B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 01.12.2021 (2C_295/2021, 2C_307/2021)
Abteilung II B-4839/2020
Urteil vom 4. März 2021 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien
gegen
Wettbewerbskommission WEKO, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, Verfügungen der WEKO vom [...] und vom [...].
B-4839/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Wettbewerbskommission (WEKO) eröffnete am [...] eine Untersu- chung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kar- teIle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251, Kartellgesetz, KG) gegen folgende Unternehmen und die konzernmässig mit ihnen ver- bundenen Gesellschaften: [...]. Zahlreiche [...]- und [...] würden den Zah- lungsverkehr ([...]) mit ihren [...] über die X._______AG [...]. Es gebe An- haltspunkte, dass die X._______AG und mehrere ihr [...]- und [...] (sog. [...]) gemeinsam Massnahmen vereinbaren würden, um die [...] dazu anzuhalten, [...] über die X._______AG [...]. Die vermuteten koordinierten Massnahmen würden insbesondere die [...] umfassen. Die von den [...] an X._______AG [...]. Im Rahmen der Untersuchung werde geprüft, ob es sich bei diesen mutmasslichen Vereinbarungen um unzulässige Wettbe- werbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 KG handle (BBl 2020 6873). Bei den Abreden zwischen den [...] könne es sich um unzulässige horizontale Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG handeln und in Bezug auf die Abreden zwischen X._______AG und den [...] seien unzulässige [...] Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG Untersuchungs- gegenstand (nachfolgend: Untersuchung "[...]"). B. Im Zusammenhang mit diesem Untersuchungsverfahren verfügte ein Mit- glied des Präsidiums der WEKO gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KG und Art. 45- 50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) auf Antrag des Sekretariates der Wettbewerbs- kommission (nachfolgend: Sekretariat) mit Durchsuchungsbefehl vom [...] die Durchsuchung der Papiere und Gegenstände, die sich in den Räum- lichkeiten sowie den Fahrzeugen der X._______AG sowie deren konzern- mässig verbundenen und affiliierten Gesellschaften, namentlich der Y._______AG, befinden. C. Die Hausdurchsuchung fand am [...] statt. Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsprotokoll vom [...] wurden folgende Gegenstände mit Beschlag belegt: [...] [...] [...] [...]
B-4839/2020 Seite 3 [...] [...] [...] [...] [...] [...].
Betreffend weitere sichergestellte elektronische Daten erhob X._______AG Einsprache gegen die Durchsuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und liess diese versiegeln. D. D.a Mit Eingabe vom [...] erhoben X._______AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin 1) und Y._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ge- gen den Durchsuchungsbefehl vom [...] sowie die Beschlagnahmeverfü- gung vom [...] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren:
B-4839/2020 Seite 4 in der täglichen Geschäftsausübung verbunden. Ferner sei die Nichtver- wertung der beschlagnahmten Dokumente kaum mehr möglich, wenn dar- über erst mit dem Endentscheid befunden werde. Auch ein praktisches ak- tuelles Interesse sei zu bejahen. Die nachteiligen Folgen einer widerrecht- lichen Hausdurchsuchung, namentlich der Grundrechtsverletzung, des Re- putationsschadens und des Schadens in der täglichen Geschäftsaus- übung, seien schwerwiegend und langanhaltend. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen gegeben, um ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten. D.c Zur Begründung in materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführe- rinnen im Wesentlichen geltend, die Anordnung der angefochtenen Verfü- gungen sei rechtswidrig. Den Wettbewerbsbehörden seien die untersuch- ten Vorwürfe und Tatsachen spätestens seit der Marktbeobachtung "[...]" im Jahr [...] bekannt. Diese Marktbeobachtung sei aufgrund fehlender An- haltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung eingestellt worden. Die Vorinstanz nenne keine anderen oder veränderten Umstände bzw. Vorwürfe, womit es ohne offene Sachverhaltsfragen an einem konkre- ten Ermittlungsbedarf fehle. Zudem fehle es an einem Tatverdacht. Die "Unbedenklichkeit" der untersuchten Verhaltensweisen – und der damit verbundene fehlende Ermittlungsbedarf – ergebe sich insbesondere aus der jüngst bestätigten Praxis der Wettbewerbsbehörden zu Einkaufskoope- rationen. D.d Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Anordnung der an- gefochtenen Verfügungen sei unverhältnismässig. Sie hätten in der Ver- gangenheit stets mit den Wettbewerbsbehörden kooperiert. Ausserdem würden ihnen auch nur unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorgeworfen. Den Wettbewerbsbehörden wäre mit der Editionsverfügung nach Art. 40 KG (verbunden mit der Möglichkeit einer Sanktionsandrohung) ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um die benötigten Informationen und Dokumente einzuholen. Damit sei die Anord- nung der angefochtenen Verfügung über das Erforderliche hinausgegan- gen. Zudem verletze die Anordnung der angefochtenen Verfügungen an- gesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin- nen, der jahrelangen Vorgeschichte mit den Wettbewerbsbehörden, der Schwere des Eingriffes in die Grundrechte und des nicht direkt sanktionier- baren Vorwurfes auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn.
B-4839/2020 Seite 5 E. E.a Mit Zwischenverfügung vom [...] wurden die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. [...] aufgefor- dert und die Beschwerde der WEKO (nachfolgend: Vorinstanz) zur Kennt- nis zugestellt. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht am [...] ein. E.b Mit Eingabe vom [...] stellte die Vorinstanz den Verfahrensantrag, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im vor Bundesstrafgericht hängigen Entsiegelungsverfahrens [...] zu sistieren. Das Sekretariat habe am [...] beim Bundesstrafgericht ein Gesuch um Entsiegelung der am [...] anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 1 sicherge- stellten und versiegelten Datenträger eingereicht. Es bestehe die Gefahr einer Duplizierung der Verfahren und sich widersprechender Urteile, falls das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren ohne Rücksicht auf das Ent- siegelungsverfahren fortführe. E.c Mit Verfügung vom [...] erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegen- heit, zum Sistierungsgesuch der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Mit un- aufgeforderter Eingabe vom gleichen Tag orientierten sie ihrerseits über das beim Bundesstrafgericht anhängig gemachte Entsiegelungsgesuch. Ausserdem hätten sie beim Bundesstrafgericht die Sistierung des Entsie- gelungsverfahrens bis zur Erledigung des vorliegenden Beschwerdever- fahrens beantragt. E.d Mit Eingabe vom [...] beantragten die Beschwerdeführerinnen im vor- liegenden Beschwerdeverfahren die Abweisung des Sistierungsgesuchs der Vorinstanz. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sa- che sei in jedem Fall präjudiziell für das Entsiegelungsverfahren. Umge- kehrt sei dies nicht (zwingend) der Fall. E.e Mit Zwischenverfügung vom [...] wies die Instruktionsrichterin das Sis- tierungsgesuch der Vorinstanz vom [...] ab. Es seien keine hinreichenden Gründe gegeben, die eine Verfahrenssistierung rechtfertigen würden. F. F.a Mit Vernehmlassung vom [...] beantragt die Vorinstanz, auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin- nen. F.b In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren auf die Frage des Eintretens zu beschränken. Die Sachurteilsvoraussetzungen
B-4839/2020 Seite 6 seien nicht gegeben. Eine Verfahrensbeschränkung sei aus prozessöko- nomischen Gründen sinnvoll. F.c Weiter führt die Vorinstanz in formeller Hinsicht aus, für jedes Anfech- tungsobjekt bzw. jedes Rechtsbegehren seien die Eintretensvoraussetzun- gen einzeln zu prüfen. Bei der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbe- fehl fehle es sowohl an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil als auch an einem schutzwürdigen aktuellen praktischen Interesse. Die Durch- suchung habe bereits stattgefunden und sei abgeschlossen. Die von den Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde geltend gemachten Nachteile, namentlich Reputationsschäden und Schwierigkeiten in der täglichen Ge- schäftsausübung, hätten ihren Ursprung in der Untersuchungseröffnung, nicht im Durchsuchungsbefehl. Schliesslich seien auch die Voraussetzun- gen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das aktuelle praktische Inte- resse nicht erfüllt. Denn die Klärung der strittigen Fragen aus dem Durch- suchungsbefehl sei regelmässig vorfrageweise möglich, so zum Beispiel im Entsiegelungsverfahren vor dem Bundesstrafrecht sowie bei Be- schwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung und den Endentscheid. F.d Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung fehle es ebenfalls an einem drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sich dieser aus dem (vorübergehenden) Entzug der alleinigen Verfügungsgewalt über die beschlagnahmten Gegenstände ergeben müsse. Vorliegend seien Kopien der beschlagnahmten Dokumente erstellt worden. Ein Nachteil daraus, dass die Wettbewerbsbehörden über Kopien der Dokumente verfügten, sei nicht ersichtlich. F.e Beim Rechtsbegehren 5, der Beschwerde gegen die Verwertung der beschlagnahmten Beweismittel, fehle es sodann an einem Anfechtungsob- jekt sowie an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Sie, die Vo- rinstanz, habe sich hinsichtlich der Verwertung und Verwertbarkeit der be- schlagnahmen Dokumente bisher weder geäussert noch entschieden. F.f In materieller Hinsicht bringt die Vorinstanz vor, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Hausdurchsuchung seien erfüllt gewesen. Die Wettbewerbsbehörden hätten einen hinreichenden Tatverdacht gehabt. Es sei mit der mit Beweismittel untermauerten Eingabe von Z._______ vom [...] eine substantiierte Anzeige vorgelegen. Mit dieser Anzeige seien Sach- verhaltselemente zur Kenntnis gebracht worden, die den Wettbewerbsbe- hörden in den vergangenen Abklärungen nicht bekannt gewesen seien, so insbesondere die [...] Disziplinierungsmassnahmen. Schliesslich sei den
B-4839/2020 Seite 7 Beschwerdeführerinnen mit Beendigung der Marktbeobachtung "[...]" kein sogenannter "comfort letter" ausgestellt worden, der bestätige, dass das Verhalten mit dem Kartellrecht vereinbar sei. F.g Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei bei der Anordnung der Hausdurchsuchung gewahrt worden. Verfüge das Sekretariat – wie vor- liegend – über Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5 und/oder Art. 7 KG, könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die mutmasslich an der Abrede beteiligten Unternehmen dem Sekretariat die zur Sachverhaltsabklärungen notwendigen Informatio- nen gestützt auf eine Auskunfts- und Editionsverfügung lückenlos und un- gefiltert zur Verfügung stellten. Es habe Kollusionsgefahr bestanden. Ne- ben der Erforderlichkeit sei auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben. Denn zumindest die mutmasslichen Abreden unter den An- schlusshäusern könnten Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG darstellen und die Beschwerdeführerinnen hätten bei den zu untersuchenden Abreden mut- masslich eine zentrale Rolle eingenommen. G. G.a Mit Replik vom [...] halten die Beschwerdeführerinnen an ihren mit Be- schwerde vom [...] gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Ausgangs- lage und Streitgegenstand seien klar und bedürften keiner Klärung. Die Rechtsbegehren 3 und 5 würden sich als logische Folge der Gutheissung des Rechtsbegehrens 1 ergeben. Der Antrag der Vorinstanz auf Beschrän- kung des Verfahrens auf die Eintretensfrage sei abzuweisen. Die Sache sei spruchreif und eine Verfahrensbeschränkung verzögere das Verfahren unnötig. H. Mit Duplik vom [...] hält die Vorinstanz an den bisher gestellten Anträgen und Begründungen fest. I. Mit Eingabe vom [...] nehmen die Beschwerdeführerinnen sodann ab- schliessend Stellung. J. Mit Schreiben vom [...] stellt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Bundesstrafgerichts [...] vom [...] betreffend Entsiege- lung zu.
