Abt ei l un g II B-47 7 1 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9 Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Michael Barnikol. A._______, Beschwerdeführer, gegen KV Schweiz, Prüfungssekretariat, Hans-Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 47 71 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer legte im Frühling 2007 die Höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling ab. Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 teilte ihm die Prüfungskommission des Kaufmänni- schen Verbands Schweiz (Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Gemäss Notenblatt erhielt er im Fach Controlling die Note 3.0, im Fach Internationale Rechnungslegung die Note 3.5, im Fach Steuern die Note 4.0, im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftsleh- re die Note 2.5, im Fach Fallstudie die Note 4.5 und in der mündlichen Prüfung die Note 4.5 sowie die ungenügende Gesamtnote 3.7. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Er machte unter anderem geltend, seine Prüfungsleistung in den obgenannten schriftlichen Prüfungsfächern seien in mehrfacher Hinsicht unterbewertet worden. C. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unterzogen die Prüfungsex- perten die Arbeiten des Beschwerdeführers einer Nachkontrolle und nahmen zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung. Sie kamen zum Ergebnis, dass die Punktezahl im Fach Controlling von 33,25 auf 33,75, im Fach Internationale Rechnungslegung von 17 auf 18, im Fach Steuern von 55,25 auf 57,25 und im Fach Betriebs- und Volks- wirtschaftslehre von 15 auf 16,25 anzuheben sei. Im Fach Fallstudie könnten hingegen keine weiteren Punkte vergeben werden. Aus der neuen Punkteverteilung folge, dass im Fach Betriebs- und Volkswirt- schaftslehre eine 3.0 statt einer 2.5 erteilt werden müsse, während die übrigen Fachnoten gleich blieben. Insgesamt werde daher nach wie vor keine genügende Gesamtnote erreicht. D. Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie setzte sich mit den Rügen, welche die Fächer Controlling und Steuern betreffen, auseinander und kam zum Ergebnis, unter Beach- tung der eingeschränkten Kognition bei Beschwerden gegen Prüfun- gen stehe aufgrund der Nachkorrektur und der Stellungnahme der Ex- perten fest, dass der Beschwerdeführer in diesen Fächern zu Recht Se ite 2
B- 47 71 /2 0 0 8 ungenügende Noten erhalten habe. Da aufgrund dieser Leistungen die Prüfung gemäss Reglement nicht bestanden sei, könne darauf ver- zichtet werden, die Rügen in Bezug auf weitere Fächer zu prüfen. E. Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2008 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde ein. Er begehrt die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides sowie die Erteilung des Diploms und stellt folgende Anträge: 1.Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2.Der Examensentscheid sei wegen rechtserheblicher Verfahrensmängel sowie wegen offensichtlicher Unterbewertung meiner Prüfungsarbeit auf- zuheben und die Prüfung sei durch unabhängige Experten neu zu korri- gieren. 3.Die beantragte Punktekorrektur sei zu bewilligen und die Prüfungsnoten anzupassen. 4.Im Wesentlichen seien auch die Prüfungsfächer 'Fallstudie' und 'Interna- tionale Rechnungslegung' in der Beurteilung zu berücksichtigen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners. Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Prüfung der materiellen Rügen in zwei Fächern beschränkt. Selbst wenn die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Leistungen in den Fächern Steuern und Cont- rolling nicht bestanden habe, zuträfe, sei es zwingend erforderlich ge- wesen, auf sämtliche Rügen einzugehen. Aufgrund der einschlägigen Grenzfallregelung sei es möglich, die Punktezahl weiter aufzuwerten, etwa um zwei Punkte basierend auf einer Skala von 100 Punkten. Be- rücksichtige man dies, würde eine genügende Note in einzelnen Fä- chern nur sehr knapp verfehlt. Aus diesem Grund sei eine besonders sorgfältige Prüfung sämtlicher Rügen notwendig. Ferner sei die Vorinstanz nur teilweise auf seine Rüge im Fach Steu- ern eingegangen. Es sei aus der Aufgabenstellung nicht klar hervorge- gangen, dass jeweils der genaue Gesetzesartikel mit Absatz- und Zif- ferbezeichnung anzugeben sei. Vielmehr sei im Aufgabentext lediglich "der Gesetzesartikel" verlangt worden. Auch sei die Einschätzung der Prüfungsexperten bei der Beurteilung einzelner Aufgaben nicht kor- rekt. Die Vorinstanz habe sich ferner einseitig auf die Beurteilung der Experten verlassen. Se ite 3
