B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4644/2012
U r t e i l v o m 21. M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Daniel Buchser, Fürsprecher, Sandgasse 1, Postfach 59, 5734 Reinach AG, Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Schlechtwetterentschädigung, Einsprache- entscheid betreffend Abweisung Revisionsgesuch.
B-4644/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Z._______ bezweckt laut Handelsregistereintrag die Ausführung von Abdichtungen, insbesondere Gussasphaltbelägen. Sie beanspruchte für den Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2011 Schlechtwetterentschädigungen von der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Arbeitslosenkasse) in der Höhe von insgesamt Fr. 219'600.15. Am 19. Oktober 2011 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Se- co, nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Betriebskontrolle, ob die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Schlechtwetterentschädigung rechtmässig sei. Mit Revisionsverfügung vom 8. November 2011 entschied die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 219'600.15 unrechtmässig bezogen. Diese seien innert 30 Tagen an die Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten. Zur Begründung führte sie aus, anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 19. Oktober 2011 hätte ihr für die Jahre 2009 - 2010 keine Arbeitszeitkontrolle vorgewiesen werden kön- nen, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und allfälligen Mehrstun- den, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sonstige Ab- senzen wie Ferien, Krankheit, Unfall etc. Auskunft gegeben hätte. Zwar seien laut Angabe der Beschwerdeführerin wohl Stundenrapporte geführt worden, jedoch seien diese bereits weggeworfen worden. Es sei auch nicht gelungen, die geltend gemachten Arbeitsausfälle anhand anderer betrieblicher Unterlagen zu plausibilisieren. Im Gegenteil müsse aufgrund der Lohnabrechnungen sowie der Personal-Datenblätter der ausgetrete- nen Mitarbeiter geschlossen werden, dass überhaupt keine Schlechtwet- terausfälle entstanden seien bzw. diese von den Überstundensaldi der einzelnen Mitarbeiter abgezogen worden seien. Auch seien wetterbeding- te Ausfälle geltend gemacht worden für Tage, an denen die Mitarbeiter of- fenbar im Magazin Arbeiten verrichtet hätten. Die in den Lohnabrechnun- gen ausgewiesenen "Ist-Stunden" entsprächen zudem nicht den "Ist- Zeiten" in den Schlechtwetterabrechnungen. Schliesslich seien für Tage Schlechtwetterentschädigungen geltend gemacht worden, an denen die betreffenden Mitarbeiter offenbar Militär- bzw. Zivilschutzdienst geleistet hätten (B.), krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen seien (C.) oder Kurse besucht hätten (D., C.).
B-4644/2012 Seite 3 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Revisionsverfügung keine Ein- sprache. B. Am 30. April 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz das Gesuch, die Revisionsverfügung vom 8. November 2011 in Wiedererwä- gung zu ziehen und die Rückforderung auf höchstens Fr. 10'000.– zu re- duzieren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die bis dahin verloren bzw. vernichtet geglaubten Arbeitszeitkontrollunterlagen (insge- samt 13 Bundesordner) seien am 27. März 2012 wieder aufgetaucht. Beim Umzug der Firma im Sommer 2011 seien diverse alte Unterlagen weggeworfen worden. Zu diesen Unterlagen, die nach den Weisungen der Geschäftsleitung zu entsorgen gewesen seien, hätten auch die Ord- ner mit den Arbeitszeitkontrollblättern der Jahre 2009 bis 2011 gehört. Aus unerfindlichen Gründen habe indessen ein Angestellter die Ordner nicht weggeworfen, sondern bei der E._______ AG in Y._______ depo- niert, wo sie mittlerweile wieder aufgefunden worden seien. Es lägen so- mit neue wesentliche Tatsachen vor, welche im Zeitpunkt der Arbeitge- berkontrolle nicht bekannt gewesen seien. Aufgrund derselben könne be- legt werden, dass die Verfügung vom 8. November 2011 materiell unrich- tig sei. Einzig die drei Mitarbeiter F., G. und H., für welche Entschädigungen von Fr. 3'617.50, Fr. 2'658.60 bzw. Fr. 3'795.10 geltend gemacht worden seien, hätten per Februar 2011 über verrechenbare Überzeitguthaben verfügt. Diese Beträge, insgesamt also Fr. 9'071.20, seien allenfalls zu korrigieren. Richtig seien weiter die Bean- standungen betreffend Militärdienst und Krankheit bezüglich B. und C._______, welche auf einem Versehen ihrerseits beruht hätten. Diese Fehler machten aber insgesamt höchstens Fr. 10'000.