B-4839/2020 Seite 8 K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Vorinstanz, das Beschwerdever- fahren auf die Frage des Eintretens zu beschränken. Für die Beschränkung eines Verfahrens auf einen Teilaspekt und dessen selbständige Beurtei- lung sind in erster Linie prozessökonomische Überlegungen wegleitend (Urteil des BVGer B-998/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1 m.H.). 1.2 Vorliegend wird erstmals eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der WEKO vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Wie die nachfol- genden Überlegungen zeigen, entfällt ein beachtlicher Teil des Aufwandes für das Gericht auf die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, in Bezug auf die materiellen Fragen erweist sich der Aufwand hingegen nicht als überdurchschnittlich gross. Nachdem sich die Parteien in ihren Eingaben bereits eingehend mit den materiellen Aspekten auseinandergesetzt ha- ben, erscheint der prozessökonomische Vorteil einer Verfahrensbeschrän- kung auf die Eintretensfrage auch für sie als gering. Bei dieser Ausgangs- lage besteht durch die Beschränkung des Verfahrens eher die Gefahr einer unnötigen Verlängerung der Verfahrensdauer. Der Antrag der Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren auf die Eintretensfrage zu beschränken, wird deshalb abgewiesen. 2. 2.1 Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind der Durchsuchungsbefehl vom [...] und die Beschlagnahmeverfügung der Vo- rinstanz vom [...]. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]. Die Vorinstanz stellt eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG dar. Ausschlussgründe gemäss Art. 32 VGG liegen keine vor.
B-4839/2020 Seite 9 2.3 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den ange- fochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Ent- scheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5, B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; THOMAS FLÜCKIGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N 19 [nachfolgend zit.: {Autor}, Praxiskommentar VwVG]). 2.4 Der Durchsuchungsbefehl vom [...] liegt vollumfänglich im Streit. Dem- gegenüber bildet die Beschlagnahmeverfügung vom [...] nur insofern Streitgegenstand, als sie die unter Ziff. C angeführten beschlagnahmten Beweismittel umfasst. Gegen die Durchsuchung der weiteren sicherge- stellten elektronischen Daten hat die Beschwerdeführerin 1 Einsprache nach Art. 50 Abs. 3 VStrR erhoben. Die Datenträger wurden versiegelt. Im entsprechenden Entsiegelungsverfahren hat das Bundesstrafgericht das Gesuch der Vorinstanz um Entsiegelung mit Beschluss vom [...] zwar gut- geheissen, aber der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (Beschluss des [...] vom [...]). Solange Papiere oder Daten aufgrund einer Einsprache ver- siegelt sind, kann keine Beschwerde erhoben werden. Durch die Versiege- lung ist der Inhaber der Papiere "in seinen Interessen hinreichend ge- schützt und deshalb nicht befugt, Beschwerde zu führen" (BGE 109 IV 153 E. 1.; vgl. auch BGE 119 IV 326 E. 7; SIMON BANGERTER, in: Am- stutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar zum Kartellgesetz, 2010, Art. 42 N 149. [nachfolgend zit.: {Autor}, BSK KG]). Es liegt insofern noch gar keine Beschlagnahme vor, sondern bloss eine Sicherstellung des Beweismittels. Die Beschlagnahme erfolgt erst, wenn die Versiegelung defintiv aufgeho- ben ist und die Dokumente oder Daten zur Durchsuchung freigegeben sind. Mangels Anfechtungsobjekts ist auf die Beschwerde gegen die Be- schlagnahme der weiteren sichergestellten elektronischen Daten deshalb nicht einzutreten (BGE 109 IV 153 E. 1; JÜRG BICKEL/MARKUS WYSSLING, in: Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schraner/Spühler [Hrsg.], KG Kom- mentar zum Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen, 2018, Art. 42 N 290 [nachfolgend zit.: {AUTOR}, Dike-KG]). 2.5 Mit Rechtsbegehren 5 beantragen die Beschwerdeführerinnen die An- ordnung der Unverwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten Dokumente und Daten. Die Beschwerdeführerinnen leiten
B-4839/2020 Seite 10 dieses Rechtsbegehren als logische Folge aus der unzulässigen Haus- durchsuchung und Beschlagnahme ab. Demgegenüber macht die Vo- rinstanz geltend, es fehle diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt. Sie habe noch nicht entschieden, ob und welche der beschlagnahmten Doku- mente sie im weiteren Verfahren als Beweismittel verwende. Auch habe sie sich bislang nicht zur Zulässigkeit der Verwertung der beschlagnahmten Dokumente geäussert, weder im Rahmen einer Zwischenverfügung noch in anderer Form. Werde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhe- bung der Beschlagnahmeverfügung gutgeheissen, so hätten die Wettbe- werbsbehörden die beschlagnahmten Dokumente herauszugeben bzw. die Kopien zu vernichten. Diesfalls könne sie diese Dokumente faktisch gar nicht mehr verwerten. Die Nichtverwertbarkeit müsse in diesem Fall nicht angeordnet werden. 2.6 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was im erstinstanzlichen Verfahren beurteilt wurde oder nach richtiger Ge- setzesauslegung hätte beurteilt werden sollen. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite In- stanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (Urteil des BVGer B-8093/2015 vom 17. Februar 2016 E. 2.1; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 und 2.208 m.H.). Ausnahmsweise kann aber das verwaltungsgerichtliche Verfahren trotz im Prinzip fehlender funktionel- ler Zuständigkeit aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. eine ausserhalb des durch die Verfü- gung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage, ausge- dehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen wer- den kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 138 E. 2.1; 122 V 34 E. 2a und 2c; Urteil des BVGer B-4818/2010 vom 23. Mai 2011 E. 8.1; FLÜCKIGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 35). 2.7 Vorliegend hat die Vorinstanz – wie soeben erwähnt – über die Verwert- barkeit der (beschlagnahmten) Beweismittel noch nicht entschieden. Dar- über entscheidet sie in der Regel mit der Verfügung in der Hauptsache oder mit einer Zwischenverfügung, wenn eine Partei vor ihr ein Beweisverwer- tungsverbot geltend macht. 2.8 Hebt ein Gericht einen Durchsuchungsbefehl und/oder eine Beschlag- nahmeverfügung auf, da diese nicht rechtmässig erlassen wurden, stellt
B-4839/2020 Seite 11 sich in der Folge unmittelbar die Frage der Verwertbarkeit der nicht recht- mässig erlangten Beweismittel. Es erweist sich zudem als sachlogisch, dass die erstinstanzliche Behörde in einem solchen Fall diese Frage noch nicht beurteilt hat. 2.9 Die Vorinstanz hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegen- heit, sich zur Frage der Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel zu äus- sern, und hat davon auch Gebrauch gemacht. Im Übrigen geht die Vo- rinstanz fehl, wenn sie davon ausgeht, bei einer Gutheissung des Rechts- begehrens 3 stehe die Unverwertbarkeit per se fest. Denn das Beweisver- wertungsverbot hinsichtlich widerrechtlich erlangter Beweismittel gilt nicht absolut. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem öffent- lichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse an der Unverwertbarkeit der Beweis durchzuführen (BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 153). 2.10 Bei dieser Ausgangslage ist das sich aus den Rechtsbegehren 1 und 3 ergebende Rechtsbegehren 5 so eng mit der übrigen Streitsache verbun- den, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und es vom Streitgegenstand mitumfasst wird. 2.11 Unbestrittenerweise nicht vom Streitgegenstand erfasst ist demge- genüber die Eröffnung der kartellrechtlichen Untersuchung. 3. 3.1 Der Durchsuchungsbefehl und die Beschlagnahmeverfügung stellen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen dar. Gegen selbständig eröff- nete Zwischenverfügungen kann vor Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde geführt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 45 oder Art. 46 VwVG erfüllt sind. Die Beschwerde gegen eine solche Zwischen- verfügung ist – vorbehältlich der Anfechtung von Verfügungen über die Zu- ständigkeit und den Ausstand (Art. 45 Abs. 1 VwVG) – nur zulässig, wenn entweder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder aber die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 3.1.1 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Auf-
