B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4517/2012

U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 4 Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X._______, (wohnhaft in Ungarn), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente.

B-4517/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am _______ 1953 geborene X._______ ist Schweizer Staatsangehö- riger, Vater zweier mittlerweile erwachsener Kinder und lebt in Ungarn. Der promovierte Arzt arbeitete ab Februar 1982 in der Schweiz und ent- richtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). In seinem letzten Angestelltenverhältnis in der Schweiz war X._______ von September 1996 bis am 29. Februar 2000 als Oberarzt in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe des Spitals A._______ tätig (kant. IV-act. 3 und 22 S. 15). Anschliessend be- zog X._______ von März 2000 bis Dezember 2000 Leistungen der Ar- beitslosenversicherung, wobei er ab Oktober 2000 eine selbständige Er- werbstätigkeit begann. X._______ blieb selbständig erwerbend bis De- zember 2003 (kant. IV-act. 3). B. Am 31. Oktober 2005 meldete sich X._______ bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) wegen einer seit August 2001 bestehenden psychischen Krankheit zum Bezug von (Renten-)Leistungen an (kant. IV- act. 1 S. 1-8). C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % zu (kant. IV-act. 21). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil 720 07 7 / 149 vom 8. Juni 2007 ab (kant. IV-act. 33 S. 12-20). Schliesslich wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_548/2007 vom 5. Mai 2008 ebenfalls ab (kant. IV-act. 37 S. 2-7). Die Verfügung vom 13. Oktober 2006 erwuchs damit in Rechtskraft. D. Am 30. November 2009 (Eingang: 22. Dezember 2009) ersuchte der Ver- sicherte die schweizerische Invalidenversicherung sinngemäss um die Durchführung einer Rentenrevision zwecks Zusprechung einer höheren als der bisherigen halben Invalidenrente (IV-act. 3). Tags drauf, per 1. De- zember 2009, verlegte X._______ seinen Wohnsitz nach Ungarn (Schrei- ben der Gemeindeverwaltung B._______ vom 11. November 2009).

B-4517/2012 Seite 3 Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) holte anlässlich des so eingeleiteten Revi- sionsverfahrens Auskünfte des Versicherten (Fragebogen für die IV- Rentenrevision vom 2. Februar 2010 [IV-act. 12]) und des ungarischen Versicherungsträgers (Formulare E 001 ["Allgemeine Auskünfte"] vom 4. April 2011 [IV-act. 63 S. 1-2], 18. Mai 2011 [IV-act. 67 S. 1-2], 7. Juli 2011 [IV-act. 72], 17. Oktober 2011 [IV-act. 78 S. 1-2], 15. November 2011 [IV-act. 86 S. 1-2] und 24. November 2011 [IV-act. 97 S. 1-2]) sowie me- dizinische Berichte (Formulare E 213 ["Ausführlicher ärztlicher Bericht"] vom 14. April 2011 [IV-act. 68] und 22. Juni 2011 [IV-act. 73 und IV-act. 80 S. 2-13]) ein. Zwischenzeitlich trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_8/2010 vom 19. Juli 2010 auf das Revisionsgesuch des Versicherten gegen das bundesgerichtliche Urteil 8C_548/2007 vom 5. Mai 2008 nicht ein (IV-act. 38). Mit Vorbescheid vom 23. April 2012 stellte die IVSTA darauf dem Versi- cherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. September 2011 in Aussicht (IV-act. 111). Nachdem X._______ dagegen keinen Einwand erhoben hatte, verfügte die IVSTA am 30. Juli 2012 wie angekündigt (IV-act. 120, Begründung in IV-act. 113). E. In seiner hiergegen erhobenen Beschwerde vom 29. August 2012 bean- tragt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bereits vor dem 1. September 2011. Am 29. September 2012 (Eingang: 1. Oktober 2012) hat der Beschwerde- führer unter Beilage mehrerer ärztlicher Berichte seine Beschwerde ver- bessert. In dieser Beschwerdeverbesserung bekräftigt er sinngemäss sein Rechtsbegehren vom 29. August 2012. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 stellt die Vorinstanz Antrag auf Abweisung der Beschwerde. G. Am 12. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer ärztlicher Unterlagen eine Replik eingereicht, in welcher er sinngemäss an seinem bisherigen Rechtsbegehren festhält.

