B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4246/2024

Urteil vom 8. Juli 2025 Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Okan Yildiz.

Parteien

Cultivated Biosciences SA, c/o AgriCo, Route de la Petite-Glan 20, 1566 St-Aubin FR, vertreten durch Dr. iur. Raphael Nusser, Rechtsanwalt, PRINS Intellectual Property AG, Brandschenkestrasse 150, Postfach 1739, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Markeneintragungsgesuch CH 10026/2022 CULTIVATED.

B-4246/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 28. Juli 2022 meldete die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz das Zeichen "CULTIVATED" für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 5, 29, 30, 42 und 44 zur Eintragung in das Schweizerische Markenregister an (Gesuch Nr. 10026/2022). A.b Mit Schreiben vom 29. November 2022 beanstandete die Vorinstanz das Eintragungsgesuch aufgrund des Vorliegens absoluter Ausschluss- gründe. Sie erwog insbesondere, das beantragte Zeichen habe in Verbin- dung mit bestimmten Waren und Dienstleistungen einen direkt beschrei- benden Charakter und sei nicht unterscheidungskräftig. A.c Am 20. Januar 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur vor- instanzlichen Beanstandung vom 29. November 2022. A.d Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 führte die Vorinstanz eine erneute materielle Prüfung durch und passte die Liste der Waren, für welche das Zeichen zurückgewiesen wurde, an, weil sie eine neue Bedeutung des englischen Wortes "cultivated" geltend machte. Sie ergänze ihren Stand- punkt und führte aus, das Zeichen sei in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die es zurückgewiesen wurde, ausserdem freihalte- bedürftig. A.e Mit Stellungnahme vom 21. August 2023 machte die Beschwerdefüh- rerin geltend, die zweite Beanstandung der Vorinstanz sei willkürlich sowie wider Treu und Glauben, und bestritt den beschreibenden Charakter des Zeichens für die infrage stehenden Waren. A.f Mit Mitteilung vom 27. September 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung in ihrer Beanstandung vom 16. Februar 2023 fest. A.g Am 12. Februar 2024 rügte die Beschwerdeführerin, der Vorhalt be- züglich der Lebensmittel in den Klassen 29 und 30 sei völlig willkürlich, und reichte verschiedene Anpassungen des Warenverzeichnisses ein. A.h Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 wies die Vorinstanz das Markenein- tragungsgesuch Nr. 10026/2022 "CULTIVATED" für die folgenden Waren ab:

B-4246/2024 Seite 3 Klasse 1: Biologische Mittel für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke; biologische Zusätze für die Lebensmittelindustrie; Hefe, Hefepilze und Fette für die Lebensmittelindustrie; pilzliche Organismen für die Lebensmittelindust- rie; alle vorgenannten Waren in dieser Klasse nicht tierischen Ursprungs. Klasse 5: Nahrungsergänzungsmittel aus Hefe, Hefepilzen und Fetten. Klasse 29: Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte; Speise- fette; Speisefett-Ersatz; Milchfett-Ersatz; Fette und Fett-Ersatzprodukte für die menschliche Ernährung; alle vorgenannten Waren in dieser Klasse nicht tieri- schen Ursprungs. Klasse 30: Hefe. Für die übrigen, von der Beschwerdeführerin zum Schutz angemeldeten Waren in den Klassen 3, 5, 29, 30, 42 und 44 liess die Vorinstanz das Zei- chen zum Markenschutz zu. B. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2024 betreffend die teilweise Schutz- verweigerung des Markeneintragungsgesuchs Nr. 10026/2022 "CULTI- VATED" sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Zeichen für sämtliche bezeichnete Waren der Klassen 1, 5, 29 sowie 30 als Marke einzutragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. C. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2024 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulas- ten der Beschwerdeführerin. D. Mit Replik vom 10. Januar 2024 (recte: 2025) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren sowie Ausführungen fest und stellte den pro- zessualen Antrag, es seien die Beilagen 22-26 der Vernehmlassung vom 19. November 2024 aus dem Recht zu weisen (Ziffer 1), sowie den Even- tualantrag, diese seien von der Vorinstanz neu einzureichen (Ziffer 2). Zu- dem beatragte sie, es sei ihr bei Gutheissung des Eventualantrages eine kurze Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme auf die Beilagen 22-26 res- pektive zur Vernehmlassung einzuräumen (Ziffer 3).

B-4246/2024 Seite 4 E. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2025 wies das Bundesverwal- tungsgericht den prozessualen Antrag der Replik, es seien die Beilagen 22-26 der Vernehmlassung vom 19. November 2024 aus dem Recht zu weisen (Ziffer 1), sowie den Eventualantrag, diese seien von der Vor- instanz neu einzureichen (Ziffer 2), ab und schrieb den prozessualen An- trag auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu den Beilagen 22-26 respektive zur Vernehmlassung bei Gutheissung des Eventualantrags (Zif- fer 3) als gegenstandslos ab. F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei- chung einer Duplik. G. Mit nachträglicher Eingabe vom 20. Februar 2024 (recte: 2025) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und führte ihren Stand- punkt weiter aus. H. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Parteien und die eingereich- ten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erho- ben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

B-4246/2024 Seite 5 2. 2.1 Zu prüfen ist, ob das angemeldete Zeichen in Bezug auf die Waren, für die das Markeneintragungsgesuch abgewiesen wurde (vgl. E. 2.2 hier- nach), beschreibend ist. Ferner ist streitig, ob das Zeichen freihaltebedürf- tig ist, ob es sich vorliegend um einen einzutragenden Grenzfall handelt und ob von der Vorinstanz der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt wurde. 2.2 Vorliegend ist die Eintragung des Zeichens für folgende Waren strittig: Klasse 1: Biologische Mittel für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke; biologische Zusätze für die Lebensmittelindustrie; Hefe, Hefepilze und Fette für die Lebensmittelindustrie; pilzliche Organismen für die Lebensmittelindust- rie; alle vorgenannten Waren in dieser Klasse nicht tierischen Ursprungs. Klasse 5: Nahrungsergänzungsmittel aus Hefe, Hefepilzen und Fetten. Klasse 29: Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte; Speise- fette; Speisefett-Ersatz; Milchfett-Ersatz; Fette und Fett-Ersatzprodukte für die menschliche Ernährung; alle vorgenannten Waren in dieser Klasse nicht tieri- schen Ursprungs. Klasse 30: Hefe. 3. 3.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistun- gen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unter- scheiden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]). Sie ermöglicht den Verbraucherinnen und Verbrau- chern, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wieder- zuerkennen (BGE 150 III 188 E. 5.5.1 "Rolex"; 148 III 257 E. 6.2.1 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 122 III 382 E. 1 "Ka- millosan/Kamillan, Kamillon"; Urteil des BVGer B-1493/2023 vom 18. Sep- tember 2024 E. 3.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"). 3.2 Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausge- schlossen, die Gemeingut sind, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Ge- meingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterschei- dungskraft fehlt, sowie andererseits Zeichen, die aus anderen Gründen für

B-4246/2024 Seite 6 den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 143 III 127 E. 3.3.2 "[Rote Damenschuhsohle] [Position]"; 139 III 176 E. 2 "YOU"; Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 2.1 "World Economic Forum"). 3.3 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Als solche gelten Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den mas- sgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Als nicht schutzfähig fallen hierunter namentlich Zeichen, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Inhalt, den Wert oder sonstige Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen auf- gefasst zu werden. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; BVGE 2023 IV/3 E. 2.2 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"). Ob ein Zeichen über die erforderliche minimale Unterscheidungskraft verfügt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressatinnen und Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-1493/2023 vom 18. Sep- tember 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"). 3.4 Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Von einem beschrei- benden Charakter ist auch dann auszugehen, wenn das Wort zwar nicht allgemein gebraucht wird, aber von den relevanten Verkehrskreisen als Aussage über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.7 "Fact- fulness"; vgl. auch Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3.2 "Factfulness"; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty").

