B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4436/2022
Urteil vom 23. April 2024 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Daniela Steffen.
Parteien
M._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung für Pensionskassenleiter, Fachschule für Personalvorsorge AG, Bälliz 64, Postfach 2079, 3601 Thun, Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Pensionskassenleiter 2021.
B-4436/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Im Jahr 2021 legte M._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Hö- here Fachprüfung für Pensionskassenleiter ab. Mit Prüfungsverfügung vom 11. September 2021 teilte ihm die Trägerschaft für die höhere Fach- prüfung für Pensionskassenleiter (Erstinstanz; nachfolgend: Prüfungskom- mission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden darin wie folgt bewertet: Diplomarbeit 4.5 Geschäftsführung schriftlich 3.5 Vermögensanlage schriftlich 4.0 Mündliche Prüfung 3.0 A.b Gegen den Entscheid der Prüfungskommission erhob der Beschwer- deführer am 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz). Er ver- langte nebst der Aufhebung der Prüfungsverfügung, dass die mündlichen Prüfungen insgesamt mit mindestens 4.0 zu bewerten seien. Weiter bean- tragte er, dass Frage 1 der schriftlichen Prüfung im Fach Geschäftsführung mit 10 Punkten zu bewerten sei. Es sei festzustellen, dass die Prüfung zum diplomierten Pensionskassenleiter bestanden worden sei. Zudem stellte er verschiedene Eventualanträge. Dabei rügte er, dass die Beurteilung rechtsfehlerhaft und willkürlich sei und die Begründung dementsprechend nicht nachvollziehbar und ungenügend sei. A.c Mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 beantragte die Prü- fungskommission die Abweisung der Beschwerde. Dabei erläuterte sie in Bezug auf die umstrittene Frage 1 der schriftlichen Prüfung in Geschäfts- führung die Punktevergabe. Bezüglich der mündlichen Prüfung führte sie unter anderem aus, welche Fragen an der Prüfung gestellt wurden und welche Antworten des Beschwerdeführers sie als falsch oder unzureichend wertete. A.d Mit Replik vom 7. Dezember 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Begehren dahingehend, dass die schriftliche Prüfung im Fach Ge- schäftsführung mit 4.0 zu bewerten sei. Im Übrigen hielt er an seinen An- trägen fest.
B-4436/2022 Seite 3 A.e Die Prüfungskommission reichte mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 eine Duplik ein, in der sie auf die Beurteilung der Prüfungsexperten in der Vernehmlassung verwies. A.f Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Triplik). A.g Die Prüfungskommission äusserte sich mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erneut, insbesondere zu den an der mündlichen Prüfung gestellten Fragen und den erwarteten Antworten (Quadruplik). A.h Der Beschwerdeführer nahm dazu am 11. März 2022 Stellung. A.i Mit Mitteilung vom 12. Mai 2022 bat der Beschwerdeführer um Folge- leistung seiner Rechtsbegehren. A.j Darauf nahm die Prüfungskommission mit Eingabe vom 25. April 2022 Stellung. A.k Am 11. August 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. A.l Mit Entscheid vom 30. August 2022 wies die Vorinstanz die Be- schwerde vollumfänglich ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 11. September 2021 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen • die mündlichen Prüfungen sowie • die Frage 1 der schriftlichen Prüfung im Fach Geschäftsführung des Beschwerdeführers zu wiederholen. 2. Eventualiter: Die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen."
