B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3815/2014
Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
Disney Enterprises Inc. (a Delaware corporation), 500 South Buena Vista Street, US-91521 Burbank, CA, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Capol, E. Blum & Co. AG, Patent- und Markenanwälte VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 688/2012 RAPUNZEL.
B-3815/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 3. Juni 2009, damals noch unter der Anmeldenummer CH 56086/2009, bei der Vorinstanz die Wortmarke RAPUNZEL für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 41 zur Eintragung ins Markenregister. B. Die Vorinstanz beanstandete das Zeichen am 22. Oktober 2009 mit der Begründung, es stelle für einen Teil der Waren und Dienstleistungen eine direkt beschreibende Angabe dar und gehöre somit zum Gemeingut. C. Die Beschwerdeführerin widersprach am 30. März 2010 dieser Beanstan- dung und berief sich zudem auf das Prinzip der Gleichbehandlung und Vor- eintragungen im Ausland. D. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 1. Juli 2010 an ihrer Ansicht fest. Nachdem die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme einge- reicht und die Gesuchmängel nicht behoben hatte, wies sie die Marke am 3. Februar 2011 wegen materiellen Ausschlussgründen teilweise zurück. E. Am 22. Februar 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Weiterbe- handlung der Anmeldung und änderte teilweise deren Waren und Dienst- leistungsverzeichnis. F. Am 25. Februar 2011 teilte die Vorinstanz mit, mit der neuen Liste werde die Anmeldung erweitert. Das Hinterlegungsdatum verschiebe sich da- durch auf den 22. Februar 2011. Die Liste werde nun bereinigt und eine materielle Bewertung des geänderten Gesuchs folge. G. Die Beschwerdeführerin nahm am 5. April 2011 Stellung, verzichtete auf einen Teil der Waren und machte geltend, bei der Erweiterung habe es sich um einen Kanzleifehler gehandelt.
B-3815/2014 Seite 3 H. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 und Ergänzung vom 23. Juli 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer materiellen Beurteilung der Marke fest. I. Am 28. September 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Anmel- dung zu spalten und die beanstandeten Waren und Dienstleistungen auf ein zweites Teilgesuch mit eigener Gesuchnummer umzuteilen. J. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 führte die Vorinstanz einen Teil der strittigen Waren und Dienstleistungen mit der nicht beanstandeten Benen- nung für "Edelmetalle und deren Legierungen" in Klasse 14 als Markenein- tragungsverfahren mit der Nummer CH 688/2012 RAPUNZEL fort, das Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit Schreiben vom 29 Oktober 2012 ergänzte sie, die Schutzausschlussgründe für alle Waren und Dienst- leistungen ausser "Edelmetallen und deren Legierungen" bestünden fort. Das Hinterlegungsdatum verschiebe sich aufgrund der Erweiterung der Liste der Waren und Dienstleistungen auf den 28. September 2012. K. Die Beschwerdeführerin erklärte mit E-Mail vom 31. Oktober 2012 und Schreiben vom 9. November 2012 beim Teilungsgesuch seien Versehen aufgetreten. Eine Erweiterung der Liste der Waren und Dienstleistungen sei nicht beabsichtigt gewesen. Das Gesuch solle ausschliesslich und voll- ständig die strittigen Waren und Dienstleistungen umfassen. L. Die Vorinstanz passte die Gesuchdaten an, ersetzte mit Schreiben vom 14. November 2012 das Schreiben vom 29. Oktober 2012 und verzichtete auf eine Verschiebung des Hinterlegungsdatums. Das Gesuch Nr. 688/ 2012 RAPUNZEL umfasst damit folgende Waren und Dienstleistungen: 9 Tonaufzeichnungen, Ton-Bild-Aufzeichnungen; CD-ROMs; Chips mit Tonaufzeichnungen; CDs; Computerspielprogramme; Computerspielkas- setten und -disketten; DVDs; digitale Videokassetten; Kinofilme; Video- spielkassetten; Videospieldisketten; Videokassetten; Videoaufnahmen. 14 Aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
