B u n d e s v e r w a l t u n g s g er i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4365/2011

U r t e i l v o m 11. M a i 2 0 1 2 Besetzung

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Marion Binder, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente.

B-4365/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1968, Schweize- rin, wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 1997 ein Invaliditätsgrad von 71 % bescheinigt und mit Wirkung ab dem 1. April 1995 eine ganze Inva- lidenrente ausgerichtet. Der Invaliditätsgrad wurde im Rahmen des Ren- tenrevisionsverfahrens zwischen 1999 und 2003 mehrmals überprüft; stets haben sich keine rentenbeeinflussenden Änderungen ergeben, weshalb der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet worden ist. Zuletzt wurde am 6. März 2009 von Amtes we- gen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 hat die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) nach durchgeführtem Revisions- verfahren die bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente der Beschwer- deführerin wegen Verminderung des Invaliditätsgrades mit Wirkung ab dem 1. September 2011 durch eine Viertelsrente ersetzt und einer allfälli- gen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit Eingabe vom 3. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht und fehlerhaft festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, eine ihrem Gesundheitszu- stand angepasste Tätigkeit auszuüben. D. Mit Verfügung vom 10. August 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerdeführerin, innert Frist klare Rechtsbegehren zu stellen sowie die angefochtene Verfügung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 17. August 2011 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr weiterhin eine ganze Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad von min- destens 70 % zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2011 wies das Bundesver-

B-4365/2011 Seite 3 waltungsgericht, nach Anhörung der Vorinstanz, den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. G. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2011 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zwei Gutachten seien im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab September 2009, bei jüngst deut- lich verbessertem psychischem Gesundheitszustand, in, den körperlichen Leiden angepassten, leichten Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin würde bei der Ausübung einer angepassten leichten Tätigkeit (60 %) eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 44 % erleiden, die einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe. Die gegen den Vorbescheid vom 17. März 2011 erhobenen Einwände seien geprüft worden, jedoch seien die getroffenen Feststellungen mangels neuer rele- vanter Gesichtspunkte zu bestätigen gewesen. Beschwerdeweise würde sich nun wiederum nichts Neues ergeben. Der Herabsetzungsentscheid beruhe auf der festgestellten Besserung. Der Umstand, dass bisher nicht mit der empfohlenen psychiatrischen Behandlung begonnen worden sei, habe mit der Rentenherabsetzung nichts zu tun; die entsprechende Be- handlung sei zumutbar und geeignet, die Arbeitsfähigkeit zumindest zu erhalten, wenn nicht sogar zu steigern. Das mit der Beschwerde vorge- legte Attest vom 12. Juli 2011 erschöpfe sich in der Aufzählung von Diag- nosen und enthalte keine Aussagen über den gesundheitlichen Verlauf und die Arbeitsfähigkeit. H. Mit Replik vom 28. Oktober 2011 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz setze sich nicht mit ihren Argumenten auseinander. Insbeson- dere fehle eine Stellungnahme zur Kritik am Zustandekommen des Gut- achtens hinsichtlich der psychischen Situation. Vor dem sachlichen Ent- scheid sei eine ergänzende Begutachtung zur Klärung des aktuellen Ge- sundheitszustandes vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe gerade einen gesundheitlichen Einbruch erlitten und befinde sich wegen ihres Diabetes in stationärer Behandlung. Das Attest vom 12. Juli 2011 belege, dass die Feststellungen der Vorinstanz unvollständig und nicht aktuell seien. Da sich die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis befin- de, habe sich der Hausarzt nicht zu deren Arbeitsfähigkeit geäussert; dies könne jedoch nachgeholt werden.

