B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4827/2017

Urteil vom 24. Februar 2020 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Bettoni, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufsverbot.

B-4827/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (der Beschwerdeführer) absolvierte eine kaufmännische Lehre bei einer Bank. A.b Ab November 2001 bis 10. Oktober 2002 arbeitete er als Assistent im Private Banking der B._______ in Zürich. Diese wurde am 10. Oktober 2002 von der Bank O._______ übernommen. Bei der Bank O._______ ar- beitete er bis am 29. August 2004 als Assistent im Private Banking in Zürich und war in dieser Funktion hauptsächlich für C._______ tätig. Von März 2004 bis Mitte August 2006 war der Beschwerdeführer bei der Bank O._______ als Börsenhändler tätig. Mitte August 2006 schied er aus der Bank O._______ aus und war bis Januar 2008 für das Family Office der Familie D._______ in S._______ tätig. Ab April 2008 widmete er sich der Gründung der Bank L.. A.c E._____ war Gründer, Co-Chief Investment Officer und indirekter Shareholder der in London kotierten G., die verschiedene Hedge- Fonds verwaltete. Die G._____ war als Fondsverwaltung für Fondsge- sellschaften tätig. Am 21. Mai 2007 wurde die Ehe von E.______ mit H.______ geschieden. Mit offenem Brief vom 18. September 2007 verkün- dete E._______ seinen Rücktritt aus der Geschäftsleitung der G.. In der Folge stürzte der Kurs der G.-Aktien drastisch ab und die Anleger der verwalteten Fondsgesellschaften erhoben den Vorwurf, E. sei mit mehr als 150 Millionen Euro "untergetaucht". A.d Im Juni 2009 wurde die L.____ AG gegründet (in der Folge mehrfach umfirmiert). Ab Juni 2009 war A.______ COO (Compliance/Risk Con- trol/Controlling/IKS/Back Office) und Mitglied der erweiterten Geschäftslei- tung der L.. Am 14. Dezember 2011 erfolgte seine Wahl in die Geschäftsleitung mit Verantwortung für den Geschäftsbereich «Compli- ance, Risk Control & Administration». Der Beschwerdeführer war seit Auf- nahme der Geschäftstätigkeit der Bank L.__ bis August 2014 für die Compliance zuständig. Per 25. Juni 2016 wurde er als Direktor aus dem Handelsregister gelöscht. A.e Im September 2009 eröffnete H.____ ein Konto bei der Bank L.____ und transferierte ihre Vermögenswerte von der Bank O.______ auf dieses Konto. Ebenso eröffnete die M.______ Stiftung, an der H._______ wirtschaftlich berechtigt war, sowie die N._______ Stiftung, an

B-4827/2017 Seite 3 der die beiden gemeinsamen Kinder von E._______ und H._______ wirt- schaftlich berechtigt waren, je ein Konto bei der Bank L., und transferierten Vermögenswerte von Konten dieser Stiftungen bei der Bank O.____ und einer anderen Bank auf die neu eröffneten Konten bei der Bank L.__ A.f Mit Editionsverfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 verlangte die Bundesanwaltschaft von der Bank L.______ Auskünfte über alle Kon- ten der Bank, bei denen E._______ als Kunde, wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter figuriere beziehungsweise über alle Konten der M._______ Stiftung sowie über alle Konten, an denen der wirtschaftlich Berechtigte oder der Bevollmächtigte der M._______ Stiftung Kunde, wirt- schaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter sei. In den Editionsverfügun- gen wurde den Organen und Mitarbeitern der Bank unter Strafandrohung verboten, die betreffenden Kunden, wirtschaftlich Berechtigten, Vertreter oder andere Dritte über diese Editionsverfügungen zu informieren. In der Begründung der Editionsverfügungen wurde unter anderem ausgeführt, gegen E._______ werde eine Strafuntersuchung geführt wegen qualifizier- ter Geldwäscherei. Ihm werde vorgeworfen, Vermögenswerte, die aus kri- minellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. B. B.a Mit Verfügung vom 24. April 2015 setzte die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht (FINMA; nachfolgend Vorinstanz) die P._______ als Unter- suchungsbeauftragte bei der Bank ein, um vermutete Mängel im Bereich der Geldwäscherei zu untersuchen. B.b Am 22. Februar 2016 eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwer- deführer ein eingreifendes Verwaltungsverfahren (Enforcementverfahren). B.c Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 verbot die Vorinstanz dem Beschwer- deführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Be- aufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Berufsverbot; Dispositiv-Ziff. 1). Für den Fall der Widerhandlung gegen die Dispositiv-Ziff. 1 verwies die Vorinstanz auf Art. 48 des Finanzmarktauf- sichtsgesetzes und die darin vorgesehene Strafandrohung (Dispositiv-Ziff. 2). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten von Fr. 15’000.- (Dispositiv-Ziff. 3). Die Vorinstanz begrün-

