B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 27.03.2025 (4A_588/2024)

Abteilung II B-4026/2022

Urteil vom 30. September 2024 Besetzung

Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Parteien

Strellson AG, Sonnenwiesenstrasse 21, 8280 Kreuzlingen, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Barbara K. Müller und/oder Dr. Damian George, Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1067, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schweizerisches Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 "(fig.) [Muster]".

B-4026/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch Nr. 15186/2019 vom 19. November 2019 beantragte die Strellson AG (hiernach: Hinterlegerin) die Eintragung ihrer nachfolgend dargestellten Bildmarke ins Schweizerische Markenregister:

Hinterlegt wurde das Markeneintragungsgesuch für diverse Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25. A.b Mit Schreiben vom 9. März 2020 beanstandete das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (hiernach: Institut) nach einer ersten Prüfung das Ein- tragungsgesuch mit der Begründung, dass für den grössten Teil der bean- spruchten Waren absolute Ausschlussgründe gemäss Art. 2 Bst. a MSchG vorliegen würden. Die Bildmarke stelle für diese Waren die Abbildung eines unlimitierten Musters dar, das als Oberflächengestaltung und Verpackung der strittigen Waren wahrgenommen werde und daher nicht genügend von banalen Mustern im Warenbereich abweiche. Das Gesuch könne daher für diese Waren nicht zum Markenschutz zugelassen werden. A.c In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 bestritt die Hinterlegerin die Gemeingutzugehörigkeit ihrer Bildmarke und beantragte die vollständige Gutheissung ihres Markeneintragungsgesuches. Die Hinterlegerin brachte insbesondere vor, dass das Zeichen aus mehreren Kornblumen bestünde, welche jede für sich unterscheidungskräftig seien. Die Kombination all die- ser Kornblumen stelle kein banales Muster dar, sondern ein unterschei- dungskräftiges Ganzes. A.d Nachdem sich die Hinterlegerin mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, teilte das Institut mit Schreiben vom 27. Mai 2021 der Hin- terlegerin mit, es werde eine beschwerdefähige Verfügung erlassen, da es

B-4026/2022 Seite 3 an der Zurückweisung des Gesuches im Umfang der strittigen Waren fest- halte. A.e A.e.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 hiess das Institut das Markeneintra- gungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) bezüglich eines Teils der beanspruch- ten Waren der Klassen 14, 16, 18 und 25 gut. Demnach wurde das strittige Markeneintragungsgesuch im Zusammenhang mit den nachfolgenden Wa- ren in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung): Klasse 14: "Achate, Barren aus Edelmetall, Bernsteinschmuck, Diamanten, Draht aus Edelmetall (Schmuck), Edelsteine, Golddraht (Schmuck), Silberdraht, Halbedelsteine, Perlen (Schmuck), Platin, Perlen aus Pressbernstein, Silbergespinste, Spinelle (Edelsteine), Strass (Edelsteinimitation)"; Klasse 16: "Bleistiftminen; Zeitschriften; Zeitungen"; Klasse 18: "Felldecken (Pelz), Felle (Pelze), Ziegenleder"; Klasse 25: "Pelze (Bekleidung)". A.e.b Soweit weitergehend wies das Institut das Markeneintragungsge- such aufgrund seines Gemeingutcharakters gemäss Art. 2 Bst. a MSchG ab. Mit der Begründung, die Abnehmer würden im hinterlegten Muster kei- nen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern einzig eine dekorative Ausge- staltung der beanspruchten Waren erkennen, weshalb es dem Zeichen im Zusammenhang mit den strittigen Waren an der nötigen Unterscheidungs- kraft fehle, wurde das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) ge- mäss Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2022 im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 abgewiesen: Klasse 9: Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis, Sanduhren, CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, USB-Sticks, Tonträger, Vi- deobänder, Videokassetten; Kopfhörer, Mousepads, Schutzhelme für den Sport, Taucheranzüge. Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall, Amulette (Schmuckwaren), Ansteckna- deln (Schmuckwaren), Armbänder (Schmuck), Uhrenarmbänder, Armbanduh- ren, Uhrkettenanhänger, Broschen (Schmuck), Büsten aus Edelmetall, Chro- nografen (Uhren), Chronometer (Zeitmesser), Chronoskope, Dosen aus Edel- metall, elektrische Uhren, Elfenbeinschmuck, Uhrenetuis, Figuren (Statuetten) aus Edelmetall, Uhrengehäuse, Uhrgläser, Halsketten (Schmuck), Hutverzie- rungen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kästen aus Edelme- tall, Ketten (Schmuck), Uhrketten, Manschettenknöpfe, Krawattenhalter, Kra- wattennadeln, Kunstgegenstände aus Edelmetall, Medaillen, Medaillons

B-4026/2022 Seite 4 (Schmuck), Münzen, Schmucknadeln, Ohrringe, Ringe (Schmuck), Schlüssel- anhänger, Schmuckkästen, Schuhverzierung aus Edelmetall, Silberschmuck, Solaruhren, Statuetten aus Edelmetall, Stoppuhren, Taschenuhren, Uhren, Pendeluhren, Uhren- und Schmucketuis, Wecker, Schmuckkästen. Klasse 16: Aktenordner; Alben; Anzeigekarten (Papeteriewaren); Behälter, Kasten für Papier und Schreibwaren; Bilder (Gemälde), gerahmt oder un- gerahmt; Papierblätter (Papeteriewaren); Bleistifte; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bücher; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Dru- ckereierzeugnisse; Federhalter; Füllfederhalter; Glückwunschkarten; Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Aktenhüllen; Reisepasshüllen; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karten; Karton; litho- graphische Kunstgegenstände; Lesezeichen; Locher (Büroartikel); Lochzan- gen (Büroartikel); Magazine (Zeitschriften); Papiermesser (Büroartikel); Ra- diermesser; Minenschreibgeräte; Notizbücher; Packpapier; Papier- und Schreibwaren; Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papierservietten; Pa- piertaschentücher; Papiertüten; Fotografien; Fotogravuren; Plakate; Portraits; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Rosenkränze; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schnittmuster für die Schnei- derei; Schreibetuis; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreib- mappen (Schreibnecessaires); Schreibmaterialien; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpa- ckungspapier; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenbretter; Zei- chenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichnungen; Zigarrenbauchbinden. Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Verpackungs- beutel (-hüllen und -Taschen) aus Leder, Lederbezüge für Möbel, Briefta- schen, Campingtaschen, Pferdedecken, Dokumentenkoffer, Dosen aus Leder oder Lederpappe, Dosen und Kästen aus Vulkanfiber, Einkaufsnetze, Ein- kaufstaschen; Schlüsseletuis (Lederwaren); Federgamaschen aus Leder, Schirmfutterale, Geldbörsen (Geldbeutel), Kettenmaschen-Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Handkoffer, Handtaschen, Jagdtaschen, Kartentaschen (Brieftaschen), Kästen aus Leder oder aus Lederpappe, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Regenschirme, Reisetaschen, Rucksäcke, Schachteln aus Leder oder Lederpappe, Schulranzen, Schulta- schen, Sonnenschirme, Stöcke (Spazierstöcke), Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen), Werkzeugtaschen aus Leder (leer). Klasse 25: Anzüge, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Ba- demützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Bekleidungs- zwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungs- stücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Schuhbeschläge (aus Metall), Body- suits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikbeklei- dung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbede- ckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Klei- dungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung),

B-4026/2022 Seite 5 Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Petticoats, Pullover, Radfahrerbeklei- dung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schleier (Bekleidung), Kopf-, Brustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhal- ter, Sportschuhe, Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfho- sen, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzieher (Bekleidung), Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwäsche, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung). B. Gegen diese Verfügung erhob die Hinterlegerin (hiernach: Beschwerde- führerin) am 14. September 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsge- richt. Das Rechtsbegehren lautet: " 1. Ziff. 1 der Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 18. Juli 2022 betreffend Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) sei aufzuheben und das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) sei für die mit Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 18. Juli 2022 zurückgewiesenen Waren zum Markenschutz zuzulassen, so dass das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) für sämtliche mit dem Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) beanspruchten Waren zum Schutz zugelassen wird. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. " Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich die grafische Ausgestaltung des streitgegenständlichen Bildzeichens in ausreichendem Masse vom im betroffenen Warensegment Üblichen ab- hebt. Die nicht banale Gestaltung des Musters werde von den Abnehmern als Hinweis auf seine betriebliche Herkunft verstanden. C. Unter Einreichung sämtlicher Vorakten beantragt die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Verfügung vom 18. Juli 2022 und bringt ergänzend vor, dass die hinterlegte Marke – wenn gleich als Bildmarke hinterlegt – eine sich unlimitiert wiederholende Verzie- rung und somit einen Ausschnitt aus einem Muster darstelle. Damit müsse das Zeichen gemäss den spezifischen Kriterien für Muster geprüft werden. Gerade im Zusammenhang mit den strittigen Waren der Klassen 14, 18 und 25, welche als Moderartikel bzw. Modeaccessoire betrachtet werden können, zeige sich eine grosse Gestaltungsvielfalt, welche auch florale Muster umfasse. Eine derartige Oberflächengestaltung sei bei Waren der Klassen 9 und 16 ebenso üblich. Entsprechend würden die Abnehmer die- ser Waren im hinterlegten Zeichen ein Gestaltungsmotiv, nicht aber einen

B-4026/2022 Seite 6 betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. An dieser Einschätzung ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich beim Teilelement des hinterlegten Musters, nämlich der Blume, um eine für die strittigen Waren bereits als Bildmarke eingetragene Kornblume handle. Die einzelne Blume werde im hinterlegten Muster nämlich nicht als einzelnes Element wahrgenommen, sondern im Vordergrund stehe das durch die Aneinanderreihung entstan- dene Muster. D. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik vom 3. April 2023 ein. E. Die Vorinstanz hält an ihrem Rechtsbegehren, die vorliegende Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, mit ih- rer innert erstreckter Frist eingereichten Duplik vom 14. Juni 2023 fest. F. Mit Eingabe vom 7. August 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik der Vorinstanz. Schliesslich reichte sie ihre Kostennote vom 10. August 2023 ein. G. Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Parteien im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der ange- fochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die Rechtsvertreter haben

B-4026/2022 Seite 7 sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistun- gen eines Unternehmens von solchen anderen Unternehmen zu unter- scheiden (Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG; SR 232.11]). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon", BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radomat"). 2.2 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie bean- sprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unter- scheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschafts- verkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34 ff.; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Imma- terialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, [zit. MARBACH, SIWR III/1], N. 247, 313 f.). 2.3 In der Regel sind triviale Gestaltungselemente wie banale geometri- sche Figuren oder ganz einfache grafische Gestaltungen für den Verkehr freihaltebedürftig (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 149). Gleiches gilt – soweit sie einzig als ornamentale oder dekorative Mittel für die beanspruchten Waren dienen – für banale Gestaltungselemente wie Etiketten, Zierstreifen, Ornamente und Muster, insbesondere wenn sie auch branchenüblich sind (Urteil des BVGer B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 149; DAVID ASCHMANN, in: NOTH/BÜHLER/THOUVENIN, Marken- schutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2 lit. a N. 87; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 325). Wird dieselbe Grundform als Reihe oder Fläche wiederholt, erhöht dies die Auffälligkeit, nicht aber die Unterscheidungskraft des Zei- chens, da die Verkehrskreise an gedruckte Dekors gewöhnt sind (ASCH- MANN, a.a.O., Art. 2 lit. a N. 88). Ist ein Element eines Flächenmusters

B-4026/2022 Seite 8 technisch bedingt oder wird es nur ästhetisch-dekorativ und nicht kenn- zeichnend verstanden, hat es ähnlich wie ein Element einer Formmarke eine schwächere Wirkung als ein auffälliger Bestandteil, der mit kennzeich- nender Wirkung für eine betriebliche Herkunft steht (BGE 129 III 518 E. 2.4 "Lego [3D]"; Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 mit Hinweisen "QR- Code [fig.]", B-2655/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.6 "[fig.] [Wiener Ge- flecht]"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 149 f.; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 325). Sobald die flächige Gestaltung üblich ist, wirken blosse Muster jedoch meistens rein dekorativ und es fehlt ihnen die Unterscheidungskraft (Urteil des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 325 und 328). Dennoch können Flächen- muster, die nicht auf die Ausstattung oder Form der Ware hinweisen oder diese nachzeichnen, als Marke geschützt werden (Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweisen "[fig.] [Wiener Geflecht]"; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 328). Ob es sich bei der hinterlegten grafischen Gestaltung um ein dekoratives, lediglich schmückendes Element oder aber um einen betrieblichen Herkunftshin- weis handelt, ist im Einzelfall und allenfalls auch unter Berücksichtigung der im betroffenen Warensegment vorherrschenden Verkehrsauffassung zu bestimmen (Urteil des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 149 mit Hinweis auf MARBACH, SIWR III/1, Rz. 325 ff.). Besonders bei Textilien, Taschen und ähnlichen Accessoires sind flächige Gestaltungen üblich, sodass Muster in der Regel bloss dekorativ und nicht kennzeichnend wirken (Urteile des BVGer B-4066/2022 vom 20. April 2023 E. 5.2 "[fig.] [Socke]", B-2655/2013 E. 3.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]"; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 328 in fine). 2.4 Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen angenommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind; ist ein Zeichen sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteil des BGer 4A_434/2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2013/41 E. 7.2 "Die Post"). 3. 3.1 Vorab hat das Gericht die massgeblichen Verkehrskreise zu bestim- men (RAPHAEL NUSSER, Die massgeblichen Verkehrskreise im