B- 47 71 /2 0 0 8 F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2008 beantragt die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beurteilung in den Fächern Fallstudie und Internationale Rechnungslegung habe sie nicht auf et- waige Mängel überprüfen müssen, weil die Prüfung wegen den in den Fächern Controlling und Steuern erzielten Noten als nicht bestanden gelte. Die einzelnen Noten seien keine eigenständigen Anfechtungsob- jekte, weshalb sich die Begründung der angefochtenen Verfügung nur auf die Gesamtnote, nicht aber auf einzelne Fachnoten zu beziehen habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass gemäss Prüfungsreglement im Fall der erstmaligen Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nur solche Fächer erneut geprüft werden, in de- nen nicht mindestens die Note "gut" (5.0) erzielt wurde. Nach der stän- digen, bis 2007 geltenden Rechtsprechung der Rekurskommission EVD und des Bundesverwaltungsgerichts sei die Anfechtung eines Prüfungsergebnisses nur insofern als zulässig erachtet worden, als damit gleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügun- gen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt. Er hat, jedenfalls sofern die angefochtene Verfügung das Nichtbestehen der Prüfung betrifft, ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind ge- wahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist- gemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteils- voraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten. Se ite 4
B- 47 71 /2 0 0 8 2. Mit dem Bestehen der höheren Fachprüfung für Experten in Rech- nungslegung und Controlling erwirbt der Kandidat ein Diplom, das ihn berechtigt, den geschützten Titel "Diplomierte Expertin/Diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling" zu führen (Art. 21 Abs. 1 und 2 Reglement über die höhere Fachprüfung Expertin/Exper- te in Rechnungslegung und Controlling vom 5. November 1999 [nach- folgend Prüfungsreglement]). Die Prüfung umfasst die Fächer Controlling, Internationale Rech- nungslegung, Steuern, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Fallstudie (fächerübergreifend) und eine mündliche Prüfung (Art. 16 Abs. 1 Prü- fungsreglement). Die Leistungen des Kandidaten werden mit Noten von 1 bis 6 bewer- tet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen, Noten unter 4 hingegen ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 17 Abs. 1 S. 1 Prüfungsreglement). Unzulässig sind andere als halbe Zwischennoten (Art. 17 Abs. 1 S. 2 Prüfungsreglement). Die Gesamtnote wird aus dem Mittel der Fachnoten gebildet und auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 17 Abs. 3 Prüfungsreglement). Dabei sind die Noten in den Fä- chern Controlling und Fallstudie doppelt und die übrigen Noten einfach zu gewichten (Art. 16 Abs. 1 Prüfungsreglement). Die Prüfung ist be- standen, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Art. 19 Abs. 1 Prüfungsreglement). Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsreglement). Bei der ersten Wiederholung der Prüfung bezieht sich diese nur auf Fächer, in denen bei der nicht bestandenen ersten Prüfung nicht mindestens die Note "gut" (also 5.0, vgl. Art. 17 Abs. 2 Prüfungsreglement) erzielt wur- de (Art. 20 Abs. 2 S. 1 Prüfungsreglement). 3. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemes- senheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundes- rat (VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zu- Se ite 5
B- 47 71 /2 0 0 8 rückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurtei- lung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2007/6 E. 3). Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zu- meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Über- dies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in de- nen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse ver- fügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prü- fungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein- wendungen mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Andern- falls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2007/6 E. 3). 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Beurteilung seiner fachlichen Prü- fungsleistungen sei fehlerhaft. Mängel im Ablauf des Prüfungsverfah- rens macht er hingegen nicht geltend. In seiner Beschwerdeschrift be- anstandet er zudem, die Vorinstanz sei auf einen Teil seines Vorbrin- gens zu Unrecht nicht eingegangen. 