– c h a B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3808/2021
Urteil vom 24. Mai 2022 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Laura Massei.
Parteien
SJA Holding AG, Alte Jonastrasse 23, 8640 Rapperswil SG, vertreten durch Dr. Robert Flury, Rechtsanwalt, freigutpartners IP Law Firm, Gämsenstrasse 3, 8006 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
TX Group AG, Werdstrasse 21, 8004 Zürich, vertreten durch E. Blum & Co. AG, Patent- und Markenanwälte VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 101'651 CH 745'630 TX group (fig.) / CH 749'480 TX GROUP AG.
B-3808/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 749'480 "TX GROUP AG" (nachfolgend: angefochtene Marke), die am 13. Juli 2020 auf der Datenbank Swissreg veröffentlicht wurde und für Wa- ren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 37 und 42 eingetragen ist, darunter insbesondere für die Dienstleistungen: Klasse 36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
B. Gegen diesen Eintrag erhob die Beschwerdegegnerin am 28. September 2020 Widerspruch und beantragte dessen vollständigen Widerruf. Sie stützte sich dabei auf ihre Schweizer Marke Nr. 745630 "TX group (fig.)" (nachfolgend: Widerspruchsmarke): Die Widerspruchsmarke ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 40, 41 und 42 eingetragen, darunter für die Dienstleistungen: Klasse 35 Zusammenstellen von Daten in elektronischen Datenbanken; Werbung, ein- schliesslich Vermitteln von Inseraten, insbesondere über globale/universale Telekommunikationssysteme; Publikation von Inseraten (zu Werbezwecken) via Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere über globale/universale Tele- kommunikationssysteme; Zurverfügungstellen von Werbeplätzen im Internet sowie in Druckmedien; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräusserung von Waren; Marketing; Durchführung von Auktionen, insbesondere via Telekommunikationssysteme; Wartung von Datenbanken, nämlich Aktualisieren des Inhalts; Versandwer- bung; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen zu kom- merziellen Zwecken; Erteilen von Auskünften in Handels- und Geschäftsange- legenheiten, insbesondere Dienstleistungen betreffend Produktinformation in Sachen elektronische Ton- und/oder Bildträger sowie betreffend Waren eines
B-3808/2021 Seite 3 Verlagshauses zu Werbe- und Verkaufszwecken; E-Commerce-Dienstleistun- gen, nämlich Zurverfügungstellen von Produktinformation via Telekommunika- tionsnetzwerke zu Werbe- und Verkaufszwecken; Detailhandel mit Waren einer Phonothek, einer Videothek sowie eines Verlagshauses; Detailhandel eines Versandhauses; Präsentation und Zusammenstellen verschiedener Waren- und Dienstleistungsangebote via globale elektronische Computernetzwerke (Internet) um den Verbrauchern die Ansicht, den Vergleich und den Erwerb die- ser Waren und Dienstleistungen zu erleichtern; Erstellen von Wirtschaftsprog- nosen; Marktforschung und -analyse; online Bereitstellung von Informationen und Daten via globale elektronische Computernetzwerke (Internet) über die Se- lektion von Waren und Dienstleistungen aller Art; Online Preisvergleichsdienste für Waren und Dienstleistungen aller Art; Vergleich von betrieblichen Abläufen (Benchmarking) aller Art; Zurverfügungstellen von Informationen und Daten al- ler Art zur online Preis- und Wertberechnung für Waren und Dienstleistungen aller Art; Zurverfügungstellen von Informationen und Daten aller Art im Versi- cherungs-, Finanz-, Geldgeschäfts- und Immobilienbereich via Telekommuni- kationsnetzwerk (Internet) zum Vergleich zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen in diesen Bereichen. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz schloss die Verfahrensinstruktion da- raufhin ab. D. Mit Entscheid vom 23. Juni 2021 hiess die Vorinstanz den Widerspruch Nr. 101651 teilweise gut (Ziff. 1 des Dispositivs) und widerrief die Eintra- gung der angefochtenen Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistun- gen in den Klassen 16 und 42 sowie für alle Dienstleistungen in den Klas- sen 35 und 36 (Ziff. 2 des Dispositivs). Sie kam zum Schluss, aufgrund der Beanspruchung der Vergleichszeichen für gleiche respektive ausgeprägt gleichartige Dienstleistungen halte die angefochtene Marke den geforder- ten Zeichenabstand nicht ein. Die Verwechslungsgefahr sei zu bejahen, auch wenn eine erhöhte Aufmerksamkeit der Abnehmer angenommen werde und sich die Zeichen unterscheiden, indem die angefochtene Marke das grafische Element der Widerspruchsmarke nicht übernimmt sowie mit dem Zusatz "AG" ergänzt wird. E. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am
