B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-439/2024
Urteil vom 4. November 2024 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.
Parteien
A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-439/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreibt eine Musikbar und Künstlervermittlung und handelt mit Waren aller Art. Sie be- zog im Zeitraum vom März 2020 bis März 2022 Kurzarbeitsentschädigun- gen im Umfang von Fr. 71'908.50. A.a Am 3. August 2023 führte die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslo- senversicherung beauftragte Treuhandgesellschaft eine Arbeitgeberkon- trolle im Betrieb der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die bean- spruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. A.b Mit Revisionsverfügung vom 19. Oktober 2023 kam das Staatssekre- tariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom März 2020 bis März 2022 Versi- cherungsleistungen in der Höhe von Fr. 18'550.10 unrechtmässig bezogen habe, da die Arbeitsausfälle der Arbeitnehmenden aufgrund fehlender Ar- beitszeitkontrolle nicht überprüfbar und Plausibilisierungsversuche anhand anderer betrieblicher Unterlagen nicht möglich gewesen seien. Für Arbeit- nehmende und Monate mit nachweislich vollständigen Arbeitsausfällen verzichtete die Vorinstanz trotz fehlender Arbeitszeitkontrolle auf eine Ab- erkennung des Anspruchs. A.c Mit Einsprache vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerde- führerin die Aufhebung, eventualiter die Korrektur der Revisionsverfügung. A.d Mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 trat die Vorinstanz nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein, mit der Begründung, diese sei ver- spätet erfolgt. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2024 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt sinngemäss, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzu- heben und die Sache sei zu materiellem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Für den Fall, dass das Gericht selbst in der Sache entschei- den wolle, sei ihr eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. C. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde.
B-439/2024 Seite 3 D. Die Beschwerdeführerin erstattete ihre Replik mit Eingabe vom 7. Okto- ber 2024 und die Vorinstanz ihre Duplik mit Eingabe vom 18. Okto- ber 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2023 zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsge- setzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dies trifft in die- sem Zusammenhang nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregel- ten Beschwerdeinstanz zu (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat das Bundesverwal- tungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Be- schwerde (bzw. Einsprache) zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Ein- tretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-5337/2022 vom 12. April 2023 E. 3 m.w.H.). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids der Vorinstanz und damit zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 59 ATSG; Art. 48 VwVG).
B-439/2024 Seite 4 1.5 Sie hat zudem den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein- getreten. Sie stellt sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Revisionsverfügung sei am 19. Oktober 2023 mit eingeschriebener Post versendet worden, am 20. Oktober 2023 sei ein erfolgloser Zustell- versuch erfolgt und die Beschwerdeführerin habe eine Abholungseinla- dung erhalten, die Sendung aber nicht innert Frist abgeholt. Die Sendung gelte am 27. Oktober 2023 als zugestellt, weshalb die Einsprachefrist am 28. Oktober 2023 zu laufen begonnen und am 27. November 2023 geendet habe. Mit Schreiben vom 2. November 2023 sei die Revisionsverfügung der Beschwerdeführerin nochmals zugestellt worden, wobei darauf hinge- wiesen worden sei, dass die Einsprachefrist am 28. Oktober 2023 zu lau- fen begonnen habe. Die mit A-Post versendete Einsprache sei am 29. No- vember 2023 eingegangen. Das Datum der Aufgabe sei mangels Sen- dungsverfolgungsnummer und datiertem Poststempel unbekannt. Da per A-Post versendete Schreiben gemäss öffentlich zugänglicher Information der Schweizerischen Post in aller Regel am nächsten Werktag zugestellt würden, müsse davon ausgegangen werden, dass die Einsprache am 28. November 2023 und damit verspätet aufgegeben worden sei, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei. 2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz übersehe, dass immer mehr Schalter schon früh schlössen und die Brief- kästen nicht mehr vor 24.00 Uhr geleert würden. Sie habe die Einsprache fristgerecht und im Beisein eines Zeugen eingeworfen. Beim Zeugen handle es sich um B._______, dessen schriftliche Erklärung der Be- schwerde beigelegt sei. Daher sei die Einsprachefrist gewahrt. Die der Be- schwerde beigelegte Erklärung lautet wie folgt:
B-439/2024 Seite 5 "Erklärung von B._______ Ich, B., (Staatsangehörigkeit), war anwesend wo das Schreiben am 27. Dezember 2023 eingeworfen wurde. Es war um etwa 22:03. C. hat mich gebeten dabei zu sein, da die Poststelle 2 schon zu war und am 19:30 den Briefkasten zum letzten mal geleert worden war. Hoffend hiermit gedient zu haben (Unterschrift unleserlich) B._______ Tel. (...)"
