B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.11.2024 (2C_548/2023)
Abteilung II B-388/2022
Urteil vom 17. August 2023 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Akkreditierungsrat, vertreten durch Rechtsanwalt Maurice M. Ruckstuhl, Liblin & Ruckstuhl / Avocats - Rechtsanwälte, Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur institutionellen Akkreditierung; Verfügung vom 24. September 2021.
B-388/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in [...] ist eine private Anbieterin von Studiengängen für [...]. B. B.a Am 25. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Schweizeri- schen Akkreditierungsrat (nachfolgend: Vorinstanz) ein von der Formular- vorlage abweichendes Gesuch um institutionelle Akkreditierung als Univer- sität. Am 26. November 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein – diesmal der Formularvorlage entsprechendes – neues Gesuch um institutionelle Akkreditierung als Universität. B.b In der Folge beauftragte die Vorinstanz am 27. April 2021 die Schwei- zerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (im Folgenden: AAQ) mit der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung. B.c Die AAQ empfahl der Vorinstanz mit Bericht zum Eintreten vom 20. Au- gust 2021 nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzutreten. Sie begründet dies damit, dass infolge widersprüchlicher Hinweise in den Un- terlagen die Zuordnung zu einem Hochschultyp (Kriterium b) nicht möglich sei und die Unterlagen nicht geeignet seien, die Regelung der Zulassung zur ersten Studienstufe zu belegen (Kriterium c). Weiter liessen die Unter- lagen weder verlässliche Schlussfolgerungen zur Infrastruktur noch solche zum Personal (Kriterium f) und über die Ressourcen zu (Kriterium h). B.d Mit Entscheid vom 24. September 2021 liess die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin nicht zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung zu, da die Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, die Er- füllung der genannten vier Kriterien b, c, f und h glaubhaft zu machen. Zur Begründung stützte sie sich vollumfänglich auf den Bericht zum Eintreten vom 20. August 2021. B.e Am 12. Januar 2022 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Zulassungsentscheid vom 24. September 2021 sowie den Bericht zum Ein- treten der AAQ vom 20. August 2021 zu.
B-388/2022 Seite 3 C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (Posteingang am 31. Januar 2022; vorab per Fax am 26. Januar 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte mit Verweis auf die Corona-Pandemie eine zeitnahe Beschwerdebegrün- dung in Aussicht. C.b Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 ([...]) reichte die Beschwerdeführe- rin die Beschwerdebegründung nach. Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zulassung zum Ver- fahren der institutionellen Akkreditierung. Zusammengefasst bringt sie als Begründung vor, dass alle bei der Beschwerdeführerin tätigen Professoren über eine Promotion für die Lehre und die Habilitation für die Betreuung von Doktoranden verfügten, die Forschung nicht rein anwendungsorientiert sei und ohne Maturität oder "Aufnahmeprüfung" der Zugang zur ersten Stu- dienstufe nicht möglich sei. Die Infrastruktur sei "adäquat und erfolgreich", ansonsten keine neuen Studierende das Studium bei der Beschwerdefüh- rerin beginnen würden. Wenn eine Hochschule [...] kontinuierlich erfolg- reich sei, müsse von der grundsätzlichen Tragfähigkeit ausgegangen wer- den. Zudem realisiere die Hochschule seit dem Jahr 2013 ununterbrochen Gewinn. Sie schlage die Beauftragung einer anderen Akkreditierungsagen- tur vor. C.c Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin eine von der Schweiz anerkannte Akkreditierungsagentur zu wählen habe. Die Be- schwerdeführerin habe darzulegen, ob sie als universitäre Hochschule oder Fachhochschule zu subsumieren sei. Die Beschwerdeführerin weise universitäre Charakteristika auf und biete den universitären Hochschulen vorbehaltenen Abschluss in [...] an. Jedoch betreibe die Beschwerdefüh- rerin ausdrücklich praxisorientierte Forschung und Lehre, was auf eine Fachhochschule hinweise. Ebenfalls würden im eingereichten Zulassungs- reglement unter den Eignungsvoraussetzungen sowohl die Maturität als auch die Fachmaturität zugelassen. Weiter ermöglichten die vorgelegten Unterlagen nur einen ungefähren Überblick über den Standort der sich in der Schweiz befindlichen Infrastruktur und des Personals, jedoch nicht
