B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3927/2023

Urteil vom 4. September 2024 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien

A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Florian Németh, Rechtsanwalt, Klägerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons B._______, Beklagter.

Gegenstand

Schlussabrechnung arbeitsmarktliche Massnahme.

B-3927/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss vom 17. April 2018 erteilte die Regierung des Kantons B._______ (Beklagter, handelnd durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) der A._______ GmbH (Klägerin) den Zuschlag zur Durchführung ei- ner arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne eines Motivationssemesters mit [...] Plätzen für die Dauer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019, mit Option auf Vertragsverlängerung bis 31. Dezember 2022, zum (Ge- samt-) Preis von Fr. [...]. Am 29. Juni 2018 verständigten sich die Klägerin und der Beklagte auf eine entsprechende Leistungsvereinbarung, die seit- her jährlich nach ihrer Ziff. 12 verlängert wurde, letztmals mit Vertragser- gänzung vom 6. Dezember 2021 für ein weiteres Jahr, d.h. bis 31. Dezem- ber 2022. B. Gestützt auf die Budgeteingabe der Klägerin vom 1. Oktober 2021 gab der Beklagte in der Vereinbarung «über die Verlängerung des Auftrags zur Durchführung des Motivationssemesters» vom 6. Dezember 2021 (Ziff. 2) den Betrag von Fr. [...] auf der Basis von [...] Einsatzplätzen als Kosten- dach für das Kalenderjahr 2022 frei. Dabei wurde festgehalten, in der Schlussabrechnung gälten nur die anrechenbaren, nachgewiesenen und notwendigen Kosten; nicht schriftlich bewilligte Budgetüberschreitungen seien nicht anrechenbar. C. Anlässlich einer Sitzung vom 25. August 2022 legten die Klägerin und der Beklagte Modalitäten der Liquidation des Motivationssemesters fest (vgl. «Beschlussprotokoll – Liquidation [...]» vom 26. August 2022). Am 27. De- zember 2022 schlossen die Klägerin, der Beklagte und die C._______ AG (als Vermieterin der Räumlichkeiten des Motivationssemesters in [...]) eine Vereinbarung «betreffend Liquidation des Motivationssemesters A._______ und Schlussabrechnung 2021 A.». Sie enthält fol- gende Klauseln (Zitate): 1 Gegenstand Das von der A. GmbH durchgeführte Motivationssemester wird per Ende 2022 eingestellt. Die vorliegende Vereinbarung betrifft dessen Liquidation. Gleichzeitig legen die Parteien den Streit über die Schlussab- rechnung 2021 bei. 2 Inventar der Trägerverbände

B-3927/2023 Seite 3 Die Parteien anerkennen, dass das von den Trägerverbänden [...] gemietete Inventar gemäss Auflistung vom 19. März 2022 im Eigentum des jeweiligen Trägerverbandes verbleibt. Eine allfällige Liquidation ist nicht Sache des AWA. Dieses erhebt keinen Anspruch auf den Liquidationswert oder -erlös. 3 Inventar Arbeitslosenversicherung Das von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Inventar wird bis 10. Januar 2023 gemeinsam ausgesondert und bis 31. Januar 2023 vom AWA abgeholt. 4 Kosten der Liquidation Die Liquidation des Motivationssemesters A._______ ist Sache der A._______ GmbH bzw. der C._______ AG. Eine Entschädigung ist nicht ge- schuldet. Insbesondere übernimmt das AWA ab 1. Januar 2023 keine Kosten für Mietzinse mehr. Ebenfalls übernimmt es keinerlei Kosten in Zusammen- hang mit dem Rückbau von Mieterausbauten, Maschinenanschlüssen u. dgl. 5 Schlussabrechnung 2021 Am 8. Juli 2022 erhob die A._______ GmbH in Zusammenhang mit der Schlussabrechnung 2021 gegen das AWA Klage beim Bundesverwaltungsge- richt (Verfahren [...]). Sie beantragte, das AWA sei zu verpflichten, ihr Fr. [...] zu bezahlen. Zur Beilegung dieses Streits verpflichtet sich das AWA, der A._______ GmbH bis 31. Januar 2023 Fr. [...] zu bezahlen. Die A._______ GmbH verpflichtet sich im Gegenzug, die Klage bis 3. Januar 2023 vorbehaltlos zurückzuziehen. Mit Vollzug von Ziff. 5 dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in Bezug auf die Schlussabrechnung 2021 als per Saldo aller Ansprüche auseinander- gesetzt. D. Mit Auszahlungsgesuch vom 30. März 2023 reichte die Klägerin dem Be- klagten ihre Schlussabrechnung für das Geschäftsjahr 2022 (1. Januar bis 31. Dezember 2022) des Motivationssemesters ein. Dabei bezifferte sie die anrechenbaren Kosten auf Fr. [...] und gelangte nach Subtraktion des Er- löses von Fr. [...] zu einem Aufwand von Fr. [...]. Abzüglich der bereits ge- leisteten Teilzahlungen von Fr. [...] und Fr. [...] machte sie gegenüber dem Beklagten einen Saldo von Fr. [...] zu ihren Gunsten geltend. E. In der Folge beauftragte der Beklagte die D._______ AG, die Abrechnung der Klägerin für das Motivationssemester 2022 zu prüfen. Im Revisionsbe- richt der D._______ AG vom 12. Juni 2023 werden Kosten von insgesamt Fr. [...] als nicht anrechenbar qualifiziert. Dieser Betrag umfasst die Positi- onen «Auflösung Warenlager» (Fr. [...]), «Rechnung E.» (Fr. [...]), «F. Rechnungen 1. Quartal 2023» (Fr. [...]),

B-3927/2023 Seite 4 «Geschäftsversicherung Januar 2023» (Fr. [...]), «Versicherungsaufwand 2022» (Fr. [...]) und «[...], Teamweiterbildung» (Fr. [...]). Zur Position «Auflösung Warenlager» hält der Revisionsbericht fest (Zitat): Im Jahr 2021 wurde das Warenlager erstmalig gebucht und zwar über die Kos- tenstelle 30 (GmbH) und nicht über die Kostenstelle 20 der A._______ Moti- vationssemester. Hingegen erfolgte die Auflösung des Warenlagers im Jahr 2022 über die Kostenstelle 20, was einen Aufwand von CHF [...] verursachte. Da die Gutschrift im Jahr 2021 über die Kostenstelle 30 und die Belastung im Jahr 2022 über die Kostenstelle 30 [recte wohl 20] verbucht wurde, wird der Aufwand von CHF [...] nicht angerechnet. Betreffend «Rechnung E.» ist auf folgende Passage des Revisi- onsberichts zu verweisen (Zitat): Wir halten fest, dass es sich um die Jahresabrechnung 2022 handelt. Das Liquidationsverfahren wurde in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 zwischen dem AWA und der A. GmbH sowie der C._______ AG festgehalten. Es werden keine Kosten für die Liquidation übernommen und es wird keine Liquidationsabrechnung geben. F. Dementsprechend setzte der Beklagte die anrechenbaren Kosten für das Jahr 2022 und damit die Schlusszahlung zu Gunsten der Klägerin in seiner Endabrechnung vom 13. Juni 2023 auf Fr. [...] fest (Fr. [...] gemäss Aus- zahlungsgesuch der Klägerin vom 30. März 2023 minus nicht anrechen- bare Kosten von Fr. [...] gemäss Revisionsbericht vom 12. Juni 2023). G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2023 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (Zitat):

  1. Die Schlussabrechnung vom 13. Juni 2023 sei um folgende Beträge zu korrigieren:
    1. Auflösung Warenlager Fr. [...]
    2. Rechnung E._______ Fr. [...]
    3. F._______ Rechnungen 1. Quartal 2023 Fr. [...]
    4. Geschäftsversicherung Januar 2023 Fr. [...]
  2. Die Mietkosten für den Monat März 2023, abzüglich Weitervermietung Fr. [...]

B-3927/2023 Seite 5 3. Gesamttotal Fr. [...] Zur Begründung führte sie hinsichtlich der Position «Auflösung Warenla- ger» insbesondere aus, das Motivationssemester habe keine Bilanz, son- dern nur eine Erfolgsrechnung, in welcher der Jahresaufwand ermittelt werde. In der Bilanz könne nur auf die Kostenstelle 30 der Klägerin gebucht werden. Aktivierungen müssten in der Bilanz vorgenommen werden. Diese habe aber keine Kostenstelle für das Motivationssemester. Alles, was akti- viert oder abgegrenzt werde, müsse mit der Kostenstelle 30 der GmbH der Klägerin gebucht werden. Anschliessend müsse es mit einer zweiten Bu- chung der richtigen Kostenstelle zugeordnet werden. In der Zwischenzeit habe das AWA das Warenlager bereits veräussert. Wenn das AWA das Warenlager nicht bezahlen möchte, sei unberechtigterweise ein fremdes Warenlager veräussert worden. Dadurch würde das AWA haftpflichtig und müsste für den Schaden aufkommen. Mit Blick auf die «Rechnung E.» erklärte die Klägerin, die Bemer- kung, es würden keine Kosten für die Liquidation übernommen, stimme so nicht. Nur die Tatsache, dass es keine Liquidationsabrechnung geben werde, sei korrekt. Das bedeute, dass die Liquidationskosten im normalen Jahresbudget Platz haben müssten. Weiter legte die Klägerin dar, die «F. Rechnungen 1. Quartal 2023» beträfen den Internetanschluss für das Motivationssemester. Sie habe bis zum 27. Dezember 2022 nicht gewusst, ob sie noch Personal brauche. Die Kündigungsfrist für den Internetanschluss betrage drei Mo- nate. Betreffend «Geschäftsversicherung Januar 2023» hielt die Klägerin fest, aus ihrer Sicht sei sie haftbar gewesen, bis sämtliches Material ihr Ge- bäude aus ihrer Obhut verlassen habe. Deswegen habe sie den Risikoan- teil der Versicherung weiterlaufen lassen, damit sie keinen Haftungsfall be- käme. Sodann führte die Klägerin unter dem Titel «Mietkosten für den Monat März 2023» aus, die Räumlichkeiten seien erst per Ende März 2023 zurückge- geben worden. Abgemacht gewesen sei, dass sie bis zum 31. Januar 2023 zurückgegeben würden. Kulanterweise habe die Klägerin das Mietverhält- nis bis zum 28. Februar 2023 unentgeltlich verlängert. Die daraufhin erneut verlängerte Nutzung der Räumlichkeiten habe vom 1. März 2023 bis zum 31. März 2023 gedauert, was eine ganze Monatsmiete ausmache.