B-4839/2020 Seite 12 hebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrie- ben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der ent- stünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endent- scheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.2.1 m.H.; KAYSER/PAPADOPOU- LOS/ALTMANN, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, 2. Aufl. 2019, Art. 46 Rz. 9 [nachfolgend zit.: {Autor}, Kommentar VwVG]). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss gemäss VwVG nicht rechtlicher Natur sein; es genügt die Beeinträchtigung schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere auch wirtschaftlicher Interessen, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteile des BVGer B-7017/2018 vom 13. März 2020 E. 2.1.2, B-1286/2016 E. 2.2.1, je m.H.). Ein wirtschaftliches Interesse kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen, wenn die Einstellung von Geldleistungen eine Person aus dem finanzielle Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde oder wenn die während des Verfahrens erlittenen finanziellen Nach- teile kaum ausgeglichen werden können. Die sofortige Anfechtung recht- fertigen können auch hohe Kosten verlangter Abklärungen oder nachteilige Publizität, wobei ein Reputationsschaden aber ernsthaft drohen muss (MI- CHEL DAUM, in: Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N 43 i.V.m. N 42 [nachfolgend zit.: {Autor}, Kommentar VRPG]). 3.1.2 Ferner muss die Beeinträchtigung nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein. Nicht erforderlich ist, dass der Nachteil tatsäch- lich entsteht; vielmehr reicht es aus, dass er entstehen bzw. nicht von vorn- herein ausgeschlossen werden kann (BVGer B-1286/2016 E. 2.2.1 m.H.; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, Kommentar VwVG, Art. 46 Rz. 8). So- dann ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag (DAUM, Kommentar VRPG, Art. 61 N 39 i.V.m. N 42). 3.1.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Diese hat substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BVGer B-7017/2018 E. 2.1.3, B-1286/2016 E. 2.2.2, je m.H.). Als Beweis
B-4839/2020 Seite 13 reicht das Glaubhaftmachen, reine Mutmassungen genügen hingegen nicht (DAUM, Kommentar VRPG, Art. 61 N 39 i.V.m. N 42). 3.1.4 Es gibt keine allgemeingültige Umschreibung des nicht wieder gutzu- machenden Nachteils. Massgebendes hängt von den Umständen des Ein- zelfalls und den auf dem Spiel stehenden Interessen ab (DAUM, Kommen- tar VRPG, Art. 61 N 42). 3.2 Ob diese soeben erwähnten Voraussetzungen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren erfüllt sind, ist nachfolgend für die beiden Anfechtungs- objekte einzeln zu prüfen. 3.2.1 Hinsichtlich der Anfechtung des Durchsuchungsbefehls vom [...] (Rechtsbegehren 1) legen die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde und Replik insbesondere dar, die Hausdurchsuchung habe zu einem er- heblichen Reputationsschaden und zu Schwierigkeiten in der täglichen Ge- schäftsausübung geführt. Ihr Geschäft sei nicht nur durch die Untersu- chungseröffnung, sondern auch durch die Anordnung der Hausdurchsu- chung geschädigt worden. Dies gehe aus der öffentlichen Berichterstattung und den Reaktionen der Geschäftspartner hervor. Die Öffentlichkeit und die Geschäftspartner würden aus der Hausdurchsuchung schliessen, es bestehe ein Tatverdacht hinsichtlich schwerster Wettbewerbsverstösse. [...]. Die Aufhebung der Anordnung der Hausdurchsuchung hätte – so die Beschwerdeführerinnen – eine erhebliche Signalwirkung und würde ent- scheidend dazu beitragen, weiteren Schaden zu vermeiden. 3.2.2 Die Vorinstanz wendet demgegenüber ein, diese von den Beschwer- deführerinnen geltend gemachten Nachteile hätten ihren Ursprung nicht im Durchsuchungsbefehl bzw. der Hausdurchsuchung, sondern in der Unter- suchungseröffnung. Durchsuchungsbefehle würden anders als Untersu- chungseröffnungen nicht amtlich publiziert. Der Durchsuchungsbefehl sei bereits vollzogen und eine Gutheissung der Beschwerde ändere daran nichts mehr. Auch aus den von den Beschwerdeführerinnen ins Recht ge- legten [...] sei nicht ersichtlich, dass diese auf den Durchsuchungsbefehl zurückzuführen seien, zumal im [...] nicht genannt werde und die beiden anderen ins Recht gelegten [...] von [...] und damit von einem Zeitpunkt vor der Hausdurchsuchung datierten. Im Übrigen seien [...]. Schliesslich seien auch die geltend gemachten internen Kosten bereits entstanden und würden sich nicht mehr vergrössern.
B-4839/2020 Seite 14 3.2.3 Ebenso wenig vermöge eine Gutheissung der Beschwerde bezüglich der erfolgten Presseberichterstattungen etwas zu ändern. Sie, die Vor- instanz, habe zudem vorsichtig kommuniziert und nicht bekannt gegeben, dass bei den Beschwerdeführerinnen Hausdurchsuchungen erfolgt seien. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen nicht aufzeigen, inwiefern eine Gutheissung der Beschwerde die behaupteten Nachteile zu beseitigen ver- möge. Sie würden sich lediglich von einem positiven Urteil eine Signalwir- kung erhoffen. 3.2.4 Die Beschwerdeführerinnen legen in mehrfacher Hinsicht zumindest einen potentiellen wirtschaftlichen Schaden dar. Sie machen insbesondere glaubhaft, [...]. Mit den anderen [...] wollen sie nach eigenen Angaben be- legen, dass es zuvor aus anderen Gründen ([...]) zwar ebenfalls [...]. 3.2.5 Ebenso weisen die Beschwerdeführerinnen aus, dass Z._______ in ihrem Aufruf vom [...] nicht nur auf die Untersuchungseröffnung hinwies, sondern auch auf offensichtlich durchgeführte Hausdurchsuchungen bei [...] von Z._______. Weiter weisen sie nach, dass in mehreren Medienbe- richten zur Untersuchungseröffnung bereits in den Headlines die Haus- durchsuchungen erwähnt wurden, so beispielsweise im Artikel "[...]" der NZZ vom [...] oder im Artikel "[...]" des Blicks vom [...]. Sodann zeigen sie auf, dass die [...] im Medienbericht "[...]" von 20 Minuten wie folgt zitiert wurde: "[...]". Zwar gilt es zu beachten, dass in all diesen Aufrufen und Presseartikeln nicht ausdrücklich erwähnt wird, die Hausdurchsuchungen seien bei den Beschwerdeführerinnen selbst durchgeführt worden, son- dern dass – wenn überhaupt – vorrangig auf Hausdurchsuchungen bei [...] aufmerksam gemacht wurde. Mit Erwähnung der Hausdurchsuchungen im Allgemeinen und der kartellrechtlichen Untersuchung gegen die Beschwer- deführerinnen im Speziellen, lag der Verdacht bzw. die Vermutung, auch bei ihr seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, jedoch nahe. Dass ihr daraus ein gewisser Reputationsschaden entsteht, erscheint na- heliegend. 3.2.6 Aufgrund der oben erwähnten Berichte und Mitteilungen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade nicht auszuschliessen, dass zumin- dest ein Teil des Schadens neben der Untersuchungseröffnung auch auf die Hausdurchsuchung zurückzuführen ist. Die Vorinstanz weist zwar zu- treffend daraufhin, dass nur die Untersuchungseröffnung – und nicht auch der Durchsuchungsbefehl – amtlich publiziert wird. Erfährt eine Untersu- chungseröffnung und Hausdurchsuchung wie hier medial (grosse) Auf- merksamkeit, kann aus diesem Argument aber nichts abgeleitet werden.
B-4839/2020 Seite 15 3.2.7 Sodann haben die Beschwerdeführerinnen auch nachgewiesen, dass dieser potentielle Schaden durch einen an sich günstigen Endent- scheid nicht bzw. nur teilweise behoben werden könnte. Es erscheint no- torisch, dass die Aufhebung des Durchsuchungsbefehls eine Signalwir- kung für die [...] und [...] der Beschwerdeführerinnen hätte und der im Laufe der (oft zeitintensiven) kartellrechtlichen Untersuchung anwach- sende wirtschaftliche Schaden potentiell begrenzt und der Reputations- schaden minimiert werden könnte. Das Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist somit hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Durchsuchungsbefehls vom [...] zu bejahen. 3.3 Hinsichtlich der Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung vom [...] (Rechtsbegehren 3) leiten die Beschwerdeführerinnen den nicht wieder gutzumachenden Nachteil ebenfalls aus dem bereits genannten Reputati- onsschaden und dem wirtschaftlichen Schaden sowie aus einem drohen- den Rechtsverlust ab. In ihrer Replik bringen sie ferner vor, mit der rechts- widrigen Beschlagnahme werde in ihre Freiheit der informationellen Selbst- bestimmung eingegriffen. Auch lasse sich eine nachträgliche Nichtverwer- tung kaum mehr bewerkstelligen. 3.3.1 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, der nicht wie- der gutzumachende Nachteil müsse sich aus dem (vorübergehenden) Ent- zug der alleinigen Verfügungsgewalt über die beschlagnahmten Gegen- stände ergeben, andere Nachteile würden mit der Beschlagnahmeverfü- gung kaum in Verbindung stehen. Vorliegend seien Kopien der beschlag- nahmten Dokumente erstellt und die Originale an die Beschwerdeführerin- nen retourniert worden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil daraus, dass die Wettbewerbsbehörden über Kopien der Dokumente verfügten, sei nicht ersichtlich. 3.3.2 Bei Beschlagnahmen durch Reproduktion, d.h. wenn anlässlich der Hausdurchsuchung Kopien und Scans der relevanten physischen und elektronischen Dokumente erstellt werden, entfällt der Entzug der Verfü- gungsgewalt. Beschlagnahmeobjekt ist diesfalls nicht der Gegenstand an sich, sondern die darin enthaltenen Informationen (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 182). Bei Beschlagnahmen durch Reproduktion kann nicht vorausgesetzt werden, dass sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil aus dem (vorübergehenden) Entzug der alleinigen Verfügungsge- walt ergibt. Andernfalls könnten die Untersuchungsbehörden mit einer Be- schlagnahme durch Reproduktion eine Anfechtung der Beschlagnahme- verfügung unterlaufen.
