B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-415/2023
Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Thierry Amy und/oder MLaw LL.M. Stipe Jozic, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und/oder lic. iur. Regula Fellner,
Vergabestelle.
Gegenstand
öffentliches Beschaffungswesen; Ausschluss aus dem Beschaffungsverfahren «Lieferung, Realisierung mit Services IMS Plattform mit Service VoLTE» (SIMAP-Meldungsnummer 1259073/1264271; Projekt-ID 237356).
B-415/2023 Seite 2 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Am 20. Mai 2022 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB, Vergabestelle) auf www.simap.ch unter dem Projekttitel «Lieferung, Reali- sierung mit Services IMS Plattform mit Service VoLTE» im offenen Verfah- ren eine als Dienstleistungsauftrag bezeichnete Beschaffung aus (Mel- dungs-Nr. 1259073, Projekt-ID 237356). Diese umfasst Post- und Kurier- dienste (CPV 641000), IT-Dienste in Form von Beratung, Softwareentwick- lung, Internet und Hilfestellung (CPV 72000000), Softwareprogrammierung und -beratung (CPV 72200000), Datendienste (CPV 72300000), Informa- tionssysteme und Server (CPV 48800000), ein Kommunikations- und Mul- timedia-Softwarepaket (CPV 48500000) sowie die Installation mit Aus- nahme der Software (CPV 51000000). Gegenstand und Umfang des Auftrags wurden in Ziff. 2.6 der Ausschrei- bung wie folgt bestimmt (Zitat): SBB betreibt derzeit eine GSM-R Roaming Lösung auf Basis vom Swisscom 3G (UMTS) Netz. Swisscom hat angekündigt, dass sie Ende 2025 das 3G (UMTS) Mobilnetz ausser Betrieb nehmen wird. Das darauf basierende GSM- R Roaming der SBB benötigt hierfür eine Nachfolgelösung. Damit das GSM-R Roaming weiter betrieben werden kann, muss eine Lösung basierend auf dem 4G (VoLTE) Netz realisiert werden. Es ist vorgesehen, dafür eine IMS Plattform mit darauf aufgebautem VoLTE Service zu realisieren sowie entsprechende Wartungs- und Supportleistungen für dieses System zu beschaffen. [...] Für das Beschaffungsprojekt war am 15. April 2022 eine Vorankündigung auf www.simap.ch publiziert worden. Dort erfolgte am 29. Juni 2022 auch eine Berichtigung der Ausschreibung betreffend sonstige Angaben und Fristen. B. Bis zum 27. Juli 2022 konnten Interessenten über www.simap.ch Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen einreichen (vgl. Ziff. 1.3 der Ausschrei- bung und Ziff. 4.2 der Berichtigung, beide unter der Überschrift «gewünsch- ter Termin für schriftliche Fragen»). Die X._______ (Beschwerdeführerin) stellte rund 60 Fragen, welche via www.simap.ch beantwortet wurden. C. Mit Datum vom 22. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Ange- bot ein. Am 29. August 2022 öffnete die Vergabestelle die Angebote. Mit E-
B-415/2023 Seite 3 Mail vom 7. Oktober 2022 legte sie der Beschwerdeführerin 22 Fragen «zur Klärung des Angebots» vor. Die Beschwerdeführerin beantwortete diese mit E-Mail vom 24. Oktober 2022. D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 schlossen die SBB das Angebot der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren aus. In der Begründung dieser Verfügung wird festgehalten, die Prüfung habe ergeben, dass das Angebot zwingende Anforderungen der Ausschreibung nicht erfülle und die Anbie- terin verlangte Dokumente (Nachweise) nicht eingereicht habe bzw. die verlangte Leistung nicht entsprechend dem Leistungsbeschrieb im Lasten- heft anbiete. Sodann listet die Begründung die neun gemäss SBB nicht erfüllten Anforderungen jeweils mit einer kurzen Erläuterung auf. Am 10. Januar 2023 legte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin die Gründe für den Ausschluss bei einem sog. Debriefing näher dar. E. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 focht die Beschwerdeführerin die Aus- schlussverfügung vom 3. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. In materieller Hinsicht stellt sie folgende Rechtsbegehren (Zitat):
B-415/2023 Seite 4 b. und es sei der Vergabestelle damit bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu untersagen, jegliche Vollzugsvorkeh- rungen, namentlich den Zuschlag betreffend die Ausschreibung (simap Projekt-ID 237356) an eine Zuschlagsempfängerin sowie den Abschluss eines auf den Zuschlag folgenden Vertrags mit ei- ner Zuschlagsempfängerin, zu treffen. 5. Eventualiter zu Ziffer 4, für den Fall, dass der Zuschlag betreffend die Aus- schreibung (simap Projekt-ID 237356) mit einer Zuschlagsempfängerin bereits verfrüht erteilt, jedoch ein Vertrag mit einer Zuschlagsempfängerin betreffend die Ausschreibung (simap Projekt-ID 237356) nicht abge- schlossen wurde: a. es sei der Vergabestelle bis zum Entscheid über die aufschie- bende Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme super- provisorisch zu verbieten, Handlungen unter dem Zuschlag (ins- besondere die Vertragsunterzeichnung mit einer Zuschlagsemp- fängerin) betreffend die Ausschreibung (simap Projekt-ID 237356) vorzunehmen; und b. es sei der Zuschlag an eine Zuschlagsempfängerin [...] betreffend die Ausschreibung (simap Projekt-ID 237356) aufzuheben. 6. Eventualiter zu Ziffer 4, für den Fall, dass der Zuschlag betreffend die Aus- schreibung (simap Projekt-ID 237356) mit einer Zuschlagsempfängerin bereits verfrüht erteilt und ein Vertrag mit einer Zuschlagsempfängerin be- treffend die Ausschreibung (simap Projekt-ID 237356) bereits verfrüht ab- geschlossen wurde: a. es sei der Vergabestelle bis zum Entscheid über die aufschie- bende Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme super- provisorisch zu verbieten, Handlungen unter dem Vertrag mit ei- ner Zuschlagsempfängerin betreffend die Ausschreibung (simap Projekt-ID 237356) vorzunehmen; und b. es sei der Vertrag mit einer Zuschlagsempfängerin betreffend die Ausschreibung (simap Projekt-ID 237356) aufzuheben. c. Sub-eventualiter zu Ziffer 6, lit. a und b, sei festzustellen wie die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt und gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung über einen noch zu beziffernden Schadenersatz zu entscheiden. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Vergabestelle. Zur Begründung erklärt die Beschwerdeführerin, die SBB hätten die rechts- erheblichen Sachverhaltselemente nicht richtig festgestellt. Dadurch seien sie unzulässigerweise zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdefüh- rerin die Muss- und Mindestkriterien nicht erfülle und somit aus der Be- schaffung auszuschliessen sei, womit sie mehrere Ziele und Grundsätze des Vergaberechts, namentlich die Verbindlichkeit von Ausschreibungen
B-415/2023 Seite 5 und Ausschreibungsunterlagen, den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz als Opti- mierungsprinzip sowie das Transparenzgebot, verletzten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin – was bestritten sei – einzelne oder mehrere Muss- und Mindestkriterien tatsächlich nicht erfüllen sollte, seien die Vorausset- zungen für einen rechtsgültigen Ausschluss nicht gegeben. F. Durch Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 ordnete die Instruktions- richterin an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich ein Zuschlag oder, falls ein solcher bereits erfolgt sein sollte, der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten. Gleichzeitig wies sie das Rechtsbegehren Ziff. 4a der Beschwerdeführerin um Wiederzulassung zum Vergabeverfahren einstweilen ab. G. In ihrer Beschwerdeantwort (Vernehmlassung) vom 15. Februar 2023 stel- len die SBB das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Prozessual beantragen sie Folgendes (Zitat):
B-415/2023 Seite 6 Das Angebot der Beschwerdeführerin enthalte erhebliche Ausschreibungs- widrigkeiten, die einer nachträglichen Angebotsbereinigung nicht zugäng- lich seien. H. Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihren Standpunkt mit Replik vom 20. März 2023, die Vergabestelle den ihrigen mit Duplik vom 14. April 2023. I. Speziell zu den prozessualen Anträgen äusserte sich die Beschwerdefüh- rerin mit entsprechender Replik vom 3. März 2023, Triplik vom 5. April 2023 und Quintuplik vom 5. Mai 2023, die Vergabestelle mit entsprechender Duplik vom 20. März 2023 und Quadruplik vom 25. April 2023. J. Mit Datum vom 28. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin – unaufge- fordert – eine Triplik in der Hauptsache ein. Dazu äusserte sich die Verga- bestelle mit Quadruplik vom 11. Mai 2023. K. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsge- setz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG; Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 2.3 «zweite Gotthardröhre»). 2. Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann Unangemessenheit vor Bundesverwal- tungsgericht nicht gerügt werden. 3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen von Vergabestellen über den Ausschluss aus dem
B-415/2023 Seite 7 Verfahren zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte er- reicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB). Ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kog- nition (Urteile des BVGer B-1112/2022 vom 27. September 2022 E. 2.1 «Steuerung Verkehrsmanagement der Nationalstrassen» und B- 3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1, "Publicom"). 3.1 Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staats- vertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegen- stand von Art. 4 BöB, der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Art. 10 BöB regelt Ausnahmen vom Geltungsbereich. 3.1.1 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe- sens (BAöB, SR 0.172.052.68) auf den 1. Juni 2002 wurden die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das öffentli- che Beschaffungswesen unterstellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 BAöB sowie dessen Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Be- reitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen) sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) dem BöB unterstellt (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB), mit Ausnahme von Tätigkeiten, die mit dem Bahnbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (Art. 4 Abs. 3 BöB). Dabei genügt es, wenn die Leistun- gen dem Bahnbetrieb funktionell dienen; das Wort «unmittelbar» ist nicht zu eng, sondern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts aus- zulegen (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2013 E. 1.5.4 «Pro- jektcontrollingsystem Alptransit»; vgl. auch PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaf- fungsrechts, 3. A., 2013, N. 158; DANIEL ZIMMERLI, in: Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht, nachfolgend «Handkommentar», 2020, Art. 4 N. 54 f.; vgl. zum Ganzen den Zwischen- entscheid des BVGer B-4019/2021 vom 25. November 2021 E. 3.2.1 «Pro- dukte zur Aussenreinigung III»). Die das vorliegende Beschaffungsobjekt bildenden Leistungen weisen ei- nen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bereich Verkehr der SBB auf.
