B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II
Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 60 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch
Geschäfts-Nr. B-4019/2021 whs/fir/sek
Zwischenentscheid vom 25. November 2021
Besetzung
Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Reto Finger.
In der Beschwerdesache
Parteien
X._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Christoph Jäger und/oder MLaw Thomas Geiger, Kellerhals Carrard Bern KIG, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzerneinkauf Verbrauchsgüter, Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65 SBB, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und/oder Dr. iur. Martin Zobl, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - Ausschreibung - Lieferauftrag Aussenreiniger Personenzüge - SIMAP Meldungsnummer 1204335 (Projekt-ID: 222835),
B-4019/2021 Seite 3 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Am 20. August 2021 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Konzerneinkauf Verbrauchsgüter (nachfolgend: Vergabestelle) einen Lie- ferauftrag für die Dauer von fünf Jahren mit dem Projekttitel „Aussenreini- ger für Personenzüge“ im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1204335, Projekt-ID 222835). Die Frist für schriftliche Fragen wurde auf den 30. November 2021 (Ziff. 1.3 der Ausschreibung) und die Frist für die Einreichung der Angebote auf den 5. Januar 2022 festgesetzt (Ziff. 1.4 der Ausschreibung). B. Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 9. Sep- tember 2021 Beschwerde gegen die Ausschreibung mit nachfolgenden Rechtsbegehren:
B-4019/2021 Seite 4 Vertragsdauer unklar, so dass eine sachgerechte Kalkulation einer Offerte nicht möglich sei. C. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2021 ersuchte der Instruk- tionsrichter die Vergabestelle unter anderem, zu den prozessualen Anträ- gen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. D. Die Vergabestelle reichte am 23. September 2021 ihre Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen mit nachfolgendem Rechtsbegehren ein: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Prozessuale Anträge: Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf den Erlass weiterer vorsorglicher Massnahmen seien abzuweisen.
Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vergabestelle machte zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen geltend, die Vergabestelle habe bei der Auswahl und Gewichtung der Zu- schlagskriterien ihr Ermessen nicht überschritten, weshalb keine rechts- widrige Diskrepanz zu erkennen sei. Das in der Ausschreibung genannte Produkt diene einzig als Referenz, weshalb das Gebot der Produktneutra- lität nicht verletzt worden sei. Das Prüf- und Bewertungssystem sei sach- gerecht und deshalb ebenfalls vergaberechtskonform. Soweit irrtümliche Fehler hinsichtlich der Vertragsdauer gerügt worden seien, habe die Verga- bestelle diese im Frageforum zwischenzeitlich korrigieren können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die An- träge, die bis zum 30. November 2021 laufende Frist für schriftliche Fragen
B-4019/2021 Seite 5 und die bis zum 5. Januar 2022 laufende Frist für die Einreichung der An- gebote, seien einstweilen abzunehmen. 2. Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422], Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012, BBl 2017 2175 ff.) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Über- gangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Vorliegend wurde das Vergabeverfahren mit Ausschreibung vom 20. Au- gust 2021 eingeleitet, weshalb das revidierte Beschaffungsrecht anzuwen- den ist. 3. 3.1 Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge- machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auch über Gesuche um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (Art. 54 Abs. 2 BöB). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be- schwerden gegen eine Ausschreibung (Art. 53 Abs. 1 lit. a BöB) bzw. gegen Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkenn- bar sind (Art. 53 Abs. 2 BöB; vgl. zu dieser gesetzlichen Klarstellung Bot- schaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017 [BBl 2917 1851, 1979 f.; vgl. auch Zwischenentscheid des BVGer B-3238/2021 vom 18. Ok- tober 2021 E. 4.3). 3.2 Das BöB ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz unter- steht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftra- ges den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB bzw. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.