B-4839/2020 Seite 16 3.3.3 Beschlagnahmen durch Reproduktion stellen Eingriffe in die Freiheit der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Die Betroffe- nen können nicht mehr frei darüber bestimmen, wie die entsprechenden Informationen verwendet werden (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 182). Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend festhalten, können die Informationen gegen ihren Willen im Untersuchungsverfahren durchsucht und verwertet werden. Daran vermag auch der Hinweis der Vorinstanz, für den Entscheid nur verwertbare Beweismittel beziehen zu dürfen, nichts zu ändern. Das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist somit auch hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der Beschlagnahme- verfügung zu bejahen. 3.4 Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist somit sowohl betreffend Durchsu- chungsbefehl als auch betreffend Beschlagnahmeverfügung erfüllt. Bei dieser Ausgangslange kann offengelassen werden, ob sich ein solcher Nachteil auch aufgrund eines drohenden Rechtsverlusts ergäbe. 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil B-581/2012 vom 16. September 2016 i.S. Nikon (E. 5.3.3), beim Durchsuchungsbefehl handle es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG). Für die Durchsuchung von Dokumenten sehe Art. 50 Abs. 3 VStrR ein Einsprache- bzw. Entsiegelungsverfahren vor. Un- abhängig davon sei eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme möglich. Unterbleibe sowohl die Anfechtung des Durchsuchungsbefehls als auch die Einsprache gegen die Durchsuchung der Dokumente bzw. die Be- schwerde gegen deren Beschlagnahme, könne nachträglich kein Verwer- tungsverbot geltend gemacht werden. 3.4.2 Die Beschwerdeführerinnen folgern daraus, ohne Anfechtung des Durchsuchungsbefehls und ohne Einsprache gegen die Durchsuchung der Dokumente (bzw. Beschwerde gegen deren Beschlagnahme) könne nach- träglich mit Beschwerde gegen den Endentscheid kein Verwertungsverbot mehr geltend gemacht werden. Es drohe somit ein Rechtsverlust. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Erwägungen des Bundesverwaltungs- gerichts hingegen nicht streng wörtlich zu verstehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs würden es ge- bieten, verfahrensrechtliche Einwendungen umgehend nach Kenntnis- nahme eines Mangels vorzubringen, andernfalls ihre spätere Anrufung in der Regel verwirke. Dabei reiche es jedoch aus, solche formellen Rügen bei der das Verfahren führenden Instanz anzubringen. Beim Sachverhalt,
B-4839/2020 Seite 17 der dem Urteil B-581/2012 vom 16. September 2016 i.S. Nikon zugrunde gelegen habe, habe die Beschwerdeführerin die Rüge der unzulässigen Durchsuchung erstmals nach dem erstinstanzlichen Urteil vorgebracht. 4. 4.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a bis c VwVG). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen und sind durch die beiden angefochtenen Verfügungen beson- ders berührt. 4.3 Ob auch die Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen erfüllt ist, ist nach- folgend für die beiden Zwischenverfügungen einzeln zu prüfen. 4.4 Hinsichtlich der Anfechtung des Durchsuchungsbefehls bringen die Be- schwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vor, das Bundesverwaltungsge- richt habe den Durchsuchungsbefehl im vorne bereits erwähnten Urteil B-581/2012 vom 16. September 2016 i.S. Nikon als selbständig anfecht- bare Zwischenverfügung qualifiziert und gehe somit offensichtlich von ei- ner Beschwerdemöglichkeit aus. Die nachteiligen Folgen einer widerrecht- lichen Hausdurchsuchung (Grundrechtsverletzung, Reputationsschaden, Schaden in der täglichen Geschäftsausübung) seien schwerwiegend und langanhaltend, womit ein praktisches aktuelles Interesse zu bejahen sei. Zudem seien auch die Voraussetzungen gegeben, um ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten. 4.4.1 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, bei der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl fehle es an einem schutzwürdigen aktuellen praktischen Interesse. Die angeord- nete Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen habe bereits stattgefunden und sei abgeschlossen. Die Aufhebung des Durch- suchungsbefehls ändere daran nichts mehr. Auch aus dem Urteil B-581/2012 vom 16. September 2016 i.S. Nikon ergebe sich für den vor- liegenden Fall nichts anderes. Schliesslich seien vorliegend auch die Vo- raussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf ein aktuelles prak- tisches Interesse nicht erfüllt. Die Klärung der strittigen Fragen aus dem
B-4839/2020 Seite 18 Durchsuchungsbefehl sei regelmässig vorfrageweise möglich, so zum Bei- spiel im Entsiegelungsverfahren vor dem Bundesstrafrecht sowie bei Be- schwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung und gegen den Endent- scheid. 4.4.2 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des ausnahmsweisen Verzichts auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses vor, die von der Vorinstanz erwähnten anderen Möglichkeiten zur (vorfrageweisen) Klärung der Frage der Rechtmässigkeit einer Haus- durchsuchung seien nicht stichhaltig. Eine gerichtliche Überprüfung des Durchsuchungsbefehls sei mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr möglich und beim Entsiegelungsverfahren habe es das Unternehmen nicht selber in der Hand, ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Überprü- fung der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung komme. Ferner gehe es vorliegend nicht um zufällige, einzelfallbezogene Modalitäten, sondern um Fragen, die sich auch zukünftig mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit er- neut stellen können. So bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage, inwieweit ein Unternehmen darauf ver- trauen dürfe, dass in Bezug auf einen im Rahmen einer Marktbeobachtung geklärten und für unbedenklich erachteten Sachverhalt später keine Haus- durchsuchungen durchgeführt würden. 4.4.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Duplik, ein Gericht müsse alle ent- scheidrelevanten Frage mit derselben Tiefe behandeln, weshalb Vorfragen ebenso genau geprüft würden wie Hauptfragen. Es gehe vorliegend auch nicht um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, denn der fragliche Sach- verhalt sei in der [...] abgeschlossenen Marktbeobachtung nicht für unbe- denklich erklärt worden. Die Frage, was in dieser Marktbeobachtung abge- klärt worden sei und sich daraus für die neu eröffnete Untersuchung er- gebe, sei individuell und fallbezogen zu beantworten. 4.4.4 In der Regel wird ein Interesse nur dann als schutzwürdig erachtet, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (BGE 141 II 14 E. 4.4; Urteil des BVGer B-1471/2016 vom 06. Oktober 2020 E. 1.3.3, m.w.H.; vgl. ISABELLE HÄNER, Kommentar VwVG, Art. 48 Rz. 22; MARAN- TELLI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N 15). Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet, wenn sich die auf- geworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen je- derzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall
B-4839/2020 Seite 19 sonst kaum je möglich wäre und deren Beantwortung wegen ihrer grund- sätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4, 139 I 206 E. 1.1, Urteil des BGer 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E. 2.2; Urteile des BVGer B-1471/2016 E. 1.3.3, B-672/2018 vom 4. Juni 2019 E. 1.2.2; MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N 15). 4.4.5 Die herrschende Lehre zum Kartellrecht geht davon aus, dass eine nachträgliche Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl typischer- weise am Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses scheitert. Die Massnahmen seien abgeschlossen und der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr beschwert (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 270; BANGER- TER, BSK KG, Art. 42 N 150; CHRISTIAN BOVET/YASMINE SABRY, in: Mar- tenet/Bovet/Tercier, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 42 N 126 [nachfolgend zit.: {Autor}, CR Concurrence]). Ob auf die Beschwerde ge- gen einen Durchsuchungsbefehl einzutreten ist und namentlich ein schutz- würdiges Interesse vorliegt, ist grundsätzlich aber in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. auch BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 269). 4.4.6 Vorliegend kann auf diese Prüfung verzichtet werden, da die unter Ziff. 4.4.4 erwähnten Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das aktuelle Interesse gegeben sind. So ist eine rechtzeitige gerichtli- che Überprüfung eines Durchsuchungsbefehls kaum je möglich. Der Durchsuchungsbefehl wird seinem Zweck entsprechend sofort vollstreckt (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 270 f.). Mit vorliegender Be- schwerde wird sodann erstmals ein Durchsuchungsbefehl der WEKO vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Die konkret aufgeworfenen Fra- gen der Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung wurden somit vom Bundes- verwaltungsgericht noch nie beantwortet. Zwar ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass solche Fragen vorfrageweise namentlich im Entsiegelungsver- fahren vor dem Bundesstrafgericht sowie bei Beschwerde gegen die Be- schlagnahmeverfügung geprüft werden können (BICKEL/WYSSLING, Dike- KG, Art. 42 N 281 und 289; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 143). Die vor- frageweise Beurteilung schlägt sich – selbst wenn sie mit der gleichen Tiefe wie die Hauptfrage behandelt würde – jedoch nicht im Dispositiv nieder und entfaltet deshalb keine Rechtskraftwirkung (FLÜCKIGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 38 m.H.; s. Beschluss des [...] vom [...]). 4.4.7 Die aufgeworfenen Fragen rund um die Anforderungen an den hin- reichenden Tatverdacht und Ermittlungsbedarf (insbesondere auch bei be- reits früher durchgeführten Marktbeobachtungen oder Abklärungen der WEKO im Zusammenhang mit dem betroffenen Unternehmen) können
