B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4767/2022
Urteil vom 27. September 2023 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.
Parteien
A., vertreten durch X., Rechtsanwalt Beschwerdeführerin,
gegen
B._______ AG in Liquidation, c/o Konkursamt Dübendorf, Bettlistrasse 28, 8600 Dübendorf, vertreten durch die Rechtsanwälte Y._______ und/oder Z._______, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Markenregister.
B-4767/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die B._______ AG in Liquidation, handelnd durch das Konkursamt Dü- bendorf (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), ist im schweizerischen Mar- kenregister für folgende Marken als Inhaberin eingetragen: (Nr. / Marke 1), (Nr. / Marke 2), (Nr. / Marke 3), (Nr. / Marke 4), (Nr. / Marke 5), (Nr. / Marke 6), (Nr. / Marke 7) (nachfolgend: Streitmarken). Am 25. Januar 2022 übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) per Formular eine Übertra- gungserklärung. Laut dieser Erklärung hat sie die Rechte an den Streitmar- ken sowie an der Marke (Nr. / Marke 8) an die C._______ Inc. (USA) über- tragen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Vorinstanz, im Markenregis- ter die angezeigte neue Rechteinhaberin einzutragen und mit Vornahme dieser Eintragung die infolge Konkurses registrierte Verfügungsbeschrän- kung zu löschen. A.b In der Folge vollzog die Vorinstanz die Löschung der Verfügungsbe- schränkung, ohne die Übertragung an die neue Rechteinhaberin C._______ Inc. (USA) im Markenregister einzutragen. A.c Am 28. Januar 2022 beantragte die A._______ mit Sitz in (Ort in der Schweiz) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Register. Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag auf einen im Wege der einst- weiligen Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne Verhandlung er- wirkten Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Bundesrepublik Deutschland) vom 29. Oktober 2021 (AZ: [Nr.]; nachfol- gend: einstweilige Verfügung). Das Dispositiv hat folgenden Wortlaut: "1. Dem Antragsgegner wird verboten, bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Eigentumsverhältnisse an den Schweizer Marken [Auf- zählung der Marken] über diese zu verfügen, insbesondere sie an einen Dritten zu übertragen oder auf sie zu verzichten.
B-4767/2022 Seite 3 2. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhand- lung gegen das in Ziff. 1 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, und für den Fall, dass dieses nicht betrie- ben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann. 3. [Kostenregelung] 4. [Streitwert] 5. [Zustellung, Beilagen]" Gegenstand dieses Beschlusses ist ein unter Androhung von Ordnungs- mitteln bei Zuwiderhandlung ausgesprochenes Verfügungsverbot, das sich gegen D., mit Wohnsitz in (Ort in der Bundesrepublik Deutsch- land), richtet. Dieser hatte im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfah- rens am 27. Juni 2016 den Zuschlag für die Streitmarken erhalten (nach- folgend: Zuschlagsempfänger). A.d Mit Mitteilungen vom 9./17. März 2022 stellte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs um Eintragung dieser Ver- fügungsbeschränkung in Aussicht. Die Beschwerdeführerin und die Be- schwerdegegnerin wurden zur Stellungnahme eingeladen. A.e Am 17. März 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragte, auf das Gesuch um Eintragung einer Verfügungsbeschrän- kung sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Zur Begründung trug sie vor, das Landgericht Nürnberg-Fürth sei nicht zuständig für die An- ordnung einer registerrechtlichen Verfügungsbeschränkung mit Wirkung auf die Schweiz. Ferner ersuchte die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz, die neue Markeninhaberin C. Inc. (USA) gestützt auf die Übertra- gungserklärung vom 25. Januar 2022 ohne weitere Verzögerung im Regis- ter einzutragen. A.f Mit Stellungnahme von 30. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag um Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Markenre- gister fest. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, die Ver- äusserung der Markenrechte vom Zuschlagsempfänger an die C._______ Inc. (USA) berge für sie die Gefahr, den anstehenden Zivilprozess um die Markeninhaberschaft zu verlieren, weil der Zuschlagsempfänger im Fall ei- ner Gesuchsabweisung nicht mehr passivlegitimiert wäre.