B-3815/2014 Seite 4 16 Applikationen in Form von Abziehbildern; Babybücher; Bücher; Autoauf- kleber; Bildergeschichten; Kinder-Beschäftigungsbücher; Malbücher; Aus- malbilder; Comic-Bücher; Comic-Hefte (comic strips); Abziehbilder; Maga- zine; Bilder, Gemälde; Papierfahnen; Zeitschriften; Fotoalben; Fotogra- fien; bebilderte Bilddrucke; Bilderbücher; Poster; Aufkleber; Tauschkarten. 20 Waren soweit nicht in anderen Klassen enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bern- stein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunst- stoffen. 21 Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen ent- halten. 28 Christbaumschmuck; Spielzeugactionfiguren; Brettspiele; Kartenspiele; vielfältig verwendbare Aktivitätsspielzeuge für Kinder; mit Bohnen gefüllte Puppen zum Spielen; Spielfiguren zum Sammeln; Kinderbettspielzeug; Puppen; Puppenspiel-Sets; als Einheit verkaufte Spielkartenspiel-Sets; aufblasbares Spielzeug; Puzzlespiele; mechanisches Spielzeug; Gesell- schaftsspiele; Spielkarten; Plüschspielzeug; Marionetten; Quetsch-spiel- zeug; Stoffspielzeug; Aktionsspielfiguren; Spielzeugfiguren. 41 Zur Verfügung stellen von Informationen im Bereich der Unterhaltung; zur Verfügung stellen von Unterhaltung; Betrieb von Vergnügungs- und The- menparks; Unterhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Vergnü- gungs- und Themenparks; Veranstaltung von Live-Bühnenshows; Auffüh- rung und Veranstaltung von Live-Auftritten; Veranstaltung von Theaterpro- duktionen; Dienstleistungen eines Unterhaltungskünstlers. Die Vorinstanz erinnerte, die Schutzausschlussgründe bestünden unver- ändert. Das neue Gesuch sei für alle beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen zurückzuweisen. M. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Bean- standung Stellung. Sie ersuchte die Eintragung zuzulassen und führte im Wesentlichen aus, RAPUNZEL sei unterscheidungskräftig und geeignet die Waren und Dienstleistungen, für welche es beansprucht werde, im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu individualisieren. Das Märchen Rapunzel enthalte verschiedene Themen, RAPUNZEL sei jedoch für keines derselben als beschreibende Angabe gebräuchlich. Es sei auch keine Sachbezeichnung und weise für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 keinen thematischen oder all- gemein beschreibenden Inhalt auf. Zudem habe RAPUNZEL mehrere Be- deutungen, wovon keine im Zusammenhang mit den beanstandeten Wa- ren im Vordergrund stehe. Auch für die übrigen beanstandeten Waren der
B-3815/2014 Seite 5 Klassen 14, 16, 20, 21 und 28 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass das Zeichen keine beschreibende Angabe enthalte. RAPUNZEL sei keine gebräuchliche Bezeichnung für die Ausstattung von Waren oder deren Ver- packungen. Es beschreibe auch nicht eine Form, die bei den beanspruch- ten Waren allgemein üblich sei oder auf einen verwendungsmässigen Vor- teil verweise. Im Übrigen sei die Beanstandung zufällig und willkürlich. Die Eintragungspraxis der Vorinstanz zeige, dass bereits Zeichen für Waren in den Klassen 14, 16, 20, 21, und 28 zugelassen wurden, die Figuren be- zeichnen. Schliesslich wies sie auf die ausländische Eintragung von RA- PUNZEL hin. N. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 20. August 2013 an ihrer Zurück- weisung fest. O. Am 19. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. P. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 wies die Vorinstanz das Markeneintra- gungsgesuch für alle Waren und Dienstleistungen ausser für "Fotoalben" in Klasse 16 zurück mit der Begründung, das Zeichen RAPUNZEL sei nicht unterscheidungskräftig und es bestehe ein Freihaltebedürfnis daran. RA- PUNZEL sei der Titel und Name der Hauptfigur eines der bekanntesten Märchen der Gebrüder Grimm und Teil des Volksguts. Seiner Bekanntheit wegen sei es in Alleinstellung keine fantasievolle Bezeichnung. Die mass- geblichen Verkehrskreise würden das Zeichen vielmehr ohne Fantasieauf- wand und Denkarbeit als beschreibenden Hinweis auf den thematischen Inhalt oder die Ausgestaltung und Form der Waren und Dienstleistungen verstehen, für welche das Zeichen beansprucht werde. Auch der weitere Sinngehalt des Zeichens als Name einer Salatpflanze könne den Gemein- gutcharakter nicht aufheben, die massgeblichen Verkehrskreise verstün- den den Begriff primär als Name einer Märchenfigur bzw. Titel des Mär- chens. Zudem hätten die Marktteilnehmer ein legitimes und schützenswer- tes Interesse an der freien Verwendung der wörtlichen Bezeichnung RA- PUNZEL. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass kein Anspruch auf Gleich- behandlung bestehe und die Zurückweisung nicht willkürlich sei. Ausländi- sche Voreintragungen hätten keine Indizwirkung, da es sich um einen kla- ren Fall handle.