B-415/2023 Seite 8 Entsprechend fällt die zu beurteilende Vergabe auch unter diesem Ge- sichtspunkt in den Anwendungsbereich des BöB (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BöB). 3.1.2 In Ziff. 1.8 der Ausschreibung vom 20. Mai 2022 wurde die Beschaf- fung als Dienstleistungsauftrag bezeichnet. 3.1.2.1 Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass Leistungen im Staatsvertragsbe- reich nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 erreichen. Anders als Bauleistun- gen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Beschaffungsrecht und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen sowohl nach GPA 2012 (vgl. Anhang 1 Annex 5) als auch nach BAöB (vgl. Anhang VI) eine sogenannte Positivliste (An- hang 3 zum BöB). Die für die sachliche Geltung der Staatsverträge mass- gebende Dienstleistungs-Positivliste verweist auf einzelne Ziffern der pro- vCPC-Klassifikation (Provisional Central Product Classification; zum Gan- zen Zwischenentscheide des BVGer B-1214/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.2.2 «Portfoliomanagement» und B-3580/2021 vom 30. November 2021 E. 1.3.2 «Identity and Access Management»; BVGE 2011/17 E. 5.2.1 ff. «Personalverleih»; Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 «Projektcontrollingsystem AlpTransit»). 3.1.2.2 Unter Ziff. 2.1 der Ausschreibung wies die Vergabestelle das Be- schaffungsobjekt der CPC-Dienstleistungskategorie 27 «sonstige Dienst- leistungen» zu. Section 8 («Business and Production Services») Division 84 der CPC umfasst «Telecommunications, broadcasting and information supply services», Division 85, «Support services», enthält eine Klasse 27. Gemäss Ziff. 2.5 der Ausschreibung umfasst die Beschaffung Post- und Kurierdienste (CPV 641000), IT-Dienste in Form von Beratung, Software- entwicklung, Internet und Hilfestellung (CPV 72000000), Softwareprogram- mierung und -beratung (CPV 72200000), Datendienste (CPV 72300000), Informationssysteme und Server (CPV 48800000), ein Kommunikations- und Multimedia-Softwarepaket (CPV 48500000) sowie die Installation mit Ausnahme der Software (CPV 51000000). 3.1.2.3 Diese Leistungen fallen weitgehend unter die im Anhang 3 zum BöB in Ziff. 1 «Dienstleistungen im Staatsvertragsbereich» aufgeführten Ziff. 8 «Fernmeldewesen» (provCPC 752) sowie 13 «Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen» (provCPC 84; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-3580/2021 vom 30. November 2021 E. 1.3.2 «Identity and
B-415/2023 Seite 9 Access Management”). Weil die Beschaffung aber namentlich auch Infor- mationssysteme und Server beinhaltet, handelt es sich nicht um einen rei- nen Dienstleistungsauftrag (vgl. Art. 8 Abs. 3 BöB). Soweit sie indessen die Charakteristika eines Lieferauftrags aufweist, dürften diese angesichts der Qualifikation der Beschaffung durch die Vergabestelle im Vergleich zur Dienstleistungskomponente von untergeordneter Natur sein. 3.1.2.4 Im Ergebnis liegt deshalb ein Dienstleistungsauftrag gemäss Art. 8 BöB i.V.m. Anhang 3 zum BöB vor. 3.1.3 Das Auftragsvolumen beträgt laut Beschwerde mehr als [...] und liegt damit über dem für Lieferungen sowie Dienstleistungen geltenden Schwel- lenwert von Fr. 640’000.- (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.2 zum BöB; vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB). 3.1.4 Weil auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB gege- ben ist, fällt die angefochtene Beschaffung sowohl in den Anwendungsbe- reich des BöB als auch in den Staatsvertragsbereich. 3.1.5 Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zuständig. 3.2 Mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 4 für freihändige Verfahren enthält das BöB keine submissionsrechtliche Spezialregelung der Beschwerdelegiti- mation, weshalb sich diese nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes richtet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 m.H. «Monte Ceneri»; Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.1 «zweite Gotthardröhre»). 3.2.1 Am Verfahren vor der Vergabestelle hat die Beschwerdeführerin teil- genommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). 3.2.2 Durch die angefochtene Verfügung ist sie besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG), wurde sie doch vom Vergabeverfahren ausgeschlos- sen, mit der Konsequenz, dass ihr die Chance auf einen Zuschlag verwehrt bleibt. 3.2.3 Ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) hat die Beschwer- deführerin nur, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.2 «zweite Gotthardröhre»). Als Legitimationsvoraussetzung muss sie dem Gericht
B-415/2023 Seite 10 also vorab glaubhaft machen, dass sie die Zulassungskriterien (Muss- und Mindestkriterien) der Ausschreibung erfüllen würde (BGE 141 II 14 E. 4.5 ff. m.H. und E. 5.1, «Monte Ceneri»; vgl. auch Urteil des BVGer B- 4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 «Reinigung Gotthard-Basistunnel»). Sodann muss sie ihm glaubhaft machen, dass ihre Offerte als solche eine reelle Chance auf einen Zuschlag hätte. In der Beschwerde wurde auf glaubhafte Weise vorgebracht, dass die Fest- legung der Muss- und Mindestkriterien unsachgerecht und objektiv nicht erforderlich sein könnte, die Beschwerdeführerin jedoch alle Muss- und Mindestkriterien erfülle und, soweit dies nicht der Fall sein sollte, ihr Aus- schluss überspitzt formalistisch wäre. Darüber hinaus hat die Beschwerde- führerin glaubhaft gemacht, dass ihr Angebot eine reelle Chance auf einen Zuschlag hätte, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrer Argumentation folgen würde, zumal sie der Vergabestelle schon bisher entsprechende Leistungen erbracht hat. 3.2.4 Daher ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. 3.3 Frist (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB) und Form (Art. 56 Abs. 1 BöB, Art. 52 Abs. 1 VwVG) der Beschwerde sind gewahrt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3.4 Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 4 einzutreten. 4. Mit Blick auf die Eintretensfrage erklären die SBB, die Beschwerdeführerin hätte ihre Rügen, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen be- kanntgegebenen Musskriterien als solche bezögen, bereits im Rahmen ei- ner Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. 4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, auch wenn ihrer Ansicht nach keine der in der Ausschlussverfügung genannten Mussvoraussetzungen für die Implementierung des Projekts objektiv notwendig sei, erfüllten zu- mindest die Punkte 1) «Schulungen», 2) «Schlüsselpersonen» sowie 3) «Projektorganisation» die rechtlichen Voraussetzungen für die Festlegung von Musskriterien nicht, da sie weder objektiv notwendig noch verhältnis- mässig seien. Dadurch habe die Vergabestelle das Willkürverbot, das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 9 BV) sowie das Verhältnismässigkeitsprin- zip (Art. 36 Abs. 3 BV) verletzt.
