B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4464/2012
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-4464/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1959 ge- boren und ist indische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein (IV-Akt. 1, S. 1), wo sie anschliessend bis 2009 arbeitete (IV- Akt. 11 und 20). Zuletzt war sie bei der B._______ in C._______ zu 50 % als Haushaltshilfe/Raumpflegerin angestellt. Per Ende März 2010 wurde sie zu 100 % krankgeschrieben, bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Der letzte effektive Arbeitstag war am 1. April 2009 (vgl. IV-Akt. 11, Fragen 2.1, 2.7 und 2.14). Im Februar 2002 heiratete sie den in Deutschland wohnhaften Schweizer D._______ (IV-Akt. 1, S. 2). Am 12. Februar 2010 meldete sie sich bei der IV-Stelle C._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an. Als Krankheitsgrund gab sie eine präterminale Niereninsuffizienz bei sekundärer Hyperparathyreoidismus an (IV-Akt. 1, S. 1-9). B. Die kantonale IV-Stelle führte in der Folge das Abklärungsverfahren durch und holte verschiedene medizinische Unterlagen sowie Angaben zu den bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ein. Gemäss Mitteilung vom 20. April 2010 seien zur Zeit keine Eingliederungsmass- nahmen möglich, weshalb die kantonale IV-Stelle einen Anspruch auf ei- ne Invalidenrente prüfen werde (IV-Akt. 18). Am 19. April 2010 gab sie ei- ne Abklärung zur Invalidität im Haushalt in Auftrag, welche am 14. Juli 2010 in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes am (...-) weg X.______ in E._______ (Deutschland) durch- geführt wurde (IV-Akt. 23). Mit Vorbescheid vom 5. August 2010 informierte die kantonale IV-Stelle die Beschwerdeführerin, die Abklärung vor Ort habe eine Einschränkung bei den Haushaltsarbeiten von 8 % aufgezeigt. In ihrer zuletzt zu 50 % ausgeführten Tätigkeit sei sie vollständig arbeitsunfähig. Nach der vorlie- gend anzuwendenden gemischten Methode liege insgesamt eine Invalidi- tät von 54 % vor. Ab dem 1. August 2010 habe die Beschwerdeführerin deshalb Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akt. 26). Eine Kopie stellte sie der Schweizerischen Ausgleichskasse zu. Mit Schreiben vom 17. August 2010 teilte jene der kantonalen IV-Stelle mit, dass zwischen der Schweiz und der Republik Indien keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf die Regelung von Art. 6 Abs. 2 IVG nur anspruchsberechtigt sei, solange sie ihren Wohnsitz und
B-4464/2012 Seite 3 gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe und sofern sie bei Eintritt der Invalidität mindestens während eines vollen Jahres/dreier Jahre Bei- träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe (IV-Akt. 34). C. Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Oktober 2010, nunmehr vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Tschopp, Einwand gegen den Vorbescheid vom 5. August 2012 und machte insbesondere geltend, sie hätte bei guter Gesundheit vollzeitig gearbeitet. So habe sie inzwischen das zeitintensive Hobby der Malerei ganz aufgegeben. Ebenfalls wäre es aus finanzieller Sicht erforderlich, dass sie ein vollzeitiges Arbeitspensum leiste. Aktuell lebe sie mit ihrem Ehemann bei der Schwiegermutter, was jedoch nicht auf Dauer ausgerichtet sei, sondern eine finanzielle "Notlösung" darstelle. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie erst im Rahmen der vor vier Jahren ausgestellten Grenzgängerbewilligung die Möglichkeit habe, un- eingeschränkt Stellen anzunehmen. In diesem Zeitraum sei sie indessen immer mehr durch die Auswirkungen ihrer Krankheit eingeschränkt wor- den, so dass sie – entgegen der Lebensplanung der Ehegatten – ihr Ar- beitspensum von damals 50 % nicht habe erhöhen können (IV-Akt. 36). Mit Vorbescheid vom 17. April 2011 kündigte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin an, ihr Leistungsbegehren werde abzuweisen sein. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG setze ein Ren- tenanspruch für die Beschwerdeführerin als indische Staatsbürgerin vor- aus, dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei (IV-Akt. 39). D. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2011 erneut Ein- wand mit dem Antrag, der Vorbescheid vom 17. April 2011 sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Sie sei mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet und habe bereits seit 1993 regelmässig in der Schweiz gearbeitet. Zwar habe sie in der Anmel- dung E._______ als gesetzlichen Wohnsitz angegeben, halte sich dort jedoch praktisch nur an den Wochenenden auf. Ihr Lebensmittelpunkt (Beziehungen, soziales Netzwerk, Freundeskreis, etc.) befinde sich in der Schweiz, wo sie zwischen 1992 und 2002 sowie ab 2009 offiziell gewohnt und gearbeitet habe. Sie habe während über eines Jahres Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet und einen ununterbrochenen Wohn- sitz in der Schweiz von 10 Jahren in der Zeit von 1992 bis 2002 auszu-