B-388/2022 Seite 4 über deren konkrete Zusammensetzung und Organisation. Dass die Be- schwerdeführerin weiter Bilanzen und geprüfte Jahresabschlüsse nur an die Steuerbehörden aushändige, stehe in einem direkten Widerspruch zum "Grundsatz der (finanziellen) Transparenz". C.d Mit Replik vom 14. Oktober 2022 hält die Beschwerdeführerin sinnge- mäss an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führt darin im Wesentlichen aus, dass sämtliche von der Vorinstanz anerkannten Akkreditierungsagenturen für eine "alternative Akkreditierung" ungeeignet seien. Für den Standort Schweiz sei die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) und für den Campus [...] (in Deutschland) die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zuständig. Die Beschwerdeführerin habe die AAQ nicht als Akkreditie- rungsagentur beauftragt, weil diese eine "Akkreditierung mit Besonderhei- ten" abgelehnt habe. C.e Die Vorinstanz hält mit ihrer Duplik vom 6. Dezember 2022 an den Aus- führungen in der Beschwerdeantwort fest. Im Wesentlichen macht sie gel- tend, die SAS sei nicht für die Akkreditierung von Hochschulen zuständig, welche sich im Rahmen des Hochschulförderungs- und -koordinationsge- setzes als Fachhochschule oder Universität akkreditieren lassen wollen. Da die Beschwerdeführerin sich als "Universität" akkreditieren lassen möchte, führe "der Weg über die institutionelle Akkreditierung gemäss HFKG". Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sei in der Schweiz keine "alternative Akkreditierung" möglich. Die Beschwerdeführerin habe mit Ge- such vom 26. November 2020 ausdrücklich die AAQ als Akkreditierungs- agentur ausgewählt. C.f Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit ent- scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im angefochtenen Entscheid beschliesst die Vorinstanz, die Beschwer- deführerin nicht zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung zuzulas- sen. Dieser Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der
B-388/2022 Seite 5 vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 24. September 2021 erst mit einem Begleitschreiben vom 12. Januar 2022 der Beschwer- deführerin zugestellt hat, ist selbst die nachgereichte Beschwerdebegrün- dung vom 11. Februar 2022 ([...]) noch exakt innert Beschwerdefrist erfolgt. Die Beschwerdefrist wurde somit eingehalten (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hoch- schulbereichs (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschu- len und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [Hoch- schulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20]). Zu die- sem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für die Qualitätssiche- rung und die Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 Bst. b HFKG). Für die Akkreditie- rung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschu- len und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels (Art. 27–35) und des 9. Kapitels (Art. 62– 65) dieses Gesetzes (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HFKG). Der SAR entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder
B-388/2022 Seite 6 anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HKFG). Akkreditiert werden Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) (Art. 28 Abs. 1 Bst. a HFKG). Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 Abs. 1 HFKG geregelt. Der Hochschulrat konkretisiert die Voraus- setzungen in einer Verordnung (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 HFKG). Die Verord- nung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 (Akkreditierungsverordnung HFKG; SR 414.205.3) legt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren fest (Art. 1 Bst. a Akkreditierungsverordnung HFKG). Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur institutionellen Ak- kreditierung zugelassen, wenn sie mit geeigneten Dokumenten glaubhaft macht, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 4 Akkreditierungsverord- nung HFKG erfüllt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Akkreditierungsagentur weiter. Sind sie nicht erfüllt, so trifft der Akkre- ditierungsrat einen Nichteintretensentscheid (Art. 10 Abs. 1 Akkreditie- rungsverordnung HFKG). Vorliegend ist der Entscheid der Vorinstanz be- treffend die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Verfahren der in- stitutionellen Akkreditierung angefochten. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt infolge von "Besonderheiten" (primär aufgrund des Fernunterrichts) eine von den soeben erwähnten rechtlichen Grundlagen abweichende "alternative Akkreditierung". Weiter sei die AAQ nicht als Akkreditierungsagentur geeignet, weil sie eine "alternative Akkre- ditierung" abgelehnt habe. Zudem seien die Voraussetzungen für die Zu- lassung zur institutionellen Akkreditierung erfüllt. Im Folgenden wird in ei- nem ersten Schritt geprüft, ob vorliegend eine andere Akkreditierungs- agentur als die AAQ für die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens zuständig ist (E 3.3 ff.) sowie ob eine beantragte "alternativen Akkreditie- rung" im Sinne der beschwerdeführerischen Vorbringen zulässig ist (E. 3.6). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die umstrittenen Voraus- setzungen für die Zulassung zur institutionellen Akkreditierung erfüllt sind (nachfolgend E. 4). 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sowohl vor der Vorinstanz wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine "alternative institutionelle Akkredi- tierung". Die Vorinstanz habe ohne Rückfrage an die Beschwerdeführerin
B-388/2022 Seite 7 die AAQ zur Erstellung des Berichts zum Eintreten beauftragt. Die Vo- rinstanz und die "nicht unabhängige" AAQ seien für die "Erstellung einer passenden internationalen Akkreditierung mit Besonderheiten" nicht geeig- net, weil diese nur Akkreditierungen für öffentlich betriebene schweizeri- sche kantonale Hochschulen gemäss HFKG durchführen könne. Deshalb sei die von der DAkkS akkreditierte "Deutsche Zertifizierung in Bildung und Wirtschaft GmbH" als Akkreditierungsagentur "zu bestätigen". Da keine na- tionale Akkreditierung für die Beschwerdeführerin "kompatibel" sei, sei die Beschwerdeführerin mit einer alternativen Akkreditierung auszustatten. Weil die AAQ die Akkreditierung mit Besonderheiten abgelehnt habe, sei sie nicht von der Beschwerdeführerin als Akkreditierungsagentur beauf- tragt worden. Infolgedessen sei eine Akkreditierung durch die SAS die Lö- sung. Die Verordnung EG Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 des europäischen Parlaments und des Rats der europäischen Union sei für die Vorinstanz "bindend". Die Schweiz verstosse gegen die genannte Verordnung, da sie neben der SAS auch die Vorinstanz für den Entscheid über Akkreditierun- gen nach dem HFKG zulasse, obwohl nur eine einzelne nationale Akkredi- tierungsstelle einzusetzen sei. Zudem sei die geforderte Unabhängigkeit durch die Zusammenarbeit der Vorinstanz und der AAQ nicht gewährleis- tet. Die Vorinstanz sei laut "EG-Gesetzen" – welchen die Schweiz zuge- stimmt habe – verpflichtet, Akkreditierungen von "EG-Partnern" anzuerken- nen. 3.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass die Beschwerdeführerin den nach schweizerischem Bundesrecht und damit den nach dem HFKG vorge- schriebenen Weg für die institutionelle Akkreditierung zu beschreiten habe. Dies betreffe auch die Auswahl einer in der Schweiz anerkannten Akkredi- tierungsagentur. Die Beschwerdeführerin habe demnach eine in der Schweiz anerkannte Akkreditierungsagentur zu wählen. Die Vorinstanz sei zwar befugt, weitere in- oder ausländische Akkreditierungsagenturen an- zuerkennen, jedoch sei sie nicht verpflichtet, einer solchen Forderung Folge zu leisten. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, aus welcher Bestim- mung die Beschwerdeführerin den angeblichen Anspruch herleite, dass der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) in der Schweiz als anerkannt zu gelten habe. Die Beschwerdeführerin habe im Gesuch vom 25. März und 26. November 2020 selbst die AAQ als Akkreditierungsagentur gewählt. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die AAQ nur organisatorisch dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt sei, jedoch fachlich unab- hängig sei. Die Vorinstanz führe in der Schweiz als einziges Organ in der Hochschullandschaft sämtliche Akkreditierungsverfahren für Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs. Dass das