B-4517/2012 Seite 4 Am 20. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weite- res Schreiben nachgereicht. H. In ihrer Duplik vom 13. März 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Abwei- sungsantrag fest. I. Am 22. März 2013 (Eingang: 25. März 2013) hat der Beschwerdeführer wiederum eine unaufgeforderte Eingabe zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 17. April 2013 ist die Duplik der Vorinstanz dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an- deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa- chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

B-4517/2012 Seite 5 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände- rung oder Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist damit im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Seine Beschwerde vom 29. August 2012 begründet der Beschwerde- führer wesentlich sinngemäss damit, dass sich der Gesundheitszustand bereits vor dem 14. Juni 2011 verschlechtert habe. Der gesundheitliche Zustand sei unzureichend abgeklärt worden. Sowohl in seiner Be- schwerdeverbesserung als auch in seiner Replik bleibt der Beschwerde- führer sinngemäss bei dieser Beschwerdebegründung vom 29. August 2012. 2.3 Die Vorinstanz führt als Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, dass sich aus den Arztberichten von Dr. med. C._______ vom 14. Juni 2011 und 5. November 2011 und dem Arztbe- richt gemäss Formular E 213 von Dr. D._______ und Dr. E._______ vom 22. Juni 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 14. Juni 2011 ergebe. Die Feststellungen liessen auf eine Gesundheits- beeinträchtigung schliessen, welche eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % verursache. Es seien keine Tätigkeiten mehr zumutbar. Zur Begründung ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme von Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone, vom 19. Dezember 2012 (IV-act. 122).

B-4517/2012 Seite 6 Ihre Duplik begründet die Vorinstanz erneut mit einem Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 19. Dezember 2012 (IV-act. 122). Es bleibe bei der revisionsweisen Feststellung, wonach aufgrund einer fortschreiten- den, wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F22.0 in der ärztlichen Tätigkeit seit dem 1. Juli 2004 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dabei verunmögliche die kontinuierliche, wesentliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes seit dem 15. Juni 2011 – welches Datum objektivier- bar sei – auch in leichteren Verweisungstätigkeiten jegliche Arbeiten. 2.4 Somit ist im vorliegenden Verfahren streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige halbe Invaliden- rente zu Recht erst per 1. September 2011 auf eine ganze Rente herauf- gesetzt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorin- stanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 3. 3.1 Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Un- garn wohnhafte Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürger- schaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht rich- tet. Demnach bestimmt sich der vorliegend zu prüfende Leistungsanspruch (zu diesem in E. 2.4 hiervor) allein aufgrund der schweizerischen Rechts- vorschriften. Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide auslän- discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr un- terstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Be- weiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi-

B-4517/2012 Seite 7 cherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D. und BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 3.2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. Juli 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen schweizerischen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli- ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü- fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 3.2.2 Da sich vorliegend der massgebliche Sachverhalt im Zeitraum 13. Oktober 2006 (letztmaliger materieller Rentenentscheid) bis 30. Juli 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorlie- gend entsprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 1992 (3. IV- Revision; AS 1991 2116 und AS 2377), am 1. Januar 2004 (4. IV- Revision; AS 2003 3837 und AS 2003 3859) und am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmen- paket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderun- gen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. 3.2.3 Da die IV-Revisionen 5 und 6a für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachten, ist bezüglich der entsprechenden Normen die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung wei- terhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). 3.2.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität

B-4517/2012 Seite 8 (Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali- denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich insbesondere nach Inkrafttreten der Re- vision des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit

  1. Januar 2008) sowie des ATSG vom 18. März 2011 und der ATSV vom
  2. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

4.1 4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be- rücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärzt- lich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne Weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausge- glichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Ge- sellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psy- chischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht-

B-4517/2012 Seite 9 lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, wel- che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so- wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un- verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli- che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b sowie 112 V 390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitlichen Geltungs- bereich der ursprünglichen Rentenverfügung mit demjenigen der streiti- gen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2; betreffend abgestufte Renten BGE 125 V 418 E. 2d). 4.3.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe- hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz- tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-

B-4517/2012 Seite 10 zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra- ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre- chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc). 4.5 4.5.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt dabei nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.5.3 Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) setzen die für die Invali- denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs- fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tä- tigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 2 und 3 IVG).

B-4517/2012 Seite 11 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 4.5.1 hiervor). Die Stel- lungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situ- ation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü- gen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des Bun- desgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi- zinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 4.6 Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli- chen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, denn das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei hat das Gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erfor- derlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichts- gutachtens selber vornehmen will (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinwei- sen; AHI 2001, S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332, S. 193 E. 2a/bb und 1998 Nr. U 313, S. 475 E. 2a).

B-4517/2012 Seite 12 5. 5.1 5.1.1 Im vorliegenden Verfahren ist wie erwähnt streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige halbe Inva- lidenrente zu Recht erst per 1. September 2011 auf eine ganze Rente heraufgesetzt hat (E. 2.4 hiervor). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde vornehmlich gegen die Sachverhaltsfeststellung und die vorinstanzliche Beweiswürdigung in gesundheitlicher Hinsicht richtet. 5.1.2 Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist daher im Folgen- den zu prüfen, ob tatsächlich erst ab Mitte Juni 2011 eine entsprechende anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vorliegt, das heisst ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers – für Verän- derungen anderer relevanter Sachverhaltselemente bestehen in casu keine Anhaltspunkte – im fraglichen Zeitfenster von 13. Oktober 2006 (Er- lass der ursprünglichen Rentenverfügung) bis 30. Juli 2012 (Erlass ange- fochtene Verfügung) tatsächlich erst ab Mitte Juni 2011 wesentlich ver- schlechtert hat oder nicht. 5.2 Für die ursprüngliche Rentenzusprache entscheidend war das psy- chiatrische Gutachten vom 30. April 2006 (kant. IV-act. 22 S. 4-10) zu- handen der IV-Stelle Basel-Landschaft von Dr. med. G., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Begründung der Verfügung vom 13. Oktober 2006 [kant. IV-act. 21 S. 3-4] und Protokoll der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 29. August 2006 [kant. IV-act. 19 S. 1]), welches sich seinerseits auf die medizinischen Berichte des behandelnden Psy- chiaters Dr. med. H., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psy- chotherapie, (kant. IV-act. 22 S. 11-17 und IV-act. 4-5) stützte. Aus diesen ärztlichen Unterlagen geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 5.2.1 Dr. H._______ hielt in seinem Arztbericht vom 16./17. Januar 2005 (kant. IV-act. 22 S. 11-17) zuhanden der IV-Stelle des Kantons Basel- Landschaft folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:  mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD- 10 F32.11), bestehend wahrscheinlich seit Februar 2000;  Michael Kohlhaas - Syndrom bei sensitiver Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0);

