B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4386/2019

Urteil vom 11. Februar 2020 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf der Genehmigung der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für den Abschluss Naildesignerin/ Naildesigner.

B-4386/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist als Organisation der Arbeitswelt Teil der Trägerschaft der Berufsprüfung im Berufsfeld Schönheit. A.b Die Vorinstanz (damals Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT) genehmigte am 21. Februar 2011 die "Prüfungsordnung über die Be- rufsprüfung für Kosmetikerin/Kosmetiker Fachrichtung Medizinische Kos- metik, Kosmetikerin/Kosmetiker Fachrichtung Vitalkosmetik, Naildesigne- rin/Naildesigner, Visagistin/Visagist, Derma-Pigmentologin/Derma-Pig- mentologe". B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 widerrief die Vorinstanz die Genehmigung für die Prüfungsordnung für die Abschlüsse Naildesignerin/Naildesigner und Kosmetikerin/Kosmetiker Fachrichtung Vitalkosmetik per sofort. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass an diesen Berufsprüfun- gen kein öffentliches Interesse mehr gegeben sei. Seit der Genehmigung der Prüfungsordnung hätten lediglich vier (Naildesign) beziehungsweise gar keine (Vitalkosmetik) Kandidatinnen die entsprechenden Berufsprüfun- gen absolviert. Darüber hinaus sei auch ein längerfristiges, gesamtschwei- zerisches Angebot nicht mehr gewährleistet. Damit sei die Verfügung nach- träglich fehlerhaft geworden. Entsprechend könne sie widerrufen werden. C. Mit Eingabe vom 30. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung betreffend den Widerruf der Genehmigung der Prüfungsord- nung für die Berufsprüfung Naildesignerin/Naildesigner. D. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

B-4386/2019 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver- fügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer B-2234/2015 vom 8. August 2016 E. 1.2), hat den einverlang- ten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz widerruft mit der angefochtenen Verfügung die Geneh- migung der Prüfungsordnung unter anderem für die Fachrichtung Nailde- signerin/Naildesigner. Die Genehmigung stellt eine Dauerverfügung dar, für deren Widerruf bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 2.2 Art. 27 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) führt unter dem Titel "Aufsicht" aus, dass die Genehmigung der Prüfungsordnung widerrufen werden kann, wenn eine Trägerschaft trotz Mahnung die Prüfungsordnung nicht einhält. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung der Rekurskommission des Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend REKO/EVD) zutreffend ausführt, handelt es sich dabei nicht um eine Regelung, welche die Voraus- setzungen für einen Widerruf einer Prüfungsordnung abschliessend fest- hält (vgl. Entscheid der REKO/EVD HA/2006-13 vom 4. September 2006 E. 3.2). 2.3 Werden die Voraussetzungen der Abänderung für eine formell rechts- kräftige Verfügung nicht oder nicht abschliessend im Gesetz geregelt, gel- ten die allgemeine Grundsätze, die Rechtsprechung und Lehre entwickelt haben (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3). Eine Verfügung, die formell in Rechtskraft erwächst, kann schon zur Zeit ihres Erlasses fehlerhaft sein (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit) oder erst nach ihrem Erlass fehlerhaft werden (nachträg- liche Fehlerhaftigkeit). Ein Widerruf kommt sowohl bei einer ursprünglich als auch bei einer nachträglich fehlerhaft gewordenen Verfügung in Be- tracht (Urteil des BVGer A-3456/2019 vom 4. November 2019 E. 5.2; Urteil des BVGer B-5220/2014 vom 7. Mai 2018 E. 2.2.2; Urteil des BVGer