B-4026/2022 Seite 9 schweizerischen Markenrecht, 2015, S. 145 f.; EUGEN MARBACH, Die Ver- kehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 1/2007, S. 3). Die strittige Bildmarke wurde im Zusammenhang mit diversen Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 zu- rückgewiesen. 3.2 In Klasse 9 beansprucht die Beschwerdeführerin Markenschutz für Brillen und diesbezügliche Accessoires, diverse Datenträger (CDs, Magnetdatenträger, optische, USB-Sticks, Tonträger, Videobänder und -kassetten), Kopfhörer, Mousepads sowie Sportschutzhelme und Tauchanzüge. Alle diese Waren richten sich grundsätzlich an Endabneh- mer, werden aber auch von den entsprechenden Fachkreisen (Elektro-, Sport- und Optikerfachbranche) nachgefragt (Urteile des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.1 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]", B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 5 mit Hinweisen "Truedepth", B-7524/2016 vom 23. November 2017 E. 5 "DIADORA/Dador Dry Water- wear [fig.]"). 3.3 Die Schmuck- und Juwelierwaren sowie Waren der Uhrmacherei, für welche die Marke in Klasse 14 beansprucht wird, richten sich – genauso wie deren ebenfalls beanspruchten Accessoires – an ein breites Publikum, welches sowohl Endabnehmer als auch Fachpersonen der Uhrmacherei-, Schmuck-, und Juwelierbranche umfasst (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2 "Armani-Adlermarken [fig.]/Glycine [fig.]; Urteile des BVGer B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen "Lon- gines [fig.]/Lonseng [fig.]", B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 3.2.2 "Richard Mille/Richard Man [fig.]", B-7524/2016 E. 5 "DIADORA/Dador Dry Waterwear [fig.]"). Hinsichtlich der Uhren ist von einer erhöhten Aufmerk- samkeit auszugehen, da die bedeutende Mehrzahl aller Uhren nicht acht- los nachgefragt, sondern vor dem Kauf mit einer erheblichen Sorgfalt ge- prüft und auch anprobiert werden (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2 "Armani-Adlermarken [fig.]/Glycine [fig.]"). Diese Argumentation lässt sich auch auf die im Weiteren strittigen Edelmetalle, Edelsteine, Juwelier- und Schmuckwaren übertragen (Urteile des BVGer B-4408/2022 E. 3.2 mit Hinweisen "Longines [fig.]/Lonseng [fig.]", B-2387/2023 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/Tigerkopf] [fig.]"). Soweit die in Klasse 14 strittigen Waren von Fachkreisen nachgefragt werden – etwa zur weiteren Bearbeitung oder für den Vertrieb – ist ohnehin von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (Urteile des BVGer B-4408/2022 E. 3.2 mit Hinweisen "Longines [fig.]/Lonseng [fig.]", B-2387/2023 E. 4.2 "[Raubtier- kopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]").

B-4026/2022 Seite 10 3.4 Die Papeterie- und Büroartikel sowie Papierwaren für welche die Marke in Klasse 16 hinterlegt worden ist, richten sich ebenfalls sowohl an das grosse Publikum, und damit den Endabnehmer, als auch an Fachkreise des Papeterie-, Haushalt- und Bürobedarfhandels (Urteile des BVGer B-1808/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.2 "ELLE/StrukturELLE [fig.]", B-7524/2016 E. 5 "DIADORA/Dador Dry Waterwear [fig.]"). Sie werden als Alltagsgüter mit gewöhnlicher bis flüchtige Aufmerksamkeit nachgefragt (Urteil des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 6.2 mit Hin- weisen "Apple/Apple Boutique"). 3.5 Die Gepäck-, Leder-, Textil- und Kleidungswaren der Klassen 18 und 25 richten sich vor allem an Endkonsumenten, werden aber auch von Fachkreisen wie Händlern für Haushalts-, Textil- oder Lederwaren bzw. spezialisierten Detailhändlern mit entsprechenden Branchenkenntnissen nachgefragt (Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteil des BVGer B-2387/2023 E. 4.3 mit Hinweisen "[Raubtier- kopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"). Während branchenspezifisch spezialisierte Anbieter aufgrund der Marktkenntnisse eine höhere Aufmerksamkeit an den Tag legen, begegnet der Endkonsument dem Zeichen mit einer durch- schnittlichen Aufmerksamkeit, ausser beim Kauf von Kleidern oder Schuh- waren gemäss Klasse 25, welche vor dem Kauf meist anprobiert und daher mit (zumindest leicht) erhöhter Aufmerksamkeit geprüft werden (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"; Urteile des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[fig.]/[fig.]", 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteile des BVGer B-2387/2023 E. 4.3 mit Hinweisen "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"). 4. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob dem strittigen Zeichen die not- wendige Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zukommt. 4.1 4.1.1 Bei der Prüfung der Schutzvoraussetzungen, ist das Zeichen so zu betrachten, wie es von der Hinterlegerin angemeldet worden ist (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; Urteil des BVGer B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 4.4.6 "Nemiroff [3D]"; vgl. vor- instanzliche Akte [vi-act.] 1). Soweit die Beschwerdeführerin also Ausfüh- rungen bezüglich Ansichten des Musters in Gebrauch macht, sind diese nicht zu beachten (vgl. Replik, Rz. 20, 25 und 27 mit Hinweis auf Replik- beilagen 2 und 3).

B-4026/2022 Seite 11 4.1.2 In der massgebenden Abbildung ist auf den ersten Blick ein ununter- brochenes rautenförmiges Gitternetz zu erkennen, dessen Rauten aus etwas Fächerartigem bestehen (vgl. vi-act. 1; siehe auch Sachverhalts- ziffer A.a hiervor). Betrachtet man das Netz genauer, erkennt man, dass es sich beim "Fächerartigen" um die immer gleiche stilisierte Blume handelt und deren wiederholte Anreihung das Netz bildet. Die Blumen sind in dia- gonal und parallel verlaufenden Linien angereiht, wobei die Blumen auf der einen Linie jeweils nach oben und auf der nächsten Parallele jeweils nach unten ausgerichtet gezeichnet sind. Auf jeder Linie sind die Blumen nahtlos aneinandergereiht und zwar so, dass der Stängel der einen Blume die oberste Blüte der nächsten vor ihr liegenden Blume berührt. Da jede Blume an ihren seitlichsten Blüten links und rechts ihre jeweilige parallele Nach- barin berührt, liegen vier Berührungspunkte vor. Bedingt durch diese vier Berührungspunkte und den gewählten Winkel bilden vier Blumen jeweils eine Raute, deren Innenfläche leer ist. Die wiederholte Anordnung dieser Rauten formt das bereits beschriebene rautenförmige Gitternetz. Weiter führt die Tatsache, dass die sich berührenden Blüten der Blumen jeweils abwechselnd nach oben und nach unten zeigen, dazu, dass die Blütenfä- cher eine Wellenlinie zeichnen. Schliesslich wird dadurch, dass die am Rand liegenden Blumen jeweils abgeschnitten gezeichnet sind, deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine in sich abgeschlossene Bildmarke, son- dern um ein sich aus in alle Richtungen unbegrenzt wiederholenden Se- quenzen bestehendes Zeichen handelt. Die Beschwerdeführerin bean- sprucht damit – wie sie selbst ausführt – Markenschutz für eine Abbildung, welche ein Flächenmuster darstellt (Beschwerde, Rz. 21; angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 8). 4.2 Die Vorinstanz kommt bei der Beurteilung des strittigen Musters zum Schluss, dass die charakteristischen Elemente der Blume nicht erkennbar seien und vielmehr das geometrische Muster im Vordergrund stehe (ange- fochtene Verfügung, B/II, Ziff. 7 f.; Duplik, Ziff. 6). Wohl werde vorliegend ein einzelnes Motiv in einer linearen Anordnung unlimitiert wiederholt, dadurch entstehe indes eine banale Gitterstruktur (Duplik, Ziff. 6). Inwiefern überhaupt eine Blume und nicht viel eher eine Art Fächer oder ein Fanta- siemotiv erkennbar sei, könne offengelassen werden (Duplik, Ziff. 8). In An- betracht der notorisch grossen Gestaltungsvielfalt – gerade auch mittels floraler Muster – der strittigen Waren reihe sich das hinterlegte Muster als eine von vielen möglichen Oberflächengestaltungen ein (Duplik, Ziff. 6). Notorisch sei auch, dass im strittigen Warensegment eine grosse Gestal- tungsvielfalt an dekorativen Oberflächenmustern vorliege (angefochtene Verfügung, B/IV, Ziff. 17 f. und 22; Vernehmlassung, Ziff. 13; Duplik, Ziff. 6

B-4026/2022 Seite 12 und 9). Entsprechend würden die Abnehmer im hinterlegten Zeichen kei- nen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft, sondern eine mögliche Ober- flächengestaltung der beanspruchten Waren erkennen (angefochtene Ver- fügung, B/IV, Ziff. 22; Vernehmlassung, Ziff. 13 ff.; Duplik, Ziff. 2 und 8 f.). 4.3 4.3.1 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, dass aus der Üblichkeit von Oberflächengestaltungen jedenfalls nicht geschlossen wer- den könne, dass Muster einzig als dekorative Gestaltungen wahrgenom- men würden (Replik, S. 7, Rz. 10). Vielmehr führe der Umstand, dass der Konsument beim Kauf der fraglichen Waren deren Oberflächengestaltung besondere Bedeutung zumesse, dazu, dass dieser ein Muster im Zusam- menhang mit den strittigen Waren als Herkunftshinweis wahrnehme (Beschwerde, Rz. 35; Replik, S. 7, Rz. 10). Gerade bei Bekleidungen und Taschen komme einem Muster nämlich häufig eine Kennzeichnungsfunk- tion zu (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 8). So sei es sich der Abnehmer gewohnt, im betreffenden Warenseg- ment an einer bestimmten Stelle der Ware einen Herkunftshinweis in Form eines Musters vorzufinden (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 7 und 9 mit Hin- weisen). Gerade im Zusammenhang mit Textil- und Lederwaren seien es sich die Abnehmer gewohnt, dass die Markeninhaber Muster aus bereits markenrechtlich geschützten Elementen gestalten und als Herkunftshin- weis auf ihren Waren anbringen (Replik, S. 4 ff., Rz. 8 f.). Zur Illustration bringt sie mit Muster versehene Taschen und Hüte anderer Modeunterneh- men vor (Replik, S. 5 f., Rz. 8). Entsprechend wüssten die massgeblichen Verkehrskreise um dessen Herkunftskennzeichnungsfunktion, insbeson- dere wenn das prägende Einzelelement des Musters bereits Markenschutz geniesse (Beanstandungsantwort vom 6. Mai 2020 [hiernach: vi-act. 3], S. 9, Ziff. 17; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 7 und 9 mit Hinweisen). Aus diesem Grund sei, so die Beschwerdeführerin, die auf Positionsmarken fal- lende Rechtsprechung heranzuziehen (Replik, S. 4, Rz. 7 f.): Sofern im be- troffenen Warengebiet eine Kennzeichnungsgewohnheit bestehe, dürften die dieser Gewohnheit entsprechenden Muster leichter als Herkunftshin- weise verstanden werden (Replik, S. 4, Rz. 8). 4.3.2 Weiter werde die im strittigen Muster abgebildete stilisierte Korn- blume von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit den 1980er Jahren zur Kennzeichnung ihrer Waren verwendet, insbesondere für Modeartikel wie Bekleidung, Schuhe, Lederaccessoires und Schmuck (Beschwerde, Rz. 17 und Rz. 20), was als Beleg für die Kennzeichnungs- kraft ihres Zeichens zu verstehen sei (Replik, S. 12 ff., Rz. 25 und 31;

