B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3998/2024
Urteil vom 18. November 2024 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann.
Parteien
Y._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen, Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten.
B-3998/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Y._______ AG, (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die Beteiligung an Unterneh- men, welche direkt oder indirekt mit diesem Zweck in Zusammenhang ste- hen sowie den Erwerb, das Halten und Veräussern von Grundstücken. A.b Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verfügte die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber der Beschwer- deführerin die Einsetzung der Z._______ AG, Zürich, als Untersuchungs- beauftragte (Dispositiv-Ziff. 2), hielt den Umfang sowie die Modalitäten des Auftrags fest (Dispositiv-Ziff. 3 und 5-7) und behielt sich vor, den Auftrag auszuweiten oder einzugrenzen (Dispositiv-Ziff. 4). Der Beschwerdeführe- rin und ihren Organen wurde unter Strafandrohung nach Art. 45 und 48 FINMAG (zit. in E. 1) einerseits die Pflicht auferlegt, der Untersuchungsbe- auftragten sämtliche Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsakti- vitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu ver- schaffen; andererseits wurde ihnen untersagt, relevante Unterlagen und Dateien jeglicher Art zu verändern, zu vernichten oder vernichten zu las- sen, wobei sie zu einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet wurden (Dis- positiv-Ziff. 8-10). Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten für die Untersuchung und berechtigte die Untersuchungsbeauf- tragte zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 11-13). Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz wurden zur Hauptsache geschlagen (Dispositiv-Ziff. 14). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 2-8, 11-12 und 15 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 15). B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter seien die Kosten für die Unter- suchungsbeauftragte auf maximal Fr. 40'000.–, und der Stundenansatz auf maximal Fr. 200.– (je exkl. MwSt.) zu beschränken. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragt sie, es sei Ziffer 15 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung aufzuheben und es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorsorglich wiederherzustellen.
B-3998/2024 Seite 3 Dies sei superprovisorisch, eventuell provisorisch zu verfügen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 hat das Bundesverwal- tungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einstweilen abgewiesen und der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme angesetzt. C.b Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und stellte erneuert – unter Festhalten an den bereits gestellten Rechtsbegehren – den Antrag um superprovisorische Er- teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sie begründet dies damit, dass die Auskunftsbegehren, die anlässlich des Kick-off-Meetings am 28. Juni 2024 von der Untersuchungsbeauftragten gestellt worden sind, unverhältnismässig seien und weit über die in Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung festgelegten Aufträge hinaus gehen würden. C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 hat das Bundesverwaltungs- gericht den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederer- wägung der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 abgewiesen. D. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2024 beantragt die Vorinstanz unter Ein- reichung der Vorakten die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsge- richt den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, und stellte es der Vorinstanz frei, eine weitere Stellung- nahme einzureichen. F. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 erklärte die Vorinstanz den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. G. Mit Replik vom 4. September 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reicht weitere Beweismittel ein.
B-3998/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung über vor- sorgliche Massnahmen. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügun- gen kann unter den Voraussetzungen von Art. 45 und 46 VwVG Beschwer- de geführt werden. Die vorliegende Zwischenverfügung im Rahmen eines finanzmarktrechtlichen Enforcementverfahrens ist demnach selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG, Grundsatz der Prozessöko- nomie). Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wird die Voraussetzung eines schutzwürdi- gen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefoch- tenen Zwischenverfügung umschrieben. Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, beinhaltet die im Rahmen einer provisorischen Zwischenver- fügung angeordnete Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten regel- mässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und gilt als selbstän- dig anfechtbar (Urteil des BVGer B-6886/2015 vom 21. März 2016 E. 1.3). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör, da die Vorinstanz es unterlassen habe, die «gewichtigen» Anzeichen für eine mögliche Verletzung von Aufsichtsrecht detailliert und nachvollziehbar darzulegen.
B-3998/2024 Seite 5 2.2 Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung stellt einen Teilaspekt von Art. 29 VwVG dar und wird zudem in Art. 35 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 VwVG explizit geregelt. Die Begründung einer Verfügung muss so abge- fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In- stanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2). 2.3 Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung substantiiert dar, aufgrund wel- chen Sachverhaltes sie zum Schluss gekommen ist, dass gewichtige An- zeichen für eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen der Finanz- marktgesetzgebung vorliegen. Auch die Dichte der Belege zeugt davon, dass sich die Vorinstanz pflichtgemäss mit der Sache auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass es der Beschwerdefüh- rerin möglich war, die Verfügung in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. 3. 3.1 Die FINMA übt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den Finanz- marktgesetzen, namentlich nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (FinfraG, SR 958.1), und nach dem FINMAG aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FINMAG). Die Finanzmarktaufsicht be- zweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubige- rinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten so- wie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfä- higkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Der Finanzmarkt- aufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrie- rung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, und die kollektiven Ka- pitalanlagen, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen (Art. 3 FINMAG).
B-3998/2024 Seite 6 3.2 Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die FINMA die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört die zur Durchsetzung der in den Fi- nanzmarktgesetzen enthaltenen aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflichten und Verboten (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Bei Hinweisen auf Ver- letzungen von Aufsichtsrecht hat sie die notwendigen Massnahmen zu tref- fen und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu sorgen (Art. 31 FINMAG). Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Un- terstellungs- beziehungsweise Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E. 3.1, 135 II 356 E. 3.1). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FIN- MAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sach- verhalt abzuklären oder angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen um- zusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es ge- nügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch die Ein- setzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befug- nissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrenssta- dium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2). Dabei ist sie an die allgemeinen Verfassungs- und Verwal- tungsgrundsätze gebunden und die finanzmarktrechtliche Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten muss wegen der damit einhergehenden Kon- sequenzen verhältnismässig sein (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz legt der Verfügung folgenden Sachverhalt zugrunde: Für die Beschwerdeführerin sei bei der FINMA seit dem 15. Dezember 2022 ein Gesuch um Bewilligung als unabhängige Vermögensverwalterin pendent. Die Beschwerdeführerin habe per September 2022 über knapp 2'300 Vermögensverwaltungskunden mit einem investierten Vermögen von circa 180 Mio. Fr. verfügt, habe für weitere 22 Mio. Fr. und knapp 540 Kun- den Anlageberatung erbracht und habe rund 3'300 aktive Kundenbezie- hungen durch den Abschluss von Risiko- und kapitalbildenden Lebensver- sicherungen sowie durch die Vermittlung von Hypotheken unterhalten.
B-3998/2024 Seite 7 Aufgrund der gegenwärtigen Informationslage würden sich Hinweise auf personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der X._______ AG, der Beschwerdeführerin und A._______ sowie seinem persönlichen Beziehungsnetz ergeben. Dies werfe Fragen in Bezug auf In- teressenkonflikte auf. Der durch die X._______ AG verwaltete Teilfonds XY._______ (nachfolgend: XY.-Fonds) habe zwischen dem 30. Juni und 30. September 2023 mindestens 850 Anteile der Anleihe «V._______ GmbH» und 1000 Anteile der Anleihe «Q._______ GmbH» nach Angaben von A._______ «über den Markt» beziehungsweise «zum gängigen Markt- preis» verkauft. Im gleichen Zeitraum seien die Anteile der Anleihen von der Beschwerdeführerin für ihre Vermögensverwaltungskunden mit der An- lagestrategie «Festverzinsung» «über den Markt» beziehungsweise «zum gängigen Marktpreis» erworben worden. Die von den durch die X._______ AG verwalteten Fonds und die im Rahmen der Vermögensver- waltungsmandate der Beschwerdeführerin gehaltenen Positionen in den festverzinslichen Anlagen würden gemäss den eingereichten Unterlagen hohe Anteile an den Gesamtemissionen der Anleihen aufweisen, wobei der grösste Teil der Anleihen in den Depots der Kundschaft der Beschwerde- führerin liegen würde. Die Beschwerdeführerin habe von den jeweiligen Emittentinnen der Anleihen eine Provision von 2.5% erhalten, wobei diese nicht nur bei der ursprünglichen Investition in die emittierte Anleihe fällig geworden sei, sondern auch bei der Laufzeitverlängerung einer bestehen- den Anleihe. Die Vermögensverwaltungsverträge der Beschwerdeführerin würden eine von den Emittentinnen der festverzinslichen Anlagen an die Beschwerdeführerin zu leistende Provision im Umfang von 2.5% der bei der Kundschaft platzierten Volumina vorsehen, wobei die Kundschaft ex- plizit auf deren Weiterleitungen sowie auf eine Diversifikation verzichte. Zu- dem bestehe der Verdacht, dass Transaktionen zwischen der X._______ AG und der Beschwerdeführerin wider besseres Wissen zum Nachteil der Vermögensverwaltungskunden der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Auf ihrer Webseite halte die Beschwerdeführerin unter dem Titel «Festverzins- liche Anlagen» fest, dass die Beschwerdeführerin «besonders im festver- zinslichen Bereich [...] interessante grundpfandversicherte Anlagemöglich- keiten mit Wertpapieren von soliden Unternehmen für Immobilienentwick- lung und -finanzierung» biete. Die von der Beschwerdeführerin angebote- nen festverzinslichen Anleihen seien jedoch nicht als grundpfandgesichert und teilweise zudem als nachrangig zu qualifizieren, zumal die Emittentin- nen selbst keine Immobilien in ihrer Bilanz ausweise und die Anleihen viel- mehr der Finanzierung von Immobilienprojekten diene. Auf der Webseite der Beschwerdeführerin lasse sich ferner finden, dass die Beschwerdefüh- rerin «unabhängig von Produktanbietern» sei, obwohl sie Produkte der
B-3998/2024 Seite 8 X._______ AG sowie mit der P._______ GmbH von einer Emittentin ver- treibe, die einen engen Bezug zu ihrem Alleininhaber aufweisen würden. Online würden sich zahlreiche Berichte finden, in welchen meist unter Nen- nung des Alleinaktionärs der Beschwerdeführerin vor dem Geschäftsgeba- ren der Beschwerdeführerin (aggressive Verkaufsmethoden, versteckte und überrissene Gebühren, unklare Dokumente, intransparente Risikoauf- klärung, hohe Renditeversprechen und schlechte Performance der Anla- gen) gewarnt werde. 4.2 Die Vorinstanz äussert damit den Verdacht, dass die Beschwerdefüh- rerin Bestimmungen des Aufsichtsrechts – namentlich Art. 20 Abs 1 Bst. a und b des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31); Art. 17-18 des Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018 (FIDLEG, SR 950.1) verletzt haben könnte. Insbesondere aufgrund der in den letzten Monaten bei den Fonds der X._______ AG erfolgen Umschichtungen von Anleihensanteilen mit fraglicher Werthaltigkeit und Liquidität aus den Fonds in die Depots der Vermögensverwaltungskunden der Beschwerde- führerin scheine die Werthaltigkeit der Depots der Beschwerdeführerin fraglich. Daher sei das Risiko einer Anlegergefährdung gross. In ihrer Stel- lungnahme vom 19. Juli 2024 erklärt die Vorinstanz, der Sachverhalt habe sich seit Verfügungserlass gar verschärft. Die Beschwerdeführerin habe am Kick-Off-Meeting mit der Untersuchungsbeauftragten vom 28. Juni 2024 nämlich mitgeteilt, dass ihre finanzielle Lage angespannt sei: Beim letzten, kürzlich erfolgten Finanzabschluss habe man festgestellt, dass die Mindestanforderungen ohne Zuschüsse seitens des Alleinaktionärs nicht hätten eigehalten werden können. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nie Anlass zu aufsichts- rechtlichen Beanstandungen gegeben. Es habe weder negative Medien- berichte noch eine Anzeige von Kunden gegeben. Die verspätete Einrei- chung eines Jahresabschlusses sei Auslöser der Untersuchung. Es wür- den mildere Massnahmen existieren, wie beispielsweise die Auskunfts- und Meldepflicht, welche die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer Aufgabe einset- zen könnte. Die Vorinstanz führe keine Gründe an, weshalb diese weniger einschneidende Massnahme nicht ausreiche, um abzuklären, ob die Be- schwerdeführerin ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten einhalte. Das Vorge- hen verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, da der Vorinstanz weniger einschneidende und kostenverursachende Massnahmen zur Ver- fügung gestanden hätten. Dies gelte umso mehr, als keine Anzeichen für eine Gefährdung der Gläubiger- und Anlegerinteressen bestehen würden.
B-3998/2024 Seite 9 Die Voraussetzungen für die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten seien nicht erfüllt. Es lägen keine objektiven Anhaltspunkte für eine Geset- zesverletzung vor. Die Vorinstanz lege nicht dar, dass der Sachverhalt nur durch Kontrollen vor Ort beziehungsweise durch die Einsetzung einer Un- tersuchungsbeauftragten erfolgen könne. Der Untersuchungsauftrag sei viel zu weit gefasst und damit unverhältnis- mässig. Die Untersuchungsbeauftragte soll «allfällige weitere relevanten Geschäftsbeziehungen» untersuchen. Dieser Auftrag führe dazu, dass die Untersuchungsbeauftragte ungehemmt und ausufernd Untersuchungen tätigen könne, die mit Blick auf deren Kostenstruktur und der Tendenz, je- weils grössere Teams für solche Aufträge einzusetzen, sehr hohe Kosten zur Folge hätten. Bestätigt habe dies das Kick-Off-Meeting vom 28. Juni 2024. Seitens der Untersuchungsbeauftragten hätten drei Personen teilge- nommen und die Vorbereitungsliste zeige, wie umfassend die Beschwer- deführerin ohne jegliche Einschränkung der abzudeckenden Zeitspanne über sämtliche Bereiche ihrer Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen habe. Die zu erbringenden Auskünfte würden weit über die in Ziffer 3 des Dispo- sitivs der verfügten Aufträge hinausgehen, was unzulässig sei. 4.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Befindet eine Behörde über vorsorgliche Massnahmen, ist sie nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu tref- fen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (Urteil des BGer 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.1). Aus den Darlegungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin und den gesamten Akten ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Sachver- halt einer weiteren Abklärung bedarf. Aufgrund der Abklärungen wird zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin und die X._______ AG auf- sichtsrechtliche Bestimmungen möglicherweise verletzt haben bezie- hungsweise verletzen. Im jetzigen Zeitpunkt ist nicht zu beurteilen, ob In- teressenkonflikte vorliegen. Hierzu sind unter Berücksichtigung von perso- nellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen die Ge- schäftsbeziehungen und Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin, der X._______ AG, A._______ und weiteren natürlichen sowie juristischen Personen zu ermitteln. Weiter ist die Werthaltigkeit der Depots der Be- schwerdeführerin durch die erfolgte Umschichtung von Anleihensanteilen mit fraglicher Werthaltigkeit und Liquidität aus den Fonds der X._______ AG in die Depots der Vermögensverwaltungskunden fraglich. Der Abklä- rungsbedarf ist ausgewiesen. Aufgrund der Anhaltspunkte für eine Verlet- zung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen kann die Vorinstanz den
B-3998/2024 Seite 10 Sachverhalt durch eine Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch Einset- zung einer Untersuchungsbeauftragten klären lassen. Dabei steht es in ih- rem Ermessen, mit der Untersuchung einen aussenstehenden Untersu- chungsbeauftragten zu mandatieren. 4.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Gebot der Verhältnis- mässigkeit sei verletzt. Als vorsorgliche Massnahme wurde vorliegend die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten angeordnet. Weitergehende Massnahmen, wie zum Beispiel die Sperrung von Bankkonten oder die Eintragung der Untersuchungsbeauftragten im Handelsregister mit der Er- mächtigung, für die betroffene Gesellschaft anstelle von deren Organen zu handeln, wurden von der Vorinstanz nicht angeordnet. Die Anordnung zur Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten ist zweifellos geeignet, die sachverhaltlichen Grundlagen einer allfälligen Gefährdung von Gläubiger- und Anlegerinteressen zu klären. Sie ist auch erforderlich. Eine mildere, gleich geeignete Massnahme steht – namentlich angesichts der Schwere des Anfangsverdachts und der Komplexität des Sachverhaltes – nicht zur Verfügung. Schliesslich ist sie auch verhältnismässig im engeren Sinn. Die öffentlichen Interessen, die Anleger sowie den Ruf und die Funktionsfähig- keit des Finanzmarktplatzes Schweiz zu schützen, überwiegen das Inte- resse der Beschwerdeführerin, keine Untersuchungsbeauftragte einzuset- zen, deutlich. Das gilt für die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten wie auch für den Umfang des Untersuchungsauftrages. Die Anordnung der Vorinstanz ist geeignet, erforderlich und zumutbar, um den Sachverhalt ab- zuklären und bei einer Verletzung von Aufsichtsrecht die notwendigen Massnahmen zu treffen und für die Wiederherstellung des ordnungsge- mässen Zustandes zu sorgen (Art. 1 i.V.m. Art. 4, 6 und 31 FINMAG). 4.6 Die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten zur Klärung des Sach- verhaltes und die Anordnung der damit verbundenen Massnahmen sind nicht zu beanstanden (Art. 36 Abs. 2-4 FINMAG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt mit dem Eventualantrag, die Kosten für die Untersuchungsbeauftragte auf maximal Fr. 40'000.– und den Stun- denansatz auf maximal Fr. 200.– zu beschränken. Sie hält dazu fest, die Stundenansätze seien zu hoch und unangemessen. Zudem bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar bestimme Art. 36 Abs. 4 FINMAG pauschal, dass die Kosten der Untersuchungsbeauftragten die Beaufsichtigten zu tragen haben, eine detaillierte Regelung über deren Festsetzung fehle
B-3998/2024 Seite 11 indessen. Bei der Tätigkeit des Untersuchungsbeauftragten handle es sich um keine sehr anspruchsvolle Tätigkeit, welche einen Stundensatz von mehr als Fr. 200.– rechtfertige. Mehr als Fr. 200.– pro Stunde erhalte im Kanton Bern auch kein amtlicher Anwalt oder amtliche Anwältin in teilweise äusserst komplexen Strafverfahren. In diesem Stundenansatz seien auch die erforderlichen Sekretariatsarbeiten eingeschlossen, wogegen diese Ar- beiten gemäss angefochtener Verfügung mit Fr. 120.– pro Stunde entschä- digt würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der durchschnittliche Stun- denansatz der vorliegenden Untersuchungsbeauftragten (Fr. 316.–) im Vergleich mit dem durchschnittlichen Stundenansatz für Prüfgesellschaften (Fr. 158.– bis Fr. 226.–) bei Banken, welche ein Minimalkapital von 10 Mio. Fr. aufweisen, deutlich höher sei. Die Rechnungen der Untersu- chungsbeauftragten sowie die von der Vorinstanz verfügten Stundenan- sätze seien daher nicht verhältnismässig. Genügend Anhaltspunkte für sehr hohe Kosten würden nach der ganztägi- gen Stichprobenprüfung mit zwei Personen seitens der Untersuchungsbe- auftragten, welche Kosten in der Höhe von Fr. 4'268.75 verursacht habe, bestehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb zwei Personen dafür not- wendig waren und warum weitere Kundendossiers stichprobenartig geprüft werden sollen. Die Festsetzung eines Kostendachs sei deshalb angezeigt, weil das durchschnittliche Honorarvolumen für die Untersuchung bei bewil- ligten Finanzintermediären in den vergangenen drei Jahren zwischen Fr. 0.5 und Fr. 1.07 Millionen betrug. Mit Blick auf die bereits gestellten, äusserst hohen Rechnungsbeträge (Totalbetrag Fr. 143'849.45) sei zu be- zweifeln, dass die Vorinstanz die Rechnungen periodisch auf ihre Verhält- nismässigkeit prüfe. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin die solidari- sche Haftbarkeit mit der X._______ AG für diesen bereits in Rechnung ge- stellten Betrag. 5.2 Die Vorinstanz hält fest, dass angesichts der Komplexität des zu unter- suchenden Sachverhaltes nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerde- führerin zum Schluss gelange, dass es sich um «keine sehr anspruchsvolle Tätigkeit» handle. Es sei offensichtlich, dass eine kantonale Verordnung über die Entschädigung von amtlichen Anwältinnen und Anwälten keine Anwendung auf Bundesverwaltungsverfahren finde. Vorliegend handle es sich um ein sehr anspruchsvolles Untersuchungsmandat, das namentlich Spezialkenntnisse im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen, aber auch in Bewertungsfragen voraussetze. Eine zusätzliche Komplexität entstehe durch die internationale Komponente des Sachverhaltes, insbesondere durch die involvierte ausländische kollektive Kapitalanlage. Die Vorinstanz
B-3998/2024 Seite 12 habe ein Offertverfahren durchgeführt und sich gestützt auf die eingegan- genen Offerten unter Berücksichtigung der Kosten für das aus ihrer Sicht beste Angebot entschieden. Die gewählte Untersuchungsbeauftragte ver- füge über ein ideales Profil für den in Frage stehenden Untersuchungsauf- trag. Diesem Profil würden die festgelegten Stundenansätze entsprechen. Auch die Festsetzung eines Kostendachs von maximal Fr. 40'000.– sei we- der mit Blick auf die Komplexität des Sachverhaltes noch auf die durch- schnittlichen Erfahrungswerte der letzten Jahre realistisch. Es sei wider- sprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin in Kenntnis von Art. 36 Abs. 4 FINMAG eine angeblich fehlende gesetzliche Grundlage für die Festset- zung von Stundensätzen oder Kostendächern rüge, aber genau eine sol- che Festsetzung verlange. Die Beschwerdeführerin habe es selbst in der Hand, die anfallenden Kosten durch kooperatives Verhalten für sie positiv zu beeinflussen. Schliesslich seien die Beauftragten der FINMA verpflich- tet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben. Die Rechnungen hätten ver- hältnismässig zu sein, was periodisch überprüft werde. 5.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (BENEDIKT MAUREN- BRECHER/ANDRÉ TERLINDEN, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichts- gesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- bezie- hungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Auf- sichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kos- tenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (MAURENBRECHER/TERLINDEN, BSK FIN- MAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Be- auftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs. 4 FINMAG ist ein Rechtssatz in einem formellen Gesetz. Die gesetzliche Grundlage genügt, um den aufsichtsrechtlich Verpflichteten die Kosten zu auferlegen, die im Rahmen des Untersuchungsauftrages entste- hen. Weshalb und inwiefern eine detailliertere Regelung geboten sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und lässt sich auch nicht annehmen.
B-3998/2024 Seite 13 5.4 Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb ein Kostendach oder ein beschränkter Stundenansatz angezeigt sein sollte. Angesichts der Komplexität des Sachverhaltes und der durchschnittlichen Kosten für einen Untersuchungsauftrag der Vorinstanz über die letzten Jahre ist ein Kosten- dach von Fr. 40'000.– nicht angemessen. Dasselbe gilt für einen maxima- len Stundenansatz von Fr. 200.–. Den notwendigen Spezialkenntnissen im Bereich kollektiver Kapitalanlagen und in Bewertungsfragen wäre mit der Beschränkung des Stundenansatzes auf Fr. 200.– nicht Genüge getan. Daran ändert nichts, dass für amtlich bestellte Anwälte und Anwältinnen im Kanton Bern ein maximaler Stundenansatz in dieser Höhe vorgesehen ist, findet diese Verordnung im Bundesverwaltungsverfahren doch keine An- wendung. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie den Bestim- mungen über kollektiven Kapitelanlagen nicht unterstehe, geht fehl. Zum einen geht es in der Untersuchung um die Verflechtungen zwischen ihr und der X._______ AG, Verwalterin von Kollektivvermögen; zum anderen be- streitet sie nicht, dass Teile davon in die Depots ihrer Kunden verschoben wurden. Diese bewahrt sie auf (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a KAG). Weiter bean- standet sie mit Blick auf die Kosten, dass zwei Personen der Untersu- chungsbeauftragten an der Stichprobenprüfung teilgenommen haben. Die Kosten für die erste Stichprobe, die notabene einen ganzen Tag dauerte, belaufen sich auf Fr. 4'268.75. Sie sind verhältnismässig und nicht zu be- anstanden. Da die Untersuchungsbeauftragte periodisch über die aufge- laufenen Kosten Bericht zu erstatten hat und diese einer engen Kosten- kontrolle unterliegen, sind die Bedenken der Beschwerdeführerin dahinge- hend, dass ein zu hoher Stundenansatz resultieren könnte, entkräftet. Die Vorinstanz kann die gesetzlichen Mittel auch gegenüber «Nicht-Beaufsich- tigten» einsetzen (vgl. E. 2.2) und ihnen die im Zusammenhang mit einem angeordneten Untersuchungsauftrag angefallenen Kosten solidarisch auf- erlegen (vgl. Urteil des BGer 2A.119/2002 vom 12. Dezember 2002, Sach- verhalt E. 7). Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 6. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, eine schriftliche Übersicht über die Kosten der von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten für die Jahre 2020 bis 2024 zu edieren, ist zum Beweis nicht tauglich. Ab- gesehen davon können die Information dem Jahresbericht der FINMA ent- nommen werden. Der Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 je m.H.) abzuweisen. 7. Aus den Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
B-3998/2024 Seite 14 nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE), wobei sich dieser vorliegend nicht konkret beziffern lässt, und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis
VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 9. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-3998/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 1'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Jil Gehmann
B-3998/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. November 2024
B-3998/2024 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)