B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4828/2021
Urteil vom 13. September 2022 Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Christian Winiger; Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______ GmbH, _______, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, _______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Familienbetreuung.
B-4828/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 16. Juni 2020 wurde die X._______ GmbH mit Sitz in A._______ ins Handelsregister des Kantons Zürich (UID-Nr. CHE-) eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb von Spielgruppen, Kindertagesstätten und Kin- dergärten sowie die Erbringung von Dienstleistungen im sozialen Bereich, insbesondere Betreuungsaufgaben. B. Am 2. August 2021 stellte die "X. GmbH" beim Bundesamt für So- zialversicherung (BSV), Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesell- schaft (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch (Nr. ) um Gewährung von Finanzhilfen für die Gründung der neuen Kindertagesstätte (KITA) "X." in A._______ (ZH). Datum der geplanten Betriebsaufnahme sei der 23. August 2021. Es seien 30 Betreuungsplätze in der KITA für Kin- der von drei Monaten bis drei Jahren sowie 25 Betreuungsplätze im Kin- dergarten für Kinder ab drei Jahren geplant. C. Mit Entscheid vom 30. September 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen in der Gemeinde A._______ bereits vor der Gründung der KITA "X." gedeckt gewesen sei und kein Bedarf mehr für die Schaffung von zusätzlichen neuen Betreuungsplätzen bestehen würde. D. Gegen diesen Entscheid erhob die "X. GmbH" (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) am 1. November 2021 Beschwerde vor dem Bundes- verwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdefüh- rerin das Begehren, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche entschei- dungsrelevanten Datengrundlagen und Akten zu edieren, und es sei ihr nach erfolgter Edition der Akten Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräu- men. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen da- mit, dass die Vorinstanz den konkreten Bedarf an zusätzlichen Betreuungs- plätzen nicht in rechtsgenügender Weise ermittelt habe. Die von der Vor- instanz verwendete Datengrundlage sei veraltet. Zudem sei unklar, ob es sachgerecht sei, "im gleichen Ort" auf die Gemeinde A._______ zu begren- zen, ohne die Nachbarsgemeinden zu berücksichtigen. Die Vorinstanz
B-4828/2021 Seite 3 habe den "gleichen Ort" nicht in rechtsgenügender Weise eingegrenzt. Der Entscheid sei deshalb willkürlich. Die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die Berechnungsgrundlagen nicht offengelegt und ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor Verfügungs- erlass eingeräumt habe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, bei der Beurteilung des Bedarfs auf die letzten verfügbaren Daten des Monitorings der Zürcher Gemeinden von Winter 2017/2018 abgestellt zu haben. Die Versorgungsquote der Ge- meinde A._______ habe damals 84.3 % betragen. Der Kanton Zürich habe nicht über neuere Angaben verfügt. Jedoch liege auch die aktualisierte Ver- sorgungsquote mit 72.31 % nach wie vor über 70 %, weshalb von einem gedeckten Bedarf auszugehen sei. Es bestehe keine Notwendigkeit für in der Stadt B._______ arbeitende Eltern, ihr Kind in der Gemeinde A._______ zur Betreuung zu bringen. Sie habe der Beschwerdeführerin am 29. September 2021 telefonisch das rechtliche Gehör gewährt. F. In ihrer Replik vom 28. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin vollum- fänglich an ihren Anträgen fest. Zusätzlich stellt sie den Antrag, dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihr eine Parteientschädigung aus- zurichten sei. Die Beschwerdeführerin führt ergänzend aus, dass sie den Bedarfsnachweis erbracht habe. Dem massgeblichen örtlichen Markt seien zumindest die Gemeindegebiete von A., C., D._______ und E._______ zuzurechnen. Dies ergebe eine Versorgungsquote von 60.955 %. Ungenauigkeiten dürften insbesondere deshalb nicht hingenom- men werden, weil sich selbst die unzutreffenden Berechnungen der Vorin- stanz haarscharf an der 70%-Grenze bewegten. Die angefochtene Verfü- gung beruhe aus diesen Gründen auf einem unbrauchbaren Tatsachenfun- dament. G. In ihrer Duplik vom 28. März 2022 hält auch die Vorinstanz an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie begründet dies ergänzend damit, dass die Ver- sorgungsquote auch dann deutlich über 70 % liegen würde, wenn der direkt an die Gemeinde A._______ angrenzende Kreis _______ der Stadt B._______ in die Berechnung dieser Quote einbezogen würde.
