B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4598/2023

Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Robin Moser und/oder Remo Wagner, Loyens & Loeff Schweiz GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfeersuchen (British Columbia Securities Commission); Verfügung vom 11. August 2023.

B-4598/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ersuchte die British Columbia Securities Commission (BCSC) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen des Ver- dachts auf Verstoss gegen das Finanzmarktrecht der kanadischen Provinz British Columbia. Zur Begründung führte die BCSC aus, dass sie eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Marktmanipulation im Handel mit Aktien der B._______ führe. Es bestehe insbesondere der Verdacht auf eine Marktmanipulation durch die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen. Die B.-Aktie sei zwischen Juli 2018 und Juni 2021 Ziel von mehreren sog. "pumps and dumps" gewesen. Die B. habe im Oktober 2020 die Gesellschaft D._______ zu einem überhöhten Kaufpreis übernommen, wobei sie den Kaufpreis für die 90 %-Beteiligung an der D._______ durch die Ausgabe eigener Aktien geleistet habe. Insgesamt habe diese Trans- aktion gemäss BCSC dazu geführt, dass eine grosse Anzahl B.- Aktien zu einem niedrigen Preis bei Treuhandaktionären (aus dem Engli- schen übersetzt) bzw. sogenannten "nominees" (nachfolgend: Nominees) der D. platziert worden seien. Anschliessend sei der Aktienpreis der B._______ durch falsche oder irreführende Mitteilungen und Werbe- kampagnen künstlich aufgebläht worden. Dadurch hätten die Nominees bzw. Treuhandaktionäre der D._______ die erhaltenen B.-Aktien in einer grossen Anzahl und mit grossem Profit veräussern können. Einer dieser Nominees sei A. (damals noch C.; nachfolgend: Beschwerdeführerin) gewesen. Gemäss BCSC habe die Beschwerdefüh- rerin infolge des künstlich aufgeblähten Aktienkurses zwischen November 2020 und Januar 2021 über die kanadische Brokerage Firma E. 6’650'000 B.-Aktien mit einem Gewinn von 9,8 Mio. CAD veräus- sert. Ein Teil des Gewinnes, namentlich CAD 600'000.–, sei am oder um den 14. Dezember 2020 von E. auf das Konto [...] bei der F._______ überwiesen worden. Vor diesem Hintergrund ersuchte die BCSC die Vorinstanz, ihr Unterlagen und Informationen betreffend das vorgenannte Konto zukommen zu las- sen. Im Rahmen des Editionsverfahrens gelangte die Vorinstanz an die F._______, welche ihr die entsprechenden Dokumente zukommen liess, namentlich die Kontoauszüge für die Zeitspanne von Dezember 2020 bis April 2021 für das CAD-Konto [...] (Konto-Nr.: [...]; nachfolgend CAD-

B-4598/2023 Seite 3 Konto) und die beiden zu demselben Stammkonto gehörenden Fremdwäh- rungskonten in USD (IBAN [...]; Konto-Nr.: [...]; nachfolgend USD-Konto) und in EUR (IBAN [...]; Konto-Nr.: [...]; nachfolgend EUR-Konto) – allesamt auf die Beschwerdeführerin mit der Kundennummer [...] lautend. B. Die von der Vorinstanz edierten Unterlagen zeigen, dass am 15. Dezember 2020 (Valuta 14. Dezember 2020) CAD 600'000– auf das Konto [...] (CAD- Konto) der Beschwerdeführerin bei der F._______ überwiesen wurden. C. Mit Schreiben vom 21. November 2022 wies die Vorinstanz die F._______ an, die Beschwerdeführerin zu einer Mitteilung einzuladen, ob diese der Übermittlung ihrer Daten und Unterlagen an die BCSC zustimme oder ob sie eine beschwerdefähige Verfügung verlange. D. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 verweigerte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter die Übermittelung ihrer Kundeninformationen. Sie machte insbesondere geltend, dass es keinen aufsichtsrechtlichen An- lass für das Amtshilfeersuchen gebe. Darüber hinaus sei eine Übermittlung mangels ''Spezifizierung" der zu übermittelnden Informationen und Unter- lagen unverhältnismässig. E. Mit Verfügung vom 11. August 2023 (nachfolgend: angefochtene Verfü- gung) hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass sie der BCSC Amtshilfe leiste und folgende Informationen übermittle (Dispositiv-Ziff. 1): "1.1 Das Konto mit der Nr. IBAN [...] (in CAD) bei der F._______ lautet auf den Namen der A., [Adresse]. Wirtschaftlich Berechtigte sind die kanadischen Staatsangehörigen [...]. 1.2 Folgende Dokumente werden der BCSC mit Bezug auf das Konto Nr. IBAN [...] (in CAD) zugestellt: • Kontoeröffnungsunterlagen sowie weitere Grundlagendokumente; • Kontoauszüge vom Dezember 2020 bis April 2021; • Vollmachten auf dem Konto; • Foreign Exchange Transaction Note vom 6. Januar 2021; 1.3 Zudem werden der BCSC die Kontoauszüge der auf die A. (Ziff. 1.1) lautenden Konten Nr. IBAN [...] (in USD) und Nr. IBAN [...] (in EUR) jeweils vom Dezember 2020 bis April 2021 übermittelt sowie

