Abt ei l un g II B-38 6 /2 0 08 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9 Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. X., vertreten durch Advokatin Y., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Schutzverweigerung gegenüber der internationalen Registrierung Nr. 872 861 GB. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 38 6 /20 0 8 Sachverhalt: A. Gestützt auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 3'067'808 vom 30. März 2005 (Registrierungsdatum) wurde die Wortmarke IR 872'861 GB der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2005 unter anderem mit Schutzan- spruch für die Schweiz in das internationale Markenregister eingetra- gen. Sie wurde für folgende Produkte bzw. Dienstleistungen registriert: Klasse 7: Pièces pour machines à tricoter, notamment aiguilles, tiges d'arrêt et picots en acier pour actionner les aiguilles, pièces ressem- blant à des aiguilles pour les machines précitées pour le piquage, mo- dules à aiguilles, accessoires de machines textiles, notamment navet- tes, bobines, bras de chasse, taquets, leviers de renvoi, bandes d'enroulement, cadres de lisses, peignes de mises, lisses, lamelles de casse-chaîne, tendeurs de fils, testeurs de résistance des fils, ap- pareils pour fausses lisières; lamelles, machines à border, appareils de nettoyage (laveuses à pression), roulements à billes, roulements à billes en plastique, éléments de roulements à billes, machines égalisa- trices à navette, machines polisseuses à navette, accessoires de na- vettes, notamment enfileurs d'aiguilles, ressorts de friction, pointes de navettes, brosses de frein, courroies, cadres lames, cadres de lisses, dispositifs d'impression industriels et mécaniques, notamment pour le traitement de supports de céramique à plusieurs couches; outils d'impression et pièces d'outils d'impression, notamment tampons, pochoirs et douilles de guidage, modules pour aiguilles, aiguilles de machines à tricoter et machines à coudre, aiguilles à coudre, aiguilles à crochet et aiguilles d'insertion pour la fabrication de chaussures, aiguilles de feutrage et aiguilles à fourche, aiguilles pour texturation, aiguilles de machines à tufter. Klasse 17: Matières plastiques sous forme extrudée destinés à la fabrication d'accessoires de machines textiles, d'accessoires de navettes et navettes. Klasse 19: Bois sous forme de produits semi-finis pour la fabrication d'accessoires de machines textiles, d'accessoires de navettes et de navettes. Klasse 26: Aiguilles; aiguilles de machines à tricoter et machines à coudre; aiguilles à coudre, aiguilles à crochet, aiguilles d'insertion Se ite 2

B- 38 6 /20 0 8 pour la fabrication de chaussures, aiguilles à feutrer et aiguilles à fourche, aiguilles pour la texturisation, aiguilles à tufter. Klasse 38: Services en ligne, à savoir transmission d'informations, textes, dessins et images. B. Am 26. Januar 2006 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) die Registrierung dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz). C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 erliess das IGE für das Gebiet der Schweiz eine vorläufige, alle beanspruchten Waren und Dienst- leistungen umfassende Schutzverweigerung für diese Marke ("sur mo- tifs absolus"). Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Marke be- stehe aus der gebräuchlichen Abkürzung "GB", welche auf Englisch "Great Britain" bedeute und sich im Französischen mit "Grande-Breta- gne" übersetzen lasse. Sie beschreibe direkt die Natur, die Herkunft oder die Besonderheiten der Produkte und Dienstleistungen der Klas- sen 7, 17, 19, 26 und 38. Von den betroffenen Kreisen werde sie nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden; sie müsse zur freien Verfügung der Konkurrenz bleiben und gehöre folglich zum Gemeingut. Darüber hinaus sei die Marke für Produkte und Dienst- leistungen der Klassen 7, 17, 19, 26 und 38, welche nicht aus Gross- britannien stammten, irreführend. Die Markeninhaberin könne ihre Rechte innerhalb einer Frist von fünf Monaten, d.h. bis 20. Mai 2007, beim IGE geltend machen. D. In ihrer Eingabe an das IGE vom 23. April 2007 erklärte die Beschwer- deführerin, "GB" sei kein (dem Gemeingut zugehöriges) Herkunftszei- chen. Weder im Gesetz, noch in den Richtlinien des IGE, noch in der Rechtsprechung sei es je jemandem eingefallen, Länderkürzel unter dem Gesichtspunkt "Herkunftszeichen" abzuhandeln. Tatsächlich sei ein Herkunftszeichen nur dann ein solches, wenn es vom Konsumen- ten entsprechend wahrgenommen werde. Es gebe über 200 Länder- kürzel, alle bestehend aus zwei Buchstaben, und es wäre absolut un- möglich, Initialen zu registrieren, wenn die Länderkürzel plötzlich zu Herkunftszeichen würden. Zudem gebe es je nach Regelungen unter- schiedliche Länderkürzel. Wenn ein Zeichen aber geographisch nicht klar zugeordnet werden könne, dann könne es von vorneherein kein Se ite 3

B- 38 6 /20 0 8 Herkunftszeichen sein. "GB" sei schon vielfach in der Schweiz hinter- legt worden, zwar in graphischer Gestaltung, was dem Gehalt jedoch keinen Abbruch tue. Ein Herkunftszeichen sei nur dann nicht zu regi- strieren, wenn es dem Gemeingut zugehörig sei, und das sei es in einer graphischen Gestaltung nicht. Allerdings müssten diesfalls die Waren eingeschränkt werden, was in keinem der von der Beschwerde- führerin aufgelisteten Fälle geschehen sei. Auch reine Wortmarken, die (auch) Länderkürzel seien, gebe es in der Schweiz zuhauf. E. Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2007 bekräftigte das IGE die provisorische Schutzverweigerung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 17, 19, 26 und 38. Es be- gründete dies im Wesentlichen gleich wie in seinem Refus vom 20. De- zember 2006, wenn auch ausführlicher. Zu den von der Beschwerde- führerin ins Spiel gebrachten schweizerischen Voreintragungen führte das IGE aus, diese seien entweder a) als alt bzw. älter (Hinterlegungs- datum zwischen 1974 und 1999) einzustufen, weshalb der Gleichbe- handlungsgrundsatz nicht verletzt sei, oder wiesen b) einen Zusatz auf, welcher die Bedeutung von "GB" als Herkunftsangabe in den Hin- tergrund dränge, oder enthielten c) eine graphische Gestaltung, so dass "GB" nicht mit einer Herkunftsangabe assoziiert werde, oder sei- en d) Akronyme, die dem schweizerischen Abnehmer als Herkunftsan- gaben nicht bekannt sein dürften, oder bestünden e) nicht aus einem Länderkürzel. Bei den beiden verbleibenden Marken (514'059 UR und 552'405 GB MERCHANT PARTNERS) lägen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Im Übrigen dürften allenfalls fehlerhafte Entscheide des Instituts nicht Richtschnur für die weitere Eintragungspraxis bilden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestünde nur, wenn das Institut auch zukünftig an einer gesetzwidrigen Praxis festhalten wollte. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Abschliessend gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit für eine letzte Stellungnahme, wozu sie ihr Frist bis 10. September 2007 setzte. F. Am 10. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin dem IGE eine weitere Stellungnahme ein. Darin wies sie unter anderem darauf hin, dass Grossbritannien selbst die Marke "GB" mehrfach problemlos von ausländischen Anmeldern akzeptiert habe. Auch alle anderen Länder etwa der EU hielten die Buchstaben "GB" nicht für einen Hinweis auf Produkte britischer Herkunft. Mit an Sicherheit grenzender Wahr- Se ite 4