B-4828/2021 Seite 4 H. Am 30. März 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Duplik Stellung. Sie wiederholt ihre Ansicht, dass die Vorinstanz bei der Abgrenzung des örtlich relevanten Markts keine kohärente Linie erkennen lasse. I. Auf die entscheidungswesentlichen Vorbringen der Parteien und die einge- reichten Unterlagen wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Fi- nanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 31 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG] i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG, SR 861]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Beschwerdefrist sowie Anforde- rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im KBFHG nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnah- men sind keine vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer B-3383/2021 vom
B-4828/2021 Seite 5 4. Mai 2022 E. 2.1, B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.1 und B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich demnach nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der an- gefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist deshalb grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht legt sich jedoch insoweit eine Zurückhaltung auf, als schon das KBFHG dem Bundesrat als Verordnungs- geber sowie der Vorinstanz als sachverständiger Behörde wegen der be- schränkten Geldmittel für Finanzhilfen (sog. "Rahmen der bewilligten Kre- dite"; Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 KBFHG) und der teilweise offenen Aufgabe, hierfür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumt (Art. 7 und 9 KBFHG; vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2; Urteile des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.3 und B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.3; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 VwVG N 10; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 213, je mit weite- ren Hinweisen). 3. Vorab ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin an der Beweiserhebung im vorinstanzlichen Verfahren verletzt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Entscheid sich allein auf die "letzten verfügbaren Daten des Monitorings der Zürcher Gemein- den von Winter 2017/2018" gestützt habe. Ihr habe die Vorinstanz zu kei- nem Zeitpunkt offengelegt, woher diese Daten konkret stammten. Die Er- hebung dieses Beweises sei ausserdem entscheidwesentlich. Zudem seien zur Berechnung der Versorgungsquote die Anzahl der Betreuungs- plätze und die Anzahl der Kinder im Vorschulalter von null bis vier Jahren verwendet worden. Die Anzahl Plätze und Kinder sei unklar. Sie habe sich
B-4828/2021 Seite 6 zur eben erwähnten Beweiserhebung und zu diesen Berechnungsgrundla- gen nicht äussern können. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Heilung dieser Verletzung käme allenfalls dann in Frage, wenn die Vorinstanz die Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden Verfahren umfassend ediere und ihr Gelegenheit gebe, sich hierzu zu äus- sern. 3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass sie der Beschwerdeführerin sehr wohl das rechtliche Gehör gewährt habe. So habe sie mit Telefonat vom 29. September 2021 ausführlich über die vorgesehene Entscheidung und deren Begründung informiert. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich dieses Gesprächs die Möglichkeit gehabt, Fragen zu stellen, Einwände gel- tend zu machen und Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen. Die Vor- instanz habe die Verfügung erst am darauffolgenden Tag erlassen. 3.3 Art. 29 VwVG räumt den Parteien einen Anspruch auf rechtliches Ge- hör ein. Dieser ebenfalls gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistete Anspruch umfasst unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung und das Recht auf die Ausübung von Mitwirkungsrechten bei der Beweiserhebung, was beispielsweise den Anspruch des Betroffenen umfasst, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (vgl. BGE 147 I 433 E. 5.1 und 136 I 265 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1016 ff.). Der Anspruch auf Gelegenheit zur Stellungnahme umfasst das Recht, sich zu allen relevanten Tatsachen zu äussern, bevor ein Entscheid über die Rechtslage getroffen wird (vgl. BGE 138 III 252 E. 2.2, 135 II 286 E. 5.1 und 135 V 465 E. 4.3.2). Wird eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, so muss diese angemessen sein, um eine wirksame Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. BGE 138 III 252 E. 2.2 und 133 V 196 E. 1.2). Der Anspruch verpflichtet die Behörde aber nicht zur Fristsetzung. Die Behörde muss dem Betroffenen lediglich genügend Zeit einräumen, damit er die Möglichkeit hat, eine Stellung- nahme einzureichen, wenn er dies für notwendig erachtet (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1; Urteil des BGer 6B_1012/2020 vom 8. April 2021 E. 1.1). Der Anspruch umfasst aber auch das Recht, über die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Grundlagen orientiert zu werden und in die entsprechenden Akten Einsicht zu nehmen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BVGer B-2067/2015 vom 25. April 2017 E. 2.2.3; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME,