B-4386/2019 Seite 4 C-3900/2015 vom 20. April 2017 E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1229). Auch bei einer nachträg- lichen Fehlerhaftigkeit kommt eine Abänderung in Betracht, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage geändert hat (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL- LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 19). Wird der Widerruf mit einer geänderten Sachlage begründet, hat die Behörde nach- zuweisen, dass sich der Sachverhalt derart geändert hat, dass die Verfü- gung mit dem Rechtssatz nicht mehr übereinstimmt. Das gilt auch dort, wo die Behörden über einen Ermessensspielraum verfügt, begründet doch eine bloss andere Ausübung von Ermessen keine Fehlerhaftigkeit im Rechtssinn (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26 Rz. 14). Ob der Dauerverfügung eine unrichtige Sachverhaltsannahme zugrunde ge- legt wurde, die über die Ermessensausübung hinausgeht, ist von der ge- richtlichen Überprüfung des Widerrufs zu unterscheiden. Wenn eine Wi- derrufsverfügung mit Beschwerde angefochten wird, hat das Bundesver- waltungsgericht zu prüfen, ob der Widerruf zu Recht oder Unrecht erfolgt ist. 2.4 Zunächst ist zu prüfen, ob die Verfügung materiell unrichtig ist. Liegt eine materiell unrichtige Verfügung vor, ist das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts demjenigen am Vertrauensschutz ge- genüberzustellen; die beiden Interessen sind gegeneinander abzuwägen (BGE 141 IV 55 E. 3.4.2; BGE 137 I 69 E. 2.3; ANNETTE GUCKELBERGER, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: ZBl 2007, S. 293 ff., S. 298 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 29 ff.). 3. Innerhalb einer Branche genehmigt das SBFI für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung (Art. 25 Abs. 1 BBV). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BBV prüft es dabei, ob: a) ein öffentliches Interesse besteht; b) kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffent- lichen Interesse besteht; c) die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfris- tiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten; d) sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikatio- nen orientiert; e) der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von an- deren Titeln unterscheidbar ist.

B-4386/2019 Seite 5 4. 4.1 Die Vorinstanz führt aus, dass seit der Genehmigung der Prüfungsord- nung lediglich vier Kandidaten die Berufsprüfung für den Abschluss Nailde- signerin/Naildesigner absolviert hätten. Auch für die Berufsprüfung im Jahr 2019 hätten sich keine Kandidaten angemeldet. Die von der Beschwerde- führerin eingereichte Bedarfsanalyse könne eine Nachfrage nach dem Ab- schluss nicht nachweisen. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Berufsprüfung sei deshalb nicht mehr gegeben. Auch die Beschwerde- führerin selbst bringe vor, dass es äusserst schwierig sei, Leute für die Be- rufsprüfung zu motivieren, da diese mit neun Modulen sehr aufwändig sei. Da eine Nachfrage bei den Verbänden für die italienische und französische Schweiz kein genügendes Interesse an der Aufrechterhaltung des Ab- schlusses gezeigt habe, sei auch ein langfristiges, gesamtschweizerisches Angebot nicht mehr gewährleistet. Somit seien die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a und c BBV nicht mehr erfüllt. Mit der Genehmigung sei der Beschwerdeführerin das subjektive Recht über- tragen worden, eine eidgenössische Berufsprüfung durchzuführen. Da je- doch die Voraussetzungen für die Genehmigung der Prüfungsordnung nicht mehr erfüllt seien, bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, diese Ausbildung aus bildungssystematischen und bildungspolitischen Gründen aus der Bildungslandschaft zu entfernen. Nur so könne das schweizerische Bildungssystem attraktiv, modern, arbeitsmarktorientiert und auf einem hohen Niveau gehalten werden. Auch seien die Prüfungs- ordnungen ein Mittel zur Qualitätsentwicklung. Vor diesem Hintergrund sei unabdingbar, dass ausschliesslich Prüfungsordnungen in Kraft bleiben würden, welche mit den rechtlichen Vorgaben übereinstimmen würden. Da kaum eine Nachfrage nach der Durchführung einer eidgenössisch aner- kannten Berufsprüfung für Naildesignerin/Naildesigner bestehe, würden die genannten öffentlichen Interessen diejenigen der Beschwerdeführerin überwiegen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei unter den jetzigen Bedingungen äusserst schwierig, Kandidaten für die Berufsprüfung zu mo- tivieren. Trotzdem sei ein öffentliches Interesse an der Berufsprüfung ge- geben. Die durchgeführte Bedarfsanalyse habe ergeben, dass der gebil- dete Konsument und auch die Behörden davon ausgingen, dass dem Naildesign eine seriöse Ausbildung zugrunde liege, beziehungsweise dass sich der Konsument seriös ausgebildete Berufsleute wünsche. Bezüglich der Nachfrage nach der Prüfung sei die Situation komplexer als es die Vor- instanz darstelle. Auch habe sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert, wie

