B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4612/2019

Urteil vom 18. März 2021 Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

Parteien

SAP SE, Dietmar-Hopp-Allee 16, DE-69190 Walldorf, vertreten durch Dr. Michael Treis, Rechtsanwalt, Baker McKenzie Zurich, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

HANALYTICS PTE. LTD., New Tech Park, 151 Lorong Chuan #03-01C, SG-556741 Singapore, c/o Rechtsanwälte Philippe Probst und/oder Priska Werthmüller, FMP Fuhrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16A, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 100604, CH 666'466 HANA / CH 725'359 Hanalytics (fig.).

B-4612/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eintragung der Marke Nr. CH-725'359 "Hanalytics (fig.)" wurde am 18. Dezember 2018 in Swissreg veröffentlicht. Soweit vorliegend relevant, werden folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht: Klasse 9: Gespeicherte Computerprogramme; gespeicherte Computer- software; Computerspielsoftware; Computer; herunterladbare Software- Anwendungen für Computer; herunterladbare Computerprogramme; her- unterladbare Anwendungssoftware für Smartphones; Datenverarbeitungs- geräte; Computerperipheriegeräte; Zentraleinheiten (für die Datenverarbei- tung). Klasse 42: Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Pro- dukte für Dritte; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; out- gesourcte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Software as a Service (SaaS); Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT); Design von Computer-Software; Aktualisieren von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Computersoftwareberatung. Die Marke hat folgendes Aussehen mit entsprechendem Farbanspruch blau, grün, gelb und orange:

B. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch im obgenannten Umfang. Diesen Widerspruch stützte sie auf ihre Wortmarke "HANA", die für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist: Klasse 9: Mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Computer-Programme und -Software aller Art; Computer-Programme und -Software in Form von Software für die Vor-Ort- und/oder Fern-Abwick- lung von Geschäftsvorgängen, sowie für die Analyse von Geschäftsdaten, zum Zweck der Echtzeit-, Ad-hoc und strategischen Entscheidungsfindung bei Unternehmen, sowie zur Datenverarbeitung im Arbeitsspeicher (In-Me- mory-Datenverarbeitung), zum Datenmanagement im Arbeitsspeicher (In-

B-4612/2019 Seite 3 Memory-Datenmanagement), zur Analyse und direkten Datenverarbei- tungsanwendung sowie Geräte hierfür und zur Erstellung, Entwicklung und zum Entwurf von Datenbanken im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenban- ken), insbesondere auf Echtzeitbasis sowie zur Sichtanzeige auf Echtzeit- basis und zur schnellen Auswertung von Geschäftsdaten, alle vorgenann- ten Waren auch für den Betrieb im Rahmen eines Cloud-Computing Mo- dells; Magnetaufzeichnungsträger, nämlich Magnetbänder, Magnetschei- ben und Magnetkarten. Klasse 35: Systematisierung von Daten und Informationen in Computerda- tenbanken für das Internet und für das Unternehmen zur Nutzung Vor-Ort in Bezug auf Entwicklung, Erstellung, Programmierung, Ausführung, Wir- kungsweise, Produktion, Verbreitung, Vertrieb, Anwendung, Nutzung, Ar- beitsweise, Handhabung, Modifizierung, Wartung, Vermietung, Aktualisie- rung, Design und Outsourcing von Computer-Programmen und Computer- Software; Systematisierung von Daten und Informationen in Computerda- tenbanken für das Internet und für das Unternehmen zur Nutzung Vor-Ort in Bezug auf Erstellung, Entwicklung und Entwurf von Computer-Program- men und -Software in Form von Software für die Vor-Ort- oder Fern-Ab- wicklung von Geschäftsvorgängen, sowie für die Analyse von Geschäfts- daten, zum Zweck der Echtzeit-, Ad-hoc und strategischen Entscheidungs- findung bei Unternehmen, sowie zur Datenverarbeitung im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenverarbeitung), zum Datenmanagement im Arbeitsspei- cher (In-Memory-Datenmanagement), zur Analyse und direkten Datenver- arbeitungsanwendung sowie Geräte hierfür und zur Erstellung, Entwick- lung und zum Entwurf von Datenbanken im Arbeitsspeicher (In-Memory- Datenbanken), insbesondere auf Echtzeitbasis sowie zur Sichtanzeige auf Echtzeitbasis und zur schnellen Auswertung von Geschäftsdaten, alle vor- genannten Dienstleistungen auch für den Betrieb im Rahmen eines Cloud- Computing Modells. Klasse 42: Erstellung, Entwicklung und Entwurf von Computer-Program- men und -Software, insbesondere für betriebliche Funktionsbereiche ein- schliesslich für die Vor-Ort- oder Fern-Abwicklung von Geschäftsvorgän- gen, sowie für die Analyse von Geschäftsdaten, zum Zweck der Echtzeit-, Ad-hoc und strategischen Entscheidungsfindung bei Unternehmen, sowie für das Rechnungswesen und Controlling, Produktion und Materialwirt- schaft, Qualitätsmanagement und Instandhaltung, Vertrieb, Personalwirt- schaft und Projektmanagement sowie allgemeine Bürofunktionen ein- schliesslich Textverarbeitung, elektronische Post und Archivierung; Erstel- lung, Entwicklung und Entwurf von Computer-Programmen und -Software

