B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4128/2024

Urteil vom 15. April 2025 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler; Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch B._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder Dr. Florian Brunner, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.

B-4128/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._______ und bezweckt die Ausführung von Bauarbeiten jeglicher Art, namentlich von Eisenlegungsarbeiten, von allgemeinen Hoch- und Tiefbauarbeiten, Umbau- und Renovationsarbeiten und dergleichen. Sie bezog vom März 2020 bis Februar 2022 insgesamt Kurzarbeitsentschädi- gung in der Höhe von Fr. 939'319.40. B. B.a Am 15. Januar 2024 hat die D._______ im Auftrag des Staatssekreta- riats für Wirtschaft (Vorinstanz) eine Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum vom März 2020 bis und mit Dezember 2021 durchgeführt. Mit Revisions- verfügung vom 28. März 2024 kam die Vorinstanz zum Schluss, die Be- schwerdeführerin habe für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 118'223.40 zu Unrecht be- zogen und verfügte deren Rückzahlung. B.b Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin Ein- sprache gegen die Revisionsverfügung. Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. C. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentsscheid und beantragte diesen unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wurden aufforderungsgemäss die Akten der Vorinstanz sowie das Dossier der kantonalen Arbeitslosen- kasse eingereicht. E. Mit Verfügung vom 29. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Vernehmlassung sowie die Vorakten zugestellt. Sie erhielt Ge- legenheit, bis zum 27. September 2024 eine Replik einzureichen. Innert Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Replik ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 geschlossen wurde.

B-4128/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, so- weit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (Art. 101 AVIG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin aufforderungsgemäss eine gültige schriftliche Vollmacht nach (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Die Vertretung durch eine juristische Person wie die vorliegend handelnde ist zulässig (Urteil des BVGer B-4684/2009 vom 28. Oktober 2010 E. 1 m.w.H.). Auf die Beschwerde ist somit einzu- treten. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung der Kurzarbeitsentschä- digung in der angefochtenen Verfügung damit, dass mit Ausnahme von E._______ und F._______ alle Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin in befristeten Arbeitsverhältnissen angestellt gewesen seien. Vom 1. Okto- ber 2021 bis zum 19. Dezember 2021 hätten Personen in einem Arbeits- verhältnis auf bestimmte Dauer jedoch keinen Anspruch auf

B-4128/2024 Seite 4 Kurzarbeitsentschädigung gehabt und ab dem 20. Dezember 2021 nur, wenn für den Betrieb die 2G+ Pflicht bestand (sowohl Impf- oder Gene- sungs- als auch Testzertifikat). Die Beschwerdeführerin habe nicht der 2G+ Pflicht unterlegen. Somit sei Kurzarbeitsentschädigung für die Monate von Oktober bis Dezember 2021 unrechtmässig bezogen worden. Basierend darauf habe die Vorinstanz eine Neuberechnung der Kurzarbeitsentschä- digung vorgenommen und fordere für alle Arbeitnehmende ausser für E._______ und F._______ die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 zurück. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass zehn Ar- beitnehmende unbefristet angestellt gewesen seien, weshalb im angefoch- tenen Einspracheentscheid zu Unrecht von befristeten Anstellungen aus- gegangen werde. Es handle sich diesbezüglich um die Mitarbeiter E., G., H., I., J., K., F., L., M._______ und N., wobei für die letztge- nannten vier keine Kurzarbeitsentschädigung bezogen worden sei. 2.3 Bezüglich der genannten Arbeitnehmenden macht die Vorinstanz in ih- rer Stellungnahme geltend, dass mit Ausnahme von I. keiner der von der Beschwerdeführerin genannten Arbeitnehmenden für die Rückfor- derung der Kurzarbeitsentschädigungen relevant sei, weil für diese keine Kurzarbeitsentschädigung zurückgefordert werde. Die Rückforderung bei I._______ werde damit begründet, dass sich aus der Liste der Ein- und Austritte 2020 und 2021 ergebe, dass er befristet angestellt sei. Falls die Liste die befristete Anstellung nicht zu beweisen vermöge, so sei mangels Vorlage des Arbeitsvertrages nicht belegt, dass er unbefristet angestellt ge- wesen sei. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin zu tragen, weshalb für I._______ kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gung für Oktober bis Dezember 2021 bestehe. Entsprechend sei die Kurz- arbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 118'223.40 zu Unrecht ausbe- zahlt worden und sei zurück zu zahlen. 2.4 Die Kurzarbeit ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt, das durch die Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche- rungsverordnung [AVIV, SR 837.02]) konkretisiert wird. Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), der