– aus. Die Vorinstanz trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2012 nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass nicht über- prüfbar sei, ob es sich bei den nachträglich aufgefundenen Arbeitszeit- kontrollblättern der Jahre 2009 und 2010 um die ursprünglichen oder um nacherstellte bzw. manipulierte Arbeitszeitkontrollblätter handle. Daher könnten sie die im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle fehlende betriebli- che Arbeitszeitkontrolle nicht ersetzen. C. Am 30. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch, mit welchem sie wiederum beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2012 sei aufzuheben und die Rückfor-
B-4644/2012 Seite 4 derung auf höchstens Fr. 10'000.– zu reduzieren. In der Begründung, welche im Übrigen mit derjenigen im Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2012 übereinstimmt, erhebt sie den Vorwurf, Herr I._______ von der Vorinstanz habe sie mit seinem Verhalten in treuwidriger, gegen Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstossender Weise von einer Beschwerde- erhebung gegen die Revisionsverfügung vom 8. November 2011 abgehal- ten. Nachdem er sich zunächst bereit erklärt habe, den Fall mit ihr zu be- sprechen und aufgrund dieser Besprechung nochmals zu prüfen, habe aus unerfindlichen Gründen kein konkreter Besprechungstermin mit ihm vereinbart werden können. Nach Ablauf der Beschwerdefrist sei er von seiner Zusage zurückgetreten und habe den Fall plötzlich nicht mehr überprüfen wollen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 wies die Vorinstanz das Revisionsge- such der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung legte sie dar, dass eine Revision ausgeschlossen sei, wenn die Beibringung des Beweismit- tels zuvor möglich gewesen wäre. Damit könne nur dasjenige Beweismit- tel angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht be- kannt gewesen war bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konn- te. Das Revisionsverfahren diene nicht dazu, eine Unterlassung nachzu- holen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen sei. Im konkreten Fall müsse das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint werden. Sie werfe der Beschwerdeführerin entgegen deren Darstellung nicht vor, sich des Betrugs, der Urkundenfälschung oder gar falscher Zeugenaussage schuldig gemacht zu haben. Weiter verwehre sie sich gegen die Unterstellung, sie bzw. ihr Herr I._______ hätte sich bereit er- klärt, den Fall erneut zu besprechen und nochmals zu prüfen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2012 Einsprache und stellte folgende Anträge: Der Entscheid vom 12. Juni 2012 sei aufzuhe- ben, das Revisionsgesuch vom 30. Mai 2012 sei gutzuheissen und die Rückforderung sei auf höchstens Fr. 10'000.– zu reduzieren. Mit Entscheid vom 14. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihren Entscheid vom 10. Mai 2012 zum Wiedererwägungsgesuch sowie auf den Entscheid vom 12. Juni 2012 zum Revisionsgesuch. Betreffend die Rüge der Be- schwerdeführerin, sie habe deren Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt, bringt die Vorinstanz vor, dass zum einen gemäss Art. 42 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozial-
B-4644/2012 Seite 5 versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssten, und dass zum anderen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einsprache- verfahrens das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt worden sei. Wei- ter führt sie aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie bzw. ihr Herr I._______ sich bereit erklärt hätte, die erste bzw. ursprüngli- che Verfügung nochmals zu besprechen und zu prüfen, sei haltlos. Die Beschwerdeführerin habe sich erst nach Ablauf der Einsprachefrist mit Herrn I._______ in Verbindung gesetzt, worauf dieser sie unmissver- ständlich darauf hingewiesen habe, dass am Revisionsergebnis keine Zweifel bestünden und dass eine nachträglich aufgrund der Rapporte der angemeldeten Baustellen erstellte Zeiterfassung nicht mehr berücksich- tigt werden könne. D. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2012 hat die Be- schwerdeführerin am 4. September 2012 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Einsprache- entscheid aufzuheben, die Revisionsverfügung vom 8. November 2011 revisionsweise aufzuheben, die beanspruchte Schlechtwetterentschädi- gung für die Monate Januar 2009 bis Februar 2011 unter Berücksichti- gung der neu aufgetauchten Beweismittel neu zu prüfen und schliesslich die Rückforderung auf höchstens Fr. 10'000.