B-3808/2021 Seite 4 26. August 2021 teilweise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtbegehren:
B-3808/2021 Seite 5 I. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen der Vorinstanz im Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwer- deführerin legitimiert und beschwert, soweit sie vor der Vorinstanz unterle- gen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann der Eintragung einer jüngeren Marke widersprechen, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG). Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Kenn- zeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Gleich- artigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind (GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N 46). Als eine Wechselwirkung zwischen der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähn- lichkeit sind an die Verschiedenheit der Zeichen umso höhere Anforderun- gen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Kom- mentar zum Markenschutz-und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N 154). 2.2 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen wird grundsätzlich anhand der Einträge im Markenregister beurteilt (Urteile des BVGer B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 5.1 "Stingray/Roamer Stingray",
B-3808/2021 Seite 6 B-4772/2012 vom 12. August 2013 E. 2.2 "Mc [fig.]/MC2 [fig.]"). Für die An- nahme gleichartiger Dienstleistungen sprechen u.a. Übereinstimmungen zwischen dem Verwendungszweck der Dienstleistungen, dem Fachwissen und dem Abnehmerkreis (Urteil des BGer 4A_257/2014 E. 4.4 "Arthur’s/ Les Théatrales de Swiss Arthur Prod"; Urteil des BVGer B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/Comfy; JOLLER, a.a.O, Art. 3 N 317 ff.; STÄDELI BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O. Art. 3 N 145 ff.). Es geht um die Frage nach einer einheitlichen Organisationsverantwortung bzw., ob die Abnehmer die Dienstleistungen als sinnvolles Leistungspaket wahrneh- men. Blosse thematische Zusammenhänge genügen dagegen nicht. Auch teilen Dienstleistungen wesensbedingt das eine oder andere Element, ohne deswegen, im Sinne einer übereinstimmenden betrieblichen Her- kunft, als gleichartig wahrgenommen zu werden. Zentrale Bedeutung hat dagegen der Eindruck nach der einheitlichen Verantwortung durch den Markeninhaber. Ordnen die Verkehrskreise zwei verschiedene Dienstleis- tungen leicht der Kontrolle ein und desselben Markeninhabers zu, ist von Dienstleistungsgleichartigkeit auszugehen (Urteile des BVGer B-1009/ 2010 vom 14. März 2011 E. 4.1 "Credit Suisse/UniCredit Suisse Bank [fig.]"; B-7503/2006 vom 11. Mai 2007 E. 3.2 "Absolut/Absolute Poker"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N 327; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O. Art. 3 N 146). Sind die Dienstleistungen in unterschiedlichen Klassen des Nizza-Abkommens eingeteilt, kann dies eine Ungleichartigkeit zwar indi- zieren, nicht aber ausschliessen (EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter-und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 798 ff.; Urteile des BVGer B-5739/2017 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 "Area International/Areamoney [fig.]"; B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E 5.2 "Pallas/Pallas Seminare (fig.)". 2.3 2.3.1 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der massgeblichen Verkehrskreise hinterlas- sen (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Books"; 119 II 473 E. 2d "Radion/Radomat"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N 41). Einschlägig hierfür ist die Eintragung, wie sie dem Re- gister entnommen werden kann (Urteile des BVGer B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 "Adwista/ad-vista [fig.]"; B-7475/2006 vom 20. Ju- ni 2007 E. 5 "Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"). Ihr Gesamteindruck wird in erster Linie durch die kennzeichnungskräftigen Bestandteile ge- prägt; gemeinfreie Elemente spielen eine untergeordnete Rolle (JOLLER, a.a.O. Art. 3, N 129). Bei der Übernahme einer älteren Marke oder dessen