B-4598/2023 Seite 4 der Detailbeleg des Kontos Nr. IBAN [...] (in USD) zur Überweisung vom 1. Februar 2021." F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Begehren: ʺ1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2023 betreffend das Amtshilfeersuchen der British Columbia Securities Commission vom 6. Juli 2022 in Sachen "[...]" sei vollumfänglich aufzuheben und die Amtshilfe sei zu verweigern. 2. Eventualiter sei dem Gesuch der British Columbia Securities Commis- sion vom 6. Juli 2022 lediglich im Umfang der Herausgabe von Doku- menten im Zusammenhang mit dem Empfang und der Verwendung der CAD 600'000, welche am 15. Dezember 2020 dem USD-Konto von C._______ bei der F._______ gutgeschrieben wurden, nachzukom- men und die angefochtene Verfügung sei im Übrigen aufzuheben und das Gesuch abzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.ʺ Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt an einem "pump and dump"-Szenario beteiligt gewesen. Der Manipulationsverdacht der BCSC lasse sich schlüssig widerlegen. Es fehle damit nicht nur an einem hinrei- chenden Verdacht, sondern auch an einem Zusammenhang zwischen der von der BCSC vermuteten Marktmanipulation und der Tätigkeit der Be- schwerdeführerin, weshalb sich die von der BCSC verlangten Kontounter- lagen zur Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens als irrele- vant erweisen würden. Die angefochtene Verfügung würde zudem gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie aus, das Amts- hilfegesuch der BCSC stütze sich auf einen hinreichenden Anfangsver- dacht und sei verhältnismässig. Zudem sei der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt des Amtshilfegesuchs rechtsgenüglich offengelegt wor- den.

B-4598/2023 Seite 5 H. Mit Verfügung vom 25. September 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel vorbehaltlich allfälliger weiterer Instruktionsmass- nahmen und/oder Parteieingaben abgeschlossen.

I. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung und beantragt weiterhin die Gutheissung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine wei- tere Eingabe.

K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten- stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 42a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist demnach zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42a Abs. 2 und Abs. 6 FINMAG, Art. 20 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).

B-4598/2023 Seite 6 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihr die Vorinstanz das Amtshil- fegesuch nur in geschwärzter Form zur Einsicht habe zukommen lassen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 42a Abs. 3 FINMAG sei die Verweigerung der Einsicht auf die Korrespondenz mit ausländischen Behörden be- schränkt. Bei einem Amtshilfeersuchen handle es sich aber nicht um blosse Korrespondenz, sondern um die Grundlage und das Kernstück des Amts- hilfeverfahrens. Schliesslich begründe die Vorinstanz auch nicht, weshalb das Gesuch als milderes Mittel nicht immerhin den Parteivertretern unter Auflage eines Kopierverbots in ungeschwärzter Form zur Verfügung ge- stellt bzw. zur Einsicht vorgelegt worden sei.

2.2 Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe gestützt auf Art. 42a Abs. 3 FINMAG die Möglichkeit, das Akteneinsichtsrecht einzuschränken bzw. die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden zu verweigern. Die FINMA habe die Schwärzungen mit Bezug auf für die Beschwerdeführerin nicht relevante Drittpersonen/-Informationen angebracht. Sie beziehe sich in der vorliegenden Übermittlungsverfügung denn auch weder auf die ge- schwärzten Textstellen noch wird zum Nachteil für die Beschwerdeführerin darauf abgestellt. Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin auch ohne die geschwärzten Textstellen möglich, den sie betreffenden Inhalt ohne Weite- res nachzuvollziehen. Trete hinzu, dass die Einhaltung der IOSCO-EM- MoU-Verpflichtungen, mithin das Interesse der Schweiz an guten interna- tionalen Beziehungen, die privaten Interessen an der vollständigen Offen- legung überwiegen würde.

2.3 Die Vorinstanz ist spezialgesetzlich ermächtigt, die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden zu verweigern (Art. 42a Abs. 3 FINMAG). Verweigert sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn die Vorinstanz sie von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbe- weismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist die Ermächtigung zur teilweisen Verweigerung der Einsichtnahme indessen nicht in dem Sinne zu verstehen, dass das Akteneinsichtsrecht durch Aus- sonderung oder Abdeckung voraussetzungslos eingeschränkt werden