B-415/2023 Seite 11 4.2 Zur Begründung ihrer Auffassung halten die SBB fest, die Beschwer- deführerin stelle sich auf den Standpunkt, dass zumindest einzelne Musskriterien, deren Nichterfüllung zum Ausschluss ihrer Offerte geführt habe, die rechtlichen Anforderungen an Eignungskriterien nicht erfüllten, da sie weder objektiv notwendig noch verhältnismässig seien. Das Angebot sei aber nicht wegen fehlender Eignung der Beschwerdeführerin ausge- schlossen worden, sondern weil es diverse in der Ausschreibung vorgege- bene Musskriterien nicht erfülle und von der Ausschreibung abweichende Varianten enthalte. Solche Musskriterien stellten Anforderungen an die of- ferierte Lösung dar, welche den Beschaffungsgegenstand bzw. den Rah- men, in dem sich die technischen Lösungen der Anbieter bewegen dürften, bestimmten. Durch das Nichtzulassen von Varianten hätten die SBB diesen Rahmen eng gezogen, wozu sie ohne Weiteres berechtigt gewesen seien, da die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands allein in ihrem Kompe- tenzbereich liege. Die Beschwerdeführerin lasse unbegründet, inwieweit Bedeutung und Tragweite der in den Ausschreibungsunterlagen enthalte- nen Anordnungen für sie als erfahrene Anbieterin bzw. nach eigener Ein- schätzung weltweite Nummer 1 im GSM-R Bereich nicht erkennbar gewe- sen sein sollten. Weil sie es versäumt habe, ein Rechtsmittel gegen die Ausschreibung zu ergreifen, seien ihre gegen die Ausschreibungsunterla- gen gerichteten Rügen verspätet und ihr entsprechendes Beschwerde- recht verwirkt. 4.3 Darauf erwidert die Beschwerdeführerin, die SBB hätten ihr Ermessen bei der Festsetzung der Muss- und Mindestkriterien der Beschaffung mehr- fach in qualifizierter Weise fehlerhaft ausgeübt und dadurch Bundesrecht verletzt. Sie übersähen, dass Bedeutung und Tragweite der gerügten An- ordnungen an sich gar nie Gegenstand der Rügen der Beschwerdeführerin gebildet hätten. Vielmehr gehe es darum, dass einzelne Anordnungen, bei- spielsweise betreffend Schulungen, Schlüsselpersonen und Projektorgani- sation, in einer Art und Weise erlassen worden seien, die Bundesrecht ver- letze. Somit handle es sich um eine Frage der Rechtmässigkeit der Anord- nungen, die für die Beschwerdeführerin im Ausschreibungszeitpunkt nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Ihr könne in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden, eine rechtliche Einordnung, mitunter eine Sub- sumtion, unterlassen zu haben, auch nicht als Nummer 1 im GSM-R Be- reich. Folglich sei dieser Rügepunkt keineswegs verspätet oder verwirkt; die Frage nach Bedeutung und Tragweite stelle sich gar nicht. Die Tragweite der Ausschreibungsunterlagen bzw. darin enthaltene Mängel seien bei
B-415/2023 Seite 12 objektiver Betrachtung aufgrund der Einmaligkeit des Projekts, der Un- durchsichtigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie des Pro- zesses alles andere als klar gewesen. Sonst hätte es wohl nicht rund 100 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen gegeben. 4.4 Nach Art. 53 Abs. 1 BöB ist die Ausschreibung eines Auftrags als Ver- fügung anfechtbar. Art. 53 Abs. 2 BöB bestimmt, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Schon nach der Rechtsprechung zum bis 31. Dezember 2020 gültigen aBöB konnten Ein- wände gegen die Ausschreibung in einem Beschwerdeverfahren gegen ei- nen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der fraglichen Anordnungen ohne Weiteres erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4 «Suchsystem Bund»; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 6.3.1 m.H. «Mediamonitoring ETH»). Auch nach neuem Recht darf eine Anbieterin mit Beschwerde gegen den Zuschlag keine Rügen mehr vorbringen, die sie bereits mit Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte geltend machen können. Sind Anordnungen und deren Tragweite bei pflichtgemässer Sorg- falt erkennbar, so sind entsprechende Rügen gegen den Zuschlag selbst dann verwirkt, wenn die Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ausschreibung enthalten waren (Art. 53 Abs. 2 BöB; Bot- schaft, S. 1979 f.). Auf in diesem Sinne verwirkte Rügen tritt das Bundes- verwaltungsgericht nicht ein (Urteile des BVGer B-3534/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2 m.H. «ALC-O Aussenstelle Emmen» und B-255/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 m.H. «Remplacement de 5 PS sur la N01»; vgl. MAR- TIN ZOBL, Handkommentar, Art. 53 N. 7 und 21 ff.). 4.5 Ziff. 2.8.3 der Ausschreibungsbedingungen enthält folgende allgemei- nen Hinweise zu den Muss- und Mindestanforderungen (Zitat): Die Mussanforderungen (Anforderungskriterium Mandatory «M») sind zwin- gend einzuhalten, ansonsten wird das Angebot nicht in die Bewertung einbe- zogen. Die Erfüllung aller Mussanforderungen ist im Register D in den Fragenkatalo- gen zu bestätigen (inkl. allenfalls zusätzlich verlangte Dokumente). Die Mussanforderungen sind in der Spalte «Kriterium» mit «Mandatory» gekenn- zeichnet. Die Mindestanforderungen (Anforderungskriterium Conditional + «C+») sind zwingend einzuhalten, ansonsten wird das Angebot nicht in die Bewertung einbezogen.
B-415/2023 Seite 13 Die Erfüllung aller Mindestanforderungen ist im Register D in den Fragenkata- logen zu bestätigen (inkl. allenfalls zusätzlich verlangte Dokumente). Die Min- destanforderungen sind in der Spalte «Kriterium» mit «Conditional +» gekenn- zeichnet. Übertrifft das Angebot die Mindestanforderungen, wird dies je Mindestanfor- derung gemäss der Benotung unter Ziff. 2.8.4.3.1 bewertet. 4.6 In ihrer Verfügung vom 3. Januar 2023 über den Ausschluss der Be- schwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren nannten die SBB folgende ihrer Auffassung nicht erfüllte Anforderungen (Zitat):
B-415/2023 Seite 14 A-Teilnehmers gesetzt ist und der A-Teilnehmer funktional registriert ist (Las- tenheft B1_4.6.2_001). Die von X._______ für diese Zuordnung angebotene Lösung über ein statisches Skript erfüllt die Anforderungen an eine dynami- sche Auflösung funktionaler Nummern nicht. 7) Auflösung funktionaler Nummern 2: Gemäss Kapitel 4.6.2 Lastenheft B1 ist verlangt, dass die SIP-URI mit der funktionalen Nummer des A-Teilnehmers ersetzt wird, sofern in der PAI die TEL-URI mit MSISDN des A-Teilnehmers gesetzt ist (Lastenheft B1_4.6.2_002). Die von X._______ für diese Zuord- nung angebotene Lösung über ein statisches Skript erfüllt die Anforderungen an eine dynamische Auflösung funktionaler Nummern nicht. 8) Anpassung Informationsfelder im SIP Header: Gemäss Kapitel 4.6.2 Lastenheft B1 wird gefordert, dass die Lösung definierte SIP-Header entspre- chend der Funktionalität des SIPClients im Endgerät des B-Teilnehmers ma- nipuliert (Lastenheft B1_4.6.2_004-006, 011, 012, sowie 016-018). X._______ zeigt im Angebot nicht auf, wie die Anforderung umgesetzt werden soll. Es werden lediglich zwei vom Lastenheft abweichende Varianten vorgeschlagen für welche aber keine funktionale Analyse durchgeführt und auch keine Lö- sungsarchitektur vorgeschlagen werden und welche eine Anpassung von Um- systemen bzw. einen aufwendigen Umbau von Endgeräten notwendig ma- chen würden. 9) Weitergabe der Alarme: Gemäss Kapitel 5.10.1 Lastenheft B1 wird ver- langt, das Netzwerk-Hardware und andere IMS-Anwendungen und -Module die Generierung von Echtzeit-Ereignissen in Netzwerk-Management-Syste- men unterstützen (Lastenheft B1_5.10.1_010). X._______ führt im Angebot aus, dass die angebotene Schnittstelle von NetAct nicht unterstützt wird. Die erforderliche Erweiterung von NetAct oder ein alternatives System wird nicht angeboten. 4.7 Wie hiervor erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin, zumindest die An- forderungen betreffend Schulungen, Schlüsselpersonen und Projektorga- nisation erfüllten die rechtlichen Voraussetzungen für die Festlegung von Musskriterien nicht, da sie weder objektiv notwendig noch verhältnismässig seien. Schulung, Schlüsselpersonen und Projektorganisation stellen aller- dings auf den ersten Blick keine sehr komplexen Materien dar, namentlich im Vergleich zu den technischen Aspekten der vorliegenden Beschaffung. Umso mehr waren ihre Bedeutung und ihre Tragweite aus den Ausschrei- bungsunterlagen heraus für eine Spezialistin wie die Beschwerdeführerin erkennbar, zumal diese schon bisher entsprechende Leistungen für die Vergabestelle erbrachte. Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es handle sich um nicht notwendige, unverhältnismässige Kriterien, hätte sie das folglich frühzeitig, d.h. spätestens mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibungsunterlagen, geltend machen müssen.
B-415/2023 Seite 15 Gleiches gilt auch für die übrigen Muss- und Mindestanforderungen, ob Eignungskriterien oder technische Spezifikationen. Immerhin erklärt die Beschwerdeführerin, sie sei weltweit die Nummer 1 im GSM-R-Bereich. Zudem habe sie ein starkes Portfolio im Bereich IMS/VoLTE und diesbe- züglich bereits mehrere komplexe Projekte weltweit umgesetzt. Seit mehr als 30 Jahren bestehe eine enge Zusammenarbeit zwischen ihr und den SBB. Beispielsweise habe sie das ganze GSM-R-Netz der SBB über 20 Jahre hinweg sowie deren gesamtes Datennetz inklusive optischer Netz- komponenten und IP-Routern implementiert, erweitert, modernisiert und gewartet. Die Beschwerdeführerin erachtet keine der in der Ausschlussverfügung ge- nannten Mussvoraussetzungen als für die Implementierung des Projekts objektiv notwendig. Sie beurteilt damit als erfahrene Expertin die techni- schen, organisatorischen und personellen Anforderungen der Vergabe- stelle an den Beschaffungsgegenstand. Mithin steht im vorliegenden Kon- text keine rechtliche Würdigung der Kriterien zur Diskussion, wie die Be- schwerdeführerin meint. Ebensowenig geht es um die Frage, ob Bedeu- tung und Tragweite der betreffenden Anordnungen gerügt wurden, sondern darum, ob sie erkennbar waren (vgl. Art. 53 Abs. 2 BöB). Letzteres trifft zu. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik zu den prozessualen Anträgen denn auch fest, sie sei «nach Kenntnisnahme von den Ausschreibungsun- terlagen in guten Treuen davon aus[gegangen], die Anordnungen der Vergabestelle zu einem bestimmten Punkt seien klar». 4.8 Soweit die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Muss- und Min- destkriterien in Frage stellt, sind ihre Rügen deshalb verspätet und damit verwirkt. 5. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB kann die Vergabestelle eine Anbie- terin vom Verfahren ausschliessen, wenn deren Offerte von verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung wesentlich abweicht. 5.1 Grundsätzlich zum Ausschluss führt unter anderem die Nichterfüllung von Eignungskriterien (BGE 145 II 249 E. 3, 139 II 489 E. 2.2.4 «Erneue- rung Prozessteuerungen und Leitsystem»; Urteil des BGer 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 4 «Lieferung und Vermietung von Kehrblasgeräten zur Schneeräumung»; Urteile des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 5.6 m.H. «zweite Gotthardröhre», B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4 «Übersetzungsdienstleistungen» und B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016