– festzusetzen. In der Be- gründung – welche der Begründung ihres Revisionsgesuches vom 30. Mai 2012 und derjenigen ihrer Einsprache vom 12. Juni 2012 ent- spricht – bringt sie im Wesentlichen vor, aufgrund der neu aufgefundenen Arbeitszeitkontrollunterlagen lägen neue wesentliche Tatsachen vor, wel- che im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vom 19. Oktober 2011 nicht be- kannt gewesen seien und welche die materielle Unrichtigkeit der Verfü- gung vom 8. November 2011 belegten. Zudem rügt sie, sie sei von der Vorinstanz bzw. deren Herrn I._______ in treuwidriger Weise davon ab- gehalten worden, Einsprache gegen die Revisionsverfügung vom 8. November 2011 zu erheben. E. Die Vorinstanz liess sich am 5. Dezember 2012 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Revisionsver- fügung vom 8. November 2011. Zur Begründung verweist sie zunächst insbesondere auf die Revisionsverfügung vom 8. November 2011, den ablehnenden Entscheid vom 10. Mai 2012 betreffend das Wiedererwä- gungsgesuch, den negativen Entscheid vom 12. Juni 2012 betreffend das
B-4644/2012 Seite 6 Revisionsgesuch sowie auf ihren Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012. Sodann verwahrt sie sich wiederum gegenüber dem Vorwurf, sie bzw. ihr Herr I._______ hätte sich im Verfügungsverfahren treuwidrig ver- halten. Unter Verweis auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht betreffend Arbeitszeitkontrollen führt sie aus, die Beschwerdeführerin hätte sich bei gehöriger Sorgfalt anlässlich oder bereits im Vorfeld der rechtzeitig ange- kündigten Arbeitgeberkontrolle bei ihrem Treuhänder oder anderweitig er- kundigen müssen, ob die allesamt als nicht mehr vorhanden bezeichne- ten Unterlagen effektiv vernichtet oder nicht doch noch auffindbar gewe- sen wären. Die Beschwerdeführerin anerkenne selbst in ihrer Beschwer- de, dass die von ihr als vernichtet bezeichneten Unterlagen für die Über- prüfung der Rechtmässigkeit des Bezugs der Schlechtwetterentschädi- gung unabdingbar gewesen wären. Das pflichtwidrige und unsorgfältige Verhalten der Beschwerdeführerin führe letztendlich zur Beweislastum- kehr bzw. dazu, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Um- ständen nicht mehr in der Lage sei, mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit die Rechtmässigkeit des Schlechtwetterentschä- digungsbezuges zu beweisen, weshalb die nachträglich als neue Tatsa- chen oder Beweismittel angebotenen Unterlagen nicht mehr als beweis- tauglich anerkannt werden könnten. Im Ergebnis sei der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Revisionsgrund der Neuentdeckung von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln nicht gegeben, da es sich bei den nachträglich wieder aufgefundenen Arbeitszeitkontrollunterlagen weder um neue noch um als erheblich zu qualifizierende Tatsachen oder Beweismittel handle. F. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin an ih- ren Beschwerdebegehren und -vorbringen vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 14. August 2012, mit welchem deren Ent- scheid vom 12. Juni 2012 bestätigt wurde. Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfü- gungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
B-4644/2012 Seite 7 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG), der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 2. Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bun- desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden. 3. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. August 2012 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 12. Juni 2012, mit dem sie das Revi- sionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012 abgewiesen hat- te, bestätigt. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Bestätigung der Abweisung des Revisionsgesuches durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. 3.1 Mit einer Revision kann eine formell rechtskräftige Verfügung oder ein Beschwerdeentscheid angefochten werden. Anders als bei der Wieder- erwägung, welche sich stets nur auf Verwaltungsverfügungen erster In- stanz bezieht, kann mit einer Revision auch auf Beschwerdeentscheide (nach Art. 66 VwVG) sowie bundesverwaltungsgerichtliche und bundes- gerichtliche Entscheide (nach Art. 45 ff. VGG bzw. Art. 124 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) zurückgekommen werden.