B-3815/2014 Seite 6 Q. Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 7. Juli 2014, die sie erst an die frühere Adresse nach Bern sowie am 9. Juli 2014 ein zweites Mal an die heutige Adresse nach St. Gallen schickte, mit folgendem Rechtsbegehren ans Bundesverwaltungsgericht: "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Eintragungsgesuch Nr. 00688/2012 RAPUNZEL vollumfänglich stattzu- gegeben und die Marke RAPUNZEL für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." Zur Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Argumente und machte im Wesentlichen geltend, das Zeichen RAPUNZEL habe keinen beschreibenden Charakter, weder in Bezug auf den thematischen Inhalt der Waren und Dienstleistungen, noch hinsichtlich deren bildlicher Ausge- staltung oder Form. Das Zeichen sei auch nicht freihaltebedürftig. Die Zu- rückweisung widerspreche der Praxis der Vorinstanz wie auch jener des europäischen Gemeinschaftsmarkenamtes. R. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin ab- zuweisen. Erneut wies sie eingehend auf die fehlende Unterscheidungs- kraft und das Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung RAPUNZEL hin. S. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 16. Dezember 2014, die Vor- instanz mit Duplik vom 29. Januar 2015 an ihren jeweiligen Vorbringen fest. T. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten stillschweigend verzichtet. U. Auf die einzelnen Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er- wägungen einzugehen.
B-3815/2014 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die definitive Schutzverweigerung ist eine Verfü- gung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist als deren Adressatin beschwert und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat zwar die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung (Art. 50 Abs. 1 VwVG) durch die zweite Briefaufgabe ihrer Be- schwerde am 9. Juli 2014 verpasst, da ihr die angefochtene Verfügung be- reits am 6. Juni 2014 eröffnet worden war. Wie sie nachwies, hatte sie die Beschwerde aber bereits am 7. Juli 2014 erfolglos an die im Adresssystem ihres Vertreters noch gespeicherte, frühere Adresse des Bundesverwal- tungsgerichts in Bern gesandt, obwohl die Rechtsmittelbelehrung der an- gefochtenen Verfügung die neue Adresse richtig wiedergegeben hat. Das Gericht war im Juni 2012 nach St. Gallen umgezogen, womit die postali- sche Nachsendefrist bei Beschwerdeeinreichung seit etwa einem Jahr ab- gelaufen war. Eine Fehladressierung wirkt zwar im Unterschied zur recht- zeitigen Einreichung bei einer unzuständigen Behörde in der Regel nicht fristwahrend (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerde im ursprünglichen, ungeöffneten Umschlag eingereicht worden ist und das Bundesverwal- tungsgericht durch seinen Umzug einen Mitgrund für die Fehladressierung gesetzt hat, wäre es jedoch überspitzt, der Beschwerdeführerin den Kanz- leifehler als Nichteintretensgrund anzulasten (BGE 99 V 120 E. 3c; Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar 2015 E. 1.3). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. RAPUNZEL ist nach Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung für "Fotoalben" in Klasse 16 und für die im Markeneintragungsgesuch CH 56086/ 2009 beanspruchten Waren und Dienstleistungen (CH 637'280) rechtskräftig zum Markenschutz zugelassen. Im vorliegenden Verfahren ist die Eintra- gung der Marke RAPUNZEL für diese Waren und Dienstleistungen nicht
B-3815/2014 Seite 8 mehr strittig und vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 2.1 "Schweizer Fernsehen" und B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 2.1 "Rhätische Bahn"). 3. 3.1 Die Vorinstanz verweigert dem Zeichen RAPUNZEL für die strittigen Waren und Dienstleistungen in Klasse 9, 14, 16, 20, 21, 28 und 41 den Markenschutz, da ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und es freihaltebedürftig sei. Sie führt aus, RAPUNZEL beschreibe den Titel und die Hauptfigur eines der bekanntesten, seit Generationen überlieferten und beliebtesten deutschen Volksmärchen, was von den massgeblichen schweizerischen Verkehrskreisen erkannt werde. Die gleichnamige Mär- chenfigur werde als Mädchen bzw. junge Frau mit märchenhaft langem Haar dargestellt. Die Bezeichnung RAPUNZEL sei dadurch eine themati- sche Sachbezeichnung bzw. ein gemeinfreies Sujet geworden und gehöre für die strittigen Waren und Dienstleistungen zum Volksgut, namentlich für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, die ihres thematischen Inhalts wegen gekauft werden, und einen zweiten Teil von in der Regel mit bildhaf- ter Ausstattung und kaum Text versehenen Waren. Für die übrigen stritti- gen Waren sei RAPUNZEL ein beschreibender Hinweis auf die Ausstat- tung, namentlich die Form der Ware. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, RAPUNZEL werde nicht ohne Gedankenverbindung im oben erwähnten Sinne verstanden und es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis an diesem Zeichen. Dieses sei zwar der Titel eines Volksmärchens und der Name einer Märchenfigur, aber keine Angabe, die einen allgemeinen thematischen Inhalt von allgemeinem Interesse beschreibe. Das Märchen stelle nur einen möglichen Inhalt der mit RAPUNZEL bezeichneten, inhaltsbezogenen Waren und Dienstleistun- gen dar. Soweit RAPUNZEL von Dritten als sachliche Bezeichnung von Waren oder als Titel eines Märchenbuchs, einer Märchenverfilmung o- der -aufführung gebraucht werde, reichten die dem Markenrecht inhären- ten Schutzschranken aus und sei die Marke dennoch einzutragen. Für nicht inhaltsbezogene Waren beschreibe RAPUNZEL erst recht keine ge- bräuchliche, einfache und billige Form oder Ausstattung, die dem Gemein- gut zuzuordnen wäre. Die Märchenfigur sei nicht oder nur rudimentär defi- niert, es bedürfe darum der Zuhilfenahme der Fantasie, um sich das Aus- sehen bzw. die Ausstattung der Waren vorstellen zu können. Im Übrigen gebe es für diese Waren unendlich viele Gestaltungsmöglichkeiten. Kein
B-3815/2014 Seite 9 Anbieter sei deshalb darauf angewiesen, diese Produkte mit Abbildungen der Märchenfigur oder mit dem Hinweis RAPUNZEL anzubieten. 4. 4.1 Nach Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Zum Gemein- gut zählen einerseits Zeichen, welchen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und an- dererseits solche, die mit Blick auf einen funktionierenden Wirtschaftsver- kehr freihaltebedürftig sind (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BGE 120 II 144, S. 150 E. 3b/bb "Yeni Raki"; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz. Kom- mentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des eu- ropäischen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 2 N. 34). Die Un- terscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer; neben Endab- nehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (Ur- teil des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect"; Urteil 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Die Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich aus Sicht der aktuellen und potentiellen Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ein virtuelles Interesse haben, das Zei- chen ebenfalls für entsprechende Waren oder Dienstleistungen zu verwen- den (Urteil des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]"; Urteil des BVGer B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 "Be- tonhülse"; EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, sic! 1/2007 [nachfolgend: sic! 2007], S. 11; DERS., Markenrecht, Schweizerisches Im- materialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, [nach- folgend: SIWR III/1] Rz. 258; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 44; RAPHAEL NUSSER, Die massgeblichen Verkehrskreise im schweizerischen Markenrecht, Diss. Bern 2015, S. 130 ff.). 4.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Zeichen, die beschreibend sind. Be- schreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über be- stimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistun- gen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quanti- tät, Bestimmung, Gebrauchszweck, Wert, Inhalt, Form, Verpackung oder
B-3815/2014 Seite 10 Ausstattung der Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (MAR- BACH, SIWR III/1, Rz. 247, 313 f.; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 45, 83; LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz. Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 2 N. 16). Damit ist nicht jedes Zeichen vom Markenschutz auszunehmen, das auf einen bestimmten Inhalt oder eine mögliche Form, Verpackung o- der Ausstattung Bezug nimmt. Ob eine Marke als ausschliesslich beschrei- bende Angabe zum Gemeingut zählt, ist vielmehr in ihrem Gesamteindruck zu prüfen. Die beschreibende, sachliche Beziehung zwischen Marke und Ware oder Dienstleistung muss für einen erheblichen Teil der massgebli- chen Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit oder Aufwand an Fanta- sie zu erkennen sein (BGE 127 III 160 E. 2.b.aa "Securitas", Urteil des BVGer B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 3 "Luminous"; BGE 106 II 245 E. 2.a "Rotring"; DAVID, Markenschutzgesetz, Art. 2 N. 8). Dabei kommt jeder Landessprache der gleiche Stellenwert zu (BGE 131 III 495 E. 5 "Fel- senkeller"; 128 III 447 E. 1.5 "Pre-mière"; Urteil des BVGer B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3 "Couronné"; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 15). 