B-415/2023 Seite 16 E. 3.1 «Archivumnutzung»; LAURA LOCHER, Handkommentar, Art. 44 N. 12; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 580). Auf einen Ausschluss kann jedoch verzichtet werden, wenn er sich als unverhältnismässig oder überspitzt for- malistisch erweisen würde (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3 und 143 I 177 E. 2.3.1 «Sammlung und Transport von Siedlungsabfall»; Urteil des BGer 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 4.2 «Lieferung und Vermietung von Kehrblasgeräten zur Schneeräumung»; Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3 «CT-Ersatz Radiologie») und 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3 «Engineered Materials Arresting System Piste 28»; Zwischenentscheid des BVGer B-1256/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 6.2.4 «Portfoliomanagement»; Urteil des BVGer B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 11.2 f. «Übersetzungsdienstleistungen»). 5.1.1 Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). 5.1.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Auftraggeberin die Eignungskri- terien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen ab- schliessend fest; die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungs- vorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Sie dienen dazu, den Kreis der Anbieter auf diejenigen Unternehmen einzugrenzen, welche im- stande sind, den Auftrag in der gewünschten Qualität zu erfüllen (BVGE 2019 IV/1 E. 3.3 und 2010/58 E. 6.1 «Privatisierung I»). 5.1.3 Die Eignungskriterien der Ausschreibung sind so zu auszulegen und anzuwenden, wie sie die Anbieter in guten Treuen verstehen durften und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle kommt es nicht an (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteile des BGer 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 4.3 «Lieferung und Vermietung von Kehrblasgeräten zur Schneeräumung» und 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1 «Leitsystem A9»; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 566 f.). Bei der Formu- lierung und der Anwendung der Eignungskriterien verfügt diese freilich über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwal- tungsgericht nach Art. 56 Abs. 3 BöB nicht eingreifen darf (vgl. Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 «Ingenieurleistungen», m.H.; BVGE 2019 IV/1 E. 3.3; Zwischenentscheid des BVGer B-5500/2021 vom 29. Juli 2022 E. 7.7.1 «Mobilfunk in Bahntunneln»; Urteile des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 5.5 «zweite Gotthardröhre», B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3.1 «2TG Bauabwasserbehandlungsanlage Nord» und B-1470/2010 vom 29. September 2010, auszugsweise
B-415/2023 Seite 17 publiziert als BVGE 2010/58 «Privatisierung Alcosuisse I», E. 2.2 m.H; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 557, 564 f.). Die gerichtliche Beschwer- deinstanz hat die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken, nicht aber aus mehreren möglichen Auslegungen die ihr zweckmässig schei- nende auszuwählen (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteil des BGer 2C_1101/2012 E. 2.4.1 "Leitsystem A9"; Zwischenentscheid des BVGer B-1256/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 6.2.2 f. «Portfoliomanage- ment»; Urteil des BVGer B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 7.2.2 «Überset- zungsdienstleistungen»). 5.1.4 Grundsätzlich muss schon die Nichterfüllung eines einzelnen Eig- nungskriteriums den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zur Folge ha- ben (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 m.H. «Sammlung und Transport von Sied- lungsabfall»; Urteil des BGer 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 4 m.H. «Lieferung und Vermietung von Kehrblasgeräten zur Schneeräumung»; vgl. Urteil des BVGer B-5017/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.9 f. «2019- NET-Access»; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 603). Ein fehlendes Eig- nungskriterium kann auch nicht durch Übererfüllung anderer Eignungskri- terien kompensiert werden (BGE 141 II 353 E. 7.1 «Generalunternehmen für Spitalneubau»; Zwischenentscheid des BVGer B-6988/2018 vom 17. April 2019 E. 3.1 «Partnerschaft Integration Services»). Bei Kriterien, die graduell bewertet werden können, darf eine gewisse Mindestanforde- rung jedoch als Eignungskriterium verlangt und eine darüberhinausge- hende Erfüllung als Zuschlagskriterium gewichtet werden (BGE 139 II 489 E. 2.2.4 «Erneuerung Prozesssteuerungen und Leitsystem»). 5.2 Analoges gilt für technische Spezifikationen. Ihre Nichterfüllung kann ebenfalls zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (vgl. Urteil des BGer 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 1.2.3 «Lieferung und Ver- mietung von Kehrblasgeräten zur Schneeräumung»). 5.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin in der Aus- schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen tech- nischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsge- genstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kenn- zeichnung und Verpackung. 5.2.2 Da technische Spezifikationen den Inhalt des Angebots bestimmen, sind sie wie die Eignungskriterien, die sich auf die Anbieter beziehen, ab- soluter Natur und gelten als sogenannte Musskriterien; ihre Nichterfüllung
B-415/2023 Seite 18 kann unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur Nichtbe- rücksichtigung der Offerte führen (vgl. Urteile des BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1 «S-Bahn-Triebzüge», B-5452/2015 vom 19. Juni 2018 E. 5.3.2.2 «PSI, passiv magnetisch abgeschirmter Raum», B- 3084/2016 vom 5. April 2017 «Erhebung Endenergieverbrauch» E. 3.4.2 und B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 6.2 m.H. «Computermonitore»; Zwischenentscheid des BVGer B-4199/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1 «ETH, Mieterausbau Andreasturm»; HANS RUDOLF TRÜEB, in: Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott, Fachhandbuch Verwal- tungsrecht, Kapitel 25, Beschaffungsrecht, N. 25.89; derselbe, BöB-Kom- mentar, in: Matthias Oesch/Rolf H. Weber/Roger Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2011, Art. 12 N. 2 aBöB). 5.3 Sogenannte Musskriterien sind grundsätzlich zulässig (vgl. zum Gan- zen GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 582 und 863), der Begriff selbst aber ist relativ unscharf. Einerseits wird er bei der Eignungsprüfung bezüglich Ausschlusskriterien verwendet. Von Musskriterien wird in diesem Zusam- menhang gesprochen, wenn Grundvoraussetzungen – beispielsweise die Einhaltung von Schutz- oder Formvorschriften oder technischer Spezifika- tionen – zwingend erfüllt sein müssen, widrigenfalls ein Angebot vom Ver- fahren ausgeschlossen werden kann bzw. muss, ohne dass die genannten Grundvoraussetzungen bei richtiger Betrachtung mit der fehlenden Eig- nung des Anbieters zu tun hätten (Urteile des BVGer B-879/2020 vom 8. März 2021 E. 6.4 «Lieferung Aussenreinigung Personenzüge», B- 2675/2012 vom 21. Oktober 2020 E. 4.6.1 «Ersatzbeschaffung Billetauto- maten» und B-5017/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.1 «2019-NET-Ac- cess»; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00148 vom 25. Juni 2020 E. 3.3; vgl. dazu auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 582). Andererseits sind Musskriterien nach der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Ausgestaltung von Zuschlagskri- terien erlaubt, wenngleich sie der relativen Natur dieser Kriterien nicht ent- sprechen (BVGE 2018 IV/2 E. 6.2 «Reinigungs- und Pflegeprodukte zur Innenreinigung von Schienenfahrzeugen und Immobilien»; Urteile des BVGer B-879/2020 vom 8. März 2021 E. 6.4 «Lieferung Aussenreinigung Personenzüge», B-4086/2018 vom 12. April 2019 E. 6.3 "Produkte zur In- nenreinigung II" und B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.3 "Strombe- schaffung für die Post"; Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 E. 10.4 "Casermettatunnel"; vgl. zum Ganzen GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, N. 863).
B-415/2023 Seite 19 5.4 Fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, so muss die Vergabestelle die Offerte ausschliessen; andernfalls würde sie gegen das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Handelt es sich lediglich um un- bedeutende Mängel, so verfügt die Vergabestelle über einen gewissen Er- messensspielraum, ob sie die Offerte durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen will. Unter Umständen, insbesondere, wenn der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann, ist die Vergabestelle aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus bzw. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sogar dazu verpflichtet (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.2 «Zürich HB, Durchmesserlinie»; Urteile des BVGer B- 3084/2016 vom 5. April 2017 E. 4.1 «Erhebung Endenergieverbrauch», B- 4637/2016 vom 17. März 2017 E. 4.6 «Reinigung Gotthard-Basistunnel», B-8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1 «Furkatunnel, Gewölbearbei- ten, Baumeisterarbeiten» und B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.5 m.H. «Studie Grenzübertritt Schienenverkehr»; Zwischenentscheide des BVGer B-6997/2018 vom 30. April 2019 E. 5.1.2 «Engineering DB Oracle und EXA-Data”, B-6988/2018 vom 17. April 2019 E. 3.7 «Partnerschaft Integra- tion Services» und B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 8.2 «Leitung Mörel Ulrichen, Gittermasten»). Die Grenze zwischen einer zulässigen (bzw. so- gar gebotenen) nachträglichen Behebung unbedeutender Formmängel ei- nerseits und einer unzulässigen Nachbesserung wesentlicher inhaltlicher Mängel einer Offerte andererseits ist im Einzelfall nicht leicht zu ziehen. 6. Zu den Muss- und Mindestanforderungen gibt Ziff. 2.8.3 der Ausschrei- bungsbedingungen namentlich folgende Hinweise (Zitate): Die Mussanforderungen (Anforderungskriterium Mandatory «M») sind zwin- gend einzuhalten, ansonsten wird das Angebot nicht in die Bewertung einbe- zogen. Die Mindestanforderungen (Anforderungskriterium Conditional + «C+») sind zwingend einzuhalten, ansonsten wird das Angebot nicht in die Bewertung einbezogen. Das Dokument «B1: Lastenheft technische Anforderungen» (Beilage zu den Ausschreibungsbedingungen) beinhaltet seiner Ziff. 1.1 zufolge die all- gemeine Beschreibung und die konkreten Anforderungen für die IMS-Platt- form mit dem Service VoLTE der Ausschreibung. 6.1 Ziff. 6.2 des Lastenhefts schreibt vor, dass mit der Offerteingabe die nötige fachtechnische Qualifikation des zur Projektrealisierung