B-3808/2021 Seite 7 prägenden Hauptbestandteils in eine Jüngere sind die Zeichen in der Re- gel ähnlich. Demgegenüber wird eine Zeichenähnlichkeit verneint, wenn der übernommene Hauptbestandteil derart mit der neuen Marke ver- schmilzt, dass er seine Individualität verliert (Urteil des BVGer B-1009/2010 vom 14. März 2011, E. 5.1 "CREDIT SUISSE/UniCredit Suisse Bank [fig.]"; JOLLER, a.a.O. Art. 3, N 127 f.). 2.3.2 Für die Ähnlichkeit von Wortelementen sind der Wortklang, das Schriftbild und, wenn er den angesprochenen Verkehrskreisen verständlich ist, der Sinngehalt ausschlaggebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteil des BVGer B-4738/2013 vom 24. März 2014 E. 2.4 "BB [fig.]/BB [fig.]"; MARBACH, a.a.O., Rz. 872 ff.). Grundsätzlich genügt die Überein- stimmung auf einer Ebene, damit die Zeichenähnlichkeit bejaht werden kann (Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.4 "Calida/Ca- lyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aus- sprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schrift- bild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; 119 II 473 E. 2c "Radion/ Radiomat"). Eine Zeichenähnlichkeit kann auch zwischen einer Wortmarke und einer aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Marke be- stehen. 2.4 2.4.1 Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auch der Schutzum- fang der Widerspruchsmarke, bzw. ihre Kennzeichnungskraft von Belang. (Urteil des BVGer B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 2.4 "Plus/Plus- Plus [fig.]"). Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke Marken (BGE 122 III 282 E. 2a "Kamillosan"). Eine Marke gilt als stark, wenn sie aufgrund ihres Äusseren oder ihres fantasie- haften Gehalts auffällt oder dank intensiven Gebrauchs eine überdurch- schnittliche Bekanntheit geniesst (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Ur- teil des BVGer B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 7 "Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"; MARBACH, a.a.O., Rz. 979). 2.4.2 Bei kombinierten Wortbildmarken sind die Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Prägende Wort- oder Bildelemente sind im Gesamteindruck ausschlaggebend, kennzeichnungsschwache fal- len weniger ins Gewicht, wobei charakteristische Wort- und Bildelemente den massgeblichen Erinnerungseindruck gleichermassen prägen können (Urteile des BVGer B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe
B-3808/2021 Seite 8 [fig.]/Eve"; B-1615/2014 vom 23. März 2016 E. 2.3 "Gridstream AIM/aim [fig.]"). 2.4.3 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehl- zurechnungen zu befürchten sind. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bedeutet, dass ein Zeichen für das andere gehalten wird. Bei einer mittel- baren Verwechslungsgefahr können die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, vermuten aber wirtschaftliche Zusam- menhänge zwischen den Markeninhabern (BGE 102 II 122 E. 2 "Annabel le"; Urteile des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yel- low Lounge"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; STÄDELI/ BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N 26 f.). 3. Ausgehend vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke sind die massgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad zu bestimmen. Wer im Internet Informationen und Daten zum Vergleich von Waren und Dienstleistungen im Versicherungs-, Finanz-, Geldgeschäfts- und Immobilienbereich zur Verfügung stellt, richtet sich vornehmlich an das breite Publikum. Die im Internet zur Verfügung gestellten Informationen über Dienstleistungen, welche alltäglichen Bedürfnisse abdecken (z.B. Hausratsversicherungen, Vorsorgelösungen oder Hypotheken), sollen nicht nur Fachpersonen, sondern gerade Konsumierenden einen griffigen Überblick ermöglichen. Aber auch wenn sich die Dienstleistung an das breite Publikum richtet, begegnen die Abnehmer, wie die Vorinstanz richtig ausführte, dieser mit einer erhöhten Aufmerksamkeit. Im Versicherungs-, Finanz-, Geldgeschäfts- und Immobilienbereich überprüfen die Konsumie- renden praxisgemäss regelmässig Kosten und Nutzen der Vertragsverhält- nisse (Urteil des BVGer B-1009/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.2 "Credit Suisse/UniCredit Suisse Bank [fig.]") und dem Abschluss entsprechender Verträge geht in der Regel eine sorgfältige Abklärung unterschiedlicher Kri- terien voraus. Im Rahmen dieser aufmerksamen Abklärung werden die im Internet zur Verfügung gestellten Informationen zum Vergleich der ver- schiedenen Produkte herangezogen. Entsprechend ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auszugehen. 