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, ein Zeichen, das sich in einem Hin- weis auf einen möglichen thematischen Inhalt der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen erschöpfe, sei nicht unterscheidungskräftig. Ge- stützt auf diese Überlegung hat sie zunächst grundsätzlich zwischen Wa- ren und Dienstleistungen, die für einen thematischen Inhalt infrage kom- men, und solchen ohne möglichen thematischen Inhalt unterschieden. Im Ergebnis hat sie die vorliegende Marke damit unter anderem für Compact Discs, Bilder und Glaswaren zurückgewiesen und für Schallplatten, Kunst- drucke und feine Backwaren eingetragen (vgl. CH 637'280 RAPUNZEL). Die Beschwerdeführerin beanstandet dieses Vorgehen zu Recht. Die Mög- lichkeit eines thematischen Bezugs zwischen Marke und Ware lässt sich nur in wenigen Fällen zum vornherein auf eine Auswahl von Waren begren- zen und beseitigt für das angemeldete Zeichen auch dann nicht immer jede Unterscheidungskraft. Ein thematischer Bezug, z.B. einer Marke "Frau Holle" zu Schneeschuhen oder einer Marke "Rübezahl" zu Fitnessgeräten, lässt sich vielmehr häufig finden, ohne dass alle solchen Waren dafür einen thematischen Inhalt oder eine ästhetische Gestaltung vorweisen müssen. Nicht jeder thematische Bezug ist der Eintragung dabei hinderlich. Die vor- liegende Ungleichbehandlung der Marke RAPUNZEL bezüglich Compact Discs im Vergleich zu Schallplatten, Bildern im Vergleich zu Kunstdrucken usw. durch die Vorinstanz erscheint aus diesem Grund zu schematisch und
B-3815/2014 Seite 11 kaum nachvollziehbar. Erst im relativen Vergleich der marktüblichen Prä- sentation der Ware mit dem konkret verlangten Zeichen lassen sich die Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis beurteilen. Die Unter- scheidungskraft der Marke geht erst bei einem hinreichend bestimmten Be- zug zwischen Zeichen und Waren bzw. Dienstleistungen verloren (Urteil des BGer in sic! 1999, S. 29 "Swissline"), der zudem für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit oder Aufwand an Fantasie erkennbar sein muss (Urteil des BVGer B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.5 "Pirates of the Caribbean"; Urteil des BVGer B-5168/2011 vom 13. März 2013 E. 2.5 "Black Label"). Vorbehalten bleibt ein tatsächliches Gebrauchsinteresse des Marktes an der gewählten The- mengestalt, das über die Wahrnehmung und das Verstehen der Verkehrs- kreise hinausgeht und darum als Freihaltebedürfnis gesondert zu prüfen ist (nachstehend, E. 4.4). Auch bei ästhetisch gestalteten Waren sowie bei Dienstleistungen, die mit Hilfe solcher Waren erbracht werden, sind Wörter der Alltagssprache öfter geeignet im Einzelfall auf Besonderheiten der Gestaltung hinzuweisen als die entsprechenden Warenbezeichnungen erwarten lassen. Auch dies be- einträchtigt die Unterscheidungskraft der Marke allerdings erst, wenn dadurch ein hinreichend bestimmter Bezug geschaffen wird, so dass das Zeichen bzw. bezeichnete Sujet nicht mehr hinreichend originell, unge- wöhnlich und eigenständig wirkt und das Zeichen nicht mehr als Marke er- kannt wird (Urteil des BVGer B-5996/2013 vom 9. Juni 2015 E. 5.3 "Frosch- könig"). 4.3.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung auf die Recht- sprechung der Urteile "Première" (BGE 128 III 447, 448), "Venus (fig.)" (Ur- teil des BVGer B-3528/2012 vom 17. Dezember 2013), "Paradies" (Urteil des BVGer B-3331/2010 vom 3. November 2010) und "Grand Casino Lu- zern" (Urteil des BVGer B-3269/2009 vom 25. März 2011) hin. Bei BGE 128 III 447 "Première" handelte es sich allerdings nicht um ein Eintragungs- verfahren. In den anderen Urteilen sind entgegen der Annahme der Vo- rinstanz die Zeichen nur als beschreibend erachtet worden, wenn die mas- sgebenden Verkehrskreise ohne besonderen Gedankenaufwand einen hinreichend bestimmten thematischen Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen erkannten; also nicht al- lein, weil das Zeichen einen möglichen thematischen Inhalt der Waren be- zeichnete.