B-4827/2017 Seite 4 dete die Anordnung des auf zwei Jahre befristeten Berufsverbots im We- sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verlet- zungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei. C. Am 28. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge:

  1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 30. Juni 2017 aufzuheben und es sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse. Zur Begründung führte er aus: Gemäss der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer seiner Dokumentationspflicht nach Art. 7 GwG bei der Kontoeröffnung, der Nach- qualifizierung als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (GmeR), der Plausibilisierung und bei den Kundenbeziehungen der L._______ mit H., der M. Stiftung, der N._______ Stiftung und der Q._______ AG nur ungenügend oder überhaupt nicht nachgekommen. Die von der Bank angewandten Prozesse mit Bezug auf die Geldwäschereibe- kämpfung seien sowohl von der internen als auch von der externen Prüf- gesellschaft unter Benchmark-Aspekten regelmässig überprüft worden. Die Prozesse zur Geldwäschereibekämpfung, die Organisation seien stets als angemessen qualifiziert worden. Auf diese Atteste habe der Beschwer- deführer als Compliance-Verantwortlicher der Bank vertrauen können, umso mehr als die externe Prüfgesellschaft als verlängerter Arm der FINMA aufgetreten sei. Es treffe sodann zu, dass die Bank L._______ ihre GmeR bis und mit 2012 auf manuellen Listen und nicht im Bankensystem geführt habe. Ab 2013 sei ein anderes IT-System implementiert worden. Die Untersuchungsbe- auftragte habe für die Periode nach 2013 klare Verbesserungen bezüglich GmeR als auch Transaktionen mit erhöhten Risiken (TmeR) festgestellt. In der angefochtenen Verfügung rüge die Vorinstanz, dass bis Januar 2012 nur drei von insgesamt 480 Beziehungen als GmeR erfasst gewesen seien, wogegen ab 2014 von insgesamt 313 offenen Geschäftsbeziehungen neu

