Abt ei l un g II B-40 7 0 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8 Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiber Daniele Cattaneo. A. _______, vertreten durch Herr Dr. Thomas Ritscher, Intellectual Property, Zollikerstrasse 19, 8702 Zollikon, Beschwerdeführerin, gegen B. _______, vertreten durch Braun Héritier Eschmann AG Patentan- wälte, Holbeinstrasse 36 - 38, Postfach 160, 4003 Basel, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerspruchsverfahren Nr. 8552; CH 492'986 LEVANE / IR 884 516 LEVACT. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 40 70 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Die Eintragung der Internationalen Wortmarke LEVACT für "Produits pharmaceutiques pour l'homme" ("pharmaceutical products for human use") in Klasse 5 wurde am 13. Juli 2006 namens der Beschwerdefüh- rerin, gestützt auf eine deutsche Basisregistrierung, in der Gazette OMPI des marques internationales veröffentlicht. Die Marke bean- sprucht unter anderem Schutz in der Schweiz. B. Am 1. November 2006 legte die Beschwerdegegnerin gegen diese Re- gistrierung Widerspruch vor dem Eidgenössischen Institut für Geisti- ges Eigentum ("Vorinstanz") ein. Sie stützte den Widerspruch auf ihre Schweizerische Wortmarke CH 492'986 LEVANE, die für "Pharmazeu- tische Erzeugnisse" in Klasse 5 eingetragen und am 22. Januar 2002 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert worden war. Zur Be- gründung berief sie sich auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den ähnlich lautenden Marken. C. Mit Widerspruchsantwort vom 8. Februar 2007 bestellte die Beschwer- deführerin einen schweizerischen Vertreter, der das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestritt. Die erste Silbe "Lev-" sei in der Medizin eine Abkürzung der Autoimmunerkrankung "Lupus erythematodes vis- ceralis" und andere Bedeutungen. Auch würden die beiden Marken un- terschiedlich ausgesprochen. Der Widerspruch sei darum abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wiederholte diese Argumente mit einer Einga- be vom 23. März 2007, mit der sie die Vollmacht ihres Vertreters nach- reichte. D. Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 hiess die Vorinstanz den Widerspruch gut und verweigerte der Marke CH 884'516 LEVACT vollumfänglich den Schutz in der Schweiz, da zwischen den Marken eine Verwechs- lungsgefahr bestehe. E. Gegen diese Verfügung führte die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen: Se ite 2
B- 40 70 /2 0 0 7 (i) Der Entscheid Nr. 8552 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die internationale Marke Nr. 884'616, LEVACT, in das Schweizer Marken- register einzutragen; (ii) Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. (iii) Hilfsweise, d.h. für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht dem An- trag 1 nicht ohne weiteres zu folgen vermag, wird beantragt, das Waren/ Dienstleistungsverzeichnis der nachgesuchten Eintragung wie folgt einzu- schränken: 5 Pharmazeutische Produkte für den humanmedizinischen Gebrauch, nämlich verschreibungspflichtige Analgetika zur Behandlung starker, mit Opoiden behandelbarer Schmerzen (Produits pharmaceutiques à l'utilisa- tion humano-médicale, c'est à dire analgésiques sur prescription médicale obligatoire pour le traitement des douleurs fortes soignables avec des substances opiacées). (iv) Ebenfalls hilfsweise wird Anberaumung einer mündlichen Verhandlung be- antragt. Zur Begründung wiederholte sie die vor der Vorinstanz erwähnten Ar- gumente. In einem Parallelverfahren habe das Europäische Harmoni- sierungsamt für den Binnenmarkt ("HABM") unter europäischem Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken verneint. F. Mit Eingabe vom 29. August 2007 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren und beantragte unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung, die Beschwerde abzuweisen. G. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2007 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auch sie be- antragte hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz. Die eventuell beantragte Einschränkung der angefochtenen Marke än- dere nichts am Bestehen einer Verwechslungsgefahr. H. Mit Verfügung vom 6. September 2007 erklärte das Bundesverwal- tungsgericht, dass es von einer mündlichen Verhandlung keine weite- ren Erkenntnisse in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt er- warte. Beide Parteien, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. September 2007, die Beschwerdegegnerin stillschweigend, ver- Se ite 3