B-4436/2022 Seite 4 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals gerügt habe, dass die Benotung nicht nachvollziehbar sei. Auf diese Rüge sei die Vorinstanz zwar teilweise eingegangen, jedoch nur un- ter dem Aspekt des "Willkürverbots" und nicht des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz stelle einzig zusammenfassend fest, dass er bei der mündlichen Prüfung nicht willkürlich beurteilt worden sei, sodass die Benotung gestützt werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei ein eigenständiges Grund- recht und könne nicht durch eine "Willkürprüfung" ersetzt werden. Zudem könne die Willkürprüfung nur sehr erschwert durchgeführt werden, wenn dem Recht auf rechtliches Gehör ungenügend Rechnung getragen worden sei. C. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2022 beantragt die Prüfungskom- mission, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie hält dabei an ihren Ausfüh- rungen fest, die sie im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. D. Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2023 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sämtliche Rügen des Be- schwerdeführers seien unbegründet. Sie verweist auf ihren Beschwerde- entscheid, an dem sie unverändert festhalte. Auch nach den neuesten Aus- führungen des Beschwerdeführers sehe sie keinen Grund, von ihrer Er- kenntnis abzuweichen, dass der Beschwerdeführer korrekt beurteilt wor- den sei. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 reichte die Prüfungskommission ihre Grenzfallregelung für die höhere Fachprüfung für Pensionskassenleiter zur Ergänzung der Vorakten ein. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2023. G. Die Vorinstanz und die Prüfungskommission liessen sich innert der ange- setzten Duplikfrist nicht vernehmen. H. Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
B-4436/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2022 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs- gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Be- schwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist lediglich der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 30. August 2022, auch wenn die erstinstanzliche Verfügung der Prüfungskommission vom 11. September 2021 infolge des Devolutiveffekts als inhaltlich mitangefoch- ten gilt. Die vorliegende Beschwerde ist indessen eine Laienbeschwerde. Mit dem Rechtbegehren auf Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung wird daher sinngemäss die Aufhebung des Beschwerdeentscheids bean- tragt. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das eidgenössische Diplom als Pensionskassenleiter erhält, wer die höhere Fachprüfung für Pensionskassenleiter, das heisst die Diplomprü- fung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG i.V.m. Art. 22 des Prüfungsreglements über die Höhere Fachprüfung für eidg. dipl. Pensionskassenleiter/in, welches mit der Genehmigung des Eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 28. Juni 1993 in Kraft ge- treten ist [nachfolgend: Prüfungsreglement]).
B-4436/2022 Seite 6 Die Prüfung umfasst die beiden Fächer Geschäftsführung und Vermögens- anlage sowie eine Diplomarbeit (Art. 13 Prüfungsreglement). Für die Fä- cher Geschäftsführung und Vermögensanlage wird je eine schriftliche Klausurarbeit von zwei Stunden durchgeführt. Die mündliche Prüfung be- zieht sich auf die Fächer Geschäftsführung und Vermögensanlage und dauert pro Fach 20 Minuten (Art. 14 Prüfungsreglement). In der schriftli- chen Prüfung erhält der Kandidat in jedem Prüfungsfach eine Note (Art. 17 Abs. 1 Prüfungsreglement) und für die mündliche Prüfung erhält er eine Note (Abs. 2). Für die Diplomarbeit erhält er eine Note (Abs. 3). Die Fragen und Arbeiten werden von je zwei Prüfungsexperten geprüft und die Note gemeinsam festgesetzt (Abs. 4). In Bezug auf die Bewertung von Leistun- gen im Qualifikationsverfahren ist vorgesehen, dass die Bewertungen in ganzen oder halben Noten ausgedrückt werden, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note bilden, und Noten unter 4 für ungenügende Leistungen stehen (Art. 34 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). 2.2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Gesamtdurchschnitt sämtli- cher Noten mindestens 4.0 beträgt, höchstens eine Note 3.5 oder 3.0 vor- liegt und keine schlechtere Note als 3.0 erteilt werden muss (Art. 18 Prü- fungsreglement). Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, den ge- schützten Titel Eidg. dipl. Pensionskassenleiter/in zu führen (Art. 22 Prü- fungsreglement). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese zweimal wiederholen (Art. 20 Prüfungsreglement). 2.3 Der Beschwerdeführer erreichte gemäss Prüfungsverfügung vom 11. September 2021 im Fach Geschäftsführung schriftlich die Note 3.5 und im Fach Vermögensanlage schriftlich die Note 4.0. In der mündlichen Prü- fung erzielte er die Note 3.0. Für seine Diplomarbeit erhielt er die Note 4.5. Die vom Beschwerdeführer erzielte Gesamtnote beträgt 3.8. Da der Gesamtdurchschnitt ungenügend war und zudem mehr als nur eine ungenügende Einzelnote 3.5 oder 3.0 vorlag (vgl. hiervor E. 2.2), qualifi- zierte die Prüfungskommission die höhere Fachprüfung für Pensionskas- senleiter als nicht bestanden. 3. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt
B-4436/2022 Seite 7 werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). In- dessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in de- nen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkennt- nisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wä- ren. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgeben- den Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer be- schwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidie- renden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examens- bewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhal- tung (Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 m.w.H.) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Or- gane und Experten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehm- lassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Be- schwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4 und B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prü- fungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). 4. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er argumentiert, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör müsse sich zwin- gend auch das Recht auf Nachvollziehbarkeit ergeben. 4.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Prüfungskommission habe gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen. So sei hinsichtlich der schriftlichen Prüfung im Fach Geschäftsführung bei der Bepunktung der Frage 1 nicht nachvollziehbar, wie der Experte auf le- diglich fünf von zehn Punkten gekommen sei. Laut Stellungnahme der Prü- fungskommission vom 11. November 2021 seien für die formale
B-4436/2022 Seite 8 Darstellung des Problemlösungszyklus zwei Punkte erteilt worden. Aller- dings könnten diese zwei Punkte den Korrekturen der Prüfungsunterlagen nicht entnommen werden. Im Nachhinein sei versucht worden, die verge- benen fünf Punkte zu "konstruieren", um nicht einen Fehler bei der Punk- tevergabe eingestehen zu müssen. Es sei nirgends erwähnt, wieviele Punkte für die formale Darstellung des Problemlösungszyklus maximal hät- ten erreicht werden können. In Bezug auf die mündliche Prüfung beanstandet der Beschwerdeführer, dass es weder eine Musterlösung, noch einen Bewertungsraster oder -bo- gen gebe. Allein gestützt auf die durch die Prüfungskommission nachgelie- ferten Begründungen sei die Benotung aber nicht nachvollziehbar. Zudem beanstandet er, dass im Fach Geschäftsführung die Prüfungskommission nicht angegeben habe, welche Antworten von ihm erwartet worden wären. 4.1.1 Die Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (konkretisiert in Art. 35 VwVG) soll die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht an- zufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2). In die- sem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor- instanz. Von einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des Anspruchs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Grundsatz der Prozessökonomie und damit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Im Falle der Verletzung der Be- gründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidgründe in einer den gesetzlichen
B-4436/2022 Seite 9 Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Mög- lichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KNEUBÜH- LER/PEDRETTI, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 35 mit Hin- weisen). 4.1.2 Bei Prüfungsentscheiden kommt eine Prüfungskommission ihrer Be- gründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteil des BGer 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3 b/bb, m.w.H.). In zeitlicher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne Verlet- zung ihrer Begründungspflicht, vorerst darauf beschränken, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Erst im Rechtsmittelverfah- ren hat sie dann die ausführlichere Begründung nachzuliefern und der Be- schwerdeführer muss Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriften- wechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteil des BVGer B-33/2015 vom 4. August 2016 E. 4.3). 4.1.3 Die Frage einer Rückweisung an eine verfügende Erstinstanz wegen einer Verletzung ihrer Begründungspflicht kann sich nur stellen, wenn die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung erforderliche Begründung nicht in genügendem Ausmass beigebracht wurde. Wird dagegen das Feh- len von Begründungselementen, die zeitlich erst im Beschwerdeverfahren beizubringen waren, gerügt, so kann dies lediglich Anlass zu einer erneu- ten Aufforderung zur Vernehmlassung und einem weiteren Schriftenwech- sel oder zu einer Berücksichtigung bei der Sachverhaltswürdigung geben, aber nicht zu einer Rückweisung wegen Verletzung der Begründungspflicht (Urteil des BVGer B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.1.3). 4.1.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass die Prü- fungskommission dem Beschwerdeführer mit der Prüfungsverfügung die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekanntgab. Ob die Prüfungskommis- sion in ihren späteren Stellungnahmen im vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren sowie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ihre Bewertung ge- nügend begründet hat, ist eine materielle, keine formelle Frage (s. hiernach E. 5.1, 5.2).
