B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4086/2022
Urteil vom 14. Mai 2024
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
A._______ AG, (...) vertreten durch die Rechtsanwälte Niklaus Glatthard und Dominic Ley, (...) Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, (...) Vorinstanz,
Departement Finanzen und Ressourcen Kanton Aargau, Abteilung Landwirtschaft, (...) Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen 2021.
B-4086/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG ist eine im Handelsregister des Kantons Aargau ein- getragene Aktiengesellschaft mit Sitz in (...). Der Zweck der Gesellschaft besteht in (Gesellschaftszweck im Bereich landwirtschaftliche Produktion). A.b Im Jahr 2019 stellte die A._______ AG auf die biologische Bewirtschaf- tung um. Am (...) 2019 zertifizierte die bio.inspecta AG, (...) (nachfolgend auch: Zertifizierungsstelle), die A._______ AG erstmals als Betrieb, dessen Produkte und Tätigkeiten die Anforderungen der Verordnung vom 22. Sep- tember 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung; SR 910.18), von Bio Suisse und von CH-Bio erfüllen (https://www.easy- cert.com/htm/zertifikate.htm > ID-Nummer [...], [...]). A.c Die A._______ AG bewirtschaftet unter anderem die Parzellen K._______ ([...]), L._______ ([...]), M._______ ([...]) und N._______ ([...]). A.d Im Jahr 2021 baute die A._______ AG auf den Parzellen K., L. und M._______ Kartoffeln und auf der Parzelle N._______ (ver- schiedene Gemüsesorten) an. Für diese Kulturen beantragte die A._______ AG im Jahr 2021 Direktzahlungen für die biologische Landwirt- schaft. A.e (Im Mai 2021) stellte ein anonymer Absender dem Departement Finan- zen und Ressourcen des Kantons Aargau, Abteilung Landwirtschaft (nach- folgend: Erstinstanz) ein Foto zu, welches laut der Bildlegende am (...) auf- genommen wurde und (die Parzelle K.) der A. AG zeige. In einer unterhalb vom Foto angebrachten Notiz wirft die Eingabe die Frage auf, ob auf dem abgebildeten, weitestgehend unkrautfreien, Kartoffelfeld trotz biologischer Produktion Herbizide eingesetzt worden seien.
B-4086/2022 Seite 3 B. B.a Aufgrund des anonymen Hinweises vom (Mai 2021) liess die Erstin- stanz auf den Parzellen K., L., M._______ und N._______ am (Ende Mai 2021) Bodenproben entnehmen. Der beauf- tragte Kontrolleur schritt die Parzellen je in einem Zickzackkurs ab und ent- nahm von jeder Parzelle aus einer Tiefe von drei bis fünf Centimetern ins- gesamt je ein Kilogramm Erde. Bei den Kartoffelkulturen erfolgte die Pro- benahme seitlich und oben auf den Dämmen. Am Schluss mischte der Kontrolleur die entnommene Erde zu einer einzelnen Mischprobe mit ei- nem Gewicht von vier Kilogramm. Zusätzlich dokumentierte er die ange- troffene Situation mit Fotos der vier beprobten Parzellen. B.b Am selben Tag (Ende Mai 2021) fand auf dem Betrieb der A._______ AG die angemeldete Hauptkontrolle der bio.inspecta AG statt. B.c Die Erstinstanz leitete die Mischprobe vom (Ende Mai 2021) zur Un- tersuchung auf Pflanzenschutzmittelrückstände an das Labor I., (...), weiter. Dieses stellte mit Prüfbericht vom (Juni 2021) die folgenden Rückstände der Herbizide Aclonifen und Pendimethalin sowie des Fungi- zids Boscalid fest: 0.37 mg/kg Aclonifen, 0.011 mg/kg Pendimethalin, <0.01 mg/kg Boscalid. Ergänzend merkte das Labor im Prüfbericht vom (Juni 2021) an, dass der Einsatz von Produkten mit den detektierten Wirkstoffen gemäss dem Pflan- zenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft in der Schweiz bei Kartoffeln nicht zugelassen sei. Dem Labor sei nicht bekannt, "ob es eine Zulassung neueren Datums oder eine schlafende (alte, jedoch noch gültige) Zulassung" gebe. Weiter bewertete das Labor das Analyseer- gebnis mit dem Kommentar, dass "eine finale Beurteilung nicht möglich" sei, "da es sich um eine Mischprobe" handle (...). B.d Am 11. Juni 2021 orientierte die Erstinstanz die A. AG über die positiv ausgefallene Laboranalyse und gab ihr Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Zudem forderte die Erstinstanz die A._______ AG auf, die Auf- zeichnungen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie "die Par- zellenaufzeichnungen/Ackerschlagkartei/Kulturblätter" der Jahre 2020 und 2021 einzureichen.
B-4086/2022 Seite 4 B.e Die A._______ AG reichte der Erstinstanz die verlangten Dokumente am 24. Juni 2021 ein. Weiter teilte die A._______ AG mit, dass sie sich die Ergebnisse der Erstinstanz nicht erklären könne. In den drei Jahren, seit sie Bio produziere, sei ihre Bodenbeschaffenheit noch nie beanstandet worden. Die Erstinstanz werde um Zustellung der Akten mit den Laborer- gebnissen ersucht. Nur so könne die A._______ AG die Situation prüfen und eingehend dazu Stellung nehmen. B.f Darauf übermittelte die Erstinstanz der A._______ AG am 21. Juli 2021 ein mit dem Titel "Beurteilung Ihrer Direktzahlungen für das Jahr 2021" überschriebenes Schreiben. Darin teilte die Erstinstanz der A._______ AG mit, dass sie einen Herbizideinsatz durch diese gestützt auf das vorlie- gende Analyseergebnis als erwiesen erachte. Zudem habe die A._______ AG die eingesetzten Pflanzenschutzmittel nicht vollständig aufgezeichnet. Die Beiträge für die biologische Landwirtschaft würden daher um (rund Fr. 100’000.-) gekürzt. Zusätzlich erfolge eine Direktzahlungskürzung um (unter Fr. 500.-) wegen nicht korrekt geführtem Feldkalender. Falls die A._______ AG damit nicht einverstanden sei, könne sie innert 30 Tagen Einwände vorbringen oder eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. In der Beilage liess die Erstinstanz der A._______ AG wunschgemäss den Prüfbericht des Labors I._______ vom (Juni 2021) zukommen. B.g Eine Kopie des Schreibens vom 21. Juli 2021 sandte die Erstinstanz an die bio.inspecta AG. Zusätzlich informierte sie diese per E-Mail und er- suchte sie, die Angelegenheit "auf Labelebene / Zertifizierung" zu klären und Bio Suisse zu informieren. B.h Am 23. August 2021 äusserte sich die A._______ AG zur angekündig- ten Direktzahlungskürzung. Sie führte aus, dass sie sich die Vorkommnisse trotz der zwischenzeitlich durchgeführten internen Abklärungen nach wie vor nicht erklären könne. Die bio.inspecta AG habe aufgrund der Meldung der Erstinstanz ein eigenes Verfahren eröffnet. In diesem habe die bio.in- specta AG eine Zusatzkontrolle durchgeführt, weitere Bodenproben ent- nommen und zur Analyse einem wissenschaftlichen Institut übergeben. Das Resultat dieser Analyse stehe noch aus. Die Erstinstanz werde des- halb ersucht, das Direktzahlungsverfahren zu sistieren. Ansonsten möge die Erstinstanz die Einwände der A._______ AG im Verfahren der bio.in- specta AG berücksichtigen (nachfolgend C.b) oder eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.
B-4086/2022 Seite 5 B.i Darauf verfügte die Erstinstanz am 27. Oktober 2021 eine Kürzung der Direktzahlungen der A._______ AG für das Jahr 2021 im Umfang von (rund Fr. 100’000.-). Wie angekündigt beinhaltete die Kürzung einen Betrag von (rund Fr. 100’000.-) aufgrund Verletzung der Vorgaben für die biologische Landwirtschaft durch den Einsatz von Herbiziden sowie einen Betrag von (unter Fr. 500.-) wegen nicht korrekt geführtem Feldkalender (Mangel beim ökologischen Leistungsnachweis). Die Beitragskürzung sei mit den Direkt- zahlungen 2021 verrechnet worden. C. C.a Die bio.inspecta AG stellte der A._______ AG gestützt auf die Meldung der Erstinstanz (B.g) am 28. Juli 2021 einen "Vorbescheid betreffend Re- zertifizierung und Aberkennung Ihres Betriebes" zu. Der Einsatz von Her- biziden stelle einen schwerwiegenden Verstoss sowohl gegen die Bestim- mungen der Bio-Verordnung als auch gegen die Richtlinien der Bio Suisse dar. Die bio.inspecta AG ziehe aufgrund der klaren Sachverhalts- und Rechtslage in Erwägung, der A._______ AG die Betriebszertifizierungen in beiden Bereichen abzuerkennen. Vor dem definitiven Zertifizierungsent- scheid könne die A._______ AG schriftlich Stellung nehmen. C.b In der am 4. August 2021 eingereichten Stellungnahme kritisierte die A._______ AG die Testung der Bodenproben vom (Ende Mai 2021) durch die Erstinstanz als Mischprobe (B.a). Bei diesem Vorgehen sei nicht nach- vollziehbar, ob auf allen vier geprüften Parzellen Herbizide festgestellt wor- den seien oder zum Beispiel nur auf einer. Der Prüfbericht des Labors I._______ vom (Juni 2021) (B.c) halte ausdrücklich fest, dass eine finale Beurteilung bei der eingereichten Mischprobe nicht möglich sei. Zudem berief sich die A._______ AG auf ein am (Juni 2021) an sie gesand- tes, anonymes Schreiben, welches wie folgt lautet (Erstinstanz, act. 90 f.): "(Text des Schreibens [u.a. Hinweis auf das Herbizid-Verbot für Bio-Betriebe und dass ein Herbizideinsatz durch die A._______ AG offensichtlich sei])"
B-4086/2022 Seite 6 Die A._______ AG könne aufgrund dieses anonymen Schreibens nicht ausschliessen, dass der Verfasser oder die Verfasserin böswillig Herbizide auf ihren Parzellen eingesetzt habe, um ihr wirtschaftlich zu schaden. Ab- gesehen davon könnten früher eingesetzte Herbizide nach einer längeren Zeit im Boden wieder an die Oberfläche treten; dies namentlich, wenn die Böden wie vorliegend einen grösseren Tonanteil beinhalten würden. C.c (Mitte August 2021) entnahm die bio.inspecta AG auf den Parzellen K., L., M._______ und N._______ ihrerseits Bodenpro- ben. Die Kontrolleure schritten die vier Parzellen in einem "X" ab. Wie be- reits der Kontrolleur der Erstinstanz am (Ende Mai 2021) (B.a), entnahmen auch die Kontrolleure der bio.inspecta AG die Proben "seitlich und (oben) auf den Dämmen" der Kartoffelkulturen. Dabei erfolgte die Probenahme am (Mitte August 2021) nach übereinstimmenden Angaben aus tieferen Bodenschichten als jene am (Ende Mai 2021), nämlich aus einer Boden- tiefe von "bis ca. 10 cm" statt einer Tiefe von drei bis fünf Centimetern (B.a; [...]). Zudem liess die bio.inspecta AG die Proben vom (Mitte August 2021) im Unterschied zur Erstinstanz nicht als Mischprobe, sondern für jedes der vier beprobten Felder als Einzelprobe analysieren. C.d Das Pestizidscreening des Labors J.(...), stellte in den Einzel- proben vom (Mitte August 2021) einen Rückstand des Herbizids Aclonifen einzig auf der Parzelle M. fest. Gemessen wurde ein Wert von 0.012 mg/kg Aclonifen (gegenüber 0.37 mg/kg Aclonifen in der Mischprobe vom (Ende Mai 2021) [B.c]). Zudem ergab die Analyse der Einzelproben vom (Mitte August 2021) einen Nachweis von geringen Mengen der Pesti- zide Chlorpyrifos (0.013 mg/kg), Difenocanazol (0.010 mg/kg) und Pendi- methalin (0.033 mg/kg; Prüfberichte Labor J._______ vom (August 2021); [...]). C.e In der Folge leitete die bio.inspecta AG die Akten mit dem Prüfbericht des Labors I._______ vom (Juni 2021) und den Prüfberichten des Labors J._______ vom (August 2021) an das Forschungsinstitut O., (...), weiter und beauftragte dieses, die Wahrscheinlichkeit einer Anwendung von Herbiziden durch die A. AG wissenschaftlich zu beurteilen. C.f Am 2. September 2021 reichte das Forschungsinstitut O._______ der bio.inspecta AG den Bericht "Ursachenabklärung bei Rückstandsfällen" ein.
B-4086/2022 Seite 7 C.g Darauf fällte die bio.inspecta AG am 6. Oktober 2021 den Zertifizie- rungsentscheid. Laut diesem sah die bio.inspecta AG davon ab, der A._______ AG die Zertifizierung als Bio-Betrieb abzuerkennen. Gleichzei- tig stellte die bio.inspecta AG der A._______ AG eine zeitnahe Zusatzkon- trolle sowie Probenahmen in regelmässigen Abständen in Aussicht. D. D.a Am 28. November 2021 erhob die A._______ AG gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 27. Oktober 2021 (B.i) Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Vorinstanz). Sie stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 27. Oktober 2021 des Departement Finanzen und Res- sourcen, Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die [A._______ AG] wie bis anhin Anspruch auf Beiträge für die biologische Landwirtschaft hat. 3. Es seien die Beiträge für die biologische Landwirtschaft an die [A._______ AG] im vollen Betrag unverändert auszuzahlen. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigten Erledi- gung des Verfahrens der bio.inspecta AG zu sistieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten des Kantons Aargau." Die A._______ AG bestritt unverändert, Herbizide eingesetzt zu haben. Die festgestellten Rückstandswerte seien zudem zu tief, um effektiven Pflan- zenschutz zu betreiben. Es könne nicht sein, dass das Zertifizierungs- und das Direktzahlungsverfahren, bei welchen es je um den angeblichen Ein- satz von Herbiziden gehe, ungleich beurteilt würden. Das Beschwerdever- fahren vor der Vorinstanz sei daher bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zertifizierungsentscheids vom 6. Oktober 2021 zu sistieren. D.b Die Erstinstanz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei darauf mangels ge- nügender Begründung nicht einzutreten. D.c In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien auf den 29. Juni 2022 zu einer Verhandlung mit Partei- und Zeugeneinvernahmen ein. Als Vertreter der A._______ AG befragte die Vorinstanz die Herren B._______ und C._______ und als Vertreter der Erstinstanz die Herren D._______ und E._______. Als Zeugen befragte die Vorinstanz am 29. Juni 2022 folgende Personen:
B-4086/2022 Seite 8 – (1) Herrn F., (...) (Kontrolleur, welcher am [Ende Mai 2021] die Mischprobe für die Erstinstanz entnommen und die Situation mit Fotos dokumentiert hatte), – (2) Herrn G. (zuständiger Kontrolleur für die Einzelprobenah- men der bio.inspecta AG am [Mitte August 2021]), – (3) Herrn H._______ (Verfasser des Berichts "Ursachenabklärung bei Rückstandsfällen" vom 2. September 2021). Die Erstinstanz gab als Vorbemerkung bekannt, dass sie auf den vier Par- zellen der A._______ AG am (Mai 2022) erneut eine Mischprobe entnom- men habe. Deren Analyse spreche gegen Altlasten. Denn laut dem ent- sprechenden Laborbericht seien in der Nachbeprobung vom (Mai 2022) abgesehen von <0.01 mg/kg Difenoconazol und 0.016 mg/kg Spinosad keine Pflanzenschutzmittel mehr nachgewiesen worden. Der Zeuge H._______ gab der Vorinstanz einen Artikel über eine Studie zu Rück- standwerten auf Bioparzellen zu den Akten ("Widespread Occurrence of Pesticides in Organically Managed Agricultural Soils - the Ghost of a Con- ventional Agricultural Past?"). D.d Die Vorinstanz fällte ihren Entscheid unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung vom 29. Juni 2022. Mit Urteil vom 29. Juni 2022 wies sie die Beschwerde der A._______ AG unter Auferlegung der Verfahrenskosten auf diese ab.