B-4827/2017 Seite 5 103 solche nachträglich als GmeR eingestuft worden seien. Dass anfäng- lich keine systematische automatische Erkennung von GmeR erfolgt seien, sondern manuelle Abklärungen vorgenommen werden mussten, sei nicht per se ein Nachteil gewesen. In der angefochtenen Verfügung werde die mangelnde Dokumentation bei der Eröffnung des Kontos der M._______ Stiftung, deren Begünstigte H._______ gewesen sei, beanstandet. Für die Bank habe nicht die Person des Stifters, sondern die wirtschaftlich Berech- tigte im Vordergrund gestanden. Dieser Frage sei sie mit Sorgfalt nachge- gangen und habe dies auch entsprechend dokumentiert. Es verstehe sich von selbst, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Richtigkeit der an C._______ gerichteten Vorwürfe äussern könne; wie be- reits mehrfach ausgeführt, habe er seinem CEO stets vertraut. Die Vo- rinstanz verhalte sich krass widersprüchlich. Im Verfahren gegen C._______ werfe sie dem vormaligen CEO der L._______ Bank vor, dass er die Geldwäschereifachstelle pflichtwidrig nicht über die für eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) wesentlichen Umstände auf- geklärt habe und im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nehme sie den Standpunkt ein, der Beschwerdeführer habe es nach Eingang der ers- ten beiden Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft unterlassen, wei- tere Abklärungen zu tätigen und eine Meldung betreffend die M._______ Stiftung, H._______ und die N._______ Stiftung an die MROS zu erstatten. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer pflichtwidrige Unterlassungen vor: Obwohl er aufgrund seiner Vorkenntnisse rund um E., ent- sprechender Hinweise und den öffentlich zugänglichen Berichten über E. bereits bei der Eröffnung der Kontobeziehungen zu H., der M. Stiftung und der N._______ Stiftung und der Q._______ AG einen Verdacht habe hegen können, habe er es nach Eingang der ers- ten Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft unterlassen, weitere Ab- klärungen einzuleiten und eine Meldung betreffend H., die M. Stiftung, die N._______ Stiftung und die Q._______ AG an die MROS zu erstatten. Es bleibe zu prüfen, ob die Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft an die Bank L._______ eine Pflicht zur Überprüfung bzw. zur Meldung an die MROS ausgelöst hätten. Dies sei zu verneinen. Im Falle nämlich, in welchem die Abklärungspflicht nicht mehr hervorbringe als das, was die Strafverfolgungsbehörde mit der Editions- und/oder Be- schlagnahmeverfügung bereits einfordere, könne der Geldwäschereiver- antwortliche der Bank auf eine zusätzliche Meldung an die MROS verzich- ten.

B-4827/2017 Seite 6 Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG dürfe nur im Falle einer schwe- ren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auferlegt werden. In korrekter Würdigung des Sachverhalts könne zusammenfassend keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegen elementare GwG- Sorgfaltspflichten und interne Weisungen der Bank L._______ in schwer- wiegender Weise verstossen habe. Was die causa E._______ betreffe, so habe anhand der Chronologie und der beruflichen Stationen des Be- schwerdeführers klar aufgezeigt werden können, dass er nicht im Entfern- testen ein Vorwissen gehabt habe. Die fraglichen Vorgänge aus den Jahren 2011/2012 lägen im heutigen Zeit- punkt denn auch schon bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück, was es unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit des Berufsverbots ebenfalls zu berück- sichtigen gelte. D. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwer- deführers. E. Mit Replik vom 6. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen An- trägen und Ausführungen vollumfänglich fest. F. In ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2017 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und verweist in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie auf die Ver- nehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die

B-4827/2017 Seite 7 angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch sie be- sonders berührt. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren nicht nur die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, sondern zusätzlich die Einstellung des Verfahrens gegen ihn. Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen (z.B. Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) kennt weder die Finanzmarktgesetzgebung noch die allgemeine Verwaltungsverfahrensordnung eine Verfahrenseinstellung im technischen Sinn, die durch eine formelle Einstellungsverfügung erfolgt. Ein Interesse des Beschwerdeführers daran, dass nicht nur die angefoch- tene Verfügung aufgehoben, sondern darüber hinaus noch eine ausdrück- liche Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz erlassen wird, ist daher nicht ersichtlich. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übri- gen Sachverhaltsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 VwVG) und prüft grundsätzlich uneingeschränkt, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). Dabei würdigt es die Beweise nach freier Überzeugung (sog. freie Beweiswürdigung; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]); vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 4.3). 3. Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungs- verfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prin- zipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer

B-4827/2017 Seite 8 derartigen Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 ff; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemei- nen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 777, S. 256; Urteil des BVGer B-7096/2013 E. 2). Für den Untersuchungszeitraum (1. September 2009 bis 31. Dezember 2015) ergeben sich die Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwä- schereigesetz, GwG, Fassung in Kraft vom 1. Februar 2009 bis 31. De- zember 2014; SR 955.0) und der aGwV-FINMA vom 8. Dezember 2010 (GwV-FINMA; SR 955.033.0) sowie der aGwV-FINMA 3 vom 6. November 2008 (AS 2008 5313) hervor. 4. Die Vorinstanz begründete die Anordnung eines Berufsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er persönlich für di- verse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Be- kämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei. Die Kundenbeziehungen der Bank L._______ mit H., der M. Stiftung, der N._______ Stiftung und der Q._______ AG hätten alle einen Bezug zu E._______ aufgewiesen und hätten als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko (GmeR) eingestuft werden müssen. Aufgrund seines Vorwissens als Assistent des Kundenberaters bei der Bank O., wo er für E., H._______ und die M._______ Stiftung zuständig gewesen sei, und seiner Nähe zu E._______ hätte der Beschwerdeführer genügend Hinweise gehabt, dass die zur Bank L._______ transferierten Gelder von E._______ stammten oder stammen könnten und möglicherweise einen deliktischen Ursprung gehabt hätten. Dennoch habe er es unterlassen, seine Vorkenntnisse bei der Identifizierung und Abklärung der Kundenbe- ziehung zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Statt die entsprechen- den Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit der notwendigen Tiefe und Sorgfalt abzuklären, habe er wesentliche Elemente zur Beurteilung der mit der Beziehung verbundenen Risiken verheimlicht. Der Beschwerdefüh- rer sei seiner Dokumentationspflicht nach Art. 7 GwG bei der Kontoeröff- nung, der Nachqualifizierung als GmeR, der Plausibilisierung und periodi-

B-4827/2017 Seite 9 schen Überwachung von Geschäftsbeziehungen und –transaktionen allge- mein und bei den Kundenbeziehungen der Bank L._______ mit H., der M. Stiftung, der N._______ Stiftung und der Q._______ AG insbesondere nur ungenügend oder überhaupt nicht nach- gekommen. Der Beschwerdeführer sei als Compliance Officer und Geld- wäschereifachstelle für die Prüfung und die Erstattung der Verdachtsmel- dung an die Meldestelle für Geldwäscherei verantwortlich gewesen. Ihm sei demzufolge in Bezug auf die Meldepflicht eine aufsichtsrechtliche Handlungspflicht zugekommen. Mit der Editionsverfügung der Bundesan- waltschaft vom 24. Mai 2011 sei das Kriterium der GwG-Weisung, wonach der Kundenverantwortliche aus andern Gründen hätte ernsthaftes Miss- trauen hegen sollen, bei H., der M. Stiftung, der N._______ Stiftung und der Q._______ AG erfüllt gewesen. Aufgrund des- sen wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er alle vorer- wähnten Kundenbeziehungen unmittelbar nach dem Eingang der Editions- verfügung resp. bei der Eröffnung (Q._______ AG) als GmeR klassifiziert hätte. Der Kontoeröffnungsprozess habe vorgesehen, dass die Freigabe zur Kontoeröffnung durch Compliance erfolge. Die GwG-Weisung habe je- doch keine Angaben erhalten, wie die GmeR-Kriterien zu verstehen seien. Aufgrund der Tatsache, dass Compliance ihre Handlungen nicht dokumen- tiert habe, sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Prüfungshandlungen der Beschwerdeführer überhaupt vorgenommen habe. Als Folge der will- kürlichen Risikoklassifizierung habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sowohl bei der Kontoeröffnung als auch zu einem späteren Zeitpunkt die gesetzlich vorgeschriebenen zusätzlichen Abklärungen bei erhöhten Risi- ken gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG i.V. m. Art. 15 GwV-FINMA und der bankin- ternen GwG-Weisung Ziff. 4 einzufordern. Die Untersuchungsbeauftragte habe keine einzige diesbezügliche dokumentierte Rückfrage des Be- schwerdeführers an den CEO festgestellt, dies obwohl dessen Abklärun- gen vielfach als ungenügend bzw. unvollständig zu qualifizieren gewesen seien. Der Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz aufgeführte Sachver- halt weise Fehler und Ungenauigkeiten auf. Die Vorinstanz suggeriere, dass der Bank die Bewilligung wegen Verstosses gegen Geldwäscherei- normen entzogen worden sei. Dem sei nicht so, vielmehr sei gegen die Bank L._______ ein Verfahren wegen eines (angeblichen) Verstosses der Eigenmittelvorschriften eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Bank O._______ bis ins Jahr 2004 lediglich Assistenzfunktion für den Kundenberater von E., H. und der M._______ Stiftung gehabt. Die Funktion eines Assistenten des Kundenberaters könne nicht