B-4598/2023 Seite 7 dürfte. Vielmehr sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht des Privaten einerseits und die Interessen der Öffentlichkeit oder von Drittpersonen an der Beschränkung der Einsicht andererseits ge- geneinander abzuwägen (vgl. Urteile des BVGer B-6294/2017 vom 10. Ap- ril 2018 E. 4.1 und B-1534/2017 vom 3. Juli 2017 S. 5 f.). 2.4 Nach Prüfung des (ungeschwärzten) Amtshilfegesuchs der BCSC vom 6. Juli 2022 ist mit Bezug auf das der Beschwerdeführerin durch die Vor- instanz lediglich auszugsweise übermittelte Gesuch festzustellen, dass es sich – wie die Vorinstanz richtig festhält – bei den nicht offengelegten An- gaben einzig um sensible und vertrauliche Informationen über Dritte han- delt, mithin um wesentliche private Geheimhaltungsinteressen. Darüber hinaus sind die geschwärzten Informationen zur Bildung der Grundlage des Entscheids nicht geeignet und es wird nicht zum Nachteil der Be- schwerdeführerin darauf abgestellt, so dass deren Preisgabe an die Be- schwerdeführerin im Rahmen der von dieser beantragten Akteneinsicht vorliegend unverhältnismässig wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin umfasst die Korrespondenz mit den ausländischen Behörden gemäss Art. 42a Abs. 3 FINMAG insbesondere und vorab das Amtshilfe- gesuch selber (vgl. BSK FINMAG/FinfraG-DU PASQUIER/MENOUD, Art. 42a FINMAG N 91; Urteil des BVGer B-1219/2017 vom 31. August 2017 E. 3; Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturge- setz [FinfraG], BBl 2014 7483, 7613 ff. [nachfolgend: Botschaft FinfraG]). Das Einsichtsrecht steht der Partei und ihrem Vertreter, wie dies die Be- schwerdeführerin auch selber geltend macht, grundsätzlich im gleichen Umfang zu (Dike Kommentar VwVG-BRUNNER, Art. 26 N 11). Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz im Lichte von Art. 42a Abs. 3 FINMAG nach dem Gesagten daher nicht zu beanstanden und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts deshalb unbegrün- det. 3. Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffent- lich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informatio- nen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz

B-4598/2023 Seite 8 berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG). 4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, es bestehe kein hinreichender An- fangsverdacht, welche die Übermittlung von Informationen durch die Vor- instanz an die BCSC rechtfertige. 4.1 Gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin bedeute ihr Erwerb von B.-Aktien nicht, dass sie gegen ausländisches Recht verstossen habe und der Kauf begründe insbesondere keinen hinreichenden Markt- manipulationsverdacht. Es könne nicht von einer effektiven "pump and dump"-Situation ausgegangen werden, an welcher die Beschwerdeführe- rin involviert gewesen sei. Die B. habe sich auf die Entwicklung und Installation von Wasserstoff-Infrastrukturen spezialisiert. Sie gehöre zur Branche für alternative Antriebssysteme, in welcher Kursausschläge der Aktienkurse nicht ungewöhnlich seien und im Übrigen auch in den letz- ten 12 Monate vorgekommen seien. Die Kursausschläge des Aktienkurses der B._______ stünden zudem in keinem zeitlichen Zusammenhang mit Transaktionen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe erstmals am 1. Mai 2020 in Aktien der D._______ investiert, als es noch nicht absehbar gewesen sei, dass diese durch die B._______ übernom- men werde. Nach der Übernahme der D._______ durch die B._______ habe sie erst von einer renommierten kanadischen Anwaltskanzlei vom Ak- tientausch, der im Oktober 2020 stattgefunden habe, erfahren, wonach sie als Abfindung für die Übernahme ihrer D.-Aktien 19'029'419 B.-Aktien erhalten solle. Die Beschwerdeführerin habe in keinem Zeitpunkt Informationen mit Dritten ausgetauscht, die sich auf das im Ge- such behauptete "pump and dump"-Szenario bezogen hätten. Zudem treffe es entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der BCSC nicht zu, dass die B._______ die Beteiligung an der D._______ überbezahlt habe. Die Be- schwerdeführerin als Treuhandaktionärin sei zusammenfassend in keiner Weise in eine Marktmanipulation involviert gewesen und habe über kein entsprechendes Wissen verfügt. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet den beschwerdeführerischen Vorbringen im Wesentlichen, dass die höchsten Kursausschläge der B.-Aktie in den letzten 5 Jahren im Untersuchungszeitraum der BCSC zwischen Juli 2018 und Januar 2021 stattgefunden hätten. Der Erwerb der B.- Aktien durch die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2020 habe zeitnah zum letzten von der BCSC genannten Kursausschlag im Januar 2021