B-4086/2022 Seite 9 E. E.a Gegen dieses Urteil erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 13. September 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie wirft den Vorinstanzen eine unrichtige und unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Bundes- recht vor und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Rechtsbegehren-Ziffern 1 und 4). Die Erstinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zusätzliche Bei- träge für die biologische Landwirtschaft für das Beitragsjahr 2021 im Um- fang von mindestens (rund Fr. 100’000.-) auszuzahlen (Rechtsbegehren- Ziffer 2). Eventualiter sei das Urteil vom 29. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbe- gehren-Ziffer 3). E.b Die Vorinstanz liess sich am 25. Oktober 2022 vernehmen. Sie hielt am angefochtenen Urteil und der darin vorgenommenen Beweiswürdigung fest. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unbegründet. E.c Die Erstinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 9. November 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E.d Am 2. Dezember 2022 reichte die Erstinstanz verschiedene weitere Akten ein. Darunter befinden sich drei zusätzliche – während der Kontrolle vom (Ende Mai 2021) aufgenommene – Fotos, eine Gesamtübersicht über die im Recht liegenden Fotos der Kontrolle vom (Ende Mai 2021) mit An- gabe der genauen Aufnahmezeiten sowie eine E-Mail des deutschen Bun- desamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zum Vor- gehen bei der Abschätzung der Konzentration von Pflanzenschutzmitteln im Boden. E.e Mit Replik vom 23. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. E.f Während die Vorinstanz auf die Erstattung einer Duplik verzichtete, be- kräftigte die Erstinstanz ihre Position mit Duplik vom 22. Februar 2023. E.g In der Folge lud das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) am 14. März 2023 zur Einreichung eines Fachbe- richts ein. Gleichzeitig ersuchte es das BLW, diverse Fragen zu beantwor- ten.
B-4086/2022 Seite 10 E.h Das BLW reichte den Fachbericht mit den Antworten auf die Fragen innert erstreckter Frist am 16. Juni 2023 ein. Zusammenfassend kam es zum Schluss, dass die Kürzung der Direktzahlungen der Beschwerdefüh- rerin für das Jahr 2021 in Bezug auf die Anwendung des Herbizids Acloni- fen rechtmässig erfolgt sei. Das BLW habe gestützt auf die vorliegenden Akten keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin das Herbizid Aclonifen bewusst angewendet habe. Allerdings weise die Be- rechnung der Direktzahlungskürzung einen Fehler auf. Korrekterweise habe die Erstinstanz den Beitrag der Beschwerdeführerin für die biologi- sche Landwirtschaft nicht nur um (rund Fr. 100’000.-), sondern um (rund Fr. 110’000.-) kürzen müssen, was dem Gesamtbetrag für die biologische Landwirtschaft entspreche. E.i Am 22. Juni 2023 und am 29. Juni 2023 nahmen die Erstinstanz und die Vorinstanz Stellung zum Fachbericht des BLW vom 16. Juni 2023. Während die Vorinstanz diesen als schlüssig und nachvollziehbar bezeich- nete, nahm die Erstinstanz einerseits zustimmend zur Kenntnis, dass das BLW ihre Feststellungen und Erläuterungen gestützt habe. Andererseits wies die Erstinstanz darauf hin, dass die vom BLW geltend gemachte, an- geblich zu tiefe Beitragskürzung aus den folgenden Gründen unzutreffend sei: Die Schlussabrechnung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2021 vom (November 2021) weise die Berechnung des Beitrags für die biologi- sche Landwirtschaft mit einer Summe von total (rund Fr. 100’000.-) aus. Die Kürzung dieses Betrags um 100% finde sich wiederum unter der Rubrik "Korrekturen und Kürzungen Bundesprogramme (DZV + EKBV)". Damit sei die Direktzahlungskürzung für das Jahr 2021 nachweislich korrekt vorge- nommen worden. Das BLW sei offenbar davon ausgegangen, dass 110 Punkte 100 Prozent der Beiträge entsprächen, was jedoch nicht der Fall sei. Die 110 Punkte entsprächen 110 Prozent der Beiträge und die 100 Punkte 100 Prozent der Beiträge, da im Biolandbau maximal die ganzen Beiträge gekürzt werden könnten. E.j Das Bundesverwaltungsgericht gab dem BLW daher Gelegenheit, sich zur Frage der korrekten Höhe der Direktzahlungskürzung erneut zu äus- sern. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 teilte das BLW mit, dass es der Dar- stellung der Erstinstanz aufgrund der nachgereichten Schlussabrechnung vom (November 2021) zustimme. Die Erstinstanz habe gemäss ihrer Klar- stellung effektiv (rund Fr. 100’000.-) Direktzahlungen gekürzt. Dieser Be- trag entspreche 100 Prozent der Beiträge für die biologische
B-4086/2022 Seite 11 Landwirtschaft. Damit habe die Erstinstanz die Kürzungsvorgaben korrekt umgesetzt. E.k Am 14. Juli 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde- führerin zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme ein. Darauf teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2023 fristge- recht mit, dass die Ausführungen sowie die Schlussfolgerung des BLW im Fachbericht für sie unverständlich seien und vollumfänglich bestritten wür- den. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde und bekräftigte, dass sie das Herbizid Aclonifen nicht angewendet habe. E.l Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und der übrigen Beteiligten sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Gegen Verfügungen kantonaler Instanzen ist die Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht zulässig, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Ver- fügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG). Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) hält fest, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erhoben werden kann. Ausgenommen davon sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen (Art. 166 Abs. 2 LwG).
B-4086/2022 Seite 12 1.2 Der vorliegend angefochtene Beschwerdeentscheid vom 29. Juni 2022 ist eine hoheitliche Anordnung der Vorinstanz im Einzelfall, welche die da- maligen Begehren der Beschwerdeführerin (D.a) vollumfänglich abweist und sich auf das LwG sowie die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) stützt. Die Vorinstanz behandelte die Angelegenheit als letzte kantonale Instanz (§ 59 Abs. 1 des kantonalen Landwirtschaftsge- setzes vom 13. Dezember 2011 [LwG AG; SAR 910.200]). 1.3 Demnach liegt eine in Anwendung des LwG und seiner Ausführungs- bestimmungen ergangene Verfügung nach Art. 5 VwVG vor, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 160 Abs. 2 LwG stammt. Im Übrigen geht es vorliegend weder um eine kantonale Verfü- gung über Strukturverbesserungen (Art. 166 Abs. 2 LwG) noch besteht eine andere gesetzliche Ausnahme (vgl. Art. 32 VGG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegen- den Streitsache zuständig. 2. 2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen sind mit Bezug auf die Beschwerdeführerin als vor der Vorinstanz unterle- gene Partei ohne Weiteres erfüllt. 2.2 Die Beschwerde gegen den – der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2022 zugestellten (Vorinstanz, act. 107 f.) – Beschwerdeentscheid vom 29. Juni 2022 erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde frist- gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die üb- rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG). 2.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-4086/2022 Seite 13 3. 3.1 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den ange- fochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Ent- scheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Ur- teil des BVGer B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1; FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8). 3.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid, wie erwähnt, abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids). Inhaltlich bestätigte die Vorinstanz damit die von der Erstinstanz verfügte Kürzung der Direktzahlungen der Beschwer- deführerin für das Jahr 2021 im Umfang von insgesamt (rund Fr. 100'000.- ) wegen (1) Verletzung der Vorgaben für die biologische Landwirtschaft durch den Einsatz von Herbiziden ([rund Fr. 100’000.-]) sowie wegen (2) nicht korrekt geführtem Feldkalender ([unter Fr. 500.-], B.i). Weiter aufer- legte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten (...) und verzichtete auf die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung (Dispo- sitiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids). 3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt die vollständige Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren-Ziff. 1). Dieser bildet daher als Ganzes den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.4 Zu beachten ist, dass sich der Vorwurf des unzulässigen Einsatzes von Herbiziden (E. 3.2) auf den angeblichen Einsatz des Herbizids Aclonifen durch die Beschwerdeführerin beschränkt. Die beiden weiteren Rück- stände, welche der Prüfbericht des Labors I._______ vom (Juni 2021) in deutlich geringeren Konzentrationen festgestellt hat (Pendimethalin und Boscalid, B.c), stufte die Vorinstanz übereinstimmend mit der Erstinstanz unstrittig nicht als bewusste Anwendung einer unerlaubten Substanz durch die Beschwerdeführerin während laufender Bioproduktion ein. Die nachfol- genden Ausführungen beziehen sich deshalb ebenfalls auf den Vorwurf des angeblichen Einsatzes der Substanz Aclonifen durch die Beschwerde- führerin.
B-4086/2022 Seite 14 4. 4.1 Der vorliegend zu beurteilende Direktzahlungsanspruch betrifft die Pe- riode vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021. In intertemporaler Hinsicht finden auf den der Direktzahlungskürzung zugrunde liegenden (zeitlich abgeschlossenen) Sachverhalt diejenigen Rechtsnormen Anwen- dung, die während dieser Zeitspanne in Geltung standen (Urteil des BVGer B-2362/2022 vom 21. November 2023 E. 2, m.w.H.). 4.2 Die vorliegend relevanten Normen haben seit dem Jahr 2021 keine ma- terielle Änderung erfahren. Dies gilt insbesondere für die hier massgebli- chen Kürzungsbestimmungen der DZV zu den Beiträgen für die biologi- sche Landwirtschaft. Diese Kürzungsbestimmungen wurden zwischenzeit- lich unverändert von Anhang 8 Ziffer 2.8 aDZV in Anhang 8 Ziffer 2.5a der aktuell gültigen DZV verschoben (AS 2022 264). Die relevanten Bestim- mungen werden im Folgenden demnach in ihrer aktuell gültigen Fassung gemäss der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) zitiert. 5. 5.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Bewirtschafterinnen und Bewirt- schaftern von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirt- schaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung entsprechender Zahlungen in Art. 70a LwG und ermächtigt den Bundesrat, weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung der Direktzahlungen festzulegen (Art. 70a Abs. 4 LwG). 5.2 Die Direktzahlungen umfassen insbesondere sog. "Produktionssys- tembeiträge". Solche Beiträge werden zur Förderung besonders naturna- her, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 75 Abs. 1 LwG). Welche Produktionsformen geför- dert werden, legt der Bundesrat fest (Art. 70 Abs. 3 LwG, Art. 75 Abs. 2 LwG). 5.3 Zu den Direktzahlungen in der Form von Produktionssystembeiträgen gehört der "Beitrag für die biologische Landwirtschaft" (Art. 2 Bst. e Ziff. 1 DZV). Für dessen Ausrichtung müssen die Anforderungen der Art. 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung erfüllt sein (Art. 67 Abs. 1 DZV).
B-4086/2022 Seite 15 5.4 Laut Art. 3 Bio-Verordnung gilt für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse unter anderem der Grundsatz, dass der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten vermie- den wird (Bst. b). Art. 6 Bio-Verordnung schreibt vor, dass der gesamte Bio- Betrieb biologisch bewirtschaftet werden muss (Gesamtbetrieblichkeit). Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch ganzheitliche An- wendung verschiedener Massnahmen reguliert werden (Art. 11 Abs. 1 [Satz 1] Bio-Verordnung). Der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Wel- kemitteln und Herbiziden ist im biologischen Pflanzenbau nicht erlaubt (Art. 11 Abs. 4 Bio-Verordnung). 5.5 Art. 11 Abs. 2 Bio-Verordnung überträgt dem Eidgenössischen Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Aufgabe, die zu- lässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung festzulegen. Unter anderem gestützt darauf erliess das WBF am 22. September 1997 im Ein- vernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181). Diese legt die in der biologischen Landwirtschaft zugelassenen Pflanzen- schutzmittel und die besonderen Vorschriften zu deren Verwendung im An- hang 1 fest (Art. 1 Verordnung WBF über die biologische Landwirtschaft). 5.6 Die Direktzahlungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestim- mungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV richtet sich die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone nach dem Anhang 8 der DZV. Dieser Anhang regelt die Kürzung der Beiträge für die biologische Landwirtschaft in Ziffer 2.5a (E. 4.2). Die Kürzungen für Mängel nach den Ziffern 2.5a2 – 2.5a5 erfolgen mit Punkten, die im Wesentlichen folgender- massen in Beträge umgerechnet werden (Anhang 8 Ziffer 2.5a.1 DZV): "(...) Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann mul- tipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft. (...) Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (...) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirt- schaft gekürzt werden. (...) "
B-4086/2022 Seite 16 6. 6.1 Wie bereits erwähnt (A.b), anerkannte die bio.inspecta AG als unbe- strittenermassen akkreditierte Kontroll- und Zertifizierungsstelle den Be- trieb der Beschwerdeführerin erstmals am (...) 2019 als Bio-Betrieb. Nach- dem die bio.inspecta AG der Beschwerdeführerin "aufgrund der klaren Sachverhalts- und Rechtslage" zunächst mit Vorbescheid vom 28. Juli 2021 in Aussicht gestellt hatte, eine Aberkennung der Betriebszertifizierung in Erwägung zu ziehen (C.a), bestätigte sie die Anerkennung des Betriebs der Beschwerdeführerin als Bio-Betrieb schliesslich mit Zertifizierungsent- scheid vom 6. Oktober 2021 (C.g, Erstinstanz, act. 172 ff.). 6.2 Die bio.inspecta AG begründete die Aufrechterhaltung der Bio-Zertifi- zierung mit dem Bericht "Ursachenabklärung bei Rückstandsfällen", wel- chen sie in Auftrag gegeben hatte, um die Resultate ihrer eigenen Probe- nahme vom (Mitte August 2021) (C.d) im Vergleich zu den Ergebnissen der Probenahme der Erstinstanz vom (Ende Mai 2021) (B.c) wissenschaftlich beurteilen zu lassen (C.f, Erstinstanz, act. 167 ff.). Der erwähnte Bericht habe die gezielte Anwendung von Herbiziden durch die Beschwerdeführe- rin zwar nicht ausgeschlossen. Er habe aber keine eindeutige Ursache für die festgestellten Rückstände identifizieren können. 6.3 In der Folge kürzten die Erstinstanz und die Vorinstanz die Direktzah- lungen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 dennoch, da sie im Ge- gensatz zur bio.inspecta AG zum Schluss gelangten, dass der Einsatz von Aclonifen auf biologisch bewirtschafteten Flächen durch die Beschwerde- führerin nachgewiesen sei. 6.4 Die Direktzahlungskürzung erfolgte gestützt auf Anhang 8 Ziffer 2.5a.2 Bst. a i.V.m. Ziffer 2.5a.3 Bst. m DZV. Die Bestimmung von Bst. a sieht eine Kürzung um 110 Punkte vor für den Fall, dass nicht der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird (Art. 6 Bio-Verordnung). Der zur Anwendung gebrachte Bst. m statuiert eine Kürzung um 110 Punkte, wenn Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel eingesetzt oder durch betriebszu- gehörige Personen ausgebracht werden (Art. 11 Abs. 4 Bio-Verordnung). 6.5 Festzuhalten ist weiter, dass es sich bei der Substanz Aclonifen unstrit- tig um ein Herbizid handelt. Da Aclonifen auch nicht in der Positivliste der erlaubten Pflanzenschutzmittel gemäss Anhang 1 der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (E. 5.5) gelistet ist (weder im Jahr 2021 noch heute), ist der Einsatz dieses Herbizids in der biologischen Landwirtschaft gestützt auf Art. 11 Abs. 4 Bio-Verordnung verboten (E. 5.4).