B-415/2023 Seite 20 vorgesehenen Personals ausgewiesen werden soll. Zwecks Dokumenta- tion dieses Musskriteriums waren die Lebensläufe der Schlüsselpersonen einzureichen (B1_6.2_001). 6.1.1 In ihrer «Antwort auf Anforderung B1_6.2_001» vom 22. August 2022 schrieb die Beschwerdeführerin (Zitat): Die Lebensläufe für die technischen Projektressourcen werden derzeit nicht bereitgestellt, aber die lokalen PM/CaPM, die bei der SBB bekannt sind, un- terstützen auch dieses Projekt. 6.1.2 Gemäss Ausschlussverfügung der Vergabestelle vom 3. Januar 2023 enthielt das Angebot der Beschwerdeführerin keine Lebensläufe von Schlüsselpersonen. Diese sei nicht bereit gewesen, Lebensläufe für die technischen Projektressourcen zu benennen und bereitzustellen. 6.1.3 Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe in ihrer Offerte angegeben, «zum gegenwärtigen Zeitpunkt» könnten keine personenbezogenen Le- bensläufe der technischen Projektressourcen abgegeben werden, da das Team bzw. die Involvierten aufgrund des Timings noch nicht hätten definiert werden können und dies aus Datenschutzgründen nicht möglich sei. Nichtsdestotrotz sei das Skill Set der technischen Projektressourcen in der Offerte genannt, was der Vergabestelle den notwendigen Überblick über die Fähigkeiten gebe. Beim Zurverfügungstellen der Lebensläufe gehe es in erster Linie um die Fähigkeiten und nicht um die involvierten Personen. Für die Vergabestelle sei es vorliegend nicht von Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin ihr mit- geteilt habe, dass – sollte sie den Zuschlag erhalten – die gleichen, der Vergabestelle seit mehreren Jahren bekannten Personen involviert wären. Aus diesen Gründen habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, der Vergabestelle die Lebensläufe der involvierten Personen nochmals zur Verfügung zu stellen. Diese habe das Nichteinreichen weder auf formalem Weg moniert noch während der Fragerunde angesprochen. 6.1.4 Die Vergabestelle entgegnet, dass das Angebot ein Skill Set der tech- nischen Projektressourcen enthalte, ändere nichts daran, dass es dem Musskriterium «Schlüsselpersonen» nicht nachkomme. Genausowenig vermöge der Umstand, dass sie in einem früheren Projekt der Vergabe- stelle mitgewirkt habe, die Beschwerdeführerin davon zu befreien, die in der Ausschreibung bekanntgegebenen Musskriterien zu erfüllen und die
B-415/2023 Seite 21 einzureichenden Nachweise zu erbringen. Dies gelte hier umso mehr, als die streitgegenständlichen Leistungen ein neuartiges IMS-Projekt beträfen, das – im Gegensatz zu den laufenden Services, an denen die Beschwer- deführerin beteiligt sei – besonderes technisches Know-how erforderlich mache. Damit habe die Vergabestelle nicht ohne Weiteres annehmen kön- nen und dürfen, dass die seit mehreren Jahren bekannten Personen invol- viert und sie auch die für die Realisierung des Projekts notwendigen fach- technischen Qualifikationen aufweisen würden. Sodann liege auch ein Widerspruch vor, wenn sich die Beschwerdeführerin zunächst auf den Standpunkt stelle, die Lebensläufe hätten noch nicht ein- gereicht werden können, weil die involvierten Personen noch nicht fest- stünden, sie aber andernorts betone, die Zurverfügungstellen der Lebens- läufe sei nicht von Bedeutung gewesen, weil die gleichen, der Vergabe- stelle seit mehreren Jahren bekannten, Personen involviert würden. Dass die Bekanntgabe der Schlüsselpersonen aus Datenschutzgründen unter- blieben sei, sei im Übrigen wenig glaubhaft, zumal sich die Beschwerde- führerin auf den Standpunkt stelle, es würden ohnehin die der Vergabe- stelle bekannten Personen in das Projekt einbezogen. Abgesehen davon hätte es auch die Möglichkeit gegeben, die einverlangten Lebensläufe un- ter Wahrung des Personendatenschutzes einzureichen. 6.1.5 Gemäss B1_6.2_001 des Lastenhefts waren die Lebensläufe der Schlüsselpersonen mit der Offerte einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine klare Anordnung, deren Bedeutung leicht erkennbar ist. Sie befin- det sich in den Ausschreibungsunterlagen, welche gleichzeitig mit der Aus- schreibung vom 20. Mai 2022 verfügbar waren (siehe deren Ziff. 3.12). Vor diesem Hintergrund hätte die Rüge, das Einreichen von Lebensläufen sei für die Vergabestelle nicht von Bedeutung, nach Art. 53 Abs. 2 BöB mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung erhoben werden müssen, weshalb sie nun verwirkt ist (vgl. oben E. 4.7; Botschaft, S. 1970 und 1979; Urteile des BVGer B-2565/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2 «Erhaltungs- projekt Mittelstreifenüberleitsysteme» und B-1662/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.3 «Lieferung und Installation von Elektroanlagen»; Zwischenent- scheid des BVGer B-5937/2020 vom 26. Februar 2021 E. 6.2 f. «Mittelstrei- fenüberleitsystem West»). Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin die Lebensläufe ohne Weiteres mit ihrer Offerte einreichen können, wenn sie der Vergabestelle seit meh- reren Jahren bekannte Personen einzusetzen beabsichtigte. Freilich hielt sie dazu nur fest, die den SBB bekannten «lokalen PM/CaPM» würden
B-415/2023 Seite 22 auch dieses Projekt «unterstützen». Namentlich unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit des Angebots (Art. 34 Abs. 1 BöB) erscheint es jeden- falls vertretbar, Lebensläufe einzuverlangen, auch wenn Schlüsselperso- nen bereits in einem Projekt der Vergabestelle tätig waren. Andernfalls müsste diese die Nachweise für die fachtechnische Qualifikation des zur Projektrealisierung vorgesehenen Personals selber beibringen, die Offerte also eigenhändig komplettieren und damit eine Aufgabe übernehmen, wel- che der Anbieterin obliegt. Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschaffung ein neuartiges Projekt betrifft, wie die Beschwerdeführerin selber zu ver- stehen gibt. Umso weniger durfte sie annehmen, die Vergabestelle wisse selber schon, welche Personen die Beschwerdeführerin einsetzen und über welche Fähigkeiten diese genau verfügen würden. Abweichend von ihrer hiervor besprochenen Aussage erklärte die Be- schwerdeführerin auch, das Team habe aufgrund des Timings noch nicht definiert werden können. Falls diese Version zutrifft, hat die Beschwerde- führerin die Anordnung, wonach die nötige fachtechnische Qualifikation des zur Projektrealisierung vorgesehenen Personals mit der Offerteingabe anhand der Lebensläufe der Schlüsselpersonen ausgewiesen werden muss, ebensowenig eingehalten. Dann hatte sie bei Einreichung ihrer Of- ferte noch gar nicht bestimmt, wer die Schlüsselfunktionen ausüben würde. Schliesslich lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Lebensläufe des Datenschutzes wegen nicht hätten eingereicht werden dürfen, und die Be- schwerdeführerin begründet es auch nicht. Indessen hätte dieser Einwand, wie oben dargelegt, ohnehin schon durch Anfechtung der Ausschreibung geltend gemacht werden müssen. Das Vorbringen der Beschwerdeführe- rin, die Vergabestelle habe die Nichteinreichung der Lebensläufe weder auf formalem Weg moniert noch während der Fragerunde angesprochen, än- dert daran nichts. Erfüllt die Offerentin eine Anforderung nicht, gilt diese nicht etwa als eingehalten, weil und solange die Vergabestelle keine for- malen Einwendungen erhebt (vgl. Urteil des BVGer B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2 «Co-Location ZEM PLUS»). Demzufolge durfte die Vergabestelle davon ausgehen, dass die Beschwer- deführerin das Musskriterium «Schlüsselpersonen» nicht erfüllt. 6.1.6 Unter den gegebenen Umständen lässt sich der Ausschluss der Be- schwerdeführerin wegen Nichterfüllung dieses Kriteriums auch nicht als überspitzt formalistisch qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer B-2719/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 9.3.2 «Sicherheits- und Empfangsdienste»). Sie
B-415/2023 Seite 23 hätte die Lebensläufe einreichen können, falls ihre eine Argumentationsli- nie, wonach sie der Vergabestelle bereits bekannte Personen für das Pro- jekt verpflichten würde, zutreffen sollte. Stattdessen verzichtete sie auch nach der Offerteingabe darauf und äusserte sich diesbezüglich in wider- sprüchlicher Weise. 6.2 Nach Ziff. 6.7 des Lastenhefts sind die Mitarbeiter der SBB auf die neuen Systeme zu schulen, wobei die Schulungen in deutscher Sprache durchgeführt und die Schulungsunterlagen in deutscher Sprache zur Ver- fügung gestellt werden müssen. Gemäss B1_6.7_002 handelt es sich da- bei um ein Musskriterium. 6.2.1 In ihrer Offerte (Register D, Dokument D1, Anforderungs- und Fra- genkatalog, technische Anforderungen IMS Plattform mit Service VoLTE V.1.1) bezeichnete die Beschwerdeführerin die Anforderung B1_6.7_002 als erfüllt und legte ein «Training Services Proposal» in englischer Sprache bei. 6.2.2 Mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 bat die Vergabestelle die Beschwer- deführerin um Beantwortung folgender «Frage» (Zitat): Bitte präzisieren Sie welcher Schulungsumfang im Angebot enthalten ist und erklären Sie, in welcher Sprache(n) die Schulungen stattfinden und in welcher Sprache die Schulungsunterlagen bereitgestellt werden. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 bezüglich der Schulungssprache wie folgt (Zitat): Alle Standard Schulungen werden in englischer Sprache abgehalten. Bei Be- darf kann ein Übersetzer während der Schulung bereitgestellt werden. 6.2.3 Laut Ausschlussverfügung der Vergabestelle vom 3. Januar 2023 war die Beschwerdeführerin «auch auf Nachfragen hin nicht bereit, Schulungen in deutscher Sprache anzubieten». 6.2.4 Die Beschwerdeführerin legt dar, sie habe die Schulung grundsätz- lich auf Englisch offeriert; ein Übersetzer würde sie ins Deutsche übertra- gen. Dies ermögliche eine Schulung mit der notwendigen Kompetenz bzw. durch die zuständige Person, sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch, was ein enormer Vorteil für das in der IT-Branche weitverbreitete englisch- sprachige Personal sei. Die SBB hätten die Schulung auf English mit Über- setzung ins Deutsche nie auf formalem Weg moniert, sondern nur eine ent- sprechende Frage gestellt. Während der Fragerunde habe die