B-4827/2017 Seite 10 mit der Tätigkeit des Kundenberaters verglichen, geschweige denn gleich- gestellt werden. Dies gelte auch mit Bezug auf das behauptete Vorwissen. Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers gelte es zu beachten, dass er im Zeitraum zwischen März 2004 und Mitte August 2006, mithin bis zu seinem Ausscheiden bei der Bank O._______ als Bör- senhändler tätig gewesen sei. Vom 15. August 2006 bis und mit 31. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer als Alleinangestellter für das Familiy Office der Familie D._______ in S._______ tätig gewesen. Der Beschwerdefüh- rer habe demnach kein Vorwissen gehabt, wie von der Vorinstanz behaup- tet. Die Ausgestaltung der Compliance und die Einhaltung der Geldwä- schereivorschriften sei sowohl von der internen wie auch von der externen Revision stets als der Grösse der Bank angemessen beurteilt worden. 4.1 Die Frage, mit welchem Ergebnis das Enforcementverfahren gegen die Bank L._______ geendet hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht rele- vant, da die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung sich grundsätz- lich nur auf die Parteien des betreffenden Verfahrens erstreckt (BGE 142 II 243 E. 2.3). Auf die Frage, warum die Vorinstanz gegenüber der Bank L._______ keine schwere Verletzung von GwG-Pflichten festgestellt oder entsprechende Sanktionen oder Massnahmen verfügt habe, nachdem sich die Bank L._______ vom Beschwerdeführer getrennt hatte und die Bank nach Auffassung der Vorinstanz ohnehin wegen fehlender Erfüllung der Ei- genmittelvorschriften zu liquidieren war, braucht daher nicht weiter einge- gangen zu werden. 4.2 Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient na- mentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) und der Si- cherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). In Ergänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäschereigesetz ver- hindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorg- falts- und Verhaltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämp- fung der Geldwäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financi- ère [GAFI] vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6276 [nachfolgend: Botschaft GAFI]; vgl. auch CHRISTOPH K. GRABER, in: Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N. 1; RALPH WYSS, in: GwG, Geldwäschereigesetz , 2. Aufl. 2009, Art. 1 N. 2, 5). Die Geldwäschereigesetzgebung zielt insbesondere auch darauf, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln

B-4827/2017 Seite 11 und strafrechtlich zu belangen (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämp- fung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996 [Geldwä- schereigesetz, GwG], BBl 1996 III 1102, 1116 [nachfolgend: Botschaft GwG]; BGE 134 III 529 E. 4.2). Dem Geldwäschereigesetz liegt somit eine umfassende Zielsetzung zu Grunde, welche über den Zweck und das In- strumentarium des Strafgesetzbuches hinausreicht (Botschaft GwG, S. 1102, 1113). 4.3 Der Finanzintermediär hat die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen und ihre Rechtmässigkeit nicht erkennbar ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG) oder Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögens- werte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG stellt dabei kein zusätzlicher Tatbestand dar, sondern lediglich die Hervorhebung von besonders ungewöhnlichen Geschäften im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG (vgl. WERNER DE CAPITANI, in: Kom- mentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 6 N. 5, 144). Als Anhaltspunkte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG haben bereits schwache Verdachtsmomente zu gelten (vgl. DE CAPI- TANI, a.a.O., Art. 6, N. 156 ff.; MICHAEL REINLE, Die Meldepflicht im Geld- wäschereigesetz, 2007, Rz. 422; GRABER, a.a.O., Art. 6 N. 7). Die aus den Abklärungen erlangten Informationen müssen schriftlich fest- gehalten und aufbewahrt werden (Urteil des BVGer B-2318/2006 vom 23. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Um der Dokumentationspflicht zu genügen, muss der Finanzintermediär die Belege über die nach dem Geldwäscherei- gesetz erforderlichen Abklärungen so erstellen, dass die Vorinstanz, eine zugelassene Prüfgesellschaft oder ein Untersuchungsbeauftragter, sich in- nert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kön- nen (Art. 7 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 1 GwV-FINMA 3). In engem Zusammenhang mit der Abklärungspflicht in Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG steht die Meldepflicht des Finanzintermediärs gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG. Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 23 GwG) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den be- gründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG). Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen "herrühren" sind

