B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-440/2020
Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
Kanton X._______, vertreten durch Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Vorinstanz.
Gegenstand
Trägerhaftung; Verfügung vom 11. Dezember 2019.
B-440/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. Dezember 2019 verfügte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (im Folgenden auch: Vorinstanz) gegenüber dem Kanton X._______ eine Trägerhaftung in der Höhe von insgesamt Fr. 60'000.– für die Jahre 2009 bis 2014. Zur Begründung legt die Vorinstanz dar, die Trägerhaftungsverfügung er- gehe aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Novem- ber 2019 und der sonstigen ihr verfügbaren Informationen in dieser Sache. Insgesamt habe das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons X._______ (im Folgenden: KIGA) im Zeitraum von 2001 bis 2014 Leistun- gen von rund 1.5 Mio. Fr. rechtsgrundlos ausgerichtet. Dem Ausgleichs- fonds der Arbeitslosenversicherung sei bei der Finanzierung der arbeits- marktlichen Massnahmen durch den Verein A._______ im Zeitraum 2001 bis 2014 ein entsprechender Schaden von rund 1.5 Mio. Fr. entstanden. Der Schaden für die Arbeitslosenversicherung sei aufgrund fahrlässigen Verhaltens infolge ungenügender Aufsicht seitens des Kantons X._______ verursacht. Das KIGA habe davon ausgehen müssen, dass die von ihm als Vorgaben des SECO kommunizierten Regeln (Gewinnverbot, Verrechnung von Einnahmen zu Gunsten A._______ mit den Projektkosten etc.) vom Verein B., und damit auch von den Vereinen A. und B._______ zusammen betrachtet, nicht eingehalten würden. Die Vo- rinstanz könne hingegen keine vorsätzliche Handlung erkennen. Die schä- digenden Handlungen der Jahre 2001 bis 2008 seien verjährt. Die Träger- haftung beziehe sich demnach auf die Jahre 2009 bis 2014, insgesamt sechs Geschäftsjahre, multipliziert mit Fr. 10'000.– pro Fall, wobei jede Jahresrechnung einen Fall darstelle. B. Dagegen erhebt der Kanton X._______ (im Folgenden auch: Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 22. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Der Beschwerdeführer erklärt, der Verein A._______ habe im Auftrag des Beschwerdeführers von 1998 bis 2014 ein Programm zur vorübergehen- den Beschäftigung von Versicherten der Arbeitslosenversicherung durch- geführt. Im Jahr 1999 hätten die Mitglieder des Vereins A._______ einen
B-440/2020 Seite 3 zweiten Verein namens B._______ gegründet, der mehr oder weniger den- selben Zweck wie der Verein A._______ verfolgt habe. In den folgenden Jahren hätten beide Vereine eng zusammengearbeitet. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei indes nur der Verein A._______ für die Durchfüh- rung des Beschäftigungsprogramms verantwortlich gewesen. Ende 2013 beziehungsweise Anfang 2014 sei beim Beschwerdeführer der Verdacht aufgekommen, dass der Verein A._______ dem KIGA respektive der Arbeitslosenversicherung nicht nur anrechenbare Kosten im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung in Rechnung gestellt habe. Da- her habe der Beschwerdeführer im Februar 2014 die Zusammenarbeit mit dem Verein A._______ auf Ende 2014 gekündigt. Der Beschwerdeführer habe mit Klage vom 3. Dezember 2015 den Verein A._______ aufgefor- dert, 1.1 Mio. Fr. zurückzuzahlen und mit Replik vom 16. Januar 2017 die geforderte Summe auf 1.3 Mio. Fr. erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil B-8031/2015 vom 4. November 2019 die Klage abgewie- sen, soweit es darauf eingetreten sei. Der Beschwerdeführer bemängelt, der Bund habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung zu definieren, welche Vorschriften verletzt wor- den seien. Der Kanton habe dem Ausgleichsfonds jährlich die anrechen- baren Kosten in Rechnung gestellt. Auch in den vorliegend relevanten Jah- ren 2009 bis 2014 habe die Vorinstanz die Abrechnungen genehmigt, dies gestützt auf dieselben Unterlagen, die auch dem Kanton vorgelegen hät- ten. Wenn der Bund dem Kanton eine fahrlässige Missachtung von Vor- schriften vorwerfe, müsse er sich allenfalls dieselbe fahrlässige Missach- tung von Vorschriften entgegenhalten lassen. Zudem habe der Beschwer- deführer nach der Entdeckung der vermeintlichen Ungereimtheiten die Vor- instanz darüber in Kenntnis gesetzt; die Vorinstanz sei seit 2014 fortlaufend und gänzlich über die Streitangelegenheit informiert worden. Die relative Verjährungsfrist sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. De- zember 2019 längst eingetreten gewesen. C. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 22. Januar 2020 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei die Verfügung vom 11. Dezember 2019 zu bestätigen. Aus den Verfügungen der Vorinstanz zu den Rechnungsjahren 2009 bis 2014 gehe ausdrücklich hervor, dass keine detaillierte Einzelprüfung der Anbieter von arbeitsmarktlichen Massnahmen stattfinde. Es sei hierbei ein- zig überprüft worden, ob die Gesamtausgaben für die Beschäftigungs- und