B- 38 6 /20 0 8 scheinlichkeit sei auszuschliessen, dass der schweizerische Durch- schnittskonsument eine Nähnadel der Beschwerdeführerin, auf der die Buchstaben "GB" eingraviert seien, als englisches Erzeugnis interpre- tiere. England nenne sich vorrangig "UK" und erst in zweiter Linie "GB". "GB" habe also keine über das rein Postalische hinausgehende Bedeutung. Auch ein Blick in das Handelsregister sei aufschlussreich. Dort eingetragene Aktiengesellschaften mit "GB" am Anfang ihrer Fir- ma hätten mit England rein gar nichts zu tun. "GB" habe zudem eine klare andere Bedeutung, nämlich "Gigabyte". Wenn Initialen Kenn- zeichnungskraft haben könnten und in concreto nicht mit England in Verbindung gebracht würden, sondern mit den Initialen der Anmelde- rin, dann sei nicht einzusehen, warum hier die Unterscheidungskraft fehlen sollte. Wäre "GB" wirklich ein Herkunftszeichen, dürfte es nur für Waren eng- lischer Herkunft oder für Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in England verwendet werden. Wolle jemand darauf hinweisen, dass er mit England zu tun habe, dann tue er dies nicht mit "GB", denn "GB" alleine heisse nichts. Ein Freihaltebedürfnis an einer Marke "GB" sei unter keinem Gesichtspunkt zu bejahen. Der Hinweis auf eine graphi- sche Gestaltung, der regelmässig angebracht werde, sei im Zusam- menhang mit Herkunftszeichen falsch. Werde ein Herkunftszeichen graphisch gestaltet, dann sei es nicht einfach eintragungsfähig, wie etwa ein banales Zeichen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass die Waren auf solche entsprechender Herkunft eingeschränkt würden. Anders als die anderen dem Gemeingut zugeordneten Begriffe seien unzulässige Herkunftszeichen an eine Strafnorm gekoppelt. Ein dem Gemeingut zugeordneter banaler Begriff wie "super" werde nicht als Marke registriert, und damit habe es sein Bewenden. Der erfolglose Anmelder werde nicht daran gehindert, "super" dennoch zu verwen- den, wenn auch ohne Abwehransprüche Dritten gegenüber. Eine Mar- ke jedoch, die als unzulässiges Herkunftszeichen angesehen werde, dürfe nicht verwendet werden; wer ein unzulässiges Herkunftszeichen verwende, mache sich strafbar, weshalb der voreilige Zurückweisungs- entscheid der Vorinstanz für den Inhaber umständliche gerichtliche Verfahren zur Folge habe und korrigiert werden müsse. G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 verweigerte das IGE der inter- nationalen Registrierung 872'861 GB den Schutz in der Schweiz für Se ite 5

B- 38 6 /20 0 8 alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 17, 19, 26 und 38. Die Begründung dieser Verfügung entspricht im Wesentli- chen derjenigen des Schreibens der Vorinstanz an die Beschwerde- führerin vom 10. Juli 2007 ("Provisorischer Refus der IR-Marke Nr. 872861 "GB"). H. Mit Datum vom 21. Januar 2008 reichte die Markeninhaberin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des IGE vom 6. Dezember 2007 ein. Sie stellte dabei folgende Rechtsbegeh- ren: "1.Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (EIGE) vom 6. Dezember 2007 betreffend die Schutzverweigerung für die internationale Markenregistrierung Nr. 872 861 "GB" in der Schweiz sei aufzuheben. 2.Der internationalen Marke Nr. 872 861 "GB" sei demgemäss der Schutz in der Schweiz für alle beantragten Waren und Dienstleistungen ohne Einschränkung zu gewähren; 3.alles unter Erstattung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (EIGE)." Zur Begründung hielt die Beschwerdeführerin fest, es gehe vorliegend ausschliesslich darum, ob Ländercodes a priori als Herkunftszeichen zu interpretieren seien, ob dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei oder eben nicht. Anders als bei Sachbezeichnungen, die durch eine graphische Ausgestaltung Kennzeichenkraft erlangen könnten, bleibe ein Herkunftszeichen ein solches, auch wenn es noch so schön gestaltet werde. Eine Herkunftsangabe müsse von jedem verwendet werden dürfen, auf den sie zutreffe. Ein Herkunftszeichen, welches mit weiteren Elementen graphischer Natur oder mit weiteren, kennzeichnenden Worten ergänzt worden sei, sei eintragungsfähig, müsse aber den Anforderungen von Art. 48 MSchG (Einschränkung der Waren auf solche der betreffenden Provenienz) und/oder Art. 49 MSchG (Domizil bei Dienstleistungen) entsprechen. In gewissen Fällen könne sich sodann eine individuelle Betrachtungsweise rechtfertigen, beispielsweise dann, wenn man Ländercodes grundsätzlich nicht als Herkunftszeichen ansehe, ein bestimmter Ländercode jedoch etwa durch eine intensive Bewerbung einen entsprechenden Ruf erlangt habe. Das IGE verkenne die erwähnten Grundsätze regelmässig und registriere Länderkürzel – analog zu Sachbezeichnungen – ohne Se ite 6

B- 38 6 /20 0 8 Weiteres, wenn diese graphisch ausgestaltet würden oder zusätzliche Worte enthielten. Überdies habe keine Marke mit einem Ländercode gefunden werden können, die tatsächlich eingeschränkt worden wäre. Eine Marke "GB" sei schon gestützt auf die Voreintragungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und mangels einer klaren Praxisänderung einzutragen. Lediglich eventualiter sei zu prüfen, ob der Ländercode "GB" über- haupt dazu geeignet sei, einen Abnehmer glauben zu lassen, ein Pro- dukt habe mit Grossbritannien zu tun. In konsequenter Weise werde "GB" als Ländercode nur noch für Autos benutzt, und englische Fahr- zeuge träten in der Schweiz höchstens auf der Autobahn in relevantem Umfang in Erscheinung. Andererseits gebe es im Bewusstsein der Be- völkerung durchaus eine im Alltag verwendete und im allgemeinen Sprachgebrauch verankerte Abkürzung für England, nämlich "UK"; dies vor allem auch, weil "UK" die Top Level Domain für England sei. Folglich sei "GB" kein Herkunftszeichen im Sinne von Art. 47 MSchG. Die Marke "GB" sei für die Klassen 7, 17, 19, 26 und 38 hinterlegt wor- den. Im Zentrum stünden in allen Klassen Textilmaschinen. Die Pro- dukte der Anmelderin würden an die Textilmaschinenindustrie verkauft. Die Stahlindustrie sei in England zweifelsohne von Bedeutung, ebenso die Textilindustrie, und die Anmelderin habe im Übrigen auch eine Zweigniederlassung in England. Der gute Ruf von Stahl- und Textilin- dustrie treffe aber (mindestens) ebenso auf Deutschland, das Her- kunftsland der Marke (und Hauptsitz der Anmelderin), zu. Ausschlag- gebend dürfte vorliegend aber sein, dass die Produkte der Anmelderin an Industrien geliefert würden, mithin an ein Fachpublikum, welches als besonders aufmerksam zu bezeichnen sei. Ausserdem werde für jeden Abnehmer sofort klar, dass die Marke "GB" für die Anfangsbuch- staben des zweiteiligen Namens in der Firma der Anmelderin stehe. Schliesslich sei "GB" in der EU völlig problemlos hinterlegt worden, also gerade auch in England selbst. Ebenso sei "GB" in den Vereinig- ten Arabischen Emiraten, in Bolivien, Kanada, Chile, Kolumbien, Gua- temala, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, in Ecuador, Hong Kong, Honduras, Indonesien, Israel, im Iran, in Jordanien, im Libanon, in Marokko, Mexiko, Perú, El Salvador, Taiwan und Uruguay problem- los registriert worden. Beanstandungen habe es vor allem dort gege- ben, wo andere Marken entgegengehalten worden seien oder zwei Konsonanten a priori nicht registriert würden. Se ite 7

