B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-382/2017
Urteil vom 29. September 2017 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, vertreten durch Claudia Schreiber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Bundeshaus Ost, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung (2017-2020), Verfügung vom 5. Dezember 2016.
B-382/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 25. Juni 2015 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ein Gesuch um einen „Beitrag an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung“ nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) ein. Der Beschwerdeführer ersuchte für die Periode 2017-2020 um einen Beitrag in der Höhe von Fr. 760‘000.–. A.b Zwischen Oktober 2015 und Juni 2016 führte der Schweizerische Wis- senschafts- und Innovationsrat (SWIR) im Auftrag des SBFI eine Prüfung der eingereichten Gesuche durch. Der Bericht des SWIR an das SBFI da- tiert vom 27. Juni 2016 (Appréciation des requêtes 2017-2020 au titre de l’art. 15 LERI). Darin empfiehlt das SWIR eine Förderung des Beschwer- deführers während der nächsten vier Jahre im Rahmen der im FIFG fest- gesetzten Bemessungsgrundlagen. A.c Am 30. November 2016 stellte das SBFI dem Eidgenössischen Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Antrag betreffend die Gewährung der Beiträge nach Art. 15 FIFG, darunter den Antrag, das Ge- such des Beschwerdeführers abzuweisen. A.d Das WBF bewilligte am 5. Dezember 2016 die vom SBFI beantragten Bundesbeiträge zu Gunsten von 28 Forschungseinheiten ebenso wie die Ablehnungen der Gesuche um Bundesunterstützung von drei Forschungs- einheiten. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 lehnte es das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines Bundesbeitrages für die Jahre 2017-2020 ab. Das Departement führte erstens „finanzielle Gründe“ an: Aufgrund der beschränkten Mittel für die Beitragsgewährung in der Periode 2017-2020 sei eine Prioritätsordnung vorzusehen. Der Beschwerdeführer gehöre in die zweite (von drei) Prioritäten. Aufgrund der beschränkten Mit- tel verfolge der Bund in dieser Kategorie das Ziel der minimalen Mengen- ausweitung. Zweitens führte das Departement „formale Gründe“ an: Bezo- gen auf den Gesamtaufwand für die Funktion als wissenschaftlicher Hilfs- dienst/Forschungsinfrastruktur erfolge ein allfälliger Bundesbeitrag ge- mäss Gesetz komplementär zur Unterstützung durch Kantone, andere öf- fentliche Gemeinwesen, Hochschulen sowie Private. Der beantragte Bun- desbeitrag liege deutlich über der nach Gesetz und Förderpraxis des Bun- des angestrebten Parität zwischen Bundesbeitrag und Beiträgen der im Gesuch aufgeführten Drittstellen. Drittens verwies das Departement auf „übergeordnete Sachgründe“: Die Datenarchivierung und -aufbereitung zur
B-382/2017 Seite 3 Agrargeschichte der Schweiz gehöre als Subbereich zur schweizerischen Sozialgeschichte im weiteren Sinn. In diesem Bereich verfolge der Bund aus Gründen der Effizienz und zur bestmöglichen Nutzung von Synergien eine Politik der Konzentration beim Schweizerischen Sozialarchiv. Eine se- parate Bundesunterstützung zu Gunsten des Beschwerdeführers würde zu einer weiteren Fragmentierung führen, die vom Standpunkt des Bundes auch aus betriebsökonomischer Sicht nicht optimal sei. B. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des WBF vom 5. Dezember 2016 sei aufzuheben und sein Gesuch zur voll- ständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangte der Beschwerdeführer die Eröffnung der folgenden Ak- ten: – vollständige Akten des SWIR, die im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers entstanden sind, inkl. Aktenverzeichnis bzw. GE- VER-Auszug, – vollständige Akten, die im Rahmen der Bearbeitung des Gesuchs im SBFI entstanden sind, inkl. Aktenverzeichnis bzw. GEVER-Auszug, – vollständige Akten, die im Rahmen der Bearbeitung des Gesuchs im WBF entstanden sind, inkl. Aktenverzeichnis bzw. GEVER-Auszug. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie ihre eigenen Vorakten sowie die Akten des SWIR ein. D. Am 18. April 2017 ersuchte das Gericht die Vorinstanz, die im Aktenein- sichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2017 genannten Ak- ten bei den betreffenden Bundesstellen zu erheben, bis zum 1. Mai 2017 dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen und allfällige von der Akten- einsicht auszunehmende Stellen genau zu bezeichnen. E. Am 1. Mai 2017 reichte das SBFI als Ergänzung zu den bereits eingereich- ten Vorakten den Antrag des SBFI an das WBF vom 30. November 2016
B-382/2017 Seite 4 in ungeschwärzter Fassung (nur zuhanden des Gerichts) und eine Zusam- menstellung des E-Mail-Verkehrs des SWIR mit externen Fachstellen ein. Es führte aus, beim WBF seien keine weiteren Akten entstanden. Die GE- VER-Auszüge seien interne Dokumente des SBFI und des SWIR und stell- ten keine Vorakten dar. Sie würden dem Gericht lediglich aus verfahrens- ökonomischen Gründen und unpräjudiziell eingereicht. F. Am 2. Mai 2017 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Eingabe des SBFI vom 1. Mai 2017 inklusive Beilagen zu (Antrag des SBFI an das WBF vom 30. November 2016 nur in geschwärzter Fassung). G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Er- streckung der Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 30. Juni 2017. Die Vorinstanz sei zudem zu ersuchen, die folgenden Akten beim Bundesver- waltungsgericht einzureichen: – die vollständigen Akten des SBFI, die im Rahmen der Bearbeitung des Gesuchs entstanden seien, und insbesondere einen GEVER-Auszug auf Stufe Aktenstück und allfällige Auszüge von Ablagen zum Gesuchs- dossier, die ausserhalb GEVER geführt werden, – die vollständigen Akten des GS-WBF, die im Rahmen der Bearbeitung des Gesuchs entstanden seien, und insbesondere einen GEVER-Aus- zug auf Stufe Aktenstück und allfällige Auszüge von Ablagen zum Ge- suchsdossier, die ausserhalb GEVER geführt werden, – das Faktenblatt „B.“ gemäss Schreiben des SBFI vom 21. De- zember 2016 sowie die Verfügung betreffend das Gesuch des B. um einen Bundesbeitrag nach Art. 15 FIFG für die Jahre 2017-2020. H. Am 18. Mai 2017 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 16. Juni 2017. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 15. Mai 2017 ab und kündigte an, über die Kosten dieser Verfügung werde mit der Hauptsache entschieden.