B-4612/2019 Seite 4 zur Datenverarbeitung im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenverarbeitung), zum Datenmanagement im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenmanage- ment), zur Analyse und direkten Datenverarbeitungsanwendung sowie Ge- räte hierfür und zur Erstellung, Entwicklung und zum Entwurf von Daten- banken im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenbanken), insbesondere auf Echtzeitbasis sowie zur Sichtanzeige auf Echtzeitbasis und zur schnellen Auswertung von Geschäftsdaten, alle vorgenannten Dienstleistungen auch für den Betrieb im Rahmen eines Cloud-Computing Modells; Zurverfügung- stellen von Software als Service-Dienstleistung (Software as a Service (SaaS) und/oder mittels Cloud Computing, einschliesslich Software für die Vor-Ort- oder Fern-Abwicklung von Geschäftsvorgängen, sowie für die Analyse von Geschäftsdaten, zum Zweck der Echtzeit-, Ad-hoc und strate- gischen Entscheidungsfindung bei Unternehmen, sowie für das Rech- nungswesen und Controlling, Produktion und Materialwirtschaft, Qualitäts- management und Instandhaltung, Vertrieb, Personalwirtschaft und Projekt- management sowie allgemeine Bürofunktionen einschliesslich Textverar- beitung, elektronische Post und Archivierung; Erstellung, Entwicklung und Entwurf von Computer-Programmen und -Software zur Datenverarbeitung im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenverarbeitung), zum Datenmanage- ment im Arbeitsspeicher (In-Memory-Datenmanagement), zur Analyse und direkten Datenverarbeitungsanwendung sowie Geräte hierfür und zur Er- stellung, Entwicklung und zum Entwurf von Datenbanken im Arbeitsspei- cher (In-Memory-Datenbanken), insbesondere auf Echtzeitbasis sowie zur Sichtanzeige auf Echtzeitbasis und zur schnellen Auswertung von Ge- schäftsdaten; Implementierung, Wartung, Vermietung, Outsourcing und Pflege von Computer-Programmen und -Software; Aktualisierung und Pflege von Computer-Programmen und -Software, insbesondere Pro- gramme in Bezug auf Entwicklung, Erstellung, Programmierung, Ausfüh- rung, Funktionsweise, Produktion, Verbreitung, Vertrieb, Anwendung, Nut- zung, Betrieb, Handhabung, Modifizierung, Verkauf, Pflege, Vermietung, Aktualisierung, Entwurf und Outsourcing; technische Beratung über Erstel- lung, Entwicklung, Einsatz und Anwendung von Computer-Programmen und -Software; Forschung auf dem Gebiet von Computer-Programmen und -Software; Hosting Dienstleistungen. C. Die Vorinstanz wies den Widerspruch mit Verfügung vom 8. Juli 2019 voll- umfänglich ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien gleichartig, zum Teil sogar hochgradig gleichartig und die Zeichen stimmten im Wortteil "Hana"