B-415/2023 Seite 24 Beschwerdeführerin die höchste Qualität der Schulung sowie die fachge- rechte Übersetzung auf Deutsch bzw. Zweisprachigkeit zugesichert. Wei- tere Fragen oder eine Beanstandung seitens der Vergabestelle habe es nicht gegeben. Sie habe die Schulung grundsätzlich auf Englisch offeriert, weil insbeson- dere sämtliche ihrer Unterlagen auf Englisch seien, die Fachsprache in der IT- und der Telekombranche sowie grundsätzlich sämtliche Fachbegriffe Englisch seien und die VergabesteIIe in der Vergangenheit Angebote auf Englisch akzeptiert habe. Vor diesem Hintergrund sei sie davon ausgegan- gen, dass die Vergabestelle der englischen Sprache mächtig sei und keine Übersetzung brauche. Nichtsdestotrotz und um das Musskriterium «Schu- lung» zu erfüllen, habe sie angeboten, sämtliche Unterlagen auf Deutsch sowie eine fachgerechte Übersetzung zur Verfügung zu stellen. Falls kein Bedarf vorhanden sein sollte, könne auf die Übersetzung verzichtet wer- den, und falls Bedarf vorhanden sein sollte, werde selbstredend eine fach- gerechte Übersetzung zur Verfügung gestellt. Die allfälligen Kosten für die Übersetzung der Unterlagen sowie des Trainings seien im Angebotspreis enthalten und hätten keinerlei negative Auswirkungen auf die Vergabe- stelle. Zudem sei das Zurverfügungstellen einer Übersetzung keine «Rocket Sci- ence». Das Übersetzen einer Offerte von über 1’000 Seiten mit einigen wenigen Übersetzungsungereimtheiten habe mit dem Zurverfügungstellen eines fachgerechten Übersetzers absolut nichts zu tun. Offeriert und ge- plant sei, dass ein technischer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, wel- cher mit dem jeweiligen Produkt vertraut sei, die Übersetzung vor Ort auf Deutsch durchführe. Somit wäre sowohl die deutsche Sprache als auch die technische Korrektheit ohne weiteres gewährleistet. 6.2.5 Darauf erwidert die Vergabestelle, da das Angebot lediglich eine auf Englisch verfasste Beilage («Training Services Proposal») enthalten habe, sei sie mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 an die Beschwerdeführerin gelangt und habe diese zu einer Präzisierung aufgefordert. Wie die Beschwerde- führerin seIber zugestehe, offeriere sie die Schulung auf Englisch, womit sie dem Musskriterium nicht nachkomme. Dass sie auf Nachfrage hin an- geboten habe, bei Bedarf einen Übersetzer bereitzustellen, ändere daran nichts, zumal sie nicht ansatzweise dargelegt habe, wie sie die fachge- rechte und einwandfreie Übersetzung sicherstellen würde. Nicht zuletzt liessen die vielen Übersetzungsfehler im Angebot der Beschwerdeführerin Zweifel aufkommen, ob die vorgegebenen Zielinhalte der Schulungen mit
B-415/2023 Seite 25 der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Vorgehensweise voll- umfänglich erreicht werden könnten. Hinzu komme, dass die Beschwerde- führerin gar nicht erst angeboten habe, die Schulungsunterlagen auf Deutsch bereitzustellen, wie in den Ausschreibungsunterlagen gefordert. Die entsprechende Nachfrage der Vergabestelle, in welcher Sprache die Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt würden, habe die Beschwer- deführerin unbeantwortet gelassen. Damit erfülle ihr Angebot das Musskri- terium «Schulung» selbst nach erfolgter Bereinigung nicht. Mithin komme es dem Musskriterium «Schulung» in doppelter Hinsicht nicht nach. Daran ändere auch nichts, dass die Fachsprache in der IT- und Telekom- Branche Englisch sei und die Vergabestelle in der Vergangenheit einzelne Beilagen zu Angeboten (nicht aber Angebote selbst, wie von der Beschwer- deführerin behauptet) auf Englisch akzeptiert habe. Zum einen stehe die in einem Angebot verwendete Sprache in keinem Zusammenhang zu allfälli- gen sprachlichen Anforderungen, die im Rahmen eines ausgeschriebenen Auftrags zu erfüllen seien (wie hier die Bereitstellung von Schulungsunter- lagen in deutscher Sprache) bzw. könne und dürfe aus dem Umstand, dass eine Vergabestelle eine in englischer Sprache formulierte Offerte entge- gennehme, nicht geschlossen werden, dass der gesamte Auftrag und die hierbei zu erarbeitenden Unterlagen auf Englisch erfolgen könnten. Zum anderen gebe die Vergabestelle die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen vor, und sie habe im Rahmen der streitgegenständlichen Be- schaffung die Durchführung der Schulung ausdrücklich in deutscher Spra- che gefordert. Ebenso unbedeutend sei die Tatsache, dass die Beschwer- deführerin eine Person, welche die «Übersetzung vor Ort» durchführen würde, zur Verfügung stellen könnte, nachdem diese Option weder von der Vergabestelle vorgegeben worden sei noch Eingang in die Offerte gefun- den habe. 6.2.6 Nach der klar formulierten Anforderung müssen die Schulungen in deutscher Sprache durchgeführt und die Schulungsunterlagen in deut- scher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Die Bedeutung dieser An- ordnung ist ohne Weiteres erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin das Musskriterium «Schulung» als solches in Frage stellt, hätte sie deshalb schon die Ausschreibung anfechten müssen, handelt es sich doch um eine Anordnung, die sich in den Ausschreibungsunterlagen befindet (vgl. Art. 53 Abs. 2 BöB und oben E. 4). Fest steht, dass das Angebot der Beschwerdeführerin vom 22. August 2022 das Musskriterium B1_6.7_002 nicht erfüllt, weil darin weder
B-415/2023 Seite 26 Schulungen noch Schulungsunterlagen in deutscher Sprache offeriert wer- den. Erst nach Ablauf der Offerteingabefrist hat die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Vergabestelle hin angeboten, Schulungen mittels eines Übersetzers ins Deutsche zu übertragen und die Schulungsunterlagen bei Bedarf ins Deutsche zu übersetzen. Selbst wenn dieser Vorschlag frühzei- tig eingereicht worden wäre, hielte die Beschwerdeführerin das unzweideu- tig formulierte Musskriterium «Schulung» immer noch nicht ein. Stattdes- sen versucht sie, es zu ändern, was grundsätzlich nicht statthaft wäre und insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 11 Bst. c BöB) zuwi- derliefe, ganz abgesehen davon, dass die Rüge verwirkt ist. Dabei kann offengelassen werden, inwiefern die englische Sprache in den Sektoren IT und Telecom als Fachsprache verwendet wird. Gemäss dem klar formulierten Musskriterium verlangt die Vergabestelle nämlich sowohl Schulungen als auch Schulungsunterlagen in deutscher Sprache. Wenn sie in der Vergangenheit Angebote auf Englisch akzeptierte, lässt sich da- raus nicht schliessen, dass Schulungen und Schulungsunterlagen, also Teile der Projektumsetzung, in der vorliegenden Beschaffung entgegen der Anordnung der Vergabestelle auch in englischer Sprache erbracht werden dürften. Einerseits ist die konkrete Ausschreibung zu beurteilen; eine ste- tige Praxis, welche die Sichtweise der Beschwerdeführerin stützen könnte, ist auch nicht ersichtlich. Andererseits muss die Sprache der Offerte nicht mit derjenigen der Auftragsausführung übereinstimmen. Wenn die Verga- bestelle schliesslich nicht noch weiter nachfragte oder den betreffenden Punkt nicht beanstandete, heisst das nicht, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium deswegen erfüllen würde. Abgesehen davon ist die Vergabestelle in der Bestimmung des Beschaf- fungsgegenstandes und der einzelnen Anforderungen daran frei (BGE 137 II 313 E. 3.3.1 "Microsoft"; BVGE 2018 IV/2, nicht publizierte E. 3.2, "Reinigungsprodukte für Schienenfahrzeuge", siehe Urteil des BVGer B- 4387/2017 vom 8. Februar 2018; Urteile des BVGer B-2719/2022 vom
B-415/2023 Seite 27 Folglich durfte die Vergabestelle schliessen, dass die Offerte der Be- schwerdeführerin dem Kriterium «Schulungen» nicht genügt. 6.2.7 Muss eine auf Englisch gehaltene Schulung jeweils ins Deutsche übersetzt werden, so erhöht sich dadurch der Zeitbedarf für die Ausbil- dungsmodule. Zudem können sprachliche Ungenauigkeiten und Missver- ständnisse entstehen. Letztlich kann dies die Kosten des Projekts erhöhen. Daher bildet die fehlende Erfüllung des Kriteriums «Schulung» keinen ge- ringfügigen Mangel, und der daraus resultierende Ausschluss der Be- schwerdeführerin erweist sich nicht als überspitzt formalistisch. 6.3 Unter B1_7.3_001 des Lastenhefts wurde die Anforderung «Projektor- ganisation» als Musskriterium folgendermassen umschrieben (Zitat): Der Anbieter stellt während der gesamten Projektlaufzeit eine geeignete und umsetzbare Projektorganisation bereit. Mit der Offerteingabe soll die vorgese- hene Projektorganisation des Anbieters aufgezeigt werden. Dabei sind die Schlüsselpersonen namentlich zu benennen. Ergänzend wurde dort festgehalten, ein detailliertes Projektorganigramm mit einer Eskalationsmatrix müsse bereitgestellt werden. 6.3.1 Ihrer Offerte vom 22. August 2022 fügte die Beschwerdeführerin ein Organigramm mit Funktionsbezeichnungen, jedoch ohne namentliche Nennung von Schlüsselpersonen, bei. Darunter findet sich folgende Be- merkung (Zitat): Detailed plan will be discussed and prepared during kick off phase with all relevant project stakeholders to meet business needs. 6.3.2 Laut Ausschlussverfügung der Vergabestelle vom 3. Januar 2023 lag dem Angebot der Beschwerdeführerin lediglich eine generische Darstel- lung einer Projektorganisation bei. Den darin enthaltenen Funktionen seien keine Personen zugewiesen; insbesondere würden auch die Schlüsselper- sonen nicht benannt. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe der Vergabestelle keineswegs eine generische, sondern eine spezielle, geeignete und um- setzbare Projektorganisation abgegeben. Diese berücksichtige ferner das der Vergabestelle seitens der Beschwerdeführerin bereits zur Verfügung gestellte GSM-R-Projekt und ihr GSM-R-Team. Was dabei geeignet und umsetzbar sein solle, spezifiziere die Vergabestelle nicht. Entsprechend könne also nur eine objektiv geeignete und umsetzbare