B-4839/2020 Seite 20 sich zudem zumindest teilweise unter ähnlichen Umständen wieder stellen. Deren Beantwortung liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öf- fentlichen Interesse. 4.5 Bei Beschwerden gegen Beschlagnahmeverfügungen liegt regelmäs- sig ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung vor, da die die Beschlagnahme – anders als die Hausdurchsuchung – anhält (vgl. BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 150). 4.5.1 Die Vorinstanz bestreitet auch hier das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses, weil die Beschwerdeführerinnen ihr schutzwürdi- ges Interesse an einer Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung aus- schliesslich aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ab- leiten würden. Zudem bestehe kein schutzwürdiges Interesse an einem for- malen Leerlauf, da die Beschwerdeführerinnen wegen ihrer geltend ge- machten Kooperationsbereitschaft bereit wären, die beschlagnahmten und zurückgegebenen physischen Gegenstände wieder einzureichen. 4.5.2 Wie bereits unter E. 3.3.2 festgehalten, stellen Beschlagnahmen durch Reproduktion Eingriffe in die Freiheit der informationellen Selbstbe- stimmung der Betroffenen dar, da sie nicht mehr frei darüber bestimmen können, wie die entsprechenden Informationen verwendet werden. Die Be- schlagnahme und der Eingriff in dieses Grundrecht dauern an. Aus einer im Beschwerdeverfahren geltend gemachten grundsätzlichen Kooperati- onsbereitschaft kann zudem nicht per se auf ein fehlendes aktuelles prak- tisches Interesse an der Aufhebung einer Beschlagnahmeverfügung ge- schlossen werden. Ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an der Aufhe- bung der Beschlagnahmeverfügung ist deshalb zu bejahen. 4.6 Schliesslich beantragen die Beschwerdeführerinnen eventualiter, die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeverfügung und der Anordnung der Hausdurchsuchung durch den Durchsuchungsbefehl festzustellen (Rechtsbegehren 2 und 4). 4.6.1 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG), wobei dieser Begriff gleich zu verstehen ist wie bei der Be- schwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG (BGE 139 V 143 E. 3; BVGE 2010/12 E. 2.3; ISABELLE HÄNER, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N 17; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.30). Eine Feststellungs-
B-4839/2020 Seite 21 verfügung kann sodann nur dann erlassen werden, wenn sich das schutz- würdige Interesse nicht ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung wahren lässt. Dieses Erfordernis der Subsidiarität gilt zwar nicht absolut. Insbesondere wenn mit dem vorgängigen Erlass einer Feststellungsverfü- gung grundlegende Fragen vorweg geklärt und ein aufwendiges Verfahren vermieden werden kann, muss das Erfordernis der Subsidiarität weichen (Urteile des BVGer B-6017/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.1.2; A-1875/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.1; vgl. ISABELLE HÄNER, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N 21). 4.6.2 Da auf die Beschwerden auf Aufhebung des Durchsuchungsbefehls und der Beschlagnahmeverfügung eingetreten wird, fehlt den Beschwer- deführerinnen zufolge des Erfordernisses der Subsidiarität ein schutzwür- diges Interesse an den beiden eventualiter gestellten Feststellungsbegeh- ren. Umstände, bei welchen auf das Erfordernis der Subsidiarität verzichtet werden könnte, liegen vorliegend ebenfalls nicht vor, weshalb auf die Rechtsbegehren 2 und 4 der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten ist. 5. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Unter Vorbehalt der Erwägungen 2.4 und 4.6.2 ist deshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen einzutreten. 6. 6.1 Hausdurchsuchungen sind zulässig, wenn ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt (1), es wahrscheinlich ist, dass sich in den zu durchsuchen- den Räumen Beweismittel befinden (2), die Hausdurchsuchung verhältnis- mässig ist (3), und ein Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt (4). Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 48; ROLF H. WEBER/STEPHANIE VOLZ, Fachhandbuch Wettbe- werbsrecht, 2013, Rz. 3.126). 6.2 Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung der Hausdurch- suchung sind vorliegend unumstritten gegeben. Ein Mitglied des Präsidi- ums der Vorinstanz hat auf Antrag des Sekretariates vom [...] den schriftli- chen Durchsuchungsbefehl [...] erlassen. Im Durchsuchungsbefehl vom [...] sind die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und der Grund der Haus- durchsuchung hinreichend bestimmt (vgl. BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 62; BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 190 und 194 f.; WEBER/VOLZ, a.a.O., Rz. 3.121).
B-4839/2020 Seite 22 6.3 6.3.1 Wie soeben erwähnt, wird in materieller Hinsicht vorausgesetzt, dass ein hinreichender Tatverdacht bzw. ein konkreter Ermittlungsbedarf gege- ben ist. Als hinreichender Tatverdacht gilt ein durch tatsächliche Anhalts- punkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 49 f. m.H.). Der Sachverhalt muss ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zudem müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Urteile des BStGer BV.2009.30, BV.2009.31, BV.2009.32, BE.2010.1, BE.2010.2, BE.2010.3 vom 10. März 2010 E. 4.3.1). An den hinreichenden Tatverdacht sind aller- dings keine hohen Anforderungen zu stellen, in der Regel genügt eine sub- stantiierte Anzeige eines Dritten oder eines beteiligten Unternehmens (Selbstanzeige; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 52 m.H. auf BGE 106 IV 413 E. 4.a). Der konkrete Ermittlungsbedarf verlangt, dass die Gegen- stände, auf deren Beschlagnahme die Durchsuchung gerichtet ist, einen Bezug zum relevanten Sachverhalt aufweisen (potentielle Beweiseignung). Weiter muss die Hausdurchsuchung darauf zielen, Unterlagen zu noch of- fenen Sachverhaltsfragen zu beschaffen (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 200). 6.3.2 Z._______ reichte dem Sekretariat mit Eingaben vom [...] und [...] eine Anzeige ein. Darin werden insbesondere die [...] der Beschwerdefüh- rerinnen und der [...] sowie deren Umsetzung umschrieben. Z._______ un- termauerte ihre Anzeige mit Beweismitteln – konkret mit zwei Sitzungspro- tokollen von sogenannten [...] Sitzungen und mit [...] von verschiedenen [...] an diverse [...] aus den Jahren [...] bis [...]. Insbesondere aus den [...]-Protokollen geht hervor, dass die [...] gemeinsam mit den Beschwer- deführerinnen Disziplinierungsmassnahmen vereinbart haben, [...]. 6.3.3 Dennoch wenden die Beschwerdeführerinnen ein, vorliegend fehle es sowohl an einem hinreichenden Tatverdacht als auch an einem Ermitt- lungsbedarf. Ihr Geschäftsmodell sei von den Wettbewerbsbehörden schon mehrfach überprüft und für wettbewerbsrechtlich unbedenklich be- funden worden. Den Wettbewerbsbehörden seien spätestens seit der Marktbeobachtung "[...]" im Jahr [...] die angeblich zu untersuchenden Vor-
B-4839/2020 Seite 23 würfe und Tatsachen bekannt. Gegenstand des laufenden Untersuchungs- verfahrens seien gemäss Eröffnungsschreiben und Durchsuchungsbefehl der Vorinstanz die Disziplinierungsmassnahmen (bis hin zur [...]) [...]. All diese Aspekte seien aber schon Gegenstand der folgenlos eingestellten Marktbeobachtung "[...]" gewesen. Die Disziplinierungsmassnahmen, na- mentlich auch die [...], hätten damals in der Anzeige von Z._______ vom [...] bzw. im Fragebogen des Sekretariates vom [...], in der Beantwortung des Fragebogens vom [...] sowie in der Präsentation des Geschäftsmo- dells vom [...] gegenüber dem Sekretariat Erwähnung gefunden. Bei der Präsentation des Geschäftsmodells seien die Vertreter von [...] explizit auf die sogenannten [...]-Sitzungen eingegangen. Ebenso seien anlässlich der Marktbeobachtung "[...]" im Jahr [...] [...] in mehreren Schreiben nachweis- lich thematisiert worden. [...]. Im Ergebnis seien keine Sachverhaltsfragen offen. Neue Aspekte oder Hinweise auf eine unzulässige Verhaltensweise von [...] im Vergleich zur Marktbeobachtung [...] gebe es nicht. 6.3.4 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung demgegenüber vor, es treffe zwar zu, dass sich die Wettbewerbsbehörden in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Geschäftsmodell der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt hätten. Mit der Anzeige vom [...] habe Z._______ der Vorinstanz aber Sachverhaltselemente zur Kenntnis gebracht, die ihr bis dahin nicht bekannt gewesen seien, so insbesondere die [...] Disziplinie- rungsmassnahmen, die im Zentrum der neuen Untersuchung stünden. Der angezeigte Sachverhalt, der der Marktbeobachtung "[...]" im Jahr [...] zu- grunde gelegen habe, sei anders gelagert gewesen. Damals habe der Fo- kus auf Vorwürfen gelegen, die primär die Gebührenregelung der Be- schwerdeführerinnen umfasst hätten. Die Disziplinierungsmassnahmen [...] seien lediglich am Rande, oberflächlich und zum Schluss der Marktbe- obachtung erwähnt worden. Das Sekretariat habe sie zudem als [...] Mass- nahmen [...] verstanden. Schliesslich habe das Sekretariat mit Beendigung der Marktbeobachtung den Beschwerdeführerinnen keinen sogenannten "comfort letter" ausgestellt, der bestätige, dass das Verhalten mit dem Kar- tellrecht vereinbar sei. Vielmehr habe es sich im Schreiben vom [...] zur Einstellung der Marktbeobachtung explizit vorbehalten, bei neuen Hinwei- sen für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen "die Geschäftspraktiken der [...] inskünftig erneut zu würdigen". Schliesslich sei die Vorinstanz auch nicht an die Einschätzung des Sekretariates gebunden, zumal eine Markt- beobachtung geführt worden sei und die Beschwerdeführerinnen nicht eine Überprüfung ihres Geschäftsmodells mittels Beratung (Art. 23 Abs. 2 KG) oder Widerspruchsverfahren (Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG) in Anspruch ge- nommen hätten.