B-4612/2019 Seite 5 überein. Aufgrund der leicht erhöhten Aufmerksamkeit der relevanten Ver- kehrskreise würden indes die Unterschiede in den beiden Zeichen relevant in Erscheinung treten. So würde das angefochtene Zeichen aufgrund der Endung "lytics" gedanklich eher in "H" und "analytics" unterteilt und als ein Wort "Hanalytics" ausgesprochen, wodurch das Widerspruchszeichen nicht mehr als solches erkannt werde. Entsprechend könne nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im We- sentlichen argumentiert die Beschwerdeführerin, dass das Widerspruchs- zeichen vollständig übernommen würde, ohne dass dieses im angefochte- nen Zeichen derart verschmelzen würde, dass es nicht mehr erkannt werde. Weiter sei das Wort "Hanalytics" in der angefochtenen Marke ein sog. Kofferwort bestehend aus "Hana" und "analytics" und könne nicht in "H" und "analytics" aufgeteilt werden, wie die Vorinstanz argumentiert. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitergehende Begründung und verweist auf die angefochtene Verfügung. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwer- deantwort ein. F. Nach der Niederlegung des Mandats seitens der Vertretung der Beschwer- degegnerin, wurde diese mit Verfügung vom 13. März 2020 aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Brief vom 12. August 2020 wurde dem Gericht das neue Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben. G. Auf Antrag der Beschwerdeführerin fand am 24. November 2020 eine öf- fentliche Parteiverhandlung statt.

B-4612/2019 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistun- gen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähn- licher sich die Zeichen sind, und umgekehrt. Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Marke Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Individu- alisierungsfunktion beeinträchtigen (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller Switzerland [fig.]/Appenzeller Natural [fig.]"; 128 III 99 E. 2c "Orfina"; Letz- terer m.H.). 2.2 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich auf- grund der Registereinträge. Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen u.a. eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket der zu vergleichenden Waren, deren marktübli- che Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abneh- merkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6761/2017 vom 5. Juni 2019 E. 2.2 f. "Qnective und Qnective [fig.]/Q qnnect [fig.]" m.H.; B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]"). 2.3 Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter- lassen. Diese werden die beiden Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrneh- men. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungs- bild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks").

B-4612/2019 Seite 7 2.4 Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Entscheidend für den Ge- samteindruck sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während kenn- zeichnungsschwache Wort- und Bildelemente diesen weniger beeinflus- sen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildele- mente, können diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleicher- massen prägen (Urteile des BVGer B-7057/2016 vom 4. Mai 2018 E. 5.5 "7seven [fig.]/Sevenfriday" und B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe [fig.]/Eve" je m.w.H.). Entsprechend kann bereits angesichts ei- ner hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das Wort- oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren. Sind die Bildelemente einer kombi- nierten Wort-/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie beim Zeichenvergleich in den Hintergrund (Urteil des BVGer B-7057/2016 vom 4. Mai 2018 E. 5.5 "7seven [fig.]/Sevenfriday" m.w.H.). 2.5 Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebe- nenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"). Dabei genügt es für die Annahme der Ähn- lichkeit, wenn diese in Bezug auf eines dieser Kriterien bejaht wird (Urteil des BVGer B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.1 "Monari/Anna Mo- linari"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aus- sprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Er- scheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wirkung der Buch- staben. Schliesslich ist zu beachten, dass der Wortanfang respektive Wort- stamm und die Endung in der Regel grössere Beachtung finden als dazwi- schen geschobene, unbetonte weitere Buchstaben oder Silben (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillan"). 3. Vorab sind die relevanten Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad festzustellen. Hierfür ist vom Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteil des BVGer B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence"). Die Widerspruchsmarke wird für Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 35 sowie 42 beansprucht. Die Vorinstanz erwog, dass die Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 42 von den relevanten Verkehrskreisen mit erhöhter Aufmerksam- keit erworben bzw. beansprucht werden. Die Beschwerdeführerin schliesst sich dieser Ansicht an. In der Tat werden Waren der Klasse 9 nicht selten von Geschäftspersonen nachgefragt, insbesondere wenn diese wie im vor- liegenden Warenverzeichnis zur Analyse und zur Management- oder Stra- tegieentwicklung dienen (vgl. auch Urteil des BVGer B-6173/2018 vom