B-4828/2021 Seite 7 Kommentar VwVG, Zürich 2022, Art. 29 N 19 ff. und 60 f., je mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung führen. Es käme mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent- scheidung von Bedeutung sein würde, das heisst, ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst würde oder nicht (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1 und 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten sind nach ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung diejenigen Fälle, in denen eine solche Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz mit voller Kognition zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). So fällt eine Heilung namentlich dann in Betracht, wenn die unterbliebene Gehörsgewährung vor dieser Instanz nachgeholt wird (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4; Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.3.2; WIEDERKEHR/MEYER/BÖH- ME, a.a.O., Art. 29 N 72 ff.). In einem solchen Fall könnten dann unter Um- ständen selbst eine allenfalls unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht, Be- weiserhebung oder Beweiswürdigung nachträglich geheilt werden (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4; Urteil des BGer 6B_1012/2020 vom 8. April 2021 E. 1.1 und 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 f.). 3.4 Die Vorinstanz informierte laut ihrer Telefonnotiz die Beschwerdeführe- rin am 29. September 2021 telefonisch, dass deren Gesuch abgelehnt wer- den müsse, weil nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für die Bedarfsprüfung auf die Versorgungsquote abgestützt werden müsse. Diese liege gemäss dem Report Kinderbetreuung der Stadt B._______ in der Gemeinde A._______ bei 84 % und damit über der kritischen Grenze von 70 %. Somit sei der Bedarf in der Gemeinde A._______ laut diesem Report bereits vor der Eröffnung der KITA X._______ gedeckt gewesen, weshalb kein Bedarf an zusätzlichen neuen Plätzen bestehe. Abschlies- send wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, eine Beschwerde gegen den Entscheid einzureichen (Vernehmlassungs- beilage B, S. 1). Diese Telefonnotiz fasst das telefonische Gespräch zwar bloss summa- risch zusammen, ohne dessen genauen Wortlaut und Verlauf widerzuge- ben. Gleichwohl ergeben sich aus ihr in inhaltlich genügender Weise die mündliche Mitteilung der Gesuchsablehnung, deren Begründung mit einem
B-4828/2021 Seite 8 Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung. Somit gewährte die Vorinstanz mit dieser telefonischen Information und ihrer einsehbaren Notiz im ent- sprechenden Aktendossier das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zunächst in hinreichender Weise. Das Telefongespräch erfolgte allerdings lediglich einen Tag vor dem Verfügungserlass am 30. September 2021. Da- mit war es der damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – nur sehr beschränkt möglich, zum telefonisch ange- kündigten Entscheid vor dessen Erlass Stellung zu nehmen. Für das Ge- richt ist zudem nicht erkennbar, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in diesem Telefonat irgendeine Frist zur Stellungnahme angesetzt hat oder nicht. Folglich ist letztlich unklar, ob diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegt oder nicht. Diese Frage kann hier indes aus prozessökonomischen Gründen offengelassen werden, wie sogleich aufzuzeigen ist, da eine all- fällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren ohnehin als geheilt an- gesehen werden kann (dazu unten E. 3.5 und 3.6). 3.5 Die Vorinstanz legte im vorliegenden Verfahren in ihrer Vernehmlas- sung (S. 2) eingehend dar, dass sie sich bei ihrem Entscheid auf die Daten des "Monitorings 'Situation der familien- und unterrichtsergänzenden Be- treuung im Kanton Zürich', Kindertagesstätten in den Zürcher Gemeinden, Winter 2017/2018" (Vernehmlassungsbeilage A18) und den "Report Kin- derbetreuung" des Sozialdepartements der Stadt B._______ vom Mai 2021 (abrufbar unter: https://www._______.html, abgerufen am 18. Juli 2022) gestützt habe. Zudem verwies die Vorinstanz neu zusätzlich auf den Bericht "Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung im Jahr 2018" des Bundesamts für Statistik vom Mai 2020 (abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch > Aktuell > Neue Veröffentlichungen, abgeru- fen am 18. Juli 2022), Angaben des Bundesamts für Statistik zur ständigen Wohnbevölkerung am 31. Dezember 2020 in der Gemeinde A._______ (abrufbar unter: https://www.pxweb.bfs.admin.ch, abgerufen am 18. Juli 2022) und eine E-Mail der Abteilung "Gesellschaft" der Gemeinde A._______ vom 25. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage A20). Aus den beiden letztgenannten Informationsquellen geht hervor, wie viele Betreu- ungsplätze es in der Gemeinde A._______ im Jahre 2020 und wie viele Kinder im Vorschulalter von null bis vier Jahren es am 31. Dezember 2020 in dieser Gemeinde gab. Die Beschwerdeführerin konnte sich im vorliegenden Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht in ihrer Replik zu den eben erwähnten Berech-