B-4365/2011 Seite 4 I. Mit Duplik vom 14. November 2011 führt die Vorinstanz aus, dass sich in Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse bei Erlass der angefochte- nen Verfügung keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. J. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie absolviere auf Anweisung ihres Arztes einen mehrwöchigen stationä- ren Spitalaufenthalt (im dortigen Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik). Sie beantragt eine Begutachtung des psychischen und physischen Gesundheitszustands, da die Grundlagen der angefoch- tenen Verfügung, abgesehen von inhaltlichen Fehlern, veraltet seien. K. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 informierte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführerin, dass der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung für die gerichtliche Beurteilung massgebend sei, und bat sie, innert Frist näher zu begründen, dass und inwiefern ein Gutachten der fraglichen Klinik neue Erkenntnisse zum Ge- sundheitszustand bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erge- ben könnte. L. Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 stellte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht in Aussicht, aus dem aufgrund eines Vergleichs der ak- tuellen Befunde mit den Unterlagen aus früherer Zeit hervorgehe, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei; das chro- nifizierte psychische Leiden bestehe unverändert fort und von einer Ver- besserung könne nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin daraufhin Frist ein, den in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. M. Am 15. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin den angekündigten ärztlichen Bericht vom 10. Februar 2012 ein. Aus den Feststellungen der behandelnden Ärztin folge, dass der schlechte Gesundheitszustand auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorgelegen habe. Es werde daran festgehalten, dass eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Erhebungen

B-4365/2011 Seite 5 liessen sich nicht mit den nun getroffenen Feststellungen der behandeln- den Ärztin vereinbaren. N. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. Der vorgelegte Bericht vom 10. Februar 2012 zeige, dass im Rah- men einer akuten Krise im Januar 2012 ein kurzer Klinikaufenthalt not- wendig geworden sei, wobei sich allerdings ergeben habe, dass die Situ- ation nicht besonders gravierend gewesen sei. In Bezug auf die gesund- heitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung er- gäben sich daraus keine neuen Erkenntnisse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung [IVG, SR 831.20]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bun- desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis

VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Da in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze anwendbar sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), und weil nach

B-4365/2011 Seite 6 ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der gerichtlichen Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (6. Juli 2011) eingetretenen Sachverhalt abge- stellt wird (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen), sind vorliegend die Be- stimmungen des ATSG und des IVG sowie der zugehörigen Verordnung in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. 5155). Noch keine An- wendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass- nahmenpaket der 6. IV-Revision (AS 2011 5659). 2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des schweizerischen Bundes- gerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. oben E. 2.1.). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vor- liegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt wer- den. Soweit die Beschwerdeführerin eine nach dem 6. Juli 2011 eingetre- tene Verschlechterung bzw. Nicht-Verbesserung ihres Gesundheitszu- standes geltend macht und auf ihren aktuellen Gesundheitszustand ver- weist (Krise im Januar 2012, vgl. oben Sachverhalt H. und J.), sind ihre Ausführungen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsa- chen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). 3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die bislang ausgerichtete volle Invaliden- rente zu Recht revisionsweise per 1. September 2011 auf eine Viertels- rente herabgesetzt hat. 3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben. 3.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Wird anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Revision mit ma-

B-4365/2011 Seite 7 terieller Anspruchsprüfung keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt und dies der versicherten Person in einer Mittei- lung eröffnet (Art. 74 ter Bst. f und Art. 74 quater der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), richtet sich der Vergleichszeitpunkt nach der entsprechenden Mitteilung (Urteil des Bundesgerichts 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6305/2009 vom 30. Januar 2012 E. 2.7). 3.2.1. Vorliegend wurde das letzte Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 27. Februar 2003 abgeschlossen, mit welcher die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades von 71 % bestätigt wurde. Diese Mitteilung bildet das Ergebnis einer rechts- genüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, die auf einem Bericht des behandelnden Arztes und Angaben der Beschwerdeführerin sowie einem erneuten Einkommensvergleich beruht. 3.2.2. Somit ist zu beurteilen, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 27. Februar 2003 und der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2011 ei- ne wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. sogleich E. 3.3.). 3.3. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem- nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er- heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen bildet die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit kein Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Liegt eine erheb- liche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachen- spektrums zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2007 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2).