B-4767/2022 Seite 4 A.g Mit Verfügung vom 19. September 2022 wies die Vorinstanz den An- trag der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung ab. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die einstweilige Verfügung vom 29. Oktober 2021 richte sich einzig an den Zuschlagsempfänger und ent- halte keine Anweisung an die Registerbehörde, eine Verfügungsbeschrän- kung einzutragen. Sie führte weiter aus, die in Aussicht gestellte zivilrecht- liche Klage sei nicht von der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung abhängig. B. Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2022 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde- führerin beantragt, die Verfügung vom 19. September 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine Verfügungsbeschränkung einzutra- gen (Rechtsbegehren, Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren, Ziff. 2). Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren, Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Die Beschwerdefüh- rerin rügt die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts, die Verletzung von Bundesrecht, eine fehlerhafte Er- messensausübung und Unangemessenheit. C. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurde die Beschwerdegegnerin als Partei in das Beschwerdeverfahren einbezogen. D. Die Vorinstanz reichte am 23. Dezember 2022 ihre Akten ein. E. Am 6. Februar 2023 liess die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwal- tungsgericht innert erstreckter Frist ihre Beschwerdeantwort zukommen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, eventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. In ihrer Begründung trägt sie im Wesent- lichen vor, die Streitigkeit betreffe eine Konkurssache, weshalb der Anwen- dungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen [LugÜ, SR 0.275.12]) nicht eröffnet sei. Selbst wenn von der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens ausgegangen
B-4767/2022 Seite 5 würde, fehlte es an der gerichtlichen Anerkennung und Vollstreckbarerklä- rung des Massnahmeentscheids in der Schweiz. F. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. April 2023 innert zweimal erstreck- ter Frist ihre Replik ein. Sie hält an ihren Rechtsbegehren und an ihrer Be- schwerdebegründung fest und führt im Wesentlichen aus, der status quo sei im Markenregister so lange aufrecht zu erhalten, bis die strittige Inha- berschaft an den Marken zivilgerichtlich geklärt sei. Die erwirkte Massnahme stehe noch immer aufrecht und eine Frist zur Einreichung der Hauptklage sei ihr bis im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angesetzt worden. G. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stel- lungnahme. H. Am 25. Mai 2023 duplizierte die Beschwerdegegnerin. Sie führt im Wesent- lichen aus, über die angeblich strittige Markeninhaberschaft sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Der Massnahmeentscheid biete keine Grundlage für die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung, weil im Fall einer solchen Eintragung ein persönliches Verbot rechtswidrig auf Dritte ausgedehnt würde. I. Mit Noveneingabe vom 27. Juni 2023 legte die Beschwerdegegnerin eine Prozess- und Verhandlungsvereinbarung ins Recht, welche die Beschwer- deführerin am 25. Mai 2023 mit der C._______ Inc. (USA) getroffen hatte. Sie reichte zudem eine am 31. Mai 2023 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zuschlagsempfänger geschlossene Prozessvereinbarung ein. Diese Vereinbarungen seien ihr von den Vertretern der C._______ Inc. (USA) übermittelt worden. Da es die Beschwerdeführerin versäumt habe, dem Bundesverwaltungsgericht diese Vereinbarungen zur Kenntnis zu bringen, hole sie dieses Versäumnis nach. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, angesichts dieser Vereinbarungen sei der vorliegenden Beschwerde die Grundlage entzogen, weil kein zusätzliches Sicherungs- bedürfnis durch eine registerrechtliche Verfügungsbeschränkung bestehe. J. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 wurden die Vorinstanz und die Beschwer- deführerin zur Stellungnahme eingeladen.