B-4517/2012 Seite 13  differentialdiagnostisch: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), bestehend wahrscheinlich seit Feb- ruar 2000, eventuell schon länger. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H._______ einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Tabak (ICD-10 F10.1, F17.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arzt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % von Februar 2000 bis auf Weiteres. Der Ge- sundheitszustand sei stationär. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt. Der Beschwerdeführer sei psychisch reduziert und in An- trieb und Energie herabgesetzt. Gedanklich sei er absorbiert von seinem Gerichtsverfahren und kaum bereit und fähig, sich auf etwas anderes ein- zulassen. Dadurch sei seine Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Unter den gegenwärtigen Voraussetzungen sei die bisherige Erwerbstätigkeit kaum noch zumutbar. Der Beschwerdeführer sei tief gekränkt und miss- trauisch seinen Kollegen gegenüber. Ausserdem sei wohl seine Fähigkeit, eine Arzt-Patienten-Beziehung einzugehen, erheblich behindert. Allenfalls wäre eine Tätigkeit in einem medizinischen oder paramedizinischen Be- reich mit weniger Verantwortung denkbar. Momentan scheine aber die Fähigkeit des Beschwerdeführers, dafür Energie aufzubringen, minim zu sein. Momentan zeige er kaum Bereitschaft für eine Tätigkeit mit der Möglichkeit der Entwicklung zu künftiger Erwerbsfähigkeit. Der Be- schwerdeführer sei vorübergehend zu einer medikamentösen antidepres- siven Therapie sowie zur medikamentösen Behandlung seiner Schlafstö- rungen bereit gewesen. Eine weitergehende Behandlung sei aus seiner Sicht weder sinnvoll noch indiziert. Angesichts der zunehmenden psycho- sozialen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers könne prognostisch keine günstige Entwicklung angenommen werden. 5.2.2 In seinem ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2005 (IV-act. 4) schrieb Dr. H., dass der Beschwerdeführer in eine schwere seelische Krise geraten und seit Behandlungsbeginn (1. Juli 2004) zu 100 % ar- beitsunfähig sei. Gemäss glaubhaften selbst- und fremdanamnestischen Angaben bestehe die Arbeitsunfähigkeit aber schon seit dem Ende seiner ärztlichen Tätigkeit im Spital A.. 5.2.3 Am 14. März 2006 attestierte Dr. H._______ dem Beschwerdefüh- rer, seit dem 1. Juli 2004 – dem Behandlungsbeginn – arbeitsunfähig zu sein. Gemäss anamnestischen Angaben habe die psychische Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit im August 2001 begonnen, nachdem der Be-

B-4517/2012 Seite 14 schwerdeführer über die Anklageerhebung wegen fahrlässiger Tötung orientiert worden sei (IV-act. 5). 5.2.4 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2006 (kant. IV- act. 22 S. 4-10) zuhanden der IV-Stelle Basel-Landschaft führte Dr. G._______ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) an (S. 7). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine (S. 7 f.). Die Depression sei eher sekundärer Natur. Die Arbeitsfä- higkeit sei vor allem durch die andauernde und ausgeprägte Persönlich- keitsänderung beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung sei aufgrund der an- dauernden Persönlichkeitsänderung und der mittelgradigen depressiven Episode erheblich. In seinem angestammten Beruf als Arzt bzw. Gynäko- loge mit Patientenkontakten sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeits- fähig. In einer Tätigkeit, bei der er keinen Patientenkontakten ausgesetzt sei, einer administrativen Tätigkeit, bestehe eine gewisse Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer zeige aber keine Motivation, sich der Berufswelt wieder zuzuwenden, solange er nicht vor Gericht Recht bekommen habe. Dieses Beharren erschwere die Rehabilitation in ausgeprägtem Masse. Die Prognose sei daher eher ungünstig. Der Beschwerdeführer sei kaum fähig, sich von den Gedanken über das Gerichtsverfahren zu lösen. Es bestehe ein ausgeprägtes Misstrauen. Nur schon die kleinste Begeben- heit, welche er gegen sich deute, führe zu einem Beziehungsabbruch. Es sei aber möglich, dass er sich beispielsweise im Gespräch auch anderen Themen zuwende. Daher sei es ihm auch zumutbar, zumindest teilweise sich einer beruflichen Aufgabe zuzuwenden. Der Beschwerdeführer be- fasse sich seit dem Jahr 2001 intensiv mit seinem Gerichtsverfahren. In der Folge sei es zu einem zunehmenden Zerfall der Persönlichkeit ge- kommen. Mitte 2004 habe er erstmals psychiatrische Hilfe aufgesucht, so dass ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung, dem 1. Juli 2004, eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angenom- men werden könne (S. 9). In einer Tätigkeit, bei welcher der Beschwerde- führer keinen direkten Patientenkontakten ausgesetzt sei, könne ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden. In Frage kämen dabei vor al- lem administrative Tätigkeiten als Arzt in Verwaltungen oder Versi- cherungen. Er fühle sich aufgrund seines übersteigerten Misstrauens nicht mehr in der Lage, als Arzt zu arbeiten. In Bezug auf eine Tätigkeit mit Patientenkontakten könne dieser Selbsteinschätzung zugestimmt werden. Es könne ihm aber dennoch zugemutet werden, sich zumindest teilweise von seinem übersteigerten Misstrauen zu distanzieren und sich