B-4365/2011 Seite 8 3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin- weisen). 3.3.2. Die gestellten rentenbegründenden Diagnosen anlässlich der Über- prüfung des Rentenanspruchs im Februar 2003 lauteten: – Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei anerkannter Diskusher- nie L4/L5 links – Angstkrankheit mit Panikstörung – Polyzystisches Ovarialsyndrom (ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit) – Metabolisches Syndrom mit Hyperinsulinismus – Adipositas – Diabetes mellitus II – Dyslipidämie – Arterielle Hypertonie Als Entscheidungsgrundlage dienten die Angaben der Beschwerdeführe- rin sowie der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B., FMH Innere Medizin, spezialisiert in Endokrinologie, vom 20. März 2003. Die- ser beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stati- onär bis sich verschlechternd. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizini- sche Massnahmen eher nicht verbessert werden, berufliche Massnah- men seien nicht angezeigt, Hilfsmittel oder die Hilfe von Drittpersonen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen benötige die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Eine ergänzende medizinische Abklärung hielt Dr. med. B. für nicht angezeigt. Zudem wurde ein Bericht des ebenfalls

B-4365/2011 Seite 9 behandelnden Arztes Dr. med. C._______ eingefordert, der sich jedoch nicht vernehmen liess. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der so- matischen (Rückenbeschwerden) und psychischen Leiden (Panikstörung) ein Invaliditätsgrad von 71 % bescheinigt. Im Jahr 2002 wurde bei der Beschwerdeführerin Schwerhörigkeit festge- stellt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch, nach erfolgter Untersuchung sowie einer Hörberatung, die Versuche mit einer Hörhilfe abgebrochen und auf eine (von der Invalidenversicherung finanzierte) Hörhilfe verzich- tet, weshalb dieser Umstand für die vorliegende Beurteilung nicht mass- gebend ist. 3.3.3. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf folgende Unterlagen (vgl. angefochtene Verfügung, Vorbescheid vom 17. März 2011 sowie Aktennotiz der Vorinstanz vom 6. Januar 2011): 3.3.3.1 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, begutachtete die Beschwerdeführerin im Auftrag der Vorinstanz und diagnostizierte im abschliessenden Bericht vom 19. Oktober 2009, in Kenntnis sämtlicher Vorakten, Panikstörung, Dysthymie (milden Variante der Depressivität), lange Phase von Arbeitsuntätigkeit und Alleinleben. Das Antidepressivum werde nicht in genügendem Ausmass eingenom- men, es würden daher noch therapeutische Möglichkeiten bestehen. Hin- sichtlich ihrer körperlichen Krankheiten habe die Beschwerdeführerin eine ruhige innere Einstellung. Hinweise auf eine psychosomatische Überlage- rung im Sinne einer anhaltenden somatischen Schmerzstörung bestün- den nicht. Es existierten ungünstige krankheitsfremde Faktoren (langdau- erende Arbeitsuntätigkeit, sekundärer Krankheitsgewinn, fehlende Motiva- tion zur vollen Leistung), welche eine Nutzung der Restarbeitsfähigkeit verhindern würden. Immerhin habe sich die Versicherte im Jahr 2008 während eines Jahres zu 30 % mit Kinderhüten beschäftigt. Seit der Trennung vom Ehemann habe sich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt; die bereits vorher reduzierte Panik ha- be sich zusätzlich verbessert und die Depressivität sei nur in mässigem Ausmass vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2009 noch zu 40 % eingeschränkt; dies betreffe ausserhäusliche Arbeiten, die die Beschwerdeführerin früher ausgeübt habe. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt. Die therapeutische Situation beurteilt der Gutachter als nicht befriedigend; insbesondere nehme die Beschwerde- führerin keine Dienste eines Psychiaters in Anspruch, die sich günstig auf die Panikzustände auswirken könnten. Zudem solle die medikamentöse