B-4246/2024 Seite 7 3.5 3.5.1 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landesspra- che schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.1 und 2.3.2 "Novafoil"). 3.5.2 Englischsprachige Ausdrücke werden in die Beurteilung miteinbezo- gen, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrs- kreise verständlich sind (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grund- wortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 193 E. 1c "Budweiser"; Urteil des BVGer B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 "Ironwood"). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Eng- lischkenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "AdRank"; Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"; B 2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.4 "StyleLine"). Für die hypothetische Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Anglizismen (Urteile des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.4 "Oxycare"; B 2773/2023 vom 16. Ok- tober 2023 E. 2.4 "StyleLine"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.7 "AI Brain"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "Factfulness"). Ein Zeichen kann von den massgeblichen Verkehrskreisen auch dann als be- schreibend aufgefasst werden, wenn es diesen zwar nicht in seiner exak- ten Bedeutung gemäss Wörterbuch, aber als übliche Bezeichnung für eine Eigenschaft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bekannt ist (Ur- teile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"; B-5608/2019 vom 30. September 2020 E. 5.6 "Umbra Sheer"; B-6099/2013 vom 28. Mai 2015 E. 5.2.1 "Carpe Diem/carpe noctem"). 3.6 Eine allfällige Mehrfachbedeutung des Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmittel- bare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt. Liegt der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die

B-4246/2024 Seite 8 Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemein- gutcharakter nicht aufheben (BGE 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.5 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.5 "FACE ID"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 5.5 "Novafoil"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.9 "AI Brain"; B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 2.3 "NeoGear"). Bei Mehrdeutigkeit ist mit anderen Worten für die Unterschei- dungskraft jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht der relevanten Ver- kehrskreise im Zusammenhang mit den bezeichneten Produkten im Vor- dergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 f. "Apple"; 135 III 416 E. 2.3 "CALVI [fig.]" Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 und 6.2 "Truedepth"; 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2 und 6.2 "AI Brain"; 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 "Butterfly"). 3.7 Für die Begründung ihrer Beurteilung, ob eine Sachbezeichnung den massgeblichen Verkehrskreisen geläufig ist, sind nach ständiger Recht- sprechung des Bundeverwaltungsgerichts auch Nachforschungen im Inter- net zulässig (Urteile des BVGer B-227/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.3.1 "[Ovale Dose] [3D]"; B-5484/2013 vom 22. Juli 2014 E. 4 "Companions" je m.w.H.). Indes gilt es zu beachten, dass aufgefundene Quellen einschlä- gig, seriös und fundiert zu sein haben. Es ist davon auszugehen, dass Schweizer Internetnutzerinnen und -nutzer deutsch-, französisch-, italie- nisch- oder englischsprachige Websites konsultieren. Diese sind aufgrund der Charakteristik des Internets als virtuelles, weltweites Netzwerk nicht ausschliesslich inländischer Herkunft. Vielmehr dürfen auch ausländische Websites in die Beurteilung einfliessen, soweit sie für die massgeblichen Verkehrskreise in der Schweiz relevant sind (vgl. Urteile des BVGer B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.3 "Butterfly"; B-227/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.3.1 "[Ovale Dose] [3D]"; B-5484/2013 vom 22. Juli 2014 E. 4 "Companions"; B-181/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.4 "Vuvuzela"). 3.8 Die massgeblichen Verkehrskreise des Zeichens sind vorab anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmerinnen und -abneh- mer, Fachkreise und des Zwischenhandels zu bestimmen, ohne die Ab- grenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "Wilson"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.9 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten

B-4246/2024 Seite 9 Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5). 3.9 Die Prüfung des Freihaltebedürfnisses erfolgt erst nach der Beurteilung der Unterscheidungskraft. Fehlt einem Zeichen die Unterscheidungskraft, kann die Frage des Freihaltebedürfnisses offengelassen werden (vgl. BVGE 2023 IV/3 E. 5 "Stiftung Schweizerische Schule für Blinden- führhunde Allschwil [fig.]"; 2018 IV/3 E. 5.6 "WingTsun"; 2016/21 E. 5.6 "Goldbären"). 3.10 Schliesslich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Grenz- fall im Bereich der Zeichen des Gemeingutes einzutragen und die endgül- tige Entscheidung im Falle eines Konflikts dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 140 III 297 E. 5.1 "Keytrader"; 135 III 359 E. 2.5.3 in fine "Melodie mit sieben Tönen"; 130 III 328 E. 3.2 "[SwatchUhrband] [3D]"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7 "Truedepth"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-6583/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.7 "Queen Aloe Vera"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.7 "ID NOW"). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz begründet die Qualifikation des angemeldeten Zei- chens in Bezug auf die strittigen Waren als Gemeingut mit dem nach ihrer Ansicht beschreibenden Charakter und dem Vorliegen eines Freihaltebe- dürfnisses. 4.1.2 Sie führt insbesondere aus, das englische Wort "cultivated" bedeute als Partizip II des Verbes "to cultivate sth." "angebaut" und als Adjektiv "be- stellt", "kultiviert", "bebaut" sowie im übertragenen Sinn "gebildet (sein)" oder "gute Manieren haben". Das Verb "cultivate" stehe zudem insbeson- dere auch für "to grow cells, bacteria, etc., in a culture" oder für "to produce by culture". Dementsprechend bedeute "cultivated" "in einer Kultur produ- zierte Zelle, Bakterien, usw.". Im Ergebnis habe das Zeichen daher die Be- deutung "angebaut, bebaut", "gebildet (sein)", "gute Manieren haben" und

B-4246/2024 Seite 10 "kultiviert, aus Zellen im Labor gezüchtet, durch eine Kultur produziert" (an- gefochtene Verfügung vom 4. Juni 2024, Rz. 4 [nachfolgend: angefochtene Verfügung]; Vernehmlassung vom 19. November 2024, S. 6 [nachfolgend: Vernehmlassung]). 4.1.3 Laut Vorinstanz seien zu den massgeblichen Verkehrskreisen Durch- schnittsabnehmerinnen und -abnehmer, Fachpersonen, wie zum Beispiel Lebensmitteltechnologinnen und -technologen bzw. Lebensmittelingenieu- rinnen und -ingenieure, Agronominnen und Agronomen, Biologinnen und Biologen sowie Zwischenhändlerinnen und -händler zugehörig. Diese wür- den das Zeichen in den genannten Bedeutungen, insbesondere im Sinne von "kultiviert", "durch Kultivierung erzeugt", "aus Zellen (im Labor) gezüch- tet" verstehen. Das englische Wort "cultivated" sei überdies dem französi- schen Wort "cultivé" oder dem deutschen Wort "kultiviert" sehr ähnlich, was dieses Verständnis bekräftige (angefochtene Verfügung, Rz. 6; Vernehm- lassung, S. 7). 4.1.4 Gemäss Ausführungen der Vorinstanz sei das Wort "cultivated" bei abstrakter Betrachtung zwar mehrdeutig, allerdings habe der eindeutige Sinn mit beschreibendem Charakter in den Vordergrund zu treten, sobald das Zeichen in Beziehung zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gesetzt werde (Vernehmlassung, S. 7). In Verbindung mit den bezeichne- ten biologischen Mitteln, pilzlichen Organismen, Nahrungsergänzungsmit- teln, Hefe und Lebensmitteln, wie Käse oder Speisefetten, verstehe der massgebliche Verkehrskreis direkt, dass diese Waren kultiviert, also mit Hilfe von Zellen im Labor gezüchtet worden seien, insbesondere weil sich dies bei "cultivated xy" in Verbindung mit den abgewiesenen Waren nach- weisen lasse. Es existiere kultivierte Hefe, kultiviertes Öl oder kultivierter Käse, weshalb "kultiviert" bei den abgewiesenen Waren im Sinne von "im Labor hergestellt" zu verstehen und beschreibend sei (angefochtene Ver- fügung, Rz. 7 und 10). Für die zugelassenen Waren habe die Vorinstanz die übliche Verwendung von "cultivated" im Sinne von "zell-kultiviert" nicht belegen können und daher die Eintragung für gewisse Lebensmittel der Klassen 29 und 30 zugelassen (angefochtene Verfügung, Rz. 9). Das Wort "cultivated" erweise sich in den Klassen 1 und 29 zudem trotz der Ein- schränkung "alle vorgenannten Waren dieser Klasse nicht tierischen Ur- sprungs" als direkt beschreibend, da nebst tierischen Zellen auch Hefe-, Pflanzen- oder Bakterienzellen im Labor gezüchtet bzw. kultiviert werden könnten (angefochtene Verfügung, Rz. 11).