B-4517/2012 Seite 15 einer beruflichen Aktivität zuzuwenden. Der den Beschwerdeführer bis Ende 2004 behandelnde Psychiater assistiere dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % und se- he Möglichkeiten einer beruflichen Tätigkeit im medizinischen oder para- medizinischen Bereich mit weniger Verantwortung. Dieser Einschätzung könne weitgehend zugestimmt werden. Ein Arbeitstraining in geschütztem Rahmen zu 50 % wäre geeignet, um den Beschwerdeführer von seinem Kampf gegen Windmühlen etwas abzulenken und ihn vermehrt der äus- seren Realität zuzuführen (S. 10). 5.3 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes in der massgeblichen Zeit vor Mitte Juni 2011 und der daraus folgenden, dannzumaligen Ar- beitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz auf die Stellungnahme von RAD- Psychiater Dr. F._______ vom 12. April 2012 (IV-act. 110). Diese Stel- lungnahme hatte ihrerseits die damals vorliegenden medizinischen Unter- lagen, insbesondere die ärztlichen Berichte von Dr. med. Dr. C., Chefärztin der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses I. in J._______ (Ungarn), vom 14. Juni 2011 (IV-act. 105) und 5. November 2011 (IV-act. 104) sowie einen ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) von Dr. D._______ und Dr. E._______ vom 22. Juni 2011 zuhan- den des ungarischen Versicherungsträgers (IV-act. 73) zur Grundlage (vgl. Begründung der angefochtenen Verfügung [IV-act. 113 S. 1] und RAD-Stellungnahme vom 12. April 2012 [IV-act. 110]). Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 5.3.1 In seinem Schreiben vom 15. Mai 2008 an den Beschwerdeführer hielt Dr. med. K., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, fest, dass er ihn seit der ersten Konsultation am 20. März 2006 als wegen Krankheit arbeitsunfähig betrachte. 5.3.2 In seinem Bericht vom 24. September 2008 wies Dr. K. darauf hin, dass er dem Beschwerdeführer auf dessen Bitte um ein Zeugnis hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Januar 2008 at- testiert habe. Dr. K._______ diagnostizierte eine andauernde Persönlich- keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie differential- diagnostisch ein Michael Kohlhaas - Syndrom bei paranoider Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F60.0). Die Depression habe nur einen eher kleinen Anteil (IV-act. 84). Aufgrund der psychopathologischen Befunde sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, als Arzt mit weitreichender Verant- wortung zu arbeiten, auch nicht bloss administrativ. Die im Jahre 2006 in