4. Zu prüfen ist sodann die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen. Vorliegend ist strittig, ob die Dienstleistungen "Versiche- rungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen" (Klasse 36)
B-3808/2021 Seite 9 und die Dienstleistung "Zurverfügungstellen von Informationen und Daten aller Art im Versicherungs-, Finanz-, Geldgeschäfts- und Immobilienbe- reich via Telekommunikationsnetzwerk (Internet) zum Vergleich zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen in diesen Bereichen" (Klasse 35) gleichartig sind. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht und die Rekurskommission für geisti- ges Eigentum als Vorgängerorganisation haben in mehreren Entscheiden die Gleichartigkeit bestimmter Beratungsdienstleistungen der Klassen 35 und 36 bejaht, da sie sich thematisch überschnitten und ähnlichen Bedürf- nissen dienten. Z.B. eine Tendenz zur Beratung "aus einer Hand" bzw. "All- finanzberatung" in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten boten die Grundlage dafür (vgl. RKGE in sic! 2000, S. 799 E. 10 "Kiss/K.i.s.s"; RKGE in sic! 2005, S. 749 E. 5 "Zurich Private Bank/First Zurich Private Bank [fig.]"; Urteile des BVGer B-7698/2008 vom 4. Dezember 2009, E. 4.5.2 "Etavis/Estavis I"; B-5739/2017 vom 8. Oktober 2019, E. 4.2 "Area Interna- tional/AreaMoney [fig.]). Die Rekurskommission befand im Entscheid "arc All risk Consulting [fig.]/ Arcstar [fig.]" die Dienstleistung "Beratung bezüglich Versicherungswesen und Vermittlung von Versicherungen, (...); finanzielle Beratung und Ver- mittlung von Vermögensanlagen in Fonds" (Klasse 36) als gleichartig mit dem "Zurverfügungstellen von Informationen im Zusammenhang mit der Aktien-, Finanz- und Auslandswechselmarktlage, Immobilien und Versiche- rungen" (ebenfalls Klasse 36; RKGE in sic! 2002, S. 529 E. 4). Sie führte aus, im Banken-, Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwesen würden Beratungsdienstleistungen nicht nur im traditionellen Sinne, sondern auch via Informationen im Internet erbracht (RKGE in sic! 2002, S. 529 E. 4 "arc All risk Consulting [fig.]/Arcstar [fig.]"). 4.2 Beratungsdienstleistungen per Internet sind für Dienstleistungen in den Bereichen Banken-, Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwesen mittler- weile branchentypisch und keine "Nebendienstleistungen", wie die Be- schwerdeführerin vorträgt. Es ist dabei üblich, Information zum Vergleich von Produkten zur Verfügung zu stellen. Unter anderem bieten Unterneh- men wie Banken oder Versicherungen, die in diesen Bereichen Beratungs- dienstleistungen anbieten, online-Funktionen an, durch die Abnehmer Pro- dukte wie Hypothekarmodelle, Prämien oder Vorsorgelösungen verglei- chen können. Folglich gehört die Dienstleistung "Zurverfügungstellen von Informationen und Daten aller Art im Versicherungs-, Finanz-, Geldge-
B-3808/2021 Seite 10 schäfts- und Immobilienbereich via Telekommunikationsnetzwerk (Inter- net) zum Vergleich zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen in diesen Bereichen" zu den Beratungsdienstleistungen der in diesen Bran- chen tätigen Unternehmen. Auch wenn daneben Anbieter bestehen, die ausschliesslich Information vermitteln und keine andere Beratungsdienst- leistung in diesen Bereichen anbieten, wird das Zurverfügungstellen von Informationen zum Vergleich von Produkten als einheitliches Leistungspa- ket mit anderen branchentypischen Beratungsdienstleistungen und z.B. der Vertragsausarbeitung wahrgenommen und kann angenommen wer- den, solche Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen. Von einer Hilfsdienstleistung zum Detailhandel, wie die Beschwerdeführerin solche Kostenvergleiche qualifizieren möchte, kann in diesen Fällen keine Rede sein. Dass die Dienstleistungen in verschiedenen Klassen aufgeführt sind, steht dem nicht entgegen (vgl. E. 2.