B-4767/2022 Seite 6 K. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz sei zu er- mächtigen, den Zuschlagsempfänger gemäss Übertragungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2022 im Register als Inhaber der Streitmarken einzutragen. L. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 21. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest. Sie führt im Wesentlichen aus, die in der Zwischen- zeit getroffenen, zeitlich limitierten Verhandlungs- und Gerichtsstandsver- einbarungen änderten nichts am Sicherungsbedürfnis der Beschwerdefüh- rerin. M. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 7. August 2023 be- richtigte die Vorinstanz ihren in der Stellungnahme vom 6. Juli 2023 ge- stellten Antrag. Gemäss Übertragungserklärung sei nicht der Zuschlags- empfänger, sondern die C._______ Inc. (USA) als neue Markeninhaberin im Register einzutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2016/15 E. 1.1, mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
B-4767/2022 Seite 7 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Sie geht davon aus, rechtmässige Inhaberin der Streitmarken zu sein. Mit der beantragten Registereintragung einer Verfügungsbeschränkung strebt sie die Beeinflussung ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation an, wes- halb ein Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) zu bejahen ist. Die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) wurde gewahrt und der Kos- tenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten (Rechtsbegehren, Ziff. 1). Sie trägt vor, die Beschwerdeführerin habe ihr Rechtsbegehren zu unbestimmt formuliert, weshalb dieses nicht justiziabel sei. Weder definiere die Beschwerdeführerin, welche Art von Verfügungsbeschränkung für welchen Zeitraum und mit welcher Wirkung einzutragen sei noch gegen wen sich diese richte (Beschwerdeantwort, Rz. 23). 1.4 Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerdeführerin hat folgenden Wortlaut: "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz an- zuweisen, eine Verfügungsbeschränkung auf die folgenden Marken einzu- tragen: [Aufzählung der Streitmarken]". Das Rechtsbegehren Ziffer 1 bezieht sich auf das Dispositiv der angefoch- tenen Verfügung und erweitert den Streitgegenstand nicht. Aus diesem Rechtsbegehren geht mit hinreichender Klarheit hervor, in welchem Punkt die Beschwerdeführerin das Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Es erfüllt demnach die in Art. 52 Abs. 1 VwVG vorgeschriebenen Anforderun- gen (vgl. BVGE 2013/45 E. 4.2.1; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 52 N 1 ff.). Die Beanstandung der Beschwerde- gegnerin zu möglichen Rechtswirkungen im Fall der Eintragung einer Ver- fügungsbeschränkung ist keine Eintretensfrage, sondern bildet Gegen- stand der materiellen Beurteilung der Beschwerde, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren, Ziff. 3).
B-4767/2022 Seite 8 Die angefochtene Verfügung hat eine verweigerte Eintragung im schwei- zerischen Markenregister zum Inhalt. Negative Verfügungen sind Verfü- gungen, mit welchen Begehren um Anerkennung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt werden (vgl. BGE 123 V 39 E. 3; 117 V 188 E. 1b). Solche negativen Verfügungen sind der aufschiebenden Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) nicht zugänglich, weil sie keine Änderung der Rechtslage zur Folge haben. Es wird nichts angeord- net, was aufgeschoben werden müsste (Urteil des BVGer B-2261/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.3; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 55 N 24; REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 55 N 8). 1.6 Vorbehältlich des Rechtsbegehrens Ziffer 3 (Antrag auf aufschiebende Wirkung) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 zur Noveneingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz erst- mals, sie sei zu ermächtigen, gestützt auf die Übertragungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2022 den Zuschlagsempfänger als neuen Inhaber der Streitmarken im Register einzutragen. 2.2 Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Ge- genstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand veren- gen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4; je mit Hinweisen). 2.3 Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist das gestützt auf Art. 30 Bst. b der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV, SR 232.111) abgewiesene Gesuch um Eintragung einer Verfügungsbe- schränkung im Markenregister (Verfügung vom 19. September 2022, Dis-