B-382/2017 Seite 5 J. Am 16. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. K. Am 15. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Duplik ein. L. Am 16. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer- deführer ein Doppel der Duplik zur Kenntnis zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 13 Abs. 5 FIFG und Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.2) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern wie im vorliegenden Fall keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das WBF ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG (Art. 37 VGG), Art. 35 SuG und Art. 13 FIFG nichts anderes bestimmen. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung und ist somit legiti- miert. 1.3 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
B-382/2017 Seite 6 2. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes rügen (Art. 13 Abs. 3 FIFG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, die Verfügung beruhe auf unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er sei nur in der Archivierung und Aufbereitung von Daten zur Agrargeschichte tätig, obwohl seine Tätigkeit weder auf die Archivierung und Aufbereitung von Daten noch auf einen Subbereich der schweizerischen Sozialgeschichte be- schränkt sei. Die Vorinstanz hätte sich an die Feststellungen im Bericht des SWIR halten müssen, da es sich dabei um ein Sachverständigengutachten handle. Die Vorinstanz habe zudem bei der Berechnung der ihm zur Ver- fügung stehenden Drittmittel weder den im Juni 2016 erhaltenen For- schungsbeitrag des SNF berücksichtigt, noch die Sachleistungen der Uni- versität Bern. Die Begründung der Vorinstanz, sie wolle keine Fragmentie- rung der Forschungsbeiträge, sei unverständlich und sachfremd: Es wäre möglich gewesen, ihm den Förderbeitrag über das Schweizerische Sozial- archiv zukommen zu lassen. Die Vorinstanz habe auch gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstossen, weil sie ihm im Gegensatz zu einem an- deren Gesuchsteller nicht einen im Vergleich zum Gesuch gekürzten Bei- trag zugesprochen habe. Schliesslich sei die Verfügung unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen, da er vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei. 3.2 Die Vorinstanz anerkannte auf Beschwerdeebene ausdrücklich die wis- senschaftliche Bedeutung des Beschwerdeführers. Sie dürfe aber von den Feststellungen des SWIR abweichen, wenn dies geboten sei. Mit dem für die Förderungsbeiträge bewilligten Zahlungsrahmen habe sie nicht alle Gesuche gutheissen können. Das Gesuch des Beschwerdeführers gehöre der zweiten Priorität von Forschungsinfrastrukturen an, bei der eine best- mögliche Konsolidierung mit dem Ziel einer minimalen Mengenausweitung das Ziel gewesen sei. Es sei in dieser Kategorie nur ein neues Gesuch bewilligt worden, bei dem es sich auch nur bedingt um ein neues Gesuch gehandelt habe. Im Bereich der Dokumentierung und der Archivierung müssten kritische Grössen erreicht werden, um eine möglichst effiziente Datenarchivierung und -aufbereitung zu garantieren. Die Bundesbeiträge
B-382/2017 Seite 7 seien subsidiäre Unterstützungen. In diesem Zusammenhang müsse fi- nanzielle Unterstützung der Gesuchsteller durch Dritte als Vergleichs- grösse ohne Rücksicht auf die kompetitiven Forschungsmittel berechnet werden, da solche Zusprachen kein fester und verlässlich planbarer Be- standteil der Betriebsführung seien. Die Sachleistung der Universität Bern sei bei der Berechnung des maximalen Beitrags einer allfälligen Bundes- unterstützung nicht separat ausgewiesen worden, weil der Betrag ohnehin nicht ausgereicht hätte, um die fehlenden Beiträge Dritter zu kompensie- ren. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Finanzhilfe nach Art. 15 FIFG zu Recht abgelehnt hat. 4.2 Die Gewährung von Beiträgen an Forschungseinrichtungen von natio- naler Bedeutung ist wie folgt geregelt: 4.2.1 Bei den Bundesbeiträgen nach Art. 15 FIFG handelt es sich um Sub- ventionen in der Form von Finanzhilfen. Finanzhilfen sind geldwerte Vor- teile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG). 4.2.2 Nach Art. 15 Abs. 1 FIFG kann der Bundesrat im Rahmen der bewil- ligten Kredite Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeu- tung entrichten. Er kann dabei den Bundesbeitrag an Auflagen knüpfen, namentlich an die Auflage, dass die Forschungseinrichtungen reorganisiert oder zusammengefasst werden. Nach Abs. 2 kann er die Kompetenz, über Beiträge zu entscheiden, an die Vorinstanz delegieren. Zuständigkeitsvor- schriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten. Abs. 3 sieht vor, dass Forschungseinrichtungen nach Abs. 1 rechtlich selbständige Einrichtungen folgender Kategorien sein können: a. nichtkommerzielle Forschungsinfrastrukturen, die ausserhalb von Hochschulen angesiedelt oder mit ihnen assoziiert sind, insbesondere wissenschaftliche Hilfsdienste im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Informatik und Dokumentation; b. nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen, die ausserhalb von Hochschulen angesiedelt oder mit ihnen assoziiert sind; c. Technologiekompetenzzentren, die mit Hochschulen und der Wirtschaft auf ei- ner nichtkommerziellen Basis zusammenarbeiten.