4.1Er begehrt die Anhebung der Fachnoten in den Fächern Control- ling (von 3.0 auf 3.5), Internationale Rechnungslegung (von 3.5 auf 4), Steuern (von 4 auf 4.5) und Fallstudie (von 4.5 auf 5) um jeweils eine halbe Note. In den Fächern erreichte er (vor der Korrektur durch die Erst- bzw. Vorinstanz) jeweils 33,25 (Controlling), 17 (Internationale Rechnungslegung), 55,25 (Steuern) und 52 Punkte (Fallstudie). Für die begehrte Anhebung der Noten hätte er 46 (Controlling), 21 (Inter- nationale Rechnungslegung), 62 (Steuern) bzw. 58 Punkte (Fallstudie) erreichen müssen. 4.2Die Vorinstanz prüfte die Beurteilung in den Fächern Controlling und Steuern. Sie stellte fest, dass die Prüfung zu Recht als nicht be- standen beurteilt worden sei und verzichtete auf die Untersuchung der Se ite 6
B- 47 71 /2 0 0 8 Rügen in den Fächern Internationale Rechnungslegung und Fallstudie. Eine erneute Überprüfung dieser Fächer sei nicht notwendig, da die Prüfung wegen der Leistungen des Beschwerdeführers in den Fächern Controlling und Steuern nicht bestanden sei, selbst wenn die bean- tragten Noten 4 und 5 in Internationaler Rechnungslegung und in der Fallstudie erreicht würden. 5. Daher ist vorab zu prüfen, ob die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Experten die Leistungsbeurteilung in den Fächern Controlling und Steuern weitgehend nachvollziehbar und insofern korrekt vornahmen, zutrifft. 5.1Wie dargelegt (vgl. E. 3 hievor) überprüft das Bundesverwaltungs- gericht die Bewertung von Examensleistungen nur mit Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die gesamte Bewertung der Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen zu wiederholen. Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Bewertung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, müssen daher von objekti- ven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Ergeben sich sol- che eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Beschwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer selber substanziierte und über- zeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforde- rungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. Haben die Examinatoren im Einzelnen dargelegt, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, so wird der Beschwer- deführer den Anforderungen an eine genügende Substanziierung sei- ner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Be- hauptung näher zu begründen oder zu belegen. Se ite 7
B- 47 71 /2 0 0 8 5.2In den Aufgaben 1, und 2 Pos. 3.3 im Fach Controlling sowie 2.2, 3.1 und 4.1 im Fach Steuern sind die Experten den Rügen des Be- schwerdeführers gefolgt und haben die Punktzahl entsprechend ange- hoben. In Bezug auf die Aufgabe 6.1 im Fach Steuern erachtete die Vorinstanz die Bewertung nicht als nachvollziehbar, hielt aber zu Recht fest, dass die Erteilung des maximal möglichen zusätzlichen Punktes nicht zur Erhöhung der Note führen könne, weil hierfür 4,75 zusätzliche Punkte nötig wären. 5.3In den Aufgaben 1, und 2d im Fach Controlling sowie Aufgabe 4.1 im Fach Steuern rügt der Beschwerdeführer, der Rechenweg, den er bei der Lösung dieser Aufgaben beschritten habe, sei zu Unrecht als falsch bewertet worden. Ein offensichtlicher Bewertungsmangel, der auch bei der hier gebote- nen Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte berücksichtigt werden müsste, wäre zwar ohne weiteres gegeben, wenn die Beurtei- lung der Experten nicht mit den Regeln der Mathematik bzw. Logik in Einklang stünde. Indessen haben die Experten detailliert begründet, weshalb die Berechnungen des Beschwerdeführers nicht den Anforde- rungen der Aufgaben entsprachen. Demgegenüber kann der Be- schwerdeführer nicht darlegen, dass die Ausführungen der Experten ihrerseits unlogisch oder widersprüchlich sind. Er beschränkt sich auf die Behauptung, seine Berechnung sei korrekt. Die Bewertung der Ex- perten ist daher nicht zu beanstanden. 5.4Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, in den Aufgaben 1 und 2 Pos. 1.4 im Fach Controlling, seien einzelne Teile seiner Lösung als Folgefehler anzusehen. Die Experten hätten diese Aufgabenteile zu Unrecht als falsch bewertet und somit zu wenig Punkte vergeben. Die Experten haben aber dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Folgefehler als solche erkannt wurden und nicht zu einem Punktabzug führten. Punkte seien nur dort nicht erteilt worden, wo die Berechnung des Kandidaten nachweislich unrichtig gewesen sei. Kor- rekte Berechnungen, die auf einem vorherigen Fehler aufbauten, hät- ten dagegen keineswegs zur Folge gehabt, dass dem Kandidaten we- niger Punkte erteilt worden seien. Dies ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Se ite 8