B-4827/2017 Seite 12 insbesondere Vermögenswerte, die durch ein Verbrechen erlangt wurden (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 152). Als Verbrechen gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. DAVE ZOLLINGER, GwG, Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., 2009., Art. 305 bis N. 12; BGE 126 IV 255 E. 3a). Als begründet ist ein Ver- dacht anzusehen, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf eine verbrecherische Herkunft der Vermö- genswerte hindeuten (Botschaft GwG; GRABER, a.a.O., Art. 9 N. 8; DANIEL THELESKLAF, Geldwäschereigesetz, GwG, 2. Aufl. 2009, Art. 9 N. 9; DE CA- PITANI, a.a.O., Art. 9 N. 40; Entscheid des Bundesgerichts 4A_313/2008 vom 27. November 2008 E. 4.2.2.3). Hat der Finanzintermediär konkrete Kenntnisse davon, dass ein Strafverfahren wegen einer schweren Straftat gegen seinen Kunden angehoben wurde und die betroffenen Vermögens- werte damit in Zusammenhang stehen könnten, so muss er sich in der Re- gel für eine Meldung nach Art. 9 GwG entscheiden (vgl. ZOLLINGER, a.a.O., Art. 305 ter StGB N. 26; GRABER, a.a.O., Art. 9 N. 11; CARLO LOMBARDINI, Banques et blanchiment d'argent, 2e éd., 2013, Rz. 501 f.). Im Zweifel ist immer eine Meldung zu erstatten (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 9; DE CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 43 ff.; THOMAS ZWIEFELHOFER, Die Sorgfalts- pflichten des liechtensteinischen Geldwäschereirechts verglichen mit den entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, 2007, S. 446 f.). Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, in dem das Wissen eintritt bzw. der Verdacht sich erhärtet hat, dass Vermögenswerte mit deliktischem Umfeld in die Geschäftsbeziehung involviert sind (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 15; vgl. Urteil des BVGer B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 Erw. 4.1-4.3). 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe kein Vorwissen gehabt, da er bis März 2004 lediglich eine Assistenzfunktion des Kunden- beraters innegehabt habe, danach sei er Börsenhändler gewesen und von Mitte August 2006 bis Januar 2008 sei er für einen ganz anderen Arbeitge- ber tätig gewesen, ist ihm was folgt entgegenzuhalten: Spätestens mit den vier Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 24. Mai 2011, 31. Mai 2011, 3. November 2011 und 7. November 2011 war das Kriterium der GwG-Weisung, wonach der Compliance Officer aus andern Gründen ernsthaftes Misstrauen hegen sollte, bei H., der M. Stif- tung, der N._______ Stiftung und der Q._______ AG erfüllt. Aufgrund des- sen wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er alle vorer- wähnten Kundenbeziehungen unmittelbar nach dem Eingang der Editions- verfügung resp. bei der Eröffnung (Q._______ AG) als GmeR klassifiziert hätte.