B-4598/2023 Seite 9 stattgefunden. Die BCSC möchte gemäss Vorinstanz mit ihrem Gesuch insbesondere auch die Zahlungsflüsse und Transaktionen der Beschwer- deführerin untersuchen, welche im Zeitraum der für die vermutete Markt- manipulation gemäss BCSC mitursächlichen Werbekampagne vom No- vember 2020 bis April 2021 stattgefunden habe. Das beschwerdeführeri- sche Argument, dass die Transaktionen der Beschwerdeführerin keinen zeitlichen Zusammenhang mit der vermuteten Marktmanipulation aufwei- sen würden, gehe fehl. Die Frage der vorsätzlichen Involvierung der Be- schwerdeführerin sei von der ausländischen Behörde zu beurteilen. Es ge- nüge, dass die BCSC in ihrem Amtshilfegesuch objektive Anhaltspunkte dargelegt habe, welche eine potentielle Involvierung der Beschwerdefüh- rerin in die vermutete Marktmanipulation als "plausibel" erscheinen lasse. Ebenfalls sei es nicht die Aufgabe der FINMA als ersuchter Behörde, den Wert einer ausländischen Gesellschaft zu beurteilen. Die Angaben im Amtshilfegesuch zur vermuteten Überbezahlung der D._______ erschie- nen nicht offensichtlich falsch oder widersprüchlich. Im Übrigen seien ver- lusthaltige Titel im Bestand oder erlittene Verluste beim Verkauf solcher Ti- tel nicht per se geeignet, einen Verdacht auf Marktmanipulation zu wider- legen. 4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesver- waltungsgerichts zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird das Erfor- dernis der Verhältnismässigkeit insbesondere durch die Pflicht, nur sach- bezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts poten- tiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BVGE 2010/26 E. 5.1). Die internationale Amtshilfe kann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten in keinem hinreichend kon- kreten Zusammenhang zur verfolgten Tat stehen und offensichtlich nicht tauglich sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Er- suchen selbst als unbestimmte und demzufolge unverhältnismässige Be- weisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.1; BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1; Urteil des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.3; STEPHAN BREITENMOSER, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarkt- sachen, Aktuelle Fragen und Entwicklungen in der Praxis, 2017, S. 216 f.). Erforderlich ist daher, dass im Amtshilfegesuch ein hinreichender Anfangs- verdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen das Finanzmarktauf- sichtsrecht dargetan wird. Die Anforderungen an die Darstellung des An- fangsverdachts sind dabei nicht allzu hoch. Es genügt vielmehr, wenn die Informationen zur Unterstützung des ausländischen Aufsichtsverfahrens

B-4598/2023 Seite 10 grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch schlüssig und nachvollziehbar dargetan ist. Die ersuchende Aufsichtsbehörde muss ins- besondere den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht aus- löst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die be- nötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht aus, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung finanzmarktrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässig- keiten stehen (vgl. BGE 126 II 409 E. 5a; 125 II 65 E. 6b; Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2015/27 E. 4.3; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1). Konkrete schriftliche Beweismittel sind darüber hinaus nicht vorzulegen. Es genügt, dass die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nach- vollziehbar ist und nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist (vgl. BVGE 2015/27 E. 4.3; BVGE 2010/26 E. 5.1; BVGE 2007/28 E. 6.2). Von der ersuchenden Behörde kann dabei nicht erwartet werden, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gerade gestützt auf den Erhalt der ersuchten Informationen und Unterlagen geklärt werden sollen (vgl. Urteil des BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.5 m.H.). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde Belege vorlegt, aufgrund derer die Vorinstanz sich selbst vorfrageweise ein Urteil darüber bilden kann, ob der in Frage stehende Tatbestand im Sinne der massgeblichen ausländischen Bestimmungen erfüllt ist und ob die Kontoinhaber oder de- ren wirtschaftlich Berechtigte dafür verantwortlich waren. Diese Fragen werden vielmehr Gegenstand eines allfälligen, von der ersuchenden Be- hörde durchzuführenden Verfahrens bilden (vgl. Urteile des BVGer B-5903/2013 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2.1; B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.3; B-2499/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2). Praxisgemäss ist es also nicht die Aufgabe der Vorinstanz oder des Bundesverwaltungsge- richts, das Recht des ersuchenden Staats anzuwenden. Die korrekte Aus- legung und Anwendung der ausländischen Gesetzesbestimmungen ob- liegt vielmehr allein den Behörden des ersuchenden Staates (vgl. Urteil des BGer 2A.484/2004 vom 19. Januar 2005 E. 1.5; BVGE 2015/47 E. 4.3.3 m.w.H.; Urteile des BVGer B-1219/2017 vom 31. August 2017 E. 4.1.1; B-6294/2017 E. 7.1; B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.6). 4.4 Im Amtshilfeverkehr gilt sodann das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit. Da- nach besteht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei

B-4598/2023 Seite 11 berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizeri- schen oder internationalen ordre public – grundsätzlich, d.h. ohne gegen- teilige konkrete Anhaltspunkte, kein Anlass, an der Richtigkeit der Sachver- haltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten, mit denen man zu- sammenarbeitet, zu zweifeln. Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das gesamte zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren (vgl. BVGE 2015/47 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer B-759/2015 vom 15. April 2015 E. 2 m.H.). Bei der BCSC handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts um eine ausländische Aufsichtsbehörde, der nach schweizerischem Recht grundsätzlich Amtshilfe geleistet werden kann (vgl. BVGE 2010/26 E. 3.2; Urteile des BVGer B-7241/2013 vom 6. August 2014 E. 2 und B-7107/2009 vom 15. Februar 2010 E. 3.2.4). Die BCSC ist Vollmitglied (A-Signatar) des IOSCO-MMoU, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO- MMoU) und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Infor- mationen einhält (vgl. Urteile B-2499/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.1; B-1251/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2). Zwar handelt es sich beim IOSCO-MMoU um sogenanntes soft law. Ohne hinreichende gegenteilige Anhaltspunkte darf die Vorinstanz entsprechend dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip jedoch davon ausgehen, dass die BCSC sich im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an ihre Zusicherungen über die Einhaltung der Bestimmungen des IOSCO-MMoU zum Schutz des Vertraulichkeits- und des Spezialitätsprinzips halten wird (vgl. BVGE 2015/47 E. 4.3 m.H.). 4.5 Konkret hat die BCSC im Amtshilfegesuch mit den sections 57(1) und 50(3) des BC Securities Act RSBC 1996 c. 418 (Securities Act) die gesetz- lichen Grundlagen der Untersuchung dargelegt, welche zusammengefasst unzutreffende, irreführende oder unvollständige Angaben beim Angebot, Verkauf oder Handel von Wertpapieren verbieten. Sie äussert dabei den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin als Nominee an einer Marktmani- pulation, welche insbesondere durch die Verbreitung falscher oder irrefüh- render Informationen stattgefunden habe, beteiligt gewesen sei. Bei der Beschwerdeführerin seien im Zuge der Übernahme der D._______ durch die B._______ im Oktober 2020 B.-Aktien zu einem niedrigen Preis platziert worden. Der Aktienkurs der B. sei in der Folge auf- grund einer Werbekampagne, die falsche oder irreführende Angaben ge- macht habe, von CAD [...] am 29. Oktober 2020 auf CAD [...] am 19.

B-4598/2023 Seite 12 Januar 2021 gestiegen. Die Beschwerdeführerin habe die B.-Ak- tien in der genannten kurzen Zeitspanne (10 Wochen) mit einem Erlös von rund 9,8 Mio. CAD weiterveräussert. Ein von der Beschwerdeführerin ver- wendetes Konto bei E. weise gemäss BCSC ein Muster auf, wel- ches für ein marktmanipulatives Verhalten typisch sei. So sei das Konto unmittelbar vor der Ankündigung der Übernahme der D._______ durch B._______ im Oktober 2020 eröffnet worden und nahezu ausschliesslich für Eingänge und Verkäufe von B.-Aktien benutzt worden. Die Darstellung des Sachverhalts im Gesuch der BCSC enthält nach An- sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Widersprüche, welche der Amtshilfe entgegenstünden. Sie liefert vielmehr genügende Indizien, um einen ausreichenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstosses gegen das Finanzmarktrecht der kanadischen Provinz British Columbia zu be- gründen. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die BCSC aufgrund der signifikanten im Gesuch abgebildeten Kursanstiege der B.-Aktien zwischen Juli 2018 und Juni 2021 (insbesondere der Kursanstieg von [knapp 500] % am 29. Oktober 2020 von CAD [...] auf einen Kurs von CAD [...] am 19. Januar 2021) die B.-Aktien als Ziel von sog. "pumps and dumps" identifiziert hat. Diese Identifikation der Kursanstiege als "pump and dump"-Szenario erscheint auch deshalb nicht undenkbar, weil die BCSC ebenfalls darlegt, dass bzw. wie der Kursanstieg zwischen 29. Oktober 2020 und 19. Januar 2021 mit einer Werbekampagne korreliert habe, mittels derer falsche oder irreführende Angaben vermittelt worden seien, wonach die B. in der Zeitspanne von 3-5 Jahren [...] und die daraus zu erwartenden Gewinne im Millionenbereich liegen würden. Ferner hat die BCSC nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdefüh- rerin als mutmasslicher Nominee die B.-Aktien in einer kurzen Zeitspanne (10 Wochen) mit einem Erlös von rund 9,8 Mio. CAD weiterver- äussert und einen Teil dieses Erlöses, namentlich CAD 600'000.–, auf ein Konto bei der F. transferiert habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass die BCSC aufgrund der genannten Umstände Anhaltspunkte dafür sieht, dass die Beschwerdeführerin an einer Marktmanipulation, welche insbesondere durch die Verbreitung falscher oder irreführender Informatio- nen stattgefunden habe, involviert gewesen sein könnte. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin besteht nach dem Gesagten insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen den Kursaus- schlägen des Aktienkurses der B._______ und den Transaktionen der Be- schwerdeführerin mit den B._______-Aktien. Ein von der Beschwerdefüh- rerin generell angeführtes volatiles Marktumfeld in der Branche für alterna- tive Antriebssysteme vermag den dargestellten Zusammenhang zwischen