B-4436/2022 Seite 10 4.1.5 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge eines Verstosses gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Prüfungs- kommission unbegründet ist. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz die Verletzung des "rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV" nicht geprüft habe. In ih- rem Beschwerdeentscheid sei sie zwar auf sein Vorbringen, dass die Be- notung nicht nachvollziehbar sei, teilweise eingegangen, allerdings nur un- ter dem Aspekt des "Willkürverbots nach Art. 9 BV". Damit habe die Vorinstanz gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen. Er kritisiert weiter, dass die Vorinstanz bezüglich der mündlichen Prüfung nicht aufführe, inwiefern die Benotung für sie nachvollziehbar sei. Vielmehr be- stätige sie ohne Erwähnen jeglicher überprüfbaren Anhaltspunkte die Aus- führungen der Prüfungskommission, wonach die Beurteilung einer unge- nügenden Leistung gerechtfertigt sei, wobei sie auf die fürs Endergebnis wesentliche Notenvergabe nicht einmal mehr eingehe. 4.2.1 Für die Vorinstanz gilt wie für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit voller Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG). Wie bereits dargelegt, auferlegt sich die Rechtsmit- telinstanz indessen bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleis- tungen eine gewisse Zurückhaltung (E. 3). Auf Rügen bezüglich der Be- wertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich un- terbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlö- sung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Soweit die Vorinstanz ihre Kognition in dieser Weise wahrgenommen hat, ist das daher nicht zu beanstanden. Dabei hat die Vorinstanz zu prüfen, ob die Experten der Prüfungskommission im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ob die Auffassung der Experten – soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abwich – auch nachvollziehbar und ein- leuchtend sei (Urteile des BVGer B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.2.1; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 2.8.2).
B-4436/2022 Seite 11 4.2.1.1 Betreffend die schriftliche Prüfung ist aktenkundig, dass die Prü- fungskommission im Rahmen ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren eine Begründung betreffend die Bepunktung der strittigen Frage 1 lieferte. Der Beschwerdeführer erhielt mehrfach die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Prüfungskommission sowie weiteren Einga- ben zu äussern (vgl. Sachverhalt A.d, A.f, A.h, A.j). Die Vorinstanz ist im Rahmen ihres Beschwerdeentscheids auf die Rügen des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen, indem sie ihnen die Be- gründung der Prüfungskommission gegenübergestellt hat. Sie hat bezüg- lich der umstrittenen und entscheidrelevanten Punkte eine qualitative Prü- fung vorgenommen. Sie kam zum Schluss, dass die Begründungen der Prüfungskommission keine Unvollständigkeiten und auch keine Widersprü- che erkennen liessen. Zudem liege aus ihrer Sicht keine fehlerhafte Ermes- sensausübung durch die Prüfungskommission respektive den zuständigen Experten in dem Sinne vor, als dass die Bewertung nach sachlich nicht gerechtfertigten oder mit der Aufgabenstellung unvereinbaren Kriterien zu- stande gekommen wäre. Sie könne keinerlei Willkür in der Bewertung er- kennen. Ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass die Begründungen der Prüfungskommission keine Unvollständigkeiten und auch keine Widersprü- che erkennen liessen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine materielle Frage, auf die daher noch einzugehen sein wird (hiernach E. 5.1). 4.2.1.2 Was die mündliche Prüfung in Geschäftsführung und Vermögens- anlage betrifft, ergeht aus den Akten, dass die Experten der Prüfungskom- mission im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen ihrer Vernehmlassung und einer weiteren Eingabe (Quadruplik vom 14. Februar 2022) zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung genommen und ihre Benotung be- gründet haben. Der Beschwerdeführer nahm mehrere Gelegenheiten wahr, um sich im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels zu äussern (vgl. Sachverhalt A.d, A.f, A.h, A.j). Soweit genügend substantiiert, hat sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Beschwerdeentscheids ausführlich mit den Rügen des Beschwerdeführers und den Begründungen der Prüfungskommission auseinandergesetzt. Ge- stützt darauf kam sie zum Schluss, dass die Prüfungskommission ausrei- chend konkrete Beispiele nenne, aus denen das mangelnde Fachwissen des Beschwerdeführers deutlich hervorgehe.