B-4767/2022 Seite 9 positiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz hat sich im vorinstanzlichen Verfahren da- für entschieden, die Frage nach der Registereintragung der Rechteüber- tragung gemäss Übertragungserklärung vom 25. Januar 2022 (Beschwer- debeilage 5) von der Frage nach der Eintragung einer Verfügungsbe- schränkung zu trennen. Erstere bildete somit keinen Streitgegenstand, obschon die Beschwerdegegnerin den Konnex zwischen den zwei Gesu- chen thematisierte (Vernehmlassungsbeilage 8, S. 2). Auch im Rahmen des doppelt geführten Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren äus- serte sich die Vorinstanz zur beantragten Eintragung der Markenübertra- gung an die C._______ Inc. (USA) nicht. Erst anlässlich ihrer Stellung- nahme zur Noveneingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2023 be- antragte sie – ohne dies weiter zu begründen – eine Ermächtigung zur Ein- tragung der Markenübertragung. Angesichts dieser Prozessgeschichte ist festzustellen, dass es vorliegend an einer Erstbeurteilung dieser Frage durch die Vorinstanz fehlt. Unter solchen Umständen ist eine rechtliche Be- urteilung durch das Bundesverwaltungsgericht unzulässig, weil es ansons- ten in deren funktionelle Zuständigkeit eingreifen würde (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den rechtserhebli- chen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung liege nicht darin, den Zuschlagsempfänger durch eine Geld- strafe von einer Veräusserung abzuschrecken, sondern ihm eine solche zu verbieten (Beschwerdeschrift, S. 7). Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Tatsache abgestellt, dass der Beschwerdeführerin in der einstweiligen Verfügung vom 29. Oktober 2021 keine Frist angesetzt wor- den sei, innerhalb derer sie eine Zivilklage anheben müsse (Beschwerde- schrift, S. 6). 3.2 Die Vorinstanz hat die Dispositiv-Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung wortgetreu zitiert (angefochtene Verfügung, Ziff. 4). Sie hat auch zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführerin darin keine Frist zur Klageerhebung angesetzt worden ist. Dass die Vorinstanz dem unter Androhung eines Ord- nungsgelds im Betrag von EUR 250'000.– beziehungsweise von Ord- nungshaft bis zu 6 Monaten im Widerhandlungsfall ausgesprochenen Ver- fügungsverbot eine abschreckende Wirkung zuschreibt, lässt den Schluss auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung nicht zu. Die Rügen der Be- schwerdeführerin betreffen im Kern nicht die richtige und vollständige Er-
B-4767/2022 Seite 10 mittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG), sondern des- sen rechtliche Würdigung, weshalb an dieser Stelle nicht mehr weiter da- rauf einzugehen ist. 4. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) kann der Markeninhaber die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen. Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist (Art. 17 Abs. 2 MSchG). Klagen nach diesem Ge- setz können bis zur Eintragung der Übertragung gegen den bisherigen In- haber gerichtet werden (Art. 17 Abs. 3 MSchG). Gemäss Rechtsprechung ist damit der bisherige, im Markenregister noch eingetragene, aber nicht mehr berechtigte Markeninhaber gemeint (Tribunal cantonal de Fribourg du 30 janvier 2006, in: sic! 2006 662, 664 "Rugby"; GREGOR BÜHLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 17 N 34 [zit. SHK-BEARBEITER]). Dies gilt auch für den Fall, dass der Kläger von der tatsächlichen Berechtigungslage Kenntnis hat (MANUEL BIGLER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar zum Marken- schutzgesetz/Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 17 N 37; CHRIS- TOPH WILLI, Markenschutzgesetz, 2002, Art. 17 N 20). 