2.3 Die Vorinstanz macht hierzu geltend, die Beschwerdeführerin trage die Beweislast für die rechtzeitige Sendungsaufgabe. In der Regel werde der Beweis mit dem Poststempel erbracht. Soweit eine Sendung nicht einge- schrieben aufgegeben, sondern in den Briefkasten eingeworfen und mittels A-Post versandt werde, müsse der Absender die Rechtzeitigkeit des Brief- kasteneinwurfs belegen. Erfolge der Briefkasteneinwurf nach der Briefkas- tenleerung und werde der Poststempel daher auf den nächsten Werktag lauten, habe der Absender geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu be- weisen, dass er die Sendung rechtzeitig eingeworfen habe. Die blosse Nennung eines Zeugen ohne Angaben, in welcher Beziehung diese Person zum Absender stehe und was sie bezeugen könne, genüge nicht für den Beweis der Fristwahrung. Der Absender müsse die entsprechenden Be- weismittel unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorlegen, weshalb eine nachgereichte Erklärung nicht genüge. Die Beschwerdefüh- rerin könne deshalb mit der Erklärung, welche sie der Beschwerde beige- legt habe, den Beweis der rechtzeitigen Sendungsaufgabe nicht erbringen. Sie habe diese Erklärung zu spät eingereicht und sie genüge den Anforde- rungen an den Rechtzeitigkeitsbeweis nicht. Die Erklärung nenne bloss den Namen, die Staatsangehörigkeit und die (ausländische) Telefonnum- mer des Zeugen und ergebe darüber hinaus keinen Sinn und sei nicht glaubhaft, weil darin erklärt werde, die Einsprache sei am 27. Dezember (anstatt wohl 27. November) aufgegeben worden. Womöglich sei die Er- klärung durch die Beschwerdeführerin selbst erstellt worden. 2.4 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine Frist beginnt an dem auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine Mitteilung, die nur ge- gen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder
B-439/2024 Seite 6 einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am sie- benten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG, vgl. auch Art. 20 Abs. 2 bis VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungs- träger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, erwächst der Verwal- tungsentscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf ein verspätet ein- gereichtes Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. BGE 134 V 49 E. 2). 2.5 Unbestritten ist in sachverhaltlicher Hinsicht, dass die Schweizerische Post der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2023 eine Abholungseinla- dung für die Sendung mit der Revisionsverfügung mit einer Abholfrist bis zum 27. Oktober 2023 zustellte, die Beschwerdeführerin diese Sendung nicht innert der Abholfrist abholte, die Sendung jedoch per 27. Okto- ber 2023 als zugestellt gilt und die Einsprachefrist am 27. November 2023 endete. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ihre vom 27. No- vember 2023 datierte Einsprache, welche am 29. November 2023 bei der Vorinstanz einging, rechtzeitig zuhanden der Schweizerischen Post über- geben und damit die Einsprachefrist gewahrt hat. 2.6 Es trifft zu, dass es Urteile des Bundesgerichts gibt, welche fordern, dass die für die Behauptung der Rechtzeitigkeit der Aufgabe eines Rechts- mittels angerufenen Beweismittel unaufgefordert und bereits mit dessen Eingabe anzubieten seien und nachträgliche Bescheinigungen von Zeugen zum Zeitpunkt eines Briefkasteneinwurfs allein als kaum beweiskräftig ein- zustufen seien (vgl. Urteile des BGer 8C_256/2020 vom 4. Septem- ber 2020 E. 2.2, m.w.H., 6B_512/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1, 6B_1289/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 4, 9C_139/2016 vom 24. Mai 2016 E. 3.3, 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.2-2.4, 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2). Allerdings beziehen sich alle diese Urteile auf Parteien, welche rechtlich vertreten waren. Die bundes- gerichtliche Rechtsprechung differenziert in Fristenfragen bezüglich rechtskundiger und nicht rechtskundiger Parteien und lässt bei nicht rechts- kundigen Parteien regelmässig auch weniger strikte Beweise zu. So ak- zeptierte das Bundesgericht als Beweis für einen Briefkasteneinwurf eine
B-439/2024 Seite 7 rund vier Monate nach dem Briefkasteneinwurf erfolgte öffentlich beurkun- dete eidesstattliche Erklärung einer Zeugin. Die nachträglich eingereichte Erklärung untermaure den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachver- halt, welcher zudem plausibel erscheine. Zwar wäre die Beweiskraft einer entsprechenden Bestätigung grösser gewesen, wenn sie auf dem Briefum- schlag vermerkt und nicht erst im Laufe des bundesgerichtlichen Verfah- rens beigebracht worden wäre. Es erscheine aber naheliegend, dass dem nicht professionell vertretenen Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen entsprechenden Vermerk auf dem Briefumschlag anzubringen, nicht be- kannt gewesen sei (Urteil des BGer 1C_609/2016 vom 8. März 2016 E. 1.2.4). Zudem akzeptierte es auch bei einer anwaltlich vertretenen Par- tei eine nachträglich eingereichte Zeugenbestätigung, jedoch lagen in je- nem Fall noch weitere Beweise vor, namentlich die zusätzliche (rechtzei- tige) Einreichung per Fax (vgl. Urteil des BGer 1C_589/2015 vom 16. März 2016 E. 2.4.2). Ferner genügte dem Bundesgericht ein nicht klar datierbares Video für den Nachweis, dass der Briefumschlag zum Zeit- punkt des Briefkasteneinwurfs mit einer Etikette versehen war (welche auf dem Postweg jedoch abgefallen ist), auf welcher zwei Taxifahrer den Zeit- punkt des Briefkasteneinwurfs bestätigt hatten (Urteil des BGer 2F_21/2017 vom 24. November 2017 E. 2.2 f.; zur grundsätzlichen Eignung einer audiovisuellen Aufnahme als Beweis für den rechtzeitigen Briefkasteneinwurf vgl. BGE 147 IV 526 E. 3). 2.7 Die Einsprache der Beschwerdeführerin datierte vom 27. Novem- ber 2023. Sie führte in ihrer Einsprache zudem aus, sie habe gemäss vor- instanzlichem Schreiben vom 2. November 2023 Frist bis zum 27. Novem- ber 2023, welche mit dieser Beschwerde (recte: Einsprache) eingehalten werde. Der Poststempel auf dem Couvert der Eingabe war unbestrittener- massen nicht leserlich. Die Vorinstanz anerkennt in ihrem Nichteintretens- entscheid denn auch, dass die Aufgabe bei der Schweizerischen Post mangels Sendungsverfolgungsnummer und datiertem Poststempel unbe- kannt sei. Sie führte aus, per A-Post versendete Schreiben würden in aller Regel am nächsten Werktag zugestellt. Damit anerkennt sie implizit, dass lediglich "in aller Regel", nicht aber gesichert von einer Zustellung am nächsten Tag und damit von einer Aufgabe am Vortag der Zustellung aus- gegangen werden kann. Vor allem aber berücksichtigt sie bei ihren Über- legungen nicht, dass diese Wahrscheinlichkeit der Zustellung am Folgetag nur für Aufgaben vor Schalterschluss oder Briefkastenleerung gilt, nicht aber für Briefeinwürfe nach Briefkastenleerung.