B- 38 6 /20 0 8 I. Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 6. März 2008, wobei sie beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Hinsichtlich der materiellrechtli- chen Begründung für die Schutzverweigerung verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezem- ber 2007. Ergänzend hielt sie fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass einige Waren auch im Heimgebrauch Verwendung fän- den bzw. vom Durchschnittsabnehmer gekauft würden (z.B. "aiguilles; aiguilles de machines à tricoter et machines à coudre; aiguilles à coudre" der Klasse 26). Auch die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 richteten sich an den schweizerischen Durchschnitts- konsumenten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der inter- nationalen Registrierung sei somit auf beide Abnehmerkreise (spezia- lisierte Fachkreise der Strick- und Textilwarenproduktion sowie Durch- schnittskonsumenten) abzustellen. Das Vereinigte Königreich spiele im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine wegweisende Rolle. Folglich sei das Akronym "GB" mit Herkunftserwartungen verknüpft. Auch sei es als Herkunftsangabe wegen seines unmittelbar beschrei- benden Charakters für andere Gewerbetreibende unentbehrlich und müsse deshalb in jeder Verwendungsart für den geschäftlichen Ver- kehr absolut freigehalten werden. Darüber hinaus würde der Abneh- mer getäuscht, wenn die Waren und Dienstleistungen nicht die voraus- gesetzten Anforderungen an die Herkunft erfüllen würden. J. Mit Verfügung vom 12. März 2008 schloss das Bundesverwaltungsge- richt den Schriftenwechsel ab. K. Mit Datum vom 23. Februar 2009 unterbreitete das IGE dem Bundes- verwaltungsgericht ein Sistierungsgesuch. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie habe am 15. Dezember 2008 eine Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_587/2008) gegen den Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts B-6287/2007 vom 10. November 2008 betref- fend die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs Nr. 54466/2006 CALVI (fig.) eingereicht. Das beim Bundesgericht hängige Verfahren habe präjudizielle Bedeu- tung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Se ite 8

B- 38 6 /20 0 8 Durch Verfügung vom 24. Februar 2009 übermittelte das Bundesver- waltungsgericht das Sistierungsgesuch der Vorinstanz zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin. L. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer- den gegen Verfügungen des IGE in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 lit. e VGG). Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Frist und Form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Sis- tierung des Verfahrens, um einen Entscheid des Bundesgerichts in ei- ner anderen Markenangelegenheit (Verfahren 4A_587/2008) abzuwar- ten. Ein hängiges Verfahren vor einer anderen Behörde bildet jedoch nur einen Sistierungsgrund, wenn es für das zu sistierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist und dieses ohne Sistierung nicht ra- scher und einfacher zum Ziel gelangt (BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Eine solche Bedeutung hat jenes Verfahren für das vorliegende nicht, da sich die Marken wesentlich voneinander unterscheiden und sich beide Fälle an den klaren Vorgaben der bundesgerichtlichen Se ite 9

B- 38 6 /20 0 8 Rechtsprechung orientieren. Das Sistierungsgesuch ist daher abzu- weisen. 3. Das IGE kann innerhalb von 18 Monaten ab Mitteilung einer internatio- nalen Markenregistrierung erklären, es verweigere dieser Marke den Schutz in der Schweiz (Art. 5 Abs. 2 lit. b des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, MMP, SR 0.232.112.4, sowie entsprechende Erklärung der Schweiz; vgl. BGE 130 III 371 E. 1.2 mit Hinweisen). Es muss da- für mindestens einen der in der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), erwähnten Gründe angeben (Art. 5 Abs. 1 MMP). Mit der Bekanntgabe der Registrierung der Marke IR 872 861 GB durch die OMPI am 26. Januar 2006 und der "Notification de refus pro- visoire total" des IGE vom 20. Dezember 2006 wurde die genannte Frist eingehalten. 4. Als Zurückweisungsgrund kann das IGE unter anderem angeben, dass die Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehre oder ausschliess- lich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sei, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim- mung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen könnten oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Schutzlandes üblich seien (Art. 6 quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ). Es kann als Ablehnungsgrund auch anführen, die Marke verstosse gegen die gu- ten Sitten oder die öffentliche Ordnung, insbesondere wenn sie geeig- net ist, das Publikum zu täuschen (Art. 6 quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ). Auf beide Ablehnungsgründe berief sich die Vorinstanz in der "Notification de refus provisoire total" vom 20. Dezember 2006 unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen (vgl. BGE 128 III 454 E. 2 Yukon) des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsanga- ben vom 28. August 1992 (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11), Art. 2 lit. a ("Zeichen, die Gemeingut sind") und lit. c ("irreführende Zei- chen"). Wörtlich führte das Institut dabei aus: "3.En l'espèce, la marque est constituée de l'abréviation usuelle "GB", qui signifie "Great Britain" en anglais et se traduit en français par "Grande- Bretagne". En relation avec tous les produits et services revendiqués des classes 7, 17, 19, 26 et 38, le destinataire comprendra immédiatement que ceux-ci proviennent de Grande-Bretagne. La marque décrit donc Se it e 10

B- 38 6 /20 0 8 directement la nature, la provenance ou les particularités des produits et services précités. Elle n'est pas comprise par les destinataires concernés comme un renvoi à une entreprise déterminée, doit rester à la libre disposition de la concurrence et appartient par conséquence au domaine public. 4.De plus, pour les produits et services des classes 7, 17, 19, 26 et 38 ne provenant pas de la Grande-Bretagne, la marque est trompeuse (art. 6 quinquies , let. b, ch. 3 CUP; art. 2, let. c et art. 30, al. 2, let. c LPM." 5. Die Beschwerdeführerin argumentiert, vorliegend stehe die Anwend- barkeit von Art. 47 MSchG zur Diskussion, und dabei gehe es aus- schliesslich um die Frage, ob sog. Länderkürzel oder Ländercodes, also die aus zwei Buchstaben bestehenden Abkürzungen für die ver- schiedenen Nationen, wie sie beispielsweise bei Autonummern ange- bracht oder von der Post verwendet würden, als Herkunftszeichen ge- mäss dieser Norm zu betrachten seien. Vollkommen irrelevant sei die Frage der graphischen Ausgestaltung. 5.1Art. 47 Abs. 1 MSchG definiert Herkunftsangaben als direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Keine Herkunftsangaben im Sinne dieser Legaldefinition sind geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienst- leistungen verstanden werden (Art. 47 Abs. 2 MSchG). Gemäss Art. 6 quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ, auf den sich die Vorinstanz beruft, kann die Eintragung unter anderem dann verweigert werden, wenn die Marke ausschliesslich aus Zeichen zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung des Ursprungsortes der Erzeugnisse dienen können. Solche Marken fallen unter den Begriff der Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 MSchG (vgl. CHRISTOPH WILLI, MSchG, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Vor Art. 47 N. 50). 5.2Mit Art. 47 MSchG soll der Verkehr vor täuschenden oder irrefüh- renden Erwartungen über die geographische Herkunft bewahrt wer- den. Dieser Schutz besteht auch, wenn mit der betreffenden Her- kunftsangabe keine bestimmten Erwartungen an Qualität, Eigenschaf- ten oder Wertschätzung der gekennzeichneten Produkte oder Dienst- leistungen geweckt werden (BGE 132 III 770 E. 3.1 COLORADO mit Se it e 11