B-4386/2019 Seite 6 viele Kandidaten sie sich wünsche. Der Fachverband A._______ sei ge- samtschweizerisch tätig. Darauf deute schon der Name hin. Auch die West- schweiz sei mit einem Vorstandsmitglied vertreten und die Verbandsprü- fung werde in allen Sprachen angeboten. Schliesslich habe man von der Vorinstanz erfahren, dass die Prüfungsord- nung revidiert werde und dass die nötigen neun Modulprüfungen für Nicht- Kosmetikerinnen wegfallen würden, was zu einer viel besseren Perspek- tive führe. Eine Rückfrage bei den Ausbildungsinstitutionen habe ergeben, dass dies zu mindestens zwei zusätzlichen Kandidaten pro Jahr führen würde. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine allfällige Revision der Prü- fungsordnung würde sich positiv auf die Anzahl der Prüfungsinteressenten auswirken. Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Steht ein Widerruf einer Dauerverfügung zur Diskussion, so ist zu prüfen, ob sie ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft ist. Der Prüfungsmassstab bildet Art. 25 BBV. Da in der Zeit zwischen Erlass und Widerruf keine Rechtsänderung statt- gefunden hat, beurteilt sich die Rechtmässigkeit nach demselben Rechts- satz. Die Beurteilung des Widerrufs erfolgt aus heutiger Sicht. Daran ändert eine allfällige Änderung der Prüfungsordnung nichts. Zum einen bildet nicht die Prüfungsordnung, sondern der Rechtssatz den Beurteilungsmassstab; zum anderen kann die Zukunft nicht vorweggenommen werden, zumal die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, es sei zum heutigen Zeitpunkt offen, inwiefern die Prüfungsordnung revidiert werde. Eine allfällige Revi- sion der Prüfungsordnung lässt sich daher auch unter keinem anderen Titel berücksichtigen. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, dass die Voraussetzungen für die Genehmi- gung der eidgenössischen Berufsprüfung im vorliegenden Fall nicht mehr erfüllt seien. Einerseits bestehe kein öffentliches Interesse an der Berufs- prüfung, andererseits sei die Trägerschaft nicht in der Lage, ein längerfris- tiges, gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten. Tatsächlich zeigt sich, dass seit der Genehmigung der Prüfungsordnung lediglich vier Kan- didatinnen und Kandidaten die Berufsprüfung Naildesignerin/Naildesigner absolviert haben. Die Vorinstanz hat die involvierten Verbände deshalb auf- gefordert, ein allfälliges öffentliches Interesse an der Prüfung mittels Be- darfsanalyse nachzuweisen.