B-440/2020 Seite 4 Bildungsmassnahmen den für das jeweilige Jahr festgelegten Plafondbe- trag überschreiten würden oder nicht. Die Vorinstanz stütze sich bei der Auswertung respektive Überprüfung auf die kantonalen Angaben und könnte selber allein systembedingt keine detaillierte Prüfung vornehmen. Die Vorinstanz müsse sich die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende fahr- lässige Missachtung von Vorschriften nicht entgegenhalten lassen. Die Verantwortung dafür, dass die Kosten angemessen auf deren Anrechen- barkeit geprüft würden, liege nicht bei ihr, sondern beim Beschwerdeführer. Unzutreffend sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014 über sämtliche Umstände der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Ver- ein A._______ in Kenntnis gesetzt worden. Der Bericht V._______ habe viele Fragen offengelassen und das Prüfergebnis habe lediglich eine grobe Schätzung eines Fehlbetrags enthalten. Ebenso sei unzutreffend, dass die Vorinstanz anhand der am 25. und 27. November 2015 erfolgten Zustellung der Entwürfe der Klageschrift respektive Verfügung an A._______ die gel- tend gemachten Beträge habe verifizieren können. Auch treffe die Aussage nicht zu, dass die einjährige relative Verjährungsfrist allerspätestens mit der Zustellung der Replik vom 11. Januar 2017 im Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu laufen begonnen habe. Erst mit dem Urteil B-8031/2015 vom 4. November 2019, mit dem das Bundesverwaltungsge- richt eine Rückerstattungspflicht des Vereins A._______ verneint habe, habe für die Vorinstanz abschliessend festgestanden, dass der Beschwer- deführer seine Aufsichtsfunktion in ungenügender Weise wahrgenommen habe und sei abschliessend festgestanden, dass effektiv ein Schaden ent- standen sei. Daher habe die einjährige Frist gemäss Art. 85g Abs. 4 AVIG per Urteilsdatum zu laufen begonnen und sei mit der Trägerhaftungsverfü- gung vom 11. Dezember 2019 längstens eingehalten worden. Vorliegend sei auch die 10jährige Frist gemäss Art. 85g Abs. 4 AVIG noch nicht abge- laufen. Es stünden die Geschäftsjahre 2009 bis 2014 in Frage. Damit sei die zehnjährige Frist durch die Verfügung vom 11. Dezember 2019 für sämtliche in Frage stehenden Jahre eingehalten worden. Mehrere Folgen eines schädigenden Ereignisses bildeten eine Einheit und verjährten ge- meinsam.
B-440/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die unter anderem von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder ad- ministrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung vom 11. Dezember 2019 (vgl. Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0]). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zu- ständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände- rung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Beschwerdefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Arbeitslosenversicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kanto- nen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnah- men gewähren (Art. 59c bis Abs. 1 AVIG). Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von ar- beitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59c bis Abs. 2 AVIG). Mit der Durchfüh- rung der Arbeitslosenversicherung sind die von den Kantonen bezeichne- ten kantonalen Durchführungsorgane beauftragt, darunter die kantonalen Amtsstellen (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. c AVIG). Die kantonalen Amtsstellen
B-440/2020 Seite 6 sind unter anderem damit betraut, zu Gesuchen um Beiträge für arbeits- marktliche Massnahmen Stellung zu nehmen und für ein bedarfsbezoge- nes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen zu sorgen (Art. 85 Abs. 1 Bst. h AVIG). 2.2 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeits- marktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeits- ämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absicht- liche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen (Art. 85g Abs. 1 AVIG). Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG), macht Scha- denersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten (Art. 85g Abs. 2 AVIG). 2.3 Bei der Trägerhaftung im Sinn von Art. 85g Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus dem öffentlichen Recht für Vermögens- schäden (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 879). Der Haftungstatbestand setzt – kumulativ – eine mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben (Pflichtwidrigkeit), den Eintritt eines Schadens, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden sowie ein Verschulden voraus. Mangel- haft ist die Erfüllung, wenn das betreffende kantonale Organ die rechtlich gebotenen Handlungen zur gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung nicht vollständig, nicht sorgfältig, nicht zweckentsprechend, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ausführt. Tritt der Schaden als Folge der mangelhaf- ten Erfüllung ein, besteht ein Kausalzusammenhang, wobei jedes Ver- schulden, mithin auch leichte Fahrlässigkeit, genügt (vgl. Urteile des BVGer B-5339/2017 vom 27. März 2018 E. 3.2; B-522/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2 und E. 4.3; B-7909/2007 vom 21. August 2008 E. 7.2; NUSSBAU- MER, a.a.O., Rz. 879). 2.4 Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will.