B-4365/2011 Seite 10 Therapie optimiert werden. Der Gutachter schlägt eine ambulante psychi- atrische Behandlung vor. Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei rela- tiv günstig; die Arbeitsfähigkeit dürfte langfristig zunehmen (nach Einar- beitung, Distanz zur Ehescheidung sowie intensiver psychischer Betreu- ung). Zumutbar seien ähnliche wie früher ausgeübte Arbeiten. Abschlies- send stellt der Gutachter fest, dass aufgrund der Laboruntersuchungen Verdacht auf erhöhten Alkoholkonsum bestünde; ein relevantes Alkohol- problem habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht. 3.3.3.2 IV-Stellenarzt Dr. E., der die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2009 einverlangt hatte, hält in seiner Stellungnahme vom 8. November 2009 fest, er könne sich zum Gutachten von Dr. D. nicht abschliessend äussern, da keine um- fassende aktuelle ärztliche Beurteilung des körperlichen Zustandes vor- liege. Er empfiehlt eine Beurteilung aus rheumatologischer-internistischer Sicht. 3.3.3.3 Der seit August 2007 behandelnde Hausarzt, Dr. med. F., Facharzt innere Medizin, stellt mit ausgefülltem Fragebogen am 2. Feb- ruar 2010 folgende Diagnosen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben: Depression, Angstzustände, Platzangst, chronische Lumbover- tebralsyndrom mit Osteochondrose L3-S1, Spondylarthrosen L4-S1. Oh- ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie, Androgenisierungssydrom (metaboli- sches Syndrom), COPD bei Nikotinabusus, chronischer Reflux, Psoriasis. Die Depression und Angstzustände seien nicht bessernd, zur Zeit würden keine Psychopharmaka eingenommen und eine psychiatrische Behand- lung würde nicht viel bringen. Die Beschwerdeführerin habe täglich Schmerzen, insbesondere lumbosacral, sie sei schnell erschöpft und mü- de. Die Prognose sei nicht günstig. Die gegenwärtige Behandlung er- schöpfe sich in Gesprächen, Medikamenten und bei Bedarf Physiothera- pie. Betreffend Therapie bestehe für ihn kein Handlungsbedarf. Die Ar- beitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 100 %. Die Beschwerdeführerin sei psychisch und körperlich nicht belastbar und zu 100 % nicht leistungs- fähig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Einschränkungen würden sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern lassen. 3.3.3.4 IV-Stellen-Arzt Dr. E. nimmt mit Stellungnahme vom 28. Februar 2010 Kenntnis von der Beurteilung des behandelnden Haus- arztes. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens dürfte es der Beschwerdeführerin nicht schlechter gehen. Wie weit die somatische

B-4365/2011 Seite 11 Situation tatsächlich vollinvalidisierend sei, wie Dr. F._______ schreibe, sei schwer nachvollziehbar. Zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erachte der IV-Stellenarzt wieder als gegeben. Er schlägt eine polydisziplinäre Begutachtung vor. Diese wird gemäss Aktennotiz vom 15. Juli 2010 von der Vorinstanz als notwendig erachtet. 3.3.3.5 Die Beschwerdeführerin wurde sodann am 11. und 13. Oktober 2010 am X.______ Institut, während fünf Stunden polydisziplinär unter- sucht (rheumatologische Untersuchung, Untersuchung innere Medizin, psychiatrisches Gespräch). Der ausführliche Schlussbericht vom 8. No- vember 2010 hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin unter somatischen und psychiatrischen Beschwerden von Krankheitswert leide. Aufgrund der objektiven Befunde bestehe jedoch für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Notwendigkeit des Zurückle- gens von mehr als 100 Metern und ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, nicht in feuchter oder staubiger Umgebung, eine 60 %-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar. Die Beschwerdeführerin lei- de nicht unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung und es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden. Von medizinischen Massnahmen (Rückenprogramm, Sistieren Nikotinkonsum, Weiterführung Inhalation mit Budesonid, Verbesserung der Blutzuckereinstellung, psy- chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, zusätzliches Antidepressi- vum) sei eine Steigerung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Ar- beitsfähigkeit zu erwarten. Berufliche Massnahmen seien wegen der fi- xierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung nicht sinnvoll durchführ- bar. Die psychiatrische Beurteilung von Dr. D., wonach aus psy- chiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % be- stehe, könne bestätigt werden. Die Einschätzung des Hausarztes Dr. F., wonach der Beschwerdeführerin bleibend keine Arbeitstä- tigkeit mehr zugemutet werden könne, könne nicht nachvollzogen wer- den. Aus somatischer und psychiatrischer Sicht sei es der Beschwerde- führerin zuzumuten, in einer den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeit eine ganztags verwertbare Rest-Arbeitsfähigkeit in die Realität umzuset- zen (60 %-Pensum mit vermehrten Pausen). Die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauten: – Panikstörung – Dysthymie – Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit aktuellem Verdacht auf zunehmende radikuläre Reizung L5 +/- S1 links, vorwiegend im Sinne einer Claudication spinalis, und bei multisegmentalen de-

