B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4297/2021
Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung zum Zivildienst (Verfügung vom 15. Juli 2021).
B-4297/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______, geb. am (Datum) (nachfolgend: Gesuchsteller und Beschwer- deführer), wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2021 des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Vorinstanz), zum Zi- vildienst zugelassen. Mit der Zulassung verfügte die Vorinstanz eine Ge- samtdauer von 447 Tagen an ordentlichen Zivildienstleistungen (Dispositiv- Ziffer 2). B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2021 (eingegangen am 28. September 2021) beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt, die Gesamtdauer der be- rechneten ordentlichen Zivildienstleistungen sei zu hoch. Es sei ihm infolge fehlender Information zur längeren Dienstdauer bei Durchdienern bzw. ver- suchter Täuschung bei der Rekrutierung nicht möglich gewesen, rechtzei- tig Beschwerde zu erheben. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2021 gewährte das Bundes- verwaltungsgericht dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer un- ter Androhung der Nichteintretensfolge eine Nachfrist bis zum 4. Oktober 2021. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich zur allfällig ersuch- ten Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu äussern und eine vollstän- dige Kopie der angefochtenen Verfügung nachzureichen. D. Mit Eingabe vom 4. November 2021 (recte: 4. Oktober 2021; Poststempel vom 6. Oktober 2021) reichte der Beschwerdeführer die angefochtene Ver- fügung nach. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Aushebungsoffi- zier habe ihn als Durchdiener eingeteilt, ohne ihn auf die längere Dienst- dauer hinzuweisen. Dieses Verhalten sei als Täuschung zu werten. Erst am 23. September 2021 habe er von einem Kollegen erfahren, dass er als Durchdiener mehr als die ordentlichen 365 Diensttage Zivildienst leisten müsse. Aus diesem Grund habe er nicht rechtzeitig Beschwerde erheben können. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Zulassungsverfü- gung sei ihm nur online und verspätet zugestellt worden. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung samt Vorakten einzureichen.
B-4297/2021 Seite 3 F. Am 12. November 2021 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstel- lung der Beschwerdefrist und schliesst in der Hauptsache auf Nichteintre- ten. Materiell vertritt sie den Standpunkt, die Gesamtdauer der Zivildienst- leistungen sei korrekt festgelegt worden. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2021 zur Kenntnis zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1). 1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2021 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatz- dienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Als Adressat der Verfügung vom 15. Juli 2021 ist der Beschwerdeführer durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Be- schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a–c VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind nach angemahnter Verbesserung erfüllt (Art. 52 VwVG). Dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, ist unbestritten.
B-4297/2021 Seite 4 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist, die im Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht selber versäumt worden ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wieder- hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unver- schuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angabe des Grun- des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 4. November 2021 (recte: 4. Oktober 2021; Poststempel vom 6. Oktober 2021) sinngemäss um Wie- derherstellung der Beschwerdefrist. Da an die Formulierung eines solchen Gesuchs keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt das sinngemäss vorgetragene Ersuchen des anwaltlich nicht vertretenen Ge- suchstellers (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N.19 zu Art. 24 VwVG). Der Gesuchsteller hat damit innert 30 Tagen, seit er Kenntnis über die längere Dauer des Zivildienstes für Durchdiener erhalten hat, die versäumte Rechtshandlung mit Beschwerde- erhebung nachgeholt und unter Angabe eines Grundes um Wiederherstel- lung der Beschwerdefrist ersucht. Die formellen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind damit erfüllt. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist einzutreten. 2. 2.1 Der Gesuchsteller beanstandet, die Verfügung sei ihm nur elektronisch sowie verspätet zugestellt worden. Folglich ist zu prüfen, ob die angefoch- tene Verfügung dem Gesuchsteller rechtsfehlerfrei eröffnet worden ist und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. 2.2 Nach Art. 34 Abs. 1 bis VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 (VeÜ-VwV; SR 172.021.2) ist die elektronische Eröff- nung von Verfügungen mit Einverständnis der Parteien zulässig. Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adres- saten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Iden- tifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so gilt diese Zustellung als Erstzustellungsversuch im Sinne von
B-4297/2021 Seite 5 Art. 20 Abs. 2 bis VwVG (Art. 10 Abs. 1 VeÜ-VwV). Solche Mitteilungen gel- ten am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG). Die Beweislast für die Zustellung trägt die Vorinstanz (BGE 124 V 400 E. 2a; 105 III 43 2a; je mit Hinweisen). 2.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller ein Konto im elektronischen Dienstleistungsportal für den Zivildienst (E- ZIVI) eröffnet hat (Vernehmlassungsbeilagen 3 und 5). Im Zuge der Kon- toeinrichtung erhielt der Gesuchsteller Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen der elektronischen Dokumentenübertragung (vgl. Video "Ich will die elektronische Dokumentenübertragung aktivieren", abrufbar unter: https://www.zivi.admin.ch/zivi/de/home/landingpages/e-zivi-tutori- als.html, 00:46). Im Anschluss an diese Rechtsbelehrung erteilte der Ge- suchsteller seine Zustimmung zur elektronischen Zustellung (Art. 8 VeÜ- VwV). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller somit ohne Bundesrecht zu verletzen am 16. Juli 2021 die Zulassungsverfügung über das Kundenin- formationssystem E-ZIVI in sein elektronisches Postfach übermittelt. Der durch eine automatisch generierte E-Mail benachrichtigte Gesuchsteller rief diese Verfügung am 27. Juli 2021 ab (Vernehmlassungsbeilage 5). Un- geachtet des tatsächlichen Abrufdatums gilt die Verfügung nach Art. 20 Abs. 2 bis VwVG sieben Tage nach der Zustellung, d.h. am 23. Juli 2021 als zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Ge- richtsferien endete die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) folg- lich am 14. September 2021. 2.4 Die Rüge des Gesuchstellers, die Verfügung sei ihm nur elektronisch und verspätet zugestellt worden, erweist sich als unbegründet. Die Zustel- lung der angefochtenen Verfügung erfolgte rechtsgültig. Daraus folgt, dass die Beschwerde vom 24. September 2021 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 30 Tagen (Art. 66 Bst. b ZDG) angehoben wurde. 2.5 Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG setzte die Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 28. September 2021 unter Androhung der Nichteintretensfolge eine kurze Nachfrist bis zum 4. Okto- ber 2021, um die Beschwerde zu verbessern und eine vollständige Kopie der angefochtenen Verfügung nachzureichen. Mit Eingabe, die irrtümlich auf den 4. November 2021 datiert worden ist (massgebliches Datum: Post- stempel vom 6. Oktober 2021), hat der Gesuchsteller im Übrigen auch die gerichtlich angesetzte Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nicht ge- wahrt.