B-4464/2012 Seite 4 weisen, womit die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 IVG gegeben seien (IV-Akt. 42). Mit Vorbescheid, vom 15. Dezember 2011 stellte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente in Aussicht, mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011. Ab jenem Zeitpunkt sei das Sozialversicherungsabkommen mit Indien in Kraft getre- ten (IV-Akt. 61). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 teilte die Schwei- zerische Ausgleichskasse der kantonalen IV-Stelle mit, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik In- dien über die soziale Sicherheit finde lediglich über die Rückvergütung der Beiträge Anwendung, weshalb für indische Staatsangehörige nach wie vor die Regelung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG gelte. Die Beschwerde- führerin könne deshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz keine Ren- tenleistungen beanspruchen (IV-Akt. 62). Am 13. Januar 2012 bestätigte das Finanzamt F._____, dass die Beschwerdeführerin unter der Adres- se (...-) weg X.____ in E._______ steuerlich geführt werde (IV-Akt. 66). E. Am 18. Januar 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Vorbe- scheid vom 15. Dezember 2011 erneut Einwand und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (IV-Akt. 67). Mit Vorbescheid vom 27. April 2012 teilte die kantonale IV-Stelle der Be- schwerdeführerin – in Ersetzung des Vorbescheids vom 15. Dezember 2011 – mit, die Schweiz habe mit Indien kein Sozialversicherungsab- kommen abgeschlossen, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Invalidenren- ten nur teilweise erfüllt seien. Das Leistungsbegehren werde deshalb ab- zuweisen sein (IV-Akt. 68). F. Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2012 ein, ihr Wohnsitz liege effektiv in der Schweiz, weshalb der Vorbescheid vom 27. April 2012 aufzuheben und das Verfahren zuständigkeitshalber an die kantonale IV-Stelle abzutreten sei. Zwar habe sie während einer gewissen Zeit eine "Niederlassung" in E._______ gehabt, sich dort je- doch lediglich an den Wochenenden aufgehalten. Stattdessen habe sie seit ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz im Jahr 1992 ihren Lebensmit- telpunkt in der Schweiz beibehalten. Unter der Woche lebe sie durchwegs
B-4464/2012 Seite 5 in der Schweiz, was verschiedene Personen bezeugen könnten. Am
B-4464/2012 Seite 6 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskosten- vorschusses zu verzichten. 5. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, gemäss der zivil- rechtlichen Regelung setze der Wohnsitz objektiv der physische Aufent- halt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus. Bei verheirateten Personen bestimme sich der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert gemäss den Art. 23 ff. ZGB. Unbestrittenermassen sei sie Wo- chenaufenthalterin in H.. Die offizielle Anmeldung bei der Ge- meinde H. sei am 19. Juni 2009 erfolgt. Sie habe jedoch bereits ab November 2008 ihr Wohndomizil beim Vermieter J._______ in H._______ bezogen. Die Vorinstanz lege den Begriff des Wohnsitzes ein- seitig und willkürlich aus. Zu berücksichtigen seien sämtliche Umstände des Einzelfalles. So sei sie bereits 1992 in die Schweiz eingereist und habe bis 1997 in K._______ und anschliessend in L._______ Wohnsitz genommen. Seit Beginn ihres Aufenthaltes in der Schweiz habe sie sich hier sozial, beruflich und familiär vollumfänglich integriert. Die Beschwer- deführerin beruft sich auf eine Liste von Zeugen, die bestätigen könnten, dass sich ihr soziales Beziehungsnetz praktisch ausschliesslich in der Schweiz befinde (Beschwerdebeilage 5). Im Jahr 2002 habe sie ihren jet- zigen Ehemann geheiratet und ab 2003 mietfrei im Haus (recte: Woh- nung; vgl. Angaben in der Replik, Sachverhalt Bst. K) der Schwiegermut- ter im grenznahen E._______ einziehen können, wobei sich an ihrem so- zialen Umfeld (Lebensmittelpunkt in der Schweiz) nichts geändert habe. Auch sei sie stets in der Schweiz krankenversichert gewesen. Im Jahr 2008 habe sie ihren Wohnsitz wieder offiziell in die Schweiz verlegt, nachdem sie ab Juni 2007 im Rahmen eines 50 % Arbeitspensums bei der B._______ habe arbeiten können. Während dieser Zeit habe sie sich unter der Woche praktisch durchwegs in H._______ aufgehalten. Die Wochenenden habe sie teilweise in der Schweiz, teilweise in E._______ verbracht. Es habe jedenfalls ihrer Absicht entsprochen, ab 2008 auch physisch wieder näher zu ihrem Bekanntenkreis zu ziehen, um die Bezie- hungen neben der anstrengenden Arbeit aufrecht erhalten zu können. Auch ihre Lebenshaltungsstruktur mit Blick auf die medizinische Versor- gung, Einkäufe und Einzahlungen habe sich ausschliesslich in der Schweiz befunden.