B-4517/2012 Seite 16 den Berichten empfohlene administrative Tätigkeit sei heute nicht möglich und denkbar. Es bestehe keine Leistungskonstanz und der Aufgabe ent- sprechende Konzentrationsfähigkeit. Hier habe sich der Zustand seit den Berichten von 2006 verschlechtert. Die Persönlichkeit wirke entdifferen- zierter. Es falle schwer, sich hier einen gynäkologischen Facharzt vorzu- stellen. Der Beschwerdeführer sei von momentanen Impulsen getrieben. Das Ausüben einer Erwerbstätigkeit sei so nicht möglich. 5.3.3 Am 10. Oktober 2008 berichtete Dr. K._______ der IV-Stelle Basel- Landschaft, der Zustand habe sich in den letzten zwei Jahren verschlim- mert. Es liege nicht nur eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe- lastung vor, sondern die Störung habe wahnhafte Ausmasse angenom- men und entspreche eher den Kriterien einer Paranoia (ICD-10 F22.0). Dieser Zustand verunmögliche es dem Beschwerdeführer, einer Verweis- tätigkeit im ärztlich-administrativen Bereich auch teilzeitig nachzukom- men. Dr. K._______ bat um die Durchführung einer Rentenrevision. 5.3.4 Dr.med. L., Psychiaterin und Psychotherapeutin, berichtete sowohl am 27. Januar 2009 (IV-act. 35) wie auch am 6. März 2009 (IV- act. 79), es bestehe primär eine massive Überforderungsreaktion bzw. ei- ne reaktive Überforderungssymptomatik. Auslöser/Beginn sei die Anklage aus dem Jahre 2001 wegen fahrlässiger Tötung gewesen. Der Be- schwerdeführer sei durchgehend und auf nicht absehbare Zeit arbeitsun- fähig. Denn er würde sich in welchem Beruf auch immer vielfach absi- chern müssen, Kopien anfertigen, Stellungnahmen einholen etc. Der Be- schwerdeführer sei für keinen Arbeitgeber tragbar und auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. 5.3.5 In ihrem ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) vom 14. April 2011 zuhanden des ungarischen Versicherungsträgers nannten Dr. D. und Dr. E._______ als Diagnose eine Panikstörung ge- mäss ICD-10 F41.00 und eine Dysthymie gemäss F34.10. Nach Aussage des Beschwerdeführers befinde er sich derzeit nicht in Behandlung. Der Krankheitsverlauf weise eine Besserung auf. Der Beschwerdeführer kön- ne schweren, mittelschweren und leichten Arbeiten noch regelmässig nachgehen. Er könne Bildschirmarbeit sowie Arbeit am Arbeitsplatz und zu Hause ohne Hilfe einer anderen Person verrichten. Seine Tätigkeit als Facharzt für Geburtshilfe und Gynäkologie könne der Beschwerdeführer vollzeitlich ausüben. Eine angepasste Arbeit könne verrichtet werden. Ei- ne angepasste Tätigkeit wäre Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe bzw. Facharzt für Onkologie. Die angepasste Tätigkeit könne in Vollzeit

B-4517/2012 Seite 17 versehen werden. Durch Psychotherapie könne eine Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes erzielt werden. Durch eine medizini- sche Rehabilitation könne eine Besserung der Leistungsfähigkeit bewirkt werden (IV-act. 74). Der ausführliche ärztliche Bericht (Formular E 213) von Dr. D._______ und Dr. E._______ vom 22. Juni 2011 zuhanden des ungarischen Versi- cherungsträgers (IV-act. 73) entspricht inhaltlich ihrem Bericht vom 14. April 2011. 5.3.6 In seiner Stellungnahme vom 12. April 2012 (IV-act. 110) nannte RAD-Psychiater Dr. F._______ als Hauptdiagnose eine progressive para- noide Entwicklung seit dem Jahr 2002 mit Verschlechterung im Laufe der Jahre. Es sei eine anhaltende wahnhafte Störung gemäss ICD-10 F22.0 vorhanden. In der bisherigen Tätigkeit als Gynäkologe und Geburtshelfer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2004. In einer angepassten Tätigkeit sei ab dem 1. Juli 2004 eine 50%ige Arbeitsunfä- higkeit vorhanden gewesen und sei seit dem 15. Juni 2011, dem Datum des ersten Arztzeugnisses, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Angepasst seien ärztliche Tätigkeiten ohne Patientenkontakt oder nicht- ärztliche Tätigkeiten. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei krankheitsbedingt nicht möglich. Es liege eine der nichtschizophrenen und nichtorganischen Wahnkrankheiten vor, am ehesten eine einfache paranoide Entwicklung oder eine paranoische Entwicklung. In beiden Fäl- len sei eine progressive Ausweitung des Wahnsystems bei ansonsten er- haltener Wahnkrankheit vorhanden. Dabei beziehe sich das wahnhafte Agieren und das wahnhafte Querulieren auf eine konkret erlebte psycho- traumatische Situation. Das langsame Fortschreiten der Wahnkrankheit vermindere schrittweise eine noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit auch in Arbeitsgebieten, in welchen der Beschwerdeführer vor jeglichem Bezug zu seinem Psychotrauma geschützt sei, und führe zu einer schrittweisen Erschöpfung der noch vorhandenen psychischen Ressourcen. Die Arzt- berichte des Jahres 2011 liessen auf eine seit dem Jahr 2005 eingetrete- ne erhebliche Verschlechterung schliessen. Deshalb müsse ab Datum des ersten der beiden Arztzeugnisse – 15. Juni 2011 und 5. November 2011 – auf eine totale Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Der Bericht E 213 vom 14. April 2011 sei unbrauchbar. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche.