B-4297/2021 Seite 6 3. 3.1 Die Möglichkeit eine Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG wieder- herzustellen, besteht sowohl für gesetzliche wie behördlich angesetzte Fristen, die unverschuldet versäumt worden sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln kön- nen (vgl. Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen (vgl. VO- GEL, a.a.O., N. 9 zu Art. 24 VwVG). In Frage kommt eine objektive Unmög- lichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder eine subjektive Un- möglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Um- stände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. PATRICIA EGLI, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 13 f. zu Art. 24 VwVG). Ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen, organisatorische Unzulänglichkeiten, Ar- beitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften stellen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des BVGer A-7054/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.2, mit Hinweisen). 3.2 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil- dungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Anzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst ist im Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) vom 3. Februar 1995 und in der Verordnung über die Militär- dienstpflicht (VMDP) vom 22. November 2017 (SR 512.21) geregelt. Ge- mäss Art. 42 MG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VMDP leis- ten Soldaten und Gefreite 245 Tage Ausbildungsdienst. Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Zahl der bis am 31. Dezember 2022 ins- gesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst 300 Tage
B-4297/2021 Seite 7 (Art. 111 Abs. 1 VMDP). Zur Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivil- dienstleistungen übernimmt das ZIVI die Angaben des Personalinformati- onssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung (Art. 8 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 27 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). 3.3 Gemäss Art. 54a Abs. 1 Satz 1 MG kann der Militärdienstpflichtige seine Ausbildungspflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Dieser Re- gelung entspricht Art. 20 Satz 1 ZDG, wonach der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. Art. 5 ZDG sieht vor, dass die Be- lastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildien- steinsätze insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungs- diensten entsprechen muss. 4. 4.1 Der Gesuchsteller wendet sich nicht gegen die vorinstanzliche Berech- nung der zu leistenden 447 Zivildiensttage an sich, sondern beanstandet seine Einteilung als Durchdiener im Zivildienst. Als Grund für die Unmög- lichkeit fristgerechten Handelns führt er an, der Aushebungsoffizier in (Ort) habe ihn als Durchdiener eingeteilt, ohne ihn vorgängig darauf hinzuwei- sen, dass er nach diesem Modell zu 447 anstatt zu 365 Zivildiensttagen verpflichtet werde. Der Gesuchsteller ist weiter der Auffassung, ein solches Verhalten stelle eine Täuschung dar. 4.2 Die Vorinstanz hält eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist für un- zulässig. Sie bringt vor, der Gesuchsteller habe sich gemäss der im Perso- nalinformationssystem der Armee (PISA) hinterlegten "Verpflichtungserklä- rung Durchdienende" vom 28. April 2021 verpflichtet, seine gesamte Aus- bildungsdienstpflicht (300 Tage) ohne Unterbrechung als Durchdiener zu leisten (Vernehmlassungsbeilage 2). Auf dem unterzeichneten Formular seien die 300 zu leistenden Militärdiensttage erwähnt. Auf der Rückseite dieses Formulars seien die Voraussetzungen für einen Statuswechsel ins WK-Modell (mit insgesamt 245 zu leistenden Diensttagen) aufgeführt. An- lässlich des Einführungstages vom 13. Juli 2021 sei dem Gesuchsteller aufgezeigt worden, dass eine Zulassung zum Zivildienst die Bereitschaft voraussetze, einen im Vergleich zum Militärdienst um den Faktor 1,5 län- geren Dienst zu leisten. In der Folge habe der Gesuchsteller mit Bestäti- gung vom 14. Juli 2021 an seinem Zulassungsgesuch festgehalten. Zudem