B-4839/2020 Seite 24 6.3.5 In ihrer Replik bestreiten die Beschwerdeführerinnen, die Disziplinie- rungsmassnahmen nur beiläufig erwähnt zu haben. Die Wettbewerbsbe- hörden hätten nach Treu und Glauben die Disziplinierungsmassnahmen nur als [...] verstehen können, dies ergebe sich insbesondere aus den Fo- lien zur Präsentation vom [...] und ihrer Beantwortung des Fragebogens vom [...]. 6.3.6 Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik daran fest, die Disziplinierungs- massnahmen [...] verstanden zu haben. Beim Verständnis des Sekretaria- tes handle es sich um ein subjektives Sachverhaltselement, über welches nur das Sekretariat Auskunft geben könne. 6.3.7 Marktbeobachtungen verschaffen den Wettbewerbsbehörden Kennt- nisse über die Wettbewerbsverhältnisse auf den beobachteten Märkten. Die so gewonnene Informationsbasis ermöglicht es, anschliessend eine Vorabklärung oder eine Untersuchung zu eröffnen (SCHENKEL/ODERMATT/ HOLZMÜLLER, Dike-KG, Art. 45 N 5). Die Marktbeobachtung ist kein kartell- rechtliches Verfahren, auch kein informelles Verfahren, sondern lediglich informelles Verwaltungshandeln. Bei der Marktbeobachtung können sich die Wettbewerbsbehörden nicht auf Untersuchungsmassnahmen stützen und die Unternehmen haben keine Auskunftspflicht (SCHENKEL/ODERMATT/ HOLZMÜLLER, Dike-KG, Art. 45 N 9 f.). Auf die Durchführung einer Marktbe- obachtung besteht kein Anspruch und die Beendigung derselben kann nicht angefochten werden. Umgekehrt besteht für ein Unternehmen, des- sen Verhalten beobachtet wird, kein Anspruch darauf, dass das Sekretariat diesem die Vereinbarkeit seines Verhaltens mit dem Kartellrecht bei Been- digung der Marktbeobachtung bestätigt (sog. comfort letter). Die Einstel- lung der Marktbeobachtung wird den beobachteten Unternehmen in der Praxis mitgeteilt, jedoch in der Regel mit dem Vorbehalt, dass das Verhal- ten jederzeit erneut untersucht werden kann (SCHENKEL/ODERMATT/ HOLZ- MÜLLER, Dike-KG, Art. 45 N 14). 6.3.7.1 Vorliegend wurde die Marktbeobachtung "[...]" im [...] eingestellt. Dabei teilte das Sekretariat den Beschwerdeführerinnen mit, sie habe keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 5 und/oder 7 KG feststellen können, behalte sich aber ausdrücklich vor, bei neuen Hinweisen die Geschäftspraktiken erneut zu würdigen. Da- mit hat das Sekretariat den Beschwerdeführerinnen die Vereinbarkeit ihres Verhaltens mit dem Kartellrecht gerade nicht bestätigt (gleich [...]).
B-4839/2020 Seite 25 6.3.7.2 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen zur Marktbeobachtung "[...]" im Jahr [...] geht zudem hervor, dass bei der Marktbeobachtung [...] die Gebührenregelung und nicht die Disziplinie- rungsmassnahmen im Fokus stand. Die Disziplinierungsmassnahmen, die nun in der Untersuchung "[...]" im Zentrum stehen, fanden jedoch nach- weislich Erwähnung. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, dass die Disziplinierungsmassnahmen im Rahmen der Marktbeobachtung vom Sekretariat eingehend "untersucht" worden wären. Ebenso ist zwar erwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen die Diszipli- nierungsmassnahmen insbesondere an der Präsentation vom [...] erwähnt haben, es kann jedoch nicht davon gesprochen werden – was im Übrigen von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet wird –, die Be- schwerdeführerinnen hätten die Disziplinierungsmassnahmen proaktiv ins Zentrum gerückt, zumal diese erst und nur mit Folien Nr. 63 bzw. 66, und damit am Ende ihrer Präsentation, genannt wurden. 6.3.7.3 Mit der Begründung, die Wettbewerbsbehörden hätten betreffend Disziplinierungsmassnahmen bereits weitgehende Ermittlungen durchge- führt und verfügten über umfassende und ausreichende Informationen, kann für die Untersuchung "[...]" ein Ermittlungsbedarf somit nicht in Ab- rede gestellt werden. Auch konnten und durften die Beschwerdeführerin- nen nicht davon ausgehen, mit der informellen Marktbeobachtung seien die [...] Disziplinierungsmassnahmen umfassend untersucht und aus- drücklich für kartellrechtlich unbedenklich erachtet worden. Unter diesen Umständen ist es letztlich irrelevant, ob das Sekretariat die Disziplinie- rungsmassnahmen anlässlich der Marktbeobachtung "[...]" als [...] Mass- nahmen verstanden hat oder hätte verstehen müssen. 6.3.8 Weiter wenden die Beschwerdeführerinnen ein, es fehle auch an ei- nem konkreten Ermittlungsbedarf bzw. Tatverdacht, da das im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ihr und den [...] vorgeworfene Verhalten vor dem Hintergrund der jüngst bestätigten Praxis der Schweizer Wettbe- werbsbehörden (RPW 2020/2, S. 405 ff. – Einkaufskooperation) und der Europäischen Kommission betreffend Einkaufsgemeinschaften (Mitteilun- gen der Europäischen Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit [ABI. 2011/C 11/01] Rz. 194 ff.) offensichtlich zulässig sei. 6.3.8.1 Auch diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend festhält, unterscheidet sich das Geschäfts-
B-4839/2020 Seite 26 modell der Beschwerdeführerinnen vom Geschäftsmodell einer klassi- schen Einkaufsgemeinschaft. Entsprechend wird in der laufenden Unter- suchung zu prüfen sein, inwiefern dieses Geschäftsmodell ähnlich zu be- urteilen ist wie klassische Einkaufsgemeinschaften, welche unter bestimm- ten Umständen prokompetitiv wirken und deshalb kartellrechtlich zulässig sein können (vgl. RPW 2020/2, S. 405 ff., – Einkaufskooperation). Selbst wenn das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerinnen anhand des glei- chen Prüfmusters zu beurteilen ist wie klassische Einkaufsgemeinschaf- ten, steht die Zulässigkeit der untersuchten Wettbewerbsabreden noch nicht ohne Weiteres fest. Denn die Frage, inwiefern [...] Disziplinierungs- massnahmen, namentlich [...], unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG und Art. 5 Abs. 1 KG darstellen können, haben die Schweizerischen Wettbewerbsbehörden und Gerichte bisher noch nicht beurteilt. 6.3.9 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Wettbewerbsbehörden in Be- zug auf unzulässige Wettbewerbsabreden [...] zwischen den [...] nach Art. 5 Abs. 3 KG sowie zwischen den Beschwerdeführerinnen und den [...] nach Art. 5 Abs. 1 KG über einen hinreichenden Tatverdacht verfügten. Ebenso bestand Ermittlungsbedarf, zumal gemäss der Anzeige von Z._______ die [...]-Sitzungen viermal im Jahr stattfinden und die angeblich koordinierten Disziplinierungsmassnahmen seit rund zehn Jahren beste- hen sollen. Entsprechend verfügten die Wettbewerbsbehörden mit den von Z._______ eingereichten Unterlagen mutmasslich erst über einen kleinen Ausschnitt des mutmasslich vorhandenen Beweismaterials (vgl. [...]). 6.4 6.4.1 Hausdurchsuchungen sind weiter nur dann zulässig, wenn es wahr- scheinlich ist, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegen- stände befinden, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VStrR; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 55; WEBER/VOLZ, a.a.O., Rz. 3.119). 6.4.2 Die Wettbewerbsbehörden gingen davon aus, dass sich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen weitere [...]-Protokolle und andere Dokumente in diesem Zusammenhang (bspw. Listen, interne Kor- respondenz) befinden und beschlagnahmt werden können. Wie bereits er- wähnt sollen gemäss Anzeige von Z._______ die [...]-Sitzungen viermal im Jahr stattfinden und die [...] Disziplinierungsmassnahmen sollen seit rund zehn Jahren bestehen. Weiter nahmen die Wettbewerbsbehörden an, was
B-4839/2020 Seite 27 folgt zu finden: (1) allfällige Korrespondenz zwischen den Beschwerdefüh- rerinnen und den einzelnen [...] über die Umsetzung der geplanten Dis- ziplinierungsmassnahmen, (2) Korrespondenz zwischen den Beschwerde- führerinnen und den [...] über wiederkehrende Vertragsverhandlungen, (3) Unterlagen, welche Aufschluss über die Gebühren und Zahlungen geben. 6.4.3 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten weitestgehend nicht, dass es wahrscheinlich erschien, in ihren Räumlichkeiten Gegenstände zu finden, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Sie bringen in anderem Kontext zwar vor, bei ihnen könnten keine [...] gefunden werden, da diese nur von Handelspartnern ausgehen könnten. Allerdings wendet die Vo- rinstanz dagegen zu Recht ein, dass die [...] den Beschwerdeführerinnen – zumindest teilweise – in Kopie zugestellt wurden (vgl. Beilage 3 zur Dup- lik vom [...]). Da die Beschwerdeführerinnen mutmasslich nicht nur [...] und damit Mittelpunkt der [...]-Aktivitäten bildeten, lag die Erwartung nahe, am ehesten am Ort ihrer Geschäftstätigkeit auf Hinweise für ein Abredeverhal- ten zu stossen. Diese Voraussetzung ist somit ebenfalls gegeben. 6.5 6.5.1 Schliesslich müssen Hausdurchsuchungen auch verhältnismässig sein. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels kumulativ geeig- net und erforderlich sein. Zudem muss der Eingriffszweck in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Eingriffswirkung stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 202; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 57; BOVET/SABRY, CR Concurrence, Art. 42 N 66). 6.5.2 Die Hausdurchsuchung bildete vorliegend sicherlich eine geeignete Massnahme. Wie oben dargelegt (vgl. E. 6.4.2), erschien es wahrschein- lich, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (vgl. BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 203 f.). 6.5.3 Erforderlich sind Hausdurchsuchungen dann, wenn keine gleich ge- eignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 205; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 59). Erforderlich sind Hausdurchsuchungen insbesondere bei Kollusi- onsgefahr, wenn somit zu befürchten ist, die Betroffenen könnten Beweis- mittel vernichten oder beiseiteschaffen, sobald sie von der Untersuchung Kenntnis erhalten. Mildere Untersuchungsmassnahmen wie eine Editions- verfügung nach Art. 40 KG kommen bei einer solchen Sachlage regelmäs-