4.2 Im Markenregister sind neben der Markeneintragung weitere Tatsa- chen eintragungsfähig. Nach Art. 30 Bst. b MSchV in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 Bst. g MSchV werden Verfügungsbeschränkungen von Ge- richten und Vollstreckungsbehörden auf Antrag und unter Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genü- genden Urkunde eingetragen. Die Voraussetzung der "genügenden Ur- kunde" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwen- dung das Gericht grundsätzlich frei überprüft. Die durch die Rechtspre- chung entwickelten Anforderungen an eine "genügende Urkunde" nach Art. 28 Abs. 1 MSchV für die Eintragung von Übertragungen sind sinnge- mäss auf Art. 30 Bst. b MSchV anwendbar. Solche Urkunden sind dem- nach genügend im Sinne der Bestimmung, wenn sie eine sichere Grund- lage für die Registerführung bilden (vgl. Urteil des BGer 4A.1/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3.4; Urteile des BVGer B-4137/2019 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.5; B-7311/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 "Alpenswiss"; B-5122/2011 vom 8. August 2012 E. 3.3 "Secretan Troyanov [fig.]"; B-5482/2009 vom
B-4767/2022 Seite 11 19. April 2011 E. 4.3 "Flamant vert [fig.]"; EUGEN MARBACH, in: von Bü- ren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs- recht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 1746 [zit. SIWR III/1]). Um- gekehrt ist die Vorinstanz nicht zuständig, um die Rechtfertigung der Ver- fügungsbeschränkung und die Berechtigung an der Marke materiell zu prü- fen. Soweit das an sie gestellte Gesuch über den Vollzug der Verfügungs- beschränkung des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Markenregister der Schweiz hinausgeht und u.a. eine Eintragung des neuen Eigentümers ver- hindert hätte, der der landgerichtliche Beschluss nicht entgegensteht, war die Vorinstanz nicht gehalten, darauf einzugehen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-4137/2019 vom 18. Mai 2021 geltend, es sei der Vorinstanz bei strittiger Rechteinhaberschaft untersagt, vor Ergehen eines zivilgerichtlichen Entscheids einen Inhaberwechsel im Register einzutra- gen, weswegen eine Verfügungsbeschränkung erst recht vorzumerken sei (Beschwerdeschrift, S. 10; Replik, Ziff. 5). Der status quo sei im Markenre- gister so lange aufrecht zu erhalten, bis die materielle Rechtslage an den streitgegenständlichen Marken durch ein Zivilgericht geklärt sei (Replik, Ziff. 3.1 ff.; Stellungnahme vom 21. Juli 2023, Ziff. 3). 5.1.1 Anders als in der vorliegenden Konstellation befasste sich das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil B-4137/2019 mit der Korrektur einer zu Un- recht im Register eingetragenen Rechteübertragung. Diese Rechtspre- chung orientierte sich an Fällen, in welchen sich die Erklärungen des bis- herigen eingetragenen Markeninhabers und die Ausweise des Gesuchstel- lers über den Erwerb der Marke widersprechen (Urteil des BGer vom 23. Juli 1990 E. 1 in: PMMBl 1990 I "Partagas", S. 58; Urteil des BGer vom 16. März 1971, in: PMMBl 1971 I S. 43; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 1745 f.). 5.1.2 Im Unterschied zur zitierten Rechtsprechung ist vorliegend über die Markeninhaberschaft bereits rechtskräftig entschieden worden: Die Rechte an den Streitmarken sind mit Zuschlag vom 27. Juni 2016 an den Zu- schlagsempfänger übertragen worden (Urteile OGer ZH PS160183-O/U vom 9. Januar 2017 und NE180008O-U vom 4. Dezember 2018). Zwi- schen der aktuell im Register eingetragenen Beschwerdegegnerin als Ver- äusserin und dem Zuschlagsempfänger ist die Inhaberschaft nicht strittig. Ebenso unstrittig ist die Inhaberschaft an den Markenrechten zwischen der als Inhaberin eingetragenen Beschwerdegegnerin und der neu im Register
B-4767/2022 Seite 12 einzutragenden Erwerberin C._______ Inc. (USA), welche den Kaufpreis im Betrag von Fr. (...).– am 14. Februar 2022 direkt an die Beschwerde- gegnerin geleistet hat (Beschwerdebeilagen 4–6). 5.1.3 Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-4137/2019 vom 18. Mai 2021 lassen sich daher für den vorliegenden Fall keine Schlüsse ziehen. 5.1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen nochmals darauf hinzuwei- sen, dass zur Rechteübertragung an den Zuschlagsempfänger im Jahr 2016 ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und sie diesen Übertragungsakt nicht nachträglich in einem Registerverfahren erneut in Frage stellen kann (Urteil des BVGer B-4137/2019 E. 4.4). 