B-4436/2022 Seite 12 Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Begründungen der Prüfungskommission nachvollziehbar und stringent seien und damit so- wohl hinsichtlich Begründungstiefe als auch Begründungsdichte den recht- lichen Anforderungen genügen würden, ist keine Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern eine materielle Frage, auf die noch einzugehen sein wird (s. hiernach E. 5.2). 4.2.2 Im Ergebnis erfolgte die Überprüfung der inhaltlichen Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung durch die Vorinstanz hinsichtlich ihrer Kognition (Prüfungsdichte) in Übereinstimmung mit der ständigen Recht- sprechung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist nicht ersicht- lich. 5. Mit der Rüge, die erzielte Anzahl Punkte beziehungsweise die Benotung sei "nicht nachvollziehbar", rügt der Beschwerdeführer in materieller Hin- sicht, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Begründun- gen der Prüfungskommission nachvollziehbar seien, falsch sei. Er vertritt die Auffassung, dass die betreffenden Prüfungsteile mit einer höheren Punktzahl oder Note hätten bewertet werden müssen. Demnach rügt er auch eine Unterbewertung seiner Leistung. 5.1 Bei Frage 1 der schriftlichen Prüfung im Fach Geschäftsführung bean- standet er konkret, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht mehr als fünf Punkte von maximal zehn erhalten habe. 5.1.1 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungs- leistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdefüh- rende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen of- fensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1). 5.1.2 In Bezug auf die Überlegungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das
B-4436/2022 Seite 13 Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prü- fungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass aus dem Prüfungsreglement und der dazugehörigen Wegleitung keine Pflicht zur Erstellung von Musterlö- sungen hervorgeht. Für die schriftliche Prüfung in Geschäftsführung wurde nichtdestotrotz eine Musterlösung erstellt, die auch bei den Akten liegt. Die- ser Musterlösung kann entnommen werden, dass für Frage 1 insgesamt maximal zehn Punkte erzielt werden konnten. Gemäss Musterlösung bein- haltete die betreffende Antwort zum einen das Aufzeichnen des Problemlö- sungszyklus und zum anderen das Aufzeigen einer individuellen Lösung für den in der Prüfungsfrage geschilderten Sachverhalt. Eine genaue Punk- teverteilung für einzelne Teilantworten enthält die Musterlösung im vorlie- genden Fall nicht. Da ein verbindliches Bewertungsraster mit detaillierter Punkteverteilung somit weder vorlag noch vorgeschrieben war, besteht entsprechend kein Anspruch auf eine vordefinierte Anzahl Punkte für ein- zelne Teile der korrekten Lösung. 5.1.3 Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erläuterte die Prüfungs- kommission im Rahmen ihrer Vernehmlassung, wofür sie bei der streitigen Frage 1 Punkte verteilt hat. Sie führte im Einzelnen aus, welche Aussagen in den Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers mit welcher Anzahl Punkte bepunktet wurden. Die Lösungsvorschläge ("Massnahmen") des Beschwerdeführers wertete sie als nicht konstruktiv, von zweifelhaftem Nutzen, oder aber Bedarf und Nutzen seien nicht erkennbar. Sie kam zum Schluss, dass die Bewertung mit fünf von maximal zehn Punkten korrekt sei und keine weiteren Punkte gegeben werden könnten. 5.1.4 Angesichts dessen, dass die streitige Prüfungsfrage auf die Erarbei- tung eines Lösungsvorschlags für einen konkreten Sachverhalt hinzielte, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass für den Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers, den die Prüfungsexperten als nicht konstruktiv und von zweifelhaftem Nutzen werteten, nur ein Teil der Maximalpunktzahl vergeben werden konnte. Die Fähigkeit zur Anwen- dung und Implementierung des Unterrichtsstoffs erscheint vor dem Hinter- grund der überaus grossen Verantwortung, die mit dem Berufsbild des
B-4436/2022 Seite 14 Pensionskassenleiters verknüpft ist, besonders wichtig. Da es sich bei der Wiedergabe der Stufen des Problemlösungszyklus um die blosse Wieder- gabe von Unterrichtsstoff handelt – das heisst ohne sachverhaltsspezifi- schen, konstruktiven Lösungsvorschlag – ist die Bepunktung mit zwei Punkten (von maximal zehn) nachvollziehbar. Mit der Begründung der Prüfungskommission setzt sich der Beschwerde- führer in der Sache nicht auseinander. Stattdessen kritisiert er bloss un- spezifisch, dass nirgends erwähnt werde, wieviele Punkte für die formale Darstellung des Problemlösungszyklus maximal hätten erreicht werden können und dass aus seiner Sicht für seine Antwort auch mehr als fünf Punkte hätten erteilt werden können. Es fehlen substantiierten Anhalts- punkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar wäre, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt worden oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden wären (s. E. 5.1.1). 5.1.5 Im Ergebnis ist hinsichtlich Frage 1 der schriftlichen Prüfung im Fach Geschäftsführung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Begrün- dungen der Prüfungskommission (vgl. E. 5.1.3) nachvollziehbar sind und keine Widersprüche erkennen lassen. Die Rüge des Beschwerdeführers, seine Antwort bei Frage 1 sei nicht nachvollziehbar bewertet und allenfalls unterbewertet worden, erweist sich als unbegründet. 