B-4828/2021 Seite 9 nungsgrundlagen in umfassender Weise äussern. Demnach kann eine all- fällige Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren als im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt angesehen werden. 3.6 Was den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin um Edition sämtlicher entscheidungsrelevanter Datengrundlagen und Akten sowie um anschliessende Gelegenheit zur Stellungnahme anbelangt, ist die Vorin- stanz dem Editionsbegehren im Rahmen ihrer Vernehmlassung, wie so- eben erwähnt, nachgekommen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beschwerdeführe- rin konnte damit in ihrer Replik zu den editierten Dokumenten Stellung neh- men. Damit ist ihr entsprechender Antrag gegenstandslos geworden. 4. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Erbringung des konkreten Bedarfs- nachweises im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV strittig und zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b KBFHV zunächst geltend, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen aufgrund einer rechtsfehlerhaften Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV bezüglich des Umfangs des Bedarfsnachweises zu Unrecht abgewiesen habe. Denn aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 KBFHV ergebe sich, dass das Nachweiserfordernis des Gesuchstellers "mit" der Anmeldeliste erfüllt werden könne. Die Beschwerdeführerin ist deshalb der Ansicht, dass die Frage, ob eine Anmeldeliste den Bedarfs- nachweis im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b KBFHV für sich genommen zu erbringen vermöge oder nicht, vorliegend offenbleiben könne, da der kon- krete Bedarf mit der von ihr eingereichten Anmeldeliste und den Angeboten im örtlich relevanten Markt nachgewiesen sei. 4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass bereits das Beitragsgesuch einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer entsprechenden Anmeldeliste enthalten müsse. Die Frage des Bedarfs sei aber infolge der bundesver- waltungsgerichtlichen Urteile B-6727/2019 und B-171/2020 vom 5. August 2020 grundsätzlich nicht nur aus der Perspektive der einzelnen, gesuch- stellenden Trägerschaft und ihrer übrigen Angebote, sondern auch aus der Perspektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden An- gebote "im gleichen Ort", unter Einschluss der Angebote von Dritten, zu beurteilen. Aus diesem Grund müssten im vorliegenden Fall bei der Beur- teilung des Bedarfs die übrigen Angebote im gleichen Ort, auch jene von Drittanbietern, einbezogen werden und es sei in Analogie zum Report Kin- derbetreuung der Stadt B._______, auf den das Bundesverwaltungsgericht
B-4828/2021 Seite 10 in seinen beiden einschlägigen Urteilen verwiesen habe, die Versorgungs- quote zu berechnen. 4.3 Vorliegend ist vorab umstritten und zu prüfen, ob die Beschwerdefüh- rerin den konkreten Bedarfsnachweis im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV bereits mit den von ihr eingereichten Dokumenten erbracht hat. 4.3.1 Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV nennt als Erfordernis für die Gewährung von Finanzhilfen insbesondere einen "konkreten Bedarfsnachweis mit ei- ner Anmeldeliste". Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung erfüllt die Abgabe einer unverbindlichen Anmeldeliste für sich alleine den in Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV verlangten konkreten Bedarfs- nachweis jedoch noch nicht. Vielmehr kann dieser nur dann als erbracht gelten, wenn ein nachhaltiges Bedürfnis nach weiteren Betreuungsplätzen dokumentiert wird (vgl. Urteil des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3.8). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin kreuzte in der Beilagenliste des Gesuchsfor- mulars vom 2. August 2021 zwar die Beilage "Belegung auf Basis unter- zeichneter Verträge ab Eröffnungs-/Erhöhungsdatum" an (Vernehmlas- sungsbeilage A1, Ziff. 7). Sie reichte jedoch nur das Dokument "Präsenz- kontrolle für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (Schulwo- chen 1 – 3 / Ferienwochen 1 – 3)" ein (Vernehmlassungsbeilage A2), in welche sie die Anzahl der in den ersten drei Schulwochen voraussichtlich zu betreuenden Kinder eintrug. Eine Liste der verbindlichen Anmeldungen fehlt. Unverbindliche Interessensbekundungen und die blosse Anzahl der Anmeldungen reichen indessen für den Bedarfsnachweis im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV nicht aus (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Im vorliegen- den Fall ist der konkrete Bedarf demnach mit dem eben erwähnten Prä- senzkontrolldokument nicht nachgewiesen. 4.4 Damit ist im vorliegenden Fall für die Erbringung des in Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV verlangten konkreten Bedarfsnachweises auf weitere Anga- ben als die lediglich provisorische und damit unverbindliche Anmeldeliste abzustellen. Dazu gehören sämtliche Angaben, die sicherstellen, dass tat- sächlich ein Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen besteht (vgl. Erläu- terung der Vorinstanz zur Änderung der KBFHV, S. 3, abrufbar unter: <https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/ rechtliche-grundlagen.html>, Kommentar zur Verordnungsänderung von Dezember 2018 [PDF], abgerufen am 18. Juli 2022, und oben E. 4.3.1).