B-4246/2024 Seite 11 4.1.5 Das Zeichen "CULTIVATED" sei ferner für alle abgewiesenen Waren freihaltebedürftig, da aktuell oder in der Zukunft die Konkurrenz auf die Ver- wendung dieses Begriffs angewiesen sein werde. Das Interesse der Mit- werberinnen und Mitwerber, den Begriff "cultivated" im Zusammenhang mit den strittigen Waren zu verwenden, sei vorhanden (angefochtene Verfü- gung, Rz. 14; Vernehmlassung, S. 8). 4.2 4.2.1 In ihrer Beschwerdebegründung bestreitet die Beschwerdeführerin den Gemeingutcharakter. 4.2.2 Sie bringt in Bezug auf die massgeblichen Verkehrskreise vor, dass sich die in Klasse 1 für die Lebensmittelindustrie bestimmten biologischen Mittel nicht tierischen Ursprungs, insbesondere Fette, an Endabnehmerin- nen und -abnehmer mit Fachkenntnissen richten würden. Im Gegensatz dazu seien die Durchschnittsabnehmerinnen und -abnehmer ohne Fach- kenntnisse als Adressatinnen und Adressaten für die Nahrungsergän- zungsmittel der Klasse 5 sowie die Lebensmittel der Klassen 29 und 30 beizuziehen. Die Verbraucherkreise würden beim Erwerb dieser Alltagswa- ren bloss eine (unter-)durchschnittliche Aufmerksamkeit aufweisen (Be- schwerde vom 4. Juli 2024, Rz. 22 f. [nachfolgend: Beschwerde]). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die massgeblichen Verkehrskreise würden das Wort "cultivated" primär mit "kultiviert" im Sinne von "gebildet", "sophistiziert" oder "gute/gehobene Manieren habend" übersetzen; sekundär würden Landwirtschaftskreise die Bedeutung "kulti- viert" im Sinne von "kultiviertes Ackerland" oder "bebautes Land" zugrunde legen (Beschwerde, Rz. 33 f.; nachträgliche Eingabe vom 20. Februar 2025, Rz. 6 [nachfolgend: nachträgliche Eingabe]). Auch eine mit künstli- cher Intelligenz durchgeführte Recherche zur Definition des Wortes "culti- vate" bringe die Bedeutungen "Land kultivieren" und "gebildet" hervor (nachträgliche Eingabe, Rz. 3 f.). Das Wort "cell-cultivated" existiere in der englischen Sprache nicht und für die Bedeutung "zell-kultiviert" habe die Vorinstanz keinen lexikalischen Eintrag beibringen können (Beschwerde, Rz. 35 f.; nachträgliche Eingabe, Rz. 5). Die Internetfunde der Vorinstanz seien nicht geeignet, Rückschlüsse auf das Sprachverständnis der "normal informierten Schweizerinnen und Schweizer" zuzulassen. Sie würden sich mit den Top-Level-Domains ".com" und ".org" an Nutzerinnen und Nutzer ausserhalb der Schweiz sowie an Veganerinnen und Veganer, die nur ei- nen sehr kleinen Teil der Schweizer Bevölkerung ausmachen würden,

B-4246/2024 Seite 12 richten. Ohnehin seien die Internetfunde nicht in der Lage, die Bedeutung von "cultivated" zu beweisen, sondern würden bloss Indizien hierfür liefern (Beschwerde, Rz. 37 f.). Fachkreise der Lebensmittelindustrie, die biologi- sche Mittel (Klasse 1) zur Weiterverarbeitung in Lebensmitteln erwerben würden, würden den Sinn "auf Ackerland angebaut" beimessen und pflanz- liche Produkte erwarten. Das Wort "cultivated" sei derart mehrdeutig, dass bei der Bevölkerung, insbesondere im Lebensmittelbereich mit "Lifestyle- Charakter", die Übersetzung "gebildet" Vorrang geniesse. Folglich sei die Bedeutung "Lebensmittel, welches mit Hilfe von Zellen im Labor gezüchtet oder hergestellt wurde" nur mit sehr grossem Fantasieaufwand ersichtlich (Beschwerde, Rz. 39 ff.; nachträgliche Eingabe, Rz. 10). 4.2.4 Für die Beschwerdeführerin sei das Zeichen ferner für die Waren der Klassen 1, 5 und 29 nicht freihaltebedürftig, da es zu abstrakt sei und nicht konkret auf eine Herstellungsweise hindeute. Dies sei erwiesen, weil die Vorinstanz nur wenige Internetfunde gestützt auf eine fehlerhafte Überset- zung von "cultivated" anführen könne. Ausserdem würden die strittigen Waren, insbesondere Hefe, keinen Bezug zu Fleisch aufweisen und so die Herstellung von Fleisch aus Fleischzellen gerade nicht monopolisieren (Beschwerde, Rz. 42; nachträgliche Eingabe, Rz. 12). 4.2.5 Im Übrigen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das Zeichen "CULTIVATED" sei ein einzutragender Grenzfall. Ein Zweifels- fall liege vor, was aus der willkürlichen "Hin- und Her-Prüfung" der Vor- instanz ersichtlich sei (Beschwerde, Rz. 45). Schliesslich sei durch dieses willkürliche Prüfverhalten auch das verfassungsrechtliche Gebot von Treu und Glauben verletzt, da die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 16. Feb- ruar 2023 dem Wort "cultivated" nicht mehr dieselbe Bedeutung zugrunde gelegt habe wie in ihrer ersten Beanstandung vom 29. November 2022. Dadurch sei das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin verletzt worden (Beschwerde, Rz. 48). 5. 5.1 Zunächst sind mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der vorliegend strittigen Marke die massgeblichen Verkehrskreise für die streit- gegenständlichen Waren der Klassen 1, 5, 29 und 30 zu bestimmen. 5.2 5.2.1 Für das Zeichen "CULTIVATED" werden in der Klasse 1 im Wesent- lichen biologische Mittel für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke,

B-4246/2024 Seite 13 verschiedene Waren für die Lebensmittelindustrie sowie alle erwähnten Waren nicht tierischen Ursprungs dieser Klasse beansprucht (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei handelt es sich um Waren, die der Produktion sowie Wei- terverarbeitung dienen und primär von Fachpersonen erworben werden, da sie für den gewerblichen, wissenschaftlichen oder industriellen Ge- brauch bestimmt sind. Sie richten sich zwar vornehmlich an Fachleute, sind aber mindestens teilweise auch für Endabnehmerinnen und Endabnehmer zugänglich (vgl. Urteile des BVGer B-1777/2023 vom 17. April 2024 E. 3 "AgentEco"; B-3205/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4 "Betokontakt"; B-6082/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4 "Schweizer Salinen, Saline Sviz- zere, Salines Suisses, Swiss Salines, Swiss Salt Works"). Aufgrund des gewerblichen, wissenschaftlichen und industriellen Zweckes der fraglichen Waren ist sowohl für Privatpersonen als auch für die Fachkreise von einer mindestens leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmerinnen und Ab- nehmer auszugehen (vgl. Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 "Yello/Yellow Access AG"; Urteile des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 3.2 "Vero"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3 m.w.H. "ID NOW"; B-3205/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4 "Betokontakt"). Als Fachkreise gelten hier Fachpersonen, wie zum Beispiel Lebensmitteltech- nologinnen und -technologen bzw. Lebensmittelingenieurinnen und -inge- nieure, Agronominnen und Agronomen, Biologinnen und Biologen sowie Personen aus dem Gebiet der Wissenschaft. 5.2.2 Die bezeichneten Waren der Klasse 5 betreffen Nahrungsergän- zungsmittel aus Hefe, Hefepilzen und Fetten. Gemäss ständiger Recht- sprechung setzen sich die massgeblichen Verkehrskreise für Nahrungser- gänzungsmittel aus der Klasse 5 aus Fachpersonen mit geschultem Unter- scheidungsvermögen sowie aus Endabnehmerinnen und -abnehmern zu- sammen. Bezüglich dieser Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit im Vergleich zu Massenkonsumgütern des täglichen Bedarfs höher einge- schätzt (vgl. Urteile des BVGer B-412/2024 vom 19. Februar 2025 E. 5 in fine "[Rechteckige Metallschachtel] [3D]"; B-4025/2022 vom 22. Februar 2024 E. 4.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-2473/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1.3 "acara/AIRCARE [fig.]"). Als Fachpersonen gelten hier insbeson- dere Personen im Bereich der Medizin sowie der Pharmazie. 5.2.3 Die in Frage stehenden Waren der Klasse 29 sind Milch, Käse, But- ter, Joghurt und andere Milchprodukte, Speisefette, Speisefett-Ersatz, Milchfett-Ersatz, Fette und Fett-Ersatzprodukte für die menschliche Ernäh- rung sowie alle vorgenannten Waren in dieser Klasse nicht tierischen Ur- sprungs. Sie richten sich an Endabnehmerinnen und -abnehmer der