5.2 In Bezug auf die mündliche Prüfung beanstandet der Beschwerdefüh- rer die Bewertung, die für ihn nicht nachvollziehbar sei. Auf einen Lösungs- raster oder -bogen könne zwar verzichtet werden, allerdings nur sofern die Bewertung nachvollziehbar sei. Weiter kritisiert er, dass ihm die Prüfungs- kommission bezüglich des Prüfungsteils im Fach Geschäftsführung nicht angegeben habe, welche Antworten von ihm erwartet worden wären. Die Prüfungskommission erklärte, dass es sich bei der Prüfung um ein Fachgespräch handle. Sie habe daher für die Prüfungsexperten weder vor- gefertigte Fragen oder Fragenkataloge, noch Musterlösungen, Lösungs- raster oder Bewertungsraster erstellt. 5.2.1 Wesentlich bei der materiellen Beurteilung einer mündlichen Prüfung ist, dass der Prüfungsablauf und die Mängel, die zur umstrittenen Prü- fungsbewertung geführt haben, inhaltlich zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar und herleitbar gemacht wurden. Dazu dienen die
B-4436/2022 Seite 15 Handnotizen, die die Prüfungsexperten während der Prüfung erstellen, und auf deren Basis sie ihre Stellungnahme verfassen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach vorherr- schender Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinato- ren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Ur- teil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; STEPHAN BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Art. 26 VwVG Rz. 38). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Be- deutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Ur- teil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2, B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1). Die in verschiedenen Prüfungsordnungen verankerte Ver- pflichtung der Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts keine Pflicht zu einer eigentlichen Protokollierung der mündlichen Prüfung dar und die entsprechenden Notizen unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.5.1, B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2 und B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1 m.w.H.). Die Herausgabe derarti- ger rein interner Handnotizen durch eine Prüfungskommission erfolgt da- her völlig freiwillig. 5.2.2 Anhand der Begründung, die die Prüfungskommission geliefert hat, lässt sich der Prüfungsablauf rekonstruieren. Insbesondere hielt die Prü- fungskommission fest, welche Fragen gestellt wurden und welche Antwor- ten der Beschwerdeführer gegeben hat. Sie machte auch Angaben dazu, welche Antworten sie als falsch oder wenig strukturiert wertete. Den Ein- gaben der Prüfungskommission lässt sich auch entnehmen, welchen all- gemeinen Eindruck der Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung hinter- lassen hat und bei welchen Fragen sie den Eindruck erhielt, der Beschwer- deführer habe nur mit Hilfe antworten können. Weiter ist ihrer Darstellung zu entnehmen, dass die Prüfungsexperten die Leistung des Beschwerde- führers als reines Oberflächen-Wissen werteten, welches aber nicht punkt- genau habe wiedergegeben werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, die zusammenhängenden relevanten Kontexte
B-4436/2022 Seite 16 nachvollziehbar darzustellen. Entsprechend sei es den Prüfungsexperten nicht möglich gewesen, von den bereits schlecht beantworteten oberfläch- lichen Fragen weg und, wie sonst üblich im Verlauf der Prüfung, mehr in die Tiefe hinein zu fragen. Bei anderen Kandidaten hätten substanziell tie- fer greifende Fragen gestellt und diskutiert werden können. Der Beschwer- deführer habe die gestellten Fragen stark unterdurchschnittlich beantwor- tet. Im Prüfungsteil Vermögensanlage hielt die Prüfungskommission anhand einiger Beispiele fest, welches die erwarteten Antworten auf die gestellten Fragen gewesen wären. Für den Prüfungsteil in Geschäftsführung lieferte die Prüfungskommission hingegen keine Angaben dazu, welches die kor- rekten Antworten gewesen wären. 5.2.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Prüfungsablauf anhand der An- gaben zu den gestellten Fragen, den erfolgten Antworten, der Art und Weise der gegebenen Antworten und der Einschätzung der Prüfungskom- mission hinsichtlich Güte der Antworten als in den Grundzügen rekonstru- ierbar. Die festgestellten Mängel, die die Prüfungskommission in Bezug auf die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers festgestellt hat, erscheinen als nachvollziehbar. Aus dem Umstand, dass im Fach Geschäftsführung dem Beschwerdeführer die Antworten, die von ihm erwartet worden wären, nicht mitgeteilt wurden, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im vor- liegenden Fall sind nämlich – auch ohne diese Antworten – der Prüfungs- ablauf und die hauptsächlichen Mängel, die zur umstrittenen Prüfungsbe- wertung geführt haben, als Ganzes in genügendem Ausmass nachvollzieh- bar und herleitbar gemacht worden. Die Erstellung eines Lösungsrasters oder -bogens ist im Prüfungsregle- ment, wie erwähnt, nicht vorgeschrieben (s. E. 5.1.2). Wenn für die münd- liche Prüfung kein derartiges Dokument erstellt wurde, kann der Beschwer- deführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit seinen Rügen konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass der durch die Prüfungskommission genutzte Beurteilungsspielraum zu einem Ergebnis geführt habe, das materiell nicht vertretbar wäre. Ebenso wenig zeigte er auf, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prü- fungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden wären.