B-4517/2012 Seite 18 5.3.7 In seiner anlässlich des Beschwerdeverfahrens erstellten Stellung- nahme vom 19. Dezember 2012 (IV-act. 122) wies RAD-Arzt Dr. F._______ darauf hin, dass er aufgrund der vorhandenen Unterlagen auf eine offensichtliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Gynäkologe seit dem 1. Juli 2004 geschlossen habe. In einer ange- passten Tätigkeit sei aus dem psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2006 von Dr. G._______ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit übernommen worden. Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes sei es offensichtlich, dass auch in einer angepassten Tä- tigkeit infolge des wahnhaften pathologischen Denkinhaltes mit grosser emotionaler Besetzung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Auch eine erhebliche Verschlechterung seit 2006 sei gut belegt. Bei dieser Krankheit sei die Verschlechterung langsam kontinuierlich. Es sei immer schwierig und auch willkürlich, ein genaues Datum festzulegen. Der Ver- schlechterungstermin 15. Juni 2011 sei das Datum des ersten Arztzeug- nisses. Dr. F._______ hielt an seiner am 12. April 2012 gestellten Haupt- diagnose und Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit fest. Es sei sehr wohl möglich, dass die Verschlechterung früher eingetreten sei. Dies sei sogar wahrscheinlich. Das Schreiben des Beschwerdeführers, welches das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz zur Beurteilung übermittelt ha- be, enthalte aber keinerlei Angaben, welche es ermöglichen würden, den Zeitpunkt der Verschlechterung festzulegen. Es lägen auch keine ärztli- chen Dokumente vor, welche es möglich machen würden, die Verschlech- terung auf einen früheren Termin als auf den 15. Juni 2011 festzulegen. Deshalb bleibe es aus ärztlicher Sicht beim 15. Juni 2011. Dr. F._______ hielt auch an seiner Ansicht der Unzumutbarkeit einer medizinischen Be- handlung fest, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähig- keit verspreche. 6. 6.1 Auf diese Berichte kann freilich nicht abgestellt werden. Zunächst ist in Bezug auf die Aussagen Dr. K._______s festzustellen, dass er sich in seinem Schreiben vom 15. Mai 2008 (E. 5.3.1 hiervor) weder zum Um- fang bzw. der Höhe der attestierten, seit dem 20. März 2006 vorhandenen Arbeitsunfähigkeit äusserte noch deren Entwicklung im Verlauf klar dar- legte. Zudem fehlen Angaben, auf welche Tätigkeiten sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht und welche objektiven Diagnosen bzw. Befun- de diese verursachen. In Bezug auf den Bericht Dr. K._______s vom 24. September 2008 (E. 5.3.2 vorstehend) ist zu bemerken, dass das dar- in enthaltene Attest einer seit dem 16. Januar 2008 vorhandenen

B-4517/2012 Seite 19 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich auf Bitte des Beschwerdefüh- rers erfolgte, von Dr. K._______ ebenfalls nicht mit objektiven Diagnosen bzw. Befunden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, begründet wurde und sich somit offenbar auf entsprechende subjektive Angaben des Beschwerdeführers abstützt. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit lässt sich infolge dessen nicht objektiv nachvollziehen. Insbesondere ist unklar, wie sich die Arbeitsunfähigkeit im Verlauf entwickelte und welche Tätigkeiten dabei jeweils allenfalls als leidensangepasst betrachtet werden konnten. Dr. K._______ schrieb zwar von einer seit dem Jahr 2006 eingetretenen Verschlechterung und nahm zusätzlich zu den Diagnosen Dr. G.s ein Michael Kohlhaas - Syndrom bei paranoider Persön- lichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.0 an. Angaben dazu, wie sich diese gesundheitliche Veränderung seit 2006 auf die verbleibende Arbeitsfähig- keit in leidensangepassten Tätigkeiten auswirkte und welche Tätigkeiten jeweils dabei dem Beschwerdeführer zumutbar waren, machte Dr. K. jedoch keine. Insbesondere kann aus seinen Angaben nicht geschlossen werden, dass seit dem 20. März 2006 – dem am 15. Mai 2008 als Arbeitsunfähigkeitsbeginn angegebenen Tag – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestehe. Was die Zeit vor 2006 anbelangt, entsprechen die Aussagen Dr. K.s betreffend die dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tä- tigkeit und die bis 2006 vorhandene Zumutbarkeit ärztlich-administrativer Tätigkeit den diesbezüglichen Angaben Dr. G.s. Der Bericht Dr. K.s vom 10. Oktober 2008 (E. 5.3.3 hiervor) enthält ebenfalls keine Aussage zu Art und Umfang allenfalls leidensangepasster Tätigkei- ten seit dem Jahr 2006. 6.2 Die den Beschwerdeführer damals behandelnde (vgl. IV-act. 35 und 79) Dr. L. ging offensichtlich von einer seit dem Jahr 2001 vor- handenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus (E. 5.3.4 hiervor). Eine Begründung dieser Einschätzung mit einer objek- tiven Diagnose eines anerkannten Klassifikationssystems fehlt allerdings, so dass allein schon deswegen auch auf die Feststellung von Dr. L. nicht abgestellt werden kann. Denn die Annahme eines psy- chischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für ei- nen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Im Übrigen fehlt im Bericht von Dr. L. auch eine differenzierte Aus-