B-4246/2024 Seite 14 gesamten Bevölkerung, einschliesslich Veganerinnen und Veganer. Dar- über hinaus werden sie auch von Fachleuten des Gross- und Zwischen- handels aus dem Bereich des Verkaufs und der Gastronomie nachgefragt (vgl. Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 4 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"; B-4612/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3 "Alp- stein"; B-5462/2019 vom 21. Juli 2020 E. 5 "Nusr-Et [fig.]/Nusr-Et [fig.]"). 5.2.4 Die in der Klasse 30 erwähnte Hefe richtet sich als Konsumgut der Lebensmittelindustrie vornehmlich an Endkonsumentinnen und -konsu- menten (inklusive Veganerinnen und Veganer), aber auch an Fachperso- nen in der Gastronomie sowie im Gross- und Zwischenhandel (vgl. BVGE 2020 IV/1 E. 5.3 "Sunday [fig.]/Kolid Sunday [fig.]"; Urteil des BVGer B-5061/2019 vom 10. Mai 2022 E. 3.1 "Poppit's/Popchips"). 5.3 Die strittigen Waren richten sich in den vorliegenden Klassen sowohl an das breite Publikum als auch an Fachkreise. Bei Waren, die sowohl an Fachleute als auch an Endverbraucherinnen und -verbraucher vertrieben werden, steht nicht nur die Sichtweise der grössten und am wenigsten er- fahrenen Marktgruppe im Vordergrund. Vielmehr spielt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung die Grösse der Verkehrskreise bzw. deren zah- lenmässiges Verhältnis zueinander keine Rolle. In diesem Fall muss bei der Prüfung des Gemeingutcharakters eines Zeichens dieses bereits dann zurückgewiesen werden, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines dieser relevanten Verkehrskreise gegeben ist (vgl. Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.2 "Wilson"; so auch Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5), wie die Vorinstanz zu Recht feststellt. 6. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob dem strittigen Zeichen im Zusammenhang mit den Waren, für die es beansprucht wird, die notwendige Unterschei- dungskraft zukommt. 6.2 Als erstes muss der Sinngehalt des strittigen Zeichens bestimmt wer- den. Ausgangspunkt hierfür ist die lexikalische Bedeutung des im Zeichen verwendeten Wortes. Entscheidend ist, wie die relevanten Verkehrskreise das Zeichen auffassen. Um die Frage zu beantworten, ob ein Zeichen als beschreibend für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung angesehen

B-4246/2024 Seite 15 wird, darf nicht bloss abstrakt-theoretisch nach dem Sinngehalt gefragt werden. Es muss vielmehr untersucht werden, wie die Verkehrskreise das strittige Zeichen im Kontext der beanspruchten Waren am Markt deuten (Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2 "100% pure cacao wholefruit [fig.]"; B-1294/2017 vom 21. August 2018 E. 3.5 "One&Only [fig.]"). 6.3 6.3.1 Das englische Wort "cultivated" stellt das Partizip II des Verbes "to cultivate" dar, welchem unter anderem die Bedeutungen "to till and prepare (land or soil) for the growth of crops", "to plant, tend, harvest, or improve (plants) by labour and skill", "to promote the growth or development of (an art, science, etc.), to foster" oder in der Biologie "to grow cells, bacteria, etc. in a culture" zugrunde liegen (vgl. Collins Online Dictionary, Eintrag zu "cultivate", abrufbar unter <https://www.collinsdictionary.com/dictionary/ english/cultivate>; Oxford English Dictionary, Eintrag zu "cultivate", abruf- bar unter https://doi.org/10.1093/OED/8478523280; Dictionary, Eintrag zu "cultivate", abrufbar unter <https://www.dictionary.com/browse/culti- vate>; je zuletzt besucht am 13. Juni 2025). 6.3.2 Auf Deutsch bedeutet das Verb unter anderem "(Boden) bebauen, bestellen, kultivieren", "(Pflanzen) züchten, ziehen, (an)bauen", "entwi- ckeln, verfeinern, fort-, ausbilden, (Kunst etc.) fördern" oder "(Kunst etc.) pflegen, betreiben, sich widmen" (Langenscheidt, Handwörterbuch Eng- lisch, Teil I, Englisch–Deutsch, 2019, S. 143; PONS Basiswörterbuch Schule Englisch, 2006, S. 76). Als Adjektiv wird es mit "bebaut, kultiviert", "gezüchtet, Kultur..." und "kultiviert, gebildet" übersetzt (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, Teil I, Englisch–Deutsch, 2019, S. 143). 6.3.3 Sowohl im Französischen als auch im Italienischen existieren die Be- griffe "cultiver" und "coltivare", die ebenfalls vom lateinischen Verb "colere" bzw. dessen Partizipien stammen und einen ähnlichen Wortlaut wie "culti- vate" haben. Ihre Bedeutungen sind grundsätzlich gleich wie im Englischen und Deutschen; auch diese Begriffe werden folglich primär im landwirt- schaftlichen bzw. botanischen Sinne verstanden (vgl. Le petit Robert, dic- tionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2016, S. 603; Lo Zingarelli, Vocabolario della lingua italiana, 2004, S. 398). Im Französi- schen ist im Wörterbuch der Begriff der Zellbiologie besonders erwähnt, welcher als "cultiver des cellules en laboratoire" definiert wird (vgl. Le petit