B-4026/2022 Seite 13 Stellungnahme zur Duplik, Rz. 19). Auch sei die stilisierte Kornblume für die strittigen Waren seit 1987 in Deutschland (Beschwerde, Rz. 17 mit Ver- weis auf die Deutsche Marke Nr. 1112988), seit 1996 bzw. 2005 in der EU (Beschwerde, Rz. 18 mit Hinweis auf die Unionsmarken EM 000134965 und EM 003915949) und seit 2013 in der Schweiz (Beschwerde, Rz. 19 mit Hinweis auf die Schweizerischen Marken Nr. 649705 und 730333) als Bild- marke eingetragen. Insofern sei nicht einzusehen, weshalb der Wieder- holung des floralen Elements, welches in Alleinstellung als unterschei- dungskräftig und markenfähig qualifiziert wurde, keinen Markenschutz zu- gesprochen werden sollte (vi-act. 3, S. 7, Ziff. 11). Schliesslich würden die strittigen Waren von Dritten sogar mit dem Hinweis, es handle sich – als Beispiel – beim Muster um das "typische JOOP! Kornblumenmuster" be- worben bzw. angeboten (Replik, S. 15, Rz. 27 sowie Rz. 31; Replik- beilagen 2 und 3). Entsprechend werde die musterartige Anordnung der stilisierten Kornblume als Herkunftshinweis und nicht als reine Dekoration wahrgenommen (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 8). Beim strittigen Muster sei die Wiederholung der einzelnen Blumen in unterschiedlicher Positionie- rung prägend: Indem die Kornblume abwechselnd nach oben bzw. unten ausgerichtet sei, entstehe eine fantasievolle, komplizierte kaleidoskop- artige Anordnung eines bereits als Marke eingetragenen Einzelelements (Beschwerde, Rz. 22 f.). 4.4 Bevor die Schutzfähigkeit des hinterlegten Musters beurteilt werden kann, ist kurz auf das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Argument, es sei vorliegend die auf Positionsmarken fallende Rechtsprechung heran- zuziehen (vgl. E. 4.3.1 hiervor), einzugehen. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz ziehe zu Unrecht zur Beurteilung der Schutzfähigkeit des vorliegenden Markeneintragungs- gesuch die Rechtsprechung zu Formmarken heran (Replik, Ziff. 5). Ein Muster stelle keine Verpackungsform dar und mache – anders als eine Form – somit nicht das Wesen der Ware aus (Replik, Ziff. 5). Hypothetisch könne jede zweidimensionale Marke auf Waren derart wiedergegeben wer- den, dass Marke und Warenform zusammenfallen, doch stelle diese Mög- lichkeit kein anerkannter Schutzausschlussgrund dar (Replik, Ziff. 7). Viel- mehr sei vorliegend die auf Positionsmarken fallende Rechtsprechung her- anzuziehen: Entsprechend sei der Prüfungsgrundsatz, wonach die einer Gewohnheit entsprechende Position leichter als Herkunftshinweis verstan- den werde, wenn im betroffenen Warensegment eine Kennzeichnungsge- wohnheit bestehe, anzuwenden (Replik, Ziff. 7 mit Hinweis auf BGE 143 III 127 E. 3.3.3 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"). Wie

B-4026/2022 Seite 14 die Vorinstanz zutreffend erkenne, sei die Oberflächengestaltung bei Tex- tilien, Kleidern, Möbeln und Modeaccessoires wesentlich (Replik, S. 4, Ziff. 8 mit Hinweis auf die vorinstanzliche Vernehmlassung, Rz. 3). Im be- troffenen Warengebiet bestehe die Gewohnheit, auf der Warenoberfläche betriebliche Herkunftshinweise in Form von Mustern anzubringen (Replik, S. 4 f, Ziff. 8), sodass die massgeblichen Verkehrskreise um die Herkunfts- kennzeichnungsfunktion eines solchen Musters wüssten, insbesondere wenn das prägende Einzelelement des Musters bereits Markenschutz ge- niesse (vi-act. 3, S. 9, Ziff. 17; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 7 und 9 mit Hinweisen). Entsprechend sei erwiesen, dass Muster für Bekleidung ein üblicher und häufiger Herkunftshinweis darstellten (Replik, S. 4, Ziff. 8 mit Verweis auf diverse Voreintragungen [vgl. hierzu E. 5 hiernach]). 4.4.2 Die Positionsmarke ist ein gleichbleibendes (grafisch bzw. kombinier- tes) Zeichenelement, welches in konstanten Grössenverhältnissen stets an derselben Position auf einer Ware oder einem Warenteil erscheint (Urteile des BVGer B-6953/2018 vom 7. Juli 2020 E. 3.5 "[Karomuster] [Position]", B-6219/2013 vom 27. April 2016, E. 3.2.2 "Rote Damenschuhsohle [Posi- tionsmarke]"; B-86/2012 vom 11. März 2013, E. 2.2 "Fünf Streifen [Positi- onsmarke]"; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 149 f.). Eine Positionsmarke zeich- net sich also dadurch aus, dass der Markeninhaber ein ausschliessliches Recht an der spezifischen Position erlangt, an der sein grafisches oder kombiniertes Zeichen auf der Ware angebracht ist (PHILIPPE GILLIÉRON, in: DE WERRA/GILLIÉRON [éd.], Propriété intellectuelle, Commentaire romand, 2013, N. 39 zu Art. 1 MSchG). Gegenstand einer Positionsmarke ist damit nicht die Position allein oder das isolierte Zeichen selbst, sondern die Kom- bination jenes Zeichenelements (Positionselement) mit einer bestimmten Position auf der Ware (Warenposition) und seinem Grössenverhältnis zur Ware (MICHAEL NOTH/FLORENT THOUVENIN, in: NOTH/BÜHLER/THOUVENIN, Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 1 MSchG N. 74). Dadurch wird der Schutzumfang einer Positionsmarke dahingehend be- grenzt, dass nur die Kombination des grafischen oder kombinierten Zei- chenelements in Verbindung mit seiner Position auf der Ware es dem In- haber ermöglicht, sein Markenrecht auszuüben (GILLIÉRON, a.a.O., N. 39 zu Art. 1 MSchG). 4.4.3 Vorliegend wird aber gerade nicht Schutz für eine in sich abgeschlos- sene Grafik (Positionselement in einem bestimmten Grössenverhältnis zur Ware) an einer bestimmten Stelle (Position) beansprucht, sondern – von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. E. 4.1.2 in fine hiervor) – für ein sich endlos wiederholendes Flächenmuster. Dass für die Kombination von

B-4026/2022 Seite 15 "Positionselement, Position auf der Ware und Grössenverhältnis zur Ware" explizit Schutz beansprucht würde, behauptet weder die Beschwerdefüh- rerin, noch ginge dies aus ihrem Eintragungsgesuch hervor. Wenn die Be- schwerdeführerin nun aber vorbringt, im strittigen Warensegment bestehe dahingehend eine Kennzeichnungsgewohnheit, dass man ein Einzel- element (welches womöglich bereits Markenschutz geniesse) zigfach wiederholt auf der gesamten Warenoberfläche anbringe, was dazu führe, dass die Abnehmer im damit entstandenen Muster eine Marke und nicht eine Dekoration erkennen würden (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 8), so verkennt sie zunächst, dass eine ge- samte Warenoberfläche nicht mit einer bestimmten Position gleichzu- setzen ist. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass eine Anbringung an einer bestimmten Position nicht mit einer Musterung der (gesamten) Ober- fläche zu vergleichen sei (Duplik, Ziff. 3). Weiter kann selbst wenn in einem Warensegment eine bestimmte Kennzeichnungsgewohnheit besteht, nicht der Schluss gezogen werden, dass per se alles, was an jener Stelle ange- bracht wird, als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird (Urteil des BGer 4A_389/2016 vom 28. Februar 2017 E. 4.4 "Taschenlampe mit Löcher [Position]"). Im Übrigen lässt sich auch aus den von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Beispielen von grossflächig bemusterten Ta- schen anderer Modeunternehmen nicht ableiten (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8), dass diese Muster von den Abnehmern als betriebliche Her- kunftshinweise wahrgenommen werden. Wenn die Beschwerdeführerin angibt (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8 f.), jeder erkenne sofort von welchen Unternehmen diese Waren stammen würden, so spricht sie eine allfällige Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung, nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft des Musters an. 4.4.4 Damit ist festzustellen, dass vorliegend Schutz für ein Muster bean- sprucht wird, welches sich aus einer sich fortwährend wiederholenden Se- quenz von Bestandteilen zusammensetzt. Gemäss ständiger Rechtspre- chung ist ein solches Zeichen – besonders im Zusammenhang mit Texti- lien, Taschen und ähnlichen Modeaccessoires – anhand der Annahme zu prüfen, dass das Muster als Oberflächengestaltung der Waren verwendet wird und daher in der Regel nicht kennzeichnend, sondern dekorativ wirkt (Urteile des BVGer B-4066/2022 E. 5.2 "[fig.] [Socke]", B-2655/2013 E. 3.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]"; vgl. E. 2.3 hiervor). Der erwähnte Grundsatz mag insofern Ausnahmen kennen, als bestimmte Waren ihrer Natur entspre- chend nicht mit dekorativ (oder funktional) gestalteten Oberflächenmuste- rungen gestaltet sein können (Duplik, Ziff. 2 mit Hinweisen). Etwas anderes sieht im Übrigen auch die europäische Rechtsprechung zu Mustermarken,

B-4026/2022 Seite 16 auf welche die Vorinstanz hinweist, nicht vor (vgl. Duplik, Ziff. 2 mit Hinweis die Urteile EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-26/17 P, Rn. 29 ff., Rn. 41, Rn. 55 f. "[fig.] [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien]" und EuG, Urteil vom 9. November 2016 – T-579/14, Rn. 37 und Rn. 42-49 und Rn. 64 "[fig.] [Darstellung eines Musters aus sich kreu- zenden Wellenlinien]"; vgl. ausserdem zum deutschen Recht: PAUL STRÖBELE, in: STRÖBELE/HACKER/THIERING [Hrsg.], Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 3 Rn. 89 und § 8 Rn. 182 ff. und Rn. 351). Dass die Vor- instanz sich vorliegend auf diese Prüfungsgrundsätze beruft, ist somit nicht zu bemängeln. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Frage, ob das vorliegend strittige Zeichen als dekoratives Oberflächenmuster oder als betrieblicher Her- kunftshinweis angesehen wird, anhand der Warenart und allenfalls auch unter Berücksichtigung der im betroffenen Warensegment vorherrschen- den Verwendungsform als Oberflächenmuster zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und E. 4.4.3 hiervor). Zu prüfen ist also, ob die beanspruchten Waren übli- cherweise ein Muster aufweisen, wobei blosse Muster meistens rein deko- rativ wirken, sobald eine flächige Gestaltung der betroffenen Waren üblich ist (Urteil des BVGer B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweis "[fig.] [Wiener Ge- flecht]"). Als Gemeingut gelten insbesondere jene Zeichen, die weder in ihren Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohn- ten abweichen und daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Ab- nehmer haften bleiben (Urteil des BVGer B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweis "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Dabei ist die Gemeinfreiheit danach zu beurtei- len, ob im beanspruchten Warensegment ähnliche Muster bekannt sind, von denen sich das beanspruchte Muster nicht durch seine Originalität ab- hebt (Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweis "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Nach konstanter Rechtspre- chung ist die Originalität der Abweichung im Vergleich zu den bisher im beanspruchten Warensegment üblichen Muster zu bestimmen, wenn zu beurteilen ist, ob ein bestimmtes Gestaltungsmittel als Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts verstanden werde (BGE 143 III 127 E. 3.3.4 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]", 137 III 403 E. 3.3.2 f. "[Wellenverpa- ckung] [3D]", 134 III 547 E. 2.3.4 "[Stuhl] [3D]", 133 III 342 E. 3.3 mit Hin- weisen "Verpackungsbehälter [3D]"; Urteil des BGer 4A_389/2016 vom 28. Februar 2017 E. 4.2 "Taschenlampe mit Löcher [Position]"; Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 E. 5.5.1 "[fig.] [Wiener Geflecht]").