B-388/2022 Seite 8 Akkreditierungsverfahren nach HFKG nicht den internationalen Standards entspreche, werde vollumfänglich bestritten. Es stehe fest, dass die Vo- rinstanz sämtliche Besonderheiten – insbesondere den Fernunterricht – gehörig berücksichtigt habe. 3.3 Das HFKG gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen (Art. 2 Abs. 1 HFKG). Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten gemäss Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HFKG die Bestimmungen des fünften (Art. 27–35 HFKG) und des neunten Kapitels (Art. 62–65 HFKG) dieses Gesetzes. Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen ge- stützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch (Art. 32 Satz 1 HFKG und Art. 3 Abs. 2 Akkre- ditierungsverordnung HFKG). Der SAR entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm aner- kannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkredi- tierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HFKG). Als Akkreditie- rungsagentur im Sinne dieser Verordnung gelten die Schweizerische Agen- tur für Akkreditierung und Qualitätssicherung sowie weitere vom Schwei- zerischen Akkreditierungsrat anerkannte in- oder ausländische Agenturen (Art. 3 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). 3.4 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin begutachtet und ak- kreditiert die SAS Konformitätsbewertungsstellen (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbe- wertungs-, Anmelde‑ und Zulassungsstellen [AkkBV; SR 946.512]). Sie ak- kreditiert mit anderen Worten Stellen im Sinne von Art. 8 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewer- ten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren ausüben, nicht aber Hochschulen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a AkkBV). Die SAS ist demnach nicht für die Akkreditierung von Hochschulen zuständig. Ebenfalls ist die Verordnung EG Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 des europäischen Parlaments und des Rats der europäischen Union ent- gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin mangels Ratifizierung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der Schweiz nicht anwendbar (vgl. die Schlussbestimmung der Verordnung EG Nr. 765/2008). Im Übrigen hat auch diese Verordnung
B-388/2022 Seite 9 Konformitätsbewertungen von Produkten im Rahmen des Warenverkehrs im Blick und äussert sich mit keinem Wort zu Ausbildungsstätten. Die Rü- gen der Beschwerdeführerin, dass die SAS anstelle der Vorinstanz für das Verfahren auf Zulassung zum Verfahren auf institutionelle Akkreditierung von Hochschulen zuständig wäre und die Schweiz gegen die Verordnung EG Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 des europäischen Parlaments und des Rats der europäischen Union verstossen würde, erweisen sich demnach als unbegründet. Die Zuständigkeit der Vorinstanz für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerdeführerin zur Akkreditierung als Hochschule fin- det mit Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 32 f. HFKG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Akkreditierungsverfahren unter Einhaltung der Bestimmungen des HFKG durchgeführt worden ist. 3.5 Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Akkreditierungsagentur gibt freilich die Zuständigkeitsordnung zu einer Bemerkung Anlass, auch wenn dies von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Nach Art. 10 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG prüft zunächst der Akkreditie- rungsrat die Voraussetzungen nach Art. 4 der gleichen Verordnung und fällt gestützt darauf einen Eintretens- oder Nichteintretensentscheid. Erst an- schliessend werden (im ersten Fall) die Unterlagen an die Akkreditierungs- agentur zur Prüfung weitergeleitet. Vorliegend wurde von diesem Verfah- ren insofern abgewichen, als die Vorinstanz (der Akkreditierungsrat) die Unterlagen direkt an die AAQ (die Akkreditierungsagentur) weitergeleitet hat, welche die Empfehlung abgab, das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht zuzulassen. Diese Abweichung ist allerdings unschädlich, denn die Vorinstanz delegierte die Entscheidkompetenz nicht an die AAQ, sondern entschied gestützt auf deren Empfehlung selbst, wie in der Verordnung vor- gesehen. Ob und wie sich dieser Umstand im nachfolgenden Anerken- nungsverfahren auswirken würde, ist – wie den nachfolgenden Erwägun- gen entnommen werden kann – in casu nicht zu beurteilen. 3.6 Die Beschwerdeführerin beantragte mit Gesuch vom 26. November 2020 (in den Akten) die institutionelle Akkreditierung der "A._______" als Universität und wählte ausdrücklich die AAQ als Akkreditierungsagentur. So ist dem genannten Gesuch der handschriftliche Zusatz "Prüfung und Testierung [...] nach den Vorgaben des HFKG Artikel 20 durch AAQ CH" zu entnehmen. Weil die Beschwerdeführerin damit die AAQ als Akkreditie- rungsagentur gewählt hat und die AAQ nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 HFKG ausdrücklich als Akkreditierungsagentur zugelassen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die AAQ den Bericht zum Eintreten vom 20. August