B-4365/2011 Seite 12 generativen LWS-Veränderungen, asymmetrischer lumbosakraler Übergangsanomalie mit Lumbalisation S1 rechts und leichter konsekutiver Spinalkanalstenose – Metabolisches Syndrom, insulinpflichtige Diabetes mellitus II mit möglicher Polyneuropathie, Übergewicht (BMI 28), arterielle Hy- pertonie, Dyslipidämie – COPD, bei fortgesetztem Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: – Gastroösophagealer Reflux – Anamnetisch Psoriasis vulgaris – Anamnestisch polyzystisches Ovarsydrom – Anamnestisch rezidivierende belastungsabhängige Schmerzen im beriech des rechten Handrückens – Myotendinosen brachioradial rechts – Leichte Restbeschwerden lateraler Fuss rechts nach offenbar spontaner Fraktur 2004 – Hakenfuss und Krallenzehen, DD im Zusammenhang mit periphe- rer Polyneuropathie – Status nach OSG-Arthritis links unklarer Aetiologie 10/08

3.3.3.6 In einem Überweisungsschreiben (teilstationär) an eine Tageskli- nik vom 11. April 2011, das im Rahmen des Vorbescheidverfahrens von der Beschwerdeführerin eingereicht worden war, stellt Dr. med. G._______ die Diagnose eines ängstlich-depressiven Syndroms mit Chronifizierung. Zudem führt der überweisende Arzt aus, die Beschwer- deführerin komme nicht mehr gut zurecht und die medikamentöse Be- handlung reiche offensichtlich nicht aus. Er befürchte mittelfristig eine De- kompensation und denke, dass deshalb eine intensivere Behandlung notwendig sei. 3.3.4. Im Beschwerdeverfahren wurden von der Beschwerdeführerin zu- dem folgende Arztberichte eingereicht: 3.3.4.1 Im ärztlichen Attest vom 12. Juli 2011 bestätigt Dr. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, dass die Beschwerdeführerin sich seit Mai 2011 bei ihm in hausärztliche Betreuung befinde. Er listet folgende Diagnosen auf: Diabetes mellitus Typ II, diabetische Neuropathie, Angst- störung, rez. Depressionen, arterielle Hypertonie, chronisches Schmerz- syndrom bei degenerativen WS-Veränderungen (LWS), gastroösopha- geale Refluxkrankheit, pAVK linkes Bein, COPD. Zudem ist die aktuelle Medikation der Beschwerdeführerin aufgelistet.

B-4365/2011 Seite 13 3.3.4.2 Ein Bericht des Y._______ Hospital, (...), vom 10. Februar 2012 an den behandelnden Hausarzt bestätigt, dass sich die Beschwerdefüh- rerin vom 12. bis zum 16. Januar 2012 auf der psychotherapeutischen Station in Behandlung befunden hatte. Die bisherige Medikation sei bei- behalten worden. Grund für die Einweisung durch den Hausarzt sei eine langdauerende chronische Depression. Die Beschwerdeführerin sei vor der Aufnahme so verzweifelt gewesen, dass eine ambulante Therapie nicht mehr ausgereicht habe. Der Bericht listet die Diagnosen, die aktuel- le Medikation sowie die Medikation bei der Entlassung auf. Überdies wird der Sachverhalt der vorliegend strittigen Rentenherabsetzung beschrie- ben, da dies anlässlich der Einweisung mit dem aufnehmenden Arzt be- sprochen worden sei. Darüber hinaus beschränkt sich der Bericht auf den im damaligen Zeitpunkt aktuellen Gesundheitszustand in physischer und psychischer Hinsicht. 3.3.5. Vorab ist festzuhalten, dass sich an den Diagnosen seit dem Refe- renzzeitpunkt Ende Februar 2003 (vgl. oben E. 3.2.2) grundsätzlich nichts verändert hat; es sind, abgesehen von Schädigungen der Lunge aufgrund Nikotinkonsums, die eine Tätigkeit in nasskalter Umgebung verhindert, keine neuen Leiden entstanden, die eine (zusätzliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründen würden. 3.3.6. Bezüglich der bereits im Jahr 2003 festgestellten physischen Lei- den gelangen sämtliche involvierten Ärzte, mit Ausnahme des behan- delnden Arztes Dr. F., übereinstimmend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zwar eingeschränkt arbeits- fähig, jedoch nicht vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Leichte Tätigkeiten, die wechselbelastend sind und ohne Gehstrecken über 100 Meter, sind nach dem polydisziplinären Gutachten, voll zumutbar. Schwere und mit- telschwere körperliche Tätigkeiten in nasskalter Umgebung sind aufgrund der verminderten Belastbarkeit des unteren Achselskeletts, des metaboli- schen Syndroms (charakterisiert durch Übergewicht bzw. Fettleibigkeit, Bluthochdruck, veränderte Blutfettwerte und Insulinresistenz) sowie des COPD (Sammelbegriff für Lungenerkrankungen, die mit Husten, Auswurf und Atemnot einhergehen) nicht mehr zumutbar. Putztätigkeiten sind ge- mäss polydisziplinärem Gutachten im Umfang von 30 % zumutbar. Dage- gen führt Dr. F. in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin sei körperlich nicht belastbar (Schmerzen v.a. lumbosacral); wie bereits Dr. E._______ festgestellt hat, ist schwer nachvollziehbar, inwiefern die- ser Umstand vollinvalidisierend sein soll (vgl. E. 3.3.3.4). Der physische Gesundheitszustand präsentiert sich somit im Vergleich zum Referenz-