B-4386/2019 Seite 7 Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bedarfsanalyse vom 2. November 2018 geht ein solcher Bedarf nicht hervor. In der Analyse fin- den sich lediglich Beschreibungen des Berufsverbandes, der Aufgaben des Berufsverbandes und der Geschichte von Naildesign. Ob ein Bedarf an der Berufsprüfung besteht, wurde nicht erhoben. Als Fazit wird in der Analyse ausgeführt, dass im Naildesign viel Unklarheit herrsche, dass Naildesigne- rinnen von bestehenden Schulen gegenwärtig schlecht und einseitig aus- gebildet seien und dass es an Wissen fehle. Zudem wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dies durch Ausbildungsangebote und Schulungen verbessern möchte. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie selbst auch Fachausweis-Inhaberinnen suche und sie zur Umset- zung von verschiedenen Projekten drei bis fünf Kandidatinnen pro Berufs- prüfung brauchen könnte (Vorakten, act. 8). Auch der Verband B._______ reichte eine Bedarfsanalyse ein. Er führte unter seinen Mitgliedern eine Umfrage durch, in welcher er unter anderem nach dem Interesse am Erwerb eines eidgenössischen Fachausweises in den verschiedenen Disziplinen des Berufsfeldes Schönheit fragte. Aus den 51 beantworteten Fragebögen haben lediglich drei Mitglieder ein Interesse am Erhalt des eidgenössischen Fachausweises in Naildesign angekreuzt. Der Verband führt diesbezüglich auch aus, er empfehle alle Disziplinen des Berufsfeldes Schönheit für die eidgenössische Berufsprüfung mit Aus- nahme von Naildesign (Vorakten, act. 9). Aus dem Protokoll der Sitzung vom 31. Januar 2019 geht zudem hervor, dass sowohl B._______ als auch C._______ das Interesse an der Berufs- prüfung für Naildesign für bescheiden halten (Vorakten, act. 11). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt gestützt auf die vorgenannten Angaben zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausgeht, dass an der Berufsprüfung im Bereich Naildesign kein Bedarf besteht. Sie ging im Zeitpunkt der Genehmigung der Prüfungsordnung offensichtlich von einem falschen Sachverhalt aus und hat die Bedarfsentwicklung falsch eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass nur vier Abschlüsse erfolgten und im Jahr 2019 keine Berufsprüfungen abgenommen wurden. Sie bestreiten den fehlenden Bedarf auch nicht, wenn sie ausführt, sie habe die Nachfrage (für den Bedarf an der Berufsbildung) im Sinne der Vorinstanz nicht erbringen können (Beschwerde, S. 3). Sie nennt an ande- rer Stelle der Beschwerde andere Verbände und Personen, die sie auf pau- schale Weise anruft. Soweit sie damit sinngemäss Beweisanträge stellt, sind diese in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da die Aussagen

B-4386/2019 Seite 8 am bisherigen Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Mit Eventualbegrün- dung wirft sie der Vorinstanz sodann eine Vernachlässigung der Aufsichts- pflicht und subtile Beeinflussbarkeit vor. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Fragen der Aufsichtspflicht können im vorliegenden Verfahren nicht aufge- worfen werden, weil sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind und somit ausserhalb des zu beurteilenden Streitgegenstandes liegen (vgl. BGE 133 II 35 E. 2). Rechtlich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein öffentliches Interesse am Bestehen einer eidgenössischen Berufsprüfung für den Abschluss Naildesignerin/Naildesigner nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a BBV nicht mehr besteht. Ein solches Interesse kann beispielsweise die Be- günstigung eines erwünschten Strukturwandels, ein Mangel an qualifizier- ten und entsprechend ausgewiesenen Arbeitskräften, ein im Verhältnis zum Ausland zu schwach ausgeprägtes Berufsbild, eine Lücke auf diesem Ausbildungsprofil im Berufssystem oder die zusätzliche Ankurbelung der Durchlässigkeit zwischen akademischer und nichtakademischer Bildung sein (MICHAEL BUCHSER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, 2009, S. 90). Wie die vergangenen Jahre gezeigt haben, ist das Interesse an die- sem Abschluss äusserst gering. In Betracht der Äusserungen der drei in- volvierten Verbände und der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass sich das Interesse kurz- und mittelfristig auch nicht erhöhen wird. Da- mit können die bildungspolitischen Ziele, deren Erreichung mit der Schaf- fung dieser Berufsprüfung angestrebt wurden, nicht erreicht werden. Da das öffentliche Interesse an der Berufsprüfung nicht mehr gegeben ist, fehlt eine der Voraussetzungen für die Genehmigung der Berufsprüfungs- ordnung (Art. 25 Abs. 2 Bst. a BBV). Die Dauerverfügung vom 21. Februar 2011 ist damit fehlerhaft. Die Vorinstanz verneint auch die weitere Voraus- setzung, dass die Trägerschaft in der Lage sein muss, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten (Art. 25 Abs. 2 Bst. c BBV). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der Name A._______ auf eine gesamtschweizerische Tätigkeit hindeute und die Sta- tuten keine regionale Einschränkung vorsehen würden. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben. Zum einen bleibt fraglich, ob die Be- schwerdeführerin tatsächlich in der Lage ist, ein längerfristiges Angebot zu gewährleisten, selbst wenn sie gesamtschweizerisch tätig sein sollte. Zum anderen müssen die Voraussetzungen für die Genehmigung im Sinne von Art. 25 BBV kumulativ erfüllt sein. Daher genügt, wenn eine Genehmi-