B-4086/2022 Seite 17 7. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die unterschiedliche Beurteilung des Be- triebs der Beschwerdeführerin durch die bio.inspecta AG und die Erst- bzw. die Vorinstanz vor dem Bundesrecht standhält. 7.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie sieht im Umstand, dass die Vorinstanz die Nichtauszahlung des Beitrags 2021 für die biologische Landwirtschaft bestätigt hat, obwohl die bio.inspecta AG zuvor entschieden hatte, die Bio-Zertifizierung der Beschwerdeführerin aufrecht zu erhalten, eine Verletzung von Bundesrecht. Diesen Standpunkt begründet die Be- schwerdeführerin wie folgt: Das Bundesgericht sehe im Bereich von Teilrechtsordnungen, welche für denselben Lebenssachverhalt Regelungen mit zum Teil unterschiedlicher Zielsetzung enthielten, vor, dass die für ein bestimmtes Projekt erforderli- chen Entscheide bei engem Sachzusammenhang entweder zusammenge- legt oder aber in gleichwertiger Weise aufeinander abgestimmt werden müssten. Diese inhaltliche und verfahrensmässige Koordinationspflicht er- gebe sich unter anderem aus dem Willkürverbot und dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (m.H. auf BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1). Die Anwendung des Grundsatzes der Einheit und Wider- spruchsfreiheit der Rechtsordnung setze voraus, dass zwischen den an- wendbaren materiellrechtlichen Vorschriften ein derart enger Sachzusam- menhang bestehe, sodass diese Vorschriften nicht getrennt und unabhän- gig voneinander angewendet werden dürften (m.H. auf BGE 116 lb 50 E. 4b). Im vorliegenden Fall liege ein enger Sachzusammenhang im Sinne des Grundsatzes der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vor. Denn die Bio-Zertifizierung und die Direktzahlungen seien unmittelbar von- einander abhängig. Die faktischen Abläufe der Verfahren verdeutlichten dies. Beide Verfahren beträfen den gleichen Betrieb, die gleichen Parzellen und die gleiche Thematik. Es sei davon auszugehen, dass die bio.inspecta AG ein rechtskräftiges Urteil gegen die Beschwerdeführerin als neue Er- kenntnis im Zertifizierungsverfahren werten würde. Diesfalls müsste die bio.inspecta AG das Zertifizierungsverfahren laut der Beschwerdeführerin wieder aufnehmen und der Beschwerdeführerin die Zertifizierung entzie- hen. Dies, obwohl die bio.inspecta AG bei ihrer eigenen Nachkontrolle keine Herbizide in unzulässiger Menge nachgewiesen habe. Diese weitrei- chende Folge der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen den Verfahren lasse die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unbeachtet.
B-4086/2022 Seite 18 Es sei unerklärlich, dass die bio.inspecta AG der Beschwerdeführerin das Bio-Zertifikat aIs Fachstelle wieder erteilt habe und der gleiche Betrieb den- noch Direktzahlungen verlieren solle. Die beiden Verfahren hätten koordi- niert und grundsätzlich einheitlich entschieden werden müssen. Indem die bio.inspecta AG die Bio-Zertifizierung aufrechterhalte, während die Erstin- stanz der Beschwerdeführerin trotz des gleichen Sachverhalts eine Nicht- einhaltung der Bio-Bestimmungen vorwerfe und die Direktzahlungen redu- ziere, erfahre die Beschwerdeführerin eine unzulässige Ungleichbehand- lung. Der Entscheid der Vorinstanz sei daher auch infolge einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) aufzuhe- ben. 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz betont demgegenüber, dass sie und die Erstinstanz als mit dem Vollzug der DZV betraute staatliche Behörden nicht daran ge- bunden seien, von welchem Sachverhalt die bio.inspecta AG im Zertifizie- rungsentscheid ausgegangen sei und wie sie diesen Sachverhalt rechtlich gewürdigt habe. Dem Zertifizierungsentscheid komme für die Beurteilung der Ausrichtung von Direktzahlungen für die biologische Landwirtschaft keine präjudizielle Bedeutung zu. Dies gelte unabhängig davon, dass es im Zertifizierungs- wie im Direktzah- lungsverfahren letztlich um die Klärung derselben Sachlage gehe (Herbizi- deinsatz auf biologisch bewirtschafteten Feldern). Zwar seien in Art. 30e Bio-Verordnung gegenseitige Meldepflichten und ein Informationsaus- tausch zwischen den Zertifizierungsstellen und den staatlichen Vollzugs- behörden geregelt. Eine gesetzliche Grundlage für eine weitergehende Ko- ordination mit einer Verpflichtung zu einer inhaltlichen Abstimmung von Entscheiden über die Ausrichtung von Direktzahlungen und die Zertifizie- rung von Betrieben mit biologischer Landwirtschaft gebe es aber nicht. Auch der Grundsatz der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung spreche nicht dagegen, dass an einen Betrieb trotz Zertifi- zierung keine Direktzahlungen für die biologische Landwirtschaft ausge- richtet würden. Im Gegenteil wäre es laut der Vorinstanz stossend, wenn sich ein landwirtschaftlicher Betrieb wegen seiner Zertifizierung als Bio-Be- trieb automatisch auch staatliche Beitragszahlungen für die biologische Landwirtschaft sichern könnte, obwohl nachweislich nicht alle Vorgaben eingehalten worden seien. Entgegen der Beschwerdeführerin sei zudem davon auszugehen, dass die bio.inspecta AG den Zertifizierungsentscheid
B-4086/2022 Seite 19 grundsätzlich aufrechterhalten oder die Beschwerdeführerin zumindest in den Folgejahren wieder neu zertifizieren werde, wenn diese die Gesetzge- bung im Bereich der biologischen Landwirtschaft nun einhalte und bei künf- tigen Kontrollen keine Verstösse nachzuweisen seien. Auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot könne die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung von Direktzahlungen für die biologische Landwirtschaft ab- leiten. 7.2.2 Mit vergleichbaren Ausführungen macht auch die Erstinstanz gel- tend, dass sie den Direktzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin als dafür zuständige Behörde ohne Bindung an den Zertifizierungsentscheid der bio.inspecta AG habe beurteilen können. 7.2.3 Das BLW beruft sich im Fachbericht vom 16. Juni 2023 auf das Urteil des BGer 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011. In diesem Urteil sei das Bundes- gericht zum Schluss gekommen, dass die für die Direktzahlungen zustän- digen Behörden an die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle nicht zwin- gend gebunden seien. Die Feststellungen der Zertifizierungsstelle im Zer- tifizierungsverfahren seien bei der Beurteilung von Direktzahlungskürzun- gen laut dem Bundesgericht aber unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt als Beweismittel zu prüfen. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt gemäss dem Ausgeführten (E. 7.1) sinngemäss den Standpunkt, dass die Vorinstanz aufgrund des positiven Zertifizierungsentscheids der bio.inspecta AG vom 6. Oktober 2021 ver- pflichtet gewesen wäre, die Direktzahlungskürzung der Erstinstanz aufzu- heben und damit gleichzeitig die Anforderungen der Bio-Verordnung an die Ausrichtung der Direktzahlungen 2021 für die biologische Landwirtschaft als durch die Beschwerdeführerin erfüllt zu bestätigen (E. 5.2 f.). Zur Be- gründung beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine – aus dem Grund- satz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV abgeleitete – inhaltliche Koordinati- onspflicht des Direktzahlungsverfahrens mit dem Zertifizierungsverfahren. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, vermögen diese Ausführun- gen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen.
B-4086/2022 Seite 20 7.3.2 Vorab verweist das BLW zu Recht auf die bereits erfolgte Klärung der Streitfrage durch das Bundesgericht. So hat dieses im Urteil 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 (in den E. 6.2 ff.) festgehalten, dass mit der Anerkennung eines Betriebs als Bio-Betrieb zwar grundsätzlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Produktion nach den Anforderungen der Bio-Verordnung erfolgt und die entsprechende Be- stätigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle mithin grundsätzlich auch für den Entscheid über die Direktzahlungen massgeblich ist. Dies be- deutet gemäss dem Bundesgericht aber ausdrücklich nicht, dass die Be- stätigung einer Zertifizierungsstelle in jedem Fall zwingend auch den Aus- schlag für den Direktzahlungsentscheid gibt. Eine Zertifizierungsstelle ist laut dem Bundesgericht nämlich in erster Linie zuständig, über die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Bio-Betrieb zu befinden. Diesem werde dadurch ermöglicht, seine Pro- dukte – deren Herstellung sich nach biologischen Grundsätzen richtet – als solche zu bezeichnen, und sie allenfalls mit einer entsprechenden speziel- len Kennzeichnung (wie der Bio-Knospe) zu versehen. Hingegen ent- scheide die Zertifizierungsstelle nicht direkt über die Direktzahlungen. Die Feststellung der entsprechenden Beitragsberechtigung sowie die Festset- zung der Beiträge lägen in der Zuständigkeit des Kantons und nicht der Zertifizierungsstelle. Diese werde überdies vom Kanton überwacht und habe ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies weise auf ein Unterordnungsverhältnis hin und spreche dagegen, dass der Kan- ton den Entscheid der Zertifizierungsstelle vorbehaltlos übernehmen müsse. Daher ist gemäss dem Bundesgericht davon auszugehen, dass die für die Direktzahlungen zuständige kantonale Behörde an die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle nicht zwingend gebunden ist, sondern diese Bestäti- gung beim Entscheid über die Direktzahlungen lediglich als – immerhin ge- wichtiges – Beweismittel unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt, Gewis- senhaftigkeit und Unvoreingenommenheit zu würdigen hat. Falls die Zerti- fizierungsstelle (wie im damals beurteilten Fall) etwa den ökologischen Leistungsnachweis akzeptiert hat, kann die für die Direktzahlungen zustän- dige kantonale Behörde davon ausgehen, dieser sei auch für die Direkt- zahlungen erbracht. Für den Entscheid über die Direktzahlungen dürfen laut dem Bundesgericht aber ausdrücklich auch zusätzliche Beweise ver- langt oder erhoben werden, wenn begründete Zweifel oder Unklarheiten bestehen.
B-4086/2022
Seite 21
Im Ergebnis bestätigte das Bundesgericht das damals angefochtene Urteil
ausdrücklich als bundesrechtskonform, soweit dieses davon ausging, dass
der Kanton beim Entscheid über die Direktzahlungen an den Zertifizie-
rungsentscheid nicht zwingend gebunden sei (Urteil des BGer 2C_44/2011
vom 26. Juli 2011 E. 6.2 ff.; vgl. damit übereinstimmend auch das Urteil des
BGer 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 [insbes. E. 4.2 und E. 6], mit wel-
chem das Bundesgericht eine zwingende Bindung der kantonalen
Vorinstanzen an einen [in casu letztlich nicht entscheidwesentlichen] In-
spektionsbericht der bio.inspecta AG im Kontext eines Wiedererwägungs-
gesuches gegen ein rechtskräftiges teilweises Tierhalteverbot sinngemäss
ebenfalls verneint hat).