B-4026/2022 Seite 17 4.6 4.6.1 In der Folge gilt es zunächst festzuhalten, dass Vorinstanz und Be- schwerdeführerin übereinstimmend davon ausgehen, dass in allen stritti- gen Klassen Waren beansprucht werden, für welche die Oberflächenge- staltung wesentlich ist, wobei dies insbesondere bei Textilien, Kleidern, Mö- beln und Modeaccessoires der Fall ist (Replik, S. 4, Ziff. 8 mit Hinweis auf die vorinstanzliche Vernehmlassung, Rz. 3). Zum strittigen Muster ist fest- zustellen, dass dieses ein regelmässiges Muster darstellt: Die Blumen sind jeweils abwechselnd nach oben bzw. unten schauend dargestellt und in regelmässigen Abständen und Winkeln angeordnet. Mit Recht stellt die Vorinstanz fest (angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 8), dass im Gesamtein- druck des Zeichens das durch diese Regelmässigkeit geschaffene rauten- förmige Gitternetz – und damit ein geometrisches Element – in den Vorder- grund rückt. Wohl werden die Rauten durch Blumen gebildet, doch treten Letztere – auch bedingt durch ihre Grösse (vgl. Sachverhaltsziffer A.a hier- vor und angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 7) – bei der Betrachtung in den Hintergrund. 4.6.2 Eine Raute bzw. ein Rhombus stellt eine geometrische Grundform dar, welche häufig als heraldisches bzw. modisches Stilelement verwendet wird. So stellen Rautenmuster sowohl in der Heraldik (z.B. die Gemeinde- wappen von Bonstetten ZH bzw. Lengwil TG [https://www.bonstet- ten.ch/wappen und https://www.lengwil.ch/portraet/wappen.html/21] sowie die Rautenflagge des Freistaates Bayern [https://www.bayern.de/der-frei- staat/]) als auch auf Modeaccessoires, Gepäck- und Lederwaren sowie ge- nerell Textilien und Kleidungsstücken nichts Ungewöhnliches dar. Im Tex- tilbereich stellt beispielsweise das Argyle-Muster ein bekanntes Rauten- muster dar (vgl. Eintrag zu "argyle", in: Cambridge Advanced Learner's Dic- tionary & Thesaurus, abrufbar unter: https://dictionary.cambridge.org/dic- tionary/english/argyle; zur Historie des Musters siehe: https://de.wikipe- dia.org/wiki/Argyle_(Muster) und https://www.designpoolpat- terns.com/what-is-an-argyle/), welches von verschiedenen Anbietern auf- gegriffen wurde (siehe in diesem Zusammenhang das Urteil des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[fig.]/[fig.]"; vgl. die Beispiele von Pringle of Scotland [https://pringlescotland.com/pages/iconic-argyle], Bur- lington [https://www.burlington.de/ch_de/ts/argyle-socken/], Burberry [https://ch.burberry.com/argyle-wool-dress-p80809321], Dior [https://mo- desens.com/en-gb/product/dior-2000s-pre-owned-argyle-pattern-jumper- grey-29262286/]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Ein ebenfalls bekanntes Rautenmuster ist das Harlekin-Muster (vgl. die unter

B-4026/2022 Seite 18 https://www.zazzle.ch/harlekin+stoffe?trchd=true aufrufbaren Textilien mit Harlekin-Muster). 4.6.3 Die Gestaltungsvielfalt geometrischer Blumenmuster im Textil- segment ist entsprechend riesig (vgl. diverse Stoffe mit floralen Rauten- mustern [https://basteln-ch.buttinette.com/shop/a/baumwoll-trachtenstoff- ornamente-dunkelblau-color-405946, https://pom-pon.ch/shop/stoff-tana- lawn-little-eustacia-blumen-khakigruenrostrotbeige/, https://www.mo- des4u.com/de/kawaii/p63140_Stoffrest-36-x-110-cm-Dunkelgruener-Stoff- mit-Blumen-und-Ranken-in-Rautenmuster-von-Liberty-Fabri.html, https://www.galaxus.ch/de/s2/product/stoffrestposten-satin-blumen-rau- ten-lila-mindestverkaufsmenge-1-meter-stoff-24038326], geometrischen Blumenmuster [https://pom-pon.ch/shop/stoff-baumwollkrepp-fein-faecher blumen-rapport-136cm/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-indian-cotton-da- isy-indigo-blumen-punkte/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-seide-krepp-de- chine-dreiecke-wellen-kreise-hellgruen-braun/, https://pom-pon.ch/shop/ stoffe-bw-popeline-emilie-garten-blumen-gruen-orange/] oder rein geo- metrischen Muster [https://pom-pon.ch/shop/stoff-galileo-spice-hexagon- chenille/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-wellen-multicolor-graugruenpink/]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Dabei ist insbesondere die Tatsache, dass ein einzelnes Motiv (wie zum Beispiel eine Blume) je- weils abwechselnd kopfüber und kopfunter gezeichnet wird, nichts ausser- gewöhnliches (vgl. https://pom-pon.ch/shop/stoff-neko-and-tori-canvas/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-viskose-blumen-vintage-green-bay/, https://stoffrepublik.ch/baumwolle/baumwolle-gemustert/sweatshirt-stoff- captain.html?___SID=U [alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen]). 4.6.4 Generell sind Muster, seien es florale und/oder rautenförmige, insbe- sondere im Mode- und Dekorationsbereich also keine Seltenheit. Gerade florale Rautenmuster werden traditionell auf Trachten, Dirndlkleider und Trachtenwesten angebracht (vgl. Walliser Festtagstracht [https://www.hei- mat-werk.ch/damen-festtagstracht-kanton-wallis#gallery-1], die Guggis- berger Vrenelitracht [https://www.trachtenvereinigung-bern.ch/trachten/ trachten-mittelland/guggisberg-vrenelitracht]; Dirndlmode mit floralem Rautenmuster [https://www.frankoniamoda.ch/p/almsach/baumwoll-dirndl- damen/332733?navCategoryId=49691] und Trachtenweste mit floralem Rautenmuster [https://www.krueger-dirndl.ch/ch/trachtenweste-jano- beige-951462-0-0023]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). 4.6.5 Wie bereits von der Vorinstanz aufgezeigt sind florale Rautenmuster oder sonstige geometrische Blumenmuster indes auch für Alltags- und

B-4026/2022 Seite 19 Sportkleidung (Kl. 9 und 25) üblich (vgl. Beilagen 1 und 2 der angefochte- nen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12). Die nachfolgenden beispiel- haften Suchergebnisse diverser gemusterter (floral, geometrisch, floral ge- ometrisch) Kleidungsstücke und Schuhwaren bestätigen dies (alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen): – Sportschutzhelme (Klasse 9): https://www.brack.ch/alpina-helm-rupi-fa- ding-neon-mat-1663666, https://www.transa.ch/de/p/endura-hummvee- jugendhelm-202399-001/; – Taucheranzüge (Klasse 9): https://www.galaxus.ch/de/s3/product/mys- tic-jayde-fullsuit-54mm-54-mm-xl-neoprenanzug-19059748#full- screen=show, https://www.decathlon.ch/de/p/neoprenhose-freediving- 3-mm-camouflage//R-p-310183?mc=8561466 sowie Vernehmlas- sungsbeilage 12; – Wasserskianzüge (Klasse 25): https://attracosports.com/de/pro- ducts/einteiliger-langes-geometrisches-muster-mit-langem-armeln-ver- dickt-warm-warm-schutzend-3mm-neoprenanzug, https://www.decath- lon.ch/de/p/neoprenanzug-shorty-900-langarm-surfen-neopren-1-5- mm-madchen-schwarz//R-p- 325404?mc=8586889&c=schwarz_gr%C3%BCn, https://www.gala- xus.ch/de/s3/product/dakine-womens-quantum-chest-zip-full-suit-32-8- neoprenanzug-32995008; – Badekleidung (Kleidung 25): https://www.lascana.ch/p/s-oliver-red-la- bel-beachwear-oversize-tankini-427842277/1627104, https://www.lare- doute.ch/de/ppdp/prod-350290378.aspx#searchkeyword=gemus- tert&shoppingtool=search, https://www.lascana.ch/p/vivance-badean- zug-mit-goldfarbenen-zierknopfen-1612287107/17364049 sowie Ver- nehmlassungsbeilage 12; – gemusterte Bademäntel (Klasse 25): https://www.lared- oute.ch/de/ppdp/prod-350343746.aspx#shoppingtool=unknow, https://www2.hm.com/de_ch/productpage.1225367001.html, https://www.galaxus.ch/de/s14/product/gant-g-pattern-robe-s-bademan- tel-40853997?utm_campaign=organicshop- ping&utm_source=google&utm_medium=organic&utm_con- tent=10462190&supplier=10462190, https://www.lascana.ch/p/kimono- s-oliver-bodywear-1112988201/11356646; – Kleider mit floralen bzw. floralgeometrischen Mustern (Klasse 25): https://www.zalando.ch/damenbekleidung-kleider/?pattern=gebl%C3% BCmt, https://www.pkz.ch/de/kleider?specs=f_Muster:floral!!4!!, https://www.pkz.ch/de/kleider?specs=f_Muster:gemustert!!1!!&pageN- umber=2; – Hosen mit floralen bzw. geometrischen Mustern: Vernehmlassungsbei- lage 12 sowie https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350262066.aspx, https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350326699.aspx#shopping- tool=treestructureguidednavigation, https://www.pkz.ch/de/hose-mit-blu- men-jacquard-odile, https://www.pkz.ch/de/hose-mit-print-ornella-6;

B-4026/2022 Seite 20 – Hemden mit geometrischen Blumenmustern (Klasse 25): https://www.pkz.ch/de/hemd-mit-flower-print-11, https://www.pkz.ch/ de/hemd-im-regular-fit-joe-8, https://www.zalando.ch/lindberghhemd- camel-lg522d0a3-b11.html, https://www.zalando.ch/wood-wood-aaron- embroidery-hemd-brown-chocolate-wo422d01j-o11.html) sowie Ver- nehmlassungsbeilage 12; – Oberteile mit floralen Mustern (Klasse 25): https://www.lared- oute.ch/de/ppdp/prod-350351096.aspx#shoppingtool=treestructure- guidednavigation&shoppingtool=treestructureguidednavigation, https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350352460.aspx#search- keyword=gemustert%20Bluse&shoppingtool=search; – Unterwäsche mit floralen Mustern (Klasse 25): Vernehmlassungsbei- lage 12 sowie https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350235472.aspx? dim1=1, https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350313454.aspx#shop- pingtool=multipdp; – Socken mit floralen Mustern (Klasse 25): https://dillysocks.com/collec- tions/socken-blumenmuster, https://dillysocks.com/products/damenso- cken-blossom-honeycombs, https://www.falke.com/ch_de/p/sensitive- indian-tie-pattern-herren-socken/12572_3248/ sowie Vernehmlassungs- beilage 12; – Strumpfhose mit Blumenrauten- bzw. Rautenmustern (Klasse 25): https://www.aboutyou.ch/p/buffalo/strumpfhose-4312444, https://www.calzedonia.com/ch/product/netzstrumpfhose_mit_blumen- muster-MODC2062.html?dwvar_MODC2062_Z_COL_COLL=5363, https://www.falke.com/ch_de/p/tessellating-25-den-damen-kniestru- empfe/41843_6179/; – Strumpfbänder mit Blumenmustern (Klasse 25): https://www.calzedo- nia.com/ch/product/halbtransparente_strumpfhalter-strumpf- hose_40_denier_mit_bustier_und_spitzenherz- MODC2045.html?dwvar_MODC2045_Z_COL_COLL=019, https://www.zalando.ch/hunkemoeller-strumpfhose-black-hm181o0oj- q11.html; – Strumpfhalter mit Blumenmustern (Klasse 25): https://www.zalando.ch/intimissimi-strumpfhalter-black-anthracite- mottled-black-inl81r08a-q11.html; – Hüte (Klasse 25): Vernehmlassungsbeilage 12 sowie https://www.pkz.ch/de/bucket-hat-teila, https://www.zalando.ch/adidas- originals-hut-white-ad153w005-a11.html; – Halstücher mit geometrischen Blumenmustern (Klasse 25): https://www.zalando.ch/anna-field-tuch-pinkblackcoral-an651g0b7- j11.html, https://www.zalando.ch/evenandodd-tuch-yellowbluered- ev451g09f-e11.html sowie Vernehmlassungsbeilage 12; – Schuhe mit floralen/geometrischen Mustern (Klasse 25): https://www.shoepassion.ch/products/taylor-ep-022-taylor-ep-rot,

B-4026/2022 Seite 21 https://www.pkz.ch/de/loafer-aus-samt-mit-tasseln sowie Vernehmlas- sungsbeilage 12; – Gemusterte Skischuhe (Klasse 25): https://www.galaxus.ch/de/s3/pro- duct/head-edge-lyt-90-w-gw-2023-275-skischuhe-23571610, https://www.galaxus.ch/de/s3/product/scarpa-maestrale-tourenstiefel- 275-skischuhe-17257095, https://www.galaxus.ch/de/s3/product/lange- rx-110-w-black-corail-2019-26-skischuhe-23558450. 4.7 4.7.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich das strittige Mus- ter deutlich von den üblichen, von der Vorinstanz aufgezeigten banalen Mustern, welche allesamt Ornamente und damit Dekorationen seien, un- terscheide (vgl. Stellungnahme zur Duplik, Rz. 13-15). Anders als ver- spielte oder banale Musterungen seien die Kornblumen im hinterlegten Muster in ungewöhnlicher und kunstvoller Weise angeordnet (Stellung- nahme zur Duplik, Rz. 16). Beim strittigen Muster handle es sich also nicht um ein Ornament (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 13). Inwiefern es sich aber beim strittigen Muster, welches – wie die Beschwerdeführerin selber vorbringt (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 16) – ein aus in kunstvoller Weise angeordneten Blumen geformtes geometrisches Gitternetz darstellt, gerade nicht um ein Ornament handeln soll (vgl. Stellungnahme zur Duplik, Rz. 13), erschliesst sich dem Gericht angesichts dessen, dass unter einem "Ornament" die Verzierung eines Gegenstandes mit meist geometrischen oder pflanzlichen Motiven verstanden wird (vgl. Eintrag zu "Ornament", in: DUDEN ONLINE, aufrufbar unter: https:///www.duden.de/rechtschreibung/ Ornament), nicht. Anders als von der Beschwerdeführerin offenbar ange- nommen (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 16), bedarf es nicht zwingend ei- ner "verspielten Anordnung" um einen Gegenstand zu verzieren. Allein die Tatsache, dass das strittige Muster eine unbegrenzte geometrische Anord- nung pflanzlicher Motive zeigt, und solche grossflächigen Anordnungen auf Textilwaren und modischen Accessoires üblich sind, spricht dafür, dass es sich hierbei um ein mögliches Ornament handelt. Aus diesem Grund ist in diesem Warensegment ein Zeichen, welches aus einer unendlichen An- reihung von sich regelmässig wiederholenden Bestandteilen besteht, für die Verwendung als Oberflächenmuster besonders geeignet (Urteile des BVGer B-2655/2013 E. 5.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]", B-2768/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.2 "[fig.]"). Damit liegt die Vermutung, dass einem solchen Zeichen die inhärente Wahrscheinlichkeit zugrunde liegt, dass es der Ober- flächengestaltung der damit gekennzeichneten Waren dient und vom Ab- nehmer auch als solches erkannt wird, sehr nahe (vgl. E. 2.3 und 4.5 hier- vor). Dabei wird ein Flächenmuster nicht erst dann dem Gemeingut zuge- ordnet, wenn das exakt gleiche Flächenmuster bereits als

B-4026/2022 Seite 22 Gestaltungselement von ähnlichen Produkten verwendet wird (Urteil des BVGer B-2655/2013 E. 5.5.1 "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Vielmehr ist die Originalität der Abweichung im Vergleich zu den bisher im beanspruchten Warensegment üblichen Muster zu bestimmen. Wie sowohl die vorherigen Rechercheergebnisse als auch die Vorinstanz und selbst die Beschwerde- führerin aufzeigen, ist die Gestaltung von Modeartikeln und -accessoires (Klassen 9, 16, 18 und 25) mit geometrischen bzw. floralen Mustern oder gar geometrischen Blumenmustern üblich und verbreitet (vgl. E. 4.6.2 ff. hiervor; Sammelbeilagen 1-3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlas- sungsbeilage 12; Duplikbeilage 1; Replik, S. 5 f., Rz. 8). Dabei sind nicht nur florale Rautenmuster, sondern auch rein geometrische oder rein florale Muster üblich. Insofern ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich das strittige Zeichen nur gering von den üblichen Mustern, ins- besondere den regelmässigen, unterscheidet. 4.7.2 Folglich erkennen die massgebenden Abnehmer der nachfolgenden Waren im hinterlegten Zeichen eine dekorative Gestaltung der bean- spruchten Waren: – Klasse 9: "Schutzhelme für den Sport, Taucheranzüge"; – Klasse 25: Anzüge, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademän- tel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Auto- fahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Schuhbe- schläge (aus Metall), Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Kleiderta- schen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsett- leibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Lederbeklei- dung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstü- cke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Petticoats, Pullover, Radfahrer- bekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlaf- anzüge, Schleier (Bekleidung), Kopf-, Brustschleier, Schlüpfer, Schnür- stiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, T-Shirts, Togen (Be- kleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzieher (Bekleidung), Un- terbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwäsche, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung). 4.8 4.8.1 Zu den Modeartikeln, welche oftmals mit einem Muster versehen sind, gehören in Klasse 9 die Waren "Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis"

B-4026/2022 Seite 23 (Sammelbeilagen 2 und 3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlas- sungsbeilage 12; vgl. auch Beispiele von an Rahmen und Bügeln gemus- terten Seh- und Sonnenbrillen: https://www.misterspex.ch/p/pg/6854048, https://www.misterspex.ch/p/pg/6756150, https://www.visilab.ch/de/ p/508084, https://www.brack.ch/banz-baby-sonnenbrille-adventure-0-2- jahre-1122319, https://www.einstoffen.com/de/products/detail/sonnenbril- len/acetatbrillen/freidenker/6321/; Brillenetui mit diversen Mustern: https://nicolediem.ch/products/brillenetui-boxmithenkel?variant= 43671587127602, https://www.fielmann.ch/p/victoria-collection-etui- murano-11888/; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Weiter werden sowohl "Kopfhörer, Mousepads" als auch "Schutzhelme für den Sport, Taucheranzüge" mit geometrischen bzw. floralen Mustern versehen angeboten (Sammelbeilagen 2 und 3 der angefochtenen Verfügung; Ver- nehmlassungsbeilage 12; vgl. auch: Kopfhörer [https://www.brack.ch/ banz-gehoerschutz-3-plus-blau-mehrfarbig-815237], Mousepads [https://www.spreadshirt.ch/shop/design/geometrisches+mus- ter+aus+blauen+rosetten+mousepad-D5ffffe5d38ca49081c7bb262? sellable=VRk4O4M9gdfq4JeXMGeG-993-43, https://www.spreadshirt.ch/ shop/design/geometrisches+muster+mousepad-D600431490331 ad66180f0df8?sellable=R4ZxvZ0q2Bt95ey25RGm-993-43], Sportsschutz- helme [https://www.brack.ch/alpina-helm-rupi-fading-neon-mat-1663666, https://www.transa.ch/de/p/endura-hummvee-jugendhelm-202399-001/], Taucheranzüge [https://www.galaxus.ch/de/s3/product/mystic-jayde-full- suit-54mm-54-mm-xl-neoprenanzug-19059748#fullscreen=show, https://www.decathlon.ch/de/p/neoprenhose-freediving-3-mm-camouf- lage//R-p-310183?mc=8561466]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Das gleiche gilt für USB-Sticks (Sammelbeilage 2 der ange- fochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; vgl. auch https://www.zazzle.ch/eleganter_chic_vintag_blue_rose_floral_usb_stick- 256383140783775315, https://www.zazzle.ch/portugiesisch_azulejo_tile floral_pattern_usb_stick-256249341628075262, https://www.zazzle.ch/ chic_geometric_aquamarin_gold_lattice_muster_usb_stick-2567322338 87221171, https://www.zazzle.ch/vintag_blue_brown_barcelona_petals_ geometric_tile_holz_usb_stick-256364525062797814; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). 4.8.2 Das vorliegend strittige Markeneintragungsgesuch wurde in Klasse 9 unter anderem im Zusammenhang mit den Waren "CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Tonträger, Videobänder, Video- kassetten" zurückgewiesen. Deren Zurückweisung begründet die Vor- instanz dahingehend, dass für diese Waren mit floralen oder

B-4026/2022 Seite 24 geometrischen Mustern versehene Softhüllen bzw. Taschen erhältlich seien (vgl. Sammelbeilage zur Beanstandung vom 9. März 2020 [vi-act. 2], Kl. 9; Sammelbeilage 3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassung, Ziff. 14; Vernehmlassungsbeilage 12). Inwiefern es sich bei diesen von der Vorinstanz vorgebrachten Hüllen oder Etuis (ob nun Plastik, Softhülle, Pa- pier oder selbstgebastelt) für CD's, DVD's und sonstige Tonträger (obschon in Klasse 9 eingeteilt; vgl. Recherche für "CD-Hülle", in: Klassifikationshilfe der Vorinstanz, abrufbar unter: https://wdl.ige.ch/wdl/index.zul) überhaupt um die hier strittigen Waren bzw. deren Verpackung handelt, kann offen gelassen werden. Vorliegend ist im Zusammenhang mit den zurückgewie- senen Datenträgern aller Arten ("CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträ- ger, optische Datenträger, Tonträger, Videobänder, Videokassetten") näm- lich vielmehr festzustellen, dass gerade bespielte CD's und CD-ROMs, optische Datenträger und Tonträger mit einer dekorativ gestalteten Ober- seite bzw. Verpackung angeboten werden. Insbesondere im Musik- und Unterhaltungsbereich sind der grafischen Gestaltung dieser Waren keine Grenzen gesetzt (vgl. einige Beispiele: Gestaltung des Albums "Hackney Diamond" der Rolling Stones [https://www.cede.ch/de/music/?view=de- tail&branch_sub=1&branch=1&aid=18320240]; Gestaltung des Albums "=1" von Deep Purple [https://www.cede.ch/de/music/?view=de- tail&branch_sub=1&branch=1&aid=18506605]; Gestaltung des Albums "Tales from a Thousand Lakes" von Amorphis [https://www.cede.ch/de/mu- sic/?view=detail&branch_sub=1&branch=1&aid=18563022]; vgl. Ange- bote auf Verkaufsportalen: https://www.tutti.ch/de/vi/zuerich/musik/cd-vi- nyl-kassetten/cd-s-sammlerstuecke/67023569). Gleiches gilt für die Verpackung von Videobändern und Videokassetten (vgl. Beispiele von VHS Oberflächengestaltungen: https://www.ricardo.ch/de/a/vhs-videokas- sette-dumbo-walt-disney-home-video-collection-1250772406/, https://www.amazon.com/Polaroid-Supercolor-T-120-Blank-Movie/dp/ B08D4Z39B1, https://www.ebay.de/itm/404984847736?chn=ps&_ul=DE& mkevt=1&mkcid=28 [alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen]). 4.8.3 Bleibt zu prüfen, ob im Zusammenhang mit "Sanduhren" eine deko- rative Oberflächengestaltung üblich ist. Ganz generell ist festzustellen, dass Sanduhren sowohl mit Dekorationen als auch ohne angeboten wer- den. Die Gestaltungen im Bereich dekorierter Sockel bzw. Ständer sind sehr vielfältig (vgl. Vernehmlassungsbeilage 12 sowie https://www.maisons dumonde.com/CH/de/q/Sanduhr und https://im-zeichen-der-sanduhr.de/ collections/sanduhr). Dabei sind insbesondere blumige Motive üblich (vgl. https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-gross, https://im-zei- chen-der-sanduhr.de/products/deko-sanduhr-gross-1, https://im-zeichen-

B-4026/2022 Seite 25 der-sanduhr.de/products/sanduhr-a-ntik). Daneben werden aber auch Sanduhren mit Motiven der Botanik (Bäume [https://im-zeichen-der-sand- uhr.de/products/giga-sanduhr] Früchte [https://im-zeichen-der-sand- uhr.de/products/sanduhr-individuell-1]), der Tierwelt (https://www.spiegel- burg-shop.de/sanduhr-zum-zaehneputzen-bunte-geschenke/17337, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/chinesische-sanduhr), der Fantasie bzw. Architektur (z.B. ein Drache [https://im-zeichen-der-sand- uhr.de/products/drachen-sanduhr-1] bzw. der Eiffelturm [https://im-zei- chen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-abstrakt]) sowie mit thematischen Motiven (z.B. stilisierte Milchzähne [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/pro- ducts/sanduhr-zahneputzen]) oder mit Texten angeboten (https://www.jumbo.ch/de/bad-sanitaer/badezimmer-zubehoer/badezim- mer-accessoires/accessoires-zum-aufstellen/glas/see-mann-garn-deko- sanduhr-kl-wolke-schwarz--16-cm/p/6818775, https://www.eminza.ch/de/ wohndeko/sanduhr-aus-glas-temps-weiss-152208.html). Was die Gestal- tung des Sandbehälters betrifft, liegt ebenfalls eine grosse Vielfalt vor. So sind nebst glatten auch geschliffene und bedruckte Oberflächen üblich (vgl. geschliffene Sanduhren: https://www.maisonsdumonde.com/CH/de/ p/sanduhr-aus-weissem-glas-h36cm-226311.htm, https://www.manor.ch/ de/p/mp-3a01b560-tproduct, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/ sanduhr-15-minuten, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/grosse- sanduhr-60-minuten; Sanduhren mit bedruckten Oberflächen: https://www.maisonsdumonde.com/CH/de/p/sanduhr-aus-glas-gruen-und- goldfarben-191854.htm, https://www.maisonsdumonde.com/CH/de/p/xxl- sanduhr-mit-pailletten-243281.htm, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/pro- ducts/sanduhr-gold-glitter, https://www.eminza.ch/de/wohndeko/sanduhr- aus-glas-temps-weiss-152208.html). Wohl ist der Beschwerdeführerin insofern zugute zu halten, dass ein rautenförmiges Gitternetz sich nicht als das typischste Muster einer Sanduhrdekoration erweist. Indes ist im Ein- klang mit der Vorinstanz festzustellen, dass zum einen Sanduhren deko- riert angeboten werden, und zum anderen diese Dekorationen sämtliche denkbare Motive und insbesondere auch blumige umfassen. Daher werden die Abnehmer von Sanduhren angesichts ihrer Gewohnheit, diese dekoriert vorzufinden, das strittige Zeichen als deren Oberflächengestal- tung nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis wahrnehmen. 4.8.4 Damit ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass das hin- terlegte Muster angesichts der vorliegenden Usanz, die Oberfläche dieser Waren dekorativ zu gestalten, auch im Zusammenhang mit den in Klasse 9 strittigen Waren "Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis, Sanduhren, CDs, CD- ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, USB-Sticks,

B-4026/2022 Seite 26 Tonträger, Videobänder, Videokassetten; Kopfhörer, Mousepads" nicht als betrieblicher Herkunftshinweis sondern als deren Oberflächengestaltung wahrgenommen wird. 4.9 4.9.1 In Klasse 14 beansprucht die Beschwerdeführerin die Marke für diverse Uhren, Uhrenzubehör, Juwelier- bzw. Schmuckwaren und deren Accessoires. Die Gestaltungsvielfalt in diesem Warensegment ist unbestrit- ten sehr gross (angefochtene Verfügung, Ziff. 17; Beilage 1 der angefoch- tenen Verfügung; Beschwerde, Rz. 31 und 34). Dabei ist diesem Waren- segment die dekorative Gestaltung der Waren bzw. deren Oberfläche ge- radezu inhärent. Inwiefern – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Beschwerde, Rz. 34 ff.) – einem Muster im Zusammenhang mit diesen de- korativen Waren gerade keine dekorative Funktion zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch angefochtene Verfügung, Ziff. 17). Anders als von der Beschwerdeführerin angenommen (Beschwerde, Rz. 35), führt die grosse Vielfalt der Gestaltungen gerade nicht dazu, dass einem Zeichen wie dem vorliegenden, welches ein regelmässiges florales Rautengitter darstellt, eine originäre Unterscheidungskraft zukäme (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin angibt, die Abnehmer würden ihr Muster als ihre Marke erkennen, so spricht sie eine allfällige Durchsetzung im Ver- kehr, welche sie indes ausdrücklich nicht geltend machen will (vgl. E. 6.3 hiernach), nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft an. 4.9.2 Wie von der Vorinstanz ausführlich belegt ist die Oberflächengestal- tung von "Abzeichen aus Edelmetall, Amulette (Schmuckwaren), Ansteck- nadeln (Schmuckwaren), Armbänder (Schmuck), Uhrenarmbänder, Arm- banduhren, Broschen (Schmuck), Büsten aus Edelmetall, Chronografen (Uhren), Chronometer (Zeitmesser), Chronoskope, Dosen aus Edelmetall, elektrische Uhren, Elfenbeinschmuck, Uhrenetuis, Figuren (Statuetten) aus Edelmetall, Uhrengehäuse, Uhrgläser, Halsketten (Schmuck), Hutver- zierungen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kästen aus Edelmetall, Ketten (Schmuck), Manschettenknöpfe, Krawattenhalter, Kra- wattennadeln, Kunstgegenstände aus Edelmetall, Medaillen, Medaillons (Schmuck), Münzen, Schmucknadeln, Ohrringe, Ringe (Schmuck), Schlüs- selanhänger, Schmuckkästen, Schuhverzierung aus Edelmetall, Silber- schmuck, Solaruhren, Statuetten aus Edelmetall, Stoppuhren, Taschenuh- ren, Uhren, Pendeluhren, Uhren- und Schmucketuis, Wecker, Schmuck- kästen" mittels einem floralen Muster, einem geometrischen oder blumigen geometrischen Muster sehr weit verbreitet (vgl. Beilage 1 der angefochte- nen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12). Das strittige Zeichen weicht

B-4026/2022 Seite 27 dabei wenig von üblichen dekorativen Mustern ab. Gerade in diesem Wa- rensegment, in dem die dekorative Gestaltung mittels floraler oder geomet- rischer Muster üblich ist (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung; Ver- nehmlassungsbeilage 12), wird das strittige Flächenmuster als dekorative Gestaltung der Warenoberfläche, nicht aber als betrieblicher Herkunftshin- weis wahrgenommen. Im Zusammenhang mit diesen Waren kommt den Zeichen keine originäre Unterscheidungskraft zu. 4.9.3 Schliesslich beansprucht die Beschwerdeführerin die Marke in Klasse 14 für "Uhrketten" und "Uhrkettenanhänger". Bei einer Uhrkette handelt es sich, wie es der Name bereits sagt, um die Kette an welche eine Uhr befestigt werden kann, bzw. mittels welcher eine Uhr an einem Revers oder sonst wo angehängt werden kann. Die Ketten werden zum einen als "reine" Ketten, d.h. schmucklos, angeboten (vgl. https://mdwatch.ch/fr/boi- tes/408-chaine.html, https://www.manufactum.ch/uhrkette-messing-palla- diert-a26141/, https://www.helenkirchhofer.ch/de/aerowatch-uhrenkette- ch-225-532-21/; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Indes können und werden an Uhrketten – nebst der Taschenuhr – auch Anhänger gehängt bzw. integriert (vgl. zum Beispiel die Uhrenketten von Julie Jensen mit diversen Motiven, abrufbar unter: https://www.schmid-frick.ch/produkt- kategorie/schmuck/uhrenkette-schmuck/; vgl. diverse Uhrenketten des Atelier Geissbühler mit Bären- bzw. Blumenmotiven: https://ateliergeiss- buehler.ch/produkt/uhrenkette-herren-2/, https://ateliergeissbuehler.ch/ produkt/uhrenkette-damen-2/, https://ateliergeissbuehler.ch/produkt/uhren kette-herren/; vgl. Uhrenkette von Silberschmied Wenk: http://www.appen- zeller-schmuck.ch/maenner_trachtenschmuck/uhrenketten.htm; Uhren- kette mit Fantasiemotiv: https://www.chronometrie.ch/schmuck/vintage/an- tik--fantasiemuster-1--5550/; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgeru- fen). Insofern werden Uhrenketten grafisch dekoriert angeboten, wobei gerade blumige Motive üblich sind. Der Uhrkettenanhänger kann auch separat erworben werden. Daher kommt dem strittigen Zeichen auch im Zusammenhang mit den Waren "Uhrketten; Uhrkettenanhänger" in Klasse 14 nicht die nötige Unterscheidungskraft zu. 4.10 4.10.1 Für die in Klasse 16 strittigen Papeterie- und Bürowaren sowie Dru- ckereierzeugnisse gilt nichts anderes. Gleich wie im Textilbereich ist die Gestaltungsvielfalt dieser Waren unbestritten sehr gross (angefochtene Verfügung, Ziff. 18; Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung; Vernehmlas- sungsbeilage 12; Beschwerde, Rz. 34). Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat die Ästhetik dieser Waren einen nicht unbedeutenden

B-4026/2022 Seite 28 Einfluss auf den Kaufentscheid des Abnehmers (Beschwerde, Rz. 34). In- sofern ist die Oberflächengestaltung dieser Waren im Fokus des Betrach- ters. 4.10.2 Im Zusammenhang mit den Waren "Aktenordner; Alben; Anzeige- karten (Papeteriewaren); Behälter, Kasten für Papier und Schreibwaren; Bilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; Papierblätter (Papeteriewa- ren); Bleistifte; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistift- spitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bü- cher; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Druckereierzeug- nisse; Federhalter; Füllfederhalter; Glückwunschkarten; Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Aktenhüllen; Reisepasshüllen; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karten; Karton; lithogra- phische Kunstgegenstände; Lesezeichen; Locher (Büroartikel); Lochzan- gen (Büroartikel); Magazine (Zeitschriften); Papiermesser (Büroartikel); Radiermesser; Minenschreibgeräte; Notizbücher; Packpapier; Papier- und Schreibwaren; Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papiertüten; Fotografien; Fotogravuren; Plakate; Portraits; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Rosenkränze; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schnittmuster für die Schneiderei; Schreibetuis; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibmaterialien; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsma- terial aus Karton; Verpackungspapier; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblö- cke; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichnungen; Zi- garrenbauchbinden" ist ein grosser Variantenreichtum zu beobachten, wo- bei – wie die Vorinstanz belegt (vgl. Beilage 2 zur angefochtenen Verfü- gung; Vernehmlassungsbeilage 12) – florale wie auch geometrische Gitter- varianten durchaus üblich sind. Auch ist festzustellen, dass in diesem Wa- rensegment die abwechselnde Kopfüber-Kopfunter-Anreihung eines ein- zelnen Elementes nicht aussergewöhnlich ist (vgl. https://www.ju- niqe.ch/pattern-autunnale-iii-grusskartenset-2006160.html#step=de- sign&productId=2006160, https://www.floristik24.ch/geschenktueten-weih- nachten-gross-geschenktasche-praesentbeutel-263210cm-2st, https://www.juniqe.ch/daisy-grusskartenset-1959427.html#step=de- sign&productId=1959427; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Demzufolge wird das strittige Flächenmuster als eine Variante im breiten Gestaltungsschatz wahrgenommen und weicht auch hier nicht vom

B-4026/2022 Seite 29 gewohnten Gestaltungsschatz ab, was die nachfolgenden Recherchen be- legen (alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen): – Notizbücher, Schreibblöcke: https://www.juniqe.ch/art-deco-teal-lotus- pattern-notizblock-1924678.html#step=design&productId=1924678, https://www.juniqe.ch/coral-hibiscus-premium-notizbuch- 1898193.html#step=design&productId=1898193, https://www.juniqe.ch/eastern-waves-dark-premium-notizbuch- 3303097.html#step=design&productId=3303097, https://www.manufac- tum.ch/notizbuch-chiyogami-a212075/; – Lesezeichen: https://www.manufactum.ch/lesezeichen-penrose- a212719/, https://shop.flatterie.ch/collections/lesezeichen/products/le- sezeichen-muster, https://shop.flatterie.ch/collections/lesezeichen/pro- ducts/buch-und-lesezeichen, https://www.orellfuessli.ch/shop/home/arti- keldetails/A1063555986; – Briefpapier, Papierblätter: https://www.prospiel.ch/de/Gestalten/Bas- teln/basteln-papier-karton/Bastelpapier/Dekorativ-gemustertes-Papier- 2225042-181578.html, https://www.prospiel.ch/de/Gestalten/Bas- teln/basteln-papier-karton/Tonpapier-Fotokarton/Foto-_Tonkarton-Set- 2224977-34677.html, https://www.manufactum.ch/korrespondenzbox- pepin-a211054/, https://www.manufactum.ch/korrespondenzbox-pepin- a211056/, https://www.manufactum.ch/geschenkpapier-pepin- a211047/; – Glückwunschkarten, Karten mit floralen/botanischen und/oder geometri- schen Mustern: https://www.juniqe.ch/daisy-grusskartenset-1959427. html#step=design&productId=1959427, https://www.juniqe.ch/lemon- grusskartenset-2045928.html#step=design&productId=2045928, https://www.juniqe.ch/yellow-beehive-grusskartenset-3302019.html #step=design&productId=3302019, https://www.juniqe.ch/pattern-au- tunnale-iii-grusskartenset-2006160.html#step=design&productId= 2006160; – Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Behälter, Kasten: https://www.officeworld.ch/de/leitz-aufbewahrungsbox-home-flach-3- stueck-7-l-grau-177397, https://www.officeworld.ch/de/leitz-aufbewah- rungsbox-home-cube-3-stueck-31-l-weiss-177400, https://www.ikea.com/ch/de/p/lysmask-box-4er-set-gemustert-bunt- 10523292/, https://www.westwing.ch/handgefertigte-aufbewahrungsbo- xen-keepsake-3er-set-158616.html?simple=DEQ23HDC43253-203837 sowie Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung; – Aktenordner: https://www.papeterie-schreibweise.de/de/edler-aktenord- ner-fini-handgefertigt.html, https://www.herma-fachshop.de/HE-7178- Sortiment-Motivordner-Fashion-Style-A4-5-Stueck-ar3322.aspx sowie Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung; – Schreibmappen, Alben: https://www.galaxus.ch/de/s14/product/hama- sixties-10-x-15-cm-fotoalbum-36474950?dbq=1&utm_campaign=orga- nicshopping&utm_source=google&utm_medium=organic&utm_con- tent=406802&supplier=406802, https://www.papeterie-

B-4026/2022 Seite 30 schreibweise.de/de/fotoalbum-blau-rot-resi-klassisches-fotoalbum-zur- geburt-hochzeitsgeschenk-jubilaeum. html sowie Beilage 2 zur ange- fochtenen Verfügung; – Kugelschreiber mit geometrischen Mustern: https://www.orellfues- sli.ch/shop/home/artikeldetails/A1058073549; Kugelschreiber mit flora- lem Muster: https://ch.filofax.com/collections/pens-and-pencils/pro- ducts/mediterranean-ballpoint-pen, https://www.orellfuessli.ch/shop/ home/artikeldetails/A1053708695; – gemusterte Bleistifte: https://www.galaxus.ch/de/s12/product/caran-da- che-fluo-zebra-hb-1-x-bleistift-8059426, https://www.manor.ch/de/p/ 10001538991; gemusterte Druckbleistifte: https://www.manor.ch/de /p/p5-33053601; – gemusterter Radiergummistift: https://www.galaxus.ch/de/s12/product/ legami-space-korrekturmittel-25278581; – Füllfederhalter mit Fächermuster: https://www.manor.ch/de/p/mp- 46f9b3c3-tproduct, https://www.manor.ch/de/p/mp-c387d5fb-tproduct; Füllfederhalter mit Rautenmuster: https://www.manor.ch/de/p/mp- f70d6399-tproduct); Füllfederhalter mit floralen Mustern: https://www.manor.ch/de/p/mp-ee07921e-tproduct; – Floralgemustertes Karton und Verpackungsmaterial (aus Karton): https://www.rajapack.ch/de_CH/tragetaschen-geschenkverpackung/blu- menkarton-recycelt_OFF_CH_01617.html, https://basteln-ch.butti- nette.com/shop/a/ursus-kraftkarton-design-mix-10-blatt-601755, https://www.rajapack.ch/de_CH/tragetaschen-geschenkverpackung/blu- menstrauss-verpackung-kegel_OFF_CH_01619.html, https://www.vbs- hobby.ch/papierbasteln/bastelpapier-und-karton/kraftpapier-und-kar- ton/; – Floralgemusterte Papiertüten: https://www.floristik24.ch/geschenktue- ten-henkeln-papier-natur-schwarz-1215cm-6st, https://www.floris- tik24.ch/geschenktueten-weihnachten-gross-geschenktasche- praesentbeutel-263210cm-2st, https://www.floristik24.ch/geschenktue- ten-blueten-25cm-x-20cm-x-11cm-6st; – Verpackungspapier, Packpapier: https://basteln-ch.buttinette.com /shop/a/ursus-kraftkarton-design-mix-10-blatt-601755, https://www.ma- nufactum.ch/geschenkpapier-pepin-a211045/, https://www.manufac- tum.ch/geschenkpapier-pepin-a211046/, https://www.juniqe.ch/art-no- veau-holiday-theme-geschenkpapier-3756442.html#step=design&pro- ductId=3756442; – Zeichnungen, Postkarten: https://papierblau.ch/produkt-kategorie/gruss- karten/page/2/, https://papierblau.ch/produkt/postkarte-for-you-glaen- zend/, https://papierblau.ch/produkt/handgemalte-postkarte-blautoene/; – Bilder (Gemälde), Plakate, lithographische Kunstgegenstände, Portraits (alle mit floralen Mustern): https://www.juniqe.ch/coral-hibiscus-pre- mium-poster-portrait-1658061.html#step=material&produc- tId=1658061&frameId=false&sizeId=23, https://www.juniqe.ch/japan-1-

B-4026/2022 Seite 31 premium-poster-portrait-2596422.html#step=design&produc- tId=2596422, https://www.juniqe.ch/textured-vintage-daisy-and-fern- premium-poster-portrait-1658279.html#step=design&produc- tId=1658279; – Bilder (Gemälde), Plakate, lithographische Kunstgegenstände, Portraits (alle mit geometrischen Mustern): https://www.juniqe.ch/kavala-pre- mium-poster-portrait-3558624.html#step=material&produc- tId=3558624&frameId=false&sizeId=23, https://www.juniqe.ch/golden- geo-premium-poster-portrait-2341438.html#step=design&produc- tId=2341438, https://www.juniqe.ch/eastern-waves-light-premium-pos- ter-portrait-3296178.html#step=material&produc- tId=3296178&frameId=false&sizeId=23; – Servietten, Tischdecken und -tücher, Untersetzer, Sets (jeweils aus Pa- pier): https://shop.flatterie.ch/collections/servietten-25-x-25-cm/pro- ducts/servietten-24-x-24-cm-moments-ornament-gold, https://shop.flat- terie.ch/collections/servietten-33-x-33-cm/products/servietten-33-x-33- cm-portuguese-tiles, https://tischdeko-shop.ch/Tischset-Tischlaeufer- Tete-a-Tete-Papier-Dunkelblau-40-x-480-cm-Mosaic-Dark-Blue, https://tischdeko-shop.ch/Tischdecke-Papier-bunt-138-x-220-cm- Vibrant-Bloom, https://servietten-shop.ch/tassen-und-glasuntersetzer/, https://trendform.com/intde/Papiertischset-SPRINGTIME-4-Sujets-a-12- Blatt/PP5445F. 4.10.3 In Klasse 16 ist die Marke ausserdem für die Waren "Rosenkränze; Zigarrenbauchbinden; Schnittmuster für die Schneiderei" hinterlegt. 4.10.3.1 Im Zusammenhang mit der Ware "Schnittmuster" ist der Be- schwerdeführerin insofern zugute zu halten, dass ein solches an sich sel- ten auf dem Papier selber ein Muster enthält. Indes werden Schnittmuster nicht blank, sondern für eine spezifisch gestaltete und mittels dieses Mus- ters zu nähendem Kleidungsstück vertrieben. Auf der Vorderseite der Schnittmusterverpackung sind daher die Kleidungsstücke entsprechend ih- rem geblümten, gemusterten oder farbigen Aussehen, abgebildet (vgl. die Auswahl an Schnittmuster für gemusterte Kleidungsstücke: https://basteln- ch.buttinette.com/shop/g/stoffe-naehzubehoer/schnittmuster, https://stoff- zentrale.ch/produkte/schnittmuster/schnittmuster-burda/, https://stoffzent- rale.ch/produkte/schnittmuster/kibadoo/, https://www.schnittmuster- shop.ch/shop/pi/SALE-SCHNITTMUSTER-UND-MEHR/SCHNITTMUS- TER/butterick-6769.html; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Wie in E. 4.6.3 ff. hiervor aufgezeigt, ist die Mustervielfalt von Kleidungs- stücken und Accessoires sehr gross. Demzufolge werden die Abnehmer im Zusammenhang mit dieser Ware, die grafische Gestaltung der zu nähen- den Waren erkennen.

B-4026/2022 Seite 32 4.10.3.2 Gleiches gilt für die Abnehmer von "Zigarrenbauchbinden". Diese Waren können nicht nur personalisiert werden, sie enthalten zumeist nebst verbale auch grafische Elemente (vgl. https://www.noblego.de/lexikon/zi- garrenring/). Auch stellen sie mitunter Sammlungsstücke dar. Daher erken- nen die Abnehmer im strittigen Zeichen die grafische Ausgestaltung der Zigarrenbauchbinde, und nicht einen betrieblichen Herkunftshinweis. 4.10.3.3 Schliesslich ist bezüglich der Ware "Rosenkranz" festzuhalten, dass es sich wohl nicht um die Gebetskette handelt, da diese der Klasse 14 zugeteilt ist (vgl. Klassifikationshilfe der Vorinstanz, abrufbar unter: https://wdl.ige.ch/wdl/index.zul). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Kranz aus papiernen Rosen(blüten). Dabei ist denkbar, dass die Rosen- blüten aus einem mit einem Muster bedruckten Papier geformt werden (vgl. zum Beispiel die Kursangebote bzw. Warenangebote zu Papierrosen- kränze aus alten Büchern: https://emmekueche.ch/impressionen-papier- rosen-kranz-kurs/, https://www.werkenundgeniessen.ch/kurse/papier- kranz/, https://www.rosagrau.ch/product-page/kranz-mit-rosen-aus-papier; vgl. auch die Bastelanleitungen zu Papierblumenkränze unter: https://zu- hausewohnen.de/einrichtungstipps/10-ideen/artikel/tuerkranz-wanddeko- fruehling-kranz-aus-papierblumen-selber-machen, https://www.nott- beck.net/papierblumen-kranz-rb-cms-diy.papierblumen.kranz.basteln; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Insofern ist diese Ware analog der anderen papiernen Waren zu behandeln. In Anbetracht dessen, dass gemustertes Papier in allen erdenklichen Varianten existieren, und pa- pierne Blumenkränze aus gemustertem Papier üblich sind, werden die Ab- nehmer im hinterlegten Muster die Oberflächengestaltung der Rosenblü- ten, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. 4.11 Schliesslich ist die Marke in Klasse 18 für Reitartikel sowie diverse Gepäckstücke, Maroquinerie- und Reiseartikel hinterlegt. Die dekorative Gestaltung mittels Muster von Taschen, Mappen, Reisegepäck, Regen- und Sonnenschirme sowie Dosen, Kästen sowie Kosmetikkoffern ist selbst für Lederwaren gebräuchlich (Vernehmlassungsbeilage 12; vgl. auch Klei- dertaschen: https://www.tuscanyleather.it/de/kleidersaecke-aus-leder/anti- gua-reisetaschekleidersack-aus-leder-braun-tl142341, https://sostrenegrene.com/de-ch/produkte/accessoires/kleidertaschen- set-p-e599ca25; Taschen: https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod- 350335284.aspx#shoppingtool=bottomlinkrecohp; gemusterte Dosen, Do- kumentenkoffern, Schachteln: https://www.kleinanzeigen.de/s-an- zeige/schachtel-aus-echtleder/2703035252-246-6891; gemusterte Koffer und Reisetaschen: https://www.reisenthel.com/de/allrounder-l-MT-V-

B-4026/2022 Seite 33 signature-navy-4073?c=18600000, https://techstudio.ch/products/flight- knight-luggage-set-8-wheel-hard-case-suitcases-tsa-lock-cabin-check-in- large-sizes-easyjet-british-airways-ryanair-jet-2-appro- ved?_pos=67&_sid=8237c0c51&_ss=r; Federgamaschen: https://www.ar- beitsschutz-arbeitskleidung.de/tempex-federgamasche-treme-heat.html, https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf-Pferdezubehoer/Beinschutz- Hufschutz/Gamaschen-Pferd/Dressurgamaschen-Dressur-Derby; Stöcke: https://www.zurrose-shop.ch/de/gehstock-leichtmetall-derby- vines/dp/TV89CVFZ, https://www.strack.ch/gehstock-karo, https://techstu- dio.ch/products/gehstock-faltstock-mir-derbygriff-giessharz-stock-aus- leichtmetall-hhenverstellbar-faltbar-inklusiv-schlankpuffer-halteklammer- und-tasche; Regenschirme: https://knirps.ch/9540108449-knirps-ts-010- slim-small-manual-renature-pink-ecorepel-with-uv-protection.html, https://knirps.ch/9560108483-knirps-x1-2cross-stone-ecorepel.html; Son- nenschirm: https://www.obi.ch/balkonschirme/sonnenschirm-gemustert- ocker-200-cm/p/5872312; gemusterte Lederaccessoires: Portemonnaie https://www.desigual.com/de_CH/22WAYP16.html/, https://www.glo- bus.ch/secrid-kartenetui-bu1576990003820, https://www.globus.ch/mont- blanc-kartenhalter-bu1751760052539; Ledermappe: https://www.pkz.ch/ de/dokumenten-mappe-aus-leder; alle zuletzt am 30. September 2024 auf- gerufen). Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat, ist die Gestaltungsviel- falt auch in diesem Warensegment sehr gross (vgl. Beilage 1 der ange- fochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12). Es zeigt sich, dass selbst Lederartikel mit geprägtem oder aufgedrucktem Muster gebräuch- lich sind (vgl. Vernehmlassungsbeilage 12 und Suchresultate hiervor zu Portemonnaie und Ledermappe). Gleiches gilt schliesslich für die bean- spruchten Reitsportartikel (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung). So werden Pferdedecken nicht nur uni, sondern auch mit diversesten ganz- flächigen Mustern angeboten, wobei die Muster auch da vielfältig sind (vgl. Pferdedecken: Rautenmuster [https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf- Pferdezubehoer/Pferdedecken/Abschwitzdecken-Pferd/Fleece-Ab- schwitzdecke-Equestrian-Sports], gestreift [https://www.felix-bueh- ler.ch/Pferdebedarf-Pferdezubehoer/Pferdedecken/Fliegendecke-Eco- nomy-Light], kariert [https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf-Pferdezu- behoer/Pferdedecken/Fullneck-Baumwoll-Fliegen-und-Ekzemerdecke- Fynbos], tierisch gemustert [https://www.horze.ch/abschwitzdecken/weat- herbeeta-fleece-abschwitzdecke/E61T2.html?color=585]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Damit besteht auch bei diesen Waren die Möglichkeit, dass diese wiederholende Sequenz als Oberflächengestal- tung der Waren verwendet wird. Aus diesem Grund werden die Abnehmer

B-4026/2022 Seite 34 im strittigen Muster eine dekorative Gestaltung der Oberfläche der Waren, nicht aber einen Herkunftshinweis erkennen. 4.12 Damit ergibt sich im Zusammenhang mit den strittigen Waren der Klassen 9, 16, 18 und 25, dass das strittige Flächenmuster sich angesichts der in diesen Warensegmenten feststellbaren Gewohnheit, deren Oberflä- chen mit einem Muster dekorativ zu gestalten, zur dekorativen Gestaltung der strittigen Waren eignet. Angesichts dessen, dass insbesondere gross- flächige Blumen- bzw. florale geometrische Muster zur Oberflächengestal- tung verwendet werden, werden die massgeblichen Abnehmer das Zei- chen unmittelbar und ohne besonderen Gedankenaufwand als dekorative Oberflächengestaltung der fraglichen Ware – d.h. als beschreibende An- gabe – und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehmen. Dem strittigen Flächenmuster kommt demnach in Bestätigung der Vor- instanz keine originäre Unterscheidungskraft zu (angefochtene Verfügung, Ziff. 22). 4.13 Ob in Bezug auf die strittigen Waren auch ein Freihaltebedürfnis am Zeichen besteht, kann vorliegend offen gelassen werden, da es der stritti- gen Marke bereits an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (BVGE 2016/21 E. 5.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4066/2022 E. 6 "[fig.] [Socke]", B-649/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 6.5 "[Küchen- maschine] [fig.]", B-2655/2013 E. 5.8 "[fig.] [Wiener Geflecht]"). 5. 5.1 Weiter stützt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf den in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus dieser Verfas- sungsnorm bzw. dem Umstand, dass zu einem früheren Zeitpunkt für die beanspruchten Waren diverse Flächenmuster als Bildmarken eingetragen wurden, leitet sie einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Markenschut- zes ab (Beschwerde, Rz. 48 f.; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 20). 5.2 5.2.1 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu be- handeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwen- denden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b; Urteile des BVGer B-1777/2023 vom 16. April 2024 E. 5.1 "AgentEco", B-103/2020 vom

B-4026/2022 Seite 35 10. Mai 2021 E. 8.2 "Ecoshell [fig.]"). Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einer Markeneintragung ist, dass das zu beurteilende Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und in Bezug auf den Zeichenaufbau mit den herangezogenen Vor- eintragungen vergleichbar ist (Urteil des BVGer B-1777/2023 E. 5.1 mit Hinweisen "AgentEco"). 5.2.2 Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbe- handlung im Unrecht, insbesondere dann, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Ent- scheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise an- erkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwenden- den Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 134 V 34 E. 9, 131 V E. 3.7; Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen "World Economic Forum", 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "UNOX [fig.]"; Urteile des BVGer B-1892/2020 vom 22. Septem- ber 2020 E. 6.2 "NeoGear", B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 7.3 mit Hinweis "DIGILINE"). 5.2.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die strittige Bildmarke bun- desrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 8.1 "WORLD ECONO- MIC FORUM", B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 8 mit Hinweisen "Hospital Halbprivat" und B-6953/2018 E. 6.8 "[Karomuster] [Position]"). 5.3 Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin auf die internationale Re- gistrierung IR 360016 "LV (fig.)". Die Voreintragung, welche im Jahre 1969 in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen wurde, ist im Zusammen- hang mit diversen Waren der Klassen 3, 6, 8-9, 13-14, 16, 18, 20-21, 24- 25, 28 und 34 hinterlegt. Wenn gleich der Beschwerdeführerin dahin- gehend zuzustimmen ist, dass es sich hierbei ebenfalls um eine mögliche Darstellung einer Oberflächengestaltung eines grossen Anteils der bean- spruchten Waren handelt, ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich um eine sehr alte Marke handelt, welche 1969 in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen wurde. Als Grundlage für einen

B-4026/2022 Seite 36 Gleichbehandlungsanspruch taugt die Voreintragung daher nicht (Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.3.1 "NOVAFOIL"; Urteile des BVGer B-3392/2023 E. 8.1 "WORLD ECONOMIC FORUM", B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 7.3 "NOVAFOIL"). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten internationalen Regis- trierungen IR 785098 (2002 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Wa- ren der Klassen 9, 14), IR 732879 (2000 in der Schweiz zum Schutz zuge- lassen für Waren der Klassen 3, 18, 25), IR 987322 (2011 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Waren der Klassen 3, 9), IR 1095708 "LV (fig.)" (2012 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25, 34) und IR 1127688 "LV (fig.)" (2013 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Klassen 3, 4, 8, 12, 20, 26). 5.4 5.4.1 Als nächstes beantragt die Beschwerdeführerin eine Gleichbehand- lung mit der internationalen Registrierung IR 1138229 "(fig.)", welche – so die Beschwerdeführerin – seit 2015 für identische bzw. gleichartige Waren der Klassen 18 und 25 Markenschutz in der Schweiz geniesse. Die Bild- marke wird wie folgt dargestellt:

5.4.2 Anders als von der Beschwerdeführerin indes vorgebracht, bean- sprucht diese internationale Registrierung in der Schweiz einzig Marken- schutz für "Cuir et imitations de cuir; cuirs d'animaux, pelleteries" in Klasse 18. Damit wurde sie in Klasse 18 für die gleichen Waren zugelassen, für welche auch das vorliegend strittige Markeneintragungsgesuch zum Mar- kenschutz zugelassen wurde (vgl. Sachverhaltsziffer A.e.a hiervor). Insofern liegt hier gerade keine Ungleichbehandlung vor. 5.5 5.5.1 Mit dem Hinweis, die nachstehenden internationalen Registrierungen seien in der Schweiz im Jahre 2022 und damit erst vor kurzem zum Mar- kenschutz zugelassen worden, beantragt die Beschwerdeführerin die Gleichbehandlung mit den internationalen Registrierungen IR 1573020

B-4026/2022 Seite 37 "LOUIS VUITTON Paris (fig.)" und IR 1574339 "LV (fig.)". In beiden Bild- marken sind ebenfalls Muster abgebildet, nämlich: IR 1573020 IR 1574339 5.5.2 Beide Bildmarken geniessen in der Schweiz Markenschutz für Waren der Klassen 9 und 10, nämlich "Écrans de protection faciale; masques de protection; mentonnières de protection; gants de protection" (Kl. 9) und "Masques pour le visage à usage médical; masques chirurgicaux; écrans de protection à usage médical; mentonnières de protection à usage médi- cal; gants à usage médical" (Kl. 10). Damit sind beide Marken jeweils für Waren hinterlegt, welche vom strittigen Markeneintragungsgesuch gar nicht beansprucht werden. Insofern liegt bereits dadurch kein vergleichba- rer Sachverhalt vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesen Vorein- tragungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Indes ist – sofern sie also überhaupt miteinander vergleichbar sind – festzuhalten, dass beide Vor- eintragungen, anders als das vorliegend strittige Zeichen, den Gesamtein- druck mitprägende Wort- bzw. Schriftelemente enthalten sind, nämlich "LOUIS VUITTON Paris (fig.)" (IR 1573020) bzw. "LV" (IR 1574339), wel- che sich auf die Unterscheidungskraft der Zeichen auswirken. 5.6 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die internationale Re- gistrierung IR 1457650 "fig. [Krokodil]", welche in der Schweiz seit 2022 für diverse Waren der Klassen 3, 18, 25 und 26 Markenschutz geniesst. Es handelt sich hierbei um die fotografische Abbildung eines einzelnen ge- stickten Krokodils. Die Zunge des Krokodils ist mit rotem und der Körper mit grünem Faden gestickt. Zur Begründung, weshalb diese Voreintragung Grundlage für eine Gleichbehandlung sei, bringt die Beschwerdeführerin vor (Beschwerde, Rz. 49), das Krokodil werde von der Hinterlegerin auf ihren Waren bisweilen in verspielter Weise als Muster verwendet. Dem ist im Einklang mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass die Voreintragung eben gerade nicht ein Muster darstellt (Duplik, Ziff. 12), sondern ein einzelnes Krokodil. Natürlich kann dieses Krokodil auf einer Warenoberfläche unend- lich reproduziert werden. Doch anders als im vorliegenden Fall wird in die- ser Voreintragung nicht Markenschutz für eine spezifische sequenzielle An- ordnung eines Einzelelementes beansprucht. Ein vergleichbarer

B-4026/2022 Seite 38 Sachverhalt liegt damit nicht vor. Nur weil der Beschwerdeführerin Waren der Markeninhaberin der IR 1457650 bekannt sind, auf welchen ein sol- ches (oder ähnliches) Krokodil wiederholt aufgedruckt ist, kann noch nicht von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen werden. Die Be- schwerdeführerin kann daher auch aus dieser Voreintragung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.7 Damit steht fest, dass die Vorinstanz Flächenmuster im Zusammen- hang mit den hier strittigen Waren in jüngster Zeit gerade nicht als originär unterscheidungskräftig zum Markenschutz in der Schweiz zugelassen hat (vgl. E. 5.4 ff. hiervor). Von einer ständigen gesetzwidrigen Praxis der Vor- instanz kann daher nicht die Rede sein. Vielmehr zeigt gerade die IR 1138229 "(fig.)" (vgl. E. 5.4 hiervor), dass die Vorinstanz spätestens 2015 zu erkennen gab, dass sie bei der Beurteilung von Flächenmustern eine klare Unterscheidung zwischen Waren mit dekorativer Oberflächen- gestaltung und solchen ohne vornimmt. Dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt, zeigt die analoge Behandlung des vorliegend strittigen Markeneintragungsgesuches. Demnach kann die Be- schwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, in der strittigen Marke sei ein Zeichenelement enthalten, welches in der Schweiz für die strittigen Waren bereits Markenschutz geniesse. Sie sei nämlich Inhaberin der im strittigen Zeichen enthaltene Schweizerischen Marken Nr. 649705 "(fig.)" und Nr. 730333 "(fig.)", welche beide die dem Muster zugrundeliegende stilisierte Blume zeige (Beschwerde, Rz. 19). 6.2 6.2.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Gleichbehandlungsgrund- satz gemäss Art. 8 BV einzig gegenüber verschiedenen Personen greift, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst von vornherein kei- nen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (BGE 129 I 161 E. 3.1; Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Dop- pelhelix"). Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz als Ausfluss von Art. 9 BV (Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; vgl. zur Unterscheidung von Gleichbehandlung im Unrecht und Vertrauensschutz:

B-4026/2022 Seite 39 PHILIPP J. DANNACHER, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprü- fungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und schweizerischen Markenprüfungsverfahren, [Diss.] Basel 2012, S. 178 f.). 6.2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die sich auf den Vertrauensschutz beru- fende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüber- stehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 4A_62/2012 E. 4 "Doppelhelix"). 6.3 Wenngleich beide Voreintragungen jeweils die im strittigen Muster ent- haltene einzelne Blume zeigen, ist vorliegend festzustellen, dass die ein- zelne Blume nicht mit einem spezifischen Muster, geschweige denn einem Flächenmuster, zu vergleichen ist. Die Tatsache, dass das im Muster zig- fach wiederholte Einzelelement für sich allein schon Markenschutz ge- niesst, spricht noch lange nicht für die Schutzfähigkeit eines daraus gebil- deten Flächenmusters. Ausschlaggebend ist nämlich nicht die Unterschei- dungskraft des wiederholt dargestellten Einzelelementes, sondern der Ge- samteindruck der Bildmarke (Vernehmlassung, Ziff. 12). In Anbetracht des- sen, dass vorliegend die spezifische sequenzielle Anordnung der Blume und nicht die einzelne Blume allein das an sich ausschlaggebende Krite- rium für die Schutzfähigkeit der Bildmarke ist, begründet die Markeneintra- gung des Einzelelements weder einen Vertrauensschutz, noch verletzt die Zurückweisung der strittigen Marke diesen Grundsatz. Soweit die Be- schwerdeführerin im Übrigen darauf hinweist, das Muster werde seitens ihrer Wiederverkäufer als typisches JOOP!-Kornblumenmuster erkannt oder seit Jahrzehnten verwendet, so ist hervorzuheben, dass es sich dabei in erster Linie um eine reine Werbeaussage des Wiederverkäufers handelt. Auch spricht die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis allenfalls eine mögliche Verkehrsdurchsetzung oder erhöhte Bekanntheit, nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft an. Da sie ausdrücklich ausführt, sie mache weder direkt noch indirekt eine Verkehrsdurchsetzung ihres Zeichens gel- tend (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 19), ist ihre diesbezügliche Argumen- tation jedenfalls nicht zu hören.

B-4026/2022 Seite 40 7. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Vorinstanz das Markenein- tragungsgesuch Nr. 15186/2019 "(fig.)" zu Recht gemäss Art. 2 Bst. a MSchG für die strittigen Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 zurückge- wiesen hat. Das Zeichen wird von den relevanten Verkehrskreisen im Zu- sammenhang mit diesen Waren als ein dekoratives Muster und damit als beschreibendes Ausstattungsmerkmal der strittigen Waren wahrgenom- men. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest- zulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streit- werts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungs- kriterien sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 3'000.– zu beziffern. Dabei ist der von ihr in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

B-4026/2022 Seite 41 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

B-4026/2022 Seite 42 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 9. Oktober 2024

B-4026/2022 Seite 43 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 15186/2019; Gerichtsurkunde) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

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30.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026