B- 38 6 /20 0 8 Hinweisen). Regelungsgegenstand der Art. 47 ff. MSchG ist der Ge- brauch von Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr, unabhängig davon, ob sie als Marke beansprucht werden (WILLI, Vor Art. 47 N. 13). Im vorliegenden Fall wird ein möglicherweise als geographische Anga- be zu interpretierendes Zeichen als Marke beansprucht. Als solche müsste es unmissverständlich auf die Beschwerdeführerin als Herstel- lerin bestimmter Produkte bzw. Erbringerin bestimmter Dienstleistun- gen hinweisen (Art. 1 Abs. 1 MSchG; vgl. BGE 128 III 454 E. 2 Yukon und BGE 114 II 171 E. 2a Eile mit Weile). Das Zeichen "GB" ist des- halb unter dem Blickwinkel des Markenschutzes nach Art. 2 lit. a und c MSchG zu würdigen. 5.3Zwischen den absoluten Ausschlussgründen für beschreibende (Art. 2 lit. a MSchG) und irreführende (Art. 2 lit. c MSchG) Angaben mit Hinweis auf die geographische Herkunft einerseits und den Bestim- mungen zum Schutz von Herkunftsangaben (Art. 47 ff. MSchG) ande- rerseits besteht allerdings ein enger Zusammenhang. So ist beim Prü- fen der absoluten Ausschlussgründe die Herkunft von Waren und Dienstleistungen nach Art. 48 f. MSchG zu bestimmen (WILLI, a.a.O.; vgl. BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon). Auch sind die Kriterien für die Be- urteilung der Gefahr der Täuschung oder Irreführung über die geogra- phische Herkunft (Art. 47 Abs. 3 lit. c MSchG) weitgehend dieselben, wie sie für das Irreführungsverbot gemäss Art. 2 lit. c MSchG gelten (BGE 132 III 770 E. 3.1 COLORADO). 5.4Der Ausschluss geographischer Angaben vom Markenschutz soll den Schutz von Herkunftsangaben nach Art. 47 ff. MSchG ergänzen, weshalb vom Schutz des MSchG nicht nur zutreffende, sondern auch unrichtige und irreführende Angaben über die geographische Herkunft (Art. 2 lit. c MSchG) ausgenommen sind (WILLI, Art. 2 N. 67). Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47 MSchG unterscheiden sich grundsätzlich von Marken. Ihr Schutz ist wettbewerbsrechtlicher Natur und setzt keine Registrierung voraus. An ihnen bestehen, anders als an Marken, auch keine subjektiven Ausschliesslichkeitsrechte. Ihre Einordnung in das MSchG ist weniger durch Verwandtschaft der Gesetzesmaterie als durch historisch-politische Umstände bedingt (WILLI, Vor Art. 47 N. 9). Se it e 12

B- 38 6 /20 0 8 6. 6.1Gemäss Art. 1 Abs. 2 MSchG können insbesondere Wörter, Buch- staben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben Mar- ken sein. Ein Einzelbuchstabe an sich, ohne originelle oder phantasie- volle Merkmale, gehört als Teil des Buchstabenbestands allerdings dem Gemeingut an (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 M/M-Joy). 6.2Das Zeichen der Beschwerdeführerin ist ein Akronym, also ein aus mehreren Einzelbuchstaben zusammengesetztes Buchstaben- oder Kunstwort. Akronyme zählen zum Kreis der als Marken eintragungsfä- higen Zeichen und sind grundsätzlich gleich zu behandeln wie andere Marken (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7466/2006 vom 4. Juli 2007 E. 8 6AZ (fig.) / AZ). 7. Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom Marken- schutz ausgeschlossen, es sei denn, sie hätten sich als Marken für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, durch- gesetzt. Der Begriff "Zeichen des Gemeinguts" umfasst beschreibende Angaben, Freizeichen und elementare Zeichen. Grund für den Schutz- ausschluss ist das Freihaltebedürfnis oder die fehlende Unterschei- dungskraft des Zeichens (WILLI, Art. 2 N. 34). Die Freihaltebedürftigkeit ist aus der Sicht der Konkurrenten, die Unterscheidungskraft dagegen aus der Perspektive der durchschnittlichen Abnehmer zu prüfen (ROLAND VON BÜREN / EUGEN MARBACH / PATRIK DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 2008, N. 577). 7.1Als Gemeingut vom Markenschutz grundsätzlich ausgenommen sind beispielsweise Zeichen, die sich in einfachen Zahlen- oder Buch- stabenkombinationen, in gebräuchlichen geometrischen Figuren oder in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren er- schöpfen. Ihnen fehlt die zur Identifikation von Waren oder Dienst- leistungen erforderliche Kennzeichnungs- oder Unterscheidungskraft; sie werden vom Publikum nicht als Hinweis auf eine bestimmte Be- triebsherkunft verstanden (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon; vgl. Art. 1 MSchG). Der beschreibende Charakter eines Zeichens muss vom angesproche- nen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieauf- wand unmittelbar erkennbar sein (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon). Da- Se it e 13

B- 38 6 /20 0 8 bei genügt es, wenn das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 131 III 495 E. 5 Fel- senkeller). 7.2Beschreibend und damit als Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind auch (direkte) geographische Herkunftsangaben, d.h. Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung des Ursprungsortes der Erzeugnisse dienen können. Nicht eintragungsfä- hig sind unmittelbare Herkunftsangaben, also die Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern. Dies gilt auch, so- weit sie erst in der Zukunft als Herkunftsangabe Verwendung finden könnten (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon, unter Hinweis auf Art. 6 quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ). Solche Angaben beschreiben die geographische Herkunft eines Produktes eindeutig und sind deshalb Gemeingut. Da die angesprochenen Abnehmer in unmittelbaren (direkten) Herkunfts- angaben keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen, fehlt es diesen Zeichen an der konkreten Unterscheidungskraft. Hinzu kommt, dass es jedem Anbieter möglich sein muss, auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, weshalb direkte Her- kunftsangaben auch freihaltebedürftig sind (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-7407/2006 vom 18. September 2007 E. 4.3 Toscanella mit Hinweis auf BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon). 7.3Unter Vorbehalt der Irreführung eintragungsfähig sind demgegen- über mittelbare Herkunftsangaben. Sie wecken zwar Vorstellungen über die geographische Herkunft, nennen den tatsächlichen Ur- sprungsort aber nicht namentlich. Die Unterscheidung zwischen unmit- telbaren (direkten) und mittelbaren (indirekten) Herkunftsangaben (Art. 47 Abs. 1 MSchG) erfolgt jeweils im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen (WILLI, Art. 2 N. 69 f.). 7.4In jedem Fall muss die Angabe aber dazu geeignet sein, über- haupt Vorstellungen einer bestimmten geographischen Herkunft her- vorzurufen. Keine Herkunftsangaben sind deshalb unbekannte geogra- phische Bezeichnungen und solche, die als Herstellungsort offensicht- lich nicht in Betracht fallen, ebenso wie symbolhafte Angaben, welche erkennbar auf andere als geographische Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung anspielen (WILLI, Art. 2 N. 73 ff.; vgl. die in BGE 128 III 454 E. 2.1.1 – 2.1.6 Yukon aufgeführten Gruppen von Bezeichnungen, welche nach Massgabe von Art. 47 Abs. 2 MSchG nicht unter den Be- griff der Herkunftsangabe fallen). Se it e 14