B-4517/2012 Seite 20 einandersetzung mit der Frage, wie sich die Arbeitsunfähigkeit in der bis- herigen Tätigkeit und in leidensadaptierten Tätigkeiten im Verlauf entwi- ckelt hat und weiter entwickelt. Bezüglich der Aussagen von Dr. L._______ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 6.3 Was hinwiederum den E 213-Bericht von Dr. D._______ und Dr. E._______ vom 14. April 2011 und auch vom 22. Juni 2011 (E. 5.3.5 vor- stehend) anbelangt, kann den Akten nicht entnommen werden, dass die beiden ungarischen Ärzte Fachärzte für psychiatrische Leiden sind. Ent- sprechend vermögen die Aussagen Dr. D.s und Dr. E.s solche von Psychiatrie-Spezialisten von vornherein nicht zu erschüttern. Die beiden ungarischen Ärzte stellten bei ihrer Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch leidensangepasster Tätigkeit zu- dem offensichtlich auf die Aussage des Beschwerdeführers ab, sich der- zeit nicht in Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzuneh- men. Eine fehlende (fach-)ärztliche Behandlung allein lässt indessen nicht direkt darauf schliessen, es bestehe kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Bericht zieht ferner direkt aus den Diagnosen Schlüsse betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die beiden Ärzte begründen nicht mit eigenen objektiven Befunden, wieso die angestammte Tätigkeit und leidensangepasste Tätigkeiten vollzeitig zu- mutbar sein sollen. Im Übrigen erachteten die beiden Ärzte den (psychi- schen) Gesundheitszustand zwar als verbesserbar, setzten sich aber nicht mit der Frage auseinander, inwiefern zum Berichtszeitpunkt denn eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestand und welche Tätigkei- ten hiervon betroffen waren. Zur möglichen Arbeitsunfähigkeit im Verlauf schliesslich äusserten sich Dr. D. und Dr. E. überhaupt nicht. 6.4 6.4.1 RAD-Arzt Dr. F._______ übernahm in seiner Stellungnahme vom 12. April 2012 (E. 5.3.7 hiervor) die von Dr. K._______ als seit dem Jahr 2006 neu hinzugekommene Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Stö- rung (Paranoia) gemäss ICD-10 F22.0 als Hauptdiagnose. Mit dem Ein- fluss der übrigen von Dr. K._______ festgehaltenen Diagnosen – andau- ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie Depression (E. 5.3.2-3 vorstehend) – auf die Arbeitsfähigkeit setzte

B-4517/2012 Seite 21 sich der RAD-Arzt jedoch nicht auseinander. Die Annahme des RAD- Arztes, es sei nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in behin- derungsangepassten Tätigkeiten vorhanden, stützt sich hingegen wohl ebenfalls auf die entsprechenden Aussagen von Dr. K._______ ab. Des- sen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit haben sich indes, wie unter E. 6.1 vorstehend gezeigt, nicht als nachvollziehbar erwiesen. Den Be- ginn dieser 50%igen Arbeitsunfähigkeit legte der RAD-Arzt denn auch in Abweichung mit den Bescheinigungen Dr. K.s mit dem "Datum des ersten Arztzeugnisses" fest, das vom 15. Juni 2011 datiere. Es han- delt sich hierbei offensichtlich um den Bericht von Dr. C., Chef- arzt der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses I._______ in J._______ (Ungarn) vom 14. Juni 2011 (IV-act. 105). Dieser Bericht ent- hält selbst keinerlei Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit, weder im bisherigen noch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Wieso und inwie- fern RAD-Arzt Dr. F._______ diesen Bericht als erstes Arztzeugnis be- trachtete, ist freilich weder nachvollziehbar noch schlüssig, da sich in den Akten, welche dem RAD-Arzt damals vorlagen, durchaus auch frühere Arztberichte befanden. Dem RAD-Arzt lagen nämlich unter anderem die Berichte von Dr. K._______ und Dr. L._______ (E. 5.3.1-4 vorstehend) vor, welche in der Zeit von Mai 2008 bis Januar 2009 erstellt wurden. So datieren beispielsweise die Berichte Dr. K._______s vom 24. September 2008 (E. 5.3.2 vorstehend) und 10. Oktober 2008 (E. 5.3.3 vorstehend). Warum der RAD-Arzt darauf hinwies, dass auf eine im Jahre 2005 einge- tretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu schliessen sei, sich aber trotz der vorliegenden Berichte Dr. K.s und dem Bericht von Dr. L. nicht näher mit dem seitherigen Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auseinan- dersetzte, geht aus den Akten nicht hervor und ist entsprechend nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der RAD-Arzt seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf eine reine Aktenbeurteilung stützte, ohne den Beschwerdeführer selbst medizinisch untersucht zu haben. Entsprechend wäre eine genaue Aktenkenntnis und aktengestützte Be- gründung seitens des RAD-Arztes umso wichtiger gewesen. Anhand dieser Stellungnahme Dr. F._______s vom 12. April 2012 lässt sich folglich die Entwicklung des Gesundheitszustands hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beur- teilen. Da vorliegend ein externer ärztlicher Bericht fehlt, welcher den be- weisrechtlichen Anforderungen (zu diesen unter E. 4.5.1 vorstehend) ge- nügt, könnte auf diese RAD-Stellungnahme namentlich nur dann abge-