B-4297/2021 Seite 8 sei der Gesuchsteller in der Zulassungsverfügung ausdrücklich aufgefor- dert worden, die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen (Dispositiv-Ziffer 2) zu überprüfen und das Regionalzentrum umgehend zu kontaktieren, sollten diese seiner Meinung nach nicht korrekt verfügt worden sein. Der Gesuchsteller habe das Regionalzentrum bezüglich der Gesamtdauer je- doch nicht kontaktiert, sondern vielmehr seinen ersten Zivildiensteinsatz vereinbart und geleistet. Vor diesem Hintergrund könne das Fristversäum- nis nicht als unverschuldet betrachtet werden. 4.3 Der Gesuchsteller beruft sich auf einen subjektiven Irrtum. Die Vor- instanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass die 300 zu leistenden militä- rischen Diensttage auf der unterzeichneten "Verpflichtungserklärung für Durchdienende" erwähnt sind. Auf dem rückseitigen Formular zum Status- wechsel ins WK-Modell findet sich allerdings kein Hinweis darauf, dass nach diesem Modell lediglich 245 Diensttage zu leisten wären. Dieses For- mular enthält einzig die Voraussetzungen für einen Wechsel ins WK-Modell nach der Zulassung als Durchdiener im Rahmen der Militärdienstpflicht (Art. 28 Abs. 1 und 2 der Weisungen des Chefs der Armee über die Militär- dienstpflicht [WMDP; Weisungen 90.112 d]). Als der Beschwerdeführer an- lässlich der Aushebung am 28. April 2021 die Verpflichtungserklärung un- terzeichnet hat, konnte er gestützt auf diese Informationsgrundlage nicht erkennen, was für Folgen diese Einwilligung, welche die Anforderungen an militärische Durchdiener zum Inhalt hat, für die geplante Dauer der Zivil- dienstleistungen nach sich ziehen würde. Gemäss Sachschilderung des Gesuchstellers sind ihm vor seiner Einwilligung und Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung auch von Seiten des Rekrutierungsverantwortli- chen keine Informationen zur längeren Dienstpflicht bei Durchdienern zu- getragen worden. 4.4 Der Irrtum des Gesuchstellers betrifft demnach einen Sachverhalt, den er nach Treu und Glauben als eine notwendige Grundlage für seine Einwil- ligung zum Durchdienen (Art. 54a Abs. 1 MG) betrachtet hat. Damit ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Unterzeich- nung in einem wesentlichen Irrtum über die Dienstdauer für Durchdienende befunden hat und dieser Irrtum kausal für seine Einwilligung ins Durchdie- nermodell war. Ob die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen zu den Willensmängeln und – wie der Beschwerdeführer meint – zur Täu- schung (Art. 23 ff. OR) mitsamt deren Rechtsfolgen bei der am 28. April 2021 unterzeichneten Verpflichtungserklärung für Durchdienende als Aus- druck allgemeiner Rechtsgrundsätze angesehen werden können und sich als sachgerecht erweisen, kann aber aus den nachfolgend dargelegten
B-4297/2021 Seite 9 Gründen offenbleiben (vgl. BGE 105 Ia 207 E. 2c; 132 II 161 E. 3.1 ff.; je mit Hinweisen). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil BVGE 2014/50 in grundsätzlicher Weise festgehalten, die Verpflichtung zur Leistung eines unterbruchsfreien Dienstes gemäss der Regelung im Militärgesetz (Art. 54a MG) erfolge stets freiwillig. Es erwog weiter, aArt. 36a ZDV, wel- cher für Zivildienstleistende, die zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Zivil- dienst als Durchdiener gemeldet waren, die Pflicht zur Leistung eines un- terbruchsfreien Zivildiensteinsatzes vorsehe, sei gesetzeswidrig (E. 5.3). aArt. 36a ZDV wurde in der Folge am 3. Juni 2016, mit Wirkung per 1. Juli 2016 (AS 2016 1897), aufgehoben. Entsprechend ist heute in der Zivil- dienstverordnung – so wie vor der Einführung (AS 2003 4843 ff.) des mitt- lerweile ausser Kraft gesetzten Art. 36a ZDV – lediglich der kurze und der lange Einsatz geregelt. Ausdrücklich verworfen wurde im Urteil BVGE 2014/50 die Argumentation, auf welche sich auch die Vorinstanz stützt, wo- nach der Militärdienstpflichtige ‒ bei hinreichender Information ‒ mit der Wahl des Durchdienermodells zugleich auch für den Fall eines späteren Zivildienstgesuchs die Einwilligung erteilt, Durchdiener zu bleiben (E. 4.6). Dies gilt umso mehr, wenn der Gesuchsteller – wie hier geltend gemacht wird – vor seiner Einwilligung und Unterzeichnung der Verpflichtungserklä- rung für Durchdienende keine hinreichenden Informationen zur längeren Dienstpflicht bei Durchdienern erhalten haben sollte bzw. diese für ihn nicht erkennbar waren (E. 4.3). 