B-4828/2021 Seite 11 5. Für die Feststellung des Bedarfs an zusätzlichen Betreuungsplätzen sind nach der Erläuterung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der KBFHV in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV namentlich die An- gebote der Trägerschaft "im gleichen Ort" zu berücksichtigen: "Falls die Trägerschaft im gleichen Ort bereits weitere Angebote betreibt, muss für die Frage des Bedarfs auch deren Belegung einbezogen werden. Es kann nämlich vorkommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzlichen Standortes die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Es muss daher sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Umverteilung der betreu- ten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine solche kann nicht mit Fi- nanzhilfen unterstützt werden" (S. 3 dieser Erläuterung). Die Beschwerde- führerin äussert sich hierzu nicht. 5.1 Damit ist zunächst der Begriff "im gleichen Ort" näher zu bestimmen und einzugrenzen. Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Aus- legung umfasst der kombinierte Begriff "im gleichen Ort" dasjenige Gebiet, in welchem die Elternschaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.2 und B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.2; dazu: Wahl des Betreuungsarrangements, in: Familiener- gänzende Kinderbetreuung und Gleichstellung, Schweizer Nationalfonds NFP 60, Schlussbericht vom 28. Oktober 2013, S. 59 ff., abrufbar unter: <http://www.nfp60.ch/SiteCollection-Documents/nfp60_iten_schlussbe- richt_d.pdf>, abgerufen am 18. Juli 2022; mutatis mutandis zur Abgrenzung des örtlich relevanten Markts: JÜRG BORER, Wettbewerbsrecht I, Kommen- tar zum schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 5 KG N 14). Der "gleiche Ort" ist somit nicht in jedem Fall identisch mit der jeweiligen Ge- meindegrenze (vgl. Urteil des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.5). So war es beispielsweise in zwei von diesem Gericht bereits ent- schiedenen Fällen nicht sachgerecht, für die Bedarfsklärung "im gleichen Ort" auf das gesamte Gebiet der Stadt Zürich abzustellen (Urteile des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4 und B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5). Umgekehrt ging die Vorinstanz in einem anderen Fall zu Recht davon aus, dass das Betreuungsangebot in den ländlichen Nachbargemeinden Bonstetten und Wettswil ZH "im gleichen Ort" angebo- ten wird (Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.2).
B-4828/2021 Seite 12 5.2 Für die Feststellung des konkreten Bedarfs an einem bestimmten Ort sind sämtliche Angebote an diesem Ort, auch diejenigen von Drittanbie- tern, in geeigneter Weise mit einzubeziehen. So ist es ohne Weiteres vor- stellbar, dass eine Trägerin in einem Quartier mit Überkapazitäten, bei- spielsweise aufgrund eines besonders attraktiven Standortes oder einer besonders attraktiven Räumlichkeit, eine Anmeldeliste beibringen kann, entsprechende Finanzhilfen aber zu unerwünschten und nicht nachhalti- gen Substitutionseffekten führen würden. Die Fragen des Angebots und des Bedarfs sind daher grundsätzlich nicht nur aus der Perspektive der einzelnen, gesuchstellenden Trägerschaft (und ihrer übrigen Angebote), sondern auch aus der Perspektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden Angebote "im gleichen Ort", unter Einschluss der An- gebote von Dritten, zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.6, B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4 und B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.4). 5.3 Eine sachgerechte Abgrenzung des relevanten Gebiets und eine Be- rücksichtigung grundsätzlich sämtlicher Angebote "im gleichen Ort" werden sodann die Gleichbehandlung sämtlicher Gesuchsteller sicherstellen und überdies eine Trägerschaft mit Überkapazitäten an einem anderen Ort nicht benachteiligen (vgl. Urteile des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.6 und B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.6). 5.4 Unter den Parteien ist denn auch unstrittig, dass die Frage des Bedarfs grundsätzlich nicht nur aus der Perspektive der einzelnen gesuchstellen- den Trägerschaft und damit der Beschwerdeführerin, sondern unter Be- rücksichtigung aller örtlich vorhandener Angebote zu beurteilen ist. 6. Damit ist im Folgenden zu prüfen, wie im vorliegenden Fall der "gleiche Ort" konkret geographisch einzugrenzen ist, und in welchem geographi- schen Gebiet ein konkreter Bedarf an einem Betreuungsangebot besteht, wie dies die Beschwerdeführerin in A._______ geplant hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Prüfung, ob die Wahl der Ge- meinde A._______ ohne Berücksichtigung der Nachbarsgemeinden als Eingrenzung "im gleichen Ort" sachgerecht sei. Es sei davon auszugehen, dass nicht wenige Eltern anderer Gemeinden die geographische Lage der Gemeinde A._______ dazu nutzten, ihre Kinder auf dem Arbeitsweg abzu- geben und auf dem Nachhauseweg quasi en passant wieder abzuholen. Dies deute darauf hin, dass die Eingrenzung nicht in rechtsgenügender
