- schriebs (und insbesondere der Qualität der Bibliographie) gewisse Rück- schlüsse auf die Seniorität des Gesuchstellenden ziehen kann, soll ein An- tragstellender – auch aufgrund von Gleichberechtigungsüberlegungen – keine verzerrenden und beeinflussenden Angaben machen dürfen. 3. Die besondere Natur des Spark-Programms ist damit entgegen dem Be- schwerdeführer durchaus entscheidrelevant. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Mangel durch geringfügige Korrekturmass- nahmen hätte behoben werden können (vgl. Art. 10 Abs. 1 in fine des Spark Reglements). Die Vorinstanz hält dem sinngemäss entgegen, dass die for- mellen Voraussetzungen strikt einzuhalten seien. 3.1 Vorliegend hätte ein Satz am Ende von Kap. 2.2 sowie die identische Formulierung am Anfang von Kap. 2.4 (S. 5 und 6) des siebenseitigen Pro- jektbeschriebs des Beschwerdeführers minimal korrigiert werden müssen. Alternativ hätte der Antrag zur Korrektur der beiden vorgenannten Sätze an den Beschwerdeführer zurückgewiesen und von diesem erneut einge- reicht werden können. Dies erscheint als zumutbar. So hat die Vorinstanz selbst Handlungsbedarf erkannt und die Bedingungen für eine Projekteinreichung per 1. Februar 2020 klarer und ausführlicher formuliert. Bei der Spark-Unterstützung han- delt es sich um ein neues, sich immer noch in der Pilotphase befindliches Instrument. Dabei tut nichts zur Sache, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerde selber ausführt, in den letzten fünf Jahren bereits einige Anträge an die Vorinstanz gerichtet hat. Denn das Spark-Programm wurde erst 2019 eingeführt. 3.2 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erscheint nach dem Ge- sagten als überspitzt formalistisch. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche
B-4841/2019 Seite 7 liegt unter anderem dann vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 und BGE 130 V 177 E. 5.4.1). Die minime Abweichung von den Vorgaben der Vorinstanz im Projektbe- schrieb des Beschwerdeführers hat untergeordneten Charakter und ist mit Blick auf die bereits selektiven Zulassungskriterien für das Programm ver- nachlässigbar. Dies gilt umso mehr, als dass die Vorinstanz willkürfrei eine Korrektur hätte vornehmen bzw. eine nachträgliche Einreichung einer kor- rigierten Version des Antrags hätte zulassen können (vgl. BGE 143 I 177, E. 2.3.1; sowie Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3 und 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Sodann ist kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich, das eine derart strenge Handhabung der Formvorschriften rechtfertigen würde (vgl. Urteil des BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf ein- zutreten ist. Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskos- ten erhoben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der dafür vom Beschwerdeführer als Sicherheit einverlangte Kostenvorschuss ist diesem zurückzuerstatten. Weiter sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismäs- sig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am Schweizeri- schen Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subven- tionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k Bundes- gerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Die Auslegung des vorliegend ein- schlägigen Spark Reglements bringt deutlich hervor, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ersuchten Beiträgen um Ermessens- und keine An- spruchssubventionen handelt (vgl. Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2018 E. 2). Das Reglement umschreibt zwar die Bedingungen, un- ter denen ein Beitrag zu gewähren ist, belässt aber der rechtsanwenden Behörde ein Ermessen (Art. 12 Abs. 1 des Spark Reglements, die als
B-4841/2019 Seite 8 «Kann-Formulierung» ausgestaltet ist). Dieser Entscheid ist somit endgül- tig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidung der Vorinstanz vom 10. September 2019 wird aufgeho- ben und das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der vom Beschwerde- führer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.– wird diesem vom Bun- desverwaltungsgericht zurückerstattet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs- formular, Beschwerdebeilage) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Wüthrich
Versand: 5. März 2020