B-439/2024 Seite 8 2.8 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen und dazu, soweit nötig, Beweis zu erheben (Art. 12 VwVG; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 Bst. c ATSG). 2.9 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien zudem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt unge- achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2;144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits bildet es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 149 I 91 E. 3.2; 145 I 167 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände be- urteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die ver- fahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem mög- lichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 145 I 167 E. 4.1; 132 II 257 E. 4.2). 2.10 Indem die Vorinstanz letztlich nur aufgrund der Zustellung am 29. No- vember 2023, aber ohne Beleg über das Aufgabedatum, davon ausging, dass die Einsprache erst am 28. November 2023 versendet worden und damit die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei, ohne der Be- schwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit
B-439/2024 Seite 9 der Aufgabe zu äussern und gegebenenfalls das Aufgabedatum nachzu- weisen, verletzte sie die ihr obliegende Pflicht zur Feststellung des Sach- verhaltes sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Wie aus der Einsprache hervorgeht, war es der Beschwerdeführerin be- wusst, dass ihre Einsprachefrist am 27. November 2023 endete. Die Mög- lichkeit drängte sich daher auf – und die Beschwerdeführerin macht dies nun im Rahmen der Beschwerde auch geltend – dass sie die Einsprache bereits am 27. November 2023 der Schweizerischen Post übergeben ha- ben könnte, aber die Zustellung deshalb erst am 29. November 2023 er- folgte, weil der Einwurf in einen Postbriefkasten nach dessen letzter Lee- rung erfolgt war. Ohnehin hätte die Vorinstanz auch mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es sich nicht um einen Regelfall mit Zustellung am nächsten Tag, sondern um einen selteneren Fall mit einer Zustellung erst einen Tag später gehandelt haben könnte. Angesichts der Umstände wäre die Vorinstanz daher im Rahmen des Un- tersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die Frage der Rechtzeitigkeit abzuklären. Insbesondere hätte sie der Beschwerdeführerin zuerst das rechtliche Gehör gewähren und die Möglichkeit geben müssen, entspre- chende tatsächliche Behauptungen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, bevor sie ihren Nichteintretensentscheid fällte. 2.11 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Von einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Grundsatz der Prozessökono- mie und damit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Im vorliegenden Fall zieht die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugen in Zweifel, weil seine Erklärung bloss den Namen, die Staatsangehörigkeit und die (ausländische) Telefon- nummer anführe und weil er in seiner schriftlichen Erklärung die Aufgabe der Einsprache auf den 27. Dezember statt auf den 27. November 2023 datierte. Sie unterstellt der Beschwerdeführerin auch, diese habe die Er- klärung vermutlich selbst geschrieben und der Zeuge habe sie nachher
B-439/2024 Seite 10 lediglich unterschrieben. Auch stehe der angebliche Zeuge "augenschein- lich" in einem Näheverhältnis mit der Beschwerdeführerin und erscheine daher nicht als unabhängig, weshalb er nicht als Zeuge in Frage komme. Eine derartige antizipierte Beweiswürdigung, ohne eigentliche Einver- nahme des Zeugen und ohne konkrete Anhaltspunkte auf Verwandtschaft, Verschwägerung, naher Freundschaft oder eigenem Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens ist unzulässig. Die Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann daher mit dieser nachgeschobenen Argumentation nicht geheilt werden. 2.12 Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz. Die Vorinstanz hat der Beschwerdefüh- rerin Gelegenheit zu geben, tatsächliche Behauptungen zur rechtzeitigen Sendungsaufgabe der Einsprache zu machen und entsprechende Beweis- mittel zu nennen, und sie hat den von der Beschwerdeführerin angebote- nen Zeugenbeweis abzunehmen und den Zeugen einzuvernehmen, sofern sie seine schriftliche Bestätigung allein nicht als ausreichend erachtet, und dann erneut über die Rechtzeitigkeit der Einsprache – und falls diese be- jaht wird – über deren materielle Begründetheit zu entscheiden. 3. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsie- gende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten und hat keine sonsti- gen anrechenbaren Kosten in diesem Sinne geltend gemacht, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
B-439/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marina Reichmuth
B-439/2024 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. November 2024
B-439/2024 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 18. Oktober 2024 und Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons X._______