B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.10.2025 (2C_158/2024)
Abteilung II B-4714/2021
Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung
Richter Christoph Errass (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
Unternehmen A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Patrick Krauskopf, Beschwerdeführerin,
gegen
Sekretariat der Wettbewerbskommission WEKO, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 23. September 2021 in der Vorabklärung [c] betreffend Anonymisierung / Ge- schäftsgeheimnisse / Publikation des Schlussberichts.
B-4714/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend auch: Sekreta- riat) eröffnete am 4. September 2019 eine Vorabklärung betreffend das Un- ternehmen A.______ (nachfolgend auch: A.). Im Rahmen der be- sagten Vorabklärung «[c]: Verwendung von im Monopolbereich erlangten Daten durch A.» sollte ermittelt werden, ob Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass das A.______ in kartellrechtswidriger Weise aus dem Mono- polbereich stammende Daten für Tätigkeiten in anderen Märkten, nament- lich im Bereich Bau und Unterhalt von [X-]anlagen verwendet hat. Konkret ging es um den Vorwurf, das A.______ hätte Daten aus dem Stromnetz – und damit aus dem Monopolbereich – verwendet, um damit Werbung für ihr [X] (nachfolgend: [X])-Produkt «[B]» zu machen. Gegenstand bildete mithin, ob allenfalls eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) vorlie- gen könnte (VI-act. 1, Kap. A.1). B. Mit Schlussbericht vom 18. August 2020 (VI-act. 1, Kap. D) (1) stellte das Sekretariat fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine un- zulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliege, (2) beschloss, die Vorab- klärung ohne Folgen einzustellen, (3) teilte den Beteiligten die Einstellung der Vorabklärung mit und (4) beschloss, diesen Schlussbericht zu publizie- ren. C. Mit Schreiben vom 8. September 2020 bzw. vom 27. November 2020 über- mittelte das Sekretariat seinen Schlussbericht an das A.______ und infor- mierte dieses über die Publikation in der Reihe «Recht und Politik des Wett- bewerbs» (RPW). Das Sekretariat ersuchte das A.______ um Mitteilung, ob der Schlussbericht Geschäftsgeheimnisse enthalte, die vor der Publika- tion zu eliminieren seien (VI-act. 2 und 6). D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 nahm das A.______ Stellung. Es bean- tragte u.a., dass die Publikation des Schlussberichts bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die generelle Zulässigkeit der Publikation von Schlussberichten sowie bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren vor dem Bundesamt für Energie aufzuschieben sei. Andernfalls beantragte das A.______ eine Verfügung über Realakte (Art. 25a des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Zudem
B-4714/2021 Seite 3 übermittelte das A.______ dem Sekretariat seine Version des Schlussbe- richts (VI-act. 5). E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 begründete das Sekretariat gegen- über dem A., weshalb es die Anträge betreffend Publikationsauf- schub «nicht berücksichtigen» könne. Überdies nahm das Sekretariat zu den Bereinigungsbegehren des A. Stellung und übermittelte dem A.______ eine Publikationsversion des Schlussberichts zur erneuten Stel- lungnahme (VI-act. 16). F. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2021 beantragte das A., dass auf die Veröffentlichung des Schlussberichts zu verzichten sei, wobei das A. mit einer um Geschäftsgeheimnisse zu bereinigenden Zusam- menfassung im Jahresbericht einverstanden wäre. Andernfalls sei der Schlussbericht mit den Bereinigungen gemäss der Eingabe vom 6. Okto- ber 2020 zu publizieren (siehe Sachverhaltsbst. D). Sofern die Wettbe- werbskommission (nachfolgend auch: WEKO) von diesen Anträgen abwei- che, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (VI-act. 23). G. Mit Verfügung vom 23. September 2021 betreffend «Anonymi[si]erung / Geschäftsgeheimnisse / Publikation des Schlussberichts» erliess das Sek- retariat der Wettbewerbskommission zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums folgendes Dispositiv (VI-act. 24): «1. Der Schlussbericht vom 18. August 2020 wird in der Version veröffentlicht, die sich im Anhang zu vorliegender Verfügung befindet. 2. Die Verfahrenskosten von 6'325 Franken werden de[m] A.______ aufer- legt. 3. Die Verfügung ist zu eröffnen an: [A.]». H. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2021 stellte das A. [nachfolgend: die Beschwerdeführerin] folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei die Verfügung[...] der Vorinstanz vom 23. September 2021 im Ver- fahren Nr. [c] betreffend Publikation des Schlussberichts des Sekretariats der WEKO aufzuheben.
B-4714/2021 Seite 4 2. Es sei der Beschwerdegegnerin [sic] zu untersagen, den Schlussbericht vom 18. August 2020 zu publizieren. 3. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Schlussbericht unter Weglassung der streitigen Passagen zu publizieren. 4. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Schlussbericht mit einer vollen Gegendarstellung der Beschwerdeführerin zu publizieren.
B-4714/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde vom 26. Oktober 2021 richtet sich gegen die Verfügung vom 23. September 2021 betreffend «Anonymi[si]erung / Geschäftsge- heimnisse / Publikation des Schlussberichts» (VI-act. 24; nachfolgend auch: angefochtene Verfügung) und damit gegen ein Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 5 VwVG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist gemäss Art. 33 Bst. f VGG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zu- mal keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in BGE 142 II 268). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde am 27. September 2021 zugestellt, infolgedessen die Beschwerde- frist gewahrt wurde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 f. VwVG). Der Kostenvor- schuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.2 Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der angefochtenen Verfügung habe es die Vorinstanz mehrfach unterlassen, ihre Konklusionen zu be- gründen. So habe sie in den Rz. 33, 39, 48, 51, 56, 59, 62, 65, 67, 70, 73, 77, 79, 86, 89 und 93 einzig festgestellt, es bestünden keine Geschäftsge- heimnisse. Es sei keine Begründung angebracht worden, weshalb die Aus- führungen nicht zu schwärzen seien (Beschwerde, Rz. 88 ff.; Replik, Rz. 71 f.; Triplik, Rz. 46 f.).
B-4714/2021 Seite 6 2.2 Die WEKO hält zusammenfassend entgegen, die angefochtene Verfügung setze sich mit den wesentlichen Punkten auseinander und sei in nachvoll- ziehbarer Weise begründet, so dass sie von der Beschwerdeführerin sach- gerecht angefochten werden konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin sei folglich nicht verletzt worden (Vernehmlas- sung, Rz. 100 ff.; Duplik, Rz. 27; Quadruplik, Rz. 20 f.). 2.3 2.3.1 Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt sich um ein selbständiges formelles Recht, dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des an- gefochtenen Hoheitsakts führt, unabhängig davon, ob die Verletzung für den Ausgang des Verfahrens sachlich relevant ist (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 167 ff. mit Hin- und Verw.). 2.3.2 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Diese Bestimmung bildet darüber hinaus auch eine Konkretisierung des An- spruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6 mit Verw.). Da- bei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Verw.). 2.3.3 Vorliegend enthalten die Rz. 28 ff. der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2021 Erwägungen zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 25 Abs. 4 KG. Dieser besagt, dass die Veröffentlichungen der Wettbe- werbsbehörden keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben dürfen. Insbe- sondere werden (jeweils mit Verw. auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung) Geschäftsgeheimnisse definiert, Tatsachen angeführt, welche in der Regel ein objektives Geheimhaltungsinteresse aufweisen, sowie die Rechtsfolgen dargelegt. In den von der Beschwerdeführerin gerügten Rz. der angefochtenen Verfügung (siehe E. 2.1 hiervor) wird sodann
B-4714/2021 Seite 7 – teilweise explizit – auf die besagten Ausführungen Bezug genommen und der Geschäftsgeheimnischarakter bzw. die Publikationsfähigkeit der fraglichen Angaben gewürdigt. Hierbei handelt es sich jeweils um Stellung- nahmen zu den vorgängig von der Beschwerdeführerin selbst gestellten Schwärzungsbegehren (VI-act. 5 und 23). Überdies hält die (mit Bezug auf die Qualifikation der strittigen Passagen) einleitende Rz. 37 der angefoch- tenen Verfügung ausdrücklich fest, dass «[d]ie in der beiliegenden Publika- tionsversion des Schlussberichts jeweils gelb markierten Formulierungen insbesondere aus folgenden Gründen keine Geschäftsgeheimnisse dar[stellen] und [...] auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Daten- schutzgesetzes veröffentlicht werden [können]». Die Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG dient keinem Selbst- zweck (siehe E. 2.3.2 hiervor), sondern ist namentlich auf die inhaltliche Nachvollziehbarkeit des Behördenentscheids mit Blick auf eine allfällige Anfechtung gerichtet. Es ist nicht ersichtlich, dass diesen Vorgaben vorlie- gend nicht entsprochen wurde. Zu jeder fraglichen Stelle wurde – wenn auch konzis – dargelegt, weshalb nach vorinstanzlicher Auffassung und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Schwärzungstatbe- stand gegeben ist. Der Beschwerdeführerin war es denn auch unstrittig möglich, ihre abweichende Rechtsauffassung im vorliegenden Beschwer- deverfahren umfassend darzulegen. 2.3.4 Zusammenfassend genügten die strittigen Passagen der angefochtenen Verfügung in formeller Hinsicht dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Sie stellt in dieser Hin- sicht überdies sinngemäss den Antrag, es sei die Nichtigkeit der angefoch- tenen Verfügung festzustellen. Das Sekretariat der Wettbewerbskommis- sion zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums habe nicht die Kompe- tenz für den Erlass von Publikationsverfügungen. Art. 23 Abs. 1 KG (Auf- gaben des Sekretariats) beziehe sich gemäss Wortlaut auf den Erlass von «verfahrensleitenden Verfügungen» und nicht von Endverfügungen. Eine Publikationsverfügung sei eine Endverfügung. Gemäss Art. 18 Abs. 3 KG erlasse die WEKO die Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen
B-4714/2021 Seite 8 Behörde überlassen seien (Beschwerde, Rz. 10 ff.; Replik, Rz. 12 ff.; Triplik, Rz. 13 ff.). 3.2 Die WEKO hält entgegen, Art. 48 Abs. 1 KG (Veröffentlichung von Ent- scheiden) stelle die gesetzliche Grundlage für die Publikation eines Schlussberichts dar. Zuständig für die Durchführung der Vorabklärung – und somit auch für die Erstellung des Schlussberichts – sei gemäss Art. 26 KG allein das Sekretariat. Konsequenterweise habe die gleiche Behörde über die Publikation zu entscheiden, die bereits den zugrundliegenden Ent- scheid gefällt habe. Dies ergebe sich auch aus der in Art. 48 Abs. 1 KG gewählten Formulierung «ihre Entscheide», woraus geschlossen werden könne, dass diejenige Behörde für die Veröffentlichung zuständig sei, wel- che den zu veröffentlichenden Entscheid gefällt habe. Gemäss den Anfor- derungen von Art. 23 Abs. 1 KG (Verfügungskompetenz unter Mitwirkung des Präsidiums) seien entsprechende Verfügungen zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums zu erlassen (Vernehmlassung, Rz. 11 ff.; Duplik, Rz. 9; Quadruplik, Rz. 9 ff.). 3.3 3.3.1 Art. 18 bis 25 KG regeln die im verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfah- ren (Überschrift des 4. Kapitels des KG) beteiligten Wettbewerbsbehörden (Überschrift des 1. Abschnitts des 4. Kapitels des KG) bzw. deren Organi- sation und Aufgaben. Wettbewerbsbehörden sind u.a. die WEKO und ihr Sekretariat (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.2; BVGE 2020 IV/3 E. 5.3). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 KG führt das Sekretariat insbesondere die Untersu- chungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Demgegenüber trifft die Wettbewerbskommission die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 KG). 3.3.2 Das Gesetz ist nach den anerkannten Auslegungsmethoden auszulegen. In semantischer Hinsicht umschreiben verfahrensleitende Verfügungen ge- mäss Art. 23 Abs. 1 KG Zwischenverfügungen, d.h. jene Verfügungen, wel- che auf die Untersuchung eines Verstosses gegen das KG gerichtete Ver- fahren nicht abschliessen (vgl. BRUCH/MEIER, in: Zäch et al. [Hrsg.], KG Kommentar, Zürich/St.Gallen 2018 [nachfolgend: KG Komm], Art. 23 N 70 f.; ODERMATT/HOLZMÜLLER, KG Komm, Art. 48 N 35, je mit Hinw.). Der
B-4714/2021 Seite 9 Zweck von verfahrensleitenden Verfügungen liegt darin, dem Sekretariat die erforderlichen Mittel zur Durchführung der Untersuchung beizugeben und damit seiner Aufgabe als Untersuchungsorgan gerecht zu werden; deshalb ist der Begriff der verfahrensleitenden Verfügungen zweckbezo- gen auf die Durchführung der Untersuchung zu beschränken (vgl. Urteil des BGer Nr. 2A.198/1997 vom 3. November 1997, veröffentlicht in: RPW 1997, 623 E. 3.c; Urteil des BVGer B-3588/2012 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2). Sodann begründet Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG nach allgemeinem Ver- ständnis eine subsidiäre Generalkompetenz der WEKO (vgl. SIMON BANGERTER, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Kommentar Kartellgesetz, 2. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK KG], Art. 18 N 38). 3.3.3 Allerdings regelt das KG insbesondere weder in Art. 18 bis 25 (siehe E. 3.3.1 hiervor), Art. 26 (Vorabklärung) noch in Art. 48 (Veröffentlichung von Entscheiden und Urteilen) Verfügungen hinsichtlich der Publikation von Schlussberichten betreffend Vorabklärungen. Konsequenterweise ent- hält das Gesetz auch keine ausdrückliche Kompetenznorm (vgl. MEIER/BRUCH, KG Komm, Art. 18 N 67). Der Gesetzgeber des gelten- den KG schwieg zur Publikation von Schlussberichten betreffend Vorab- klärungen (vgl. Urteil des BVGer B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 9, nicht publ. in: BVGE 2020 IV/3; ODERMATT/HOLZMÜLLER, KG Komm, Art. 48 N 6) bzw. bereits zu Schlussberichten an sich (siehe E. 4.3.1 hiernach zur Zulässigkeit der Veröffentlichung). Darauf weist an anderer Stelle die Be- schwerdeführerin selbst hin (Beschwerde, Rz. 23). Verfügungen über die Publikation von Schlussberichten betreffend Vorabklärungen bilden folglich insbesondere keinen Regelungsgegenstand von Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG. Denn das Gesetz ist in dieser Hinsicht unvollständig (vgl. Urteil des BVGer C-6591/2012 vom 7. Oktober 2015 E. 6.3 mit Hinw.). Letztlich kann offen- bleiben, ob die gegenständlichen Publikationsverfügungen vom Anwen- dungsbereich des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 KG erfasst werden. Das Sekretariat ist nämlich unbestrittenermassen zuständig für die Durchführung von Vor- abklärungen (Art. 26 KG). Auch ohne ausdrückliche Kompetenzzuweisung beansprucht der Grundsatz Geltung, dass die Verwaltungsbefugnis zu- gleich die Verfügungsbefugnis einschliesst (vgl. BGE 141 II 262 E. 5.2.2; BVGE 2009/43 E. 1.1.4, je mit Hinw.). Verfügungen über die Publikation von Schlussberichten betreffend Vorabklärungen zeitigen im Übrigen keine materiellen Rechtswirkungen; sie stehen damit – anders als etwa Mass- nahmenentscheide – nicht in einer Weise dem Sachentscheid nahe, wel- che für die Zuständigkeit der WEKO als Entscheidungsorgan spräche (vgl. Urteil des BGer Nr. 2A.198/1997, a.a.O. mit Hinw.).
B-4714/2021 Seite 10 3.4 Im Ergebnis wurde die angefochtene Verfügung von der zuständigen Be- hörde erlassen. Es ist ebenso wenig zu beanstanden und erscheint viel- mehr zweckmässig, dass die Vorinstanz dabei die Erlassvorgaben von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 KG (siehe E. 3.3.1 hiervor) berücksichtigte. Unter die- sen Umständen ist das sinngemässe Feststellungsbegehren (siehe E. 3.1 hiervor) ohne weitere Prüfung abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, Art. 48 Abs. 1 KG (Veröffentlichung von Entscheiden) stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für die Publikation eines Schlussberichts dar. Wortlaut, Systematik, Entstehungs- geschichte sowie Zweck der fraglichen Norm stünden entgegen. Ein Schlussbericht sei kein publikationsfähiger Entscheid. Sowieso habe die Vorinstanz mit Bezug auf die Publikationswürdigkeit des Schlussberichts überdies eine Ermessensunterschreitung begangen. Sie ziehe die Nicht- publikation überhaupt nicht in Betracht. Rein abstrakte Gründe, welche für eine Publikation sprächen, würden nicht genügen. Es mangle an einer In- teressenabwägung zwischen den involvierten Interessen, umso mehr als der Inhalt des Schlussberichts ohne Gewährung von Parteirechten zu- stande gekommen sei und nicht angefochten werden könne (Beschwerde, Rz. 13 ff. und 92 ff.; Replik, Rz. 20 ff. und 75 ff.; Triplik, Rz. 49 ff. und 54 Bst. c). 4.2 Die WEKO führt aus, die Publikation eines Schlussberichts gestützt auf Art. 48 Abs. 1 KG sei entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung zulässig. Zudem habe die Vorinstanz vorliegend nicht darauf verzichtet, ihr Ermessen auszuüben. Sie berücksichtige insbesondere die Zwecke der Publikation sowie das Interesse der Öffentlichkeit. Vorliegend schaffe die Publikation erhöhte Rechtssicherheit für Fälle, in welchen Monopoldaten verwendet werden. Die privaten Interessen würden jeweils gesondert bei den zu schwärzen beantragten Stellen berücksichtigt. Von Gesetzes we- gen könnten nur Geschäftsgeheimnisse und Schwärzungstatbestände ge- mäss Datenschutzgesetz berücksichtigt werden. Es könne nicht das ent- scheidende Kriterium (für oder gegen eine Publikation) sein, ob die Adres- saten des Schlussberichts einverstanden seien. Aus Gründen der Rechts- sicherheit sei an der bewährten Praxis festzuhalten (Vernehmlassung, Rz. 106 ff.; Duplik, Rz. 28 ff.; Quadruplik, Rz. 29).
B-4714/2021 Seite 11 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden ihre Ent- scheide veröffentlichen. Wie gesehen, ist auch das Sekretariat eine Wett- bewerbsbehörde (siehe E. 3.3.1 hiervor). Weiter übernimmt das Wort «Ent- scheide» nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs, weshalb nicht bloss Entscheide ge- meint sind, welche in einer verwaltungsrechtlichen Handlungsform erge- hen. Der Begriff ist vielmehr weit zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2 ff. mit Hinw.) und umfasst ins- besondere auch Schlussberichte. Art. 48 Abs. 1 KG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV für deren Publikation dar (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.6 f.; BVGE 2020 IV/3 E. 5, je mit Hinw.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Alternativauslegung der Beschwerdeführerin zu folgen ist. 4.3.2 Die Veröffentlichungswürdigkeit eines Entscheids hängt davon ab, ob sein Inhalt der Prävention und der Rechtssicherheit, der Transparenz der Ver- waltungsaktivitäten sowie der Information anderer Behörden dient. Sofern ein genügendes Interesse besteht, ist dieser zu veröffentlichen. Dabei steht der Vorinstanz ein Ermessen zu (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 268 E. 4.2.2 ff.; Urteil des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 4.5 f., je mit Hinw.). Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Rechtsfeh- lerhaft handelt die Behörde u.a. bei Unterschreitung ihres Ermessens, d.h. insbesondere, wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 439 f. mit Hinw.). Das Bundesverwal- tungsgericht wiederum beurteilt Publikationsverfügungen grundsätzlich mit voller Kognition (siehe E. 1.3 hiervor; vgl. Urteil des BVGer B-6291/2017, B-6714/2017 vom 25. Juni 2019 E. 4.2.1 mit Hinw.). 4.3.3 Entsprechend der angefochtenen Verfügung (Rz. 16) seien die Wettbe- werbsbehörden bestrebt, die gesamte Praxis möglichst vollständig und umfassend zu veröffentlichen, was grundsätzlich als im Sinne einer trans- parenten und bürgernahen Verwaltung erscheine. Es entspreche der jahre- bzw. jahrzehntelangen Praxis des Sekretariats, Schlussberichte zu veröf- fentlichen, wenn die Vorabklärung eingestellt werde. Durch die Publikation werde die Rechtssicherheit erhöht, und es könnten Unternehmen unter Umständen vor möglichen Sanktionen bewahrt werden. Der vorliegende
B-4714/2021 Seite 12 Schlussbericht enthalte überdies neue materiell-rechtliche Erkenntnisse, insbesondere allgemeine Ausführungen zur Frage, wie die Verwendung von im Monopolbereich erlangten Daten aus kartellrechtlicher Sicht einzu- ordnen sei. Die Frage, ob und unter welchen Umständen es kartellrechts- widrig sein könnte, wenn ein Energieversorgungsunternehmen mit aus dem Monopolbereich erlangten Adressdaten Werbung für ein bestimmtes Produkt verschickt habe, hätten die Wettbewerbsbehörden zuvor noch nicht beurteilt. Verschiedene Seiten hätten diesbezüglich ausdrücklich ein Statement der WEKO verlangt. In diesem Zusammenhang stelle sich über- dies die grundsätzliche Frage, ob die Wettbewerbsbehörden trotz der Zu- ständigkeit des Bundesamts für Energie im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 29 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) derartige Fälle im Anwendungsbereich des Kartellgesetzes be- urteilen dürften. Im Lichte dieser Ausführungen ist unersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Er- messen unterschritten hätte. Insbesondere geht die Rüge fehl, die Vor- instanz habe lediglich abstrakte Gründe angeführt. Vielmehr hat sie konkret und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der gegenständliche Schlussbe- richt veröffentlichungswürdig ist. Damit beliess sie es entgegen der be- schwerdeführerischen Auffassung gerade nicht bei einem blossen Verweis auf eine durchgängige Publikationspraxis, sondern begründete die Veröf- fentlichungswürdigkeit im konkreten Einzelfall. Sodann ist eine Interessen- abwägung im Rahmen von Art. 48 Abs. 1 KG – wie bei Art. 25 Abs. 4 KG (siehe E. 5.1.1 hiernach) – entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin nicht möglich. Der Gesetzgeber hat bereits im KG die Abwägung zwi- schen den relevanten öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.4.3; Urteile des BGer 2C_874/2020 vom 19. Ok- tober 2021 E. 5.3 und 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 142 II 268). Wie gesehen (siehe E. 4.3.2 hiervor), macht ein genügendes (öffentliches) Interesse die Veröffentlichung erforderlich. Zu- gleich muss unbeachtlich bleiben, ob der Publikationsinhalt als solcher ein- zelfallweise strittig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 34 ff.) besteht im Übrigen kein Anspruch auf eine «diffe- renzierte Publikationspraxis» dahingehend, dass bloss unstrittige Passa- gen publiziert würden (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.6). Dies ergibt sich weder aus den bei Vorabklärungen geltenden Verfahrensregeln noch insbeson- dere aus der eingeschränkten Akteneinsicht gemäss Art. 26 Abs. 3 KG. An- dere Gründe, weshalb die Ermessenausübung der Vorinstanz vorliegend rechtsfehlerhaft oder unzweckmässig gewesen wäre, wurden nicht geltend gemacht und sind ebenso wenig ersichtlich.
B-4714/2021 Seite 13 4.4 Zusammenfassend handelt es sich bei einem Schlussbericht um einen publikationsfähigen Entscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 KG, und die Vorinstanz hat das ihr mit Blick auf die Veröffentlichungswürdigkeit aufer- legte Ermessen vorliegend rechtmässig ausgeübt. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die strittigen Stellen in der Publikationsversion des Schlussberichts (nachfolgend auch: PSB) ein Geschäftsgeheimnis verletzen. 5.1 5.1.1 Nach Art. 25 Abs. 4 KG dürfen die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbe- hörden keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Hierbei handelt sich um eine Spezialregelung mit Bezug auf Personendaten, die Geschäftsgeheim- nisse betreffen. Geschäftsgeheimnisse sind unbedingt zu schützen, sofern sie nicht kartellrechtswidriges Verhalten belegen (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.2.3). Die Mitteilung des wesentlichen Inhalts kann allerdings durch Zusammenfassungen, Abdecken der geheimen Passagen oder Ersetzen absoluter Zahlen durch ungefähre Angaben erfolgen (vgl. Urteil des BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 142 II 268). Die Publikation von anderen, nicht Geschäftsgeheimnisse betreffenden Personendaten sind nach den Vorgaben von Art. 19 Abs. 4 des Daten- schutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (aDSG; AS 1993 1945), das intertem- poralrechtlich noch anwendbar ist, sowie den allgemeinen Massstäben des Datenschutzrechts zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 227 E. 4.2, 142 II 268 E. 6.4.3, je mit Hinw.). 5.1.2 Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses nach Art. 25 Abs. 4 KG bilden (1) alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (rela- tive Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung der Geheim- nisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat (objektives Geheim- haltungsinteresse). Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen, d.h. Informationen, die Ein- kaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation etc. be- treffen und demnach einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen; entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen
B-4714/2021 Seite 14 Worten, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbe- werbsfähigkeit der Unternehmung haben. Folgende Tatsachen weisen in der Regel ein objektives Geheimhaltungsinteresse auf: Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prä- mien, Bezugs- und Absatzquellen, interne Organisation eines Unterneh- mens, allerdings nicht diejenige eines unzulässigen Kartells, Geschäfts- strategien und Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 268 E. 5.2.2 ff.; Urteil des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 f., je mit Hinw.). 5.2 5.2.1 Strittig sind Angaben über den Verfahrensgegenstand (d.h. das im Schlussbericht beurteilte Verhalten, Daten aus dem Monopolbereich zwecks Werbung für das [X]-Produkt «[B]» zu verwenden, siehe Sachver- haltsbst. A hiervor), den Zeitraum des zu beurteilenden Verhaltens und den relevanten Markt. Jene Angaben finden sich nach der Beschwerdeführerin in der Publikationsversion des Schlussberichts an folgenden Stellen: Titel- blatt, Inhaltsverzeichnis, Rz. 1, 19, 22, 27, 29, 31, 32 ff., 44, 52 f., 63, 68, 71, 78, 80, 90, 92, 103, 112 ff., 121, 141, 145 ff., 149 ff. Die Beschwerde- führerin vertritt die Auffassung, die besagten Informationen würden Ge- schäftsgeheimnisse darstellen. Die Bekanntgabe des Verfahrensgegen- standes und des relevanten Marktes erlaube einen Rückschluss auf die Beschwerdeführerin und den Produktnamen. Die Marktabgrenzung sei für die Öffentlichkeit nicht von Interesse und zu schwärzen, um Rückschlüsse zu vereiteln. Beim Zeitraum handle es sich um ein strittiges Sachverhalts- element, welches ebenfalls Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin er- laube. Die Bekanntgabe dieser (strittigen) Informationen habe negative Auswirkungen auf ihre Reputation und damit einhergehend auf das Ge- schäftsergebnis, weshalb es sich um Geschäftsgeheimnisse handle (Be- schwerde, Rz. 50 ff; Replik, Rz. 34 f.). 5.2.2 Der Verfahrensgegenstand und der relevante Markt stellen keine Ge- schäftsgeheimnisse dar. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführe- rin vermag ebenso wenig darzulegen, weshalb deren Veröffentlichung Aus- wirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit haben könnte (siehe E. 5.1.2 hiervor). Die fraglichen Informationen weisen keinen (aktuellen oder poten- ziellen) wirtschaftlichen Wert auf (vgl. Art. 39 Abs. 2 Bst. b des Überein- kommens über handelsbezogene Aspekte an geistigem Eigentum [TRIPS, SR 0.632.20 Anhang 1C], wo ein Marktwert als Schutzvoraussetzung
B-4714/2021 Seite 15 gefordert wird; MARKUS FRICK, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Kommentar Bun- desgesetz über den unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, Art. 6 N 33 mit Verw.). Sie beeinträchtigen damit von Vornherein nicht die Wettbewerbsfä- higkeit der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.2.3 mit Verw.). Dasselbe gilt vorliegend für den Zeitraum des zu beurteilenden Verhaltens, selbst wenn ein Dritter dadurch nachvollziehen kann, dass die Beschwer- deführerin Mitte des letzten Jahrzehnts mit ihrem Produkt auf den Markt getreten ist. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Beschwerde- führerin denn auch nur darauf, dass mit «negativer Presse» und einem Vertrauensverlust ihrer Kunden zu rechnen sei, infolgedessen ihre Repu- tation leiden würde. Wie die WEKO in zutreffender Weise ausführt (Ver- nehmlassung, Rz. 27), stellen rufschädigende Informationen über ein Un- ternehmen für sich alleine keine Geschäftsgeheimnisse dar. Vielmehr müsste die reputationsschädigende Angabe selbst eine wirtschaftlich sen- sible Information mit kaufmännischem oder betriebswirtschaftlichem Cha- rakter darstellen, deren Preisgabe den Konkurrenten des betroffenen Un- ternehmens einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnte und sich dies negativ auf das Geschäftsergebnis auswirkt. Informationen, deren Veröffentlichung dazu führen könnte, dass bisherige Kundinnen und Kunden wegen negativer Presseberichterstattung ihre Produkte künftig bei einem Konkurrenzanbieter beziehen, fallen nicht unter den Begriff des Ge- schäftsgeheimnisses nach Art. 25 Abs. 4 KG (vgl. Urteil des BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2.2, nicht publ. in BGE 142 II 268). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob überdies das Kriterium der relativen Unbekanntheit (siehe E. 5.1.2 hiervor) erfüllt wäre. 5.3 5.3.1 Sodann stört sich die Beschwerdeführerin am Beschrieb des [X]-Pro- dukts «[B]» in Rz. 29, 30, 71, 101 und 103 PSB. Die genaue Umschreibung der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie deren Kombination würden ihre Produktstrategie offenlegen. Dies führe dazu, dass Konkurren- ten der Beschwerdeführerin Einsicht in deren Strategie erhalten und somit einerseits auf diese reagieren und andererseits aus dieser lernen und Vor- teile für die eigene Strategie ableiten könnten. Konkurrenten würden einen Wettbewerbsvorteil erhalten, und das Geschäftsergebnis der Beschwerde- führerin würde darunter leiden. Es handle sich vorliegend also um ein Ge- schäftsgeheimnis. Es habe keinen Einfluss auf den Geschäftsgeheimnis- charakter des Produktbeschriebs, dass es andere Anbieter auf dem Markt mit ähnlichen Produkten gebe (Beschwerde, Rz. 56 f.; Replik, Rz. 39).
B-4714/2021 Seite 16 5.3.2 Die WEKO hält zutreffend entgegen, dass es sich bei der zur Veröffentli- chung vorgesehenen Produktebeschreibung um kein Geschäftsgeheimnis handelt (Vernehmlassung, Rz. 60 ff.): Die Umschreibung ist einerseits all- gemein und vage gehalten, andererseits sind die fraglichen Informationen allgemein zugänglich. Deshalb kann deren Veröffentlichung weder einen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben noch sind sie relativ unbekannt (siehe E. 5.1.2 hiervor). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Informationen zu den Inhalten von Werbeschreiben in Rz. 31 ff., 44, 53, 121 und 147 PSB seien nicht zu ver- öffentlichen. Die Sachverhaltselemente in Rz. 31 ff. seien strittig und nicht rechtskräftig beurteilt. Bei den Informationen in Rz. 44 handle es sich um strittige Elemente, die derzeit von einem Gericht zu beurteilen seien. Ins- besondere seien auch die Anzahl der Adressen und die Information in Rz. 121 ein Geschäftsgeheimnis; daher habe deren Bekanntgabe einen Einfluss auf das Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin (Be- schwerde, Rz. 58 f.; Replik, Rz. 40 f.). 5.4.2 Die Werbemethoden waren unbestrittenermassen den Konkurrenten der Beschwerdeführerin bekannt. Insofern sind sie öffentlich und stellen kein Geheimnis dar. Die Beschwerdeführerin vermag zudem auch nicht darzu- legen, weshalb die allgemeinen Angaben zu den Werbeschreiben ge- schäftlich relevante Informationen im Sinne von Geschäftsgeheimnissen sein sollten. Dasselbe gilt für die Anzahl der Adressen und die Information in Rz. 121 PSB. Abgesehen davon begründet die «Strittigkeit» gewisser Angaben wie gesehen keinen grundsätzlichen Anspruch auf Nicht-Publika- tion (siehe E. 4.3.3 in fine hiervor). 5.5 5.5.1 Gemäss der Beschwerdeführerin stellen sodann die Angaben über Daten- und Adresslieferungen sowie die maximale Anzahl versendeter Werbeschreiben in Rz. 41, 45 ff., 52 f., 55 ff., 121, 147 PSB Geschäftsge- heimnisse dar (Beschwerde, Rz. 60 f.; Replik, Rz. 42 f.). 5.5.2 Die genannten Lieferangaben sind unbestrittenermassen allgemein zu- gänglich, weshalb es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt. Zudem
B-4714/2021 Seite 17 werden die Anzahl der jeweils eingekauften Adressen sowie der dafür be- zahlte Preis in der Publikationsversion des Schlussberichts überhaupt nicht genannt. Sodann hat es keinen ersichtlichen Einfluss auf die Wettbewerbs- fähigkeit der Beschwerdeführerin, wenn vorliegend veröffentlicht wird, dass Adressdaten zu Werbezwecken eingekauft und angereichert werden kön- nen. Ebenso wenig kommt der maximalen Anzahl versendeter Werbe- schreiben die Qualität eines Geschäftsgeheimnisses zu, auch zumal es sich hierbei um eine von der Vorinstanz berechnete Schätzgrösse und keine interne Angabe der Beschwerdeführerin handelt. 5.6 5.6.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellen die Informationen betreffend Anreicherung und Bereinigung von Adressen in Rz. 51 PSB strit- tige Sachverhaltselemente dar, die auf das Geschäftsgeheimnis der Be- schwerdeführerin einen Einfluss haben. Die Datenmigration von «SAP» auf «kVASy» betreffe die interne Organisation eines Unternehmens, an welcher in der Regel ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehe. Es handle sich also um Geschäftsgeheimnisse, die nicht publiziert werden dürften (Beschwerde, Rz. 62 f.; Replik, Rz. 44 f.). 5.6.2 Es liegt kein Geschäftsgeheimnis vor. Wie gesehen – siehe E. 4.3.3 in fine –, begründet die «Strittigkeit» gewisser Angaben keinen grundsätzli- chen Anspruch auf Nicht-Publikation. Abgesehen davon ist es unersichtlich und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern die Veröffentli- chung der fraglichen Informationen über eine im Mai 2016 erfolgte Anrei- cherung und Bereinigung von Adressen ihre Wettbewerbsfähigkeit beein- flussen könnte. 5.7 5.7.1 Zudem vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die An- gaben zu den geschätzten Kosten für den Einkauf der aus dem Monopol- bereich verwendeten Adressen in Rz. 59 f. PSB Geschäftsgeheimnisse darstellen würden. Die basierend auf späteren Adressdatenlieferungen er- mittelten Kosten würden Bezugs- und Absatzquellen darstellen und dem- zufolge kaufmännischen Charakter haben (Beschwerde, Rz. 64 f.; Replik, Rz. 46 f.). 5.7.2 Es liegen keine Geschäftsgeheimnisse vor. Die fragliche Angabe ist das Ergebnis einer Multiplikation der geschätzten Anzahl maximal versendeter
B-4714/2021 Seite 18 Werbeschreiben mit dem durchschnittlichen Preis pro Adresse. Der Multi- plikator stellt wie gesehen kein Geschäftsgeheimnis dar (siehe E. 5.5.2 hiervor); der Multiplikand ist unstrittig nicht zu schwärzen. Abgesehen da- von legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, dass die Publikation der fraglichen Angaben einen Einfluss auf ihre Wettbewerbsfähigkeit haben könnte. 5.8 5.8.1 Gemäss der Beschwerdeführerin bilden die Informationen über Wer- bemassnahmen für das Produkt «[B]» sowie auch die Örtlichkeiten in Rz. 61 ff. PSB Teile der Geschäftsstrategie und des Businessplans. Es be- stehe ein objektives Geheimhaltungsinteresse an diesen Angaben. Selbst wenn einzelne Marketingmaterialien im Internet abrufbar wären, würde dies keine Rückschlüsse auf die Strategie der Beschwerdeführerin erlau- ben (Beschwerde, Rz. 66 f.; Replik, Rz. 48 f.). 5.8.2 Die angefochtene Verfügung hält in zutreffender Weise fest, dass lediglich allgemeine Angaben über die vor Jahren getroffenen Werbemassnahmen für ein nicht namentlich bezeichnetes [X]-Produkt, welches von der Be- schwerdeführerin seit Juni 2020 nicht mehr im Markt angeboten wird, zu- mindest heute keinen Einfluss mehr auf ihre Geschäftsergebnis haben kann. Im Übrigen wurden die konkreten Kosten der einzelnen Werbemass nahmen und die Gesamtkosten sowie Hinweise auf Örtlichkeiten ge- schwärzt. Es ist unersichtlich und die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass die verbleibenden Angaben Auswirkungen auf ihre Wett- bewerbsfähigkeit haben könnten. 5.9 5.9.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Angaben über die Einstellung der Geschäftstätigkeit in Rz. 73 und 150 PSB seien nicht entscheidrelevant ge- wesen. Strategische Entscheide seien schützenswerte Informationen, wel- che die langfristige Überlebensfähigkeit und Gewinnmaximierung zum Ziel hätten. Deshalb hätten sie Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis, und es obliege allein dem Unternehmen, ob und wie diese Entscheide öffentlich kommuniziert würden (Beschwerde, Rz. 70 f.; Replik, Rz. 52 f.). 5.9.2 Die fraglichen Angaben stellen unbestrittenermassen keine Geschäftsge- heimnisse dar, weil sie allgemein zugänglich sind. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, wie (potenzielle) Konkurrenten dadurch einen Wettbewerbs-
B-4714/2021 Seite 19 vorteil erhalten sollten. Zudem betreffen sie die Verhaltenswirkungen auf das Wettbewerbsumfeld, welche im Rahmen einer Vorabklärung hinsicht- lich Marktmachtmissbrauch sehr wohl bedeutsam sind. 5.10 5.10.1 Nach beschwerdeführerischer Auffassung lassen die Angaben zur Marktabgrenzung in Rz. 99 ff. und 108 ff. PSB auf die Beschwerdeführerin und insbesondere auf das Produkt schliessen. Dies lasse Rückschlüsse auf die Produktstrategie zu und stelle deswegen ein Geschäftsgeheimnis dar. Zudem sei «die Marktabgrenzung des Sekretariats nicht neu, sondern verweis[e] auf die bisherige Praxis, weshalb die Geheimhaltungsinteressen der [Beschwerdeführerin] vorliegend höher zu gewichten [seien] als das Interesse der Öffentlichkeit an einer wiederholten Marktabgrenzung». Die Marktabgrenzung habe einen direkten Bezug zur auf dem betroffenen Markt tätigen Beschwerdeführerin; sie habe zudem einen Einfluss auf den Geschäftsgang der Beschwerdeführerin, denn von der Marktabgrenzung hänge unter anderem ab, ob sie marktbeherrschend sei und ihr deshalb ein «Verhaltenskorsett» gemäss Art. 7 KG auferlegt werde. Zudem lasse die Marktabgrenzung Rückschlüsse auf die Produktstrategie zu und stelle deswegen ein Geschäftsgeheimnis dar (Beschwerde, Rz. 72 f.; Replik, Rz. 55 f.). 5.10.2 Rz. 99 ff. und 108 ff. PSB enthalten allgemeine Erwägungen zur sachli- chen und räumlichen Marktabgrenzung mit Bezug auf die Installation von [X] -Anlagen. Inwiefern diese allgemeinen Ausführungen ein Geschäftsge- heimnis verletzen, ist nicht ersichtlich, zumal sie nicht die konkrete Markt- stellung bzw. Marktmacht der Beschwerdeführerin betreffen. 5.11 5.11.1 Die Beschwerdeführerin lässt zudem ausführen, die Angaben in Rz. 110 und 147 PSB über das Gebiet, in welchem das [X]-Produkt «[B]» angeboten würde, beträfen Informationen aus dem Businessplan. Da er- sichtlich sei, welche Zielgruppe mit «[B]» habe erreicht werden sollen, könne auf die Produkt- und Marketingstrategie geschlossen werden. Bei- des seien Strategien, welche auf den Unternehmenserfolg abzielen wür- den und somit einen Einfluss auf das Geschäftsergebnis hätten. Diese In- formationen würden daher Geschäftsgeheimnisse darstellen (Beschwerde, Rz. 74 f.; Replik, Rz. 57 f.; Triplik, Rz. 32 ff.).
B-4714/2021 Seite 20 5.11.2 Die strittigen Angaben betreffen ein Produkt, welches die Beschwerdefüh- rerin unbestrittenermassen bis Juni 2020 angeboten hatte. Mit der WEKO ist festzuhalten, dass Informationen zu Produktname, Zielgruppe, Preise etc. aus dem Businessplan spätestens mit der Lancierung des Produkts öffentlich bekannt gemacht oder doch zumindest leicht feststellbar und da- mit öffentlich zugänglich wurden (vgl. PATRICK SUTTER, KG Komm, Art. 25 N 22 und 60). Damit bildeten sie mindestens ab diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses nach Art. 25 Abs. 4 KG (siehe E. 5.1.2 hiervor). Nicht sämtliche Inhalte eines Businessplans sind automa- tisch Geschäftsgeheimnisse. Dass sie noch fortdauern würden und die Ver- öffentlichung dieser Informationen heute noch einen Einfluss auf das Ge- schäftsergebnis der Beschwerdeführerin haben könnten, ist nicht ersicht- lich, und die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch keine Argu- mente vor. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht nicht zu be- anstanden. 5.12 Hinsichtlich der Ausführungen zum Kausalzusammenhang in Rz. 148 f. PSB bringt die Beschwerdeführerin vor, diese seien nicht allgemeiner Na- tur, sondern würden sich individuell-konkret auf ihren Fall beziehen. Nicht nur sei daher der Verfahrensgegenstand ersichtlich, sondern es würden sich Hinweise auf das Produkt, den Zeitraum und das betroffene Unterneh- men ergeben. Alle diese Informationen würden Geschäftsgeheimnisse dar- stellen (Beschwerde, Rz. 81 f.; Replik, Rz. 64 f.). Rz. 148 f. PSB enthalten Ausführungen dazu, ob Werbeschreiben über- haupt kausal für den Kaufentscheid einer [X]-Anlage sein können. Mit Be- zug auf die strittigen Hinweise ist auf das Obgenannte zu verweisen: An- gaben zu Verfahrensgegenstand, Produkt und Zeitraum stellen vorliegend keine Geschäftsgeheimnisse dar (siehe E. 5.2.2 und 5.3.2 hiervor). 5.13 Die übrigen von der Beschwerdeführerin angeführten Stellen in der Publi- kationsversion des Schlussberichts enthalten – wie weitgehend bereits ge- sehen – ebenso wenig Geschäftsgeheimnisse nach Art. 25 Abs. 4 KG. Es betrifft dies insbesondere die Angaben zur Zuständigkeit der Vorinstanz in Rz. 86 PSB (Beschwerde, Rz. 55), die Aussagen der Anzeigerin hinsicht- lich einer marktmächtigen Position der Beschwerdeführerin in Rz. 64 bis 72 PSB (Beschwerde, Rz. 68 f.; Replik, Rz. 50 f.; Triplik, Rz. 30 f.), die in Rz. 125 f. PSB enthaltenen Aussagen (Beschwerde, Rz. 76 f.; Replik,
B-4714/2021 Seite 21 Rz. 59 ff.; Triplik, Rz. 36 ff.), die Ausführungen im Kontext von Art. 10 Abs. 2 StromVG in Rz. 134 PSB (Beschwerde, Rz. 78), die allgemeinen Ausführungen zur Verwendung von Adressdaten in Rz. 145 f. PSB (Be- schwerde, Rz. 79 f.) und zur Wettbewerbsverfälschung in Rz. 150 f. PSB (Beschwerde, Rz. 83 f.; Replik, Rz. 64 f.). Deren Publikation ist nicht zu be- anstanden. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass ge- wisse Angaben nicht zu veröffentlichen seien, weil sie für die Nachvollzieh- barkeit des Schlussberichts nicht erforderlich seien, begründet dies keine geheimhaltungswürdigen Angaben (vgl. Urteil des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.4.7). Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen. 6. Entscheidungen, die sich an die Vorgaben von Art. 25 Abs. 4 KG halten, dürfen unter Vorbehalt der anwendbaren Datenschutzbestimmungen ver- öffentlicht werden. Es ist deshalb nunmehr zu prüfen, ob die strittigen Stel- len das aDSG verletzen (siehe E. 5.1.1 hiervor). 6.1 Das aDSG gilt für das Bearbeiten von Daten juristischer Personen (vgl. aber Art. 2 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [DSG, SR. 235.1]) durch die Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b aDSG), worunter auch das Sekretariat der WEKO fällt; dieses ist verant- wortliches Organ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 aDSG. Bearbeiten umfasst das Bekanntgeben und dieses wiederum das Veröffentlichen (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 268 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_874/2020 vom 19. Ok- tober 2021 E. 6.2.2). 6.2 6.2.1 Die Bekanntgabe von Personendaten muss sich generell auf eine gesetz- liche Grundlage stützen sowie sich grundsätzlich immer an einer Interes- sen- bzw. Güterabwägung orientieren (siehe E. 5.1.1 hiervor zur bereichs- spezifischen Ausnahme betreffend Geschäftsgeheimnisse; Art. 36 BV, Art. 4, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 aDSG, siehe auch Art. 6, Art. 36 Abs. 1 f. und Abs. 6 DSG; vgl. CLAUDIA MUND, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Handkommentar Datenschutzgesetz [DSG], Bern 2023, Art. 36 N 7 ff. und N 32). Das Bundesorgan lehnt die Bekanntgabe ab, wenn wesentliche öf- fentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer be- troffenen Person oder gesetzliche Geheimhaltungsinteressen oder beson- dere Datenschutzvorschriften es verlangen (vgl. Urteil des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.4).