B-4517/2012 Seite 22 stellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun- gen an einen ärztlichen Bericht genügen würde (vgl. Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall. 6.4.2 Dass diese RAD-Stellungnahme nicht als Grundlage für einen Ent- scheid über eine Leistungsanspruch dienen kann, zeigt auch die Stel- lungnahme des RAD-Arztes Dr. F._______ vom 19. Dezember 2012 (E. 5.3.8 hiervor). In dieser gestand der RAD-Arzt selbst ein, dass die Festlegung eines genauen Datums schwierig und willkürlich sei und der Eintritt der Verschlechterung möglicherweise früher erfolgt sei. Der RAD- Arzt erachtete einen solchen Eintritt als "sogar wahrscheinlich". Warum der RAD-Arzt zur Begründung des von ihm angenommenen Verschlech- terungstermins 15. Juni 2011 dennoch erneut anführte, es lägen keine ärztlichen Unterlagen vor, welche die Festlegung auf einen früheren Ter- min als den 15. Juni 2011 ermöglichen würden, ist hingegen in keinerlei Weise nachvollziehbar (vgl. E. 6.4.1 hiervor). 6.5 Die weiteren vorliegenden Arztberichte, welche den relevanten Zeit- raum betreffen, enthalten keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten in wel- chem Umfang während welcher Dauer von einer Arbeitsfähigkeit bzw. Ar- beitsunfähigkeit auszugehen ist, fehlen gänzlich. Die Ärzte nahmen dazu überhaupt keine Stellung. Entsprechend können diese Berichte nicht Ent- scheidgrundlage sein. 6.6 Im Übrigen sind aus der Zeit seit Dezember 2009 überhaupt keine Berichte behandelnder psychiatrischer Fachärzte vorhanden. Seinen ei- genen Angaben gemäss steht der Beschwerdeführer seit seinem Umzug nach Ungarn (1. Dezember 2009; siehe Sachverhalt Bst. D) nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und nimmt auch keine Medikamente mehr ein (IV-act. 74 S. 2 und 8). So ist vorliegend insbesondere unklar, ob nach dem Umzug nach Ungarn allenfalls eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 7. 7.1 Der massgebende medizinische Sachverhalt steht damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Dass RAD-Arzt Dr. F._______ – sowie in der Folge gestützt auf des- sen Stellungnahme die Vorinstanz selber – befand, der Beschwerdeführer

B-4517/2012 Seite 23 sei seit dem 1. Juli 2004 in der bisherigen Tätigkeit dauerhaft 100%ig ar- beitsunfähig, während in leidensangepassten Tätigkeiten vom 1. Juli 2004 bis Mitte Juni 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seit Mitte Juni 2011 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden sei, überzeugt deshalb nicht. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verlauf ist unklar, womit der Rentenanspruch nicht rechtskonform be- urteilt werden kann. 7.2 Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren erhobenen Rügen der Be- schwerdeführers nicht weiter einzugehen. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Verlauf und somit des Rentenanspruchs nicht möglich ist. Daher ist die angefochtene Verfü- gung, welche auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage beruht, aufzuheben. 8. 8.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä- rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge- richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be- zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä- rung an die Vorinstanz entgegenstehen. 8.2 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er- gänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche (psychiatrische) – vorzugsweise gutachterliche – Abklärungen vornehme, die sich namentlich zur Entwicklung der Arbeits-

B-4517/2012 Seite 24 fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Arzt und in leidensangepassten Tätigkeiten im Verlauf zu äussern haben, und an- schliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Rechnung zu tragen sein wird dabei auch der Tatsache, dass sich psychosoziale und soziokul- turelle Faktoren, welche grundsätzlich keine gesundheitlichen Beeinträch- tigungen im Sinne des IVG darstellen, oft nicht klar vom medizinisch ob- jektivierbaren Leiden trennen lassen. Psychische Störungen, welche (al- lein) durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Be- lastungsfaktoren wieder verschwinden, können nicht zur Invalidenrente berechtigen. Einer lege artis diagnostizierten psychischen Krankheit kann der invalidisierende Charakter zwar nicht mit dem blossen Hinweis auf ei- ne bestehende psychosoziale oder soziokulturelle Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan- den sein. Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Fakto- ren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhal- ten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be- stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts- begründend auswirken (Urteil 8C_829/2008 des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2008 E. 3.3.2.2 mit Hinweisen). 8.3 Die Vorinstanz wird anlässlich ihrer neuen Verfügung nach Einholung der entsprechenden Ergänzung der medizinischen Unterlagen den Invali- ditätsgrad des Beschwerdeführers unter Abklärung der Eingliederungsfä- higkeit neu zu bestimmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück- zuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegen- den Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vor- liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

B-4517/2012 Seite 25 9.2 Dem unvertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 29. August 2012 wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachver- halts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge- bende Zahlungsstelle zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-4517/2012 Seite 26 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. April 2014

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25.03.2026