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin ist die Gleichartigkeit auch nicht zu verneinen, weil die jüngere Marke die Eintragung für sog. Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation bean- sprucht und die Widerspruchsmarke nicht (Beschwerde, Rz. 25; vgl. z.B. Gleichartigkeit zwischen Kontrastmittel als Unterbegriff und Arzneimitteln: Urteil des BVGer B-5871/2011 vom 4. März 2013, E. 3.4.2 "Gadovist/Ga- dogita"). 4.3 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Dienstleistungsgleichartigkeit zu- recht bejaht. 5. Zu prüfen sind weiter die Ähnlichkeit der Zeichen und gestützt darauf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr. 5.1 Die Vorinstanz bejahte eine Zeichenähnlichkeit auf optischer, phoneti- scher sowie sinngehaltlicher Ebene. Trotz der Unterscheide in der grafi- schen Gestaltung der Buchstaben "T" und "X" und des zusätzlichen Ele- mentes "AG" der angefochtenen Marke sei aufgrund der Übereinstimmung im Element "Group" von einer schwachen Ähnlichkeit im Schriftbild auszu- gehen. Die Zeichen seien auch auf klangbildlicher und sinngehaltlicher Ebene ähnlich, da das Element "AG" als unwesentlicher Bestanteil gelte und "TX" keine Assoziation hervorrufe (Verfügung Rz. 4, 5, und 8). Die Be- schwerdeführerin bestreitet demgegenüber eine Zeichenähnlichkeit mit der Begründung, das erste Zeichenelement der Widerspruchsmarke werde nicht als Buchstabe "T", sondern "P" gelesen, was durch einen Querbalken
B-3808/2021 Seite 11 und vorgelagertes Quadrätchen mittig des senkrechten Balkens nahege- legt werde (Beschwerde Rz.10 f). Im Übrigen wäre "TX" als Abkürzung für den Bundesstaat Texas als geografische Angabe schwach bzw. gemeinfrei (Beschwerde Rz. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin unterstützt die Ansicht der Vorinstanz und bestreitet u.a. mit dem Hinweis auf ihren Firmennamen "TX Group AG", dass es sich bei der Widerspruchsmarke um die Kombi- nation "PX" handle (Beschwerdeantwort Rz. 6 f.). 5.2 Die Widerspruchsmarke ist eine Wort-/Bildmarke. Sie besteht aus der fett gedruckten Buchstabenkombination "TX" am Anfang, gefolgt von dem nach unten versetzten, in kleinerer Schrift gehaltenen fünfbuchstabigen Wort "group". Die angefochtene Marke ist eine reine Wortmarke. Sie be- ginnt mit der Kombination der zwei Buchstaben "TX", enthält mittig das fünfbuchstabige Wort "Group" und endet mit der Buchstabenkombination "AG". Die angefochtene Marke übernimmt somit die Buchstabenkombination "TX" und das Wort "group", wobei dieses im Unterschied zur Widerspruchs- marke mit einem Grossbuchstaben beginnt ("Group"). Die Ergänzung mit der Buchstabenkombination "AG" findet sich demgegenüber nur bei der angefochtenen Marke. Hinsichtlich der Buchstabenkombination "TX" wei- chen die Marken voneinander ab, indem die Buchstabenkombination bei der Widerspruchsmarke durch fette Schrift und stilisierte weisse Rechteck- chen in auffälliger Weise grafisch hervorgehoben wird. Trotz der grafischen Elemente wird "TX" in erster Linie als Buchstabenkombination wahrgenom- men. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach das Zeichenelement "T" ein "P" darstellen würde, ist nicht zu folgen. Insbesondere weil das linke Drittel des Querbalkens über den senkrechen Balken hinausragt, wird das Zeichenelement nicht als "P" gelesen. 5.3 Die grafischen Elemente in der Widerspruchsmarke mit der Hervorhe- bung der Buchstabenkombination "TX" durch stilisierte weisse Rechteck- chen sind zwar auffällig und prägen daher den visuellen Gesamteindruck. Jedoch ist die Wahrnehmung der beiden Marken trotzdem ähnlich. Nicht nur wird die Buchstabenkombination "TX" übernommen, sondern auch das Wort "group", wobei der Umstand, dass dieses bei der angefochtenen Marke im Unterschied zur Widerspruchsmarke mit einem Grossbuchsta- ben beginnt ("Group"), als Detail vernachlässigbar ist. Der Zusatz "AG" der angefochtenen Marke hat zudem nur geringen Einfluss auf den Gesamt- eindruck. Insgesamt ist somit auf schriftlicher Ebene die Zeichenähnlichkeit
B-3808/2021 Seite 12 zu bejahen. Gleiches gilt hinsichtlich der klanglichen Ebene, da, der Vo- rinstanz zustimmend, durch den Zusatz "AG" der übernommene Hauptbe- standteil der Marke "te-iks-gruup" nicht an seiner Individualität verliert. 5.4 Hinsichtlich des Sinngehaltes werden nebst Wörtern einer schweizeri- schen Landessprache auch solche auf Englisch vom Verkehr erkannt, so- weit sie zum Grundwortschatz der massgeblichen Verkehrskreise gehören (Urteile des BVGer B-87/2020 vom 26. April 2021 E. 5.3 "e [fig.]/pick e bike [fig]"; B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 8.3.1 "Stingray/Roamer Sting- ray"). Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, ruft "TX" bei den Abneh- mern keine Assoziation mit dem Bundesstaat Texas hervor, da es sich da- bei um eine Abkürzung eines geografisch weit entfernten Ortes handelt, welche weder in der üblichen Medienberichterstattung noch Ausbildungs- gängen eine Rolle spielt. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, "TX" sei als Abkürzung des Bundesstaats Texas gemeinfrei, ist demnach nicht zu fol- gen. Demgegenüber ist das zum Grundwortschatz gehörende Wort "group" als englisches Wort für "Konzern" (vgl. den entsprechenden Eintrag zu "group" in "PONS Basiswörterbuch Schule Englisch") sowie "AG" als Ab- kürzung für Aktiengesellschaft (vgl. WAHRIG-BURFEIND RENATE, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. Gütersloh/München 2011) den Abnehmern durchaus bekannt. Durch den gemeinfreien Zusatz "AG" kommt der angefochtenen Marke jedoch der Vorinstanz zustimmend kein unterschiedlicher Sinngeh- alt zu. 5.5 Im Ergebnis besteht zwischen den fraglichen Marken eine schriftbildli- che, klangbildliche und sinngehaltliche Ähnlichkeit. 6. Schliesslich ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeits- grades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der be- anspruchten Dienstleistungen walten lassen, das Bestehen einer Ver- wechslungsgefahr zu prüfen. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Wider- spruchsmarke "TX Group" sei kennzeichnungskräftig. Dies wird von den Parteien nicht bestritten und es ist auch kein Grund ersichtlich, von dieser Beurteilung abzuweichen.
B-3808/2021 Seite 13 6.2 Die angefochtene Marke besitzt keine grafischen Elemente und an de- ren Ende ist der Zusatz "AG" angefügt, womit sich die beiden Marken un- terscheiden. Mit den Buchstaben "TX" in Kombination mit dem nachfolgen- den Wort "Group" übernimmt die angefochtene Marke jedoch die prä- gendsten Bestandteile der Widerspruchsmarke. Diese Übereinstimmung führt dazu, dass der Gesamteindruck beider Marken trotz der Abweichun- gen ähnlich erscheint. Da die angesprochenen Verkehrskreise die Ver- gleichszeichen kaum zu unterscheiden vermögen, ist eine unmittelbare Verwechselbarkeit zu bejahen, auch wenn die betroffenen Dienstleistun- gen mit erhöhter Aufmerksamkeit der Adressaten in Anspruch genommen werden. 6.3 Die Vorinstanz hat den Widerspruch im Umfang der Beschwerde daher zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse des Wider- sprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchs- gegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Tur- binenfuss [3D]"). Im vorliegenden Verfahren ist von diesem Erfahrungswert auszugehen, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.– festzulegen. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Von Amtes wegen oder auf Antrag kann der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteient-
B-3808/2021 Seite 14 schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, falls keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Kos- tennote einen Aufwand von Fr. 1'600.– geltend, der angemessen erscheint. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung in der Höhe von Fr 3'800.– ist aufgrund ihres Unterliegens nicht zu Folgen und der Vor- instanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG), es wird mit Eröffnung rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.– zugespro- chen.
B-3808/2021 Seite 15 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Laura Massei
Versand: 31. Mai 2022
B-3808/2021 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beweisakten zurück) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 101651; Gerichtsurkunde; Vorakten zurück)