B- 38 6 /20 0 8 Geographische Herkunftsangaben gelten solange als freihaltebedürf- tig, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Produ- zenten oder sonstige Anbieter im betreffenden Gebiet niederlassen (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon). 8. 8.1Die Buchstabenkombination "GB" lässt sich einerseits als Kürzel für "Great Britain" bzw. "Grossbritannien", andererseits als Abkürzung für den Firmennamen der Beschwerdeführerin lesen. Sie kann ausserdem für eine Reihe weiterer Namen oder Begriffe stehen (beispielsweise für Gigabyte; vgl. den Eintrag "GB" in Langenscheidt's e-Wörterbuch Englisch-Deutsch 5.0, wonach das Akronym "Great Britain" oder "gigabyte(s)" bedeutet). 8.2Die Vorinstanz betrachtet die Buchstabenkombination "GB" im Zu- sammenhang mit den Klassen 7, 17, 19, 26 und 38 als geographische Herkunftsangabe. Demgegenüber sieht die Beschwerdeführerin darin einen eindeutigen Hinweis auf ihr Unternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MSchG. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin auch in der Schweiz als Marke beanspruchte Zei- chen "GB" von den hier massgebenden Verkehrskreisen als geogra- phischer Hinweis auf eine bestimmte Herkunft ihrer Waren und Dienst- leistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 MSchG) und dadurch als be- schreibend vom Markenschutz grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt dafür, dass eine geo- graphische Bezeichnung beim Durchschnittskonsumenten eine Ideen- verbindung zu einem Land, einer Gegend oder einem Ort hervorruft (vgl. BGE 128 III 454 E. 2.2 Yukon und Entscheid der Rekurskommis- sion für geistiges Eigentum, RKGE, in sic! 2004, 679 E. 7 NY). Die Markenprüfung erfolgt dabei in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei jeder Sprache der gleiche Stellenwert zukommt. Ist die Marke aus der Sicht der massgebenden Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 128 III 447 E. 1.5 PREMIERE; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-6068/2007 vom 18. September 2008 E. 4.6 BIOROM mit Hin- weisen). 8.3Vorab sind die massgebenden Verkehrskreise zu bestimmen. 8.3.1Die Vorinstanz führt dazu aus, das Zeichen sei im Zusammen- hang mit den Waren der Klassen 7, 17, 19 und 26 zu beurteilen. Ab- Se it e 15

B- 38 6 /20 0 8 nehmer dieser Waren seien in erster Linie spezialisierte Fachkreise im Bereich der Strick- und der Textilwarenproduktion. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einige Waren auch im Heimge- brauch Verwendung fänden bzw. vom Durchschnittsabnehmer gekauft würden. Auch die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 richteten sich an den schweizerischen Durchschnittskonsumenten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der internationalen Regist- rierung sei somit auf beide Abnehmerkreise abzustellen. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, im Zentrum stünden in allen Klassen, für welche die Marke "GB" hinterlegt worden sei, Textilmaschinen. Die Produkte der Anmelderin würden an die Textilmaschinenindustrie verkauft. Ausschlaggebend dürfte sein, dass die Produkte der Anmelderin an Industrien geliefert würden, mithin an ein Fachpublikum, welches als besonders aufmerksam zu bezeichnen sei. Die Textilindustrie werde ohne Weiteres wissen, woher die Produkte kämen, ob aus Deutschland oder England, wenn sie bei einem bestimmten Anbieter bestelle. 8.3.2In einem ersten Schritt muss festgelegt werden, für welche Pro- dukte die massgeblichen Verkehrskreise genau zu bestimmen sind (Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, 5). Dabei sind die Produkte (bzw. Dienstleistungen) nicht wettbewerbsbe- zogen, sondern normativ objektiviert zu umschreiben. In einem zweiten Schritt ist dann der produktspezifische Abnehmer- kreis zu definieren (MARBACH, S. 7 und 10). Schliesslich muss festge- stellt werden, wie der massgebende Abnehmerkreis das Zeichen ver- steht. 8.3.3In Klasse 7 beansprucht die Beschwerdeführerin den Marken- schutz ihres Zeichens für Teile von Strick- und Wirkmaschinen, Zube- hör für Textilmaschinen, Kugellager und Komponenten für Kugellager, verschiedene Webschützenmaschinen und Webschützenzubehör, We- blitzen und Webschäfte, industrielle und maschinelle Stanzvorrichtun- gen, Stanzwerkzeuge und Teile davon sowie für diverse Arten von Na- deln. Dieses Produktsegment beschränkt sich nicht auf Textilmaschi- nen sowie deren Bestandteile und Zubehör. Vielmehr umfasst es ins- besondere mit Kugellagern (bzw. deren Komponenten) sowie Stanz- vorrichtungen und Stanzwerkzeugen (bzw. deren Bestandteilen) Pro- dukte, welche auch in anderen Branchen Verwendung finden (können). Se it e 16

B- 38 6 /20 0 8 Entsprechend beschränkt sich der Abnehmerkreis der in Klasse 7 ver- zeichneten Waren nicht auf die Textilmaschinenindustrie. Er schliesst auch Hersteller sowie Abnehmer von Maschinen und Geräten ausser- halb dieser Branche ein. Überdies erstreckt er sich, mindestens bezüg- lich der Produktkategorie "Nadeln", auf Endkonsumenten. Zu den Kun- dengruppen der Beschwerdeführerin zählen laut deren Website neben Maschinenbauern nämlich unter anderem Endverbraucher, jedenfalls in den Produktsegmenten "Nähmaschinennadeln" sowie "Strick- und Wirkmaschinennadeln, Systemteile". Als Zwischen-Abnehmer zu be- rücksichtigen sind ausserdem Händler, welche entsprechende Produk- te vertreiben. In den Klassen 17 bzw. 19 beansprucht die Beschwerdeführerin den Markenschutz ihres Zeichens für Halbfabrikate aus Kunststoff bzw. Holz für die Herstellung von Textilmaschinenzubehör, Webschützenzu- behör und Webschützen. Hier erstreckt sich das massgebliche Pro- duktsortiment auf Halbfabrikate für Anwendungen in der Textilmaschi- nenindustrie. Dementsprechend beschränkt sich der Abnehmerkreis auf Hersteller von Textilmaschinen und -zubehör. In Klasse 26 beansprucht die Beschwerdeführerin den Markenschutz ihres Zeichens für Nadeln als solche sowie für diverse spezifische Ar- ten von Nadeln, darunter Nadeln für Strick- und Nähmaschinen sowie Nähnadeln. Neben Textilmaschinenherstellern gehören hier auch End- kunden, d.h. schweizerische Durchschnittskonsumenten, zum massge- benden Abnehmerkreis. Dies lässt sich wiederum auch der Website der Beschwerdeführerin entnehmen. Ausserdem sind Händler, welche Produkte der Beschwerdeführerin (weiter-) verkaufen, in den Kreis der Abnehmer einzubeziehen. In Klasse 38 schliesslich beansprucht die Beschwerdeführerin den Markenschutz ihres Zeichens für Online-Dienste, nämlich das Übermit- teln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern. Solche Dienste werden von einem breiten Abnehmerkreis, der neben Unter- nehmen aller Branchen auch die schweizerischen Durchschnittskonsu- menten umfasst, in Anspruch genommen. 8.4Die Vorinstanz führt aus, die schweizerischen Abnehmer würden "GB" in erster Linie mit der lexikographisch nachweisbaren Bedeutung "Grossbritannien", welche aufgrund der Sprachgepflogenheiten als be- kannt eingestuft werden könne, assoziieren, da die weiteren Bedeu- tungen (Abkürzung für Gabon, Good Bye, Game Boy, Gigabyte etc.) Se it e 17