B-440/2020 Seite 7 Bei einer Trägerhaftungsverfügung obliegt daher der Vorinstanz die Be- weislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich einer strafbaren Handlung oder absichtlicher oder fahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch das in Frage stehende kantonale Organ, dem Vorliegen und Umfang eines Schadens sowie dem adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. 3. Die Vorinstanz nimmt den Standpunkt ein, sie habe erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8031/2015 vom 4. November 2019 ge- naue Kenntnis vom Schaden gehabt. Gestützt auf dieses Urteil und auf ihr zur Verfügung stehende Unterlagen ziehe sie den Schluss, dass dem Aus- gleichsfonds der Arbeitslosenversicherung bei der Finanzierung der ar- beitsmarktlichen Massnahmen durch den Verein A._______ im Zeitraum 2001 bis 2014 ein Schaden von rund 1.5 Mio. Fr. entstanden sei. Der Scha- den sei aufgrund ungenügender Aufsicht seitens des KIGA verursacht wor- den. Es liege ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe es in der angefoch- tenen Verfügung unterlassen, genauer zu definieren, welche Vorschriften verletzt worden seien. Auch stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz müsse sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Missach- tung von Vorschriften entgegenhalten lassen, denn sie habe gestützt auf dieselben Unterlagen, die auch dem Kanton vorgelegen hätten, die rele- vanten Jahresrechnungen genehmigt. 3.1 Wie bereits dargelegt, obliegt der Vorinstanz die Beweislast für das Vor- liegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Trägerhaftung. Es obliegt insofern ihr, substantiiert darzulegen und zu belegen, inwiefern dem KIGA eine absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften vorzuwer- fen ist, inwiefern der Arbeitslosenversicherung dadurch ein Schaden ent- standen ist und wie der Schadensbetrag sich im Detail berechnet. 3.2 Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung aus, gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019 und aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen lasse sich der Schluss ziehen, dass dem Ausgleichsfonds der Arbeitslo- senversicherung ein Schaden von rund 1.5 Mio. Fr. im Zeitraum 2001 bis 2014 bei der Finanzierung der arbeitsmarktlichen Massnahmen durch den
B-440/2020 Seite 8 Verein A._______ entstanden sei. Der Schaden sei aufgrund ungenügen- der Aufsicht seitens des Kantons X._______ verursacht worden. Zur Sub- stantiierung fasst sie lediglich einige Passagen aus dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-8031/2015 vom 4. November 2019 zusammen: Das KIGA habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsvereinbarung mit dem Verein A._______ gewusst, dass A._______ und der Verein B._______ so zusammengearbeitet hätten, dass die Teilnehmenden des von A._______ durchgeführten Beschäftigungsprogramms die Baumateri- alien aufbereitet und auf Lastwagen verladen hätten, welche B._______ in der Folge nach Rumänien transportiert habe und dort zu Gunsten seines Hilfsprojekts habe verkaufen lassen, und dass A._______ dafür von B._______ eine Entschädigung von lediglich Fr. 250.– pro verladenen Lastwagen erhalten habe. Es werde weder behauptet noch sei nachgewie- sen, dass das KIGA bezüglich dieser Zusammenarbeit und der gegensei- tigen Zahlungen weitere Informationen verlangt oder erhalten habe. Auf- grund der Umstände habe das KIGA davon ausgehen müssen, dass B._______ (recte: A.) – und damit auch A. und B._______ zusammen betrachtet – die vom KIGA als Vorgaben des SECO kommunizierten Regeln (Gewinnverbot, Verrechnung von Einnahmen zu Gunsten A._______ mit den Projektkosten etc.) nicht eingehalten habe. 3.3 Eine in einem erneuten Verfahren verbindlich zu beachtende materiell rechtskräftig beurteilte Vorfrage liegt nur im Falle einer Entscheidung zwi- schen denselben Parteien vor (BGE 142 II 243 E. 2.3 m.H.; Urteil des BVGer B-626/2016 vom 11. Juni 2018 E. 5.4; MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 61 N. 24). In persönlicher Hin- sicht erstreckt sich die Bindung an die rechtskräftige Entscheidung dem- nach nur auf die Parteien des früheren Verfahrens und nicht auf die Be- schwerdeführer des neuen Verfahrens. In sachlicher Beziehung erstreckt sich selbst bei Parteiidentität die Rechtskraftwirkung nur auf den beurteil- ten Streitgegenstand und nicht auf Elemente der Begründung (Urteil des BGer 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.6). In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-8031/2015 vom 4. November 2019 wies das Gericht die vom Kan- ton X._______ gegen den Verein A._______ erhobene Klage auf Rücker- stattung von rund 1.3 Mio. Fr. ab und trat auf das Eventualbegehren nicht ein. Die Vorinstanz war weder Partei noch Intervenientin in jenem Verfah- ren.