B-4612/2019 Seite 8 30. April 2019 E. 4.2 "World Economic Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"). Dienstleistungen der Klasse 35 und der Klasse 42 richten sich an ein zwar breites, aber typischerweise ebenfalls geschäftlich interessiertes Publikum, weshalb ebenfalls von einer erhöhten Aufmerksamkeit ausge- gangen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer B-6761/2017 vom 5. Juni 2019 E. 3.2 "Qnective und Qnective [fig.]/Q qnnect [fig.]"). 4. Bezüglich der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen hat die Vorinstanz festgestellt, dass bezüglich der Waren der Klasse 9 teilweise Identität und teilweise hochgradige Gleichartigkeit vorliege. Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 42 der angefochtenen Marke hat die Vorinstanz festgestellt, dass diese entweder unter die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 der Widerspruchsmarke subsumiert wer- den können oder aber hochgradig gleichartig mit den Waren der Klasse 9 der Widerspruchsmarke seien. Die Beschwerdeführerin geht mit diesen Feststellungen einig und es gibt keine Anhaltspunkte, von dieser Einschät- zung abzuweichen. 5. 5.1 Weiter muss die Zeichenähnlichkeit evaluiert werden. Die Wider- spruchsmarke ist eine Wortmarke bestehend aus den vier Buchstaben HANA. Die angefochtene Marke "Hanalytics (fig.)" beginnt mit denselben Buchstaben. Entsprechend ist von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen. 5.2 Als nächstes ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu beurteilen. Wie die Vorinstanz feststellte, trägt das Zeichen "HANA" ver- schiedene Bedeutungen, welche allerdings alle dem breiten Publikum we- nig geläufig sein dürften. So tragen eine Gemeinde in Äthiopien, ein Stadt- teil von Sanden (NOR), ein Ort auf der Insel Maui (Hawaii, USA) den Na- men Hana. Zudem bedeutet Hana auf Japanisch Blume und ist eine abge- änderte Schreibweise des Frauennamens Hanna. Die Beschwerdeführerin argumentiert hingegen, dass Hana in erster Linie als Abkürzung für High Performance Analytic Appliance (dt: Hochleistungsanalyseanwendung) stehe. Die Ortschaften sowie die japanische Bedeutung für Blume und der abge- änderte Frauenname dürften den wenigsten Personen der relevanten Ver- kehrskreise bekannt sein. Bezüglich der Abkürzung, wie sie die Beschwer-

B-4612/2019 Seite 9 deführerin behauptet, dürfte es gewisse Spezialisten im Bereich der Infor- mationstechnologie geben, welche diese Bedeutung kennen, es scheint indes nicht glaubhaft, dass die Abkürzung High Performance Analytic Ap- pliance einem breiteren Publikum und damit einem grossen Teil der rele- vanten Verkehrskreise bekannt ist. Die Widerspruchsmarke wird daher überwiegend als Wort ohne konkreten Sinngehalt verstanden und hat da- mit auch eine normale Kennzeichnungskraft. 6. Somit gilt es die Verwechslungsgefahr zu prüfen. 6.1 Rein formal könnte argumentiert werden, dass das angefochtene Zei- chen das Widerspruchszeichen integral übernimmt, da die ersten vier Buchstaben der angefochtenen Marke der kompletten Widerspruchsmarke entsprechen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die unveränderte Übernahme einer älteren Marke in eine jüngere Marke unter dem Gesichts- punkt der Verwechslungsgefahr grundsätzlich unzulässig, wenn die ältere Marke nicht wesentlich verändert wird (Urteile des BVGer B-433/2013 vom 18. Februar 2014 E. 5.1 "Metro/Metropool", B-4772/2012 vom 12. August 2012 E. 5.2 "Mc [fig.]/MC2 [fig.]" und B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 2 und 6.1 "Swing/Swing Relaxx, Swing & Relaxx [fig.]"; RKGE in sic! 2006 S. 269 E. 6 "Michel [fig.]/Michel Compte Waters"; sic! 2005 S. 757 E. 6 "Boss/Airboss"). Eine vollständige Übernahme kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass er seine Individualität verliert oder wenn ein unterschiedlicher Sinngehalt besteht (vgl. BGE 112 II 362 E. 2 "Escolino/Seccolino", 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks" sowie Urteil des BVGer B-433/2013 vom 18. Februar 2014 E. 5.3 "Metro/Metropool") oder wenn die Übereinstimmung sich auf einen gemeinfreien Zeichenbestandteil be- schränkt (vgl. BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan/Kamillon, Kamillan" sowie Urteil des BVGer B-3119/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.2.1 und E. 7 "SWISSPRIMBEEF/Appenzeller Prim(e) Beef [fig.]"). 6.2 Vorliegend könnte der Ausnahmetatbestand des unterschiedlichen Sinngehaltes der beiden Marken vorliegen. Zum Sinngehalt der Wider- spruchsmarke wurde bereits festgehalten, dass HANA mehrere Bedeutun- gen habe (vgl. E. 5.2 oben). Die angefochtene Marke "Hanalytics (fig.)" hat hingegen keinen offensichtlichen Sinngehalt, enthält aber klar erkenn- bar das englische Wort analytics.

