B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4015/2023
Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, Postfach, 3084 Wabern, Erstinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Notfallsanitäter; Deutschland); Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Beschwerde.
B-4015/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlangte am 1. Oktober 2020 seinen Abschluss als Notfallsanitäter in Deutschland. B. B.a Am 14. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Ro- ten Kreuz (SRK, nachfolgend: Erstinstanz) das Gesuch um Anerkennung des obengenannten Diploms als Rettungssanitäter gestellt. B.b Die Erstinstanz hat am 4. Oktober 2021 einen Teilentscheid erlassen, worin festgelegt wurde, dass der Beschwerdeführer einen 6-monatigen An- passungslehrgang mit Zusatzausbildung von 20 Tagen oder eine Eig- nungsprüfung bestehen müsse, damit der Abschluss anerkannt werden könne. B.c Gegen diesen Teilentscheid hat der Beschwerdeführer beim Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, nachfolgend: Vo- rinstanz) Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde im Beschwerde- entscheid vom 19. September 2022 teilweise gutgeheissen, da aus der an- gefochtenen Verfügung nicht hervorging, weshalb ein Anpassungslehr- gang mit Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung bestanden werden müsse, damit der Abschluss anerkannt werden könne, obwohl die Ausbil- dung in Bezug auf die Dauer keine Lücken aufweise. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen. C. C.a Daraufhin erliess die Erstinstanz am 30. November 2022 einen neuen Teilentscheid betreffend Anerkennungsgesuch des Beschwerdeführers. Sie hielt wiederum fest, dass der Beschwerdeführer einen 6-monatigen An- passungslehrgang mit Zusatzausbildung von 20 Tagen in den Arbeitspro- zessen 1-5 oder eine Eignungsprüfung abzulegen habe, damit die Aner- kennung als Rettungssanitäter (Niveau Höhere Fachschule) vorgenom- men werden könne. C.b Der erste Zustellungsversuch dieses Entscheids erfolgte per einge- schriebenem Brief am 5. Dezember 2022 an die deutsche Postadresse des Beschwerdeführers. Die Verfügung wurde der Erstinstanz am 12. Januar 2023 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert, woraufhin diese beim
B-4015/2023 Seite 3 Beschwerdeführer via E-Mail am 23. Januar 2023 die Adresse verifizierte und den Teilentscheid vom 30. November 2022 am 26. Januar 2023 erneut per Einschreiben an die deutsche Adresse des Beschwerdeführers sen- dete. Die zweite Zustellung erfolgte am 4. Februar 2023. D. D.a Gegen den Teilentscheid der Erstinstanz vom 30. November 2022 reichte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2023 Beschwerde bei der Vorinstanz ein. Ergänzt wurde diese durch seinen Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 22. März 2023. D.b Die Vorinstanz erliess am 13. Juni 2023 einen Nichteintretensent- scheid, da die Beschwerde verspätet sei. E. E.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2023 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde zur Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. E.b Mit Vernehmlassung vom 22. August 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E.c Die Erstinstanz erklärte mit ihrem Schreiben vom 24. August 2023, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. E.d Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 wurden die Erstin- stanz und die Vorinstanz aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, wann die Zustellung der erstinstanzlichen Verfügung an den Beschwerdeführer vor- genommen wurde und ob diese rechtmässig erfolgt ist. Weiter wurden sie angehalten, entsprechende Beweismittel einzureichen. E.e In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2023 bezog die Erstin- stanz dahingehend Stellung, dass sie die direkte Zustellung per Post nach Deutschland im vorliegenden Fall als rechtmässig erachte und die Zustell- fiktion greife. E.f Die Vorinstanz liess sich mittels ihrer Eingabe vom 13. November 2023 vernehmen. Ihr sei bewusst, dass keine direkten Postzustellungen von
B-4015/2023 Seite 4 Schriftstücken in Verwaltungssachen nach Deutschland erfolgen sollten, dennoch erfolge dies aus Gründen der Machbarkeit. Eine Übermittlung von Verfügungen über eine zentrale Zustellbehörde in Deutschland erschwere und verlängere die Bearbeitung der zahlenmässig stetig ansteigenden An- erkennungsgesuchen, was wiederum den Prinzipien und Zielen der Richt- linie 2005/36/EG widerspreche. E.g Der Beschwerdeführer nahm am 13. Dezember 2023 ebenfalls zur Zu- stellung der erstinstanzlichen Verfügung nach Deutschland Stellung und ergänzte seine Rechtsbegehren dahingehend, dass der erstinstanzliche Teilentscheid vom 30. November 2022 aufzuheben sei und die deutsche Ausbildung zum Notfallsanitäter ohne weitere Ausgleichsmassnahmen auf- grund Gleichwertigkeit als Rettungssanitäter (Niveau HF) anerkannt wer- den soll.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Voraussetzungen der Beschwerde sind insoweit erfüllt. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, der das Anfechtungsobjekt ist. Die Anträge der Beschwerde, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts – des Dispositivs des angefochtenen Entscheids – bewegen müssen, bestimmen den Streit- gegenstand. Dieser kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur ein- geengt, nicht aber erweitert oder verändert werden (BGE 144 II 359 E. 4.3; 142 II 243 E. 2.1; 136 II 457 E. 4.2; 136 II 145 E. 5). Der erstinstanzliche Entscheid kann weder Anfechtungsobjekt noch Streitgegenstand im Ver- fahren vor Bundesverwaltungsgericht sein. Soweit der Beschwerdeführer dessen Aufhebung beantragt, geht er über den Streitgegenstand hinaus, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
B-4015/2023 Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Un- terschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person über- bracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zu- stellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Parteien, die in einem Ver- fahren Begehren stellen, haben nach Art. 11b VwVG der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völ- kerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestattet der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen (Abs. 1). Die Par- teien können überdies eine elektronische Zustelladresse angegeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zu- stellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind (Abs. 2). Bei der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils handelt es sich um einen Hoheitsakt, der nach dem völkerrechtlichen Prinzip der Souverä- nität nicht auf dem Gebiet eines anderen Staates vorgenommen werden darf; die Zustellung solcher Verfügungen hat daher grundsätzlich auf dem Weg der Rechtshilfe bzw. Amtshilfe zu erfolgen, soweit es nicht um ledig- lich informative Mitteilungen geht (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 m.H.). Vorbehal- ten bleiben völkerrechtliche Verträge. 2.2 Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstü- cken in Verwaltungssachen im Ausland ist für die Schweiz am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten (nachfolgend: Übereinkommen; SR 0.172.030.5). Das Übereinkommen ist auf alle Verwaltungssachen anwendbar, mit Aus- nahme der Steuer- und Strafsachen (Art. 1 Abs. 2). Es sieht vor, dass die Staaten eine zentrale Behörde bezeichnen, welche das Erforderliche zu veranlassen hat (Art. 2 Abs. 1). Neben der Zustellung über die zentrale Behörde lässt das Übereinkommen auch andere Zustellungswege zu, wenn die Staaten keine einschränkende Erklärung abgeben. Ein Schrift- stück kann von einem Konsularbeamten oder Diplomaten des ersuchen- den Staates dem Empfänger zugestellt werden (Art. 10 Abs. 1: sog. direk- ter konsularischer Weg), was jedem Vertragsstaat freisteht (Art. 12 Abs. 1). Auch die Möglichkeit, die Zustellung unmittelbar durch die Post vorzuneh- men (Art. 11 Abs. 1) ist vorgesehen (vgl. Botschaft vom 30. August 2017 zur Genehmigung und zur Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszu- sammenarbeit [nachfolgend: Botschaft], BBl 2017 5947, 5961).
B-4015/2023 Seite 6 2.3 Die Zustellung durch die Post regelt das Übereinkommen in Art. 11. Danach kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet an- derer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen (Abs. 1). Mittels Erklärung kann ein Vertragsstaat der Zu- stellung durch die Post in seinem Hoheitsgebiet wegen der Staatsangehö- rigkeit des Empfängers oder für bestimmte Arten von Schriftstücken ganz oder teilweise widersprechen (vgl. Abs. 2). Deutschland ist Vertragsstaat und hat eine widersprechende Erklärung abgegeben: «The Federal Re- public of Germany objects to the service of documents through the post within its territory» (< https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?mo- dule=declarations-by-treaty&numSte=094&codeNature=0 >, abgerufen am 14.2.2024). 2.4 Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung ein, dass gemäss dem Übereinkommen keine direkten Postzustellungen von Schriftstücken in Verwaltungssachen erfolgen sollten. Es würden dennoch jährlich bis zu 10'000 Verfügungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen direkt ins Ausland versandt – «aus Gründen der Machbarkeit». Eine Über- mittlung via zentrale Zustellbehörde in Deutschland würde die Bearbeitung der Gesuche verlängern. Das widerspräche den Prinzipien und Zielen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend: Richtline 2005/36/EG), und es wäre mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über die Freizügigkeit (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen; SR 142.112.681) nicht kompati- bel, wenn von EU-Bürgern verlangt würde, ein Zustellungsdomizil – eine Zustellungsadresse oder eine Zustellungsvertretung – anzugeben. Die Erstinstanz nimmt in ihrer Vernehmlassung im gleichen Sinn Stellung. Sie vertritt die Auffassung, die Angabe eines Zustellungsdomizils verstosse gegen die Richtlinie 2005/36/EG – worauf der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen habe. Die direkte postalische Zustellung ins Ausland habe bisher zu keinerlei Problemen geführt. Eine «streng völkerrechtskonforme Handhabung» wäre ein unverhältnismässiges Hindernis bei der Verwirkli- chung der Personenfreizügigkeit oder Dienstleistungserbringung. Mit der Zustellung einer Verfügung im Rahmen der Anerkennung von ausländi- schen Abschlüssen würde keine Verfügung versandt, die auf dem Territo- rium des Zustellstaates Rechtswirkung entfalte. Die Souveränität sei somit nicht tangiert. Soweit von einer Souveränitätsbeschränkung die Rede sein könne, seien dieser die Interessen der Einzelnen an der Nichtdiskriminie- rung im Sinne des Freizügigkeitsabkommens und an der Beschleunigung der Verfahren gegenüberzustellen. Die Zustellung sei rechtmässig erfolgt.
B-4015/2023 Seite 7 2.5 Die Botschaft des Bundesrates nimmt im Zusammenhang mit dem Ent- sendegesetz vom 8. Oktober 1999 (EntsG; SR 823.20) auf das Freizügig- keitsabkommen Bezug. Der Bundesrat hält fest, die Bezeichnung eines Zu- stelldomizils im Rahmen des Vollzugs des Entsendegesetzes sei zwar mit der Personenfreizügigkeit nicht vereinbar, weist jedoch darauf hin, dass gerade der Beitritt zum Übereinkommen Nr. 94 des Europarates punktuell Abhilfe schaffen könne (BBl 2017 5947, 5959). Mit der Unterbreitung des Übereinkommens erachtete er den parlamentarischen Vorstoss als erfüllt, weshalb er dessen Abschreibung beantragte (BBl 2017 5947, 5959). Die Vernehmlassungen von Vor- und Erstinstanz machen keine Gründe nam- haft, weshalb die Angabe eines Zustellungsdomizils völkerrechtliche Vor- gaben verletzen sollte. Weder das Freizügigkeitsabkommen noch die Richtline 2005/36/EG regeln die Amtshilfe, Zusammenarbeit oder Zustel- lung in Verwaltungssachen. Genau dies regelt das Übereinkommen. Eine Zustellung ist selbstredend ein Hoheitsakt, der nach dem völkerrechtlichen Prinzip der Souveränität nicht auf dem Gebiet eines anderen Staats vorge- nommen werden darf, soweit ein Staatsvertrag nicht etwas anderes vor- sieht. Die rechtsanwendenden Behörden können sich nicht auf Individual- interessen, Machbarkeit, Prinzipien oder Ziele berufen, um einer staatsver- traglichen Regelung die Anwendung zu versagen, wenn sie klar ist. Da das Übereinkommen eine klare Regelung enthält, erweist sich die Praxis der direkten postalischen Zustellung nach Deutschland als rechtswidrig. 3. 3.1 Lehre und Rechtsprechung gehen vom Grundsatz aus, dass ein man- gelhafter Entscheid auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts anfechtbar ist. Nur ausnahmsweise ist ein Entscheid nichtig. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit. Die Annahme der Nichtigkeit setzt voraus, dass der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 148 II 564 E. 7.2; 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4, je m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020 Zürich/St. Gallen, Rz. 1098). Ein nichtiger Entscheid ist ex tunc unwirksam, entfaltet keinerlei Rechtswirkung, kann nie in Rechtskraft treten und darf nicht vollstreckt werden. Die Nichtigkeit kann nur festgestellt werden; sie wird nicht aufgehoben. Sie kann von jedermann und jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren – geltend gemacht werden (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096, 1099-1101). Anfechtbarkeit bedeutet, dass der Mangel im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen ist. Die
B-4015/2023 Seite 8 Unterscheidung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit gilt für formell- rechtlich und materiell-rechtlich begründete Mängel gleichermassen. 3.2 Das Bundesgericht nimmt in der jüngeren publizierten Rechtsprechung an, eine unzulässige direkte postalische Zustellung begründe im Lichte des Völkerrechts einen Eröffnungsmangel (BGE 147 IV 518 E. 3.3; vgl. zum Begriff des Eröffnungsmangels auch BGE 133 II 353 E. 4.1 und 122 V 189 E. 2) mit der Folge, dass die Rechtsmittelfristen erst mit der tatsächlichen Kenntnis zu laufen beginnen (BGE 142 II 411 E. 4.2.1 m.H.). In der nicht publizierten Rechtsprechung nimmt das Bundesgericht gelegentlich an, eine unzulässige direkte postalische Zustellung führe dazu, dass der Ent- scheid nichtig sei (vgl. Urteil des BGer 2C_827/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.4 und die dort referierten Urteile). Der Entscheid sei ein Nichturteil, das als «formlose Mitteilung ohne Rechtswirkung» zu betrachten sei (vgl. Urteil des BGer 2C_478/2017 vom 9. April 2018 E. 5.5). Allerdings wird im Urteilsdispositiv nicht festgestellt, dass der Akt nichtig ist, was gegen die Annahme der Nichtigkeit spricht. Die Rechtsprechung schliesst demnach bei direkter postalischer Zustellung, die völkerrechtswidrig ist, nicht gene- rell auf einen nichtigen Akt, sondern jedenfalls auf eine mangelhafte Eröff- nung. Die Mangelhaftigkeit wird offenbar aufgrund der gesetzlichen Kon- kretisierungen und den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt, wobei als Richtschnur der Beurteilung der Grundsatz von Treu und Glau- ben gilt, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2). 3.3 Das Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwal- tungssachen im Ausland regelt die zwischenstaatliche Zusammenarbeit. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustellung Amtshilfe zu leisten (Art. 1 Abs. 1). Die Vorschriften können verletzt sein. Die Rechts- folge einer Verletzung ist durch das Übereinkommen insoweit geregelt, als Art. 14 die Gründe anführt, aus denen das Ersuchen um Erledigung der Zustellung abgelehnt werden kann (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c). Insoweit ist die Rechtsfolge völkerrechtlich geregelt. Angesichts dessen, dass es sich um ein Amtshilfe-Übereinkommen handelt, scheint es fraglich, ob ein privater Beschwerdeführer sich auf die Völkerrechtswidrigkeit der Eröffnung beru- fen kann, weil diese Art der Rechtswidrigkeit nur die zwischenstaatliche Ebene und nicht die einzelnen Privaten betrifft (BGE 119 Ib 429 E. 2a). Anders verhält es sich indes, wenn die Eröffnung – wie hier – eine fristaus- lösende Mitteilung betrifft. Eröffnung ist ein verfahrensrechtlicher Vorgang, der es dem Adressaten ermöglicht, vom Inhalt des Entscheides Kenntnis
B-4015/2023 Seite 9 zu nehmen, während die Zustellung den ‹technischen› Vorgang der Über- mittlung darstellt. Sie ist eine Teilhandlung im Rahmen des Eröffnungsvor- ganges (vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/ Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2023, Art. 34 N 2 und 9). Wenn es um eine fristauslösende Mittei- lung geht, müssen die völkerrechtlichen Vorschriften eingehalten sein, da- mit die Eröffnung als ordnungsgemäss und nicht als mangelhaft gilt. Die Rechtsfolge der mangelhaften Eröffnung richtet sich alsdann nach dem in- nerstaatlichen Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Da die postalische Zustel- lung nach Deutschland rechtswidrig erfolgte (oben E. 2.5), leidet die Eröff- nung an einem Mangel. Das schliesst aus, dass die Mitteilung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG; Zustellfiktion, oben E. 2.1), weshalb die Frist zur Beschwerdeerhebung erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen beginnen konnte (BGE 142 II 411 E. 4.2.1). Dadurch, dass die Vo- rinstanz trotz mangelhafter Zustellung eine Zustellfiktion annimmt, verletzt sie Bundesrecht. 3.4 Die Voraussetzungen für die Nichtigkeit des direkten Zustellungsakts sind gleichwohl nicht erfüllt. Die Rechtsfolge ist nur anzunehmen, wenn die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (oben E. 3.1). Eine generelle Nichtigkeit scheidet schon deshalb aus, weil eine Vielzahl geregelter Rechtsbeziehung ex tunc unwirksam wären (vgl. E. 2.4), was sich mit der Rechtssicherheit nicht vereinbaren liesse. Das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegt daher das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, zumal die Wiederholung der Zustellungsakte zur rich- tigen Rechtsanwendung auf einen Leerlauf hinausliefe. Wenn alle in der Vergangenheit geregelten Rechtsbeziehungen über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen keinen Bestand mehr hätte, wäre die Rechts- sicherheit nicht nur ernsthaft, sondern in erheblichem Masse gefährdet. Auch das Verhalten im Verfahren kann die Berufung auf einen Formfehler mit der Folge der Nichtigkeit ausschliessen. Wer sich darauf berufen will, muss die Rüge nach Treu und Glauben so rechtzeitig vorbringen, wie es von einer sorgfältig prozessierenden Partei unter den gegebenen Umstän- den erwartet werden darf und muss; ansonsten ist die Rüge verwirkt (vgl. BGE 122 V 189 E. 2). 3.5 Der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall hat sich nie darauf berufen, dass die direkte postalische Zustellung nach Deutschland nichtig sei. Nach dem ersten Zustellversuch hat er – im Gegenteil – der Erstinstanz
B-4015/2023 Seite 10 seine Wohnsitzadresse in Deutschland bestätigt und sie ersucht, ihm die Verfügung nochmals postalisch zustellen. Er habe einen Nachbar zur Ent- gegennahme der Post bevollmächtigt. Auch im Verfahren vor Bundesver- waltungsgericht beruft er sich nicht auf Nichtigkeit der Zustellung. Er bean- tragt namentlich nicht, die nichtige Zustellung sei festzustellen. Er ficht den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vielmehr an, damit sie auf die Be- schwerde eintritt und seiner Ausbildung die Anerkennung für die Schweiz ausspricht. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann daher nicht auf die Nichtigkeit der Verfügung der Erstinstanz geschlossen werden. Aus diesen Gründen führt der völkerrechtswidrige Zustellungsakt vorliegend nicht zur Nichtigkeit, sondern zu einer mangelhaften Eröffnung, welche die Anfecht- barkeit der erstinstanzlichen Verfügung nach sich zog. 4. Aufgrund der Akten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerde- führer die zweite postalische Zustellung am 4. Februar 2023 entgegen- nahm. Den Empfang hat er unterschriftlich bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt hatte er tatsächlich Kenntnis von der eröffneten Verfügung, womit die Frist zur Beschwerdeerhebung einsetzte. Am 18. Februar 2023 erhob er vor Vo- rinstanz Beschwerde. Da er die Beschwerdeschrift innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einreichte (Art. 50 Abs. 1 VwVG), erfolgte die Beschwerdeerhebung rechtzeitig. Der Nichteintretensentscheid der Vo- rinstanz auf verspätet erhobene Beschwerde verletzt daher Bundesrecht und ist aufzuheben. 5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2023 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 500.– nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
B-4015/2023 Seite 11 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechts- vertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteient- schädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung der gesetzlichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist sie auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
B-4015/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sa- che an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'000.– zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Jil Gehmann
B-4015/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Februar 2024
B-4015/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Erstinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)