B-4019/2021 Seite 6 3.2.1 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe- sens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EU, SR 0.172.052.68) auf den
B-4019/2021 Seite 7 das Urteil B-4387/2017 vom 8. Februar 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/2, nicht publizierte E. 1.2 "Produkte zur Innenreinigung I"). 3.3 Vorliegend handelt es sich um eine Ausschreibung im Staatsvertrags- bereich (vgl. E. 3.2.3 hiervor), weshalb primärer Rechtsschutz verlangt werden kann (Art. 53 Abs. 1 Bst. a und Art. 52 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 BöB). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist prima facie für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 52 Abs. 1 lit. a BöB). 4. 4.1 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor- schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Un- angemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 4.2 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rah- men der Anfechtung eines Zuschlags durch das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung, über entsprechende Be- gehren bei der Anfechtung einer Ausschreibung oder eines Abbruchs da- gegen einzelrichterlich zu entscheiden (vgl. Zwischenentscheide des BVGer B-879/2020 vom 26. März 2020 "Produkte zur Aussenreinigung II", B-4086/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2 "Produkte zur Innenreinigung II", B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 1.5 "Tunnelorientierungsbeleuch- tung"). 5. 5.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 5.2 Das Erfordernis der formellen Beschwer spielt im Rahmen der Anfech- tung einer Ausschreibung keine Rolle (BVGE 2009/17 E.2 mit Hinweisen
B-4019/2021 Seite 8 "Hörgeräte"), da die Ausschreibung das Beschaffungsverfahren erst initi- iert. Die Legitimation zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ausschreibung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Ab- änderung hat, wobei die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des BGer 2C_563/2016 vom 30. De- zember 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen "Versicherungen BE"; BVGE 2009/17 E. 3 mit Hinweisen "Hörgeräte", vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 46 Rz. 2.60). 5.3 Die Beschwerdeführerin war über 30 Jahre lang Hauptlieferantin von Innen- und Aussenreinigungsmittel für Schienenfahrzeuge, tritt damit offen- sichtlich im relevanten Markt auf und hat auch an der letzten Ausschrei- bung der Produkte zur Aussenreinigung von Schienenfahrzeugen teilge- nommen. Damit ist sie zur Beschwerde gegen die Ausschreibung legiti- miert, was die Vergabestelle im Übrigen auch nicht bestreitet. 5.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvor- schuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 5.5 Prima facie ist daher davon auszugehen, dass die Eintretensvoraus- setzungen gegeben sind. 6. 6.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 54 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Ge- setzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 54 Abs. 2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechen- des Begehren. 6.2 Das revidierte BöB nennt die Kriterien, welche für die Frage der Ge- währung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichti- gen sind: Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei ei- nem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet er- scheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen
B-4019/2021 Seite 9 (Art. 54 Abs. 2 BöB). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum aBöB können die Grundsätze übernommen werden, die Rechtspre- chung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Da- nach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010 E. 2.1 m.H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen ge- währte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submis- sionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als not- wendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheide des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H. "Microsoft", B-4199/2021 vom 9. November 2021 E. 4). 6.3 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu- gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder beste- hen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwä- gung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 "Vermessung Durchmesserlinie" (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechter- haltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein ge- wichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschut- zes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interes- sen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Bot- schaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den au- tomatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 "Microsoft"). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das
B-4019/2021 Seite 10 öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (aIVöB) – heute Art. 54 Abs. 2 der revidierten IVöB vom 15. November 2019 (in Kraft seit 1. Juli 2021) – fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Ge- wicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planifica- tion à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übri- gen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei – insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA 1994 bzw. von Art. XVIII Ziff. 1 und Ziff. 7 Bst. a GPA 2012 – die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H. "Vermessung Durchmesserlinie"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1341; Zwischenentscheid des BVGer B-4199/2021 vom 9. No- vember 2021 E. 4). 7. 7.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine rechtswidrige Diskrepanz zwischen der in der Ausschreibung bekanntge- gebenen und der effektiven Gewichtung der Preis- und Qualitätskriterien. Mit dem Inkrafttreten des neuen Beschaffungsrechts gehe ein Paradigmen- wechsel vom Preis- zum Qualitätswettbewerb einher. Wie für die Mindest- gewichtung des Preises sei deshalb nach neuem Recht auch eine Mindest- gewichtung der Qualität von 20 bis 30 % sinnvoll und nach dem Gesetzes- zweck angezeigt. Zusätzlich verstärke die in der angefochtenen Ausschrei- bung erwähnte Preisspanne von 35 % die ohnehin hohe Preisgewichtung. Die kritische Preisgrenze, ab der sich ein Punkterückstand aus dem Preis- wettbewerb nicht mehr aufholen lasse, betrage 18.85 %, was aus Sicht der Beschwerdeführerin gegen die Mindestgewichtung der Qualität verstosse (Beschwerde Rz. 3.1). 7.2 Die Vergabestelle hält dem entgegen, sie verfüge bei der Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien über einen weiten Ermessensspiel- raum. In der Tat seien die Auftraggeberinnen dabei gehalten, nebst dem Preis auch Qualitätskriterien zu berücksichtigen, was vorliegend mit einer Gewichtung von 65 % für den Preis und insgesamt 35 % für qualitätsbezo- gene Aspekte auch gemacht worden sei. Die gewählte Gewichtung sei ins- besondere auch deshalb sachgerecht, weil es sich vorliegend nicht um eine komplexe Leistung, sondern um Verbrauchsmaterial handle. Auch die
B-4019/2021 Seite 11 Kritik an der gewählten Preisspanne von 35 % sei unberechtigt. Die Verga- bestelle erwarte eine effektive Angebotsspanne von 30 bis 40 %, was bei dieser Art von nicht komplexen Beschaffungen üblich sei (Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen Rz. 3.2.1). 7.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Verfahren ge- wählte Gewichtung der Zuschlagskriterien und die Auswahl der Preisbe- wertungsmethode von der Beschwerdeführerin bereits in einem früheren Verfahren gerügt wurden (Urteil des BVGer B-879/2020 vom 8. März 2021 E. 5 "Produkte zur Aussenreinigung II"). In den entsprechenden Erwägun- gen hielt das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung fest, dass die Vergabestelle ihr Ermessen bei der vorgenommen Gewichtung der Zuschlagskriterien (ZK 1 Preis 65 %, ZK 2 Qualität 20 %, ZK 3 Logis- tik/Service 15 %) und bei der Wahl der Preisbewertungsmethode (Preis- spanne 35 % für die Beschaffung von Aussenreinigungsmitteln für Perso- nenzüge) nicht überschritten hat (Urteil BVGer B-879/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3 bis E. 5.7 "Produkte zur Aussenreinigung II"; vgl. zum Ganzen CLAUDIA SCHNEIDER-HEUSI, Die Bewertung des Preises, in: Zufferey/Beye- ler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2018, Zürich 2018, S. 344 ff.; vgl. auch Baurecht 4/2021, S. 210 Nr. 324). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren neu geltend, mit dem Inkrafttreten des neuen Vergaberechts sei ein Paradigmenwech- sel vom Preis- zum Qualitätswettbewerb einhergegangen. Die Vergabe- stelle habe daher auch bei einer tieferen Gewichtung der Qualität sicher- zustellen, dass eine Mindestgewichtung der Qualitätskriterien eingehalten und diese nicht durch die Kriterienwahl, die Gewichtung und/oder die Me- thodik unterschritten werde. Ähnlich wie bei der Preisgewichtung sei des- halb davon auszugehen, dass nach dem neuen Gesetzeszweck eine Min- destgewichtung der Qualität von 20 bis 30 % angezeigt sei. Gemäss geltender Rechtsprechung muss der Preis einer nachgesuchten Leistung auch bei der Beschaffung komplexer Werke oder Dienstleistun- gen im Umfang von mindestens 20 % bei der Gewichtung der Zuschlags- kriterien berücksichtigt werden (BGE 143 II 553 E. 6.4). Eine Mindestge- wichtung in Bezug auf die Qualität verlangt das Bundesgericht bisher nicht. Die Frage kann aber hier auch deshalb offengelassen werden, weil es sich beim vorliegenden Beschaffungsgegenstand um Reinigungsmittel und so- mit um reine Verbrauchsgüter handelt. Aus vergaberechtlicher Sicht kann deshalb nicht von einer komplexen Beschaffung gesprochen werden, die
B-4019/2021 Seite 12 gegebenenfalls eine höhere Gewichtung der Qualität verlangen würde, auch wenn die Beschwerdeführerin das als Herstellerin dieser Reinigungs- mittel anders dazustellen versucht (vgl. Beschwerde Rz. 11, 28). 7.5 Prima facie führt die Wahl und die Gewichtung der Zuschlagskriterien sowie die gewählte Preisspanne im vorliegenden Fall – auch nach Inkrafttreten des neuen Beschaffungsrechts – zu keiner rechtswidrigen Diskrepanz zwischen der bekanntgegebenen und der effektiven Gewichtung der Preis- und Qualitätskriterien. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Ausschreibung verstosse ge- gen die Anforderung der Produktneutralität. Art. 30 Abs. 3 BöB halte fest, dass es grundsätzlich unzulässig sei, bestimmte Firmen, Marken, Patente oder Urheberrechte im Rahmen der technischen Spezifikation vorzugeben. In Beilage 6.4 und 6.6 der Ausschreibungsunterlagen sei jedoch ein direk- ter Vergleich mit den (bisherigen) Produkten der Beschwerdeführerin vor- gesehen. 8.2 Die Vergabestelle hält auch diese Rüge für unbegründet. Die in der Ausschreibung genannten Produkte würden einzig als Vergleichsbasis her- angezogen. Die ausgeschriebenen Reinigungsmittel müssten eine Vielzahl technischer und rechtlicher Mindestanforderungen erfüllen, welche auch in den Ausschreibungsunterlagen umschrieben seien. Aus Gründen der Klar- heit und der Praktikabilität habe sich deshalb die Vergabestelle dazu ent- schieden, die Reinigungsprodukte im Rahmen der Evaluation einem direk- ten Vergleich mit den bisherigen Produkten zu unterziehen. 8.3 Die Ausschreibungsunterlagen sehen vor, dass die vier ausgeschrie- benen Reinigungsmittel (Neutraler Aussenreiniger "maschinell", saurer Aussenreiniger "maschinell", saurer Aussenreiniger "manuell" sowie Mü- ckenentferner "maschinell/manuell") jeweils mit Produkten der bisherigen Lieferantin – im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin – verglichen werden. So ist in Beilage 6.4 (Position 18) beispielsweise vorgesehen, dass die Reinigungswirkung des angebotenen Produktes mit der Reini- gungswirkung des bisherigen Produktes verglichen wird. In Übereinstim- mung mit den Ausführungen der Vergabestelle handelt es sich hierbei ein- zig um eine Referenz bzw. eine Vergleichsbasis, die für sämtliche Anbieter die gleiche ist. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 3 BöB ist prima facie nicht zu erkennen.
B-4019/2021 Seite 13 9. 9.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Formulierungen der Mindestanforderungen und der Zuschlagskriterien seien in mehrfacher Hinsicht vergaberechtswidrig erfolgt: Erstens mache die Vergabestelle keine hinreichend klaren und ausführlichen Angaben zu den Eigenschaften der Referenzflächen, die bei der Prüfung der Produkte gemäss den Prüf- schritten 1 und 2 zum Einsatz kämen (Ziff. 2.9.3.2 der Ausschreibungsun- terlagen, Beilage 6.4). Die Vergabestelle verweise einzig auf die verwen- deten Referenzprodukte. Das sei aber unzureichend. Zudem würden für den Prüfschritt 1 zwei externe, unabhängige Firmen beigezogen, was ein weiterer Grund dafür sei, hohe Anforderungen an die Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen zu stellen. Zweitens sehe die Vergabestelle eine sehr grobe vergleichende Prüfungsmethode ohne sachgerechte Dif- ferenzierung vor, in dem sie einzig zwischen "gleich sauber wie die Refe- renzfläche", "etwas sauberer" und "deutlich sauberer" unterscheide (Bei- lage 6.4 Position 19, Beilage 6.6 Position 77). Drittens habe sich die Verga- bestelle zur Simulation der Kratzempfindlichkeit für eine Labortestwasch- anlage für Automobilfahrzeuge entschieden, was nicht sachgerecht sei. Und viertens führe der Umstand, dass die Eigenschaften der bisherigen Produkte der Beschwerdeführerin, welche als Referenzprodukte dienten, mit der Erfüllung der Mindestanforderung gleichgesetzt und im Rahmen der Bewertung der Qualität mit 0 Punkten bewertet würden, zu einer unge- rechtfertigten Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitbewerbern. Die Beschwerdeführerin befürchte zudem, dass ihre Mitbe- werber die Zusammensetzung ihrer bisherigen Produkte in Erfahrung brin- gen und der Vergabestelle letztlich identische Produkte offerieren würden (Beschwerde Rz. 3.3). 9.2 Die Vergabestelle hält dem entgegen, erstens handle es sich bei der Referenzfläche um eine Testoberfläche, deren Beschaffenheit und Grösse in allen Tests und für alle Teilnehmer gleichbleibe und anhand derer die Reinigungswirkung im Vergleich zu den benannten Referenzprodukten be- wertet werde. Der Beizug externer Prüffirmen böte sodann Gewähr für die fachkundige Durchführung der Tests und erhöhe die Unabhängigkeit bzw. die Objektivität der Bewertung. Zweitens obliege es dem behördlichen Er- messen, ob der Verschmutzungsgrad in drei oder fünf Abstufungen erfolge. Soweit die Beschwerdeführerin dieses Bewertungssystem als zu schema- tisch rüge, wirke dies konstruiert. Drittens werde mit der vorgesehenen An- lage "Amtec Kistler LW" für den Prüfschritt 1 eine Durchlaufreinigungsan-
B-4019/2021 Seite 14 lage im Laborformat simuliert, was eine gute und vergleichsweise realitäts- nahe erste Bewertung der Eigenschaften der angebotenen Reinigungspro- dukte ermögliche. Beim Prüfschritt 2, den Grosstests, würden die Produkte sodann unter realen Bedingungen in einer Zugwaschanlage eingesetzt und erneut bewertet. Dieses Vorgehen sei nicht nur sachgerecht, sondern auch noch klar und deutlich ausgewiesen worden. Viertens sei auch keine Dis- kriminierung der Beschwerdeführerin erkennbar, wenn die Eigenschaften der bisherigen Produkte mit der Erfüllung der Mindestanforderungen gleichgestellt würden. Auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, Mit- bewerber könnten wegen der vorliegenden Ausschreibung die Zusammen- setzung ihrer Produkte in Erfahrung bringen und letztlich identische Pro- dukte offerieren, scheine wenig wahrscheinlich, auch, weil für Mitbewerber einerseits ein Anreiz bestehe, hochwertigere Produkte anzubieten und die Vergabestelle andererseits keine Produktmuster herausgeben würde. 9.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 lit. b BöB und Art. 7 VöB bezeichnet die Vergabestelle die erforderlichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, Vergabe- und Vertragsunterlagen, wobei die Anforderun- gen an die geforderten Leistungen in hinreichender Klarheit und Ausführ- lichkeit umschrieben sein müssen (OECHSLIN/LOCHER, Handkommentar BöB, a.a.O., Art. 30 Rz. 7 ff; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgeset- zes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017 BBl 2017 1851, 1945 zu Art. 30 Abs. 1 BöB). Dabei ist hinsichtlich der Trans- parenz grundsätzlich zwischen der Transparenz zum Voraus (ex ante) und im Nachhinein (ex post) zu unterscheiden (Urteil des BVGer B-307/2016 vom 23. März 2016 E. 4.5.1 "Gebäudeautomation ETH"). Die Transparenz soll die Vorbedingung für ein inhaltlich korrektes Verfahren sein und die Überprüfung desselben absichern. Zum einen geht es dabei um Klarheit über das Verfahren, die in diesem Verfahren geltenden Regeln und die ver- fahrensgegenständliche Leistung zum Voraus (ex ante), zum anderen um die Verständlichkeit des Verfahrensablaufes im Nachhinein (ex post). Für die Ausschreibungsunterlagen, welche den Beschaffungsgegenstand be- schreiben und die wichtigsten Eckpunkte, Teilschritte und Spielregeln des Verfahrens bekannt geben, ist grundsätzlich eine Transparenz ex ante not- wendig (MARTIN BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, Rz. 24 und 25). 9.4 Gleichzeitig verfügt die Vergabebehörde bei der Auswahl und Gewich- tung der einzelnen Vergabekriterien über einen breiten Ermessensspiel- raum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten
B-4019/2021 Seite 15 Voraussetzungen eingreift. Die Rüge der Unangemessenheit vergabe- rechtlicher Verfügungen ist auch nach neuem Recht ausgeschlossen (Art. 56 Abs. 3 BöB; FLORIAN C. ROTH, Handkommentar BöB, a.a.O., Art. 56 Rz. 19 ff; vgl. auch E. 4.1 hiervor). Dies gilt auch für die Festlegung der technischen Spezifikationen. Die Lehre spricht insoweit von trotz Vergaberecht "gesicherten Handlungsspielräumen" (BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.3; Urteile des BVGer B-879/2020 vom 8. März 2021 E. 9.4. "Produkte zur Aussenreinigung II" und B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 6.3 "HP- Monitore" m.H. auf HUBERT STÖCKLI, Urteilsanmerkung S9 zum Urteil des BGer 2P.282/1999 vom 2. März 2000, in: Baurecht 2001, S. 65). 9.5 Der breite Ermessensspielraum in Bezug auf die Ausgestaltung der Vergabekriterien dient auch dazu, Vergabestellen vor überhöhten Erwar- tungen der Anbieter an die "richtige" Ausschreibung zu schützen (vgl. Urteil des BVGer B-879/2020 vom 8. März 2021 E. 9.5 "Produkte zur Aussenrei- nigung II"). 9.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die fehlenden Angaben zu den Referenzflächen würden gegen das Klarheits- und Transparenzgebot verstossen, kann dem nicht gefolgt werden. In Beilage 6.4 sind die techni- schen Mindestanforderungen der ausgeschriebenen Reinigungsmittel für den Prüfschritt 1 (insgesamt 76 verschiedene Anforderungen) und für den Prüfschritt 2 (insgesamt 23 verschiedene Anforderungen) aufgelistet. Zu- sätzlich wird in den technischen Anforderungen darauf verwiesen, mit wel- chen aktuell eingesetzten sauren bzw. alkalischen Reinigungsprodukten die Angebote verglichen werden. In Beilage 6.6 (Bewertungsbogen für das Zuschlagskriterium Qualität) wird sodann detailliert aufgeführt, welche wei- teren qualitativen Eigenschaften bewertet werden, namentlich die Eintrock- nungszeit, die Reinigungswirkungen, das Benetzungsverhalten sowie die Abspühlbarkeit. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass die Referenzflächen, auf denen die angebotenen Produkte getestet werden, nicht weiter definiert sind. Allerdings grenzt die Vorgabe, Aussen- reiniger für Personenzüge sachgerecht prüfen zu müssen, die Wahl der Referenzfläche deutlich ein. Im Übrigen bleibt die Beschaffenheit und die Grösse der Testflächen für alle Anbieter gleich, worauf auch die Vergabe- stelle zu Recht verweist. Die fehlenden Angaben zu der Referenzfläche sind jedenfalls für sich alleine prima facie kein Grund, die Ausschreibung aufzuheben.
B-4019/2021 Seite 16 9.5.2 Die Beschwerdeführerin macht keine weiteren Angaben dazu, warum ihrer Meinung nach die Differenzierung der Reinigungswirkung der ausge- schriebenen Produkte mit "gleich sauber wie die Referenzfläche", "etwas sauberer" und "deutlich sauberer" nicht sachgerecht sein soll. Im Übrigen ist, in Übereinstimmung mit der Vergabestelle darauf hinzuweisen, dass die Reinigungswirkungen nur zwei von fünf Kriterien der Qualitätsbewertung betreffen (Eintrocknungszeit, Reinigungswirkung 1, Reinigungswirkung 2, Benetzungsverhalten, Abspühlbarkeit, vgl. Beilage 6.6). Eine nicht ausrei- chend differenzierte Beurteilung der Reinigungswirkung ist prima facie je- denfalls nicht zu erkennen. 9.5.3 Die Ausschreibungsunterlagen sehen sodann vor, dass die angebo- tenen Produkte im Prüfschritt 1 unter Laborbedingungen, unter anderem mit Hilfe der Labor-Automobilwaschanlage "Amatec Kistler LWA", geprüft werden. Diejenigen Produkte, welche den Prüfschritt 1 erfüllen, werden so- dann zum Prüfschritt 2 zugelassen. Im Prüfschritt 2 werden die technischen Spezifikationen im Grosstest geprüft, unter anderem in einer Durchlaufrei- nigungsanlage für Züge (Ziff. 2.9.3.2 der Ausschreibungsunterlagen). Die Vergabestelle begründet dieses Vorgehen mit Effizienz- und Kosteneinspa- rungsgründen: In einer ersten Runde werde die Durchlaufreinigungsanlage mit Hilfe der genannten Anlage simuliert. Der zweite Prüfschritt erfolge un- ter realen Bedingungen. Dieses Vorgehen scheint sachgerecht, auch des- halb, weil mit dem Prüfschritt 1 eine erste grobe Vorauswahl und nicht die gesamte Prüfung der technischen Spezifikation vorgenommen wird. Zu- dem ist das genannte zweistufige Prüfverfahren in den Ausschreibungsun- terlagen aufgeführt, unter Angabe der zur Anwendung gelangenden An- lage. Ein Verstoss gegen das Klarheits- und Transparenzgebot ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb auch diese Rüge prima facie ins Leere zielt. 9.5.4 Die Beschwerdeführerin erkennt sodann im Umstand, dass die Ei- genschaften der Referenzprodukte – welche aus dem (bisherigen) Sorti- ment der Beschwerdeführerin stammen – keine zusätzlichen Punkte bei der Qualitätsbewertung erhalten, eine ungerechtfertigte Diskriminierung. Eine Begründung dafür liefert sie nicht. Sie hat, genau wie die übrigen Mit- bewerber auch, die Möglichkeit, in der vorliegenden Ausschreibung (neue) Produkte anzubieten, die in der Qualitätsbewertung Punkte erhalten. So- weit die Beschwerdeführerin ausführt, die Konkurrenz werde letztlich iden- tische Produkte wie ihre Referenzprodukte offerieren, ist diese Befürchtung unbegründet, auch weil die Vorinstanz keine Produktmuster herausgibt (vgl. E. 9.2 hiervor).
B-4019/2021 Seite 17 9.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Be- schwerdeführerin gerügten Formulierungen der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien prima facie vergaberechtskonform erfolgt sind. 10. 10.1 Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin, die bekanntgegebenen Bezugsmengen und die Vertragsdauer würden gegen das Klarheits- und Transparenzgebot verstossen. Als bisherige und ausschliessliche Lieferan- tin stelle die Beschwerdeführerin fest, dass die total ausgeschriebenen Be- zugsmengen zu hoch seien. Weiter würde die Ausschreibung auch wider- sprüchliche Angaben zur Vertragsdauer enthalten, weshalb eine genaue Kalkulation eines Angebotes nicht möglich sei (Beschwerde Rz. 3.4). 10.2 Die Vergabestelle begründet den grösseren künftigen Bedarf an Rei- nigungsmitteln mit steigendem Waschbedarf. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass in den letzten Jahren stets mindestens eine grössere Zug- waschanlage wegen Umbauten ausser Betrieb gestanden und die Corona- Pandemie zu einem reduzierten Zugsangebot bzw. einem geringeren Waschbedarf geführt habe. Die uneinheitlichen Angaben zur Vertrags- dauer seien zwischenzeitlich im SIMAP-Frageforum korrigiert worden. 10.3 Die Vergabebehörden haben bei der Ausgestaltung der Ausschrei- bungsunterlagen darauf zu achten, diese so auszugestalten, dass die An- bieter ordnungsgemäss offerieren können (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 401). Das gilt auch für die voraussichtlichen Bestellmengen, welche hinsichtlich der Produktentwicklungs- und Transportkosten von grosser Bedeutung sind. Die Vergabestelle ist dabei zu einer genauen Be- dürfnisabklärung verpflichtet, dient diese doch, im Rahmen des Wirtschaft- lichkeitsgrundsatzes, dem optimalen Einsatz der öffentlichen Mittel (BVGE 2018 IV/2 E. 4.2 "Produkte zur Innenreinigung I"; Urteil BVGer vom 12. Au- gust 2019 E. 5.3 "Produkte zur Innenreinigung II", vgl. zum Ganzen auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 382). Allerdings bleibt ihr, auch bezüglich der zu beschaffenden Menge bzw. der davon abhängigen Aus- gestaltung der Transport- und Logistikkosten ein erheblicher Ermessens- spielraum (Urteil BVGer vom 12. August 2019 E. 5.3 "Produkte zur Innen- reinigung II"). 10.4 Die Begründung für den zusätzlichen Bedarf an Reinigungsmitteln durch die Vergabestelle erscheint nachvollziehbar. Das Zugsangebot wurde in den vergangenen Monaten pandemiebedingt reduziert. Weiter
B-4019/2021 Seite 18 fanden Umbauten oder Sanierungen von grösseren Zugwaschanlagen statt. Es sind jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bedarfsrechnung durch die Vergabestelle nicht sorgfältig kalku- liert worden wäre. In Übereinstimmung mit der Vergabestelle ist sodann darauf zu verweisen, dass die künftige Lieferantin für Aussenreiniger (ge- nau wie bisher) exklusiv liefern wird. Soweit die Beschwerdeführerin die unterschiedlichen Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zu der Ver- tragsdauer rügt, hat die Vergabestelle diese zwischenzeitlich im SIMAP- Frageforum geklärt. 10.5 Auch die Angaben zum Vertragsgegenstand und der Vertragsdauer verstossen deshalb prima facie nicht gegen das Klarheits- und Transpa- renzgebot. 11. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Ausschreibung als offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung ist demnach abzuweisen, ebenso wie die damit verbundenen prozessualen Anträge betreffend die laufenden Fristen. 12. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Frist für schriftliche Fragen noch immer und noch bis zum 30. November 2021 läuft. Die Beschwerde- führerin hat somit weiterhin Gelegenheit, allfällige Unklarheiten zur Aus- schreibung im SIMAP-Frageforum zu klären (zu möglichen Fallkonstella- tionen mit einer Fragepflicht vgl. Urteil des BGer 2P.1/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.3, MARTIN ZOBL, a.a.O., Art. 54 Rz. 25). 13. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden. Die weiteren Instruk- tionen für das Hauptverfahren erfolgen mit separater Verfügung.
B-4019/2021 Seite 19 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, die bis zum 30. November 2021 lau- fende Frist für schriftliche Fragen und die bis zum 5. Januar 2022 laufende Frist für die Einreichung der Angebote seien einstweilen abzunehmen, wird abgewiesen. 3. Über die Kostenfolge der vorliegenden Zwischenverfügung wird mit dem Endentscheid befunden. 4. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben mit Rückschein, vorab in elektronischer Form an christoph.jaeger@kellerhals-carrard.ch) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 187052; Rechtsvertreter, Einschreiben mit Rückschein, vorab in elektronischer Form an hansrudolf.trueb@wakderwyss.com und martin.zobl@walderwyss.com) – den Rechtsdienst der SBB AG (Steuerung Recht & Compliance, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern; Einschreiben mit Rückschein, vorab in elektronischer Form an krc@steuerung@sbb.ch)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Reto Finger
B-4019/2021 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. November 2021