B-4365/2011 Seite 14 zeitpunkt, im Wesentlichen unverändert; immerhin konnte die Beschwer- deführer ihr Körpergewicht reduzieren, sodass sie zum Zeitpunkt der po- lydisziplinären Untersuchung im Oktober 2010 leicht übergewichtig gewe- sen ist. Allseitig empfohlen werden ein Rückenprogramm, welches die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin positiv beeinflussen könne, sowie die Aufgabe des schweren Nikotinkonsums. 3.3.7. Hinsichtlich der psychischen Situation besteht bezüglich der Be- funde ebenfalls Einigkeit bei sämtlichen involvierten Ärzten: Die Be- schwerdeführerin leidet an einer Panikstörung sowie an Dysthymie. Dabei handelt es sich um die chronische Form einer depressiven Verstimmung, die nicht alle diagnostischen Kriterien für das Vollbild der Depression er- füllt. Wie aus den Akten hervorgeht führt die Beschwerdeführerin diese Leiden auf ihre Kindheit (Angst vor dem Vater, zu wenig Zuwendung) und die unglückliche Ehe, die im Jahr 2009 getrennt wurde, zurück. Es be- steht jedoch eine Diskrepanz in der Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwischen den begutachtenden Ärzten (vgl. oben E. 3.3.3.1 und 3.3.3.5), die von einer Besserung ausgehen, und dem be- handelnden Dr. F._______ (vgl. E. 3.3.3.3), der keine Besserung feststellt und pauschal ausführt, die Arbeitsunfähigkeit betrage auch aus psychi- scher Sicht 100 %. Aus dem Gutachten von Dr. D._______ (vgl. E. 3.3.3.1) sowie dem polydisziplinären Gutachten (vgl. E. 3.3.3.5) geht jedoch hervor, dass sich die psychische Situation seit dem Referenzzeit- punkt verbessert hat, indem die Panikattacken weniger häufig und nicht mehr tagsüber auftreten, insbesondere seit der Trennung von ihrem Ehemann, der nach Angaben der Beschwerdeführerin verschuldet sei und u.a. wenig Verständnis für ihre Krankheit gezeigt habe, und die Be- schwerdeführerin einen Weg gefunden hat, damit umzugehen (Gesprä- che mit Vertrauten). Gemäss Akten befand sich die Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt nur einmal kurz in psychiatrischer Behand- lung. Daher vermag der entsprechende Bericht von Dr. F._______, ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, keine Zweifel an der Zuver- lässigkeit der psychiatrischen Gutachten zu begründen. Diese sind nach- vollziehbar und schlüssig begründet, berücksichtigen die geklagten Be- schwerden, beruhen auf eigenen fachspezifischen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Anamnese sowie der Akten erstellt. Die Be- schwerdeführerin gab während den psychiatrischen Gesprächen selber an, dass es ihr aktuell besser gehe. Zwar schätzt sie ihre Arbeitsfähigkeit auf nicht mehr als 2x2 Stunden pro Woche; dies ist jedoch angesichts der langdauernden Arbeitsabwesenheit nicht von Bedeutung.