5.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag um Eintragung einer Verfü- gungsbeschränkung auf eine einfache Kopie der einstweiligen Verfügung vom 29. Oktober 2021. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, ob dieser superproviso- risch ergangene Massnahmeentscheid die Anforderungen an eine "genü- gende Urkunde" im Sinne von Art. 30 Bst. b MSchV erfüllt, beziehungs- weise ob die Vorinstanz verpflichtet ist, die Eintragung der Verfügungsbe- schränkung im Register zu vollziehen. 5.2.1 Die Vorinstanz erwog, die einstweilige Verfügung richte sich einzig gegen den Zuschlagsempfänger und enthalte keine Anweisung an die Re- gisterbehörde, eine Verfügungsbeschränkung einzutragen. Die Verord- nungsbestimmung zur Eintragung von Verfügungsbeschränkungen im Markenregister sei restriktiv auszulegen, weil sie bei solchen Eintragungen als reine Vollstreckungsbehörde handle. Aus diesem Grund könne sie we- der durch Auslegung Anordnungen ableiten noch selber ein kontradiktori- sches Verfahren durchführen. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier eine im Ausland ergangene Entscheidung vorliege, deren Vollstreckung in der Schweiz nicht beim zuständigen schweizerischen Gericht beantragt wor- den sei (Verfügung, Rz. 13). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die einstweilige Verfügung nehme die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Markenregister vorweg, weil die Entscheidung eindeutig, klar und unmissverständlich ab- gefasst sei (Beschwerdeschrift, S. 9). Nach Art. 47 LugÜ sei der Antrag- steller nicht daran gehindert, einstweilige Massnahmen einschliesslich sol-
B-4767/2022 Seite 13 cher, die auf Sicherung gerichtet seien, nach dem Recht des Vollstre- ckungsstaates in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbar- erklärung nach Art. 41 LugÜ bedürfe. Die Beschwerdeführerin sei korrekt vorgegangen, indem sie die [Eintragung der] Verfügungsbeschränkung ohne Vollstreckbarerklärung beantragt habe. Denn für die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung bedürfe es keines schweizerischen Vollstre- ckungsgerichts (Beschwerdeschrift, S. 7, 11 f.; Replik, Ziff. 3.6 und 7). 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass die Entscheidung, auf die sich die Beschwerdeführerin stütze, in einem Ex-parte-Verfahren ergangen sei und sich gegen den Zuschlagsempfänger persönlich richte (Beschwer- deantwort, Rz. 27). Sie führt weiter aus, der registerrechtliche Vollzug einer konkursrechtlichen Zwangsverwertung sei Teil dieser Zwangsverwertung (Duplik, Rz. 9–10). Ein ausländisches Zivilgericht könne die konkursamtli- che Zwangsverwertung nicht verhindern, weil auf dem Gebiet der Zwangs- vollstreckung das Territorialitätsprinzip gelte (Beschwerdeantwort, Rz. 28 f.). Die Beschwerdeführerin verkenne im Weiteren, dass superpro- visorisch angeordnete Massnahmen unter dem Lugano-Übereinkommen grundsätzlich nicht anerkennungs- und vollstreckungsfähig seien (Be- schwerdeantwort, Rz. 43). Die Beschwerdeführerin habe zudem das for- melle Verfahren zur Vollstreckung von LugÜ-Entscheidungen nicht einge- halten (Beschwerdeantwort, Rz. 45 f.) und verkenne die Funktionsweise von Art. 47 LugÜ (Beschwerdeantwort, Rz. 48–52). Ausserdem sei eine Vollstreckung im Sinne einer Registersperre vom Wortlaut der Massnahme nicht erfasst (Beschwerdeantwort, Rz. 48). 5.2.4 Die einstweilige Verfügung vom 29. Oktober 2021 ist eine ohne An- hörung der Gegenpartei ergangene vorsorgliche Sicherungsmassnahme eines deutschen Zivilgerichts. Gemäss deren Begründung erging sie ge- stützt auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012, L 351/1 ff.) in Verbindung mit § 140 MarkenG/D analog, §§ 935, 940, 938, 936, 920–922, 937, 890, 91 und 3 ZPO/D. Zum Inhalt hat diese superprovisorisch angeordnete Sicherungsmassnahme ein persönliches, an den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Zu- schlagsempfänger gerichtetes Verfügungsverbot; unter Androhung einer Sanktion bei Zuwiderhandlung.