B-3815/2014 Seite 12 4.4 Mit der zusätzlichen Prüfung eines Freihaltebedürfnisses an Marken, die allein in einem Sinnbezug auf den Inhalt, die Form oder Gestalt der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen bestehen, wird der Ver- breitung und Häufigkeit des Motivs oder Themas am Markt und damit dem konkreten Verwendungsinteresse der Mitanbieter Rechnung getragen (vor- stehend, E. 2.3; Urteil B-1759/2007 "Pirates of the Caribbean"; Urteil B- 5996/2013 E. 5.3 "Froschkönig"). Freihaltebedürftig sind Wortmarken, die auf Gestaltungsmotive hinweisen, welche für die Waren allgemein üblich oder durch den Gebrauchszweck in naheliegender Weise vorgegeben sind (BGE 106 II 245 E. 2.c "Rotring"; BGE 116 II 609 E. 2.b "Fioretto"; Urteil B- 5996/2013 "Froschkönig" E. 3.3; Urteil B-5168/2011 E. 2.5 "Black Label"; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 313 f.; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 83; DAVID, a.a.O., Art. 2 N. 16). Anspielungen auf verbreitete Gestaltungselemente sind indes zulässig, wenn sie derart unbestimmt gefasst sind, dass sie keinen Kon- kurrenten daran hindern, seinerseits die gleichen Gestaltungselemente zu nutzen (BGE 106 II 245 E. 2.d "Rotring"; B-5996/2013 "Froschkönig" E. 3.3; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 314). Bei Wortmarken für inhaltsbezogene Waren oder Dienstleistungen ist besonders das Vorliegen eines schutzwür- digen Interesses der Konkurrenten am Thema, das die Marke beschreibt, zu prüfen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aktuell mit ent- sprechenden Publikationen zu rechnen ist und das Thema einen von den involvierten Personen unabhängigen Gegenstand der Kultur oder Wissen- schaft betrifft (Urteil B-1759/2007 E. 4 "Pirates of the Caribbean"). 5. Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die meisten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41, für welche die Marke nachgesucht wird, nämlich Unterhaltungselektronik, Kle- beetiketten, Baby- und Kinderbücher, Spielwaren, Vergnügungs- und The- menparks, sind an Kleinkinder, Kinder und vor allem Jugendliche gerichtet, die sich beim Kauf jedoch vielfach von Erwachsenen beraten und begleiten lassen. An ein mehrheitlich erwachsenes Publikum richten sich Waren des täglichen Gebrauchs wie Bücher, Magazine, Zeitschriften, Papierfahnen, Bilder, Gemälde, Poster der Klasse 16. Nicht täglich und mit mehr Aufmerk- samkeit erworben werden dagegen die nach ihrem Werkstoff benannten Waren der Klassen 14, 20 und 21 (Edelmetall-, Holz-, Glaswaren etc.; vgl. BGE 126 III 315, 320 E. 6.b/bb "Rivella/Apiella").
B-3815/2014 Seite 13 6. 6.1 RAPUNZEL bezeichnet, wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, einerseits Nüsslisalat (auch "Feldsalat", "Nüssler"; Wörterbuch Duden: <http://www.duden.de/ rechtschreibung/Rapunzel, abgerufen am 01.06.2015; <http://www.wikipe- dia.com, Stichwort "Gewöhnlicher Feldsalat", abgerufen am 22.07.15) und andererseits den Titel und die Hauptfigur eines bekannten Märchens mit französischem Ursprung aus der Sammlung "Kinder- und Hausmärchen der Gebrüder Grimm". Das Märchen beschreibt die Geschichte eines Ehe- paars, das seine Tochter als Gegenleistung für Nüsslisalat einer Zauberin verspricht. Diese nennt das Mädchen Rapunzel und sperrt es im Alter von 12 Jahren in einem treppenlosen Turm mit schmalem Fenster ein. Der Spruch "Rapunzel, Rapunzel, lass mir dein Haar herunter", welchen die Zauberin ruft, ist ein berühmter Satz aus diesem Märchen, auf welchen auch die Vorinstanz hinweist (<http://gutenberg.spiegel.de/buch/-6248/ 134>, abgerufen am 22.07.2015). 6.2 "Rapunzel" gehört zu einem der populärsten Märchen der deutschen Volksliteratur und wurde unzählige Male für das Theater adaptiert, in der Literatur aufgegriffen und verfilmt. Die Verbindung von goldenem Haar und hohem Turm prägt zahlreiche Rapunzel-Illustrationen, ein allgemein gülti- ges Einzelbild von Rapunzel gibt es jedoch nicht (Rapunzel <http://de.wi- kipedia.org/wiki/Rapunzel>, abgerufen am 01.06.2015). Im Märchen wer- den, ausser der Beschreibung des langen, prächtigen und lockigen Haars, keine weiteren Angaben zu ihrer Gestalt gemacht. Das Zeichen RAPUN- ZEL wird von den massgebenden Verkehrskreisen ohne Gedankenauf- wand mit diesem Volksmärchen in Verbindung gebracht. Die Bezeichnung Rapunzel für Nüsslisalat ist in der Schweiz demgegen- über wenig verbreitet. Zu den strittigen Waren und Dienstleistungen weckt sie keinen gedanklichen Bezug und tritt darum vor der allgemeinen Be- kanntheit des Märchens in den Hintergrund. 7. 7.1 Soweit die strittigen Waren oder Dienstleistungen aus Sicht der mass- geblichen Verkehrskreise nicht nur eine kennzeichenmässige Verwendung des Märchentitels für andere Zwecke, sondern eine inhaltliche Wiedergabe oder Nacherzählung des Märchens "Rapunzel" selbst erwarten lassen, ist