B-4464/2012 Seite 7 H. Mit Schreiben vom 24. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege" sowie Unterlagen zu ihrem Einkommen und Vermögen beim Bun- desverwaltungsgericht ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnah- me der kantonalen IV-Stelle vom 4. Oktober 2012, in welcher jene dar- legt, die Beschwerdeführerin habe Wohnsitz in Deutschland. So habe diese in ihrer Anmeldung vom 12. Februar 2010 angegeben, ihr gesetzli- cher Wohnsitz befinde sich am (...-) weg X.______ in E./ Deutschland zusammen mit ihrem Ehemann. Auch die Haushaltabklärung vom 14. Juli 2010 habe in E. stattgefunden und keine Hinweise auf einen anderen Wohnsitz der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Be- schwerdeführerin werde zudem beim Finanzamt F._______ steuerlich ge- führt und sei bei der Steuerverwaltung H._______ lediglich als Wochen- aufenthalterin registriert. Bei der Ausstellung der Grenzgängerbewilligung vom 26. Mai 2009 sei ebenfalls der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland angegeben worden. Die Beziehung zum Ehegatten sei so- dann stärker zu gewichten als das durch die Beschwerdeführerin vorge- brachte soziale Beziehungsnetz in der Schweiz. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in Deutschland seinen Wohnsitz habe, befinde sich auch der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in E._______/Deutschland. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit Absicht dauernden Verbleibens als Wochenaufenthalterin in der Schweiz ange- meldet habe. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 hiess das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie –verbeiständung gut. K. Am 17. Januar 2013 repliziert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz be- rücksichtige zu Unrecht lediglich den Sachverhalt, wie er ab 2007 vorge- legen habe. Im Hinblick auf die Frage des massgebenden Wohnsitzes er- scheine indessen von zentraler Bedeutung, dass sie bereits seit 1992 of-
B-4464/2012 Seite 8 fiziell in der Schweiz gelebt und sich hier über all die Jahre ein weitläufi- ges soziales Umfeld aufgebaut habe. In der Zeit von 2003 bis 2008 habe sie den Wohnsitz formell nach E._______ ins benachbarte Ausland ver- legt, da sie dort, nach erfolgter Heirat mit dem Auslandschweizer D., in der damals (wie auch heute noch) leer stehenden Woh- nung der Schwiegermutter mietfrei habe leben können. Ausserdem habe sie als drittstaatsangehörige Ehefrau eines Schweizer Bürgers mit Sitz im EU-Raum in ebendiesem ohne Visa herumreisen und so ihren Ehemann bei seinen damaligen Engagements als Pianist begleiten können. Ab 2008 habe sie eine Wohnung in der Schweiz bezogen und damit eindeu- tig die Absicht des dauernden Verbleibes in der Schweiz aufgewiesen. Ih- re familiären und persönlichen Kontakte befänden sich ebenfalls eindeu- tig in der Schweiz, in Deutschland habe sie keine eigenen Familienmit- glieder, abgesehen vom Ehegatten sowie der Schwiegermutter. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei deshalb da- von auszugehen, dass sich ihr massgebender Wohnsitz in H. be- finde, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug von schweizerischen IV-Leistungen gegeben seien. L. In der Duplik vom 21. Februar 2013 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehm- lassung vom 9. Oktober 2012 fest und verweist auf die erneut eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 13. Februar 2013. In dieser führt die kantonale IV-Stelle ergänzend aus, es sei nicht von zentraler Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin schon früher in der Schweiz ge- lebt habe, da der Wohnsitz im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs- falles massgebend sei. Dieser liege eindeutig in Deutschland. Die Be- schwerdeführerin habe dies selber in ihrer IV-Anmeldung vom 12. Febru- ar 2010 so angegeben. Bei sich wiedersprechenden Aussagen sei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Aussagen der ersten Stunde mehr Gewicht beizumessen als den späteren, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst worden seien. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-4464/2012 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wird damit einzig be- stimmt durch die Instanz, welche den angefochtenen Entscheid erlassen hat. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 28. Juni 2012. Das Bun- desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, wo- nach das vorliegende Verfahren an das Kantonsgericht G._______ abzu- treten sei, wird entsprechend abgewiesen. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 28. Juni 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt der Invalidität als Grenzgän- gerin in der Schweiz (vgl. z.B. Grenzgängerbewilligung in IV-Akt. 1, S. 15). Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210) hierfür vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätig- keitsgebiet die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Grenzgänge- rin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung entgegenge- nommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfü- gung vom 28. Juni 2012 erlassen hat.