B-3927/2023 Seite 6 Abzüglich der bereits weitervermieteten Räumlichkeiten ergebe das einen Betrag von Fr. [...]. H. In seiner Klageantwort vom 5. September 2023 beantragte der Beklagte, die Klage sei unter Kostenfolge zulasten der Klägerin abzuweisen. Als Be- gründung führte er an, es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin überhaupt darauf gekommen sei, im Jahr 2021 erstmals aufwandmindernd ein «Wa- renlager» zu aktivieren. Aus der Inventarliste vom 11. November 2022, die die D._______ AG bei der Klägerin angefordert habe, ergebe sich, dass es sich bei dieser Position im Wesentlichen um Mobilien gehandelt habe. Im Bereich Gastro seien etwa diverse Kühlschränke, Tische, Hocker, das Kas- sensystem, Geschirr und dergleichen im Betrag von Fr. [...] aktiviert wor- den. In den Bereichen Holz, Metall und Hauswartung handle es sich neben kleineren Warenposten um diverse Geräte und Maschinenwerkzeuge. Im Rahmen der Liquidation seien sämtliche dieser Positionen anlässlich einer gemeinsamen Begehung ausgesondert worden. Der Beklagte habe in der Folge über sein Material verfügt, ebenso die Klägerin über ihr eigenes. Der Vorwurf, der Beklagte habe sich an einem fremden Warenlager bedient und bereichert, sei bereits aus diesem Grund verfehlt. Die aufgeführten Positionen seien zudem grossmehrheitlich zulasten des Motivationsse- mesters, d.h. zu Lasten des Beklagten, beschafft worden. Was der Be- klagte nicht bereits bezahlt habe, habe die Klägerin selbst verwertet. Die Klägerin erdreiste sich nun, dem Beklagten sämtliche Positionen ein zwei- tes Mal in Rechnung zu stellen. Diese Forderung sei unbegründet; die buchhalterische Argumentation der Klägerin könne daran nichts ändern. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche Abgrenzungsbuchung – das aktivierte Inventar habe selbstredend nichts mit Abgrenzungen ei- gentlicher Warenvorräte zu tun – nicht bereits bei der richtigen Kostenstelle hätte vorgenommen werden können (Warenlager an Warenaufwand Moti- vationssemester). Die Auflösung wäre dann periodenübergreifend betrach- tet erfolgsneutral gewesen (Warenaufwand Motivationssemester an Wa- renlager). Davon abgesehen, dass es sich nicht um Warenvorräte gehan- delt habe und die Buchung bereits deshalb handeIsrechtswidrig gewesen sei, mache die Klägerin zu Recht nicht geltend, sie habe das Warenlager in der Buchhaltungsperiode 2021 auf eigene Rechnung vorfinanziert. Zur «Rechnung E._______» erklärte der Beklagte, die Parteien hätten am 22. Dezember 2022 ausdrücklich vereinbart, die Liquidation des

B-3927/2023 Seite 7 Motivationssemesters sei Sache der Klägerin bzw. der C._______ AG. Eine Entschädigung sei nicht geschuldet. Diese Vereinbarung habe die Klägerin nicht davon abgehalten, über die ebenfalls von X._______ be- herrschte E._______ [...] AG mit Rechnung vom 22. März 2023 unter dem Titel «Dienstleistung vom 2023 aus Auftrag 19067» zu Lasten des Motiva- tionssemesters Fr. [...] zu fakturieren. In der Klage werde ausdrücklich aus- geführt, dass es sich dabei um Liquidationskosten handle. Davon, dass der Beklagte der E._______ [...] AG Arbeiten in Auftrag gegeben habe, wie die Klägerin ausführe, wisse er nichts. Bezüglich «F.________-Rechnung / Geschäftsversicherung» legte der Be- klagte dar, mit der Einstellung des Motivationssemesters per Ende 2022 und dem Verzicht der Klägerin auf eine Entschädigung für die Dauer der Liquidation entfalle jegliche Verpflichtung des Beklagten, für Kosten wie den Internetanschluss oder die Geschäftsversicherung der Klägerin im Jahr 2023 aufzukommen. Es sei an der Klägerin gewesen, die Liquidation auf eigene Kosten vorzunehmen; diese Kosten trage vereinbarungsge- mäss nicht der Beklagte. Was die Mietkosten für den Monat März 2023 betreffe, sei in der Vereinba- rung vom 27. Dezember 2022 (Ziff. 3) festgehalten worden, dass der Be- klagte sein Inventar bis 31. Januar 2023 abhole und dass ab Januar 2023 keine Mietzinse mehr geschuldet seien. Letzteres gelte absolut, d.h. unab- hängig von der vereinbarten Abholfrist. Das Mietverhältnis zwischen der C._______ AG und der Klägerin bzw. dessen Beendigung sei nicht mehr länger Sache des Beklagten gewesen. Bereits deshalb sei die Forderung der Klägerin abzuweisen. Bei der Aussonderung des umfangreichen Inven- tars habe sich gezeigt, dass die Abholfrist nicht einzuhalten gewesen sei. Wie die Klägerin selbst ausführe, habe sie bzw. die C._______ AG aus diesem Grund im Nachhinein für den Februar 2023 ausdrücklich auf Miet- zinse verzichtet und die Abholfrist ein erstes Mal verlängert. Gleiches habe sie auch für den Monat März 2023 getan: Mit E-Mail vom 13. Februar 2023 habe sie gegenüber der vom Beklagten mit der Räumung beauftragten G._______ AG (bzw. deren Geschäftsführerin) ausdrücklich bestätigt, dass die Räumungsfrist bis 31. März 2023 verlängert werde, «da ihr ja ALLES (auch unser Zeug) entsorgt». I. In ihrer Replik vom 6. November 2023 formulierte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin ihre Rechtsbegehren neu wie folgt (Zitat):

  1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF [...] zu bezahlen.

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2. Die Schlussabrechnung des Beklagten vom 13. Juni 2023 («Schlussab-

rechnung A._______ 2022»; Bur-Nr.: / 17000; Abrechnungs-Nr.:

213746492) sei um folgende Beträge zu ergänzen bzw. zu berichtigen:

  1. Auflösung Warenlager CHF [...]
  2. Rechnung E.______ CHF [...]
  3. F._______ Rechnungen 1. Quartal 2023 CHF [...]
  4. Geschäftsversicherung Januar 2023 CHF [...]
  5. Mietkosten Monat März 2023 CHF [...]

Total CHF [...]

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Barauslagen und

Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.

Mit Blick auf die «Auflösung Warenlager» führte die Klägerin in ihrer Replik

zusammenfassend aus, sämtliche Positionen seien im Rahmen des jewei-

ligen Budgets der vergangenen Jahre für das Motivationssemester ange-

schafft und von der Klägerin bezahlt worden. Diese Aufwendungen seien

ihr als anrechenbare Kosten im Umfang von Fr. [...] vom Beklagten zu ver-

güten.

Hinsichtlich der «Rechnung E.» erklärte die Klägerin, die Liquida- tion einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) sei im «Kreisschreiben über die Vergütung von AMM» des SECO vom Januar 2012 geregelt. Da- nach müsse in Bezug auf die Finanzen ein detailliertes Liquidationsbudget erstellt werden, woraus ersichtlich sei, welche Aufwände die ordentliche Projekttätigkeit und weIche die Liquidation beträfen. Der Beklagte habe die Klägerin veranlasst, auf die Erstellung eines Liquidationsbudgets zu ver- zichten und stattdessen die Liquidationsvereinbarung zu unterzeichnen. Mangels gesetzlicher Grundlage habe zudem kein Raum für den Ab- schluss einer Liquidationsvereinbarung bestanden, weshalb diese grund- sätzlich als nichtig zu betrachten sei. Aber selbst wenn man die Liquidati- onsvereinbarung vom 22. Dezember 2022 gelten lassen wollte, könne man daraus nicht folgern, der Beklagte habe für die in der «Rechnung E.» aufgeführten Liquidationskosten nicht aufzukommen.

Zur F._______-Rechnung und zur Geschäftsversicherung hielt die Klägerin

fest, sie habe von der Bezahlung der Liquidationskosten ausgehen können

und dürfen, sofern diese nichts mit der Miete für den Monat Januar 2023,

dem Rückbau von Mieterausbauten usw. zu tun gehabt hätten.

B-3927/2023 Seite 9 Bezüglich Mietkosten für den Monat März 2023 legte die Klägerin dar, der Beklagte gebe den Sinn der Liquidationsvereinbarung – falls diese über- haupt anwendbar wäre, was bestritten werde – falsch wieder. Der Mieter- lass sei richtigerweise im Zusammenhang mit der Abholung des Inventars durch den Beklagten zu lesen. J. Mit Duplik vom 18. Dezember 2023 hielt der Beklagte an seinen Anträgen gemäss Klageantwort unverändert fest. Dabei legte er insbesondere dar, das Jahr der Aktivierung des sog. Warenlagers stimme offensichtlich nicht mit dem Jahr der Anschaffung überein. Die entsprechenden Mobilien – al- les andere als Warenvorräte – seien im Zeitpunkt der Aktivierungsbuchung längst beschafft und im Rahmen der jeweiligen Leistungsvereinbarung auch vergütet worden. Mit der Schlussabrechnung des Jahres 2022 (bzw. der dabei zu beurteilenden Buchhaltungsperiode) hätten sie nichts zu tun. Das behauptete Eigentum der Klägerin sei unbewiesen und könne jeden- falls nicht aus ihrer Buchführung abgeleitet werden. Verbindlich sei letztlich die gemeinsame Aussonderung von Anfang 2023, wie sie in der der Kläge- rin lästig gewordenen Liquidationsvereinbarung festgelegt und durchge- führt worden sei. In der Klageantwort sei aufgeführt, die einzelnen Positionen seien «gross- mehrheitlich» zulasten des Motivationssemesters (d.h. zu Lasten des Be- klagten) beschafft worden. An dieser Darstellung halte der Beklagte fest: Was er nicht bereits bezahlt habe, habe die Klägerin nach entsprechender Aussonderung seIbst verwertet. Neu behaupte die Klägerin, die Liquidati- onsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 sei nichtig. Das treffe nicht zu. Dass der Klägerin für den Januar 2023 weder die Hälfte der Geschäftsver- sicherungsprämie (Fr. [...]) noch Internetkosten (Fr. [...]) bezahlt worden seien, sei nicht zu beanstanden. Die Aufzählung der Kostenpositionen in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 sei nicht abschliessend. Bei den Internetkosten handle es sich zudem um Nebenkosten, die gleichermas- sen entfielen, wenn ab Januar 2023 keine Mietkosten mehr geschuldet ge- wesen seien. Hinsichtlich der Mietkosten für den März 2023 halte der Beklagte an seiner Darstellung in der Klageantwort fest. Stünde die Abholfrist (Ende Januar 2023) im behaupteten Zusammenhang mit dem Verzicht auf weitere Miet- zinse ab Anfang Januar 2023, würde nicht einleuchten, weshalb für den Januar 2023 kein Mietzins geschuldet gewesen sei. Der Beklagte habe die