B-4598/2023 Seite 13 den Kursanstiegen und den genannten Transaktionen der Beschwerdefüh- rerin nicht zu widerlegen. Zusammenfassend steht die Zahlung von CAD 600'000.– auf ein Konto bei der F._______ nicht ohne jeden Bezug zu den von der BCSC für wahrscheinlich gehaltenen Rechtsverletzungen. Eben- falls ist mit Blick auf die Akten möglich, dass sich aus den ersuchten Konto- Informationen neben der Identifikation des Empfängers der Zahlung von CAD 600’000.– weitere Erkenntnisse zur Nachverfolgung der aus der ver- muteten Marktmanipulation resultierenden Gewinne ergeben könnten. Ausserdem hat die BCSC im Gesuch die benötigten Informationen und Un- terlagen bezeichnet, zeitlich eingegrenzt und insbesondere das vom Ersu- chen betroffene Bankkonto unter Nennung der Konto-Nummer präzis an- gegeben sowie darauf hingewiesen, dass auch weitere Konten bei der Bank vom Amtshilfeersuchen erfasst sein könnten (vgl. nachfolgend im De- tail E. 5 ff.). 4.6 Zwar führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass die B._______ die Beteiligung an der D._______ entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der BCSC nicht überbezahlt habe. Die Beschwerdeführerin sei als Treuhand- aktionärin ausserdem in keiner Weise in eine Marktmanipulation involviert gewesen und habe über kein entsprechendes Wissen verfügt. Das zeige sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeführerin die gehäuften Akti- enverkäufe der B.-Aktien nicht in einem Zeitpunkt vorgenommen habe, als der Aktienkurs hoch gewesen sei, nicht alle Aktien bis Ende Ja- nuar 2021 verkauft habe und, falls sie tatsächlich in einer Marktmanipula- tion involviert gewesen wäre, die Aktien einer kanadischen Gesellschaft nicht in ein Depot bei der kanadischen E. eingebucht und darüber gehandelt hätte. Die Untersuchung und Beweiswürdigung, ob und inwieweit diese be- schwerdeführerischen Vorbringen im Einzelnen zutreffen, sind – wie er- wähnt – nicht Aufgabe der ersuchten Behörde und des Bundesverwal- tungsgerichts. Vielmehr bildet es Gegenstand des Verfahrens der BCSC, ob sich der Sachverhalt gemäss dem nachvollziehbar dargelegten Ver- dacht der Aufsichtsbehörde oder im Sinne der anders lautenden Ausfüh- rungen in der Beschwerde verwirklicht hat. Im Rahmen der streitgegen- ständlichen Frage, ob Amtshilfe geleistet werden darf, ist hingegen ent- scheidend, dass die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin zum Hintergrund der Zahlungen die diesbezüglichen Darstellungen der BCSC nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräften. So bestreitet die Beschwerdeführerin den

B-4598/2023 Seite 14 verfahrensgegenständlichen Zahlungsfluss nicht und bringt insbesondere keine eindeutigen Nachweise für eine finanzmarktrechtlich irrelevante Her- kunft des Zahlungsflusses und ihrer weiteren Behauptungen bei. Die kon- krete Frage, ob die B._______ die Übernahme der D._______ überzahlt habe sowie die Bestimmung des Grads der Involvierung und des anrechen- baren Wissens der Beschwerdeführerin mit Blick auf das von der auslän- dischen Behörde vermutete "pump and dump"-Szenario, ist von der BCSC selber zu beurteilen. Da im zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr zudem, wie bereits erwähnt, das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gilt, besteht vorliegend keinerlei Anlass, an den Erklärungen der BCSC zu zweifeln. Un- ter diesen Umständen ist die Vorinstanz an die Darstellung des Sachver- halts im Gesuch gebunden und hat diese zutreffend als für die Gewährung der Amtshilfe massgebend erachtet (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1, BGE 129 II 484 E. 4.1). 4.7 Nach dem Gesagten ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach das Ersuchen der BCSC zur Unterstützung des ausländischen Aufsichts- verfahrens grundsätzlich geeignet ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem hinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen ist. Sie hat das Amtshilfegesuch zu Recht nicht als insgesamt unzulässiges Beweisausforschungsbegehren eingestuft. 5. Weiter zu prüfen ist indessen, ob sich die Amtshilfe im von der Vorinstanz verfügten Umfang rechtfertigt oder sie im Lichte des Verdachts nur hinsicht- lich eines Teils der ersuchten Unterlagen und Informationen erfolgen darf. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Umfang der gemäss der angefoch- tenen Verfügung zu übermittelnden Unterlagen unverhältnismässig sei. 5.1 Im Einzelnen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der Wortlaut des Amtshilfeersuchen klar sei: Die kanadischen Behör- den würden um die Herausgabe von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Empfang und der Verwendung der CAD 600'000.– ersuchen, welche am 15. Dezember 2020 dem USD-Konto mit der IBAN Nr. [...] der Be- schwerdeführerin bei der F._______ gutgeschrieben wurden. Sowohl der EUR-Kontoauszug als auch die Mehrheit der USD- und CAD-Kontoaus- züge seien für die Beantwortung des Gesuchs offensichtlich untauglich und beinhalteten keine Informationen, die für das Verfahren der BCSC potenti- ell relevant sein könnten. Der EUR-Kontoauszug von Dezember 2020 und April 2021 enthalte keinerlei Transaktionen im Zusammenhang mit dem Empfang oder der Verwendung der CAD 600'000.–. Die im Gesuch