B-415/2023 Seite 28 Projektorganisation gefordert werden, was mit der detaillierten Projektor- ganisation gemäss Beilage 7.3 sichergestellt sei. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es sich beim vorliegenden Projekt um eine Weltpremiere handle. Entsprechend sei es schlicht nicht möglich, eine Projektorganisa- tion in den kleinsten Details und ohne Vorbehalte zur Verfügung zu stellen; die Vergabestelle fordere deshalb auch nur eine geeignete und umsetz- bare Projektorganisation. Aus diesem Grund und insbesondere auch weil das Projektteam noch nicht feststehe, habe die Beschwerdeführerin auf die Bezeichnung bzw. Zuteilung einzelner Personen vorerst verzichtet. Selbst- redend sei es für sie ein Leichtes, die Projektorganisation zu spezifizieren, wenn die weiteren Details zur Verfügung gestellt werden sollten. Ferner habe die Nennung der Namen keinerlei Relevanz, da die techni- schen Skills entscheidend seien. Die Beschwerdeführerin habe sicherstel- len wollen, dass sie der Vergabestelle keine falschen oder sich ändernden Informationen gebe. Deshalb sei die noch detailliertere Umsetzung der Projektorganisation nach den Wünschen und Vorgaben der Vergabestelle vorbehalten geblieben. Diese habe die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Projektorganisation weder auf formalem Weg moniert, noch habe sie das Thema während der Fragerunde angesprochen. Nur weil die Vergabestelle die Projektorganisation nicht mit der notwendi- gen Sorgfalt geprüft habe, könne nicht geschlossen werden, dass das vor- liegende Musskriterium nicht erfüllt sei, zumal in diesem Stadium nur eine geeignete und umsetzbare Projektorganisation gefordert werde. Die Vergabestelle vermöge in keiner Art und Weise zu begründen, weshalb dies auf die zur Verfügung gestellte Projektorganisation nicht zutreffen sollte. Auch könne die Vergabestelle nicht belegen und begründen, wieso die vorerst fehlenden Informationen wichtig sein sollten. 6.3.4 Dem hält die Vergabestelle entgegen, das vorgelegte Dokument habe es ihr schlichtweg nicht ermöglicht, zu prüfen, ob die Beschwerdefüh- rerin eine geeignete und umsetzbare Projektorganisation bereitzustellen vermöge. Obwohl sie ausdrücklich die Nennung von Schlüsselpersonen verlangt habe, habe die Beschwerdeführerin insgesamt davon abgesehen, in der Darstellung der Projektorganisation Schlüsselpersonen zu bezeich- nen. Bereits aus diesem Grund komme ihr Angebot dem Musskriterium «Projektorganisation» nicht nach. Die Bereinigung sei erfolglos geblieben. Daneben habe die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot angemerkt, dass ein detaillierter Plan (erst) in der Kick-off-Phase mit allen relevanten
B-415/2023 Seite 29 Projektbeteiligten erörtert und ausgearbeitet werde. In ihrer Replik zur Hauptsache bestätige sie, dass sie auf die Nennung von Namen verzichtet und sich die «noch detailliertere Umsetzung der Projektorganisation nach den Wünschen und Vorgaben der Vergabestelle» vorbehalten habe. 6.3.5 Kapitel B1_7.3_001 des Lastenhefts verlangt bei der Anforderung «Projektorganisation» auf unmissverständliche Weise die namentliche Nennung der Schlüsselpersonen in der Offerte. Diejenige der Beschwer- deführerin hält diese Vorgabe nicht ein, obwohl deren Bedeutung leicht er- kennbar ist. Einwände gegen diese Anordnung, wie sie die Beschwerde- führerin nun vorbringt, hätten mit einer Beschwerde gegen die Ausschrei- bung erhoben werden müssen (vgl. Art. 53 Abs. 2 BöB und oben E. 4). Ob die Offerte der Beschwerdeführerin eine geeignete und umsetzbare Projektorganisation beinhaltet, braucht daher nicht näher erörtert zu wer- den. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel daran, zumal die Vergabe- stelle ausdrücklich die namentliche Nennung der Schlüsselpersonen ver- langte und so den geforderten Detaillierungsgrad der zu offerierenden Pro- jektorganisation konkretisierte. Ferner tat die Beschwerdeführerin selber kund, die Projektorganisation nicht in der Offerte, sondern erst später ge- nauer spezifizieren zu wollen, was den Anforderungen der Vergabestelle, wie sie sich dem Musskriterium «Projektorganisation» entnehmen lassen, widerspricht. In den Ausschreibungsunterlagen verlangten die SBB näm- lich ausdrücklich ein detailliertes Projektorganigramm, ergänzt um eine Es- kalationsmatrix (vgl. dazu oben E. 6.2.6 a.E., wonach die Vergabestelle selber bestimmt, was sie benötigt). Vor diesem Hintergrund durfte die Vergabestelle das Kriterium «Projektor- ganisation» als durch die Beschwerdeführerin nicht erfüllt betrachten. 6.3.6 Die Vergabestelle erklärt, das Projekt sei in zentraler Weise von der Kompetenz und der Erfahrung der Schlüsselpersonen und ihrer «Gover- nance» abhängig. Eine detaillierte Projektorganisation und die Bekannt- gabe der Schlüsselpersonen dürfen als wichtige Aspekte einer Offerte an- gesehen werden. Sie erlauben es der Vergabestelle, sich ein konkretes Bild darüber zu machen, wie die Offerentin das Projekt in personeller und organisatorischer Hinsicht genau umzusetzen plant. Letztlich dienen sie auch der Vergleichbarkeit der Angebote. Mithin liegt kein bloss formaler Mangel untergeordneter Bedeutung vor. Der Ausschluss der Beschwerde- führerin wegen Nichterfüllung des Kriteriums «Projektorganisation» kann deshalb nicht als überspitzter Formalismus gewertet werden.
B-415/2023 Seite 30 7. Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass das Angebot der Beschwerde- führerin jedenfalls die drei Musskriterien «Schlüsselpersonen», «Schulun- gen» sowie «Projektorganisation» nicht erfüllt und schon mangels Erfül- lung eines dieser Kriterien aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden durfte (vgl. Urteil des BVGer B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3 m.H. «Co-Location ZEM PLUS»). 8. Was sodann die technischen Anforderungen an den Beschaffungsgegen- stand (vgl. oben E. 4.6 Ziff. 4 - 9) betrifft, muss zunächst daran erinnert werden, dass die Rügen gegen die entsprechenden Kriterien als solche verwirkt sind (vgl. oben E. 4.7 f.). Darüber hinaus lässt sich festhalten, dass die Beurteilung der Vergabestelle, die Beschwerdeführerin habe unzuläs- sige Varianten oder Minderleistungen offeriert, plausibel erscheint, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen. Weil die Beschwerdeführerin freilich oh- nehin vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden durfte (vgl. oben E. 7), erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Beanstandun- gen gemäss Ziff. 4 - 9 der Ausschlussverfügung vom 3. Januar 2023. 8.1 Zur Anforderung «Erkennung des Typs des SIP Clients des A-Teilneh- mers» unter B1_4.6.1_001 des Lastenhefts «technische Anforderungen» fragte die Vergabestelle mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 bei der Beschwer- deführerin wie folgt nach (Zitat): In ihrer Lösung wird vorgeschlagen ein proprietäres Flag im HSS zu imple- mentieren und den UA-Client Type zu identifizieren. Ist es korrekt, dass die dann notwendigen Prozesse: A) Identifikation des UA-Client Type im Bootstrap-Prozess B) Erkennung und Notifizierung bei Änderung des UA-Client Type C) Separate VoLTE-Provisionierung abhängig vom UA-Client Type (Da sie un- terschiedliche P-CSCF pro Client Type vorschlagen). D) Implementation von mehreren logischen P-CSCF mit jeweils eigener Public IP von SBB eigenständig entwickelt und implementiert werden müssen? Am 24. Oktober 2022 antwortete die Beschwerdeführerin (Zitat): Basierend auf der Diskussion mit der SBB über die MultiSIM-Unterstützung scheint es, dass die SBB diese Anpassung vornehmen muss. Aufgrund der Ausschreibung IMS (IMSBTA-0068_Concept_Header_Manipu- lation_and_Transmission_Functional_A-Nummern) durften wir davon
B-415/2023 Seite 31 ausgehen, dass es eine feste Zuordnung von MS-ISDN zum Gerätetyp gibt. Dieses Flag hätte dann einmalig bereitgestellt werden müssen. Aufgrund der Diskussion mit der SBB zur MultiSIM-Unterstützung scheint es jedoch, dass die SBB nun die Anforderungen in RFQ IMS offiziell dahingehend anpassen müsste, dass MultiSIM gefordert wäre. Eine Umgehungslösung wäre, dieses Flag in Abhängigkeit von der UE-Regist- rierung dynamisch neu zu provisionieren. Von einer statischen Bereitstellung können wir nicht mehr ausgehen. Da sich dieser Workaround aufgrund der neuen Anforderung „MultiSIM für VoLTE“ ableitet, müssen die SBB Aufwen- dungen innerhalb dieses Projektes berücksichtigt werden. Hierzu erklärt die Vergabestelle, die vorgeschlagene Lösung würde die vollständige Entwicklung und Implementierung eines Flags durch sie selbst erforderlich machen, womit eine Minderleistung offeriert und die Umset- zung dieses Musskriteriums im Ergebnis an die SBB zurückdelegiert wor- den sei. Mit Blick auf die soeben zitierten Antworten lässt sich die Einschät- zung der Vergabestelle, die Offerte der Beschwerdeführerin erfülle die Mussanforderung B1_4.6.1_001 des Lastenhefts nicht, ohne Weiteres nachvollziehen. 8.2 Im Kapitel 5.8 «Anforderungen Call Flow Nothalt» des Lastenhefts B1 «technische Anforderungen» (Beilage zu den Ausschreibungsbedingun- gen) findet sich die Mussanforderung B1_5.8.1_006 «SIP Antwort Code, GEMS» mit folgendem Wortlaut: Es muss möglich sein, basierend auf verschiedenen SIP Response Codes oder keiner Antwort auf INVITE, die GEMS-Rufsteuerung über den Status des Anrufs zu informieren. Während der Angebotsfrist richtete die Beschwerdeführerin dazu folgende Frage an die Vergabestelle (Zitat): Gehen wir richtig in der Annahme, dass die Anpassungen seitens Nothalt an den neuen Callflow unter das Kapitel 1.5 (Abgrenzungen) fallen und somit nicht Gegenstand dieser Ausschreibung sind? Darauf antwortete die Vergabestelle am 17. Juni 2022 (Zitat): Nein, das ist nicht richtig. Kapitel 5.8.1 und die entsprechenden Anforderungen müssen offeriert werden. Lediglich allfällige Anpassungen an GEMS und GSM-R fallen unter das Kapitel 5.1. Der heutige Nothalt Asterisk Server muss mittels TAS/B2BUA und MRFC/B abgelöst werden.