B-4464/2012 Seite 10 3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), so- weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Juni 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens- tand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über- gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes- gerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 5. Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 hat die Vorinstanz infolge lediglich teilweisen Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Invalidenrenten (fehlender Wohnsitz in der Schweiz) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Streitig un- ter den Parteien und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt. 5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), in der vorliegend anwendba-
B-4464/2012 Seite 11 ren, seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden und bis zum Verfügungs- zeitpunkt unverändert gebliebenen Fassung (vgl. E. 4.2), sind ausländi- sche Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vol- len Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben abweichende Sonderregelungen in zwischenstaatli- chen Vereinbarungen für ausländische Staatsangehörige, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2010, S. 64). 5.2 Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und lebt in Deutschland respektive in der Schweiz. Die Frage des massgebenden Wohnsitzes wird nachfolgend zu klären sein. Im Sozialversicherungsrecht haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Indien am 3. September 2009 das Abkommen über soziale Sicherheit (RS 0.831.109.423.1) geschlossen. Dieses erklärt in Art. 4, unter dem Titel "Rückvergütung von Beiträgen und Auslandszahlung von Renten": Untersteht eine Person aus einem Vertragsstaat den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so werden ihr im Zeitpunkt des Verlassens des zweiten Staates, gemäss der anwendbaren Gesetzgebung, wie folgt die ent- richteten Beiträge zurückerstattet oder die erworbene Rente ausbezahlt:
B-4464/2012 Seite 12 leisteten Beiträge gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften zu- rückerstattet. Die Auslandzahlung allfälliger Rentenansprüche hingegen ist wörtlich lediglich in Bezug auf Indien geregelt. Eine entsprechende Passage fehlt im Abkommen über soziale Sicherheit in Bezug auf die Schweiz. Die parlamentarischen Beratungen zu diesem verdeutlichen, dass die Möglichkeit des Exports schweizerischer Invalidenrenten nach Indien von Beginn weg nicht vom Gesetzgeber geplant war (Amtliches Bulletin, Herbstsession 2010 des Nationalrats, Vierte Sitzung vom 15. September 2010). Die Botschaft zum Entwurf des Bundesbeschlus- ses über die Genehmigung des am 3. September 2009 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Indien erklärt sodann ausdrück- lich, dass das entworfene Abkommen im Unterschied zu anderen Sozial- versicherungsabkommen der Schweiz keinen Export von schweizeri- schen Rentenleistungen an indische Staatsangehörige vorsieht und in diesem Bereich entsprechend keine Mehrkosten verursacht (BBl 2009- 1946, S. 7636, Ziff. 4.1). Damit steht fest, dass das Abkommen zwischen der Schweiz und Indien über die soziale Sicherheit die Frage des Exports von schweizerischen Invalidenrente nach Indien nicht bewusst oder un- bewusst offen gelassen hat, sondern der Gesetzgeber diese vielmehr durch ein bewusstes Schweigen im negativen Sinn beantworten wollte. Die fehlende Regelung des Exports von schweizerischen Invalidenrenten nach Indien stellt somit ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und keine durch die rechtsanwendenden Organe zu füllende Lücke dar (vgl. BGE 115 II 97 E. 2b). 5.3 Die Beschwerdeführerin lebt zwar in einem Mitgliedstaat der EU (Deutschland), ist jedoch Angehörige eines Drittstaates (Indien). Damit fällt sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits abgeschlossene Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) respektive der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71]), weshalb diese nicht anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 2.1).