7.3.3 Genau gleich betont auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung, dass der Einschätzung einer Zertifizierungsstelle keine
umfassende Bindungswirkung zukommt. Vielmehr könne die für den Voll-
zug der Bio-Verordnung zuständige Behörde die (in den damaligen Be-
schwerdeverfahren beurteilte) "Konformität eines Produkts" zu Gunsten
wie auch zu Ungunsten einer zertifizierungspflichtigen Unternehmung an-
ders beurteilen als die Zertifizierungsstelle, welcher keine Verfügungskom-
petenz zukomme. Da Zertifizierungsstellen als Fachorganisationen aller-
dings ausgewiesene Sachverständige mit einer breiten Erfahrung und ei-
nem hohen Fachwissen seien, dürfe eine andere Beurteilung nicht leicht-
fertig erfolgen, sondern setze – übereinstimmend mit der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung (E. 7.3.2) – voraus, dass begründete Vorbehalte ge-
genüber der Tatsachenfeststellung, der Tatsachenwürdigung oder der
rechtlichen Einschätzung der Sachlage durch die jeweilige Zertifizierungs-
stelle bestehen (Urteil des BVGer B-903/2022 vom 13. März 2023
7.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegen-
den Fall nicht einzusehen, inwiefern die Erstinstanz oder die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt haben sollen, indem sie sich an den Entscheid der
bio.inspecta AG vom 6. Oktober 2021 nicht zwingend gebunden erachte-
ten. Bei der bio.inspecta AG handelt es sich zwar um eine ausserhalb der
Verwaltung stehende beigezogene Organisation, welche zur Erfüllung der
ihr ausdrücklich übertragenen öffentlichen Aufgaben beauftragt ist (Urteil
des BVGer B-4751/2018 vom 18. Oktober 2019 E. 5.3, m.H.). Die Beurtei-
lung des vorliegend strittigen Direktzahlungsanspruchs der Beschwerde-
führerin lag jedoch fraglos in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Erst-
instanz und der Vorinstanz in deren Funktion als übergeordnete Vollzugs-
B-4086/2022 Seite 22 bzw. Gerichtsbehörde. Zudem erheben vorliegend beide Vorinstanzen aus- drücklich grundlegende Vorbehalte gegenüber der – als falsch bezeichne- ten – Tatsachenfeststellung der bio.inspecta AG und legen dar, weshalb sie den Nachweis des strittigen Herbizideinsatzes durch die Beschwerdefüh- rerin im Gegensatz zur bio.inspecta AG als erfüllt ansehen (dazu nachfol- gend E. 8.1.2, E. 8.3.2). 7.3.5 Ob die Vorinstanz ihre abweichende Einschätzung im Sinne der dar- gelegten Rechtsprechung auf sachlich begründete Vorbehalte abstützt und der Beweis insgesamt als erfüllt zu betrachten ist, wird daher nachfolgend näher zu prüfen sein (E. 8). 7.3.6 An dieser Einschätzung vermag der von der Beschwerdeführerin an- gerufene Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsord- nung nichts zu ändern. 7.3.6.1 Die Beschwerdeführerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die folgende Passage des Bundesgerichts in BGE 137 II 182 (vgl. E. 3.7.4.1): "Nach der Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen ist die Anwendung des materiellen Rechts überdies in formel- ler, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren (...). Diese aus dem materiellen Recht hervorgehende inhaltliche und verfahrens- mässige Koordinationspflicht ergibt sich u.a. aus dem Willkürverbot und dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (...), der Verhinderung von Verfahrensverzögerungen sowie der Vereitelung von Bun- desrecht (...)." 7.3.6.2 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren zugrunde liegende Konstellation mit jener, welche das Bundesgericht in BGE 137 II 182 zu prüfen hatte, nicht vergleichbar ist: a) So ging es im BGE 137 II 182 um ein Verfahren des bäuerlichen Bo- denrechts, bei welchem sich die Frage stellte, ob zwei Grundstücke ein "landwirtschaftliches Gewerbe" im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) bildeten (BGE 137 II 182, unter C). Strittig war die Grösse der sogenannten "Standardarbeitskraft", welche sich aus mehreren Faktoren zusammensetzt. Von diesen Faktoren war insbesondere die
B-4086/2022 Seite 23 landwirtschaftliche Nutzfläche relevant, deren Grösse aufgrund von Waldgrundstücken unklar war (BGE 137 II 182 E. 3.2.1.1). b) Die Frage, was Wald ist, und wie gross die strittigen Waldgrundstücke somit sind, war für das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts von grundsätzlicher Bedeutung. Allerdings konnte nur im förmlichen Wald- feststellungsverfahren nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 4. Okto- ber 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) rechtskräftig entschieden werden, wie gross die Waldfläche des landwirtschaftlichen Betriebs des betroffenen Beschwerdeführers ist (BGE 137 II 182 E. 3.7.3.1 f.). c) Das Bundesgericht folgerte deshalb, dass die kantonale Behörde ver- pflichtet gewesen wäre, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfah- ren einzuleiten und dieses mit jenem nach dem BGBB materiell und formell zu koordinieren, "weil sie ohne eine förmliche Waldfeststellung (...) die Frage der Grösse der landwirtschaftlichen Nutzungsflächen gar nicht behandeln konnte und auch nicht durfte" (BGE 137 II 182 E. 3.7.3.1 f. und E. 3.8). 7.3.6.3 Im Gegensatz zur Konstellation im BGE 137 II 182 ist die vorliegend strittige Beurteilung des Direktzahlungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 nicht abhängig von der Beurteilung einer relevanten Voraus- setzung im Verfahren einer anderen Behörde. Das Vorliegen oder Nicht- vorliegen der Bio-Zertifizierung der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 bildet für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen, welche die DZV und die Bio-Verordnung an die Ausrichtung von Direktzahlungen für die biologische Landwirtschaft stellen (E. 5.2 ff.), keinen entscheidenden Faktor. 7.3.6.4 Gewähr dafür, dass die Direktzahlungen der Beschwerdeführerin entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften korrekt bestimmt wer- den, bietet im Gegenteil allein die rechtmässige Durchführung des Direkt- zahlungsverfahrens vor den dafür ausschliesslich zuständigen kantonalen Behörden. Diese entscheiden autonom, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Direktzahlungen erfüllt sind. Dies gilt auch und gerade für die Frage, ob die Beschwerdeführerin Herbizide auf biologisch bewirtschaf- teten Flächen eingesetzt und somit gegen Art. 11 Abs. 4 Bio-Verordnung verstossen hat.
B-4086/2022 Seite 24 7.3.6.5 Eine zwingende Bindung an die Einschätzung der bio.inspecta AG – welche, wie erwähnt (E. 7.3.2 f.), unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Unvoreingenommenheit als Beweismittel gewür- digt werden muss – ist nach dem bereits Ausgeführten ausdrücklich zu ver- neinen. Es besteht zwar durchaus die Möglichkeit von sich insofern wider- sprechenden Entscheiden, als der Direktzahlungsanspruch im Direktzah- lungsverfahren verneint werden kann, während die Zertifizierung eines Be- triebs als Bio-Betrieb durch die bio.inspecta AG bestätigt wird. Auch ist denkbar, dass Zertifizierungsentscheide, welche das Ergebnis eines Di- rektzahlungsverfahrens weder abwarten noch einbeziehen, zu einem spä- teren Zeitpunkt wieder geändert werden können. Ob letzteres vorliegend mit Bezug auf das Jahr 2021, dessen Landwirtschaftsprodukte längst ver- marktet sind, allerdings überhaupt noch eintreffen kann, bildet aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für die Frage, wie das Vorgehen der bio.inspecta AG allenfalls aufsichtsrechtlich zu beur- teilen ist. Auch dies ist hier nicht zu beurteilen. 7.3.6.6 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin aus der von ihr angerufenen Passage des Bundesgerichts in BGE 137 II 182 (oben E. 7.3.6.1), welche für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig ist, nichts für sich abzuleiten. 7.3.7 Schliesslich lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV nicht herleiten, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, den Entscheid der bio.inspecta AG vorbehaltlos zu übernehmen. 7.3.7.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerin scheitert bereits daran, dass mit der Vorinstanz und der bio.inspecta AG verschiedene Stellen mit je unterschiedlichen Zuständigkeiten gehandelt haben. Die Rechtsgleich- heit bezieht sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde. Eine rechtsun- gleiche Behandlung könnte nur dann vorliegen, wenn "ein und dieselbe Behörde" eine Frage ohne sachlichen Grund das eine Mal so und das an- dere Mal anders beantwortet (BGE 138 I 321 E. 5.3.6; BGE 90 I 1 E. 2; BIAGGINI GIOVANNI, in: BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 8 N 9, 15). Dies ist mit Bezug auf die Vorinstanz und die bio.inspecta AG von vorneherein nicht der Fall.
B-4086/2022 Seite 25 7.3.7.2 Darüber hinaus kann es im Lichte der vorstehend beschriebenen Rechtsprechung (E. 7.3.2 f.) auch unter dem Titel der Rechtsgleichheit nicht angehen, dass die mit dem Vollzug der DZV und der Bio-Verordnung betrauten Behörden gezwungen werden, Direktzahlungen im Widerspruch zu den agrarrechtlichen Vorgaben auszuzahlen. Genau dies wäre aller- dings der Fall, falls der Beschwerdeführerin gefolgt würde und sich die Vor- behalte der Erstinstanz und der Vorinstanz gegenüber der Tatsachenfest- stellung der bio.inspecta AG im Ergebnis als sachlich begründet heraus- stellen. 7.4 Der in E. 7.1 beschriebene Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet. Der angefochtene Entscheid der Vor- instanz verstösst nicht gegen Bundesrecht, soweit die Vorinstanz darin da- von ausgeht, weder sie noch die Erstinstanz seien an den Zertifizierungs- entscheid der bio.inspecta AG vom 6. Oktober 2021 zwingend gebunden gewesen. 8. Somit wird im Folgenden geprüft, ob es die Vorinstanz zu Recht für erwie- sen hält, dass die Beschwerdeführerin das Herbizid Aclonifen im Jahr 2021 auf biologisch bewirtschafteten Flächen eingesetzt hat, insbesondere ob die Vorbehalte gegenüber der Tatsachenfeststellung der bio.inspecta AG sachlich begründet sind. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Die Beweislage sei schon deshalb nicht eindeutig, weil mit den Ergebnissen der Probenahme der Erstinstanz vom (Ende Mai 2021) (B.c) und den Ergebnissen der Proben- ahme der bio.inspecta AG vom (Mitte August 2021) (C.d) zwei sich wider- sprechende Ergebnisse von Bodenproben auf denselben Parzellen vorlä- gen: Während die Erstinstanz das Herbizid Aclonifen in verbotener Menge in einer Mischprobe festgestellt habe, belege die Rückstandsanalyse der bio.inspecta AG, dass Aclonifen nicht in verbotener Menge eingesetzt wor- den sei. Weshalb die Probenahme der bio.inspecta AG weniger verlässlich als jene der Erstinstanz sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Rück- standsanalyse der bio.inspecta AG sei im Gegenteil verlässlicher als jene der Erstinstanz. Denn die Befunde der bio.inspecta AG seien laut dem (unter E. 7.3.2 dar- gestellten) Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_44/2011 als gewichtiges Beweismittel zu würdigen und es werde angenommen, dass diese Befunde
B-4086/2022 Seite 26 korrekt seien. Zudem führe die bio.inspecta AG jährlich rund 300 Rück- standsanalysen durch und sei in diesem Bereich somit deutlich erfahrener als die Erstinstanz. Auch mache die bio.inspecta AG ihre Probeentnahmen anders als die Erstinstanz nach einer standardisierten, behördlich abge- segneten Anleitung. Die Probemethodik der bio.inspecta AG sei klar fest- gelegt und transparent. Jene der Erstinstanz sei unklar und nicht dokumen- tiert. Die Fotografien, welche der Kontrolleuer der Erstinstanz zur Doku- mentation der am (Ende Mai 2021) angetroffenen Situation vorgelegt habe, seien sehr nah aufgenommen, sodass eine örtliche Zuordnung nicht mög- lich sei. Auch sei der Zustand der Felder nicht nur vom Kontrolleur der Erst- instanz optisch wahrgenommen worden, sondern auch von den Vertretern der bio.inspecta AG; dies an einer unangemeldeten Kontrolle am (April 2021) sowie bei der Hauptkontrolle vom (Ende Mai 2021) (B.b). Im Unter- schied zum Kontrolleur der Erstinstanz hätten die Vertreter der bio.inspecta AG aber weder einen verdächtigen Unkrautbewuchs in den Kartoffeldäm- men noch gelbliche Verfärbungen an den Unkräutern wahrgenommen. Eine Befragung des Kontrolleurs der bio.inspecta AG über dessen optische Wahrnehmung am (Ende Mai 2021) sei nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der Probenahme durch die bio.inspecta AG am (Mitte August 2021) schade der Verlässlichkeit dieser Beprobung nicht. Selbst bei einem schnellen Abbau hätten die Werte rund 80 Tage nach der Probe der Erst- instanz vom (Ende Mai 2021) nur rund zur Hälfte abgenommen. Laut der Beschwerdeführerin hätte der Wirkstoff im Fall eines Herbizideinsatzes im Frühling 2021 bei der Bodenprobe der bio.inspecta AG am (Mitte August 2021) daher nach wie vor nachgewiesen werden müssen. Die bio.inspecta AG habe den Wirkstoff aber einzig auf der Parzelle M._______ in kleiner Menge festgestellt. Die von der bio.inspecta AG festgestellte Konzentration sei zu gering, als dass auf den fraglichen Parzellen anlässlich der Proben- ahme der Erstinstanz am (Ende Mai 2021) eine verbotene Menge hätte vorhanden sein können. Der Wirkstoff könne auch nicht durch Umpflügen in tiefere Bodenschichten gelangt sein, zu welchen auch die Kontrolleure der bio.inspecta AG (mit der Entnahme der Proben aus einer Bodentiefe von "bis ca. 10 cm" [C.c]) nicht vorgestossen seien. Die fraglichen Parzel- len seien vor der Probeentnahme der bio.inspecta AG nicht umgepflügt worden. Dies sei auf den Fotos der bio.inspecta AG ersichtlich ([...]). Stattdessen begründe die Vorinstanz ihr Beweisergebnis mit dem Ergebnis der Probenahme der Erstinstanz vom (Ende Mai 2021). Der entsprechende Prüfbericht (B.c) halte aber ausdrücklich fest, dass eine finale Beurteilung nicht möglich sei, da es sich um eine Mischprobe handle. Aufgrund der Vermengung in der Mischprobe sei es nicht nachvollziehbar, ob Herbizide
B-4086/2022 Seite 27 auf allen vier geprüften Parzellen festgestellt worden seien oder zum Bei- spiel nur auf einer Parzelle. Die Mischprobe der Erstinstanz lasse keine Rückschlüsse auf allfällige Wirkstoffe im Boden der Parzellen K., L. und M._______ und auf der Parzelle N._______ zu. Auch ob der Wirkstoff Aclonifen homogen oder nicht homogen verteilt vorhanden sei, lasse sich bei einer Mischprobe nicht feststellen. Insbesondere bei Ab- drift, einer Altlast, einem Unfall oder einer Sabotage sei es möglich, dass die Wirkstoffkonzentration an verschiedenen Stellen der Parzelle unter- schiedlich hoch sei. Deshalb müsse beim Nachweis einer auffälligen Kon- zentration eines Wirkstoffes durch eine Mischprobe überprüft werden, wie dieses Ergebnis zustande gekommen sei. Um einen allfälligen Herbizidei- nsatz sorgfältig nachzuweisen, seien aufgrund der Ergebnisse einer Misch- probe anschliessend punktuelle Einzelproben zu entnehmen. Es sei uner- klärlich, warum die Erstinstanz keine weitere Probeentnahme mit Einzel- proben in Auftrag gegeben habe. Das Ergebnis der Mischprobe vom (Ende Mai 2021) könne sich die Be- schwerdeführerin nicht erklären. Das darin festgestellte Aclonifen könne zum Beispiel auf den Gebrauch entsprechender Wirkstoffe vor der Bio-Zer- tifizierung zurückzuführen sein. Die Beschwerdeführerin habe auf den frag- lichen Parzellen vor der Bio-Zertifizierung auch Mittel mit Aclonifen einge- setzt. Zudem habe sie einzelne Parzellen zeitweise mit anderen Landwirt- schaftsbetrieben abgetauscht und in dieser Zeit keine Kontrolle über den Mitteleinsatz gehabt. Altlasten seien keine Seltenheit, sondern die Regel. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass Spritzmittel des benach- barten Bauern vom Wind auf die geprüften Parzellen der Beschwerdefüh- rerin getragen worden seien. Durch eine solche Abdrift könne eine Stelle derart kontaminiert gewesen sein, dass dadurch die ganze Mischprobe ei- nen erhöhten Wert aufweise. Zudem habe die Vorinstanz die Möglichkeit eines Sabotageakts nicht ge- nügend geprüft und auch jene einer Verunreinigung durch einen Unfall nicht berücksichtigt. Denkbare Unfälle durch einen benachbarten Bauern seien (1) ein gelöster Schlauch, (2) eine defekte Düse oder (3) das Absprit- zen eines Sektors ohne Schliessung der Spritze bei der Drehbewegung.
B-4086/2022 Seite 28 Des Weiteren sei der in der Mischprobe festgestellte Rückstand von 0.37 mg/kg Aclonifen zu tief, um wirkungsvolle Unkrautbekämpfung zu betrei- ben. Hätte die Beschwerdeführerin Herbizide eingesetzt, hätte sie diese in einer zur Unkrautbekämpfung effektiven Höhe gespritzt. In diesem Fall wä- ren die Unkräuter laut der Beschwerdeführerin länger nicht gewachsen. Auf den Fotos der bio.inspecta AG vom (Mitte August 2021) seien aber ver- schiedene Unkräuter ersichtlich ([...]). Das Vorhandensein der Unkräuter in diesem Ausmass am (Mitte August 2021) spreche gegen einen gezielten Herbizideinsatz. Stattdessen müsse eine andere Begründung – wie Abdrift, Unfall, Sabotage oder Altlasten – herhalten. Zusammenfassend bestünden mindestens ernsthafte Zweifel, dass die Be- schwerdeführerin den Wirkstoff Aclonifen gezielt eingesetzt habe. Das er- forderliche Beweismass für den Nachweis des unerlaubten Herbizideinsat- zes sei nicht erfüllt. 8.1.2 Die Vorinstanz betont, dass die Vergleichbarkeit der Bodenprobe der Erstinstanz vom (Ende Mai 2021) und der Bodenprobe der bio.inspecta AG vom (Mitte August 2021) mit ihren stark divergierenden Aclonifen-Werten nicht gewährleistet sei. Das Analyseergebnis der Mischprobe der Erstin- stanz sei verlässlicher einzustufen, da diese Beprobung zeitlich näher am vorgeworfenen Herbizideinsatz liege. Auch sei bei der Probenahme der bio.inspecta AG am (Mitte August 2021) gemäss der Zeugenaussage ihres damaligen Kontrolleurs (D.c) zumindest die Parzelle M._______ bereits abgeerntet und abgeflammt gewesen. Dies sei ohne Eingriff in die Erd- schichten nicht möglich. Die vom Kontrolleur der Erstinstanz zur Anwendung gebrachte Methodik sei gemäss dessen Ausführungen gegenüber der Vorinstanz ebenfalls standardisiert (m.H. auf Verhandlungsprotokoll, S. 5, 7 [Vorinstanz, act. 65 ff.]). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens spiele es keine Rolle, wo genau die Herbizidrückstände gefunden worden seien, da alle untersuchten Parzellen für eine biologische Bewirtschaftung angemeldet gewesen seien. Auf die Entnahme von Einzelproben habe daher verzichtet werden können. Die Vorinstanz schätze die Zeugenaussage des Kontrolleurs der Erstin- stanz (D.c) zum von ihm bei der Probenahme vom (Ende Mai 2021) fest- gestellten Zustand der Felder als glaubhaft und schlüssig ein. Diese Aus- sagen würden durch das vom Zeugen zur Dokumentation angefertigte Bild- material untermauert. So falle auf einigen Bildern der Parzellen L._______ ([...]) und M._______ ([...]) auf, dass es auf den Kartoffeldämmen praktisch
B-4086/2022 Seite 29 keinen Unkrautbewuchs habe. Ebenso zeigten die Detailaufnahmen der Parzellen N._______ ([...]), M._______ ([...]) und K._______ ([...]) gelblich verfärbte Unkräuter und einzelne an den Rändern gelblich verfärbte Kar- toffelstauden, welche nach dem erwähnten Zeugen auf einen kürzlichen Herbizideinsatz schliessen liessen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass sich der am (Ende Mai 2021) festgestellte "chlorotische" Zustand der Unkräuter auch mit dem Ein- satz eines Abflammgerätes oder anderen mechanischen Unkrautbekämp- fungsmassnahmen erklären lasse, sei unglaubwürdig. Zur Begründung be- ruft sich die Vorinstanz einerseits auf fehlende Aufzeichnungen der Be- schwerdeführerin von mechanischen Unkrautbekämpfungsmassnahmen. Andererseits hätten die beiden Vertreter der Erstinstanz bei ihrer Parteibe- fragung (D.c) eindrücklich beschrieben, dass die Kartoffelfelder der Parzel- len L._______ und M._______ – deren Dämme am (Ende Mai 2021) ge- mäss dem vorliegenden Bildmaterial praktisch keinen Unkrautbewuchs aufgewiesen hätten – auch keine Spuren für den Einsatz eines Sternhack- gerätes zeigen würden (m.H. auf Verhandlungsprotokoll, S. 12 und S. 14 sowie ein eingereichtes Foto einer Vergleichsparzelle [Erstinstanz, act. 68]). Der am (Ende Mai 2021) persönlich vor Ort anwesende Kontrol- leur der Erstinstanz habe dies ebenfalls bestätigt. Dieser habe auch keine Hinweise für den Einsatz von anderen mechanischen Unkrautbekämp- fungsmassnahmen gehabt (m.H. auf Verhandlungsprotokoll, S. 13). Des Weiteren deuteten die im Bildmaterial der Erstinstanz ersichtlichen gelblichen Verfärbungen auch nach der Einschätzung der beiden landwirt- schaftlichen Fachrichter im Spruchkörper der Vorinstanz auf einen langsa- men Zelltod hin, wie er für den Einsatz von Herbiziden typisch sei. Der durch Fotoaufnahmen belegte Eindruck des Kontrolleurs der Erstinstanz habe sich durch das Ergebnis der Laboranalyse der Mischprobe der Erst- instanz bestätigt. Den Hinweisen, dass sich das in der Mischprobe festgestellte Aclonifen möglicherweise auch durch eine Altlast, Abdrift, einen Unfall mit einem beim Spritzen gelösten Schlauch oder einen Sabotageakt erklären lasse, schenkt die Vorinstanz keinen Glauben. Mit 0.37 mg/kg Aclonifen sei die Mischprobe derart eindeutig ausgefallen, dass sich alle der an der Ver- handlung der Vorinstanz anwesenden Fachleute darin einig gewesen seien, dass sich der Wert nicht mit einer Altlast oder Abdrift erklären lasse. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Möglich- keit einer Abdrift im angefochtenen Entscheid nicht behandelt, sei akten- widrig (m.H. auf E. II/2.2.3 des Entscheids).
B-4086/2022 Seite 30 Ein Unfall mit einem beim Spritzen gelösten Schlauch habe in der An- nahme, dass die Beschwerdeführerin Aclonifen – wie geltend gemacht – selber nicht verwendet habe, nur einem nicht biologisch produzierenden Nachbarn der Beschwerdeführerin passieren können. Die landwirtschaftli- chen Fachrichter im Spruchkörper der Vorinstanz hätten einen solchen Un- fall seitens eines benachbarten Landwirts aus technischen Gründen für un- wahrscheinlich gehalten. Auch sei es schwer vorstellbar, dass wegen einer defekten Düse oder des Abspritzens eines Sektors auf einer Nachbarpar- zelle ohne Schliessung der Spritze bei der Drehbewegung eine derart grosse Menge des Wirkstoffs Aclonifen auf eine Parzelle der Beschwerde- führerin gelangt sein könnte, dass die kreuz und quer über vier Parzellen entnommene Mischprobe der Erstinstanz noch einen Rückstandswert von 0.37 mg/kg geliefert hätte. Eine flächige Ausbringung durch einen Dritten hätte der Beschwerdeführe- rin nach Ansicht der Vorinstanz auffallen müssen. Selbst die beiden Vertre- ter der Beschwerdeführerin hätten nicht so richtig an einen gezielten Sa- botageakt glauben wollen (m.H. auf Verhandlungsprotokoll, S. 20 f.). Wes- halb das von der Beschwerdeführerin angerufene anonyme Schreiben mit Poststempel vom (Juni 2021) (C.b) einen Sabotageakt des Verfassers die- ses Schreibens nahelegen sollte, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen kritisiert die Vorinstanz das Vorgehen der bio.inspecta AG. Diese habe im Zertifizierungsentscheid vom 6. Oktober 2021 nur den Be- richt "Ursachenabklärung bei Rückstandsfällen" (C.f) gewürdigt und daraus (voreilig) den definitiven Schluss auf eine angeblich fehlende eindeutige Ursache für die gefundenen Herbizidrückstände gezogen. Der erwähnte Bericht habe jedoch explizit weitere Abklärungen empfohlen, "weil der Vor- wurf der Herbizidanwendung schwer wiege" sowie auch festgehalten, dass "die bisher vorliegenden Indizien aus Sicht des [Forschungsinstituts O._______] keine eindeutigen Schlüsse" zuliessen (m.H. auf Erstinstanz, act. 171). Empfohlen habe der Bericht in erster Linie die Befragung des am (Ende Mai 2021) anwesenden Kontrolleurs der Erstinstanz zur Unkrautfrei- heit der Felder und zur Frage, ob sich die Unkrautfreiheit mit etwas ande- rem als einem Herbizideinsatz erklären lasse. Die Vorinstanz habe diese empfohlene Befragung im Unterschied zur bio.inspecta AG durchgeführt.
B-4086/2022 Seite 31 Weiter habe der ebenfalls als Zeuge befragte Verfasser des Berichts "Ur- sachenabklärung bei Rückstandsfällen" auch gegenüber der Vorinstanz betont, dass die Beurteilung, ob ein fehlender Unkrautbewuchs im konkre- ten Einzelfall für oder gegen einen Herbizideinsatz spreche, primär den Kontrolleuren vor Ort und deren Fachkunde zu überlassen sei (m.H. auf Verhandlungsprotokoll, S. 13). Einen Anlass die Glaubwürdigkeit des Kon- trolleurs der Erstinstanz oder die Aussagekraft seiner Fotodokumentation in Frage zu stellen, habe die Vorinstanz nicht. Der Unkrautbewuchs am (Mitte August 2021) gemäss den Fotos der bio.in- specta AG widerlege den Einsatz eines Vorlaufherbizids im Mai 2021 nicht. Ein Hirsebewuchs am (Mitte August 2021) sei nicht weiter verwunderlich, hätten damals doch nur noch minimale Konzentrationen eines Insektizids und eines Fungizids festgestellt werden können. An der Beurteilung der Vorinstanz vermöge schliesslich nichts zu ändern, dass die bio.inspecta AG bei ihrer Hauptkontrolle am (Ende Mai 2021) (B.b) keine Auffälligkeiten wie Verfärbungen des Unkrauts festgestellt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der fragliche Kontrolleur die – immerhin fotografisch dokumentierten – Verfärbungen an Unkräutern und Kartoffelstauden übersehen habe. Dies lasse sich damit erklären, dass die verfärbten Pflanzen relativ klein gewesen seien und der Kontrolleur die be- sichtigten Felder gemäss der Parteiaussage des Produktionsleiters der Be- schwerdeführerin auch nicht näher inspiziert habe, sondern lediglich daran vorbeigefahren sei (m.H. auf Verhandlungsprotokoll, S. 22). Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Besichtigung der fraglichen Felder durch die bio.inspecta AG anlässlich der Hauptkontrolle vom (Ende Mai 2021) erst- mals an der Verhandlung vor der Vorinstanz vorgebracht, ohne dass sie den betreffenden Kontrolleur je als Zeugen angerufen habe. Auf eine Zeu- genbefragung desselben habe die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet.
B-4086/2022 Seite 32 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft den vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich mit voller Kog- nition (Art. 62 Abs. 4 VwVG, Urteil des BVGer B-1499/2022 vom 23. No- vember 2023 E. 3). Indessen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet, wozu auch die Beurteilung von technischen Sachverhalten gehört. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gut- dünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung einer Vorinstanz abweichen, die über besondere Fachkompetenz verfügt, wel- che dem Gericht selber abgeht. Dies gilt jedenfalls soweit, als die mit be- sonderer Fachkompetenz ausgestattete Instanz die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Urteil des BGer 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 11.5; Urteil des BGer 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6; Urteil des BVGer B-903/2022 vom 13. März 2023 E. 2.2). 8.2.2 Eine solche Instanz mit besonderer Fachkompetenz ist vorliegend nicht nur die Erstinstanz, sondern auch das BLW, welches die Oberaufsicht über den Vollzug des LwG und dessen Verordnungen durch die Kantone ausübt und vom Bundesverwaltungsgericht als Fachbehörde in das vorlie- gende Verfahren einbezogen worden ist (E.g. f., E.j; Art. 179 Abs. 1 LwG; Art. 33 Abs. 2 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Be- griffsverordnung, LBV; SR 910.91]). Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes wie dem BLW überprüft das Bundesverwal- tungsgericht nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissen- schaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vor- liegen (Urteil des BVGer A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2, m.H.). 8.2.3 Die Untersuchungsmaxime verlangt, dass die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts sorgt (Art. 12 VwVG; § 17 Abs. 1 aargauisches Verwaltungsrechtspflegesetz vom 4. De- zember 2007, VRPG, SAR 271.200). Abzuklären sind die rechtserhebli- chen Tatsachen, also alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen müssen zusätzliche Abklärungen stets vorgenommen oder veran- lasst werden, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder Anhalts- punkten aus den Akten hinreichender Anlass besteht (BGE 143 II 425 E. 5.1, BGE 117 V 282 E. 4a; Urteil des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli
B-4086/2022 Seite 33 2020 E. 7.2; PIERRE TSCHANNEN / MARKUS MÜLLER / MARKUS KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, S. 301; CHRISTOPH AUER, ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl., 2019, Art. 12 N. 2, 7; PATRICK L. KRAUSKOPF / MARKUS WYSSLING, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N. 16, 19 ff., 27 f.). 8.2.4 Ein Sachverhalt ist im ordentlichen Verwaltungsverfahren unter Be- rücksichtigung der Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nach Massgabe des sogenannten Voll- oder Überzeugungsbeweises zu werten. Ein Beweis gilt nach diesem Regelbeweismass als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Behörde am Vorliegen des rechtser- heblichen Sachumstands keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; Urteil des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 8.3, m.H.; MEYER CHRISTIAN, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, Ein Beitrag zur Sachverhaltsfeststellung als arbeitsteiligem Prozess, Zürich - Basel - Genf 2019, Rz. 51). 8.3 8.3.1 Der in Zusammenarbeit mit Agroscope erstellte Fachbericht des BLW vom 16. Juni 2023 (E.h) ist in sich schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Er stützt die Beurteilung der Vorinstanz im Wesentlichen mit den fol- genden Hauptaussagen: 8.3.1.1 Aclonifen sei ein klassisches, im Vorlauf eingesetztes Bodenherbi- zid. Als solches müsse es der Oberfläche anhaften und sollte ohne Boden- bearbeitung kaum in tiefere Bodenschichten gelangen, auch nicht nach Niederschlägen. Bei einem Pflugeinsatz könnten Bodenherbizide wie Aclo- nifen jedoch auch in Tiefen von 20-30 cm gelangen. 8.3.1.2 Aufgrund der nicht gleich durchgeführten Probenahmen könnten die Bodenanalysen der Erstinstanz vom (Ende Mai 2021) und der bio.in- specta AG vom (Mitte August 2021) nicht miteinander verglichen werden. Die später und in tieferen Bodenschichten erfolgte Bodenanalyse der bio.inspecta AG sei weniger aussagekräftig als jene der Erstinstanz. Die Art und Weise der Probenahme, insbesondere die Tiefe der Beprobung, hätten einen grossen Einfluss auf die nachweisbaren Rückstände. Proben aus unterschiedlichen Tiefen taugten nicht für einen Vergleich.
B-4086/2022 Seite 34 8.3.1.3 Eine Probenahme aus den obersten fünf Centimetern entspre- chend dem Vorgehen der Erstinstanz (B.a) sei sinnvoll, da Aclonifen eher an der Erdoberfläche haften bleibe und auch kaum durch Niederschläge in tiefere Bodenschichten verlagert werde. Die Entnahme der Proben aus tie- feren Bodenschichten ("bis ca. 10 cm") durch die bio.inspecta AG (C.c) habe zu einer Verdünnung des oberflächlich ausgebrachten Wirkstoffs ge- führt. Weiter gelte es zu beachten, dass eine Bodenprobe möglichst rasch nach der Applikation erfolgen solle, um einen möglichen Herbizideinsatz nachzuweisen. Je rascher die Bodenprobe nach einem mutmasslichen Eintrag eines Herbizids entnommen werde, desto höher sei die nachweis- bare Konzentration des gesuchten Wirkstoffs. Die Bodenprobe der Erstin- stanz vom (Ende Mai 2021) sei somit auch deshalb verlässlicher als jene der bio.inspecta AG, weil sie zeitlich näher bei der vorgeworfenen Herbi- zidanwendung stattgefunden habe. 8.3.1.4 Die Anwendung von Herbiziden könne in der biologischen Land- wirtschaft auch mit einer Mischprobe festgestellt werden. Das BLW ver- lange in Bezug auf den Direktzahlungsanspruch keine Einzelproben. Für die massgebliche Feststellung, ob Herbizide eingesetzt worden seien oder nicht, sei es sinnvoll gewesen, dass die Erstinstanz die Bodenproben von vier verschiedenen Feldern genommen und zu einer Mischprobe zusam- mengefügt habe. 8.3.1.5 Zwar könne aufgrund der Mischprobe der Erstinstanz nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob Aclonifen auf allen beprobten Parzellen oder nur auf einer Teilfläche angewendet worden sei. Dies sei vorliegend aber nicht relevant, da in der biologischen Landwirtschaft gesamtbetrieb- lich keine chemischen Herbizide erlaubt seien. Werde ein positiver Wert festgestellt, liege eine Herbizidanwendung auf zumindest einer Fläche vor. Durch die Vermischung von Flächen, auf denen allenfalls keine Herbizide eingesetzt worden seien, könne der festgestellte Wert aufgrund einer Ver- dünnung mit Herbizid-freier Erde geringer ausfallen. Ein positiver Wert ei- ner Mischprobe weise aber dennoch auf eine unzulässige Anwendung hin. Des Weiteren könne man nie davon ausgehen, dass die Verteilung von chemischen Substanzen über die gesamte Fläche gleichmässig sei. Durch die Analyse einer grossen Zahl von Einzelproben statt einer Mischprobe erhalte man zwar Informationen zur Variabilität der Rückstände. Der rech- nerische Mittelwert sei aber nicht genauer als der Mittelwert durch Mi- schung der Probe vor der Analyse.
B-4086/2022 Seite 35 8.3.1.6 Weiter beantwortete das BLW die ihm unterbreitete Frage, ob der Kontrolleur der Erstinstanz am (Ende Mai 2021) bei der Entnahme der Bo- denproben und der fotografischen Dokumentation der von ihm angetroffe- nen Situation fachmännisch vorgegangen sei, unter Hinweis auf die Anga- ben im Protokoll der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung mit "Ja". Die Bodenproben seien systematisch an einer Vielzahl von Stellen in den Par- zellen so genommen worden, dass eine möglichst repräsentative Mi- schung der beprobten Flächen entstanden sei. Die Tiefe von 3-5 cm sei adäquat. Die von der Erstinstanz gefundenen Werte könnten laut dem BLW höchstens dadurch – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – verfälscht wor- den sein, dass der Kontrolleuer in den Furchen zwischen den Dämmen keine Proben entnommen habe, sondern (wie die bio.inspecta AG) nur auf den Dämmen und an den seitlichen Flächen. Dies könne bei feuchter Wit- terung und langem Zeitraum zwischen Applikation und Probenahme zu ei- ner Abnahme der Wirkstoffkonzentration auf den Dämmen und einer Zu- nahme in den Furchen führen. Der Effekt lasse sich aber nicht quantifizie- ren. 8.3.1.7 Die vom Kontrolleur der Erstinstanz am (Ende Mai 2021) ange- troffenen und auf den Fotos ersichtlichen, gelblich verfärbten Unkräuter könnten laut dem BLW die Folge einer zu spät erfolgten Aclonifen-Behand- lung sein. Denn Aclonifen unterdrücke das Auflaufen von Samenunkräu- tern und führe zum "unauffälligen" Absterben von unscheinbaren Sämlin- gen im Keimblattstadium einige Tage nach der Applikation. Die (korrekte) Anwendung von Aclonifen führe daher nicht zu auffälligen Symptomen von Phytotoxizität in Form von Chlorosen oder Blattdeformationen an bereits vorhandenen Unkrautbeständen, wie sie nach einer Anwendung von Blattherbiziden nach einigen Tagen oder bis zwei Wochen sichtbar würden. Von Aclonifen getroffene Unkräuter, die in der Entwicklung bereits fortge- schritten seien, würden aber nach einigen Tagen bis zwei Wochen je nach Unkrautart mit leichten Vergilbungen, Wachstumshemmungen etc. reagie- ren. 8.3.1.8 Zu Gelbverfärbungen könnten auch Umfeldfaktoren wie Lichtman- gel oder Vernässung im Wurzelraum führen. Auch sei nicht auszuschlies- sen, dass mechanisch ausgehackte oder ausgerissene Unkräuter Gelbver- färbungen zeigten. Dies könne insbesondere bei wechselfeuchten Witte- rungsbedingungen der Fall sein, wenn die entwurzelten Unkrautpflanzen nicht innerhalb von wenigen Tagen vertrocknen und vollständig absterben würden. Unkräuter in fortgeschrittenen Entwicklungsstadien, an deren Wurzeln noch einiges an Resterde anhafte, würden versuchen, erneut
B-4086/2022 Seite 36 anzuwachsen. Auch bei solchen –"ums Überlegen kämpfenden" – Pflan- zen könnten Gelbverfärbungen auftreten, da hier neben der Wasser- auch die Nährstoffversorgung gestört sei. Dann müsste man auf den im Recht liegenden Fotos aber entwurzelte Unkräuter sehen können. Dies sei je- doch nicht der Fall. 8.3.1.9 Da die Erstinstanz die Bodenproben in den einzelnen Parzellen über die gesamte Fläche verteilt genommen habe, sei der in der Misch- probe vom (Ende Mai 2021) gemessene Wert von 0.37 mg/kg Aclonifen für seit 2019 biologisch bewirtschaftete Flächen zu hoch für eine Altlast. Dass die Erstinstanz Probematerial an einer Stelle entnommen habe, welche frü- her – etwa durch einen Gerätedefekt mit Eintrag von Herbizidbrühe oder eine Spritzenreinigung im Feld – mit Aclonifen überbelastetet worden sei, erscheine insofern eher unwahrscheinlich, als in der späteren Probe der bio.inspecta AG vom (Mitte August 2021) ein positiver Aclonifen-Wert ein- zig auf einer Parzelle (C.d) gemessen worden sei. Eine Abdrift aus benach- barten, mit Herbiziden behandelten, Flächen sei aufgrund der am (Ende Mai 2021) festgestellten, sehr hohen Wirkstoffmenge ebenfalls sehr un- wahrscheinlich. 8.3.1.10 Der in der Bodenprobe der bio.inspecta AG vom (Mitte August 2021) festgestellte tiefere Wert von Aclonifen lasse sich einerseits dadurch erklären, dass die Probe aus einer tieferen Bodenschicht stamme. Ande- rerseits seien sowohl die Probe vom Mai 2021 als auch die Probe vom August 2021 "seitlich und oben auf den Dämmen" (B.a, C.c) entnommen worden. Die Oberflächenerde inklusive das daran anhaftende Pflanzen- schutzmittel werde insbesondere durch Regen von den Dämmen in die Furchen abgeschwemmt, womit das Pflanzenschutzmittel auf den Däm- men abnehme. Gemäss den vorliegenden Wetterdaten sei nach der Pro- benahme der Erstinstanz am (Ende Mai 2021) bis zur Probenahme der bio.inspecta AG am (Mitte August 2021) mehrfach stärkerer Regen gefal- len, nämlich an insgesamt 52 Regentagen durchschnittlich 9.08 mm/h Re- gen. Auch dies und die durch sonstige Erosion erfolgte Abschwemmung bzw. Abdrift habe den Aclonifen-Wert der Erde auf den Dämmen zwangs- läufig um Einiges verringert. Auch gelte es die Abbaurate zu beachten, wel- cher jeder Wirkstoff unterworfen sei. 8.3.1.11 Das Vorhandensein verschiedener Unkräuter anlässlich der Pro- benahme der bio.inspecta AG vom (Mitte August 2021) spreche nicht ge- gen einen Herbizideinsatz im Frühling. Da zwischen einer Herbizidanwen- dung im Frühling bis zur Probenahme der bio.inspecta AG drei bis vier
B-4086/2022 Seite 37 Monate lägen, könne bis zu diesem zweiten Zeitpunkt keine vollständige Unkrautunterdrückung mehr erwartet werden. Im Laufe des Sommers neu auflaufende Unkräuter und Ungräser würden von der – insbesondere durch Abbau und oberflächliche Abschwemmung – reduzierten Wirkstoffmenge in der obersten Bodenschicht nur noch teilweise oder gar nicht mehr er- fasst. Eine kleinräumige Erosion innerhalb der Fläche durch Bewegung und Verschiebung von Erdmaterial unter dem Einfluss von Niederschlags- wasser sei in Kartoffelkulturen, welche auf Dämmen angebaut würden, eine häufige Erscheinung. Bei diesen Vorgängen werde oberflächliches Erdmaterial von den Dammflanken in den Zwischenreihenbereich verla- gert, so dass die Dammoberfläche nur noch einen unvollständigen Herbi- zidfilm aufweise. Auch das Vorhandensein von altem abgeflammten Un- kraut spreche nicht gegen einen Herbizideinsatz. 8.3.1.12 Insgesamt habe das BLW gestützt auf die vorliegenden Akten keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin das Herbizid Aclonifen bewusst angewendet habe. 8.3.2 Die Erstinstanz beurteilt die Angelegenheit in Übereinstimmung mit den oben wiedergegebenen Hauptaussagen des BLW und von Agroscope. Zusammenfassend führt die Erstinstanz Folgendes aus: 8.3.2.1 Sie betont, dass Aclonifen ein Bodenherbizid sei, welches vorwie- gend im Vorlauf der Kultur eingesetzt werde. Die Beschwerdeführerin habe die Zwiebeln am (...) und die Kartoffeln am (...) und (...) gesetzt. Somit habe die Probenahme der Erstinstanz vom (Ende Mai 2021) bei den Zwie- beln 54 Tage und bei den Kartoffeln 38 sowie 43 Tage nach dem Setzen stattgefunden. 8.3.2.2 Der in der Mischprobe vom (Ende Mai 2021) gefundene Rück- standswert sei unter Berücksichtigung der nach einer Aclonifen-Behand- lung zu erwartenden ursprünglichen Wirkstoffmenge von ca. 0.45 mg/kg sowie einer Reduktion dieses Ausgangswerts um 50% in 40-80 Tagen (sog. DT50-Wert) nachvollziehbar. Von dieser Abbaurate sei auch die Beschwer- deführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2021 im Zertifizierungs- verfahren (C.b) ausgegangen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme selber ausdrücklich festgehalten, dass der Rück- standwert von 0.37 mg/kg Aclonifen unter Berücksichtigung der erwähnten Abbaurate auf eine Behandlung mit Aclonifen "kurz vor der Probenahme" schliessen lasse (m.H. auf Erstinstanz, act. 88 [Ziff. 3]).
B-4086/2022 Seite 38 8.3.2.3 Auf welcher Parzelle wie viel Herbizid eingesetzt worden sei, spiele für die Beurteilung der Direktzahlungen keine Rolle, da im Biolandbau eine Nulltoleranz bezüglich Herbiziden gelte. Mit 0.37 mg/kg Aclonifen sei das Resultat der Mischprobe derart klar und eindeutig gewesen, dass sich eine zusätzliche Einzelprobe erübrigt habe. 8.3.2.4 Eine Mischprobe sei für die Beschwerdeführerin sogar grundsätz- lich vorteilhafter, da man nie mehr Rückstände finden könne, als tatsäch- lich vorhanden seien und ein allfälliger Anteil einer herbizidlos geführten Parzelle die Probe verdünnen würde. Das Risiko, dass das Analyseergeb- nis unter dem tatsächlichen Rückstandswert liege, sei in einer Mischprobe daher gross. 8.3.2.5 Die zusätzliche Probenahme der bio.inspecta AG vom (Mitte Au- gust 2021) (C.c) habe erst 119, 124 und 135 Tage nach den oben erwähn- ten Setzdaten stattgefunden. Seit der Probenahme durch die Erstinstanz am (Ende Mai 2021) bis zur Probenahme durch die bio.inspecta AG habe es in der Region der vier Parzellen ca. 450 mm/m 2 geregnet. In den Mona- ten Mai bis Juli 2021 seien zwischen 150 bis 250% der üblichen Regen- mengen gefallen. Vor allem im Juni 2021 habe es mehrere Starknieder- schläge gegeben, welche verbreitet zu Erosion geführt hätten (belegt mit Wetterdaten [...]). Die Starkniederschläge hätten bewirkt, dass das Boden- herbizid ausgewaschen, versickert oder abgeschwemmt worden sei. 8.3.2.6 Das tiefere Analyseresultat der bio.inspecta AG – mit einem Rück- stand von Aclonifen einzig auf der Parzelle M._______ im Wert von 0.012 mg/kg (C.d]) – erstaune angesichts der normalen Abbaurate von 50% in 40-80 Tagen, den überdurchschnittlichen Regenmengen und den Starknie- derschlägen nicht. Die beiden Probedurchgänge würden lediglich einen anderen Zeitpunkt im Anwendungszyklus eines Herbizids aufzeigen und widersprächen sich nicht: Die Probe der Erstinstanz zeige den Anfang mit hoher Konzentration nach dem Einsatz und die Probe der bio.inspecta AG zeige den Schluss am Ende der Kultur mit niedrigen bis bereits nicht mehr nachweisbaren Werten. 8.3.2.7 Der Zeitpunkt der Probenahme der bio.inspecta AG im Herbst sei ungünstig gewesen. Unter den vorliegend gegebenen Umständen sei nach den durchschnittlich 126 Tagen bis zu dieser Probenahme davon auszuge- hen, dass nicht mehr viel habe nachgewiesen werden können. Die Probe der bio.inspecta AG eigne sich daher nicht um zu beweisen, dass im Früh- ling keine Herbizide eingesetzt worden seien.
B-4086/2022 Seite 39 8.3.2.8 Dies gelte erst recht, da auch die Tiefe der Probenahme einen Ein- fluss auf das Analyseresultat habe. Bei der bio.inspecta AG sei die Ent- nahme der Proben aus einer Bodentiefe von "bis ca. 10 cm" statt einer Tiefe von drei bis fünf Centimetern erfolgt (B.a, C.c). Dies sei zu tief und habe die Proben der bio.inspecta AG verdünnt. 8.3.2.9 Zudem habe die Beschwerdeführerin die Kartoffeln laut ihren Auf- zeichnungen am (Juni 2021) gehäufelt, was zu einer weiteren Verdünnung des Wirkstoffs geführt habe ([...]). Auch seien die Kartoffeln im Zeitpunkt der Probenahme der bio.inspecta AG gemäss der Zeugenaussage des da- mals zuständigen Kontrolleurs auf einem Feld bereits geerntet gewesen ([...]). Bei der Kartoffelernte werde der Damm komplett aufgenommen und die Kartoffeln würden aus dem Boden gesiebt. Dadurch sei praktisch auf der ganzen betroffenen Parzelle und in der gesamten Arbeitstiefe ein ma- ximales Mischverhältnis und damit eine maximale Verdünnung des Wirk- stoffs im Boden entstanden. 8.3.2.10 Im Verdacht der Beschwerdeführerin, der Verfasser eines anony- men Schreibens könnte böswillig Herbizide eingesetzt haben, um ihr zu schaden, liege keine nachvollziehbare Erklärung für den festgestellten Her- bizidrückstand. Die von der Erstinstanz beprobte Gesamtfläche habe min- destens (...) Hektar betragen und die beprobten Flächen seien teilweise zufällig ausgewählt worden, um gerade auch die Möglichkeit eines geziel- ten Sabotageaktes ausschliessen zu können. Alle beprobten Flächen hät- ten gemäss der vorliegenden Fotodokumentation ([...]) Herbizidspuren aufgewiesen. Ein Sabotageakt gegen einen Bio-Betrieb in diesem Aus- mass wäre laut der Erstinstanz in der Schweiz nicht nur einzigartig, son- dern auch kaum unentdeckt ausführbar gewesen und überzeuge offen- sichtlich nicht. Die mit der erwähnten Fotodokumentation belegte optische Wahrnehmung des Kontrolleurs der Erstinstanz könne dadurch, dass die Vertreter der bio.inspecta AG in den beiden Kontrollrapporten vom (April 2021) und (Ende Mai 2021) ([...]; B.b) keine gelblich verfärbte Unkräuter oder ungewöhnlich wenig Unkrautbewuchs beanstandet hätten, nicht in Zweifel gezogen werden. 8.3.2.11 Die Ursache "Altlast im Boden" sei mittlerweile widerlegt. Denn die fraglichen Parzellen der Beschwerdeführerin seien am (März 2022) und am (Mai 2022) (D.c) noch einmal beprobt worden und es sei kein Aclonifen mehr gefunden worden. Der Kontrolleur der bio.inspecta AG habe diesbe- züglich gegenüber der Vorinstanz ausgesagt, dass eine tatsächliche Altlast "jetzt nicht einfach weg" wäre. Die Abbaukurve verlaufe zunächst steil nach
B-4086/2022 Seite 40 unten und bleibe dann lange flach. Bis man gar nichts mehr sähe, ginge es lange ([...]). Auch der Artikel "Widespread Occurrence of Pesticides in Or- ganically Managed Agricultural Soils" (D.c) lasse nicht auf eine Altlast schliessen. Nach Aclonifen sei in dieser Studie gar nicht gesucht worden. Zudem seien auf den in der Studie beprobten Bioparzellen viel tiefere Rückstandwerte als die vorliegend nachgewiesenen Werte gefunden wor- den. 8.3.2.12 Des Weiteren sei der anlässlich der Probenahme vom (Ende Mai 2021) gefundene Wert von 0.37 mg/kg Aclonifen in Anbetracht der Grösse der vier beprobten Felder unmöglich mit Abdrift zu erreichen. Diese Theorie sei eine Ausrede ohne Realitätsbezug. 8.3.2.13 Ebenso reiche ein Unfall mit einer Feldspritze nicht, damit ein Bild wie in der erwähnten Fotodokumentation über Hektaren und an vier ver- schiedenen Standorten, welche ziemlich weit auseinander lägen, entste- hen könne. 8.3.2.14 Falsch sei auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass der in der Mischprobe gefundene Rückstandswert zu tief sei, um effektiven Pflanzenschutz zu betreiben. Der vorgeworfene Herbizideinsatz falle näm- lich in die schwierigste Phase bezüglich der Unkrautbekämpfung ganz zu Beginn der Kultur, in welcher diese extrem konkurrenzschwach und das schneller wachsende Unkraut mit den im Biolandbau zugelassenen Mög- lichkeiten nur schwierig zu bekämpfen sei. Um die Kultur aus dieser schwierigsten Zeit rausbringen zu können, habe die Beschwerdeführerin eine "volle Dosis" Herbizid gar nicht benötigt. Der festgestellte Rückstand habe hier ausgereicht, um rundum saubere Dämme zu erhalten. 8.3.2.15 Ebenso wenig spreche das Vorhandensein von Unkräutern im Au- gust 2021 für einen Verzicht auf ein Vorlaufherbizid. Die Fotos der bio.in- specta AG vom (Mitte August 2021), auf welche sich die Beschwerdefüh- rerin berufe ([...]), zeigten eine Spätverunkrautung, wie sie im Anbaujahr 2021 auf vielen Felder zu sehen gewesen sei. Ohne Herbizideinsatz wäre der Unkrautdruck im August 2021 laut der Erstinstanz massiver ausgefal- len, wobei anders als auf den erwähnten Fotos nicht nur Hirse als Spätkei- mer, sondern auch breitblättrige Unkräuter vorhanden wären.
B-4086/2022 Seite 41 8.3.2.16 Schliesslich kritisiert die Erstinstanz grundlegend die Qualität des Berichts "Ursachenabklärung bei Rückstandsfällen" (C.f). Dieser Bericht bleibe in allem vage. Er beruhe auf unvollständigen Unterlagen, habe der Verfasser doch beispielsweise nur über zwei von insgesamt 35 Fotos ver- fügt. Zudem wirke der Bericht widersprüchlich und entspreche keinem wis- senschaftlichen Standard. Entweder habe hier die Fachexpertise gefehlt, oder es handle sich um ein Gefälligkeitsgutachten. 8.3.2.17 Insgesamt zeigten die in der Mischprobe der Erstinstanz vom (Ende Mai 2021) gefundenen Werte im Zusammenhang mit dem fotogra- fisch dokumentierten Zustand der Kulturen einen eindeutigen Herbizidein- satz. Die bio.inspecta AG habe mit ihren Bodenproben, welche sie zu spät, zu tief, nach starken Regenfällen und auf zum Teil bereits abgeernteten Parzellen entnommen habe, eine ungenügende bis unbrauchbare Daten- grundlage geschaffen. Die Begründung des Zertifizierungsentscheids vom 6. Oktober 2021 sei sehr mager und stütze sich lediglich auf den kritisierten Bericht. 8.3.3 8.3.3.1 Die Darstellung der Beschwerdeführerin (E. 8.1.1) wird durch die oben beschriebenen Ausführungen des BLW und der Erstinstanz in allen aufgeworfenen Kritikpunkten entkräftet. Was die Darlegungen des BLW in Kooperation mit Agroscope im Fachbericht vom 16. Juni 2024 (E. 8.3.1) anbelangt, begnügte sich die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 31. August 2023 damit, mit Hinweis auf die Beschwer- deschrift pauschal mitzuteilen, dass diese Ausführungen sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung für sie unverständlich seien und bestritten würden (E.k). Wie nachfolgend ergänzend dargelegt wird, vermag die Be- schwerdeführerin damit der fachlich fundierten, detaillierten und auch aus- gewogenen Darstellung des BLW und von Agroscope offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Dazu kommt, dass nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts auch die Darstellung der Erstinstanz (E. 8.3.2) in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist und auch die Vorinstanz (E. 8.1.2) ihre Einschätzung der Sachlage überzeugend begründet.
B-4086/2022 Seite 42 8.3.3.2 Im Einzelnen besteht für das Bundesverwaltungsgericht zunächst keine Veranlassung, die differenzierte Einschätzung des BLW (E. 8.3.1.4 f.), der Erstinstanz (E. 8.3.2.3 f.) wie auch der Vorinstanz (E. 8.1.2, Absatz 2) in Frage zu stellen, dass die Entnahme einer Misch- probe im vorliegenden Fall geeignet war und auch ausreichte, um den Be- weis bezüglich des strittigen Herbizideinsatzes auf einem oder mehreren der vier beprobten Bio-Felder der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich zu führen. Die beiden Fachinstanzen BLW und Erstinstanz betonen zu Recht, dass in der biologischen Landwirtschaft gesamtbetrieblich keine chemi- schen Herbizide erlaubt sind (E. 5.4) und vorliegend entgegen der Be- schwerdeführerin nicht relevant ist, ob Herbizide auf allen vier geprüften Parzellen festgestellt worden sind oder zum Beispiel nur auf einer. Die For- derung der Beschwerdeführerin nach einer zwingenden Ergänzung der vorliegenden Mischprobe mit Einzelproben ist angesichts der sachgerech- ten Ausführungen der Fachinstanzen unbegründet. Daran vermag auch der letztlich unqualifizierte Kommentar des – einzig zur Durchführung der chemischen Analyse des vorgelegten Probematerials beauftragten – La- bors nichts zu ändern, dass eine "finale Beurteilung" der analysierten Mischprobe "nicht möglich" sei (B.c). 8.3.3.3 Weiter besteht für das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegende Aktenlage kein Grund, die Vorgehensweise oder die fachliche Qualität der erstinstanzlichen Probenahme vom (Ende Mai 2021) anzu- zweifeln. Die Vorinstanz befragte den Kontrolleur der Erstinstanz im Zeu- genstand auch ausdrücklich zu seinem konkreten Vorgehen bei der Probe- nahme. Aus seiner Schilderung, welche mit der übrigen Aktenlage überein- stimmt, folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass die vom erstinstanzlichen Kontrolleur am (Ende Mai 2021) zur Anwendung gebrachte Methodik stan- dardisiert war (Verhandlungsprotokoll, S. 5, 7 [Vorinstanz, act. 65 ff.]). Ebenso lassen die Ausführungen des BLW keinen Zweifel daran, dass die Probenahme der Erstinstanz aus den obersten fünf Centimetern – im Ge- gensatz zur Entnahme der Proben aus tieferen Bodenschichten ("bis ca. 10 cm") durch die bio.inspecta AG – sinnvoll war (E. 8.3.1.3). Selbiges gilt für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Probenahme im Frühling und damit "möglichst rasch" nach der zu prüfenden Applikation eines Herbizids (E. 8.3.1.3). Schliesslich weist das BLW auf die Frage nach der fachlichen Qualität der Beprobung einzig darauf hin, dass es sowohl die Erstinstanz als auch die bio.inspecta AG unterlassen hätten, Probematerial "auch in den Furchen zwischen den Dämmen" zu entnehmen. Diese Beanstandung lässt unter Berücksichtigung der vom BLW beschriebenen Abnahme der Wirkstoffkonzentration auf den Dämmen bei gleichzeitiger Zunahme der
B-4086/2022 Seite 43 Wirkstoffkonzentration in den Furchen (E. 8.3.1.6) aber höchstens auf ein zu tiefes Analyseresultat der Mischprobe schliessen. Ein Anhaltspunkt für ein fälschlich überhöhtes Analyseergebnis zum Nachteil der Beschwerde- führerin ergibt sich daraus gerade nicht. Vielmehr wirkte sich der Umstand, dass in den Furchen keine Erde entnommen wurde, zu Gunsten der Be- schwerdeführerin aus. 8.3.3.4 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der am (Ende Mai 2021) vor Ort anwesende Kontrolleur sauber, standardi- siert und fachmännisch gearbeitet hat. Die Hinweise der Beschwerdefüh- rerin auf die angeblich mangelnde Erfahrung der Erstinstanz oder des be- auftragten Kontrolleurs in der fachmännischen und transparenten Ent- nahme von Bodenproben sind nicht haltbar. In den Akten finden sich kei- nerlei Anhaltspunkte für diese pauschale und unsubstantiierte Kritik. 8.3.3.5 Mit dem Analyseergebnis der Mischprobe vom (Ende Mai 2021) steht somit ohne jeden Zweifel fest, dass sich in der – systematisch und an einer Vielzahl von Stellen entnommenen – Erde 0.37 mg/kg Aclonifen be- funden hat. 8.3.3.6 Zudem liegt aussagekräftiges Bildmaterial des am (Ende Mai 2021) vor Ort anwesenden Kontrolleurs der Erstinstanz vor (Erstinstanz, act. 13