B-3927/2023 Seite 10 Räumung der Lokalitäten zusammen mit der H._______ AG organisiert. Er habe die Räumungs- und Entsorgungskosten vollständig übernommen, d.h. auch für den Teil, den die Klägerin eigentlich selbst hätte räumen und entsorgen müssen. Die Verlängerung der Räumungsfrist im E-Mail vom 13. Februar 2023 mache erst recht Sinn, weil die Klägerin diese ausdrück- lich damit begründet habe, es werde alles (auch ihr Zeug) entsorgt. K. Mit Verfügung vom 7. März 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Klägerin auf, ihm diverse Unterlagen, insbesondere über ihre Forde- rung betreffend die «Auflösung Warenlager», einzureichen. Gleichzeitig er- suchte es die Klägerin und den Beklagten in diesem Kontext um Beantwor- tung verschiedener Fragen. Der Beklagte äusserte sich dazu mit Stellung- nahme vom 5. April 2024, die Klägerin nach Fristerstreckungen mit Ein- gabe vom 10. Juni 2024. Dabei reichte die Klägerin ihre Jahresrechnungen 2021 und 2022 sowie die dazugehörigen Revisionsberichte ein. L. Auf eine weitere Stellungnahme sowie auf eine Vorbereitungs- und eine Hauptverhandlung verzichtete der Beklagte mit Eingabe vom 19. Juni 2024, die Klägerin mit Eingabe vom 10. Juli 2024. M. Die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden in den nachfolgenden Erwägungen näher erörtert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner An- stalten und Betriebe sowie der Organisationen ausserhalb der Bundesver- waltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes handeln (vgl. Art. 35 Bst. a i.V.m. Art. 33 Bst. h des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Art. 33 VGG erwähnten Behörde überträgt (Art. 36 VGG). 1.1.1 Ihre Forderung stützt die Klägerin auf die Leistungsvereinbarung mit dem Beklagten vom 29. Juni 2018 sowie deren Ergänzung vom

B-3927/2023 Seite 11 6. Dezember 2021 (inkl. Verlängerung bis 31. Dezember 2022). Nach stän- diger Rechtsprechung sind Verträge zwischen dem Gemeinwesen und ei- nem Privatrechtssubjekt, welche, wie hier, die Durchführung arbeitsmarkt- licher Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) zum Gegenstand haben, als öffentlich-recht- lich zu qualifizieren (vgl. BGE 128 III 250 E. 2, BVGE 2009/49 E. 4.2 und Urteile des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1 sowie B- 3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.1.1, je m.H.). 1.1.2 Nach Art. 59c bis Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Or- ganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtun- gen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentli- chen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren. Solche Beiträge an die Veranstalter spricht die zuständige Amtsstelle durch Verfügung oder Leis- tungsvereinbarung (Art. 81d Abs. 1 Satz 1 der Arbeitslosenversicherungs- verordnung vom 31. August 1983, AVIV, SR 837.02). Die vom Staatssek- retariat für Wirtschaft (SECO) geführte Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG) hat ihre Entscheidkompetenz für Beitragsgesuche betreffend kollek- tive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die zuständige kantonale Amtsstelle übertragen. Diese Delegation umfasst die Befugnis, Leistungsvereinbarun- gen abzuschliessen und daraus resultierende Ansprüche (klageweise) gel- tend zu machen oder abzuwehren (vgl. Art. 59c bis Abs. 5 AVIG i.V.m. Art. 81e Abs. 4 AVIV; Urteil des BGer 8C_1078/2009 vom 20. November 2009 E. 2.2.1, BVGE 2009/49 E. 8 und Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.1.2 m.H.). Indem der Beklagte gestützt darauf die Vereinbarung vom 29. Juni 2018 sowie deren Ergänzung vom 6. Dezember 2021 mit der Klägerin schloss, handelte er in Erfüllung ihm übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes. Folglich bilden diese Vereinbarungen öffentlich-rechtliche Verträge, an denen eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG beteiligt ist (vgl. BVGE 2009/49 E. 10), weshalb die vorliegende Streitsache, man- gels einer Ausnahme gemäss Art. 36 VGG, in die Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts fällt (Art. 35 Bst. a VGG; vgl. Urteil des BVGer B- 3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.1.2). 1.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 VGG richtet sich das Klageverfahren nach den Art. 3 - 73 und 79 - 85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). Diese gelangen sinngemäss zur

B-3927/2023 Seite 12 Anwendung (Urteile des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.2 und B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.2 m.H.). 1.3 Nach Art. 23 Bst. b BZP hat die Klageschrift das Rechtsbegehren des Klägers zu enthalten. Dieses kann auf Leistung, Gestaltung oder Feststel- lung lauten und ist so abzufassen, dass es unverändert zum Urteil erhoben werden könnte, was insbesondere bedeutet, dass Forderungen auf Geld- leistungen grundsätzlich zu beziffern sind (Urteile des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.3 und B-3132/2010 vom 19. August 2015 E. 1.3, je m.H.). Das mit Klage vom 13. Juli 2023 gestellte und mit Replik vom 6. November 2023 präzisierte Rechtsbegehren der Klägerin genügt diesen Anforderungen (vgl. auch Art. 26 BZP). 1.4 Die übrigen Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind ebenfalls erfüllt (Art. 23 BZP), und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. 1.5 Auf die Klage ist daher einzutreten. 2. 2.1 Im kontradiktorisch ausgestalteten Klageverfahren kommt der Disposi- tionsmaxime grössere Bedeutung zu als im Beschwerdeverfahren (nach dem VGG und dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Der Streitgegenstand wird im Klageverfahren ausschliesslich durch die gestellten Anträge (und allenfalls durch deren Begründung) definiert (vgl. Art. 3 Abs. 2 BZP; BVGE 2008/16 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 1.2.1, B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.2.1 m.H. und B-3132/2010 vom 19. August 2015 E. 1.3). 2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 2 BZP, wonach der Richter sein Urteil nur auf Tatsachen gründen darf, die im Verfahren geltend gemacht wurden, beruht das Klageverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 44 Abs. 2 VGG auf dem Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes we- gen (Untersuchungsgrundsatz). Dieser gilt allerdings nicht absolut; einge- schränkt wird er namentlich durch die in Art. 23 Bst. d und e BZP verankerte Obliegenheit der Parteien, ihre Eingaben zu begründen und die Beweis- mittel für ihre Tatsachenbehauptungen anzugeben (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und Urteile des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 1.2.2 sowie B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.2.2, je m.H.).

B-3927/2023 Seite 13 2.3 Beweise erhebt das Bundesverwaltungsgericht nur über bestrittene Tatsachen, sofern sie erheblich sind und soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 36 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 44 Abs. 2 VGG). An die von den Parteien offerierten Beweismittel ist das Gericht nicht gebunden und berücksichtigt nur die notwendigen (Art. 37 Satz 1 BZP). Es würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 40 Satz 1 BZP). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene Würdigung von Be- weisen aber nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 und 138 III 374 E. 4.3.2, je m.H.; Urteil des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 2.1). Bei der freien Beweiswürdigung unterliegt das Gericht auch keinen starren Regeln, die vorschreiben würden, welchen Beweiswert die einzelnen Be- weismittel im Verhältnis zueinander haben. Grundsätzlich gilt eine beweis- bedürftige Tatsache erst dann als bewiesen, wenn der volle Beweis er- bracht ist. Dies trifft zu, wenn das Gericht vom Vorhandensein der behaup- teten Tatsache überzeugt ist, d.h., wenn es an deren Verwirklichung keine ernsthaften Zweifel mehr hegt oder allenfalls verbleibende Zweifel als un- erheblich einstuft (Regelbeweisgrad; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 6.2 m.H.). Im Sozialversicherungsrecht entscheidet das Gericht hingegen grundsätz- lich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es hat jenem Geschehensablauf zu folgen, den es von allen potentiellen als den wahrscheinlichsten erachtet, wobei die blosse Möglichkeit, dass sich ein bestimmter Sachverhalt zugetragen hat, auch hier nicht ausreicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b und 119 V 7 E. 3c/aa; Urteil des BVGer C-4741/2014 vom 3. Oktober 2016 E. 3.1.1). Die Regel des Be- weisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozialversiche- rungsrechtliche Eigenheit, welche in erster Linie den Erscheinungsformen der Massenverwaltung Rechnung trägt. Zwar basieren die Leistungs- und die Liquidationsvereinbarung auf der Gesetzgebung über die Arbeitslosen- versicherung, doch beschlägt der vorliegende Rechtsstreit nicht die Fest- stellung von Tatsachen, die den materiellen Leistungsanspruch eines Ver- sicherten bestimmen. Es wäre sachfremd, den spezifisch sozialversicher- ungsrechtlichen, an die Besonderheiten der Massenverwaltung angepass- ten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine vertrags- rechtliche Streitigkeit zwischen dem Veranstalter einer arbeitsmarktlichen Massnahme und dem auftraggebenden Kanton anzuwenden (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/bb). Deshalb gilt in dieser Konstellation der Regelbeweisgrad (Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 6.2 m.H.).

B-3927/2023 Seite 14 Gelangt das Gericht nicht zur Überzeugung, die beweisbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so hat in Anwendung der Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus der unbewiesen geblie- benen Tatsache Rechte ableitet (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 103 V 63 E. 2a, BVGE 2012/33 E. 6.2.2 und Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 6.4, je m.H.). 3. 3.1 Zwecks Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen an arbeitsmarktliche Massnahmen für Versicherte (Art. 7 Abs. 1 Bst. b und Art. 59 Abs. 1 AVIG). Sie kann unter anderem Arbeitgeberorganisationen sowie privaten Institutionen Beiträge an die nachgewiesenen und notwendigen Kosten der Durchführung sol- cher Massnahmen gewähren (Art. 59c bis Abs. 1 und 2 AVIG). 3.2 Beiträge an Organisatoren kollektiver arbeitsmarktlicher Massnahmen sind Leistungen, die zum Ausgleich der finanziellen Lasten ausgerichtet werden, die sich aus der Erfüllung einer Aufgabe ergeben, welche dem Or- ganisator vom Bund – beziehungsweise von einem Kanton, dem die ent- sprechende Aufgabe des Bundes delegiert wurde – übertragen worden ist. Sie stellen daher Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. b des Sub- ventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) dar (Urteile des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 2.1 und B-4581/2010 vom 11. Oktober 2011 E. 2). 3.3 Erfolgt die Beitragsgewährung mittels Leistungsvereinbarung, so sind darin mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und der Betrag der Subvention, Dauer und Ziele der Massnahme, der Auftrag, die Zielgruppen, die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten (Art. 81d Abs. 2 und 3 AVIV). 3.4 Gestützt auf Art. 59c bis Abs. 5 AVIG erliess das eidgenössische Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Verordnung über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen vom 19. November 2019 (SR 837.022.531, nachfolgend «Verordnung WBF»). Ihr Art. 1 Abs. 1 bestimmt, dass sich die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den