B-4436/2022 Seite 17 5.2.4 Im Ergebnis geht das Bundeverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Begründungen der Prüfungskommission nachvollzieh- bar sind. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, die Note 3.0 sei nachvollziehbar, erweist sich als un- begründet. 5.3 In Bezug auf die mündliche Prüfung beanstandet der Beschwerdefüh- rer weiter, es sei nicht nachvollziehbar, wieso in den Handnotizen der Prü- fungsexperten eine teilweise durchgestrichene Note 3.5 stehe, in der No- tenverfügung aber die Note 3.0 erteilt worden sei. Schliesslich kritisiert er, dass die Wörter "schwach, unvollständig", die gemäss Prüfungsreglement die Note 3.0 umschreiben, in der Bewertung nicht erwähnt seien. Die Note könne genauso gut eine 3.5 sein. Die Prüfungskommission hielt fest, dass die durchgestrichene 3.5 daher rühre, dass der Beschwerdeführer als einer der ersten geprüft worden sei. Am Ende der Prüfungssession habe ein Peervergleich ergeben, dass er mit einer 3.5 zu gut bewertet worden wäre, so dass die Note schliesslich auf 3.0 festgesetzt wurde. 5.3.1 Wie dargelegt, ist die Prüfungskommission nicht verpflichtet, einem Kandidaten Einsicht in die Handnotizen der Prüfungsexperten zu gewäh- ren. Derartige Handnotizen haben rein internen Charakter (vgl. E. 5.2.1). Allfällige Rückschlüsse auf den internen Entscheidprozess, der letztlich zur erteilten Note führte, wie beispielsweise ursprüngliche Meinungsverschie- denheiten zwischen den Prüfungsexperten oder andere Diskrepanzen zwi- schen zuerst notierten Punkten oder Noten und der abschliessend festge- legten beziehungsweise intern der Prüfungskommission beantragten Fachnote, sind rechtlich irrelevant; ein Prüfungskandidat kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 7.2). Massgeblich ist allein, ob die Prüfungskommis- sion im Beschwerdeverfahren die Prüfungsleistung des Kandidaten und ihre Bewertung dieser Leistung nachvollziehbar darlegen kann. 5.3.2 Das Bestehen der Prüfung setzt gemäss Prüfungsreglement unter anderem voraus, dass höchstens eine Note 3.5 oder 3.0 vorliegt (Art. 18 Prüfungsreglement). Der Beschwerdeführer erzielte in der schriftlichen Prüfung in Geschäftsführung bereits eine ungenügende Note. Eine zweite ungenügende Note in der mündlichen Prüfung würde das Nichtbestehen
B-4436/2022 Seite 18 der Prüfung zum diplomierten Pensionskassenleiter zur Folge haben. Um die Prüfung zu bestehen hätte der Beschwerdeführer in der mündlichen Prüfung daher mindestens die Note 4.0 gebraucht. Auf die Kritik des Beschwerdeführers, die Note hätte anstatt einer 3.0 ge- nauso gut eine 3.5 sein können, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, da auch eine Note 3.5 nicht zum Bestehen der Prüfung geführt hätte. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 4 bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE). 8. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit ei- ner Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder ver- fahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen).
B-4436/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erst- instanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Daniela Steffen
B-4436/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Mai 2024
B-4436/2022 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)