B-415/2023 Seite 32 In ihrer Offerte vom 22. August 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, sie erfülle die Anforderung. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 erkundigte sich die Vergabestelle bei ihr wie folgt (Zitat): Aus Sicht SBB funktioniert die beschriebene Lösung nicht ohne Integration der Nothalt-Server Funktionalität im Service-Broker (TAS). Ist diese Integration Bestandteil des vorliegenden Angebotes? Am 24. Oktober 2022 erwiderte die Beschwerdeführerin (Zitat): Wie in Abschnitt 5.8.1 beantwortet, sind einige der vorgestellten Funktionalitä- ten heute in der Lösung verfügbar. Es muss jedoch betont werden, dass das gewünschte Konzept in kein Standardverhalten eingebettet ist und nicht stan- dardisierte, proprietäre Softwareanpassungen erfordern würde. Daher wurde dies nicht angeboten, und es ist nicht im Angebot enthalten. X._______ schlägt vor, dieses Thema mit allen Beteiligten zu diskutieren; SBB, Y._______ und X._______. Folglich räumte die Beschwerdeführerin explizite ein, dass sie die von der Vergabestelle geforderte Integration der Nothalt-Server-Funktionalität in den Service-Broker (TAS) nicht angeboten hatte. 8.3 In diesem Kontext bleibt nochmals hervorzuheben, dass die Vergabe- stelle selber festlegt, was sie benötigt (vgl. oben E. 6.2.6 a.E.). 9. In Ziff. 3 ihrer Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, die ge- samten Submissionsakten seien ihr zur Einsichtnahme zuzustellen. 9.1 Zur Begründung ihres Gesuchs legt sie dar, die SBB hätten sie insbe- sondere aufgrund angeblich fehlender Vergleichbarkeit ihres Angebots mit den übrigen Angeboten ausgeschlossen. Weiter werde in der Beschwer- deantwort verschiedentlich vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ein Minderprodukt oder ein Aliud offeriert. Grundlage für ihren Ausschluss aus der Beschaffung seien daher die Akten der weiteren Anbieter. Ohne diese Akten wäre es der Beschwerdeführerin verwehrt, ihren gesetzlichen Rechtsschutz wahrzunehmen. Ferner sei sie wegen angeblicher Nichter- füllung verschiedener nichtmaterieller bzw. nicht wesentlicher Musskrite- rien ausgeschlossen worden. In diesem Zusammenhang sei es von gröss- ter Relevanz, dass ihr die Verfahrensakten umfassend zugestellt würden, damit sie beurteilen könne, ob die anderen, nicht ausgeschlossenen An- bieter aIIe Musskriterien erfüllt hätten.
B-415/2023 Seite 33 9.2 Die Vergabestelle erklärt unter Hinweis auf Art. 11 Bst. e BöB, sie habe dem Schutz der Geschäftsgeheimnisse besondere Beachtung zu schen- ken. Schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Offerten seien namentlich die Kalkulationsgrundlagen, Hinweise auf die Geschäftsorganisation sowie die Einzelheiten der geplanten Auftragserfüllung. Sodann sei Akteneinsicht nur im Rahmen des durch die Beschwerde definierten Streitgegenstandes zu gewähren, da die Beschwerdeführerin nur in diesem Umfang ein Rechtsschutzinteresse habe. Die von ihr angefochtene Ausschlussverfü- gung bilde den (ausschliesslichen) Gegenstand des Verfahrens. Für die Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss ihres Angebots aus dem Verga- beverfahren rechtmässig erfolgt sei, seien lediglich diejenigen Akten rele- vant, über welche die Beschwerdeführerin bereits verfüge, nämlich die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen, ihr Angebot selbst sowie die Korrespondenz zwischen ihr und der Vergabestelle. Die übrigen Akten des Vergabeverfahrens, insbesondere die Konkurrenzofferte der [...] AG, eine allenfalls bereits vorgenommene Bewertung durch die Vergabestelle und das Offertöffnungsprotokoll, seien dagegen bezüglich des vorliegen- den Verfahrensgegenstandes nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. 9.3 Gemäss Art. 57 Abs. 2 BöB ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 9.3.1 Für die Frage, welche Verfahrensakten als entscheidrelevant zu qua- lifizieren sind, kann die Praxis zum alten Recht herangezogen werden (Ur- teile des BVGer B-1929/2022 vom 19. Dezember 2022 E.12.1.1. «Weiter- entwicklung Waffenplatz» und B-2719/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 10.1.1 «Sicherheits- und Empfangsdienste», je m.H.; vgl. MICHA BÜHLER, Handkommentar, Art. 57 N. 18). So erwog das Bundesverwaltungsgericht etwa, bei der Prüfung der Rechtmässigkeit eines Ausschlusses wegen un- vollständiger Offerte unterlägen diejenigen Akten, welche nur für die Be- wertung der Angebote im Rahmen des Zuschlags relevant seien, keiner Akteneinsicht (Zwischenentscheid des BVGer B-1774/2006 vom 13. März 2007, auszugsweise publiziert als BVGE 2007/13, nicht veröffentlichte E. 7.2 «Überwachungsmandat Durchmesserlinie»). 9.3.2 Auch zur Frage, welche Vergabeakten aufgrund entgegenstehender, überwiegender privater oder öffentlicher Interessen von der Akteneinsicht auszunehmen sind, kann auf die ständige Rechtsprechung zum alten BöB verwiesen werden (vgl. BÜHLER, Art. 57 N. 25). In
B-415/2023 Seite 34 Submissionsbeschwerdeverfahren besteht ohne Zustimmung der Betroffe- nen insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Kon- kurrenzofferten, denn das in anderen Bereichen übliche Akteneinsichts- recht hat gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Be- handlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zurückzutre- ten (BGE 139 II 489 E. 3.3 «Prozesssteuerungen und Leitsystem»; Urteile des BVGer B-1929/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 12.1.2 «Weiterent- wicklung Waffenplatz», B-2719/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 10.1.2 «Si- cherheits- und Empfangsdienste» und B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 7.1 «S-Bahn-Triebzüge», je m.H.). 9.3.3 Ob das Angebot der Beschwerdeführerin den Vorgaben der Aus- schreibung sowie der Ausschreibungsunterlagen entspricht, ist primär al- lein aufgrund derselben zu prüfen. Über diese Akten verfügte die Be- schwerdeführerin bereits. Abgesehen davon wurde ihrem Einsichtsgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2023 partiell schon entsprochen. Eine Ein- sichtnahme in Konkurrenzofferten sodann wäre insbesondere wegen über- wiegender privater Interessen anderer Anbieter abzulehnen (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3 «Mehreignung»; Urteil des BVGer B-1929/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 12.2.3 m.H. «Weiterentwicklung Waffenplatz»). 9.4 Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen, soweit es durch bereits gewährte Akteneinsicht nicht ohnehin gegenstandslos ge- worden ist. 10. Die Beweisanträge (Beweisofferten) der Beschwerdeführerin, namentlich betreffend Parteibefragungen und Gutachten, sind nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit darauf einzutreten ist. 12. Die prozessualen Rechtsbegehren werden mit diesem Endentscheid ge- genstandslos. Dispositiv-Ziff. 3 der Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 25. Januar 2023, mit welcher dem Begehren um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch entsprochen wurde, fällt deshalb dahin.
B-415/2023 Seite 35 13. 13.1 Weil die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi- nanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebühren- rahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 20'000.- festgesetzt. 13.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die unter das BöB fallende Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer B-6261/2020 vom 18. Mai 2021 E. 10.2 m.H.). (Dispositiv nächste Seite)
B-415/2023 Seite 36 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die prozessualen Rechtsbegehren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zur Bezahlung wird der Kostenvorschuss von Fr. 50'000.- verwen- det. Der Restbetrag von Fr. 30'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle. 6. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Urs Küpfer
B-415/2023 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Mai 2023
B-415/2023 Seite 38 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vergabestelle (SIMAP-Projekt-ID 237356; Gerichtsurkunde)