B-3927/2023 Seite 15 Massnahmen resultierenden Einnahmen, bemisst. Ein Übertrag von Kos- ten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist aus- geschlossen (Art. 1 Abs. 2 Verordnung WBF). 3.5 Laut Kreisschreiben des SECO über die Vergütung von arbeitsmarktli- chen Massnahmen (AMM) vom Januar 2012 (abrufbar unter www.ar- beit.swiss, Publikationen, Weisungen / AVIG-Praxis, Archiv Weisungen / AVIG-Praxis / Kreisschreiben; S. 14, V, 4.1; nachfolgend «Kreisschreiben AMM») galten sämtliche Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des durch die kantonale Amtsstelle erteilten Auftrags stan- den, als notwendige und anrechenbare Kosten. Dieselbe Definition findet sich in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Weisung des SECO über die Vergütung von AMM (abrufbar unter www.arbeit.swiss, Publikationen, Weisungen / AVIG-Praxis, Weisungen AVIG/AVG, AVIG-Praxis/AVG-Pra- xis; S. 10, Ziff. 3.3.1; nachfolgend «Weisung AMM»). Die Weisung AMM ersetzt das Kreisschreiben AMM sowie die «Weisung Anrechenbarkeit von Projektkosten bei der Durchführung von kollektiven Bildungs- und Beschäf- tigungsmassnahmen» vom 22. Mai 2014 (Weisung AMM, S. 2, Einleitung). Das Kreisschreiben AMM und die Weisung AMM sind Verwaltungsweisun- gen, die insbesondere eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewähr- leisten sollen, das urteilende Gericht aber nicht binden. Wenn sie die mas- sgeblichen Normen jedoch auf sachgerechte Weise konkretisieren und eine dem Einzelfall angemessene Auslegung zulassen, erscheint es ange- zeigt, sie grundsätzlich mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2 und 133 V 587 E. 6.1; Urteile des BVGer B-4751/2018 vom 18. Oktober 2019 E. 5.4.9.2, B-3120/2017 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2.1, B-5155/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5 und B-748/2018 vom 1. Mai 2018 E. 3.6). 4. 4.1 Bei den Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 81d AVIV handelt sich um verwaltungsrechtliche Verträge, die durch übereinstimmende Wil- lenserklärungen der Parteien entstehen und auf die die Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) analoge Anwendung finden (vgl. BGE 128 III 250 E. 2; BVGE 2009/49 E. 4.2; Urteile des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1, B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 2.3 und B-4528/2010 vom 25. Februar 2011 E. 2.2, je m.H.; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. A., 2022, N. 966 und 995; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1342; PAUL

B-3927/2023 Seite 16 RICHLI/LIVIO BUNDI, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwal- tungsrechts, Bd. I, 2012, N. 2989; BERNHARD WALDMANN, Der verwaltungs- rechtliche Vertrag – Eine Einführung, in: Häner/Waldmann, Der verwal- tungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 3 und 12). 4.2 Öffentlich-rechtliche Verträge werden praxisgemäss wie privatrechtli- che ausgelegt. Dabei ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend (Art. 18 OR). Diese subjektive Auslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Ver- trag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden wer- den durfte und musste (sog. objektive Vertragsauslegeng; vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.1, 137 III 145 E. 3.2.1 und 136 III 186 E. 3.2.1; Urteile des BGer 8C_471/2020 vom 9. März 2021 E. 4.2.2, 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1 und 2C_1055/2012 vom 22. Januar 2014 E. 2.1; Urteile des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 4.6.1 und B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 4.3.1, je m.H.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 35 N. 1005; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1343 f.; THIERRY TANQUE- REL, Manuel de droit administratif, 2. A., 2018, §13 N. 1019). 5. Das vorliegende Klageverfahren betrifft das Kalenderjahr 2022 und die per Ende desselben beschlossene Liquidation der arbeitsmarktlichen Mass- nahme «Motivationssemester». Es erstreckt sich hingegen nicht auf ein früheres Programm, welches die Klägerin im Auftrag des Beklagten durch- führte und auf das sich diverse der eingereichten Belege beziehen. 6. Unter dem Titel «Auflösung Warenlager» fordert die Klägerin vom Beklag- ten Fr. [...]. Diesen Betrag berücksichtigte der Beklagte in seiner Schluss- abrechnung gestützt auf den Revisionsbericht nicht. Dort (S. 6) findet sich die Feststellung, das Warenlager sei im Jahr 2021 über die Kostenstelle 30 der GmbH und nicht über die Kostenstelle 20 des Motivationssemesters erstmalig gebucht worden, während seine Auflösung im Jahr 2022 über die Kostenstelle 20 erfolgt sei, was einen Aufwand von Fr. [...] ergebe. Da die Gutschrift im Jahr 2021 über die Kostenstelle 30 und die Belastung im Jahr 2022 über die Kostenstelle 30 (recte 20) verbucht worden sei, werde der Aufwand von Fr. [...] nicht angerechnet.

B-3927/2023 Seite 17 6.1 Zur Begründung ihrer Forderung führt die Klägerin aus, das A.-Motivationssemester habe keine Bilanz, sondern nur eine Er- folgsrechnung, in welcher der Jahresaufwand ermittelt werde. In der Bilanz könne nur auf die Kostenstelle 30 der A. GmbH gebucht werden. Aktivierungen müssten in der Bilanz vorgenommen werden. Diese habe aber keine Kostenstelle für das Motivationssemester. Alles, was aktiviert oder abgegrenzt werde, müsse mit der Kostenstelle 30 der GmbH der Klä- gerin gebucht werden. Anschliessend müsse es mit einer zweiten Buchung der richtigen Kostenstelle zugeordnet werden. In der Zwischenzeit habe das AWA das Warenlager bereits veräussert. Wenn das AWA das Waren- lager nicht bezahlen möchte, sei unberechtigterweise ein fremdes Waren- lager veräussert worden. Dadurch würde das AWA haftpflichtig und müsste für den Schaden aufkommen. Für die fraglichen Positionen sei die Klägerin in Vorleistung gegangen. Letztlich seien die Positionen deswegen als «Warenlager» in der Bilanz aktiviert, weil sich der Beklagte über die Jahre grundsätzlich geweigert habe bzw. sich bis heute weigere, die Anschaffungen zu bezahlen. Auch die Revisionsstelle habe sämtliche Buchungen im Jahresabschluss 2021 geprüft und den gesamten Aufwand als korrekt befunden. Das Motivations- semester an sich verfüge über keine Rechtspersönlichkeit und habe dem- entsprechend keine eigene Bilanz. Dafür gebe es aber eine eigene Kos- tenstelle in der Erfolgsrechnung. Die Bilanz der GmbH brauche es für die vorliegende Fragestellung nur zur Kontrolle; abgerechnet sei über die Er- folgsrechnung worden. Im Rahmen der letzten Abschlussrechnung sei der Klägerin also nichts anderes übriggeblieben, als die von ihr bezahlten und als «Warenlager» aktivierten Positionen über die Aufwendungen der Er- folgsrechnung zu verrechnen. Sämtliche Positionen seien im Rahmen des jeweiligen Budgets der vergangenen Jahre für das Motivationssemester angeschafft und von der Klägerin auch bezahlt worden. Es sei unbeachtlich, unter welchem Titel die aktivierten Positionen im Um- fang von total Fr. [...] geführt würden. Entscheidend sei, dass die Klägerin einen entsprechenden Aufwand gehabt habe. Zudem könne mit Kontoaus- zügen belegt werden, dass nicht der Beklagte, sondern die Klägerin für die Kosten des Erwerbs der entsprechenden Positionen aufgekommen sei. Diese Auszüge befänden sich derzeit bei der E._______ [...] AG. Die Klä- gerin habe keinen Zugriff darauf, zumal X._______ keine Verwaltungsrats- funktion für die E._______ [...] AG mehr ausübe und sein Arbeitsverhältnis zudem gekündigt sei.

B-3927/2023 Seite 18 Die Klägerin bestreite, dass es sich bei den von ihr geltend gemachten Positionen um Eigentum des Beklagten handle. Die Aussonderung des Materials habe stattgefunden, bevor der Beklagte die Schlussabrechnung erstellt und damit die Investitionen nicht akzeptiert habe. Die vom Beklag- ten geltend gemachte angebliche Verwertung durch die Klägerin selbst sei eine reine, nicht bewiesene Parteibehauptung. 6.2 Der Beklagte legt zur Position «Warenlager» dar, es sei nicht ersicht- lich, wie die Klägerin überhaupt darauf gekommen sei, im Jahr 2021 erst- mals aufwandmindernd ein «Warenlager» zu aktivieren. Aus der Inventar- liste vom 11. November 2022, die die D._______ AG bei der Klägerin an- gefordert habe, ergebe sich, dass es sich bei dieser Position im Wesentli- chen um Mobilien gehandelt habe. Im Bereich Gastro seien etwa diverse Kühlschränke, Tische, Hocker, das Kassensystem, Geschirr und derglei- chen im Betrag von Fr. [...] aktiviert worden. In den Bereichen Holz, Metall und Hauswartung handle es sich neben kleineren Warenposten um diverse Geräte und Maschinenwerkzeuge. Im Rahmen der Liquidation seien sämt- liche dieser Positionen anlässlich einer gemeinsamen Begehung ausge- sondert worden. Der Beklagte habe in der Folge über sein Material verfügt, ebenso die Klägerin über ihr eigenes. Der Vorwurf, der Beklagte habe sich an einem fremden Warenlager bedient und bereichert, sei bereits aus diesem Grund verfehlt. Die aufgeführten Positionen seien zudem grossmehrheitlich zulasten des Motivationsse- mesters, d.h. zu Lasten des Beklagten, beschafft worden. Was der Be- klagte nicht bereits bezahlt habe, habe die Klägerin selbst verwertet. Die Klägerin erdreiste sich nun, dem Beklagten sämtliche Positionen ein zwei- tes Mal in Rechnung zu stellen. Diese Forderung sei unbegründet; die buchhalterische Argumentation der Klägerin könne daran nichts ändern. Das Jahr der Aktivierung des sog. Warenlagers stimme offensichtlich nicht mit dem Jahr der Anschaffung überein. Die entsprechenden Mobilien – al- les andere als Warenvorräte – seien im Zeitpunkt der Aktivierungsbuchung längst beschafft und im Rahmen der jeweiligen Leistungsvereinbarung auch vergütet worden. Mit der Schlussabrechnung des Jahrs 2022 (bzw. der dabei zu beurteilenden Buchhaltungsperiode) hätten sie nichts zu tun. Die Buchung im Jahr 2021 habe lediglich dazu gedient, die Jahresrech- nung der Klägerin aufzuhellen. Das behauptete Eigentum der Klägerin sei unbewiesen und könne jedenfalls nicht aus ihrer Buchführung abgeleitet werden. Verbindlich sei letztlich die gemeinsame Aussonderung von

B-3927/2023 Seite 19 Anfang 2023, wie sie in der der Klägerin lästig gewordenen Liquidations- vereinbarung festgelegt und durchgeführt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche Abgrenzungsbuchung – das aktivierte Inventar habe selbstredend nichts mit Abgrenzungen ei- gentlicher Warenvorräte zu tun – nicht bereits bei der richtigen Kostenstelle hätte vorgenommen werden können (Warenlager an Warenaufwand Moti- vationssemester). Die Auflösung wäre dann periodenübergreifend betrach- tet erfolgsneutral gewesen (Warenaufwand Motivationssemester an Wa- renlager). 6.3 Gestützt auf Art. 59c bis Abs. 2 AVIG erstattet die Arbeitslosenversiche- rung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Deren Vergütung be- misst sich laut Art. 1 der Verordnung WBF nach den nachgewiesenen not- wendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Ein- nahmen (Abs. 1); ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 4 AVIV führt der Träger der (Beschäftigungs-) Massnahme ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschaff- ten Ausrüstungen und Materialien; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. 6.4 Die fragliche Buchung als solche vermag keinen Beweis für die Berech- tigung der Forderung der Klägerin zu erbringen. Selbst wenn sie korrekt ist, lässt sie nicht per se darauf schliessen, dass der Beklagte die betref- fenden Mobilien bezahlen musste, es aber noch nicht getan hat. Auch wäre nach der vom Beklagten eingereichten klägerischen Inventarliste (vgl. oben E. 6.2) Gegenstand der Buchung in Wirklichkeit gar kein Warenlager gewesen, sondern Apparaturen und Maschinen bzw. Teile davon. Die Bi- lanz 2022 führt den geltend gemachten Betrag von Fr. [...] allerdings im Umlaufvermögen unter der Position «Vorräte Werkstoffe» aus. In der Bi- lanz 2021 findet er sich im Umlaufvermögen unter der Position «Vorräte, nicht fakt. Leistungen». Diese Inkonsistenzen wecken erste Zweifel an der Begründetheit der klägerischen Forderung. 6.5 Ziff. 10 der Leistungsvereinbarung regelt das Finanz- und Rechnungs- wesen; in Ziff. 10.1 wird der «Grundsatz der anrechenbaren und nicht an- rechenbaren Kosten» wie folgt umschrieben (Zitat): Sämtliche effektiven Kosten, die notwendig sind, nachgewiesen werden und in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages im Sinne dieser