B- 47 71 /2 0 0 8 5.5In Bezug auf die Aufgaben 2 e und 4.3.1 im Fach Controlling bringt der Beschwerdeführer vor, einzelne, unbestritten richtige Ant- worten bzw. Teilergebnisse seien bei der Bewertung nicht berücksich- tigt worden. Die Experten weisen jedoch darauf hin, dass diese Teile der Lösung bereits in der Aufgabenstellung vorgegeben gewesen sei- en. In der Tat kann der Beschwerdeführer nicht erwarten, Punkte für die sinngemässe Wiedergabe des Aufgabentextes zu erhalten. Die Rüge erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. 5.6Ebenso offensichtlich unbegründet sind die Rügen des Beschwer- deführers betreffend die Aufgaben 1 und 4.1 im Fach Steuern, soweit dieser vorbringt, es seien keine Punkte für Teile seiner Lösung erteilt worden. Denn aus dem hinreichend substanziierten Vorbringen der Ex- perten folgt, dass in der Aufgabenstellung nach dem Teil seiner Lö- sung, für den er zusätzliche Punkte begehrt, überhaupt nicht gefragt wurde. 5.7Bezüglich Aufgabe 9.3 im Fach Steuern beschränkt sich der Be- schwerdeführer auf die Behauptung, seine Lösung sei richtig. Wie er- wähnt, ist eine solche Rüge nicht hinreichend substanziiert (siehe oben, E. 5.1). 5.8Weiterhin rügt der Beschwerdeführer in Aufgabe 5.2 im Fach Steu- ern, Teile seiner Lösung seien entgegen der Ansicht der Experten rich- tig gelöst und führt Nachweise aus Literatur und Bundesgerichtspraxis an. Allerdings konnten die Experten nachvollziehbar darlegen, dass ihre Korrektur nicht im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer an- geführten Quellen steht. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nichts vorgebracht, um diese Darlegung der Experten als offensichtlich unzu- treffend zu widerlegen. Es liegt deshalb keine offensichtliche Fehlbe- wertung der Aufgabe 5.2 im Fach Steuern vor. 5.9Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, in Aufgabe 1.2 im Fach Steuern sei nur ein halber Punkt vergeben worden, obwohl er entsprechend der Aufgabestellung den korrekten Artikel zitiert habe. Die Experten machen dagegen geltend, der Beschwerdeführer habe zwar den richtigen Artikel, nicht aber den einschlägigen Absatz ge- nannt. Da die zitierte Norm in drei Absätzen Verschiedenes regle, hät- te der Beschwerdeführer das Normzitat präzisieren müssen. Se ite 9
B- 47 71 /2 0 0 8 Aufgabe 1.2 im Fach Steuern lautet: "Berechnen Sie die Einlageent- steuerung der MWST unter der Annahme, dass die Belege die Form- vorschriften erfüllen und dass die Waren zuvor in Gebrauch genom- men wurden. Detaillierte Berechnung verlangt und die Nennung des Gesetzesartikels". Gemäss Musterlösung wird für die Nennung von Art. 42 Abs. 3 MWSTG ein voller Punkt vergeben. Der Wortlaut der Aufgabenstellung verlangt die Nennung des Gesetzesartikels. Man könnte sich fragen, ob sich der Beschwerdeführer in guten Treuen dar- auf verlassen durfte, dass die Angabe des Gesetzesartikels ohne Dif- ferenzierung nach Absätzen ausreichen würde. In diesem Zusammen- hang scheint es nicht ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer einen weiteren halben Punkt im Fach Steuern zuzugestehen. 5.10 Die Note im Fach Controlling ändert sich nach dem bisher Ge- sagten nicht. Nach der Anhebung der Punktezahl im Fach Steuern von 58.25 Punkten um einen halben Punkt auf 58.75 Punkte kann eben- falls keine Verbesserung der Fachnote erfolgen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Grenzfallregelung. Hiernach kann, wenn in einem Fach maximal 100 Punkte erreicht werden können, das Total der Punkte in diesem Fach höchstens um zwei Punkte aufgewer- tet werden. Demnach könnte der Beschwerdeführer unter Berücksich- tung der Grenzfallregelung im Fach Steuern höchstens 60.75 Punkte erreichen. Für eine bessere Fachnote (4.5) sind aber laut Notenskala 62 Punkte erforderlich. Die Benotung des Beschwerdeführers in den Fächern Steuern und Controlling ist daher im Ergebnis nicht zu bean- standen. 6. Wie dargelegt, führt nach Ansicht der Vorinstanz bereits der Umstand, dass die Noten in den Fächern Steuern und Controlling keiner Korrek- tur bedürfen, dazu, dass die angefochtene Verfügung insgesamt recht- mässig sei. Deshalb bedürfe es keiner Überprüfung seiner weiteren Rügen betreffend die übrigen Fachnoten. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist jedenfalls der Ent- scheid darüber, ob der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung be- standen hat, oder nicht. Dies ist der Fall, wenn die (gerundete) Ge- samtnote mindestens 4.0 beträgt (Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 3 Prüfungsreglement). Zu prüfen ist daher erstens, ob die weiteren Rü- gen des Beschwerdeführers in Anbetracht der bereits geprüften Rügen noch geeignet sind, eine genügende Gesamtnote zu begründen. Auch Se it e 10