B- 40 70 /2 0 0 7 zichteten darauf auf eine solche Verhandlung (Art. 40 Abs. 1 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). I. Die Beschwerdeführerin reichte gleichzeitig mit ihrer Stellungnahme vom 14. September 2007 einen Beschluss des deutschen Patent- und Markenamts ("DPMA") vom 27. August 2007 zu den Akten, das einen Widerspruch zwischen gleichlautenden Marken in einem Parallelver- fahren abgewiesen hatte. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 be- stritt die Beschwerdegegnerin die Rechtserheblichkeit dieses Be- schlusses und des in der Beschwerde zitierten HABM-Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zustän- dig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde wurde in der ge- setzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) am 14. Juni 207 eingereicht, und der ver- langte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und durch den Entscheid beschwert (Art. 48 VwVG), zur Beschwerde also legitimiert. 2. Materielle Begehren, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung waren, sind im Widerspruchsbeschwerdeverfahren unzulässig (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 612, ULRICH ZIMMERLI/ WALTER KÄLIN/REGULA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrens- rechts, Bern 2004, S. 78). Die Beschwerdeführerin kann darum mit der Beschwerde nicht begehren, die Vorinstanz anzuweisen, die Internati- onale Marke Nr. 884'616 LEVACT in das Schweizer Markenregister einzutragen, da die angefochtene Verfügung sich mit einer Eintragung in das Schweizerische Markenregister nicht befasst. Internationale Marken mit Schutzausdehnung auf die Schweiz geniessen, ohne dafür im schweizerischen Markenregister eingetragen zu werden, von Ge- Se ite 4
B- 40 70 /2 0 0 7 setzes wegen den Schutz der schweizerischen Marken (Art. 4 Abs. 1 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 [MMA, SR 0.232.112.3], Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz/MSchG, SR 232.11], Art. 52 Abs. 1 Bst. a der Markenschutzverordnung [MSchV, SR 232.111]). Auf das Haupt- und das Eventualbegehren der Be- schwerde ist darum nur einzutreten, soweit damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird. 3. Eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ei- ner internationalen Marke, wie die Beschwerdeführerin sie hilfsweise nur für das Gebiet der Schweiz beantragt, ist als Teilverzicht zulässig (Art. 8bis MMA), sie muss jedoch in der richtigen Verfahrenssprache vor dem Internationalen Büro, vorliegend also auf französisch formu- liert sein (Regel 6 Abs. 1 Bst. b der Gemeinsamen Ausführungsord- nung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 18. Januar 1996, SR 0.232.112.21, Art. 47 Abs. 3 MSchV, IGE-Richtlinien in Mar- kensachen vom 1. Januar 2007, Teil 3 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführe- rin hat als Eventualbegehren eine zweisprachige Einschränkung bean- tragt und dabei im deutschen Text das Wort "Opoiden" (recte: Opio- iden, ein Oberbegriff für natürlich oder synthetisch hergestellte, opium- ähnliche Substanzen) verwendet, während der französische Wortlaut seines Antrags von "substances opiacées" spricht, die Marke also noch weitergehend auf natürlich entstandene Opioide, nämlich Opiate, beschränken will (vgl. GARNIER/DELAMARE, Dictionnaire illustré des ter- mes de la médecine, 29. Aufl. Paris 2006). Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung keine der Formulierungen beanstandet. Da der Teil- verzicht nur auf französisch zulässig ist, ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nur mit Bezug auf seinen französischen Wortlaut einzutreten. Eine Auseinandersetzung mit den ungleichen sprachlichen Fassungen kann damit unterbleiben. 4. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG sind Zeichen vom Markenschutz aus- geschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich sind und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Ihre Beurteilung richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztab- Se ite 5