B-4464/2012 Seite 13 In Bezug auf die Schweiz nicht anwendbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehö- rige (vgl. BGE 136 V 244 E. 6.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 2.1). 5.4 Nachdem die Ansprüche von indischen Staatsangehörigen auf eine schweizerische Invalidenrente nach dem Gesagten nicht durch einen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Indien zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung geregelt werden, bestimmt sich der An- spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Inva- lidenversicherung ausschliesslich nach Schweizer Recht, namentlich nach dem IVG sowie der IVV, bestimmt und es gelten die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Versicherte im Ausland gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG. 5.5 Indem die Beschwerdeführerin, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, in den Jahren 1993 bis 2010 in der Schweiz angestellt war (vgl. Sachverhalt Bst. A und Auszug aus dem individuellen Konto vom 28. April 2010 in IV-Akt. 20) und damit während dieser Jahre die obligato- rischen Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat, sind die bei- tragsmässigen Voraussetzungen für eine schweizerische Invalidenrente zweifellos erfüllt. Zu prüfen bleibt nachfolgend die Frage des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. 6. Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht. Dabei gilt als Wohnsitz grundsätzlich jener nach den Bestimmun- gen des Zivilgesetzbuches. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mit- telpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat; für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äus- seres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauern- den Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es hierbei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennba- ren äusseren Umstände objektiv schliessen lassen (Urteil des Bundesge- richts I 400/02, E. 3.2). Die Absicht des dauernden Verbleibens manifes- tiert sich nach aussen dort, wo eine Person nach Massgabe der gesam- ten Umstände im Einzelfall die intensivsten familiären, beruflichen und
B-4464/2012 Seite 14 gesellschaftlichen Beziehungen pflegt. Der Lebensmittelpunkt einer Per- son befindet sich dort, wo diese bewohnbare Räume benützt, schläft, ihre Freizeit mit Familie, Freunden oder Freizeitbeschäftigungen verbringt und etwa einen festen Telefonanschluss besitzt. Weitere Indizien sind u.a. der Erwerb von Wohneigentum und die Aufbewahrung der persönlichen Ef- fekten. Nicht entscheidend sind letztlich die fremdenpolizeiliche Nieder- lassungs- und Aufenthaltsbewilligungen beziehungsweise der Ort der Schriftenhinterlegung und der Ausübung der politischen Rechte usw. HOTZ/SCHLATTER, Erster Titel: Die natürlichen Personen, in Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2012, Rz. 6 zu Art. 24 ZGB). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für je- den Ehegatten gemäss Art. 23 ff. ZGB. Üblicherweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung (BGE 115 II 121). Verlässt ein Ehegatte die eheliche Wohnung, um an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz zu begründen, so muss er den entsprechen- den Willen deutlich manifestiert haben (BGE 119 II 65). Möglich, jedoch selten, sind getrennte Wohnsitze bei Ehegatten, die das Zusammenleben nicht aufgegeben haben, wenn sie sich abwechslungsweise in beiden Wohnungen treffen (HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., 2010, Rz. 10 zu Art. 23 ZGB). Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Le- bensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Ar- beitsort. Dies gilt auch für Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren. Lässt die Arbeitszeit häufige Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr zur Familie pro Mo- nat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (HON- SELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], ebd., Rz. 11 zu Art. 23 ZGB). 6.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Deutschland befin- det. Die Beschwerdeführerin gesteht in ihren Eingaben vor Bundesver- waltungsgericht zu, zumindest in den Jahren 2003 bis 2008 ebenfalls ("formell") Wohnsitz bei ihrem Ehemann in E._______ gehabt zu haben, wo die Ehegatten unentgeltlich in der Wohnung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin wohnen durften (Sachverhalt Bst. G und K). Der ehe- liche Lebensmittelpunkt befand sich damit stets in E.. Entspre- chend wurde die Haushaltsabklärung vor Ort in der gemeinsamen eheli- chen Wohnung in E. durchgeführt (Sachverhalt Bst. A). In den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu sehen, dass die Beschwerde- führerin den Willen, die eheliche Wohnung zu verlassen, um einen neuen
B-4464/2012 Seite 15 Wohnsitz zu begründen, deutlich manifestiert hätte. Insbesondere macht sie keine Zerrüttung ihrer Ehe geltend. Würde sich die Beschwerdeführe- rin tatsächlich mehrheitlich in der Schweiz in einer Untermietssituation aufhalten, würde sich die Ausgangslage für die abgeklärten Haushaltsar- beiten völlig anders präsentieren. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung ih- ren, im vorliegenden Verfahren behaupteten Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht thematisiert hat. 6.2 In der IV-Anmeldung vom 12. Februar 2010 gab die Beschwerdefüh- rerin in der Ziffer 1.4 E._______ als gesetzlichen Wohnsitz sowie H._______ als aktuellen Aufenthaltsort an. In der Ziffer 4.1. ergänzte sie, sie habe seit Februar 2002 sowie aktuell nach wie vor Wohnsitz ausser- halb der Schweiz (gehabt), dies in Deutschland (IV-Akt. 1, S. 1-9). In der fremdenpolizeilichen Anmeldung vom 19. Juni 2009 ist zwar ein Zuzug von E._______ verzeichnet (IV-Akt. 1, S. 20). Wie die Gemeinde H._______ indessen am 31. Juli 2012 bestätigte, war die Beschwerdefüh- rerin bei ihr seit März 2009 stets als Wochenaufenthalterin gemeldet (Be- schwerdebeilage 2). Damit sprechen die durch die Beschwerdeführerin geschaffenen Fakten (z.B. Hinterlegung der Schriften) nicht für die An- nahme ihres Wohnsitzes in der Schweiz (venire contra factum proprium; vgl. HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], ebd., Rz. 27 zu Art. 23 ZGB). 6.3 Weitere Hinweise für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin erlauben die jeweiligen Wohnverhältnisse. Während- dem sie in Deutschland zusammen mit ihrem Ehemann die leer stehende 3.5-Zimmer-Wohnung (vgl. IV-Akt. 23, S. 3) ihrer Schwiegermutter nutzen darf, steht ihr in der Schweiz lediglich ein Zimmer in Untermiete zur Ver- fügung. Wie die Beschwerdeführerin in dem beim Bundesverwaltungsge- richt eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 5. September 2012 angibt, leben in der Wohnung am (...-) weg Y., in H. (es handelt sich hierbei um eine Wohnung in einem Mehrparteien-Wohnblock; vgl. Foto unter https://maps.google.ch) gleichzeitig die Hauptmieter Herr und Frau J.. Der per Januar 2012 gültige Mietzins von Fr. 400.– inklusive Nebenkosten deutet eben- falls nicht auf viel, der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Wohnraum hin (vgl. Beschwerdebeilage 3). Schliesslich zeigt die in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in E. vorgenommene Haus- haltsabklärung vor Ort, dass die Beschwerdeführerin dort sämtliche, für ihren gewöhnlichen Alltag erforderlichen Effekte aufbewahrt (vgl. insbes.