B-4839/2020 Seite 28 sig nicht in Betracht. Ausserdem eignen sich Auskunfts- und Editionsbe- gehren nicht um Unterlagen heraus zu verlangen, die nicht genau bestimm- bar sind oder über deren Existenz Unklarheit herrscht, wie beispielsweise schriftliche Korrespondenz, E-Mails, Notizen, Sitzungsprotokolle (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 205; vgl. auch BOVET/SABRY, CR Concurrence, Art. 42 N 67). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gilt es zudem zu berücksichtigen, dass sich harte Kartelle zunehmend profes- sionalisieren und ihre Methoden verfeinern, um einer Aufdeckung und Sanktionierung zu entgehen (Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, 2038; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 59; BOVET/SABRY, CR Concurrence, Art. 42 N 68). In solchen Fällen erscheinen mildere Massnahmen wie z.B. Auskunftsbegehren zur Beibringung von Beweisen nicht gleich geeignet und die Hausdurchsu- chung wird regelmässig als das mildeste zwecktaugliche Mittel angesehen (Urteil des BStGer BE.2007.10-13 vom 14. März 2008 E. 5.3; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 59, vgl. auch BOVET/SABRY, CR Concurrence, Art. 42 N 68). 6.5.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Hausdurchsuchung sei über das Erforderliche hinausgegangen. Den Wettbewerbsbehörden sei mit der Editionsverfügung nach Art. 40 KG (verbunden mit der Möglichkeit einer Sanktionsandrohung) ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um die benötigten Informationen und Dokumente einzuholen. Sie, die Beschwer- deführerinnen, hätten in der Vergangenheit mit den Wettbewerbsbehörden stets vorbehaltlos kooperiert und sämtliche angeforderten Dokumente oder erfragten Informationen innert Frist eingereicht. Zudem seien sie von der kartellrechtlichen Unbedenklichkeit ihres Geschäftsmodells überzeugt. Da- her habe keine Kollusionsgefahr bestanden. Ausserdem seien sie im Un- tersuchungsverfahren nicht sanktionsbedroht, da ihnen lediglich ein Tatbe- stand gemäss Art. 5 Abs. 1 KG vorgeworfen werde. 6.5.5 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, das Sekretariat könne in der Regel nicht davon ausgehen, dass die mutmasslich an der Abrede betei- ligten Unternehmen dem Sekretariat die zur Sachverhaltsabklärung not- wendigen Informationen gestützt auf eine Auskunfts- und Editionsverfü- gung nach Art. 40 KG lückenlos und ungefiltert zur Verfügung stellten, wenn sie über Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5 und/oder 7 KG verfüge. Das Sekretariat habe aufgrund der Anzeige von Z._______ Kenntnis von neuen Sachverhaltselementen erhalten, wel- che Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden dargestellt hät- ten. Die Beschwerdeführerinnen hätten diese gegenüber dem Sekretariat
B-4839/2020 Seite 29 in der Vergangenheit nicht vollständig offengelegt. Deshalb habe das Sek- retariat damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerinnen die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Informationen gestützt auf eine ent- sprechende Auskunfts- bzw. Editionsverfügung nicht lückenlos und unge- filtert einreichen würden. Vielmehr habe Kollusionsgefahr bestanden. 6.5.6 Die Beschwerdeführerinnen wenden in ihrer Replik ein, die Verhält- nismässigkeit sei in jedem Einzelfall zu prüfen, auch bei Anhaltspunkten für unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5 und/oder 7 KG. Weiter halten sie daran fest, dass mit einer strafbewehrten Auskunftsverfügung ein mil- deres Mittel zur Verfügung gestanden wäre. Zumal es den Wettbewerbs- behörden aufgrund der dokumentierten Anzeige von Z._______ möglich gewesen wäre, zu überprüfen, ob sie die relevanten Informationen tatsäch- lich eingereicht hätten. Schliesslich seien den Wettbewerbsbehörden die relevanten Informationen aufgrund der Markbeobachtung aus den Jahren [...] und der Anzeige von Z._______ bereits bekannt gewesen. 6.5.7 Mit den Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass die Verhältnis- mässigkeit und damit insbesondere auch der Aspekt der Erforderlichkeit in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Dem widerspricht aber nicht, wenn – mit der Vorinstanz – im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes davon ausge- gangen wird, dass bei Anhaltspunkten für schwere und sanktionsbedrohte Wettbewerbsbeschränkungen die Kollusionsgefahr in der Regel erhöht ist. Vorliegend bestehen zumindest hinsichtlich der [...] Anhaltspunkte für Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 KG, mithin für schwerste Wettbe- werbsbeschränkungen. Gegenüber den Beschwerdeführerinnen besteht zwar – da sie nicht im direkten oder potentiellen Wettbewerb mit den [...] stehen – "nur" der Verdacht von Abreden nach Art. 5 Abs. 1 KG. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich harte Kartelle zunehmend professionali- sieren und ihre Methoden verfeinern, um einer Aufdeckung und Sanktio- nierung zu entgehen (BBl 2002 2022, 2038). Da ausserdem die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (vgl. Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2) und die Beschwerdeführerinnen sich im Untersuchungsverfahren nicht selbst belasten müssen (Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 5.3.2), ist sie damit zu Recht von einer allgemein erhöhten Kollusionsgefahr ausgegangen. 6.5.8 Gewisse Unterlagen wie etwa die Protokolle der mutmasslich viertel- jährlich stattfindenden [...]-Sitzungen waren zwar relativ genau bestimm- bar. Andere Dokumente in diesem Zusammenhang (Listen, interne Korres-
B-4839/2020 Seite 30 pondenz, etc.) waren aber nicht genau bestimmbar und über deren Exis- tenz herrschte auch Unklarheit. Auch in solchen Konstellationen eignen sich Auskunfts- und Editionsbegehren nicht, um Unterlagen heraus zu ver- langen (vgl. oben E. 6.5.3). 6.5.9 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit gegenüber den Wettbewerbsbehörden kooperativ verhalten haben und Auskunftsgesuche fristgerecht beantwortet sowie Informationen geliefert haben, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie im vorliegenden Verfahren gestützt auf eine Auskunfts- und Editionsverfügung nach Art. 40 KG sämtliche, mitunter mutmasslich auch belastendende In- formationen zu den Disziplinierungsmassnahmen lückenlos und ungefiltert zur Verfügung gestellt hätten. 6.5.10 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, mit einer straf- bewehrten Auskunftsverfügung sei ein milderes Mittel zur Verfügung ge- standen, da die Wettbewerbsbehörden aufgrund der dokumentierten An- zeige von Z._______ hätten überprüfen können, ob sie die relevanten In- formationen tatsächlich eingereicht hätte, verkennen sie, dass bei Kollusi- onsgefahr nicht verlangt werden kann, dass die Wettbewerbsbehörden vor- gängig zur Edition auffordern. Dadurch bestünde die Gefahr, dass der Zweck der Massnahme vereitelt wird (vgl. BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 205). Denn bei Kollusionsgefahr besteht gerade die Gefahr, dass Beweismittel vernichtet oder beiseitegeschafft werden. Wäre dies bei einer vorgängigen Editionsaufforderung der Fall, würde es der untersuchenden Behörde hinsichtlich der noch ausstehenden Beweisbeschaffung nichts mehr nützen, wenn sie anhand bereits vorhandener Unterlagen überprüfen kann, ob sämtliche Unterlagen eingereicht wurden. 6.5.11 Ebenso nichts zugunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten lässt sich aus ihrem Vorbringen, sie seien von der Unbedenklichkeit ihres Ge- schäftsmodells überzeugt, weshalb keine Kollisionsgefahr bestanden habe. Denn dabei handelt es sich um eine subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerinnen, von welcher die Vorinstanz keine Kenntnis haben und welche sie im Vorfeld auch nicht erheben konnte. Schliesslich lässt sich die Erforderlichkeit der Hausdurchsuchung auch nicht mit dem angeb- lich fehlenden Ermittlungsbedarf verneinen. Ein solcher liegt wie in den Er- wägungen 6.3 und 6.4 aufgezeigt gerade vor. Insgesamt erwies sich die Anordnung der Hausdurchsuchung deshalb als erforderlich. Es war davon auszugehen, dass keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.