B-4828/2021 Seite 13 Weise vorgenommen worden sei und das Gesuch somit nicht sachgerecht beurteilt worden sei. Die Ortschaften A., C., D., E. und selbst F._______ seien weitgehend zusammengewachsen. Dem massgeblichen örtlichen Markt seien zumindest die Gemeindegebiete von C., D. und E._______ zuzurechnen. Der Vorinstanz sei die Ermittlung des örtlich relevanten Markts nicht "zuzutrauen". 6.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass die Eltern in der Regel eine Betreuungsmöglichkeit in der Nähe ihres Wohnorts oder Arbeitsorts wäh- len würden. Personen, die in die Stadt B._______ zur Arbeit pendeln, wür- den daher ihr Kind in der Regel entweder am Wohnort oder am Arbeitsort in der Stadt B._______ betreuen lassen. Das Betreuungsangebot in der Stadt B._______ sei sehr gut ausgebaut. Es bestehe daher überhaupt keine Notwendigkeit für die Eltern, auf dem Arbeitsweg ausgerechnet in der Gemeinde A._______ anzuhalten und ihr Kind dort zur Betreuung zu bringen. Die Stadt B._______ grenze direkt an die Gemeinde A.. Würden die an diese angrenzenden Gemeinden in die Berechnung der Versorgungsquote einbezogen, müsste auch der angrenzende Kreis _______ der Stadt B. einbezogen werden. 6.3 Das Gebiet der Gemeinde A._______ gehört unbestrittenermassen zum "gleichen Ort" im Sinne der Erläuterung der Vorinstanz vom 7. Dezem- ber 2018, was sachgerecht scheint. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz zu Recht das relevante Gebiet mit den Grenzen der politischen Gemeinde A._______ gleichgesetzt hat oder ob richtigerweise weitere, an diese Gemeinde angrenzende Gemeinden oder Stadtgebiete zum "glei- chen Ort" wie die Beschwerdeführerin gehören würden, und wenn ja, wel- che. 6.3.1 Die Versorgungsquote in der Stadt B._______ betrug im Winter 2017/2018 unbestrittenermassen insgesamt über 70 % (genau: 74.6 % [= 1.67 x 100 x {10'200 Betreuungsplätze : 22'844 Kinder}]; Vernehmlas- sungsbeilage A18) und in deren Kreis _______ rund 158 % (Vernehmlas- sung, S. 3). Ob trotzdem seitens der Stadt_______ Bevölkerung oder von Teilen von ihr eventuell zusätzlicher Bedarf an Betreuungsplätzen in A._______ besteht, geht aus den vorliegenden Akten indessen nicht her- vor. Die Vorinstanz unterliess eine Abklärung eines allfälligen Bedarfs die- ser Personen. Zudem reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz keine aktuellen, den Anforderungen an einen konkreten Bedarfsnachweis im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV genügende Anmeldelisten mit An-
B-4828/2021 Seite 14 gaben zum Umfang der Betreuung ein (vgl. E. 5.2 hiervor), obwohl die Be- schwerdeführerin aufgrund von Art. 13 VwVG zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet gewesen wäre. Somit ist unklar, ob die Stadt B._______ oder Quartiere von ihr möglicherweise "im gleichen Ort" wie die KITA der Be- schwerdeführerin liegen. 6.3.2 Des Weiteren grenzt die Gemeinde A._______ unter anderem auch an die Gemeinden C., D. und E.. Folgt man den unstrittigen, auf das Monitoring der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom Winter 2017/2018 gestützten Angaben der Beschwerdeführerin (Rep- lik, S. 3), wies die Gemeinde C. damals eine Versorgungsquote von 41.29 % (= 1.67 x 100 x [180 Betreuungsplätze : 728 Kinder]), die Ge- meinde D._______ eine Versorgungsquote von 52.45 % (= 1.67 x 100 x [87 Betreuungsplätze : 277 Kinder]) und die Gemeinde E._______ eine Versorgungsquote von 59.76 % (= 1.67 x 100 x [73 Betreuungsplätze : 204 Kinder]) auf. Demnach betrug die Versorgungsquote in den Gemein- den C., D. und E._______ damals weniger als die oben erwähnten 70 % (vgl. oben E. 3.4 und 6.3.1). Bei zusätzlicher Berücksich- tigung des Anteils der Kinder im Alter von fünf bis sechs Jahren nebst des Anteils der Kinder im Alter von null bis vier Jahren würde sich sogar eine noch tiefere Versorgungsquote in diesen Gemeinden abzeichnen. Der Um- stand, dass hinsichtlich der angrenzenden Stadt B._______ eine höhere Versorgungsquote berechnet wurde, vermag daran nichts zu ändern. Von Bedeutung ist sodann, dass der Report Kinderbetreuung der Stadt B._______ sich nur auf die Situation in der Stadt B._______ bezieht und hinsichtlich der Gemeinden C., D. und E._______ natur- gemäss nur bedingt aussagekräftig ist. Die Vorinstanz unterliess es jedoch zu untersuchen, ob auch für diese Gemeinden lokale Bedarfsermittlungen verfügbar sind (vgl. den kantonalen gesetzlichen Auftrag an die Gemein- den zur Bedarfsermittlung in Art. 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [LS 852.1]). Damit stellt sich in casu mit Blick sowohl auf diese Gemeinden als auch auf die Stadt B._______ die Rechtsfrage, wie der massgeblich relevante Ort abzugrenzen ist. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, wird darüber entschieden werden können, ob die Stadt B._______ und die Gemeinden C., D. und E._______ als nicht "im gleichen Ort" wie die KITA der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind oder nicht. 6.3.3 Die Vorinstanz grenzt den örtlich relevanten Markt im angefochtenen Entscheid auf die Gemeinde A._______ ein, ohne darzulegen, wie sie diese Abgrenzung in casu konkret vornimmt und warum die Marktgrenzen