B-4464/2012 Seite 16 Ziff. 5.2-5.5 des Abklärungsberichts Haushalt vom 15. Juli 2010 in IV-Akt. 20). 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, ihre fa- miliären und persönlichen Kontakte befänden sich eindeutig in der Schweiz (Sachverhalt Bst. G und K). Gemäss den vorliegenden Akten ist indessen nicht erwiesen, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben. Demgegenüber leben ihr Ehemann sowie dessen Mutter unbestrittenermassen in Deutschland. Die familiäre Bindung ist damit vielmehr zu Deutschland als zur Schweiz gegeben. Hinsichtlich der freundschaftlichen/sozialen Kontakte gilt erfahrungsgemäss, dass die diese im Regelfall in der Form gegenseitiger Besuche gepflegt werden. Es sind deshalb keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Bekannten der erkrankten Beschwerdeführerin diese nicht auch im grenznahen Raum in E._______ sollten besuchen können. Somit führen auch die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten schweizerischen sozialen Kontakte nicht zur Annahme ihres gesetzlichen Wohnsitzes in der Schweiz. Als teilweise offenkundig widerlegbar erweisen sich schliesslich die sinn- gemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2012 an die Vorinstanz, wonach sie sich unter der Woche in der Schweiz und an den Wochenenden in Deutschland aufhalte, wobei sie in der Schweiz viermal pro Woche Therapien in C._______ absolviere, 90 % ihrer Einkäufe betätige, sämtliche sozialen Kontakte pflege, Ausflüge und Spaziergänge ausschliesslich hier unternehme und sämtliche Korrespon- denz und Rechnungen erledige (IV-Akt. 69, S. 3). Entgegen dieser Aus- führungen ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin für ihre Korrespondenz drei verschiedene Korrespondenzad- ressen verwendete. So wurde der Lohnausweis der Lohnausweis der B._______ vom 19. Februar 2009 der Beschwerdeführerin an ihre An- schrift in E._______ zugestellt (IV-Akt. 1, Seite 13). Im ärztlichen Zeugnis vom 12. Juni 2009 wurde als Anschrift die Adresse in E._______ angege- ben (IV-Akt. 1, Seite 12). Im Auszug für die Steuererklärung der M._______ Versicherungen vom 4. Januar 2011 wurde die Anschrift in H._______ angegeben (IV-Akt. 49, Seite 34). Auf dem Kontoauszug der N._______ vom 31. März 2011 wird eine Postfachanschrift in K._______ angeführt (IV-Akt. 49, Seite 33). Ein Kontoauszug der G._______ Kanto- nalbank trägt ebenfalls die Postfachanschrift in K._______ (IV-Akt. 49, Seite 30). In der Arbeitsbestätigung vom 12. Januar 2012 der B._______ wurde die Anschrift in H._______ angeführt. Die vorangehend wiederge- gebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres
B-4464/2012 Seite 17 behaupteten Lebensmittelpunktes in der Schweiz erweisen sich somit ebenfalls als nicht nachvollziehbar. 6.5 Dass die Beschwerdeführerin darlegt, sie habe in den Jahren 1992 bis 2002 offiziell in der Schweiz gelebt, spielt vorliegend keine Rolle. Zu beurteilen ist die Frage des Wohnsitzes für die Zeit ab dem Eintritt des Versicherungsfalles bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 (vgl. E. 4). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2010 bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug angemeldet hat, konnte ein allfälliger Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2008) nicht vor dem 1. August 2010 entstehen. Von Bedeutung sind vorliegend damit lediglich die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Zeit von August 2010 bis Juni 2012. 6.6 Zusammenfassend sprechen die Fakten für die Annahme eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Deutschland. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin lässt sich keine Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz ablesen, denn hierzu genügt die Dauermiete eines Zim- mers bei einem Ehepaar in H._______ nicht (vgl. Urteil des Bundesge- richts I 400/02). Auch fehlt es in den vorliegenden Akten an weiteren An- haltspunkten, die für die von der Beschwerdeführerin behauptete Verle- gung ihres Lebensmittelpunktes in die Schweiz ab 2008 sprechen wür- den. Die Vorinstanz hat somit zu Recht für den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum (August 2010 bis Juni 2012; vgl. E. 6.5) einen schweizerischen Wohnsitz der Beschwerdeführerin verneint. 7. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als rech- tens und die Beschwerde ist abzuweisen.
B-4464/2012 Seite 18 8. 8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Im Beschwerdeverfahren wurde ihr indes mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 die unentgeltliche Rechts- pflege sowie Rechtsverbeiständung bewilligt. Damit sind ihr keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. 8.2 Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für die unentgeltli- che Verbeiständung des Beschwerdeführers eine pauschale Entschädi- gung von Fr. 1'600.– ausgerichtet (inkl. Barauslagen, ohne MWST; vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuer- gesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Beizufügen bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichts- kasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln ge- langt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'600.– zugesprochen.
B-4464/2012 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. August 2014