B- 40 70 /2 0 0 7 nehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss, BGE 119 II 473 E. 2d Radion) und nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Wa- ren und Dienstleistungen. Zwischen diesen beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Waren sind, und umgekehrt (LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Lucas David (Hrsg.) Marken- schutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. Basel 1999, Art. 3 N. 8). Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG ist dann anzunehmen, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchti- gung ist gegeben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und Waren, die das eine oder andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen (BGE 122 III 382 E. 1 S. 384 Kamillosan; BGE 127 III 160 E. 2a S. 165 f. Securitas). Bei der Beurteilung der Ver- wechslungsgefahr ist insbesondere die Kennzeichnungskraft der Mar- ken in Betracht zu ziehen, da schwache Marken keinen grossen Schutzumfang verdienen (DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 13; BGE 122 III 382 E. 2a S. 385 f. Kamillosan). 5. Die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen mehrsilbigen Wortmar- ken, die beide für Pharmazeutika registriert sind, hat die Rechtspre- chung schon wiederholt beschäftigt: 5.1Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr wurde gewöhnlich be- jaht, wenn die Marken sich entweder nur in ihrer End- oder nur in ihrer Mittelsilbe von einander unterschieden (BGE 78 II 379 ff. Alucol/Alu- drox, RKGE in sic! 2003, 345 ff. Mobilat/ Mobigel, RKGE in sic! 2005, 576 ff. Silkis/Sipqis, RKGE in sic! 2003, 500 ff. Rivotril/Rimostil, RKGE in sic! 2000, 704 ff. Nasobol/Nascobal, RKGE in sic! 1999, 650 ff. Mo- nistat/Mobilat, RKGE in sic! 1999, 568 ff. Calciparine/Cal-Heparine, RKGE in sic! 1997, 294 ff. Nicopatch/Nicoflash). Dagegen kann ein Unterschied in der Anfangssilbe das Bestehen einer Verwechslungs- gefahr verhindern (BGE 84 II 441 ff. Xylocain/Celecain, RKGE in sic! 2004, 100 Ixense/Axensee, RKGE in sic! 2000, 306 f. Nasobol/Lyso- bol, RKGE in Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgüterrecht ["SMI"] 1996/2, 323 ff. Megakine/Depakine), war diese Abweichung in der Anfangssilbe aber geringfügig, wurde die Verwechslungsgefahr dennoch bejaht (BGE 101 II 290 ff. Stugeron/Ugaron, RKGE in sic! Se ite 6
B- 40 70 /2 0 0 7 2005 ff. Leponex/Felonex, RKGE in SMI 1996/3, 467 ff. Vit-a-cid/ Phyt'acid, RKGE in SMI 1996/2, 328 ff. Dromos/Stromos). Zählen die zu vergleichenden Marken unterschiedlich viele Silben oder hat ein Wortbestandteil einen beschreibenden und darum nur schwach kenn- zeichnungskräftigen Sinngehalt, hängt die Beurteilung vor allem davon ab, ob auch die prägenden, kennzeichnungsstarken Silben von der an- gegriffenen Marke übernommen wurden (BGer in SMI 1985, 46 ff. Ja- de/Naiade, RKGE in sic! 2006, 337 E. 3-5 BSN medical/bsmedical Bio- medical Surgery (fig.), RKGE in sic! 2003, 346 E. 5 Mobilat/Mobigel, RKGE in sic! 2000, 608 ff. Tasmar/Tasocar, RKGE in sic! 1997, 295 ff. Exosurf/Exomuc, RKGE in sic! 997, 294 E. 3 Nicopatch/Nicoflash), doch kann eine besondere Bekanntheit der angreifenden Marke wiede- rum selbst dann zur Verwechslungsgefahr führen, wenn die Marken ausschliesslich in beschreibenden Bestandteilen übereinstimmen (BGE 122 III 382 ff. Kamillosan/Kamillon, Kamillan). 5.2Als massgebende Verkehrskreise, aus deren Sicht die Marken zu vergleichen sind, wurden in dieser Rechtsprechung zum Teil das allge- meine Publikum (RKGE in sic! 2003, 501 E. 5 Rivotril/Rimostil, RKGE in sic! 2003, 347 E. 8 Mobilat/Mobigel, RKGE in sic! 2000, 608 E. 3 Tasmar/Tascobar, RKGE in sic! 1997, 295 E. 6 Nicopatch/Nicoflash) und zum Teil die pharmakologisch geschulten Fachkreise bezeichnet (BGE 101 II 290, 292 Stugern/Ugaron, RKGE in sic! 1997, 296 E. 4 Exosurf/Exomuc, RKGE in SMI 1996/2, 326 E. 12 Megakine/Depakine- ). In seinen meistens noch unter dem alten Markenschutzgesetz er- gangenen Fällen stellte das Bundesgericht für diese Frage jeweils dar- auf ab, ob die unter den Marken verkauften Medikamente nur von Fachleuten oder auch vom Patienten (Konsumenten) selbst erworben werden (BGE 78 II 382 E. 1 Alucol/Aludrox, 84 II 441, 445 E. 2 Xylo- cain/Celecain, vgl. GALLUS JOLLER, Verwechslungsgefahr im Kennzei- chenrecht, Bern 2000, S. 190 f.). Nach dieser Praxis, mit der Begrün- dung, dass eine pharmazeutische Marke sicherheitshalber nur ein ein- ziges Heilmittel bezeichnen dürfe, beurteilte die RKGE die massgebli- chen Verkehrskreise zeitweise selbst bei allgemein für "pharmazeuti- sche Präparate" eingetragenen Marken nach den unter diesen Marken tatsächlich vertriebenen Produkten, ihrer medizinischen Indikation und der daraus allenfalls folgenden Rezeptpflicht (RKGE in sic! 2003, 347 E. 8 Mobilat/Mobigel, RKGE in sic! 2000, 705 E. 2 Nasobol/Nascobal, RKGE in sic! 1997, 651 E. 9 Monistat/Mobilat, RKGE in sic! 1997, 296 E. 4 Exosurf/Exomuc). Die RKGE änderte diese Praxis später. In spä- teren Entscheiden betonte sie, dass Heilmittelmarken, die allgemein Se ite 7
B- 40 70 /2 0 0 7 für "Pharmazeutische Präparate" registriert sind, sich letztlich an das breite Publikum richten und darum aus dessen Sicht beurteilt werden müssen (RKGE in sic! 2006, 338 E. 8 BSN medical/bsmedical Biome- dical Surgery, RKGE in sic! 2005, 657 E. 6 Leponex/Felonex, RKGE in sic! 2005, 577 E. 6 Silkis/Sipqis, RKGE in sic! 2000, 608 E. 3 Tasmar/Tasocar). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. 6. Vorliegend werden beide zu vergleichenden Wortmarken für ein brei- tes Sortiment von Heilmitteln in Klasse 5 beansprucht. Gegenüber der für "Pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragenen Widerspruchsmar- ke LEVANE ist die Warenliste der angegriffenen Marke LEVACT auf "Pharmazeutische Produkte für Menschen" nur geringfügig einge- schränkt. Die sechsbuchstabigen Wörter stimmen in ihren ersten vier Buchstaben vollständig überein. Ihre Endungen wirken durch die hart und abgehackt prononcierten Konsonanten "c" und "t" in "Levact" in der Aussprache und auch im Schriftbild unterschiedlich. Massgebliche Verkehrskreise für die Beurteilung sind Käuferinnen und Käufer von Heilmitteln, in erster Linie also die Patientinnen und Patien- ten selbst (RKGE in sic! 2006, 338 E. 8 BSN medical/bsmedical Bio- medical Surgery, RKGE in sic! 501 E. 5 Rivotril/Rimostil, RKGE in sic! 2000, 608 E. 3 Tasmar/Tasocar). Ein Teil dieser Abnehmerkreise mag in der ersten Markensilbe einen Anlaut an das französische Verb "le- ver" ("heben") erkennen. Aus diesem Anlaut liesse sich ein beschrei- bender Bezug zur Hebung bestimmter Körperstoffe oder Blutwerte als medizinischer Wirkung solcher Heilmittel ableiten. Dass dieser Sinnbe- zug nur dem französisch- oder italienischkundigen Teil der massgebli- chen Abnehmerkreise erkennbar wird, stünde der Annahme einer be- schreibenden Aussage und entsprechend eingeschränkten Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke für diese erste Silbe nach ständi- ger Rechtsprechung nicht entgegen (BGE 128 III 447, 451 E. 1.5 Pre- mière, 127 III 160, 167 E. 2b/aa Securitas). Eine solche Anspielung wirkt für diese Verkehrskreise allerdings zu unbestimmt, da nicht hin- zugefügt wird, um welchen Stoff es sich handelt. Auch ein Verständnis von "lev-" als Abkürzung der Diagnose "lupus erythematodes viscera- lis" und die ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Inter- pretation als Hinweis auf den "Levator" (medizinisch für Hebermuskel) lässt sich für die breite Käuferschaft von Heilmitteln nicht annehmen. Von einer eingeschränkten Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- Se ite 8
B- 40 70 /2 0 0 7 marke, insbesondere in Bezug auf ihre erste Silbe, kann darum nicht ausgegangen werden. 7. Gebührt der Widerspruchmarke ein umfassender Schutz und ist die Verwechslungsgefahr angesichts der bestehenden Warenidentität nach einem strengen Massstab zu beurteilen, überwiegt im Gesamt- eindruck die Übereinstimmung der zu vergleichenden Marken auf- grund ihres identischen Anlauts und vermag selbst die auffällige En- dung der angefochtenen Marke eine Verwechslungsgefahr mit der Wi- derspruchsmarke nicht zu verhindern. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte, parallele Widerspruchsentscheid des Deutschen Patent- und Markenamts nimmt für Deutschland eine andere Aussprache der Widerspruchsmarke an als sie in der Schweiz üblich ist. Er ist darum vorliegend nicht einschlägig. Die Beschwerde ist somit im Hauptpunkt abzuweisen. 8. Hilfsweise beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Marke auf "Produits pharmaceutiques à l'utilisation humano-médicale, c'est à dire analgésiques sur prescription médicale obligatoire pour le traite- ment des douleurs fortes soignables avec des substances opiacées" einzuschränken. Die Rezeptpflicht schwerer Schmerzmittel, die auf der Basis von Opium hergestellt sind, kann infolge der besonderen Straf- drohung gegen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker in Art. 20 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) nicht leichthin umgangen werden. Solche Medikamente werden darum stets von Fachpersonen bestellt und eingekauft, welche die Kennzeichen mit grösserer Aufmerksamkeit betrachten (BGE 84 II 441, 445 E. 2 Xylocain/Celecain). Solchen ist einerseits die erwähnte medizinische Bedeutung des lateinischen und französischen Wort- stamms Lev- (heben, aufheben) bekannt, und andererseits vermögen sie den harten Auslaut "-act" der angefochtenen Marke von der weich gesprochenen Endung "-ane" der Widerspruchsmarke besser zu unter- scheiden. Selbst bei ähnlichen Indikationen der mit den beiden Marken gekennzeichneten Präparaten ist darum, bei einem geschulten Fach- publikum und in Bezug auf ein entsprechend eingeschränktes Waren- verzeichnis der angefochtenen Marke, nicht mehr vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den zu vergleichenden Eintragungen auszugehen. Se ite 9
B- 40 70 /2 0 0 7 Die Beschwerde ist darum, soweit darauf eingetreten werden kann, im Eventualstandpunkt gutzuheissen, Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Internationalen Marke Nr. 884'516 den Schutz für das Gebiet der Schweiz teilweise, nämlich beschränkt auf "Produits pharmaceutiques à l'utilisation hu- mano-médicale, c'est à dire analgésiques sur prescription médicale obligatoire pour le traitement des douleurs fortes soignables avec des substances opiacées", zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang sind die im Verfahren vor der Vorinstanz entstan- denen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie ihren Eventualantrag erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat und der Widerspruch ohne diesen Antrag vollumfänglich gutzuheissen gewe- sen wäre. Insofern sind Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Dispositivs zu bestätigen. Aufgrund des gutzuheissenden Eventualantrages sind die oberinstanzlichen Kosten zu ¼ der Beschwerdegegnerin und, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses, zu ¾ der Beschwer- deführerin zu belasten (Art. 63 VwVG). 10. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine ermässigte Parteientschädigung von total Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 11. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 1 der Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 14. Mai 2007 wird aufgehoben, der Widerspruch wird teilweise gutgeheissen, und die Vorinstanz wird angewiesen, der Internationalen Marke Nr. 884'516 den Schutz für das Gebiet der Schweiz teilweise, nämlich beschränkt auf "Produits pharmaceutiques à l'utilisation humano-médicale, c'est à dire analgésiques sur prescription médicale obligatoire pour le traite- Se it e 10
B- 40 70 /2 0 0 7 ment des douleurs fortes soignables avec des substances opiacées", zu gewähren. Soweit weitergehend und soweit darauf einzutreten ist, wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500 werden zu ¾, ausmachend Fr. 2'625.-, der Beschwerdeführerin und zu ¼, ausmachend Fr. 875.-, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- verrechnet, womit ihr der verbleibende Überschuss von Fr. 1'875.- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. Der auf die Beschwerdegegnerin fallende Verfahrenskostenanteil von Fr. 875.- ist von ihr innert 30 Tagen seit Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine ermässigte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zu- rück) -die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungs- schein und Beschwerdebeilagen zurück) -die Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. Nr. 8552; Einschreiben; Beilage: Vor- akten zurück) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Francesco BrentaniDaniele Cattaneo Versand: 21. April 2008 Se it e 11