B-4767/2022 Seite 14 Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach die einstweilige Verfügung die Registereintragung in der Schweiz vorwegnehme (Be- schwerdeschrift, S. 9), findet im Wortlaut des Dispositivs keine Stütze (siehe: Sachverhalt A.c). Auch die in der Entscheidbegründung zitierten Rechtsgrundlagen lassen keinen Bezug zum Registerrecht erkennen. 5.2.5 Eine im Ausland ergangene Entscheidung kann in der Schweiz grundsätzlich keine weitergehenden Wirkungen entfalten als im Urteils- staat (BGE 134 III 467 E. 3.3; 129 III 626 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Einem Exequaturgericht ist es zwar erlaubt, den im Ausland ergangenen Entscheid auszulegen; nicht erlaubt ist aber eine Entscheidung zu ergän- zen, umzudeuten oder zu ändern (BSK-LugÜ – HOFFMANN/KUNZ, Art. 38 N 180; BSK-LugÜ – FAVALLI/AUGSBURGER, Art. 31 N 224 ff.). Ist Letzteres einem Exequaturgericht verwehrt, gilt dies umso mehr für die Vorinstanz als Vollzugsbehörde. 5.2.6 Eine Auslegung der inhaltlich bestimmt abgefassten Massnahmeent- scheidung im Sinne der Beschwerdeführerin würde das Dispositiv umdeu- ten respektive ergänzen. Die Beschwerdeführerin geht daher fehl, wenn sie aus dem Wortlaut der einstweiligen Verfügung eine Sicherungsmass- nahme mit Wirkung gegen Dritte ableiten will (Beschwerdeschrift, S. 8 f.). 5.2.7 Die Vorinstanz hat somit zutreffend erwogen, dass sich aus der einst- weiligen Verfügung keine registerrechtliche Anordnung ableiten lässt. 5.3 Im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens wird die Vollstre- ckungswirkung einer ausländischen Entscheidung im Übrigen nicht ipso iure anerkannt (VANESSA CAROLINE HAUBENSACK, Umsetzung der Vollstre- ckung und Sicherung nach Lugano-Übereinkommen in das Schweizer Recht, 2017, S. 19; CHRISTIAN ARNOLD, Das Exequaturverfahren im An- wendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020). Unter dem Titel "Vollstreckung" regelt das Lugano-Übereinkommen in den Art. 38–52 die Voraussetzungen und das Verfahren für eine inländische Vollstreckbarerklärung von Entschei- dungen, die in anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staaten ergangen sind. Eine Entscheidung wird in einem anderen Staat nur auf An- trag des Berechtigten für vollstreckbar erklärt (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Liegt wie hier eine ex parte ergangene Massnahmeentscheidung vor, sind aus- serdem die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zum Gehörsan-
B-4767/2022 Seite 15 spruch zu berücksichtigen (EuGH vom 13. Juli 1995, C-474/93, Hengst Im- port BV, Rn. 14, 19; BGE 139 III 232 E. 2.3; Urteil des BGer 5A_711/2018 vom 9. Januar 2019 E. 6.3.1, mit Hinweisen). 5.3.1 Der Vorinstanz als Vollzugsbehörde ist es grundsätzlich nicht gestat- tet, die internationale Zuständigkeit des deutschen Massnahmegerichts im Zusammenhang mit einem öffentlichen Register zu überprüfen. Es fällt auch nicht in ihren sachlichen oder funktionellen Zuständigkeitsbereich, ei- nen Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarerklärung entgegenzunehmen (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Anhang II LugÜ; vgl. SHK-LugÜ – MÜLLER, Art. 22 Nr. 3 N 78 und 80). Mit anderen Worten darf sie als Vollzugsbehörde kein Verfahren führen, in welchem sie gestützt auf die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckbarerklärung zu befinden hat. 5.3.2 Dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz weder einen Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarerklärung gestellt noch die erforderlichen Urkun- den und sonstigen Beweismittel (Art. 40 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 ff. LugÜ) dem zuständigen schweizerischen Exequaturgericht vorgelegt hat (Beschwer- debeilage 3; Vernehmlassungsbeilage 2; vgl. SHK – MARRO, Vorb. zu Art. 53–56 LugÜ N 8; DIKE-Komm-LugÜ – SOGO, Art. 38 N 30 ff.), ist zwi- schen den Verfahrensbeteiligten unbestritten. 5.3.3 Die Beschwerdegegnerin hält somit zurecht dafür, dass die ins Recht gelegte Massnahmeentscheidung in der Schweiz mangels Vollstreckbarer- klärung im Register nicht vollzogen werden kann. 5.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten grenzüberschreitenden Vollstreckungswirkung schliesslich auch auf Art. 47 Abs. 1 LugÜ. 5.4.1 Art. 47 Abs. 1 LugÜ lautet wie folgt: "Ist eine Entscheidung nach diesem Übereinkommen anzuerken- nen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung ge- richtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Arti- kel 41 bedarf."