B-388/2022 Seite 10 2021 erstellt hat. Zudem handelt es sich bei der AAQ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin um die fachlich unabhängige – in Art. 3 Abs. 1 Ak- kreditierungsverordnung HFKG ausdrücklich vorgesehene – Akkreditie- rungsagentur, deren Wahl durch die Beschwerdeführerin vorliegend den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Weil die Hochschule gemäss Art. 9 Abs. 6 Akkreditierungsverordnung HFKG zur Durchführung der institutio- nellen Akkreditierung die Akkreditierungsagentur aus den vom Akkreditie- rungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen auszuwählen hat, ist wei- ter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdefüh- rerin mit Gesuch vom 26. November 2020 selbst gewählte AAQ als Akkre- ditierungsagentur berücksichtigte. Da weiter Art. 32 Satz 1 HFGK die Durchführung des Akkreditierungsver- fahrens ausschliesslich auf das Akkreditierungsverfahren nach diesem Ge- setz beschränkt, besteht keine gesetzliche Grundlage für die beantragte "alternative Akkreditierung". Indem die Vorinstanz weder durch Gesetz noch andere Rechtsbestimmungen zur Bewilligung des Wechsels einer be- reits beauftragten Akkreditierungsagentur verpflichtet ist, erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich einer "alternativen Akkreditie- rung" sowie des beantragten Wechsels der Akkreditierungsagentur im lau- fenden Verfahren als unbegründet. 4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Zulassung der Beschwerde- führerin zum Verfahren für die institutionelle Akkreditierung verweigert hat. 4.1 Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie mit geeigne- ten Dokumenten glaubhaft macht, dass sie die in Art. 4 Abs. 1 Akkreditie- rungsverordnung HFKG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Da der Ak- kreditierungsrat gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn nicht sämtliche Voraus- setzungen nach Artikel 4 Akkreditierungsverordnung HFKG erfüllt sind, sind die Voraussetzungen im genannten Artikel 4 Akkreditierungsverord- nung HFKG eigentliche Ausschlusskriterien und sind kumulativ zu erfüllen. Dies bedeutet, dass bereits das Fehlen einer Voraussetzung die Zulassung zur institutionellen Akkreditierung verhindert (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).
B-388/2022 Seite 11 Die Vorinstanz sah die vier folgenden Kriterien im Fall der Beschwerdefüh- rerin als nicht erfüllt an:
B-388/2022 Seite 12 2021; in den Akten) führt die Beschwerdeführerin unter den "Eingangsvo- raussetzungen für die erste Studienstufe (Bachelor)" die "Gymnasiale Ma- tura oder Abitur", "höherwertige Hochschulzeugnisse", "Fachmatura / Fachabitur" und "Ausländische Vorbildungsausweise" auf. Die Eingangs- voraussetzung "Fachmatura / Fachabitur", konkretisiert sie wie folgt: "Eid- genössisches Berufs-/ gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitäts- zeugnis inkl. Ausweis über (sofern erforderliche) bestandene Ergänzungs- prüfung sowie entsprechende Hochschulzugangsberechtigende Ab- schlüsse aus Österreich und Deutschland, die durch fachqualifikative Ab- schlüsse zur Aufnahme des spezifischen Studiums berechtigen." 4.2.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die von der Be- schwerdeführerin bei der Gesuchstellung eingereichten Dokumente, kei- nen Rückschluss auf eine Regelung betreffend die Zulassung zur ersten Studienstufe zulassen würden. Das mit der Stellungnahme eingereichte Zulassungsreglement vom 30. Oktober 2019 vermöge ebenfalls nicht dem Kriterium c gerecht zu werden, zumal dieses unter den Einigungsvoraus- setzungen sowohl die Maturität oder das Abitur als auch eine Fachmaturität oder ein Fachabitur zulasse. Beabsichtige die Beschwerdeführerin eine Ak- kreditierung als "universitäre Hochschule", habe sie glaubhaft zu machen, dass die Zulassung zur ersten Studienstufe ausschliesslich mit gymnasia- ler Maturität möglich sei. Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Studien- zulassungsreglement auch den Zugang mit Fachmaturität erlaube, sei das vorgelegte Dokument nicht dazu geeignet, die Erfüllung des Kriteriums zu belegen. 4.2.3 Die universitären Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ers- ten Studienstufe eine gymnasiale Maturität (Art. 23 Abs. 1 HFKG). Sie kön- nen die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat ge- stützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleich- wertigkeit (Art. 23 Abs. 2 HFKG). 4.2.4 Gemäss dem Dokument "Studienzulassung" der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2019 (in den Akten) umfassen die Eingangsvorausset- zungen für die erste Studienstufe (Bachelor) folgende Zugangsoptionen: Gymnasiale Matur oder Abitur, höherwertige Hochschulzeugnisse, "Fach- matura/Fachabitur" und ausländische Vorbildungsausweise. Weil die Be- schwerdeführerin neben der Maturität unter anderem die Fachmaturität als "Zugangsoption" für ihre Studiengänge vorsieht, vermag die Beschwerde- führerin die Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Studienstufe
B-388/2022 Seite 13 universitärer Hochschulen nicht glaubhaftzumachen (vgl. Art. 23 Abs. 1 HFKG). Soweit die Beschwerdeführerin um Zulassung zur institutionellen Akkreditierung als Universität ersucht, erweist sich der angefochtene Ent- scheid demnach im Ergebnis als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. 4.2.5 Bei diesem Ergebnis ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführe- rin konkretisierten Ausführungen in der genannten Eingabe "Kriterium C" vom 4. August 2021 den Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe von Fachhochschulen gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG entspre- chen. Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Stu- dienstufe gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf (Bst. a), eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kennt- nisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat (Bst. b) oder eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrich- tung (Bst. c). 4.2.6 Die Beschwerdeführerin lässt im Widerspruch zu Art. 25 Abs. 1 Bst. a HFKG die Berufsmaturität für das Studium nur unter der Bedingung zu, dass der oder die Studierende einen "Ausweis über (sofern erforderliche) bestandene Ergänzungsprüfung" verfügt. Diese Eingrenzung ist in Art. 25 Abs. 1 Bst. a HFKG nicht vorgesehen. Andererseits ermöglicht bei der Be- schwerdeführerin bereits die gymnasiale Maturität die Zulassung zur ers- ten Studienstufe, während Art. 25 Abs. 1 Bst. b HFKG eine gymnasiale Ma- turität und zusätzlich eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung vo- raussetzt. Weiter setzt Art. 25 Abs. 1 Bst. c HFKG eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung voraus, während die Beschwerdeführerin unabhängig vom gewählten Fachbereich die Fachma- turität zur ersten Studienstufe zulässt. Daraus wird erkenntlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine der drei Zulassungsvoraussetzun- gen zur ersten Studienstufe von Fachhochschulen einhält (Art. 25 Abs. 1 HFKG). 4.2.7 Der angefochtene Entscheid, welcher das Kriterium der Zulassungs- voraussetzungen zur ersten Studienstufe mangels hinreichender Doku- mente über die Regelung der Zulassung zur ersten Studienstufe als nicht erfüllt betrachtet (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Akkreditierungsverordnung HFKG), ist demnach nicht zu beanstanden und die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Da die Voraussetzungen zur Zulassung für die institutionelle Akkreditierung kumulativ glaubhaft zu
B-388/2022 Seite 14 machen sind (vgl. Erwägung 4 vorstehend), erfüllt die Beschwerdeführerin die in Art. 4 Akkreditierungsverordnung HFKG aufgeführten Voraussetzun- gen nicht und die Vorinstanz hat zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Akkreditierungsverordnung HFKG einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Kriterium der Zulassungsvo- raussetzungen zur ersten Studienstufe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c erfüllt hätte, wäre das Kriterium der Zuordnung zu einem Hochschultyp zur ersten Studienstufe (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Akkreditierungsverordnung HFKG) – wie nachfolgend begründet wird – nicht erfüllt. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht betreffend die Zuordnung zu einem Hochschultyp (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Akkreditierungsverordnung HFKG) gel- tend, dass die internen Unterlagen dies klar und deutlich regeln würden. Die verschiedenen Prozesse wie unter anderen die Immatrikulation und die Promotion würden in Checklisten und Ordnungen ergänzt. Alle Professo- ren benötigten Promotion für die Lehre und Habilitation für die Betreuung von Doktoranden. Es finde eine wissenschaftliche Ausbildung statt. In der Lehre würden grundsätzliche Problemstellungen zum Erwerb einer allge- meinen Berufsausbildung vermittelt. Festgehalten werde an einer ver- meintlich unsauberen Abgrenzung des Begriffs "praxisnahe Forschung". Die Forschung enthalte die wissenschaftliche Aufstellung, Nachprüfung und Diskussion der Prinzipien der entsprechenden Wissenschaft und sei somit nicht rein anwendungsorientiert, sondern universitär. Die Beschwer- deführerin sei durch den Eintrag im Handelsregister "staatlich zugelassen" und anerkannt. 4.3.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass das Lehrangebot der Beschwerdeführerin mit Bachelor, Master, Doktorat und Habilitation sowie das Lehrangebot in der [...] die Zuordnung zum Hoch- schultyp "universitäre Hochschule" nahelege. Andererseits betone die Be- schwerdeführerin die Praxisorientierung ihrer Lehre und Forschung, was wiederum auf eine Fachhochschule im Sinne des HFKG hinweise. Die vor- liegenden Dokumente seien deshalb nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin dem Hochschultyp "universitäre Hochschule" entspreche. Die Anerkennung und Zulassung einer Hochschule erfolge, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, eben gerade nicht durch die alleinige Eintragung in das Handelsregister. Das Handelsregister bezwecke die informationelle Erleichterung des Geschäftsverkehrs in der
B-388/2022 Seite 15 Schweiz. Die alleinige Eintragung habe folglich nicht die Akkreditierung ei- ner Hochschule nach den Bestimmungen des HFKG zur Folge. 4.3.3 Hochschulen im Sinne des HFKG sind (a.) die universitären Hoch- schulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Techni- schen Hochschulen (ETH); (b.) die Fachhochschulen und die pädagogi- schen Hochschulen (Art. 2 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkredi- tierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbe- reichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fach- hochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Fachhochschulen be- reiten durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die An- wendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern (Art. 26 Abs. 1 HFKG). 4.3.4 Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, stellt der Handelsregis- tereintrag ein reines Publizitätsmittel dar (vgl. SCHERRER URS, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 61 N. 1). Dieser ist demnach vorliegend höchstens als Indiz für die Beurteilung der Zuordnung zu einem Hochschultyp zu berück- sichtigen. Gemäss Handelsregisterauszug vom 15. Februar 2017 (in den Akten) handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "[...]". Diese sinngemässe Bezeichnung als Universität stimmt mit dem Gesuch der Be- schwerdeführerin überein, kreuzte sie doch im Gesuch vom 28. Mai 2015 um institutionelle Akkreditierung in der vorgegebenen Auswahl das Feld "Universität" an. Ebenfalls entspricht dies sowohl den von der Beschwer- deführerin angebotenen Studienstufen als auch den angebotenen Studien- gängen. So können gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Hoch- schulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019 (Hochschulratsverordnung; SR 414.205.1) nur universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs Titel für die dritte Studienstufe (Doktorat) verleihen. Ebenfalls können nur die universitären Hochschulen und die anderen uni- versitären Institutionen des Hochschulbereichs die Titel [...] verleihen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und Art. 11 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 Hochschulratsverord- nung). Demgegenüber hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass ihre Stu- diengänge einen besonders engen Bezug zur Praxis garantiere (vgl. Ma- nagement-Handbuch, Kapitel 9 [in den Akten]) und hält in der genannten
B-388/2022 Seite 16 Eingabe "Kriterium C" vom 4. August 2021 ausdrücklich fest "Der Fokus der Forschung liegt auf der Praxisrelevanz, was den A._______ Anspruch des integralen Ansatzes unterstreicht, der auf Nachhaltigkeit und zugleich auf Relevanz ausgelegt ist." Dies entspricht weiter den von der Beschwer- deführerin eingereichten Belegen zur Praxisrelevanz ihrer Forschung, wo- nach sie in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 mit [...] ausgezeichnet wurde. Diese Auszeichnungen belegen – in Übereinstimmung mit ihren ei- genen Ausführungen – dass die Beschwerdeführerin die Studierenden durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte For- schung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet. Diese Vor- bereitung durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorien- tierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Studiengestaltung eher als Fachhochschule im Sinne von Art. 26 Abs. 1 HFKG zu qualifizieren wäre, weil sie durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorien- tierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet. Da überdies die bereits getroffenen Ausführungen (vorstehend E. 4.1) zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe, infolge der Möglichkeit mit einer Fachmaturität zum Studium bei der Beschwerdefüh- rerin zugelassen zu werden, auf eine Fachhochschule hinweisen, wird er- kenntlich, dass sich die Beschwerdeführerin weder dem Hochschultyp der universitären Hochschule nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 Akkreditierungs- verordnung HFKG noch einer Fachhochschule im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 Akkreditierungsverordnung HFKG zuordnen lässt. Demnach erfüllt die Beschwerdeführerin das Kriterium der Zuordnung zu einem Hochschultyp nicht. 4.4 Da die in Art. 4 Akkreditierungsverordnung HFKG aufgeführten Voraus- setzungen für die die Zulassung zur institutionellen Akkreditierung – wie vorstehend (E. 4.1) erwähnt – kumulativ glaubhaft zu machen sind, und die Beschwerdeführerin bereits die Kriterien "Zuordnung zu einem Hochschul- typ" (Art. 4 Abs. 1 Bst. b HFKG) und "Zulassung zur ersten Studienstufe" (Art. 4 Abs. 1 Bst. c HFKG) nicht glaubhaft dargelegt hat, kann die Prüfung der umstrittenen Kriterien "Nachweis über Personal und Infrastruktur" (Art. 4 Abs. 1 Bst. f HFKG) und "Nachweis über Ressourcen" (Art. 4 Abs. 1 Bst. h HFKG) offenbleiben. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die in Art. 4 Akkreditierungsverordnung HFKG aufgeführten Voraussetzungen nicht und die Vorinstanz hat zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Akkreditierungsverordnung HFKG einen Nichteintretensentscheid gefällt. 5.
B-388/2022 Seite 17 5.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich unter anderem nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 5'000.– festgesetzt und dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.– entnommen. Der Restbetrag von CHF 1'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die obsiegende, anwaltlich vertretene Vor- instanz hat eine Kostennote eingereicht. Sie ist ein gemeinsames Organ von Bund und Kantonen (Art. 7 Bst. c HFKG); als Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung (vorstehend E. 1.1; vgl. auch den Abschreibungs- entscheid des BVGer B-3611/2019 vom 28. April 2021 E. 3.3) ist ihre Ein- ordnung in die Behördenstruktur unklar (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: Ehren- zeller et al. [Hrsg], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 178 N. 9). Es ist deshalb nicht ohne weiteres klar, ob die Vor- instanz als Bundesbehörde oder andere Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VGKE qualifiziert. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da sie jedenfalls mit öffentlichen Aufgaben betraut ist und ihr deshalb – spiegel- bildlich dazu, dass sie als Vorinstanz im Unterliegensfall auch keine Kosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 2 VwVG) – kein Anspruch auf Parteientschä- digung zusteht (vgl. BGE 137 II 58 E. 14.2.2 betreffend die Flughafen Zü- rich AG; zur Parallelität von Kostenpflicht und Parteientschädigung MI- CHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 64 N 10). Daher ist auch der Vorinstanz keine Parteient- schädigung zuzusprechen.
B-388/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss ent- nommen und der Restbetrag von CHF 1'000.- wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Benjamin Märkli
B-388/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. September 2023
B-388/2022 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. R_22_4_4; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)