B-4598/2023 Seite 15 erwähnten CAD 600'000.– seien am 15. Dezember 2020 dem CAD-Konto gutgeschrieben und bereits am 6. Januar 2021 auf das USD-Konto umge- bucht worden. Ansonsten würden die USD- und CAD-Kontoauszüge ge- mäss Ansicht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur Transaktionen aufweisen, die aufgrund der ohne Weiteres ersichtlichen Mittelherkunft vom EUR-Konto offensichtlich in keinem Zusammenhang zum Untersu- chungsgegenstand stehen und damit offensichtlich nicht tauglich seien, die ausländische Untersuchung zu fördern. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, dass dem Amtshilfegesuch lediglich im Umfang der Herausgabe von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Empfang und der Verwendung der CAD 600'000.– welche am 15. Dezember 2020 dem USD-Konto der Beschwerdeführerin bei F._______ gutgeschrieben wurden, nachgekommen werden solle. 5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die BCSC anhand der fragli- chen Kontoauszüge potentiell relevante Zahlungsflüsse und Transaktionen im Zeitraum der Werbekampagne (November 2020 bis April 2021) für die B._______-Aktien nachvollziehen und die Weiterverwendung der Gelder ermitteln könne. Die potentielle Relevanz in sachlicher und zeitlicher Hin- sicht und damit einhergehend die Verhältnismässigkeit der Übermittlung aller in der Verfügung erwähnten Kontoauszüge von Dezember 2020 bis April 2021 sei somit, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur spon- tanen Amtshilfe, als gegeben zu betrachten. 5.3 Die Amtshilfe hat, wie erwähnt, insofern verhältnismässig zu sein, als nur sachbezogene Informationen übermittelt werden dürfen, die für die Ab- klärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevant sind (vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BVGE 2015/47 E. 6.3.2). Es ist jedoch nicht an den ersuchten Behörden, abschliessend darüber zu befinden, ob und welche Informationen in den nachgesuchten Bankunterlagen zur Abklä- rung des Verdachts im ausländischen Hauptverfahren tatsächlich und im Einzelnen dienlich sind. Vielmehr liegt es im Ermessen der ersuchenden Aufsichtsbehörde festzulegen, welche Informationen sie für die Durchfüh- rung ihres Verfahrens benötigt. Auch ist es die Aufgabe der ersuchenden Aufsichtsbehörde aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Informationen festzustellen, ob einzelne Transaktionen ver- dächtig sind oder nicht. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht werden dies kaum abschliessend überprüfen können. Es dürfen jedoch keine Informationen übermittelt werden, die offensichtlich ohne jeden

B-4598/2023 Seite 16 inhaltlichen oder zeitlichen Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.3.2; Urteile BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3; B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5). Mit anderen Worten muss und kann die internationale Amtshilfe immer dann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten und Informationen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem untersuchten Sachverhalt stehen und offensichtlich nicht geeignet sind, die ausländische Untersuchung zu fördern (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1; Urteil des BVGer B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 3 m.w.H.). Dies ist im Rahmen der folgenden Erwägungen zu berücksichti- gen. 5.4 Das Amtshilfeersuchen der BCBS hat bezüglich der in Frage stehen- den Bankunterlagen folgenden Wortlaut: "The BCSC requests that FINMA obtain the following records.

  1. From F., bank records necessary to identify the receipt and use of the CAD $600,000 paid from C.'s E._______ account to account [...] (the Account) on or about December 14, 2020, including a. documents identifying the account holder and beneficial owner of the recipient account, including account opening documents (client identification, power of attorneys, signing authorisation, beneficial ownership information, and signature cards) b. monthly account statements for the Account from December 14, 2020 to April 30, 2021 (the end of the six-month promotional cam- paign) c. if the funds were transferred out of the Account, bank supporting documents for the transfer d. if the funds were transferred to another account or accounts held at F._______: i. documents identifying the account holder and beneficial owner of the recipient account, including account opening documents (include client identification, power of attorneys, beneficial own- ership information, and signature cards) ii. monthly account statement for the month in which the funds were transferred iii. if the funds were transferred out of the account, bank supporting documents for the transfer."