B-4246/2024 Seite 16 Robert, dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2016, S. 603). 6.3.4 Das Wort "cultivate" bzw. "cultivated" findet sich zwar in den Schul- wörterbüchern mit verschiedenen Bedeutungen, zählt aber weder zu den 3'000 wichtigsten englischen Wörtern (vgl. Oxford Learner's Dictionary, Oxford 3000 and 5000, abrufbar unter <https://www.oxfordlearnersdictio- naries.com/wordlists/oxford3000-5000>; EF Education First, Die 3000 am häufigsten verwendeten Wörter auf Englisch, abrufbar unter <https:// www.efswiss.ch/de/englisch-hilfen/englische-vokabellisten/3000-worter>; je zuletzt besucht am 13. Juni 2025) noch zu den 10'000 am häufigsten verwendeten englischen Wörtern (vgl. English Grammar Here, 10000 most common words in english, abrufbar unter <https://englishgrammar- here.com/vocabulary/10000-most-common-words-in-english/>, zuletzt be- sucht am 13. Juni 2025). Allerdings besteht ein enger Zusammenhang zum französischen Begriff "cultiver" und zum italienischen Begriff "coltivare", die einerseits akustisch ähnlich sind und sich andererseits vom gleichen latei- nischen Wort "colere" bzw. "cultivare" ableiten, wodurch sie eine orthogra- fische Nähe aufweisen. Die Tatsache, dass der englische Begriff den Wör- tern der Schweizer Landessprachen ähnelt, ist ein Hinweis darauf, dass er von der breiten Öffentlichkeit verstanden wird. Aus diesem Grund ist es naheliegend, dass das Schweizer Publikum direkte Assoziationen zu den ihm bekannten Wörtern macht und daher auch Kenntnis des Wortes "culti- vated" hat (vgl. Urteile des BVGer B-107/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 6.3.2.5 "ALOFT"; B-8586/2010 vom 31. August 2011 E. 5.2 "Colour Sa- ver"). 6.3.5 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Argumentation, der Begriff "cultivated" entspringe dem lateinischen Wort "cultus" und bedeute "kulti- viert" im Sinne von "gebildet" und "sophistiziert" in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das lateini- sche Adjektiv "cultus" primär – wie auch heute in den romanischen Spra- chen – landwirtschaftlich mit "gepflegt, bearbeitet, bebaut, angebaut" über- setzt wird (vgl. PONS Online Wörterbuch Latein- Deutsch, Eintrag zu "cul- tus", abrufbar unter <https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/latein- deutsch/cultus>; vgl. auch Mittellateinisches Wörterbuch, digitalisierte Fas- sung im Wörterbuchnetz des Trier Center for Digital Humanities, Version 01/25, Eintrag zu "cultus, -a, -um", abrufbar unter <https://woerterbuch- netz.de/?sigle=MLW&lemid=C05978>; je zuletzt besucht am 13. Juni 2025). Darüber hinaus trifft die etymologische Herleitung der Beschwerde- führerin nicht zu. Das Wort "cultivated" hat – gleich wie die Begriffe

B-4246/2024 Seite 17 "cultiver" und "coltivare" – seinen Ursprung im mittellateinischen Wort "cul- tivare" (Oxford English Dictionary, Eintrag zu "cultivate (v.), Etymology", ab- rufbar unter https://doi.org/10.1093/OED/4442737759, zuletzt besucht am 13. Juni 2025; vgl. auch Le petit Robert, dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2016, S. 603; Lo Zingarelli, Vocabolario della lingua italiana, 2004, S. 398). Der Begriff "cultivare" wiederum ist ab- geleitet vom lateinischen Wort "colere" und bedeutet "bestellen, bebauen" (Mittellateinisches Wörterbuch, digitalisierte Fassung im Wörterbuchnetz des Trier Center for Digital Humanities, Version 01/25, Eintrag zu "cultivo, -atum, -are", abrufbar unter <https://woerterbuchnetz.de/?sigle=MLW&le- mid=C11338>, zuletzt besucht am 13. Juni 2025). Diese landwirtschaftliche bzw. botanische Bedeutung steht sowohl im Französischen als auch im Italienischen und Englischen weiterhin im Vordergrund. Schliesslich ist zu beachten, dass bei mehrdeutigen Wörtern, wie dies bei "cultivated" der Fall ist, jene Bedeutung massgebend ist, die aus Sicht der relevanten Verkehrs- kreise in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren (und Dienstleis- tungen) im Vordergrund steht. 6.3.6 An dieser Auffassung ändert auch die "mit künstlicher Intelligenz durchgeführte Recherche" bzw. der von der Beschwerdeführerin einge- reichte Auszug aus der Unterhaltung auf einer Chatbot-Aggregator-Appli- kation nichts (nachträgliche Eingabe, Rz. 3 f.). Die gängigen Large Langu- age Models gehen autoregressiv vor und stützen sich bei der Erstellung des Outputs jeweils auf das zuvor generierte Symbol als zusätzliche Ein- gabe für die Generierung des nächsten Symbols. Die Erzeugung jedes Symbols basiert hierbei auf einer Wahrscheinlichkeitsberechnung. Für die Wahrscheinlichkeit sind somit sowohl die Trainingsdaten als auch der Ver- lauf der gesamten Unterhaltung von Bedeutung. Da sich die Trainingsda- ten bei jedem Modell unterscheiden, hängt der Output jeweils davon ab, wie ein Modell genau trainiert wurde. Dabei besteht die Gefahr der sog. Halluzination, d.h. die Modelle generieren häufig Texte, die nicht wahr sind. Sie sind schliesslich nicht deterministisch, sondern probabilistisch, wes- halb nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieselben Inputs unter- schiedliche, teils halluzinierte Outputs generieren (vgl. SHERVIN MINAEE et. al., Large Language Models: A Survey, S. 1 f., abrufbar unter <https:// doi.org/10.48550/arXiv.2402.06196>; LEI HUANG et al., A Survey on Hallu- cination in Large Language Models: Principles, Taxonomy, Challenges, and Open Questions, abrufbar unter <https://doi.org/10.48550/ar- Xiv.2311.05232>; ASHISH VASWANI et. al., Attention Is All You Need, S. 2 f. und 5 f., abrufbar unter https://doi.org/10.48550/arXiv.1706.03762; je zuletzt besucht am 13. Juni 2025; vgl. ferner NADJA BRAUN BINDER et. al.,

B-4246/2024 Seite 18 Vertrauensschutz bei fehlerhaften Behördenauskünften durch Chatbots, in: Binder/Thouvenin [Hrsg.], Ein Rechtsrahmen für KI in der Schweiz: Per- spektive öffentliches Recht, 2025, S. 192 f. und 201 m.w.H.). Folglich kann eine Unterhaltung mit einem Chatbot, der auf künstlicher Intelligenz beruht, nicht deterministisch die Bedeutung eines Wortes belegen. Da im Übrigen vorliegend weder die Trainingsdaten noch der Verlauf der gesamten Un- terhaltung bekannt sind und Halluzinationen nicht ausgeschlossen werden können, vermag die Beschwerdeführerin mit der Bildschirmaufnahme der Chatbot-Aggregator-Applikation ohnehin nichts zum abstrakt-theoreti- schen Sinngehalt des streitgegenständlichen Wortes abzuleiten. 6.3.7 Mit Blick auf die lexikalischen Einträge verstehen die Endkonsumen- tinnen und -konsumenten den jeweiligen Begriff auf Englisch, Deutsch, Französisch und Italienisch demnach primär im landwirtschaftlichen oder botanischen Sinne als "kultiviert, bebaut, bestellt, angebaut, gezüchtet" und bloss nachrangig, im übertragenen Sinne als "kultiviert" im Sinne von "gebildet" oder "gute Manieren habend". Im Französischen ist ferner die Bedeutung "cultiver des cellules en laboratoire", also "Zellen im Labor züchten" zu beachten. 6.3.8 Fachleute aus der Branche der Lebensmitteltechnologie, Lebensmit- telindustrie, Agrarwirtschaft und Biologie sowie Personen aus dem Gebiet der Wissenschaft hingegen verstehen "cultivated" nicht bloss ferner als "im Labor gezüchtete Zellen". Vielmehr liegt diese Bedeutung – neben den üb- rigen Übersetzungen – nahe, zumal im Französischen diese Bedeutung ohnehin nicht unüblich ist. 6.4 6.4.1 Das Zeichen "CULTIVATED" lässt sich daher bei abstrakter Betrach- tung mehrdeutig auffassen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, welcher Sinngehalt bei den massgeblichen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den bezeichneten Waren im Vordergrund steht. 6.4.2 Vorliegend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Bedeutungen im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren der Klassen 1 und 5 als nicht nachvollziehbar. Bei diesen Waren denken die massgeblichen Verkehrskreise, namentlich Fachpersonen aus der Le- bensmittelindustrie, Biologinnen und Biologen sowie Personen im Bereich der Pharmazie und Medizin, weder an "gebildete" noch an "gute Manieren habende" biologische Mittel, Waren der Lebensmittelindustrie und