B-4386/2019 Seite 9 gungsvoraussetzung fehlt. Da jedenfalls die Voraussetzung des öffentli- chen Interesses nicht erfüllt ist, entspricht die ausgesprochene Genehmi- gung nicht mehr dem Recht. Zu prüfen bleibt, ob das Interesse an der richtigen Durchsetzung des ob- jektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz überwiegt (vgl. E. 2.4). 6. Die Vorinstanz nimmt an, dass die Genehmigung der Prüfungsordnung ein "subjektives Recht" schafft. Eine Rechtsposition im Sinne eines wohlerwor- benen Rechts oder eines anderen subjektiven Rechts wird damit jedoch nicht eingeräumt. Auch sonst liegt keine der Konstellationen vor, bei denen das Vertrauensschutzinteresse typischerweise überwiegt (vgl. hierzu TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 52-55). Vielmehr handelt es sich um die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, mit der die Träger- schaft betraut wird (MICHAEL BUCHSER, a.a.O., S. 91). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt, ist es unabdingbar, dass nur Prüfungsordnun- gen in Kraft sind, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das schweizerische Bildungssystem soll attraktiv, modern, arbeitsmarktorien- tiert und auf einem hohen Niveau gehalten werden. Fehlt es am öffentli- chen Interesse für eine bestimmte Berufsprüfung, ist diese folgerichtig aus dem Bildungssystem zu entfernen. Die Beschwerdeführerin spricht sich nicht darüber aus, worin das Interesse am Fortbestand der Dauerverfügung bestehen könnte und inwiefern es das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegen könnte. Sie äussert sich widersprüchlich. Einerseits führt sie aus, dass ein Verbleib in der aktuellen Trägerschaft nicht so relevant sei; sie wechsle auch gerne die Trägerschaft. Andererseits erhofft sie sich gerade mit der Beschwerde, dass sie in der Trägerschaft verbleiben kann (Beschwerde, S. 4). Insofern bestünde das Interesse der Beschwerdeführerin darin, die Berufsprüfung weiterhin innerhalb der Trägerschaft durchzuführen. Dieses Interesse am Vertrauensschutz muss in einer Abwägung aber als deutlich geringer qua- lifiziert werden, da – wie die vorhergehenden Ausführungen zeigen – kaum eine Nachfrage nach diesem Prüfungsabschluss besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Interesse an der Durchset- zung des objektiven Rechts das Interesse der Beschwerdeführerin am Ver- trauensschutz überwiegt.

B-4386/2019 Seite 10 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Widerruf der Ge- nehmigung der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für den Abschluss Naildesignerin/Naildesigner kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Der unterlie- genden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-4386/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

B-4386/2019 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 13. Februar 2020

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11.02.2020
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25.03.2026