4.6 Anders stellt sich die Situation für den daran anschliessenden Zeitraum dar. Zwischen dem 28. April 2021 (Datum der Unterzeichnung der Ver- pflichtungserklärung für Durchdienende) und dem 14. September 2021 (Ablauf der Beschwerdefrist) hat der Gesuchsteller genügend Zeit gehabt, sich mit den Regeln des Zivildienstes auseinanderzusetzen. Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Zulassung und zur längeren Dienst- dauer für Durchdiener werden mehrfach und an prominenter Stelle auf der Homepage des Bundesamtes für Zivildienst bereitgestellt (https://www.zivi.admin.ch/zivi/de/home/landingpages/faq.html; Broschü- ren "Schritt für Schritt zum Zivildienst" und "Der Zivildienst setzt Zeichen" Informationen für Stellungspflichtige [www.zivi.admin.ch/zivi/de/home/do- kumentation/publikationen/broschueren-und-flyer.html]). Anlässlich des Einführungstages am 13. Juli 2021 hätte dem Gesuchsteller zudem die Möglichkeit offen gestanden, sich direkt über die verschiedenen Modelle zu erkundigen. Der Gesuchsteller bringt jedoch in keiner Weise zum Aus- druck, dieses Informationsangebot jemals wahrgenommen und eigene
B-4297/2021 Seite 10 Schritte unternommen zu haben, sich angemessen über seine Zivildienst- pflicht zu informieren. Sein einziges Vorbringen, wonach er 365 anstatt 447 Diensttage leisten wolle, lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass er sich mit den unterschiedlichen Anforderungen für Durchdienende und Zi- vildienstleistende im WK-Modell auseinandergesetzt und seine Entschei- dung sorgfältig überdacht hätte. Mit Blick auf die ersuchte Fristwiederher- stellung ist dem Gesuchsteller daher ein auf Nachlässigkeit zurückzufüh- rendes Versehen vorzuwerfen (E. 4.6). Das Fristversäumnis hat der Ge- suchsteller selber zu verantworten. 4.7 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach abzuweisen. 4.8 Auf die Beschwerde ist mangels Einhaltung der gesetzlichen Be- schwerdefrist nicht einzutreten. 5. 5.1 Die Beschwerde wäre im Übrigen selbst bei Einhaltung der Beschwer- defrist nur soweit zulässig, als sie sich gegen die angefochtene Anzahl von 447 zu leistenden Diensttagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Zulassungs- verfügung vom 15. Juli 2021 richtet. Sollten die Schriftsätze des Beschwer- deführers sinngemäss ein Gesuch um Enthebung von der Pflicht zur unun- terbrochenen Leistung des Zivildienstes enthalten, würde dieses Ansuchen ausserhalb des Streitgegenstandes (Dispositiv-Ziffer 2) liegen. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage eines Systemwechsels nur insoweit aus- einandergesetzt, als sie vorbringt, ein Gesuch um Wechsel ins WK-Modell sei ihres Wissens bisher nicht eingereicht worden. 5.2 Eine Überweisung zur Behandlung an die Vorinstanz (Art. 8 Abs. 1 VwVG) erscheint im jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend, weil eine infor- mierte Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Zivildienstmodell der- zeit unwahrscheinlich ist und ein solches Ersuchen auch nicht mit der hier- für notwendigen Klarheit aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Die Schriftsätze vom 24. September 2021 und 4. bzw. 6. Oktober 2021 lassen nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer mit den rechtlichen Vo- raussetzungen und den Anforderungen an das WK-Modell auch nur an- satzweise auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer wird daher er- sucht, sich vor einem allfälligen Gesuch um Wechsel ins WK-Modell ange- messen zu informieren und sich sorgfältig zu überlegen, welches dieser
B-4297/2021 Seite 11 Modelle besser mit seiner beruflichen und privaten Lebensplanung verein- bar ist. Alle hierzu notwendigen Rechtsgrundlagen und Informationen fin- den sich auf www.zivi.ch. Auskünfte erteilt das Regionalzentrum Rüti. 5.3 Die Vorinstanz ist im Falle eines allfälligen Gesuchs um einen Wechsel ins WK-Modell für Zivildienstleistende an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erinnern (BVGE 2014/50; Urteile des BVGer B-3356/2014 vom 17. August 2015; B-2474/2019 vom 23. Septem- ber 2019). 6. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegen- den Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen. 7. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
B-4297/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Katharina Niederberger
Versand: 17. Januar 2022