B- 47 71 /2 0 0 8 wenn dies nicht der Fall ist, muss zweitens die Frage geklärt werden, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die weiteren Fachnoten ausnahmsweise doch berücksichtigt werden muss, weil die- se möglicherweise einen eigenen Streitgegenstand bilden. 6.1Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine genügende Gesamtnote erreichen würde, falls es zu keiner Verbesse- rung der Noten in den Fächern Steuern und Controlling kommt, und zwar selbst wenn seine Rügen im Übrigen begründet wären. Der Be- schwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die Prüfung unabhän- gig von der Note im Fach Controlling bestehen würde, wenn er im Fach Fallstudie sechs und im Fach Internationale Rechnungslegung drei zusätzliche Punkte erhalten würde. Dies trifft aber nicht zu. Selbst wenn es in den Fächern Internationale Rechnungslegung und Fallstu- die jeweils zu einer Verbesserung der Note um 0.5 käme, würde der Beschwerdeführer die ungenügende Gesamtnote 3.9 erhalten (zur Be- rechnung der Gesamtnote, siehe oben E. 2). Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass die Rügen des Beschwerdeführers bereits wegen seiner Leistungen in den Fächern Controlling und Steuern ins- gesamt nichts an der ungenügenden Gesamtbeurteilung ändern kön- nen. 6.2 Somit konnte sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer die Prüfung insgesamt bestanden hat, auf die Über- prüfung der Rügen, die die Fächer Steuern und Controlling betreffen, beschränken. Sie hätte aber - wie die nachfolgenden Erwägungen zei- gen - die Rügen des Beschwerdeführers, welche die übrigen Fächer betreffen, prüfen müssen, wenn die Noten in diesen Fächern einen ei- genen Streitgegenstand bilden und somit selbständig anfechtbar sind. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Frage, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 123 II 56 E. 2), dass es aber, soweit das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses nicht offensichtlich ist, Sache des Beschwerdeführers wäre, dieses darzutun. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst die Anfechtung der Note im Fach Fallstudie nicht damit begründet hat, dass er, soweit ihm die Note 5 erteilt würde, die Prüfung nicht mehr wiederholen müsste. Nachdem diese Interessenlage jedoch von der Vorinstanz explizit ein- gebracht wurde, erscheint es angezeigt, dass das Bundesverwaltungs- Se it e 11
B- 47 71 /2 0 0 8 gericht vom Vorhandensein eines entsprechenden Rechtsschutzinte- resses beim Beschwerdeführer auszugehen hat. 6.2.1Sowohl die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/6 E. 1.2) und des Bundesgerichts (Urteil des Bundesge- richts vom 7. November 2002 2 P.177/2002 E. 5.2.2), als auch die Leh- re (MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen in der Schweiz, Bern 1997, S. 31 ff. und 73; WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich 1999, Rz. 234 ff.) gehen übereinstimmend davon aus, dass grundsätzlich nur das Prü- fungsergebnis als Streitgegenstand aufzufassen ist. Einzelne Fachno- ten stellen demgegenüber zumeist nur Begründungselemente dar, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen und deshalb kein Rechtsver- hältnis regeln. Deswegen wird davon ausgegangen, dass einzelne Fachnoten in der Regel nicht selbständig angefochten werden können. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn an die Höhe der Fachnote bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Dies soll insbesonde- re der Fall sein, wenn ein Teilergebnis, das in einer einzelnen Fachno- te erreicht wurde, Zulassungsvoraussetzung für einen weiteren Bil- dungsgang ist (vgl. MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurtei- lungen im Verwaltungsprozess, Bern 1997, S. 74 f.). Weiter wird ange- nommen, dass einzelne Fachnoten ausnahmsweise selbständig an- fechtbar sein können, wenn erst bei Erreichen einer bestimmten Note die Möglichkeit besteht, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbil- dungen zu absolvieren, oder wenn sich die Note später als Erfah- rungsnote in weiteren Prüfungen auswirkt (BVGE 2007/6 E. 1.2; VERA MARANTELLI-SONANINI / SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger, Praxis- kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 16). 