B-4598/2023 Seite 17 Der erste Satz des Amtshilfeersuchen stützt zwar die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die BCSC nur Kontoauszüge verlangt habe, auf welchen die Verwendung der CAD 600'000.– ersichtlich sei. Allerdings hat die BCSC darüber hinaus explizit um weitere Angaben ersucht, namentlich um die Kontoeröffnungsunterlagen (vgl. Ziff. 1. a des Amtshilfeersuchens) und um sämtliche Kontoauszüge vom 14. Dezember 2020 bis 30. April 2021 (dem Ende der Werbekampagne; vgl. Ziff. 1. b. des Amtshilfeersu- chens). Bereits daraus wird klar, dass sich das Amtshilfeersuchen nicht iso- liert auf den Empfang und die Verwendung der CAD 600'000.– beschränkt. Die im Zeitraum zwischen Dezember 2020 und April 2021 erfolgten Trans- aktionen und Zahlungen über die Konten bei der F._______ sind für BCSC potentiell relevant. Was das EUR-Konto mit der IBAN [...] (Konto-Nr.: [...]) und das USD-Konto mit der IBAN [...] (Konto-Nr.: [...]) der Beschwerdeführerin bei der F._______ anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten (vgl. die ange- fochtene Verfügung, Rz. 7), dass auch die IBAN-Nummer des CAD-Kontos die Zahlenfolge [...] enthält, d.h. die in den Eröffnungsunterlagen genannte Stammnummer der Kontenbeziehung (vgl. Vorakten, p.000042), welche auch die EUR- und USD-Konten betrifft. Alle drei erwähnten Konten laufen demnach auf die Beschwerdeführerin. Insofern überzeugt nicht, dass die EUR- und USD-Konten vom Amtshilfegesuch nicht erfasst wären. Ob diese Konten Transaktionen enthalten, die im Zusammenhang mit dem mögli- chen marktmanipulativen Verhalten im fraglichen Zeitraum stehen könnten, wird im kanadischen aufsichtsrechtlichen Verfahren zu beurteilen sein. 5.5 Des Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwal- tungsgerichts ein Amtshilfegesuch spontan mit den ihr aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinenden Auskünften ergänzen kann, soweit diese für das ausländische Verfahren dienlich erscheinen und damit in einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 126 II 409 E. 6c/aa; Urteil des BGer 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 5.1; BVGE 2010/26 E. 5.6 m.w.H.; Urteile des BVGer B-317/2014 vom 5. März 2014 E. 4.1; B-1534/2017 vom 3. Juli 2017; B-964/2014 vom 15. April 2014 E. 4). So ist angesichts der zeitlichen Nähe der in Frage stehenden Kontoaus- züge von Dezember 2020 bis April 2021 aller drei Konten zur von der BCSC erwähnten Werbekampagne, welche von November 2020 bis April 2021 dauerte, nicht auszuschliessen, dass die Unterlagen für das Verfah- ren der BCSC von Bedeutung sein könnten. So zeigen gerade die

B-4598/2023 Seite 18 Kontoauszüge des EUR-Kontos (vgl. Vorakten, p.000046), dass die Be- schwerdeführerin eine hohe Anzahl von Transaktionen mit den im vorlie- genden Verfahren relevanten B._______-Aktien im Zeitraum der Werbe- kampagne tätigte. Ferner hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass auch das USD-Konto durch die am 6. Januar 2021 erhaltene Zahlung von USD 669'664.– relevante Zusammenhänge mit dem CAD-Konto aufweise, gleich wie auch am 1. Februar 2021 eine vom USD-Konto ausgehende Zahlung von rund USD 600’000.– zugunsten eines Kontos der Beschwer- deführerin bei einer niederländischen Bank erfolgt ist (vgl. Vorakten, p.000047). Die verschiedenen, über die Konten im Zeitraum von Dezember 2020 bis April 2021 abgewickelten Transaktionen können durch die Vor- instanz oder das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Weiteres in ver- dächtige und offensichtlich unverdächtige unterteilt werden. Die Kontobe- wegungen stehen nach dem zuvor Gesagten jedoch in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zu den vermuteten Unregelmässigkeiten und aus ihnen ergibt sich möglicherweise, an wen und auf welche Konten allfällige Gelder aus den verdächtigen Transaktionen geflossen sind. Die Kontoauszüge von Dezember 2020 bis April 2021 aller drei Konten sind somit nicht offensichtlich ungeeignet für die Untersuchung der BCSC, um potentiell relevante Zahlungsflüsse nachzuvollziehen und die Weiterver- wendung der Gelder zu ermitteln. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem von der BCSC dargelegten Verdacht und diesen Unterlagen bejaht hat. Die Weitergabe an die ersuchende Behörde ist somit im verfügten Umfang verhältnismässig. 5.6 Nach dem Gesagten entspricht die Amtshilfe im verfügten Umfang dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Amtshilfe im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich daher als unbe- gründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie- gend, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Insgesamt werden die Verfahrenskosten unter

B-4598/2023 Seite 19 Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 4'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG). Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss keine Parteientschädi- gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter- gezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

B-4598/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Versand: 19. Dezember 2023

B-4598/2023 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebei- lagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vor- akten zurück)

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13.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026