B-4246/2024 Seite 19 Nahrungsergänzungsmittel aus Hefe, Hefepilzen oder Fetten, da diese Be- deutungen nicht sinnstiftend sind. Hingegen ist – insbesondere unter Be- rücksichtigung des wissenschaftlichen und industriellen Gebrauchs der Waren durch die relevanten Fachleute mit Kenntnissen des entsprechen- den Fachvokabulars – unmittelbar sinnfällig, in Verbindung mit diesen Wa- ren an künstlich gezüchtete bzw. im Labor kultivierte Produkte zu denken. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Zeichen habe mehrere Be- deutungen und sei daher nicht beschreibend, verfängt damit nicht, zumal bei den Fachleuten im Zusammenhang mit den bezeichneten Waren zwei- fellos die (zell-)biologischen Aspekte im Vordergrund stehen. Dies hält die Beschwerdeführerin selbst fest, indem sie vorbringt, die biologischen Pro- dukte der Klasse 1 und die Nahrungsergänzungsmittel der Klasse 5 seien keine Lebensmittel (Beschwerde, Rz. 40), wodurch der biologische Bezug umso mehr an Bedeutung gewinnt. Das Zeichen wird folglich aus der Sicht mindestens eines der relevanten Verkehrskreise der Klassen 1 und 5 als Beschreibung für die Erzeugungsart und die Beschaffenheit der Waren ver- standen. 6.4.3 6.4.3.1 Im Gegensatz dazu ist den massgeblichen Verkehrskreisen der Waren in den Klassen 29 und 30 – Endverbraucherinnen und -verbrau- chern sowie Fachpersonen in der Gastronomie bzw. im Gross- und Zwi- schenhandel – die Kenntnis dieses Fachvokabulars nicht anzurechnen. Das Fachvokabular bezieht sich jeweils bloss auf die konkret betroffenen Fachgebiete. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass auch Fachpersonen aus der Lebensmittelindustrie, Biologinnen und Biologen bzw. Agronomin- nen und Agronomen die bezeichneten Waren konsumieren. Allerdings stel- len diese Fachpersonen keinen separaten, massgeblichen Verkehrskreis dar, sondern fragen die Waren in diesem Zusammenhang vielmehr als Teil der Endkonsumentinnen und -konsumenten nach. Entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz ist es daher nicht angebracht, sich in den Klassen 29 und 30 auf das Verständnis der Fachpersonen aus der Lebensmittelindust- rie, Biologinnen und Biologen bzw. Agronominnen und Agronomen zu stüt- zen, da sie keinen eigenen relevanten Verkehrskreis ausmachen. In Verbindung mit den angemeldeten Waren verfangen die geltend ge- machten Bedeutungen "gebildet", "sophistiziert" und "gute Manieren ha- bend" bzw. "kultivierter, gehobener Lebensstil" dennoch nicht, da sich das Wort "cultivated" vorliegend auf Lebensmittel und nicht auf Personen be- zieht. Ausserdem werden die übrigen Bedeutungen "kultiviert, bebaut,

B-4246/2024 Seite 20 bestellt, angebaut, gezüchtet" sowohl im Französischen als auch im Italie- nischen und Deutschen primär verwendet und sind in Bezug auf Lebens- mittel immerhin sinnstiftend. Mit Blick auf die angemeldeten Waren gewin- nen sodann allenfalls die Übersetzungen "im Labor gezüchtet", "durch Kul- tivierung erzeugt" oder "aus Zellen gezüchtet" an Relevanz. 6.4.3.2 Ausschlaggebend ist folglich, ob dem Wort "cultivated" aus Sicht der relevanten Verkehrskreise in Zusammenhang mit den bezeichneten Waren in den Klassen 29 und 30 eine beschreibende Bedeutung, beispielsweise "im Labor gezüchtet" bzw. "aus Zellen gezüchtet" oder "durch Kultivierung erzeugt", zukommt. Es gilt dabei zu erwähnen, dass die zellbiologische Bedeutung "cultiver en laboratoire" in Verbindung mit den bezeichneten Waren, namentlich Milch, im Französischen Bekanntheit ge- niesst (vgl. VINCENT RESSÉGUIER, Êtes-vous prêts à consommer du lait cultivé en laboratoire?, Radio Canada Info vom 17. Dezember 2023, abrufbar unter <https://ici.radio-canada.ca/nouvelle/2030786/lait-culture- laboratoire-cellules-industrie>; ALEXIS RIOPEL, Faire du lait avec des cellules de vache, Le Devoir vom 21. Juni 2023 abrufbar unter <https://www.ledevoir.com/economie/793336/alimentation-faire-du- lait-avec-des-cellules-de-vache>; KIERAN MULVANEY, Laits végétaux : une alternative plus écoresponsable au lait d'origine animale?, National Geographic vom 27. Januar 2025, abrufbar unter <https://www.nationalgeographic.fr/environnement/laits-vegetaux-une-al- ternative-plus-ecoresponsable-au-lait-origine-animale-ecoresponsabilite- alimentation-durable>; Franceinfo, Une start-up française parvient à con- cevoir en laboratoire un "lait maternel" avec des protéines humaines, abrufbar unter <https://www.franceinfo.fr/replay-radio/aujourd-hui-c-est- demain/une-startup-francaise-parvient-a-concevoir-en-laboratoire-un-lait- maternel-avec-des-proteines-humaines_6144525.html>; je zuletzt besucht am 13. Juni 2025). Des Weiteren zeigt die Vorinstanz mit den ins Recht gelegten Belegen auf, dass das Wort "cultivated" im Englischen zusammen mit Lebensmittel, beispielsweise Milch, als "im Labor hergestellt" verwen- det wird (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 7 und 11 mit Verweisen; Ver- nehmlassung, Beilagen 22-25; vgl. auch HANNAH DEVLIN, Cultivated food: from lab grown burgers to medicinal berries, The Guardian vom 20. Juli 2024, abrufbar unter <https://www.theguardian.com/busi- ness/article/2024/jul/20/cultivated-food-from-lab-grown-burgers-to-medici- nal-berries>; LAURA REILEY, Moooove over: How single-celled yeasts are doing the work of 1,500-pound cows, The Washington Post vom 12. März 2023, abrufbar unter <https://www.washingtonpost.com/business/2023/03/ 12/precision-cultiva-ted-dairy/>; BENTON SMITH, Yogurt seen as proof of

B-4246/2024 Seite 21 concept for cell-cultivated milk, Food Business News vom 7. Juli 2022, ab- rufbar unter <https://www.foodbusinessnews.net/articles/21714-yogurt- seen-as-proof-of-concept-for-cell-cultivated-milk>; je zuletzt besucht am 13. Juni 2025). Die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Beilagen beziehen sich zwar teilweise auf ausländische Internetseiten. Im Gegensatz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind diese allerdings nicht aus dem Recht zu wei- sen, zumal auch ausländische Internetseiten in der Lage sind, für das Ver- ständnis des relevanten Verkehrskreises in der Schweiz Indizien zu liefern. Da es sich bei den vorliegenden Quellen um einschlägige, seriöse und fun- dierte Webseiten handelt, sind sie in der Beurteilung mindestens zu be- rücksichtigen. Sie richten sich insbesondere nicht nur an ausländische Ver- kehrskreise; vielmehr spricht beispielsweise der Online-Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (Vernehmlassung, Beilage 24) englischsprachige Personen in der Schweiz an; diese sind als Konsumentinnen und Konsu- menten ebenfalls dem relevanten Verkehrskreis zugehörig. Ausserdem kann der Vorinstanz nicht verwehrt werden, für die Verwendung und den Sinngehalt eines englischen Begriffs englischsprachige Internetseiten als Indizien vorzubringen. 6.4.3.3 Ferner werden die bezeichneten Waren regelmässig durch Kultivie- rung erzeugt oder direkt mit dem Wort "cultivated" beschrieben, sodass der Zusatz "cultivated" in Verbindung mit den angemeldeten Waren gebräuch- lich ist und dahingehend verstanden wird, dass das Produkt mit besonde- ren Techniken produziert wurde. Dieses Verständnis liegt auch den Über- setzungen "cultivé" bzw. "kultiviert" in Verbindung mit den bezeichneten Waren zugrunde, zumal auch in diesen Sprachen die Begriffe in Zusam- menhang mit den angemeldeten Waren in diesem Sinne verwendet und so Verknüpfungen zur entsprechenden Übersetzung geweckt werden. Im Be- reich der Lebensmittel ist die Assoziation der Kultivierung bzw. der Kulturen in Verbindung mit Milchprodukten der Klasse 29 am geläufigsten und auch dem allgemeinen Publikum bekannt (vgl. MARTINA MIETH, Schweizer Käse: Das Geheimnis des einzigartigen Geschmacks, SRF Schweizer Radio und Fernsehen vom 10. Januar 2025, abrufbar unter <https://www.srf.ch/wis- sen/forschung-nobelpreise/bakterien-als-kulturgut-schweizer-kaese-das- geheimnis-des-einzigartigen-geschmacks>; Brod & Taylor, Die Vorteile von fermentierten und kultivierten Lebensmitteln, abrufbar unter https://brodandtaylor.eu/de/fermentierung-und-kultivierung/; Fairment, Joghurtkulturen: Welche gibt es?, abrufbar unter