6.2.2Vorliegend verhält es sich so, dass ein Kandidat, der die Prüfung zum ersten Mal wiederholen muss, nicht erneut in denjenigen Fächern geprüft wird, in welchen er die Note "gut" (5.0) erreicht hat (Art. 20 Abs. 2 Prüfungsreglement). Das Bundesverwaltungsgericht ist in ei- nem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass eine einzelne Fachnote ausnahmsweise selbständig angefochten werden kann, wenn die Neubewertung und Anhebung einer Fachnote im vorinstanzli- chen Verfahren dazu führt, dass das betreffende Fach bei einer Wie- derholung der Prüfung nicht mehr abgelegt werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3). Es hat insofern die ständige Rechtsprechung der Rekurskommission EVD, wonach die allfälligen mit einer Wiederholung der Prüfung ver- Se it e 12
B- 47 71 /2 0 0 8 bundenen Vor- bzw. Nachteile nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Rekurskommission EVD sind (vgl. unveröffentlichte Entscheide der REKO/EVD HB/2005-15 vom 3. November 2006, E. 4.2 ff., HB/2002-10 vom 13. Dezember 2002, E. 5.3, je mit weiteren Hinwei- sen sowie HB/1999-21 vom 13. Dezember 1999, E. 4), ausdrücklich aufgegeben. 6.2.3Die Vorinstanz ist indessen der Ansicht, dass im vorliegenden Fall dennoch keine solche Ausnahme gemacht werden könne. Es sei keiner der von der Rechtsprechung und Literatur angeführten Ausnah- metatbestände erfüllt. Weder beeinflusse die Höhe einer Fachnote vor- liegend die Zulassung zu einem weiteren Bildungsgang, noch gehe es um die Übernahme einer Erfahrungsnote. Die Möglichkeit der selb- ständigen Anfechtung einzelner Prüfungsnoten könne ferner zu verfah- rensrechtlichen Problemen führen, weil selbständig anfechtbare Noten nach Ablauf der Beschwerdefrist (formell) rechtskräftig und damit un- anfechtbar würden. 6.2.4Der Gegenstand des Rechtsstreits wird durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und durch das Parteibegehren bestimmt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403). Das Begeh- ren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers lässt sich durchaus so verstehen, dass er die Benotung in den einzelnen Fä- chern anficht. In Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens beantragt er aus- drücklich, die Prüfungsfächer Fallstudie und Internationale Rech- nungslegung bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Zudem beantragt er in Ziffer 3 des Begehrens die Anpassung der einzelnen Prüfungsno- ten (vgl. hierzu auch die vor der Vorinstanz in der Beschwerdeergän- zung vom 19. September 2007 gestellten Rechtsbegehren; Beilage 9 der Vorakten). 6.2.5Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 des Prü- fungsreglements, dass ein Kandidat, der die eine Fachnote von min- destens 5.0 erreicht, die Prüfung aber insgesamt nicht besteht, bei der erstmaligen Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach nicht nochmals geprüft wird. Das Prüfungsreglement knüpft an die Höhe der Fachnoten eine Rechtsfolge, welche über die Entscheidung der Frage, ob der Kandidat eine bestimmte Gesamtnote erreicht und damit be- standen hat, hinausgeht. Indem die Prüfungskommission eine be- stimmte Fachnote vergibt, entscheidet sie somit unter gewissen Vor- Se it e 13
B- 47 71 /2 0 0 8 aussetzungen bewusst und verbindlich darüber, ob der Kandidat in einzelnen Fächern erneut geprüft wird. Die Funktion der Fachnoten er- schöpft sich nicht darin, die Gesamtnote zu bestimmen bzw. zu be- gründen. Vielmehr legen sie, sofern der Kandidat die Prüfung erstmalig nicht bestanden hat, zusätzlich den Umfang der Wiederholungsprü- fung fest. Dieser Entscheid betrifft den Kandidaten unmittelbar in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Vergabe einer bestimmten Fachnote dient in diesem Fall nicht allein der Begründung der Gesamt- note und damit des Entscheids über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung. Die Fachnoten sind unter diesen Umständen nicht nur Begründungselement, sondern haben darüber hinaus, soweit sie sich direkt auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken, dis- positiven Charakter, weshalb sie als eigenständige Verfügungen anzu- sehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie erwähnt, in einer vergleichbaren Fallkonstellation entschieden, dass Fachnoten in sol- chen Fällen als selbständiges Anfechtungsobjekt betrachtet werden können und hält daran ausdrücklich fest (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3). Folglich sind die Fachnoten als eigene Verfügungen anzusehen und daher selbstän- dig anfechtbar, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall konkret auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken. 6.2.6Nach Ansicht der Vorinstanz spricht indessen gegen die selb- ständige Anfechtbarkeit von Fachnoten, dass diese, sofern es sich um Verfügungen und somit um eigenständige Anfechtungsobjekte handelt, in Rechtskraft erwachsen könnten, wenn sie nicht ausdrücklich ange- fochten würden. Dies könne zum Ergebnis führen, dass die Note auch für das Gesamtergebnis unüberprüfbar werde, was verfahrensrechtlich problematisch sei. Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, erscheint zumindest zweifelhaft. Immerhin darf erwähnt werden, dass sich der Streitgegenstand nicht nur aus dem Anfechtungsobjekt, sondern auch aus den Rechtsbegeh- ren ergibt. Im vorliegenden Fall ist wie bereits erwähnt davon auszuge- hen, dass mit der Laienbeschwerde sowohl die einzelne Prüfungsnote als auch das Gesamtergebnis der Prüfung bzw. die Diplomverweige- rung angefochten ist. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Problematik stellt sich in casu nicht und es kann offen bleiben, ob die Anfechtung des Gesamtergebnisses einer nicht bestandenen Prüfung entspre- chend dem Grundsatz a maiore minus auch die Anfechtung einer Ein- zelnote mit Dispositivcharakter miteinschliesst oder ob die aufgehobe- Se it e 14
B- 47 71 /2 0 0 8 ne Einzelnote mit Dispositivcharakter in Rechtskraft erwachsen und bei der Überprüfung des Gesamtergebnisses entsprechend zu berück- sichtigen ist. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Einzelnoten auch vor der Vorinstanz angefochten wurden, liegt jeden- falls keine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands vor. 6.2.7Ob eine Verfügung im Sinne des VwVG vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt der betreffenden behördlichen Handlung. Dieser wird durch die Rechtsnorm, auf die sie sich stützt, bestimmt. Art. 20 Abs. 2 S. 1 Prüfungsreglement ist eindeutig. Die Vorschrift ist so formuliert, dass sie dem Kandidaten im Hinblick auf die Wiederholung der Prüfung ei- nen Anspruch darauf einräumt, in Fächern, in denen er die Note 5.0 (oder höher) erreicht, nicht mehr geprüft zu werden. Dieser Anspruch muss auch verfahrensrechtlich durchsetzbar sein, was nur möglich ist, wenn die Einzelnoten bei gegebener entsprechender Interessenlage gesondert anfechtbar sind. Sofern damit in verfahrensrechtlicher Hin- sicht Probleme verbunden sein können, wären diese de lege lata zu akzeptieren. 6.2.8Fraglich ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung aller in Ziffer 4 seines Rechtsbegeh- rens genannten Fachnoten hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG besteht, wenn es für den Beschwerde- führer in wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anders gearteter Weise von praktischem Nutzen wäre, wenn das Gericht die Beschwer- de entsprechend seinem Begehren gutheissen würde (vgl. BGE 104 Ib 245 E. 5b). Zu prüfen ist daher, ob die Position des Beschwerdeführers sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überhaupt verbessern würde, wenn die einzelnen Prüfungsnoten gemäss seinem Begehren korrigiert würden. Der Beschwerdeführer beantragt die Anhebung der Note im Fach Internationale Rechnungslegung von 3.5 auf 4 und im Fach Fallstudie von 4.5 auf 5. Falls dieses Begehren begründet sein sollte, wird er nur im Fach Fallstudie bei einer Wiederholung der Prü- fung nicht mehr geprüft. Hingegen muss er die Prüfung im Fach Inter- nationale Rechnungslegung erneut ablegen. Die Gutheissung des Be- gehrens des Beschwerdeführers würde deshalb nur im Fach Fallstudie zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen, so dass er ledig- lich an der erneuten Überprüfung dieses einen Faches ein schutzwür- diges Interesse hat. Bezüglich des Fachs Internationale Rechnungsle- gung fehlt hingegen ein solches Interesse, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Ausführungen zu den Rügen, die dieses Fach Se it e 15
B- 47 71 /2 0 0 8 betreffen, gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Anhebung der einzelnen Noten auf weniger als den Notenwert 5 zu seinem Be- gehren machte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.3Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten über das Begehren des Beschwerdeführers, die Note im Fach Fallstudie von 4.5 auf 5 anzuhe- ben, entscheiden müssen. 7. Die Vorinstanz hat die Rügen des Beschwerdeführers nur in Bezug auf die Fächer Steuern und Controlling geprüft. Mit den Rügen betreffend das Fach Fallstudie hat sie sich nicht auseinandergesetzt. Hebt das Bundesverwaltungsgericht eine rechtsfehlerhafte Verfügung auf, ent- scheidet es in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7.1Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Verwaltungsbe- schwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechts- verhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren ab- gekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss. Wenn es um Fragen geht, die besondere Sachkenntnis bedingen oder wenn weitere Tatsachen festzustellen sind, ist es jedoch in der Regel nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, als erste Instanz in einem Fachbe- reich zu entscheiden, in dem ein erheblicher Beurteilungsspielraum der fachkundigeren Vorinstanz zu respektieren ist (vgl. zu allem FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f, mit weiteren Hinweisen und statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Nament- lich in Prüfungsfällen ist beim Entscheid über die Frage, ob kassato- risch oder reformatorisch zu entscheiden ist, auch die Dauer des Ver- fahrens mitzuberücksichtigen. 7.2Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Be- schwerde vom 7. Juni 2007, also vor bald zwei Jahren anhängig ge- macht. Im Weiteren zeigt vorab die Prüfung der Stellungnahmen der Examinatoren vom 14. November und 2. Dezember 2007 sowie die Replik des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2008, dass sich das Begehren um Notenerhöhung betreffend das Fach Fallstudie als spruchreif erweist. Die Examinatoren haben zu den Rügen des Be- schwerdeführers sowohl zur Fallstudie 1 als auch zur Fallstudie 2 ein- Se it e 16
B- 47 71 /2 0 0 8 gehend Stellung bezogen und ihre Bewertung insofern nachvollziehbar begründet. Mit der Replik vom 17. Januar 2007 brachte der Beschwer- deführer weitgehend neue Argumente vor. In Bezug auf die Fallstudie 1 bringt der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass "aus be- triebswirtschaftlicher Sicht eine markt- wie auch betriebliche Betrach- tung durchaus realistisch" sei. Eine substanziierte aufgabenbezogene weitergehende Argumentation, welche sich mit den Begründungen des Prüfungsexperten auseinandersetzt, fehlt. Wie auch teilweise in Bezug auf die Fallstudie 2 beschränkt sich das Vorbringen im Übrigen auf Kri- tik gegenüber den methodisch-didaktischen Fähigkeiten der Prüfungs- experten. Auch die Vorbringen zur Fallstudie 2 kritisieren die Aufga- benstellung und gehen zum grössten Teil aber nicht konkret auf die Antworten der Prüfungsexperten ein. Unter diesen Umständen beste- hen an der Beurteilung der Prüfungsexperten keine begründeten Zwei- fel, weshalb auch das Begehren, die Note 4.5 im Fach Fallstudie auf die Note 5 anzuheben, abzuweisen ist. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar zu Unrecht nicht über das Begehren des Beschwerdeführers betreffend das Fach Fallstudie entschieden hat. Sie ging aber zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat. Nachdem sich auch das Begehren um Notenanhebung im Fach Fall- studie als unbegründet erweist, ist die Beschwerde gänzlich abzuwei- sen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzi- eller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 S. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwal- tungsgericht erachtet eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'100.- als angemessen. Diese ist mit dem am 31. Juli 2008 geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'100.- zu verrechnen. Se it e 17
B- 47 71 /2 0 0 8 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 11. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter- gezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) -die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) -die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Francesco BrentaniMichael Barnikol Versand: 24. April 2009 Se it e 18