B-4827/2017 Seite 13 4.5 Es ist unbestritten, dass die Vermögenswerte, die H., die M. Stiftung und die N._______ Stiftung zur Bank L._______ trans- ferierten, von E._______ stammten und dass der Beschwerdeführer dies aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Assistent des Kundenbetreuers der Familie E._______ bei der Bank O._______ wusste. Es ist zwar nicht zwei- felsfrei erstellt, aber doch mehr als wahrscheinlich, dass der Beschwerde- führer auch darüber informiert war, dass nach dem «Abtauchen» von E._______ die G._______ beziehungsweise die geschädigten Anleger der- jenigen Hedgefonds, die durch G._______ verwaltet worden waren, ge- genüber E._______ die Anschuldigungen erhoben, er habe diese Hedge- fonds in betrügerischer Weise geschädigt. Spätestens aber mit Editions- verfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 informierte die Bundes- anwaltschaft die Bank L._______ konkret darüber, dass gegen E._______ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet wor- den sei, weil ihm vorgeworfen werde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. Ob dieses Strafverfahren letztlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung füh- ren wird oder ob die E._______ vorgeworfenen Betrugsdelikte den Tatbe- stand von GwG-relevanten Vortaten nicht erfüllen, ist entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht entscheidend. Ebenso wenig kann dem Umstand entscheidende Bedeutung zugemessen werden, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch E._______ selbst bei der Bank L._______ deponiert wurden, sondern durch dessen Ex-Frau. Es ist unbestritten, dass E._______ wenige Monate vor seinem "Untertauchen" H._______ aufgrund der Scheidungskonvention verschiedene Vermö- genswerte, darunter insbesondere ein grosses Paket von G.-Ak- tien, übertragen hatte. H. veräusserte in der Folge diese Aktien und deponierte die vom Erlös erworbenen Wertschriften bei der Bank L.. Auch wenn die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch E. selbst bei der Bank L._______ deponiert worden waren, stammten sie doch offensichtlich aus der beruflichen Tätigkeit von E.. Spätestens durch die Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft wusste der Beschwerdeführer konkret, dass gegen E. eine Strafuntersu- chung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet worden war, weil ihm vorgeworfen wurde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, ins- besondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika

B-4827/2017 Seite 14 stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. Als zuständiger Compli- ance-Officer und «second line of defence» hätte er diese Geschäftsbezie- hungen als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (GmeR) einstufen und entsprechend dokumentieren sowie eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei machen müssen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diesen Pflichten als zustän- diger Compliance-Officer nicht nachgekommen ist. 4.6 Am 20. August 2011 eröffnete die Bank eine Kontobeziehung mit der Q._______ AG. Auch an diesem Konto war H._______ wirtschaftlich be- rechtigt, so dass bezüglich diesem Konto die gleichen Verdachtsmomente vorlagen. Auch in diesem Kundendossier hat der Beschwerdeführer als zu- ständiger Compliance-Officer pflichtwidrig nicht dokumentiert, dass auf- grund der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft konkreter Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft bestand, noch hat er eine Verdachtsmel- dung an die Meldestelle für Geldwäscherei veranlasst. 4.7 Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwä- scherei verantwortlich sei, ist das daher nicht zu beanstanden. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Berufsverbot gemäss Art. 33 FIN- MAG dürfe nur im Falle einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auferlegt werden. An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen bzw. der sich aus diesen erge- benden Pflichten für die Beaufsichtigten seien aufgrund des Legalitätsprin- zips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. die Sank- tion für die potentiell durch ein Berufsverbot Betroffenen voraussehbar sei. In korrekter Würdigung des Sachverhalts könne zusammenfassend keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegen elementare GwG- Sorgfaltspflichten und interne Weisungen der Bank L._______ in schwer- wiegender Weise verstossen und damit die aufsichtsrechtlichen Anforde- rungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer ver- letzt habe. Der Beschwerdeführer habe vielmehr glaubhaft dargelegt, nach Massgabe seines Kenntnisstandes und seiner Erfahrung im Bereich der Compliance zu jeder Zeit die Vorgaben des GwG und der internen Weisun- gen unter Verwendung der jeweilig vorhandenen Hilfsmittel bestmöglich und konsequent um- und durchgesetzt zu haben. Die fraglichen Vorgänge