B-4246/2024 Seite 22 https://www.fairment.de/wissen/joghurt/joghurtkulturen/; je zuletzt be- sucht am 13. Juni 2025). Dass Fette und Fettersatzprodukte der Klasse 29 künstlich hergestellt wer- den können, ist ebenfalls bekannt (vgl. BARBARA STÄBLER, Rinderfett aus dem Labor – in diese Innovation investiert Bell, Basler Zeitung vom 13. Februar 2025, abrufbar unter <https://www.bazonline.ch/basel-fleisch- produzent-bell-setzt-auch-auf-laborfleisch-262529517563>; SRF Schwei- zer Radio und Fernsehen, Was macht Palmöl so unersetzlich?, abrufbar unter <https://www.srf.ch/news/schweiz/palmoel-aus-dem-labor-was- macht-palmoel-so-unersetzlich>; Schweizer Bauer, Laborfett: Bell bean- tragt Zulassung, abrufbar unter <https://www.schweizerbauer.ch/markt- preise/marktmeldungen/laborfett-bell-beantragt-zulassung>; vgl. ferner Wikipedia, Eintrag zu "Fettersatzstoff", abrufbar unter <https://de.wikipe- dia.org/wiki/Fettersatzstoff>; Freizeit, Künstliches Fett soll Laborfleisch gschmackig machen, abrufbar unter <https://freizeit.at/essen-trinken/ku- enstliches-fett-soll-laborfleisch-gschmackig-machen/402392090>; je zu- letzt besucht am 13. Juni 2025). Auch über die selbst gezüchtete Hefe, die sog. wilde Hefe, wurde bereits in diversen Publikumsmedien berichtet und sie wird vermehrt gestützt auf Anleitungen als Hobby selbstgemacht. Daher ist auch hier davon auszuge- hen, dass die Möglichkeit, die in der Klasse 30 angemeldete Hefe durch Kultivierung herzustellen, bekannt ist (vgl. SRF Schweizer Radio und Fernsehen, Kleiner Pilz mit grosser Wirkung, abrufbar unter <https://www.srf.ch/radio-srf-1/wundermittel-hefe-kleiner-pilz-mit-grosser- wirkung>; Swissmilk, Comment nourrir et cultiver la levure?, abrufbar unter <https://www.swissmilk.ch/fr/recettes-idees/trucs-et-astuces/com- ment-nourrir-et-cultiver-la-levure/>; VIRGINIA BELJEAN, La levure, un orga- nisme vivant aux multiples propriétés, Pain Suisse vom 9. Oktober 2018, abrufbar unter <https://painsuisse.ch/blog/la-levure-un-organisme-vivant- aux-multiples-proprietes/>; vgl. ferner MALTE MANSHOLT, Ausverkauft? So machen Sie Hefe ganz einfach selber, Stern vom 2. April 2020, abrufbar unter <https://www.stern.de/genuss/hefe--so-einfach-machen- sie-sie-selber-9207142.html>; JENNIFER BUCHHOLZ, Ist selbst- gemachte Hefe ungesund?, T-Online vom 6. Februar 2025, abrufbar unter https://www.t-online.de/leben/essen-und-trinken/essen/ id_87590804/selbstgemachte-hefe-so-geht-s-in-drei-schritten.html> ; je zuletzt besucht am 13. Juni 2025). Bei der Verwendung des Begriffs "culti- vated" in Verbindung mit Pilzen – bei Hefen handelt es sich, wie die Be- schwerdeführerin richtigerweise ausführt, um einen Pilz (nachträgliche

B-4246/2024 Seite 23 Eingabe, Rz. 8) – zeichnet sich ein noch deutlicheres Bild ab. Das strittige Zeichen wird regelmässig direkt mit dem englischen Wort für Pilze verwen- det und aufgeführt (vgl. Langenscheidt Online Wörterbuch Englisch- Deutsch, Eintrag zu "cultivated", abrufbar unter <https://de.langen- scheidt.com/englisch-deutsch/cultivated>; PONS Online Wörterbuch Eng- lisch-Deutsch, Eintrag zu "cultivated", abrufbar unter <https://de.pons.com/ %C3%BCbersetzung-2/englisch-deutsch/cultivated>; Oxford English Dic- tionary, Eintrag zu "cultivate", Bedeutung 2.a in 1977, abrufbar unter https://doi.org/10.1093/OED/8478523280; Oxford Learner's Dictionar- ies, Eintrag zu "cultivated", abrufbar unter <https://www.oxfordlearnersdic- tionaries.com/definition/english/cultivated>; Cambridge Dictionary, Eintrag zu "mushroom", abrufbar unter <https://dictionary.cambridge.org/dictio- nary/english/mushroom>; Eurostat, Glossary: Cultivated mushrooms, abrufbar unter <https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/in- dex.php?title=Glossary:Cultivated_mushrooms>; Infomaison, Cultiver soi-même des champignons, abrufbar unter <https://hausinfo.ch/fr/jardin- balcon/verdir-balcon-jardin/legumes-fruits/ cultiver-champignons.html>; HEINI HOFMANN, Swiss cultivated mushrooms – fresh harvest all year round, Zeit Fragen vom 10. Oktober 2016, abrufbar unter <https://www.zeit-fragen.ch/en/archives/2016/no-2122-10-october-2016/ swiss-cultivated-mushrooms-fresh-harvest-all-year-round>; je zuletzt be- sucht am 13. Juni 2025). 6.4.3.4 In diesem Sinne ist nicht zwingend erforderlich, dass das strittige Zeichen unmittelbar als beschreibend im Sinne von "im Labor gezüchtet (oder hergestellt)" verstanden wird; vielmehr ist den verschiedenen Be- griffsverständnissen gemeinsam, dass sie in Verbindung mit den bezeich- neten Waren einen Hinweis auf die Erzeugungsart und die Beschaffenheit der Waren geben und damit bei den Endkonsumentinnen und -konsumen- ten entsprechende Erwartungen wecken (vgl. Urteil des BGer 4A_109/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2.3.2 "terroir"). Für den beschreibenden Charakter ist ausreichend, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer den Ausdruck "cultivated" als Hinweis auf die besondere Herstellungsweise verstehen. Aufgrund der primär landwirtschaftlich bzw. botanischen Bedeu- tung in den Landessprachen weckt das Wort unmittelbar Assoziationen mit der Kultivierung und der besonderen Herstellungsweise, zumal die ange- meldeten Waren allesamt durch Kultivierung hergestellt werden können. Diese Assoziation ist entscheidend und führt dazu, dass die relevanten Verkehrskreise vom einzig sinnstiftenden Verständnis "durch Kultivierung erzeugt" bzw. "im Labor hergestellt" ausgehen. Daher wird das Zeichen ungeachtet der tatsächlich zugrunde liegenden Bedeutung so verstanden,