B-4644/2012 Seite 8 Die Revision steht in einem engem Zusammenhang zur Wiedererwä- gung, welche grundsätzlich subsidiär gegenüber der Revision ist. Indes besteht nach der Praxis und der neueren Lehre das Recht der Parteien, bei der verfügenden Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, wenn sie einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG erst nach Ab- lauf der Beschwerdefrist entdecken, wobei in diesem Falle die Revision als subsidiär gegenüber der Wiedererwägung zu betrachten ist (sog. qua- lifizierte Wiedererwägung; vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Wald- mann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N 10/13). So hat das Bundesgericht aus Art. 4 aBV den Grundsatz abgeleitet, dass eine Behörde verpflichtet ist, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu be- fassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsäch- lich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 120 Ib 42 E. 2b; 113 Ia 146 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.79/1998 vom 10. Juni 1998 E. 3a). Die Wiedererwägung in die- sem Sinne stellt nicht bloss einen Rechtsbehelf dar, sondern ist vielmehr ein ausserordentliches Rechtsmittel. In verfahrensmässiger Hinsicht hat die Behörde dabei zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter welchen sie zur Wiedererwägung verpflichtet ist, erfüllt sind. Bejaht sie dies, hat sie einen neuen Sachentscheid zu treffen. Gelangt sie indessen zum Schluss, die verlangten Voraussetzungen seien nicht erfüllt, darf sie die materielle Prüfung des Gesuchs ablehnen (vgl. KARIN SCHERRER, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 66 N. 17). 3.2 Mit Ausnahme der erst im Revisionsgesuch vom 30. Mai 2012 erho- benen Rüge, wonach die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in treuwidri- ger Weise von einer Einspracheerhebung gegen die Revisionsverfügung vom 8. November 2011 abgehalten haben soll, stimmt das Revisionsge- such der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012 inhaltlich mit deren Wie- dererwägungsgesuch vom 30. April 2012 (gegen den ursprünglichen Ent- scheid vom 8. November 2011), auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Mai 2012 nicht eingetreten war, überein. Auch wenn die beiden Gesuche vom 30. April bzw. 30. Mai 2012 einmal als Wiedererwägungsgesuch, das andere Mal als Revisionsgesuch be- zeichnet wurden, konnte nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1) bei der Vorin-
B-4644/2012 Seite 9 stanz nur eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG beantragt werden. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2012 wurde von der Vor- instanz mit Entscheid vom 20. Mai 2012 nicht eingetreten. Auf diesen rechtskräftigen Entscheid musste von Seiten der Vorinstanz aufgrund ei- nes neuen, inhaltlich jedoch weitgehend identischen Gesuchs nicht mehr zurückgekommen werden. Dies gilt auch für den - einzigen - von der Be- schwerdeführerin im Revisionsgesuch vom 30. Mai 2012 neu aufgebrach- ten Einwand, die Vorinstanz habe sie im Vorfeld der Rechtskraft der ur- sprünglichen Verfügung vom 8. November 2011 in treuwidriger Weise von einer Einspracheerhebung abgehalten. Diesen Punkt hätte die Be- schwerdeführerin spätestens im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesu- ches vorbringen müssen. Indem sie damit zuwartete und ihn erst mit dem Revisionsgesuch vom 30. Mai 2012 vorbrachte, hat sie den Anspruch, dass die Vorinstanz darauf eintrat, verwirkt. Entsprechend war auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012 insgesamt nicht mehr einzutreten. 3.3 Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 14. August 2012 das Revisionsgesuch zumindest formal materiell behan- delt hat und nicht auf ein Nichteintreten erkannt hat, vermag die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Rechtsprechung und Lehre stimmen darin überein, dass Dispositiv und Begründung nie isoliert voneinander betrachtet werden, sondern zur Auslegung des Dispositivs jeweils die Begründung heranzuziehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6582/2010 vom 26. Mai 2011; BGE 131 II 13 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5P.428/2001 vom 10. Juli 2003; RE- NÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 654). In diesem Sinne ist der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2012 nicht als Sach-, sondern als Nichteintretensentscheid zu werten, hat doch die Vorinstanz darin keine materielle Neubeurteilung vorgenommen, sondern das Vorliegen eines Revisionsgrundes explizit verneint. 4. Indem die Vorinstanz die gegen die Abweisung ihres Revisionsgesuches vom 30. Mai 2012 gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2012 mit Entscheid vom 14. August 2012 abwies, hat sie nach dem Vorstehenden kein Bundesrecht verletzt. Im Ergebnis erweist sich die Be- schwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
B-4644/2012 Seite 10 5. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts C-409/2007 vom 23. November 2007 E. 5.1 sowie B-7209/2007 vom 24. Juni 2008 E. 10, mit Hinweisen). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Stehen – wie vorliegend – Vermögensinteressen auf dem Spiel, bemisst sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess- führung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE). In Anwendung von Art. 4 VGKE sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde);
B-4644/2012 Seite 11 – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung (A-Post);
und wird mitgeteilt:
– der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (A-Post).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. März 2013