B-4128/2024 Seite 5 Arbeitsausfall anrechenbar (Art. 32 AVIG; Bst. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (Bst. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüberge- hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d AVIG, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen. 2.5 Im Rahmen der Corona-Pandemie ist der Bundesrat zulässigerweise punktuell von gewissen gesetzlichen Vorgaben abgewichen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 2.5). Einschlägig in diesem Zusammenhang ist insbe- sondere die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, welche rückwirkend am 17. März 2020 in Kraft trat (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033). Die von der Verordnung ange- wandte Regelungstechnik, die für jede Abweichung die derogierte Geset- zesbestimmung explizit nennt, geht davon aus, dass der Bundesrat grund- sätzlich am vorbestehenden System festhalten wollte und eine Abwei- chung nur soweit erfolgen soll, als dies eine Verordnungsbestimmung ex- plizit so vorsieht (BVGE 2021 V/2 E. 4.4.1 und 4.5). 2.6 In Abweichung von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG wurde in Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung festgehalten, dass ein Ar- beitsausfall anrechenbar ist, soweit er Personen betrifft, die in einem Ar- beitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen. Diese Abweichung galt in zeit- licher Hinsicht lediglich bis Ende September 2021 und wurde anschlies- send gestrichen. Vorliegend relevant ist jedoch der Zeitraum vom 1. Okto- ber 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Vom 1. Oktober 2021 bis zum 19. Dezember 2021 war ein Arbeitsausfall nicht mehr anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer standen (Art. 4 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurde ge- strichen) und ab dem 20. Dezember 2021 nur, wenn der Betrieb gemäss der Verordnung über Massnahmen in der besondere Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung beson- dere Lage, SR 818.101.26) den Zugang auf Personen beschränken musste, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Test- zertifikat verfügten (Art. 4 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosen- versicherung). 2.7 Das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, wie die Ar- beitszeitkontrolle (Urteil des BVGer B-2855/2023 vom 15. August 2024 E. 2.11 m.w.H.), eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (Art. 31

B-4128/2024 Seite 6 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Bst. e AVIG). Folglich obliegt der Arbeit- geberin, die den Anspruch ihrer Arbeitnehmenden geltend macht (Art. 47 Abs. 1 AVIG), die objektive Beweislast hinsichtlich der zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung und Berechnung der Entschädigung erforderli- chen Unterlagen (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AVIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. a sowie Art. 33 Abs. 1 Bst. e AVIG; Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands hat derjenige zu tragen, der daraus Vorteile ableiten will (Art. 8 ZGB; Urteil des BVGer B-1139/2023 vom 18. Januar 2024 E. 4.4.1). Im vorliegenden Fall hat somit die Beschwerdeführerin die An- spruchsvoraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung zu beweisen und trägt im Fall der Beweislosigkeit allfällige Nachteile. 2.8 2.8.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Begründung der Beschwerde abgesehen vom geltend gemachten Vertrau- ensschutz einzig auf die Einordnung dieser vorgenannten zehn Mitarbeiter bezieht (vgl. E. 2.2) und geltend macht, dass diese unbefristet angestellt waren. Für die übrigen anerkennt sie in der Beschwerde vom 1. Juli 2024, dass sie befristet angestellt waren (Ziff. 4). Wie vorstehend dargelegt, be- stand für befristet angestellte Arbeitnehmende vom 1. Oktober bis 19. De- zember 2021 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Vom 20. bis zum 31. Dezember 2021 bestand für befristet angestellte Arbeitnehmende lediglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn für das Unterneh- men die sogenannte 2G+ Pflicht galt (sowohl Impf- oder Genesungs- als auch Testzertifikat). Von den zehn Arbeitnehmenden, welche gemäss Beschwerdeführerin un- befristet angestellt waren, führt sie selber aus, dass bei vier Arbeitnehmen- den keine Kurzarbeitsentschädigung bezogen wurde (F., L., M._______ und N._______). Für diese vier Arbeitnehmende wurden gemäss den Beilagen zur Revisionsverfügung keine Rückforde- rung geltend gemacht. Es ist somit im nachfolgenden lediglich auf die sechs verbleibenden Arbeitnehmenden einzugehen, die gemäss der Be- schwerdeführerin unbefristet angestellt waren, wobei vorab zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin vom 20. bis zum 31. Dezember 2021 der 2G+ Pflicht unterlag. 2.8.2 Bei einer befristeten Anstellung ist ab dem 20. Dezember 2021 ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn der Betrieb gemäss der Covid-19-

B-4128/2024 Seite 7 Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 den Zugang auf Personen beschränken musste, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen mussten (Art. 4 Abs. 1 und 2 Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage). Eine solche Regelung galt beispielsweise für Diskotheken und Tanzlokale (Art. 13 Abs. 1 Covid-19-Verordnung beson- dere Lage). Für die Beschwerdeführerin als Baugeschäft galt diese Pflicht nicht, wie sie im vorinstanzlichen Verfahren richtigerweise selber einge- räumt hat. Für befristet angestellte Arbeitnehmende der Beschwerdeführe- rin bestand somit für Oktober, November und Dezember 2021 kein An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 2.8.3 Die Arbeitnehmenden G., H., J._______ und K._______ sind gemäss Beschwerdeführerin unbefristet angestellt. Es ist der Vorinstanz jedoch beizupflichten, dass für diese Arbeitnehmenden keine Ausfallstunden geltend gemacht wurden (G._______ und H.) oder keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt wurde (J. und K.). Dies ergibt sich aus dem „Beiblatt Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung“, das die Beschwerdeführerin je- weils mit dem Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Okto- ber, November und Dezember 2021 eingereicht hat. Für sie wird gemäss den Beilagen zur Revisionsverfügung ebenfalls keine Kurzarbeitsentschä- digung zurückgefordert, weshalb ebenfalls nicht weiter darauf einzugehen ist. 2.8.4 Bezüglich E. ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausfallstunden weiterhin anerkannt werden und die Vorinstanz diesbezüglich keine Rückforderung geltend macht. Dies ergibt sich aus den Beilagen zur Revisionsverfügung. Es ist somit nicht weiter darauf einzugehen. 2.8.5 Bei I._______ hat die Beschwerdegegnerin im Oktober, November und Dezember 2021 jeweils 112 Ausfallstunden geltend gemacht. Diese Ausfallstunden hat die Vorinstanz im Revisionsverfahren aberkannt und fordert die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zurück, weil I._______ gemäss der Liste der Ein- und Austritte befristet angestellt gewesen sei bzw. aufgrund des fehlenden Arbeitsvertrages die unbefristete Anstellung nicht nachgewiesen werden könne und die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislast trage. Angesichts der grossen Anzahl von befristet angestellten Arbeitnehmen- den erscheint es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Klarheit über die

B-4128/2024 Seite 8 Vertragsdauer aller Arbeitnehmenden verlangt hat. Die Art der Anstellung ergibt sich in der Regel aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag. Obwohl die Vorinstanz das Fehlen des Arbeitsvertrages von I._______ in der Vernehm- lassung bemängelt hat, hat die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag nicht eingereicht und hat auch nicht ausgeführt, weshalb er nicht einge- reicht wurde. Für zahlreiche andere Mitarbeiter liegen die Arbeitsverträge hingegen vor. Entgegen den pauschalen Ausführungen der Beschwerde- führerin ergibt sich die unbefristete Anstellung von I._______ nicht aus den Kumulativjournalen oder der selber erstellten Liste der Ein- und Austritte. Sie unterlässt es dabei auch darzulegen, inwiefern von den Kumulativjour- nalen auf die Art der Anstellung geschlossen werden könnte. Letztlich ver- mag die Beschwerdeführerin nicht dazulegen, dass I._______ unbefristet angestellt war. Insbesondere aufgrund des fehlenden Arbeitsvertrages kann vorliegend nicht festgestellt werden, ob I._______ befristet oder un- befristet angestellt war. Wie bereits vorstehend ausgeführt (E. 2.7), ist das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine Anspruchsvoraus- setzung, deren Vorhandensein die Beschwerdeführerin zu beweisen hat, welche auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesen Beweis hat die Beschwerdeführerin für I._______ vorliegend nicht erbracht, wes- halb sie für ihn keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Dies gilt sowohl für die Zeit vom 1. Oktober bis 19. Dezember 2021 als auch für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2021, da die Beschwerdeführerin nicht der 2G+ Pflicht unterlag. 2.9 Insgesamt ergibt sich, dass die befristet angestellten Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezem- ber 2021 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatten, da die Be- schwerdeführerin nicht der 2G+ Pflicht unterstand. In Bezug auf die zehn Arbeitnehmenden, welche gemäss Beschwerdeführerin unbefristet ange- stellt waren, macht die Vorinstanz bei neun keine Rückforderung geltend und beim zehnten (I._______) kann die Beschwerdeführerin den Beweis nicht erbringen, dass dieser unbefristet angestellt war und damit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die Kurzarbeitsentschädigung für die befristet angestell- ten Arbeitnehmenden vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 zu Unrecht ausbezahlt wurde. 2.10 Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin die Berechnung der Rückforderungssumme von Fr. 118'223.40 an sich nicht. Aus den Akten er- geben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die Kontrolle oder das Ergeb- nis fehlerhaft wären.

B-4128/2024 Seite 9 2.11 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 Kurzarbeitsent- schädigung in der Höhe von Fr. 118'223.40 zu Unrecht ausbezahlt wurde. 3. 3.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich in gutem Glau- ben befunden habe und deshalb der Vertrauensschutz greife. Sie habe be- reits zu Beginn den Sachverhalt vollständig und korrekt dargelegt und die darauf basierende Verfügung und Auszahlung stelle eine Zusicherung dar, auf welche sie sich verlassen durfte. Entsprechend sei sie durch den Ver- trauensschutz geschützt. 3.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, die vorbehaltslose Auszah- lung von Kurzarbeitsentschädigung stelle keine Zusicherung dar und auch sonst liege keine Zusicherung der kantonalen Behörden vor. Zudem sei die Arbeitslosenkasse für eine vertiefte Prüfung des Anspruchs nicht zustän- dig. Um sich auf den Vertrauensschutz zu berufen, müsste die Beschwer- deführerin „Dispositionen“ getroffen haben, was vorliegend nicht der Fall sei, zumal sie insbesondere die Löhne mit oder ohne Auszahlung der Kurz- arbeitsentschädigung ohnehin hätte zahlen müssen. 3.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatli- chen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Darin einge- schlossen ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes, welcher bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen oder anderweitiges, bestimmte Erwartun- gen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteile des BVGer B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). 3.4 Die Arbeitslosenkasse muss keine vertiefte Prüfung der Anspruchsvo- raussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vornehmen (vgl. Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Sie prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG); ist jedoch wie erwähnt weder in der Lage noch verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber um- fassend abzuklären (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb; Urteil des BVGer B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 5.3). Es ist zwar grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, im Vorfeld anhand der Anmeldung zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind, im

B-4128/2024 Seite 10 Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Diese summarische Prüfung (ob die Voraussetzungen glaubhaft sind) entspricht aber auch nicht einer detaillierten, systematischen Kontrolle jedes einzelnen Gesu- ches (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb). Im Vorfeld der Auszahlung unterbleibt demnach eine derartige detaillierte, systematische Kontrolle. Eine vertiefte Abklärung findet gegebenenfalls erst nachträglich statt, nämlich anlässlich der durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angeordneten Arbeitgeberkontrollen (vgl. Urteile des BVGer B-3974/2022 vom 13. No- vember 2023 E. 5.3; B-410/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.3; B-5863/2020 vom

  1. März 2022 E. 3.2.5; sowie betreffend Schlechtwetterentschädigungen Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Die Rechtfertigung, dass der Arbeitgeberin wiederholt über eine längere Zeitdauer vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt worden sind, löst gemäss ständiger höchstrichterlicher Praxis keinen Vertrauens- schutz aus und steht einer Rückforderung von Leistungsbetreffnissen nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezem- ber 2011 E. 6.2.1.2; Urteil des B-4895/2023 vom 19. April 2024 E. 4.4). Gleiches muss für die Rechtfertigung gelten, dass die Arbeitgeberin die An- tragsformulare bei der Voranmeldung wahrheitsgemäss und nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt habe (vgl. Urteil des BVGer B-4557/2022 vom 17. November 2023 E. 6.7.4 bestätigt in Urteil des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024). 3.5 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Vertrauensschutz einzig auf- grund der vorbehaltlosen Auszahlung der Arbeitslosenkasse sowie der Ver- fügung bezüglich der Voranmeldung. Soweit die Beschwerdeführerin vor- bringt, dass sie das Gesuch um Voranmeldung vollständig und transparent ausgefüllt habe und aus der eingereichten Arbeitnehmerliste die (un-)be- fristet angestellten Arbeitnehmenden ersichtlich gewesen seien, gilt es festzuhalten, dass sie in den jeweiligen Anträgen für Oktober, November und Dezember 2021 die befristet angestellten Arbeitnehmenden als an- spruchsberechtigte Arbeitnehmende aufgeführt und für deren Ausfallstun- den Kurzarbeitsentschädigung beantragt hat, obwohl sie keinen Anspruch darauf hatten. Aus den Anträgen war somit nicht ersichtlich, dass diese Ar- beitnehmenden befristet angestellt waren. Mithin können die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigungen für Oktober, November und Dezember 2021 nicht als vollständig und korrekt bezeichnet werden. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin die Anträge korrekt eingereicht hätte, würde die

B-4128/2024 Seite 11 Verfügung bezüglich der Voranmeldung und die vorbehaltlose Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht zu einem Vertrauensschutz führen. 3.6 Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf den Vertrauens- schutz berufen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuwei- sen ist. 4. 4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1) und werden durch die Kasse vom Arbeitgeber zurückgefordert (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos er- folgte (Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6; Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 2.2.6). Eine gesetzeswid- rige Leistungszusprache gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb; Urteil des BGer 8C_136/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2). 4.2 Wie vorstehend bereits festgestellt wurde, hatten die vorliegend be- troffenen Arbeitnehmenden aufgrund ihres fehlenden unbefristeten Arbeits- vertrages für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Damit erfolgte die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung zweifellos zu Unrecht und die Berichtigung der unrichtigen Leistungszusprechung ist angesichts des in Frage stehen- den Betrags von Fr. 118'223.40 von erheblicher Bedeutung. Somit ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4.3 Diesbezüglich darf die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen werden. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 und 5 der Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vor- liegen (vgl. für Einzelheiten die Urteile B-741/2020 E. 1.5; B-664/2017 E. 7 sowie das Kreisschreiben des SECO über Rückforderung, Verrechnung,

B-4128/2024 Seite 12 Erlass und Inkasso, KS RVEI, Teil C). Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch vorliegend nicht zuständig, um über einen allfälligen Erlass zu ent- scheiden. Ein schriftliches Erlassgesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 5. Insgesamt verletzt die Verfügung der Vorinstanz auf Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 118'223.40 kein Bundes- recht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es dabei um Streitigkei- ten über die Bewilligung oder die Verweigerung von Sozialversicherungs- leistungen geht (Urteile des BVGer B-823/2023 vom 18. Januar 2024 E. 10.1; B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 7.1 m.w.H.). Weil die Be- schwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) sind diese in Anwendung der gesetzlichen Be- messungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 2'800.– festzusetzen. 6.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon ob sie sich anwaltlich vertreten lässt oder nicht.

B-4128/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse auszugsweise mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Gabriel Schaub

B-4128/2024 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. April 2023

B-4128/2024 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. AGK [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)

Dieses Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse Kanton O.______ (auszugsweise; A-Post)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4128/2024
Entscheidungsdatum
15.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026