B-4612/2019 Seite 10 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass "Hanalytics" als Kofferwort von HANA und analytics verstanden werde. Damit wäre indes der Sinngeh- alt der beiden Marken ähnlich oder zumindest nicht genügend unterschied- lich, um eine Ausnahme vom Verbot der integralen Übernahme der älteren Marke darzustellen.

6.3 Wie in E. 5.2 ausgeführt, kann das Zeichen "HANA" mehreren Bedeu- tungen zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass "HANA" in erster Linie als Abkürzung für High Performance Analytic Appliance verstanden werde. Dies trifft allerdings wohl nur auf ausgewählte Spezialisten der entsprechenden Sparte der Informationstechnologie zu. Dem breiten Publikum und damit dem überwiegenden Teil der relevanten Verkehrskreise ist diese Abkürzung kaum bekannt. Ganz im Gegensatz zum Wort analytics. Dieses englische Wort mit dem fast gleichlautenden deutschen Pendant Analytik ist sofort erkennbar und wird auch vom breiten Publikum verstanden. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke nicht als Kofferwort von HANA und analytics wahrgenommen wird, sondern viel- mehr die Bedeutung analytics bzw. Analytik den relevanten Verkehrskrei- sen ins Auge springt und diese durch das vorangestellte H ergänzt wird. Das Wort HANA wird damit von dem klar erkennbaren analytics derart überlagert, dass es kaum mehr wahrgenommen wird und seine Individua- lität verliert. Entsprechend liegt vorliegend eine Ausnahme von der gängi- gen Rechtsprechung vor, wonach das ältere Zeichen nicht integral in ein jüngeres Zeichen übernommen werden dürfe. Hinzu tritt, dass die angefochtene Marke weiter über ein Bildelement ver- fügt, welches in der Widerspruchsmarke nicht enthalten ist. Dieses Bildele- ment ist zwar eher dekorativ und prägt den Gesamteindruck nicht allzu stark, insgesamt trägt es allerdings nicht unwesentlich dazu bei, eine un- terschiedliche Wahrnehmung der beiden Zeichen zu erzeugen. Eine Verwechslungsgefahr ist damit zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist damit abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

B-4612/2019 Seite 11 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Wi- derspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Be- stand der angefochtenen Marke zu gewichten ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verlangt, was bei der Beurteilung der Kosten mitberücksichtigt werden muss. Damit sind die Ge- richtskosten auf Fr. 5'500.– festzusetzen.

7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren allerdings weder Schriftsätze eingereicht noch einen Antrag auf Parteientschädigung ge- stellt. Entsprechend wird der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 8. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Es wird daher mit der Eröffnung rechtskräftig.

B-4612/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Fr. 4'500.– werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen, der restliche Betrag von Fr. 1'000.– ist innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rechnung, Be- schwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 100604; Einschreiben; Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Lukas Abegg

Versand: 25. März 2021

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CH_BVGE_001, B-4612/2019
Entscheidungsdatum
18.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026