B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4004/2012

U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X., '', Zustelladresse: '_______', Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch).

B-4004/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am '' 1955 geborene serbische Staatsangehörige X. ist in Serbien wohnhaft, verheiratet und Mutter zweier mittlerweile er- wachsener Kinder. Die ungelernte Hilfsarbeiterin war in den 1970er und 1980er Jahren in einem Zeitraum von über drei Jahren in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei während 14 Monaten die obligatori- schen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Inva- lidenversicherung (AHV/IV) (IV-act. 25 S. 1; IV-act. 26 S. 2). Danach ver- legte die Versicherte ihren Wohnsitz nach Serbien (vgl. IV-act. 78 S. 36 und 46). Seither hat X._______ – gemäss eigenen Angaben aus familiä- ren Gründen (IV-act. 29 S. 2) – nicht mehr erwerblich gearbeitet, sondern sich als Hausfrau und für den Eigenbedarf ihrer Familie in der Landwirt- schaft betätigt (vgl. IV-act. 78 S. 3, 16, 26 und 36; IV-act. 88 S. 3). B. B.a Am 10. März 2006 bat X._______ die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) um Ausrichtung von Leis- tungen der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 1). Diese wies die Versicherte am 1. Mai 2006 an, die entsprechende Anmeldung beim heimatlichen Versicherungsträger einzureichen (IV-act. 1). B.b Schliesslich meldete sich X._______ am 18. März 2008 (IV-act. 20) mit Formular "YU/CH 4" bei der IVSTA zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung an (Eingang am 13. August 2008). Am 29. Juli 2008 (Eingang: 13. August 2008) übermittelte der hei- matliche Versicherungsträger der IVSTA den bei ihm am 13. Juni 2006 gestellten Antrag X.s auf Gewährung einer Invalidenrente (IV-act. 19). Die IVSTA holte darauf Auskünfte bei der Versicherten (undatierter Fragebogen für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständig- erwerbenden [IV-act. 29 S. 7; Eingang mutmasslich am 15. Dezember 2008], undatierter Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten [IV-act. 29 S. 3-6; Eingang am 15. Dezember 2008] sowie Versicherten- fragebogen vom 3. Dezember 2008 [IV-act. 29 S. 1-2; Eingang ebenfalls am 15. Dezember 2008]) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2009 (IV- act. 37) stellte die IVSTA der Versicherten die Abweisung des Leistungs- begehrens in Aussicht. X. erhob dagegen am 10. März 2009 Einwand (IV-act. 38). Am 6. Mai 2009 verfügte die IVSTA wie angekündigt (IV-act. 49).

B-4004/2012 Seite 3 B.c Die hiergegen am 1. Juni 2009 erhobene Beschwerde (IV-act. 51) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3762/2009 vom 19. Ja- nuar 2010 insoweit gut, als es die Verfügung vom 6. Mai 2009 aufhob und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies (IV-act. 63). C. Die IVSTA holte beim A.-Center (nachfolgend: A.) ein polydisziplinäres Gutachten (Hauptgutachten von Dr. med. B., Medizinische Verantwortung, Dr. med. C., Facharzt für Orthopä- die und Traumatologie, Dr. med. D., Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, Dr. med. E., Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie, vom 23. Juni 2011 [IV- act. 78 S. 1-25]; internistisches Teilgutachten von Dr. D. vom 31. Mai 2011 [IV-act. 78 S. 26-32]; neurologisches Teilgutachten von Dr. E._______ vom 9. Mai 2011 [IV-act. 78 S. 33-42]; psychiatrisches Teilgutachten von Dr. F._______ vom 31. Mai 2011 [IV-act. 78 S. 43-52]) sowie hiernach erneut Auskünfte bei der Versicherten (Haushaltsfragebo- gen [IV-act. 88 S. 6-9] und Versichertenfragebogen [IV-act. 88 S. 1-5], beide vom 12. August 2011) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Februar 2012 kündigte die IVSTA der Versicherten erneut die Abweisung des Leis- tungsbegehrens an (IV-act. 93). Obgleich X._______ dagegen am 14. März 2012 wieder Einwand (IV-act. 94 S. 1) erhob, wies die IVSTA mit Verfügung vom 22. Juni 2012 das Leistungsbegehren abermals ab (IV- act. 104). D. Hiergegen führt X._______ am 24. Juli 2012 Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine Invalidenrente zuzusprechen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 16. Juni 2013, welcher mehrere ärztliche Berichte beige- legt sind, hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Rechtsbe- gehren fest.

B-4004/2012 Seite 4 G. In der Duplik vom 21. November 2013 bestätigt auch die Vorinstanz ihren Antrag. Mit Verfügung vom 28. November 2013 ist diese Eingabe der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an- deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa- chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a bis 26 bis und 28 bis 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Ände- rung ein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl.

B-4004/2012 Seite 5 Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wur- de, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, womit grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Entsprechend umfassend ist auch die Kognition des Gerichts (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen sinngemäss damit, dass sie an einer chronischen Erkrankung leide, wel- che eine ständige Therapie und Behandlung benötige. Die gesundheitli- chen Störungen seien nicht nur depressiver Art. Die Experten hätten nicht den ganzen Gesundheitszustand beurteilt. Die Beschwerdeführerin er- kundigt sich in ihrer Beschwerde zudem, warum die Vorinstanz die Kos- ten für die Untersuchung in der Schweiz noch nicht bezahlt habe. In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass die A.-Beurteilung oberflächlich gemacht worden sei. Es bestehe ein grosser Unterschied zwischen den Meinungen der A.-Gutachter und jenen der be- handelnden Ärzte. Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass nicht alle Kosten für sie und den begleitenden Ehemann bezahlt worden seien. Selbst für sie allein seien die Kosten nur teilweise bezahlt worden. 2.3 Als Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz an, es handle sich allein bei der depressiven Störung um eine Gesund- heitsstörung. Diese verursache eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem Jahr 2007. Es liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähig- keit während eines Jahres vor. Eine Betätigung im bisherigen Aufgaben- bereich sei noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Die verminderte Sehkraft habe keinen sich ändernden Einfluss auf die beste- hende Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Haushalt. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Gesamtbeurteilung der A._______- Experten in ihrem Hauptgutachten (IV-act. 78) sowie die darauffolgenden Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD;