B-4839/2020 Seite 31 6.5.12 Um zu beurteilen, ob eine Hausdurchsuchung verhältnismässig im engeren Sinn ist, ist die gesamte Interessenlage des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Im Vordergrund steht das Verhältnis zwischen Eingriffszweck, d.h. die Sachverhaltsabklärung, und Eingriffswirkung (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 208). Dabei ist unter anderem die Art und Schwere der Wettbewerbsbeschränkung, die mit der Hausdurchsuchung abgeklärt wer- den soll, zu berücksichtigen. Schwere Kartellrechtsverstösse, namentlich die mit direkten Sanktionen bedrohten Verhaltensweisen, vermögen eine Hausdurchsuchung eher zu rechtfertigen als andere Formen der Wettbe- werbsbeschränkungen (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 209; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 61; BOVET/SABRY, CR Concurrence, Art. 42 N 69). Zu berücksichtigen ist weiter das Verfahrensstadium. Das Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung unterliegt einer umso strengeren Überprüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 209 m.H.). 6.5.13 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Verhältnismässigkeit i.e.S. sei insbesondere nicht gegeben, da ihr selbst nur ein nicht direkt sanktionierbares Verhalten vorgeworfen werde. Bei den ihr vorgeworfenen "[...] Wettbewerbsabreden" i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG gehe es um die Um- schreibung einer Art Gehilfenschaft, die nach Art. 49a KG nicht direkt sank- tionierbar sei. Zwar seien Hausdurchsuchungen bei Dritten in Ausnahme- fällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor, da die in der Untersuchungseröffnung genannten Anhaltspunkte zu schwach und unbestimmt seien und nicht eindeutig auf ein direkt nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 49a KG sanktionierbares Verhalten zielten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb – nachdem auch bei [...] Hausdurchsuchungen durchgeführt wor- den seien – zusätzlich bei ihr als Dritte eine Hausdurchsuchung nötig ge- wesen sei. Für die Beschwerdeführerinnen sei die Hausdurchsuchung vor dem Hintergrund der jahrlangen Untersuchungen [...] und der Einstellung der Marktabklärung "[...]" im Jahre [...] besonders eingriffsintensiv gewe- sen. Durch das Abstellen und Auswerten der den Wettbewerbsbehörden bereits vorliegenden Unterlagen, wäre die Hausdurchsuchung gar nicht nö- tig gewesen. Schliesslich wenden sie in ihrer Replik ein, es könne nicht angehen, dass sie als nicht direkt sanktionsbewehrtes Unternehmen für andere Unternehmen "herhalten" müssten. 6.5.14 Vorab ist festzuhalten, dass die Hausdurchsuchung in casu ganz zu Beginn der kartellrechtlichen Untersuchung "[...]" angeordnet wurde. Der Tatverdacht musste sich somit noch nicht derart konkretisiert und verdich-
B-4839/2020 Seite 32 tet haben, wie es bei Hausdurchsuchungen im späteren Verfahrenssta- dium erforderlich gewesen wäre (vgl. oben E. 6.5.12 und BICKEL/WYSS- LING, Dike-KG, Art. 42 N 209). 6.5.15 Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den Be- schwerdeführerinnen nicht um Dritte handelt, sondern um an der mutmass- lichen Wettbewerbsbeschränkung beteiligte Unternehmen. Die mutmassli- chen Abreden unter den [...] stellen möglicherweise direkt sanktionierbare Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG dar. Die Wettbewerbsbeschränkung, die mit der vorliegenden Hausdurchsuchung abgeklärt wird, gehört damit zu den schwersten Formen von Wettbewerbsbeschränkungen. Art. 5 Abs. 3 KG setzt voraus, dass die an der Abrede beteiligten Unternehmen aktuell oder potentiell miteinander im Wettbewerb stehen. Die Beschwerdeführerinnen sind als [...] nicht Wettbewerberinnen der [...]. Aus diesem Grund kann die Abrede zwischen den Beschwerdeführerinnen und den Anschlusshäusern nicht den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG, sondern nur den Tatbestand von Art. 5 Abs. 1 KG erfüllen. Das Sekretariat verfügte aber über Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerinnen die Disziplinierungsmassnahmen unter den [...] koordiniert haben und damit an deren Umsetzung mutmasslich massgebend beteiligt gewesen sind, mithin eine zentrale Rolle innehatten, auch wenn ihr gegenüber "nur" der Tatbestand von Art. 5 Abs. 1 KG in Frage kommt. 6.5.16 Hinsichtlich den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen zum Ermittlungsbedarf kann wiederum auf E. 6.3 und 6.4 verwiesen werden. Ein Ermittlungsbedarf war gegeben. Soweit die Beschwerdeführerinnen rü- gen, da [...] Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, sei jene bei ihnen nicht mehr nötig gewesen, gilt es zu beachten, dass die Behörden bei der Beschränkung der Standorte der Hausdurchsuchung abzuwägen haben, wo sich die Beweismittel am wahrscheinlichsten befinden (vgl. auch Urteil des BStGer BE 2007.10-13 vom 14. März 2008 E. 5.2). Vorliegend verfügten die Wettbewerbsbehörden über Anhaltspunkte, dass die [...] Dis- ziplinierungsmassnahmen von den Beschwerdeführerinnen koordiniert und organisiert wurden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Wettbewerbsbehörden es im Zeitpunkt der Anordnung der Haus- durchsuchung als am wahrscheinlichsten erachteten, die Protokolle der [...]-Sitzungen und weitere Beweismittel bei den Beschwerdeführerinnen zu finden. Die Beschwerdeführerinnen mussten somit nicht in ungerecht- fertigter Weise für andere Unternehmen "herhalten".
B-4839/2020 Seite 33 6.5.17 Die Wettbewerbsbehörden haben auch bei der Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigt. Sie haben die zu beschlagnahmenden Gegenstände im Durchsuchungsbefehl zeitlich und sachlich eingegrenzt, von den beschlag- nahmten Dokumenten Kopien erstellt und die Originale den Beschwerde- führerinnen kurz nach der Hausdurchsuchung wieder zurückgegeben. Dadurch wurden die Eingriffswirkungen der Hausdurchsuchung minimiert. Überdies waren die Beschwerdeführerinnen bei der Hausdurchsuchung anwaltlich vertreten (Urteil des BStGer BE 2007.10-13 E. 5.4). 6.5.18 Insbesondere da die mutmasslichen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG zu den schwersten Verstössen gegen das Kar- tellrecht gehören, ist das öffentliche Interesse, im Sinne einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung schädliche Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern (vgl. Art. 1 KG), entsprechend gross. Die mit den Hausdurch- suchungen verbundenen Eingriffswirkungen zum Nachteil der Beschwer- deführerinnen sind dagegen als weniger erheblich einzustufen, auch wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen und Eingriffe in die Grundrechte nicht unerheblich erscheinen. Vergangene Untersuchungen und Marktbeobach- tung lassen eine Hausdurchsuchung im Übrigen nicht per se als besonders eingriffsintensiv erscheinen. Im Ergebnis überwiegt der Eingriffszweck das Interesse der Beschwerdeführerinnen, weshalb vorliegend die Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinne gewahrt ist. 6.6 Die Hausdurchsuchung bzw. der Durchsuchungsbefehl vom [...] er- weist sich als rechtmässig. Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführe- rinnen ist abzuweisen. 7. 7.1 Zu überprüfen ist sodann die Beschlagnahmeverfügung vom [...]. Die Beschlagnahme stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vor- läufigen Beweissicherung dar. Sie muss nicht ausführlich begründet wer- den (BGE 119 IV 326 E. 7e; BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 226; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 119). Sämtliche beschlagnahmten Gegen- stände sind im Beschlagnahmeprotokoll zu verzeichnen (Art. 47 Abs. 2 VStrR). Damit ein Beweismittel beschlagnahmt werden darf, muss es vom Untersuchungsgegenstand, der im Hausdurchsuchungsbefehl beschrie- ben ist, erfasst sein. Die Beschlagnahmeobjekte müssen zudem als Be- weismittel von Bedeutung sein können (potentielle Beweiseignung). Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mit- telbar mit der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung in Zusammenhang
B-4839/2020 Seite 34 steht, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts aus (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VStrR; Urteile des BStGer BV.2014.79 und BP.2014.69 vom 27. Februar 2015 E. 2.4.2; BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 225; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 118). Wie bei der Durchsu- chung ist auch bei der Beschlagnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BICKEL/WYSSLING, Dike-KG, Art. 42 N 230; BANGERTER, BSK KG, Art. 42 N 121 f.). 7.2 Mit der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung können na- mentlich allfällige Beschlagnahmehindernisse geltend gemacht werden, etwa dass dem betreffenden Beweismittel die potenzielle Beweiseignung abzusprechen ist. Sodann wird es als zulässig erachtet, vorfrageweise die Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung zu überprüfen (BICKEL/WYSS- LING, Dike-KG, Art. 42 N 289). 7.3 Die Beschwerdeführerinnen leiten die geltend gemachte Widerrecht- lichkeit der Beschlagnahme aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ab. Darüber hinaus machen sie keine Beschlagnahmehin- dernisse geltend. 7.4 Wie soeben erwähnt, erweist sich die Hausdurchsuchung bzw. der Durchsuchungsbefehl vom [...] als recht- und verhältnismässig (vgl. oben E. 6). Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände wurden im Beschlagnah- meprotokoll vom [...] verzeichnet (vgl. E. C). Weder sind Gründe ersichtlich noch werden solche geltend gemacht, die gegen die potentielle Beweiseig- nung der beschlagnahmten Gegenstände sprechen. Die Beschlagnahme erweist sich zudem als verhältnismässig. Die zu beschlagnahmenden Ge- genstände wurden im Durchsuchungsbefehl zeitlich und sachlich einge- grenzt und die Vorinstanz hat von den beschlagnahmten physischen Do- kumenten Kopien erstellt, so dass sich die Originale wieder bei den Be- schwerdeführerinnen befinden. Das Rechtsbegehren 3 der Beschwerde- führerinnen erweist sich deshalb ebenfalls als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführerinnen die Feststellung der Unverwertbarkeit der beschlagnahmten Gegenstände. Nachdem sie die- sen Antrag jedoch ausschliesslich aus der behaupteten Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbefehls (und der Beschlagnahmeverfügung) ableiten, sich der Durchsuchungsbefehl vom [...] und die Beschlagnahmeverfügung vom [...] aber als rechtmässig erweisen, ist auch dieses Rechtbegehren 5 abzuweisen.
B-4839/2020 Seite 35 9. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführerinnen (zu gleichen Tei- len und unter solidarischer Haftung) die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Um- fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finan- zieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vorliegend erscheint eine Gebühr von Fr. [...] angemessen. Der von den Beschwerdeführerinnen ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. [...] wird an die Verfahrenskosten ange- rechnet. 10.2 Die Beschwerdeführerinnen haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VKGE e contrario). Dasselbe gilt – von vornherein – für die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VKGE).
B-4839/2020 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag der Vorinstanz, das Verfahren auf die Eintretensfrage zu be- schränken, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. [...] werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. [...] wird angerechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 22-0506; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
B-4839/2020 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. März 2021