B-4365/2011 Seite 15 3.3.8. Insoweit kann eine Verbesserung zumindest des psychischen Ge- sundheitszustandes gegenüber dem Referenzzeitpunkt als erstellt be- trachtet werden. Die diagnostizierte Dysthymie dürfte medikamentös ein- stellbar sein; diesbezüglich haben die begutachtenden Ärzte Handlungs- bedarf festgestellt. In somatischer Hinsicht ist, abgesehen von der Ge- wichtsreduktion, keine relevante Verbesserung festzustellen; die Rücken- beschwerden könnten jedoch durch ein Rückenprogramm positiv beein- flusst werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rayonchefin ist die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht mehr arbeitsfähig, insbesondere da die Verantwortung, die mit dieser Position einhergeht, nicht mit den psychischen Einschränkungen vereinbar ist. Als ungünstige krankheits- fremde Faktoren, welche verhindern, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ausnützt, werden die lange Arbeitsuntätigkeit sowie die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin zur vollen Leistung ge- nannt. Eine leidensangepasste Tätigkeit, wie im polydisziplinären Gutach- ten beschrieben, erscheint nach dem Gesagten zumutbar. 3.3.9. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom 10. Februar 2012 über den stationären Kurzaufenthalt im Y._______ Hospital (vgl. oben E. 3.3.4.2) bezieht sich auf den aktuellen psychischen Gesundheitszustand und erlaubt, entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin, keine weiteren Hinweise bzw. Rückschlüsse auf den gesundheit- lichen Zustand bzw. dessen Entwicklung im zu prüfenden Zeitraum (vgl. oben E. 2.2). Gleiches gilt für das Überweisungsschreiben vom 12. Juli 2011 (vgl. E. 3.3.4.1); diese Unterlagen enthalten keine Angaben bzw. Beurteilungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3.4. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an- spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange- nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli- che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird. Aus den Akten ergibt sich, dass die Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin bereits seit dem 4. September 2009 (Untersuchung bei Dr. D._______) festgestellt ist. Nach Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herabsetzung der Rente frü- hestens vom ersten Tag des zweiten, der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats an, was vorliegend (Herabsetzung per 1. September 2011) erfüllt ist.

B-4365/2011 Seite 16 3.5. Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Dieser ist korrekt berechnet und ergibt einen Erwerbsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsgrad von 44 %. 3.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaft sowie für Staatsangehörige der Schweiz, sofern sie, wie vorliegend, Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge- meinschaft haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 3.7. Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt verbessert hat und sie in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Ar- beit mit vermehrten Pausen, ohne Kälte und Feuchtigkeit ausgesetzt zu sein, ohne Verletzungsgefahr, Gehdistanz nicht grösser als 100 Meter) zu 60 % arbeitsfähig ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wäre in Rahmen einer Neuanmeldung zu prü- fen (vgl. oben E. 2.2). Die nach dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebrachte Kritik an der Untersuchungssprache Deutsch (vgl. die entsprechenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung sowie Aktennotiz der Vorinstanz vom 22. Juni 2011) hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht. Es bestehen im Übrigen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die untersuchenden Ärzte nicht verstanden hätte; zudem hat sie zu keinem Zeitpunkt einen Übersetzungsdienst ver- langt. Der Antrag auf eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da nicht zu erwarten ist, dass eine weitere Begutachtung mit Bezug auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung neue Erkenntnisse bringen wird (BGE 134 I 140 E. 5.3).

B-4365/2011 Seite 17 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. September 2011 auf eine Viertels- rente herabgesetzt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5. Beschwerdeverfahren um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leis- tungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensaus- gang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 400.– festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin am 1. November 2011 geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– verrechnet.

B-4365/2011 Seite 18 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. Mai 2012

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Entscheidungsdatum
11.05.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026