B-4827/2017 Seite 15 aus den Jahren 2011/2012 lägen im heutigen Zeitpunkt denn auch schon bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück, was es unter dem Aspekt der Verhältnismäs- sigkeit zu berücksichtigen sei. 5.1 In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leiten- der Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 FIN- MAG; BGE 142 II 243 E. 2.2). Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG ist repressiver Natur, hat aber primär einen generalpräventiven Zweck (HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜH- MANN, BSK FINMAG, Art. 33 N. 6; FELIX UHLMANN, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, in: SZW 2011, S. 437 ff.; CHRISTOPH KUHN, Das Berufs- verbot nach Art. 33 FINMAG, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 40). Die Bot- schaft spricht bezüglich des Berufsverbots von einem verwaltungsrechtli- chen Sanktionsinstrument, das die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte si- cherstellen und den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlege- rinnen und Anleger und der Versicherten gewährleisten soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Feb- ruar 2006 [hiernach: Botschaft FINMAG], BBl 2006 2829 ff., 2849). Der Funktionsschutz der Finanzmärkte und der Schutz der Marktteilnehmer stehen nach der gesetzgeberischen Konzeption somit im Vordergrund (Botschaft FINMAG, BBl 2006 2882). Die Eröffnung des personellen An- wendungsbereichs der Norm von Art. 33 FINMAG setzt nicht voraus, dass die mit einer Sanktion zu belegenden Person in einer bestimmten Bezie- hung zu einer oder einem Beaufsichtigten steht, weshalb das finanzmarkt- rechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausge- sprochen werden kann (BGE 142 II 243 E. 2.2). Ein derartiges Berufsverbot stellt eine erhebliche Beschränkung der Wirt- schaftsfreiheit des Betroffenen dar. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3). 5.2 Ob ein Berufsverbot erforderlich und verhältnismässig ist, ist eine Frage, in Bezug auf deren Beantwortung der Vorinstanz technisches Er- messen zukommt, weshalb die Rechtsmittelinstanz sich bei der Beurtei- lung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt.

B-4827/2017 Seite 16 5.3 Wie dargelegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämp- fung der Geldwäscherei und damit kausal und schuldhaft für eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Bank L._______ verantwortlich sei. 5.4 Der Rüge des Beschwerdeführers, die fraglichen Vorgänge aus den Jahren 2011/2012 lägen denn auch schon bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück, ist zumindest unpräzis. Richtig ist, dass die in Frage stehenden Konten bereits im Jahr 2009 eröffnet wurden und dass der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damals wusste, dass Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte auf diesen Konten bestand, mit Sicherheit aber seit den Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft im Jahr 2011. Bereits damals hätte er daher diese Verdachtsgründe doku- mentieren und die entsprechenden Meldungen vornehmen müssen. Indes- sen tat er dies nicht nur damals nicht, sondern er kam diesen Pflichten auch in den folgenden Jahren bis zu seinem Ausscheiden aus der Compliance im Jahr 2014 nicht nach. 5.5 Angesichts der wiederholten Pflichtverletzungen und deren Schwere ist das ausgesprochene Berufsverbot nicht zu beanstanden. Die Dauer des Berufsverbotes erweist sich im Ergebnis als ebenfalls verhältnismässig. Die Vorinstanz setzt sie in der unteren Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Dauer an. In der Interessenabwägung zwischen dem Regelungszweck des FINMAG und den Nachteilen im wirtschaftlichen Fortkommen des Betroffe- nen berücksichtigt sie die persönliche und berufliche Situation des Be- schwerdeführers. Dass sie wesentliche Punkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe, bringt er nicht vor. Er macht auch keine ungewöhnlich lange faktische Vorwirkung des Berufsverbotes geltend, die in der Bemes- sung der Massnahme hätte einfliessen sollen. Solches ist auch nicht er- sichtlich. Schliesslich hält die Dauer des Berufsverbots auch unter Berück- sichtigung des beruflichen Werdeganges, der Funktion und der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Bank L._______ vor Bundesrecht stand. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

B-4827/2017 Seite 17 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Karin Behnke

B-4827/2017 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 26. Februar 2020

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4827/2017
Entscheidungsdatum
24.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026