B-4246/2024 Seite 24 dass die Waren mittels besonderen Prozesses, beispielsweise durch Kul- tivierung, hergestellt wurden. Dadurch kommt dem Begriff "cultivated" direkt beschreibender Charakter zu, unabhängig davon, ob sich dieser auf die Kultivierung der angemeldeten Waren im Sinne von Fermentierung oder im Sinne von "im Labor aus Zellen gezüchtet" bezieht. Die Abnehme- rinnen und Abnehmer erkennen somit für die Waren, für die das Zeichen beansprucht wurde, eine Beschaffenheitsangabe. Dabei bedarf es für sie keines grossen Fantasieaufwands, um zu erblicken, dass das Zeichen "CULTIVATED" in Bezug auf die bezeichneten Waren einen bestimmten Herstellungsprozess beschreibt. Folglich ist das Zeichen für Endkonsu- mentinnen und -konsumenten auch für die bezeichneten Waren der Klas- sen 29 und 30 beschreibend und es fehlt im Ergebnis aus markenrechtli- cher Sicht an der hinreichenden Unterscheidungskraft. 6.4.4 Ob sich die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Internetseiten nur an Veganerinnen und Veganer richten und ob diese für den vorliegenden Fall eine nicht repräsentative Anzahl von Personen darstellen, kann vorlie- gend offengelassen werden, zumal das Zeichen für das breite Publikum, einschliesslich Veganerinnen und Veganer, beschreibend ist. 6.4.5 Eine allfällige Mehrfachbedeutung des Zeichens führt nicht zu des- sen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmit- telbare Aussage über die betreffenden Waren darstellt. Liegt der beschrei- bende Sinn eines Zeichens – wie vorliegend – nahe, kann die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender bzw. nicht sinnstiftender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (vgl. E. 3.6 hiervor). 6.5 Das Zeichen ist somit für die Waren der Klassen 1, 5, 29 und 30, für die es beansprucht und zurückgewiesen wurde, mindestens aus der Sicht einer der massgeblichen Verkehrskreise beschreibend, da es einen Hin- weis auf die Erzeugungsart und die Beschaffenheit der Waren gibt. Es ge- hört daher für diese Waren zum Gemeingut. 7. Da die streitgegenständliche Marke keine unterscheidungskräftigen Ele- mente umfasst, ist sie als Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG nicht schutzfähig. Ein Grenzfall liegt diesbezüglich gerade nicht vor (vgl. Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7 "Truedepth" m.w.H.; 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 7 "AI Brain"). Damit kann im Übrigen auch offenbleiben, ob die beantragte Marke in Bezug auf die

B-4246/2024 Seite 25 beanspruchten Waren – wie von der Vorinstanz vorgebracht – freihaltebe- dürftig ist (vgl. E. 3.9 hiervor). 8. 8.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben durch willkürliche Behandlung im vorinstanzlichen Verfahren. 8.2 Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe am 29. November 2022 eine erste Beanstandung erlassen und die Eintragung der Wortmarke "CULTIVATED" für die Waren der Klasse 1 sowie sämtliche Produkte, die auf Feldern angebaut werden, verweigert. Dabei habe sie dem englischen Wort "cultivated" die Übersetzung "kultiviert", "gebildet", aber auch "Land bestellen" und "anbauen" zugrunde gelegt. Am 16. Feb- ruar 2023 habe sie dann eine erneute Prüfung durchgeführt und in willkür- licher Prüfungsmanier die Ansicht vertreten, "cultivated" bedeute "zell-kul- tiviert" und sei daher für sämtliche Waren, die aus Zellen gewonnen wer- den, beschreibend und freihaltebedürftig. Zu den "zellkultivier-fähigen" Wa- ren habe die Vorinstanz neu nebst Fleisch, Fisch, Geflügel und Eiern auch Milchprodukte und Fette (Klasse 29) sowie Schokolade und Honig gezählt; für diese Produkte habe sie das Zeichen zurückgewiesen. Es sei demge- genüber für pflanzliche Erzeugnisse, wie beispielsweise Gewürze, zuge- lassen worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gestützt auf die erste Beanstandung die Marke international angemeldet. Durch die völlig andersartige Zweitprüfung sei ihr insbesondere in Bezug auf die Wa- ren der Klasse 29 ein Schaden im Sinne eines Rechtsverlustes und unnö- tig bezahlter Amtsgebühren entstanden (Beschwerde, Rz. 10, 14 f., 45 und 48). 8.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Han- deln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsu- chenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde aus- gehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder welche die Rechtsuchenden aus zureichenden Gründen für zuständig hält.

B-4246/2024 Seite 26 Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Bei- spiele für Verwaltungsakte, die ein Vertrauen wecken können. Das Ver- trauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn die Rechtsuchenden die Un- richtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnten und sie im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen haben, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen können. Der Anspruch auf Vertrauens- schutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1). 8.4 Die Beschwerdeführerin erblickt in der vorinstanzlichen Beanstandung vom 29. November 2022 eine Vertrauensgrundlage. Sie verkennt dabei je- doch die Natur der Korrespondenz mit der Vorinstanz bzw. jene des Prü- fungsverfahrens. Das Markenprüfungsverfahren ist mehrstufig und führt nur im Idealfall ohne Beanstandungen direkt zu einer Eintragung. Bestehen aber wie vorliegend materielle und bzw. oder formelle Schutzausschluss- gründe, eröffnet die erste vorinstanzliche Beanstandung einen Schriften- wechsel (vgl. Art. 30 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 15 ff. der Markenschutzver- ordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV; SR 232.111]), in welchem der Hinterlegerin bzw. dem Hinterleger stets das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 17 Abs. 1 und 3 MSchV). Faktisch wird das Gesuch daher bis zum Erlass der anfechtbaren Verfügung mehrmals geprüft; dies muss insbeson- dere einer rechtsvertretenen Hinterlegerin bewusst sein. Demnach kann sich höchstens in Bezug auf das letzte Schreiben der Vorinstanz vor Erlass einer anfechtbaren Verfügung die Frage stellen, ob diesem der Charakter einer behördlichen Auskunft zukommt, auf welche eine Hinterlegerin be- rechtigterweise vertrauen kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/31 E. 7 "[Ku- gelschreiber] [3D]", mit Hinweis auf BGE 121 II 473 E. 2c; Urteile des BVGer B-2792/2017 vom 20. Juni 2019 E. 4.3 "IGP"; B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 5.3 "Glass Fiber Net"). Dies ist allerdings zu verneinen, da die Beschwerdeführerin aufgrund der verwendeten Formulierungen keine der einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz als Zusicherungen verstehen durfte. Die Vorinstanz hat zudem nach dem besagten Schreiben vom 29. November 2022 in einem weiteren Schreiben vom 16. Februar 2023 die Eintragung des hinterlegten Zeichens aufgrund dessen beschrei- benden Charakters und Freihaltebedürfnisses für zusätzliche Waren zu- rückgewiesen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit er- halten, Stellung zu nehmen, bevor die Vorinstanz eine beschwerdefähige Verfügung erliess. Die Beschwerdeführerin stützt sich somit nicht auf ein letztes Schreiben vor Erlass der anfechtbaren Verfügung. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ihr Gesuch

B-4246/2024 Seite 27 zuerst das Prüfungsverfahren durchzulaufen hatte. Erst die Eintragung (Art. 30 Abs. 3 MSchG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 MSchV) oder die anfechtbare Endverfügung besiegelt das vorinstanzliche Prüfungsverfahren (Art. 30 Abs. 2 MSchG). Damit kann die Beschwerdeführerin aus der Korrespon- denz mit der Vorinstanz vor Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kann daher nicht von einer genügen- den Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen ausgegangen werden. 9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Zeichen "CULTIVATED" für die Waren der Klassen 1, 5, 29 und 30, für die es beansprucht und abgewiesen wurde, zu Recht dem Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG zugerechnet. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt auch kein Grenzfall vor, weshalb kein Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall besteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteres- sen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeu- tenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.– zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleis- tetem Kostenvorschuss zu entnehmen. 10.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.

B-4246/2024 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Okan Yildiz

B-4246/2024 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 11. Juli 2025

B-4246/2024 Seite 30 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 10026/2022; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

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08.07.2025
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25.03.2026