B-440/2020 Seite 9 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8031/2015 ist insofern weder in seinem Dispositiv noch in seiner Begründung für die Vorinstanz verbind- lich. Auch eine allfällige rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Be- schwerdeführer könnte allein die Gegenpartei aus jenem Verfahren geltend machen. Als Beweis dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die vorliegend in Frage stehende Trägerhaftungsforderung der Vorinstanz ge- genüber dem Beschwerdeführer erfüllt sind, eignet sich jenes Urteil daher grundsätzlich nicht. 3.4 Ohnehin trifft es nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Urteil B-8031/2015 vom 4. November 2019 zum Schluss gekommen wäre, dem Verein A._______ seien Leistungen ausgerichtet worden, auf die er objektiv, das heisst aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsgeset- zes oder der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) keinen Anspruch gehabt hätte. Eine solche Aussage enthält das Urteil nicht. Zwar führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Gründung des Vereins B._______ und die folgende Zusammenarbeit dieses Vereins mit dem Ver- ein A._______ könne nur überzeugend erklärt werden als "Umgehungsge- schäft, um die vom KIGA als Vorgaben des SECO kommunizierten, uner- füllbaren Regeln zu umgehen" (Urteil B-8031/2015 E. 4.6.5). Ob es sich dabei tatsächlich um die richtig verstandenen Vorgaben des SECO han- delte und ob gegebenenfalls diese Vorgaben auch durch eine korrekte Aus- legung der einschlägigen Vorschriften von Gesetz und Verordnung gedeckt waren, musste das Gericht dabei nicht entscheiden. Das obiter dictum ver- wendete Adjektiv "unerfüllbar" lässt aber durchblicken, dass das Gericht nicht davon ausging, dass die Vereine A._______ und B._______ mit die- sem Umgehungsgeschäft gegen Bestimmungen des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes oder der einschlägigen Verordnungen verstossen hätten. Vielmehr führte das Gericht im Einzelnen aus, dass und warum die in je- nem Klageverfahren vertretene Auffassung des Kantons X., der vom Verein B. eingenommene Bruttoertrag aus dem Ausbau der Baumaterialien hätte als Entschädigung für die von den Teilnehmern des Beschäftigungsprogramms erbrachte Arbeitsleistung beim Verein A._______ als Ertrag berücksichtigt werden müssen, ohne dass aber der beim Verein B._______ verbuchte, erhebliche Aufwand für den Transport dieser Materialien nach Rumänien in Abzug zu bringen wäre, nicht haltbar sei (Urteil B-8031/2015 E. 5). Das Gericht kam denn auch ausdrücklich zum Schluss, dass der klägerischen Behauptung in jenem Verfahren, die
B-440/2020 Seite 10 Vereine A._______ und B._______ hätten durch dieses Umgehungsge- schäft auf Kosten der Arbeitslosenversicherung einen unrechtmässigen Gewinn erzielt, nicht gefolgt werden könne (Urteil B-8031/2015 E. 5). Das Gericht liess einzig die Frage offen, ob allenfalls die Unterstützung der bei- den Hilfsprojekte des Vereins B._______ in Rumänien, für die ein Grossteil des in Rumänien erzielten Erlöses verwendet wurde, als Gewinnverwen- dung eingestuft werden könnte (Urteil B-8031/2015 E. 5), doch war dies im Klageverfahren B-8031/2015 nicht thematisiert worden und auch im vorlie- genden Trägerhaftungsverfahren hat die Vorinstanz dies weder behauptet noch einen konkreten Schadensbetrag substantiiert. Dass dem Fonds der Arbeitslosenversicherung ein Schaden, insbesondere ein konkret bezifferter Schaden, entstanden sei, lässt sich jenem Urteil da- her nicht entnehmen. 3.5 Soweit die Vorinstanz zur Begründung der von ihr verfügten Trägerhaf- tung lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie in pau- schaler Weise auf die ihr "zur Verfügung stehenden Unterlagen" verweist, ist sie daher der ihr obliegenden Substantiierungs- und Beweisführungslast für den von ihr behaupteten Schaden nicht annähernd nachgekommen. 4. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er habe die Vorinstanz nach der Entdeckung der vermeintlichen Ungereimtheiten darüber in Kenntnis ge- setzt. Seit 2014 sei sie fortlaufend und gänzlich über die Streitangelegen- heit informiert worden. Die relative Verjährungsfrist sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Trägerhaftungsverfügung vom 11. Dezember 2019 längst eingetreten gewesen. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, es sei ihr nicht möglich gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen definitiven Entscheid in Bezug auf die Trägerhaftung zu fällen, zumal im Klageverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht die Möglichkeit bestanden habe, dass die Klage des Beschwerdeführers gegen den Verein A._______ gutgeheissen und letzte- rer zu einer Rückzahlung zu Gunsten des Ausgleichsfonds verpflichtet würde. Diesfalls wäre dem Ausgleichsfonds kein Schaden entstanden, weshalb auch keine Trägerhaftung hätte verfügt werden müssen. Der Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts habe daher zwingend abgewartet werden müssen. Erst als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorge-
B-440/2020 Seite 11 legen habe, welches eine Rückzahlungspflicht des Vereins A._______ ver- neint habe, sei abschliessend festgestanden, dass effektiv ein Schaden entstanden sei. 4.1 Die Trägerhaftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung (vgl. Art. 85g Abs. 4 AVIG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die bei unbenütz- tem Ablauf das Erlöschen der Schadenersatzforderung zur Folge haben (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 927, Rz. 879 [mit Bezug auf Art. 82 Abs. 6 AVIG]; vgl. BGE 126 II 145 E. 2.a zum gleichlautenden Art. 20 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32; in der bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung]). 4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz bereits vor der Einreichung der Klage im Verfahren B-8031/2015 durch das KIGA in- formiert worden war und insbesondere auch den Bericht vom 8. Dezember 2014 des vom KIGA mit einer Untersuchung beauftragten Treuhandunter- nehmens sowie Kopien der Klage vom 3. Dezember 2015 und der Replik vom 16. Januar 2017 des Klägers erhalten hatte. In jenem Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war von An- fang an klar und allen Beteiligten, auch der Vorinstanz, bekannt, dass der beklagte Verein A._______ über keine nennenswerten Aktiven mehr ver- fügte. Selbst wenn das Gericht die Klage gutgeheissen und den Verein A._______ zu einer Rückzahlung zu Gunsten des Ausgleichsfonds der Ar- beitslosenversicherung verpflichtet hätte, wäre die Forderung daher offen- sichtlich uneinbringlich gewesen. Die von der Vorinstanz vorgebrachte Be- gründung, weshalb sie zuerst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-8031/2015 habe abwarten müssen, ist daher nicht nach- vollziehbar. 4.3 Selbst wenn die Vorinstanz die von ihr behauptete Trägerhaftung des Beschwerdeführers nachgewiesen hätte, wäre der erstmals mit der ange- fochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2019 geltend gemachte Anspruch daher verwirkt. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.
B-440/2020 Seite 12 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als obsie- gende Partei anzusehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrens- kosten auferlegt, selbst wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 12. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im vorliegen- den Verfahren nicht vertreten, weshalb praxisgemäss davon auszugehen ist, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ent- standen sind, welche Anlass geben könnten, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Trägerhaftungsverfügung vom 11. Dezember 2019 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'400.– wird ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
B-440/2020 Seite 13 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
B-440/2020 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Sofern der Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.– erreicht oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. Januar 2022
B-440/2020 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung (Gerichtsurkunde)