B-4828/2021 Seite 15 gerade mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Sie setzt vielmehr den Betreuungsbedarf an einem "bestimmten Ort" mit dem Bedarf am Betriebs- ort der streitbetreffenden KITA gleich (Vernehmlassung, S. 2). In ihrer Ver- nehmlassung zieht die Vorinstanz dann auf entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin hin (Beschwerde, S. 12) zusätzlich die Stadt B., namentlich deren Kreis , in ihre Bedarfsprüfung ein, womit sie implizit auch diese Stadt dem "gleichen Ort" zurechnet oder zu- mindest zuzurechnen bereit ist. Weshalb die Stadt B. nebst der Gemeinde A. Teil des örtlich relevanten Markts sei, legt die Vorin- stanz jedoch nicht dar. Bei ihren Darlegungen stützt sie sich auch nicht auf eine einheitliche Praxis zur Bestimmung des "gleichen Orts", sondern än- dert bei dessen Definition jeweils die ihr passende Argumentation entspre- chend den jeweiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine klare, ko- härente Linie, wie sie den örtlich relevanten Markt abgrenzt, ist dabei nicht ersichtlich. Sie verwies auch nicht auf eine Gerichtspraxis, die jenen Ort einheitlich bestimmt. Damit ist unklar, wie die Vorinstanz in konkreten Ein- zelfällen diese Abgrenzung vornimmt, und es bleibt unter anderem unge- wiss, ob die Vorinstanz in casu dem Grundsatz der Rechtsgleichheit über- haupt Rechnung trägt. Die Bestimmung sowie die Ein- und Abgrenzung des "gleichen Orts" durch die Vorinstanz genügen somit den rechtsstaatli- chen Grundsätzen nicht. Die Vorinstanz wird daher zuerst eine einheitliche Praxis unter Berücksichtigung der anwendbaren Grundsätze sowie der massgeblichen Abgrenzungsmassstäbe und -kriterien festlegen müssen, bevor sie erneut über die Ein- und Abgrenzung des "gleichen Orts" ent- scheidet. 6.3.4 Würde man der von der Vorinstanz in casu vorgenommenen Ein- und Abgrenzung folgen, hiesse dies, dass allfällige Unterkapazitäten in den Ge- meinden C., D. und E._______ sowie in der Stadt B._______ für die Klärung des Bedarfs an Betreuungsplätzen in der Ge- meinde A._______ nicht heranzuziehen wären, obwohl es sich um Nach- bargemeinden handelt und in diesen ein Bedarf an zusätzlichen Betreu- ungsplätzen besteht. Die Gemeinde A._______ grenzt nördlich direkt an die Stadt B., namentlich deren Kreis , und südlich unmit- telbar an die Gemeinden E. und C.. Demgegenüber ist D._______ eine südliche Nachbargemeinde von C.. 6.3.5 Die Vorinstanz hat insbesondere auch keine Abklärungen getätigt, ob Eltern in C., D._______ oder E._______ ihre Kinder in der Ge- meinde A._______ betreuen lassen, obwohl die Beschwerdeführerin darauf
B-4828/2021 Seite 16 hingewiesen hat, dass sie Nachfragen von Familien aus C._______ erhal- ten habe, ob sie noch Kinder aufnehmen könnte (Vernehmlassungsbeilage A5, S. 1). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin (Replik, S. 2 f.), dass die geografischen Distanzen zwischen diesen Ortschaften sowie die jeweilige Fremdbetreuungsquote in den Gemeinden C., D. und E._______ nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden können. So bleibt ebenfalls unklar, ob erwerbstätige Eltern aus diesen Ort- schaften die Lage der Gemeinde A._______ dazu nutzen oder nutzen wür- den, ihre Kinder dort betreuen zu lassen, und wenn ja, wie viele solcher Eltern es gibt. Dabei ist auch das Betreuungsangebot in der Stadt B._______, besonders jenes in deren Kreis , zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat bislang keine konkreten Abklärungen getätigt, ob allen- falls auch die erwähnten Nachbargemeinden oder die Stadt B. teil- weise oder gänzlich zum "gleichen Ort" im Sinne der Erläuterung vom 7. Dezember 2018 gehören. 7. Im vorliegenden Fall stellt sich schliesslich die Frage des weiteren Vorge- hens. Art. 61 Abs. 1 VwVG sieht für das Beschwerdeverfahren im Allgemei- nen vor, dass die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu- rückweist. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidungsarten steht dem Gericht grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. 7.1 Eine Rückweisung ist mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prin- zip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar, sofern hierfür sach- liche Gründe vorliegen. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel- hafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine auf- wändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und deshalb im Allge- meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermes- sen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auf- erlegt. Schliesslich bleibt der betroffenen Partei bei einer Rückweisung der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3269/2020 vom 5. Au- gust 2021 E. 8.2, A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 6.1 und A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2). 7.2 In casu ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze – namentlich des
B-4828/2021 Seite 17 Rechtsgleichheitsprinzips – eine eigene Praxis zur Eingrenzung des "glei- chen Orts" im Sinne der Erläuterung vom 7. Dezember 2018 festlegt und diese Praxis auf den vorliegenden Fall anwendet oder – sofern bereits eine solche besteht – diese darlegt. Muss eine Praxis zuerst festgelegt werden, könnte sich diese unter Umständen in geeigneter Weise an die kartellrecht- lichen Kriterien der örtlichen Marktabgrenzung anlehnen. 7.3 Die Daten, welche die Vorinstanz zur Bedarfsberechnung verwendete, waren bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids veraltet, wie die Vorinstanz selbst einräumt. Sie holte neuere Daten erst im Beschwer- deverfahren nach einem Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin ein und dies lediglich bei der zuständigen Behörde der Gemeinde A._______, dem Bundesamt für Statistik und dem Kanton Zürich (Ver- nehmlassung, S. 3). Bei ihrem neuen Entscheid hat die Vorinstanz deshalb bei der Ermittlung des Bedarfs an zusätzlichen Betreuungsplätzen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV auf aktuelle Daten abzustellen. 7.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf den Eventualantrag als begründet, weshalb sie im Sinne der Erwägungen gut- zuheissen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der angefoch- tene Entscheid ist entsprechend aufzuheben und die Sache zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei. Es sind ihr daher keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Im Übrigen wären der Be- schwerdeführerin ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihr die Vorinstanz durch die Verwendung veralteter Daten bei der Bedarfsberech- nung (vgl. oben E. 7.3) auf jeden Fall begründeten Anlass zur Beschwer- deerhebung gab. Denn es wäre der Vorinstanz aufgrund der Untersu- chungsmaxime von Amtes wegen bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nicht erst im nachgelagerten Beschwerdeverfahren oblegen, in sachli- cher und rechtlicher Hinsicht sämtliche Sachverhaltsabklärungen vorzu- nehmen. Eine korrekte Bedarfsberechnung wäre der Vorinstanz schon im vorinstanzlichen Verfahren möglich gewesen, indem sie die aktuellen Zah- len herangezogen hätte. Hätte sie dies damals und nicht erst im laufenden Beschwerdeverfahren getan, wäre der diesbezügliche Beschwerdegrund unter Umständen entfallen. Da die Beschwerde gutgeheissen wird, ist der
B-4828/2021 Seite 18 Anlass für sie im Rahmen der Kostenauferlegung jedoch nicht relevant. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– ist der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die ihr erwachsenen not- wendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Aus dem eben in Erwägung 8.1 hiervor er- wähnten Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerde wegen veralteter Daten provoziert hat, müsste die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohne- hin auch eine Parteientschädigung bezahlen; dies ist im vorliegenden Ver- fahren jedoch aufgrund der Beschwerdegutheissung und der daraus fol- genden Entschädigungspflicht nicht von Relevanz. Die Beschwerdeführe- rin reichte für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Beschwerdeführerin für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Par- teientschädigung von Fr. 4'000.– auszurichten. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage ste- henden Finanzhilfen stellen Ermessenssubventionen dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Urteile des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 8 und B-600/2021 vom 5. April 2022 E. 4.1, mit weiteren Hinwei- sen). Das vorliegende Urteil ist entsprechend mit seiner Eröffnung endgül- tig.
B-4828/2021 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der an- gefochtene Entscheid aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstat- tet. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Andrea Giorgia Röllin
Versand: 20. September 2022
B-4828/2021 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Rechtsvertreter; Beilage: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück).