B-4119/2008

Abt ei l un g II B-41 1 9 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9 Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Bernard Maitre, Gerichtsschreiberin Katja Stöckli. X._______, vertreten durch Schneider Feldmann AG Patent- und Markenanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Vorinstanz. Verfügung vom 14. Mai 2008 betreffend Schutzverweigerung gegenüber der IR Marke Nr. 831'610 COMO VIEW. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 41 19 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Die Eintragung der Wortmarke IR 831'610 COMO VIEW durch die Or- ganisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle ("OMPI") ins Inter- nationale Markenregister wurde am 21. Oktober 2004 in der Gazette OMPI veröffentlicht. Die gestützt auf eine deutsche Basisregistrierung unter anderem mit Schutzausdehnung für das Gebiet der Schweiz an- gemeldete Marke wurde ursprünglich für folgende Waren in Klasse 9 beansprucht: Appareils et instruments de mesure et de vérification; appareils et sys- tèmes d'enregistrement, transmission, traitement et reproduction de signaux, données et informations électroniques; moniteurs. B. Am 28. September 2005 erliess das Eidgenössische Institut für Geisti- ges Eigentum ("Vorinstanz") gegen diese Marke eine provisorische Schutzverweigerung mit der Begründung, der Markenbestandteil CO- MO bezeichne eine bekannte italienische Stadt und lasse erwarten, dass entsprechend gekennzeichnete Geräte aus Italien stammen. Die Marke sei darum irreführend und könne höchstens zum Schutz zuge- lassen werden, wenn ihr Warenverzeichnis um die Einschränkung "tous les produits concernés; tous les produits provenant d'Italie" er- gänzt werde. C. Eine Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin ersuchte die Vorin- stanz mit Schreiben vom 22. Februar 2006 und folgender Begründung, die Schutzverweigerung aufzuheben: Die auf ihren Produkten "CoMo View" geschriebene Marke und ihre Parallelanmeldungen "COMO SYS", "COMO NET" und "COMO LOGIC" bringe das Publikum nicht mit Italien in Verbindung, denn der Begriff COMO habe sich bei ihren Kunden weltweit durchgesetzt. Allerdings handle es sich bei ihren Wa- ren um ein Nischenprodukt mit nur etwa 100 Schweizer Kunden. Eine Verkehrsbefragung zum Nachweis der Bekanntheit der Marke sei des- halb nicht durchführbar. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Zustimmung der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Ab- Se ite 2

B- 41 19 /2 0 0 8 schluss eines vergleichbaren Falls vor einer höheren Instanz. Mit Ver- fügung vom 2. Februar 2007 wurde das Verfahren fortgesetzt. E. Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahme vom 19. März 2007 vor, ihrer Marke sei Schutz zu gewähren, weil sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen erkennbaren Fantasiecha- rakter habe. Messtechniker und Entwickler würden sie im Zusammen- hang mit Messinstrumenten und Monitoren als Hinweis auf die Zweck- bestimmung von Monitoren wahrnehmen, nämlich "CoMo" als Abkür- zung von "Control Monitor" interpretieren und keine Ideenverbindung zu Italien herstellen. Zu beachten sei schliesslich, dass die Marke in vielen anderen Ländern zum Schutz zugelassen worden sei. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurück- weisung fest und führte aus, Como sei eine italienische Stadt in der Lombardei mit 78'300 Einwohnern und die Hauptstadt der gleichnami- gen Provinz (537'000 Einwohner). Sie liege nahe der Schweizer Gren- ze und sei hierzulande insbesondere als Tourismusdestination und am "Lago die Como" gelegener Luftkurort bekannt. Entgegen der Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin handle es sich bei den weit gefassten Oberbegriffen, für welche die Marke beansprucht werde, nicht um Ni- schenprodukte. Die Bekanntheit der Abkürzung "CoMo" für Control Monitor sei nicht dargetan, eine Schutzgewährung in anderen Ländern kein genügender Beweis gegen das Vorliegen einer irreführenden Mar- ke. G. Am 12. Juli 2007 beschränkte die OMPI die schweizerische Schutz- ausdehnung der Marke IR 831'610 auf Antrag der Beschwerdeführerin für das Gebiet der Schweiz auf "Moniteurs, en particulier appareils pour contrôler et surveiller des données enregistrées". H. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz verschiedene Gebrauchs- und Recherchenbelege ein, aus welchen glaubhaft werde, dass zusammengesetzte Marken, die aus dem Wortbestandteil "Como" und einem zweiten Begriff gebildet seien, im nun eingeschränkten Umfang eine eigenständige, zweite Bedeu- tung beim massgeblichen Publikum erlangt hätten. Se ite 3

B- 41 19 /2 0 0 8 I. Die Vorinstanz wiederholte mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 nach Würdigung der eingereichten Belege ihre Zweifel an einer eigen- ständigen, zweiten Bedeutung des Markenbestandteils "Como" unter Vorbehalt einer demoskopischen Umfrage, worauf die Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 6. Februar 2008 erneut die Durchführung ei- ner solchen Umfrage ablehnte, da in der Schweiz jeweils nur etwa 60 Geräte an etwa 15 Kunden pro Jahr verkauft würden und dies für eine repräsentative Umfrage nicht ausreiche. Die Marke werde, in Gross- buchstaben, von den relevanten Abnehmern dennoch mit einer eigen- ständigen, zweiten Bedeutung verstanden. J. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 verweigerte die Vorinstanz der Marke IR 831'610 COMO VIEW den Schutz in der Schweiz für sämtliche be- anspruchten Waren definitiv. Sie führte insbesondere aus, unter "Mo- nitoren, insbesondere Apparaten zum Überwachen, Prüfen und Bewer- ten von aufgezeichneten Daten" könne je nach Fachbereich ein Kon- trollbildschirm oder eine Lautsprecherbox oder einfach ein Bildschirm verstanden werden, weshalb sich auch das eingeschränkte Warenver- zeichnis gleichermassen an Durchschnittskonsumenten und Fachkrei- se wie Ingenieure, Elektroniker oder Informatiker richte, also von ei- nem breiten Abnehmerkreis auszugehen sei. Die eingereichten Belege reichten nicht, um eine eigenständige zweite Bedeutung der Marke durch einen intensiven Gebrauch in diesem breiten Abnehmerkreis glaubhaft zu machen. K. Am 18. Juni 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfü- gung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen: 1.Die Verfügung vom 14. Mai 2008 des IGE betreffend der Schutzverweigerung in der Schweiz für die internationale Registrierung Nr. 831 610 „COMO VIEW“ sei aufzuheben, und der Marke sei entsprechend vollumfänglich Schutz für die Schweiz zu gewähren; 2.unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der OMPI zum zweiten Mal eine Einschränkung des Warenverzeichnisses ihrer Marke, das neu lautete: Moniteurs de contrôle, en particulier appareils pour exploiter et surveiller des données enregistrées. Se ite 4

B- 41 19 /2 0 0 8 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, spätestens nach der zweiten Einschränkung der Marke richte sich die- se nur noch an spezialisierte Verkehrskreise im Bereich der Technik. Diese würden in der Marke und namentlich in der aktuellen Schreib- weise "CoMo View" die Absicht der Beschwerdeführerin erkennen las- sen, eine einheitlich gebildete Markenserie mit dem ersten Wortbe- standteil "CoMo" als Abkürzung für "Control Monitors" zu etablieren. Dass die Marke nicht mit Gross- und Kleinbuchstaben, sondern aus- schliesslich in Grossbuchstaben angemeldet worden sei, habe nur den Zweck, ihren Schutz für möglichst viele eigene und fremde Gestal- tungsformen zu sichern, und werde von den Verkehrskreisen darum auch nicht anders verstanden. L. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2008 hielt die Vorinstanz auch mit Bezug auf die erneute Einschränkung des Warenverzeichnisses an ihrer Beurteilung der Marke fest. Mit welcher Schreibweise die Marke gegenwärtig gebraucht werde, sei irrelevant und ein Verständnis als Abkürzung für "Control Monitor" oder für eine eigenständige, zweite Bedeutung im Sinne einer betrieblichen Herkunftsangabe sei nicht nachgewiesen. Der Begriff "Kontrollmonitor" im neu formulierten Warenverzeichnis sei unverändert breit, weshalb sich die Marke auch an keinen engeren Kreis von Fachleuten richte als bisher. M. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Sis- tierung des Verfahrens, um einen Entscheid des Bundesgerichts in ei- ner anderen Markenangelegenheit (Verfahrensnummer 4A_587/2008) abzuwarten. N. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu- ständig (Art. 31 VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- Se ite 5

B- 41 19 /2 0 0 8 fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Die Be- schwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzu- folge einzutreten. 2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 hat die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens beantragt, um einen Entscheid des Bundesgerichts in einer anderen Markenangelegenheit (Verfahrensnummer 4A_587/2008) abzuwarten. Ein hängiges Verfahren vor einer anderen Behörde bildet jedoch nur einen Sistierungsgrund, wenn es für das sistierte Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist und es ohne Sistie- rung nicht rascher und einfacher zum Ziel gelangt (BGE 123 II 3 E. 2b, BGE 122 II 217 E. 3e). Eine solche Bedeutung hat jenes Verfahrens für das vorliegende nicht, da die Marken sich wesentlich von einander un- terscheiden und sich beide Fälle an den klaren Vorgaben der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen. 3. Zwischen Deutschland und der Schweiz ist am 1. September 2008 eine neue Fassung von Art. 9 sexies des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4) in Kraft getreten. Diese Änderung wur- de in AS 2009, 287 publiziert. Gegenüber Deutschland sind damit neu die Bestimmungen des MMP anstelle jener des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stock- holm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) anzuwenden (JULIE POU- PINET, Madrider System: Aufhebung der "Sicherungsklausel" und weite- re Änderungen, in sic! 2008, S. 571 ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6 quinquies Bst. B Ziff. 2 und 3 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen- tums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) darf einer Marke der Schutz namentlich verweigert werden, wenn sie jeder Unterscheidungskraft entbehrt, ausschliesslich aus beschreibenden Angaben besteht oder wenn sie gegen die guten Sitten oder öffentli- che Ordnung verstösst, was insbesondere durch eine Täuschung des Publikums der Fall sein kann. Dieser zwischenstaatlichen Regelung entsprechen die Art. 2 Bst. a und c des Markenschutzgesetzes vom Se ite 6

B- 41 19 /2 0 0 8 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach eine Marke vom Schutz ausgeschlossen ist, wenn sie zum Gemeingut gehört oder es sich um ein irreführendes Zeichen handelt. Lehre und Praxis zu diesen Bestimmungen können damit vorliegend herangezogen werden (BGE 128 III 457 E. 2 Yukon, BGE 114 II 373 E. 1 Alta tensione). 4. Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische Angabe enthält und die Adressaten zur Annahme verleitet, die gekennzeichne- ten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 128 III 460 E. 2.2 Yukon, BGE 132 III 772 E. 2.1 Colorado [fig.]). Die geografische Angabe muss mit anderen Worten bei den massgeblichen Verkehrskreisen eine Herkunftserwartung wecken, da- mit sie vom Schutz ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 bticino [fig.], Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 9. Oktober 2002 E. 7 ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz [fig.], veröffentlicht in sic! 2003 S. 430). Eine Herkunftserwar- tung fehlt namentlich, wenn die Marke in eine der in BGE 128 III 457 ff. E. 2.1 Yukon definierten Fallgruppen gehört, nämlich wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, in der Schweiz unbekannt ist, das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird, der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich nicht als Produktions-, Fabrika- tions- oder Handelsort eignet, das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist. Nach der Rechtspre- chung der RKGE war in gewissen Fällen auch massgebend, dass das Zeichen, ohne direkt zu einer dieser Fallgruppen zu gehören, in sei- nem Gesamteindruck keinen geografischen Herkunftsbezug aufwies. So vermochten etwa zusätzliche Wortelemente eine Herkunftserwar- tung auszuschliessen (Entscheide der RKGE vom 19. Mai 2006 E. 3 f. British American Tobacco Switzerland [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 772 f., vom 15. Mai 2006 E. 2 Off Broadway Shoe Warehouse [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 769 f., vom 12. April 2006 E. 3 Burberry Brit, veröffentlicht in sic! 2006 S. 681, vom 6. März 2006 E. 3 Toscanol, veröffentlicht in sic! 2006 S. 586). Se ite 7

B- 41 19 /2 0 0 8 5. 5.1Im ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise des aktu- ellen Warenverzeichnisses festzustellen, wofür dieses normativ ge- wichtet werden muss. Merkmale, die nicht die Ware oder Dienstleis- tung selbst individualisieren, sondern bloss den Nachfragerkreis auf dem Umweg über eine marketingmässige Positionierung verkleinern, zum Beispiel indem sie die Ware auf ein bestimmtes Verkaufsgebiet, Verkaufssegment oder auf eine bestimmte Qualität begrenzen, sind ausser Acht zu lassen (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Marken- recht, sic! 2007, S. 10 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1085/2008 vom 13. November 2008 E. 4 RED BULL/STIERBRÄU). Die Warenbezeichnungen sind dabei, unabhängig vom tatsächlichen oder beabsichtigten Gebrauch der Marke, so zu prüfen, wie sie ange- meldet bzw. im Register eingetragen sind (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 29, CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizeri- schen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und in- ternationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 10). 5.2Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre Marke richte sich mit der neuen Warenliste nur noch an spezialisierte Verkehrskreise im Bereich der Technik, unter welchen "das Englische dominiere". Diese würden von "Control Monitors" (abgekürzt "CoMo") und nicht von "Kontrollmo- nitoren" sprechen und diesen englischen Ausdruck schon aus diesem Grund verwenden, weil das englische "to control" nicht einfach "kont- rollieren", sondern auch "steuern" bedeute. Diese Feststellung erscheint jedoch spekulativ und wird durch die spärlich vorgelegten Beweismittel nicht gestützt. Die Beschwerdefüh- rerin geht zu Unrecht davon aus, dass sie das beanspruchte Waren- segment mit der jüngsten Änderung ihres Warenverzeichnisses von Bildschirmen zu "Kontrollmonitoren" wesentlich reduziert habe und ihre Marke nun nicht mehr für Informatikbildschirme beanspruche. "Moniteurs de contrôle" unterscheiden sich technisch nicht von ande- ren Bildschirmen, worauf auch die Vorinstanz zurecht hingewiesen hat. Kontrollbildschirme ermöglichen höchstens eine Kontrolle, führen sie aber nicht selber durch und müssen zu diesem Zweck nichts anderes leisten als Bildschirme im Allgemeinen, nämlich das Bild anzeigen, das der Prozessor ihnen einspeist. Warum ein Kontrollbildschirm in der Se ite 8

B- 41 19 /2 0 0 8 Informatik und in anderen Gebieten keine Anwendung finden soll, ist darum nicht einzusehen. Dass die Bildschirme auf den von der Be- schwerdeführerin eingereichten Gebrauchsbelegen relativ klein konst- ruiert sind, ändert als tatsächlicher Gebrauch der Marke nichts und kommt in ihrem Warenverzeichnis nicht zum Ausdruck. Das Merkmal "de contrôle" individualisiert mithin vorliegend nicht die Ware selbst, sondern bezeichnet nur ein mögliches Verkaufssegment von Bildschir- men im Sinne einer marketingmässigen Positionierung (vgl. E. 5.1). Die massgeblichen Verkehrskreise sind daher mangels eines objekti- ven Funktionsunterschieds dieselben wie für andere Bildschirme. Der Beschwerdeführerin ist deshalb auch nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, "Moniteurs de contrôle, en particulier appareils pour exploi- ter et surveiller des données enregistrées" würden registrierte Daten im Sinne des englischen Wortes "control" steuern und nicht bloss an- zeigen. Durch den Oberbegriff "moniteurs" bzw. "monitors" hat sie das Warenverzeichnis vielmehr auf Bildschirme beschränkt, die nicht steu- ern, sondern anzeigen. Denn elektronische Geräte zur Steuerung von Daten fallen dagegen nicht unter den Begriff "moniteurs" bzw. "moni- tors". Die massgeblichen Verkehrskreise für die Beurteilung der Marke sind deshalb, wie schon unter dem früheren Warenverzeichnis vor der Vorinstanz, die Käuferschaft von Bildschirmen, insbesondere von Bild- schirmen für die Auswertung und Überwachung registrierter Daten. 5.3Damit kann offen bleiben, inwieweit der Annahme der Beschwer- deführerin zu folgen ist, dass in technisch spezialisierten Verkehrskrei- sen die englische Sprache dominiere und eher von "Control Monitors" als von Kontrollmonitoren gesprochen werde. Auch hat sie für diesen Sprachgebrauch keinen Beweis offeriert. 6. Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und dadurch im Zu- sammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Ge- meingut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachver- haltsabklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit vernünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um allgemein notorische Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewür- digt hat. Eine Herkunftserwartung bejaht es in der Regel dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Sinngehalt im Ge- samteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren Se ite 9

B- 41 19 /2 0 0 8 und Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, als Her- kunftsbezeichnung aufgefasst wird und eine entsprechende Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt. Bei mehrdeutigen Zeichen ist zudem zu prüfen, ob kein anderer naheliegenderer Sinnge- halt ohne geografischen Bezug vorliegt, der eine Herkunftserwartung in den Hintergrund rückt. Für Weitergehendes trägt die Beschwerde- führerin die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-7413/2006 vom 15. Oktober 2008 E. 4.3 MADISON). 7. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unbestritten gebliebene und belegte Feststellungen zu Grösse, Einfluss und Bekanntheit der italie- nischen Stadt Como am Comersee getroffen und den massgeblichen Sachverhalt somit ausreichend geprüft. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nach ihrer eigenen Darstellung nur etwa 15 Kunden pro Jahr und 100 Kunden insgesamt erreicht und nur rund 60 Geräte pro Jahr verkauft, kann ihre Marke bei dem weitaus grösseren Abnehmer- kreis (vgl. E. 5.1 ff. vorne) keinen eigenständigen zweiten Sinn als be- trieblichen Herkunftshinweis neben dieser geografischen Bedeutung erlangt haben. Dass die Vorinstanz Beweismittel zur Glaubhaftma- chung der Überwindung des Ausschlussgrundes von Art. 2 Bst. c MSchG durch Verkehrsbekanntheit grundsätzlich strenger prüft als Be- weismittel zur Glaubhaftmachung der Überwindung desjenigen von Art. 2 Bst. a MSchG, ist angesichts der unterschiedlichen Schutzzwe- cke dieser Bestimmungen nicht zu beanstanden. Es kann daher offen bleiben, ob die massgeblichen Verkehrskreise in dem zum Schutz an- gemeldeten Zeichenbestandteil COMO die Schreibweise CoMo erbli- cken würden, falls ihnen diese als Abkürzung für „Control Monitors“ geläufig wäre. Die englische Vokabel "view" ist den hiesigen massgeblichen Abneh- mer – weil Teil des englischen Grundwortschatzes – bekannt. Da die Stadt Como in schöner Umgebung mit freier Aussicht liegt, verbindet sich der Sinn des Markenbestandteils COMO mit demjenigen von VIEW in naheliegender Weise zu einem Hinweis auf diese Aussicht. Das für Bildschirme anpreisende Wortspiel schliesst einen gleichzeiti- gen Hinweis auf die geografische Herkunft solcher Geräte aber nicht aus, sondern legt ihn, wie die Vorinstanz zurecht befand, vielmehr nahe. Auch bekannte technische Gerätemarken wie "Texas Instru- ments" verbinden eine geografische Bezeichnung mit einem zweiten Bestandteil ohne die Erwartung einer entsprechenden geografischen Se it e 10

B- 41 19 /2 0 0 8 Herkunft der Ware dadurch zu verlieren (ebenso Urteil des Bundesge- richts 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 Fischmanufaktur Deutsche See [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 678). Die Marke weckt für die eingetragenen Waren darum die Erwartung einer italienischen Her- kunft und ist für Waren mit anderer Herkunft irreführend. 8. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die ange- fochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Ver- fahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Par- teien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher unbedeu- tenden Zeichen ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 [Turbinenfuss] [3D], mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 23. Februar 2009 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 1'000.- wird der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils überwiesen. Se it e 11

B- 41 19 /2 0 0 8 4. Ein Doppel des Sistierungsgesuchs der Vorinstanz vom 23. Februar 2009 wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt. 5. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 3 und Rückerstattungsformular) -die Vorinstanz (Ref. IR Nr. 831'610; Gerichtsurkunde) -das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun- de) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: David AschmannKatja Stöckli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 11. März 2009 Se it e 12

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09.03.2009
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