B-4004/2012 Seite 6 Stellungnahmen vom 15. Februar 2012 [IV-act. 92], vom 14. Juni 2012 [IV-act. 103], vom 5. Februar 2013 [IV-act. 108] und vom 30. April 2013 [IV-act. 112]). In ihrer Duplik verweist die Vorinstanz auf die RAD- Stellungnahmen vom 30. Oktober 2013 und 5. November 2013. Nähere Abklärungen hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs drängten sich auf. Der 22. Juni 2012 als Datum des angefochtenen Entscheids bilde jedoch die zeitliche Grenze der richterlichen Rechts- und Sachprüfung. 2.4 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 2.6 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge- genstand bildet den Ausgangspunkt, den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.7 Mit der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz einzig ei- nen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen der Invali- denversicherung. Über einen Anspruch auf Vergütung der Kosten, welche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der A.- Begutachtung entstanden, entschied die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf keinerlei Weise. 2.8 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vor- instanz zu Recht einen Leistungsanspruch verneint hat. Soweit die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrer Replik sinngemäss gel- tend macht, der Vorinstanz seien sämtliche Kosten zu überbinden, wel- che ihr (der Beschwerdeführerin) und dem Ehegatten im Rahmen der A.-Begutachtung entstanden seien, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

B-4004/2012 Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Ser- bien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Ab- kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die Schweiz handelt zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hin- sichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. www.zas.admin.ch > International > Bilaterale Abkommen; zuletzt be- sucht am 19. Mai 2014). Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Abkommen ist weiterhin das vorstehend erwähnte bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) anwendbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens ste- hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva- lidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be- stimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevan- ten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, d.h. auf Grund des IVG, der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ- ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und

B-4004/2012 Seite 8 Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi- gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Juni 2012) eintraten, im vorlie- genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2 sowie 121 V 362 E. 1b, je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Be- urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein all- fälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 22. Juni 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü- gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum Juni 2007 (Zeitpunkt des Leistungsgesuchs) bis Juni 2012 (Erlass der angefochte- nen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätz- lich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 und AS 2003 3859) und am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am

  1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV- Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV

B-4004/2012 Seite 9 in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. Ferner sind das ATSG und die ATSV in den jeweiligen Fassungen der IV-Revisionen 4, 5 und 6a anwendbar. 4. 4.1 4.1.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt nach Art. 13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehal- ten haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaat- lichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staa- ten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehöri- gen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen). 4.1.2 Gemäss Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens erhalten schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die aufgrund der in Art. 1 dieses Abkommens genannten Gesetzgebungen Leistungen bean- spruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen; vorbehalten werden die Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls. In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist kei- ne relevante Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz vorbehalten (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.1.3 Laut Art. 8 Bst. e des vorliegend anwendbaren Sozialversiche- rungsabkommens (hierzu vorstehend E. 3.1) werden ordentliche Invali- denrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugosla- wischen Staatsangehörigen jedoch nur gewährt, solange sie ihren Wohn- sitz in der Schweiz haben. Vorliegend wohnt die Beschwerdeführerin, die serbische Staatsbürgerin ist, in Serbien, womit ihr im Falle einer weniger als hälftigen Invalidität keine Invalidenrente gewährt werden könnte.

B-4004/2012 Seite 10 4.2 4.2.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8 und 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a und 29 IVG) und beim Versicherungsfall (Invaliditätseintritt) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [5. IV- Revision]) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts – dieser erfolgte vor dem 1. Januar 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. A-B) – zweifellos und unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr in der Schweiz Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Be- zug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. 4.3 4.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä- tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini- sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinne (dauerhafte oder länger dau- ernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufga- benbereich; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 7 zu Art. 8). 4.3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssys-

B-4004/2012 Seite 11 tems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinrei- chende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). 4.3.3 Nichterwerbstätige gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vor- liegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorlie- gens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheit- lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). Invalidenversiche- rungsrechtlich nicht als relevant gelten daher Einschränkungen der Er- werbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). 4.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sog. Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Um- ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persön- lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, vorzunehmen, wozu insbesondere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ge- genüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3 und 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Dabei sind die konkrete Situation und die Vor- bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le- benserfahrung zu würdigen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahre 1981 aufgegeben und ist danach in ihre Heimat zu- rückgekehrt. Dort war sie gemäss ihren eigenen Angaben weder selbst- ständig noch unselbstständig erwerbstätig, sondern mit der Haushaltfüh- rung betraut und für den familiären Eigenbedarf in der Landwirtschaft tätig (Sachverhalt Bst. A). Dass die Aufgabe der Erwerbsarbeit wegen Krank- heit erfolgte, ist den Akten nicht zu entnehmen.

B-4004/2012 Seite 12 4.5 Aufgrund der vorliegenden aktenkundigen Angaben hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daher zu Recht als nichterwerbstätige Versicher- te qualifiziert, welche im häuslichen Aufgabenbereich tätig ist und der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, so dass sich die Bemessung der Invalidität nicht nach Art. 16 ATSG, sondern nach Art. 28 Abs. 2 bis aIVG bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG richtet (spezifische Metho- de). Es ist folglich darauf abzustellen, in welchem Masse die Beschwer- deführerin unfähig ist, sich in diesem Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesonde- re die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie ge- meinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Invalidität wird aufgrund eines Betätigungsvergleichs ermittelt. Der gesamte Aufga- benbereich der im Haushalt tätigen Versicherten entspricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der In- validitätsgrad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a). In zeitlicher Hinsicht ist auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenan- spruchs abzustellen. 4.6 4.6.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 29 Abs. 1 aIVG bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 aIVG bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Ren- te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % An- spruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.6.3 Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre- chen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz

B-4004/2012 Seite 13 und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvor- aussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange- hörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditäts- grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied- staat der EU Wohnsitz haben (Art. 28 Abs. 1 ter aIVG bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Ausnahmeregelung trifft vorliegend nicht zu, da Serbien kein Mitgliedstaat der EU ist. Auf die einschränkende Bestimmung gemäss Art. 8 Bst. e des vorerwähnten Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). 4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe- hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz- tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da- zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra- ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre- chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. 4.8 4.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. 4.8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-

B-4004/2012 Seite 14 gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 5. 5.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeigne- te und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzisierung der Rechtsprechung bezüglich psychischer Leiden Urteile des Bundesge- richts I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 und 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). 5.2 Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen einer versi- cherten Person im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfas- sen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigun- gen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel und begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen sein (vgl. unter anderem das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit Hin- weisen sowie BGE 130 V 97 mit Hinweis). 5.3 Wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeigne- ten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinne einer Abklä- rung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach ana- logen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall genügt, ist

B-4004/2012 Seite 15 anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entscheiden. Je- denfalls muss der Abklärungsbericht eine fachmedizinische Evaluation der Fähigkeiten der Versicherten, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Einschränkungen der Versicherten nach deren Anhörung durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). 6. 6.1 Die vorinstanzliche Feststellung in der Begründung der angefochte- nen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haus- halt seit dem Jahr 2007 zu 20 % eingeschränkt sei, stützt sich auf das po- lydisziplinäre A.-Gutachten und die übrigen medizinischen Be- richte bzw. Stellungnahmen, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung in den vorinstanzlichen Akten befanden. Aus die- sen Unterlagen geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 6.2 6.2.1 In seinem psychiatrischen A.-Teilgutachten vom 31. Mai 2011 (IV-act. 78 S. 43-52) führte Dr. F._______ als psychiatrische Diag- nose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit eine re- zidivierende depressive Störung, unter Medikation leichte depressive Epi- sode (ICD-10 F33.0) an. Als psychiatrische Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannte er eine histrionische Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.4) (S. 49). Die aktuellen psychopa- thologischen Befunde begründeten keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, 8.5 Stunden arbeitstäglich einer ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand ent- sprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Selbstverständlich müsse sich eine solche etwaige Verweistätigkeit an ei- ner somatischen Belastbarkeitsgrenze der Beschwerdeführerin orientie- ren. Zu berücksichtigen sei infolge der Beeinträchtigung der Affektregula- tion und einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung al- lerdings eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % (S. 50). Die Be- schwerdeführerin sei in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belast- barkeitsprofil und ihrem Ausbildungsstand angepassten Tätigkeiten zu verrichten. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 %. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2007 aus psychiatrischer Sicht nicht zuverlässig beurteilbar, weil die Depression

B-4004/2012 Seite 16 episodisch verlaufe. Allerdings erlaube die Aktenlage keine Annahme ei- ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Mittelschwere oder gar schwere de- pressive Episoden seien ebenso wie die vom Gesundheitszentrum ge- nannten anderen Diagnosen nicht durch aktenkundige Befunde doku- mentiert. Aus diesem Grunde sei seit dem Jahr 2007 eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % anzunehmen. Sofern kurzzeitig tiefere depressive Symptome bestanden haben sollten, hätten diese die Arbeits- fähigkeit nicht langfristig stärker beeinträchtigt (S. 51). 6.2.2 Dr. E._______ schrieb in seinem neurologischen A.-Teilgut- achten vom 9. Mai 2011 (IV-act. 78 S. 33-42), es gebe keine neurologi- schen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tä- tigkeit. Als neurologische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähig- keit in der letzten Tätigkeit erwähnte Dr. E. folgende (S. 38):  lumbo- und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Hinweise für neurogene radikuläre oder peripher-neurogene Schädigungen;  zerebrale Makroangiopathie mit Status nach Stenose der Arteria caro- tis interna (ACI) und Dekompression rechts im Jahre 2009 sowie Reststenose links, anamnestisch 45 %;  Status nach wahrscheinlichem zerebral-ischämischem Ereignis ohne relevantes neurologisches Residuum;  Spannungskopfschmerz / migränoider Kopfschmerz. Letzterer sei durch Medikation rasch behandelbar und bedinge für sich somit keine Einbusse der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Nacken- und Lumbalbeschwerden sei aus neurologischer Perspektive keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit auszuweisen. Die sehr diskrete Reflexdifferenz der linken Körper- seite könne allenfalls auf eine abgelaufene zentrale Störung hindeuten. Für die Arbeitsfähigkeit würden demgemäss gegenwärtig nur erdgebun- dene Tätigkeiten empfohlen. Dies seien lediglich Einschränkungen des Belastungsprofils, nicht der Arbeitsfähigkeit als solches. Die Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit seien als nicht eingeschränkt zu werten (S. 40). Aus rein neurologischer Betrachtung bestehe bei der Beschwerdeführerin für ihre früheren Hilfstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies gel- te insbesondere auch für Verweistätigkeiten. Somit bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (S. 41). 6.2.3 Dr. D._______ verneinte in seinem internistisch-kardiologischen A._______-Teilgutachten vom 31. Mai 2011 (IV-act. 78 S. 26-32) eine in- ternistische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der letzten

B-4004/2012 Seite 17 Tätigkeit. Als internistische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfä- higkeit in der letzten Tätigkeit führte Dr. D._______ folgende an (S. 30):  Status nach Endarteriektomie im Mai 2009 bei asymptomatischer Stenose der Arteria carotis interna rechts;  weitere asymptomatische Stenosierungen im Karotisstromgebiet beid- seits und im Bereich der Beinarterien beidseits;  Hypertonie;  Hypercholesterinämie;  Nikotinabusus;  Euthyreose bei szintigraphisch festgestellter kleiner Struma polynodo- sa. Auf internistischem Gebiet bestünden keine Diagnosen, die eine Arbeits- unfähigkeit erklären könnten. Aus internistischen Gründen sei die Be- schwerdeführerin als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig. Auch für eine kör- perlich leichte Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin internistischer- seits zu 100 % arbeitsfähig (S. 31). 6.2.4 Im polydisziplinären A.-Hauptgutachten vom 23. Juni 2011 (IV-act. 78 S. 1-25) zuhanden der Vorinstanz erachteten Dr. B., Dr. C., Dr. D., Dr. E._______ und Dr. F._______ insge- samt nur eine rezidivierende depressive Störung, unter Medikation leichte depressive Episode gemäss ICD-10 F33.0 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit. Als Diagnosen ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten die A._______-Gutachter zusammenfassend (S. 15):

  1. histrionische Persönlichkeitsstruktur gemäss ICD-10 F60.4;
  2. zerebrale Makroangiopathie mit Status nach ACI-Stenose und De- kompression rechts im Mai 2009 sowie Reststenose links anam- nestisch 45 %;
  3. Status nach wahrscheinlichem zerebral-ischämischem Ereignis ohne relevantes neurologisches Residuum;
  4. weitere asymptomatische Stenosierungen im Bereich der Beinarterien beidseits;
  5. Gefässrisikofaktoren: Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotinabu- sus;
  6. blandes Übergewicht, Body-Mass-Index (BMI) 27 kg/m 2 ;
  7. panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei a) blanden und weitgehend altersassoziierten röntgenpathologischen degenerativen Aufbrauchbefunden und ohne Neuropathologie; b) rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditi- onierung;
  8. retropatellare Chondropathie beider Kniegelenke;

B-4004/2012 Seite 18 9. Spannungskopfschmerz / migränoider Kopfschmerz; 10. Euthyreose bei szintigraphisch festgestellter kleiner Struma polynodo- sa. Orthopädisch-somatischerseits seien leichte bis mittelschwere wechsel- belastende Arbeiten ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und für den Rumpf geeignet. Vornüber gebeugtes Stehen und repetitive Bewe- gungsanforderungen an den Rumpf seien ungeeignet. Bezüglich der Kniegelenke dürften zur Vermeidung eines Beschwerden auslösenden retropatellaren Anpressdruckes – bei klinisch retropatellarer Chondro- pathie – keine Arbeiten kniend, hockend oder kauernd ausgeübt werden. Auch ein Arbeitsaufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern sei ungeeignet. Eine Einschränkung der Wegstrecke resultiere noch nicht. Derart orthopädisch-somatisch dem Lebensalter und dem rumpfmuskulä- ren Trainingsmangel angepasste Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar (S. 12). Die zuletzt in der Schweiz in der Wäscherei eines Hotels / Re- staurants ausgeübte Tätigkeit gelte als wechselbelastend, leicht bis mit- telschwer und somit hinreichend angepasst. Qualitativ angepasste Tätig- keiten könnten aus orthopädischer Sicht zu 100 % zugemutet werden (S. 13). Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in internistischer Hinsicht als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig sei, beziehe auch die frühere Tätigkeit in der Wäscherei eines Hotels / Restaurants mit ein und beinhalte gleich- falls alle vergleichbaren alternativen Verweisungstätigkeiten. Die neurolo- gische Einschätzung einer vorliegenden Arbeitsfähigkeit von 100 % gelte durchgehend (S. 14). Gemäss den A._______-Gutachtern resultiert zusammenfassend aus or- thopädisch-somatischer, neurologisch-somatischer und internistisch- kardiologisch-somatischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähig- keit in der bisherigen Tätigkeit einbezüglich der Tätigkeit als Hausfrau. Es verbleibe ausschliesslich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit infolge der psychiatrischen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, ge- genwärtig und unter Medikation im Sinne einer leichten depressiven Epi- sode gemäss ICD-10 F33.0. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Wäscherei eines Hotel-/Restaurantbetriebes als auch als Hausfrau. Es seien ihr alle Tätigkeiten zumutbar, die einer altersglei- chen und gesunden Frau zumutbar seien. Zur Vermeidung von Be- schwerdeexazerbationen des Rückens und der Kniegelenke und auch der Verschlechterung der Prognose der lumbalen Osteochondrose und

B-4004/2012 Seite 19 Spondylose sollten schwere und statisch die Wirbelsäule und die retropa- tellaren Kompartimente der Kniegelenke belastende Arbeiten gemieden werden. Geeignet seien leichte und mittelschwere wechselbelastende Tä- tigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf und ohne Zwangshaltungen wie zum Beispiel vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend oder kauernd (S. 17). Gesamthaft bestehe somit in der bisherigen Tätigkeit in der Wäscherei eines Hotels / Restaurants und auch als Hausfrau nach dieser polydisziplinären Abklärung eine Arbeits- fähigkeit in der Grössenordnung von 80 %. Für alle ihren bisherigen Tä- tigkeiten vergleichbaren Tätigkeiten und unter Beachtung der Kriterien des beschriebenen Belastungsprofils sei die Beschwerdeführerin bei un- eingeschränktem Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % zu 80 % arbeitsfähig (S. 19). Diese Minderung habe unverändert bis am 6. Mai 2009 bestanden und sei seither unverändert (S. 21). Eine Änderung des Grades der Arbeitsfähigkeit sei kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten, eine Fortsetzung der laufenden psychiatrischen Thera- pie sowie ein möglichst umgehendes Sistieren des problematischen Niko- tinkonsums bei bereits manifester Angiopathie vorausgesetzt (S. 22). Ei- ne Besserung sei dauerhaft nicht mehr zu erwarten (S. 23). 6.2.5 6.2.5.1 Die neurologische und die internistisch-kardiologische Teilbegut- achtung der Beschwerdeführerin durch Dr. E._______ und Dr. D._______ erfolgten umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Dr. E._______ befragte die Beschwerdeführerin insbesondere nach ihrem Kopfleiden und dem Rückenschmerz mit Ausstrahlung in beide Beine (S. 33-36). Für den Neurologen waren eine Selbstlimitation und gewisse Verdeutlichungsbemühungen erkennbar. So war für ihn unter anderem die Schmerzangabe von VAS (visuelle Analogskala) 7.5 mit dem humor- vollen und freundlichen Ausdrucksverhalten der Beschwerdeführerin wäh- rend der Untersuchung nicht vereinbar (S. 36 und 39). Auch konnte er auf eine zuvor als schmerzhaft bezeichnete Körperstelle im Lumbalbereich bei Ablenkung Druck ausüben, ohne dass die Beschwerdeführerin einen Schmerz beklagte (S. 37). Ferner waren ein von ihr angegebener Krampf im rechten Wadenbereich und eine im Finger-Nase-Versuch endgradig gezeigte Dysmetrie objektiv nicht nachvollziehbar (S. 37 f.). Den Knie- Hacken-Versuch führte die Beschwerdeführerin demonstrativ langsam und suchend aus, obgleich unbemerkt beobachtet keine Koordinations-

B-4004/2012 Seite 20 störung der Arme oder Beine erkennbar war. Eine im Romberg-Versuch gezeigte Standunsicherheit stimmte nicht mit der bei Ablenkung vorhan- denen sehr stabilen und sicheren Standfähigkeit überein. Das langsam vorgeführte normale Gangbild entsprach nicht der ansonsten normalen Gehfähigkeit (S. 38). Die in den metrischen Gangproben erkennbare Un- sicherheit erschien als durch Verdeutlichungsbemühungen überlagert (S. 39). Dr. E._______ beurteilte die geklagten Beschwerden in Kenntnis der Vorakten (S. 40). Der Internist Dr. D._______ berücksichtigte ebenfalls die von der Be- schwerdeführerin geklagten Beschwerden. Auch er setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Der Experte nahm Kenntnis von den Vorakten. Er fand in den Akten aller- dings keinen Bericht, in welchem von internistischen Problemen im Zu- sammenhang mit der Arbeitsfähigkeit die Rede ist (S. 31). Die von Dr. E._______ und Dr. D._______ dargestellten medizinischen Zusammenhänge und ihre Beurteilung sind einleuchtend. Die Schlussfol- gerungen der beiden Gutachter, dass in rein neurologischer Hinsicht und auf internistischem Gebiet keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei (S. 31 und 41), sind in nachvollziehbarer Weise begründet. 6.2.5.2 Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F._______ ent- spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gutachter allseitig kli- nisch untersucht und eingehend in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dr. F._______ berücksichtigte die geklagten Beschwerden – insbesonde- re die fehlende Belastbarkeit, die Durchschlafstörungen, die Lärmemp- findlichkeit, der zeitweilige Lebensüberdruss, die leichte Reizbarkeit, die Neigung zu Aggression, die überwiegend schlechte Stimmung, die gerin- ge Konzentration und Ausdauer sowie 'Ganzkörperschmerzen' (S. 44-45 und 49) – und setzte sich mit diesen Klagen sowie dem Verhalten der Be- schwerdeführerin detailliert auseinander. So fiel dem Experten auf, dass die Körpersprache keine Schonhaltung verraten habe und insoweit zur Angabe von 'Ganzkörperschmerzen' in Gegensatz gestanden sei (S. 48). Die Beschwerdeführerin zeige keine Motivation für eine Rückkehr in eine regelmässige Arbeitstätigkeit und erlebe sich subjektiv invalidisiert (S. 49). Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist die subjektive Ein- schätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend. Massgebend ist allein die medizinisch-theoretisch begründete und nachvollziehbare Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit. Korrekterweise nahm Dr. F._______ im

B-4004/2012 Seite 21 Folgenden ungeachtet der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin eine eigene fachärztlich-theoretische Beurteilung vor. Der Experte hatte den Eindruck, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Schmerzen Ausdruck einer histrionischen Symptomausgestaltung seien (S. 50). Der Gutachter würdigte die Klagen der Beschwerdeführerin ent- sprechend. So kam Dr. F._______ zur Feststellung, dass nebst einer re- zidivierenden depressiven Störung eine histrionische Persönlichkeits- struktur (ICD-10 F60.4) vorliege, welcher kein Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit zukomme (S. 49). Die Bezeichnung der gewürdigten medizini- schen Vorakten im Rahmen der Anamnese fehlt zwar. Doch es kann der Expertise entnommen werden, dass dem Gutachter die wesentlichen medizinischen Unterlagen vorlagen und er die Ätiologie der von der Be- schwerdeführerin geklagten Leiden vollständig kannte (vgl. S. 43-44 und 50-51). Dr. F._______ setzte sich mit den Vorakten nachweislich ausein- ander. Der Psychiater bemerkte so auch, dass die Einschätzung Dr. G.s, die Arbeitsfähigkeit sei vollständig aufgehoben, nicht zu- treffend sei (S. 50) und dass die vom Gesundheitszentrum H. genannten Diagnosen nicht durch aktenkundige Befunde dokumentiert seien (S. 51). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen des medizi- nischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwen- dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. 6.2.5.3 Die im abschliessenden A.-Gesamtgutachten enthaltene orthopädische Begutachtung und interdisziplinäre Beurteilung entspre- chen je für sich ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die drei vorausgegangenen Teilgutachten (E. 6.2.1-3 hiervor) von Dr. C. auch in orthopädi- scher Hinsicht klinisch allseitig untersucht und eingehend abgeklärt. Der Experte erhob nochmals eine eingehende Anamnese (vgl. S. 8-9) und er- fragte seinerseits die Beschwerdeführerin genau nach dem jetzigen Lei- den (vgl. S. 8). Sie äusserte hierbei, dass sie unter konstanten Rücken- schmerzen leide und auch Schultergelenkbeschwerden sowie manchmal Schmerzen in den Hand- und Ellenbogengelenken habe (S. 8). Der Gut- achter berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Be- schwerden. Er setzte sich mit den Leiden sowie dem Verhalten der Be- schwerdeführerin auseinander. Der Experte fand für die mitgeteilten Schultergelenkbeschwerden sowie für die gelegentlichen Hand- und Ell- bogengelenkbeschwerden kein orthopädisches Korrelat (S. 16). Zudem

B-4004/2012 Seite 22 bemerkte der Gutachter, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben relativ umfangreich an der Hauswirtschaft und an häuslichen Arbeiten beteilige (S. 13). Der Gutachter würdigte die Klagen der Be- schwerdeführerin entsprechend. Dabei fiel dem Gutachter ein rumpf- muskuläres Globaldefizit auf, das Folge einer Langzeitdekonditionierung sei (S. 12). Dr. C._______ waren die Vorakten bekannt (vgl. S. 4-8, 12 und 18-19). Der Experte bemerkte, dass in den Akten erstmals ca. im Jahre 2005 Rückenschmerzsyndrome dokumentiert worden seien (S. 12). Das Gutachten von Dr. C._______ leuchtet in der Darlegung der medizi- nischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerung des Experten, dass aus orthopädischer Sicht leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zugemutet werden können (S. 13), ist nachvollziehbar begrün- det. Die interdisziplinäre Beurteilung stützt sich auf das neurologische, inter- nistische, orthopädische und psychiatrische Teilgutachten und fasst in nachvollziehbarer Weise die in diesen festgehaltenen subjektiven Be- schwerdeschilderungen, objektiven Befunde, objektiven Diagnosen, Beur- teilungen der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und Schlussfolgerungen zusammen. Dabei wurden auch mögliche medizinische Zusammenhänge geprüft, die allenfalls erst in der interdisziplinären Gesamtschau beurteilt werden können. So stellten die Experten fest, dass bezüglich der ortho- pädisch beschriebenen Wirbelsäulenbefunde neurologischerseits keine assoziierten neurogenen radikulären oder peripher neurogenen Schädi- gungen auszumachen seien (S. 16). Zudem bemerkten die Gutachter, dass die intensive und ausgeweitete Schilderung des Schmerzerlebens stets unter dem psychiatrisch erklärten Aspekt der histrionischen Persön- lichkeitsstörung zu interpretieren sei (S. 20). Dass aus interdisziplinärer Sicht nur eine psychiatrisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit be- steht (S. 17), überzeugt. In diesem Sinne leuchtet auch die polydiszi- plinäre A.-Gesamtbegutachtung durchaus ein. 6.3 Dr. I., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Arzt des RAD Rhone, berücksichtigte seinerseits nicht nur das A.-Gut- achten, sondern auch die anderen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und würdigte sie selbständig. 6.3.1 Dr. I. nannte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012 (IV-act. 92) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ei- ne rezidivierende depressive Störung leichten Grades gemäss ICD-10 F33.0. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte

B-4004/2012 Seite 23 Dr. I._______ eine histrionische Persönlichkeit gemäss ICD-10 F60.4, ein chronisches zervikales und lumbales Syndrom gemäss ICD-10 M54.2 und M54.5 sowie eine arterielle Hypertension, Minderung der Sehschärfe rechts bei schwerer Kurzsichtigkeit, diffuse und knotige Schilddrüse, ze- rebrale Makroangiopathie mit einer Stenose der inneren Halsschlagader und Status nach Dekompression rechts im Mai 2009 und residuelle Ste- nose links anamnestisch zu 45 %, ein zerebrovaskulärer Infekt nicht aus- geschlossen, aber ohne neurologische Folgeschäden, asymptomatische arterielle Stenosen in den inneren Gliedern, Fettleibigkeit, BMI 27, Knie- scheiben-Chondropathie beidseitig sowie Spannungskopfschmerzen des Typs Migräne. Die Arbeitsunfähigkeit für Haushaltsarbeiten betrage 20 % seit dem Jahr 2007. Es sei eine vollzeitige Arbeit möglich mit einer Leis- tungsminderung von 20 %. Zumutbar sei eine Arbeit in wechselnder Posi- tion. Schwere Arbeiten seien ausgeschlossen. Rotationsbewegungen des Rumpfes oder die repetierende Überhang-Position seien zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht auf den Knien oder hockend arbeiten. In Abwesenheit einer ernsthaften psychischen Einschränkung müsse man die Anwesenheit eines zervikalen und lumbalen Syndroms annehmen, welches eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in den Haushaltstätigkeiten rechtfertige. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Persönlichkeitsstö- rung mit einer depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Der RAD-Arzt begründete die Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Haushalt folgendermassen (IV-act. 92 S. 6): Aktivität Minimaler Anteil Maximaler Anteil Gewichtung Behinderung Invalidität Haushaltführung 2 5 5 10 0.5 Ernährung 10 50 30 10 3 Wohnungspflege 5 20 20 10 2 Einkauf 5 10 10 0 0 Wäsche und Kleiderpflege 5 20 20 20 4 Kinderbetreuung 0 30 0 0 0 Verschiedenes 0 50 15 4 0.6 Total 100 20.1 (richtig: 10.1)

6.3.2 In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2012 (IV-act. 103) ergänzte RAD-Arzt Dr. I._______ die oben erwähnten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der Diagnose einer Presbyopie gemäss ICD- 10 H52.0. Er stützte sich dabei auf den fachärztlichen Bericht von Dr. J._______, Spezialist in Ophtalmologie, vom 12. März 2012 (IV-act. 101), wonach die Sehschärfe zu 26 % vermindert sei (vgl. IV-act. 103). Dieser

B-4004/2012 Seite 24 Bericht wurde erst rund neun Monate nach dem A.-Gesamt- gutachten erstellt. Der RAD-Arzt berücksichtigte diese Diagnose insofern, als er in Bezug auf mögliche zumutbare Arbeiten zur Bedingung machte, dass keine perfekte Sehschärfe erforderlich sein dürfe. Die verminderte Sehschärfe von 26 % stelle eine ergänzende funktionelle Einschränkung dar. 6.3.3 Die Aktenwürdigung durch den RAD-Arzt Dr. I. entspricht somit der interdisziplinären Einschätzung der A.-Gutachter (diese findet sich in E. 6.2.4 hiervor), wonach die Beschwerdeführerin in Haus- haltsarbeiten seit 2007 psychisch bedingt zu 20 % arbeitsunfähig sei. Ein relevanter Unterschied liegt lediglich in der vom RAD-Arzt ebenfalls be- rücksichtigten Diagnose einer Presbyopie bzw. verminderten Sehschärfe von 26 %. Die Beurteilung des RAD-Arztes, dass die Beschwerdeführerin infolge dieser Presbyopie nur eine (zusätzliche) funktionelle Beeinträchti- gung aufweise, ist nachvollziehbar und überzeugend. Ein relevanter Widerspruch zwischen dieser ergänzenden Einschätzung des RAD-Arztes und der – wie dargelegt – schlüssigen Beurteilung durch die A.-Expertise ist daher nicht ersichtlich. 7. 7.1 Mangels näherer Konkretisierung im A.-Gutachten, legte der RAD-Arzt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012 (E. 6.3.1 vorstehend) die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt selbst tabellarisch fest. Das vom RAD-Arzt angegebene Total von rund 20 % stimmt dabei mit der auch von den A.-Gutachtern geschätzten – und wie erwähnt nachvoll- ziehbaren – 20%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt überein. Wie bereits in E. 6.3.1 vorstehend bemerkt, ergeben die vom RAD-Arzt angegebenen Tabellenwerte jedoch nicht wie von ihm festgehalten ein Total von 20.1, sondern ein solches von 10.1. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 14. Juni 2012 (E. 6.3.2 hiervor) hielt der RAD-Arzt an seinen Tabel- lenwerten vom 15. Februar 2012 weiterhin fest. Der RAD-Arzt führte die Ermittlung der Einschränkung im Haushalt, wie bei versicherten Personen im Ausland üblich, gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 12. August 2011 (IV-act. 88 S. 6-11) und unter Berücksichtigung der in den Akten – na- mentlich im A._______-Gutachten – festgehaltenen gesundheitlichen De- fizite der Beschwerdeführerin durch.

B-4004/2012 Seite 25 7.2 Im Haushaltsfragebogen vom 12. August 2011 (IV-act. 88 S. 6-11) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Mahlzeiten nur mit Hilfe zubereiten und beim Geschirrspülen nur helfen könne, nicht die Küche und die Fussböden reinigen könne, nicht in der Lage sei, den Staubsauger zu verwenden, die Betten nicht machen und die Fenster nicht reinigen kön- ne. Einkaufen könne sie nicht, da sie nichts tragen könne. Sie könne die Wäsche nicht besorgen, die Wäsche nicht aufhängen und abnehmen, nicht bügeln, lediglich manchmal die Wäsche flicken und nicht stricken, nähen oder häkeln. Mit den Kindern könne sie nur spielen. Andere Fami- lienangehörige könne sie nicht betreuen. Einen Nutzgarten könne sie nicht, manchmal aber als Hilfe Geflügel, Kleintiere etc. besorgen. Kranke könne sie nicht pflegen. Kleider könne sie nicht anfertigen oder umän- dern. Sie könne den Familienangehörigen – der Tochter und der Schwie- gertochter – in deren Anwesenheit manchmal etwas helfen. Für die Be- sorgung des Haushalts und allfälliger anderer Aufgaben brauche sie die Hilfe ihrer Familienangehörigen. Die Schwiegertochter führe den Haushalt und auch die Tochter arbeite im Haus. 7.3 7.3.1 Der RAD-Arzt gewichtete die einzelnen Tätigkeiten aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten örtlichen und infrastrukturmäs- sigen Verhältnisse anteilsmässig prozentual und ermittelte gestützt darauf die Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen der Haushaltstätig- keit. Aussagen der serbischen Ärzte, auf welche der RAD-Arzt hätte ab- stellen können, fehlen. Die serbischen Ärzte äusserten sich bloss zur Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer erwerblichen Tätigkeit und in der landwirtschaftlichen Tätigkeit (der serbische Psychiater Dr. K._______ erwähnte in seinem Bericht vom 9. Januar 2010 und 31. März 2010 die Bewirtschaftung, womit mutmasslich die von der Beschwerde- führerin angegebene landwirtschaftliche Tätigkeit für den familiären Ei- genbedarf gemeint ist). Die Auswirkungen der Leiden der Beschwerde- führerin auf ihre Haushaltstätigkeit wurden jedoch von den A.- Gutachtern, welche allesamt Fachärzte ihres medizinischen Gebiets sind, umfassend abgeklärt. Insbesondere fand eine ärztliche Anhörung der Be- schwerdeführerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt statt. Der Oph- talmologe Dr. J., auf dessen Bericht sich der RAD-Arzt ergän- zend stützte, ist ebenfalls Facharzt. Die von diesen Ärzten erstellten me- dizinischen Akten vermittelten RAD-Arzt Dr. I._______ ein vollständiges Bild über die gesundheitlichen Leiden, welche sich damals und im Verlauf auf die Haushaltstätigkeit auswirkten. Entsprechend war Dr. I._______

B-4004/2012 Seite 26 durchaus in der Lage, alleine eine Schlussfolgerung hinsichtlich der Ein- schränkungen im Haushalt vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, dass zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsfrage- bogen und der Einschätzung des RAD-Arztes deutliche Abweichungen bestehen, zumal erstere eine (blosse) Selbsteinschätzung darstellen. Nicht nachvollziehbar ist einzig das fälschliche Total von 20.1 statt 10.1. Dabei handelt es sich jedoch bloss um einen offensichtlichen Schreibfeh- ler (Ziffer 2 statt 1), welcher die vorausgehende RAD-ärztliche Einschät- zung der Einschränkungen in den einzelnen Haushalttätigkeiten nicht in Zweifel zu ziehen vermag. 7.3.2 Zu beachten ist, dass in Befolgung der Schadenminderungspflicht die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzie- ren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, be- gründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität (vgl. BGE 130 V 101 E. 3.3.3). Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Mitarbeit von Famili- enangehörigen anbelangt, ist ausschlaggebend, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleis- tungen zu erwarten wären. Dabei ist davon auszugehen, was in der so- zialen Realität üblich und zumutbar ist. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen daher nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesener- massen eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstüt- zung (BGE 133 V 504 E. 4.2). Vorliegend leben im Haushalt der Be- schwerdeführerin fünf Erwachsene und drei Kinder (im Jahre 2011 10-, 14- und 16jährig) (IV-act. 88 S. 6). Es handelt sich hierbei nebst der Be- schwerdeführerin um ihren Ehegatten, ihre erwachsene geschiedene Tochter, ihren erwachsenen Sohn, dessen Ehegattin sowie die drei Enkel der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 78 S. 3 und 8). Dass einer einzelnen Person in einer Familiengemeinschaft, zu welcher fünf Erwachsene und ein bald erwachsenes Kind gehören, sämtliche Haushaltsarbeiten oblie-

B-4004/2012 Seite 27 gen, ist sozial unüblich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Sie weist selbst auf die Mitarbeit der Schwiegertochter und Tochter hin (E. 7.2 hiervor). Somit kann vorliegend ohne Weiteres ein ge- wisses Mass an Unterstützung der Beschwerdeführerin im Haushalt durch Familienangehörige angenommen werden. Eine nachweisliche Er- werbseinbusse oder unverhältnismässige Belastung der Familienangehö- rigen geht aus den Akten nicht hervor. 7.3.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Haushaltsbeurteilung durch den RAD-Arzt vermag deren Beweiskraft deshalb nicht zu mindern. Seine Beurteilung genügt – abgesehen vom fälschlichen Total von 20.1 statt 10.1 – den Anforderungen an einen Haushaltabklärungsbericht (zu diesen in E. 5.2 hiervor). 8. 8.1 Die abschliessende Beurteilung Dr. I.s in seiner Stellung- nahme vom 14. Juni 2012 (E. 6.3.2 hiervor) wird durch die weiteren in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen nicht erschüttert. 8.2 8.2.1 Dr. med. L., Fachärztin für Arbeitsmedizin, wies in ihrem Vorschlag vom 10. Juni 2006 für ein Sachverständigengutachten (IV-act. 8) nur darauf hin, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei. Dr. L._______ nahm keine eigene Beurteilung der Auswirkungen der di- agnostizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in erwerblichen Tä- tigkeiten und in der Haushaltstätigkeit vor. Die Ärztin überliess die Ein- schätzung ausdrücklich sachverständigen Experten. 8.2.2 Dr. M., Neuropsychiaterin, schrieb in ihrem Gutachten vom 22. November 2007 (IV-act. 21) zuhanden des serbischen Versicherungs- trägers, dass der zur Konsultation hinzugezogene chirurgische Experte der Meinung sei, es liege kein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit vor. Aus neuropsychiatrischer Sicht gelte dies am Untersuchungstag, dem 22. No- vember 2007. Es sei ein Körperschaden in Höhe von 30 % ab dem Tag der Antragstellung, dem 13. Juni 2006, infolge Krankheit vorhanden. Aus dem Bericht von Dr. M. geht nicht hervor, in welcher Höhe am Untersuchungstag (22. November 2007) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sein soll. Dr. M._______ äusserte sich nämlich nur zur Frage, ob allenfalls ein voller Verlust der Arbeitsfä-

B-4004/2012 Seite 28 higkeit vorhanden sei. Eine Begründung, weshalb die Expertin diese Fra- ge verneinte, fehlt ebenfalls. Sodann kann dem Bericht Dr. M.s nicht entnommen werden, welcher Befund und welche Diagnosen sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin auswirken. Die Beurteilung von Dr. M. stimmt im Ergeb- nis allerdings im Wesentlichen mit jener Dr. I.s überein, so dass der Bericht von Dr. M. die Stellungnahme Dr. I.s ohne- hin nicht zu erschüttern vermöchte. Die Einschätzung des vorhandenen Körperschadens hingegen bezieht sich ausdrücklich auf die gesetzliche Situation in Serbien, welche von vornherein nicht ohne Weiteres auf die schweizerische Rechtslage übertragen werden kann. 8.2.3 Dr. G., forensisch spezialisierter Psychiater, schrieb am 5. März 2009 (IV-act. 56 S. 1-2), dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri- scher Sicht erschöpft sei. Die Beschwerdeführerin sei arbeits- und pro- duktionsunfähig. Am 11. Januar 2011 berichtete Dr. G._______ erneut, dass die Beschwerdeführerin vollständig und endgültig arbeitsunfähig sei (IV-act. 84). Welche Diagnosen sich konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, kann dem Bericht von Dr. G., insbesondere den darin enthaltenen Di- agnoseangaben, nicht entnommen werden. Zudem begründete der serbi- sche Psychiater nicht mit objektiven Befunden, wieso von der bescheinig- ten (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und wieso die voll- ständige Arbeitsunfähigkeit endgültig sein soll. Ferner gab er nicht an, auf welche Tätigkeiten sich sein Attest bezieht bzw. ob er sämtliche Tätigkei- ten als unzumutbar ansieht, und äusserte er sich auch nicht zur Entwick- lung der Arbeitsunfähigkeit in erwerblichen Tätigkeiten und in der Haus- haltstätigkeit im Verlauf. Dem Bericht kann insbesondere nicht entnom- men werden, seit wann die attestierte Arbeitsunfähigkeit vorhanden sein soll. Im Weiteren setzte Dr. G. sich nicht mit der Frage auseinan- der, welche Tätigkeiten im Verlauf allenfalls noch zumutbar, das heisst leidensangepasst gewesen sind und weiterhin sein würden. 8.2.4 Der Psychiater Dr. N._______ berichtete am 9. Januar 2010 und am 31. März 2010, die Beschwerdeführerin sei zu Arbeit und Bewirtschaftung unfähig. Weitere Aussagen zur Arbeitsfähigkeit fehlen. Aus den Berichten Dr. N._______s geht damit ebenfalls nur eine pauschale Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit hervor. Die Atteste enthalten insbesondere weder eine nähere Begründung der festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit mittels zugeordneter objektiver Befunde noch eine Beschreibung der Auswirkung

B-4004/2012 Seite 29 der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf. Auch fin- den sich keine Angaben zu allfälligen behinderungsangepassten Er- werbs- bzw. Haushaltstätigkeiten. 8.2.5 In seinem Bericht vom 6. April 2011 attestierte Dr. O., Au- genarzt, eine 30%ige Reduktion des Sehvermögens. Die Beschwerdefüh- rerin sei unfähig für Arbeiten, die ein binokulares Sehvermögen erforder- ten. Mit diesem Attest beschrieb Dr. O. lediglich eine ophtalmologisch bedingte funktionelle Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Dabei ent- spricht die festgehaltene Einschränkung im Wesentlichen der ophtalmo- logischen Beeinträchtigung, mit welcher sich RAD-Arzt Dr. I._______ in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2012 nachträglich ausdrücklich näher auseinandersetzte (E. 6.3.2 vorstehend). Zur Arbeitsfähigkeit als solcher in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten machte der serbische Augenarzt keinerlei Angaben. 8.2.6 Die Klinische Psychologin P._______ wies in ihrem Bericht vom 14. Februar 2012 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin arbeitsbezo- gen und sozial nicht funktionsfähig sei. Ob die Psychologin diese Funkti- onsunfähigkeit mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichsetzte und wie hoch sie diese einschätzte, ist aufgrund des Berichts unklar. Er konnte zum Teil wegen Unleserlichkeit nicht übersetzt werden. Ob sich P._______ dazu äusserte, wie sich eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im Verlauf entwickelte, ist deshalb ebenfalls ungewiss. Da P._______ als Psychologin keine psy- chiatrische Fachärztin ist, vermag ihre Einschätzung nachvollziehbare Aussagen eines psychiatrischen Fachexperten jedoch ohnehin von vorn- herein nicht in Zweifel zu ziehen. 8.3 8.3.1 In seinem Bericht vom 16. August 2012 zuhanden des serbischen Versicherungsträgers schrieb Dr. Q._______, Facharzt für Neuropsychiat- rie, aus psychiatrischer Sicht betrage die Invalidität immer 50 %. Am Tag der Untersuchung, dem 16. August 2012, bestehe kein vollständiger Ver- lust der Arbeitsfähigkeit. Grund der Invalidität sei eine Krankheit. Die Einschätzung der Invalidität bezieht sich auf die rechtliche Situation in Serbien, die sich von derjenigen in der Schweiz unterscheidet, und ist daher grundsätzlich nicht relevant. In der schweizerischen Rechtsord- nung obliegt die Bestimmung der Invalidität nicht dem Arzt, sondern der

B-4004/2012 Seite 30 Verwaltung bzw. dem Gericht, da die Invalidität nebst dem medizinischen ein wirtschaftliches Element enthält (hierzu in E. 4.3.1 hiervor). Hinsicht- lich der Arbeitsfähigkeit gab Dr. Q._______ bloss an, dass sie nicht voll- ständig verloren sei. In welchem Umfang sie seines Erachtens noch vor- handen ist und wie sich ihre Beeinträchtigung zeitlich entwickelte, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Der serbische Neuropsychiater schrieb auch nichts dazu, welche Tätigkeiten als leidensangepasst zu be- trachten sind. Im Übrigen wurde der Bericht Dr. Q.s erst nach Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2012 erstattet. 8.3.2 Zwar enthält der Bericht von Dr. S. G., Psychiater, Dr. R., Psychiater, und Dr. S., Fachärztin für Psychiatrie, unbekannten Datums (Datum unleserlich) ein Arbeitsunfähigkeitsattest. Die Aussage zur Arbeitsunfähigkeit ist jedoch unleserlich und konnte nicht übersetzt werden. 8.4 Dass die Vorinstanz befand, es liege keine ausreichende durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor (zum Erfordernis einer einjährigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vgl. E. 4.6.1 hiervor), überzeugt deshalb. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2007 im Haushaltsbereich nur zu rund 10 % arbeitsunfähig. Bei der von der Vorinstanz abweichend festgehaltenen 20%igen Arbeits- unfähigkeit handelt es sich um einen offensichtlichen (Folge-)Fehler auf- grund des vom RAD-Arzt fälschlicherweise angegebenen Totals von 20.1 (richtig: 10.1), welcher am Ergebnis der fehlenden ausreichenden durch- schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nichts ändert. 9. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Invaliditätsbemessung ein- zugehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist somit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus

B-4004/2012 Seite 31 der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden un- ter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ver- fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh- ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

B-4004/2012 Seite 32 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. August 2014

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20.08.2014
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