B- 38 6 /20 0 8 nicht geläufig seien bzw. im vorliegenden Fall keine Informatikprodukte bzw. Datenträger beansprucht würden. Abzuklären bleibe somit, ob das Akronym "GB" von den Abnehmern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Herkunftsan- gabe wahrgenommen werde. Das IGE gelangt dabei zum Schluss, dass das Vereinigte Königreich bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 17, 19, 26 und 38 eine wegweisende Rolle spiele und das Akronym "GB" folglich mit Herkunftserwartungen verknüpft sei, da der Textilma- schinenbereich (inklusive der dazugehörigen Bestandteile) seinen Ur- sprung insbesondere im Vereinigten Königreich genommen habe und auch heute noch eine grosse Anzahl von Unternehmen in diesem Be- reich tätig sei. Des Weiteren habe das Vereinigte Königreich im Tele- kommunikationssektor einen regelrechten Boom erfahren. Somit er- warte der Abnehmer, dem die vorgenannten Tatsachen bekannt sein dürften, unter dem Zeichen Waren aus Grossbritannien. Zudem erwar- te er in Bezug auf die Dienstleistungen ein Unternehmen aus Gross- britannien, welches die Dienstleistungen in der Schweiz erbringe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Abkürzung "GB" sei für England nicht diejenige, die im allgemeinen Sprachgebrauch verankert sei und üblicherweise im Alltag verwendet werde, weil für England eben die Abkürzung "UK" gebräuchlich sei. Deshalb sei "GB" auch kein Herkunftszeichen im Sinne von Art. 47 MSchG. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles seien unter keiner Konstruktion falsche Zuordnungen zu Eng- land oder Täuschungen im Zusammenhang mit einer Marke "GB" denkbar, weil "GB" eine für alle klar erkennbare andere Bedeutung habe. Die beiden Buchstaben stellten offensichtlich die Abkürzung des Namens der Anmelderin dar. 8.5Als Abkürzung für "Great Britain" bzw. "Grossbritannien" wird "GB" in Wörterbüchern aufgeführt (beispielsweise in Langenscheidt's e- Wörterbuch Englisch-Deutsch 5.0 oder in den von der Vorinstanz zi- tierten Nachschlagewerken). Eine Internet-Recherche deutschsprachi- ger Websites aus der Schweiz fördert unzählige Einträge zutage, in denen "GB" als Abkürzung für "Grossbritannien" verwendet wird. Diese Internetseiten werden sowohl von Unternehmen als auch von Privat- personen betrieben. Sie richten sich an Unternehmen und an Privat- personen. Ebenso findet sich das Akronym "GB" als Kürzel für "Gross- Se it e 18

B- 38 6 /20 0 8 britannien" in schweizerischen Zeitungen und elektronischen Medien, insbesondere bei der Berichterstattung über sportliche Ereignisse. "GB" ist zudem als internationales Autokennzeichen in der Schweiz allgemein bekannt und wird in diesem Kontext mit Grossbritannien as- soziiert. Darüber hinaus wird "GB" in der Norm 3166-1 ("Codes for the representation of names of countries and their subdivisions – Part 1 – country codes") der ISO (International Organization for Standardizati- on) als Länderkürzel für das Vereinigte Königreich geführt. Demnach wird die Buchstabenkombination "GB" in der Schweiz in wei- ten Kreisen, insbesondere auch vom durchschnittlichen Konsumenten, als Abkürzung für "Grossbritannien" verstanden. Keine Rolle spielt da- bei, dass sich "GB" auch im Sinne von "Gigabyte" lesen lässt, denn das Zeichen wird nicht etwa für Datenträger beansprucht. Selbst hin- sichtlich der in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen wird "GB" nicht in der Bedeutung von "Gigabyte" verstanden, zumal eine Zahlen- angabe fehlt. Bei Wörtern mit Doppel- oder Mehrfachbedeutung ist entscheidend, welche Bedeutung im konkreten Kontext dominiert (RKGE in sic! 2005, 284 E. 4b TeleWeb). Im Zusammenhang mit Waren der Klassen 7 und 26 wird der schwei- zerische Durchschnittskonsument die Buchstabenkombination "GB" als Hinweis auf "Great Britain" bzw. "Grossbritannien" verstehen. Die betreffenden Produkte können oder könnten, wie die Vorinstanz auf- zeigt, in Grossbritannien hergestellt werden. Dasselbe gilt für die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen, bei denen der hiesige Durchschnittskonsument das Akronym "GB" mit Grossbritannien asso- ziieren wird. Solche Gedankenverbindungen können sich auf die Her- kunft der Dienstleistung richten (vgl. Art. 49 MSchG). Sie können sich aber ebenso auf deren Gegenstand, d.h. auf die zu übermittelnden In- formationen, Texte, Zeichnungen und Bilder, beziehen. Auch in diesem Fall wirkt das Zeichen "GB" aus der Sicht der massgebenden Ver- kehrskreise beschreibend im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG. Weiter stellt sich die Frage, wie die Buchstabenkombination "GB" im vorliegenden Kontext in denjenigen Geschäftskreisen verstanden wird, welche aktuelle oder potentielle Abnehmer der vom Markenschutz abzudeckenden Produkte und Dienstleistungen sind. Ein Unternehmen der Textilmaschinenindustrie, das bei der Beschwer- deführerin Komponenten bestellt, wird das Zeichen "GB" im Zusam- menhang mit diesen Produkten kaum als geographischen Hinweis in- Se it e 19

B- 38 6 /20 0 8 terpretieren, selbst wenn es "GB" sonst auch als Abkürzung für "Grossbritannien" verwenden sollte. Vielmehr dürfte es die beiden Buchstaben als Initialen des ihm bekannten Firmennamens der Be- schwerdeführerin lesen. Die markenmässige Verwendung des Zeichens beschränkt sich nun aber nicht auf bestehende Kundenbeziehungen zu Fachkreisen, die neben dem Firmennamen des Anbieters möglicherweise auch noch den Herstellungsort der Produkte kennen. Vielmehr erstreckt sie sich darüber hinaus auf das Verhältnis zu bloss potentiellen Abnehmern so- wie, im vorliegenden Fall, auf Kreise ausserhalb der Textil- bzw. der Textilmaschinenindustrie. Letzteres gilt insbesondere für Produkte wie Kugellager oder Stanzmaschinen (Klasse 7) und für die Dienstleistun- gen der Klasse 38. Potentielle Abnehmer und solche ausserhalb der engeren Branchenkreise werden das Akronym "GB" im Zusammen- hang mit den massgeblichen Waren und Dienstleistungen in erster Li- nie mit "Grossbritannien" assoziieren und als geographischen Hinweis verstehen. Dieser Bedeutungsinhalt steht auch in Geschäftskreisen im Vordergrund, zumal Grossbritannien als Herkunftsort der fraglichen Waren und Dienstleistungen bzw. als Gegenstand der letzteren ohne Weiteres in Frage kommt. 8.6Der Vorinstanz ist demnach darin beizupflichten, dass das Zeichen "GB" in erster Linie als Abkürzung für Grossbritannien interpretiert und in Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin erstellten bzw. be- anspruchten Produkten und Dienstleistungen als geographischer Hin- weis verstanden wird. Letzteres gilt umso mehr, als die Buchstaben- kombination von der Beschwerdeführerin ohne Zusätze und ohne spe- zielle graphische Gestaltung verwendet wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich mit Blick auf die massgebenden Verkehrskreise nicht behaupten, "UK" sei die gebräuchliche Abkürzung für England, während "GB" eine klar erkenn- bare andere Bedeutung (nämlich diejenige von "Gigabyte") habe. "UK" mag in einem englischsprachigen Umfeld als gebräuchliches Kürzel für "United Kingdom" fungieren. Für die hiesigen Abnehmer gilt das je- doch nicht. Welches offizielle Kürzel Grossbritannien bzw. das Verei- nigte Königreich selbst und welches seine Post verwendet, spielt vor- liegend aber ohnehin keine Rolle. Ebensowenig fällt ins Gewicht, unter welcher Überschrift beispielsweise britische Zeitungen wie der von der Beschwerdeführerin genannte "Independent" ihre Inlandnachrichten Se it e 20

B- 38 6 /20 0 8 ("UK News") publizieren oder, allgemeiner, ob "GB" in anderen Län- dern als Kürzel für Grossbritannien benutzt werde. Entscheidend ist vielmehr, wie die massgebenden Verkehrskreise in der Schweiz die Buchstabenkombination "GB", insbesondere im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin beanspruchten Produkte- bzw. Dienstleistungsklassen, verstehen. 9. Demzufolge beinhaltet die Buchstabenkombination "GB" eine direkte geographische Herkunftsangabe. Als solche gehört sie zum Gemein- gut und kann gemäss Art. 2 lit. a MSchG nur dann markenrechtlich ge- schützt werden, wenn sie sich als Marke für die Waren und Dienstleis- tungen, für die sie beansprucht wird, durchgesetzt hat. Letzteres gilt allerdings auch nur unter der Voraussetzung, dass am Zeichen "GB" kein absolutes Freihaltebedürfnis besteht (BGE 134 III 314 E. 2.3 f. M/ M-Joy). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei seit 1852 unter ihrem Na- men mit ihren Nähnadeln auf dem Markt und stanze schon seit vielen Jahrzehnten die Buchstaben "GB" in die flachen Enden der Maschi- nennähnadeln, doch leider lasse sich das für die Schweiz für eine Marktdurchsetzung nicht einschlägig genug beweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Frage der Verkehrsdurchsetzung zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7421/2006 vom 27. März 2007 E. 3.2 we make ideas work, B-7406/2006 vom 1. Juni 2007 E. 3.2 American Beauty und B-7425/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.2 Choco Stars). 10. Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. De- zember 2007 auch auf Art. 2 lit. c MSchG, wonach irreführende Zei- chen vom Markenschutz ausgeschlossen sind. Sie hielt dazu fest, die Buchstabenkombination "GB" sei täuschend, wenn die Herkunft der Waren nicht der im Zeichen enthaltenen geographischen Angabe ent- spreche. Eine Täuschungsgefahr bestehe ebenso bezüglich der geo- graphischen Herkunft der angebotenen Dienstleistungen der Klasse 38. Der irreführende Charakter der Marke könne zwar durch eine Ein- schränkung der beanspruchten Waren auf Produkte aus dem "Verei- nigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland" aufgehoben werden, doch würde dies die Zurückweisung gestützt auf Art. 2 lit. a MSchG nicht heilen. Se it e 21

B- 38 6 /20 0 8 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, auch unter Berücksichti- gung der Umstände des konkreten Falles seien unter keiner Konstruk- tion falsche Zuordnungen zu England oder Täuschungen im Zusam- menhang mit einer Marke "GB" denkbar, weil "GB" eine für alle klar er- kennbare andere Bedeutung habe. Die beiden Buchstaben stellten of- fensichtlich die Abkürzung des Namens der Anmelderin dar. 10.1Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn sie eine geographische Angabe enthält oder ausschliesslich aus einer solchen besteht und damit den Käufer zur Annahme verleitet, die Ware stam- me aus dem Land, auf den die Angabe hinweist, obschon das in Wirk- lichkeit nicht zutrifft. Keine Gefahr der Irreführung besteht hingegen, wenn die geographische Angabe erkennbar Fantasiecharakter hat oder aus anderen Gründen nicht als Herkunftsangabe aufgefasst wer- den kann. Ob eine geographische Bezeichnung, die als Wortmarke verwendet wird, zur Täuschung des Publikums geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wozu insbesondere die Bekannt- heit des Zeichens als geographische Angabe und als Marke, tatsächli- che oder naheliegende Beziehungen zwischen dieser Angabe und dem beanspruchten Warenbereich sowie die Ausgestaltung der Marke und zusätzliche Angaben, welche die Täuschungsgefahr erhöhen oder beseitigen können, gehören (BGE 132 III 770 E. 2.1 COLORADO (fig.) und 128 III 454 E. 2.2 Yukon). 10.2Die massgebenden Verkehrskreise der Schweiz verstehen die Buchstabenkombination "GB" als geographischen Hinweis. Die für den Markenschutz beanspruchten Produkte könnten aufgrund der Wirt- schaftsstruktur Grossbritanniens in diesem Land hergestellt werden. Zu einem wesentlichen Teil dürften sie, wie die Vorinstanz anhand von Länderinformationen des Staatssekretariats für Wirtschaft aufzeigt, auch effektiv dort produziert werden. Für die in Klasse 38 beanspruch- ten Dienstleistungen ist eine Beziehung zu Grossbritannien, insbeson- dere gemessen an den Kriterien von Art. 49 MSchG, ebenfalls nahelie- gend, und abgesehen davon können solche Dienstleistungen auch ei- nen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Land aufweisen. Erhöht wird die Täuschungsgefahr durch die Ausgestaltung der international regist- rierten Marke, denn diese erschöpft sich in der Buchstabenfolge "GB" in einer Standardschrift und enthält keine weiteren Angaben. Deshalb ist das Zeichen für Waren und Dienstleistungen der beanspruchten Klassen, die nicht aus Grossbritannien stammen, irreführend im Sinne von Art. 2 lit. c MSchG. Se it e 22

B- 38 6 /20 0 8 11. 11.1Die Beschwerdeführerin beruft sich auf verschiedene schweizeri- sche Voreintragungen und internationale Markenregistrierungen mit Schutz in der Schweiz, welche allesamt die Buchstaben "GB" enthal- ten. Sie macht geltend, das IGE habe Ländercodes bislang eingetra- gen. Als letzte "GB-Marke" beispielsweise sei "GB MERCHANT PART- NERS" (Nr. 552'405) am 14. November 2006 eingetragen worden. Da- vor seien 18 andere Marken mit den Buchstaben "GB" in Alleinstellung eingetragen worden, zum Teil mit weiteren Worten, zum Teil ohne. Grundsätzlich sei dabei unbeachtlich, ob weitere Worte beigefügt wor- den seien oder nicht. Nur dann, wenn die zusätzlichen Worte den Cha- rakter des Herkunftszeichens eindeutig widerlegten, seien sie beacht- lich. Das IGE verkenne die Grundsätze regelmässig und registriere Länderkürzel ohne Weiteres, wenn diese graphisch ausgestaltet wür- den oder zusätzliche Worte enthielten; dies analog zu Sachbezeich- nungen. Wären Ländercodes Herkunftsangaben gemäss Art. 47 MSchG, dann wäre dies nach Auffassung der Beschwerdeführerin klar falsch. Die Waren wären einzuschränken auf solche entsprechender Herkunft, die Dienstleisterin hätte dort ansässig zu sein. Es habe aber keine Marke mit einem Ländercode gefunden werden können, die tat- sächlich eingeschränkt worden wäre. Entgegen der Ansicht der Vorins- tanz sei deshalb eine Marke "GB" schon gestützt auf die Voreintragun- gen auch heute noch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und mangels einer klaren Praxisänderung einzutragen. 11.2Das IGE vertritt demgegenüber die Auffassung, die von der Be- schwerdeführerin zitierten Voreintragungen seien mit dem hier zu be- urteilenden Zeichen "GB" nicht vergleichbar. Erstens ergebe sich dies aus der Zeichenbildung. Bei einem Teil der geltend gemachten Vorein- tragungen handle es sich um kombinierte Marken, welche ein Bildele- ment oder eine graphische Gestaltung aufwiesen. Andere Voreintra- gungen enthielten nicht nur ein Akronym, sondern seien mit weiteren Elementen kombiniert. Zweitens sei keine dieser Voreintragungen un- ter dem Aspekt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem strittigen Zeichen vergleichbar. Bei den Marken CH 485'932 Ba- lanced GB Controlling (fig.) und CH 552'405 GB MERCHANT PART- NERS handle es sich um Einzelfälle, die fälschlicherweise registriert worden seien. Se it e 23

B- 38 6 /20 0 8 11.3Nach dem verwaltungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Eine Behörde darf zwei gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn bisher eine abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbe- handlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für eine Praxisände- rung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist die Eintragungspraxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 8 Leader mit Hinweisen). 11.4Die vorbestehenden schweizerischen Eintragungen mit Bestand- teil "GB" unterscheiden sich schon aufgrund ihrer Zeichenbildung we- sentlich von der IR-Marke der Beschwerdeführerin. Sie weisen beson- dere graphische Gestaltungen oder Zusätze auf, wodurch die – teilwei- se kaum erkennbare – Buchstabenkombination "GB" nicht als geogra- phischer Hinweis erscheint. 11.4.1Der international registrierten Marke der Beschwerdeführerin am nächsten kommt die in der Schweiz eingetragene Marke CH 462'613 GB. Allerdings zeichnet sich diese durch ein spezielleres Schriftbild und einen Schutzvermerk aus. Überdies ist sie für die Klas- sen 35 Amministrazione commerciale; vendita al dettaglio di articoli per il ferromodellismo und 41 Attività culturali; museo del ferromodel- lismo; centro esposizioni, congressi e attività culturali di ogni tipo hin- terlegt. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt damit nicht vor. 11.4.2Bezüglich der Marke CH 552'405 GB MERCHANT PARTNERS, welche für die Klasse 36 Bankgeschäfte, nämlich Dienstleistungen ei- ner Handels- und Geschäftsbank; Dienstleistungen in Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen, mit Kapitalanlagen und Investmentfonds und deren Verwaltung; Beratung in Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein- getragen ist, hält die Vorinstanz selbst fest, diese sei (ebenso wie die Marke CH 485'932 Balanced GB Controlling) fälschlicherweise regist- riert worden. Allenfalls fehlerhafte Entscheide des Instituts dürften je- Se it e 24

B- 38 6 /20 0 8 doch nicht Richtschnur für die weitere Eintragungspraxis bilden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestünde nur, wenn das Institut auch zukünftig an einer gesetzeswidrigen Praxis festhalten wollte. Davon könne hier keine Rede sein. Anders als die IR-Marke der Beschwerdeführerin weist die Marke GB MERCHANT PARTNERS zwei zusätzliche Begriffe auf, sodass ohne- hin fraglich ist, ob überhaupt von einem vergleichbaren Sachverhalt gesprochen werden kann. 11.4.3Bei der Marke Balanced GB Controlling dürfte "GB" kaum als geographischer Hinweis verstanden werden, nicht nur wegen der bei- den Begriffe, in deren Mitte das Zeichen steht, sondern auch wegen seiner graphischen Gestaltung und seiner Positionierung auf einer pfeilförmigen Fläche. Schon deswegen handelt es sich nicht um den gleichen Sachverhalt. 11.5Die Beschwerdeführerin listet weitere in der Schweiz ohne terri- toriale Einschränkung registrierte Marken auf, welche nicht das Zei- chen "GB", sondern andere Buchstabenkombinationen enthalten, die nach ihrer Auffassung Ländercodes sind. So verweist sie auf die Mar- ken CH 506'098 FR (fig.), CH 505'769 PT TECHNOLOGIES, CH 507'992 TR (fig.), CH 543'961 CN WORLDWIDE, CH 508'551 BG CAFE, CH 546'829 CY.TALK (fig.), CH 542'281 BR (fig.), CH 509'617 HK-GEBÄUDETECHNIK, CH 557'502 the HOUSE OF FINANCE .eu (fig.) sowie CH 548'274 The CA-model. Auch diese Marken lassen sich jedoch nicht mit der IR-Marke der Be- schwerdeführerin vergleichen, denn sie weisen spezielle graphische Gestaltungen bzw. Bild- oder andere zusätzliche Elemente auf, bezie- hen sich auf andere Waren oder Dienstleistungen und / oder wecken keine geographischen Assoziationen. 11.6Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin auch vor, "GB" sei ne- ben der EU in verschiedenen Staaten problemlos registriert worden. Ausländische Eintragungsentscheide haben jedoch nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung für die Schweiz (BGE 129 III 225 E. 5.5 MASTERPIECE mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 7 Leader mit Hinweisen). Massgebend ist vielmehr der Eindruck, den das Zeichen beim schwei- zerischen Publikum hinterlässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.5 AMERICAN BEAUTY). Se it e 25

B- 38 6 /20 0 8 12. 12.1Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf eine Reihe von Firmeneintragungen, welche allesamt mit den Buchstaben "GB" begin- nen, im Unterschied zur IR-Marke "GB" jedoch weitere Bestandteile enthalten, die jeweils auf die Geschäftstätigkeit des betreffenden Un- ternehmens hinweisen. Ein Blick in das Handelsregister zeige, dass hier einige Firmen mit dem Bestandteil "GB" ansässig seien, die ganz offensichtlich nichts mit England zu tun hätten. Das Handelsregister- amt scheine also unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit nicht auf die Idee gekommen zu sein, dass diese Firmen mit England zu tun haben müssten, weil "GB" auf einen Zusammenhang mit Grossbritan- nien hindeute. Dem Einwand, (Vor-) Eintragungen des Handelsregisteramtes seien für das Markenregister unbeachtlich, müsse mit dem Hinweis auf Art. 64 MSchG begegnet werden. Der Gebrauch von unzutreffenden Herkunftszeichen sei verboten. Art. 64 MSchG beschränke sich mit- nichten auf den markenmässigen Gebrauch eines Herkunftszeichens. 12.2Die Prüfung einer Firma durch das Handelsregisteramt hat keine präjudizierende Wirkung für die Markenprüfung durch das IGE bzw. nachgelagerte Instanzen; sie wird nicht anhand der vergleichsweise strengeren Kriterien des Markenrechts vorgenommen (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 6 SWISTEC). Demnach lässt sich aus Firmeneintragungen mit dem Be- standteil "GB" nicht schliessen, dass auch eine Marke "GB" in der Schweiz anzuerkennen bzw. zu registrieren wäre. Abgesehen davon basiert die Argumentation der Beschwerdeführerin auf der unzutreffenden Annahme, dass ein Firmenbestandteil "GB" ohne Rücksicht auf die weiteren Firmenbestandteile bzw. auf den Ge- samteindruck der jeweiligen Firma als Herkunftsangabe im Sinne des MSchG verstanden wird. Dass schliesslich der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben strafbar ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach Art. 64 Abs. 1 lit. c MSchG genügt dafür die Schaffung einer Täuschungsge- fahr durch den Gebrauch einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft. Se it e 26

B- 38 6 /20 0 8 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der internationalen Registrierung 872'861 GB den Schutz in der Schweiz für alle bean- spruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 17, 19, 26 und 38 zu Recht verweigerte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh- rung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Streitigkeiten über Markeneintragungen beschlagen Ver- mögensinteressen, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streit- wert bemisst (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich gemäss Rechtsprechung und Lehre an Erfahrungswerten aus der Pra- xis zu orientieren; bei eher unbedeutenden Zeichen darf grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden (BGE 133 III 490 E. 3.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin das Zeichen bereits seit einigen Jahren verwendet, ist nicht allein vom Grundwert für noch nicht gebrauchte Zeichen auszugehen. Überdies kann im vorliegenden Fall nicht von ei- nem offensichtlich unbedeutenden Zeichen gesprochen werden, wes- halb ein Streitwert an der Obergrenze des genannten Rahmens anzu- nehmen ist. Dafür spricht auch, dass das Interesse eines international tätigen Unternehmens am Markenschutz für die Kennzeichnung tech- nisch hochstehender Industrieerzeugnisse erheblich ist (vgl. BGE 133 III 490 E. 3.3 f.). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Se it e 27

B- 38 6 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist innert 30 Ta- gen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungs- scheins erfolgt mit separater Post. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 872 861 GB; Gerichtsurkunde) -das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun- de). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Hans UrechUrs Küpfer Se it e 28

B- 38 6 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 16. März 2009 Se it e 29

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Entscheidungsdatum
10.03.2009
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25.03.2026