B-4767/2022 Seite 16 5.4.2 Die Vorschrift von Art. 47 Abs. 1 LugÜ gibt der Antragstellerin die Be- fugnis, die vom jeweiligen inländischen Recht des Zweitstaates vorgese- henen einstweiligen Massnahmen bereits zu beantragen, bevor sie eine Vollstreckbarerklärung nach Art. 41 LugÜ erwirkt hat (HAUBENSAK, a.a.O., S. 97; BSK – HOFFMANN/KUNZ, Art. 47 LugÜ N 2 ff.; DIKE-Komm – SOGO, Art. 47 LugÜ N 6). Im Bereich des Geistigen Eigentums sind vorläufige Si- cherungsmassnahmen auch nach schweizerischem Recht üblich (BGE 136 III 200 E. 2.3.2; RALPH SCHLOSSER, Les conditions d'octroi des mesures provisionnelles en matière de propriété intellectuelle et de con- currence déloyale, in: sic! 2005 339, 352 ff.; Urteile des BPatGer S2023_001 vom 15. Februar 2023; S2014_008 vom 28. Oktober 2014/4). 5.4.3 Das Lugano-Übereinkommen gewährt der Beschwerdeführerin kei- nen Anspruch auf Erlass von einstweiligen Massnahmen vor Erteilung des Exequaturs. Es stellt lediglich klar, dass der Antragsteller "nicht daran ge- hindert" ist, einstweilige Massnahmen nach dem Recht des Vollstreckungs- staats zu beantragen (BSK – HOFFMANN/KUNZ, Art. 47 LugÜ N 8). Eine er- folgreiche Berufung auf Art. 47 Abs. 1 LugÜ würde daher zunächst einen entsprechenden Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Sicherungsmass- nahme nach schweizerischem Recht beim zuständigen Gericht voraussetzen (vgl. BSK – HOFFMANN/KUNZ, Art. 47 LugÜ N 8, 14, 22). 5.4.4 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, in der Schweiz beim zu- ständigen Gericht ein solches Gesuch gestellt und eine entsprechende einstweilige Massnahme erwirkt zu haben. Es gelingt ihr daher nicht, sich erfolgreich auf Art. 47 Abs. 1 LugÜ zu berufen. 5.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz ihre auf Art. 30 Bst. b MSchV gestützte Prüfung zu Recht auf die Frage beschränkt, ob die ihr vorgelegten Beweis- urkunden eine genügende Grundlage für die sichere Registerführung bil- den. Sie ist zutreffend zum Schluss gelangt, die eingereichte Kopie der einstweiligen Verfügung vom 29. Oktober 2021 erfülle die Anforderungen an eine "genügende Urkunde" im Sinne von Art. 30 Bst. b MSchV nicht. Inwiefern sich die Vorinstanz dabei durch sachfremde Erwägungen hat lei- ten lassen, einen Ermessensfehler begangen und die Angemessenheit nicht berücksichtigt haben soll, ist nicht ersichtlich und wurde von der Be- schwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt. 5.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist, soweit da- rauf einzutreten ist, abzuweisen.
B-4767/2022 Seite 17 Die Fragen zum einstweiligen Charakter der beantragten Registereintra- gung und deren Legitimationswirkung für den in Aussicht gestellten Zivil- prozess können unter diesen Umständen offenbleiben. Ebenso erübrigen sich Erwägungen zu zeitlichen und prozessualen Rechtswirkungen einer solchen Eintragung. Offenbleiben kann auch die Rechtsfrage, ob die Be- schwerdeführerin ein rechtlich zu schützendes Sicherungsbedürfnis hat, welches über die getroffenen Vereinbarungen mit dem Zuschlagsempfän- ger und der C._______ Inc. (USA) hinausgeht. Auch auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die den Anwendungsbereich des LugÜ und die Voll- streckungsvoraussetzungen betreffen, ist nicht mehr weiter einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest- zulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Dem vorliegen- den Rechtsstreit liegt kein Vermögensinteresse zugrunde, da er nicht die materielle Berechtigung an den Markenrechten, sondern die Eintragung ei- ner Verfügungsbeschränkung im Markenregister betrifft und insofern der wirtschaftliche Wert für die Parteien nicht beziffert werden kann. Die Ge- richtsgebühr ist damit gemäss Art. 3 Bst. b VGKE auf Fr. 4'500.– festzuset- zen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die anwalt- lich vertretene Beschwerdegegnerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Gemäss Art. 14 VGKE setzt das Gericht die Partei- entschädigung aufgrund einer detaillierten Kostennote fest, sofern eine sol- che eingereicht wird. Vorliegend war die Beschwerdegegnerin anwaltlich vertreten, hat dem Gericht vor dem Entscheid jedoch keine detaillierte Kos- tennote vorgelegt. Daher setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Komplexität des Rechtsstreits und
B-4767/2022 Seite 18 des doppelt geführten Schriftenwechsels erachtet das Bundesverwaltungs- gericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. MWST) für ange- messen.
B-4767/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Katharina Niederberger
B-4767/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. Oktober 2023
B-4767/2022 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement