B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4704/2021
Urteil vom 18. Mai 2022 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Parteien
X._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Michael Lips und/oder Andrea P. Rohrer, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und/oder Dr. iur. Martin Zobl, Vergabestelle
und
Y._______ AG, vertreten durch Fürsprecher Marc Metzger und/oder Rechtsanwalt Stipe Jozic, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "Beschaffungsprojekt Einstöckige S-Bahn-Triebzüge", SIMAP-Projekt-ID 200990.
B-4704/2021 Seite 3 Sachverhalt: A. Am 15. November 2019 publizierten die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Division Personenverkehr (im Folgenden: Vergabestelle) auf der In- ternetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaf- fungswesen) eine Vorankündigung betreffend das Projekt «SBB Projekt BEST (Beschaffung einstöckiger Standard-Triebzug)» (Projekt-ID 196345 Meldungsnummer 1105943). Darin wurden interessierte Anbieter aufgefor- dert, sich für einen Informationsaustausch zu melden. Sodann wurde ein Informationsaustausch mit acht interessierten Anbieterinnen durchgeführt. B. B.a Am 18. Mai 2020 schrieb die Vergabestelle unter dem Projekttitel «Be- schaffungsprojekt Einstöckige S-Bahn-Triebzüge» einen Lieferauftrag im selektiven Verfahren aus (Projekt-ID 200990, Meldungsnummer 1122643). Gemäss Ziff. 2.6 der Ausschreibung umfasste die Beschaffung in der Grundbestellmenge insgesamt 194 Triebzüge sowie eine Optionsmenge von 316 weiteren Triebzügen und optionale Serviceverträge. Die Grundbe- stellmenge wurde in der Folge auf insgesamt 286 Triebzüge für den Regionalverkehr erhöht und die optionale Bestellmenge auf 224 weitere Triebzüge reduziert (vgl. Beilage 6 der Stellungnahme der Vergabestelle vom 12. November 2021: Angebotsunterlage vom 20. November 2020, Ziff. 1.2). Gemäss Ziff. 5 der Präqualifikationsunterlage waren moderne, einstöckige, elektrische Triebzüge für den Regionalverkehr gesucht, wel- che eine geringstmögliche Neuentwicklung erfordern. Gegenstand der Ausschreibung war kein neukonzipiertes Fahrzeug. Vielmehr sollten die zukünftigen Triebzüge auf einem von den Antragstellern bereits im Betrieb erprobten Produkt einer Fahrzeugfamilie (Plattformfahrzeug) beruhen (vgl. Präqualifikationsunterlage Ziff. 5 gemäss Beilage 3 der Stellung- nahme der Vergabestelle vom 12. November 2021). B.b Das Beschaffungsverfahren war in zwei Stufen unterteilt. In der ersten Stufe wurde eine Präqualifikation der Antragsteller vorgenommen (Präqua- lifikationsverfahren). Im Rahmen der Eignungs- bzw. Auswahlkriterien wur- den die Erfahrung und spezifische Marktausrichtung der Antragsteller ge- prüft. Sie hatten hierfür die Kerneigenschaften ihres Plattformfahrzeuges darzulegen. Das Plattformfahrzeug des Antragstellers hatte bestmöglich den bestehenden Angebots-, Infrastruktur- und Fahrplankonzepten der zu- ständigen Behörden zu entsprechen. In der zweiten Stufe wurde unter den
B-4704/2021 Seite 4 präqualifizierten Antragstellern gemäss den Zuschlagskriterien das wirt- schaftlich günstigste Angebot ermittelt. Den präqualifizierten Antragstellern wurden die Angebotsunterlagen nach entsprechendem Entscheid zuge- stellt. In den Angebotsunterlagen wurden die Bedingungen und der Ablauf der zweiten Stufe beschrieben. Die produktspezifischen Anforderungen der Beschaffungspartner bildeten den Schwerpunkt der zweiten Stufe (vgl. Ziff. 4.6 der Ausschreibung). B.c Nach Prüfung der Auswahlkriterien wurden drei von fünf Antragsstel- lern zur Angebotseinreichung für die zweite Stufe des Verfahrens eingela- den, darunter die X._______ AG und die Y.______ AG. Am 2. bzw. 20. No- vember 2020 wurde ihnen die Angebotsunterlage (AGU) bzw. eine aktuali- sierte Version derselben zugestellt. Am 31. März 2021 teilte die Vergabe- stelle den Anbieterinnen eine Änderung der Muss-Anforderungen zu den Zuverlässigkeitszielen mit. Alle drei Anbieterinnen reichten am 23. April 2021 fristgerecht ein Angebot ein (vgl. Angebotsunterlage [AGU] vom 20. November 2020, Ziff. 5.4 und Vorakten Ordner 12 «Öffnung der Ange- bote»). B.d Sowohl mit der X._______ AG als auch mit der Y._______ AG wurden in der Zeitspanne von Juni-August 2021 zwei Bereinigungsrunden durch- geführt, wobei die dritte Anbieterin ausdrücklich auf eine zweite Runde ver- zichtete (vgl. hinten E. 4.5.2). Alle drei Anbieterinnen reichten in der Folge je ein angepasstes Angebot ein (vgl. Vorakten, Ordner 19). B.e Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 teilte die Vergabestelle der X._______ AG unter Beilage der Gesamtbewertung mit, dass sie der Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin, Zuschlagsempfänge- rin) den Zuschlag erteilt habe. Zur Begründung führte die Vergabestelle an, das mit insgesamt 750 Punkten obsiegende Angebot überzeuge vor allem durch die Angaben im Zuschlagskriterium 1 «Wirtschaftlichkeit» und eben- falls im Subzuschlagskriterium 2.1 «Projektplan». B.f Am 12. Oktober 2021 fand ein Debriefing zwischen der Vergabestelle und der X._______ AG statt.
B-4704/2021 Seite 5 C. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 5. Oktober 2021 erhob die zweitplat- zierte X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Oktober 2021 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei der Zuschlag der Beschwerdegegnerin (recte: Vergabestelle) an die Zuschlagsempfängerin betreffend "Beschaffung Einstöckige S-Bahn-Triebzüge" (SIMAP Projekt-ID 200990) vom 5. Oktober 2021 aufzuheben. 2. Es sei das Angebot der Zuschlagsempfängerin vom Submissionsverfahren auszuschliessen und der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. 3. Eventualiter zu Ziffer 2: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin (recte: Vergabestelle) zurückzuweisen und es sei die Beschwerdegegnerin (recte: Vergabestelle) zu ver- pflichten, für die Beschaffung der in Ziffer 1 erwähnten 286 einstöckigen S-Bahn-Triebzüge den An- bietern die Möglichkeit zu geben, unter Berücksichtigung der geänderten Muss-Anforderung zur Zu- verlässigkeit mit einer Angebotsfrist von mindestens vier Monaten ein neues Angebot zu den Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterium 1, Subkriterien 1.1 - 1.4, Zuschlagskriterium 2, Subkriterien 2.1 und 2.3, Zuschlagskriterium 3, Subkriterien 3.1 und 3.3, Zuschlagskriterium 4, Subkriterium 4.2 abzu- geben. 4. Eventualiter zu Ziffer 2: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin (recte: Vergabestelle) zurückzuweisen und es sei die Beschwerdegegnerin (recte: Vergabestelle) zu ver- pflichten, für die Beschaffung der in Ziffer 1 erwähnten 286 einstöckigen S-Bahn-Triebzüge den An- bietern die Möglichkeit zu geben, mit einer Angebotsfrist von mindestens sechs Wochen (bei gleich- zeitiger Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 3 innert angemessener Frist im Rahmen der teilweisen Wiederholung des Verfahrens) ein neues Angebot (BAFO) abzugeben zum Zuschlagskriterium 1, Subkriterien 1.2 - 1.4. 5. Eventualiter zu Ziffer 2: Es sei die Sache zur Neubeurteilung der Bewertung (i) der Angebote der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Energiekosten und Trassenprei- sen (Zuschlagskriterium 1, Subkriterium 1.3), (ii) des Projektplans der Beschwerdeführerin (Zu- schlagskriterium 2, Subkriterium 2.1), (iii) der Angebote anhand des von der Beschwerdegegnerin (recte: Vergabestelle) verwendeten Reifegradmodells (Zuschlagskriterium 2, Subkriterium 2.2), sowie (iv) der technischen Entwicklungsfähigkeit (Zuschlagskriterium 4, Subkriterium 4.2) der im Angebot der Beschwerdeführerin offerierten Fahrzeuge und Fahrzeugkomponenten, an die Beschwerdegeg- nerin (recte: Vergabestelle) zurückzuweisen. 6. Es seien die Submissionsakten beizuziehen und der Beschwerdeführerin zur Einsicht zuzustellen. 7. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beschwerdegegnerin (recte: Vergabestelle) damit bis zum Entscheid über die aufschie- bende Wirkung zu untersagen, jegliche Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Abschluss eines auf die unberechtigte Vergabe folgenden Vertrages mit der Zuschlagsempfängerin, zu treffen. 8. Eventualiter zu Ziff. 7, für den Fall, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits verfrüht abgeschlossen wurde: a. es sei der Beschwerdegegnerin (recte: Vergabestelle) bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch zu verbieten, Handlungen unter dem Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin vorzunehmen; und b. es sei der zwischen der Beschwerdegegnerin (recte: Vergabestelle) und der Zuschlagsempfän- gerin geschlossene Vertrag über die Bestellung von 286 einstöckigen S-Bahn-Triebzügen aufzu- heben. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (recte: Vergabestelle) und, soweit sie sich am vorliegenden Prozess beteiligt, solidarisch der Zu- schlagsempfängerin. »
B-4704/2021 Seite 6 In der Hauptsache wirft die Beschwerdeführerin der Vergabestelle im We- sentlichen vor, sie habe zwei Verfahrensfehler begangen und damit in zwei- facher Hinsicht gegen mehrere Ziele und Grundsätze des Vergaberechts verstossen, nämlich gegen die Verbindlichkeit der Ausschreibung und Aus- schreibungsunterlagen, das Transparenzgebot, die wirtschaftliche Verwen- dung öffentlicher Mittel und gegen die «Bezuschlagung» des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Zum einen habe die Vergabestelle die Ausschreibung, die Ausschreibungs- unterlagen und insbesondere die Angebotsunterlage (im Folgenden: AGU; Ziff. 5.2) in unzulässiger Weise ausgelegt, indem sie die Möglichkeit, im Anschluss an die Bereinigungs- und Verhandlungsrunden eine «Best and Final Offer» (im Folgenden: BAFO) abzugeben, lediglich auf das Subkrite- rium (SubK) 1.1 beschränkt und nicht auf alle vier SubK vom Zuschlagskri- terium (ZK) 1 zugelassen habe. Zum anderen habe die Vergabestelle die Muss-Anforderungen zu den Zu- verlässigkeitszielen dreieinhalb Wochen vor Angebotsabgabetermin und nach bereits durchgeführter Frage-und-Antwort-Runde herabgesetzt und somit rechtswidrig geändert. Die Herabsetzung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit widerspreche den Pünktlichkeitszielen der Vergabestelle, verändere die optimale Balance zwischen Zuverlässigkeit und Wirtschaft- lichkeit, lasse sich auf keinen sachlichen Grund stützen und könne - unter Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anbieter - nur der Privilegierung der Zuschlagsempfängerin gedient haben. Die Beschwerde- führerin geht davon aus, dass die Zuschlagsempfängerin – im Unterschied zu ihr – die ursprünglichen Muss-Anforderungen nicht erfüllt habe, weshalb ihr Angebot vom Submissionsverfahren auszuschliessen gewesen wäre. Ein solcher Verfahrensfehler müsse zur Aufhebung des Zuschlags und zur Anwendung der ursprünglichen Muss-Anforderung an die Zuverlässigkeit führen. Weil die Beschwerdeführerin nicht nur die alte, sondern auch die neue Muss-Anforderung erfülle, sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Selbst wenn die nachträgliche Herabsetzung der Muss-Anforderungen an die Zu- verlässigkeit als zulässig zu betrachten wäre, so hätte die Vergabestelle den Anbieterinnen die Frist für die Überarbeitung der Angebote verlängern müssen. Denn es sei technisch ausgeschlossen, in nur dreieinhalb Wo- chen ein Angebot neu so zu optimieren, dass es bei der Wirtschaftlichkeit besser abschneide und dafür gegebenenfalls Abstriche bei der Zuverläs- sigkeit mache. Durch die unterlassene Verlängerung der Angebotsfrist habe die Vergabestelle einen weiteren Verfahrensfehler begangen.
B-4704/2021 Seite 7 Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Bewertungsrügen vor. Sie macht diesbezüglich geltend, die Vergabestelle habe mehrfach ihr Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise ausgeübt und dadurch Bundesrecht verletzt. Die Vergabestelle habe das angebotene Fahrzeug der Beschwer- deführerin bzw. der Zuschlagsempfängerin hinsichtlich der Energiekosten und der Trassenpreise (ZK 1, SubK 1.3) rechtsfehlerhaft zu schlecht bzw. zu hoch bewertet. Auch habe sie den Projektplan der Beschwerdeführerin (ZK 2, SubK 2.1), den Reifegrad der von ihr angebotenen Fahrzeugkom- ponenten (ZK 2, SubK 2.2) und die technische Entwicklungsfähigkeit der von ihr angebotenen Fahrzeuge und Fahrzeugkomponenten (ZK 4, SubK 4.2) rechtsfehlerhaft zu tief bewertet. Zur Untermauerung ihrer Darstellungen reicht die Beschwerdeführerin 28 Beilagen ein und stellt zudem diverse Beweisanträge (Gutachten, Parteibefragungen). D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 wurden der Vergabestelle bis zum Entscheid betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch alle Vollzugsvorkehrungen untersagt, welche den Aus- gang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können, nament- lich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Im Weiteren wurde die Vergabestelle aufgefordert, bis zum 12. November 2021 die voll- ständigen Akten betreffend das in Frage stehende Vergabeverfahren ein- zureichen und zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Der Zuschlagsempfängerin wurde mit Hinweis auf die Kostenfolgen freigestellt, innert gleicher Frist ebenfalls eine Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen einzureichen. E. Mit Eingabe vom 3. November 2021 hat die Zuschlagsempfängerin erklärt, ihre Parteirechte im vorliegenden Verfahren wahrnehmen zu wollen. So- dann hat sie um Zustellung der Beilagen inkl. Beilagenverzeichnis der Be- schwerde vom 25. Oktober 2021 gebeten sowie die separate Stellung der prozessualen und materiellen Anträge in Aussicht gestellt. Als Folge davon wurden ihr mit Verfügung vom 4. November 2021 die Beschwerdebeilagen in der für sie bestimmten Version übermittelt.
B-4704/2021 Seite 8 F. Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde den Verfahrensbeteiligten der Wechsel der Instruktionsrichterin angezeigt. Zugleich wurden die in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 angesetzten Fristen für die Ein- reichung einer Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen bzw. der Vorakten abgenommen und eine neue Frist auf den 15. Dezember 2021 angesetzt. Dabei erhielten die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit, in ihren Eingaben auch zur Hauptsache Stellung zu neh- men. G. Am 12. November 2021 reichte die Vergabestelle das Vergabedossier (ausschliesslich auf USB-Sticks) und eine Stellungnahme zu den pro- zessualen Anträgen inkl. Beilagen 1-30 in einer ungeschwärzten Version (für das Gericht) und einer geschwärzten Version (für die übrigen Verfah- rensbeteiligten) ein. G.a In der Hauptsache schliesst die Vergabestelle auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In prozessualer Hin- sicht beantragt sie, der Beschwerde sei die superprovisorisch erteilte auf- schiebende Wirkung wieder zu entziehen. Betreffend das Akteneinsichts- begehren der Beschwerdeführerin beantragt die Vergabestelle, die Akten- einsicht sei, über die mit der Stellungnahme zugestellten Beilagen hinaus, erst nach dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu gewähren und nur soweit keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entge- genstehen. Im Weiteren sei auf die Einholung der von der Beschwerdefüh- rerin beantragten technischen Gutachten und Parteibefragungen einstwei- len zu verzichten. G.b G.b.a Die Vergabestelle erachtet die Rüge der Beschwerdeführerin betref- fend eine unzulässige Beschränkung der Preisofferte auf die Investitions- kosten für unbegründet. Sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch mit der Zuschlagsempfängerin seien von Juni bis August 2021 zwei mehrtä- gige Bereinigungsrunden durchgeführt worden. Verhandlungen im Sinne von reinen Preisverhandlungen bzw. Abgebotsrunden seien demgegen- über nicht vorgesehen gewesen und eine BAFO sei in den Ausschrei- bungsunterlagen wörtlich nicht erwähnt worden. Ein bedingungsloser und genereller Anspruch auf Einreichung einer vollständig neuen Preisofferte unabhängig von Änderungen des Leistungsgegenstands könne aus ihrer
B-4704/2021 Seite 9 Sicht weder aus der Ausschreibung noch aus Ziff. 5.2 AGU und ebenso wenig aus der Antwort auf die Bieterfrage ID 335 abgeleitet werden. Insbe- sondere Ziff. 5.2 AGU habe die Möglichkeit der Anbieterinnen, ihre Ange- bote nachträglich abzuändern, klar beschränkt. Die nachträgliche Abände- rung der Angebote und die Unterbreitung einer neuen Preisofferte seien zwar möglich gewesen, jedoch nur sofern und soweit die Ausschreibungs- unterlagen und der Werklieferungsvertrag [im Folgenden: WLV] im Rah- men der Angebotsbereinigung geändert worden seien und solche Anpas- sungen eine Änderung der Angaben im Preisblatt gemäss Beilage 10.1 (In- vestitionskosten gemäss SubK 1.1) nach sich gezogen hätten. Die Verga- bestelle habe auch zu Beginn der Angebotsbereinigung erneut darauf hin- gewiesen, dass keine uneingeschränkte neue Preisofferte eingereicht wer- den könne. Die beschränkte Möglichkeit nachträglicher Offertanpassungen sei ausschreibungskonform umgesetzt worden. Sämtlichen Anbieterinnen sei in einem ersten Schritt im Rahmen der beiden Bereinigungsrunden Ge- legenheit gegeben worden, die unter SubK 1.2 bis 1.4 bewerteten Angaben anzupassen. Auch die Beschwerdeführerin habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sodann hätten die Anbieterinnen nach Abschluss der Bereinigungen und aufgrund der erfolgten Änderungen des WLV die Inves- titionskosten, die im Rahmen von SubK 1.1 bewertet worden seien, neu berechnen und offerieren können. Diejenigen Punkte, die eine Änderung der Angebotsunterlagen bzw. des WLV erfahren hätten, ergäben sich aus den Feststellungen in den Bereinigungsprotokollen. Durch die Anpas- sungsmöglichkeiten habe das neue Angebot der Beschwerdeführerin um insgesamt 91 Punkte besser bewertet werden können als das ursprüngli- che Angebot, wohingegen das Angebot der Beschwerdegegnerin im Rah- men der Angebotsbereinigung 38 Punkte eingebüsst habe. G.b.b Die Vergabestelle macht weiter geltend, die von ihr vorgenommene Korrektur der Muss-Anforderungen beruhe auf sachlichen Gründen. Die ursprünglich fehlerhafte Definition der Muss-Anforderungen hänge damit zusammen, dass Anhang 4 zum WLV (insbesondere Ziff. 15.3.2.1 Muss- Anforderungen zu den Zuverlässigkeitszielen) und Anhang 18 bzw. die De- finition von SubK 2.3 (Zusicherung betreffend Zuverlässigkeit) nicht korrekt miteinander abgeglichen worden seien. Das habe zur unlogischen und wi- dersprüchlichen Situation geführt, dass Anbieterinnen im Rahmen der Be- wertung des SubK 2.3 Punkte hätten erzielen können, ohne überhaupt die Muss-Anforderungen zu erfüllen. Deshalb habe sich eine Anpassung der Muss-Anforderungen an die «Untergrenze» des Bewertungskriteriums SubK 2.3 aufgedrängt. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdefüh- rerin habe diese Korrektur zu keiner Veränderung der Balance zwischen
B-4704/2021 Seite 10 Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit geführt, zumal die Bewertung des SubK 2.3 nicht verändert worden sei. Im Unterschied zur Beschwerdefüh- rerin habe die Zuschlagsempfängerin selbst im Zeitpunkt der Erstofferte die ursprünglichen strengen Muss-Anforderungen zu den Zuverlässigkeits- zielen erfüllt. Damit sei die Rüge der Beschwerdeführerin widerlegt, wo- nach die Anpassung der Muss-Anforderungen zu einer unzulässigen Privi- legierung der Zuschlagsempfängerin geführt habe. Vielmehr wäre die Be- schwerdeführerin bei den ursprünglichen Muss-Anforderungen auszu- schliessen gewesen. Folglich habe sie kein praktisches Rechtschutzinte- resse an der Beibehaltung der ursprünglichen Muss-Anforderungen und am Ausschluss der Zuschlagsempfängerin, weshalb auf die diesbezügli- chen Rügen und Anträge nicht einzutreten sei. Ungeachtet der Beschwer- delegitimation erfolgten die Rügen der Beschwerdeführerin verspätet und seien treuwidrig. Denn die Beschwerdeführerin habe weder während den Bereinigungsrunden noch im Rahmen der Angebotspräsentation geltend gemacht, dass sie wegen der erfolgten Anpassung weitere Angaben und Dokumente habe ändern müssen. Umso überraschender sei für die Verga- bestelle, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge erst im Beschwerdever- fahren erhoben habe. Bei dieser Ausgangslage könne auf die von der Be- schwerdeführerin beantragten Parteibefragungen oder technischen Gut- achten verzichtet werden. G.b.c Schliesslich weist die Vergabestelle sämtliche Bewertungsrügen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Subkriterien SubK 1.3 (Energiekosten und Trassenpreise), SubK 2.1 (Projektplan), SubK 2.2 (Reifegrad) und SubK 4.2 (technische Entwicklungsfähigkeit) zurück. Die Vergabestelle habe die vorgenommene Bewertung der genannten Kriterien nachvollzieh- bar begründet und sich stets im Rahmen des ihr zuerkannten Ermessens bewegt. Weitere Beweiserhebungen würden sich daher auch diesbezüg- lich erübrigen. H. Mit Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen vom 12. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und dem Akten- einsichtsgesuch sei nur insoweit stattzugeben, als dieses keine Geschäfts- geheimnisse verletzt. Ferner beantragt sie, ihr nach erfolgter Einsicht in die Vergabeakten gemäss den Vorschlägen der Vergabestelle bzw. nach Kon- kretisierung der Einsichtsbegehren durch die Beschwerdeführerin Gele- genheit zur Stellungnahme bzw. Ergänzung ihrer Anträge zu geben und
B-4704/2021 Seite 11 den Entscheid über die Akteneinsicht in das Hauptverfahren zu verschie- ben. In der Hauptsache beantragt sie die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2021 hat das Bundesverwal- tungsgericht die Stellungnahme der Vorinstanz (in der geschwärzten Ver- sion) und diejenige der Beschwerdegegnerin zu den prozessualen Anträ- gen inkl. Beilagen den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt und weiter festgehalten, dass die gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 10. November 2021 angesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort zur Hauptsache bestehen bleibt. J. Mit Eingabe vom 23. November 2021 verzichtet die Vergabestelle einst- weilen auf weitere Ausführungen zum Materiellen. Insbesondere verweist sie für die Begründung ihrer Rechtsbegehren auf ihre Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen vom 12. November 2021 und behält sich er- gänzende Ausführungen im Rahmen allfälliger weiterer Schriftenwechsel ausdrücklich vor. K. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 hält die Beschwerdegeg- nerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Sie erachtet die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensfehler und Bewer- tungsrügen für offensichtlich unbegründet. L. Mit Verfügung vom 25. November 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht je einen Stick der Vergabeakten in der Version für die Beschwerdeführerin bzw. für die Beschwerdegegnerin der betreffenden Partei geschickt. Zeit- gleich wurden je ein Doppel der Vernehmlassung der Vergabestelle vom 23. November 2021 sowie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegne- rin vom 24. November 2021 (inkl. Beilagenverzeichnis und Beilage 1) den Verfahrensbeteiligten je wechselseitig zur Kenntnis zugestellt. M. Mit innert einmal erstreckter Frist eingereichter Replik vom 17. Dezember 2021 ergänzt die Beschwerdeführerin ihre bereits gestellten Rechtsbegeh- ren. Für den Fall, dass sich im Rahmen der Akteneinsicht ergeben sollte,
B-4704/2021 Seite 12 dass die Evaluation unter Mitwirkung befangener Personen stattgefunden hat, beantragt sie die erneute Durchführung der Evaluation unter Aus- schluss solcher Personen. Im Weiteren sei die Vergabestelle zu verpflich- ten, die Namen aller an der Evaluation der Offerten beteiligten Personen offenzulegen und die diesbezüglichen Unterlagen erneut – ohne Schwär- zungen – einzureichen und der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Replik zuzustellen. Die Beschwerdeführerin be- harrt auf der Notwendigkeit der Abnahme der von ihr in der Beschwerde beantragten Beweismittel. M.a Die Beschwerdeführerin erachtet die nachträgliche Beschränkung der neuen Preisofferte auf die Investitionskosten gemäss SubK 1.1 nach wie vor für unzulässig. Die Unzulässigkeit ergebe sich bereits aus der Argu- mentation der Vergabestelle, wonach Anpassungen bei den SubK 1.2-1.4 gänzlich losgelöst von solchen bei SubK 1.1 vorgenommen und evaluiert werden sollten. Damit übersehe die Vergabestelle, dass jede Änderung am Leistungsgegenstand sich auf jedes der SubK als Ganzes auswirke und die Auswirkungen nur im jeweiligen SubK adäquat berücksichtigt werden könnten. Das lasse sich am Beispiel der Anpassungen der Türsysteme ver- anschaulichen. Die Behauptung der Vergabestelle, die SubK 1.2-1.4 lies- sen sich unabhängig bewerten, sei deshalb unzutreffend und mit der vor- gegebenen Struktur der Angebote nicht zu vereinbaren. Ferner ergebe sich die Unzulässigkeit der Beschränkung der neuen Preisofferte aus dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Formulierungen in den Ausschreibungsunterlagen in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, die neue «Preisofferte» beziehe sich auf alle Subkriterien des Zuschlagskriteriums 1. Der Interpretation der Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 5.2 AGU) und der Antwort auf die Bieterfrage ID 335 durch die Verga- bestelle könne daher nicht gefolgt werden. Vertrauenstheoretisch genüge, dass eine neue Preisofferte angekündigt worden sei. Die Einwände der Vergabestelle, der Begriff «BAFO» erscheine nicht in den Ausschreibungs- unterlagen bzw. sie habe der Beschwerdeführerin eingangs der ersten An- gebotsbereinigung erklärt, dass keine uneingeschränkte neue Preisofferte eingereicht werden könne, seien demnach unerheblich. Gleiches gelte ebenfalls für das Argument, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewertung im Laufe der Bereinigungsrunden habe verbessern können. M.b Die Beschwerdeführerin hält an ihren Rügen bezüglich grundloser und sachwidriger Änderung der Muss-Anforderungen zu den Zuverlässigkeits- zielen (ad ZK 2, SubK 2.3) fest und bezeichnet die entsprechenden Ent- gegnungen der anderen Verfahrensbeteiligten als nicht stichhaltig. Erstens
B-4704/2021 Seite 13 habe kein Widerspruch zwischen den ursprünglichen Muss-Anforderungen und den Zuverlässigkeitszielen gemäss AGU bestanden. Denn ein Anbie- ter, der nur eine Muss-Anforderung nicht erfülle, werde noch vor einer um- fassenden Bewertung seiner Offerte vom Verfahren ausgeschlossen und könne daher auch keine Punkte erhalten. Und selbst bei den geänderten Muss-Anforderungen sei es weiterhin möglich, ein Angebot beim SubK 2.3 mit Punkten zu bewerten, obwohl es die Muss-Anforderungen nicht erfülle. Zweitens hätten die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin nicht be- legt, dass die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Muss-Anforderun- gen zu den Zuverlässigkeitszielen erfüllt habe. Der Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin beim SubK 2.3 keine Punkte erhalten habe, stelle ein gewichtiges Indiz gegen die Nichterreichung dieser Muss-Kriterien dar. Drittens habe die Vergabestelle keinen Nachweis dafür erbracht, dass ein zwingend zu korrigierender Fehler vorgelegen habe. Es bleibe weiterhin unerfindlich, wie sich eine Herabsetzung der Anforderungen an die Zuver- lässigkeit mit den Pünktlichkeitszielen der Vergabestelle vertragen solle. Viertens sei die Bestreitung der Legitimation der Beschwerdeführerin durch die anderen Verfahrensbeteiligten unzutreffend, denn diese hätte die ur- sprünglichen Muss-Anforderungen zu den Zuverlässigkeitszielen erfüllen können, falls dies verlangt gewesen wäre. Fünftens sei der Vorwurf treu- widrigen Verhaltens insofern haltlos, als nach der Rechtsprechung von ei- ner Anbieterin nicht verlangt werden könne, sich gegen in letzter Minute erfolgte Änderungen gerichtlich zu wehren und dadurch den Unmut der Vergabestelle nach sich zu ziehen. Sechstens hält die Beschwerdeführerin die Zeitspanne zwischen der geänderten Muss-Anforderung und der Ange- botsabgabe als viel zu kurz, um die Fahrzeugkonfiguration an die geänder- ten Werte anzupassen. M.c Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin die Bewertung der Offerten in den von ihr beanstandeten Subkriterien erneut als rechtsfehlerhaft an. Im Zusammenhang mit den Bewertungsrügen steht der Antrag der Be- schwerdeführerin auf erweiterte Akteneinsicht, insbesondere auf die Offen- legung der Namen der Personen, welche die Offerte bewertet haben und Zustellung der fehlenden Unterlagen betreffend die SubK 4.1, 4.3 und 4.4. N. Mit innert einmal erstreckter Frist eingereichter Duplik vom 28. Januar 2022 (in einer Version zuhanden des Gerichts und einer zuhanden der Parteien) bestätigt die Vergabestelle die bereits gestellten Anträge.
B-4704/2021 Seite 14 N.a In formeller Hinsicht erklärt sich die Vergabestelle in Ziff. 15 der Duplik bereit, eine Liste mit den Namen der an der Evaluation beteiligten Perso- nen offenzulegen. Sie begründet die gewählte Vorgehensweise damit, dass die in den Vergabeakten vorgenommenen Schwärzungen aus tech- nischen Gründen nicht einzeln rückgängig gemacht werden könnten und das Gericht die Möglichkeit habe, die Liste anhand der ungeschwärzten Vergabeakten zu überprüfen. Im Weiteren erläutert die Vergabestelle die Gründe für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fehlen der Vergabeakten betreffend die SubK 4.1, 4.3 und 4.4 (vgl. hinten E. 7.2). Aus Sicht der Vergabestelle ist der relevante Sachverhalt erstellt, womit sich weitere Beweismassnahmen erübrigen würden. N.b In materieller Hinsicht wirft die Vergabestelle der Beschwerdeführerin vor, diese stütze sich weiterhin auf keine fundierten Argumente. N.b.a Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass sie am Ende der Offertbereinigung nochmals eine integral überarbeitete Offerte hätte einreichen dürfen, widerspreche dieser Anspruch nicht nur den beschaf- fungsrechtlichen Grundsätzen, sondern auch den klaren Vorgaben der Vergabestelle. Eine Anpassung der offerierten Preise und Kosten sei nur möglich gewesen, soweit Anpassungen am Leistungsgegenstand bzw. den vertraglichen Bedingungen erfolgt seien. Die Vergabestelle habe bewusst keine Preisverhandlungen bzw. Abgebotsrunden vorgesehen, da Abge- botsrunden den mit der Angebotseingabe offerierten Preisen jede Verbind- lichkeit genommen und das Verfahren ungebührlich verlängert hätten. Im Weiteren erachtet die Vergabestelle die heutigen Behauptungen der Be- schwerdeführerin, es wäre weitergehender Anpassungsbedarf angefallen, (namentlich bezüglich der Türsysteme), dem erst mit einer finalen Preisof- ferte hätte begegnet werden können, für nicht stichhaltig, falsch und un- glaubwürdig. Aus einer Reihe konkreter Beispiele leitet die Vergabestelle ab, dass sie den Anbieterinnen im Rahmen der Bereinigung stets die Mög- lichkeit zur Anpassung weiterer Beilagen gewährt habe, soweit die Anpas- sungen einen konkreten Zusammenhang zur vorgenommenen Bereini- gung aufgewiesen hätten. Auch die Beschwerdeführerin habe von dieser Möglichkeit rege Gebrauch gemacht, ausgenommen bei den Türsystemen. Schliesslich beteuert die Vergabestelle ihre Auffassung, wonach die Be- schwerdeführerin ihren Anspruch auf Einreichung einer umfassenden Prei- sofferte nicht aus der Ausschreibung, den Ausschreibungsunterlagen und der Antwort auf die Bieterfrage ID 335 ableiten könne. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ausdrücklich die Tatsache anerkannt, dass sowohl die SubK 1.2 bis 1.4 in einem ersten Schritt als auch das
B-4704/2021 Seite 15 SubK 1.1 in einem zweiten Schritt neu hätten kalkuliert und offeriert werden können. N.b.b Die Vergabestelle hält an ihrer Argumentation fest, dass sie mit der Anpassung der Muss-Anforderungen an die Zuverlässigkeitsziele einen of- fensichtlichen Widerspruch zwischen den Werten gemäss ursprünglichen Muss-Anforderungen und denjenigen gemäss den Bewertungskriterien be- seitigt habe. Für die Anpassung sei entscheidend gewesen, dass es keinen Sinn mache, Punkte zu verteilen, wenn nicht einmal die Muss-Anforderun- gen erfüllt seien. Die Korrektur im Sinne der Angleichung der Muss-Anfor- derungen an die Untergrenze des SubK 2.3 sei mehrere Wochen vor Ende der Angebotsfrist allen Anbieterinnen gleichzeitig und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bekanntgemacht worden. Soweit die Be- schwerdeführerin anhand des von ihr angeführten Beispiels aufzuzeigen versuche, dass es auch mit den angepassten Zuverlässigkeitszielen noch möglich wäre, beim SubK 2.3 Punkte zu erhalten, ohne die Muss-Anforde- rungen zu erfüllen, könne sie mit ihren rein hypothetischen und praxisfrem- den Argumenten an der sachlichen Begründetheit der Korrektur nichts än- dern. Nachdem das Angebot der Zuschlagsempfängerin – im Unterschied zu demjenigen der Beschwerdeführerin – die ursprünglichen Muss-Anfor- derungen eingehalten habe, erweise sich der Vorwurf der Beschwerdefüh- rerin betreffend eine Privilegierung der Beschwerdegegnerin ohnehin als unbegründet. Vielmehr sei es die Beschwerdeführerin gewesen, die von der Anpassung profitiert habe. Wären die ursprünglichen Zuverlässigkeits- werte beibehalten worden, hätte ihr Angebot ausgeschlossen werden müs- sen. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht erkennbar und auf die Rüge der Privilegierung der Beschwerdegegnerin könne nicht eingetreten werden. Für die sachliche Begründetheit und Nachvollziehbarkeit der Korrektur der Muss-Anforderungen spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin hiergegen während des Verga- beverfahrens keine Einwände erhoben habe. Vor dem Hintergrund, dass sie in den zahlreichen Interaktionen mit der Vergabestelle kein Wort dazu verloren habe, was auffällig mit ihren vielen anderen Interventionen (ge- mäss Rz. 148 f. in der Duplik) in Widerspruch stehe, erscheine die Rüge der Beschwerdeführerin auch als treuwidrig und verspätet. Schliesslich weist die Vergabestelle den Vorwurf der Kurzfristigkeit der Korrektur der Ausschreibungsunterlagen zurück. Die Anpassung sei gegenüber allen An- bieterinnen gleichzeitig angekündigt worden und unter Wahrung der Verga- begrundsätze erfolgt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum all-
B-4704/2021 Seite 16 fälligen Optimierungspotential ihrer Fahrzeuge seien vor diesem Hinter- grund unerheblich. Selbst wenn diese als substantiiert zu betrachten wä- ren, hätte ihr dies keine wesentlichen Punktegewinne eingebracht. N.b.c Bezüglich der Bewertungsrügen stellt sich die Vergabestelle auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik kein Argument vorgetragen habe, das die Ermessensausübung der Vergabestelle als rechtsfehlerhaft erscheinen lasse. O. Mit innert einmal erstreckter Frist eingereichter Duplik vom 28. Januar 2022 (in einer ungeschwärzten Version zuhanden des Gerichts und der Verga- bestelle sowie in einer geschwärzten Version zuhanden der Beschwerde- führerin) erneuert die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und ergänzt ihre pro- zessualen Anträge in dem Sinne, dass die Beweisanträge der Beschwer- deführerin bezüglich der angebotenen Parteibefragungen und technischen Gutachten sowie der beantragten Edition von Plan- und Angebotsentwür- fen abzulehnen seien, eventualiter dass über diese Beweisanträge nach dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden sei. Be- züglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrens- fehler und Bewertungsrügen übernimmt die Beschwerdegegnerin im We- sentlichen die Argumente der Vergabestelle und schliesst auf Unbegrün- detheit der Beschwerde. P. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 2. Februar 2022 hat die Be- schwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Februar 2022 einer teilweisen Of- fenlegung der Beilage 41 zur Duplik der Vergabestelle vom 28. Januar 2022 (Beilage 18.1 zum WLV der ersten Offerte der Zuschlagsempfängerin mit den angebotenen Zuverlässigkeitswerten) zugestimmt und aufgrund des vertraulichen Charakters des Beweismittels zwei eigene Abdeckungs- vorschläge (Anlage 1 und 2) eingereicht. Q. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Ein- gabe der Zuschlagsempfängerin vom 7. Februar 2022 übermittelt und Ein- sicht in die Beilage 41 zur Duplik der Vergabestelle in der geschwärzten Version gemäss Anlage 2 der erwähnten Eingabe gewährt. Ausserdem er- hielt sie Gelegenheit zur Stellungnahme zur Duplik der Vergabestelle und
B-4704/2021 Seite 17 der Beschwerdegegnerin, je vom 28. Januar 2022 und in der für die Be- schwerdeführerin bestimmte Version, sowie zur Eingabe der Beschwerde- gegnerin vom 7. Februar 2022. R. Mit Triplik vom 23. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin an den mit der Replik vom 17. Dezember 2021 eingereichten Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen fest und verweist im Wesentlichen auf ihre Ausfüh- rungen in ihrer Beschwerde bzw. Replik. R.a Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre Einwände betreffend die un- zulässige Verweigerung einer umfassenden neuen Preisofferte und unzu- lässige Beschränkung der nachträglichen Preisofferte auf die Investitions- kosten gemäss SubK 2.1. Sie beteuert, dass sie die Formulierung in Ziff. 5.2 der AGU nur so habe verstehen dürfen und müssen, dass eine neue umfassende Preisofferte über alle vier Subkriterien des Zuschlagskri- teriums 1 zugelassen werde. Insofern stelle Ziff. 5.2 AGU eine Ausnahme vom Grundsatz der Stabilität der Angebote dar. Die Möglichkeit einer um- fassenden neuen Preisofferte auch über die nicht besprochenen Elemente der Offerte sei von eminenter Bedeutung gewesen, weil sich die anlässlich der Angebotsbereinigung besprochenen Punkte auch auf zahlreiche an- dere Elemente der Offerte und auf die Preisgestaltung insgesamt ausge- wirkt hätten. Der Hinweis der Vergabestelle, wonach die Anbieter gleich zu Beginn der Angebotsbereinigung über die Unzulässigkeit von uneinge- schränkten neuen Preisofferten informiert worden seien, sei zu spät erfolgt und nur deshalb nötig gewesen, weil die AGU durchaus im Sinne der Be- schwerdeführerin hätten ausgelegt werden dürfen und müssen. Die Mög- lichkeit der Anpassung der SubK 1.2-1.4 in einer ersten Phase und des SubK 1.1 in einer zweiten vermöge nichts am Umstand zu ändern, dass der Beschwerdeführerin entgegen der Ankündigung in den AGU die Einrei- chung einer umfassenden neuen Preisofferte verweigert worden sei. Bei den von der Vergabestelle angeführten Beispielen zur Untermauerung, dass die Beschwerdeführerin nach Geltendmachung eines mehrfachen Anpassungsbedarfs an Beilagen und Subkriterien in den Bereinigungsrun- den Anpassungen habe vornehmen dürfen, habe es sich immer nur um partielle Anpassungen gehandelt. Diese böten keine Rechtfertigung für die gerügte unzulässige Verweigerung einer umfassenden neuen Preisofferte.
B-4704/2021 Seite 18 R.b R.b.a Die Beschwerdeführerin sieht nach wie vor keinen sachlichen Grund für eine Änderung der Muss-Kriterien für die Zuverlässigkeitsziele. Der von der Vergabestelle genannte Widerspruch könne gar nicht bestehen, da bei Nichterfüllung der Muss-Anforderungen ein Angebot nicht bepunktet würde und auszuschliessen wäre. Würde der Argumentation der Vergabestelle gefolgt, könnte man sich fragen, wieso anstelle der Muss-Anforderungen bezüglich der Zuverlässigkeitsziele nicht das Bewertungsraster zu SubK 2.3 geändert worden sei. R.b.b Die Beschwerdeführerin kann auch nach teilweiser Offenlegung des entsprechenden Zahlmaterials nicht nachvollziehen, dass die Beschwer- degegnerin die ursprünglichen Anforderungen zu den Zuverlässigkeitszie- len erfüllt habe. Einerseits habe die Beschwerdegegnerin, trotz der teil- weise wesentlichen Unterscheidungen zwischen den Triebzügen-Subty- pen 1a/1e und 2a/2b, für alle vier Subtypen fast identische und sehr nahe beieinanderliegenden Werte präsentiert. Andererseits dränge die tatsäch- liche Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim SubK 2.3 mit null Punkten den Schluss auf, dass die Beschwerdegegnerin die ursprüng- lichen Anforderungen ebenfalls nicht erfüllt hätte. Dies weil die Vergabe- stelle zwischen der Angebotsabgabe und der Bewertung den Katalog mit der Zuordnung der verschiedenen Störungen zu den Störungsklassen we- sentlich verändert habe. Zum einen sei der Katalog neu als abschliessend und nicht mehr nur als beispielhaft erklärt worden. Zum anderen seien Stö- rungen mit Zeitverlusten von unter drei Minuten einer tieferen Störungs- klasse zugewiesen worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten die Zuverlässigkeitswerte der Beschwerdegegnerin bei einer solchen Lo- ckerung der Anforderungen besser werden müssen. R.b.c Die Beschwerdeführerin hält die Zweifel der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin an ihrer Beschwerdelegitimation nach wie vor für un- berechtigt. Weiter weist die Beschwerdeführerin die Vorwürfe der Vergabe- stelle und der Beschwerdegegnerin zurück, sie habe nach der Kommuni- kation der Änderung der Muss-Anforderungen zur Zuverlässigkeit nicht reagiert und ein treuwidriges Verhalten manifestiert. R.b.d Die Beschwerdeführerin beanstandet erneut die viel zu kurze Zeit- spanne zwischen der Änderung der Muss-Anforderungen zur Zuverlässig- keit und der Angebotsabgabefrist. Diese habe keine Anpassungen am
B-4704/2021 Seite 19 Fahrzeugkonzept mehr ermöglicht. In diesem Zusammenhang hat die Be- schwerdeführerin eine von ihr selbst erstellte Liste ins Recht gelegt, die ihrer Ansicht nach aufzeigen soll, auf welche Dokumente sich die geänder- ten Muss-Anforderungen ausgewirkt hätten. Ferner bestreitet die Be- schwerdeführerin die Darstellung der Vergabestelle, die Beschwerdeführe- rin hätte auch noch im Rahmen der Angebotsbereinigung ihr ganzes Fahr- zeugkonzept anpassen können. Dies sei schwierig, da einerseits die An- passungen des Angebots erhebliche Auswirkungen auf den Preis gehabt hätten und da andererseits die Vergabestelle eine umfassende neue Prei- sofferte nicht zugelassen und punktuelle Anpassungen der Offerte nur im Rahmen der Bereinigungsrunden erlaubt habe, wobei für Anpassungen in der Bereinigungsphase lediglich eine Frist von 10 Tagen gewährt worden sei. R.c Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass auch die in der Duplik von der Vergabestelle vorgetragenen Argu- mente die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Bewertung der Offerten in den Subkriterien «Energie und Trassenpreis», «Projekt- plan», «Reifegrad» und «Technische Entwicklungsfähigkeit» nicht entkräf- ten könnten. S. Mit Quadruplik vom 17. März 2022 hält die Vergabestelle an ihren gestell- ten Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen fest und äussert sich ent- sprechend der Aufforderung der Instruktionsrichterin in der Verfügung vom 25. Februar 2022 insbesondere nochmals zur Notwendigkeit der Änderung der Muss-Anforderungen zu den Zuverlässigkeitszielen sowie zu den Randziffern der Triplik betreffend den Vorwurf der ausgebliebenen Verlän- gerung der Angebotsfrist. T. Mit Quadruplik vom 17. März 2022 geht die Beschwerdegegnerin auf aus- gewählte Punkte der Triplik der Beschwerdeführerin ein und ersucht um Gutheissung der bereits gestellten Anträge. U. Mit Quintuplik vom 4. April 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren bis- herigen Rechtsbegehren und Beweisanträgen fest und fasst ihre Argu- mente nochmals kurz zusammen.
B-4704/2021 Seite 20 V. Mit Verfügung vom 7. April 2022 wurden der Beschwerdeführerin die ge- schwärzten Fassungen der Quadrupliken der Vergabestelle und der Be- schwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. Sodann wurde den Verfahrens- beteiligten mitgeteilt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein wei- terer Schriftenwechsel vorgesehen sei. W. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid we- sentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1 mit Hinweisen "Publi- com"). 1.1 Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422], Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012, BBl 2017 2175 ff.) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende ge- führt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 18. Mai 2020. Damit sind die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze anwendbar, nämlich insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgen- den: aBöB [AS 1996 508 ff.]) und die Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden: aVöB [AS 1996 518 ff.]).
B-4704/2021 Seite 21 1.2 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a aBöB). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das aBöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 26 Abs. 1 aBöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 aBöB kann die Unange- messenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 2. 2.1 Das aBöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Über- einkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA 1994, SR 0.632.231.422]) un- terstellt sind. Alle übrigen Beschaffungen sind in der aVöB geregelt. Das aBöB ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 aBöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 aBöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 aBöB er- reicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 aBöB gegeben ist. 2.2 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe- sens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG [SR 0.172.052.68]) auf den
B-4704/2021 Seite 22 funktional dienen, wobei der Begriff "unmittelbar" dabei nicht zu eng, son- dern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts auszulegen ist (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 158). Der von der Vergabestelle ausgeschriebe- nen Lieferung der einstöckigen S-Bahn-Triebzüge ist ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang mit dem Verkehrsbereich zuzusprechen. Die streitbetroffene Vergabe fällt demnach in den Anwendungsbereich des aBöB. 2.3 Gemäss Ziff. 1.8 der Ausschreibung wurde vorliegend ein Lieferauftrag ausgeschrieben, der in sachlicher Hinsicht grundsätzlich dem staatsver- traglichen Vergaberecht und damit auch dem aBöB unterstellt ist (Art. I Ziff. 2 GPA 1994). 2.4 Der Preis des berücksichtigten Angebots beträgt [...] (vgl. Zuschlags- verfügung vom 5. Oktober 2021) und liegt damit deutlich über dem für Lieferungen und Dienstleistungen (im Auftrag einer Auftraggeberin nach Art. 2 Abs. 2 aBöB) geltenden Schwellenwert von Fr. 700'000.– (Art. 6 Abs. 1 Bst. b aBöB bzw. Art. 6 Abs. 2 aBöB i.V.m. Art. 1 Bst. d Ziff. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021 vom 19. No- vember 2019 [AS 2020 4165]). 2.5 Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 aBöB liegt nicht vor. Die Beschaffung fällt daher in den Anwendungsbereich des aBöB (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des BVGer B-4387/2017 vom 8. Februar 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/2, nicht publizierte E. 1.2 "Pro- dukte zur Innenreinigung I", B-4086/2018 vom 12. August 2019 E. 2.5). 2.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zuständig. 3. Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese nach dem allgemeinen Verfah- rensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 26 Abs. 1 aBöB bzw. Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 48 VwVG; BGE 137 II 313 E. 3.2 "Microsoft"; Urteil des BVGer B-1772/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2.1 "Geo-Agrar- daten"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle
B-4704/2021 Seite 23 am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 3.1 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat als Offe- rentin am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Auch ist sie durch die angefochtene Verfügung, mit welcher der Zuschlag nicht ihr, son- dern einer Mitbewerberin erteilt wurde, besonders berührt. 3.2 Ein schutzwürdiges Interesse hat ein unterlegener Anbieter praxisge- mäss nur dann, wenn er bei Gutheissung seiner Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff. m.w.H. "Monte Ceneri"; Urteile des BVGer B-6295/2017 vom 25. Februar 2020 E. 3.2 und B-7133/2014 vom 26. Mai 2015 E. 1.2). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. 3.3 Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin verlangt als Hauptbegehren die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 5. Oktober 2020 sowie den Aus- schluss des Angebots der Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren und die Erteilung des Zuschlags direkt an sich selbst. In den Eventualbe- gehren beantragt sie eine Rückweisung der Sache an die Vergabestelle zur Neubeurteilung und Bewertung der Angebote (beschränkt auf die SubK 1.3, 2.1, 2.2 und 4.2), mit der Anweisung, den Anbietern die Möglichkeit zu geben, unter Berücksichtigung der geänderten Muss-Anforderung zu den Zuverlässigkeitszielen mit einer Angebotsfrist von mindestens vier Mona- ten bzw. mindestens sechs Wochen ein neues Angebot zu den Zuschlags- kriterien 1 (SubK 1.1-1.4), 2 (SubK 2.1 und 2.3), 3 (SubK 3.1 und 3.3) und 4 (SubK 4.2) bzw. ein neues Angebot (BAFO) beschränkt auf die Subkrite- rien1.2 bis 1.4 abzugeben. Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf zwei Verfahrensfeh- ler, welche die Vergabestelle begangen haben soll. Einerseits habe Letz- tere die Möglichkeit der Anbietenden, nach den Bereinigungsrunden eine neue Preisofferte einzureichen, zu Unrecht auf das SubK 1.1 beschränkt und nicht auch auf die SubK 1.2 bis 1.4 erweitert. Andererseits habe die Vergabestelle die Muss-Anforderungen zu den Zuverlässigkeitszielen
B-4704/2021 Seite 24 sachwidrig korrigiert und es selbst im Fall einer rechtmässigen Korrektur in unzulässiger Weise unterlassen, die Angebotsfrist für die Überarbeitung der Angebote angemessen zu verlängern. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang ausserdem geltend, die Zuschlagsempfängerin hätte aufgrund der Nichterfüllung der ursprünglichen Muss-Anforderungen ausgeschlossen werden und der Zuschlag der Beschwerdeführerin erteilt werden müssen, weil sie nicht nur die neue, sondern auch die ursprüngli- che Anforderung an die Zuverlässigkeit erfülle. In zweiter Linie erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Bewertungsrügen (beschränkt auf die SubK 1.3, 2.1, 2.2 und 4.2) vor. Würden sich die Beanstandungen der zweitplatzierten Beschwerdeführerin als zutreffend erweisen und ihre Hauptanträge vollumfänglich gutgeheis- sen, so hätte ihr Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag. Bei Obsiegen ihrer Eventualanträge könnte die Anbieterin immerhin ein neues Angebot einreichen und dadurch ihre Chance auf den Zuschlag erhöhen. Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Da im Fall eines Ob- siegens der Beschwerdeführerin zumindest eine teilweise Wiederholung des Verfahrens erwirkt werden könnte, ist der Einwand der Vergabestelle, das Angebot der Beschwerdeführerin erfülle die ursprünglichen Muss-An- forderungen an die Zuverlässigkeit nicht, unbehelflich und vermag die Le- gitimation der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen. 3.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 30 aBöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG), die Rechtsvertreter der jeweiligen Verfahrens- beteiligten haben sich rechtsgenüglich durch Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 4. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vergabestelle als erstes vor, diese habe die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen und insbesondere die Angebotsunterlage (im Folgenden: AGU; Ziff. 5.2) in unzulässiger Weise ausgelegt, indem sie die Möglichkeit, im Anschluss an die Bereini- gungs- und Verhandlungsrunden eine «Best and Final Offer» (im Folgen-
B-4704/2021 Seite 25 den: BAFO) abzugeben, lediglich auf das Subkriterium (SubK) 1.1 «Inves- titionskosten» beschränkt und nicht für alle vier SubK des Zuschlagskrite- riums 1 «Wirtschaftlichkeit» zugelassen habe. Die Beschränkung der neuen Preisofferte sei aus zwei Gründen unzulässig. Einerseits sei sie sachwidrig, da die Vergabestelle übersehe, dass jede Änderung am Leis- tungsgegenstand sich auf jedes der Subkriterien auswirke und die Auswir- kungen nur im jeweiligen Subkriterium adäquat berücksichtigt werden könnten. Eine Ausserachtlassung dieses Aspekts beeinträchtige die Ermitt- lung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Andererseits ergebe sich die Unzulässigkeit aus dem Umstand, dass die Vergabestelle die Möglichkeit für die Einreichung einer umfassenden Preisofferte in Aussicht gestellt habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem in den Unterlagen verwendeten Begriff des «Preises» bzw. der «Preisofferte» so- wie aus dem Hinweis auf die Verhandlungen in der Ausschreibung und letztlich aus Ziff. 5.2 AGU eine Pflicht der Vergabestelle, eine neue, sich auf alle vier Subkriterien des Zuschlagskriteriums 1 erstreckende Preisof- ferte zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Vergabestelle enthalte Ziff. 5.2 AGU keine Beschränkung der endgültigen Preisofferte nur auf das SubK 1.1. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus der Antwort auf die Bie- terfrage ID 335 bzw. dem Schreiben der Vergabestelle vom 16. März 2021 herleiten. Im Zeitpunkt der Abgabe ihres ersten Angebots habe die Be- schwerdeführerin die AGU daher so verstehen dürfen und müssen, dass eine, sämtliche Subkriterien des Zuschlagskriteriums 1 umfassende neue Preisofferte zugelassen werde. Die Erklärungen der Vergabestelle nach dem ersten Offerteingabetermin würden an dieser Auslegung nichts än- dern und seien zu spät erfolgt. Die nachträgliche Beschränkung der neuen Preisofferte widerspreche den Prinzipien des Vergaberechts und auch der langjährigen Praxis der Vergabestelle. 4.1.2 Dem entgegnet die Vergabestelle im Wesentlichen, die Beschwerde- führerin setze sich in Widerspruch zum Grundsatz der Unvereinbarkeit der Offerten und zu den klaren Vorgaben des Vergabeverfahrens. Zur Begrün- dung führt die Vergabestelle aus, sie habe in Ziff. 5.2 AGU, in der Antwort auf die Bieterfrage ID 335 im Frageforum sowie in ihrem Schreiben vom 16. März 2021 an die Anbieterinnen klar und wiederholt zum Ausdruck ge- bracht, dass Anpassungen der Offerten nur im beschränkten Rahmen mög- lich seien, d.h. soweit der Leistungsgegenstand im Rahmen der Bereini- gungsrunden angepasst werde. Die Vergabestelle habe sodann anlässlich der ersten Angebotsbereinigung klargestellt, dass keine reinen Preisver- handlungen stattfinden würden und auch keine uneingeschränkte neue
B-4704/2021 Seite 26 Preisofferte eingereicht werden könne. Die Möglichkeit nachträglicher Of- fertanpassungen sei in zwei Schritten erfolgt und auch so mitgeteilt wor- den, was die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkenne. So sei allen An- bieterinnen in einem ersten Schritt Gelegenheit gegeben worden, die unter SubK 1.2 und 1.4 bewerteten Angaben anzupassen. In einem zweiten Schritt, nach Abschluss der Bereinigungen, hätten die Anbieterinnen an- hand der Modifikationen des WLV die Investitionskosten im Rahmen von SubK 1.1 neu berechnen und offerieren können. Auch die Beschwerdefüh- rerin habe von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, womit ihr endgül- tiges Angebot um 91 Punkte besser habe bewertet werden können als ihr ursprüngliches Angebot. Es erscheine vor diesem Hintergrund unglaub- würdig, wenn die Beschwerdeführerin heute die Ansicht vertrete, es wäre weitergehender Anpassungsbedarf angefallen, dem man erst in einer fina- len Preisofferte hätte Rechnung tragen können. 4.1.3 Die Beschwerdegegnerin folgt im Wesentlichen dem Standpunkt der Vergabestelle. Darüber hinaus bezweifelt sie die Plausibilität der Anpas- sungen der Investitionskosten durch die Beschwerdeführerin. 4.2 4.2.1 Die Vergabestelle ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbeson- dere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrund- satz. So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden be- kanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern (BVGE 2017 IV/3 "Mobile Warnanlagen"; Urteil des BVGer B-7216/2014 vom 18. März 2020 E. 6.1 "Casermettatunnel"). Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, han- delt sie vergaberechtswidrig (Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 E. 10.5 "Casermettatunnel"; Urteile des BVGer B-2675/2012 vom 21. Oktober 2020 E. 10.5.1, B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.5.2 "Projektcontrollingsystem AlpTransit" und B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.4 "Kurierdienst BAG I"). 4.2.2 Im Vergaberecht gilt sodann der Grundsatz, wonach Angebote nach Ablauf des Eingabetermins nur technisch und rechnerisch bereinigt (vgl. Art. 25 aVöB), sonst aber grundsätzlich nicht mehr abgeändert wer- den dürfen. Dieser Grundsatz erleidet im Bundesvergaberecht allerdings eine wesentliche Einschränkung, indem dieses der Vergabebehörde – im
B-4704/2021 Seite 27 Gegensatz zur Rechtslage in Rahmen der alten IVöB (Art. 11 Bst. c der alten Vereinbarung) – erlaubt, Verhandlungen über den Inhalt der Ange- bote, bis hin zu eigentlichen Abgebotsrunden zu führen (Art. 20 Abs. 1 aBöB; Art. 26 aVöB; Urteile des BVGer B-2675/2012 vom 21. Oktober 2020 E. 10.5.2, B-2584/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.1 "Spectra Newsletter BAG" und B-5681/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.2 "Bewirtschaftung An- schlussgeleise"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 686; vgl. aller- dings das Verbot von Abgebotsrunden neu auch auf Bundesebene in Art. 11 Bst. d des revidierten BöB). Voraussetzung für die Zulässigkeit von Verhandlungen ist, dass entweder in der Ausschreibung darauf hingewie- sen wurde oder dass kein Angebot als das wirtschaftlich günstigste er- scheint (Art. 20 Abs. 1 aBöB). 4.2.3 Im hier geltenden Vergaberecht ist kein einheitlicher Verhandlungs- begriff zu finden. Unter Verhandlungen im Sinne von Art. 20 aBöB und Art. 26 aVöB verstand die Eidgenössische Rekurskommission für das öf- fentliche Beschaffungswesen [BRK, Vorgängerorganisation des Bundes- verwaltungsgerichts] jede tatsächlich vorkommende Kontaktaufnahme der Vergabestelle mit den Anbietern (Entscheid der BRK vom 23. Dezember 2005 2005-017, E. 2a/bb m.H.). In der Lehre geht man demgegenüber von einem engeren Verhandlungsbegriff aus. In der Phase vor dem Zuschlag liegen Verhandlungen nur dann vor, wenn die Beschaffungsstelle mit An- bietern in Kontakt tritt, um den angebotenen Vertragsinhalt nachträglich zu verändern, und zu diesem Zwecke den Verhandlungsteilnehmern die Mög- lichkeit gibt, eine überarbeitete Offerte abzugeben (ALEXIS LEUTHOLD, Offertverhandlungen im öffentlichen Vergaberecht, 2009, Rz. 26). Mit der Änderung bezweckt die Beschaffungsstelle demnach eine nachträgliche Optimierung des angebotenen Vertragsinhalts. Die Optimierung kann in einer Verbesserung des angebotenen Preis-Leistungs-Verhältnisses be- stehen (z.B. einem geringeren Preis bei gleich bleibender Leistung oder mehr Leistung bei gleich bleibendem Preis) oder in einer Optimierung der angebotenen Leistung ohne wesentliche Auswirkung auf das Preis-Leis- tungs-Verhältnis (z.B. einer technischen Änderung, die sich nicht auf den Preis auswirkt, oder einer Leistungserweiterung bei entsprechender Erhö- hung des Angebotspreises). Der Anbieter verfolgt indes die Absicht, sein Angebot zum wirtschaftlich günstigsten zu machen, um so den Zuschlag zu erhalten (vgl. zum Ganzen: LEUTHOLD, a.a.O., Rz. 30 ff.). Im Vergabe- verfahren sind Offertverhandlungen grundsätzlich so ausgestaltet, dass die Vergabestelle die Anbieter zu einem Gespräch oder anderen Kommunika-
B-4704/2021 Seite 28 tionsform über die zu optimierenden Angebotspunkte auffordert und diesel- ben danach zur Einreichung eines neuen, verbesserten Angebots einlädt (LEUTHOLD, a.a.O., Rz. 33 ff.) 4.2.4 Verhandlungen dienen hauptsächlich dazu, die Stärken und Schwä- chen eines Angebots zu erkennen sowie Unklarheiten und offene Fragen zum Beschaffungsgegenstand zu klären, um schliesslich den Vertragsin- halt zu bestimmen (vgl. BVGE 2016/19 E. 6.1). Von den Verhandlungen zu unterscheiden ist die (technische) Bereinigung der Angebote (vgl. Art. 25 aVöB). Diese hat den Zweck, eine objektive Vergleichbarkeit der einzelnen Offerten zu erreichen, um sie dann anhand der aufgestellten Zuschlagskri- terien prüfen zu können. 4.2.5 Im Rahmen von Verhandlungen im Sinne von Art. 20 aBöB sollen trotz des ihnen inhärenten Verzichts auf die Unabänderlichkeit der Ange- bote nach Ablauf der Eingabefrist die Prinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung respektiert werden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 691). Verhandlungen münden gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. c aVöB in ein endgültiges schriftliches Angebot von mehreren Anbietern. So- weit eine Offertbereinigung notwendig ist, dürfen die Angebote in diesem Rahmen nicht geändert oder ergänzt werden (Zwischenentscheid des BVGer B-614/2018 vom 17. Juli 2018 E. 4.5.1 "Abluftventilatoren Nordum- fahrung Zürich"). 4.3 4.3.1 Im vorliegenden Fall behielt sich die Vergabestelle in der Ausschrei- bung die Durchführung von Bereinigungen und Verhandlungen ausdrück- lich vor (vgl. Ziffer 4.3 der Ausschreibung "Bereinigungs- und Verhand- lungsrunden bleiben in der Stufe 2 [...] des Verfahrens vorbehalten"). Bei dieser Formulierung in der Ausschreibung handelt es sich um einen allgemeinen Vorbehalt von Verhandlungen, der sämtliche Verhandlungs- gegenstände inkl. den Preis umfasst. Auch bei so vorbehaltenen Verhand- lungen ist es jedoch ohne weiteres zulässig, die Verhandlungen im Laufe des Vergabeverfahrens auf einen bestimmten Aspekt einzuschränken. Die Vergabestelle ist ebenfalls frei in der Entscheidung, ob sie eine (grundsätz- lich vorbehaltene) Verhandlung durchführen will und über welche Ange- botsbestandteile sie diskutieren will (Entscheid der BRK vom 21. Novem- ber 2003, BRK 2003-023, E. 2; LEUTHOLD, a.a.O., Rz. 81 ff.). Die Festle-
B-4704/2021 Seite 29 gung des Verhandlungsgegenstands liegt nach dem Gesagten im Ermes- sen der Vergabestelle. Letztere hat das Verhandlungsthema aber im Vo- raus schriftlich bekannt zu geben (Art. 26 Abs. 2 lit. b aVöB) und bei der Festsetzung des Verhandlungsgegenstands das Gleichbehandlungs- und Transparenzprinzip zu beachten (LEUTHOLD, a.a.O., Rz. 407 ff.). 4.3.2 Für die Beurteilung des Verhandlungsspielraums ist sodann zwi- schen den Anbieter- und den Auftraggeberparametern zu unterscheiden. Bei den Anbieterparametern handelt es sich um Angebotsbestandteile, welche die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen nicht definiert hat, namentlich der Angebotspreis. Bei den Auftraggeberparametern geht es demgegenüber um Angebotspunkte, wel- che die Vergabestelle bereits fixiert hat, namentlich die Vertragsabschluss- bedingungen (LEUTHOLD, a.a.O., Rz. 336 ff.). Im Bundesvergaberecht un- ter der Geltung des aBöB und der aVöB konnten alle Anbieterparameter Gegenstand einer Offertverhandlung sein, soweit die Vergabestelle den zu- lässigen Verhandlungsgegenstand in ihren Ausschreibungsbedingungen nicht eingeschränkt hatte (LEUTHOLD, a.a.O., Rz. 345 ff. m.H.; BRK 2003- 023, E. 2). 4.4 Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit in der Auslegung der Vor- gaben der Vergabestelle in der Ausschreibung sowie in den Ausschrei- bungsunterlagen bezüglich der Frage, ob die Vergabestelle verpflichtet ge- wesen wäre, die Anbieterinnen zur Einreichung einer neuen, sich auf alle 4 Subkriterien des Zuschlagskriteriums 1 erstreckenden Preisofferte einzu- laden oder ob sich die Abgabe der neuen Preisofferte nur auf das Subk 1.1 zu beschränken hatte. Die Beschwerdeführerin vertritt die erste, die Verga- bestelle (und mit ihr die Beschwerdegegnerin) die zweite Auffassung. Nachfolgend ist zu prüfen, welche Auslegung sich als zutreffend erweist. 4.4.1 Formulierungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsun- terlagen sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjek- tiven Willen der Vergabestelle beziehungsweise der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1; BVGE 2017 IV/3 E. 4.5 "Mo- bile Warnanlagen"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 f.). Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung derartiger Kriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskon- trolle – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (Urteil des
B-4704/2021 Seite 30 BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2, m.H.; GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f., mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig schei- nende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzu- stecken (BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1) 4.4.2 Zuerst ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin festzuhal- ten, dass sich allein aus dem allgemein gehaltenen Hinweis auf Bereini- gungs- und Verhandlungsrunden in der Ausschreibung keine Pflicht der Vergabestelle ableiten lässt, eine auf alle Subkriterien des Zuschlagskrite- riums 1 (Preis) umfassende Preisofferte zuzulassen. 4.4.3 Das Zuschlagskriterium (ZK) Wirtschaftlichkeit setzt sich aus 4 Sub- kriterien (SubK) zusammen (vgl. Ziff. 4.1 AGU). Mit dem Subk 1.1 «Inves- titionskosten Grundbestellmenge und optionale Bestellmenge Triebzüge» (Gewichtung 20%) wurde die Preisangabe gemäss Preisblatt in Beilage 10.1 WLV bewertet. Die Investitionskosten waren im Preisblatt gemäss Bei- lage 10.1 WLV anzugeben und umfass(t)en sämtliche aus dem WLV und seinen Vertragsbestandteilen hervorgehenden Leistungen (vgl. Ziff. 4.1.1 AGU). Für die Bewertung der Subkriterien Subk 1.2 «Instandhaltung und Reinigung» (Gewichtung 10%), Subk 1.3 «Energiekosten und Trassen- preis» (Gewichtung 5%) und Subk 1.4 «Preisliste der Erstbevorratungs- und Ersatzteile» (Gewichtung 1%) waren die Beilagen 15 WLV (Subk 1.2), 14 (Subk 1.3) und 24 (Subk 1.4) massgeblich (vgl. Ziff. 4.1.2 bis 4.1.4 AGU). Soweit für die Bewertung der Subkriterien auf jeweils verschiedene Beilagen abzustellen ist, ist die Auffassung der Vergabestelle, wonach sich die Kosten gemäss den Subk 1.2 bis 1.4 unabhängig von den Investitions- kosten gemäss Subk 1.1 zu berechnen und bewerten sind, als nachvoll- ziehbar zu betrachten. 4.4.4 In Ziff.5.2, 1. Absatz AGU wird Folgendes festgehalten: «Den Anbietern ist es erlaubt, in die vorgenannten Dokumente [gemeint sind nach Ab- schluss der ersten Stufe der Werklieferungsvertrag inkl. Anhänge und Beilagen; vgl. Ziff. 5.1 AGU] direkt Kommentare – ausschliesslich mittels Kommentarfunktion – zu setzen. In den Kommentaren können sie ihre Anregungen für eventuelle Ergänzungen und/oder Präzisierungen mitteilen. Im Rahmen der Bereinigungsrunden werden einzig die mit dem Angebot eingebrachten Kommentare thematisiert. Am Ende der Bereini- gungsrunden wird über alle Anbieter hinweg eine konsolidierte Fassung erstellt. Basie- rend auf dieser konsolidierten Fassung kann eine neue Preisofferte gestellt werden».
B-4704/2021 Seite 31 Die wiedergegebene Ziff. 5.2 AGU legt somit in einem ersten Schritt das Thema der Bereinigungsrunden fest und grenzt dieses klar auf die von den Anbieterinnen in den Ausschreibungsunterlagen direkt in den WLV (inkl. Anhänge und Beilagen) eingebrachten Kommentare ein. In einem zweiten Schritt wird den Offerenten die Möglichkeit gewährt, eine neue Preisofferte auf der Basis der sich aus den Bereinigungsrunden ergebenden konsoli- dierten Fassung des Werklieferungsvertrags abzugeben. Aus dem Wort- laut von Ziff. 5.2 AGU geht zwar nicht ausdrücklich hervor, ob und inwiefern die Möglichkeit, nach den Bereinigungsrunden eine neue Preisofferte ein- zureichen, nur auf das Subk 1.1 beschränkt wurde oder alle Subkriterien des ZK 1 mitumfassen durfte. Für die Zulassung von Einschränkungen, mithin für die Interpretation der Vergabestelle spricht allerdings der Hin- weis, dass eine allfällige neue Preisofferte auf Grundlage der konsolidier- ten Fassung (scilicet: des WLV) gestellt werden kann, wobei unter «konso- lidierter Fassung» eine Fassung zu verstehen ist, welche sich auf die im Rahmen der Bereinigungsrunden vorgenommenen Änderungen bezieht. 4.4.5 In der Antwort der Vergabestelle im Frageforum ID 335 (Beilage 10 der Stellungnahme der Vergabestelle vom 12. November 2021) wird weiter in Aussicht gestellt, dass die Anbieter gemäss der Angebotsunterlage AGU Ziffer 5.2 «nach den Bereinigungsrunden allfällig eine angepasste Preisof- ferte einreichen» können und die Vergabestelle «im Zusammenhang mit der allfälligen Abgabe der konsolidierten Fassung des Werklieferungsver- trags den Anbietern die überarbeitete WLV Beilage 10.1 mit dem konkreten Stichtag übergeben» wird. Wie bereits vorne ausgeführt (vgl. supra E. 4.4.3), ist für die Bewertung des Subk 1.1 die Beilage 10.1 des WLV ausschlaggebend. Isoliert betrachtet spricht der Verweis auf den WLV - wenn auch lediglich indirekt – ebenfalls für eine Einschränkung der neuen Preisofferte auf das SubK 1.1. Im Gesamtzusammenhang ist dieses Ver- ständnis höchstens insofern zu relativieren, als sich die gestellte Frage und die darauf gegebene Antwort primär auf den anwendbaren Stichtag für den Wechselkurs bezogen, wie die Beschwerdeführerin im Übrigen auch be- merkt. 4.4.6 Was schliesslich das Informationsschreiben der Vergabestelle vom 16. März 2021 an die Anbieterinnen (Beilage 11 ihrer Stellungnahme vom 12. November 2021, Vorakten Ordner 22 «Korrespondenz») anbelangt, so konkretisiert dieses die Formulierungen gemäss Ziff. 5.2 AGU bzw. der Ant- wort der Vergabestelle auf die Bieterfrage ID 335 insbesondere wie folgt:
B-4704/2021 Seite 32 «Basierend auf allfälligen Änderungen im Leistungsinhalt während den Be- reinigungsrunden steht den Anbietern die Möglichkeit einer neuen Preisof- ferte zu». In Anbetracht des Wortlauts der hervorgehobenen Passage kann aus dem erwähnten Schreiben abgeleitet werden, dass eine allfällige neue Preisof- ferte auf Anpassungen des Leistungsinhalts im Rahmen der Bereinigungs- runden beschränkt war. Insofern ist die Interpretation der Vergabestelle in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 4.4.7 Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass Ziff. 5.2 AGU, die Antwort der Vergabestelle auf die Frage ID 335 im Frageforum und das Schreiben der Vergabestelle vom 16. März 2021 an die Anbieterinnen zwar nicht explizit zum Ausdruck bringen, dass sich die Abgabe der neuen Prei- sofferte nur auf das Subk 1.1 zu beschränken hatte und nicht alle Subkri- terien des Zuschlagskriteriums 1 umfassen durfte. Allerdings resultieren aus einer systematischen Auslegung der Ziff. 5.2 der AGU und des Schrei- bens der Vergabestelle vom 16. März 2021 indirekt Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabestelle die Möglichkeit einer neuen Preisofferte nur be- schränkt auf die erfolgten Bereinigungspunkte zulassen wollte. Preisan- passungen waren nur aber immerhin möglich, als sie mit der Änderung des Leistungsgegenstands zusammenhingen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vergabestelle habe ihr vor Abgabe des ersten Angebots die Eingabe einer allumfassenden Preisofferte in Aussicht gestellt, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Doch selbst wenn ihr zu folgen wäre, bedeutet es nicht, dass die Vergabestelle den Verhandlungsgegenstand nicht nach- träglich einschränken durfte (vgl. hinten E. 4.5.6 f.). 4.5 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Zeitpunkt und der Gegenstand der Kommunikation der Vergabestelle in der Bereinigungs- bzw. Verhand- lungsphase einer vergaberechtlichen Prüfung standhält. 4.5.1 Wie bereits erwähnt, sind die Vergabestellen des Bundes gemäss Art. 26 Abs. 2 aVöB unter anderem verpflichtet, den Verhandlungsteilneh- mern schriftlich ihr jeweiliges bereinigtes Angebot, die Angebotsbestand- teile, über die verhandelt werden soll, sowie die Fristen und Modalitäten zur Einreichung der schriftlich einzureichenden endgültigen Angebote be- kannt zu geben. Gemäss Art. 26 Abs. 3 aVoeB ist von der Auftraggeberin bei mündlichen Verhandlungen «mindestens folgendes in einem Protokoll» festzuhalten:
B-4704/2021 Seite 33 (a) die Namen der anwesenden Personen; (b) die verhandelten Angebots- teile und (c) die Ergebnisse der Verhandlungen. Diese Protokollierungs- pflicht dient der Gewährleistung der Transparenz und Gleichbehandlung der Anbieter im Rahmen von Verhandlungen (vgl. BVGE 2016/19 E. 6.1). 4.5.2 Es ist bekannt und unbestritten, dass die Vergabestelle vom in der Ausschreibung angekündigten Bereinigungs- bzw. Verhandlungsvorbehalt Gebrauch gemacht hat. So hat sie mit allen Anbieterinnen zwischen Juni 2021 und August 2021 zwei Bereinigungsrunden durchgeführt, wobei die drittplatzierte Anbieterin auf eine zweite Bereinigungsrunde ausdrücklich verzichtete (Vorakten Ordner 14 «Bereinigung Angebote», Unterordner «1. Runde» und «2. Runde», vgl. hierzu die Formulierung im Protokoll der 2. Bereinigungsrunde «erklärter Verzicht [...] mit Schreiben vom 14. Juli 2021»). Die unterzeichneten Protokolle der Bereinigungsrunden mit den Namen der anwesenden Personen, den verhandelten Bestandteilen (An- hänge und Beilagen des WLV) und den Ergebnissen der Verhandlungen liegen den Vorakten (Ordner 14) bei. Hinweise auf Lücken in den Protokol- len sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 4.5.3 Ziel der ersten Bereinigungsrunde waren die Kommunikation der Ent- gegenkommen der SBB AG bei den Angebotsunterlagen (WLV, Anhänge und Beilagen) und die Sicherstellung der «Vergleichbarmachung der An- gebote». In den Rahmenbedingungen zur ersten und zweiten Bereini- gungsrunde wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Bereinigung – anders als in vergangenen Beschaffungsprojekten der Vergabestelle – keine Verhandlung darstellt. Im Zentrum standen die «Information betref- fend Entgegenkommen gegenüber allen Anbietern bei WLV und Anhän- gen» und «Klärungen/Rückfragen betreffend Beilagen der Anbieter und die Beauftragung der daraus resultierenden Nachforderungen» (vgl. zum Gan- zen: Protokolle der ersten Sitzung der Bereinigungsrunde sowie der zwei- ten Bereinigungsrunde in den Vorakten, Ordner 14; Beschwerdebeilagen 13 und 14: Einführungspräsentation zur ersten bzw. zweiten Bereinigungs- runde mit der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2021 bzw. 9. August 2021). Die Nachforderungsschreiben der Vergabestelle und die Antwortschreiben der Anbieterinnen befinden sich ebenfalls in den Vorakten (Ordner 13). 4.5.4 Im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an die Vergabestelle vom 2. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 19) hat die Beschwerdeführerin sel- ber anerkannt, dass die Vergabestelle in der Einführungspräsentation zur ersten Bereinigungsrunde Anpassungen der bis am 23. September 2021
B-4704/2021 Seite 34 einzureichenden Preisofferte nur auf die Beilagen 10.1 und 10.2 (mithin auf das Subk 1.1) beschränkt hatte. Im Übrigen hat die Vergabestelle diese Information ebenfalls in der Präsentation zur zweiten Bereinigungsrunde schriftlich festgehalten (vgl. Beschwerdebeilage 14 sowie Gesamtprotokoll der zweiten Bereinigungsrunde gemäss Vorakten, Ordner 14). Mit Schrei- ben vom 21. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 15) hat die Vergabestelle der Beschwerdeführerin als Begründung für die Beschränkung der neuen Prei- sofferte auf das Subk 1.1 angeführt, dass eine generelle Neueinreichung von sämtlichen Unterlagen mit Relevanz für das Zuschlagskriterium 1 «Wirtschaftlichkeit» eine erneute Plausibilisierung und Bereinigung erfor- dern würde, was im vorliegenden Vergabeverfahren nicht beabsichtigt sei. 4.5.5 Aufgrund der Programme der Bereinigungsrunden und der Bereini- gungsprotokolle (Vorakten Ordner 14 «Bereinigung Angebote», Unterord- ner «1. Runde» und «2. Runde») lässt sich ebenfalls festhalten, dass die Anbieterinnen Gelegenheit hatten, in einem ersten Schritt – d.h. im Rah- men der Angebotsbereinigungen – die Preisangaben, die unter die Subk 1.2 bis 1.4 fallen, anzupassen und in einem zweiten Schritt auch den Preis für das Subk 1.1 neu zu offerieren. Dieses zweistufige Prozedere wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. 4.5.6 In Anbetracht der an den Bereinigungsrunden abgegebenen Informa- tionen und der in E. 4.5.4 zitierten Korrespondenz ist deshalb festzuhalten, dass die Vergabestelle vorliegend Verhandlungen zwecks Offertbereini- gung und Änderung des Vertragsgegenstands beabsichtigte. Preisanpas- sungen wurden lediglich im Rahmen der Bereinigung der Angebote und Leistungsänderungen zugelassen und die Abgabe der finalen Preisofferte war nur auf das SubK 1.1 eingeschränkt. Verhandlungen zwecks Offertbe- reinigung oder sogenannte technische Verhandlungen sind vom in E. 4.2.3 diskutierten Verhandlungsbegriff gedeckt und gelten grundsätzlich als zu- lässig (vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 687; vgl. zum neuen Recht, insbesondere zu Art. 39 BöB: CHRISTOPH JÄGER, Technische Verhandlungen, Bereinigung der Angebote nach Art. 39 BöB 2019 / IVöB 2019 in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.] Aktuelles Vergaberecht 2020, S. 387 ff.). 4.5.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Erklärungen der Vergabestelle nach dem ersten Offerteingabetermin seien zu spät erfolgt, ist ihre Rüge unbegründet. Nach der Praxis der BRK muss eine Vergabe- stelle ihre Verhandlungspartner nicht unbedingt zusammen mit der Einla- dung zu den Offertverhandlungen informieren. Zur Einhaltung der in Art. 26
B-4704/2021 Seite 35 Abs. 2 aVöB verankerten schriftlichen Informationspflicht genügt es, wenn den Anbietern die entsprechenden Informationen noch vor der Aufforde- rung zu deren Stellungnahme oder Einreichung der neuen Angebote schriftlich kommuniziert werden (vgl. zum Ganzen: ALEXIS LEUTHOLD, a.a.O., Rz. 513 mit Hinweis auf das Urteil der BRK vom 9. November 2004, BRK 2004-006, E. 2b/cc/bb). Der Zeitpunkt bzw. der Gegenstand der Kom- munikation der Vergabestelle in der Bereinigungsphase geben daher zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin und die übrigen Anbietenden wurden im Rahmen der Bereinigungsrunden rechtzeitig in die Lage versetzt, Kenntnis davon zu erlangen, was sie in den Verhandlungen erwartet und in welche Richtung sie ihre Offerte anpassen sollten. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vergabestelle bei der Festle- gung des Verhandlungsgegenstands ist daher nicht erkennbar. Insbeson- dere erscheint die Begründung für die Beschränkung der neuen Preisof- ferte auf das Subk 1.1 plausibel. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Einschränkung der Preisofferte stehe im Widerspruch zur bisherigen Verhandlungspraxis der Vergabestelle, kann sie daraus keine Rechtsver- letzung ableiten, zumal bereits die Informationen der Vergabestelle vor Ein- reichung der ersten Offerte einen ausreichenden Interpretationsspielraum für Einschränkungen des Verhandlungsgegenstands boten (vgl. vorne E. 4.4.7). 4.5.8 Die Vorgehensweise der Vergabestelle bei der Festlegung des Ver- handlungsgegenstands lässt sich nach dem Gesagten sowohl mit der In- formationspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 aVöB als auch mit dem Gleichbe- handlungs- und Transparenzprinzip vereinbaren. Bei diesem gestützt auf die Aktenlage gewonnenen Ergebnis ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin offerierten Parteibefragungen und Zeugenaussagen zu verzichten und die entsprechenden Anträge sind ab- zuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin erblickt in der Änderung der Muss-Anforde- rungen zu den Zuverlässigkeitszielen durch die Vergabestelle einen weite- ren Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Zuschlags führen soll. Eine solche Änderung sei nicht zulässig, weil sie sich auf keinen sachlichen Grund stütze und die Vergabegrundsätze verletze. Insbesondere habe sich die Vergabestelle in unzutreffender Weise auf die Korrektur eines Fehlers
B-4704/2021 Seite 36 berufen, obwohl gar kein solcher vorliege. Sodann stehe die Anpassung der Muss-Anforderungen im Widerspruch mit den Pünktlichkeitszielen der Vergabestelle und verändere die optimale Balance zwischen Zuverlässig- keit und Wirtschaftlichkeit. Auch habe die erwähnte Änderung nur der Pri- vilegierung der Beschwerdegegnerin gedient, womit sie gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen verstosse und auf die ursprüngli- che Anforderung an die Zuverlässigkeit abzustellen sei. Diesbezüglich be- stünden begründete Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin die ursprüng- lichen Muss-Anforderungen erfüllt habe, da diese beim Subk 2.3 doch keine Punkte erzielt habe. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin von Ver- fahren auszuschliessen und der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nicht nur die neuen, sondern auch die ursprünglichen Anforderungen an die Zuverläs- sigkeit erfüllt. Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Muss-Anforderun- gen zur Zuverlässigkeit wäre die Vergabestelle zudem verpflichtet gewe- sen, den Anbieterinnen eine längere Angebotsfrist für die Anpassung ihrer Offerte zu gewähren. Die reduzierten Muss-Anforderungen hätten mit sich gebracht, dass der Anbieter sein Fahrzeug anders optimieren könne und müsse. Indem die Änderung nach Abschluss der zweiten Frage- und Ant- wortrunde zu den Ausschreibungsunterlagen erfolgt sei, habe die Verga- bestelle den Anbieterinnen die Möglichkeit genommen, auf die Änderung angemessen zu reagieren. Zu dieser Rüge beantragt die Beschwerdefüh- rerin die Abnahme diverser Beweismittel (Edition der Zuverlässigkeitswerte der Zuschlagsempfängerin, Gutachten und Parteibefragungen). 5.1.2 Die Vergabestelle stellt sich auf den Standpunkt, sie habe mit der An- passung der Muss-Anforderungen zur Zuverlässigkeit einen offensichtli- chen Widerspruch zu den Bewertungskriterien (Subk 2.3) beseitigt, indem sie die ursprünglichen Muss-Kriterien an das «Niveau» der Bewertungskri- terien angeglichen habe. Eine Veränderung der Balance zwischen Zuver- lässigkeit und Wirtschaftlichkeit sei insofern nicht ersichtlich, als die Ziel- vorstellungen der Vergabestelle von Beginn weg im unveränderten Subk 2.3 bekannt gewesen seien und die Bewertung des Subk 2.3 keine Ände- rung erfahren habe. Die Anpassung der Muss-Anforderungen an die Zu- verlässigkeit sei im Übrigen allen Anbieterinnen gegenüber transparent und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichzeitig kom- muniziert worden. Nachdem das Angebot der Beschwerdegegnerin selbst die ursprünglichen Zuverlässigkeitswerte eingehalten habe, was beim An- gebot der Beschwerdeführerin nicht zutreffe, erweise sich der Vorwurf der Privilegierung der Beschwerdegegnerin als unbegründet. Vielmehr habe
B-4704/2021 Seite 37 die Korrektur der Muss-Anforderungen ausschliesslich der Beschwerde- führerin geholfen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihren anderen Interventionen im Vergabeverfahren in diesem Fall keine Einwände erhoben habe, erscheine ihre Rüge als treuwidrig und verspätet. Zum Vorwurf der Kurzfristigkeit der Korrektur führt die Vergabe- stelle aus, die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert dargelegt, in- wiefern sie ihr Fahrzeug zugunsten der Wirtschaftlichkeit weiter hätte opti- mieren können. Selbst bei einer substantiierten Darlegung hätte sich am Ergebnis nichts geändert, da sich die resultierenden Punktgewinne bzw. – Verluste gegenseitig aufheben würden. Ein allfälliger Anpassungsbedarf hätte zudem innert kürzer Frist realisiert werden können, weshalb die Än- derung dieser Muss-Anforderung nicht zu kurzfristig erfolgt sei. 5.1.3 Die Beschwerdegegnerin teilt im Wesentlichen die Auffassung der Vergabestelle. Insbesondere wehrt sie sich gegen die Rüge der Beschwer- deführerin, die Änderung der Muss-Anforderungen an die Zuverlässigkeits- ziele habe gezielt ihrer Privilegierung gedient. Diesbezüglich beteuert die Beschwerdegegnerin unter entsprechender teilweiser Offenlegung der re- levanten Werte, dass sie die ursprünglichen strengeren Muss-Anforderun- gen eingehalten habe. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 aBöB bezeichnet die Auftraggeberin die erfor- derlichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den Vergabe- und den Vertragsunterlagen. Die technischen Spezifikationen de- finieren die Anforderungen an ein Material, Erzeugnis oder eine Lieferung. Sie beziehen sich wie die Zuschlagskriterien auf das Angebot bzw. den Leistungsgegenstand. Da sie den Inhalt des Angebots bestimmen, sind sie wie die Eignungskriterien, die sich auf die Anbieter beziehen, absoluter Na- tur und gelten als sogenannte Muss-Kriterien; ihre Nichterfüllung kann un- abhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur Nichtberücksich- tigung des Angebots führen (vgl. Urteile des BVGer B-5452/2015 vom 19. Juni 2018 E. 5.3.2.2, B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 6.2 m.H.; HANS RUDOLF TRÜEB, in Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Mar- kus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Kapitel 25 Beschaf- fungsrecht, Rz. 25.89; derselbe, BöB-Kommentar in: Matthias Oesch/Ru- dolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Rz. 2 zu Art. 12 aBöB).
B-4704/2021 Seite 38 Es steht der Vergabestelle grundsätzlich frei und ist zulässig, im Rahmen der technischen Spezifikationen eine Minimalanforderung als Zulassungs- bedingung zu verlangen und die «Übererfüllung» von bestimmten Spezifi- kationen bei der Bewertung anhand der Zuschlagskriterien zu berücksich- tigen. Hierfür verlangen Lehre und Rechtsprechung einen hinreichenden Wirtschaftlichkeitsbezug und die Einhaltung des Transparenzgebots. Es muss insbesondere ersichtlich sein, dass eine Übererfüllung bzw. Mehreig- nung im Rahmen der qualitativen Bewertung berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-5452/2015 vom 19. Juni 2018 E. 5.3.2.2 m.w.H.). 5.2.2 Das Vergaberecht geht vom Grundsatz der Stabilität der Ausschrei- bung aus: Danach ist die Vergabestelle an den definitiv, vollständig und widerspruchsfrei zu umschreibenden Leistungsgegenstand gebunden und darf nach der Offertöffnung innerhalb des konkreten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht mehr davon abweichen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-998/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.3 m.w.H.). Vor Ablauf der Eingabefrist sind Modifizierungen, Konkretisierungen sowie Präzisierun- gen der Ausschreibung oder des Ausschreibungsgegenstands zulässig, soweit die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot berücksichtigt werden (vgl. MARTIN BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide 2018/2019, 2020, Rz. 127 und 152; s. auch CHRISTOPH JÄGER, Änderungen im Vergabeverfahren, in: Zufferey/Beye- ler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2018, FN 5 m.H.). Sollte es sich namentlich herausstellen, dass die vorgenommenen Änderungen an- dere potentielle Anbieter ansprechen könnten, ist das Verfahren abzubre- chen und neu auszuschreiben (BEYELER, a.a.O., Rz. 152; vgl. auch die ganze E. 5.2.3). Bezieht sich die Änderung auf die Ausschreibung, muss diese publiziert werden. Betrifft die Änderung indes die Ausschreibungsun- terlagen, muss die Vergabestelle diese gegenüber allen Anbieterinnen kommunizieren. Für die Umsetzung der Änderung hat die Vergabestelle den Anbieterinnen in beiden Fällen genügend Zeit einzuräumen, nötigen- falls die Offerteingabefrist zu verlängern (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz. 127 und 152). 5.2.3 5.2.3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 3 aVöB kann die Auftraggeberin das Verfahren abbrechen und neu durchführen, wenn sie das Projekt «wesentlich än- dert». Rechtsprechung und Lehre qualifizieren diese Kann-Vorschrift als zwingend, d.h. die Vergabestelle hat bei wesentlichen Projektänderungen
B-4704/2021 Seite 39 kein Ermessen und muss das Verfahren abbrechen (vgl. C. JÄGER, a.a.O., Rz. 23). Von einer wesentlichen Projektänderung ist in der Regel dann aus- zugehen, wenn die Modifikation wettbewerbswirksam ist, d.h., wenn sie als geeignet erscheint, den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu beeinflus- sen. Dies ist – wie soeben erwähnt – namentlich dann der Fall, wenn die Modifikation eine Ausweitung des Kreises potentieller Anbieter erwarten lässt, sich spürbar auf die Kalkulationsgrundlagen der Anbieter auswirkt bzw. deren Kalkulationsfreiheit beschränkt oder eine Veränderung der Zu- schlagskriterien nach sich zieht (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 809; vgl. auch die Urteile des BVGer B-1680/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.1.3 m.w.H., B-6274/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.2 m.w.H., B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 5.3). Von einer wesentlichen Änderung ist ebenfalls auszugehen, wenn die neue Leistungsumschreibung nicht mehr die ursprünglichen Merkmale aufweist, sondern eine andere Sache bzw. etwas Anderes betrifft und somit die charakteristische Leistung abge- ändert wird (vgl. C. JÄGER, a.a.O., Rz. 26 in Anlehnung an das Vertrags- recht). Demgegenüber sind unwesentliche Leistungsreduktionen mittels Berichtigung im laufenden Verfahren erlaubt, sofern die Vergabestelle da- bei die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz einhält (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 829). Bei der Auslegung des Begriffs der wesentlichen Änderung kommt der Vergabestelle ein gewisser Ermessensspielraum zu (C. JÄGER, a.a.O., Rz. 23 m.H.). 5.2.3.2 Neben der «Unwesentlichkeit» der Änderung muss die Änderung des Beschaffungsgegenstandes zusätzlich sachlich geboten sein (C. JÄ- GER, a.a.O., Rz. 16 ff.). Mit dem Erfordernis der sachlichen Begründung für die Änderung soll pri- mär verhindert werden, dass die Vergabestelle das Projekt zur Diskriminie- rung oder Bevorteilung einzelner Anbieterinnen verändert (C. JÄGER, a.a.O., Rz. 20). Als sachliche Gründe können die Korrektur von Ausschrei- bungsfehlern, falsche Mengenangaben, falsche technische Spezifikatio- nen, vergessene Ausschreibung von einzelnen Leistungspositionen und bessere Erkenntnisse über die technischen Möglichkeiten und Lösungen gelten (dito m.H. auf die Praxis). Die Hürde für die Annahme eines sachli- chen Grunds ist eher tief anzusetzen, um der Vergabestelle die Möglichkeit zu geben, in Grenzen während des laufenden Verfahrens eigene Fehler zu korrigieren oder neue technische Entwicklungen zu berücksichtigen (C. JÄ- GER, a.a.O., Rz. 19 m.H. auf HUBERT STÖCKLI, Bundesgericht und Verga- berecht Zur vergaberechtlichen Praxis des Bundesgerichts seit 1998, in: BR 2002 S. 3 ff., Ziff. 5a, S. 11).
B-4704/2021 Seite 40 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender sachlicher Grund für eine wesentliche Änderung vorliegt, steht der Vergabestelle ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu (vgl. betreffend Abbruch des Verfahrens und Zuschlagswiderruf Zwischenentscheid des BVGer B-6136/2007 vom 30. Januar 2008 E. 9 i.f.). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Zuverlässigkeitsziele hat die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen einerseits Muss-Anforderungen als Zulas- sungsvoraussetzungen definiert (Beilage 17 der Stellungnahme der Verga- bestelle vom 12. November 2021: Auszug aus Anhang 4 WLV: Projektspe- zifisches Lastenheft Technik [über alle Subtypen], Titel 15.3.2: Zuverlässig- keit, darunter das Zuverlässigkeitsziel I «15.3.2.1-1.1, PLHB-13034» und das Zuverlässigkeitsziel II «15.3.2.1-1.2, PLHB-13035»). Diese Anforde- rungen mussten vom Lieferanten beim Ausfüllen der Beilage 18.1 WLV be- achtet werden (vgl. die soeben erwähnte Beilage 17 und den nachfolgen- den Auszug aus dem Erfassungsblatt «Zuverlässigkeit» gemäss Beilage 18.1 WLV).
Andererseits hat die Vergabestelle eine Übererfüllung der Zuverlässigkeit im Rahmen von SubK 2.3 (Zusicherungen betreffend Zuverlässigkeit) be- wertet (vgl. AGU, Ziff. 4.2.3 gemäss Beilage 6 der Stellungnahme der Vergabestelle vom 12. November 2021).
B-4704/2021 Seite 41 In Ziff. 4.2.3 der AGU wird hinsichtlich der Bewertung des Subk 2.3 insbe- sondere Folgendes festgehalten:
Die gewichtete Ausfallrate GM , die massgeblich für die Bewertung dieses Subkriteriums ist, wird gemäss folgender Formel berechnet (s. Beilage 18.2 WLV, Ziffer 6.4): GM = 100 * G
5.3.2 Mit der Berücksichtigung der Übererfüllung der technischen Spezifi- kationen hinsichtlich Zuverlässigkeitsziele stellt die Vergabestelle einen Bezug zur Qualität der zu beschaffenden S-Bahn-Triebzüge her und damit auch einen Bezug zur Wirtschaftlichkeit der Produkte. Die gegenüber allen Anbieterinnen transparent bekannt gegebene Definition der Zuverlässig- keitsziele als Minimal-Muss-Anforderung und die Berücksichtigung deren Übererfüllung bei der Bewertung des Subk 2.3 sind deshalb als grundsätz- lich zulässig zu beurteilen (vgl. supra E. 5.2.1). 5.4 5.4.1 Die Vergabestelle hat mit Schreiben vom 31. März 2021 (Beschwer- debeilage 12; Vorakten Ordner 22: Korrespondenz) alle Anbieterinnen über die Korrektur der Zuverlässigkeitsziele mit Bezug auf Anhang 4 WLV infor- miert. Die Änderung betrifft die PLHB-Anforderungen 13034 und 13035, für welche neu die folgenden Ausfallraten festgelegt wurden: – PLHB-13034: λ G ≤ 5 (bisher λ G ≤ 2) – PLHB-13035: λ G
B-4704/2021 Seite 42 Gemäss Schreiben vom 31. März 2021 hat die Anpassung der Muss-An- forderungen zur Aktualisierung des Anhangs 4 WLV und der Beilage 4.27 zu Anhang 4 WLV geführt. Die Vergabestelle hat ferner mitgeteilt, dass das Sub-Zuschlagskriterium 2.3 «Zusicherung betreffend Zuverlässigkeit» und die dazugehörigen Beilagen 18.1, 18.3, 18.4, 18.5 und 18.6 von den An- passungen nicht betroffen seien und sich die Bewertung sowie Bewer- tungsskala des Subk 2.3 nach wie vor gemäss Ziff. 4.2.3 AGU richte. Wei- ter hat die Vergabestelle eine entsprechende Anpassung der Ziffer 5.3.2 im Anhang 8 WLV im Rahmen der Bereinigungsgespräche mit den jeweiligen Anbieterinnen in Aussicht gestellt, dies unter Wahrung der Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung an die neu geltenden Muss-Anforderungen. Schliesslich hat die Vergabestelle die bisherige Frist zur Angebotseinrei- chung unverändert gelassen (23. April 2021). 5.4.2 Formell betrachtet hat die Vergabestelle im Sinne der bereits zitierten Praxis (vgl. supra E. 5.2.2) vergaberechtskonform gehandelt, indem sie im vorliegenden Fall vor Ablauf der Offerteingabefrist eine Anpassung der Muss-Anforderungen an die Zuverlässigkeitsziele beschlossen und gleich- zeitig die davon betroffenen Stellen der Ausschreibungsunterlagen ent- sprechend berichtigt und alle Anbieterinnen informiert hat. Auf die Frage, ob die Angebotsfrist deswegen allenfalls hätte angepasst werden müssen, wird hinten in E. 5.6 eingegangen. 5.5 Weiter stellt sich die Frage, ob die beschlossene Änderung der Muss- Anforderungen an die Zuverlässigkeit inhaltlich zulässig ist, das heisst ob sich eine solche Änderung auf einen sachlichen Grund stützt, nicht als we- sentlich gilt und im Einklang mit den vergaberechtlichen Prinzipien (insbe- sondere dem Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot) steht (vgl. supra ganze E. 5.2.3) 5.5.1 Als Grund für die Anpassung hat die Vergabestelle in ihrem Schrei- ben vom 31. März 2021 einen Fehler in der Herleitung der Muss-Anforde- rungen zu den Zuverlässigkeitszielen im Anhang 4 WLV angeführt. In ihren Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Vergabestelle mehrmals hervorgehoben, sie habe die ursprünglichen Muss-Anforderun- gen strenger als die Bewertungskriterien für das SubK 2.3 festgelegt. Die nicht korrekte Abgleichung zwischen den Muss-Anforderungen und den Bewertungskriterien habe zur widersprüchlichen und unlogischen Situation geführt, dass Angebote, welche die Muss-Anforderungen nicht erfüllt hät- ten, Punkte bei der Bewertung des Subk 2.3 hätten erhalten können. Die Vergabestelle hat die von ihr geschilderte Situation anhand der folgenden
B-4704/2021 Seite 43 Grafik veranschaulicht (Rz. 61 und 62 der Stellungnahme der Vergabe- stelle vom 12. November 2021):
Weiter erklärt die Vergabestelle, die Auflösung des Widerspruchs sei not- wendig gewesen, um zu verhindern, dass sich die Vergabestelle dem Vor- wurf des widersprüchlichen Verhaltens und der Willkür ausgesetzt hätte. Denn die AGU bilde gemäss ihrer Ziffer 1 für die Anbieter die Grundlage für die Angebotserstellung und die Anbieterinnen hätten sich nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass, wenn die von ihnen angegebenen Zuverlässigkeitswerte innerhalb der Bandbreite gemäss Subk 2.3 liegen würden, ihr Angebot gültig sei und nicht wegen Nichterreichen der Zuläs- sigkeitsanforderungen ausgeschlossen werde. In Anbetracht der Bedeu- tung und Struktur der AGU hätten sich die Muss-Anforderungen an die Zu- verlässigkeit am Subk 2.3 zu orientieren und nicht umgekehrt. 5.5.2 Nach Darstellung der Vergabestelle soll die verlangte Korrektur der Ausschreibungsunterlagen im Wesentlichen dem Ziel dienen, die Werte der Muss-Anforderungen an die Zuverlässigkeitsziele mit denjenigen des Subk 2.3, mithin mit der vorgegebenen Struktur der AGU als Grundlage für die Angebotserstellung, in Einklang zu bringen. Damit soll sicherstellt wer- den, dass eine Übererfüllung der Muss-Anforderungen bei der Bewertung des Subk 2.3 nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die entsprechen-
B-4704/2021 Seite 44 den Angebote die Muss-Anforderungen auch effektiv erfüllen. Ein Festhal- ten an den ursprünglichen strengeren Muss-Kriterien hätte die beschrie- bene widersprüchliche Situation aufrechterhalten und die Vergabestelle mit dem Risiko einer Rüge widersprüchlichen Verhaltens oder einer Willkür- rüge konfrontiert. 5.5.3 5.5.3.1 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die Ausführungen der Vergabestelle bezüglich der Korrektur der Muss-Anforderungen an die Zuverlässigkeitsziele nachvollziehbar und bewegen sich im Ermessen- spielraum der Vergabestelle. Die Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grunds im Sinne der vorne zitierten Praxis (vgl. E. 5.2.3.2) sind in Anbetracht der geltend gemachten Widersprüchlichkeit zwischen der ur- sprünglichen technischen Spezifikation und der Erfüllung des SubK 2.3 so- mit gegeben. In einem solchen Fall muss der Vergabestelle im Rahmen ihres Ermessens freistehen, ein kohärentes Anforderungs- und Bewer- tungssystem aufzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Widerspruchs und die Notwendigkeit der Änderung beanstandet, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Am Beispiel der finalen Offerte der Beschwerdeführerin ist der von der Vergabestelle vorgebrachte Wider- spruch konkret erkennbar (vgl. Vorakten Ordner 13, Beilage 18.1). Unter Beibehaltung der strengeren Muss-Anforderung hätte die Beschwerdefüh- rerin Punkte beim SubK 2.3 erhalten, weil sie eine gewichtete Ausfallsrate GM ≤ 430 aufweist. Und dies obwohl sie das Muss-Kriterium PLHB-13034 nicht erfüllen würde. Bereits aus diesem Grund ist auf die verlangten Gut- achten und die beantragte Parteibefragung betreffend die Korrektur eines Fehlers bei der Herleitung der ursprünglichen Muss-Anforderungen zu den Zuverlässigkeitszielen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten und die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5.5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Korrektur der Muss-Anforderungen habe zu einer Veränderung der Balance zwischen Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit geführt und sich sinngemäss auf eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots beruft, ist ihre Rüge ebenfalls un- begründet. Die Muss-Anforderungen an die Zuverlässigkeitsziele und die Zusicherung betreffend Zuverlässigkeit gemäss dem SubK 2.3 des Zu- schlagskriteriums 2 «Qualität» tangieren nicht die Wirtschaftlichkeit des Angebots, sondern die Definition des Leistungsgegenstands. Dieser Aspekt fällt grundsätzlich in die unternehmerische Freiheit der Vergabe- stelle, welcher nicht durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, sondern in
B-4704/2021 Seite 45 erster Linie durch das Diskriminierungsverbot Schranken gesetzt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.5.2 m.H. auf MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2011 f.; vgl. zum Diskriminierungsverbot nachfolgend E. 5.5.3.4). Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz äussert sich nämlich nicht dazu, was be- schafft werden soll, sondern stellt lediglich sicher, dass unter all den Ange- boten, die die vordefinierte Leistung offerieren, das wirtschaftlich güns- tigste gewählt wird (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.6.1 S. 326 f.; BEYELER, a.a.O., Rz. 2011 f.). 5.5.3.3 In der Beschwerde und in der Replik hat die Beschwerdeführerin sodann den Vorwurf erhoben, dass die Änderung der Muss-Anforderungen nur der Privilegierung der Beschwerdegegnerin gedient haben soll und Zweifel geäussert, ob die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Muss- Anforderungen erfüllt habe, da diese beim Subk 2.3 keine Punkte erzielt habe. Im Laufe der Instruktion des vorliegenden Verfahrens hat die Be- schwerdegegnerin eingewilligt, eine von ihr abgedeckte Version der Bei- lage 41 der Duplik der Vergabestelle (Erstes Angebot Y. AG, WLV Beilage 18.1 vom 23. April 2021) der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin zu- gänglich zu machen. Aus Ziff. 2.2 dieser Beilage («Zuverlässigkeit Trieb- züge Subtyp 1a, Subtyp 1e, Subtyp 2a und Subtyp 2b») geht hervor, dass die von der Zuschlagsempfängerin angegebenen Werte sich im Rahmen der Minimalwerte der ursprünglichen Muss-Anforderungen (PLHB-13034: λ G ≤ 2 und PLHB-13035: λ G
B-4704/2021 Seite 46 5.5.3.4 Ebenfalls vergeblich versucht die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin trotz einer Lockerung der Muss- Anforderungen im Subk 2.3 keine Punkte erzielt hat, Rückschlüsse darauf zu ziehen, dass die Beschwerdegegnerin auch die ursprünglichen Muss- Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht erfüllt hätte. Denn die Erteilung von null Punkten macht lediglich eine Aussage darüber, dass die Zuverläs- sigkeitswerte der Beschwerdegegnerin zu keiner Übererfüllung geführt ha- ben. 5.5.3.5 Eine Korrektur der Muss-Anforderungen, welche wie vorliegend über den Ausschluss bzw. Nichtausschluss von Anbieterinnen entscheidet, kann zwar nicht ohne Weiteres als unwesentlich qualifiziert werden. Aber selbst wenn darin ein Verfahrensfehler zu erkennen wäre, kann die Be- schwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mängel im Ablauf eines Vergabeverfahrens sind – soweit keine formellen Garantien betroffen – nämlich nur dann beachtlich, wenn sie erheblich sind, das heisst, wenn sie die Zuschlagserteilung kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (Urteil des BVGer B-4009/2018 vom 18. Dezem- ber 2018 E. 3.7.4; Zwischenentscheide des BVGer B-3553/2019 vom 24. September 2019 E. B-6997/2018 vom 30. April 2019 BVGE 2016/19 E. 6.3.2). Die Kausalität eines Verfahrensfehlers wird generell angenommen, wenn der Ausgang des Verfahrens bei Ausbleiben des Fehlers eine Besserstel- lung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätte. Aufgrund der geschil- derten Aktenlage ist der Vergabestelle vorliegend jedoch insofern zuzu- stimmen, als die Beschwerdeführerin und nicht die Zuschlagsempfängerin bei einer Bewertung nach den ursprünglichen Muss-Anforderungen zu den Zuverlässigkeitszielen vom Verfahren auszuschliessen gewesen wäre, weshalb der Zuschlag auch dann bei der Beschwerdegegnerin verblieben wäre. Weder eine Bewertung nach den ursprünglichen noch eine solche nach den geänderten Kriterien hätte somit eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin zur Folge gehabt. Der geltend gemachte Verfahrens- fehler ist daher als nicht kausal und damit unerheblich einzustufen, wes- halb sich Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen. 5.5.3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Korrektur der Muss-An- forderung durch die Vergabestelle als zulässig und vergaberechtskonform zu bezeichnen ist.
B-4704/2021 Seite 47 5.6 Nachfolgend bleibt die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, wo- nach die Änderung der Muss-Anforderungen betreffend Zuverlässigkeits- ziele selbst bei Zulässigkeit zu einer Verlängerung der Angebotsfrist hätte führen müssen. 5.6.1 Vorliegend wurde die Anpassung der Muss-Anforderungen an die Zu- verlässigkeitsziele unter gleichzeitigem Hinweis, dass die Korrektur keine Auswirkungen auf die Frist zur Einreichung der Angebote zeitige, gegen- über allen Anbieterinnen zeitgleich angekündigt, womit sich die Vergabe- grundsätze der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und der Transparenz als gewahrt erweisen. Das scheint die Beschwerdeführerin selbst anzuer- kennen, wenn sie ausführt, dass alle Anbieterinnen noch 23 Tage Zeit bis zur Abgabe ihrer Angebote gehabt hätten. 5.6.2 Soweit die Beschwerdeführerin aber geltend macht, dass die Aus- gangslage zum Zeitpunkt der Änderung nicht für alle Anbieterinnen gleich gewesen sei und dabei auf ihre Ausführungen Bezug nimmt, gemäss wel- chen die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Muss-Anforderungen nicht eingehalten habe, ist für das Gericht nicht ersichtlich, worauf die Be- schwerdeführerin eigentlich abzielen will. Die Beschwerdeführerin begrün- det die Pflicht zur Verlängerung der Angebotsfrist im Wesentlichen damit, sie hätte nach der Änderung der Muss-Anforderungen an die Zuverlässig- keit eine weniger redundante Traktionskette einbauen und damit die Kos- ten senken können. Dabei unterlässt sie es, konkret aufzuzeigen, ob und inwiefern das Festhalten an der ursprünglichen Frist effektiv zu einer rele- vanten Verschlechterung der Rahmenbedingungen für die Erstellung der Offerte bzw. zu einem unverhältnismässigen Aufwand beigetragen hätte. Allein aus der von ihr erstellten Liste der Dokumente, auf welche sich die Korrektur der Muss-Anforderungen ihrer Meinung nach ausgewirkt hätte, kann die Beschwerdeführerin ohne nähere Substantiierung zum benötigten Anpassungsaufwand bzw. –Bedarf auf jeden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Vergabestelle ist davon auszugehen, dass zumindest mit Bezug auf die Beilagen 4.1 und 4.3 WLV (Erfassungsblätter zum technischen Lastenheft), in welchen die Anpassung in einer kurzen Ja- bzw. Nein-Rückmeldung bestand sowie mit Bezug auf die Beilagen 15.2 bis 15.7 WLV (6 Instandstellungstabellen), in welchen einzelne Zahlen geändert werden konnten, von grundlegenden und aufwändigen Änderungen keine Rede sein kann.
B-4704/2021 Seite 48 5.6.3 Hinzu kommt, dass sich die Vergabestelle im vorliegenden Fall Be- reinigungs- und Verhandlungsrunden nicht nur vorbehalten, sondern auch durchgeführt hat. Innerhalb dieses Prozesses waren Änderungen des Leis- tungsgegenstands wenn auch nur im beschränkten Rahmen möglich (vgl. die ganze E. 4). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Bereinigungsrunden ihre ursprünglichen Zuverlässigkeitswerte korri- gieren konnte, aber auf eine Anpassung des Gesamtfahrzeugs aus finan- ziellen Gründen verzichtete (vgl. Beilage 43 der Duplik, Ausführungen zur Frage ID 055). Schliesslich ist anzumerken, dass das Angebot der Be- schwerdeführerin durch die Korrektur der ursprünglichen Kriterien zum Vergabeverfahren zugelassen und bewertet wurde, was eine Besserstel- lung der Beschwerdeführerin bedeutet. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wo- raus die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche auf eine Verlängerung der An- gebotsfrist ableitet. 5.6.4 Aus all diesen Gründen erweist sich der Vorwurf der unzulässigen Kurzfristigkeit der Angebotsfrist als unbegründet. Auf die Frage, ob eine effektive Optimierung des Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin zu we- sentlichen Punktegewinnen geführt hätte, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vergabestelle weder ihr Ermessen überschritten noch eine Rechtsverletzung begangen hat, indem sie vor dem Offerteingabetermin die Muss-Anforderungen an die Zuverläs- sigkeitsziele angepasst hat. Eine Auseinandersetzung mit den Vorwürfen der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Treuwidrigkeit und Verspätetheit der Rüge der Beschwerdeführerin erübrigt sich bei die- sem Ergebnis. 6. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Bewertung der Offerten bezüglich der Subkriterien SubK 1.3 (Energiekosten und Trassenpreis), SubK 2.1 (Projektplan), SubK 2.2 (Reifegradmodell) und SubK 4.2 (techni- sche Entwicklungsfähigkeit).
B-4704/2021 Seite 49 Gemäss Ziff. 4 AGU wurden folgende Zuschlags- bzw. Subkriterien festge- legt und wie folgt gewichtet:
Aus der Gesamtbewertungstabelle (Vorakten, Ordner 15; vgl. auch Beilage 7 der Stellungnahme der Vergabestelle vom 12. November 2021: Debrie- fing-Protokoll) ergibt sich, dass die Zuschlagsempfängerin ein Total von 750 Punkten erzielte und die zweitplatzierte Beschwerdeführerin auf 694 Punkte kam. Beim SubK 1.3 (Energiekosten und Trassenpreis) hat die Be- schwerdeführerin keine Punkte bekommen, während das Angebot der Zu- schlagsempfängerin das Punktemaximum erreichte. Beim SubK 2.1 (Pro- jektplan) wurden der Beschwerdeführerin bzw. der Zuschlagsempfängerin 50 bzw. 75 Punkte erteilt. Beim SubK 2.2 (Reifegradmodell von Systemen) erreichte die Zuschlagsempfängerin eine leicht bessere Punktzahl (48 Punkte) als die Beschwerdeführerin (36 Punkte). Beim SubK 4.2 (techni- sche Entwicklungsfähigkeit) resultierte ein Punktegleichstand (0 Punkte). 6.1 Bei der Auswahl, Gewichtung und Beurteilung der Eignungs- und Zu- schlagskriterien steht der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspiel- raum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift. Dem Gericht fehlen in der Regel die erforderlichen fachspezifischen und techni- schen Kenntnisse für die Beurteilung, welche Anforderungen ein Produkt erfüllen muss, um dem Bedarf der Vergabestelle gerecht zu werden (vgl. Art. 31 BöB; BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3 "Monte Ceneri"; Urteile des BVGer B-2584/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1 und B-1470/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2; Zwischenentscheid des BVGer B-620/2018 vom 13. Juni 2018 E. 8.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 564 ff.
B-4704/2021 Seite 50 und 976). Hat die fachkundige Vergabebehörde eine Beurteilung bzw. Be- wertung vorgenommen, kommt eine Korrektur der Noten- bzw. Punktge- bung daher nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. Urteil des BVGer B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.2 "Kontrollsystem LSVA" E. 2.3; Zwi- schenentscheide des BVGer B-6762/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1 "Nachträge für die Systematische Sammlung des Bundesrechts" und B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 6.3 mit Hinweisen "GIS-Software für Rail Geo System"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1388). Dabei genügt es zu deren Infragestellung nicht, die vorgenommene Beurteilung mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das (technische) Ermessen überschritten worden ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3 "Monte Ceneri"). 6.2 SubK 1.3 (Energiekosten und Trassenpreis) 6.2.1 6.2.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zum Unterkriterium 1.3 vor, das An- gebot der Beschwerdegegnerin sei zu hoch und ihr eigenes zu tief bewertet worden. Sie führt ihr aus ihrer Sicht unerklärbar schlechtes Abschneiden auf drei Faktoren zurück. Erstens habe die Beschwerdegegnerin ein mit den ursprünglichen Muss-Anforderungen nicht konformes Fahrzeug ge- plant. Zweitens habe die Beschwerdegegnerin falsche Werte geliefert und drittens sei der Vergabestelle ein Rechenfehler bei der Berechnung des relativen Abschneidens unterlaufen. Im Wesentlichen wirft die Beschwer- deführerin der Vergabestelle zwei Rechtsfehler vor: eine unzureichende Plausibilisierung der Angaben einerseits und eine falsche Anwendung der Vergleichsberechnung andererseits. Die offengelegte Plausibilisierung der Energiekosten und Trassenpreise der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin enthielten keine nachvollziehbare Begründung und es fehle an konkreten, mit mathematischen Schätzungen untermauerten Ar- gumenten. In diesem Punkt beantragt die Beschwerdeführerin die Erstel- lung eines Gutachtens. Selbst bei einer rechtskonformen Plausibilisierung habe die Vergabestelle nicht vergleichbare Werte verglichen und die Plau- sibilisierung auf unterschiedliche Annahmen gestützt. Die Beschwerdefüh- rerin geht diesbezüglich davon aus, dass sie die einzige Anbieterin sei, die einen Triebzug mit [...] offeriert [...] habe. Schliesslich beteuert sie, sie habe sich [...] am Industriestandard [...] und sonst auch am Komfortkrite- rium der Vergabestelle für die Fahrplangestaltung orientiert. Nur bei der
B-4704/2021 Seite 51 Einhaltung dieser Standards werde auch sichergestellt, dass das Zu- schlagskriterium Fahrplangestaltung (SubK 3.3) erfüllt werde. 6.2.1.2 Die Vergabestelle hat in ihren Eingaben die wesentlichen Gründe für die unterschiedliche Beurteilung des SubK 1.3 unter Bezugnahme der Plausibilisierungsblätter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegeg- nerin erörtert und ergänzt. Im Wesentlichen weist sie den Vorwurf der man- gelhaften Plausibilisierung der Energiekosten und der fehlenden Vergleich- barkeit der Angebote zurück. Die Vergabestelle und die Beschwerdegeg- nerin unterstreichen, dass die von der Beschwerdeführerin angerufene Norm [...] in der Schweiz nicht verbindlich sei. [...]. Im Übrigen gehe es beim angerufenen «Komfortkriterium» (maximale Bremsverzögerung 0.8 m/s 2 ) um einen Parameter, der für die Simulation der Fahrzeiten zur An- wendung komme. Die Simulation diene der Bewertung des SubK 3.3 (Fahr- plantechnische Anforderungen) und stelle keine Vorgabe für das SubK 1.3 dar. 6.2.2 Bezüglich des SubK 1.3 wurden die Anbieterinnen aufgefordert, die Angaben zu den Energiekosten und Trassenpreise in die Beilagen 14.1 und 14.2 zum WLV einzutragen. Sie hatten dabei schwerpunktmässig die Vorgaben gemäss Anhang 14 WLV und den Beilagen 14.3, 14.4 und 14.5 umzusetzen. Die Berechnungsgrundlagen waren in den Beilagen 14.6 bis 14.7 zu dokumentieren. Die in der Beilage 14.1 WLV ausgewiesene Ge- samtsumme zwischen den Energiekosten und Trassenpreisen wurde wie folgt bewertet: - Das Angebot mit dem tiefsten Angebotspreis erhält die ma- ximale Punktzahl von 50, - Die Angebote, welche den tiefsten Angebots- preis um 30% übersteigen, erhalten null Punkte, - Die Punkteverteilung da- zwischen erfolgt linear und es werden nur ganze Punkte – gemäss mathe- matischen Regeln gerundet – verteilt (vgl. Ziff. 4.1.3 AGU). Rein mathematisch betrachtet ist festzuhalten, dass die Bewertung der An- gebote im SubK 1.3 nach dem linear gekürzten System nicht zu beanstan- den ist. Das günstigste Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde gemäss Ziff. 4.1.3 AGU mit dem Punktemaximum honoriert und das Angebot der Beschwerdeführerin, welches dieses um über 30% übertrifft und damit das teuerste der drei Angebote darstellt, hat 0 Punkte erhalten. 6.2.3 Gemäss den Plausibilisierungsblättern der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdegegnerin (Beilagen 23 und 22 der Stellungnahme der Vergabestelle) wurden beide von der Vergabestelle aufgefordert, zusätzli- che Informationen nachzureichen und einzelne Punkte zu überprüfen bzw.
B-4704/2021 Seite 52 zu korrigieren. Soweit die Beschwerdeführerin den Vorwurf einer nicht hin- reichenden Plausibilisierung der Angaben äussert, ist ihre Rüge in rein for- meller Hinsicht deshalb unbegründet. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Vergabestelle grundsätzlich auf die ausgewiesenen Zahlenangaben der Anbieterinnen abstellen kann (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.4.4 S. 40, 139 II 489 E. 3.2 S. 495 f.). Sie ist berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, solche Angaben nachzuprüfen. Ob sie dies tut, liegt in ihrem Er- messen, welches nicht überschritten ist, solange nicht konkrete Hinweise bestehen, dass die eingereichten Unterlagen nicht wahr sind (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.4.4 S. 40 sowie Urteil des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3). Ob das Ergebnis der Plausibilisierung materiell einer verga- berechtlichen Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen. 6.2.4 Gemäss dem Plausibilisierungsblatt wurden die von der Beschwer- degegnerin eingereichten Werte aufgrund ihrer Vergleichbarkeit mit denje- nigen der Bestandsflotten als plausibel erachtet. Die Vergabestelle führt ergänzend aus, dass der Vergleich der Angebotsangaben mit den effektiv erzielten Werten des in der Flotte der Beschwerdegegnerin bereits verkeh- renden Fahrzeugtyps (...) ohne weiteres möglich sei und keine nennens- werten Abweichungen festgestellt worden seien. Ausschlaggebend für die höheren Kosten der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende schlechtere Bewertung ihres Angebots ist vorwie- gend der hohe Energieverbrauch des Antriebs, welcher einerseits auf [...] und andererseits auf [...] zurückgeführt werden kann (Plausibilisierungs- blatt SubK 1.3 der Beschwerdeführerin). Im Beschwerdeverfahren hat die Vergabestelle die Faktoren, auf welche der Energiekonsum der angebotenen Triebzugtypen 1 und 2 ihrer Ansicht nach zurückgeht, weiter präzisiert und auf die Unterschiede der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hingewiesen. [...]. 6.2.5 Aus Sicht des Gerichts stellen die Kommentierungen in den Plausibi- lisierungsblättern und die Ergänzungen der Vergabestelle in ihren Einga- ben durchaus sachliche und nachvollziehbare Gründe für den Punkteun- terschied zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beim SubK 1.3 dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle im Rahmen der Plausibilisierung auf eigene Erkenntnisse und Erfahrungen abstellt und dabei die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Werte mit den effektiv erzielten Werten beim Fahrzeugtyp (...) vergleicht, der be-
B-4704/2021 Seite 53 reits in der Flotte der Vergabestelle verkehrt. Aufgrund ihres Kenntnis- stands ist die Vergabestelle am besten in der Lage zu beurteilen, dass der offerierte und der bereits verkehrende Fahrzeugtyp über weite Strecken identisch und daher sehr gut miteinander vergleichbar sind. Der Vorwurf der nicht nachvollziehbaren Begründung und die Mutmassung der Be- schwerdeführerin, die Zuschlagsempfängerin habe falsche Angaben gelie- fert, gehen demnach fehl. Ferner vermögen die von der Vergabestelle an- geführten Faktoren für die höheren Kosten des Angebots der Beschwerde- führerin in ihrer Summe das schlechtere Abschneiden der Beschwerdefüh- rerin im SubK 1.3 zu erklären. Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen von konkreten, mit mathematischen Schätzungen untermauerten Argu- menten bemängelt, verkennt sie, dass die Bewertung des SubK 1.3 für alle Anbieterinnen in erster Linie aufgrund ihrer Angaben in den Beilagen 14.1 bis 14.7 zu erfolgen hatte und die Plausibilisierung gestützt auf die von den Anbieterinnen zusätzlich eingeholten Informationen vorgenommen wurde. Diese Vorgehensweise wurde für die Beschwerdeführerin und die Be- schwerdegegnerin gleich gehandhabt. Von einer ungenügenden Plausibi- lisierung kann also keine Rede sein. 6.2.6 [...]. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten ihre Bewertung des SubK 1.3 nicht grundlegend verbessern, zumal sie in dieser Hinsicht auch keine konkreten Vorschläge vorbringt. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Vergabestelle bei der Bewer- tung des SubK 1.3 ihr technisches Ermessen überschritten haben und die Bewertung sachlich nicht nachvollziehbar, d.h. willkürlich sein soll. Die Rüge der rechtfehlerhaften Bewertung erweist sich schon aus diesem Grund als unbegründet. Von der Einholung des offerierten Gutachtens be- treffend Energiekosten ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen, nachdem feststeht, dass die Bewertung den im Voraus kommunizierten Zu- schlagskriterien entspricht und auf die in nachvollziehbarer Weise plausi- bilisierten Angaben der Anbieterinnen abstellt. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. 6.2.7 Soweit die Beschwerdeführerin der Vergabestelle schliesslich vor- wirft, nicht vergleichbare Werte miteinander verglichen zu haben, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die Vergabestelle sich [...] auf nicht vergleichbare Werte gestützt habe, auf reinen Spekulationen beruht, die im Lauf des Beschwerdeverfah- rens ausgeräumt werden konnten. So hat es sich herausgestellt, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Beschwerdegegnerin einen Triebzug mit [...] offeriert hat (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin Rz. 119,
B-4704/2021 Seite 54 Duplik der Vergabestelle Rz. 165). Ausserdem resultierte aus den Einga- ben der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin, dass die von der Be- schwerdeführerin angerufene europäische Norm [...] für die Schweiz nicht verbindlich ist [...] (vgl. Duplik der Vergabestelle Rz. 167, Duplik der Be- schwerdegegnerin Rz. 120 ff.; Beilage 5 der Duplik der Beschwerdegeg- nerin). Es ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die Einhaltung der Norm [...] zwingend vorgeschrie- ben war. Und schliesslich dürfte es sich beim von der Beschwerdeführerin angeführten «Komfortkriterium» um einen für die Simulation von Fahrzei- ten angewendeten Parameter handeln, der bei der Bewertung des SubK 3.3 (Fahrplantechnische Anforderungen) zur Anwendung gelangt und keine Vorgabe für das SubK 1.3 darstellt (vgl. Quadruplik der Vergabestelle Rz, 42; vgl. auch entsprechender Hinweis auf das SubK 3.3 im Plausibili- sierungsblatt der Offerte der Beschwerdeführerin). 6.2.8 Insgesamt sind keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Be- wertung des SubK 1.3 ersichtlich. 6.3 SubK 2.1 (Projektplan) 6.3.1 6.3.1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, die Vergabestelle habe an den Projektplan ausführliche, aber vage Anforderungen gestellt, welche grosse Gestaltungsspielräume belassen hätten. Bei den Erläute- rungen in Ziff. 4.2.1 AGU zu Inhalt und Bewertung des Projektplans handle es sich um allgemein gehaltene Angaben, die den Ablauf einer jeden öf- fentlichen Beschaffung widerspiegelten, wobei ein Erkenntniswert hinsicht- lich geforderter Detailliertheit oder Ausführlichkeit nicht bestanden habe. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine zu tiefe Bewertung ihres Ange- bots geltend. Im Wesentlichen verwirft sie die von der Vergabestelle an- lässlich des Debriefings geäusserte Kritik und beteuert, dass die angeblich fehlenden bzw. unvollständigen Ausführungen in ihrem Projektplan klar und nachvollziehbar vorhanden gewesen seien. Ferner gibt die Beschwer- deführerin an, in welchen Meilensteinen sie die Themen Sicherheitsnach- weise, Zulassung, Netzzugang und Erstbevorratung behandelt haben soll. Ferner erklärt sie, sie habe die Mitwirkungspflichten der Vergabestelle und der Beschaffungspartner in der fünften Spalte des Projektplans in nahezu allen von ihr genannten Meilensteilen aufgeführt. Insbesondere habe sie konkret thematisiert, welche Mitwirkungspflicht erforderlich sei, um den «straffen Zeitplan» einzuhalten. Zudem kann die Beschwerdeführerin den
B-4704/2021 Seite 55 Vorwurf nicht verstehen, sie habe die Typenstestphase «als eher zu kurz aufgefasst». Soweit die Vergabestelle meine, der Einbezug der erforderli- chen Drittparteien sei nicht im erforderlichen Umfang dargestellt worden, bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe diesen Punkt nicht im Voraus klar definiert. Für die Abklärung des Vorhandenseins und der Plausibilität ihrer Angaben offeriert die Beschwerdeführerin wiederum die Einholung eines Gutachtens. 6.3.1.2 Die Vergabestelle weist den Vorwurf der Vagheit der Anforderungen an den Projektplan zurück und entgegnet, sie habe in Ziff. 4.2.1 AGU die inhaltlichen Vorgaben des Projektplans sowie die anzuwendenden Bewer- tungskriterien und –Methodik hinreichend klar kommuniziert. Des Weiteren nimmt sie Bezug auf die im Bewertungsprotokoll der Beschwerdeführerin erwähnte Defizite sowie auf die Unterschiede zwischen dem Projektplan der Beschwerdeführerin und demjenigen der Beschwerdegegnerin. Sie kommt zum Schluss, dass die Vorbringen in der Beschwerde keine höhere Bewertung rechtfertigen könnten. 6.3.2 In Ziff. 4.2.1 AGU sind auf eineinhalb Seiten die inhaltlichen Anforde- rungen an den Projektplan sowie die Bewertungskriterien und die Bewer- tungsskala definiert. Die inhaltlichen Vorgaben wurden wie folgt formuliert (Auszug):
B-4704/2021 Seite 56 Die Bewertungskriterien wurden wie folgt festgelegt:
Basierend auf dem Erfüllungsgrad der vorgenannten Bewertungskriterien erfolgte die Punktvergabe wie folgt:
6.3.3 In Anbetracht der soeben geschilderten und sehr umfangreichen Vor- gaben zum SubK 2.1 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Umschreibung des Inhalts, der Bewertungskriterien und der Punktvergabe mit Bezug auf den Projektplan nicht zu beanstanden ist. Den
B-4704/2021 Seite 57 Anbieterinnen musste hinreichend klar sein, welche Inhalte des Projekt- plans nach welchen Kriterien und mit welcher Notenskala bewertet werden. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich denn auch mehrheitlich auf eine pauschale Kritik an der Vagheit der Anforderungen in den Ausschreibungs- unterlagen, ohne konkret und plausibel darzulegen, inwiefern und in wel- chen Punkten sie eine Rechtsverletzung durch die Vergabestelle festge- stellt haben will. Entgegen ihrer Einschätzung wurde in den Ausschrei- bungsunterlagen für die Anbieter die Pflicht statuiert, die Involvierung Drit- ter im Herstellungs- und Zulassungsverfahren, wie auch allenfalls notwen- dige Mitwirkungshandlungen seitens der Vergabestelle bzw. der Beschaf- fungspartner aufzuzeigen. Bei Unklarheiten hätte die Beschwerdeführerin vor der Offerteinreichung nachfragen und um Präzisierung ersuchen sol- len. Entsprechende Angaben wurden nach den kommunizierten Bewer- tungskriterien unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und Nachvoll- ziehbarkeit bewertet. Mit der Rüge der fehlenden bzw. ungenügenden Kommunikation kann die Beschwerdeführerin daher nicht gehört werden. 6.3.4 6.3.4.1 Aus dem Bewertungsprotokoll zum SubK 2.1 (Beilage 24 der Stel- lungnahme der Vergabestelle) resultiert, dass der Erfüllungsgrad des Pro- jektplans der Beschwerdeführerin als genügend eingestuft und mit 50 Punkten honoriert wurde. Gemäss der Bewertungsbegründung wurden wesentliche Themen wie Sicherheitsnachweise, Zulassung, Netzzugang, Erstbevorratung sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nicht aufgeführt. Nach den Experten bewirkt ein solches Defizit eine Einschrän- kung des Projektplans in Bezug auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, Praktikabilität und Detaillierungsgrad. Eine Einschränkung der Nachvoll- ziehbarkeit des Projektplans wurde ferner aufgrund der ungenügenden Mit- wirkungspflichten der Vergabestelle bzw. der Beschaffungspartner in den genannten Themen und wegen der als zu kurz aufgefassten Typentest- phase festgestellt. Weiter wurde im Bewertungsprotokoll bemängelt, dass die projektspezifischen Anforderungen nur vereinzelt in zusätzlichen Mei- lensteinen bzw. sachlichen Erfüllungskriterien plausibel eingebettet worden seien. Schliesslich wurde in der Bewertungsbegründung kritisiert, dass der Einbezug der erforderlichen Drittparteien nicht im erforderlichen Umfang dargestellt wurde, womit sich dessen sachliche und zeitliche Angemessen- heit nicht abschliessend beurteilen lasse.
B-4704/2021 Seite 58 6.3.4.2 Die im Bewertungsprotokoll aufgeführten Gründe für die Bewertung des SubK 2.1 stimmen mit den Erläuterungen der Vergabestelle im Debrie- fing-Protokoll und mit deren Ergänzungen im Rechtsmittelverfahren über- ein. 6.3.4.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie in ihrem Pro- jektplan klare und nachvollziehbare Ausführungen bezüglich Sicherheits- nachweisen, Zulassung, Netzzugang und Erstbevorratung gemacht habe. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die Meilensteine 111 a-f, 112 a-f, 200 und 302 bezieht, kann sie daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vergabestelle nachvollziehbar ausführt, handelt es sich dabei um von der Vergabestelle vorgegebene und nicht von der Beschwer- deführerin ergänzte Meilensteine. Anders als die Beschwerdeführerin es meint, wurde in den Ausschreibungsunterlagen klar kommuniziert, dass die Anbieter in der Ausgestaltung des Projektplans – mit Ausnahme der mit grauer Farbe hinterlegten und unveränderbaren Felder – komplett frei wa- ren und vor bzw. nach den unveränderbaren Feldern beliebig viele Meilen- steine eintragen konnten. Anhand der ergänzenden Angaben der Vergabe- stelle im Rechtsmittelverfahren (Stellungnahme, Rz. 98 f.) und der Ange- bote kann das Bundesverwaltungsgericht verifizieren, dass die Beschwer- deführerin in den strittigen Themen Sicherheitsnachweise, Zulassung, Netzzugang und Erstbevorratung – im Vergleich zur Beschwerdegegnerin – keine zusätzlichen Meilensteine definiert hat. Zudem erweisen sich die Ausführungen der Vergabestelle bezüglich der Unterschiede im Umfang (Anzahl Seiten) und Detaillierungsgrad (Anzahl der zusätzlich definierten Meilensteine) des Projektplans der Beschwerdeführerin und der Beschwer- degegnerin als plausibel. 6.3.4.4 Ebenso fehl geht die Beschwerdeführerin in der Einschätzung, sie habe die Mitwirkungspflichten der Vergabestelle und der weiteren Beschaf- fungspartner bei den genannten Themen klar und unmissverständlich be- handelt. Wie die Vergabestelle zutreffend erklärt, resultiert aus der Offerte der Beschwerdeführerin, dass in den Meilensteinen 111 a-f keine Mitwir- kungspflichten erwähnt wurden. Wie die Vergabestelle zu Recht vorbringt, ist eine solche Mitwirkung insbesondere mit den Sicherheitsnachweisen und den Dokumentationen (Bedienungsanleitung und IHHB) entscheidend. Dasselbe gilt beim Netzzugang. 6.3.4.5 Was den Einbezug von Drittparteien anbelangt, bemängelt die Vergabestelle, die Beschwerdeführerin habe namentlich die Europäische Eisenbahnagentur hinsichtlich der für die Testphase verlangte Zulassung
B-4704/2021 Seite 59 in Deutschland und Österreich nicht erwähnt sowie auch die «NoBo» (No- tified Bodies), «DeBO» (Designated Bodies) und «AsBO» (Assessment Bodies») nicht aufgeführt, welche für die Prüfung der Zulassungsdossiers zuständig seien. Dasselbe gelte für die Deutsche Bahn und die ÖBB in Bezug auf den Netzzugang in Deutschland und Österreich und die Schwei- zer Zulassungsbehörde BAV. Für das Gericht ist die fehlende Nennung der einbezogenen Drittparteien geeignet, einen weiteren Punkteabzug zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der ergänzenden Be- gründung der Vergabestelle in ihren Eingaben nicht auseinander und be- anstandet lediglich, die Vergabestelle habe ihre Vorstellungen betreffend die Involvierung von Dritten nicht hinreichend klar kommuniziert. Ein sol- cher Einwand vermag keine Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Be- gründung der Vergabestelle zu wecken. 6.3.4.6 Die Vergabestelle hat die von der Beschwerdeführerin vorgese- hene Typentestphase im Vergleich zu derjenigen der Beschwerdegegnerin sodann als zu kurz aufgefasst und weniger plausibel eingestuft. Vor dem Hintergrund, dass der Vergabestelle bei der Bewertung der Plausibilität be- züglich der Einbettung der Anforderungen in den Projektplan ein grosser Ermessensspielraum zukommt (vgl. Ziff. 4.2.1 der AGU), kann die soeben geschilderte Begründung für die schlechtere Bewertung der Beschwerde- führerin als nachvollziehbar erachtet werden. Die Beschwerdeführerin ver- teidigt die Dauer ihrer Typentestphase mit dem Argument, es sei letztlich in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, einen realistischen Zeitplan zu formulieren, denn sie riskiere ansonsten die Zahlung der in Art. 13.5 WLV definierten Konventionalstrafe, wenn sie diesen nicht einhalten könne. Allerdings legt die Beschwerdeführerin nicht konkret und plausibel dar, ob und inwiefern ihre Typentestphase eine höhere Bewertung ver- diene. Schliesslich ist der Vergabestelle in dem Punkt zuzustimmen, dass die Bezahlung einer Konventionalstrafe wegen Nichteinhaltung von Ter- minvorgaben die Vergabestelle in keiner Weise von ihrer Pflicht enthebt, die Angebote gründlich zu prüfen. Konventionalstrafen greifen erst, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Eine sorgfältige Angebotsevaluation soll hingegen dafür sorgen, es gar nicht soweit kommen zu lassen. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Bewertung des SubK 2.1 (Pro- jektplan) durch die Vergabestelle insgesamt als sachlich und nachvollzieh- bar. Sie hat ihren grossen Ermessensspielraum bei der Bewertung nicht überschritten. Auf die Einholung des offerierten Gutachtens kann in antizi- pierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
B-4704/2021 Seite 60 6.4 SubK 2.2 Reifegradmodell von Systemen 6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, das von der Vergabestelle verwendete Reifegradmodell für die Bewertung der Ange- bote sei ungeeignet, realitätsfremd und daher rechtsfehlerhaft, was sie mehrmals im Laufe des Vergabeverfahrens moniert habe. Ein solches Rei- fegradmodell habe zur Folge, dass jede noch so minime Anpassung einer bewährten Komponente zu einem geringen Reifegrad des Systems als Ganzes führe. Ein neues, praktisch nicht erprobtes System bekomme ei- nen ebenso niedrigen Reifegrad, wie ein erprobtes System mit minimalen, insbesondere bezüglich Projektrisiko, nicht relevanten Änderungen. Dies suggeriere, dass ein erprobtes minimal geändertes System die gleiche «Störanfälligkeit» habe, wie ein gänzlich neu zu entwickelndes System. Somit habe die Vergabestelle nur den theoretischen Reifegrad, nicht je- doch den eigentlichen ausschlaggebenden effektiven Reifegrad abgefragt und bewertet. Die fehlende Differenzierung zwischen kompletten Neuent- wicklungen und bereits erprobter bestehender Teilsysteme verunmögliche eine faire Beurteilung. Für die Untauglichkeit des Bewertungssystems spreche auch der Umstand, dass spezielle Anforderungen betreffend Zu- sammensetzung des Abwassers und Klimaanlage nicht hätten eingehalten werden können und in der Bereinigungsphase mehrfach korrigiert worden seien. Im Weiteren sei für die Beschwerdeführerin unerfindlich, warum ihr Angebot 12 Punkte schlechter als jenes der Zuschlagsempfängerin bewer- tet worden sei, da sie allein im Bereich ETCS seit zehn Jahren Marktführe- rin sei. 6.4.2 Die Bewertungsmodalitäten des Reifegradmodells von Systemen sind Ziff. 4.2.2 AGU zu entnehmen und bestanden aus zwei Teilen. Im ers- ten Teil hatten die Anbieterinnen ihre eigenen Mittel- und Minimalwerte zum technischen Reifegrad (TRL) und zum Grad der Integrationsbereitschaft (IRL) für die Systeme «Aussentüren», «Toilette/Sanitärsystem», «HLK» «Bremsen», «Fahrwerk», «Zugbeeinflussungssystem/Zugsicherungssys- tem (ATC)» und «TCMS» (Train Control Management System) in das Er- fassungsblatt gemäss Beilage 7.1 WLW einzutragen. Für die Punkte- vergabe galt folgender Massstab:
B-4704/2021 Seite 61 Im zweiten Teil hatten die Anbieterinnen in den von ihnen erstellten Kon- zepten gemäss Beilagen 7.2 bis 7.8 WLV das geplante Vorgehen zur Wei- terentwicklung des derzeitigen Reifegrads aufzuzeigen. Die Konzepte wur- den in einer Einzelbewertung mit je insgesamt maximal 4 Punkten nach den Bewertungskriterien Vollständigkeit, Konsistenz mit dem Projektplan (gemäss Beilage 2.1 WLV) und Praktikabilität gemäss nachfolgender Ta- belle bewertet:
6.4.3 Wie bereits erwähnt, hat die Vergabestelle bei der Auswahl und der Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien einen breiten Ermessens- spielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizier- ten Voraussetzungen eingreift (Urteile des BVGer B-5452/2015 vom 19. Juni 2018, B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2 "Strombeschaffung Post" und B- 6742/2011 vom 2. September 2013 E. 2.2 "6-Streifen-Ausbau Härkingen-Wiggertal"). Eine Korrektur des Bewertungssystems durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieses nicht nur als möglicherweise unangemessen, sondern vielmehr als rechts- fehlerhaft erweist (Urteil des BVGer B-4086/2018 vom 12. August 2019 E. 6.4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1388). 6.4.4 Die erwähnten Vorgaben zur Bewertung des Reifegrads lassen trans- parent erkennen, was die Vergabestelle bei den Angaben zum derzeitigen Reifegrad bzw. bei den Konzepten zu dessen Weiterentwicklung erwartete und worauf sich die Punkte bezogen. In der Gesamtbewertungstabelle wird die Punktevergabe sowohl bezüglich der Mittel- und Minimalwerte TRL und IRL als auch bezüglich des Erfüllungsgrads der Konzepte ebenfalls klar dokumentiert. 6.4.5 Unklarheiten zum Verständnis der Bewertungsvorgaben zum Reife- gradmodell konnten im Rahmen der Fragen- und Antwortrunde thematisiert werden.
B-4704/2021 Seite 62 Im Rahmen der Beantwortung des Klärungsbedarfs nach der ersten Berei- nigungsrunde hat die Beschwerdeführerin an ihrer Interpretation der Aus- schreibungsunterlagen festgehalten und der Vergabestelle vorgeworfen, diese könne nicht darlegen, warum Systeme mit faktisch überaus unter- schiedlichem Entwicklungsbedarf und –kritizität dieselbe Einstufung im Reifegrad erhalten können (vgl. Beilage 19 zur Beschwerde: Schreiben der Beschwerdeführerin an die Vergabestelle vom 2. Juli 2021). Aufgrund der genannten Beilagen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin der Vergabe- stelle ihr unterschiedliches Verständnis des Bewertungssystems kommu- niziert hat. Auf die in diesem Zusammenhang offerierten Parteibefragun- gen kann demnach verzichtet werden. 6.4.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle das Bewertungssystem für das Reifegradmodell als Gesamtprozess konzipiert hat. Das dürfte in der Natur von Reifegradmo- dellen liegen. Diesbezüglich verweist die Vergabestelle auf die Reifegrad- modelle gemäss dem Leitfaden des Verbands der Bahnindustrie in Deutschland (Beilage 46 der Duplik), gemäss der Studie der MIT Sloan Sloan School of Management des Massachusetts Institute of Technology (MIT) vom 1. April 2015 (Beilage 47 der Duplik) und auf das Reifegradmo- dell der NASA (Beilage 48 der Duplik: Auszug aus NASA Systems Engine- ering Handbook, Appendix G, Technology Asessment /Insertion). Das Rei- fegradmodell des Verbands der Bahnindustrie in Deutschland unterschei- det zwischen dem «Einsatzreifegrad» (ERG) und dem «Integrationsreife- grad» (IRG; Beilage 46 Kap. 3.2) und jenes des MIT zwischen TRL (tech- nology readiness level) und IRL (integration readiness level; Beilage 47 S. 5). Beide Einstufungen sind vergleichbar und ermöglichen eine Aussage über die Einsatzfähigkeit (ERG / TLR) sowie die Integrationsfähigkeit (IRG / IRL) von Systemen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin empfiehlt der Verband der Bahnindustrie Deutschland, das Reifegradmo- dell auch bei der Erarbeitung des Angebots anzuwenden, da die erhöhte Transparenz, die Identifikation der kritischen Elemente eines Systems und die daraus abzuleitenden Massnahmen für das Angebot eine sehr hohe Bedeutung haben (Beilage 46 S. 4 f.). Gemäss der von der Vergabestelle zitierten Literatur impliziert das Bewertungsverfahren des Reifegrads auf der Basis eines Gesamtprozesses, dass ein System eine höhere Reife- gradstufe nur dann erreicht, wenn es die höhere Stufe bei allen definierten Merkmalen erfüllt und dass der Reifegrad sich also am jeweils schwächs- ten Glied des Systems orientiert (Beilage 46 S. 18 und Beilage 47 S. 13).
B-4704/2021 Seite 63 Im Bereich der NASA wird diesbezüglich angeführt, dass bei der erstmali- gen Integration von Elementen in ein System als Einheit mit einer tieferen TLR-Einstufung zu rechnen ist (vgl. Beilage 48 S. 213). 6.4.7 Der Umstand, dass eine bisher unerprobte Integration mehrerer be- reits bestehender und bewährter Komponenten mit Risiken verbunden sein kann und zu einem geringeren bzw. schlechteren Reifegrad führt, ist - in Anbetracht der nachvollziehbaren Erläuterungen und Verweise der Verga- bestelle - auf eine gewisse Systemimmanenz zurückzuführen und vermag nicht für die Untauglichkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit der Bewertungsme- thode zu sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin suggeriert, ein geeig- neteres Bewertungssystem (z.B. dasjenige der dänischen Staatsbahnen) könnte zwischen kompletten Neuentwicklungen und der Kombination be- stehender Teilsysteme besser differenzieren, tangiert ihre Rüge die Unan- gemessenheit, die im Vergaberecht nicht geltend gemacht werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Einholung eines Gutachtens zwecks Prü- fung der Angemessenheit des Bewertungssystems vom Bundesverwal- tungsgericht bereits aus diesem Grund nicht angeordnet werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin zudem noch behauptet, die Vergabestelle habe gewisse Anforderungen betreffend Zusammensetzung des Abwas- sers und Klimaanlage in der Bereinigungsphase mehrfach korrigiert, ist mangels näherer Substantiierung nicht ersichtlich, inwiefern sie aus der Berufung auf diese Tatsache eine Ungeeignetheit des Bewertungssystems herleitet. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 6.4.8 Die Vergabestelle hat in der Stellungnahme und in der Duplik die Gründe für die höhere Bewertung der Zuschlagsempfängerin erörtert. Es ist aufgrund ihrer Angaben ersichtlich und es resultiert übrigens auch aus der Gesamtbewertungstabelle, dass die Entwicklungskonzepte sämtlicher Anbieterinnen mit der höchsten Punktzahl (4 Punkte) bewertet wurden. Die Zuschlagsempfängerin wies gleich hohe Minimalwerte TRL und IRL wie die Beschwerdeführerin aus, weshalb beide jeweils 2 Punkte erhielten. Auf- grund der höheren Mittelwerte TRL und IRL schnitt die Zuschlagsempfän- gerin aber besser als die Beschwerdeführerin ab und ihr wurden jeweils 8 Punkte erteilt, während die Beschwerdeführerin jeweils 2 Punkte erhielt. Wie den jeweiligen Plausibilisierungsbögen zu entnehmen ist (Beilagen 28 und 29 der Stellungnahme der Vergabestelle), wurden die gestützt auf die Selbsteinschätzung der Anbieterinnen angegebenen TRL- und IRL-Werte von der Vergabestelle in der Bereinigungsphase jeweils plausibilisiert. Die Differenzen im Vergleich zur Beschwerdeführerin betrafen insbesondere
B-4704/2021 Seite 64 die Bereiche «Aussentüren», «Fahrwerk» und im kleineren Umfang die Systeme «HLK», «Sanitärsystem» und «TCMS». Sie wurden von der Vergabestelle aufgrund ihrer Plausibilisierung als nachvollziehbar erachtet (vgl. die genannten Beilagen 28 und 29). Für das Bundesverwaltungsge- richt sind keine Gründe ersichtlich, die Plausibilisierung der TRL-Werte und IRL-Werte durch die Vergabestelle in Zweifel zu ziehen. Soweit die Be- schwerdeführerin die Nachvollziehbarkeit ihrer Bewertung mit dem Argu- ment beanstandet, sie sei alleine im Bereich ETCS seit zehn Jahren Markt- führerin, so übersieht sie, dass ein solcher Aspekt für die Bewertung des SubK 2.2 nicht wesentlich war. Wie schon erwähnt, war das Reifegradmo- dell von Systemen nur anhand der Angaben der Anbieter zu den Mittel- und Minimalwerten zum TRL- bzw. IRL sowie aufgrund der von ihnen selbst eingereichten Konzepte zu beurteilen. Im Übrigen fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin mit den ihr teilweise offengelegten Plausibilisierungs- bögen zur eigenen Bewertung bzw. derjenigen der Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt und ihre Argumentation hauptsächlich auf die Geeignetheit des Reifesystems der Vergabestelle fokussiert hat. 6.4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Einwände keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vergabestelle sowohl in Bezug auf die vorgesehene Methode zur Beurteilung der Qualität beim SubK 2.2 als auch bei der Offertbewertung erkennbar wird. 6.5 SubK 4.2 Technische Entwicklungsfähigkeit 6.5.1 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin die Bewertung ihres Ange- bots mit 0 Punkten nicht nachvollziehen, da sie eine umfassende, zehnsei- tige Dokumentation eingereicht habe. Das sei umso erstaunlicher, als die Vergabestelle es im Bereinigungsverfahren unterlassen habe, durch ent- sprechende Rückfragen auf die gewünschten Präzisierungen hinzuwirken, was sie im Interesse der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hätte tun müssen. Einen Anlass zum Nachfragen habe auch der Umstand gegeben, dass keiner der Anbieter ein den Vorstellungen der Vergabestelle entsprechendes Konzept vorgelegt habe. Aus Sicht der Beschwerdeführe- rin waren die Fragen bzw. Vorgaben in der AGU und der Beilage 21.1 nicht klar genug formuliert, sondern vom Umfang her bescheiden und oberfläch- lich. Es sei für die Anbieter deshalb nicht möglich gewesen, zu solchen offen gehaltenen Fragen in vernünftiger Weise klar und schlüssig Stellung zu beziehen. Die Vergabestelle wäre daher gehalten gewesen, konkret nachzufragen, wenn sie konkrete Informationen erwartet habe. Die tiefe
B-4704/2021 Seite 65 Bewertung sei ebenfalls unerklärlich, da im wichtigen Entwicklungsbereich ETCS nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwerdeführerin führend sei. In beweisrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich ein Gutachten zu den an das Konzept zur technischen Entwicklungsfähigkeit gestellten Anforderungen. 6.5.2 In Ziff. 4.4.2 der AGU sind die Vorgaben zum SubK 4.2 enthalten. Hiernach mussten die Anbieter ein Konzept zur technischen Entwicklungs- fähigkeit erstellen und dabei die in der als Bewertungsgrundlage dienen- den Beilage 21.1 WLV die inhaltlichen Anforderungen der Ausschreibungs- bestimmungen aus Anhang 21 WLV umsetzen. Dieses Konzept wurde in einer Gesamtbeurteilung basierend auf den Kriterien der Zukunftsfähigkeit, Machbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Kosteneffizienz und Umsetzungskrite- rien nach folgendem Raster bewertet:
Die Vergabestelle hat das Konzept der drei Anbieter mit null Punkten beur- teilt. Gemäss der für alle gleichlautenden Begründung im entsprechenden Bewertungsprotokoll waren die Ausführungen im Konzept in einer «hohen Flughöhe» und damit zu wenig spezifisch. Damit konnten die bekanntge- gebenen Bewertungskriterien in Bezug auf konkrete Weiterentwicklungen nicht beurteilt werden. Ergänzend dazu hat die Vergabestelle in ihrer Stel- lungnahme erklärt, dass im Konzept der Beschwerdeführerin insbesondere Zusicherungen oder konkrete Vorschläge unter den Punkten 2.1 («Kon- krete Angaben des Lieferanten zur Mitsprachemöglichkeit der SBB AG zur Auswahl der Sublieferanten der CSS-Ausrüstung») und 3.1 («Konkrete An- gaben des Lieferanten betreffend eine allfällige Änderung der Lieferkonfi- guration im CSS-Bereich während der Vertragslaufzeit») gefehlt hätten. 6.5.3 Auch die Bewertung des SubK 4.2 kann als sachlich und vertretbar angesehen werden. Die Beschwerdeführerin verlangt zwar eine bessere Bewertung ihres Angebots, unterlässt es aber, sich mit der Begründung ih- rer Beurteilung auseinanderzusetzen. Ebenso wenig vermag sie konkrete Passagen aus ihrem Konzept zu nennen, die aufzeigen könnten, warum
B-4704/2021 Seite 66 und inwiefern ihr Angebot einen genügenden oder guten Erfüllungsgrad aufweisen sollte. Stattdessen leitet sie einen Anspruch auf eine bessere Punktevergabe allein aus dem Umstand ab, dass sie im Entwicklungsbe- reich ECTS marktführend ist. Damit verkennt sie, dass die Bewertung des SubK 4.2 allein aufgrund der eingereichten Konzepte zu erfolgen hatte. 6.5.4 Für den Fall, dass eine Formulierung in den Ausschreibungsunterla- gen unklar ist, wie die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, sieht die Rechtsprechung ein Fragerecht bzw. eine Fragepflicht der Anbieter vor (vgl. Zwischenentscheid des BVGer vom 24. April 2017 E. 11.8.6 m.w.H., GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 387-388). Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan, dass sie von ihrem Fragerecht bzw. ihrer Fragepflicht Gebrauch gemacht oder in einer anderen Phase des Vergabeverfahrens Einwände gegen die ihrer Ansicht nach unklaren Formulierungen der Ausschreibungsunterlagen zu diesem SubK erhoben hat. Vielmehr behauptet die Beschwerdeführerin, seitens der Vergabestelle habe eine Nachfragepflicht bestanden, insbesondere, weil keiner der Anbieter einen den Ausschreibungsunterlagen entspre- chenden Konzept eingereicht habe. Allerdings steht vorliegend nicht die Unvollständigkeit von Offerten, die den formalen Anforderungen nicht ent- sprechen, zur Diskussion, sondern die Angaben der Angebote zur Erfüllung des Zuschlagsunterkriteriums. Die Rückfrage würde dementsprechend nur auf die Bewertung Auswirkungen zeitigen, was nach der Rechtsprechung für grosse Zurückhaltung bzw. gegen eine Nachfragepflicht der Vergabe- stelle im Rahmen der Bewertung spricht, wie die Vergabestelle ihrerseits zu Recht betont (vgl. auch Zwischenentscheid des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.8.3). Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 146 II 276, E. 6.3.2 hilft ihr deshalb nicht weiter. Dieser betrifft nicht eine allfällige Nachfragepflicht der Vergabestelle, sondern die Wir- kung der Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Kompetenz der kan- tonalen Beschwerdeinstanz, ein reformatorisches Urteil zu fällen. 6.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin den Vorwurf der unklar und offen for- mulierten Ausschreibungsunterlagen erhebt und zu dessen Untermaue- rung sinngemäss die Einholung eines Gutachtens beantragt, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Ein Beweismittel darf nicht dazu dienen, Aus- führungen zu substantiieren, sondern einzig bereits substantiiert darge- legte Ausführungen zu belegen. Vorliegend tut die Beschwerdeführerin die Ausschreibungsunterlagen jedoch lediglich pauschal als offen gehalten und unklar formuliert ab, ohne im Einzelnen darzulegen, aus welchen kon- kreten Gründen dies der Fall sein soll.
B-4704/2021
Seite 67
6.5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Bewertung dieses Zu-
schlagsunterkriteriums korrekt erfolgt ist und keine Anhaltspunkte für eine
willkürliche Ausübung des Ermessens durch die Vergabestelle ersichtlich
sind.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde bzw. Replik Ein-
sicht in sämtliche Akten des Vergabeverfahrens.
7.1 Das in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts allgemein übliche
Akteneinsichtsrecht muss bei Submissionsverfahren gegenüber dem Inte-
resse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsge-
heimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden
unternehmerischen Know-hows zurücktreten. Insbesondere besteht kein
allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. d aBöB; Urteil des BGer 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003
dessen keine Akteneinsicht erteilt wird, hat das Gericht sich von Amtes we-
gen zu vergewissern, dass die abgedeckten oder nicht herausgegebenen
Dokumente keine Hinweise auf rechtsungleiche oder andere rechtsfehler-
hafte Bewertungen durch die Vergabestelle verbergen (Urteil des BVGer
B-3204/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.1; Zwischenentscheid des
BVGer B-3302/2019 vom 24. September 2019 E. 1.2).
7.2 Dem Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin wurde im Ver-
lauf des Beschwerdeverfahrens mehrheitlich entsprochen. Die Beschwer-
deführerin erhielt mit Verfügung vom 25. November 2021 Einsicht in die für
sie bestimmte teilweise geschwärzte Version der Verfahrensakten (inkl.
u.a. Plausibilisierungsbögen und Bewertungsprotokolle) bzw. der Beilagen
zu sämtlichen Eingaben der Vergabestelle und Beschwerdegegnerin. Zu-
dem wurde ihr mit Verfügung vom 9. Februar 2022 der ursprüngliche durch-
schnittliche Zuverlässigkeitswert der Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer
2.3. von Beilage 18.1 WLV vom 23. April 2021 offengelegt. Sodann wurden
der Beschwerdeführerin mit Duplik der Vergabestelle 28. Januar 2022 die
Namen der an der Evaluation beteiligten Personen mitgeteilt und die
Gründe für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fehlen der
Vergabeakten betreffend SubK 4.1, 4.3 und 4.4 erörtert. Wie die Vergabe-
stelle zutreffend anführt, existiert ein SubK 4.4 nicht. Für die Subkriterien
SubK 4.1 und 4.3 bestehen keine Bewertungsprotokolle, da die jeweilige
B-4704/2021 Seite 68 Punktevergabe aufgrund der von den Anbieterinnen angekreuzten Anga- ben im entsprechenden Hinweisfeld erfolgte (für das SubK 4.1 gemäss Ziff. 19.5 WLV, für das SubK 4.3 gemässs Ziff. 20.3. 20.8 und 22.1 WLV) und die erzielten Punkte direkt in die Gesamtbewertung übertragen wur- den. 7.3 Im Übrigen konnten die erhobenen Rügen primär aufgrund der Aus- schreibung, der Ausschreibungsunterlagen, der Angebote, der Rechts- schriften und deren Beilagen beantwortet werden. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vergabestelle im Ablauf des Vergabeverfahrens kein Verfahrensfehler anzulasten ist, wenn sie die Ein- reichung der neuen Preisofferte auf die Investitionskosten gemäss SubK 1.1 beschränkt (vgl. supra ganze E. 4) und die Muss-Anforderungen zu den Zuverlässigkeitszielen geändert hat (vgl. supra ganze E. 5). Auch hat die Vergabestelle bei der Bewertung der Angebote nach den Zuschlagsunter- kriterien SubK 1.3 (Energiekosten und Trassenpreis), SubK 2.1 (Projekt- plan), SubK 2.2 (Reifegrad von Systemen) und SubK 4.2 (Technische Ent- wicklungsfähigkeit) im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspiel- raums gehandelt (vgl. supra E. 6 ff.). Demnach erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Eine Abnahme der von der Beschwerdeführerin mehrfach offerierten Beweise (Parteibefragungen, Gutachten) kann in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (vgl. supra E. 4.5.8, 5.5.3.1, 5.5.3.3, 6.2.6, 6.3.5, 6.4.5, 6.4.7, 6.5.5). Die entsprechen- den Anträge sind abzuweisen. Mit Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gegenstandslos. 9. 9.1 Weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsge- bühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, nach Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis
VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vor- liegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 50'000.– festgelegt.
B-4704/2021 Seite 69 9.2 Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdever- fahrens zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichten eine Kostennote für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für die Zeitperiode vom 27. Oktober 2021 bis am 16. März 2022 ein und machen darin einen Ho- noraraufwand von Fr. 25'200.— bei einem Zeitaufwand von 63 Stunden bzw. einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% geltend, womit sich die be- antragte Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 27'140.40 beläuft. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 63 Stunden ist nachvollziehbar und ebenso wenig zu beanstanden wie der geltend gemachte Stundenansatz. Da es sich vorliegend um ein besonders komplexes Verfahren handelt, ist der hierfür praxisgemäss vorgesehene Maximalansatz von Fr. 400.—pro Stunde ohne weiteres gerechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer B-1565/2021 vom 15. Juni 2021 S. 6 m.H. auf das Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 13. Februar 2009, auszugsweise pu- bliziert als BVGE 2009/17 E. 11.4 sowie auf GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1450). Die Parteientschädigung umfasst indessen vorliegend keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, weil die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragene Be- schwerdegegnerin als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3; Ab- schreibungsentscheid des BVGer vom 10. Dezember 2020, S. 7). Damit ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 25'200.— zu- zusprechen.
B-4704/2021 Seite 70 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 50'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 25'200.-- zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Corrado Bergomi
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Mai 2022
B-4704/2021 Seite 72 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 200990; Gerichtsur- kunde); – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde).