Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung II B3987/2011 Zwischenentscheid vom 5. Dezember 2011 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien
B3987/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) gründete durch seine A._______ AG in den Jahren 1998 bis 2006 diverse Kommanditgesellschaften, darunter auch die A._______ & Co VIII SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft und die A._______ & Co IX SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Kommanditgesellschaften bzw. KG VIII und KG IX). Diese Gesellschaften sollten Anlegern die Möglichkeit bieten, über eine Beteiligung als Kommanditäre in Immobilien zu investieren, welche von den Kommanditgesellschaften erworben, erstellt und vermietet wurden. Die KG VIII ist Eigentümerin des Hotels (...) in L.. Das eigentliche Management des Hotels obliegt der R.AG (nachfolgend: R.). A.b Per 1. Januar 2007, mit einer Übergangsfrist für Anpassungen bis Ende 2007, trat das neue Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 in Kraft. Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. Januar 2008 eröffnete die Eidgenössische Bankenkommission (EBK; heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, nachfolgend: FINMA oder Vorinstanz) bei der "A.Gruppe", bestehend aus der A. AG sowie verschiedenen Kommanditgesellschaften, darunter auch den KG VIII und KG IX, eine Untersuchung wegen Verdachts auf einen Verstoss gegen das Kollektivanlagengesetz und setzte die X. AG als Untersuchungsbeauftragte ein. Die alleinige Zeichnungsberechtigung für alle untersuchten Gesellschaften wurde mit der gleichen Verfügung der Untersuchungsbeauftragten übertragen und entsprechend ins Handelsregister eingetragen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 stellte die EBK fest, die "A. Gruppe" verstosse gegen das Kollektivanlagengesetz und das Bankengesetz und verfügte die Konkurseröffnung über die A. AG und die Liquidation der diversen Kommanditgesellschaften. Gegen diese Verfügung erhob u.a. Rechtsanwalt Hoch namens und im Auftrag der KG VIII und der KG IX (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde der KG IX nicht ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B4312/2008 vom 31. Juli 2009). Die Beschwerde der KG VIII hiess das Bundesverwaltungsgericht
B3987/2011 Seite 3 mit Urteil vom 31. Juli 2009 gut, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B4312/2008 vom 31. Juli 2009). Gegen dieses letztere Urteil erhob die FINMA Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_571/2009 vom 5. November 2010 teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die FINMA zurück. Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass das Bundesgericht die Unterstellung unter das Kollektivanlagegesetz bejahte, die aufsichtsrechtliche Liquidation aber als zu streng beurteilte. A.c Mit Schreiben vom 22. März 2011 bestätigte die Vorinstanz zu Handen der Beschwerdegegnerinnen, dass sie die Eintragung von B._______ ins Handelsregister als vorerst nicht zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der KG VIII und der KG IX unterstütze und mit der Sitzverlegung der KG VIII in den Kanton N._______ als zukünftigen Wohnsitzkanton von B._______ einverstanden sei. Die Untersuchungsbeauftragte vollzog diese Einträge mit Wirkung per 28. April 2011. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 wies die Vorinstanz das Handelsregisteramt des Kantons N._______ an, die Eintragung der X._______ AG als Untersuchungsbeauftragte der KG VIII zu löschen und B._______ als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift einzutragen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie das Handelsregisteramt des Kantons K.________ an, die Eintragung der X._______ AG als Untersuchungsbeauftragte der KG IX zu löschen und B._______ als Geschäftsführerin der KG IX mit Einzelunterschrift einzutragen. B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 erhoben der Beschwerdeführer 1 sowie die I._______ S.A., (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen vom 30. Mai 2011 und vom 22. März 2011 seien aufzuheben, das Handelsregisteramt N._______ und das Handelsregisteramt K.________ seien anzuweisen, die gestützt auf die erwähnten Verfügungen der Vorinstanz vorgenommenen Eintragungen wieder rückgängig zu machen und B._______ sei unter Strafdrohung zu verbieten, für die KG VIII und die KG IX irgendwelche Rechtshandlungen
B3987/2011 Seite 4 vorzunehmen. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden, B._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, zu Lasten der KG VIII und der KG IX Verpflichtungen einzugehen, welche über das gewöhnliche Tagesgeschäft hinaus gingen. Insbesondere sei B._______ zu verbieten, zu Lasten der KG VIII und der KG IX Kredite aufzunehmen, und sie sei anzuweisen, die Einnahmen der KG VIII in erster Linie für Löhne (unter Einschluss der Sozialversicherungen), Bankzinsen und Steuern zu verwenden. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 beantragen die Beschwerdeführenden, B._______ sei superprovisorisch die Zeichnungsberechtigung für die KG VIII und die KG IX sowie die Vollmacht über die Bankkonten der KG VIII und KG IX zu entziehen und ihr sei unter Strafandrohung zu verbieten, für die KG VIII und die KG IX irgendwelche Rechtshandlungen vorzunehmen. D. Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. Juli 2011 untersagte die Instruktionsrichterin B._______ mit sofortiger Wirkung, weitere Rechtshandlungen für die K VIII und die KG IX vorzunehmen, welche zu einem Mittelabfluss führen könnten. E. Mit Eingabe vom 19. August 2011 beantragen die Beschwerdegegnerinnen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Zwischenverfügung vom 26. Juli 2011 sei unverzüglich aufzuheben. F. Die Vorinstanz lässt sich am 19. August 2011 vernehmen und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2011 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass B._______ zur Zeit und bis auf Weiteres befugt sei, im Einverständnis der R._______ oder des Beschwerdeführers 1 oder der Instruktionsrichterin für das operative Geschäft notwendige, dringende Rechtshandlungen vorzunehmen oder
B3987/2011 Seite 5 dringende Rechnungen der KG VIII oder der KG IX zu bezahlen und zu diesem Zweck berechtigt sei, Zahlungen ab den Konten der KG VIII oder der KG IX in Auftrag zu geben. Soweit weitergehend, seien ihr Rechtshandlungen für die KG VIII und die KG IX unter Strafandrohung untersagt. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin die R._______ an, B._______ die entsprechenden Rechnungen zuzustellen, und verfügte, dass B., der Beschwerdeführer 1 sowie der Rechtsvertreter der KG VIII und der KG IX je einzeln befugt seien, von der R., der S.________ AG sowie allfälligen weiteren Vertragsparteien der KG VIII und der KG IX bis auf Weiteres diejenigen Informationen zu erhalten, zu deren Erhalt der Geschäftsführer der KG VIII und der KG IX aufgrund der relevanten Verträge berechtigt sei. H. Mit Schreiben vom 24. August 2011 verzichtete B._______ auf Parteistellung im Verfahren. I. Die Vorinstanz lässt sich am 8. September 2011 vernehmen und beantragt, es sei auf die vorliegende Beschwerde mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, und es sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren. J. Mit Eingabe vom 13. September 2011 beantragt die R., sie sei im Verfahren als Partei zuzulassen, eventualiter sei sie beizuladen. Zur Begründung macht sie geltend, durch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 sei die R. einerseits verpflichtet worden, B._______ Rechnungen zuzustellen und andererseits berechtigt worden, B._______ das Einverständnis zu erteilen, Rechnungen zu bezahlen und dringende Rechtshandlungen vorzunehmen. Damit sei die R._______ Adressatin der betreffenden Zwischenverfügung. Da im Verfahren betreffend die Zeichnungsberechtigung der KG VIII Rechte und Pflichten der R._______ berührt würden, habe sie ein schutzwürdiges Interesse, sich in diesem Verfahren als Partei zu stellen. Die R._______ legte im Weiteren dar, sie habe am 29. August 2001 mit der KG VIII einen Managementvertrag über die Führung bzw. den Betrieb des im Eigentum der KG VIII stehenden Hotels (...) in L._______
B3987/2011 Seite 6 abgeschlossen. Die R._______ hätten das Hotel (...) seit dem 1. November 2001 ununterbrochen geführt, auch während der Zeit, in der X._______ AG als Untersuchungsbeauftragte amtiert habe. In den letzten Jahren habe indessen der Hotelbetrieb nicht genügend Liquidität generiert, um sowohl sämtliche Verbindlichkeiten stets fristgerecht zu bedienen als auch die notwendigen Investitionen vorzunehmen. Weder von der KG VIII oder von deren Revisionsstelle noch von der Untersuchungsbeauftragten X._______ AG seien je Beanstandungen in Bezug auf die Führung des Hotels (...) durch die R._______ erhoben worden. Die R._______ sei auch ihren Informationspflichten gegenüber der KG VIII, deren Revisionsstelle oder der Untersuchungsbeauftragten sowie gegenüber B._______ nach ihrer Eintragung als Geschäftsführerin stets nachgekommen. Ungeachtet der Bestimmungen des Managementvertrags habe B._______ per 20. / 21. Juli 2011 und ohne vorgängige Rücksprache mit der R._______ verschiedene Überweisungen von den betrieblichen Bankkonten der KG VIII bei der S.________ AG in M._______ im Gesamtbetrag von CHF 110'000. und EUR 180'000. vorgenommen und am 22. Juli 2011 veranlasst, dass die Vollmachten zugunsten der R._______ in Bezug auf die betrieblichen Bankkonten in M._______ gelöscht worden seien, wobei B._______ die S.________ AG auch angewiesen habe, der R._______ keine Auskunft über die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge auf diesem Konto mehr zu erteilen. Seit dem 22. Juli 2011 habe die R._______ daher weder Einblick in das betriebliche Bankkonto der KG VIII noch könne die R._______ allfällige von Frau B._______ vorgenommene Zahlungen, welche mit dem Betrieb des Hotels (...) zusammen hingen, vornehmen oder nachvollziehen. Ungeachtet der Bestimmungen des Managementvertrags habe B._______ am 27. Juli 2011 über Rechtsanwalt Dr. Patrick Hoch den Managementvertrag per 31. Januar 2012 ausserordentlich gekündigt. Die R._______ werde die Kündigung auf dem Rechtsweg anfechten. Die mit Zwischenverfügung vom 23. August 2011 verfügte Regelung bezüglich des Betriebs des Hotels sei nicht praktikabel, weil B._______ die Zusammenarbeit mit der R._______ verweigere und die Genehmigung von Zahlungen nur über das Bundesverwaltungsgericht vornehme. K. Die Beschwerdeführenden äussern sich am 15. September 2011 zum Begehren der Beschwerdegegnerinnen auf Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragen dessen Abweisung.
B3987/2011 Seite 7 L. Mit Verfügung vom 16. September 2011 wies die Instruktionsrichterin die Anträge der Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte die mit Dispositiv Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 23. August 2011 verfügten vorsorglichen Massnahmen. M. Mit Eingabe vom 22. September 2011 beantragt die Vorinstanz, der Antrag der R._______ auf Zulassung als Partei bzw. Beigeladene sei abzuweisen. N. Am 22. September 2011 beantragen die Beschwerdegegnerinnen in prozessualer Hinsicht, es sei vorab mittels Zwischenverfügung (recte: Zwischenentscheid) darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert seien und ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Der Antrag der R._______ auf Parteistellung bzw. Beiladung sei abzuweisen. O. In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2011 beantragen die Beschwerdeführenden die Zulassung der R._______ als Partei. Eventuell seien die R._______ aufgrund ihrer detaillierten Kenntnisse zum Hotelbetrieb auch ohne Parteistellung zur Instruktions und Vergleichsverhandlung vom 6. Oktober 2011 einzuladen. P. Mit Verfügung vom 27. September 2011 stellte die Instruktionsrichterin es der R._______ frei, an einem Teil der Instruktions und Vergleichsverhandlung vom 6. Oktober 2011 teilzunehmen. Q. Mit selbständigem Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 ein. R. Dieser Zwischenentscheid wurde den Parteien anlässlich der Instruktions und Vergleichsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2011 eröffnet. Im Rahmen dieser Verhandlung unterzeichneten die Beschwerdeführenden, die
B3987/2011 Seite 8 Beschwerdegegnerinnen und B._______ in der Folge einen Vergleich in der Hauptsache. Im Weiteren schlossen die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerinnen einen Vergleich bezüglich der vorsorglichen Massnahmen, dem auch die R._______ zustimmte. S. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 wies die Instruktionsrichterin gestützt auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich die S.________ AG an, die durch B._______ entzogenen Vollmachten für die betrieblichen Konten der KG VIII zugunsten der R._______ unverzüglich wieder herzustellen und die Zeichnungsberechtigung zugunsten von B._______ anschliessend zu löschen. T. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 widerrief B._______ den anlässlich der Instruktions und Vergleichsverhandlung vom 6. Oktober 2011 geschlossenen Vergleich. U. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. November 2011 beantragt die Vorinstanz, es sei auf die Beschwerde vom 14. Juli 2011 nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die R._______ beantragt, sie sei im Verfahren als Partei zuzulassen, eventualiter sei sie beizuladen. Durch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 sei die R._______ einerseits verpflichtet worden, B._______ Rechnungen zuzustellen, und andererseits berechtigt worden, B._______ das Einverständnis zu erteilen, Rechnungen zu bezahlen und dringende Rechtshandlungen vorzunehmen. Damit sei die R._______ Adressatin der betreffenden Zwischenverfügung. Da im Verfahren betreffend die Zeichnungsberechtigung der KG VIII Rechte und Pflichten der R._______ berührt würden, habe sie ein schutzwürdiges Interesse, sich in diesem Verfahren als Partei zu stellen. Die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz beantragen, diesen Antrag abzuweisen. Die Vorinstanz führt aus, die R._______ habe am
B3987/2011 Seite 9 Vorverfahren nicht teilgenommen und sei weder Adressatin noch direkt Betroffene der angefochtenen Verfügungen. Die Anweisung an die Handelsregisterämter berühre sie nicht mehr als die übrigen Vertragspartner der KG VIII. 1.1. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Neben dem eigentlichen Verfügungsadressaten können auch Dritte zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. BGE 131 II 649 E. 3.4 mit Hinweisen; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 12 ff. zu Art. 48 VwVG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1771 ff.; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. II S. 898 ff.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 158 und S. 162; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 485 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung liegt die für die Beschwerdelegitimation eines Dritten notwendige Beziehungsnähe nur vor, wenn der Drittperson durch die streitige Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (vgl. BGE 133 II 468 E. 1, BGE 130 V 560 E. 3.5, BGE 125 V 339 E. 4b). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist jeweils in Bezug auf die konkrete Einzelfallkonstellation zu prüfen (BGE 130 V 560 E. 3.4 in fine). 1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist einerseits das nicht als Verfügung formulierte Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2011, worin die Vorinstanz zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen bestätigt, dass sie die Eintragung von B._______ ins Handelsregister als vorerst nicht zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der KG VIII und der KG IX unterstütze und mit der Sitzverlegung der KG VIII in den Kanton N._______ als zukünftigen Wohnsitzkanton von B._______ einverstanden sei.
B3987/2011 Seite 10 Angefochten sind weiter die beiden Verfügungen vom 30. Mai 2011, mit denen die Vorinstanz das Handelsregisteramt des Kantons N._______ bzw. das Handelsregisteramt des Kantons K.________ anwies, die Eintragung der X._______ AG als Untersuchungsbeauftragte der KG VIII bzw. der KG IX zu löschen und B._______ als Geschäftsführerin der KG VIII bzw. der KG IX mit Einzelunterschrift einzutragen. 1.3. Die R._______ hat weder beantragt, diese Verfügungen seien aufzuheben, noch, die Beschwerde der Beschwerdeführenden sei abzuweisen. Ein ausdrückliches – oder im Fall von nicht durch einen Anwalt vertretenen Personen implizites – Rechtsbegehren in Bezug auf den Anfechtungsgegenstand ist indessen eine Voraussetzung dafür, dass ein Dritter, der im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, im Rechtsmittelverfahren Parteistellung erhält (vgl. GYGI, a.a.O., S. 177 ff.). Hinzu kommt das Erfordernis der direkten Betroffenheit durch die angefochtene Verfügung. In dieser Hinsicht müsste die R._______ die gleichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllen wie die Beschwerdeführenden. Sie müsste daher durch die angefochtenen Anweisungen der Vorinstanz nicht nur mittelbar, sondern direkt betroffen sein. Eine derartige direkte Betroffenheit ist indessen weder dargetan noch ersichtlich. Die Ausführungen der R._______ zu ihrer Betroffenheit beziehen sich gar nicht auf die angefochtenen Anweisungen der Vorinstanz, sondern vielmehr auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011. Eine derartige Betroffenheit hätte indessen höchstens die Legitimation der R._______ zu einer allfälligen Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung beim Bundesgericht begründen können. In Bezug auf die beantragte Parteistellung im vorliegenden Verfahren gegen die angefochtenen Anweisungen der Vorinstanz sind diese Argumente dagegen nicht relevant. 1.4. Der Antrag der R._______ auf Parteistellung im vorliegenden Verfahren ist daher abzuweisen. 1.5. Die Beiladung ist im VwVG nicht bzw. nicht explizit geregelt. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass die Zulässigkeit der Beiladung aus Art. 57 Abs. 1 VwVG abgeleitet werden könne (GYGI, a.a.O., S. 183; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000 [Beteiligte], S. 166). Auch wenn die
B3987/2011 Seite 11 Beiladung als Prozessinstitut in der Bundesverwaltungsrechtspflege nicht ausdrücklich geregelt ist, wird sie in der Praxis ohne weiteres zugelassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 3.1 und A692/2008 vom 7. April 2008 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.1; ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 99). Die Beiladung bezweckt, einen Entscheid auch für Personen verbindlich werden zu lassen, die bisher weder als ansprechende noch als ins Recht gefasste Parteien am Verfahren beteiligt waren, aber durch den Verfahrensausgang in eigenen, schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Die Rechtskraft, die sonst nur zwischen den Parteien gilt, wird damit auch auf diese Dritten ausgedehnt (vgl. BGE 131 V 133 E. 13; GYGI, a.a.O., S. 183 f.; HÄNER, Beteiligte, S. 166; ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, a.a.O., S. 99; FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 17 ff. zu Art. 57 VwVG). 1.6. Im vorliegenden Fall hat die R._______ nicht dargelegt, inwiefern sie einen Nutzen daraus ziehen könnte, dass die Rechtskraft des Urteils in diesem Beschwerdeverfahren auch auf sie ausgedehnt würde. Anfechtungsgegenstand und damit möglicher Gegenstand des Urteils im vorliegenden Verfahren ist, wie dargelegt, die Anweisungen der Vorinstanz an die zuständigen Handelsregisterämter. Der Handelsregistereintrag einer Kommanditgesellschaft ist für die gesellschaftsinternen Vertretungsverhältnisse nicht bestimmend, sondern er hat eine rein deklaratorische Funktion. Gutgläubige Dritte, die in die Richtigkeit des im Handelsregister eingetragenen Vertretungsverhältnisses vertraut haben, werden in diesem Vertrauen geschützt (vgl. CHRISTOPH M. PESTALOZZI/PETER HETTICH, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 3. Aufl., Basel 2008, N. 7 zu Art. 567). Eine andere Auswirkung auf Dritte hat der Eintrag eines einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers ins Handelsregister nicht. Wie die Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren auch auf die R._______ ausgedehnt werden könnte, ist daher nicht ersichtlich.
B3987/2011 Seite 12 1.7. Die Voraussetzungen für eine Beiladung der R._______ sind daher nicht gegeben, weshalb ihr diesbezügliches Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist. 2. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall unterliegt die R._______ offensichtlich mit ihrem Rechtsbegehren. Zu berücksichtigen ist indessen, dass ihr die angefochtenen Verfügungen nie eröffnet wurden und daher auch nicht nachgewiesen ist, dass sie überhaupt genaue Kenntnis vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hatte. Hinzu kommt, dass ihr Bedürfnis, in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen ihren Standpunkt einzubringen, unter den Umständen ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Aus diesen Gründen sind der R._______ die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen. 3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Bezug auf das hier in Frage stehende Rechtsbegehren der R._______ obsiegen die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden haben sich dem Antrag der R._______ angeschlossen, weshalb sie nicht als obsiegend anzusehen sind. Die Beschwerdegegnerinnen haben die Abweisung beantragt, dieser Frage indessen lediglich drei Zeilen gewidmet, weshalb ihnen kein verhältnismässig hoher Aufwand entstanden sein kann (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat ihren Antrag zwar ausführlich begründet, doch erhalten Vorinstanzen grundsätzlich keine Parteientschädigung, auch wenn sie obsiegen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen.
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B3987/2011 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der R._______ AG um Parteistellung, eventualiter um Beiladung in das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Für diesen Zwischenentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Für diesen Zwischenentscheid wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Zwischenentscheid geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – die R._______ AG (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Eva SchneebergerBeatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Dezember 2011