B-3815/2014 Seite 14 der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten und fehlt der Marke als Kennzei- chen jegliche Unterscheidungskraft. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin weckt der berühmte Märchentitel bei denjenigen Waren und Dienstleistungen, die gewöhnlich um solcher Inhalte willen erworben wer- den, diese Erwartung ohne Weiteres und wird der Titel dadurch als Inhalts- angabe, nicht als Marke verstanden. Dies gilt nicht nur bei klassischen Me- dien wie Büchern, Babybüchern, bebilderten Bilddrucken, Bilderbüchern, Bildergeschichten, Kinder-Beschäftigungsbüchern, Malbüchern, Ausmal- bildern, Comic-Büchern, Comic-Heften (comic strips) in Klasse 16, Ton- und Ton-Bild-Aufzeichnungen, Chips mit Tonaufzeichnungen, CD's, DVD's, digitalen Videodisketten, Kinofilmen, Videokassetten und Videoaufnahmen in Klasse 9, sondern auch bei CD-ROMs, Computerspielprogrammen, Computer- und Videospielkassetten und -disketten (Kl. 9), die zwar im Ge- gensatz zu Märchen interaktiv sind, aber regelmässig in fiktiven und mär- chenhaften Umgebungen spielen, wofür die Rapunzel-Geschichte sich gut eignet. Das Argument der Beschwerdeführerin, ein Märchen sei zu kom- plex um in seinen Situationen, Figuren und anderen Grundzügen in ein Computerspiel übernommen zu werden, verfängt darum nicht. Gleiches gilt beim Betrieb von Vergnügungs- und Themenparks, damit zusammenhän- genden Unterhaltungsdienstleistungen, dem zur Verfügung stellen von Un- terhaltung und entsprechender Information, der Veranstaltung von Live- Bühnenshows, Aufführung und Veranstaltung von Live-Auftritten, Veran- staltung von Theaterproduktionen und den Dienstleistungen eines Unter- haltungskünstlers. Zurecht hat die Vorinstanz die Unterscheidungskraft der Marke in diesen Fällen verneint. 7.2 Ein anderer Schluss ergibt sich für Waren, die zwar mit figürlicher Ober- flächengestalt oder Form vertrieben werden, wofür unter vielen Möglichkei- ten auch eine Szene aus "Rapunzel" infrage kommt. Da die angesproche- nen Verkehrskreise mit RAPUNZEL aber keine hinreichend bestimmte Vor- stellung verbinden, werden solche Waren selbst im Fall einer szenischen Anspielung bloss eine individualisierte, unterscheidungskräftige Konkreti- sierung verkörpern, ohne das Märchen selbst inhaltlich wiederzugeben o- der nachzuerzählen. Da die Märchengestalt Rapunzel mit Ausnahme über- langer Haare und eines Turmzimmerplatzes kaum visuell festgelegt ist, er- laubt sie unzählige Darstellungsmöglichkeiten. Das Märchen repräsentiert kaum ein gedankliches Merkmal, das als direkter Hinweis oder inhaltliche Anspielung auf die noch strittigen Waren verstanden werden kann. Er- schiene die Unterscheidungskraft von RAPUNZEL für Haarverlängerung in Klasse 26 vielleicht fraglich, ist sie als Marke für Abziehbilder, Brettspiele, Fotografien, Werkstoffe etc. auch dann zu bejahen, wenn die Marke durch
B-3815/2014 Seite 15 die Ware zu einem selbstbeschreibenden Märchenbild konkretisiert wer- den sollte. 7.3 Ergänzend dazu ist das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses auf Grund eines aktuellen Interesses der Konkurrentinnen und Konkurrenten der Beschwerdeführerin an der Verwendung von RAPUNZEL zu prüfen. Auf Grund der Bekanntheit des Zeichens als Märchentitel kann dafür allge- mein auf das Interesse an Märchendarstellungen abgestellt werden, wie dies die Vorinstanz bereits richtig getan hat (E. 4.4). 7.3.1 Ein breites Marktinteresse an der Verwendung von Märchensujets, darunter auch Rapunzel, ist bei folgenden, schwerpunktmässig an Kinder und Jugendliche adressierten Waren aus den Klassen 16 und 28 festzu- stellen: Applikationen in Form von Abziehbildern, Autoaufkleber, Abziehbil- der, Aufkleber, Spielzeugactionfiguren, vielfältig verwendbare Aktivitäts- spielzeuge für Kinder, mit Bohnen gefüllte Puppen zum Spielen, Spielfigu- ren zum Sammeln, Kinderbettspielzeug, Puppen, Puppenspiel-Sets, auf- blasbares Spielzeug, mechanisches Spielzeug, Plüschspielzeug, Mario- netten, Quetschspielzeug, Stoffspielzeug, Aktionsspielfiguren, Spielzeugfi- guren, Brettspiele, Kartenspiele, als Einheit verkaufte Spielkartenspiel- Sets, Puzzlespiele, Gesellschaftsspiele, Spielkarten:
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B-3815/2014 Seite 17 Märchenfiguren und ihren Namen im Allgemeinen. Trotz bestehender Un- terscheidungskraft ist die Marke darum auch für diese Waren Gemeingut. Für Christbaumschmuck in Klasse 28, Tauschkarten, Magazine, Zeitschrif- ten, Bilder, Gemälde, Papierfahnen, Fotografien und Poster in Klasse 16 ist die Beschwerde hingegen teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke im Register einzutragen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf den Grundsatz der Gleichbe- handlung und führt dabei mehrere eingetragene Marken auf, die mit dem Zeichen RAPUNZEL vergleichbar seien. Ausnahmsweise kann die Eintra- gung eines Zeichens, das zum Gemeingut gehört, mit der Rüge verlangt werden, das Gebot der Rechtsgleichheit sei verletzt (Art. 8 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Urteil des BVGer B-2655/2013 vom 17. Februar 2014 E. 6.2. "Flä- chenmuster"). Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei ohne weiteres vergleichbare Sach- verhalte unterschiedlich beurteilen (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 28; Urteil des BVGer B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 "Stencilmaster"). Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das Krite- rium, wonach Sacherhalte "ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, rest- riktiv angewendet werden, da bereits geringfügige Unterschiede im Hin- blick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Anspruch auf Eintragung eines Zeichens, für das ein absoluter Ausschlussgrund besteht, unter dem Titel der Gleichbehandlung nur zu bejahen, wenn die Voraussetzungen der Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster). Ein Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht besteht nur, wenn eine Behörde nicht nur in Einzelfällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, darüber hinaus zu er- kennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde und keine überwiegenden Interessen an einem gesetzmässigen Entscheid entgegenstehen (BGE 115 Ia 83 E. 2; Urteil des BVGer B- 3036/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4 "Swissair"; Urteil B-3541/2011 E.
B-3815/2014 Seite 18 6.2 "Luminous"; PHILIPP J. DANNACHER, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und im schweizerischen Markenprüfungsverfahren, Basler Stu- dien zur Rechtswissenschaft, Schriftenreihe für internationales Recht Bd. 119, 2012, S. 169 ff.). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als rele- vant angesehen werden können (Urteil B-2655/2013 E. 6.2 "Flächenmus- ter"). Wie bereits die Vorinstanz richtig feststellte, sind die Zeichen, auf welchen sich die Beschwerdeführerin stützt, nicht geeignet, um eine Gleichbehand- lung zu begründen. Sie sind entweder nicht für dieselben oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen eingetragen wie das hier strittige Zeichen, zei- chenartig nicht vergleichbar, da sie nicht wie RAPUNZEL Titel eines jahr- hundertealten Märchens des deutschen Sprachraums darstellen, das zum Volksgut gehört, oder widerspiegeln die aktuelle Eintragungspraxis der Vo- rinstanz nicht, da ihre Eintragung viele Jahre zurückliegt. 8.2 Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf die Eintragung der Marke RAPUNZEL im Gemeinschaftsregister der Europäischen Union und führt dies als Indiz für die Schutzfähigkeit in der Schweiz an. Massgebend zur Beurteilung der absoluten Ausschlussgründe sind indes einzig die hiesigen Verhältnisse. Auch handelt es sich vorliegend nicht um einen Grenzfall, der eine Berücksichtigung einer ausländischen Eintragung rechtfertigen könnte. Die Eintragung von RAPUNZEL im Gemeinschaftsmarkenregister ändert somit nichts am vorliegenden Ergebnis. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zwar zum Teil, aber in sehr geringem Umfang, nämlich nur bezüglich etwa einem Drittel der in Klasse 16 und einer der in Klasse 28 angemeldeten Waren, welche zusammen weniger als ein Zehntel der strittigen Anmeldung aus- machen. 9.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, Sr. 173.320.2]). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Ver- mögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem
B-3815/2014 Seite 19 Streitwert (Art. 4 VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintra- gung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückwei- sung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.- bis Fr 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss" mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 2'500.- festzusetzen, der zum grössten Teil unterliegenden Beschwerdeführerin gesamthaft aufzuerlegen und in diesem Umfang vom geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen. 9.2 Eine Parteientschädigung ist der sehr weitgehend unterliegenden Be- schwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Marke Nr. 688/2012 RAPUNZEL auch für "Christbaumschmuck" in Klasse 28, "Tauschkarten, Magazine, Zeitschriften, Bilder, Gemälde, Papierfahnen, Fotografien, Poster" in Klasse 16 im Schweizerischen Markenregister ein- zutragen. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an:
B-3815/2014 Seite 20 – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 688/2012; Gerichtsurkunde) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. Februar 2016