B-382/2017 Seite 8 Nach Abs. 4 müssen die Forschungseinrichtungen die folgenden Voraus- setzungen erfüllen, um Beiträge zu erhalten: a. Sie erfüllen Aufgaben von nationaler Bedeutung, die zweckmässigerweise nicht von bestehenden Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschul- bereichs wahrgenommen werden können. b. Sie werden massgeblich durch Kantone, andere öffentliche Gemeinwesen, Hochschulen oder Private unterstützt. Nach Abs. 5 beträgt die Höhe des Bundesbeitrages: a. bei Forschungsstrukturen höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwandes für In- vestitionen und Betrieb; der Beitrag ist komplementär zur Unterstützung durch Kantone, andere öffentliche Gemeinwesen, Hochschulen sowie Private; b. bei Forschungsinstitutionen höchstens 50 Prozent der Grundfinanzierung (Ge- samtaufwand für Investitionen und Betrieb, abzüglich kompetitiver Forschungs- mittel und Aufträge); der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie die Summe der Unterstützungsbeiträge von Kantonen, anderen öffentlichen Gemeinwesen, Hochschulen und Privaten; c. bei Technologiekompetenzzentren höchstens 50 Prozent der Grundfinanzie- rung (Gesamtaufwand für Investitionen und Betrieb, abzüglich kompetitiver Forschungsmittel); der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie die Summer der Beiträge der Wirtschaft aus Forschungs- und Entwicklungskooperationen und der Unterstützungsbeiträge von Kantonen, anderen öffentlichen Gemeinwe- sen, Hochschulen und Privaten. 4.2.3 Nach Art. 20 Abs. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die För- derung der Forschung und der Innovation (V-FIFG, SR 420.11) regelt die Vorinstanz das Prüfverfahren in einer Verordnung (Verordnung WBF zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung [V-FIFG-WBF, SR 420.111]). Nach Art. 21 V-FIFG gelten die Beitragssätze nach Art.15 Abs. 5 FIFG so- wie die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze als Durchschnittswerte für die jeweiligen BFI-Projekte. Die Kostenbeteiligung der Kantone, der an- deren öffentlichen Gemeinwesen, der Hochschulen und der Privaten kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen. Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig. Im Falle von Sachleistungen müssen diese zudem eindeutig als Einnahmen der Forschungsinfrastruktur oder der Forschungsinstitution ausweisbar sein.
B-382/2017 Seite 9 4.2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 V-FIFG-WBF konsultiert das SBFI bei der Prüfung aller Gesuche den SWIR (Art. 54 FIFG) und stellt der Vorin- stanz Antrag. 4.2.5 Ein Rechtsanspruch auf eine Subvention (sog. Anspruchssubven- tion) besteht, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen erschöpfend umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde liegt, ob sie einen Beitrag ge- währen will oder nicht (BGE 129 V 226 E. 2.2). Dem Anspruchscharakter einer Subvention nicht abträglich ist, wenn der Verwaltung hinsichtlich ein- zelner Beitragsbestimmungen ein gewisser Beurteilungsspielraum ver- bleibt und sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festset- zen kann. Ebenfalls wird ein Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe des Beitrags oder jedenfalls der Mindest- höhe der Subvention fehlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8207/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2 m.w.H.; FABIAN MÖLLER, Rechts- schutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 43). Eine Ermessenssubvention liegt demgegenüber vor, wenn kein Anspruch auf eine Subvention besteht und es der zuständigen Behörde anheimgestellt wird, die Subvention zu vergeben, insbesondere, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der Subvention nicht abschliessend geregelt sind. Es handelt sich dabei um ein Entschliessungsermessen. „Kann“-Formulierungen deuten deshalb ebenso auf eine Ermessenssubvention hin wie der Umstand, dass Finanz- hilfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden (Urteile des BVGer C-4684/2011 E. 3.2 und B-8207/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2; MÖLLER, a.a.O., S. 44 f.; vgl. auch BGE 129 V 226 E. 2.2; 118 V 16 E. 3a) Die Gewährungsnorm in Art. 15 Abs. 1 FIFG ist als „Kann“-Formulierung ausgestaltet. Das FIFG enthält zwar gewisse Voraussetzungen der Bei- tragsgewährung (Art. 15 Abs. 3 und 4) und legt (relative) Höchstbeträge für die einzelnen Beiträge fest (Art. 15 Abs. 5 FIFG). Weder die Voraussetzun- gen noch die Beitragshöhe sind jedoch abschliessend und erschöpfend bestimmt. Die Beiträge werden zudem nur im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite gewährt (Art. 15 Abs. 1 FIFG). Bei den Finanzhilfen nach Art. 15 FIFG handelt es sich damit um Ermessenssubventionen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, der Bericht des SWIR vom 27. Juni 2016 sei als „Gutachten von Sachverständigen“ nach Art. 12 Bst. e VwVG zu qualifizieren, weshalb ihm erhöhte Beweiskraft zukomme.
B-382/2017 Seite 10 5.2 Nach Art. 54 f. FIFG ist der SWIR eine ausserparlamentarische Kom- mission im Sinne von Art. 57a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsor- ganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Der SWIR berät aus eigener Ini- tiative oder im Auftrag des Bundesrates oder der Vorinstanz den Bundesrat in allen Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik (Art. 54 Abs. 1 FIFG). Zu seinen Aufgaben gehört namentlich die Evaluation der Förder- massnahmen des Bundes (Art. 54 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 FIFG), wozu auch die Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationalen Bedeutung zäh- len. Der SWIR wird vom Bundesrat gewählt und setzt sich aus 10-15 Mit- gliedern zusammen, die über ausgewiesene fachübergreifende Kompeten- zen in Wissenschaft, Berufsbildung und Innovation verfügen. Er ist seiner Funktion nach eine Verwaltungskommission und hat beratende und vorbe- reitende Funktion (Art. 8a RVOV). 5.3 Das Bundesgericht hat in BGE 108 V 130 E. 4 bezüglich einer anderen ausserparlamentarischen Kommission – der Eidgenössischen Arzneimit- telkommission [EAK] – festgestellt (und in BGE 119 V 456 E. 4 bestätigt), dass diese, wenn sie vom Bundesrat respektive dem zuständigen Bundes- amt bezüglich Aufnahme eines Präparates auf die Spezialitätenliste ange- hört werde, eine bloss verwaltungsintern beratende Funktion wahrnehme. Die Kommission sei zwar als beratendes Fachgremium beizuziehen und anzuhören; die eigentliche Entscheidung sei aber vom Bundesrat bezie- hungsweise vom Bundesamt zu fällen. Gegenüber dem Gesuchsteller trete grundsätzlich nur das für die Entscheidung zuständige Bundesamt in Er- scheinung, nicht aber die Kommission selber. Es müsse zwischen den Stel- lungnahmen interner Beratungsgremien – zu welchen die ausserparlamen- tarische Kommission gehöre – und den Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG unterschieden werden. 5.4 Die Funktion des SWIR im vorliegenden Fall entspricht derjenigen der EAK in BGE 108 V 130: Er nimmt verwaltungsintern eine beratende Funk- tion wahr. Seiner beratenden Funktion entspricht der Umstand, dass er nicht nur zu Sachverhaltsfragen Stellung nimmt, sondern die entschei- dende Behörde umfassend, das heisst auch bezüglich Rechtsanwen- dungsfragen, berät. Dass der SWIR im vorliegenden Fall (im Auftrag des SBFI) für eine Besprechung direkt in Kontakt mit dem Beschwerdeführer getreten ist und dabei auch Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, ändert daran nichts. Wie das Bundesgericht in BGE 108 V 130 E. 4 fest- stellte, treten ausserparlamentarische Kommissionen in ihrer Beratungstä- tigkeit grundsätzlich nicht mit den Gesuchstellern in Kontakt. Dass die
B-382/2017 Seite 11 Kommission in einem gewissen Umfang auch Sachverhaltsabklärung be- treibt und sich in diesem Zusammenhang mit dem Gesuchsteller trifft, ist damit zwar nicht die typische Aufgabe einer beratenden verwaltungsinter- nen Kommission, gleichzeitig jedoch nicht ausgeschlossen. Jedenfalls wird nicht aus dem blossen Umstand, dass der SWIR sich mit dem Beschwer- deführer getroffen hat, aus seinem Bericht ein Sachverständigengutach- ten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 108 V 130 lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf den vorliegenden Fall übertragen. 5.5 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der SNF im Zusam- menhang mit Forschungsgesuchen nicht ohne erkennbaren Grund von ei- nem von ihr eingeholten Gutachten abweichen dürfe, sei auf das SWIR im vorliegenden Gesuchsverfahren analog anzuwenden, übersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung festge- stellt hat, dass die vom SNF eingeholten externen Gutachten keine Sach- verständigengutachten im Sinne von Art.12 Bst. e VwVG seien und nicht den gleichen verfahrensrechtlichen Anforderungen unterstellt werden kön- nen (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.4 und 5.5.3). Der Beschwerdeführer vermag aus dieser Rechtsprechung deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.6 Der Bericht des SWIR vom 27. Juni 2016 stellt damit kein Sachverstän- digengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG dar. Entsprechend kommt dem Bericht, soweit er Sachverhaltselemente betrifft, auch kein er- höhter Beweiswert zu. Damit gilt auch bezüglich der Würdigung der im Be- richt des SWIR enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 40 BZP (SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG uneingeschränkt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, da er nicht zum Protokoll der Besprechung mit dem SWIR vom 25. November 2015 Stellung nehmen konnte. Das Protokoll habe eine Er- gänzung der tatsächlichen Grundlagen dargestellt, weshalb er dazu hätte angehört werden müssen, obwohl das Verfahren durch Gesuch eingeleitet worden sei. 6.2 Der Beschwerdeführer war an der Besprechung vom 25. November 2015 in den Personen des Vereinspräsidenten und des Leiters anwesend. Er wusste also auch ohne das Protokoll über den Inhalt der Besprechung
B-382/2017 Seite 12 Bescheid und hatte die Möglichkeit, zu den Voten der übrigen Teilnehme- rinnen und Teilnehmer Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen war es rechtlich nicht geboten, dem Beschwerdeführer das Protokoll zur Stel- lungnahme zukommen zu lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrerer Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 7.2 Erstens rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe einen vom SNF gesprochenen Forschungsbeitrag und die von der Universität Bern gesprochenen Sachleistungen bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 5 Bst. a FIFG nicht berücksichtigt. Diese Rüge betrifft nur zu einem untergeordneten Mass die Feststellung des relevanten Sachverhaltes: Es ist auf Beschwerdeebene unbestritten – und scheint bereits im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich anerkannt gewesen zu sein – dass der Beschwerdeführer respektive dessen Leiter im Juni 2016 einen Forschungsbeitrag des SNF in der Höhe von Fr. 395‘524.– ab 1. Januar 2017 zugesprochen erhielt und dass die Univer- sität Bern dem Beschwerdeführer für die Jahre 2017-2020 drei Arbeits- plätze im Wert von jährlich Fr. 7140.– unentgeltlich zur Verfügung stellte. Inwiefern diese Beiträge in die rechtliche Beurteilung des Beitragsgesuchs des Beschwerdeführers einzubeziehen waren, ist Teil der rechtlichen Wür- digung des Sachverhaltes. 7.3 Zweitens rügt der Beschwerdeführer die Aussage der Vorinstanz, die Datenarchivierung und -aufbereitung zur Agrargeschichte der Schweiz ge- höre als Subbereich zur schweizerischen Sozialgeschichte im weiteren Sinne, sei falsch. Weder bestehe die Tätigkeit des Beschwerdeführers aus der Datenarchivierung und -aufbereitung, noch sei die Agrargeschichte ein Subbereich der schweizerischen Sozialgeschichte. Zur Erstellung des Sachverhaltes gehört die Feststellung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Die Aussage der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei in der Datenarchivierung und -aufbe- reitung zur Agrargeschichte tätig, erscheint verkürzt, ist dieser doch in der Archivierung, der Forschung, der Dokumentation und der Vermittlung im Bereich der Agrargeschichte tätig. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass „nichtkommerzielle Forschungsinfrastrukturen“ – als eine solche
B-382/2017 Seite 13 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuchsverfahrens qualifi- ziert, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde – in Art. 15 Abs. 3 Bst. a FIFG als „wissenschaftliche Hilfsdienste im Bereich der wissen- schaftlichen und technischen Information und Dokumentation“ definiert werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2016 zur Förde- rung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017–2020, BBl 2016 3089, S. 3327). Deshalb erscheint es vertretbar, dass die Vorinstanz bei der Beschreibung der Tätigkeiten der Vorinstanz auf den Bereich der Datenarchivierung und -aufbereitung fokussierte. Zudem beschreibt das den Beschwerdeführer betreffende Faktenblatt als Teil des Antrags des SBFI an die Vorinstanz die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in einem umfassenderen Sinn. Damit ist festzustellen, dass der Umfang der Tätig- keiten des Beschwerdeführers, soweit sie rechtsrelevant sind, nicht um- stritten ist. Die Frage, ob diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Subbereich zur schweizerischen Sozialgeschichte gehören, interessiert vorliegend im Sinne einer abstrakten Sachverhaltsabklärung nicht. Soweit sie im Zusammenhang mit der Frage, inwiefern eine Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit dem Schweizerischen Sozialarchiv möglich gewe- sen wäre, von Bedeutung ist, ist sie Teil der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes. 7.4 Die Vorinstanz hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt. 8. 8.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erhalt eines Beitrags gemäss Art. 15 Abs. 3 und 4 FIFG grundsätz- lich erfüllt. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um eine nichtkommer- zielle Forschungsinfrastruktur, die ausserhalb von Hochschulen angesie- delt ist (Abs. 3 Bst. a), er erfüllt Aufgaben von nationaler Bedeutung, die nicht zweckmässigerweise von bestehenden Hochschulen und anderen In- stitutionen des Hochschulbereichs wahrgenommen werden können (Abs. 4 Bst. a), und er wird grundsätzlich massgeblich durch Kantone, an- dere öffentliche Gemeinwesen, Hochschulen oder Private unterstützt (Abs. 4 Bst. b; vgl. dazu jedoch E. 9.5). 8.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei der Berechnung des Beitrages des Bundes gemäss Art. 15 Abs. 5 Bst. a FIFG den SNF-Forschungsbeitrag in der Höhe von Fr. 395‘524.– unberücksichtigt gelassen und damit Bundesrecht verletzt.
B-382/2017 Seite 14 Werde der Forschungsbeitrag berücksichtigt, liege ihr Gesuch im Rahmen von Art. 15 Abs. 5 Bst. a FIFG. 8.3 Gemäss Ausführungen der Vorinstanz besteht die Berechnung des Bundesbeitrages nach Art.15 Abs. 5 Bst. a FIFG aus zwei Teilen. Erstens werde der Gesamtaufwand für Investitionen und Betrieb berechnet, in Ver- hältnis zu dem der Bundesbeitrag höchstens 50 % betragen dürfe. Bei die- ser Berechnung würden bei den Forschungsinfrastrukturen (im Gegensatz zu den Forschungsinstitutionen nach Bst. b) kompetitiv erworbene For- schungsmittel und Aufträge nicht abgezogen, also in die Berechnung ein- bezogen. Zweitens werde die Höhe der Unterstützung durch Dritte (Unter- stützung durch Kantone, andere öffentliche Gemeinwesen, Hochschulen sowie Private) berechnet. Dabei würden Forschungsbeiträge des SNF nicht einberechnet und die gefestigte Praxis sei darauf ausgerichtet, dass Parität zwischen Bundesbeitrag und Beiträgen Dritter angestrebt werde. Der Begriff „komplementär“ in Bst. a bedeute „subsidiär“. 8.4 Art. 15 Abs. 5 FIFG lautet: Die Höhe des Bundesbeitrages beträgt: a. bei Forschungsinfrastrukturen höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwandes für Investitionen und Betrieb; der Beitrag ist komplementär zur Unterstützung durch Kantone, andere öffentliche Gemeinwesen, Hochschulen sowie Private; b. bei Forschungsinstitutionen höchstens 50 Prozent der Grundfinanzierung (Ge- samtaufwand für Investitionen und Betrieb, abzüglich kompetitiver Forschungs- mittel und Aufträge); der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie die Summe der Unterstützungsbeiträge von Kantonen, anderen öffentlichen Gemeinwesen, Hochschulen und Privaten; c. bei Technologiekompetenzzentren höchstens 50 Prozent der Grundfinanzie- rung (Gesamtaufwand für Investitionen und Betrieb, abzüglich kompetitiver Forschungsmittel); der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie die Summe der Beiträge der Wirtschaft aus Forschungs- und Entwicklungskooperationen und der Unterstützungsbeiträge von Kantonen, anderen öffentlichen Gemeinwe- sen, Hochschulen und Privaten. 8.5 Es ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz mit Art. 15 Abs. 5 Bst. a FIFG vereinbar ist. 8.5.1 Dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 5 Bst. a FIFG lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass die Verwaltung zwei verschiedene Berechnungen vorzu- nehmen hat. Mehr Klarheit verschaffen in dieser Hinsicht jedoch die Bst. b
B-382/2017 Seite 15 und c des gleichen Absatzes. Diese enthalten jeweils zwei verschiedene, offensichtlich separat zu berechnende Höchstbeiträge, die kumulativ zur Anwendung kommen. Der erste Teilsatz sieht jeweils die Berechnung des Bundesbeitrags im Verhältnis zum Aufwand vor, der zweite im Verhältnis zu den Beiträgen Dritter. Alle drei Buchstaben sind grammatikalisch gleich strukturiert: zwei Teilsätze getrennt durch einen Strichpunkt. Daraus ist zu schliessen, dass der Absatz für alle drei Arten von Forschungseinrichtun- gen das gleiche Vorgehen vorsieht. Eine grammatikalische und systemati- sche Auslegung legt damit nahe, dass Bst. a ebenfalls zwei Berechnungen enthält, die kumulativ zur Anwendung kommen. 8.5.2 Das zweite Kriterium in Bst. a hat im Gegensatz zum zweiten Krite- rium der Bst. b und c nicht die Form eines Höchstbeitrags. Die Formulie- rung, der Beitrag sei „komplementär“ („ergänzend“) zur Unterstützung Drit- ter, wird von der Vorinstanz so ausgelegt, dass Parität („Gleichheit“) zwi- schen den Beiträgen Dritter und dem Bundesbeitrag in dem Sinne ange- strebt werde, dass der Bundesbeitrag die Beiträge Dritter nicht wesentlich überschreiten dürfe. Dieses Verständnis ist mit dem Gesetzestext vereinbar. Die Bundesbei- träge nach Art. 15 FIFG stellen insofern grundsätzlich subsidiäre, lediglich unterstützende Beiträge des Bundes dar, als Dritte den Grossteil der Fi- nanzen beitragen sollen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderung, BBl 2011 8827, S. 8884). Die entsprechende Formulierung in der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017- 2020 zeigt zudem, dass die Begriffe „komplementär“ respektive „ergän- zend“ und „subsidiär“ in diesem Zusammenhang offenbar als Synonyme verwendet werden: „Die Unterstützung des Bundes hat subsidiären Cha- rakter und erfolgt daher ergänzend zur Unterstützung der Kantone, ande- ren öffentlichen Gemeinwesen, Hochschulen sowie durch Private“ (BBl 2016 7965, S. 3207). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch bei den Forschungsinfrastrukturen Parität der Beiträge Dritter mit den Beiträgen des Bundes anstrebt. Würde der Bund an ein- zelne Forschungsinfrastrukturen wesentlich mehr beitragen als Dritte, könnte dies kaum mehr als subsidiäre oder komplementäre Unterstützung bezeichnet werden. Dass die Vorinstanz die Höhe der Beiträge Dritter gleichzeitig nicht als absolute Höchstgrenze sondern eher als Leitplanke betrachtet, erscheint der im Vergleich zu den anderen beiden Buchstaben leicht unterschiedlichen Formulierung angemessen Rechnung zu tragen.
B-382/2017 Seite 16 8.5.3 Bezüglich des Einbezugs von kompetitiven Forschungsmitteln und Aufträgen sieht der Gesetzestext in Art. 15 Abs. 5 FIFG explizit vor, dass diese bei Forschungsinstitutionen (Bst. b) bei der Berechnung der relevan- ten „Grundfinanzierung“ vom Gesamtaufwand abgezogen und damit nicht in die Berechnung einbezogen werden. Beim in Bst. a bezüglich For- schungsinfrastrukturen relevanten „Gesamtaufwand“ werden die kompeti- tiven Forschungsmittel und Aufträge hingegen nicht erwähnt, woraus zu schliessen ist, dass sie bei der Berechnung des „Gesamtaufwandes“ nicht abgezogen und damit in die Berechnung einbezogen werden. Bezüglich der Berechnung der im zweiten Teilsatz relevanten Beiträge Dritter argu- mentiert die Vorinstanz, kompetitive Forschungsmittel seien weder bei den Forschungsinfrastrukturen noch bei den Forschungsinstitutionen in die Be- rechnung einzubeziehen, da sie keinen festen und verlässlich planbaren Bestandteil der Betriebsführung darstellen würden. Dieses Argument ver- mag zwar nicht restlos zu überzeugen, ist doch zumindest fraglich, ob kom- petitive Forschungsmittel und Aufträge in jedem Fall weniger planbar sind als beispielsweise Spenden von Privatpersonen. Die Frage muss jedoch hier nicht abschliessend beantwortet werden. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz Bundesrecht nur schon deshalb nicht verletzt, weil es sich beim in Frage stehenden Forschungsbeitrag des SNF nicht um eine Unterstüt- zung durch Kantone, anderen öffentlichen Gemeinwesen, Hochschulen sowie Private handelt, sondern um eine Unterstützung durch den Bund, da der SNF ein Förderorgan des Bundes ist und Bundesgelder spricht (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Der Beitrag des SNF war deshalb nicht in die Beiträge Dritter gemäss Art. 15 Abs. 5 Bst. a zweiter Teilsatz einzubeziehen. 8.6 Schliesslich gesteht die Vorinstanz auf Beschwerdeebene zu, dass der Sachbeitrag der Universität Bern in die Berechnung der Beiträge Dritter einzubeziehen war. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dieser Beitrag jedoch von derart geringer Höhe, dass sein Einbezug keinen relevanten Unterschied macht. 8.7 Das Vorgehen der Vorinstanz verstösst damit nicht gegen Art. 15 Abs. 5 Bst. a FIFG. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht in dreierlei Hinsicht einen Ermessens- missbrauch der Vorinstanz geltend: Es sei unklar, wieso eine Unterstützung des Beschwerdeführers eine Fragmentierung der Bundesgelder auslösen würde, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten, indem sie die Möglichkeit einer indirekten Unterstützung über das Sozialarchiv Schweiz
B-382/2017 Seite 17 nicht weiterverfolgt habe, und es liege eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung vor, da ein anderer neuer Gesuchsteller mit einem ge- kürzten Beitrag unterstützt worden sei, nicht hingegen der Beschwerdefüh- rer. 9.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rah- men des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von sachwidrigen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten lei- ten lässt, sachgemässe Kriterien unberücksichtigt lässt, sich nicht auf ob- jektive Kriterien stützt oder allgemein Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glau- ben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Als Teilgehalt des Ermessensmissbrauchs liegt eine Ermessensunterschreitung vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie zum vorn- herein auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 1517 und 1525 jeweils mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). 9.3 Die Vorinstanz stützt die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdefüh- rers in erster Linie darauf, dass die zur Verfügung stehenden Mittel be- schränkt gewesen seien und prioritär bereits in der Vorperiode unterstützte Gesuchsteller weiterhin unterstützt werden sollten. 9.4 9.4.1 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche für be- stimmte Finanzhilfen wie im vorliegenden Fall die verfügbaren Mittel, er- stellen die zuständigen Departemente gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Dies gilt für Fälle, bei welchen wie beim vorliegenden aufgrund der Spezialgesetz- gebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kre- dite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzu- legen, die es erlauben, die Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswür- digkeit sachgerecht zu priorisieren. Solche einheitliche Beurteilungskrite- rien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten. Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch be- steht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der
B-382/2017 Seite 18 Prioritätskriterien geht (Urteil des BVGer B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 4.3). 9.4.2 Die Vorinstanz hat eine Prioritätenordnung zur Bewertung der Gesu- che erstellt (vgl. E. 4.1) und das Gesuch des Beschwerdeführers der mitt- leren von drei Prioritäten zugeordnet. Sie hat auf Beschwerdeebene dar- gelegt, aus welchen Gründen sie die Prioritätenordnung erstellte (bereits in der Botschaft vorgesehene Zielsetzungen, Diskussion im Parlament). Die Priorisierung erscheint vor diesem Hintergrund sachlich gerechtfertigt. 9.4.3 Die Vorinstanz hat das Beitragsgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen der von ihr erstellten Prioritätenordnung der zweiten Priorität: „Bestmögliche Konsolidierung von Forschungsinfrastrukturen“ zugeordnet. Als Ziel für die Gesuche dieser Priorität war eine „minimale Mengenaus- weitung“ vorgesehen. Damit war in dieser Kategorie die Bewilligung von neuen Gesuchen – das heisst von Gesuchen von Gesuchstellern, die in der Vorperiode noch keine Unterstützung erhielten – zwar nicht ausge- schlossen (dies insbesondere in Anbetracht der ,strengeren Formulierung betreffend Gesuche der dritten Priorität: „neue Gesuche werden im Prinzip abgelehnt“). Der Formulierung lässt sich jedoch entnehmen, dass neue Gesuche innerhalb dieser Kategorie gegenüber Gesuchen um Fortführung von Finanzhilfen eine tiefere Priorität zukommt. Die Vorinstanz hat sich da- mit mit der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers an die von ihr aufgestellte Prioritätenordnung gehalten. Zudem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der zweiten Priorität nur ein neues Gesuch gutgeheissen hat, das zudem aufgrund spezieller Umstände nicht als wirklich neu bezeichnet werden konnte, da der entsprechende Gesuchsteller bis anhin über den SNF unterstützt wurde und seine Unterstützung im Rahmen einer Bereini- gung der Aufgaben neu direkt dem Bund zugeteilt wurde. Dass die Vorin- stanz dieses Gesuch im Laufe des Verfahrens als „neu“ bezeichnete, ist dabei unerheblich. In der Ablehnung ihres Gesuchs bei gleichzeitiger Gut- heissung eines anderen (lediglich formell) neuen Gesuchs der gleichen Pri- orität ist keine rechtsungleiche Behandlung zu erblicken. 9.5 Der in zweiter Linie von der Vorinstanz angeführte Grund der Vermei- dung einer Fragmentierung der Bundesgelder kann sich grundsätzlich auf Art. 1 Abs. 1 FIFG stützen, der eine wirtschaftliche und wirksame Verwen- dung der Bundesmittel vorschreibt. Auch wenn wie vom Beschwerdeführer ausgeführt nicht ganz klar erscheint, was die Vorinstanz unter „Fragmen- tierung“ versteht, ist doch zumindest nachvollziehbar, dass sie die zur Ver- fügung stehenden, beschränkten Gelder nicht auf eine allzu grosse Anzahl
B-382/2017 Seite 19 Institutionen aufteilen will, da sie davon ausgeht, die Bundesgelder könn- ten so mehr Forschungswirkung erzielen, zum Beispiel aufgrund eines ins- gesamt geringeren administrativen Aufwandes. Insoweit erscheint auch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine indirekte Finanzierung über das Sozialarchiv, zumindest im Sinne einer rein buchhalterischen Transaktion über das Sozialarchiv zum Beschwerdeführer nicht in Betracht zog. Eine weitergehende Zusammenarbeit lehnten zudem sowohl der Beschwerde- führer als auch das Sozialarchiv ab. 9.6 Schliesslich ist es auch nicht missbräuchlich, dass die Vorinstanz die Zusprache eines tieferen Beitrags an den Beschwerdeführer nicht in Erwä- gung zog, da der insgesamt zur Verfügung stehende Kredit auch für einen tieferen Beitrag als vom Beschwerdeführer beantragt nicht zur Verfügung gestanden hätte. In Anbetracht der Priorisierung von Folgegesuchen und der Ablehnung aller neuen Gesuche erscheint es auch sachlich gerechtfer- tigt, dass dem Beschwerdeführer nicht ein gekürzter Beitrag auf Kosten eines anderen, (Folge-)Gesuchstellers gesprochen wurde. 9.7 Die Vorinstanz hat damit mit der Abweisung des Gesuchs des Be- schwerdeführers ihr Ermessen nicht missbraucht. 10. Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen des Be- schwerdeführers als unbegründet. Die Vorinstanz hat mit der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers weder Bundesrecht verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vorliegende Streit dreht sich um seine vermögensrechtlichen Interessen, wobei der Streitwert Fr. 760'000.– beträgt. Die Verfahrenskosten sind in Anbetracht des Instruk- tionsaufwandes zur Akteneinsicht und in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 bis
VwVG und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 6500.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 6000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.
B-382/2017 Seite 20 11.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). 12. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k BGG). Auf Subventionen nach Art. 15 FIFG besteht kein Anspruch (E. 5.2.5). Die Beschwerde ans Bundesgericht ist damit unzulässig und dieser Entscheid endgültig.
B-382/2017 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 6000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Tobias Grasdorf
Versand: 5. Oktober 2017