B-3927/2023 Seite 20 Leistungsvereinbarung und im Rahmen des vom Auftraggeber genehmigten Budgets stehen, gelten als anrechenbar. Beispiele von nicht anrechenbaren Kosten: Übertretungsanzeigen, Übernachtungskosten, Vereinsbeiträge, Spenden, Reparaturkosten Privatfahrzeug, Konzepterarbeitung für Ausschrei- bungen, Anwaltskosten, nachträgliche Pensionskasseneinlagen etc. 6.6 In Ziff. 10.2 der Leistungsvereinbarung wird die Budgetierung folgen- dermassen geregelt (Zitat): Jeweils im September reicht der Anbieter das Budget für das kommende Jahr ein. Die Basis dafür bilden die Budgeteingabe in der Offerte sowie die gemein- sam vereinbarte Zahl an Einsatzplätzen. Die Budgetierung soll möglichst ge- nau und vorausschauend erfolgen und in allen Teilen realistisch sein. Wenn das Budget vom Auftraggeber genehmigt ist, gilt es als verbindlich und kann nicht überschritten werden, ausser es liegt ein bewilligter Nachtragskredit vor. Betreffend Investitionen legt Ziff. 10.3 der Leistungsvereinbarung Folgen- des fest (Zitat): Das Budget soll die geplanten Investitionen enthalten. Investitionen von Ma- schinen, Anlagen und Mobiliar, welche den Kaufpreis von 3'000 Franken über- steigen sowie geplante Anschaffungen von Computer Hardware, sind aufzu- listen und zusammen dem Budget beizulegen. Nicht budgetierte Anschaffun- gen werden nicht angerechnet, ausser es liegt ein bewilligter Investitionsan- trag des laufenden Jahres vor. Müssen im Laufe des Jahres notwendige budgetierte – und eventuell nicht budgetierte – Investitionen getätigt werden, welche den Kaufpreis von 3'000 Franken übersteigen, so ist die Anschaffung beim Auftraggeber schriftlich zu beantragen und zu begründen (dies gilt auch, wenn die Investition im bewillig- ten Budget aufgeführt ist). Bei jeder Anschaffung über 3'000 Franken sind Konkurrenzofferten einzuholen. Liegen keine bewilligten Investitionsanträge vor, sind diese Kosten nicht anre- chenbar. Ziff. 2 der Verlängerungsvereinbarung vom 6. Dezember 2021 (für den Zeitraum bis 31. Dezember 2022) bestimmt, was folgt (Zitat): Gestützt auf die Budgeteingabe 2022 vom 1. Oktober 2021 gibt das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Betrag von Fr. [...] (Basis: [...] Plätze) als Kosten- dach frei. In der Schlussabrechnung gelten nur die anrechenbaren, nachge- wiesenen und notwendigen Kosten. Nicht schriftlich bewilligte Budgetüber- schreitungen sind nicht anrechenbar. Weder das Budget für das Jahr 2022 noch Anträge für Investitionen ab Fr. 3'000.– finden sich in den Akten. Dementsprechend lässt sich nicht nachvollziehen, ob die von der Klägerin unter dem Titel «Auflösung

B-3927/2023 Seite 21 Warenlager» geltend gemachten Positionen gemäss vereinbartem Budge- tierungsprozess beantragt sowie bewilligt wurden und als anrechenbare Kosten gelten können. 6.7 Ziff. 6 der Leistungsvereinbarung bestimmt, dass die Beauftragte «beim Start» ein Inventar sowie eine Eingangsbilanz erstellt, die Inventar- liste laufend nachführt und jährlich mit der Jahresrechnung einreicht. In Ziff. 10.7 wird der Inhalt der Inventarlisten wie folgt spezifiziert (Zitat): Auf die Inventarliste werden sämtliche Anschaffungen (Investitionen inklusive Leasingverträge) aufgenommen, welche einen Anschaffungswert von 3'000 Franken übersteigen sowie die gesamte Computer Hardware. Die Inventar- liste, die Teil der Jahresabschlussdokumentation ist, enthält mindestens fol- gende Angaben: Artikelbezeichnung / Lieferant / Kaufdatum / Kaufpreis / Be- merkungen. Es ist empfehlenswert, die Artikel mit einer Inventar-Nr. zu verse- hen. Unter «Bemerkungen» sind Begründungen für Abgänge einzutragen (z.B. defekt). Anschaffungen, die inventarisiert werden müssen, sind in separaten Aufwand- konten zu erfassen (Mobilien inv. / Masch. inv. / EDV inv.). Ein derartiges Inventar reichte die Klägerin im Verfahren vor Bundesver- waltungsgericht nicht ein. Allerdings legte der Beklagte seiner Klageant- wort eine vom 11. November 2022 datierende, von X._______ seitens der Klägerin signierte Tabelle mit der Überschrift «A._______ GmbH, Waren- lager per 31.12.2021» bei (vgl. oben E. 6.2). Bei der Durchsicht dieser Ta- belle fällt auf, dass Mindestangaben, welche eine Inventarliste gemäss Ziff. 10.7 der Leistungsvereinbarung beinhalten müsste, insbesondere die Namen der Lieferanten und die Kaufdaten, fehlen. Abgesehen davon be- zieht sich die Tabelle auf das Kalenderjahr 2021, bietet also keinen ent- sprechenden Nachweis für das streitgegenständliche Kalenderjahr 2022. Namentlich erlaubt sie, wie oben (E. 6.4) bereits erwähnt, keine verlässli- chen Rückschlüsse auf die Berechtigung der klägerischen Forderung. Fer- ner hielt die Klägerin die Vorgabe, wonach Anschaffungen, die inventari- siert werden müssen, in separaten Aufwandkonten zu erfassen sind, au- genscheinlich nicht ein. 6.8 Als Beilage zur Replik unterbreitete die Klägerin dem Bundesverwal- tungsgericht drei von der H._______ AG ausgestellte Rechnungen vom 21. April 2023. Die erste Rechnung beläuft sich auf Fr. [...] für «verschie- dene Maschinen und Geräte»; sie richtete sich an den Schreinerverband des Kantons B.. Die zweite Rechnung ist an die C. AG (X._______) adressiert und weist einen Betrag von Fr. [...] für eine

B-3927/2023 Seite 22 Holzbank aus. Die dritte Rechnung, lautend auf Fr. [...] für «verschiedene Maschinen und Gegenstände», ging an die E._______ [...] AG (X.). Rechnungen, welche die Forderungen der Klägerin unter dem Titel «Auflö- sung Warenlager» erhärten könnten, finden sich in den VerfahrenDocten demgegenüber keine. Insbesondere wurden keine (auf die Klägerin lauten- den) Rechnungen für den Kauf der betreffenden Objekte eingereicht. So lässt sich nicht nachvollziehen, wann und unter welchen Bedingungen die von der Klägerin geltend gemachten Anschaffungen getätigt wurden. 6.9 Mit Verfügung vom 7. März 2024 forderte das Bundesverwaltungsge- richt die Klägerin auf, ihm folgende Unterlagen einzureichen: die Rechnun- gen betreffend die strittigen Positionen unter dem Titel «Auflösung Waren- lager», einen genauen Nachweis der Verbuchungsweise (Kontodetails) dieser Positionen, der sich mit der Saldobilanz bzw. der Jahresrechnung abstimmen lässt sowie die Abschlussordner der betroffenen Jahre (zumin- dest 2021 und 2022) inkl. Revisionsberichte, Inventarlisten und relevante Investitionsanträge. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2024 führte die Klägerin aus, wie be- reits in der Replik angegeben, befänden sich die gewünschten Belege (Rechnungen Auflösung Warenlager; Kontodetails; Abschlussordner) bei der E. [...] AG. Die Klägerin habe keinen Zugriff darauf. Dieses Problem hätten im Übrigen auch der zuständige Revisor und die zustän- dige Revisorin gehabt. Immerhin könne sie die Jahresrechnungen 2021 und 2022 inklusive Revisionsberichte einreichen. Replizierend hatte die Klägerin erklärt, die Belege befänden sich «derzeit» bei der E._______ [...] AG. Die Klägerin habe keinen Zugriff darauf, zumal X._______ keine Ver- waltungsratsfunktionen für dieses Unternehmen mehr ausübe und sein Ar- beitsverhältnis zudem gekündigt sei. Entsprechend hatte die Klägerin in ihrer Replik vom 6. November 2023 folgende Beweisofferte formuliert: «Bankbelege betreffend Zahlung folgender Positionen Warenlager [...], alle zur Edition bei der E._______ [...] AG.» Weshalb sich die fraglichen Dokumente bei der genannten Drittgesellschaft befinden und die Klägerin nicht darauf zugreifen können soll, begründet sie nicht. Auch hätte sie genügend Zeit gehabt, die Unterlagen herauszuver- langen, und es ist nicht belegt, dass sie dies getan und erforderlichenfalls insistiert hätte. Ebensowenig erläutert sie, warum sie nicht zumindest über entsprechende Duplikate verfügt.

B-3927/2023 Seite 23 Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Als solche unterliegt sie der gesetzlichen Pflicht zur Buchführung und zur Rechnungslegung (Art. 957 OR). Dabei sind gemäss Art. 957a Abs. 2 OR die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung zu beachten, welche sich namentlich auf die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte (Ziff. 1) sowie den Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge (Ziff. 2) erstrecken. Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeich- nungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvor- fall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können (Art. 957a Abs. 3 OR). Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren; die Auf- bewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR). Ferner muss die Revisionsstelle der GmbH gemäss Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 730c OR (Dokumentation und Aufbewahrung) sämtliche Revisions- dienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesent- lichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren; elektro- nische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar ge- macht werden können (Abs. 1). Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen (Abs. 2). Angesichts dieser Buchführungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungs- pflichten müsste die Klägerin über entsprechende Unterlagen verfügen. Falls sie sich ihrer entledigte, hat sie die daraus resultierenden Konsequen- zen zu tragen. Im Übrigen trifft die Klägerin vor Bundesverwaltungsgericht eine Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht, welche zwar durch den Un- tersuchungsgrundsatz gemildert wird, aufgrund der Besonderheiten des Klageverfahrens gegenüber dem Beschwerdeverfahren jedoch stärker ausgeprägt ist. Art. 40 BZP bestimmt sodann, dass das Gericht die Be- weise nach freier Überzeugung würdigt und dabei das Verhalten der Par- teien im Prozess, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel, mitabwägt. Wenn sich die Klägerin mit der un- begründeten Aussage begnügt, die gerichtlich einverlangten Unterlagen befänden sich bei einem Dritten und sie habe keinen Zugriff darauf, hat sie ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht nicht Genüge getan (vgl. Ur- teil des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 7.2).

B-3927/2023 Seite 24 Im Übrigen ging die vorliegende, von X._______ verfasste und mitunter- zeichnete Klage vom 13. Juli 2023 am 14. Juli 2023 beim Bundesverwal- tungsgericht ein. Am 23. Oktober 2023 wurde das Ausscheiden von X._______ aus dem Amt des Verwaltungsratspräsidenten der E._______ [...] AG mit Einzelunterschrift im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Gemäss mit der Replik vom 6. November 2023 einge- reichtem Kündigungsschreiben vom 24. Oktober 2023, unterzeichnet durch Y., wurde das Arbeitsverhältnis dieser Gesellschaft mit X. per 31. Januar 2024 aufgelöst. Vor diesem Hintergrund drängt sich wiederum die Frage auf, weshalb beispielsweise Rechnungen für den Erwerb der fraglichen Mobilien sowie jährliche Inventarlisten nicht mit der Klage eingereicht wurden, wenn sie sich bei der E._______ [...] AG befan- den (vgl. Art. 33 Abs. 1 BZP). Sodann lässt sich nicht nachvollziehen, wa- rum X._______ die Unterlagen nicht hätte mitnehmen können, als er die E._______ [...] AG verliess. Wenig überzeugend wirkt deshalb auch die Aussage der Klägerin in der Replik vom 8. November 2023, sie habe kei- nen Zugriff auf die entsprechenden Kontoauszüge, zumal X._______ keine Verwaltungsratsfunktionen für die E._______ [...] AG mehr ausübe und sein Arbeitsverhältnis gekündigt sei. 6.10 Weil mangels genügender Substantiierung schon nicht klar ist, welche spezifischen Objekte die von der Klägerin unter der buchhalterischen Po- sition «Auflösung Warenlager» geltend gemachte Forderung genau um- fasst, bleibt auch im Dunkeln, wie die Historie der Anschaffung dieser Ob- jekte und deren Finanzierung rekonstruiert werden könnte. Selbst die von der Klägerin erwähnten Kontoauszüge vermöchten den entsprechenden Nachweis nicht auf verlässliche Weise zu erbringen. Sie könnten unter Um- ständen zwar zeigen, wann die Klägerin ein bestimmtes Objekt bezahlte, würden aber nichts darüber aussagen, ob sie dafür eine Entschädigung des Beklagten erhielt oder noch zugute hätte. 6.11 Dass die fraglichen Anschaffungen als «Warenlager» in der Bilanz hätten aktiviert werden müssen, weil sich der Beklagte über die Jahre ge- weigert hätte, sie zu bezahlen, ist nicht erstellt, ganz abgesehen davon, dass es sich dabei, wie bereits erwähnt, gemäss Inventarliste nicht um Wa- ren, sondern um Apparaturen sowie Maschinen und Teile davon handelte. Im Übrigen wäre eine derartige Zahlungsverweigerung kein Argument für eine Aktivierung. Laut Art. 1 Abs. 2 der Verordnung WBF ist ein Übertrag von Kosten auf das nächste Jahr aber ohnehin ausgeschlossen.

B-3927/2023 Seite 25 Zudem verständigten sich die Klägerin und der Beklagte unter Ziff. 5 der Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 auf eine Saldozahlung betreffend die Schlussabrechnung 2021 für das Motivationssemester. Dies hätten sie kaum vorbehaltlos getan, wenn Positionen aus dem «Warenla- ger» offen gewesen wären. 6.12 Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb die Mobilien nicht direkt als Aufwand verbucht worden seien, antwortete die Klägerin, dies sei nicht geschehen, weil sie keinen Platz in der Abrechnung mehr gehabt hätten; sie seien auf die nächste Rechnung vorgetragen worden. Ein Übertrag von Kosten auf das nächste Jahr ist gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung WBF jedoch, wie erwähnt, ausgeschlossen. 6.13 Demzufolge vermag die Klägerin nicht – wie es Art. 59c bis Abs. 2 AVIG verlangt – nachzuweisen, dass sie Anspruch auf Erstattung der unter dem Titel «Auflösung Warenlager» geltend gemachten Kosten durch den Be- klagten hätte. Eine Zeugeneinvernahme der in der Replik genannten Revisionsexperten verspricht keinen signifikanten zusätzlichen Erkenntnisgewinn, könnten diese doch lediglich buchhalterische Aussagen im Rahmen ihrer Prüfungs- befugnis machen. 7. Unter dem Titel «Rechnung E.» fordert die Klägerin vom Beklag- ten die Erstattung von Liquidationskosten in der Höhe von Fr. [...]. Diesen Betrag berücksichtigte der Beklagte entsprechend dem Revisionsbericht gestützt auf die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 mit der Klägerin und der C. AG in seiner Schlussabrechnung nicht. Im Re- visionsbericht (S. 9) findet sich dazu bei der Position «Personalaufwand» folgende Feststellung: «Der Aufwand wird im Umfange von CHF [...] (ana- log Vorjahr) akzeptiert und CHF [...] werden als nicht anrechenbare Kosten aufgerechnet.» 7.1 Die «Rechnung E.» wurde am 22. März 2023 seitens der E. [...] AG durch X._______ ausgestellt. Oben auf der Rechnung steht der Vermerk «Unsere Lieferung vom: März 2023, Dienstleistung vom 2023 aus Auftrag 19067, Jahresabschluss und Dienstleistung in [...]». Nä- her wird der Gegenstand der Rechnung nicht bestimmt, und der erwähnte Auftrag wurde im Klageverfahren nicht eingereicht. Die erste Position auf

B-3927/2023 Seite 26 der Rechnung lautet: «X., Projektleiter 82.50 Std [...].» Daneben werden Einsätze von fünf weiteren Personen sowie Spesen abgerechnet. 7.2 Zur Begründung ihrer Forderung legt die Klägerin dar, bei den Kosten der Liquidation sei es vorwiegend um den Rückbau von Maschinen und Anlagen der Trägerverbände sowie um Material und Anlagen, welche dem Beklagten gehört hätten, gegangen. Dieser habe sich eine mietfreie Zeit von einem Monat (1. - 31. Januar 2023) für die Räumung zugestanden. Folgender Abschnitt aus dem Revisionsbericht (S. 2, Zitat) werde falsch interpretiert und falsch wiedergegeben: Wir halten fest, dass es sich um die Jahresabrechnung 2022 handelt. Das Liquidationsverfahren wurde in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 zwischen dem AWA und der A. GmbH sowie der C._______ AG festgehalten. Es werden keine Kosten für die Liquidation übernommen und es wird keine Liquidationsabrechnung geben. Die Aussage, es würden keine Kosten für die Liquidation übernommen, stimme so nicht. Nur die Tatsache, dass es keine Liquidationsabrechnung geben werde, sei korrekt. Das bedeute, dass die Liquidationskosten im normalen Jahresbudget Platz haben müssten. Der Beklagte habe kein Li- quidationsbudget gewollt. Er habe folgende Arbeiten in Auftrag gegeben (Zitat):

  • Besichtigungen der Waren in [...]
  • Verkauf vorbereiten, Angebote prüfen, Verkauf abwickeln
  • Abrechnungen erstellen
  • Entsorgung vorbereiten
  • verschiedene Ansprüche abklären
  • Jahresabschluss vorbereiten
  • Jahresabschluss erstellen
  • Revisionsbericht vorbereiten
  • Buchhaltungsarbeiten wie: Arbeiten nach dem Jahresabschluss, laufende Rechnungen, Mehrwertsteuer, Kreditoren, Zahlungen, Bankbelege, Mahnwesen, GV In ihrer Replik brachte die Klägerin neu vor, der Beklagte habe sie dazu veranlasst, auf die Erstellung eines Liquidationsbudgets zu verzichten und stattdessen die Liquidationsvereinbarung zu unterzeichnen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beklagte über amtsinterne Juristen verfüge und die Klägerin in der Person von X._______ durch einen juristischen Laien

B-3927/2023 Seite 27 vertreten gewesen sei. Das vom Beklagten veranlasste Vorgehen sei klar weisungswidrig. Ohne Liquidationsbudget könnten die entsprechenden In- formationen vom Beklagten auch nicht ins Informationssystem einfliessen. Mangels gesetzlicher Grundlage habe zudem kein Raum für den Ab- schluss einer Liquidationsvereinbarung bestanden, weshalb diese grund- sätzlich als nichtig zu betrachten sei. Aber selbst wenn man die Liquidationsvereinbarung gelten lassen wollte, könne man daraus nicht folgern, der Beklagte habe für die in der «Rech- nung E.» aufgeführten Liquidationskosten nicht aufzukommen. In Ziff. 4 der Liquidationsvereinbarung hätten sich die Parteien, zumindest aus der Sicht der nicht juristisch geschulten Klägerin, lediglich auf eine Ent- schädigung bezüglich der Miete vom 1. bis 31. Januar 2023 sowie allfällige Rückbauten usw. geeinigt. Dies erhelle aus dem Wortlaut der Vereinbarung selbst, der die einzelnen nicht zu vergütenden Positionen (Kosten Miet- zinse Januar 2023; Rückbau von Mieterausbauten, Maschinenanschlüs- sen und dergleichen) beispielhaft aufzähle. Vor allem ergebe sich dies aber auch aus dem Wortlaut des Mietvertrags vom 14. Februar 2008, der in die- sem Zusammenhang mitzulesen sei. Darin stehe unter «besondere Ver- einbarung» ausdrücklich, dass ein allfälliger Aus- und Umbau keine Kos- tenfolgen für die Klägerin zeitige. Dem Beklagten sei dieser Mietvertrag bekannt, und er habe ihn genehmigt. In weisungswidriger Ermangelung ei- nes Liquidationsbudgets, aufgrund des Wortlauts der Liquidationsverein- barung, der Vereinbarung im Mietvertrag und der gesamten Umstände habe die Klägerin somit davon ausgehen dürfen, dass ihre Arbeiten im Zu- sammenhang mit der Liquidation über das ordentliche Budget abgerechnet werden könnten. Es sei zudem nie die Abmachung zwischen den Parteien gewesen, dass Aufwände des letzten Jahresabschlusses und Auflösungs- kosten nicht bezahlt werden sollten; im Rahmen der Liquidationsvereinba- rung sei es nie um den noch zu erstellenden Jahresabschluss 2022 gegan- gen. Der Beklagte könne nicht davon ausgehen, dass die Liquidation bei der Klägerin keine Aufwendungen verursacht habe. 7.3 Der Beklagte erklärt zur «Rechnung E.», die Parteien hätten am 27. Dezember 2022 ausdrücklich vereinbart, dass die Liquidation des Motivationssemesters Sache der A._______ GmbH bzw. der C._______ AG sei. Eine Entschädigung sei gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung nicht ge- schuldet. Diese Vereinbarung halte die Klägerin nicht davon ab, über die ebenfalls von X._______ beherrschte E._______ [...] AG mit Rechnung vom 22. März 2023 unter dem Titel «Dienstleistung vom 2023 aus Auftrag 19067» zu Lasten des Motivationssemesters «A._______» Fr. [...] zu

B-3927/2023 Seite 28 fakturieren. Zur entsprechenden Forderung werde in der Klage ausdrück- lich ausgeführt, dass es sich um Liquidationskosten handle («das bedeutet, die Liquidationskosten müssen im normalen Jahresbudget Platz haben»). Davon, dass der Beklagte der E._______ [...] AG Arbeiten in Auftrag gege- ben habe, wie die Klägerin ausführe, wisse er nichts. Es wäre an der Klä- gerin, entsprechende vertragliche Abreden zu beweisen. Dies werde ihr je- doch nicht gelingen, weil die Parteien ja vorgängig explizit vereinbart hät- ten, dass die Liquidation des Motivationssemesters Sache der Klägerin sei und keine Entschädigung geschuldet sei. Die Klägerin behaupte, die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 sei nichtig. Das treffe nicht zu. Der Beklagte handle im streitigen Rechtsverhältnis nicht hoheitlich. Als auf Augenhöhe agierenden Vertrags- partnern sei es den Parteien selbstverständlich freigestanden, das Vorge- hen zur Liquidation der AMM in einer Vereinbarung zu regeln. Dass der Beklagte die Klägerin zu dieser Abrede «veranlasst» hätte, gebe den Ver- lauf der Besprechung vom 27. Dezember 2022 nicht richtig wieder. Es sei vielmehr Absicht beider Parteien gewesen, die AMM ohne weitere Streitig- keiten zum Abschluss zu bringen; dies, nachdem die Klägerin im Vorfeld ein völlig überzogenes Liquidationsbudget eingereicht gehabt habe. Die von der Klägerin zitierten Weisungen des SECO beträfen das Verhält- nis zwischen dem Beklagten und dem SECO. Dieses refinanziere die Auf- wendungen des Beklagten, wenn sie den Weisungen entsprächen. Im vor- liegenden Fall würden dem SECO keine Liquidationskosten der Klägerin verrechnet, weil die Liquidation des ihr zugeschiedenen Inventars verein- barungsgemäss ihre eigene Sache gewesen sei. Mit der Liquidation seines eigenen Inventars habe der Beklagte die I._______ AG beauftragt. Was die Klägerin aus den Weisungen des SECO für sich selbst ableiten möchte, gehe demnach an der Sache vorbei. 7.4 Vorab muss geprüft werden, ob die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 entsprechend dem klägerischen Standpunkt «grund- sätzlich als nichtig zu betrachten» ist. 7.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 OR sind von den gesetzlichen Vorschriften abweichende vertragliche Vereinbarungen nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht ei- nen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein

B-3927/2023 Seite 29 Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder ge- gen die guten Sitten verstösst, nichtig. 7.4.2 Weder das AVIG noch die AVIV (namentlich deren Art. 81d und 88) oder die Verordnung WBF stellt bezüglich Liquidation von AMM eine (un- abänderliche) Vorschrift auf. Insbesondere bestimmt Art. 59c bis Abs. 2 AVIG lediglich, dass die Versicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnah- men erstattet. Normen, welche ein Liquidationsbudget vorschreiben wür- den, finden sich in den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen jedoch keine. Mithin verstösst die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 durch den Verzicht auf ein Liquidationsbudget nicht gegen unabän- derliche gesetzliche Vorschriften, geschweige denn gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Recht der Persönlichkeit. 7.4.3 Betreffend Liquidation hält das Kreisschreiben AMM (S. 17, VII, 2.) Folgendes fest (Zitat): Die kantonale Amtsstelle entscheidet auf Antrag eines Organisators über die Gewährung finanzieller Beiträge bei einer allfälligen Liquidation einer AMM. Dies vor allem dann, wenn eine Auflösung erfolgt, weil der Kanton dem Orga- nisator keinen Auftrag mehr erteilt. In Zusammenhang mit der Liquidation einer AMM sind insbesondere folgende Punkte zu regeln: Finanzen: Es muss ein detailliertes Liquidationsbudget erstellt werden, aus welchem ersichtlich ist, welche Aufwände die ordentliche Projekttätigkeit und welche die Liquidation betreffen. Diese Trennung ist auch im AVAM zu be- rücksichtigen. Bei der Abrechnung sind ebenfalls sämtliche Aufwände und Erlöse aus der Liquidation genau anzugeben und zu begründen. Verkauf: Es sind sämtliche Objekte (Umlauf- sowie eventuelles Anlagevermö- gen) zu bestimmen, die verkauft oder vom Organisator oder Dritten übernom- men werden können. Gemäss Art 97 Abs. 4 und 88 Abs. 2 AVIV ist der Erlös aus der Veräusserung von Umlauf- bzw. Anlagevermögen dem ALV-Fonds zurückzuerstatten. [...] Als Verwaltungsweisung bindet das Kreisschreiben das urteilende Gericht nicht (vgl. oben E. 3.5), und als verwaltungsinternes Instrument gewährt es der Klägerin keine Rechtsansprüche. Abgesehen davon entscheidet der Kanton gemäss Kreisschreiben selber über die Gewährung finanzieller Beiträge bei der Liquidation von AMM. Vorliegend sprach er keine solchen Beiträge und schloss eine Liquidationsvereinbarung mit der Organisatorin

B-3927/2023 Seite 30 der AMM, d.h. der Klägerin. In dieser Konstellation erscheint der Verzicht auf ein Liquidationsbudget nachvollziehbar. Der Beklagte hielt denn auch fest, dem SECO würden keine Liquidationskosten der Klägerin verrechnet, weil die Liquidation des ihr zugeschiedenen Inventars ihre eigene Sache gewesen sei. 7.4.4 Schliesslich hätte die Klägerin gemäss Kreisschreiben AMM bei der Abrechnung sämtliche Aufwände und Erlöse aus der Liquidation genau an- geben und begründen müssen. Die «Rechnung E.» spezifiziert die darin erwähnten Leistungen aber nicht. 7.4.5 Hinweise darauf, dass der Beklagte die Klägerin unzulässigerweise zum Verzicht auf ein Liquidationsbudget und zum Abschluss der Liquidati- onsvereinbarung veranlasst hätte, bestehen vor diesem Hintergrund keine. Im Übrigen muss X. aufgrund seiner leitenden Funktion bei der Klägerin und offenbar auch bei weiteren Unternehmen als geschäftserfah- ren betrachtet werden. Wörtlich hielt er in der Klageschrift sodann fest: «Normalerweise gibt es für die Liquidation ein Liquidationsbudget. Das AWA wollte kein Liquidationsbudget. Nach unserer Einschätzung hatte die Liquidation im normalen Budget Platz, also alles in Ordnung.» 7.4.6 Demzufolge erweist sich die Liquidationsvereinbarung vom 27. De- zember 2022 nicht als nichtig. 7.5 Ziff. 4 der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 zwischen der Kläge- rin, der C.______ AG und dem Beklagten über die Liquidation des Motiva- tionssemesters (sowie die «Schlussabrechnung 2021 A.») lautet wie folgt: Die Liquidation des Motivationssemesters A. ist Sache der A._______ GmbH bzw. der C._______ AG. Eine Entschädigung ist nicht ge- schuldet. Insbesondere übernimmt das AWA ab 1. Januar 2023 keine Kosten für Mietzinse mehr. Ebenfalls übernimmt es keinerlei Kosten in Zusammen- hang mit dem Rückbau von Mieterausbauten, Maschinenanschlüssen u. dgl. Da vorliegend ein übereinstimmender Parteiwille nicht auszumachen ist, ist die fragliche Ziffer der Vereinbarung so auszulegen, wie sie nach dem Ver- trauensgrundsatz zu verstehen ist (vgl. E. 4.2). Der Wortlaut dieser Klausel bringt klar zum Ausdruck, dass der Beklagte der Klägerin für die Liquidation des Motivationssemesters nichts schuldet. Selbst ein juristischer Laie darf daraus nicht schliessen, dass sich die Parteien, wie die Klägerin meint, le- diglich auf eine Entschädigung für die Miete vom 1. bis zum 31. Januar

B-3927/2023 Seite 31 2023 sowie allfällige Rückbauten usw. geeinigt hätten. Insbesondere blen- det diese klägerische Sichtweise die ersten beiden Sätze der vorstehend zitierten Ziff. 4 der Liquidationsvereinbarung aus. Wie die Klägerin selbst bemerkte, werden einzelne nicht zu vergütende Positionen beispielhaft ge- nannt («insbesondere», «u. dgl.»), was mit Blick auf die ersten beiden Sätze von Ziff. 4 der Liquidationsvereinbarung gerade zeigt, dass der Be- klagte auch weitere Positionen nicht zu bezahlen hat. Ein von der Klägerin angeführter Mietvertrag vom 14. Februar 2008 vermag daran nichts zu än- dern. Die viel aktuellere Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 muss ihm schon aus zeitlichen Gründen vorgehen; die hier zur Diskussion stehende arbeitsmarktliche Massnahme begann erst am 1. Januar 2019. 7.6 Die von der Klägerin genannten Arbeiten, die der Beklagte in Auftrag gegeben habe (vgl. oben E. 7.2), decken sich teilweise mit denjenigen, die im «Beschlussprotokoll – Liquidation A._______ [...]» vom 26. August 2022 der Sitzung der Klägerin und des Beklagten vom 25. August 2022 aufge- führt sind. Laut Klageschrift wurde dieses Protokoll aber nie umgesetzt. Eine anderweitige entsprechende Beauftragung der Klägerin durch den Beklagten liegt nicht vor (vgl. oben E. 7.1). Die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 wiederum wurde vier Monate nach dem Be- schlussprotokoll getroffen, was ebenfalls darauf hinweist, dass die ur- sprünglich vorgesehenen Massnahmen durch die Vereinbarung modifiziert werden sollten. 7.7 Die – anwaltlich vertretene – Klägerin beruft sich schliesslich auch nicht auf einen Willensmangel (Art. 24 OR). Nach dem Gesagten ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen vorlie- gend gegeben sein könnten. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die klägerische Liqui- dationskostenforderung über Fr. [...] unbegründet ist. 8. Für «F._______ Rechnungen 1. Quartal 2023» fordert die Klägerin vom Beklagten Fr. [...], für die «Geschäftsversicherung Januar 2023» Fr. [...]. Diese Beträge berücksichtigte der Beklagte entsprechend dem Revisions- bericht in seiner Schlussabrechnung nicht. 8.1 Ihre Forderung begründet die Klägerin damit, dass die «F._______ Rechnungen 1. Quartal 2023» den Internetanschluss des Motivationsse- mesters beträfen und sie bis zum 27. Dezember 2022 nicht gewusst habe,

B-3927/2023 Seite 32 ob sie noch Personal brauche. Zur «Geschäftsversicherung Januar 2023» erklärt sie, aus ihrer Sicht sei sie haftbar gewesen, bis sämtliches Material ihr Gebäude aus ihrer Obhut verlassen habe. Deshalb habe sie den Risi- koteil der Versicherung weiterlaufen lassen, um so Haftungsrisiken zu ver- meiden. Sie habe von der Bezahlung der Liquidationskosten ausgehen dürfen, sofern diese nichts mit der Miete für Januar 2023, dem Rückbau von Mieterausbauten usw. zu tun gehabt hätten. 8.2 Der Beklagte argumentiert, mit der Einstellung des Motivationssemes- ters per Ende 2022 und dem Verzicht der Klägerin auf eine Entschädigung für die Dauer der Liquidation entfalle jegliche Verpflichtung seinerseits, für Kosten wie den Internetanschluss oder die Geschäftsversicherung der Klä- gerin im Jahr 2023 aufzukommen. Es sei an der Klägerin gewesen, die Liquidation auf ihre eigenen Kosten vorzunehmen; diese Kosten trage ver- einbarungsgemäss nicht der Beklagte. Die Aufzählung der Kostenpositio- nen in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 sei nicht abschliessend. Bei den Internetkosten handle es sich zudem um Nebenkosten, die gleich- ermassen entfielen, wenn ab Januar 2023 keine Mietkosten mehr geschul- det gewesen seien. 8.3 Die Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten endete am 31. Dezember 2022. Gemäss Ziff. 4 der Liquidationsvereinba- rung vom 27. Dezember 2022 oblag die Liquidation des Motivationssemes- ters der Klägerin und der C._______ AG; eine Entschädigung dafür schul- det der Beklagte nicht. Da die Nennung einzelner Positionen in Ziff. 4 der Liquidationsvereinbarung bloss beispielhaft und damit nicht abschliessend ist («insbesondere», «u. dgl.»; vgl. oben E. 7.5), hat die Klägerin auch kei- nen Anspruch auf Erstattung weiterer, in Ziff. 4 nicht einzeln erwähnter Kos- ten. Dies gilt namentlich für die von ihr geforderten Fr. [...] für «F._______ Rechnungen 1. Quartal 2023» sowie Fr. [...] für die «Geschäftsversiche- rung Januar 2023». 9. Unter der Position «Mietkosten für den Monat März 2023, abzüglich Wei- tervermietung» fordert die Klägerin vom Beklagten Fr. [...]. Diesen Betrag berücksichtigte der Beklagte in seiner Schlussabrechnung ebenfalls nicht. 9.1 Zur Begründung bringt die Klägerin vor, die Räumlichkeiten seien erst per Ende März 2023 zurückgegeben worden. Abgemacht gewesen sei eine Rückgabe bis zum 31. Januar 2023. Kulanterweise habe sie das Mietver- hältnis unentgeltlich bis zum 28. Februar 2023 verlängert. Die daraufhin

B-3927/2023 Seite 33 erneut verlängerte Nutzung der Räumlichkeiten habe vom 1. bis zum 31. März 2023 gedauert, was eine ganze Monatsmiete ausmache. Abzüg- lich der Einnahmen aus Weitervermietung ergebe dies einen Betrag von Fr. [...]. Der Mieterlass sei richtigerweise im Zusammenhang mit der Abholung des Inventars durch den Beklagten zu lesen. Der Beklagte habe in Ziff. 3 der Liquidationsvereinbarung ausdrücklich zugesichert, das Inventar bis zum 31. Januar 2023 abzuholen. Vor diesem Hintergrund habe ihm die Klägerin aus Kulanz die Miete für den Monat Januar 2023 erlassen. Anschliessend habe sich herausgestellt, dass der Beklagte sein Räumungsversprechen nicht habe halten können. Die Klägerin sei ihm dennoch ein weiteres Mal entgegengekommen und habe ihm die Bezahlung des Mietzinses auch für den Februar 2023 erlassen, was von der Klägerin anerkannt werde, obwohl der Beklagte keinerlei Beweis dafür ins Recht gelegt habe. Aber als der Beklagte auch diesen Termin nicht eingehalten habe, sei die Klägerin nicht mehr bereit gewesen, ihm diesbezüglich entgegenzukommen. Demen- sprechend habe sie für den restlichen Zeitraum der «Belagerung» durch den Beklagten eine Rechnung für die Monatsmiete März 2023 gestellt. Da- ran vermöge auch die vom Beklagten eingereichte E-Mail vom 13. Februar 2023 nichts zu ändern. Nur weil darin stehe, der Beklagte erhalte vier Wo- chen mehr Zeit, um alles zu räumen, heisse das noch lange nicht, dass dafür kein Mietzins geschuldet sei. 9.2 Mit Blick auf die strittigen Mietkosten für den Monat März 2023 legt der Beklagte dar, in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 sei festgehalten worden, dass er sein Inventar bis zum 31. Januar 2023 abhole und dass ab Januar 2023 keine Mietzinse mehr geschuldet seien. Letzteres gelte absolut, d.h. unabhängig von der vereinbarten Abholfrist. Das Mietverhält- nis zwischen der C._______ AG und der A._______ GmbH bzw. dessen Beendigung sei nicht mehr länger Sache des Beklagten gewesen. Bereits deshalb sei die Forderung der Klägerin abzuweisen. Bei der Aussonderung des umfangreichen Inventars habe sich gezeigt, dass die Abholfrist nicht einzuhalten gewesen sei. Wie die Klägerin selbst ausführe, habe sie bzw. die von X._______ ebenfalls beherrschte C._______ AG aus diesem Grund im Nachhinein für den Februar 2023 ausdrücklich auf Mietzinse ver- zichtet und die Abholfrist ein erstes Mal verlängert. Gleiches habe sie auch für den Monat März 2023 getan: Mit E-Mail vom 13. Februar 2023 habe sie gegenüber der vom Beklagten mit der Räumung beauftragten G._______ AG (bzw. deren Geschäftsführerin) ausdrücklich bestätigt, dass die

B-3927/2023 Seite 34 Räumungsfrist bis 31. März 2023 verlängert werde, «da ihr ja ALLES (auch unser Zeug) entsorgt». Stünde die Abholfrist (Ende Januar 2023) im behaupteten Zusammenhang mit dem Verzicht auf weitere Mietzinse ab Anfang Januar 2023, würde von vornherein nicht einleuchten, weshalb für den Januar 2023 kein Mietzins geschuldet gewesen sei. Von einer «Belagerung» durch den Beklagten könne sodann nicht die Rede sein. Vielmehr habe der Beklagte zusammen mit der H._______ AG die vollständige Räumung der Lokalitäten organi- siert. Die Räumungs- und Entsorgungskosten habe der Beklagte vollstän- dig übernommen, d.h. auch für den Teil, den die Klägerin eigentlich selbst hätte räumen und entsorgen müssen. Bei der Räumung habe sich zum Erstaunen des Beklagten gezeigt, dass die Räumlichkeiten der C._______ AG noch immer mit wertlosem Inventar des Einsatzprogramms vollgestopft gewesen seien, obwohl dessen Liquidation längst finanziert und abgerech- net gewesen sei. Auch dieses Material habe der Beklagte auf seine Kosten von der H._______ entsorgen lassen. 9.3 Nach Ziff. 4 Satz 3 der Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 übernahm der Beklagte ab 1. Januar 2023 keine Kosten für Mietzinse mehr. Hinsichtlich der Mietzinsforderung der Klägerin muss deshalb eruiert werden, ob er mit ihr später eine abweichende Regelung für den Monat März 2023 traf. Dagegen sprechen mehrere Umstände. Zunächst einmal wurde die Lokalität ab Januar und damit auch im März 2023 nicht mehr für die Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahme verwendet; vielmehr ging es noch darum, sie zu räumen. Dabei liess der Beklagte sowohl ei- gene Objekte als auch solche der Klägerin mit deren Einverständnis ent- fernen. Letzteres ergibt sich aus dem E-Mail der Klägerin an die G._______ AG vom 13. Februar 2023 (mit Kopie an den Beklagten). Die darin von der Klägerin zugesicherte Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31. März 2023 lag folglich auch in ihrem Interesse. Wörtlich lautet die betreffende Passage des mit der Klageantwort eingereichten E-Mails wie folgt: Ihr bekommt vier Wochen länger Zeit, um zu räumen, da ihr Ja ALLES (auch unser Zeug) entsorgt. Das heisst bis 31.03.2023 habt ihr Zeit und muss alles leer geräumt werden. Dieses E-Mail deutet darauf hin, dass der Beklagte der Klägerin auch wäh- rend der nochmals verlängerten Räumungsfrist keinen Mietzins schuldete. Erstens erwähnt es keinerlei Entschädigung, und zweitens wurde die seit Jahresbeginn 2023 laufende, mietzinsfreie Räumungsperiode nahtlos ver- längert. Weshalb für den März 2023 plötzlich eine Mietzinspflicht entstehen

B-3927/2023 Seite 35 sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Die Klägerin hat auch keinen Nach- weis dafür ins Recht gelegt, dass sie anlässlich der Erstreckung der Räu- mungsfrist auf März 2023 gegenüber dem Beklagten eine Mietzinspflicht thematisiert hätte. Umso weniger lässt sich auf eine entsprechende Ab- rede, welche die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 in die- sem Punkt ändern würde, schliessen. Ziff. 3 der Liquidationsvereinbarung statuiert im Übrigen keine Sanktion bei Nichteinhaltung der ursprünglich bis zum 31. Januar 2023 laufenden Abholfrist, welche denn auch schon ein erstes Mal für Februar 2023 ohne Kostenfolge verlängert wurde. 9.4 Sowohl seitens der Klägerin als auch seitens der an gleicher Adresse domizilierten C._______ AG (als Vermieterin der Räumlichkeiten in [...]) wurde die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 durch X._______ unterzeichnet. Ziff. 4 Satz 3 dieser Vereinbarung, wonach der Beklagte ab 1. Januar 2023 keine Kosten mehr für Mietzinse übernahm, bindet folglich auch die C._______ AG. Dessen ungeachtet stellte sie der Klägerin am 8. Juni 2023 die fragliche Rechnung über Fr. [...] betreffend «Mietkosten für den Monat März 2023, abzüglich Weitervermietung». 9.5 Demnach erweist sich die Mietzinsforderung der Klägerin für den Mo- nat März 2023 über Fr. [...] als unbegründet. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist. 11. Gemäss Art. 44 Abs. 3 VGG bestimmen sich die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung im Klageverfahren nach den Art. 63 - 65 VwVG, womit auch das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sinn- gemäss zur Anwendung gelangt (Art. 44 Abs. 3 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Urteil des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 10.1 m.H.). 11.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei bestimmt sich die Spruchgebühr nach Um- fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finan- zieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt sie Fr. 100.– bis Fr. 50'000.– (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– liegt sie zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 7'000.– (Art. 4 VGKE).

B-3927/2023 Seite 36 Angesichts des Streitwerts von Fr. [...], des doppelten Schriftenwechsels, der aufwendigeren Instruktion einerseits, des Verzichts der Parteien auf eine Vorbereitungs- und eine Hauptverhandlung andererseits, ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 2'600.– festzulegen. 11.2 Da sie unterliegt, hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebensowenig ist dem Beklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 VGKE).

B-3927/2023 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.– werden der Klägerin auferlegt. Zur Bezahlung wird der Kostenvorschuss von Fr. 2'600.– einbehalten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Klägerin und den Beklagten.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Urs Küpfer

B-3927/2023 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 9. September 2024

B-3927/2023 Seite 39 Zustellung erfolgt an: – die Klägerin (Gerichtsurkunde) – den Beklagten (Gerichtsurkunde)

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04.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026