B-4086/2022 Seite 44 probe gefundene Menge Aclonifen schliesse eine Altlast aus. Dies auch deshalb, weil man ansonsten bei der neuesten Probe wieder etwas gefun- den hätte. Aufgrund des hohen Werts der Mischprobe sei auch Abdrift aus- geschlossen. Zum allfälligen Sabotageakt könne er nur sagen, dass die vier untersuchten Parzellen sehr sauber gewesen seien und somit allesamt hätten behandelt werden müssen (Verhandlungsprotokoll, S. 11, 13, 17, 18, 21 [Vorinstanz, act. 65 ff.]). 8.3.3.8 Gestützt auf die vorliegende Fotodokumentation, die damit über- einstimmenden Zeugenaussagen des erstinstanzlichen Kontrolleurs zum Zustand der Felder (E. 8.3.3.7) und die ergänzenden Fachinformationen des BLW zu gelblich verfärbten Unkräutern (E. 8.3.1.7 f.) steht auch für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die fraglichen Felder der Beschwer- deführerin an der Beprobung vom (Ende Mai 2021) nicht nur weitgehend "sauber" bzw. unkrautfrei waren, sondern auch über mehrere Felder verteilt gelbliche Verfärbungen im Sinne von chlorotischen Unkräutern aufgewie- sen haben (Erstinstanz, act. 015, 018, 019 [L.], 033-040 [M.], 021-032 [N.], 041-044 [K.]). 8.3.3.9 Ein Grund anzunehmen, dass der Zeuge und Kontrolleur der Erst- instanz seine optische Wahrnehmung gegenüber der Vorinstanz wahr- heitswidrig geschildert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Be- schwerdeführerin kann solches offensichtlich nicht daraus abgeleitet wer- den, dass die Vertreter der bio.inspecta AG an der Hauptkontrolle vom (Ende Mai 2021) (B.b, Erstinstanz, act. 048, 053) im Unterschied zum Kon- trolleur der Erstinstanz keine gelblichen Verfärbungen an den verbliebenen Unkräutern beanstandet haben. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Gesamtbild, welches der Kontrolleur der Erstinstanz bei der Pro- benahme vom (Ende Mai 2021) angetroffen und beschrieben hat, das che- mische Analyseergebnis der Mischprobe bestätigt und einen vorsätzlichen Herbizideinsatzes auf einem Teil oder der ganzen beprobten Fläche kurz vorher mit Nachdruck untermauert. 8.3.3.10 Im Weiteren ist der in der Mischprobe vom (Ende Mai 2021) fest- gestellte Wert von 0.37 mg/kg Aclonifen nach den vorliegenden Äusserun- gen der Fachleute ein hoher Wert, welcher sich vernünftigerweise nicht durch eine – bereits vor der Umstellung auf die Bioproduktion bestehende – Altlast erklären lässt. Dies gilt erst recht, da die fraglichen Parzellen der Beschwerdeführerin seit dem (Ende Mai 2021) gemäss der Erstinstanz be- reits mehrmals wieder erneut beprobt worden sind, ohne dass dabei noch Aclonifen nachgewiesen werden konnte (E. 8.3.2.11, E. 8.3.1.9,
B-4086/2022 Seite 45 E. 8.3.3.7). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung davon auszugehen, dass der in der Mischprobe vom (Ende Mai 2021) nachgewiesene hohe Aclonifen-Wert entgegen diesen fachlichen Einschät- zungen auf eine Altlast zurückzuführen sein könnte. 8.3.3.11 Ausgehend vom am (Ende Mai 2021) angetroffenen Gesamtbild müssen vernünftigerweise auch die übrigen Erklärungsversuche der Be- schwerdeführerin für den im Frühling 2021 festgestellten hohen Herbi- zidrückstand ausgeschlossen werden. Angesichts der auch diesbezüglich übereinstimmenden und überzeugenden Ausführungen des BLW (E. 8.3.1.9), der Erstinstanz (E. 8.3.2.10, E. 8.3.2.12 f.), ihres Kontrolleurs (E. 8.3.3.7) und der Vorinstanz (E. 8.1.2, Absätze 6-8) können der hohe Aclonifen-Wert der Mischprobe und der auffällige Zustand der Felder auf einer grossen Fläche und auf verschiedenen Parzellen auch nach dem Da- fürhalten des Bundesverwaltungsgerichts vernünftigerweise weder durch Abdrift, einen Unfall noch einen bewussten Sabotageakt erklärt werden. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, erscheint konstruiert und lässt an der insgesamt eindeutigen Beweislage keine Zweifel aufkom- men. 8.3.3.12 Der Bericht "Ursachenabklärung bei Rückstandsfällen" (Erstin- stanz, act. 167 ff.), auf welchen die bio.inspecta AG den Zertifizierungsent- scheid vom 6. Oktober 2021 einzig abstützt, vermag an der überzeugen- den Beurteilung der Sachlage durch das BLW, die Erstinstanz und die Vorinstanz aus den nachfolgenden Überlegungen nichts zu ändern. 8.3.3.13 Dieser Bericht nimmt zusammenfassend wie folgt Stellung: Als Ur- sache für die festgestellten Rückstände komme nur eine Altlast im Boden oder eine Anwendung in Frage komme. Auf eine Anwendung deuteten die in der Mischprobe der Erstinstanz vom (Ende Mai 2021) gefundene Menge Aclonifen, der anonyme Hinweis sowie die sauberen Kartoffeldämme. Der in den Einzelproben der bio.inspecta AG vom (Mitte August 2021) festge- stellte tiefere Aclonifen-Wert könne möglicherweise durch einen Abbau zwischen den beiden Probenahmen erklärt werden. Allerdings entstehe der Eindruck, dass Aclonifen vermutlich ungleichmässig in der Parzelle verteilt sei, was die Interpretation erschwere. Die gefundene Menge Aclonifen deute nicht auf eine Altlast hin. Allerdings sei Aclonifen im Boden recht be- ständig, sodass der Wert möglicherweise doch auf eine frühere Anwen- dung zurückgehen könne. Als Fazit weist der Bericht darauf hin, dass der Vorwurf einer Herbizidanwendung schwer wiege und die bisher vorliegen- den Indizien keine eindeutigen Schlüsse zuliessen. Als weitere Abklärung
B-4086/2022 Seite 46 sinnvoll sei namentlich eine Befragung des an der Probenahme der Erstin- stanz anwesenden Kontrolleurs zur Frage, wie er den Unkrautbefall einge- schätzt habe. 8.3.3.14 Der Vorinstanz und der Erstinstanz ist demnach zustimmen, dass der Bericht "Ursachenabklärung bei Rückstandsfällen" explizit keine defi- nitiven Schlüsse zieht, sondern zusätzliche Abklärungen empfiehlt. Wie die Vorinstanzen zu Recht betonen, bleibt dieser Bericht vage und überlässt die verbindliche Beurteilung letztlich der Einschätzung und Fachkenntnis des Kontrolleurs vor Ort. Die bio.inspecta AG bestätigte der Beschwerde- führerin die Bio-Zertifizierung allerdings unstrittig ohne, dass sie den Sach- verhalt im Sinne der Empfehlung des Gutachters genauer abgeklärt hat. Entsprechend beschränkt sich der Entscheid der bio.inspecta AG auf den Hinweis, dass der Bericht "Ursachenabklärung bei Rückstandsfällen" die gezielte Anwendung von Herbiziden durch die Beschwerdeführerin wäh- rend der biologischen Bewirtschaftung nicht ausgeschlossen habe. Der Verfasser des Berichts habe sich aber "unter Einbezug der vorliegenden Indizien bei der Unterscheidung zwischen Rückständen aus Altlasten und Rückständen aus einer unerlaubten Handlung nicht verbindlich festlegen und somit keine eindeutige Ursache für die Rückstände identifizieren" kön- nen. Deshalb habe die bio.inspecta AG beschlossen, von einer Aberken- nung des Betriebs der Beschwerdeführerin als Folge einer gezielten und mutmasslichen Anwendung von Herbiziden abzusehen (Erstinstanz, act. 174). 8.3.3.15 Die Vorinstanz hat im Gegensatz zur bio.inspecta AG nicht nur die Beschwerdeführerin und die Erstinstanz als Partei befragt, sondern auch mehrere Personen als Zeugen (D.c). Der angefochtene Beschwerdeent- scheid stützt sich somit auf eine gründliche und vollständige Sachverhalts- feststellung. Den Akten und insbesondere dem Protokoll der vorinstanzli- chen Verhandlung (Vorinstanz, act. 065 ff.) lässt sich dabei nichts entneh- men, was nahelegen würde, dass die Vorinstanz die Zeugenaussagen des Kontrolleurs der Erstinstanz unberechtigterweise als glaubwürdig einge- stuft und somit zu Unrecht darauf abgestellt hat. Auch mit den übrigen Par- tei- und Zeugenaussagen hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid sorgfältig auseinandergesetzt.
B-4086/2022 Seite 47 8.3.3.16 Schliesslich ist gestützt auf die schlüssigen Äusserungen der bei- den Fachinstanzen (E. 8.3.1.2, E. 8.3.2.8, E. 8.3.2.17) und auch der Vorinstanz (E. II/2.2.3 auf S. 13 f. ihres Entscheids) davon auszugehen, dass die Bodenanalyse der bio.inspecta AG weniger aussagekräftig als jene der Erstinstanz ist und namentlich aufgrund der unterschiedlichen Pro- betiefe für einen Vergleich nicht taugt. Ebenso schadet der späte Zeitpunkt der Probenahme der bio.inspecta AG der Verlässlichkeit dieser Beprobung aus den vom BLW (E. 8.3.1.3, E. 8.3.1.10), der Erstinstanz (E. 8.3.2.5 ff.) und auch der Vorinstanz (E. 8.1.2, Absatz 1) zutreffend dargelegten Grün- den und entgegen der Beschwerdeführerin sehr wohl. Die Fachinstanzen wie die Vorinstanz berufen sich Insbesondere korrekt auf die (aktenmässig belegten) starken Niederschläge im Zeitraum zwischen der Probenahme der Erstinstanz und jener der bio.inspecta AG sowie die Verdünnung der möglichen Nachweise durch die grössere Entnahmetiefe der bio.inspecta AG sowie auch durch zwischenzeitliche Bodenbewegungen. Die deutlich geringeren und auch nicht mehr nachweisbaren Aclonifen-Rückstände im Herbst sind damit insgesamt schlüssig erklärt. Jedenfalls besteht unter den gegebenen Umständen zweifellos keine Veranlassung anzunehmen, dass die verspätete und zu tiefe Probe der bio.inspecta AG den – fachmännisch erhobenen und durch die Laboranalyse objektiv nachgewiesenen – gravie- renden Rückstandsfund der Erstinstanz im Frühling 2021 widerlegen könnte. Auch der bis im Herbst aufgekommene Unkrautbewuchs vermag den Rückstandsfund der Erstinstanz nach den vorliegenden Expertenmei- nungen vernünftigerweise nicht in Frage zu stellen (E. 8.3.1.11, E. 8.3.2.15). 8.3.3.17 Unter diesen Umständen erweisen sich die Vorbehalte der Vorinstanz gegenüber der Tatsachenfeststellung der bio.inspecta AG im Zertifizierungsentscheid vom 6. Oktober 2021, dessen Begründung zudem insgesamt nicht überzeugt, als berechtigt. Entgegen der Beschwerdefüh- rerin kann davon, dass die Rückstandsanalyse der bio.inspecta AG einen Einsatz von Aclonifen "in nicht verbotener Menge" belege, keine Rede sein. Dem BLW, der Erstinstanz und der Vorinstanz ist vielmehr zuzustimmen, dass aufgrund der gegebenen Aktenlage keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin das Herbizid Aclonifen im Jahr 2021 auf biologisch bewirtschafteten Flächen eingesetzt hat.
B-4086/2022 Seite 48 8.3.4 Somit steht im Ergebnis fest, dass die Vorinstanz ihre von der bio.in- specta AG abweichende Einschätzung – im Sinne der unter E. 7.3.2 f. dar- gelegten Rechtsprechung – auf sachlich begründete Vorbehalte abstützt und den rechtsgenüglichen Nachweis des strittigen Herbizideinsatzes durch die Beschwerdeführerin insgesamt zu Recht bejaht. 9. 9.1 Damit erweist sich die Direktzahlungskürzung gegenüber der Be- schwerdeführerin im Jahr 2021 wegen Verletzung der Vorgaben für die bi- ologische Landwirtschaft durch den Einsatz des Herbizids Aclonifen als rechtmässig. Der Einsatz von Aclonifen ist in der biologischen Landwirt- schaft verboten und hat eine Kürzung um 110 Punkte zur Folge. Dies be- deutet, dass der Beschwerdeführerin im betroffenen Beitragsjahr 2021 keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet werden durf- ten (E. 5.4, E. 5.6, E. 6.4 f.). Die Berechnung des Kürzungsbetrags von (rund Fr. 100’000.-) blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. Die Beitragshöhe ist angesichts der entsprechenden Klarstellung der Erstin- stanz und des BLW (E.i f.) nicht zu beanstanden. 9.2 Unter den gegebenen Umständen steht auch fest, dass die Beschwer- deführerin die eingesetzten Pflanzenschutzmittel nicht vollständig aufge- zeichnet hat. Somit ist auch die (formell mitangefochtene) Direktzahlungs- kürzung um (unter Fr. 500.-) wegen nicht korrekt geführtem Feldkalender zu bestätigen (E. 3.2 f.). Dieser Vorwurf wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert bestritten. 9.3 Bei dieser Ausgangslage besteht auch kein Grund, die Dispositiv-Zif- fern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids (vorinstanzliche Verfahrens- kosten, Verzicht auf Parteikostenersatz) im Sinne des – ebenfalls nicht wei- ter begründeten – Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin aufzuheben. 9.4 Die Beschwerde vom 13. September 2022 erweist sich daher als un- begründet und ist abzuweisen.
B-4086/2022 Seite 49 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem in derselben Höhe geleisteten Kosten- vorschuss der Beschwerdeführerin entnommen (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). 10.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat keine Entschädigung beantragt und ist in der Regel auch nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-4086/2022 Seite 50 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird die- ser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstin- stanz, das Bundesamt für Landwirtschaft BLW und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Roger Mallepell
B-4086/2022 Seite 51 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Mai 2024
B-4086/2022 Seite 52 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtskurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtskurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtskurkunde) – das BLW (Gerichtskurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)