B-4714/2021 Seite 22 6.2.2 Art. 48 Abs. 1 KG begründet eine hinreichende Grundlage für die Publika- tion von Schlussberichten (siehe E. 4.3.1 hiervor) und zugleich der darin enthaltenen Personendaten bei Vorliegen eines überwiegenden Publikati- onsinteresses (vgl. BGE 142 II 268 E. 6 mit Hinw.). Es ist deshalb nachfol- gend zu prüfen, ob die in Art. 19 Abs. 4 aDSG aufgeführten Interessen für Daten, die keine Geschäftsgeheimnisse betreffen, gegen eine Veröffentli- chung sprechen. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht als private Interessen namentlich einen Re- putationsverlust geltend. Sie bringt vor, die Publikation des Schlussberichts gemäss der angefochtenen Verfügung hätte für sie einen Reputationsscha- den zur Folge, welcher sich in sinkenden Verkaufszahlen und letztlich ei- nem geschmälerten Geschäftsgewinn niederschlagen würde. So aner- kenne auch die «heute herrschende neuere Lehre und Rechtsprechung» bezüglich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG, SR 0.221.211.1), dass dem durch eine Pflichtverletzung enttäuschten Ver- tragspartner nicht nur am Vermögen, sondern insbesondere auch an der Reputation Schäden zugefügt werden könnten. Reputationsschäden könn- ten nicht bloss am Unternehmenserfolg mittels des EBITDA (d.h. des Ge- winns vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und auf im- materiellen Vermögensgegenständen) gemessen werden. Die reputations- schädigenden Informationen des Schlussberichts seien bislang nicht öf- fentlich bekannt. Der Reputationsschaden bestehe für die Beschwerdefüh- rerin darin, dass über ihr «IT-Versehen» auf unverhältnismässige Art bzw. überhaupt informiert werde. Rufschädigend seien die in Rz. 52, 54, 61 und 77 der Beschwerde angeführten Textstellen der angefochtenen Verfügung. Ein Geschäftsgeheimnis sei aber nicht mit einer rufschädigenden Informa- tion gleichzusetzen. Die Gefahr einer Rufschädigung sei nicht gebannt, wenn allfällige Geschäftsgeheimnisse abgedeckt seien (Beschwerde, Rz. 40 ff.; Replik, Rz. 26 ff.; Triplik, Rz. 18 f.). 6.4 Reputation bedeutet den Ruf der Beschwerdeführerin. Dieser wird durch deren Geschäftsgebaren bestimmt, welches sich in geschäftlich relevanten Informationen äussert, mithin Informationen, die einen betriebswirtschaftli- chen oder kaufmännischen Charakter aufweisen und somit Teil des Ge- schäftsgeheimnisses bilden, was bereits im Rahmen von Art. 25 Abs. 4 KG als datenschutzrechtlicher Spezialregelung geprüft wurde (siehe E. 5
B-4714/2021 Seite 23 hiervor; vgl. Urteile des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 6.3.2.2 und 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 6.5.2, nicht publ. in: BGE 142 II 268). Daran vermag der Verweis auf das CISG (siehe E. 6.3 hiervor) nichts zu ändern, auch zumal vorliegend keine Vertragsverletzung zur Diskussion steht. 6.5 Die Beschwerdeführerin macht keine anderen privaten Interessen geltend. Allerdings bestehen gewichtige, im öffentlichen Interesse liegende Publi- kationsziele des Schlussberichts einer Vorabklärung, nämlich Prävention und Rechtsicherheit für die Öffentlichkeit (insbesondere der Marktteilneh- mer), Transparenz der Verwaltungsaktivitäten (insbesondere über die Rechtsanwendung und Rechtsfortentwicklung), Befriedigung von Informa- tionsbedürfnissen sowie Information von kantonalen Behörden und Bun- desbehörden, private (Reputations-)Interessen (vgl. Urteil des BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 6.5.3 mit Verw., nicht publ. in BGE 142 II 268; Urteil des BVGer B-4139/2015 vom 16. April 2021 E. 6.5.2). Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie vorliegend das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung verneint. Die Beschwerdeführerin macht sodann keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen geltend, und sol- che sind auch nicht ersichtlich. Die Veröffentlichung der strittigen Textstel- len ist mit Blick auf das aDSG demnach rechtmässig. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Subeventualantrag auf Publika- tion des Schlussberichts mit einer «vollen» Gegendarstellung wie folgt: Es müsse mindestens klargestellt werden, dass die strittigen Passagen tat- sächlich strittig seien. Dies könne etwa dadurch gewährleistet werden, dass der betroffenen Partei analog zum Recht auf Gegendarstellung nach Art. 28g des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ein Gegendarstellungsrecht in der Zeitschrift Recht und Po- litik des Wettbewerbs (RPW) eingeräumt werde. Insgesamt hätten der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren «nicht genügend Rechte zur Verfügung» gestanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Anordnung von Massnahmen keinen numerus clausus zu befolgen; die analoge Handhabung des Gegendarstellungsrechts sei vorliegend gerade deshalb geboten, weil es im öffentlichen Recht keine ausdrückliche gesetz- liche Grundlage gebe (Beschwerde, Rz. 87; Replik, Rz. 66 ff.; Triplik, Rz. 41 ff.).
B-4714/2021 Seite 24 7.2 Die WEKO bringt zusammenfassend vor, dass ein Gegendarstellungsrecht in der RPW nicht vorgesehen sei und auch zu weit führen würde. Es sei keine Gesetzeslücke erkennbar, die Raum für eine analoge Anwendung des im ZGB vorgesehenen Gegendarstellungsrechts bieten würde. Es wäre der Zivilrechtsweg einzuschlagen (Vernehmlassung, Rz. 98 f.; Duplik, Rz. 25 f.; Quadruplik, Rz. 23 ff.). 7.3 7.3.1 Das Gegendarstellungsrecht nach Art. 28g ff. ZGB ist ein Instrument des Schutzes der Persönlichkeit gegen Verletzungen nach Art. 28 ff. ZGB und steht neben den anderen, in Art. 28a ff. ZGB vorgesehenen Rechtsbehel- fen (vgl. ANDREA BÜCHLER, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 28g N 1). Allerdings wurzelt der öffentlich-recht- liche Persönlichkeitsschutz nicht im privatrechtlichen, weshalb letzterer im öffentlichen Recht nicht anwendbar ist. Vielmehr stellt der öffentlich-recht- liche Persönlichkeitsschutz eine Konkretisierung und Verwirklichung (Art. 35 Abs. 1 und 3 BV) der Grundrechte (insb. Art. 7, 10 und 13 BV) dar. Der Persönlichkeitsschutz ist deshalb über das öffentliche Recht, d.h. hier über die das vorliegende Verwaltungsrechtsverhältnis konstituierende Bun- deserlasse zu gewährleisten (vgl. Urteil des BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 II 268). 7.3.2 Weder das KG noch andere anwendbare Erlasse sehen ein Recht auf Ge- gendarstellung bei der Publikation von Schlussberichten vor. Entgegen der Beschwerdeführerin ist hierin keine Gesetzesunvollständigkeit zu erbli- cken. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist ein Schlussbericht zu ver- öffentlichen, sofern ein hinreichendes Interesse besteht (siehe E. 4.3.1 f. hiervor). Diesfalls stellen der Geschäftsgeheimnisschutz nach Art. 25 Abs. 4 KG sowie das Recht auf Datenschutz einschliesslich der besonde- ren Vorgaben für Bundesorgane (siehe E. 5.1 hiervor) das vorgesehene Korrektiv zum Schutz der Persönlichkeit dar. Zudem unterstehen Vorabklä- rungen (zumindest analog) dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. CARLA BE- URET, KG Komm, Art. 26 N 15 mit Hinw.). Die Beschwerdeführerin konnte im Vorabklärungsverfahren denn auch mehrfach Stellung nehmen (VI- act. 1 Rz. 5 ff.). Diese Konstellation ist insofern nicht mit jenen vergleich- bar, welche das zivilrechtliche Gegendarstellungsrecht zu regeln sucht. Überdies konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Publikati- onsverfahren die ihr gesetzmässig zustehenden Rechte (soweit zu
B-4714/2021 Seite 25 beurteilen und ersichtlich) uneingeschränkt ausüben. Weitergehende (Be- teiligten-)Rechte sind nicht vorgesehen. Damit besteht vorliegend keine Grundlage für die Einräumung eines Gegendarstellungsrechts. Die Be- schwerdeführerin verkennt den Gegenstand des Publikationsverfahrens, wenn sie darin die Möglichkeit erblickt, Einfluss auf den Inhalt des Schluss- berichts bzw. dessen unmittelbare Rezeption nehmen zu können. 7.3.3 Damit erweist sich auch der Antrag auf Gegendarstellung in der RPW als unbegründet. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdefüh- rerin ist als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
B-4714/2021 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.– werden der Beschwer- deführerin auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Errass David Roth
B-4714/2021 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Februar 2024
B-4714/2021 Seite 28 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [c]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)